Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Aktionsplan zur Bewältigung der sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Folgen der Umstrukturierung der EU-Fischerei (KOM(2002) 600 - 2003/2039(INI))
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über den Aktionsplan zur Bewältigung der sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Folgen der Umstrukturierung der EU-Fischerei (KOM(2002) 600),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. November 1997 zur Gemeinsamen Fischereipolitik nach dem Jahr 2002(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 5. Juli 2001 zu dem Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des integrierten Küstenzonenmanagements in Europa(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2002 zu dem Grünbuch der Kommission über die Zukunft der Gemeinsamen Fischereipolitik(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2002 zu der Mitteilung der Kommission über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik ("Fahrplan")(4),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 5. Dezember 2002 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(5),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 5. Dezember 2002 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2003 zu der sozioökonomischen Krise im Weißfisch-Sektor(7),
– gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5&nbhy;0162/2003),
A. in der Erwägung, dass ein wesentlicher Teil der Gemeinsamen Fischereipolitik darin besteht, die Förderung eines existenzfähigen Wirtschaftssektors, der für die Europäische Union von strategischer Bedeutung ist, mit dem sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt in den von der Fischerei abhängigen Küstengebieten der Union zu verbinden,
B. in der Erwägung, dass bei der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik im Rahmen einer integrierten Bewirtschaftung der Küstengebiete von einer klaren mittel- und langfristigen Vision des Fischereisektors in der Europäischen Union ausgegangen werden sollte,
C. in der Erwägung, dass die Vorschläge der Kommission zur Abfederung der sozioökonomischen Folgen der Reform sehr theoretisch sind und auf Annahmen beruhen, die durch die Beschlüsse des Rates "Fischerei" vom Dezember 2002 teilweise überholt sind; in der Erwägung, dass in dem Aktionsplan die verheerenden Auswirkungen des Plans zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände auf die Beschäftigung und auch die Folgen für die vor- und die nachgelagerten Industriezweige nicht berücksichtigt werden,
D. in der Erwägung, dass die Grundlage der Haushaltsmarge, die auf der Neuprogrammierung der verfügbaren FIAF-Mittel beruhte, durch die Änderungen des Rates an den ursprünglichen Reformvorschlägen der Kommission entfallen ist; in der Erwägung, dass im Rahmen des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) nicht genügend Mittel zur Verfügung stehen, um die von der Reform der Gemeinsame Fischereipolitik und den Plänen zur Wiederauffüllung der Bestände betroffenen Gemeinden zu entschädigen,
E. in der Erwägung, dass infolge der Beschlüsse des Rates "Fischerei" vom Dezember 2002 einerseits die negativen Auswirkungen auf den Fischereisektor möglicherweise weniger hart als ursprünglich prognostiziert ausfallen werden, während andererseits aufgrund der Verschiebung der Möglichkeiten für eine Neuprogrammierung der FIAF-Mittel bis nach 2004 dadurch weniger Mittel für sozioökonomische Maßnahmen zur Verfügung stehen,
F. in der Erwägung, dass die Erweiterung der Union wahrscheinlich zu zusätzlichen Schwierigkeiten im Fischereisektor führen wird,
G. in der Erwägung, dass die kleine Küstenfischerei besondere Beachtung verdient, da auf sie 75% aller Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft und 44% der im Fischereisektor Beschäftigten entfallen,
H. in der Erwägung, dass Frauen rund 22% aller im Fischereisektor Beschäftigten ausmachen, während ihre formelle und informelle Rolle im Allgemeinen nach wie vor unterbewertet wird,
I. in der Erwägung, dass der Verlust von 28 000 Arbeitsplätzen an Bord von Fischereifahrzeugen zu einer sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Verödung der Küstengebiete führt, die Teil des Erbes der Union sind, stark von der Fischerei abhängig sind und häufig über geringe Möglichkeiten für eine Diversifizierung außerhalb des Fischereisektors verfügen,
J. in der Erwägung, dass die Konsultationen mit den Mitgliedstaaten zur Vorbereitung der Vorschläge nicht sehr erfolgreich waren, da diese zum jetzigen Zeitpunkt verständlicherweise nicht gewillt sind, die erheblichen Arbeitsplatzverluste, wie von der Kommission vorgesehen, abzuschätzen,
K. in der Erwägung, dass in der Mitteilung der Kommission die einschlägigen Berichte des Fischereisektors über den Aktionsplan zur Bewältigung der sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Folgen der Umstrukturierung der EU-Fischerei zu Unrecht nicht erwähnt werden,
L. in der Erwägung, dass damit begonnen werden muss, ernsthaft über die sozioökonomischen Folgen nachzudenken, die sich für den Fischereisektor in der Zeit nach 2006 ergeben, wenn die derzeitigen Regelungen im Rahmen der Strukturfonds abgelaufen sind, während eine Unterstützung des Fischereisektors weiterhin notwendig sein wird,
1. bekräftigt erneut die soziale, kulturelle und wirtschaftliche Rolle der Fischerei, insbesondere der kleinen Küstenfischerei in den von der Fischerei abhängigen Gebieten, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die notwendigen wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen getroffen werden, um den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in den von der Fischerei abhängigen Gebieten, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage, zu gewährleisten, mit dem Ziel, finanzielle Eigenständigkeit zu erreichen;
2. fordert die Kommission auf, im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik im Jahr 2003 die Möglichkeiten des integrierten Küstenzonenmanagements, die Zukunftsaussichten der von der Fischerei abhängigen Gebiete aufzuzeigen, besonders zu berücksichtigen;
3. begrüßt die Bemühungen der Kommission, die sozioökonomischen Auswirkungen der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik zu bewerten sowie die darauf folgende Debatte über die Möglichkeiten zur Linderung der sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Folgen der Umstrukturierung der EU-Fischerei;
4. betont, dass die Änderungen, die der Rat "Fischerei" auf seiner Tagung vom 16. bis 20. Dezember 2002 an den Vorschlägen der Kommission zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik vorgenommen hat, die Umsetzung dieser Reform und die geplante Neuprogrammierung des FIAF wohl kaum erleichtern werden;
5. fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihm eine aktualisierte Fassung des Aktionsplans vorzulegen, die den Folgen der Beschlüsse des Rates "Fischerei" vom Dezember 2002 Rechnung trägt;
6. weist die Haushaltsbehörde auf die in Rubrik 2 der Finanziellen Vorausschau für den Fischereisektor und die von der Fischerei abhängigen Gebiete bereitgestellten Finanzmittel hin, die für den Zeitraum 2000-2006 mit 28 Mrd. EUR (3,7 Mrd. EUR unter dem FIAF, 19,2 Mrd. EUR unter dem EFRE und 5,17 Mrd. EUR unter dem ESF) veranschlagt werden können;
7. fordert zusätzliche besondere Finanzmittel, unabhängig von den Mitteln, die dem Sektor bereits für Strukturanpassungen bewilligt wurden (FIAF), um die negativen sozioökonomischen Folgen zu bewältigen, die sich aus den Umstrukturierungsmaßnahmen innerhalb des Sektors, einschließlich der Wiederauffüllungspläne, ergeben, mit dem Ziel, finanzielle Eigenständigkeit zu erreichen;
8. weist darauf hin, dass zusätzliche EU-Mittel für Maßnahmen zum Ausgleich möglicher Verluste der Fischer oder der Küstengemeinden infolge von Erhaltungsmaßnahmen bereitgestellt werden können; erinnert daran, dass die Bereitstellung zusätzlicher Mittel jedoch entweder an die Vereinbarkeit dieser Finanzierung mit der Obergrenze in Rubrik 2 der Finanziellen Vorausschau oder an den Einsatz des Flexibilitätsinstruments gemäß Nummer 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(8) gebunden ist; fordert die Kommission auf, die möglichen negativen Auswirkungen auf die Fischer oder die Küstengemeinden zu bewerten und der Haushaltsbehörde erforderlichenfalls einen Vorschlag für diesbezügliche zusätzliche EU-Mittel vorzulegen;
9. ruft gemäß seiner oben genannten Entschließung vom 12. März 2003 die EU-Haushaltsbehörde und die Kommission auf, zusammen mit den betroffenen Mitgliedstaaten einen Plan zur Entschädigung für die Verluste auszuarbeiten, die den Küstengemeinden infolge der Maßnahmen zur Erhaltung der Kabeljaubestände entstehen, und bis zu 150 Mio. EUR an zusätzlichen Finanzmitteln der Europäischen Union zu bewilligen und damit die Beiträge der Mitgliedstaaten zur Bewältigung der Krise zu würdigen;
10. fordert die Kommission nachdrücklich auf, ausreichende Mittel für die Bewältigung der Schwierigkeiten bereitzustellen, die im Fischereisektor durch die Erweiterung der Europäischen Union entstehen;
11. fordert die Kommission auf, qualifizierte Arbeitsplätze, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz als ein Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik zu betrachten, das die Verbesserung der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen einschließen sollte;
12. begrüßt die von der Kommission vorgeschlagenen längerfristigen Optionen, wie beispielsweise die Anerkennung der Notwendigkeit, das Image des Sektors zu verbessern, den sozialen Dialog zu intensivieren und die Rolle der Frau im Fischereisektor zu stärken;
13. ersucht die Kommission, Ernst zu machen mit der Konsultation der Mitgliedstaaten und des Fischereisektors in der Phase der Vorbereitung der sozioökonomischen Folgemaßnahmen zu diesem Aktionsplan und fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Handlungsspielraum der regionalen Beiräte zu erweitern, wie dies im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik festgelegt wurde, um ein stärkeres Engagement der Akteure herbeizuführen;
14. betont, dass damit begonnen werden muss, über die sozioökonomische Lage des Fischereisektors im kommenden Programmplanungszeitraum (2007&nbhy;2014) nachzudenken, wenn die geltenden Strukturfondsregelungen abgelaufen sein werden;
15. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
– gestützt auf Artikel 190 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 108 Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– in Kenntnis des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976, insbesondere dessen Artikel 1 bis 6, sowie des Beschlusses 2002/772/EG, Euratom des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 zur Änderung dieses Akts(1),
– in Kenntnis des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere dessen Artikel 8, 9 und 10,
– in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission,
– gestützt auf Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0193/2003),
1. nimmt den Beschluss über das Abgeordnetenstatut(2) an;
2. ist der Ansicht, dass die finanziellen Auswirkungen des genannten Beschlusses mit der Obergrenze der Rubrik 5 ("Verwaltungsausgaben") der Finanziellen Vorausschau vereinbar sind, ohne dass bei bestehenden Politiken Einschränkungen vorgenommen werden müssen;
3. fordert die Kommission auf, gemäß Artikel 48 EU-Vertrag einen Entwurf zur Aufhebung der Artikel 8, 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen und des Artikels 4 Absätze 1 und 2 des Aktes von 1976 vorzulegen;
4. fordert den Rat auf, seine Zustimmung zu erteilen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, das Abgeordnetenstatut auszufertigen und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veröffentlichen, sobald der Rat seine Zustimmung erteilt hat;
6. beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss über das Statut der Abgeordneten zusammen mit dieser Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (15528/2/2002 – C5&nbhy;0034/2003 – 2001/0077(COD))
– in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (15528/2/2002 – C5&nbhy;0034/2003)(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2001) 125)(3),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie für die zweite Lesung (A5&nbhy;0136/2003),
1. ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 4. Juni 2003 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2003/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(6),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(7),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (8) hat einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung eines Elektrizitätsbinnenmarkts geleistet.
(2) Die bei der Durchführung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen zeugen von dem Nutzen, der sich aus dem Elektrizitätsbinnenmarkt ergeben kann, in Form von Effizienzsteigerungen, Preissenkungen, einer höheren Dienstleistungsqualität und einer größeren Wettbewerbsfähigkeit. Nach wie vor bestehen jedoch schwerwiegende Mängel und weit reichende Möglichkeiten zur Verbesserung der Funktionsweise der Märkte, insbesondere sind konkrete Maßnahmen erforderlich, um gleiche Ausgangsbedingungen bei der Elektrizitätserzeugung sicherzustellen und die Gefahr einer Marktbeherrschung und von Verdrängungspraktiken zu verringern, durch Sicherstellung nichtdiskriminierender Übertragungs- und Verteilungstarife durch einen Netzzugang auf der Grundlage von Tarifen, die vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden, sowie durch Sicherstellung des Schutzes der Rechte kleiner und benachteiligter Kunden und der Offenlegung der Informationen über die bei der Elektrizitätserzeugung eingesetzten Energieträger, sowie gegebenenfalls der Bezugnahme auf Quellen, die Angaben zu deren Umweltauswirkungen enthalten.
(3) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 23. und 24. März 2000 in Lissabon dazu aufgerufen, zügig an der Vollendung des Binnenmarktes sowohl im Elektrizitäts- als auch im Gassektor zu arbeiten und die Liberalisierung in diesen Sektoren zu beschleunigen, um in diesen Bereichen einen voll funktionsfähigen Binnenmarkt zu verwirklichen. In seiner Entschließung vom 6. Juli 2000 zum zweiten Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den Stand der Liberalisierung der Energiemärkte forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, einen detaillierten Zeitplan festzulegen, innerhalb dessen genau beschriebene Ziele verwirklicht werden müssen, um stufenweise zu einer völligen Liberalisierung der Energiemärkte zu gelangen.
(4) Die Freiheiten, die der Vertrag den europäischen Bürgern garantiert (freier Waren- und Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit), sind nur in einem vollständig geöffneten Markt möglich, der allen Verbrauchern die freie Wahl ihrer Lieferanten und allen Anbietern die freie Belieferung ihrer Kunden gestattet.
(5) Die Haupthindernisse für einen voll funktionsfähigen und wettbewerbsorientierten Binnenmarkt hängen unter anderem mit dem Netzzugang, der Tarifierung und einer unterschiedlichen Marktöffnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten zusammen.
(6) Ein funktionierender Wettbewerb setzt voraus, dass der Netzzugang nichtdiskriminierend, transparent und zu angemessenen Preisen gewährleistet ist.
(7) Zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts ist ein nichtdiskriminierender Zugang zum Netz des Übertragungs- oder des Verteilernetzbetreibers von größter Bedeutung. Ein Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber kann aus einem oder mehreren Unternehmen bestehen.
(8) Um einen effizienten und nichtdiskriminierenden Netzzugang zu gewährleisten, ist es angezeigt, dass die Übertragungs- und Verteilernetze durch unterschiedliche Rechtspersonen betrieben werden, wenn vertikal integrierte Unternehmen bestehen. Die Kommission sollte von den Mitgliedstaaten zur Verwirklichung dieser Voraussetzung entwickelte Maßnahmen gleicher Wirkung prüfen und gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vorlegen. Der Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber sollte ferner über wirksame Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf Vermögenswerte verfügen, die zur Wartung, dem Betrieb und der Entwicklung von Netzen erforderlich sind, wenn die betreffenden Vermögenswerte sich im Eigentum vertikal integrierter Unternehmen befinden und von diesen betrieben werden. Es ist notwendig, dass die Unabhängigkeit der Übertragungsnetzbetreiber und der Verteilernetzbetreiber gewährleistet wird, insbesondere mit Blick auf Erzeugungs- und Lieferinteressen. Deshalb müssen auch zwischen Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern und Erzeugungs-/Versorgungsunternehmen voneinander unabhängige Managementstrukturen geschaffen werden.
Es muss jedoch zwischen einer solchen rechtlichen Trennung und der Entflechtung hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse unterschieden werden. Die rechtliche Trennung bedingt keine Änderung der Eigentümerschaft an den Vermögenswerten, und der Geltung ähnlicher oder identischer Beschäftigungsbedingungen im gesamten vertikal integrierten Unternehmen steht nichts entgegen. Jedoch sollte ein nichtdiskriminierender Entscheidungsprozess durch organisatorische Maßnahmen zur Unabhängigkeit des zuständigen Entscheidungsträgers sichergestellt werden.
(9) Im Fall kleiner Netze müssen die Hilfsdienste möglicherweise von Übertragungsnetzbetreibern bereitgestellt werden, die mit dem kleinen Netz einen Verbund bilden.
(10) Diese Richtlinie befasst sich nicht mit Eigentumsfragen, es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es sich im Falle eines Unternehmens, das im Übertragungs- oder Verteilungsbereich tätig und hinsichtlich seiner Rechtsform von den Unternehmen getrennt ist, die Erzeugungs- und/oder Liefertätigkeiten ausüben, bei den benannten Netzbetreibern um dasselbe Unternehmen handeln kann, das auch Eigentümer der Infrastruktur ist.
(11) Damit kleine Verteilerunternehmen finanziell und administrativ nicht unverhältnismäßig stark belastet werden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, solche Unternehmen erforderlichenfalls von den Vorschriften für die rechtliche Entflechtung der Verteilung auszunehmen.
(12) Die Genehmigungsverfahren sollten nicht zu einem Verwaltungsaufwand führen, der in keinem Verhältnis zur Größe und zur möglichen Wirkung der Elektrizitätserzeuger steht.
(13) Es sollten weitere Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Tarife für den Netzzugang transparent und nichtdiskriminierend sind. Diese Tarife sollten unterschiedslos für alle Netzbenutzer gelten.
(14) Um einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Elektrizitätsunternehmen den Abschluss von Verträgen zu erleichtern, die die Versorgung von zugelassenen Kunden in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, sollten die Mitgliedstaaten und, wo angemessen, die nationalen Regulierungsbehörden auf einheitlichere Bedingungen und auf den gleichen Grad an Zulassungsfähigkeit im gesamten Binnenmarkt hinarbeiten.
(15) Der wirksamen Regulierung durch eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden kommt eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung eines nichtdiskriminierenden Netzzugangs zu. Die Mitgliedstaaten legen die Aufgaben, Zuständigkeiten und administrativen Befugnisse der Regulierungsbehörden fest. Es ist wichtig, dass die Regulierungsbehörden in allen Mitgliedstaaten über die gleichen Mindestzuständigkeiten verfügen. Diese Regulierungsbehörden sollten befugt sein, die Tarife oder wenigstens die Methoden zur Berechnung der Tarife für die Übertragung und Verteilung festzulegen oder zu genehmigen. Um Unsicherheiten und kosten&nbhy; und zeitaufwändige Streitigkeiten zu vermeiden, sollten diese Tarife veröffentlicht werden, bevor sie Gültigkeit erlangen.
(16) Die Kommission hat mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, eine europäische Gruppe der Regulierungsbehörden für Elektrizität und Gas einzurichten, die einen geeigneten Beratungsmechanismus zur Stärkung der Zusammenarbeit und der Koordinierung der nationalen Regulierungsbehörden darstellen würde, um die Entwicklung des Binnenmarkts für Elektrizität und Gas zu fördern und in allen Mitgliedstaaten zu einer konsistenten Anwendung der Bestimmungen beizutragen, die in der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 2003/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt(9) und der Verordnung (EG) Nr. .../2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel(10) festgelegt sind.
(17) Zur Sicherstellung eines effektiven Marktzugangs für alle Marktteilnehmer, einschließlich neuer Marktteilnehmer, bedarf es nichtdiskriminierender, kostenorientierter Ausgleichsmechanismen. Sobald der Elektrizitätsmarkt einen ausreichenden Liquiditätsstand erreicht hat, sollte dies durch den Aufbau transparenter Marktmechanismen für die Lieferung und den Bezug von Elektrizität zur Deckung des Ausgleichsbedarfs realisiert werden. Solange derartige liquide Märkte fehlen, sollten die nationalen Regulierungsbehörden aktiv darauf hinwirken, dass die Tarife für Ausgleichsleistungen nichtdiskriminierend und kostenorientiert sind. Gleichzeitig sollten geeignete Anreize gegeben werden, um die Einspeisung und Abnahme von Elektrizität auszugleichen und das System nicht zu gefährden.
(18) Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die Tarife oder die Tarifberechnungsmethoden auf der Grundlage eines Vorschlags des Übertragungsnetzbetreibers oder des (der) Verteilernetzbetreiber(s) oder auf der Grundlage eines zwischen diesen Betreibern und den Netzbenutzern abgestimmten Vorschlags festzulegen oder zu genehmigen. Dabei sollten die nationalen Regulierungsbehörden sicherstellen, dass die Tarife für die Übertragung und Verteilung nichtdiskriminierend und kostenorientiert sind und die langfristig durch dezentrale Elektrizitätserzeugung und Nachfragesteuerung vermiedenen Netzgrenzkosten berücksichtigen.
(19) Überall in der Gemeinschaft sollten Industrie und Handel, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, sowie die Bürger, die von den wirtschaftlichen Vorteilen des Binnenmarktes profitieren, aus Gründen der Gerechtigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit und indirekt zur Schaffung von Arbeitsplätzen auch ein hohes Verbraucherschutzniveau genießen können, und insbesondere die Haushalte und, soweit die Mitgliedstaaten dies für angemessen halten; Kleinunternehmen sollten außerdem in den Genuss gemeinwirtschaftlicher Leistungen kommen können, insbesondere hinsichtlich Versorgungssicherheit und angemessener Tarife.
(20) Die Elektrizitätskunden sollten ihr Versorgungsunternehmen frei wählen können. Dennoch sollte die Vollendung des Binnenmarkts für Elektrizität schrittweise erfolgen, um der Branche Gelegenheit zur Anpassung zu geben und sicherzustellen, dass effiziente Maßnahmen und Regelungen zum Schutz der Verbraucherinteressen getroffen werden und gewährleistet ist, dass die Verbraucher tatsächlich das Recht auf freie Wahl ihres Versorgungsunternehmens haben.
(21) Durch die schrittweise Öffnung des Marktes zum freien Wettbewerb sollten die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten so schnell wie möglich beseitigt werden. Bei der Durchführung dieser Richtlinie sollten Transparenz und Sicherheit gewährleistet sein.
(22) Fast alle Mitgliedstaaten haben sich dafür entschieden, den Wettbewerb im Elektrizitätserzeugungsmarkt durch ein transparentes Genehmigungsverfahren zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit vorsehen, zur Versorgungssicherheit durch eine Ausschreibung oder ein vergleichbares Verfahren für den Fall beizutragen, dass sich im Wege des Genehmigungsverfahrens keine ausreichenden Elektrizitätserzeugungskapazitäten schaffen lassen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, im Interesse des Umweltschutzes und der Förderung neuer, noch nicht ausgereifter Technologien Kapazitäten auf der Grundlage veröffentlichter Kriterien auszuschreiben. Die neuen Kapazitäten schließen unter anderem erneuerbare Energien und Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ein.
(23) Im Interesse der Versorgungssicherheit sollte das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage in den einzelnen Mitgliedstaaten beobachtet und anschließend ein Gesamtbericht über die Versorgungssicherheit in der Gemeinschaft angefertigt werden, in dem die zwischen verschiedenen Gebieten bestehende Verbindungskapazität berücksichtigt wird. Die Beobachtung sollte so frühzeitig erfolgen, dass die geeigneten Maßnahmen getroffen werden können, wenn die Versorgungssicherheit gefährdet sein sollte. Der Aufbau und der Erhalt der erforderlichen Netzinfrastruktur einschließlich der Verbundmöglichkeiten sollten zu einer stabilen Elektrizitätsversorgung beitragen. Der Aufbau und der Erhalt der erforderlichen Netzinfrastruktur einschließlich der Verbundmöglichkeiten und der dezentralen Elektrizitätserzeugung sind wichtige Elemente, um eine stabile Elektrizitätsversorgung sicherzustellen.
(24) Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Haushalts-Kunden und, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu leicht vergleichbaren, transparenten und angemessenen Preisen haben. Damit gewährleistet ist, dass die Qualität gemeinwirtschaftlicher Leistungen in der Gemeinschaft weiterhin hohen Standards entspricht, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission regelmäßig über alle zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen unterrichten. Die Kommission sollte regelmäßig einen Bericht veröffentlichen, in dem die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erreichung gemeinwirtschaftlicher Ziele untersucht und in ihrer Wirksamkeit verglichen werden, um Empfehlungen für Maßnahmen auszusprechen, die auf einzelstaatlicher Ebene zur Gewährleistung einer hohen Qualität der gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu ergreifen sind. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz benachteiligter Kunden auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt treffen. Die Maßnahmen können nach den jeweiligen Gegebenheiten in den entsprechenden Mitgliedstaaten unterschiedlich sein und spezifische Maßnahmen für die Begleichung von Stromrechnungen oder allgemeinere Maßnahmen innerhalb des Sozialsicherungssystems beinhalten. Wird die Grundversorgung auch kleinen Unternehmen angeboten, so können die Maßnahmen zur Gewährleistung dieses Angebots für Haushalts-Kunden und kleine Unternehmen unterschiedlich ausfallen.
(25) Die Kommission hat mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, Maßnahmen insbesondere mit Blick auf den Anwendungsbereich der Kennzeichnungsvorschriften zu ergreifen, insbesondere über die Art und Weise, in der Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest unter dem Aspekt der bei der Elektrizitätserzeugung aus verschiedenen Energieträgern entstehenden CO2-Emissionen und radioaktive Abfälle in transparenter, leicht zugänglicher und vergleichbarer Weise in der gesamten Europäischen Union verfügbar gemacht werden könnten, sowie über die Art und Weise, in der die in den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen, um die Richtigkeit der von den Versorgungsunternehmen gemachten Angaben zu kontrollieren, vereinfacht werden könnten.
(26) Die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ist eine grundlegende Anforderung dieser Richtlinie, und es ist wichtig, dass in dieser Richtlinie von allen Mitgliedstaaten einzuhaltende gemeinsame Mindestnormen festgelegt werden, die den Zielen des Verbraucherschutzes, der Versorgungssicherheit, des Umweltschutzes und einer gleichwertigen Wettbewerbsintensität in allen Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen müssen unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Gegebenheiten aus nationaler Sicht ausgelegt werden können, wobei das Gemeinschaftsrecht einzuhalten ist.
(27) Die Mitgliedstaaten können einen Versorger letzter Instanz benennen. Hierbei kann es sich um die Verkaufsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens handeln, das auch die Tätigkeit der Verteilung ausübt, sofern die Entflechtungsanforderungen erfüllt sind.
(28) Die von den Mitgliedstaaten zur Erreichung der Ziele des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts ergriffenen Maßnahmen können insbesondere die Schaffung geeigneter wirtschaftlicher Anreize, gegebenenfalls unter Einsatz aller auf einzelstaatlicher Ebene oder Gemeinschaftsebene vorhandenen Instrumente, umfassen. Zu diesen Instrumenten können auch Haftungsregelungen zur Absicherung der erforderlichen Investitionen zählen.
(29) Soweit die von den Mitgliedstaaten zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen getroffenen Maßnahmen staatliche Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags darstellen, sind sie der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags mitzuteilen.
(30) Es hat sich erwiesen, dass die Verpflichtung, die Kommission über die etwaige Verweigerung einer Baugenehmigung für neue Erzeugungsanlagen zu unterrichten, unnötigen Verwaltungsaufwand bedeutet, so dass auf die entsprechende Bestimmung verzichtet werden sollte.
(31) Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Schaffung eines voll funktionierenden Elektrizitätsbinnenmarkts, auf dem fairer Wettbewerb herrscht, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(32) Aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung der Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze (11) sollten Maßnahmen zur Sicherstellung einheitlicher und nichtdiskriminierender Regelungen für den Zugang zu Übertragungsleitungen getroffen werden, die auch für die Beförderung von Elektrizität über innergemeinschaftliche Grenzen hinweg gelten. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung des Zugangs zu den Elektrizitätsnetzen auch im Falle des Transits sollte jene Richtlinie aufgehoben werden.
(33) Wegen des Umfangs der Änderungen der Richtlinie 96/92/EG sollten die betreffenden Bestimmungen aus Gründen der Klarheit und der Rationalisierung neu gefasst werden.
(34) Die vorliegende Richtlinie respektiert die grundlegenden Rechte und beachtet die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätze -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Anwendungsbereich
Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung, &nbhy;übertragung, &nbhy;verteilung und &nbhy;versorgung erlassen. Sie regelt die Organisation und Funktionsweise des Elektrizitätssektors, den Marktzugang, die Kriterien und Verfahren für die Ausschreibungen und die Vergabe von Genehmigungen sowie den Betrieb der Netze.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1.
"Erzeugung" die Produktion von Elektrizität;
2.
"Erzeuger" eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität erzeugt;
3.
"Übertragung" den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs&nbhy; und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Endkunden oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
4.
"Übertragungsnetzbetreiber" eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen;
5.
"Verteilung" den Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niedriger Spannung über Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
6.
"Verteilernetzbetreiber" eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;
7.
"Kunden" Großhändler und Endkunden, die Elektrizität kaufen;
8.
"Großhändler" alle natürlichen und juristischen Personen, die Elektrizität zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen;
9.
"Endkunden" Kunden, die Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen;
10.
"Haushalts-Kunden" Kunden, die Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;
11.
"Nicht-Haushalts-Kunden" natürliche oder juristische Personen, die Elektrizität für andere Zwecke als den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; hierzu zählen auch Erzeuger und Großhändler;
12.
"zugelassene Kunden" Kunden, denen es gemäß Artikel 21 dieser Richtlinie frei steht, Elektrizität von einem Lieferanten ihrer Wahl zu kaufen;
13.
"Verbindungsleitungen" Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;
14.
"Verbundnetz" eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
15.
"Direktleitung" entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden verbindet;
16.
