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Verfahren : 2003/0076(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A5-0417/2003

Eingereichte Texte :

A5-0417/2003

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 16/12/2003 - 16

Angenommene Texte :

P5_TA(2003)0563

Angenommene Texte
PDF 298kWORD 31k
Dienstag, 16. Dezember 2003 - Straßburg
Kultur 2000 ***I
P5_TA(2003)0563A5-0417/2003
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 508/2000/EG vom 14. Februar 2000 über das Programm "Kultur 2000" (KOM(2003) 187 – C5&nbhy;0178/2003 – 2003/0076(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 187)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 151 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5&nbhy;0178/2003),

–   gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5&nbhy;0417/2003),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   ist der Auffassung, dass der dem Kommissionsvorschlag beigefügte Finanzbogen mit der Obergrenze der Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau vereinbar ist, ohne dass andere politische Maßnahmen eingeschränkt werden;

3.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Dezember 2003 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 508/2000/EG über das Programm "Kultur 2000"
P5_TC1-COD(2003)0076

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 151,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehende Gründe:

(1)  Durch den Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 über das Programm "Kultur 2000"(3) wurde ein einheitliches Finanzierungs- und Planungsinstrument zur Förderung der kulturellen Zusammenarbeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 geschaffen.

(2)  Es ist wichtig, im Rahmen der Aufgaben, die der Gemeinschaft durch Artikel 151 des Vertrags übertragen wurden, die Kontinuität der Gemeinschaftstätigkeit im kulturellen Bereich zu sichern.

(3)  Demzufolge ist es angebracht, das Programm "Kultur 2000" um zwei weitere Jahre bis zum Jahr 2006 zu verlängern.

(4)  Die Revision der Finanziellen Vorausschau im Hinblick auf die Erweiterung sieht eine höhere Obergrenze der Rubrik 3 vor, die von der Legislativbehörde bei der Verlängerung laufender Programme beachtet werden muss.

(5)  Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Kommission bis zum 31. Dezember 2005 einen Bericht mit einer vollständigen und detaillierten Bewertung des Programms "Kultur 2000" vorlegt, damit das Europäische Parlament und der Rat den Vorschlag für ein neues Rahmenprogramm für die Gemeinschaftstätigkeit im Kulturbereich, das für 2004 angekündigt wurde und 2007 anlaufen soll, prüfen können –

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Der Beschluss Nr. 508/2000/EG wird wie folgt geändert:

1.  In Artikel 1 Absatz 1 wird das Datum "31. Dezember 2004" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2006".

2.  In Artikel 3 Absatz 1 wird der Betrag von 167 Mio. EUR ersetzt durch 236,5 Mio. EUR.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er ist ab dem 1. Januar 2005 anwendbar.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C … vom …, S. …
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2003.
(3) ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1.

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