Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe (9732/1/2003 – C5&nbhy;0462/2003 – 2002/0217(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (9732/1/2003 – C5&nbhy;0462/2003)(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 494)(3),
– in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2003) 304)(4),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 78 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten für die zweite Lesung (A5&nbhy;0430/2003)
1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt;
2. stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;
4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.