"wirtschaftlicher Vorrang" die Rangfolge der Elektrizitätsversorgungsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;
17.
"Hilfsdienste" sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs&nbhy; oder Verteilernetzes erforderlichen Dienste;
18.
"Netzbenutzer" natürliche oder juristische Personen, die Elektrizität in ein Übertragungs&nbhy; oder Verteilernetz einspeisen oder daraus versorgt werden;
19.
"Versorgung" den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden;
20.
"integriertes Elektrizitätsunternehmen" ein vertikal oder horizontal integriertes Unternehmen;
21.
"vertikal integriertes Unternehmen" ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, deren gegenseitige Beziehungen in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (12) festgelegt sind, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;
22.
"verbundene Unternehmen" verbundene Unternehmen im Sinne von Artikel 41 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g (13) des Vertrags über den konsolidierten Abschluss (14) und/oder assoziierte Unternehmen im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 derselben Richtlinie und/oder Unternehmen, die denselben Aktionären gehören;
23.
"horizontal integriertes Unternehmen" ein Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen kommerzielle Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt;
24.
"Ausschreibungsverfahren" das Verfahren, durch das ein geplanter zusätzlicher Bedarf und geplante Ersatzkapazitäten durch Lieferungen aus neuen oder bestehenden Erzeugungsanlagen abgedeckt werden;
25.
"langfristige Planung" die langfristige Planung des Bedarfs an Investitionen in Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungskapazität zur Deckung der Elektrizitätsnachfrage des Netzes und zur Sicherung der Versorgung der Kunden;
26.
"kleines, isoliertes Netz" ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3 000 GWh im Jahr 1996, das bis zu einem Wert von weniger als 5 % seines Jahresverbrauchs mit anderen Netzen in Verbund geschaltet werden kann;
27.
"isoliertes Kleinstnetz" ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 500 GWh im Jahr 1996, das nicht mit anderen Netzen verbunden ist;
28.
"Sicherheit" sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;
29.
"Energieeffizienz/Nachfragesteuerung" ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen;
30.
"erneuerbare Energiequelle" eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen&nbhy; und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas);
31.
"dezentrale Erzeugungsanlage" eine an das Verteilernetz angeschlossene Erzeugungsanlage.
Kapitel II
Allgemeine Vorschriften für die Organisation des Sektors
Artikel 3
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden
(1) Die Mitgliedstaaten tragen entsprechend ihrem institutionellen Aufbau und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips dafür Sorge, dass Elektrizitätsunternehmen unbeschadet des Absatzes 2 nach den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen und im Hinblick auf die Errichtung eines wettbewerbsorientierten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Elektrizitätsmarkts betrieben werden und dass diese Unternehmen hinsichtlich der Rechte und Pflichten nicht diskriminiert werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, insbesondere des Artikels 86, den Elektrizitätsunternehmen im Allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz und Klimaschutz, beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein und den gleichberechtigten Zugang von Elektrizitätsunternehmen in der Europäischen Union zu den nationalen Verbrauchern sicherstellen. In Bezug auf die Versorgungssicherheit, die Energieeffizienz/Nachfragesteuerung sowie zur Erreichung der Umweltziele im Sinne dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten eine langfristige Planung vorsehen, wobei die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass Dritte Zugang zum Netz erhalten wollen.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Haushalts-Kunden und, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen, nämlich Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR haben, in ihrem Hoheitsgebiet über eine Grundversorgung verfügen, also das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten Preisen haben. Zur Gewährleistung der Bereitstellung der Grundversorgung können die Mitgliedstaaten einen Versorger letzter Instanz benennen. Die Mitgliedstaaten erlegen Verteilerunternehmen die Verpflichtung auf, Kunden nach Modalitäten, Bedingungen und Tarifen an ihr Netz anzuschließen, die nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festgelegt worden sind. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Marktstellung der privaten sowie der kleinen und mittleren Verbraucher zu stärken, indem sie die Möglichkeiten des freiwilligen Zusammenschlusses zur Vertretung dieser Verbrauchergruppe fördern.
Unterabsatz 1 wird in transparenter und nichtdiskriminierender Weise umgesetzt, wobei die Öffnung des Marktes gemäß Artikel 21 nicht behindert werden darf.
(4) Wenn ein Mitgliedstaat für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 einen finanziellen Ausgleich, andere Arten von Gegenleistungen oder Alleinrechte gewährt, muss dies auf nichtdiskriminierende, transparente Weise geschehen.
(5) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht, einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung eines Ausschlusses von der Versorgung. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten Maßnahmen zum Schutz von Endkunden in abgelegenen Gebieten treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden tatsächlich zu einem neuen Lieferanten wechseln können. Zumindest im Fall der Haushalts-Kunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang A aufgeführten Maßnahmen ein.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf oder als Anlage zu ihren Rechnungen und in an Endkunden gerichtetem Werbematerial Folgendes angeben:
a)
den Anteil der einzelnen Energiequellen am Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im vorangegangenen Jahr verwendet hat;
b)
zumindest Verweise auf bestehende Informationsquellen, wie Internetseiten, bei denen Informationen über die Umweltauswirkungen - zumindest in Bezug auf CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den Gesamtenergieträgermix des Lieferanten im vorangegangenen Jahr erzeugten Elektrizität - öffentlich zur Verfügung stehen.
Bei Elektrizitätsmengen, die über eine Strombörse bezogen oder von einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft eingeführt werden, können die von der Strombörse oder von dem betreffenden Unternehmen für das Vorjahr vorgelegten Gesamtzahlen zugrunde gelegt werden.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die Informationen, die von den Versorgungsunternehmen gemäß diesem Artikel an ihre Kunden weitergegeben werden, verlässlich sind.
(7) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts sowie des Umweltschutzes &nbhy; wozu auch Energieeffizienz&nbhy;/Nachfragesteuerungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Bekämpfung von Klimaveränderungen gehören können &nbhy; und der Versorgungssicherheit. Diese Maßnahmen können insbesondere die Schaffung geeigneter wirtschaftlicher Anreize für den Aufbau und den Erhalt der erforderlichen Netzinfrastruktur einschließlich der Verbindungsleitungskapazitäten gegebenenfalls unter Einsatz aller auf einzelstaatlicher Ebene oder auf Gemeinschaftsebene vorhandenen Instrumente umfassen.
(8) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Artikel 6, 7, 20 und 22 nicht anzuwenden, soweit ihre Anwendung die Erfüllung der den Elektrizitätsunternehmen übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen de jure oder de facto verhindern würde und soweit die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das den Interessen der Gemeinschaft zuwiderläuft. Im Interesse der Gemeinschaft liegt insbesondere der Wettbewerb um zugelassene Kunden in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie und Artikel 86 des Vertrags.
(9) Bei der Umsetzung dieser Richtlinie unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über alle Maßnahmen, die sie zur Gewährleistung der Grundversorgung und Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, einschließlich des Verbraucher&nbhy; und des Umweltschutzes, getroffen haben, und deren mögliche Auswirkungen auf den nationalen und internationalen Wettbewerb, und zwar unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen eine Ausnahme von dieser Richtlinie erforderlich ist oder nicht. Sie unterrichten die Kommission anschließend alle zwei Jahre über Änderungen der Maßnahmen unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen eine Ausnahme von dieser Richtlinie erforderlich ist oder nicht.
Artikel 4
Monitoring der Versorgungssicherheit
Die Mitgliedstaaten sorgen für ein Monitoring der Versorgungssicherheit. Soweit die Mitgliedstaaten es für angebracht halten, können sie diese Aufgabe den in Artikel 23 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörden übertragen. Dieses Monitoring betrifft insbesondere das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt, die erwartete Nachfrageentwicklung, die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten, die Qualität und den Umfang der Netzwartung sowie Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger. Die zuständigen Behörden veröffentlichen alle zwei Jahre spätestens zum 31. Juli einen Bericht über die bei dem Monitoring dieser Aspekte gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante diesbezügliche Maßnahmen und übermitteln ihn unverzüglich der Kommission.
Artikel 5
Technische Vorschriften
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Kriterien für die technische Betriebssicherheit festgelegt und für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Verteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen technische Vorschriften mit Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb ausgearbeitet und veröffentlicht werden. Diese technischen Vorschriften müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie objektiv und nichtdiskriminierend sein. Sie werden der Kommission gemäß Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft(15) mitgeteilt.
Kapitel III
Erzeugung
Artikel 6
Genehmigungsverfahren für neue Kapazitäten
(1) Für den Bau neuer Erzeugungsanlagen beschließen die Mitgliedstaaten ein Genehmigungsverfahren, das nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien anzuwenden ist.
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen zum Bau von Erzeugungsanlagen in ihrem Hoheitsgebiet fest. Die Kriterien können folgende Aspekte erfassen:
a)
Sicherheit und Sicherung des elektrischen Netzes der Anlagen und zugehörigen Ausrüstungen;
b)
Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der öffentlichen Sicherheit;
c)
Umweltschutz;
d)
Flächennutzung und Standortwahl;
e)
Gebrauch von öffentlichem Grund und Boden;
f)
Energieeffizienz;
g)
Art der Primärenergieträger;
h)
spezifische Merkmale des Antragstellers, wie technische, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit;
i)
Einhaltung der nach Artikel 3 getroffenen Maßnahmen.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei den Genehmigungsverfahren für kleine und/oder dezentrale Erzeugungsanlagen ihrer begrenzten Größe und ihrer möglichen Auswirkung Rechnung getragen wird.
(4) Die Genehmigungsverfahren und die Kriterien werden öffentlich bekannt gemacht. Die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung sind dem Antragsteller mitzuteilen. Sie müssen objektiv, nichtdiskriminierend, stichhaltig und hinreichend belegt sein. Dem Antragsteller müssen Rechtsmittel zur Verfügung stehen.
Artikel 7
Ausschreibung neuer Kapazitäten
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass neue Kapazitäten oder Energieeffizienz&nbhy;/Nachfragesteuerungsmaßnahmen im Interesse der Versorgungssicherheit über ein Ausschreibungsverfahren oder ein hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertiges Verfahren auf der Grundlage veröffentlichter Kriterien bereitgestellt bzw. getroffen werden können. Diese Verfahren kommen jedoch nur in Betracht, wenn die Versorgungssicherheit durch die im Wege des Genehmigungsverfahrens geschaffenen Erzeugungskapazitäten bzw. die getroffenen Energieeffizienz&nbhy;/Nachfragesteuerungsmaßnahmen allein nicht gewährleistet ist.
(2) Die Mitgliedstaaten können im Interesse des Umweltschutzes und der Förderung neuer Technologien, die sich in einem frühen Entwicklungsstadium befinden, die Möglichkeit dafür schaffen, dass neue Kapazitäten auf der Grundlage veröffentlichter Kriterien ausgeschrieben werden. Diese Ausschreibung kann sich sowohl auf neue Kapazitäten als auch auf Energieeffizienz&nbhy;/Nachfragesteuerungsmaßnahmen erstrecken. Ein Ausschreibungsverfahren kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Erreichung der betreffenden Ziele durch die im Wege des Genehmigungsverfahrens geschaffenen Erzeugungskapazitäten bzw. die getroffenen Maßnahmen allein nicht gewährleistet ist.
(3) Die Einzelheiten des Ausschreibungsverfahrens für Erzeugungskapazitäten und Energieeffizienz&nbhy;/Nachfragesteuerungsmaßnahmen werden mindestens sechs Monate vor Ablauf der Ausschreibungsfrist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Ausschreibungsbedingungen werden jedem interessierten Unternehmen, das seinen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats hat, rechtzeitig zur Verfügung gestellt, damit es auf die Ausschreibung antworten kann.
Zur Gewährleistung eines transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahrens enthalten die Ausschreibungsbedingungen eine genaue Beschreibung der Spezifikationen des Auftrags und des von den Bietern einzuhaltenden Verfahrens sowie eine vollständige Liste der Kriterien für die Auswahl der Bewerber und die Auftragsvergabe, einschließlich der von der Ausschreibung erfassten Anreize wie z.B. Beihilfen. Die Spezifikationen können sich auch auf die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Aspekte erstrecken.
(4) Im Falle einer Ausschreibung für benötigte Produktionskapazitäten müssen auch Angebote für langfristig garantierte Lieferungen von Strom aus bestehenden Produktionseinheiten in Betracht gezogen werden, sofern damit eine Deckung des zusätzlichen Bedarfs möglich ist.
(5) Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, eine öffentliche Stelle oder eine von der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität sowie von der Elektrizitätsversorgung unabhängige private Stelle, bei der es sich um die in Artikel 23 Absatz 1 genannte Regulierungsbehörde handeln kann und die für die Durchführung, Überwachung und Kontrolle des in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Ausschreibungsverfahrens zuständig ist. Ist ein Übertragungsnetzbetreiber in seinen Eigentumsverhältnissen völlig unabhängig von anderen, nicht mit dem Übertragungsnetz zusammenhängenden Tätigkeitsbereichen, kann der Übertragungsnetzbetreiber als für die Durchführung, Überwachung und Kontrolle des Ausschreibungsverfahrens zuständige Stelle benannt werden. Diese Behörde oder Stelle trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der in den Angeboten gemachten Angaben zu gewährleisten.
Kapitel IV
Betrieb des Übertragungsnetzes
Artikel 8
Benennung von Übertragungsnetzbetreibern
Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer von Übertragungsnetzen sind, benennen für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse festlegen, einen oder mehrere Übertragungsnetzbetreiber. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Übertragungsnetzbetreiber die Artikel 9 bis 12 einhalten.
Artikel 9
Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber
Jeder Übertragungsnetzbetreiber ist verantwortlich,
a)
auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, sicherzustellen;
b)
durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes zur Versorgungssicherheit beizutragen;
c)
die Energieübertragung durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln. Daher ist es Sache des Übertragungsnetzbetreibers, ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsnetz zu unterhalten und in diesem Zusammenhang für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen, sofern diese Bereitstellung unabhängig von jedwedem anderen Übertragungsnetz ist, mit dem das Netz einen Verbund bildet;
d)
dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen bereitzustellen, um den sicheren und effizienten Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen;
e)
sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten;
f)
den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen.
Artikel 10
Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern
(1) Gehört der Übertragungsnetzbetreiber zu einem vertikal integrierten Unternehmen, so muss er zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen. Diese Bestimmungen begründen keine Verpflichtung, eine Trennung in Bezug auf das Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens an Vermögenswerten des Übertragungsnetzes vorzunehmen.
(2) Um die Unabhängigkeit eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß Absatz 1 sicherzustellen, sind die folgenden Mindestkriterien anzuwenden:
a)
In einem integrierten Elektrizitätsunternehmen dürfen die für die Leitung des Übertragungsnetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung und -versorgung zuständig sind;
b)
es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Übertragungsnetzbetreibers zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;
c)
der Übertragungsnetzbetreiber hat in Bezug auf Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, tatsächliche Entscheidungsbefugnisse, die er unabhängig von dem integrierten Elektrizitätsunternehmen ausübt. Dies sollte geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegenstehen, mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die &nbhy; gemäß Artikel 23 Absatz 2 indirekt geregelte &nbhy; Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Dies ermöglicht es dem Mutterunternehmen insbesondere, den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Übertragungsnetzbetreibers zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festzulegen. Dies erlaubt es dem Mutterunternehmen nicht, Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Übertragungsleitungen zu erteilen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen;
d)
der Übertragungsnetzbetreiber stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und gewährleistet die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms. In dem Programm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben. Die für die Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle legt der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.
Artikel 11
Inanspruchnahme und Ausgleich von Kapazitäten
(1) Unbeschadet der Elektrizitätslieferung aufgrund vertraglicher Verpflichtungen einschließlich der Verpflichtungen aus den Ausschreibungsbedingungen ist der Betreiber des Übertragungsnetzes verantwortlich für die Inanspruchnahme der Erzeugungsanlagen in seinem Gebiet und für die Nutzung der Verbindungsleitungen mit den anderen Netzen, soweit er diese Funktion hat.
(2) Die Einspeisung aus den Erzeugungsanlagen und die Nutzung der Verbindungsleitungen erfolgen auf der Grundlage von Kriterien, die der betreffende Mitgliedstaat genehmigen kann, die objektiv und veröffentlicht sein sowie auf nichtdiskriminierende Weise angewandt werden müssen, damit ein einwandfreies Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts gewährleistet wird. Bei den Kriterien werden der wirtschaftliche Vorrang von Strom aus verfügbaren Erzeugungsanlagen oder aus dem Transfer aus Verbindungsleitungen sowie die sich für das Netz ergebenden technischen Beschränkungen berücksichtigt.
(3) Ein Mitgliedstaat kann dem Netzbetreiber zur Auflage machen, dass er bei der Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen solchen den Vorrang gibt, in denen erneuerbare Energieträger oder Abfälle eingesetzt werden oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten.
(4) Ein Mitgliedstaat kann aus Gründen der Versorgungssicherheit anordnen, dass Elektrizität bis zu einer Menge, die 15 % der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten Elektrizitätsverbrauchs des betreffenden Mitgliedstaats notwendigen Primärenergie nicht überschreitet, vorrangig aus Erzeugungsanlagen abgerufen wird, die einheimische Primärenergieträger als Brennstoffe einsetzen.
(5) Die Mitgliedstaaten können den Übertragungsnetzbetreibern zur Auflage machen, bei der Wartung und dem Ausbau des Übertragungsnetzes, einschließlich der Verbindungskapazitäten, bestimmte Mindestanforderungen einzuhalten.
(6) Soweit sie diese Funktion haben, beschaffen sich die Übertragungsnetzbetreiber die Energie, die sie zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven in ihrem Netz verwenden, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren.
(7) Die von den Übertragungsnetzbetreibern festgelegten Ausgleichsregelungen für das Elektrizitätsnetz müssen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein, einschließlich der Regelungen über die von den Netzbenutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte. Die Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen durch die Übertragungsnetzbetreiber einschließlich Regelungen und Tarife werden gemäß einem mit Artikel 23 Absatz 2 zu vereinbarenden Verfahren in nichtdiskriminierender Weise und kostenorientiert festgelegt und veröffentlicht.
Artikel 12
Vertraulichkeitsanforderungen für Übertragungsnetzbetreiber
Unbeschadet des Artikels 18 oder sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen wahrt der Übertragungsnetzbetreiber die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt. Offen gelegte Informationen über seine eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, werden in nichtdiskriminierender Weise zur Verfügung gestellt.
Kapitel V
Betrieb des Verteilernetzes
Artikel 13
Benennung von Verteilernetzbetreibern
Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer von Verteilernetzen sind oder die für sie verantwortlich sind, benennen für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse festlegen, einen oder mehrere Verteilernetzbetreiber. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verteilernetzbetreiber die Artikel 14 bis 16 einhalten.
Artikel 14
Aufgaben der Verteilernetzbetreiber
(1) Der Verteilernetzbetreiber unterhält in seinem Gebiet ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsverteilernetz unter Beachtung des Umweltschutzes.
(2) Der Verteilernetzbetreiber hat sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten.
(3) Der Verteilernetzbetreiber stellt den Netzbenutzern die Informationen bereit, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen.
(4) Ein Mitgliedstaat kann dem Verteilernetzbetreiber zur Auflage machen, dass er bei der Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen solchen den Vorrang gibt, in denen erneuerbare Energieträger oder Abfälle eingesetzt werden oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten.
(5) Soweit sie diese Funktion haben, beschaffen sich die Verteilernetzbetreiber die Energie, die sie zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven in ihrem Netz verwenden, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren. Durch diese Anforderung wird die Nutzung von Elektrizität, die auf der Grundlage von vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Verträgen erworben wurde, nicht berührt.
(6) Sofern den Verteilernetzbetreibern der Ausgleich des Verteilernetzes obliegt, müssen die von ihnen zu diesem Zweck festgelegten Regelungen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein, einschließlich der Regelungen über die von den Netzbenutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte. Die Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen durch die Verteilernetzbetreiber einschließlich Regelungen und Tarife werden gemäß einem mit Artikel 23 Absatz 2 zu vereinbarenden Verfahren in nichtdiskriminierender Weise und kostenorientiert festgelegt und veröffentlicht.
(7) Bei der Planung des Verteilernetzausbaus berücksichtigt der Verteilernetzbetreiber Energieeffizienz&nbhy;/Nachfragesteuerungsmaßnahmen und/oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte.
Artikel 15
Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
(1) Gehört der Verteilernetzbetreiber zu einem vertikal integrierten Unternehmen, so muss er zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Diese Bestimmungen begründen keine Verpflichtung, eine Trennung in Bezug auf das Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens an Vermögenswerten des Verteilernetzes vorzunehmen.
(2) Gehört der Verteilernetzbetreiber zu einem vertikal integrierten Unternehmen, so muss er zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Um dies zu erreichen, sind die folgenden Mindestkriterien anzuwenden:
a)
In einem integrierten Elektrizitätsunternehmen dürfen die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, &nbhy;übertragung und &nbhy;versorgung zuständig sind;
b)
es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;
c)
der Verteilernetzbetreiber hat in Bezug auf Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, tatsächliche Entscheidungsbefugnisse, die er unabhängig von dem integrierten Elektrizitätsunternehmen ausübt. Dies sollte geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegenstehen, mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die &nbhy; gemäß Artikel 23 Absatz 2 indirekt geregelte &nbhy; Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Dies ermöglicht es dem Mutterunternehmen insbesondere, den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festzulegen. Dies erlaubt es dem Mutterunternehmen nicht, Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen zu erteilen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen;
d)
der Verteilernetzbetreiber stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und gewährleistet die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms. In dem Programm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben. Die für die Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle legt der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1 und 2 nicht auf integrierte Elektrizitätsunternehmen anzuwenden, die weniger als 100 000 angeschlossene Kunden oder kleine isolierte Netze beliefern.
Artikel 16
Vertraulichkeitsanforderungen für Verteilernetzbetreiber
Unbeschadet des Artikels 18 oder sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen wahrt der Verteilernetzbetreiber die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, und verhindert, dass Informationen über seine eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen gelegt werden.
Artikel 17
Kombinationsnetzbetreiber
Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 stehen dem gemeinsamen Betrieb des Übertragungs- und Verteilernetzes durch einen Netzbetreiber nicht entgegen, sofern dieser hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen ist, die nicht mit dem Betrieb des Übertragungs- bzw. Verteilernetzes zusammenhängen, und sofern er die in den Buchstaben a bis d aufgeführten Anforderungen erfüllt. Diese Bestimmungen begründen keine Verpflichtung, eine Trennung in Bezug auf das Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens an Vermögenswerten des Kombinationsnetzes vorzunehmen.
a)
In einem integrierten Elektrizitätsunternehmen dürfen die für die Leitung des Kombinationsnetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig sind;
b)
es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Kombinationsnetzbetreibers zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;
c)
der Kombinationsnetzbetreiber hat in Bezug auf Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlich sind, tatsächliche Entscheidungsbefugnisse, die er unabhängig von dem integrierten Elektrizitätsunternehmen ausübt. Dies sollte geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegenstehen, mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die &nbhy; gemäß Artikel 23 Absatz 2 indirekt geregelte &nbhy; Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Dies ermöglicht es dem Mutterunternehmen insbesondere, den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Kombinationsnetzbetreibers zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festzulegen. Dies erlaubt es dem Mutterunternehmen nicht, Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Übertragungs- und Verteilerleitungen zu erteilen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen;
d)
der Kombinationsnetzbetreiber stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und gewährleistet die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms. In dem Programm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben. Die für die Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle legt der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.
Kapitel VI
Entflechtung und Transparenz der Rechnungslegung
Artikel 18
Recht auf Einsichtnahme in die Rechnungslegung
(1) Die Mitgliedstaaten oder jede von ihnen benannte zuständige Behörde, einschließlich der in Artikel 23 genannten Regulierungsbehörden, haben, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Recht auf Einsichtnahme in die in Artikel 19 genannte Rechnungslegung der Elektrizitätsunternehmen.
(2) Die Mitgliedstaaten und die von ihnen benannten zuständigen Behörden, einschließlich der in Artikel 23 genannten Regulierungsbehörden, wahren die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen. Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung derartiger Informationen vorsehen, wenn dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich ist.
Artikel 19
Entflechtung der Rechnungslegung
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechnungslegung der Elektrizitätsunternehmen gemäß den Absätzen 2 und 3 erfolgt.
(2) Ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse oder ihrer Rechtsform erstellen und veröffentlichen die Elektrizitätsunternehmen ihre Jahresabschlüsse und lassen diese überprüfen, und zwar gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die Jahresabschlüsse von Gesellschaften, die im Rahmen der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g (16) des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsform (17) erlassen worden sind.
Unternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich nicht verpflichtet sind, halten in ihrer Hauptverwaltung eine Ausfertigung des Jahresabschlusses zur öffentlichen Einsichtnahme bereit.
(3) Zur Vermeidung von Diskriminierung, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen führen Elektrizitätsunternehmen in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für ihre Übertragungs- und Verteilungstätigkeiten in derselben Weise, wie sie dies tun müssten, wenn die betreffenden Tätigkeiten von separaten Unternehmen ausgeführt würden. Sie führen auch Konten für andere, nicht mit den Bereichen Übertragung und Verteilung zusammenhängende elektrizitätswirtschaftliche Tätigkeiten, wobei diese Konten konsolidiert sein können. Bis zum 1. Juli 2007 führen sie jeweils getrennte Konten für die Versorgung zugelassener und nicht zugelassener Kunden. Einnahmen aus dem Eigentum am Übertragungs- bzw. Verteilernetz weisen sie in den Konten gesondert aus. Gegebenenfalls führen sie konsolidierte Konten für ihre Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereichs. Diese interne Rechnungslegung schließt für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung ein.
(4) Bei der Überprüfung gemäß Absatz 2 wird insbesondere untersucht, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionen gemäß Absatz 3 eingehalten wird.
Kapitel VII
Organisation des Netzzugangs
Artikel 20
Zugang Dritter
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einführung eines Systems für den Zugang Dritter zu den Übertragungs- und Verteilernetzen auf der Grundlage veröffentlichter Tarife; die Zugangsregelung gilt für alle zugelassenen Kunden und wird nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung zwischen den Netzbenutzern angewandt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung vor deren Inkrafttreten gemäß Artikel 23 genehmigt werden und dass die Tarife und - soweit nur die Methoden einer Genehmigung unterliegen - die Methoden vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden.
(2) Der Betreiber eines Übertragungs- oder Verteilernetzes kann den Netzzugang verweigern, wenn er nicht über die nötige Kapazität verfügt. Die Verweigerung ist hinreichend substanziiert zu begründen, insbesondere unter Berücksichtigung des Artikels 3. Die Mitgliedstaaten stellen gegebenenfalls sicher, dass der Übertragungs- bzw. Verteilernetzbetreiber bei einer Verweigerung des Netzzugangs aussagekräftige Informationen darüber bereitstellt, welche Maßnahmen zur Verstärkung des Netzes erforderlich wären. Der um solche Informationen ersuchenden Partei kann eine angemessene Gebühr in Rechnung gestellt werden, die die Kosten für die Bereitstellung dieser Informationen widerspiegelt.
Artikel 21
Marktöffnung und Gegenseitigkeit
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden sind:
a)
bis zum 1. Juli 2004 alle zugelassenen Kunden entsprechend Artikel 19 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie 96/92/EG. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen bis zum 31. Januar jeden Jahres die Kriterien für die Definition dieser zugelassenen Kunden;
b)
spätestens ab dem 1. Juli 2004 alle Nicht-Haushalts-Kunden;
c)
ab dem 1. Juli 2007 alle Kunden.
(2) Ungleichgewichte bei der Öffnung der Elektrizitätsmärkte werden wie folgt vermieden:
a)
Elektrizitätslieferverträge mit einem zugelassenen Kunden aus dem Netz eines anderen Mitgliedstaats dürfen nicht untersagt werden, wenn der Kunde in beiden betreffenden Netzen als zugelassener Kunde betrachtet wird;
b)
in Fällen, in denen Geschäfte nach Buchstabe a mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Kunde nur in einem der beiden Netze als zugelassener Kunde gilt, kann die Kommission auf Antrag des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene Kunde ansässig ist, unter Berücksichtigung der Marktlage und des gemeinsamen Interesses der ablehnenden Partei auferlegen, die gewünschten Lieferungen auszuführen.
Artikel 22
Direktleitungen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit
a)
alle Elektrizitätserzeuger und alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, ihre eigenen Betriebsstätten, Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden über eine Direktleitung versorgen können;
b)
jeder zugelassene Kunde in ihrem Hoheitsgebiet von einem Erzeuger und einem Versorgungsunternehmen über eine Direktleitung versorgt werden kann.
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen für den Bau von Direktleitungen in ihrem Hoheitsgebiet fest. Diese Kriterien müssen objektiv und nichtdiskriminierend sein.
(3) Die Möglichkeit der Elektrizitätsversorgung über eine Direktleitung gemäß Absatz 1 berührt nicht die Möglichkeit, Elektrizitätslieferverträge gemäß Artikel 20 zu schließen.
(4) Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung zur Errichtung einer Direktleitung entweder von der Verweigerung des Netzzugangs auf der Grundlage - soweit anwendbar - des Artikels 20 oder von der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß Artikel 23 abhängig machen.
