Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Bericht der Kommission über die Umsetzung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates (Abfallrahmenrichtlinie) (KOM(2003) 250 – 2003/2124(INI))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Abfälle im Zeitraum 1998-2000 (KOM(2003) 250),
– in Kenntnis der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 1996 zu der Mitteilung der Kommission zur Überprüfung der Gemeinschaftsstrategie für die Abfallwirtschaft und dem Entwurf einer Entschließung des Rates zur Politik der Abfallbewirtschaftung (2) und die Entschließung des Rates vom 24. Februar 1997 über eine Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 1998 zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinien über die Abfallbewirtschaftung(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. April 2001 zu dem Grünbuch der Kommission zur Umweltproblematik von PVC(5),
– unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft(6), insbesondere auf Artikel 8,
– unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C&nbhy;203/96, C-365/97, C&nbhy;209/98, C&nbhy;418/99, C&nbhy;419/99, C&nbhy;228/00 und C&nbhy;458/00,
– unter Hinweis auf die Artikel 2 und 6 des EG-Vertrags, die vorsehen, dass die Erfordernisse des Umweltschutzes in die verschiedenen Bereiche der Gemeinschaftspolitik einbezogen werden müssen im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen umweltpolitisch wirtschaftlichen Entwicklung,
– unter Hinweis auf Artikel 175 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahme des Petitionsausschusses (A5&nbhy;0394/2003),
A. in der Erwägung, dass sämtliche Mitgliedstaaten ihre Berichte verspätet eingereicht haben, Portugal und Irland sogar mehr als ein Jahr nach Fristablauf, und dass bei mehreren Mitgliedstaaten – obwohl diese von der Kommission darauf hingewiesen worden waren – erhebliche Mängel bestehen bleiben,
B. in der Erwägung, dass Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 75/442/EWG den Mitgliedstaaten vorschreibt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um in erster Linie die Vermeidung bzw. die Einschränkung der Abfallbildung und der Schädlichkeit der Abfälle zu fördern,
C. in der Erwägung, dass Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG den Mitgliedstaaten vorschreibt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Abfälle beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden und ohne Verfahren oder Methoden einzusetzen, die die Umwelt schädigen können,
D. in der Erwägung, dass Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 75/442/EWG zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten vorschreibt, so bald wie möglich einen oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen, um die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Ziele eines umweltgerechten Umgangs mit Abfällen zu erreichen und den Grundsätzen der Nähe und der Autarkie Genüge zu tun,
E. unter Hinweis darauf, dass Artikel 8 Absatz 1 des Beschlusses über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft unter anderem folgende Ziele vorsieht:
-
deutliche Verringerung des Gesamtabfallvolumens durch Initiativen zur Abfallvermeidung, höhere Ressourceneffizienz und Übergang zu nachhaltigeren Produktions- und Konsummustern,
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deutliche Verringerung der Menge an Abfällen, die beseitigt werden, sowie der Mengen gefährlicher Abfälle unter Vermeidung einer Zunahme von Emissionen in die Luft, die Gewässer und den Boden,
-
Förderung der Wiederverwendung, wobei für die dann noch erzeugten Abfälle gilt: Ihr Gefährlichkeitsgrad sollte reduziert werden, und sie sollten möglichst geringe Gefahren verursachen; Verwertung und insbesondere Recycling sollten Vorrang genießen; die Menge der zu beseitigenden Abfälle sollte auf ein Minimum reduziert und die Abfälle sollten sicher beseitigt werden; die zu beseitigenden Abfälle sollten so nah wie möglich am Erzeugungsort behandelt werden, sofern dies nicht zu Lasten der Effizienz der Abfallbehandlung geht,
F. in der Erwägung, dass Artikel 8 Absatz 2 Ziffer ii des Beschlusses über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft folgende vorrangige Aktionen zur Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung vorsieht:
-
Entwicklung einer Reihe von quantitativen und qualitativen Reduktionszielen für alle wesentlichen Abfälle, die auf Gemeinschaftsebene bis 2010 erreicht werden sollen, wobei die Kommission ersucht wird, bis 2002 einen Vorschlag für derartige Ziele auszuarbeiten;
-
Entwicklung operationeller Maßnahmen zur Förderung der Abfallvermeidung, z.B. durch Anreize für die Wiederverwendung und Verwertung sowie das Auslaufenlassen bestimmter Stoffe und Materialien durch produktbezogene Maßnahmen,
G. in der Erwägung, dass laut Artikel 8 Absatz 2 Ziffer iv des Beschlusses über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft die Ziele unter anderem durch Maßnahmen zu verfolgen sind, die auf Folgendes abzielen:
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Ausarbeitung oder Überarbeitung von Rechtsvorschriften für Abfälle,
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Klärung des Unterschieds zwischen Abfall und Nicht-Abfall,
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Ausarbeitung angemessener Kriterien für eine detaillierte Ausgestaltung der Anhänge IIA (Beseitigung) und IIB (Verwertung) der Richtlinie 75/442/EWG,
H. in der Erwägung, dass die Definition des Begriffs "Abfall" in vielen Mitgliedstaaten nicht der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 75/442/EWG entspricht, obgleich die Verpflichtung dazu bereits seit 1993 besteht, und dass dadurch inakzeptable Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen(7),
I. in der Erwägung, dass auch in Anbetracht der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über den Umfang des Abfallbegriffs eine neue Definition dieses Begriffs nicht mehr Klarheit herbeiführen wird,
J. in der Erwägung, dass gegenüber der vorherigen Berichterstattung zwar Fortschritte bei der Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen erzielt worden sind, dass aber diese Pläne in einigen Teilen der Europäischen Union noch immer nicht zufriedenstellend ausfallen und dass der Gerichtshof im Jahr 2002 bestätigt hat, dass Frankreich, Italien und das Vereinigte Königreich keine Abfallbewirtschaftungspläne eingeführt haben,
K. unter Hinweis darauf, dass die meisten Mitgliedstaaten nicht gemeldet haben, was sie seit 1997 für Abfallvermeidung und Abfallverwertung unternommen haben, und dass die durchschnittliche Menge an Hausmüll pro Kopf in der Europäischen Union gegenüber dem vorigen Berichtszeitraum (1995&nbhy;1997) von rund 400 auf rund 500 kg gestiegen ist sowie unter Hinweis darauf, dass die verursachten Mengen an gefährlichen Abfällen in vielen Ländern noch immer zunehmen und dass die fortdauernde Zunahme der Abfallmengen die Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG erheblich in Frage stellt,
L. unter Hinweis darauf, dass die Prozentanteile der stofflichen Verwertung von Haushaltsabfällen in den einzelnen Mitgliedstaaten erheblich divergieren: fünf Mitgliedstaaten (Österreich, Belgien, Deutschland, Niederlande und Schweden) liegen über 40 %, fünf Mitgliedstaaten (Frankreich, Griechenland, Irland, Italien und VK) liegen unter 10 %,
M. in der Erwägung, dass die häufigste Methode der Abfallbeseitigung noch immer die Deponierung ist und der Wert dafür bei fünf Mitgliedstaaten sogar über 60 % liegt, und dass die Abfallverbrennung mit Energierückgewinnung unter den Beseitigungsmethoden an zweiter Stelle liegt, obwohl Abfallverbrennung in Irland und Griechenland überhaupt nicht praktiziert wird,
N. unter Hinweis darauf, dass die meisten Mitgliedstaaten die Beseitigung von Abfällen fast vollständig selbst übernehmen,
O. unter Hinweis darauf, dass in Griechenland 59,6 % der Abfälle an Standorten beseitigt werden, die nicht dem geltenden Recht genügen,
P. unter Hinweis darauf, dass die Kommission Verstoßverfahren gegen Griechenland, Italien und Frankreich wegen illegaler Deponien eingeleitet hat,
Q. in der Erwägung, dass der Gerichtshof in der Rechtssache C-209/98 bestätigt hat, dass ein Mitgliedstaat Maßnahmen in Bezug auf die Verbringung von Abfällen treffen darf, wenn die Verbringung nicht im Einklang mit seinem Abfallbewirtschaftungsplan steht, vorausgesetzt, dass der Plan mit den Bestimmungen des EG-Vertrags und der Richtlinie 75/442/EWG in Einklang steht,