(5) Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung zur Errichtung einer Direktleitung verweigern, wenn die Erteilung einer solchen Genehmigung den Bestimmungen des Artikels 3 zuwiderlaufen würde. Die Verweigerung ist hinreichend substanziert zu begründen.
Artikel 23
Regulierungsbehörden
(1) Die Mitgliedstaaten betrauen eine oder mehrere zuständige Stellen mit der Aufgabe als Regulierungsbehörde. Diese Behörden müssen von den Interessen der Elektrizitätswirtschaft vollkommen unabhängig sein. Sie haben durch Anwendung dieses Artikels zumindest die Aufgabe, Nichtdiskriminierung, echten Wettbewerb und ein effizientes Funktionieren des Markts sicherzustellen und ein Monitoring insbesondere in Bezug auf folgende Aspekte durchzuführen:
a)
Regeln für das Management und die Zuweisung von Verbindungskapazitäten im Benehmen mit der Regulierungsbehörde oder den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, mit denen ein Verbund besteht;
b)
etwaige Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im nationalen Elektrizitätsnetz;
c)
von Übertragungs- und Verteilerunternehmen benötigte Zeit für die Herstellung von Anschlüssen und für Reparaturen;
d)
Veröffentlichung angemessener Informationen über Verbindungsleitungen, Netznutzung und Kapazitätszuweisung für interessierte Parteien durch die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, nicht aggregierte Informationen als vertrauliche Geschäftsinformationen zu behandeln;
e)
tatsächliche Entflechtung der Rechnungslegung entsprechend Artikel 19 zur Verhinderung von Quersubventionen zwischen den Erzeugungs-, Übertragungs-, Verteilungs- und Versorgungstätigkeiten;
f)
Bedingungen und Tarife für den Anschluss neuer Elektrizitätserzeuger, um zu gewährleisten, dass diese objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kosten und der Vorteile der verschiedenen Technologien zur Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, der dezentralen Erzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung;
g)
Umfang, in dem die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber ihren Aufgaben gemäß den Artikeln 9 und 14 nachkommen;
h)
Ausmaß von Transparenz und Wettbewerb.
Die durch diesen Artikel eingesetzten Stellen veröffentlichen einen Jahresbericht über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeiten gemäß den Buchstaben a bis h;
(2) Den Regulierungsbehörden obliegt es, zumindest die Methoden zur Berechnung oder Festlegung folgender Bedingungen vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen:
a)
die Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich der Tarife für die Übertragung und die Verteilung. Diese Tarife oder Methoden sind so zu gestalten, dass die notwendigen Investitionen in die Netze so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist.
b)
die Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Regulierungsbehörden der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats die Tarife bzw. zumindest die in Absatz 2 genannten Methoden sowie die in Absatz 4 genannten Änderungen zur förmlichen Entscheidung vorzulegen haben. Die zuständige Stelle ist in einem solchen Fall befugt, den von der Regulierungsbehörde vorgelegten Entwurf einer Entscheidung zu billigen oder abzulehnen. Diese Tarife bzw. Methoden und Änderungen werden zusammen mit der förmlichen Annahmeentscheidung veröffentlicht. Jede förmliche Ablehnung des Entwurfs einer Entscheidung wird ebenfalls veröffentlicht, einschließlich der Begründung.
(4) Die Regulierungsbehörden sind befugt, falls erforderlich von den Betreibern der Übertragungs- und Verteilernetze zu verlangen, die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Bedingungen, Tarife, Regeln, Mechanismen und Methoden zu ändern, um sicherzustellen, dass diese angemessen sind und nichtdiskriminierend angewendet werden.
(5) Jeder Betroffene, der hinsichtlich der in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Punkte eine Beschwerde gegen einen Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber hat, kann damit die Regulierungsbehörde befassen, die als Streitbeilegungsstelle innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung trifft. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Eine solche Entscheidung ist verbindlich, bis sie gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben wird.
Betrifft eine Beschwerde die Tarife für den Anschluss größerer neuer Erzeugungsanlagen, so kann die Regulierungsbehörde die Zweimonatsfrist verlängern.
(6) Jeder Betroffene, der hinsichtlich einer gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 getroffenen Entscheidung über die Methoden oder, soweit die Regulierungsbehörde eine Anhörungspflicht hat, hinsichtlich der vorgeschlagenen Methoden beschwerdeberechtigt ist, kann längstens binnen zwei Monaten bzw. innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festgelegten kürzeren Frist nach Veröffentlichung der Entscheidung bzw. des Vorschlags für eine Entscheidung eine Beschwerde im Hinblick auf die Überprüfung der Entscheidung einlegen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Regulierungsbehörden in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 effizient und zügig nachzukommen.
(8) Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete und wirksame Mechanismen für die Regulierung, die Kontrolle und die Sicherstellung von Transparenz, um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zum Nachteil insbesondere der Verbraucher sowie Verdrängungspraktiken zu verhindern. Die Mechanismen tragen den Bestimmungen des Vertrags, insbesondere Artikel 82, Rechnung.
Bis zum Jahr 2010 unterbreiten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission jährlich zum 31. Juli in Übereinstimmung mit dem Wettbewerbsrecht einen Bericht über Marktbeherrschung, Verdrängungspraktiken und wettbewerbsfeindliches Verhalten. In diesem Bericht werden auch Veränderungen der Eigentumsverhältnisse untersucht; außerdem werden die konkreten Maßnahmen festgehalten, die auf nationaler Ebene getroffen wurden, um eine ausreichende Vielfalt an Marktteilnehmern zu garantieren, oder die konkreten Maßnahmen, um Verbindungskapazität und Wettbewerb zu fördern. Ab dem Jahr 2010 unterbreiten die zuständigen Behörden einen solchen Bericht alle zwei Jahre.
(9) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Verstößen gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Geheimhaltungsvorschriften geeignete Maßnahmen, einschließlich der nach nationalem Recht vorgesehenen Verwaltungs- oder Strafverfahren, gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen ergriffen werden.
(10) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten ist die Regulierungsbehörde entscheidungsbefugt, die für den Netzbetreiber, der die Netznutzung oder den Netzzugang verweigert, zuständig ist.
(11) Beschwerden nach den Absätzen 5 und 6 lassen die nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften möglichen Rechtsbehelfe unberührt.
(12) Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarktes und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen durch transparente Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission bei.
Kapitel VIII
Schlussbestimmungen
Artikel 24
Schutzmaßnahmen
Treten plötzliche Marktkrisen im Energiesektor auf oder ist die Sicherheit von Personen, Geräten oder Anlagen oder die Unversehrtheit des Netzes gefährdet, so kann ein Mitgliedstaat vorübergehend die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen.
Diese Maßnahmen dürfen nur die geringstmöglichen Störungen im Funktionieren des Binnenmarktes hervorrufen und nicht über das zur Behebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.
Der betreffende Mitgliedstaat teilt diese Maßnahmen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit; diese kann beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat, soweit sie den Wettbewerb verfälschen und den Handel in einem Umfang beeinträchtigen, der dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
Artikel 25
Überwachung von Elektrizitätseinfuhren
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission alle drei Monate über in den vorangegangenen drei Monaten getätigte Elektrizitätseinfuhren (in Form physikalisch geflossener Energiemengen) aus Drittländern.
Artikel 26
Ausnahmeregelungen
(1) Die Mitgliedstaaten, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie nachweisen können, dass sich für den Betrieb ihrer kleinen, isolierten Netze erhebliche Probleme ergeben, können Ausnahmeregelungen zu den einschlägigen Bestimmungen der Kapitel IV, V, VI und VII sowie des Kapitels III im Falle von isolierten Kleinstnetzen, soweit die Umrüstung, Modernisierung und Erweiterung bestehender Kapazität betroffen ist, beantragen, die ihnen von der Kommission gewährt werden können. Vor einer entsprechenden Entscheidung unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten über diese Anträge unter Wahrung der Vertraulichkeit. Die Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Dieser Artikel gilt auch für Luxemburg.
(2) Ein Mitgliedstaat, der nach Inkrafttreten dieser Richtlinie aus technischen Gründen erhebliche Schwierigkeiten hat, seinen Markt für bestimmte begrenzte Gruppen der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b genannten gewerblichen Kunden zu öffnen, kann eine Ausnahme von dieser Bestimmung beantragen; diese kann ihm von der Kommission für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten ab dem in Artikel 30 Absatz 1 genannten Zeitpunkt gewährt werden. Der Ausnahmezeitraum endet in jedem Fall zu dem in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c genannten Zeitpunkt.
Artikel 27
Überprüfungsverfahren
Falls die Kommission in dem Bericht nach Artikel 28 Absatz 3 feststellt, dass aufgrund der effektiven Verwirklichung des Netzzugangs in einem Mitgliedstaat, die in jeder Hinsicht einen tatsächlichen, nichtdiskriminierenden und ungehinderten Netzzugang bewirkt, bestimmte in dieser Richtlinie vorgesehene Vorschriften für Unternehmen (einschließlich der Vorschriften für die rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern) nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen, kann der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission einen Antrag auf Freistellung von der Einhaltung der betreffenden Vorschrift einreichen.
Der Mitgliedstaat übermittelt den Antrag unverzüglich der Kommission zusammen mit allen relevanten Angaben, die für den Nachweis erforderlich sind, dass die in dem Bericht getroffene Feststellung, wonach ein tatsächlicher Netzzugang sichergestellt ist, auch weiterhin zutreffen wird.
Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt einer Mitteilung nimmt die Kommission zu dem Antrag des betreffenden Mitgliedstaats Stellung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der betreffenden Bestimmungen der Richtlinie vor. Die Kommission kann in den Vorschlägen zur Änderung der Richtlinie vorschlagen, den betreffenden Mitgliedstaat von spezifischen Anforderungen auszunehmen, sofern dieser Mitgliedstaat erforderlichenfalls Maßnahmen durchführt, die in gleicher Weise wirksam sind.
Artikel 28
Berichterstattung
(1) Die Kommission überwacht und überprüft die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach jedes Jahr einen Gesamtbericht über die erzielten Fortschritte vor. In diesem Bericht wird mindestens Folgendes behandelt:
a)
die bei der Schaffung eines vollendeten und einwandfrei funktionierenden Elektrizitätsbinnenmarktes gesammelten Erfahrungen und erzielten Fortschritte sowie die noch bestehenden Hindernisse, einschließlich der Aspekte Marktbeherrschung, Marktkonzentration, Verdrängungspraktiken oder wettbewerbsfeindliches Verhalten und ihre Auswirkung unter dem Aspekt der Marktverzerrung;
b)
die Frage, inwieweit sich die Entflechtungs- und Tarifierungsbestimmungen dieser Richtlinie als geeignet erwiesen haben, einen gerechten und nichtdiskriminierenden Zugang zum Elektrizitätsnetz der Gemeinschaft und eine gleichwertige Wettbewerbsintensität zu gewährleisten, und welche wirtschaftlichen, umweltbezogenen und sozialen Auswirkungen die Öffnung des Elektrizitätsmarktes auf die Kunden hat;
c)
eine Untersuchung der Fragen, die mit der Kapazität des Elektrizitätsnetzes und der Sicherheit der Stromversorgung in der Gemeinschaft und insbesondere mit dem bestehenden und dem erwarteten Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zusammenhängen, unter Berücksichtigung der zwischen verschiedenen Gebieten bestehenden realen Austauschkapazitäten des Netzes;
d)
besondere Aufmerksamkeit wird den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger gewidmet;
e)
die Anwendung der Ausnahme nach Artikel 15 Absatz 2 im Hinblick auf eine etwaige Überprüfung der Schwelle;
f)
eine allgemeine Bewertung der Fortschritte in den bilateralen Beziehungen zu Drittländern, die Elektrizität erzeugen und exportieren oder durchleiten, einschließlich der Fortschritte bei Marktintegration, sozialen und umweltbezogenen Auswirkungen des Elektrizitätshandels und Zugang zu den Netzen dieser Drittländer;
g)
die Frage, ob ein Harmonisierungsbedarf besteht, der nicht mit den Bestimmungen dieser Richtlinie zusammenhängt;
h)
die Frage, wie die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 6 zur Energiekennzeichnung in die Praxis umgesetzt haben und wie etwaige Empfehlungen der Kommission hierzu berücksichtigt wurden.
Gegebenenfalls kann dieser Bericht auch Empfehlungen enthalten, insbesondere zur Tragweite und den Modalitäten der Kennzeichnungsvorschriften, einschließlich beispielsweise der Art und Weise, wie auf bestehende Referenzquellen und den Inhalt dieser Quellen Bezug genommen wird, und insbesondere über die Art und Weise, in der Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest unter dem Aspekt der bei der Elektrizitätserzeugung aus verschiedenen Energieträgern entstehenden CO2-Emissionen und radioaktiven Abfälle in transparenter, leicht zugänglicher und vergleichbarer Weise in der gesamten Europäischen Union verfügbar gemacht werden könnten, sowie über die Art und Weise, in der die in den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen, um die Richtigkeit der von den Versorgungsunternehmen gemachten Angaben zu kontrollieren, vereinfacht werden könnten, und Maßnahmen, um negativen Auswirkungen von Marktbeherrschung und Marktkonzentration entgegenzuwirken.
(2) Alle zwei Jahre werden in dem Bericht nach Absatz 1 ferner die verschiedenen in den Mitgliedstaaten zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen getroffenen Maßnahmen analysiert und auf ihre Wirksamkeit und insbesondere ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Elektrizitätsmarkt untersucht. Gegebenenfalls kann der Bericht Empfehlungen für Maßnahmen enthalten, die auf einzelstaatlicher Ebene zur Gewährleistung eines hohen Standards der gemeinwirtschaftlichen Leistungen oder zur Verhinderung einer Marktabschottung zu ergreifen sind.
(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. Januar 2006 einen detaillierten Bericht über die Fortschritte bei der Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarktes vor. In dem Bericht wird insbesondere Folgendes geprüft:
–
das Bestehen eines nichtdiskriminierenden Netzzugangs,
–
die Wirksamkeit der Regulierung,
–
die Entwicklung der Verbindungsinfrastruktur und der Stand der Versorgungssicherheit in der Gemeinschaft,
–
die Frage, inwieweit der volle Nutzen der Marktöffnung Kleinunternehmen und Privathaushalten zugute kommt, insbesondere im Hinblick auf die Qualitätsstandards der gemeinwirtschaftlichen Leistungen und der Grundversorgung,
–
die Frage, inwieweit die Märkte in der Praxis tatsächlich wettbewerbsoffen sind, einschließlich der Aspekte Marktbeherrschung, Marktkonzentration, Verdrängungspraktiken oder wettbewerbsfeindliches Verhalten,
–
die Frage, inwieweit die Kunden tatsächlich den Versorger wechseln und die Tarife neu aushandeln,
–
die Preisentwicklungen, auch bei den Endkundenpreisen, im Verhältnis zum Grad der Marktöffnung,
–
die bei der Anwendung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen, was die tatsächliche Unabhängigkeit von Netzbetreibern in vertikal integrierten Unternehmen betrifft, sowie die Frage, ob neben der funktionalen Unabhängigkeit und der Trennung der Rechnungslegung weitere Maßnahmen konzipiert wurden, die in ihrer Wirkung der rechtlichen Entflechtung gleichkommen.
Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge insbesondere mit dem Ziel, hohe Qualitätsstandards der gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu gewährleisten.
Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge insbesondere mit dem Ziel, die uneingeschränkte und tatsächliche Unabhängigkeit von Verteilernetzbetreibern bis zum 1. Juli 2007 sicherzustellen. Falls erforderlich, beziehen sich diese Vorschläge in Übereinstimmung mit dem Wettbewerbsrecht auch auf Maßnahmen zur Behandlung von Problemen der Marktbeherrschung, Marktkonzentration, Verdrängungspraktiken oder des wettbewerbsfeindlichen Verhaltens.
Artikel 29
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Die Richtlinie 90/547/EWG wird mit Wirkung zum 1. Juli 2004 aufgehoben.
Die Richtlinie 96/92/EG wird zum 1. Juli 2004 aufgehoben; die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für ihre Umsetzung und Anwendung werden davon nicht berührt. Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang B zu lesen.
Artikel 30
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Umsetzung von Artikel 15 Absatz 1 bis zum 1. Juli 2007 zurückstellen. Die Anforderungen des Artikels 15 Absatz 2 bleiben hiervon unberührt.
(3) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 31
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 32
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG A
Maßnahmen zum Schutz der Kunden
Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinien 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) und 93/13/EG des Rates (19) soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden
a)
Anspruch auf einen Vertrag mit ihren Anbietern von Elektrizitätsdienstleistungen haben, in dem Folgendes festgelegt ist:
–
Name und Anschrift des Anbieters,
–
erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss,
–
falls angeboten, die Art der angebotenen Wartungsdienste,
–
Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind,
–
Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts,
–
etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität und
–
Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Buchstabe f.
Die Bedingungen müssen gerecht und im Voraus bekannt sein. Diese Informationen müssen in jedem Fall vor Abschluss oder Bestätigung des Vertrags bereitgestellt werden. Auch bei Abschluss des Vertrags durch Vermittler müssen die oben genannten Informationen vor Vertragsabschluss bereitgestellt werden;
b)
rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Elektrizitätsdienstleister mitgeteilt hat;
c)
transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Standardbedingungen für den Zugang zu Elektrizitätsdienstleistungen und deren Inanspruchnahme erhalten;
d)
über ein breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten verfügen können. Die Unterschiede in den Vertragsbedingungen spiegeln die Kosten wider, die dem Lieferanten durch die unterschiedlichen Zahlungssysteme entstehen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen müssen fair und transparent sein. Sie müssen klar und verständlich abgefasst sein. Die Kunden müssen gegen unfaire oder irreführende Verkaufsmethoden geschützt sein;
e)
den Lieferanten ohne Berechnung von Gebühren wechseln können;
f)
transparente, einfache und kostengünstige Verfahren zur Behandlung ihrer Beschwerden in Anspruch nehmen können. Diese Verfahren müssen eine gerechte und zügige Beilegung von Streitfällen ermöglichen und für berechtigte Fälle ein Erstattungs- und Entschädigungssystem vorsehen. Sie sollten, soweit möglich, den in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission (20) dargelegten Grundsätzen folgen;
g)
beim Zugang zur Grundversorgung gemäß den von den Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz 3 erlassenen Bestimmungen über ihre Rechte in Bezug auf die Grundversorgung informiert werden.
ANHANG B
Entsprechungstabelle
Richtlinie 96/92/EG
Diese Richtlinie
Artikel 1
Artikel 1 Anwendungsbereich
Artikel 2
Artikel 3 und 10 Absatz 1
-
Artikel 7 Absatz 2
Artikel 4 und 5
Artikel 4 und 6
Artikel 7 Absatz 1
Artikel 7 Absätze 3 bis 5
Artikel 7 Absatz 6
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10 Absätze 2 und 3
Artikel 11
-
Artikel 12
-
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15 bis 18
Artikel 19
Artikel 21
Artikel 20 Absätze 3 und 4 und Artikel 22
Artikel 23
-
Artikel 24
-
Artikel 25 und 26
-
Artikel 27
Artikel 28
Artikel 29
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden
Artikel 4 Monitoring der Versorgungssicherheit
Artikel 5 Technische Vorschriften
Artikel 6 Genehmigungsverfahren für neue Kapazitäten
Artikel 7 Ausschreibung neuer Kapazitäten
Artikel 8 Benennung von Übertragungsnetzbetreibern
Artikel 9 Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber
Artikel 10 Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern
Artikel 11 Inanspruchnahme und Ausgleich von Kapazitäten
Artikel 12 Vertraulichkeitsanforderungen für Übertragungsnetzbetreiber
Artikel 13 Benennung von Verteilernetzbetreibern
Artikel 14 Aufgaben der Verteilernetzbetreiber
Artikel 15 Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
Artikel 16 Vertraulichkeitsanforderungen für Verteilernetzbetreiber
Artikel 17 Kombinationsnetzbetreiber
Artikel 18 Recht auf Einsichtnahme in die Rechnungslegung
Artikel 19 Entflechtung der Rechnungslegung
Artikel 20 Zugang Dritter
Artikel 21 Marktöffnung und Gegenseitigkeit
Artikel 22 Direktleitungen
Artikel 23 Regulierungsbehörden
Artikel 24 Schutzmaßnahmen
Artikel 25 Überwachung von Elektrizitätseinfuhren
Artikel 26 Ausnahmeregelungen
Artikel 27 Überprüfungsverfahren
Artikel 28 Berichterstattung
Artikel 29 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Artikel 30 Umsetzung
Artikel 31 Inkrafttreten
Artikel 32 Adressaten
ANHANG A Maßnahmen zum Schutz der Kunden
Erklärungen zu Stilllegungen und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen
Interinstitutionelle Erklärung
"Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission heben hervor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass angemessene, in den Mitgliedstaaten überprüfte finanzielle Mittel für Stilllegungen und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen tatsächlich gemäß ihrer Zweckbestimmung verfügbar sind und transparent verwaltet werden, so dass sie den fairen Wettbewerb auf dem Energiemarkt nicht behindern."
Erklärung der Kommission
"Die Kommission weist darauf hin, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass die Mittel für Stilllegungen und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, die auf die Ziele des Euratom-Vertrags bezogen sind, transparent verwaltet und ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden. Sie beabsichtigt in diesem Zusammenhang im Rahmen der ihr mit dem Euratom-Vertrag übertragenen Befugnisse alljährlich einen Bericht über die Verwendung der Mittel für Stilllegungen und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen zu veröffentlichen. Sie wird insbesondere darauf achten, dass sichergestellt ist, dass die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ohne Einschränkungen angewandt werden."
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2002 (ABl. C 47 E vom 27.2.2003, S. 350), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 3. Februar 2003 (ABl. C 50 E vom 4.3.2003, S. 15) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Juni 2003.
* Der Titel der Richtlinie 83/349/EWG wurde angepasst, um der gemäß Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vorgenommenen Umnummerierung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen; die ursprüngliche Bezugnahme betraf Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g.
ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28).
* Der Titel der Richtlinie 78/660/EWG wurde angepasst, um der gemäß Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vorgenommenen Umnummerierung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen; die ursprüngliche Bezugnahme betraf Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g.
ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28).
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (15531/2/2002 – C5&nbhy;0035/2003 – 2001/0077A(COD))
– in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (15531/2/2002 – C5&nbhy;0035/2003)(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2001) 125)(3),
– in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2002) 304)(4),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie für die zweite Lesung (A5&nbhy;0135/2003),
1. ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 4. Juni 2003 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2003/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (6),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (7),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (8) hat einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung eines Erdgasbinnenmarkts geleistet.
(2) Die bei der Durchführung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen zeugen von dem Nutzen, der sich aus dem Erdgasbinnenmarkt ergeben kann in Form von Effizienzsteigerungen, Preissenkungen, einer höheren Dienstleistungsqualität und einer größeren Wettbewerbsfähigkeit. Nach wie vor bestehen jedoch schwerwiegende Mängel und weit reichende Möglichkeiten zur Verbesserung der Funktionsweise der Märkte, insbesondere sind konkrete Maßnahmen erforderlich, um gleiche Ausgangsbedingungen und die Gefahr einer Marktbeherrschung und von Verdrängungspraktiken zu verringern, durch Sicherstellung nichtdiskriminierender Fernleitungs- und Verteilungstarife, durch einen Netzzugang auf der Grundlage von Tarifen, die vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden, sowie durch Sicherstellung des Schutzes der Rechte kleiner und benachteiligter Kunden.
(3) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 23. und 24. März 2000 in Lissabon dazu aufgerufen, zügig an der Vollendung des Binnenmarktes sowohl im Elektrizitäts- als auch im Gassektor zu arbeiten und die Liberalisierung in diesen Sektoren zu beschleunigen, um in diesen Bereichen einen voll funktionsfähigen Binnenmarkt zu verwirklichen. In seiner Entschließung vom 6. Juli 2000 zum zweiten Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den Stand der Liberalisierung der Energiemärkte forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, einen detaillierten Zeitplan festzulegen, innerhalb dessen genau beschriebene Ziele verwirklicht werden müssen, um stufenweise zu einer völligen Liberalisierung der Energiemärkte zu gelangen.
(4) Die Freiheiten, die der Vertrag den europäischen Bürgern garantiert (freier Waren- und Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit), sind nur in einem vollständig geöffneten Markt möglich, der allen Verbrauchern die freie Wahl ihrer Lieferanten und allen Anbietern die freie Belieferung ihrer Kunden gestattet.
(5) Angesichts der zu erwartenden zunehmenden Abhängigkeit vom Erdgas sollten Initiativen und Maßnahmen zur Förderung von Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit Drittländern über den Netzzugang und zur Förderung der Marktintegration in Erwägung gezogen werden.
(6) Die Haupthindernisse für einen voll funktionsfähigen und wettbewerbsorientierten Binnenmarkt hängen unter anderem mit dem Netzzugang, dem Zugang zu Speicheranlagen, der Tarifierung, der Interoperabilität zwischen Systemen und einer unterschiedlichen Marktöffnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten zusammen.
(7) Ein funktionierender Wettbewerb setzt voraus, dass der Netzzugang nichtdiskriminierend, transparent und zu angemessenen Preisen gewährleistet ist.
(8) Zur Vollendung des Erdgasbinnenmarkts ist ein nichtdiskriminierender Zugang zum Netz des Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibers von größter Bedeutung. Ein Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber kann aus einem oder mehreren Unternehmen bestehen.
(9) Im Falle eines Erdgasunternehmens, das im Fernleitungs-, Verteiler-, Speicherungs- oder Flüssig-Erdgas (LNG)-Bereich tätig und hinsichtlich seiner Rechtsform von den Unternehmen getrennt ist, die Gewinnungs- und/oder Liefertätigkeiten ausüben, kann es sich bei dem benannten Netzbetreiber um dasselbe Unternehmen handeln, das auch Eigentümer der Infrastruktur ist.
(10) Um einen effizienten und nichtdiskriminierenden Netzzugang zu gewährleisten, ist es angezeigt, dass die Fernleitungs- und Verteilernetze durch unterschiedliche Rechtspersonen betrieben werden, wenn vertikal integrierte Unternehmen bestehen. Die Kommission sollte von den Mitgliedstaaten zur Verwirklichung dieser Voraussetzung entwickelte Maßnahmen gleicher Wirkung prüfen und gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vorlegen.
Der Fernleitungs- und der Verteilernetzbetreiber sollte ferner über wirksame Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf Vermögenswerte verfügen, die zur Wartung, dem Betrieb und der Entwicklung von Netzen erforderlich sind, wenn die betreffenden Vermögenswerte sich im Eigentum vertikal integrierter Unternehmen befinden und von diesen betrieben werden.
Es muss jedoch zwischen einer solchen rechtlichen Trennung und der Entflechtung hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse unterschieden werden. Die rechtliche Trennung bedingt keine Änderung der Eigentümerschaft an den Vermögenswerten, und der Geltung ähnlicher oder identischer Beschäftigungsbedingungen im gesamten vertikal integrierten Unternehmen steht nichts entgegen. Jedoch sollte ein nichtdiskriminierender Entscheidungsprozess durch organisatorische Maßnahmen zur Unabhängigkeit des zuständigen Entscheidungsträgers sichergestellt werden.
(11) Damit kleine Verteilerunternehmen finanziell und administrativ nicht unverhältnismäßig stark belastet werden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, solche Unternehmen erforderlichenfalls von den Vorschriften für die rechtliche Entflechtung der Verteilung auszunehmen.
(12) Um einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Erdgasunternehmen den Abschluss von Verträgen zu erleichtern, die die Versorgung von zugelassenen Kunden in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, sollten die Mitgliedstaaten und, wo angemessen, die nationalen Regulierungsbehörden auf einheitlichere Bedingungen und auf den gleichen Grad an Zulassungsfähigkeit im gesamten Binnenmarkt hinarbeiten.
(13) Der wirksamen Regulierung durch eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden kommt eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung eines nichtdiskriminierenden Netzzugangs zu. Die Mitgliedstaaten legen die Aufgaben, Zuständigkeiten und administrativen Befugnisse der Regulierungsbehörden fest. Es ist wichtig, dass die Regulierungsbehörden in allen Mitgliedstaaten über die gleichen Mindestzuständigkeiten verfügen. Diese Regulierungsbehörden sollten befugt sein, die Tarife oder wenigstens die Methoden zur Berechnung der Tarife für die Fernleitung und Verteilung sowie für den Zugang zu Flüssigerdgasanlagen (LNG-Anlagen) festzulegen oder zu genehmigen. Um Unsicherheiten und kosten- und zeitaufwändige Streitigkeiten zu vermeiden, sollten diese Tarife veröffentlicht werden, bevor sie Gültigkeit erlangen.
(14) Die Kommission hat mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, eine europäische Gruppe der Regulierungsbehörden für Elektrizität und Gas einzurichten, die einen geeigneten Beratungsmechanismus zur Stärkung der Zusammenarbeit und der Koordinierung der nationalen Regulierungsbehörden darstellen würde, um die Entwicklung des Binnenmarktes für Elektrizität und Gas zu fördern und in allen Mitgliedstaaten zu einer konsistenten Anwendung der Bestimmungen beizutragen, die in der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 2003/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (9) und der Verordnung (EG) Nr. .../2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (10) festgelegt sind.
(15) Zur Sicherstellung eines effektiven Marktzugangs für alle Marktteilnehmer, einschließlich neuer Marktteilnehmer, bedarf es nichtdiskriminierender, kostenorientierter Ausgleichsmechanismen. Sobald der Erdgasmarkt einen ausreichenden Liquiditätsstand erreicht hat, sollte dies durch den Aufbau transparenter Marktmechanismen für die Lieferung und den Bezug von Erdgas zur Deckung des Ausgleichsbedarfs realisiert werden. Solange derartige liquide Märkte fehlen, sollten die nationalen Regulierungsbehörden aktiv darauf hinwirken, dass die Tarife für Ausgleichsleistungen nichtdiskriminierend und kostenorientiert sind. Gleichzeitig sollten geeignete Anreize gegeben werden, um die Einspeisung und Abnahme von Gas auszugleichen und das System nicht zu gefährden.
(16) Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die Tarife oder die Tarifberechnungsmethoden auf der Grundlage eines Vorschlags des Fernleitungsnetzbetreibers, des oder der Verteilernetzbetreiber oder des Betreibers einer LNG-Anlage oder auf der Grundlage eines zwischen diesen Betreibern und den Netzbenutzern abgestimmten Vorschlags festzulegen oder zu genehmigen. Dabei sollten die nationalen Regulierungsbehörden sicherstellen, dass die Tarife für die Fernleitung und Verteilung nichtdiskriminierend und kostenorientiert sind und die langfristig durch Nachfragesteuerung vermiedenen Netzgrenzkosten berücksichtigen.
(17) Die Vorteile des Binnenmarkts sollten Industrie und Handel, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, sowie den Bürgern überall in der Gemeinschaft aus Gründen der Gerechtigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit und indirekt infolge von Effizienzsteigerungen in den Unternehmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen so schnell wie möglich zur Verfügung stehen.
(18) Die Erdgaskunden sollten ihr Versorgungsunternehmen frei wählen können. Dennoch sollte die Vollendung des Binnenmarkts für Erdgas schrittweise und an einen festen Endtermin gebunden erfolgen, um der Branche Gelegenheit zur Anpassung zu geben und sicherzustellen, dass effiziente Maßnahmen und Regelungen zum Schutz der Verbraucherinteressen getroffen werden und gewährleistet ist, dass die Verbraucher tatsächlich das Recht auf freie Wahl ihres Versorgungsunternehmens haben.
(19) Durch die schrittweise Öffnung des Marktes zum freien Wettbewerb sollten die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten so schnell wie möglich beseitigt werden. Bei der Durchführung dieser Richtlinie sollten Transparenz und Sicherheit gewährleistet sein.
(20) Die Richtlinie 98/30/EG trägt zum Zugang zu Speicheranlagen als Teil des Erdgasnetzes bei. Angesichts der bei der Schaffung des Binnenmarkts gewonnenen Erfahrungen sollten zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, um die Bestimmungen über den Zugang zu Speicheranlagen und Hilfsdiensten zu verdeutlichen.
(21) Speicheranlagen sind ein wesentliches Instrument, unter anderem um gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen wie die Versorgungssicherheit erfüllen zu können. Dies sollte nicht zu Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen bei dem Zugang zu Speicheranlagen führen.
(22) Es sollten weitere Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Tarife für den Zugang zu Fernleitungen transparent und nichtdiskriminierend sind. Diese Tarife sollten auf alle Benutzer in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden. Werden Speicheranlagen, Netzpufferung oder Hilfsdienste in einem bestimmten Gebiet auf einem ausreichend wettbewerbsoffenen Markt betrieben, so könnte der Zugang nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zugelassen werden.
(23) Im Interesse der Versorgungssicherheit sollte das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage in den einzelnen Mitgliedstaaten beobachtet und anschließend ein Gesamtbericht über die Versorgungssicherheit in der Gemeinschaft angefertigt werden, in dem die zwischen verschiedenen Gebieten bestehende Verbindungskapazität berücksichtigt wird. Die Beobachtung sollte so frühzeitig erfolgen, dass die geeigneten Maßnahmen getroffen werden können, wenn die Versorgungssicherheit gefährdet sein sollte. Der Aufbau und der Erhalt der erforderlichen Netzinfrastruktur einschließlich der Verbundmöglichkeiten sollten zu einer stabilen Erdgasversorgung beitragen.
(24) Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der erforderlichen Qualitätsanforderungen sicherstellen, dass Biogas, Gas aus Biomasse und andere Gasarten einen nichtdiskriminierenden Zugang zum Gasnetz erhalten, vorausgesetzt, dieser Zugang ist dauerhaft mit den einschlägigen technischen Vorschriften und Sicherheitsnormen vereinbar. Diese Vorschriften und Normen sollten gewährleisten, dass es technisch machbar ist, diese Gase sicher in das Erdgasnetz einzuspeisen und durch dieses Netz zu transportieren, und sollten sich auch auf die chemischen Eigenschaften dieser Gase erstrecken.
(25) Ein großer Teil der Gasversorgung der Mitgliedstaaten wird nach wie vor durch langfristige Verträge gesichert werden, weshalb diese als Möglichkeit für die Gasversorgungsunternehmen erhalten bleiben sollten, sofern sie die Ziele dieser Richtlinie nicht unterlaufen und mit dem Vertrag, einschließlich der darin festgelegten Wettbewerbsregeln, vereinbar sind. Sie müssen deshalb bei der Planung der Versorgungs- und Transportkapazitäten von Erdgasunternehmen berücksichtigt werden.
(26) Damit gewährleistet ist, dass die Qualität gemeinwirtschaftlicher Leistungen in der Gemeinschaft weiterhin hohen Standards entspricht, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission regelmäßig über alle zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen unterrichten. Die Kommission sollte regelmäßig einen Bericht veröffentlichen, in dem die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erreichung gemeinwirtschaftlicher Ziele untersucht und in ihrer Wirksamkeit verglichen werden, um Empfehlungen für Maßnahmen auszusprechen, die auf einzelstaatlicher Ebene zur Gewährleistung einer hohen Qualität der gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu ergreifen sind.
Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Kunden, wenn sie an das Gasnetz angeschlossen werden, über ihr Recht auf Versorgung mit Erdgas einer bestimmten Qualität zu angemessenen Preisen unterrichtet werden. Die von den Mitgliedstaaten zum Schutz der Endkunden ergriffenen Maßnahmen können für nichtgewerbliche Kunden und kleine und mittlere Unternehmen unterschiedlich ausfallen.
(27) Die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ist eine grundlegende Anforderung dieser Richtlinie, und es ist wichtig, dass in dieser Richtlinie von allen Mitgliedstaaten einzuhaltende gemeinsame Mindestnormen festgelegt werden, die den Zielen des Verbraucherschutzes, der Versorgungssicherheit, des Umweltschutzes und einer gleichwertigen Wettbewerbsintensität in allen Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen müssen unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Gegebenheiten aus nationaler Sicht ausgelegt werden können, wobei das Gemeinschaftsrecht einzuhalten ist.
(28) Die von den Mitgliedstaaten zur Erreichung der Ziele des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts ergriffenen Maßnahmen können insbesondere die Schaffung geeigneter wirtschaftlicher Anreize, gegebenenfalls unter Einsatz aller auf einzelstaatlicher Ebene oder Gemeinschaftsebene vorhandenen Instrumente, umfassen. Zu diesen Instrumenten können auch Haftungsregelungen zur Absicherung der erforderlichen Investitionen zählen.
(29) Soweit die von den Mitgliedstaaten zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen getroffenen Maßnahmen staatliche Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags darstellen, sind sie der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags mitzuteilen.
(30) Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Schaffung eines voll funktionierenden Erdgasbinnenmarkts, auf dem fairer Wettbewerb herrscht, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(31) Aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung der Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (11) sollten Maßnahmen zur Sicherstellung einheitlicher und nichtdiskriminierender Regelungen für den Zugang zu Fernleitungen getroffen werden, die auch für die Beförderung von Erdgas über innergemeinschaftliche Grenzen hinweg gelten. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung des Zugangs zu den Erdgasnetzen auch im Falle des Transits sollte jene Richtlinie aufgehoben werden; der Fortbestand von Verträgen, die gemäß der genannten Richtlinie geschlossen wurden, bleibt hiervon unberührt. Die Aufhebung der Richtlinie 91/296/EWG sollte dem künftigen Abschluss von langfristigen Verträgen nicht entgegenstehen.
(32) Wegen des Umfangs der Änderungen der Richtlinie 98/30/EG sollten die betreffenden Bestimmungen aus Gründen der Klarheit und der Rationalisierung neu gefasst werden.
(33) Die vorliegende Richtlinie respektiert die grundlegenden Rechte und beachtet die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätze.
(34) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (12) erlassen werden -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Fernleitung, die Verteilung, die Lieferung und die Speicherung von Erdgas erlassen. Sie regelt die Organisation und Funktionsweise des Erdgassektors, den Marktzugang, die Kriterien und Verfahren für die Erteilung von Fernleitungs-, Verteilungs-, Liefer- und Speichergenehmigungen für Erdgas sowie den Betrieb der Netze.
(2) Die mit dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften für Erdgas, einschließlich verflüssigtem Erdgas (LNG), gelten auch für Biogas und Gas aus Biomasse oder anderen Gasarten, soweit es technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit möglich ist, diese Gase in das Erdgasnetz einzuspeisen und durch dieses Netz zu transportieren.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1.
"Erdgasunternehmen" eine natürliche oder juristische Person, die mindestens eine der Funktionen Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschließlich verflüssigtem Erdgas, wahrnimmt und die kommerzielle, technische und/oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllt, mit Ausnahme der Endkunden;
2.
"vorgelagertes Rohrleitungsnetz" Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb und/oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten;
3.
"Fernleitung" den Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, zum Zwecke der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
4.
"Fernleitungsnetzbetreiber" eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Fernleitung wahrnimmt und verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Fernleitungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Transport von Gas zu befriedigen;
5.
"Verteilung" den Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Leitungsnetze zum Zwecke der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
6.
"Verteilernetzbetreiber" eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Verteilung wahrnimmt und verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Gas zu befriedigen;
7.
"Versorgung" den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Erdgas, einschließlich verflüssigtem Erdgas, an Kunden;
8.
"Versorgungsunternehmen" eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Versorgung wahrnimmt;
9.
"Speicheranlage" eine einem Erdgasunternehmen gehörende und/oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird; ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Fernleitungsnetzbetreibern bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen vorbehalten sind;
10.
"Betreiber einer Speicheranlage" eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Speicherung wahrnimmt und für den Betrieb einer Speicheranlage verantwortlich ist;
11.
"LNG-Anlage" eine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen;
12.
"Betreiber einer LNG-Anlage" eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnimmt und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich ist;
13.
"Netz" alle Fernleitungsnetze, Verteilernetze, LNG-Anlagen und/oder Speicheranlagen, die einem Erdgasunternehmen gehören und/oder von ihm betrieben werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind;
14.
"Hilfsdienste" sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- und/oder Verteilernetzen und/oder LNG-Anlagen und/oder Speicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Fernleitungsnetzbetreibern für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind;
15.
"Netzpufferung" die Speicherung von Gas durch Verdichtung in Erdgasfernleitungs- und Erdgasverteilernetzen; ausgenommen sind Einrichtungen, die Fernleitungsnetzbetreibern bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen vorbehalten sind;
16.
"Verbundnetz" eine Anzahl von Netzen, die miteinander verbunden sind;
17.
"Verbindungsleitung" eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zwecke dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden;
18.
"Direktleitung" eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Erdgasleitung;
19.
"integriertes Erdgasunternehmen" ein vertikal oder horizontal integriertes Unternehmen;
20.
"vertikal integriertes Unternehmen" ein Erdgasunternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, deren gegenseitige Beziehungen in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (13) festgelegt sind, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, LNG oder Speicherung und mindestens eine der Funktionen Gewinnung oder Lieferung von Erdgas wahrnimmt;
21.
"horizontal integriertes Unternehmen" ein Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung oder Speicherung von Erdgas wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Gasbereichs ausübt;
22.
"verbundenes Unternehmen" ein verbundenes Unternehmen im Sinne von Artikel 41 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g * des Vertrags über den konsolidierten Abschluss (14) und/oder ein assoziiertes Unternehmen im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 derselben Richtlinie und/oder ein Unternehmen, das denselben Aktionären gehört;
23.
"Netzbenutzer" natürliche oder juristische Personen, die in das Netz einspeisen oder daraus versorgt werden;
24.
"Kunden" Erdgasgroßhändler, -endkunden oder -unternehmen, die Erdgas kaufen;
25.
"Haushalts-Kunden" Kunden, die Erdgas für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen;
26.
"Nicht-Haushalts-Kunden" Kunden, die Erdgas für andere Zwecke als den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen;
27.
"Endkunden" Kunden, die Erdgas für den Eigenbedarf kaufen;
28.
"zugelassene Kunden" Kunden, denen es gemäß Artikel 23 dieser Richtlinie frei steht, Gas von einem Lieferanten ihrer Wahl zu kaufen;
29.
"Großhändler" natürliche und juristische Personen mit Ausnahme von Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern, die Erdgas zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen;
30.
"langfristige Planung" die langfristige Planung der Versorgungs- und Transportkapazität von Erdgasunternehmen zur Deckung der Erdgasnachfrage des Netzes, zur Diversifizierung der Versorgungsquellen und zur Sicherung der Versorgung der Kunden;
31.
"entstehender Markt" einen Mitgliedstaat, in dem die erste kommerzielle Lieferung aufgrund seines ersten langfristigen Erdgasliefervertrags nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt;
32.
"Sicherheit" sowohl die Sicherheit der Versorgung mit Erdgas als auch die Betriebssicherheit;
33.
"neue Infrastruktur" eine Infrastruktur, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie noch nicht fertig gestellt ist.
Kapitel II
Allgemeine Vorschriften für die Organisation des Sektors
Artikel 3
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden
(1) Die Mitgliedstaaten tragen entsprechend ihrem institutionellen Aufbau und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips dafür Sorge, dass Erdgasunternehmen unbeschadet des Absatzes 2 nach den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen im Hinblick auf die Errichtung eines wettbewerbsorientierten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Erdgasmarkts betrieben werden und dass diese Unternehmen hinsichtlich der Rechte und Pflichten nicht diskriminiert werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, insbesondere des Artikels 86, den im Gassektor tätigen Unternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz und Klimaschutz, beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein und den gleichberechtigten Zugang von Erdgasunternehmen in der Europäischen Union zu den nationalen Verbrauchern sicherzustellen. In Bezug auf die Versorgungssicherheit, die Energieeffizienz/Nachfragesteuerung sowie zur Erreichung der Umweltziele im Sinne dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten eine langfristige Planung vorsehen, wobei die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass Dritte Zugang zum Netz erhalten wollen.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht, wozu auch geeignete Maßnahmen gehören, mit denen diesen Kunden geholfen wird, den Ausschluss von der Versorgung zu vermeiden. In diesem Zusammenhang können sie Maßnahmen zum Schutz von Kunden in abgelegenen Gebieten treffen, die an das Erdgasnetz angeschlossen sind. Sie können für an das Gasnetz angeschlossene Kunden einen Versorger letzter Instanz benennen. Sie gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden tatsächlich zu einem neuen Lieferanten wechseln können. Zumindest im Fall der Haushalts-Kunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang A aufgeführten Maßnahmen ein.
(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts, des Umweltschutzes, wozu auch Maßnahmen zur Bekämpfung von Klimaveränderungen zählen können, und der Versorgungssicherheit. Diese Maßnahmen können insbesondere die Schaffung geeigneter wirtschaftlicher Anreize für den Aufbau und den Erhalt der erforderlichen Netzinfrastruktur einschließlich der Verbindungskapazität gegebenenfalls unter Einsatz aller auf einzelstaatlicher Ebene oder Gemeinschaftsebene vorhandenen Instrumente umfassen.
(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Artikel 4 nicht auf die Verteilung anzuwenden, soweit eine Anwendung die Erfüllung der den Erdgasunternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse auferlegten Verpflichtungen de jure oder de facto verhindern würde, und soweit die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das den Interessen der Gemeinschaft zuwiderläuft. Im Interesse der Gemeinschaft liegt insbesondere der Wettbewerb um zugelassene Kunden in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie und mit Artikel 86 des Vertrags.
(6) Bei der Umsetzung dieser Richtlinie unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über alle Maßnahmen, die sie zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen einschließlich des Verbraucher- und des Umweltschutzes getroffen haben, und über deren mögliche Auswirkungen auf den nationalen und internationalen Wettbewerb, und zwar unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen eine Ausnahme von dieser Richtlinie erforderlich ist oder nicht. Sie unterrichten die Kommission anschließend alle zwei Jahre über Änderungen der Maßnahmen, unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen eine Ausnahme von dieser Richtlinie erforderlich ist oder nicht.
Artikel 4
Genehmigungsverfahren
(1) In Fällen, in denen eine Genehmigung (z. B. eine Lizenz, Erlaubnis, Konzession, Zustimmung oder Zulassung) für den Bau oder den Betrieb von Erdgasanlagen erforderlich ist, erteilen die Mitgliedstaaten oder eine von ihnen benannte zuständige Behörde nach den Absätzen 2 bis 4 Genehmigungen zum Bau und/oder Betrieb derartiger Anlagen, Leitungen und dazugehöriger Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet. Die Mitgliedstaaten oder eine von ihnen benannte zuständige Behörde können auf derselben Grundlage ferner Genehmigungen für die Lieferung von Erdgas, auch an Großhändler, erteilen.
(2) Mitgliedstaaten, die über ein Genehmigungssystem verfügen, legen objektive und nichtdiskriminierende Kriterien fest, die ein Unternehmen erfüllen muss, das eine Genehmigung für den Bau und/oder den Betrieb von Erdgasanlagen oder eine Genehmigung für die Versorgung mit Erdgas beantragt. Die nichtdiskriminierenden Kriterien und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen werden veröffentlicht.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung objektiv und nichtdiskriminierend sind und dem Antragsteller bekannt gegeben werden. Die Begründung der Verweigerung wird der Kommission zur Unterrichtung mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten führen ein Verfahren ein, das dem Antragsteller die Möglichkeit gibt, gegen eine Verweigerung Rechtsmittel einzulegen.
(4) Bei der Erschließung neu in die Versorgung einbezogener Gebiete und allgemein im Interesse eines effizienten Betriebs können die Mitgliedstaaten es unbeschadet des Artikels 24 ablehnen, eine weitere Genehmigung für den Bau und den Betrieb von Verteilerleitungsnetzen in einem bestimmten Gebiet zu erteilen, wenn in diesem Gebiet bereits solche Leitungsnetze gebaut wurden oder in Planung sind und die bestehenden oder geplanten Kapazitäten nicht ausgelastet sind.
Artikel 5
Monitoring der Versorgungssicherheit
Die Mitgliedstaaten sorgen für ein Monitoring der Versorgungssicherheit. Soweit die Mitgliedstaaten es für angebracht halten, können sie diese Aufgabe den in Artikel 25 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörden übertragen. Dieses Monitoring betrifft insbesondere das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt, die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot, in der Planung und im Bau befindliche zusätzliche Kapazitäten, die Qualität und den Umfang der Netzwartung sowie Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger. Die zuständigen Behörden veröffentlichen spätestens zum 31. Juli eines jeden Jahres einen Bericht über die bei dem Monitoring dieser Aspekte gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante diesbezügliche Maßnahmen und übermitteln ihn unverzüglich der Kommission.
Artikel 6
Technische Vorschriften
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Kriterien für die technische Betriebssicherheit festgelegt und für den Anschluss von LNG-Anlagen und Speicheranlagen, von anderen Fernleitungs- oder Verteilernetzen und von Direktleitungen an das Netz technische Vorschriften mit Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb ausgearbeitet und veröffentlicht werden. Diese technischen Vorschriften müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie objektiv und nichtdiskriminierend sein. Sie werden der Kommission gemäß Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (15) mitgeteilt.
Kapitel III
Fernleitung, Speicherung und LNG
Artikel 7
Benennung von Fernleitungsnetzbetreibern
Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Erdgasunternehmen, die Eigentümer von Fernleitungsnetzen, Speicher- oder LNG-Anlagen sind, benennen für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse festlegen, einen oder mehrere Netzbetreiber. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Betreiber von Fernleitungsnetzen, Speicher&nbhy; und LNG&nbhy;Anlagen die Artikel 8 bis 10 einhalten.
Artikel 8
Aufgaben der Fernleitungsnetzbetreiber
(1) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen, Speicher- und/oder LNG-Anlagen sind verpflichtet,
a)
unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes sichere, zuverlässige und leistungsfähige Fernleitungsnetze, Speicher- und/oder LNG-Anlagen zu betreiben, zu warten und auszubauen,
b)
sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen, zu enthalten,
c)
jedem anderen Betreiber eines Fernleitungsnetzes, einer Speicheranlage, einer LNG-Anlage und/oder eines Verteilernetzes ausreichende Informationen zu liefern, um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und effizienten Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann,
d)
den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen.
(2) Die von den Fernleitungsnetzbetreibern festgelegten Ausgleichsregelungen für das Erdgasfernleitungsnetz müssen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein, einschließlich der Regelungen über die von den Netzbenutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte. Die Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen durch die Fernleitungsnetzbetreiber einschließlich Regelungen und Tarife werden gemäß einem mit Artikel 25 Absatz 2 zu vereinbarenden Verfahren in nichtdiskriminierender Weise und kostenorientiert festgelegt und veröffentlicht.
(3) Die Mitgliedstaaten können den Fernleitungsnetzbetreibern zur Auflage machen, bei der Wartung und dem Ausbau des Fernleitungsnetzes einschließlich der Verbindungskapazitäten bestimmte Mindestanforderungen einzuhalten.
(4) Die Fernleitungsnetzbetreiber beschaffen sich die Energie, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verwenden, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren.
Artikel 9
Entflechtung von Fernleitungsnetzbetreibern
(1) Gehört der Fernleitungsnetzbetreiber zu einem vertikal integrierten Unternehmen, so muss er zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Fernleitung zusammenhängen. Diese Bestimmungen begründen keine Verpflichtung, eine Trennung in Bezug auf das Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens an Vermögenswerten des Fernleitungsnetzes vorzunehmen.
(2) Um die Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers gemäß Absatz 1 sicherzustellen, sind die folgenden Mindestkriterien anzuwenden:
a)
In einem integrierten Erdgasunternehmen dürfen die für die Leitung des Fernleitungsnetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des Erdgasunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Erdgasgewinnung, -verteilung und &nbhy;versorgung zuständig sind;
b)
es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Fernleitungsnetzbetreibers zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;
c)
der Fernleitungsnetzbetreiber hat in Bezug auf Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, tatsächliche Entscheidungsbefugnisse, die er unabhängig von dem integrierten Gasunternehmen ausübt. Dies sollte geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegenstehen, mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die - gemäß Artikel 25 Absatz 2 indirekt geregelte - Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Dies ermöglicht es dem Mutterunternehmen insbesondere, den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Fernleitungsnetzbetreibers zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festzulegen. Dies erlaubt es dem Mutterunternehmen nicht, Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelne Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Fernleitungen zu erteilen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen;
d)
der Fernleitungsnetzbetreiber stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und gewährleistet die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms. In dem Programm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf dieses Ziel haben. Die für die Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle legt der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.
Artikel 10
Vertraulichkeitsanforderungen für Fernleitungsnetzbetreiber
(1) Unbeschadet des Artikels 16 und sonstiger rechtlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen wahrt jeder Betreiber eines Fernleitungsnetzes, einer Speicher- und/oder einer LNG-Anlage die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, und verhindert, dass Informationen über seine eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen gelegt werden.
(2) Fernleitungsnetzbetreiber dürfen wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung eines Netzzugangs oder mit Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch verbundene Unternehmen nicht missbrauchen.
Kapitel IV
Verteilung und Versorgung
Artikel 11
Benennung von Verteilernetzbetreibern
Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer von Verteilernetzen sind oder die für Verteilernetze verantwortlich sind, benennen für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gleichgewichts festlegen, einen oder mehrere Verteilernetzbetreiber und sorgen dafür, dass diese Betreiber die Artikel 12 bis 14 einhalten.
Artikel 12
Aufgaben der Verteilernetzbetreiber
(1) Jeder Verteilernetzbetreiber hat unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Netz zu betreiben, zu warten und auszubauen.
(2) Der Verteilernetzbetreiber hat sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten.
(3) Jeder Verteilernetzbetreiber hat jedem anderen Betreiber eines Verteilernetzes, eines Fernleitungsnetzes, einer LNG-Anlage und/oder einer Speicheranlage ausreichende Informationen zu liefern, um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und effizienten Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgt.
(4) Der Verteilernetzbetreiber stellt den Netzbenutzern die Informationen bereit, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen.
(5) Sofern den Verteilernetzbetreibern der Ausgleich des Erdgasverteilernetzes obliegt, müssen die von ihnen zu diesem Zweck festgelegten Regelungen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein, einschließlich der Regelungen über die von den Netzbenutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte. Die Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen durch die Netzbetreiber einschließlich Regelungen und Tarife werden gemäß einem mit Artikel 25 Absatz 2 zu vereinbarenden Verfahren in nichtdiskriminierender Weise und kostenorientiert festgelegt und veröffentlicht.
Artikel 13
Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
(1) Gehört der Verteilernetzbetreiber zu einem vertikal integrierten Unternehmen, so muss er zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Diese Bestimmungen begründen keine Verpflichtung, eine Trennung in Bezug auf das Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens an Vermögenswerten des Verteilernetzes vorzunehmen.
(2) Gehört der Verteilernetzbetreiber zu einem vertikal integrierten Unternehmen, so muss er zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Um dies zu erreichen, sind die folgenden Mindestkriterien anzuwenden:
a)
In einem integrierten Erdgasunternehmen dürfen die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des Erdgasunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Erdgasgewinnung, &nbhy;fernleitung und &nbhy;versorgung zuständig sind;
b)
es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;
c)
der Verteilernetzbetreiber hat in Bezug auf Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, tatsächliche Entscheidungsbefugnisse, die er unabhängig von dem integrierten Gasunternehmen ausübt. Dies sollte geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegenstehen, mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die - gemäß Artikel 25 Absatz 2 indirekt geregelte - Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Dies ermöglicht es dem Mutterunternehmen insbesondere, den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festzulegen. Dies erlaubt es dem Mutterunternehmen nicht, Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen zu erteilen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen;
d)
der Verteilernetzbetreiber stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und gewährleistet die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms. In dem Programm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf dieses Ziel haben. Die für die Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle legt der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1 und 2 nicht auf integrierte Erdgasunternehmen anzuwenden, die weniger als 100 000 angeschlossene Kunden beliefern.
Artikel 14
Vertraulichkeitsanforderungen für Verteilernetzbetreiber
(1) Unbeschadet des Artikels 16 und sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen wahrt jeder Verteilernetzbetreiber die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, und verhindert, dass Informationen über seine eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen gelegt werden.
(2) Verteilernetzbetreiber dürfen wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung eines Netzzugangs oder mit Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch verbundene Unternehmen nicht missbrauchen.
Artikel 15
Kombinationsnetzbetreiber
Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 stehen dem gleichzeitigen Betrieb eines Fernleitungsnetzes, einer LNG-Anlage, einer Speicheranlage und eines Verteilernetzes durch einen Betreiber nicht entgegen, sofern dieser hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen ist, die nicht mit dem Betrieb des Fernleitungsnetzes, der LNG-Anlage, der Speicheranlage und des Verteilernetzes zusammenhängen, und sofern er die in den Buchstaben a bis d aufgeführten Anforderungen erfüllt. Diese Bestimmungen begründen keine Verpflichtung, eine Trennung in Bezug auf das Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens an Vermögenswerten des Kombinationsnetzes vorzunehmen:
a)
In einem integrierten Erdgasunternehmen dürfen die für die Leitung des Kombinationsnetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des Erdgasunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Erdgasgewinnung und versorgung zuständig sind;
b)
es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Kombinationsnetzbetreibers zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;
c)
der Kombinationsnetzbetreiber hat in Bezug auf Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlich sind, tatsächliche Entscheidungsbefugnisse, die er unabhängig von dem integrierten Gasunternehmen ausübt. Dies sollte geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegenstehen, mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die - gemäß Artikel 25 Absatz 2 indirekt geregelte - Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Dies ermöglicht es dem Mutterunternehmen insbesondere, den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Kombinationsnetzbetreibers zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festzulegen. Dies erlaubt es dem Mutterunternehmen nicht, Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelne Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Fernleitungen und Verteilerleitungen zu erteilen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen;
d)
der Kombinationsnetzbetreiber stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und gewährleistet die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms. In dem Programm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf dieses Ziel haben. Die für die Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle legt der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.
Kapitel V
Entflechtung und Transparenz der Rechnungslegung
Artikel 16
Recht auf Einsichtnahme in die Rechnungslegung
(1) Die Mitgliedstaaten oder eine von ihnen benannte zuständige Behörde, einschließlich der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörden und der in Artikel 20 Absatz 3 genannten Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten, haben, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Recht auf Einsichtnahme in die in Artikel 17 genannte Rechnungslegung der Erdgasunternehmen.
(2) Die Mitgliedstaaten und die von ihnen benannten zuständigen Behörden, einschließlich der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörden und der Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten, wahren die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen. Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung derartiger Informationen vorsehen, wenn dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich ist.