R. unter Hinweis darauf, dass in der Europäischen Union unterschiedliche Marktverhältnisse gegeben sind, dass es beispielsweise in Belgien (Wallonien), Griechenland, Irland, Italien, Portugal, Spanien und dem Vereinigten Königreich keine Deponieverbote gibt, dass die Deponieabgaben in den Mitgliedstaaten unterschiedlich hoch sind und dass in Deutschland, Griechenland, Irland, Portugal und Spanien keine Deponieabgaben erhoben werden,
S. unter Hinweis darauf, dass Urteile des Gerichtshofs aus jüngster Zeit, die den Unterschied zwischen verschiedenen Verfahren der stofflichen Verwertung und der Entsorgung betreffen, zu Unsicherheiten bei der Kategorisierung der Begriffe "Verwertung" und "Beseitigung" im Sinn des Anhangs II der Richtlinie 75/442/EWG geführt haben,
T. in der Erwägung, dass Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG den Erlass von besonderen Vorschriften über die Bewirtschaftung bestimmter Abfallgruppen durch Einzelrichtlinien vorsieht,
1. stellt fest, dass die Mitgliedstaaten allgemein die Berichterstattung an die Kommission nicht ausreichend ernst nehmen;
2. ersucht die Kommission, Verfahren gemäß Artikel 226 des Vertrags gegen die Mitgliedstaaten einzuleiten, bei denen die Berichterstattung noch immer erhebliche Mängel aufweist;
3. stellt fest, dass wegen der unzulänglichen Berichterstattung der Mitgliedstaaten nicht ausreichend Aufschluss über den Umfang besteht, in dem die Richtlinie 75/442/EWG umgesetzt worden ist und die darin genannten Ziele erreicht worden sind; stellt im Übrigen fest, dass die Mitgliedstaaten der Kommission nicht gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG die Maßnahmen melden, die sie zum Erreichen der Ziele der Richtlinie treffen;
4. fordert die Kommission auf, ihre Befugnisse auszuüben, damit die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Erreichen der Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG gemeldet werden;
5. sieht davon ab, die gegenwärtige Definition des Abfallbegriffs zur Diskussion zu stellen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, durchweg die Definition des Begriffs "Abfall" aus Artikel 1 der Richtlinie 75/442/EWG in ihr einzelstaatliches Recht zu übernehmen; stellt fest, dass die Kommission nötigenfalls von ihren Befugnissen Gebrauch machen muss, um die betreffenden Mitgliedstaaten dazu zu zwingen;
6. legt den Mitgliedstaaten dringend nahe, Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen oder die bestehenden Abfallbewirtschaftungspläne zu verbessern, wobei Maßnahmen zur Förderung der Vermeidung oder Einschränkung des Entstehens von Abfällen als erste Option aufzustellen sind; vertritt die Auffassung, dass die Kommission die Ausarbeitung und Durchführung einzelstaatlicher Abfallbewirtschaftungspläne überwachen sollte, damit sie mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen;
7. stellt fest, dass das Ziel des Fünften Umweltaktionsprogramms – Stabilisierung des Abfallaufkommens im Jahr 2000 bei dem Wert von 300 kg pro Kopf aus dem Jahr 1985 – nicht erreicht wird; weist die Mitgliedstaaten nachdrücklich darauf hin, dass viel größere Anstrengungen nötig sind, um die Vermeidung von Abfällen und die Verringerung ihrer Mengen zu erreichen, insbesondere bei gefährlichen Abfällen, wobei Maßnahmen zur Förderung der Vermeidung oder Einschränkung des Entstehens von Abfällen als erste Option ihrer Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen sind;
8. bedauert, dass die Kommission noch keine Vorschläge zur Festlegung von quantitativen und qualitativen Verringerungszielvorgaben für alle einschlägigen Abfälle verabschiedet hat, die bis 2010 auf Gemeinschaftsebene erreicht werden müssen; vertritt die Auffassung, dass das aktuelle statistische Material, auch wenn es zum Teil noch unzulänglich ist, als Ausgangspunkt für die Festlegung von Verringerungszielvorgaben dienen kann und muss, wenn das für 2010 gesetzte Ziel erreicht werden soll, weil das erste harmonisierte statistische Material erst frühestens 2006 verfügbar wird; wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, einen solchen Vorschlag spätestens vor dem Ablauf ihrer Amtszeit vorzulegen;