Artikel 17
Entflechtung der Rechnungslegung
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechnungslegung der Erdgasunternehmen gemäß den Absätzen 2 bis 5 erfolgt. Unternehmen, die aufgrund von Artikel 28 Absätze 2 und 4 von dieser Bestimmung ausgenommen sind, haben zumindest ihre interne Rechnungslegung in Übereinstimmung mit diesem Artikel zu führen.
(2) Ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse oder ihrer Rechtsform erstellen und veröffentlichen die Erdgasunternehmen ihre Jahresabschlüsse und lassen diese überprüfen, und zwar gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die Jahresabschlüsse von Gesellschaften, die im Rahmen der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g * des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (16) erlassen worden sind. Unternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich nicht verpflichtet sind, halten in ihrer Hauptverwaltung eine Ausfertigung ihres Jahresabschlusses für die Öffentlichkeit zur Verfügung.
(3) Zur Vermeidung von Diskriminierungen, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen führen Erdgasunternehmen in ihrer internen Rechnungslegung getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den Bereichen Fernleitung, Verteilung, LNG und Speicherung in derselben Weise, wie sie dies tun müssten, wenn die betreffenden Tätigkeiten von separaten Unternehmen ausgeführt würden. Sie führen auch Konten für andere, nicht mit den Bereichen Fernleitung, Verteilung, LNG und Speicherung zusammenhängende Tätigkeiten im Erdgasbereich, wobei diese Konten konsolidiert sein können. Bis zum 1. Juli 2007 führen sie getrennte Konten für die Versorgung zugelassener Kunden bzw. nicht zugelassener Kunden. Einnahmen aus dem Eigentum am Fernleitungs&nbhy; bzw. Verteilernetz weisen sie in den Konten gesondert aus. Gegebenenfalls führen sie konsolidierte Konten für ihre anderen Tätigkeiten außerhalb des Erdgasbereichs. Die interne Rechnungslegung schließt für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung ein.
(4) Bei der Überprüfung gemäß Absatz 2 wird insbesondere untersucht, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionen gemäß Absatz 3 eingehalten wird.
(5) Unbeschadet der innerstaatlich anwendbaren Vorschriften für die Rechnungslegung geben die Unternehmen in der internen Rechnungslegung die Regeln, einschließlich der Abschreibungsregeln, an, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den gemäß Absatz 3 separat geführten Konten zugewiesen werden. Änderungen dieser internen Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Änderungen müssen erwähnt und ordnungsgemäß begründet werden.
(6) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs, die mit verbundenen Unternehmen getätigt worden sind, gesondert aufzuführen.
Kapitel VI
Organisation des Netzzugangs
Artikel 18
Zugang Dritter
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einführung eines System für den Zugang Dritter zum Fernleitungs- und Verteilernetz und zu den LNG-Anlagen auf der Grundlage veröffentlichter Tarife; die Zugangsregelung gilt für alle zugelassenen Kunden, einschließlich Versorgungsunternehmen, und wird nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung von Netzbenutzern angewandt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung von einer in Artikel 25 Absatz 1 vorgesehenen Regulierungsbehörde vor deren Inkrafttreten genehmigt werden und dass die Tarife und – soweit nur die Methoden einer Genehmigung unterliegen – die Methoden vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden.
(2) Die Betreiber der Fernleitungsnetze erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, auch im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Fernleitung, gegebenenfalls Zugang zu den Fernleitungsnetzen anderer Betreiber.
(3) Die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen dem Abschluss von langfristigen Verträgen nicht entgegen, sofern diese mit den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft im Einklang stehen.
Artikel 19
Zugang zu Speicheranlagen
(1) Für den Zugang zu Speicheranlagen und Netzpufferung, der für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Versorgung der Kunden technisch und/oder wirtschaftlich erforderlich ist, sowie für den Zugang zu Hilfsdiensten können die Mitgliedstaaten eines der in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Verfahren oder beide Verfahren wählen. Diese Verfahren werden nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien angewandt.
(2) Absatz 1 gilt bei LNG-Anlagen nicht für Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind.
(3) Beim Zugang auf Vertragsbasis treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die Erdgasunternehmen und die zugelassenen Kunden, die sich innerhalb oder außerhalb des Verbundnetzgebiets befinden, einen Zugang zu Speicheranlagen und Netzpufferung aushandeln können, wenn dieser Zugang für einen effizienten Netzzugang sowie für den Zugang zu anderen Hilfsdiensten technisch und/oder wirtschaftlich erforderlich ist. Die Parteien sind verpflichtet, den Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszuhandeln.
Die Verträge über den Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten werden mit dem Betreiber der betreffenden Speicheranlage oder den betreffenden Erdgasunternehmen ausgehandelt. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Betreibern der Speicheranlagen und den Erdgasunternehmen, innerhalb der ersten sechs Monate nach Beginn der Durchführung dieser Richtlinie und in der Folge einmal jährlich ihre wesentlichen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten zu veröffentlichen.
(4) Im Falle eines geregelten Netzzugangs treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die Erdgasunternehmen und die zugelassenen Kunden, die sich innerhalb oder außerhalb des Verbundnetzgebiets befinden, ein Recht auf Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten auf der Grundlage veröffentlichter Tarife und/oder sonstiger Bedingungen und Verpflichtungen für die Nutzung dieser Speicheranlagen und Netzpufferung haben, wenn dieser Zugang für einen effizienten Netzzugang sowie für den Zugang zu anderen Hilfsdiensten technisch und/oder wirtschaftlich erforderlich ist. Dieses Recht auf Zugang kann den zugelassenen Kunden dadurch gewährt werden, dass es ihnen ermöglicht wird, Versorgungsverträge mit anderen konkurrierenden Erdgasunternehmen als dem Eigentümer und/oder Betreiber des Netzes oder einem verbundenen Unternehmen zu schließen.
Artikel 20
Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Erdgasunternehmen und die zugelassenen Kunden ungeachtet ihres Standorts bzw. Wohnsitzes im Einklang mit diesem Artikel Zugang erhalten können zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, einschließlich der Einrichtungen, die die mit einem derartigen Zugang verbundenen technischen Dienstleistungen erbringen, jedoch mit Ausnahme der Netz&nbhy; und Einrichtungsteile, die für örtliche Gewinnungstätigkeiten auf einem Gasfeld benutzt werden. Diese Maßnahmen werden der Kommission gemäß Artikel 33 mitgeteilt.
(2) Der Mitgliedstaat legt entsprechend den einschlägigen Rechtsinstrumenten fest, in welcher Weise der Zugang gemäß Absatz 1 zu ermöglichen ist. Die Mitgliedstaaten legen dabei folgende Ziele zugrunde: offener Zugang zu gerechten Bedingungen, Schaffung eines wettbewerbsorientierten Erdgasmarkts und Vermeidung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, wobei einer gesicherten und regelmäßigen Versorgung, den bestehenden Kapazitäten und den Kapazitäten, die nach vernünftigem Ermessen verfügbar gemacht werden können, sowie dem Umweltschutz Rechnung getragen wird. Folgendes kann berücksichtigt werden:
a)
die Notwendigkeit der Verweigerung des Zugangs, wenn technische Spezifikationen nicht auf zumutbare Art und Weise miteinander in Übereinstimmung zu bringen sind;
b)
die Notwendigkeit der Vermeidung von nicht auf zumutbare Art und Weise zu überwindenden Schwierigkeiten, die die Effizienz der laufenden und der künftigen Kohlenwasserstoffgewinnung, auch bei Feldern mit geringer wirtschaftlicher Rentabilität, beeinträchtigen könnten;
c)
die Notwendigkeit der Anerkennung gebührend belegter und angemessener Erfordernisse, die der Eigentümer oder Betreiber des vorgelagerten Rohrleitungsnetzes für Erdgastransport und &nbhy;aufbereitung geltend macht, und der Wahrung der Interessen aller anderen möglicherweise betroffenen Benutzer des vorgelagerten Rohrleitungsnetzes oder der einschlägigen Aufbereitungs&nbhy; oder Umschlagseinrichtungen;
d)
die Notwendigkeit der Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren zur Erteilung von Genehmigungen für Gewinnungstätigkeiten oder vorgelagerte Entwicklungstätigkeiten in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine Streitbeilegungsregelung &nbhy; zu der auch eine von den Parteien unabhängige Stelle gehört, die zu allen einschlägigen Informationen Zugang hat &nbhy;, mit der Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Zugang zu vorgelagerten Rohrleitungsnetzen zügig beigelegt werden können, wobei den in Absatz 2 genannten Kriterien und der Zahl der Parteien, die möglicherweise an der Verhandlung über den Zugang zu derartigen Netzen beteiligt sind, Rechnung zu tragen ist.
(4) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten gilt die Streitbeilegungsregelung des Mitgliedstaats, der für das vorgelagerte Rohrleitungsnetz, das den Zugang verweigert, zuständig ist. Sind bei grenzübergreifenden Streitigkeiten mehrere Mitgliedstaaten für das betreffende Netz zuständig, so sorgen diese Mitgliedstaaten in gegenseitigem Benehmen dafür, dass die vorliegende Richtlinie übereinstimmend angewandt wird.
Artikel 21
Verweigerung des Zugangs
(1) Erdgasunternehmen können den Netzzugang verweigern, wenn sie nicht über die nötige Kapazität verfügen oder der Netzzugang sie daran hindern würde, die ihnen auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 zu erfüllen, oder wenn in Bezug auf die in Artikel 27 festgelegten Kriterien und Verfahren und die von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 27 Absatz 1 gewählte Alternative aufgrund von Verträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten bestehen. Die Verweigerung ist ordnungsgemäß zu begründen.
(2) Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass Erdgasunternehmen, die den Netzzugang aufgrund unzureichender Kapazität oder eines mangelnden Netzverbunds verweigern, für den erforderlichen Ausbau Sorge tragen, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist oder wenn ein potenzieller Kunde bereit ist, hierfür zu zahlen. Wenden die Mitgliedstaaten Artikel 4 Absatz 4 an, so ergreifen sie diese Maßnahmen.
Artikel 22
Neue Infrastrukturen
(1) Größere neue Erdgasinfrastrukturen, d.h. Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten, LNG- und Speicheranlagen, können auf Antrag von den Artikeln 18, 19, 20 und Artikel 25 Absätze 2, 3 und 4 unter folgenden Bedingungen ausgenommen werden:
a)
Durch die Investition werden der Wettbewerb bei der Gasversorgung und die Versorgungssicherheit verbessert;
b)
das mit der Investition verbundene Risiko ist so hoch, dass die Investition ohne eine Ausnahmegenehmigung nicht getätigt würde;
c)
die Infrastruktur muss Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person sein, die zumindest der Rechtsform nach von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen wird;
d)
von den Nutzern dieser Infrastruktur werden Gebühren erhoben;
e)
die Ausnahme wirkt sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb oder das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes oder das effiziente Funktionieren des regulierten Netzes aus, an das die Infrastruktur angeschlossen ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für erhebliche Kapazitätsaufstockungen bei vorhandenen Infrastrukturen und für Änderungen dieser Infrastrukturen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen.
(3) a) Die in Artikel 25 genannte Regulierungsbehörde kann von Fall zu Fall über Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 befinden. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass die Regulierungsbehörden ihre Stellungnahme zu dem Antrag auf Gewährung einer Ausnahme der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats zur förmlichen Entscheidung vorzulegen haben. Diese Stellungnahme wird zusammen mit der Entscheidung veröffentlicht.
b) i) Die Ausnahme kann sich auf die neue Infrastruktur, die erheblich vergrößerte vorhandene Infrastruktur oder die Änderung einer vorhandenen Infrastruktur in ihrer Gesamtheit oder auf Teile davon erstrecken.
ii) Bei der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme wird in jedem Einzelfall der Notwendigkeit Rechnung getragen, Bedingungen für die Dauer der Ausnahme und den nichtdiskriminierenden Zugang zu der Verbindungsleitung aufzuerlegen.
iii) Bei der Entscheidung über Bedingungen im Rahmen dieses Unterabsatzes werden insbesondere die Laufzeit der Verträge, die neu zu schaffende Kapazität oder die Änderung der vorhandenen Kapazität, die zeitliche Grenze des Projekts und die einzelstaatlichen Gegebenheiten berücksichtigt.
c) Die zuständige Behörde kann bei Gewährung einer Ausnahme die Regeln und Mechanismen für das Kapazitätsmanagement und die Kapazitätszuweisung festlegen, sofern dies die Durchführung langfristiger Verträge nicht verhindert.
d) Die Ausnahmeentscheidung – einschließlich der unter Buchstabe b genannten Bedingungen – ist ordnungsgemäß zu begründen und zu veröffentlichen.
e) Im Falle einer Verbindungsleitung wird eine Ausnahmeentscheidung nach Konsultation der anderen betroffenen Mitgliedstaaten oder Regulierungsbehörden getroffen.
(4) Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission die Ausnahmeentscheidung unverzüglich zusammen mit allen einschlägigen Begleitinformationen. Diese Informationen können der Kommission in einer Zusammenfassung übermittelt werden, anhand deren die Kommission eine fundierte Entscheidung treffen kann.
Sie müssen insbesondere Folgendes enthalten:
1.
eine ausführliche Begründung der durch die Regulierungsbehörde oder den Mitgliedstaat gewährten Ausnahme, einschließlich finanzieller Informationen, die die Notwendigkeit der Ausnahme rechtfertigen;
2.
eine Untersuchung bezüglich der Auswirkungen der Gewährung der Ausnahme auf den Wettbewerb und das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts;
3.
eine Begründung der Geltungsdauer der Ausnahme sowie des Anteils an der Gesamtkapazität der Erdgasinfrastruktur, für den die Ausnahme gewährt wird;
4.
bei Ausnahmen im Zusammenhang mit einer Verbindungsleitung das Ergebnis der Konsultation der betroffenen Mitgliedstaaten bzw. Regulierungsbehörden;
5.
einen Hinweis auf den Beitrag der Infrastruktur zur Diversifizierung der Gasversorgung.
Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach Eingang einer Mitteilung verlangen, dass die betreffende Regulierungsbehörde bzw. der betreffende Mitgliedstaat die Entscheidung über die Gewährung der Ausnahme ändert oder widerruft. Die Zweimonatsfrist kann um einen weiteren Monat verlängert werden, wenn die Kommission zusätzliche Informationen anfordert.
Kommt die betreffende Regulierungsbehörde bzw. der betreffende Mitgliedstaat der Aufforderung nicht binnen vier Wochen nach, so wird nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 umgehend eine endgültige Entscheidung getroffen.
Die Kommission behandelt wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
Artikel 23
Marktöffnung und Gegenseitigkeit
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden sind:
a)
bis zum 1. Juli 2004 alle zugelassenen Kunden entsprechend Artikel 18 der Richtlinie 98/30/EG. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen bis zum 31. Januar jeden Jahres die Kriterien für die Definition dieser zugelassenen Kunden;
b)
spätestens ab dem 1. Juli 2004 alle Nicht-Haushalts-Kunden;
c)
ab dem 1. Juli 2007 alle Kunden.
(2) Ungleichgewichte bei der Öffnung der Erdgasmärkte werden wie folgt vermieden:
a)
Lieferverträge mit einem zugelassenen Kunden aus dem Netz eines anderen Mitgliedstaats dürfen nicht untersagt werden, wenn der Kunde in beiden betreffenden Netzen als zugelassener Kunde betrachtet wird;
b)
in Fällen, in denen Geschäfte nach Buchstabe a mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Kunde nur in einem der beiden Netze als zugelassener Kunde gilt, kann die Kommission auf Antrag eines der Mitgliedstaaten, in denen sich die beiden Netze befinden, unter Berücksichtigung der Marktlage und des gemeinsamen Interesses der ablehnenden Partei auferlegen, die gewünschten Lieferungen auszuführen.
Artikel 24
Direktleitungen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit
a)
in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Erdgasunternehmen die zugelassenen Kunden über eine Direktleitung versorgen können;
b)
jeder zugelassene Kunde in ihrem Hoheitsgebiet von Erdgasunternehmen über eine Direktleitung versorgt werden kann.
(2) In Fällen, in denen eine Genehmigung (z.B. eine Lizenz, Erlaubnis, Konzession, Zustimmung oder Zulassung) für den Bau oder den Betrieb von Direktleitungen erforderlich ist, legen die Mitgliedstaaten oder eine von ihnen benannte zuständige Behörde die Kriterien für die Genehmigung des Baus oder des Betriebs einer Direktleitung in ihrem Hoheitsgebiet fest. Diese Kriterien müssen objektiv, transparent und nichtsdiskriminierend sein.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung zur Errichtung einer Direktleitung entweder von der Verweigerung des Netzzugangs auf der Grundlage des Artikels 21 oder von der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß Artikel 25 abhängig machen.
Artikel 25
Regulierungsbehörden
(1) Die Mitgliedstaaten betrauen eine oder mehrere zuständige Stellen mit der Aufgabe als Regulierungsbehörde. Diese Behörden müssen von den Interessen der Erdgaswirtschaft vollkommen unabhängig sein. Sie haben durch Anwendung dieses Artikels zumindest die Aufgabe, Nichtdiskriminierung, echten Wettbewerb und ein effizientes Funktionieren des Markts sicherzustellen und ein Monitoring insbesondere in Bezug auf folgende Aspekte durchzuführen:
a)
Regeln für das Management und die Zuweisung von Verbindungskapazitäten im Benehmen mit der Regulierungsbehörde oder den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, mit denen ein Verbund besteht;
b)
etwaige Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im nationalen Erdgasnetz;
c)
von Fernleitungs&nbhy; und Verteilernetzbetreibern benötigte Zeit für die Herstellung von Anschlüssen und für Reparaturen;
d)
Veröffentlichung angemessener Informationen über Verbindungsleitungen, Netznutzung und Kapazitätszuweisung für interessierte Parteien durch die Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, nicht aggregierte Informationen als vertrauliche Geschäftsinformationen zu behandeln;
e)
tatsächliche Entflechtung der Rechnungslegung entsprechend Artikel 17 zur Verhinderung von Quersubventionen zwischen den Fernleitungs&nbhy;, Verteilungs&nbhy; Speicher&nbhy;, LNG&nbhy; und Versorgungstätigkeiten;
f)
Bedingungen für den Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten gemäß Artikel 19;
g)
Umfang, in dem die Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber ihren Aufgaben gemäß den Artikeln 8 und 12 nachkommen;
h)
Ausmaß von Transparenz und Wettbewerb.
Die durch diesen Artikel eingesetzten Stellen veröffentlichen einen Jahresbericht über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeiten gemäß den Buchstaben a bis h.
(2) Den Regulierungsbehörden obliegt es, zumindest die Methoden zur Berechnung oder Festlegung folgender Bedingungen vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen:
a)
die Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich der Tarife für die Fernleitung und die Verteilung. Diese Tarife oder Methoden sind so zu gestalten, dass die notwendigen Investitionen in die Netze so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist;
b)
die Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Regulierungsbehörden der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats die Tarife bzw. zumindest die in Absatz 2 genannten Methoden sowie die in Absatz 4 genannten Änderungen zur förmlichen Entscheidung vorzulegen haben. Die zuständige Stelle ist in einem solchen Fall befugt, den von der Regulierungsbehörde vorgelegten Entwurf einer Entscheidung zu billigen oder abzulehnen.
Diese Tarife bzw. Methoden und Änderungen werden zusammen mit der förmlichen Annahmeentscheidung veröffentlicht. Jede förmliche Ablehnung des Entwurfs einer Entscheidung wird ebenfalls veröffentlicht, einschließlich der Begründung.
(4) Die Regulierungsbehörden sind befugt, falls erforderlich von den Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern und den Betreibern von LNG-Anlagen zu verlangen, die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Bedingungen, einschließlich der Tarife und Methoden, zu ändern, um sicherzustellen, dass diese angemessen sind und nichtdiskriminierend angewendet werden.
(5) Jeder Betroffene, der hinsichtlich der in den Absätzen 1, 2 und 4 und der in Artikel 19 genannten Punkte eine Beschwerde gegen einen Fernleitungs&nbhy; oder Verteilernetzbetreiber oder den Betreiber einer LNG-Anlage hat, kann damit die Regulierungsbehörde befassen, die als Streitbeilegungsstelle innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung trifft. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Eine solche Entscheidung ist verbindlich, bis sie gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben wird.
(6) Jeder Betroffene, der hinsichtlich einer gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 getroffenen Entscheidung über die Methoden oder, soweit die Regulierungsbehörde ein Anhörungspflicht hat, hinsichtlich der vorgeschlagenen Methoden beschwerdeberechtigt ist, kann längstens binnen zwei Monaten bzw. innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festgelegten kürzeren Frist nach Veröffentlichung der Entscheidung bzw. des Vorschlags für eine Entscheidung eine Beschwerde im Hinblick auf die Überprüfung der Entscheidung einlegen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Regulierungsbehörden in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 effizient und zügig nachzukommen.
(8) Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete und wirksame Mechanismen für die Regulierung, die Kontrolle und die Sicherstellung der Transparenz, um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zum Nachteil insbesondere der Verbraucher sowie Verdrängungspraktiken zu verhindern. Diese Mechanismen tragen den Bestimmungen des Vertrags, insbesondere Artikel 82, Rechnung.
(9) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Verstößen gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Geheimhaltungsvorschriften geeignete Maßnahmen, einschließlich der nach nationalem Recht vorgesehenen Verwaltungs- oder Strafverfahren, gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen ergriffen werden.
(10) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten ist die Regulierungsbehörde entscheidungsbefugt, die für den Netzbetreiber, der die Netznutzung oder den Netzzugang verweigert, zuständig ist.
(11) Beschwerden nach den Absätzen 5 und 6 lassen die nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften möglichen Rechtsbehelfe unberührt.
(12) Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarktes und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen durch transparente Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission bei.
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 26
Schutzmaßnahmen
(1) Treten plötzliche Marktkrisen im Energiesektor auf oder ist die Sicherheit von Personen, Geräten oder Anlagen oder die Unversehrtheit des Netzes gefährdet, so kann ein Mitgliedstaat vorübergehend die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen.
(2) Diese Maßnahmen dürfen nur die geringstmöglichen Störungen im Funktionieren des Binnenmarktes hervorrufen und nicht über das zur Behebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat teilt diese Maßnahmen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit; diese kann beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat, soweit sie den Wettbewerb verzerren und den Handel in einem Umfang beeinträchtigen, der dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
Artikel 27
Ausnahmen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen
(1) Entstehen einem Erdgasunternehmen aufgrund eines oder mehrerer Gaslieferverträge mit unbedingter Zahlungsverpflichtung ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten oder werden solche Schwierigkeiten befürchtet, so kann bei dem betreffenden Mitgliedstaat oder der benannten zuständigen Behörde eine befristete Ausnahme von Artikel 18 beantragt werden. Die Anträge sind in jedem einzelnen Fall je nach Wahl des Mitgliedstaats entweder vor oder nach der Verweigerung des Netzzugangs zu stellen. Die Mitgliedstaaten können es dem Erdgasunternehmen auch freistellen, ob es einen Antrag vor oder nach der Verweigerung des Netzzugangs stellen möchte. Hat ein Erdgasunternehmen den Zugang verweigert, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Den Anträgen sind alle sachdienlichen Angaben über die Art und den Umfang des Problems und die von dem Erdgasunternehmen zu dessen Lösung unternommenen Anstrengungen beizufügen.
Stehen nach vernünftigem Ermessen keine Alternativlösungen zur Verfügung, so kann der Mitgliedstaat oder die benannte zuständige Behörde unter Beachtung des Absatzes 3 eine Ausnahme gewähren.
(2) Der Mitgliedstaat oder die benannte zuständige Behörde übermittelt der Kommission unverzüglich ihre Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme zusammen mit allen einschlägigen Informationen zu der betreffenden Ausnahme. Diese Informationen können der Kommission in einer Zusammenfassung übermittelt werden, anhand deren die Kommission eine fundierte Entscheidung treffen kann. Die Kommission kann binnen acht Wochen nach Eingang der Mitteilung verlangen, dass der betreffende Mitgliedstaat bzw. die betreffende benannte zuständige Behörde die Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme ändert oder widerruft.
Kommt der betreffende Mitgliedstaat bzw. die betreffende benannte zuständige Behörde der Aufforderung nicht binnen vier Wochen nach, so wird nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 umgehend eine endgültige Entscheidung getroffen.
Die Kommission behandelt wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
(3) Der Mitgliedstaat oder die benannte zuständige Behörde und die Kommission berücksichtigen bei der Entscheidung über die Ausnahmen nach Absatz 1 insbesondere folgende Kriterien:
a)
das Ziel der Vollendung eines wettbewerbsorientierten Gasmarktes;
b)
die Notwendigkeit, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten;
c)
die Stellung des Erdgasunternehmens auf dem Gasmarkt und die tatsächliche Wettbewerbslage auf diesem Markt;
d)
die Schwere der aufgetretenen wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten von Erdgasunternehmen und Fernleitungsunternehmen bzw. zugelassenen Kunden;
e)
den Zeitpunkt der Unterzeichnung sowie die Bedingungen des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Verträge und inwieweit diese Marktänderungen berücksichtigen;
f)
die zur Lösung des Problems unternommenen Anstrengungen;
g)
inwieweit das Unternehmen beim Eingehen der betreffenden unbedingten Zahlungsverpflichtungen unter Berücksichtigung dieser Richtlinie vernünftigerweise mit dem wahrscheinlichen Auftreten von ernsten Schwierigkeiten hätte rechnen können;
h)
das Ausmaß, in dem das Netz mit anderen Netzen verbunden ist, sowie den Grad an Interoperabilität dieser Netze; und
i)
die Auswirkungen, die die Genehmigung einer Ausnahme für die korrekte Anwendung dieser Richtlinie in Bezug auf das einwandfreie Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes haben würde.
Eine Entscheidung über einen Ausnahmeantrag in Bezug auf Verträge mit unbedingter Zahlungsverpflichtung, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie geschlossen worden sind, sollte nicht zu einer Lage führen, in der es unmöglich ist, wirtschaftlich tragfähige Absatzalternativen zu finden. Auf jeden Fall wird davon ausgegangen, dass keine ernsthaften Schwierigkeiten vorliegen, wenn die Erdgasverkäufe nicht unter die in Gaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung vereinbarte garantierte Mindestabnahmemenge sinken oder sofern der betreffende Gasliefervertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung angepasst werden oder das Erdgasunternehmen Absatzalternativen finden kann.
(4) Erdgasunternehmen, die keine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 erhalten haben, dürfen den Netzzugang wegen im Rahmen eines Gasliefervertrags eingegangener unbedingter Zahlungsverpflichtungen nicht bzw. nicht länger verweigern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle einschlägigen Bestimmungen des Kapitels VI, nämlich Artikel 18 bis 25, eingehalten werden.
(5) Die im Rahmen der obigen Bestimmungen genehmigten Ausnahmen müssen ordnungsgemäß begründet werden. Die Kommission veröffentlicht die Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union.
(6) Die Kommission legt binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Bericht über die bei der Anwendung dieses Artikels gemachten Erfahrungen vor, damit das Europäische Parlament und der Rat zu gegebener Zeit prüfen können, ob dieser Artikel angepasst werden muss.
Artikel 28
Entstehende und isolierte Märkte
(1) Mitgliedstaaten, die nicht direkt an das Verbundnetz eines anderen Mitgliedstaats angeschlossen sind und nur einen externen Hauptlieferanten haben, können von den Artikeln 4, 9, 23 und/oder 24 abweichen. Als Hauptlieferant gilt ein Versorgungsunternehmen mit einem Marktanteil von mehr als 75 %. Diese Ausnahme endet automatisch, sobald mindestens eine der genannten Bedingungen nicht mehr gegeben ist. Alle derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen.
(2) Ein als entstehender Markt eingestufter Mitgliedstaat, der durch die Anwendung dieser Richtlinie in erhebliche Schwierigkeiten geriete, kann von Artikel 4, Artikel 7, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 9, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 13, Artikel 17, Artikel 18, Artikel 23 Absatz 1 und/oder Artikel 24 dieser Richtlinie abweichen. Diese Ausnahme endet automatisch, sobald der betreffende Mitgliedstaat nicht mehr als entstehender Markt anzusehen ist. Alle derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen.
(3) Zu dem Zeitpunkt, zu dem die in Absatz 2 genannte Ausnahme endet, muss die Definition der zugelassenen Kunden eine Marktöffnung bewirken, die sich auf mindestens 33 % des jährlichen Gesamterdgasverbrauchs auf dem innerstaatlichen Erdgasmarkt erstreckt. Zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt gilt Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b und drei Jahre nach diesem Zeitpunkt gilt Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c. Bis zum Beginn der Anwendung des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe b können die in Absatz 2 genannten Mitgliedstaaten beschließen, Artikel 18 nicht anzuwenden, soweit es sich um Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz handelt.
(4) Falls die Anwendung dieser Richtlinie in einem begrenzten Gebiet eines Mitgliedstaats, insbesondere hinsichtlich des Ausbaus der Fernleitungsinfrastruktur und größerer Verteilungsinfrastrukturen, erhebliche Schwierigkeiten verursachen würde, kann der Mitgliedstaat zur Förderung von Investitionen bei der Kommission für Entwicklungen in diesem Gebiet eine befristete Ausnahme von Artikel 4, Artikel 7, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 9, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 13, Artikel 17, Artikel 18, Artikel 23 Absatz 1 und/oder Artikel 24 beantragen.
(5) Die Kommission kann die in Absatz 4 genannte Ausnahme unter Berücksichtigung insbesondere der nachstehenden Kriterien genehmigen:
–
Bedarf an Infrastrukturinvestitionen, die in einem wettbewerbsorientierten Marktumfeld nicht rentabel wären;
–
Umfang der erforderlichen Investitionen und Amortisationsaussichten;
–
Größe und Entwicklungsstand des Gasnetzes in dem betreffenden Gebiet;
–
Aussichten für den betreffenden Gasmarkt;
–
geografische Größe und Merkmale des betreffenden Gebiets oder der betreffenden Region sowie sozioökonomische und demografische Faktoren.
a) Im Falle einer Gasinfrastruktur, bei der es sich nicht um eine Verteilerinfrastruktur handelt, darf eine Ausnahme nur genehmigt werden, wenn in diesem Gebiet noch keine Gasinfrastruktur errichtet worden ist oder die Errichtung einer derartigen Infrastruktur weniger als zehn Jahre zurückliegt. Die befristete Ausnahme darf nicht für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren ab der ersten Versorgung mit Gas in dem betreffenden Gebiet gewährt werden.
b) Im Falle einer Verteilerinfrastruktur kann eine Ausnahme für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren ab dem Zeitpunkt genehmigt werden, zu dem in dem betreffenden Gebiet erstmalig Gas über das genannte Netz geliefert wurde.
(6) Luxemburg darf während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Juli 2004 von Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 abweichen. Diese Ausnahme wird vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums überprüft; ein Beschluss über ihre Verlängerung um weitere fünf Jahre wird nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 gefasst. Alle derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen.
(7) Vor einer Entscheidung nach Absatz 5 unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unter Wahrung der Vertraulichkeit über die gemäß Absatz 4 gestellten Anträge. Diese Entscheidung sowie die Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(8) Griechenland darf hinsichtlich Aufbau und Alleinnutzung von Verteilernetzen in bestimmten geografischen Gebieten von den Artikeln 4, 11, 12, 13, 18, 23 und/oder 24 dieser Richtlinie in Bezug auf die geografischen Gebiete und Zeiträume abweichen, die in den von Griechenland vor dem 15. März 2002 gemäß der Richtlinie 98/30/EG ausgestellten Genehmigungen angegeben sind.
Artikel 29
Überprüfungsverfahren
Falls die Kommission in dem Bericht nach Artikel 31 Absatz 3 feststellt, dass aufgrund der effektiven Verwirklichung des Netzzugangs in einem Mitgliedstaat, die in jeder Hinsicht einen tatsächlichen, nichtdiskriminierenden und ungehinderten Netzzugang bewirkt, bestimmte in dieser Richtlinie vorgesehene Vorschriften für Unternehmen (einschließlich der Vorschriften für die rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern) nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen, kann der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission einen Antrag auf Freistellung von der Einhaltung der betreffenden Vorschrift einreichen.
Der Mitgliedstaat übermittelt den Antrag unverzüglich der Kommission zusammen mit allen relevanten Angaben, die für den Nachweis erforderlich sind, dass die in dem Bericht getroffene Feststellung, wonach ein tatsächlicher Netzzugang sichergestellt ist, auch weiterhin zutreffen wird.
Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt einer Mitteilung nimmt die Kommission zu dem Antrag des betreffenden Mitgliedstaats Stellung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der betreffenden Bestimmungen der Richtlinie vor. Die Kommission kann in den Vorschlägen zur Änderung der Richtlinie vorschlagen, den betreffenden Mitgliedstaat von spezifischen Anforderungen auszunehmen, sofern dieser Mitgliedstaat erforderlichenfalls Maßnahmen durchführt, die in gleicher Weise wirksam sind.
Artikel 30
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 31
Berichterstattung
(1)Die Kommission überwacht und überprüft die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach jedes Jahr einen Gesamtbericht über die erzielten Fortschritte vor. In diesem Bericht wird mindestens Folgendes behandelt:
a)
die bei der Schaffung eines vollendeten und einwandfrei funktionierenden Erdgasbinnenmarkts gewonnenen Erfahrungen und erzielten Fortschritte sowie die noch bestehenden Hindernisse, einschließlich der Aspekte Marktbeherrschung, Marktkonzentration, Verdrängungspraktiken oder wettbewerbsfeindliches Verhalten;
b)
die im Rahmen dieser Richtlinie genehmigten Ausnahmen, einschließlich der Anwendung der Ausnahme nach Artikel 13 Absatz 2 im Hinblick auf eine etwaige Überprüfung der Schwelle;
c)
die Frage, inwieweit sich die Entflechtungs- und Tarifierungsbestimmungen dieser Richtlinie als geeignet erwiesen haben, einen gerechten und nichtdiskriminierenden Zugang zum Erdgasnetz der Gemeinschaft und eine gleichwertige Wettbewerbsintensität zu gewährleisten, und welche wirtschaftlichen, umweltbezogenen und sozialen Auswirkungen die Öffnung des Erdgasmarkts auf die Kunden hat;
d)
eine Untersuchung der Fragen, die mit der Kapazität des Erdgasnetzes und der Sicherheit der Erdgasversorgung in der Gemeinschaft und insbesondere mit dem bestehenden und dem erwarteten Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zusammenhängen, unter Berücksichtigung der zwischen verschiedenen Gebieten bestehenden realen Austauschkapazitäten des Netzes und des Ausbaus von Speicherkapazitäten (einschließlich der Frage der Verhältnismäßigkeit der Marktregulierung in diesem Bereich);
e)
besondere Aufmerksamkeit wird den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger gewidmet;
f)
eine allgemeine Bewertung der Fortschritte in den bilateralen Beziehungen zu Drittländern, die Erdgas gewinnen und exportieren oder transportieren, einschließlich der Fortschritte bei Marktintegration, Handel und Zugang zu den Netzen dieser Drittländer;
g)
die Frage, ob ein Harmonisierungsbedarf besteht, der nicht mit den Bestimmungen dieser Richtlinie zusammenhängt.
Gegebenenfalls kann dieser Bericht auch Empfehlungen und Maßnahmen enthalten, um negativen Auswirkungen von Marktbeherrschung und Marktkonzentration entgegenzuwirken.
(2) Alle zwei Jahre werden in dem Bericht nach Absatz 1 ferner die verschiedenen in den Mitgliedstaaten zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen getroffenen Maßnahmen analysiert und auf ihre Wirksamkeit und insbesondere ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Erdgasmarkt untersucht. Gegebenenfalls kann der Bericht Empfehlungen für Maßnahmen enthalten, die auf einzelstaatlicher Ebene zur Gewährleistung eines hohen Standards der gemeinwirtschaftlichen Leistungen oder zur Verhinderung einer Marktabschottung zu ergreifen sind.
(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. Januar 2006 einen detaillierten Bericht über die Fortschritte bei der Schaffung des Erdgasbinnenmarktes vor. In dem Bericht wird insbesondere Folgendes geprüft:
–
das Bestehen eines nichtdiskriminierenden Netzzugangs,
–
die Wirksamkeit der Regulierung,
–
die Entwicklung der Verbindungsinfrastruktur, die Transitbedingungen und der Stand der Versorgungssicherheit in der Gemeinschaft,
–
die Frage, inwieweit der volle Nutzen der Marktöffnung Kleinunternehmen und Privathaushalten zugute kommt, insbesondere im Hinblick auf die Qualitätsstandards der gemeinwirtschaftlichen Leistungen,
–
die Frage, inwieweit die Märkte in der Praxis tatsächlich wettbewerbsoffen sind, einschließlich der Aspekte Marktbeherrschung, Marktkonzentration, Verdrängungspraktiken oder wettbewerbsfeindliches Verhalten,
–
die Frage, inwieweit die Kunden tatsächlich den Versorger wechseln und die Tarife neu aushandeln,
–
die Preisentwicklungen, auch bei den Beschaffungspreisen, gemessen am Grad der Marktöffnung,
–
die Frage, ob Dritten effektiver und nichtdiskriminierender Zugang zur Gasspeicherung gewährt wird, der für einen effizienten Netzzugang technisch und/oder wirtschaftlich erforderlich ist;
–
die bei der Anwendung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen, was die tatsächliche Unabhängigkeit von Netzbetreibern in vertikal integrierten Unternehmen betrifft, sowie die Frage, ob neben der funktionalen Unabhängigkeit und der Trennung der Rechnungslegung weitere Maßnahmen konzipiert wurden, die in ihrer Wirkung der rechtlichen Entflechtung gleichkommen.
Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge insbesondere mit dem Ziel, hohe Qualitätsstandards der gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu gewährleisten.
Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge insbesondere mit dem Ziel, die uneingeschränkte und tatsächliche Unabhängigkeit von Verteilernetzbetreibern bis zum 1. Juli 2007 sicherzustellen. Falls erforderlich, beziehen sich diese Vorschläge in Übereinstimmung mit dem Wettbewerbsrecht auch auf Maßnahmen zur Behandlung von Problemen der Marktbeherrschung, Marktkonzentration, Verdrängungspraktiken oder des wettbewerbsfeindlichen Verhaltens.
Artikel 32
Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Die Richtlinie 91/296/EWG wird mit Wirkung zum 1. Juli 2004 aufgehoben; Verträge, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 91/296/EWG geschlossen wurden, bleiben hiervon unberührt; sie gelten weiter und werden weiterhin gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie umgesetzt.
(2) Die Richtlinie 98/30/EG wird zum 1. Juli 2004 aufgehoben; die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für ihre Umsetzung und Anwendung werden davon nicht berührt. Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang B zu lesen.
Artikel 33
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 bis zum 1. Juli 2007 zurückstellen. Die Anforderungen des Artikels 13 Absatz 2 bleiben hiervon unberührt.
(3) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 34
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 35
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
Anhang A
Maßnahmen zum Schutz der Kunden
Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) und der Richtlinie 93/13/EG des Rates (18), soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden
a)
Anspruch auf einen Vertrag mit ihren Anbietern von Gasdienstleistungen haben, in dem Folgendes festgelegt ist:
–
Name und Anschrift des Anbieters,
–
erbrachte Leistungen und angebotene Leistungs-Qualitätsstufen sowie Zeitbedarf für den Erstanschluss,
–
gegebenenfalls die Art der angebotenen Wartungsdienste,
–
Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind,
–
Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts,
–
etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, und
–
Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Buchstabe f.
Die Bedingungen müssen gerecht und im Voraus bekannt sein. Diese Informationen müssen in jedem Fall vor Abschluss oder Bestätigung des Vertrags übermittelt werden. Auch bei Abschluss des Vertrags durch Vermittler müssen die oben genannten Informationen vor Vertragsabschluss bereitgestellt werden;
b)
rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Gasdienstleister mitgeteilt hat;
c)
transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Standardbedingungen für den Zugang zu Gasdienstleistungen und deren Inanspruchnahme erhalten;
d)
über ein breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten verfügen können. Die Unterschiede in den Vertragsbedingungen spiegeln die Kosten wider, die dem Lieferanten durch die unterschiedlichen Zahlungssysteme entstehen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen müssen fair und transparent sein. Sie müssen klar und verständlich abgefasst sein. Die Kunden müssen gegen unfaire oder irreführende Verkaufsmethoden geschützt sein;
e)
den Lieferanten ohne Berechnung von Gebühren wechseln können;
f)
transparente, einfache und kostengünstige Verfahren zur Behandlung ihrer Beschwerden in Anspruch nehmen können. Diese Verfahren müssen eine gerechte und zügige Beilegung von Streitfällen ermöglichen und für berechtigte Fälle ein Erstattungs- und Entschädigungssystem vorsehen. Sie sollten, soweit möglich, den in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission (19) dargelegten Grundsätzen folgen;
g)
soweit sie an das Gasnetz angeschlossen sind, über ihre gemäß dem einschlägigen einzelstaatlichen Recht bestehenden Rechte auf Versorgung mit Erdgas einer bestimmten Qualität zu angemessenen Preisen informiert werden.
Anhang B
Entsprechungstabelle
Richtlinie 98/30/EG
Diese Richtlinie
Artikel 1
Artikel 1 Anwendungsbereich
Artikel 2
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3
Artikel 3 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden
Artikel 4
Artikel 4 Genehmigungsverfahren
Artikel 5 Monitoring der Versorgungssicherheit
Artikel 5
Artikel 6 Technische Vorschriften
Artikel 6
Artikel 7 Benennung von Fernleitungsnetzbetreibern
Artikel 7
Artikel 8 Aufgaben der Fernleitungsnetzbetreiber
Artikel 9 Entflechtung von Fernleitungsnetzbetreibern
Artikel 8
Artikel 10 Vertraulichkeitsanforderungen für Fernleitungsnetzbetreiber
Artikel 9 Absatz 1
Artikel 11 Benennung von Verteilernetzbetreibern
Artikel 10
Artikel 12 Aufgaben der Verteilernetzbetreiber
Artikel 13 Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
Artikel 11
Artikel 14 Vertraulichkeitsanforderungen für Verteilernetzbetreiber
Artikel 15 Kombinationsnetzbetreiber
Artikel 12
Artikel 16 Recht auf Einsichtnahme in die Rechnungslegung
Artikel 13
Artikel 17 Entflechtung der Rechnungslegung
Artikel 14 - 16
Artikel 18 Zugang Dritter
Artikel 19 Zugang zu Speicheranlagen
Artikel 23
Artikel 20 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
Artikel 17
Artikel 21 Verweigerung des Zugangs
Artikel 22 Neue Infrastrukturen
Artikel 18 und 19
Artikel 23 Marktöffnung und Gegenseitigkeit
Artikel 20
Artikel 24 Direktleitungen
Artikel 21 Absätze 2 und 3
und Artikel 22
Artikel 25 Regulierungsbehörden
Artikel 24
Artikel 26 Schutzmaßnahmen
Artikel 25
Artikel 27 Ausnahmen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2002 (ABl. C 47 E vom 27.2.2003, S. 367), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 3. Februar 2003 (ABl. C 50 E vom 4.3.2003, S. 36) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Juni 2003.
ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28).* Der Titel der Richtlinie 83/349/EWG wurde angepasst, um der gemäß Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vorgenommenen Umnummerierung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen; die ursprüngliche Bezugnahme betraf Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g.
ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28).* Der Titel der Richtlinie 78/660/EWG wurde angepasst, um der gemäß Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vorgenommenen Umnummerierung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen; die ursprüngliche Bezugnahme betraf Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (15527/2/2002 – C5&nbhy;0036/2003 – 2001/0078(COD))
– in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (15527/2/2002 – C5&nbhy;0036/2003)(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2001) 125)(3),
– in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2002) 304)(4),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie für die zweite Lesung (A5&nbhy;0134/2003),
1. ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 4. Juni 2003 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(6),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(7),
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (8) war ein wichtiger Schritt zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts.
2. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 23. und 24. März 2000 in Lissabon dazu aufgerufen, zügig an der Vollendung des Binnenmarktes sowohl im Elektrizitäts- als auch im Gassektor zu arbeiten und die Liberalisierung in diesen Sektoren zu beschleunigen, um in diesen Bereichen einen voll funktionsfähigen Binnenmarkt zu verwirklichen.
3. Die Schaffung eines echten Elektrizitätsbinnenmarkts sollte durch eine Intensivierung des Stromhandels gefördert werden, der derzeit im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen unterentwickelt ist.
4. Für die Tarifgestaltung bei der grenzüberschreitenden Übertragung und die Zuweisung verfügbarer Verbindungskapazitäten sollten faire, kostenorientierte, transparente und unmittelbar geltende Regeln eingeführt werden, die einem Vergleich zwischen effizienten Netzbetreibern aus strukturell vergleichbaren Gebieten Rechnung tragen und die Bestimmungen der Richtlinie 96/92/EG ergänzen, damit für grenzüberschreitende Transaktionen ein effektiver Zugang zu den Übertragungsnetzen gewährleistet ist.
5. Der Rat (Energie) hat am 30. Mai 2000 in seinen Schlussfolgerungen die Kommission, die Mitgliedstaaten und die nationalen Regulierungsbehörden und Verwaltungen aufgefordert, für die rechtzeitige Durchführung von Engpassmanagementmaßnahmen und in Verbindung mit den Europäischen Übertragungsnetzbetreibern (ETSO) für die zügige Einführung eines stabilen längerfristigen Tarifierungssystems, von dem die geeigneten Kostenaufteilungssignale an die Marktteilnehmer ausgehen, zu sorgen.
6. Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 6. Juli 2000 zum Zweiten Bericht der Kommission über den Stand der Liberalisierung der Energiemärkte Netznutzungsbedingungen in den Mitgliedstaaten verlangt, die den grenzüberschreitenden Handel mit Strom nicht behindern, und die Kommission aufgefordert, konkrete Vorschläge zur Überwindung der bestehenden innergemeinschaftlichen Handelshemmnisse zu unterbreiten.
7. Es ist wichtig, dass Drittländer, die Teil des europäischen Stromnetzes sind, den in dieser Verordnung enthaltenen Regeln und den nach dieser Verordnung erlassenen Leitlinien entsprechen, damit das effektive Funktionieren des Binnenmarktes verbessert wird.
8. In dieser Verordnung sollten die Grundsätze der Tarifierung und Kapazitätszuweisung festgelegt und gleichzeitig der Erlass von Leitlinien vorgesehen werden, die die einschlägigen Grundsätze und Methoden näher ausführen, um eine rasche Anpassung an veränderte Gegebenheiten zu ermöglichen.
9. In einem offenen, vom Wettbewerb geprägten Markt sollten Übertragungsnetzbetreiber für die Kosten, die durch grenzüberschreitende Stromflüsse über ihre Netze entstehen, von den Betreibern der Übertragungsnetze, aus denen die grenzüberschreitenden Stromflüsse stammen, und der Netze, in denen diese Stromflüsse enden, einen Ausgleich erhalten.
10. Die zum Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern geleisteten Zahlungen und verbuchten Einnahmen sollten bei der Festsetzung der nationalen Netztarife berücksichtigt werden.
11. Der für den Zugang zu einem jenseits der Grenze bestehenden Netz tatsächlich zu zahlende Betrag kann je nach den beteiligten Übertragungsnetzbetreibern und infolge der unterschiedlich gestalteten Tarifierungssysteme der Mitgliedstaaten erheblich variieren. Eine gewisse Harmonisierung ist daher zur Vermeidung von Handelsverzerrungen erforderlich.
12. Es wäre ein geeignetes System langfristiger standortbezogener Preissignale erforderlich, das auf dem Grundsatz beruht, dass die Höhe der Netzzugangsentgelte das Verhältnis zwischen Erzeugung und Verbrauch in der betroffenen Region berücksichtigen sollte, was durch eine Differenzierung der von den Erzeugern und/oder Verbrauchern zu entrichtenden Netzzugangsentgelte auszuführen ist.
13. Entfernungsabhängige Tarife oder, soweit geeignete standortbezogene Preissignale vorhanden sind, ein spezieller, nur von Exporteuren oder Importeuren zu zahlender Tarif, der zusätzlich zu dem generellen Entgelt für den Zugang zum nationalen Netz verlangt wird, wären nicht zweckmäßig.
14. Voraussetzung für einen funktionierenden Wettbewerb im Binnenmarkt sind diskriminierungsfreie und transparente Entgelte für die Netznutzung einschließlich der Verbindungsleitungen im Übertragungsnetz. Auf diesen Leitungen sollte unter Einhaltung der Sicherheitsstandards für einen sicheren Netzbetrieb eine möglichst große Kapazität zur Verfügung stehen.
15. Es ist wichtig, zu verhindern, dass unterschiedliche Sicherheits-, Betriebs- und Planungsstandards, die von Übertragungsnetzbetreibern in den Mitgliedstaaten verwendet werden, zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. Darüber hinaus sollten verfügbare Übertragungskapazitäten und die Sicherheits-, Planungs- und Betriebsstandards, die sich auf die verfügbaren Übertragungskapazitäten auswirken, für die Marktteilnehmer transparent sein.
16. Die Verwendung von Einnahmen aus einem Engpassmanagement sollte nach bestimmten Regeln erfolgen, es sei denn, die spezifische Art der betreffenden Verbindungsleitung rechtfertigt eine Ausnahme von diesen Regeln.
17. Engpässe sollten auf unterschiedliche Weise bewältigt werden dürfen, sofern die verwendeten Methoden den Übertragungsnetzbetreibern und Marktteilnehmern die richtigen wirtschaftlichen Signale geben und auf Marktmechanismen beruhen.
18. Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sollten Verfahren vorgesehen werden, nach denen die Kommission Entscheidungen und Leitlinien unter anderem für die Tarifierung und Kapazitätszuweisung erlassen kann und die gleichzeitig die Beteiligung der Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten an diesem Prozess – gegebenenfalls durch ihren europäischen Verband – gewährleisten. Den Regulierungsbehörden kommt, zusammen mit anderen einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten, im Hinblick auf ihren Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes eine wichtige Rolle zu.
19. Die Mitgliedstaaten und die zuständigen nationalen Behörden sollten dazu verpflichtet sein, der Kommission einschlägige Informationen zu liefern. Diese Informationen sollten von der Kommission vertraulich behandelt werden. Soweit erforderlich, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, einschlägige Informationen unmittelbar von den betreffenden Unternehmen anzufordern, vorausgesetzt, dass die zuständigen nationalen Behörden informiert sind.
20. Nationale Regulierungsbehörden sollten für die Einhaltung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Leitlinien sorgen.
21. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und für ihre Durchsetzung sorgen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
22. Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahmen, nämlich die Schaffung eines harmonisierten Rahmens für den grenzüberschreitenden Stromhandel, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend den in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
23. Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden -
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung gerechter Regeln für den grenzüberschreitenden Stromhandel und somit eine Verbesserung des Wettbewerbs auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt unter Berücksichtigung der Besonderheiten nationaler und regionaler Märkte. Dies beinhaltet die Schaffung eines Ausgleichsmechanismus für grenzüberschreitende Stromflüsse und die Festlegung harmonisierter Grundsätze für die Entgelte für die grenzüberschreitende Übertragung und für die Zuweisung der auf den Verbindungsleitungen zwischen nationalen Übertragungsnetzen verfügbaren Kapazitäten.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 2 der Richtlinie 2003/ /EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG(10) aufgeführten Begriffsbestimmungen mit Ausnahme der Bestimmung des Begriffs "Verbindungsleitung", die durch folgende Begriffsbestimmung ersetzt wird:
'Verbindungsleitung' bezeichnet eine Übertragungsleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten überquert oder überspannt und die nationalen Übertragungsnetze der Mitgliedstaaten verbindet.
(2) Ferner bezeichnet der Ausdruck
a)
"Regulierungsbehörden" die Regulierungsbehörden nach Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2003/../EG;
b)
"grenzüberschreitender Stromfluss" das physikalische Durchströmen einer elektrischen Energiemenge durch ein Übertragungsnetz eines Mitgliedstaats aufgrund der Auswirkungen der Tätigkeit von Erzeugern und/oder Verbrauchern außerhalb dieses Mitgliedstaats auf dessen Übertragungsnetz. Sind Übertragungsnetze von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ganz oder teilweise Teil eines einzigen Regelblocks, so wird ausschließlich für die Zwecke des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Artikel 3 der Regelblock in seiner Gesamtheit als Teil des Übertragungsnetzes eines der betreffenden Mitgliedstaaten angesehen, um zu verhindern, dass Stromflüsse innerhalb von Regelblöcken als grenzüberschreitende Stromflüsse angesehen werden und Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 3 auslösen. Die Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten können beschließen, als Teil welches betroffenen Mitgliedstaats der Regelblock in seiner Gesamtheit angesehen wird;
c)
"Engpass" eine Situation, in der eine Verbindung zwischen nationalen Übertragungsnetzen wegen unzureichender Kapazität der Verbindungsleitungen und/oder der betreffenden nationalen Übertragungsnetze nicht alle Stromflüsse im Rahmen des von den Marktteilnehmern gewünschten internationalen Handels bewältigen kann;
d)
"deklarierte Ausfuhr" die Einspeisung von Strom in einem Mitgliedstaat auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung, wonach dessen gleichzeitige entsprechende Entnahme ("deklarierte Einfuhr") in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland erfolgt;
e)
"deklarierter Transit" den Fall, dass eine "deklarierte Ausfuhr" von Strom stattfindet und der angegebene Transaktionspfad ein Land einbezieht, in dem weder die Einspeisung noch die gleichzeitige entsprechende Entnahme des Stroms erfolgt;
f)
"deklarierte Einfuhr" die Entnahme von Strom in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland bei gleichzeitiger Einspeisung von Strom ("deklarierte Ausfuhr") in einem anderen Mitgliedstaat;
g)
"neue Verbindungsleitung" eine Verbindungsleitung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht fertig gestellt ist.
Artikel 3
Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern
(1) Übertragungsnetzbetreiber erhalten einen Ausgleich für die Kosten, die durch grenzüberschreitende Stromflüsse über ihre Netze entstehen.
(2) Den in Absatz 1 genannten Ausgleich leisten die Betreiber der nationalen Übertragungsnetze, aus denen die grenzüberschreitenden Stromflüsse stammen, und der Netze, in denen diese Stromflüsse enden.
(3) Die Ausgleichszahlungen werden regelmäßig für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit geleistet. Die Zahlungen werden, wenn nötig, nachträglich den tatsächlich entstandenen Kosten angepasst.
Der erste Zeitraum, für den Ausgleichszahlungen zu leisten sind, wird in den Leitlinien nach Artikel 8 festgesetzt.
(4) Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 über die Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlungen.
(5) Die Größe der durchgeleiteten grenzüberschreitenden Stromflüsse und die Größe der als aus nationalen Übertragungsnetzen stammend und/oder dort endend festgestellten grenzüberschreitenden Stromflüsse werden auf der Grundlage der in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich gemessenen materiellen Leistungsflüsse bestimmt.
(6) Die infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entstandenen Kosten werden auf der Grundlage der zu erwartenden langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten ermittelt, wobei Verluste, Investitionen in neue Infrastrukturen und ein angemessener Teil der Kosten der vorhandenen Infrastruktur zu berücksichtigen sind, soweit diese Infrastruktur zur Übertragung grenzüberschreitender Stromflüsse genutzt wird, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die Versorgungssicherheit zu gewährleisten ist. Bei der Ermittlung der entstandenen Kosten werden anerkannte Standardkostenberechnungsverfahren verwendet. Nutzen, der in einem Netz infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entsteht, ist zur Verringerung des erhaltenen Ausgleichs zu berücksichtigen.
Artikel 4
Netzzugangsentgelte
(1) Die Entgelte, die die Netzbetreiber für den Zugang zu den Netzen berechnen, müssen transparent sein, der Notwendigkeit der Netzsicherheit Rechnung tragen und die tatsächlichen Kosten insofern widerspiegeln, als sie denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, und ohne Diskriminierung angewandt werden. Diese Entgelte dürfen nicht entfernungsabhängig sein.
(2) Den Erzeugern und Verbrauchern ("Last") kann ein Entgelt für den Zugang zu den Netzen in Rechnung gestellt werden. Der Anteil, den die Erzeuger an dem gesamten Netzentgelt tragen, muss vorbehaltlich der Notwendigkeit geeigneter und wirksamer standortbezogener Preissignale niedriger als der Anteil der Verbraucher sein. Gegebenenfalls müssen von der Höhe der den Erzeugern und/oder Verbrauchern berechneten Tarife standortbezogene Preissignale auf europäischer Ebene ausgehen und diese den Umfang der verursachten Netzverluste und Engpässe und Investitionskosten für Infrastrukturen berücksichtigen. Dies hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, in ihrem Hoheitsgebiet standortbezogene Preissignale vorzusehen oder bestimmte Mechanismen anzuwenden, um sicherzustellen, dass die von den Verbrauchern ("Last") zu tragenden Netzzugangsentgelte in ihrem gesamten Hoheitsgebiet einheitlich sind.
(3) Bei der Festsetzung der Netzzugangsentgelte ist Folgendes zu berücksichtigen:
—
die im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern geleisteten Zahlungen und verbuchten Einnahmen;
—
die tatsächlich geleisteten und eingegangenen Zahlungen sowie die für künftige Zeiträume erwarteten Zahlungen, die auf der Grundlage vergangener Zeiträume geschätzt werden.
(4) Sind geeignete und wirksame standortbezogene Preissignale gemäß Absatz 2 vorhanden, so werden die den Erzeugern und Verbrauchern für den Zugang zu den Netzen in Rechnung gestellten Entgelte, wie in dem zugrunde liegenden Geschäftsvertrag vorgesehen, unabhängig von den Herkunfts- und Bestimmungsländern des Stroms berechnet. Dies gilt unbeschadet etwaiger Entgelte für deklarierte Ausfuhren und deklarierte Einfuhren aufgrund des in Artikel 6 genannten Engpassmanagements.
(5) Für einzelne Transaktionen für deklarierten Stromtransit wird kein besonderes Netzentgelt verlangt.