9. fordert die Mitgliedstaaten auf, Methoden zur Förderung der getrennten Einsammlung verwertbarer Abfälle zu erkunden, weil hier ein wesentliches Hemmnis für das Erreichen höherer Verwertungsanteile festgestellt worden ist;
10. fordert die Mitgliedstaaten, die die Abfallrichtlinie nicht zufriedenstellend bzw. mit Verzögerung umsetzen, auf, die Umsetzung zu vollziehen; legt der Kommission nahe, ihre Befugnisse, mit denen sie darauf hinwirken kann, voll auszuschöpfen;
11. fordert die Kommission auf, Verfahren aufgrund von Artikel 226 des Vertrags wegen Verletzung der Richtlinie 75/442/EWG gegen alle Mitgliedstaaten einzuleiten, in denen es illegale oder unkontrollierte Abfalldeponien gibt, und zwar unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-365/97;
12. fordert die Kommission auf, Maßnahmen vorzuschlagen, durch die die Mitgliedstaaten Autarkie bei der Abfallbeseitigung erreichen oder aufrecht erhalten können, wobei der Grundsatz der Nähe in angemessener Weise anzuwenden ist;
13. vertritt die Auffassung, dass alle Mitgliedstaaten ausreichend Kapazitäten zur Verwertung und stofflichen Verwertung von Haushaltsabfällen mit Energierückgewinnung vorhalten müssen und dass die zur Verbrennung bestimmten Haushaltsabfälle nicht in andere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten exportiert werden dürfen;
14. vertritt die Auffassung, dass alle Mitgliedstaaten ausreichend Kapazität zur Verbrennung von Haushaltsabfällen mit Energierückgewinnung bei solchen Abfallanteilen vorhalten müssen, für die es keine in der EU-Abfallhierarchie höher angesiedelten alternativen Abfallbehandlungsmöglichkeiten wie Wiederverwendung und stoffliche Verwertung gibt;
15. fordert die Mitgliedstaaten auf, Störungen infolge unvollständiger Umsetzung von EU-Richtlinien in dem Umfang zu beseitigen, in dem ein offener Markt für Abfallbewirtschaftung in der Europäischen Gemeinschaft gegeben ist;
16. fordert die Kommission auf darüber zu wachen, dass die Abfallrichtlinien in der Weise umgesetzt werden, dass unlauterer Wettbewerb als Folge von Kostengefälle verhindert wird, sodass eine Abwanderung der Abfallströme zu unter dem Aspekt des Umweltschutzes schlechteren Behandlungsmaßnahmen vermieden wird;
17. fordert die Kommission auf, die Richtlinie 75/442/EWG zu dem Zweck zu überarbeiten, klare und durchsetzbare Bedingungen für die Definition der Tätigkeiten zur Abfallbeseitigung und -verwertung aufzustellen, und deren ordnungsgemäße Umsetzung tatkräftig zu überwachen, wobei diese Bedingungen auf Mindestqualitätskriterien beruhen sollten wie:
-
Heizwert der zu verbrennenden Abfälle,
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Einbringung von Schadstoffen in Luft, Gewässer und Boden,
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getrennte Abfallströme,
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Energieeffizienz der Verbrennungsanlage bzw. der Anlage für gemeinsame Verbrennung,
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Potenzial zur Vernichtung organischer Bestandteile,
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Potenzial zur Konzentration anorganischer Bestandteile bzw. zur wesentlichen Verringerung des Volumens,
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keine gefährlichen Stoffe im Endprodukt einer gemeinsamen Verbrennung;
18. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen ständigen Lenkungs- und Beratungsausschuss für Abfälle nach dem Muster der bestehenden Strukturen bei der Strategie "Clean Air For Europe" einzusetzen, durch den eine gründliche und konsequente Überwachung und Koordinierung der Durchführung des geltenden Abfallrechts und eine Konsultation der beteiligten Kreise zu allen Abfallrechtsvorschriften möglich wird;
19. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Italien verwendet keine Artikel 1 entsprechende Definition – siehe Urteile des Gerichtshofs; Luxemburg hat den Europäischen Abfallkatalog (EAK) nicht umgesetzt, Österreich und das Vereinigte Königreich verwenden ebenfalls eine abweichende Definition.