Artikel 5
Informationen über Verbindungskapazitäten
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber richten Verfahren für die Koordinierung und den Informationsaustausch ein, um die Netzsicherheit im Rahmen des Engpassmanagements zu gewährleisten.
(2) Die von den Übertragungsnetzbetreibern verwendeten Sicherheits-, Betriebs- und Planungsstandards werden öffentlich bekannt gemacht. Zu den veröffentlichten Informationen gehört ein allgemeines Modell für die Berechnung der Gesamtübertragungskapazität und der Sicherheitsmarge, das auf den elektrischen und physikalischen Netzmerkmalen beruht. Derartige Modelle müssen durch die Regulierungsbehörden genehmigt werden.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die für jeden Tag geschätzte verfügbare Übertragungskapazität unter Angabe etwaiger bereits reservierter Kapazitäten. Diese Veröffentlichungen erfolgen zu bestimmten Zeitpunkten vor dem Übertragungstag und umfassen auf jeden Fall Schätzungen für die nächste Woche und den nächsten Monat, sowie quantitative Angaben darüber, wie verlässlich die verfügbare Kapazität voraussichtlich bereitgestellt werden kann.
Artikel 6
Allgemeine Grundsätze für das Engpassmanagement
(1) Netzengpässen wird mit nichtdiskriminierenden marktorientierten Lösungen begegnet, von denen wirksame wirtschaftliche Signale an die Marktteilnehmer und beteiligten Übertragungsnetzbetreiber ausgehen. Netzengpässe werden vorzugsweise durch nichttransaktionsbezogene Methoden bewältigt, d.h. durch Methoden, die keinen Unterschied zwischen den Verträgen einzelner Marktteilnehmer machen.
(2) Transaktionen dürfen nur in Notfällen eingeschränkt werden, in denen der Übertragungsnetzbetreiber schnell handeln muss und ein Redispatching oder Countertrading nicht möglich ist. Jedes diesbezügliche Verfahren muss nichtdiskriminierend angewendet werden.
Abgesehen von Fällen höherer Gewalt werden Marktteilnehmer, denen Kapazitäten zugewiesen wurden, für jede Einschränkung entschädigt.
(3) Den Marktteilnehmern wird unter Beachtung der Sicherheitsstandards für den sicheren Netzbetrieb die maximale Kapazität der Verbindungsleitungen und/oder der die grenzüberschreitenden Stromflüsse betreffenden Übertragungsnetze zur Verfügung gestellt.
(4) Die Marktteilnehmer teilen den betreffenden Übertragungsnetzbetreibern rechtzeitig vor dem jeweiligen Betriebszeitraum mit, ob sie die zugewiesene Kapazität zu nutzen gedenken. Zugewiesene Kapazitäten, die nicht in Anspruch genommen werden, gehen nach einem offenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren an den Markt zurück.
(5) Die Übertragungsnetzbetreiber saldieren, soweit technisch möglich, die auf der überlasteten Verbindungsleitung in gegenläufiger Richtung beanspruchten Kapazitäten, um diese Leitung bis zu ihrer maximalen Kapazität zu nutzen. Unter vollständiger Berücksichtigung der Netzsicherheit dürfen Transaktionen, die mit einer Entlastung verbunden sind, in keinem Fall abgelehnt werden.
(6) Einnahmen aus der Zuweisung von Verbindungen sind für einen oder mehrere der folgenden Zwecke zu verwenden:
a)
Gewährleistung der tatsächlichen Verfügbarkeit der zugewiesenen Kapazität;
b)
Netzinvestitionen für den Erhalt oder Ausbau von Verbindungskapazitäten;
c)
als Einkünfte, die von den Regulierungsbehörden bei der Genehmigung der Berechnungsmethode für die Tarife und/oder bei der Beurteilung der Frage, ob die Tarife geändert werden sollten, zu berücksichtigen sind.
Artikel 7
Neue Verbindungsleitungen
(1) Neue Gleichstrom-Verbindungsleitungen können auf Antrag von den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung sowie des Artikels 20 und des Artikels 23 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 2003/../EG unter folgenden Voraussetzungen ausgenommen werden:
a)
Durch die Investition wird der Wettbewerb in der Stromversorgung verbessert;
b)
das mit der Investition verbundene Risiko ist so hoch, dass die Investition ohne die Gewährung einer Ausnahme nicht getätigt würde;
c)
die Verbindungsleitung muss Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person sein, die zumindest der Rechtsform nach von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die entsprechende Verbindungsleitung gebaut wird;
d)
von den Nutzern dieser Verbindungsleitung werden Entgelte verlangt;
e)
seit der teilweisen Marktöffnung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 96/92/EG dürfen keine Anteile der Kapital- oder Betriebskosten der Verbindungsleitung über irgendeine Komponente der Entgelte für die Nutzung der Übertragungs- oder Verteilernetze, die durch diese Verbindungsleitung miteinander verbunden werden, gedeckt worden sein;
f)
die Ausnahme wirkt sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb oder das effektive Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts oder das effiziente Funktionieren des regulierten Netzes aus, an das die Verbindungsleitung angeschlossen ist.
(2) Absatz 1 gilt in Ausnahmefällen auch für Wechselstrom-Verbindungsleitungen, sofern die Kosten und die Risiken der betreffenden Investition im Vergleich zu den Kosten und Risiken, die normalerweise bei einer Verbindung zweier benachbarter nationaler Übertragungsnetze durch eine Wechselstrom-Verbindungsleitung auftreten, besonders hoch sind.
Absatz 1 gilt auch für erhebliche Kapazitätserhöhungen bei vorhandenen Verbindungsleitungen.
(4) a) Die Regulierungsbehörde kann von Fall zu Fall über Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 entscheiden. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass die Regulierungsbehörden ihre Stellungnahme zu dem Antrag auf Gewährung einer Ausnahme der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats zur förmlichen Entscheidung vorzulegen haben. Diese Stellungnahme wird zusammen mit der Entscheidung veröffentlicht.
b) i) Die Ausnahme kann sich auf die Gesamtkapazität oder nur einen Teil der Kapazität der neuen Verbindungsleitung oder der vorhandenen Verbindungsleitung mit erheblich erhöhter Kapazität erstrecken.
ii) Bei der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme wird in jedem Einzelfall der Notwendigkeit Rechnung getragen, Bedingungen für die Dauer der Ausnahme und den nichtdiskriminierenden Zugang zu der Verbindungsleitung aufzuerlegen.
iii) Bei den Entscheidungen nach den Ziffern i und ii werden insbesondere die neu zu schaffende Kapazität, der erwartete Zeithorizont des Vorhabens und die einzelstaatlichen Gegebenheiten berücksichtigt.
c) Die zuständige Behörde kann bei Gewährung einer Ausnahme die Regeln und/oder Mechanismen für das Kapazitätsmanagement und die Kapazitätszuweisung billigen oder festlegen.
d) Die Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme - einschließlich der in Buchstabe b genannten Bedingungen - ist ordnungsgemäß zu begründen und zu veröffentlichen.
e) Jede Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme wird nach Konsultation der anderen betroffenen Mitgliedstaaten oder Regulierungsbehörden getroffen.
(5) Die zuständige Behörde teilt der Kommission unverzüglich die Entscheidung zusammen mit allen für die Entscheidung bedeutsamen Informationen mit. Diese Informationen können der Kommission in einer Zusammenfassung übermittelt werden, die der Kommission eine fundierte Entscheidung ermöglicht.
Die Informationen müssen insbesondere Folgendes enthalten:
—
eine ausführliche Begründung der durch die Regulierungsbehörde oder den Mitgliedstaat gewährten Ausnahme, einschließlich finanzieller Informationen, die die Notwendigkeit der Ausnahme rechtfertigen;
—
eine Untersuchung bezüglich der Auswirkungen der Gewährung der Ausnahme auf den Wettbewerb und das effektive Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts;
—
eine Begründung der Geltungsdauer der Ausnahme sowie des Anteils an der Gesamtkapazität der Verbindungsleitung, für den die Ausnahme gewährt wird;
—
das Ergebnis der Konsultation der betroffenen Mitgliedstaaten bzw. Regulierungsbehörden.
Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach Eingang einer Mitteilung verlangen, dass die betreffende Regulierungsbehörde bzw. der betreffende Mitgliedstaat die Entscheidung über die Gewährung der Ausnahme ändert oder widerruft. Die Zweimonatsfrist kann um einen weiteren Monat verlängert werden, wenn die Kommission zusätzliche Informationen anfordert.
Kommt die betreffende Regulierungsbehörde bzw. der betreffende Mitgliedstaat der Aufforderung nicht binnen vier Wochen nach, so wird nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 3 eine endgültige Entscheidung getroffen.
Die Kommission behandelt wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
Artikel 8
Leitlinien
(1) Gemäß dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 erlässt und ändert die Kommission gegebenenfalls Leitlinien zu den in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Fragen hinsichtlich des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Artikel 3 und 4. Beim erstmaligen Erlass dieser Leitlinien trägt die Kommission dafür Sorge, dass sie in einem einzigen Entwurf einer Maßnahme zumindest die in Absatz 2 Buchstaben a und d und in Absatz 3 aufgeführten Fragen erfassen.
(2) Die Leitlinien enthalten:
a)
Einzelheiten des Verfahrens zur Ermittlung der zu Ausgleichszahlungen für grenzüberschreitende Stromflüsse verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber, einschließlich der Aufteilung zwischen den Betreibern von nationalen Übertragungsnetzen, aus denen grenzüberschreitende Stromflüsse stammen, und von Netzen, in denen diese Stromflüsse enden, gemäß Artikel 3 Absatz 2;
b)
Einzelheiten des einzuhaltenden Zahlungsverfahrens einschließlich der Festlegung des ersten Zeitraums, für den Ausgleichszahlungen zu leisten sind, gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2;
c)
Einzelheiten der Methoden für die Bestimmung der durchgeleiteten grenzüberschreitenden Stromflüsse, für die nach Artikel 3 Ausgleichszahlungen zu leisten sind, sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der Art der Flüsse, und die Feststellung der Größe dieser Flüsse als aus Übertragungsnetzen einzelner Mitgliedstaaten stammend und/oder dort endend gemäß Artikel 3 Absatz 5;
d)
Einzelheiten der Methode für die Ermittlung des Nutzens und der Kosten, die infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entstanden sind, gemäß Artikel 3 Absatz 6;
e)
Einzelheiten der Behandlung von Stromflüssen, die aus Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums stammen oder in diesen Ländern enden, im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern;
f)
Beteiligung nationaler, durch Gleichstromleitungen miteinander verbundener Netze gemäß Artikel 3.
(3) Die Leitlinien enthalten ferner geeignete Regeln für eine schrittweise Harmonisierung der zugrunde liegenden Grundsätze für die Festsetzung der nach den nationalen Tarifsystemen von Erzeugern und Verbrauchern (Last) zu zahlenden Entgelte, einschließlich der Einbeziehung des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern in die nationalen Netzentgelte und der Vermittlung geeigneter und wirksamer standortbezogener Preissignale, nach den in Artikel 4 dargelegten Grundsätzen.
Die Leitlinien sehen geeignete und wirksame harmonisierte standortbezogene Preissignale auf europäischer Ebene vor.
Eine Harmonisierung in dieser Hinsicht hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, bestimmte Mechanismen anzuwenden, um sicherzustellen, dass die von den Verbrauchern (Last) zu tragenden Netzzugangsentgelte in ihrem gesamten Hoheitsgebiet vergleichbar sind.
(4) Die Kommission ändert gegebenenfalls gemäß dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 die im Anhang aufgeführten Leitlinien für die Verwaltung und Zuweisung verfügbarer Übertragungskapazität von Verbindungsleitungen zwischen nationalen Netzen nach den Grundsätzen der Artikel 5 und 6, insbesondere um detaillierte Leitlinien für alle in der Praxis angewandten Kapazitätszuweisungsmethoden einzubeziehen und um sicherzustellen, dass sich die Weiterentwicklung der Engpassmanagement-Mechanismen im Einklang mit den Zielen des Binnenmarktes vollzieht. Gegebenenfalls werden im Rahmen solcher Änderungen gemeinsame Regeln über Mindestsicherheits- und -betriebsstandards für die Netznutzung und den Netzbetrieb nach Artikel 5 Absatz 2 festgelegt.
Bei Erlass oder Änderung von Leitlinien trägt die Kommission dafür Sorge, dass diese das Mindestmaß an Harmonisierung bewirken, das zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist, und nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgehen.
Bei Erlass oder Änderung von Leitlinien gibt die Kommission an, welche Maßnahmen sie hinsichtlich der Übereinstimmung der Regeln in Drittländern, die Teil des europäischen Stromnetzes sind, mit den betreffenden Leitlinien ergriffen hat.
Artikel 9
Regulierungsbehörden
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sorgen die Regulierungsbehörden für die Einhaltung dieser Verordnung und der gemäß Artikel 8 festgelegten Leitlinien. Soweit dies zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung angebracht ist, arbeiten sie untereinander und mit der Kommission zusammen.
Artikel 10
Übermittlung von Informationen und Vertraulichkeit
(1) Die Mitgliedstaaten und die Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission auf Anforderung alle für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 4 und des Artikels 8 erforderlichen Informationen.
Insbesondere übermitteln die Regulierungsbehörden für die Zwecke des Artikels 3 Absätze 4 und 6 regelmäßig Informationen über die den nationalen Übertragungsnetzbetreibern tatsächlich entstandenen Kosten sowie die Daten und alle relevanten Informationen zu den Stromflüssen in den Netzen der Übertragungsnetzbetreiber und zu den Netzkosten.
Unter Berücksichtigung der Komplexität der angeforderten Informationen und der Dringlichkeit, mit der sie benötigt werden, setzt die Kommission eine angemessene Frist für die Übermittlung der Informationen.
(2) Wenn der betroffene Mitgliedstaat oder die betroffene Regulierungsbehörde die Informationen nicht innerhalb der gemäß Absatz 1 gesetzten Frist übermittelt, kann die Kommission alle Informationen, die für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 4 und des Artikels 8 erforderlich sind, unmittelbar von den jeweiligen Unternehmen anfordern.
Fordert die Kommission von einem Unternehmen Informationen an, so übermittelt sie den Regulierungsbehörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet, gleichzeitig eine Abschrift dieser Anforderung.
(3) In ihrer Anforderung gibt die Kommission die Rechtsgrundlage, die Frist für die Übermittlung der Informationen, den Zweck der Anforderung sowie die in Artikel 12 Absatz 2 für den Fall der Erteilung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Auskünfte vorgesehenen Sanktionen an. Die Kommission setzt dabei eine angemessene Frist unter Berücksichtigung der Komplexität der angeforderten Informationen und der Dringlichkeit, mit der sie benötigt werden.
(4) Die Inhaber der Unternehmen oder ihre Vertreter und bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zu ihrer Vertretung bevollmächtigten Personen erteilen die verlangten Auskünfte. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Auftrag ihrer Mandanten erteilen, wobei die Mandanten in vollem Umfang haften, falls die erteilten Auskünfte unvollständig, unrichtig oder irreführend sind.
(5) Wird eine von einem Unternehmen verlangte Auskunft innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so kann die Kommission die Information durch Entscheidung anfordern. In der Entscheidung werden die angeforderten Informationen bezeichnet und eine angemessene Frist für ihre Übermittlung bestimmt. Sie enthält einen Hinweis auf die in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Sanktionen. Sie enthält ferner einen Hinweis auf das Recht, vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gegen die Entscheidung Klage zu erheben.
Die Kommission übermittelt den Regulierungsbehörden des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Wohnsitz der Person oder der Sitz des Unternehmens befindet, gleichzeitig eine Abschrift ihrer Entscheidung.
(6) Die aufgrund dieser Verordnung angeforderten Informationen werden nur für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 4 und des Artikels 8 verwendet.
Die Kommission darf die Informationen, die sie im Rahmen dieser Verordnung erhalten hat und die ihrem Wesen nach unter das Geschäftsgeheimnis fallen, nicht preisgeben.
Artikel 11
Recht der Mitgliedstaaten, detailliertere Maßnahmen vorzusehen
Diese Verordnung berührt nicht die Rechte der Mitgliedstaaten, Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, die detailliertere Bestimmungen als diese Verordnung und die Leitlinien nach Artikel 8 enthalten.
Artikel 12
Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten legen unbeschadet des Absatzes 2 fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens bis 1. Juli 2004 mit und melden ihr unverzüglich spätere Änderungen, die diese betreffen.
(2) Die Kommission kann Unternehmen durch Entscheidung Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes auferlegen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig bei der Erteilung einer nach Artikel 10 Absatz 3 verlangten Auskunft unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben oder die Angaben nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1 gesetzten Frist machen.
Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist die Schwere der Nichteinhaltung der Anforderungen des Unterabsatzes 1 zu berücksichtigen.
(3) Sanktionen nach Absatz 1 und Entscheidungen nach Absatz 2 sind nicht strafrechtlicher Art.
Artikel 13
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 14
Bericht der Kommission
Die Kommission überwacht die Anwendung dieser Verordnung. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die Erfahrungen bei ihrer Anwendung vor. In dem Bericht ist insbesondere zu analysieren, in welchem Umfang die Verordnung gewährleisten konnte, dass der grenzüberschreitende Stromaustausch unter nichtdiskriminierenden und kostenorientierten Netzzugangsbedingungen stattfindet und somit zur Angebotsvielfalt für die Kunden in einem gut funktionierenden Binnenmarkt und zur langfristigen Versorgungssicherheit beiträgt, und inwieweit wirksame standortbezogene Preissignale vorhanden sind. Der Bericht kann gegebenenfalls geeignete Vorschläge und/oder Empfehlungen enthalten.
Artikel 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG
Leitlinien für die Verwaltung und Zuweisung verfügbarer Übertragungskapazität
von Verbindungsleitungen zwischen nationalen Netzen
Allgemeines
1. Die von den Mitgliedstaaten angewandte(n) Engpassmanagementmethode(n) muss (müssen) kurzfristige Engpässe auf marktorientierte, wirtschaftlich effiziente Weise bewältigen, und gleichzeitig müssen von ihnen an den richtigen Stellen Signale oder Anreize für effiziente Investitionen in Netz und Erzeugung ausgehen.
2. Die Übertragungsnetzbetreiber oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten müssen nichtdiskriminierende und transparente Standards festlegen, in denen angegeben ist, welche Engpassmanagementmethoden sie unter welchen Gegebenheiten anwenden werden. Diese Standards sowie die Sicherheitsstandards müssen in öffentlich zugänglichen Unterlagen dargelegt werden.
3. Eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Arten grenzüberschreitender Transaktionen wird unabhängig davon, ob es sich um konkrete bilaterale Verträge oder Verkaufs- und Kaufangebote auf ausländischen organisierten Märkten handelt, bei der Konzipierung der Regeln für spezielle Methoden des Engpassmanagements auf ein Mindestmaß beschränkt. Die Methode für die Zuweisung knapper Übertragungskapazitäten muss transparent sein. Falls Transaktionen unterschiedlich behandelt werden, ist nachzuweisen, dass dies die Entwicklung des Wettbewerbs weder verzerrt noch behindert.
4. Die von Engpassmanagementsystemen ausgehenden Preissignale müssen von der Übertragungsrichtung abhängig sein.
5. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen dem Markt Übertragungskapazitäten mit einem möglichst hohen Verbindlichkeitsgrad anbieten. Ein angemessener Anteil der Kapazitäten kann dem Markt mit einer geringeren Verbindlichkeit angeboten werden, die genauen Bedingungen für die Übertragung über grenzüberschreitende Leitungen müssen den Marktteilnehmern jedoch immer bekannt gegeben werden.
6. Da das kontinentaleuropäische Netz sehr dicht ist und sich die Nutzung von Verbindungsleitungen auf beiden Seiten einer Landesgrenze auf die Stromflüsse auswirkt, gewährleisten die nationalen Regulierungsbehörden, dass Engpassmanagementverfahren mit erheblichen Auswirkungen auf die Stromflüsse in anderen Netzen nicht einseitig entwickelt werden.
Langfristige Verträge
1. Im Rahmen von Verträgen, die gegen die Artikel 81 und 82 des Vertrags verstoßen, werden keine vorrangigen Zugangsrechte zu Verbindungskapazitäten eingeräumt.
2. Bei bestehenden langfristigen Verträgen werden keine Vorkaufsrechte eingeräumt, wenn sie zur Verlängerung anstehen.
Bereitstellung von Informationen
1. Die Übertragungsnetzbetreiber richten geeignete Verfahren für die Koordinierung und den Informationsaustausch ein, um die Netzsicherheit zu gewährleisten.
2. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen alle maßgeblichen Daten über die Gesamtkapazität für die grenzüberschreitende Übertragung. Über die Winter- und Sommerwerte für die verfügbare Übertragungskapazität hinaus veröffentlichen die Übertragungsnetzbetreiber die für jeden Tag verfügbare Übertragungskapazität zu verschiedenen Zeitpunkten vor dem Übertragungstag. Dem Markt werden zumindest eine Woche im Voraus genaue Schätzungen zur Verfügung gestellt, und die Übertragungsnetzbetreiber sollten ferner versuchen, Informationen jeweils einen Monat im Voraus bekannt zu geben. Die Informationen enthalten auch Angaben darüber, wie verlässlich die Bereitstellung der Kapazität ist.
3. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf der Grundlage der elektrischen und physikalischen Netzgegebenheiten ein allgemeines Modell für die Berechnung der Gesamtübertragungskapazität und der Sicherheitsmarge. Ein derartiges Modell unterliegt der Genehmigung durch die Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten. Die Sicherheits-, Betriebs- und Planungsstandards sind fester Bestandteil der Informationen, die die Übertragungsnetzbetreiber in öffentlich zugänglichen Unterlagen veröffentlichen.
Grundsätze der Methoden für das Engpassmanagement
1. Netzengpässe werden vorzugsweise durch nichttransaktionsbezogene Methoden bewältigt, d.h. durch Methoden, die keinen Unterschied zwischen den Verträgen einzelner Marktteilnehmer machen.
2. Das grenzüberschreitende, koordinierte Redispatching oder das Countertrading können von den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern gemeinsam verwendet werden. Die Höhe der den Übertragungsnetzbetreibern durch Countertrading und Redispatching entstehenden Kosten muss jedoch Effizienzanforderungen genügen.
3. Die mögliche Kombination der Marktteilung oder anderer marktorientierter Mechanismen zur Lösung anhaltender Engpässe mit dem Countertrading zur Lösung vorübergehender Engpässe wird als ein längerfristiger Ansatz für das Engpassmanagement umgehend auf ihre Vorteile geprüft.
Leitlinien für explizite Auktionen
1. Das Auktionsverfahren muss so konzipiert sein, dass dem Markt die gesamte verfügbare Kapazität angeboten wird. Zu diesem Zweck kann eine Mischauktion veranstaltet werden, bei der Kapazitäten für eine unterschiedliche Dauer und mit unterschiedlichen Merkmalen (wie etwa die voraussichtliche Verlässlichkeit der Bereitstellung der jeweiligen verfügbaren Kapazität) versteigert werden.
2. Die gesamte Verbindungskapazität wird in mehreren Auktionen angeboten, die etwa jährlich, monatlich, wöchentlich, täglich oder mehrmals täglich entsprechend dem Bedarf der beteiligten Märkte stattfinden könnten. Auf jeder dieser Auktionen werden ein festgeschriebener Anteil der Nettoübertragungskapazität und etwaige verbleibende Kapazitäten, die bei vorherigen Auktionen nicht vergeben wurden, zugewiesen.
3. Die Verfahren für explizite Auktionen werden in enger Zusammenarbeit von den betroffenen nationalen Regulierungsbehörden und Übertragungsnetzbetreibern ausgearbeitet und so konzipiert, dass die Bieter in den beteiligten Ländern auch am Tageshandel eines organisierten Marktes (d.h. Strombörse) teilnehmen können.
4. Die auf der überlasteten Verbindungsleitung in gegenläufiger Richtung beanspruchten Kapazitäten werden grundsätzlich saldiert, um die Übertragungskapazität in Richtung Engpass zu maximieren. Das Verfahren für die Saldierung der Stromflüsse muss jedoch mit dem sicheren Betrieb des Stromnetzes vereinbar sein.
5. Um dem Markt die größtmögliche Kapazität anbieten zu können, werden die finanziellen Risiken im Zusammenhang mit der Saldierung der Stromflüsse von den Marktteilnehmern getragen, die sie verursachen.
6. Die angenommenen Auktionsverfahren sind so zu gestalten, dass von ihnen übertragungsrichtungsabhängige Preissignale an die Marktteilnehmer ausgehen können. Übertragungen in einer dem vorherrschenden Stromfluss entgegengesetzten Richtung wirken entlastend und führen daher auf der überlasteten Verbindungsleitung zu zusätzlicher Übertragungskapazität.
7. Um nicht Gefahr zu laufen, dass Probleme im Zusammenhang mit einer etwaigen marktbeherrschenden Stellung eines Marktteilnehmers entstehen oder verschärft werden, ziehen die zuständigen Regulierungsbehörden bei der Konzipierung von Auktionsverfahren Obergrenzen für die Kapazitätsmengen, die ein einzelner Marktteilnehmer bei einer Auktion erwerben/ besitzen/verwenden kann, ernsthaft in Erwägung.
8. Zur Förderung der Schaffung liquider Strommärkte kann die bei einer Auktion erworbene Kapazität frei gehandelt werden, bis dem Übertragungsnetzbetreiber mitgeteilt wird, dass die erworbene Kapazität genutzt wird.
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2002 (ABl. C 47 E vom 27.2.2003, S. 379), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 3. Februar 2003 (ABl. C 50 E vom 4.3.2003, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Juni 2003.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Reihe von Leitlinien betreffend die transeuropäischen Netze im Energiebereich und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1254/96/EG (15767/2/2002 – C5&nbhy;0033/2003 – 2001/0311(COD))
– in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (15767/2/2002 – C5&nbhy;0033/2003)(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2001) 775)(3),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie für die zweite Lesung (A5&nbhy;0132/2003),
1. ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 4. Juni 2003 im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung Nr. .../2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Reihe von Leitlinien betreffend die transeuropäischen Netze im Energiebereich und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1254/96/EG
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (5),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (6),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (7),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Seit der Verabschiedung der Entscheidung Nr. 1254/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 1996 über eine Reihe von Leitlinien betreffend die transeuropäischen Netze im Energiebereich (8) hat es sich als notwendig erwiesen, neue Prioritäten zu berücksichtigen, die besonders wichtigen Vorhaben hervorzuheben, das Verzeichnis der Vorhaben zu aktualisieren und das Verfahren zur Ermittlung der Vorhaben anzupassen.
(2) Diese neuen Prioritäten ergeben sich zum einen aus der Schaffung eines offeneren und von mehr Wettbewerb geprägten Energiebinnenmarkts nach Umsetzung der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (9) und der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (10). Sie folgen den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Stockholm, März 2001) bezüglich des Auf- und Ausbaus der für einen funktionierenden Energiemarkt erforderlichen Infrastruktur. Es sollten besondere Anstrengungen unternommen werden, um das Ziel einer stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien als Beitrag zu einer Politik der nachhaltigen Entwicklung zu verwirklichen.
(3) Für den Aufbau und die Unterhaltung der Energieinfrastruktur sollten in der Regel marktwirtschaftliche Grundsätze gelten. Dies steht auch im Einklang mit den Vorschlägen der Kommission zur Verwirklichung des Energiebinnenmarktes und den gemeinsamen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, die auf die Schaffung eines offeneren und von mehr Wettbewerb geprägten Energiebinnenmarktes abzielen. Gemeinschaftszuschüsse für Aufbau und Unterhaltung sollten daher ein strikter Ausnahmefall bleiben. Diese Ausnahmefälle sollten ordnungsgemäß begründet werden.
(4) Der Aufbau und die Unterhaltung der Energieinfrastruktur sollten das wirksame Funktionieren des Energiebinnenmarktes unter gleichzeitiger Berücksichtigung der strategischen und gegebenenfalls den Universaldienst (die Grundversorgung) betreffenden Kriterien gewährleisten. Die Prioritäten ergeben sich auch aus der zunehmenden Bedeutung der transeuropäischen Energienetze für die Diversifizierung der Gasversorgung der Gemeinschaft, für die Einbeziehung der Energienetze der beitrittswilligen Länder und für die Gewährleistung eines koordinierten Betriebs der Elektrizitätsnetze Europas und des Mittelmeer- und Schwarzmeerraums.
(5) Unter den Vorhaben für die transeuropäischen Energienetze sind die vorrangigen Vorhaben hervorzuheben, die für das Funktionieren des Energiebinnenmarkts oder die Energieversorgungssicherheit besonders wichtig sind.
(6) Das Verfahren zur Ermittlung der Vorhaben im Bereich der transeuropäischen Energienetze muss angepasst werden, um eine harmonische Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (11) sicherzustellen.
(7) Das Verfahren zur Ermittlung der Vorhaben im Bereich der transeuropäischen Energienetze sollte so geregelt werden, dass in zwei Stufen vorgegangen wird, wobei in der ersten Stufe eine begrenzte Zahl von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die thematisch definiert sind, ermittelt wird und in der zweiten Stufe eine detailliertere Beschreibung der Vorhaben, die so genannte Spezifikation, erfolgt.
(8) Da die Spezifikationen der Vorhaben mitunter geändert werden müssen, werden sie unverbindlich aufgeführt. Die Kommission sollte deshalb weiterhin ermächtigt sein, sie auf den neuesten Stand zu bringen. Da die Vorhaben erhebliche politische und wirtschaftliche Auswirkungen haben können, ist es wichtig, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Kontrolle durch den Gesetzgeber und der Flexibilität bei der Ermittlung von Vorhaben gefunden wird, die für einen Gemeinschaftszuschuss in Frage kommen.
(9) Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (12) erlassen werden.
(10) Die Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und die Festlegung der zugehörigen Spezifikationen und vorrangigen Vorhaben sollte erfolgen, ohne dass hierdurch den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dieser Vorhaben oder der Pläne oder Programme vorgegriffen wird.
(11) Die Frist für die Vorlage des regelmäßigen Berichts der Kommission über die Umsetzung der Leitlinien gemäß der Entscheidung Nr. 1254/96/EG sollte verlängert werden, da die Kommission einen jährlichen Bericht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 vorlegen muss, der Informationen über den Stand der Vorhaben, insbesondere der vorrangigen Vorhaben, umfasst.
(12) Aufgrund des Umfangs der Änderungen der Entscheidung Nr. 1254/96/EG empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit und Wirtschaftlichkeit eine Neufassung –
HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Diese Entscheidung legt die Natur und den Umfang der Gemeinschaftsaktion zur Erstellung von Leitlinien im Bereich der transeuropäischen Energienetze fest. Sie stellt eine Reihe von Leitlinien auf, in denen die Ziele, die Prioritäten und die Grundzüge der Gemeinschaftsaktion im Bereich der transeuropäischen Energienetze erfasst werden. In diesen Leitlinien werden darüber hinaus Vorhaben von gemeinsamem Interesse, einschließlich vorrangiger Vorhaben, im Bereich der transeuropäischen Elektrizitäts- und Erdgasnetze ausgewiesen.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Unter diese Entscheidung fallen
1.
im Bereich der Elektrizitätsnetze
a)
alle Hochspannungsleitungen, mit Ausnahme derjenigen in Vertriebsnetzen, und die unterseeischen Verbindungen, soweit diese Leitungen der interregionalen oder internationalen Übertragung/Verbindung dienen;
b)
alle Anlagen und Ausrüstungen, die für den reibungslosen Betrieb des betreffenden Systems unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Regulierungssysteme;
2.
im Bereich der Erdgasnetze
a)
die Hochdruck-Gasleitungen, mit Ausnahme derjenigen in Vertriebsnetzen, zur Versorgung von Regionen der Gemeinschaft mit Gas aus internen oder externen Quellen;
b)
die an die genannten Hochdruck-Gasleitungen angeschlossenen Untergrundspeicher;
c)
die Terminals zur Übernahme, Speicherung und Rücküberführung von Flüssiggas (LNG) in den gasförmigen Zustand sowie die Methan-Tanker entsprechend den zu beschickenden Kapazitäten;
d)
alle Anlagen und Ausrüstungen, die für den reibungslosen Betrieb des betreffenden Systems unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Regulierungssysteme.
Artikel 3
Ziele
Die Gemeinschaft fördert den Verbund, die Interoperabilität und den Ausbau der transeuropäischen Energienetze sowie den Zugang zu diesen Netzen im Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht mit dem Ziel,
a)
die effektive Verwirklichung des Binnenmarkts im Allgemeinen und des Energiebinnenmarkts im Besonderen zu fördern; gleichzeitig sollen die rationelle Erzeugung, Verteilung und Nutzung von Energie sowie die Erschließung und Einbeziehung erneuerbarer Energiequellen gefördert werden, um so die Energiekosten für die Verbraucher zu senken und einen Beitrag zur Diversifizierung der Energiequellen zu leisten;
b)
die Entwicklung und Integration der weniger begünstigten und der Inselregionen der Gemeinschaft zu erleichtern und so zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beizutragen;
c)
die Sicherheit der Energieversorgung zu erhöhen, z.B. durch die Vertiefung der Beziehungen mit Drittländern im Energiebereich im beiderseitigen Interesse, insbesondere im Rahmen des Vertrags über die Energiecharta sowie der von der Gemeinschaft geschlossenen Kooperationsabkommen.
Artikel 4
Prioritäten
Die Prioritäten der Gemeinschaftsaktion im Bereich der transeuropäischen Energienetze stehen im Einklang mit einer nachhaltigen Entwicklung und lauten wie folgt:
1.
In den Bereichen der Elektrizitätsnetze und der Gasnetze:
a)
die Anpassung und Entwicklung der Energienetze zur Unterstützung eines funktionierenden Energiebinnenmarkts, insbesondere die Überwindung von Engpässen (insbesondere grenzüberschreitender Engpässe), die Behebung von Überlastungsproblemen und die Errichtung fehlender Teilstücke sowie die Berücksichtigung der Bedürfnisse aufgrund der Funktionsweise des Binnenmarktes für Elektrizität und Erdgas und aufgrund der Erweiterung der Gemeinschaft;
b)
die Errichtung von Energienetzen in Inselregionen, abgelegenen Regionen und Regionen in Randlage und äußerster Randlage unter Förderung der Diversifizierung der Energiequellen und des Rückgriffs auf erneuerbare Energiequellen sowie erforderlichenfalls der Anschluss dieser Netze;
2.
im Bereich der Elektrizitätsnetze:
a)
die Anpassung und Entwicklung von Netzen zur Erleichterung der Integration/des Anschlusses der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen;
b)
die Interoperabilität der Elektrizitätsnetze der Gemeinschaft mit den Netzen der beitrittswilligen Länder und der anderen Länder Europas und des Mittelmeer- und Schwarzmeerraums;
3.
im Bereich der Gasnetze:
die Entwicklung der Gasnetze, die für die Erdgasversorgung in der Gemeinschaft erforderlich sind, die Kontrolle ihrer Gasversorgungsnetze und die Interoperabilität der Gasnetze mit den Netzen der Drittländer in Europa und im Mittelmeer&nbhy; und Schwarzmeerraum sowie die Diversifizierung der Erdgasquellen und &nbhy;transportwege.
Artikel 5
Grundzüge der Aktion
Die Grundzüge der Gemeinschaftsaktion im Bereich der transeuropäischen Energienetze sind
a)
die Ermittlung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse;
b)
die Schaffung günstigerer Rahmenbedingungen für den Ausbau dieser Netze gemäß Artikel 156 Absatz 1 des Vertrags.
Artikel 6
Zusätzliche Kriterien für Vorhaben von gemeinsamem Interesse
(1) Folgende allgemeine Kriterien sind anzuwenden, wenn über Änderungen, Spezifikationen oder Aktualisierungsanträge in Bezug auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse entschieden wird:
a)
Die Vorhaben fallen in den Anwendungsbereich des Artikels 2;
b)
die Vorhaben entsprechen den Zielen und Prioritäten der Artikel 3 und 4;
c)
die Vorhaben weisen eine potenzielle wirtschaftliche Lebensfähigkeit auf.
Bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betreffen, ist die Billigung des betroffenen Mitgliedstaats erforderlich.
(2) Die zusätzlichen Kriterien zur Ermittlung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind in Anhang II aufgeführt.
(3) Alle Änderungen, durch die die in Anhang II enthaltene Beschreibung der zusätzlichen Kriterien für Vorhaben von gemeinsamem Interesse geändert wird, einschließlich wesentlicher Änderungen, die diese Kriterien berühren, wie z.B. in Bezug auf völlig neue Vorhaben oder neue Zielländer, werden nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen.
(4) Nur für die in Anhang III aufgeführten Vorhaben, die die Kriterien nach den Absätzen 1 und 2 erfüllen, kann ein Gemeinschaftszuschuss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 gewährt werden.
(5) Die indikativen Spezifikationen der Vorhaben, gegebenenfalls einschließlich der Beschreibung ihrer geografischen Lage sind in Anhang III enthalten. Diese Spezifikationen werden gemäß dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 aktualisiert. Die Aktualisierungen sind technischer Art und müssen sich auf die technischen Änderungen von Vorhaben, die Notwendigkeit zur Änderung eines bestimmten Abschnitts einer spezifizierten Strecke oder eine begrenzte Anpassung der Lage des Vorhabens beschränken.
(6) Die Mitgliedstaaten treffen alle von ihnen für erforderlich angesehenen Maßnahmen, um die Verwirklichung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu erleichtern und zu beschleunigen und um Verzögerungen so gering wie möglich zu halten, wobei gemeinschaftliche Rechtsvorschriften und internationale Übereinkommen betreffend den Umweltschutz einzuhalten sind. Insbesondere müssen die erforderlichen Genehmigungsverfahren schnell abgeschlossen werden.
(7) Sind Teile von Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Hoheitsgebiet von Drittländern durchzuführen, so kann die Kommission im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zur leichteren Verwirklichung dieser Vorhaben, gegebenenfalls im Rahmen der Übereinkünfte der Gemeinschaft mit diesen Drittländern, und in Bezug auf Drittländer, die den Vertrag über die Energiecharta unterzeichnet haben, entsprechend den Bestimmungen jenes Vertrags Vorschläge unterbreiten, damit das gegenseitige Interesse an diesen Vorhaben seitens der betreffenden Drittländer ebenfalls anerkannt wird.
(8) Die Bewertung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten wirtschaftlichen Lebensfähigkeit stützt sich auf eine Kosten-/Nutzen-Analyse, die auch mittel- und/oder langfristig alle Kosten und jeden Nutzen berücksichtigt, die mit Umweltaspekten, der Versorgungssicherheit und dem Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zusammenhängen.
Artikel 7
Vorrangige Vorhaben
(1) Diejenigen Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach Artikel 6 Absatz 4, die unter Anhang I fallen, werden in Bezug auf die Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 als vorrangig eingestuft. Änderungen des Anhangs I werden nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags beschlossen.
(2) Die betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission setzen sich in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen für Fortschritte bei der Verwirklichung der vorrangigen Vorhaben, insbesondere der grenzüberschreitenden Vorhaben, ein.
(3)Vorrangige Vorhaben müssen mit einer nachhaltigen Entwicklung vereinbar sein und folgende Kriterien erfüllen:
a)
sie müssen wesentliche Auswirkungen auf das Funktionieren des Wettbewerbs im Binnenmarkt haben, und/oder
b)
sie müssen die Versorgungssicherheit der Gemeinschaft stärken.
Artikel 8
Auswirkungen auf den Wettbewerb
Bei der Prüfung der Vorhaben wird den Auswirkungen auf den Wettbewerb so weit wie möglich Rechnung getragen. Private Finanzierung oder Finanzierung durch die Wirtschaftsteilnehmer werden gefördert. Wettbewerbsverzerrungen zwischen Marktteilnehmern sind entsprechend den Bestimmungen des Vertrags zu vermeiden.
Artikel 9
Einschränkungen
(1) Diese Entscheidung lässt die finanzielle Beteiligung eines Mitgliedstaats oder der Gemeinschaft unberührt.
(2) Diese Entscheidung lässt die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben und der Pläne oder Programme, die den Rahmen für die zukünftige Genehmigung der in Frage stehenden Vorhaben festlegen, unberührt. Sofern nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, werden deren Ergebnisse berücksichtigt, bevor über die Durchführung der Vorhaben nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entschieden wird.
Artikel 10
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 11
Bericht
Die Kommission erstellt alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Entscheidung und legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vor. In diesem Bericht werden auch die Durchführung und die Fortschritte bei der Verwirklichung der vorrangigen, grenzüberschreitende Anbindungen betreffenden Vorhaben nach Anhang II Nummern 1, 2 und 7 sowie die Modalitäten ihrer Finanzierung, insbesondere betreffend den Beitrag aus Gemeinschaftsmitteln, berücksichtigt.
Artikel 12
Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 13
Die Entscheidung Nr. 1254/96/EG wird hiermit unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zu deren Anwendung aufgehoben. Bezugnahmen auf die Entscheidung Nr. 1254/96/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung.
Artikel 14
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG I
TRANSEUROPÄISCHE ENERGIENETZE
Achsen für vorrangige Vorhaben gemäß Artikel 7
ELEKTRIZITÄTSNETZE
EL.1. EL 1. Frankreich - Belgien - Niederlande - Deutschland:
Ausbau der zur Behebung der Überlastungsprobleme in den Benelux-Ländern erforderlichen Elektrizitätsnetze.
EL.2. Grenzen Italiens mit Frankreich, Österreich, Slowenien und der Schweiz:
Ausbau der Kapazitäten zur Zusammenschaltung der Stromnetze.
EL.3. Frankreich - Spanien - Portugal:
Ausbau der Kapazitäten zur Zusammenschaltung der Stromnetze zwischen diesen Ländern und für die iberische Halbinsel und Netzausbau in den Inselregionen.
EL.4. Griechenland - Balkanländer - UCTE-System:
Aufbau der Elektrizitätsinfrastruktur für den Anschluss Griechenlands an das UCTE-System.
EL.5. Vereinigtes Königreich – Kontinentaleuropa und Nordeuropa :
Auf/Ausbau der Kapazitäten zur Zusammenschaltung der Stromnetze und mögliche Einbeziehung von Offshore-Windkraftanlagen.
EL.6. Irland - Vereinigtes Königreich:
Ausbau der Kapazitäten zur Zusammenschaltung der Stromnetze und mögliche Einbeziehung von Offshore-Windkraftanlagen.
EL.7. Dänemark - Deutschland - Baltischer Ring (einschließlich Norwegen - Schweden - Finnland - Dänemark - Deutschland):
Ausbau der Kapazitäten zur Zusammenschaltung der Stromnetze und mögliche Einbeziehung von Offshore-Windkraftanlagen.
GASNETZE
NG.1. Vereinigtes Königreich – nördliches Kontinentaleuropa, einschließlich Niederlande, Dänemark und Deutschland - (mit Verbindungen zu den Ländern der Ostseeregion) - Russland: Gasfernleitungen, die einige der wichtigsten Gasvorkommen in Europa miteinander verbinden und so die Interoperabilität der Netze verbessern und die Versorgungssicherheit erhöhen.
Bau neuer Gasfernleitungen von Algerien nach Spanien, Frankreich und Italien und Ausbau der Kapazitäten der Netze in Spanien, Italien und Frankreich sowie zwischen diesen Ländern.
NG.3. Länder am Kaspischen Meer - Mittlerer Osten - Europäische Union:
neue Gasfernleitungsnetze in die Europäische Union zum Anschluss neuer Vorkommen, einschließlich der Gasfernleitungen Türkei-Griechenland, Griechenland-Italien und Türkei-Österreich.
NG.4. Umschlagsanlagen für Flüssiggas in Belgien, Frankreich, Spanien, Portugal und Italien:
Diversifizierung von Versorgungsquellen und Eingangspunkten, einschließlich der Flüssiggas-Verbindungen mit dem Fernleitungsnetz.
NG.5. Untergrundspeicher in Spanien, Portugal, Italien, Griechenland und der Ostseeregion:
Ausbau der Kapazität in Spanien, Italien und der Ostseeregion und Bau der ersten Anlagen in Portugal und Griechenland.
ANHANG II
TRANSEUROPÄISCHE ENERGIENETZE
Zusätzliche Kriterien für Vorhaben von gemeinsamem Interesse
ELEKTRIZITÄTSNETZE
1. Aufbau von Elektrizitätsnetzen in Inselregionen, abgelegenen Regionen und Regionen in Randlage und äußerster Randlage unter Förderung der Diversifizierung der Energiequellen und des Rückgriffs auf erneuerbare Energiequellen sowie gegebenenfalls der Anbindung dieser Netze.
-
Irland - Vereinigtes Königreich (Wales)
-
Griechenland (Inseln)
-
Italien (Sardinien) - Frankreich (Korsika) - Italien (Festland)
-
Anbindung der Inselregionen
-
Anbindung der Gebiete in äußerster Randlage in Frankreich, Spanien, Portugal
2. Ausbau des für das Funktionieren des Binnenmarkts und zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Stromnetze erforderlichen Stromverbunds zwischen den Mitgliedstaaten.
–
Frankreich - Belgien - Niederlande - Deutschland
–
Frankreich - Deutschland
–
Frankreich - Italien
–
Frankreich - Spanien
–
Portugal - Spanien
–
Finnland - Schweden
–
Österreich - Italien
–
Irland - Vereinigtes Königreich (Nordirland)
–
Österreich - Deutschland
–
Niederlande - Vereinigtes Königreich
–
Deutschland - Dänemark - Schweden
–
Griechenland - Italien
3. Aufbau der für die Nutzung des Stromverbunds zwischen den Mitgliedstaaten, das Funktionieren des Binnenmarkts sowie für die Einspeisung erneuerbarer Energien benötigten Netze in den Mitgliedstaaten.
–
Alle Mitgliedstaaten
4. Aufbau des Stromverbunds mit den Nichtmitgliedstaaten, insbesondere mit den beitrittswilligen Ländern, um die Interoperabilität, die Zuverlässigkeit und die Betriebssicherheit der Stromnetze oder die Stromversorgung innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten.
5. Maßnahmen im Hinblick auf ein besseres Funktionieren der Stromverbünde im Rahmen des Binnenmarktes, insbesondere Maßnahmen, die auf die Ermittlung von Engpässen und fehlender Verbindungsglieder, die Erarbeitung von Lösungen für das Problem der Überlastung und Anpassung der Methoden für die Vorausplanung und den Betrieb der Stromnetze abzielen.
-
Ermittlung von - insbesondere grenzübergreifenden - Engpässen und fehlenden Verbindungsgliedern in Stromnetzen
-
Entwicklung von Lösungen für die Leitung von Energieströmen, um Überlastungsprobleme in den Stromnetzen zu überwinden
-
Anpassung der Methoden für die Vorausplanung und den Betrieb der Stromnetze an die Erfordernisse des Binnenmarkts und die Einspeisung eines hohen Anteils erneuerbarer Energien.
ERDGASNETZE
6. Einführung von Erdgas in neue Regionen, vor allem in Inselregionen, abgelegenen Regionen und Regionen in Randlage und äußerster Randlage, und Aufbau von Erdgasnetzen in diesen Regionen.
-
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
-
Irland
-
Spanien
-
Portugal
-
Griechenland
-
Schweden
-
Dänemark
-
Regionen in äußerster Randlage: Frankreich, Spanien, Portugal
7. Aufbau der für das Funktionieren des Binnenmarkts oder die Erhöhung der Versorgungssicherheit erforderlichen Gasverbundnetze, einschließlich des Anschlusses getrennter Gasnetze.
-
Irland - Vereinigtes Königreich
-
Frankreich - Spanien
-
Portugal - Spanien
-
Österreich - Deutschland
-
Österreich - Ungarn
-
Österreich - Italien
-
Griechenland - andere Balkanländer
-
Italien - Griechenland
-
Österreich - Tschechische Republik
-
Österreich - Slowenien - Kroatien
-
Vereinigtes Königreich - Niederlande - Deutschland
-
Deutschland - Polen
-
Dänemark - Vereinigtes Königreich
-
Dänemark - Deutschland - Schweden
8. Aufbau der zur Deckung des Bedarfs, zur Steuerung der Gasversorgungsnetze und zur Diversifizierung der Quellen und Transportwege erforderlichen Kapazitäten für den Umschlag von verflüssigtem Erdgas (LNG) und für die Speicherung von Erdgas.
-
alle Mitgliedstaaten
9. Aufbau der zur Deckung des Bedarfs und zur Diversifizierung der Versorgung aus internen und externen Quellen erforderlichen Gastransportkapazitäten (Gasfernleitungen) und der entsprechenden Transportwege.
-
Nördliches Gasnetz: Norwegen - Dänemark - Deutschland - Schweden - Finnland - Russland - Baltische Staaten - Polen
-
Algerien - Spanien - Frankreich
-
Russland - Ukraine - EU
-
Russland - Belarus - Polen - EU
-
Libyen - Italien
-
Länder am Kaspischen Meer - EU
-
Russland - Ukraine - Republik Moldau - Rumänien - Bulgarien - Griechenland - andere Balkanländer
-
Deutschland - Tschechische Republik - Österreich - Italien
10. Maßnahmen im Hinblick auf ein besseres Funktionieren der Gasverbundnetze im Rahmen des Binnenmarktes, insbesondere Maßnahmen, die auf die Ermittlung von Engpässen und fehlender Verbindungsglieder, die Erarbeitung von Lösungen für das Problem der Überlastung und Anpassung der Methoden für die Vorausplanung und den Betrieb der Gasnetze abzielen.
-
Ermittlung von &nbhy; insbesondere grenzübergreifenden &nbhy; Engpässen und fehlenden Verbindungsgliedern in den Gasnetzen
-
Entwicklung von Lösungen für die Leitung von Erdgasströmen, um Überlastungsprobleme in den Gasnetzen zu überwinden
-
Anpassung der Methoden für die Vorausplanung und den Betrieb der Gasnetze an die Erfordernisse des Binnenmarkts
ANHANG III
TRANSEUROPÄISCHE ENERGIENETZE
Derzeit anhand der Kriterien gemäß Anhang II ermittelte Vorhaben von gemeinsamem Interesse und deren Spezifikationen
ELEKTRIZITÄTSNETZE
1. Aufbau von Elektrizitätsnetzen in abgelegenen Regionen
1.1. Unterseekabelverbindung Irland - Wales (UK)
1.2 Ausbau der bestehenden Verbindung Ipiros (GR) &nbhy; Puglia (IT)
1.3 Verbindung zu den südlichen Kykladen (GR)
1. 4 30 kV Unterseekabel zwischen den Inseln Faial, Pico und S. Jorge (Azoren, PT)
1.5 Anschluss und Ausbau des Netzes auf den Inseln Terceira, Faial und S. Miguel (Azoren, PT)
1.6 Anschluss und Ausbau des Netzes auf der Insel Madeira (PT)
4.21 Neue Verbindungsleitungen Nordschweden - Nordnorwegen
4.22 Neue Verbindungsleitungen Mittelschweden - Mittelnorwegen
4.23 Verbindung Borgvik (S) - Hoesle (NO) - Region Oslo (NO)
4.24 Neue Verbindungen zwischen den UCTE- und CENTREL-Systemen
4.25 Neue Verbindungen zwischen dem UCTE- und dem CENTREL-System und den Balkanländern
4.26 Verbindungen und Nahtstelle zwischen dem erweiterten UCTE-System und Belarus, Russland und der Ukraine, einschließlich der Verlegung der früheren Gleichstromkonverter zwischen Österreich und Ungarn, Österreich und der Tschechischen Republik sowie Deutschland und der Tschechischen Republik
4.27 Anbindung an den Schwarzmeerring: Russland - Ukraine - Rumänien - Bulgarien - Türkei - Georgien
4.28 Neue Verbindungen in der Schwarzmeerregion im Hinblick auf Interoperabilität zwischen dem erweiterten UCTE-System und den Netzen der betroffenen Länder
4.29 Neuanbindungen an den Mittelmeerring: Frankreich - Spanien - Marokko - Algerien - Tunesien - Libyen - Ägypten - Länder des Nahen Ostens - Türkei - Griechenland - Italien
4.30 Unterseekabelverbindung zwischen Südspanien und Nordwestalgerien
4.31 Unterseekabelverbindung zwischen Italien und Algerien
4.32 Neue Verbindungen in der Barentsee-Region
4.33 Installation flexibler alternativer Fernleitungssysteme zwischen Italien und Slowenien
4.34 Neuer Verbund Italien - Slowenien
4.35 Unterseekabelverbindung zwischen Italien und Kroatien
4.36 Ausbau der Verbindungen zwischen Dänemark und Norwegen
5. Maßnahmen im Hinblick auf ein besseres Funktionieren der Stromverbünde im Rahmen des Binnenmarktes
(Es liegen noch keine Spezifikationen vor.)
GASNETZE
6. Einführung von Erdgas in neue Regionen
6.1 Erweiterung des Gasnetzes von Belfast in den nordwestlichen Teil Nordirlands (UK) und gegebenenfalls weiter bis an die Westküste Irlands
6.2 LNG in Santa Cruz de Tenerife, Kanarische Inseln (ES)
6.3 LNG in Las Palmas de Gran Canaria (ES)
6.4 LNG in Madeira (PT)
6.5 Aufbau des Gasnetzes in Schweden
6.6 Verbindung zwischen den Balearen (ES) und dem spanischen Festland
6.7 Hochdruckleitung nach Thrakien (GR)
6.8 Hochdruckleitung nach Korinth (GR)
6.9 Hochdruckleitung nach Nordwestgriechenland
6.10 Verbindung zwischen Lolland (DK) und den Falsterinseln (DK)
7. Aufbau der für das Funktionieren des Binnenmarkts oder die Erhöhung der Versorgungssicherheit erforderlichen Gasverbünde, einschließlich des Anschlusses getrennter Gasnetze
7.1 Zusätzliche Gasverbund-Fernleitung zwischen Irland und Schottland
7.3 Verdichterstation im Zuge der Fernleitung Lacq (FR) - Calahorra (ES)
7.4 Fernleitung Lussagnet (FR) - Bilbao (ES)
7.5 Fernleitung Perpignan (FR) - Barcelona (ES)
7.6 Erhöhung der Transportkapazität von Ferngasleitungen für die Versorgung von Portugal über Südspanien und für die Versorgung von Galicien und Asturien über Portugal
7.13 Verdichterstation im Zuge der Hauptfernleitung Griechenlands
7.14 Verbindung zwischen den Netzen Österreichs und der Tschechischen Republik
7.15 Gastransportkorridor in Südost-Europa durch Griechenland, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, die Bundesrepublik Jugoslawien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Österreich
7.16 Gasttransportkorridor zwischen Österreich und der Türkei durch Ungarn, Rumänien und Bulgarien
7.17 Verbundfernleitungen zwischen dem Vereinigten Königreich, den Niederlanden und Deutschland zum Anschluss der wichtigsten Vorkommen und Märkte im Nordwesten Europas
7.18 Verbindung zwischen Nordostdeutschland (Region Berlin) und Nordwestpolen (Region Szczecin) mit einer Zweigleitung von Schmölln nach Lubmin (D, Region Greifswald)
7.19 Verbindung zwischen Offshore-Anlagen in der Nordsee oder von dänischen Offshore-Anlagen zu britischen Onshore-Anlagen
7.20 Verstärkung der Transportkapazität zwischen Frankreich und Italien
7.21 Ostsee-Verbundfernleitung zwischen Dänemark, Deutschland und Schweden
8. Aufbau von Kapazitäten für den Umschlag von verflüssigtem Erdgas (LNG) und die Speicherung von Erdgas
8.1 LNG in Verdon-sur-mer (F, neues Terminal) und Fernleitung zur Speicheranlage Lussagnet (FR)
8.2 LNG in Fos-sur-mer (FR)
8.3 LNG in Huelva (E, Erweiterung des vorhandenen Terminals)
8.4 LNG in Cartagena (E, Erweiterung des vorhandenen Terminals)
8.5 LNG in Galicien (E, neues Terminal)
8.6 LNG in Bilbao (E, neues Terminal)
8.7 LNG in der Region Valencia (E, neues Terminal)
8.8 LNG in Barcelona (E, Erweiterung des vorhandenen Terminals)
8.9 LNG in Sines (P, neues Terminal)
8.10 LNG in Revithoussa (GR, Erweiterung des vorhandenen Terminals)
8.11 LNG an der nordadriatischen Küste (IT)
8.12 Offshore-LNG-Terminal in der Nordadria (IT)
8.13 LNG an der südadriatischen Küste (IT)
8.14 LNG an der ionischen Küste (IT)
8.15 LNG an der tyrrhenischen Küste (IT)
8.16 LNG an der ligurischen Küste (IT)
8.17 LNG in Zeebrugge/Dudzele (B, Erweiterung des vorhandenen Terminals)
8.18 LNG auf der Isle of Grain, Kent (UK)
8.19 Errichtung eines zweiten LNG-Terminals in Griechenland
8.20 Aufbau unterirdischer Gasspeicheranlagen in Irland
8.21 Speicheranlage in Süd-Kavala (GR, Umwandlung eines erschöpften Offshore-Erdgasfeldes)
8.22 Speicheranlage in Lussagnet (F, Erweiterung der vorhandenen Anlage)
8.23 Speicheranlage in Pecorade (F, Umwandlung eines erschöpften Ölfeldes)
8.24 Speicheranlage im Elsass (F, Ausbau von Salzgruben)
8.25 Speicheranlage in der Region Centre (F, Grundwasser führende Schicht)
8.26 Speicheranlagen auf der Nord-Süd-Achse Spaniens (neue Standorte) in: Cantabria, Aragon, Castilla y León, Castilla-La Mancha und Andalusien
8.27 Speicheranlagen auf der Mittelmeer-Achse Spaniens (neue Standorte) in: Katalonien, Valencia und Murcia
8.28 Speicheranlage in Carriço (P, neuer Standort)
8.29 Speicheranlage in Loenhout (B, Erweiterung der vorhandenen Anlage)
8.30 Speicheranlage in Stenlille und Lille Torup (DK, Erweiterung der vorhandenen Anlage)
8.31 Speicheranlage in Tønder (DK, neue Anlage)
8.32 Speicheranlage in Puchkirchen (A, Erweiterung der vorhandenen Anlage), einschließlich Anschlussfernleitung zum Penta-West-System nahe Andorf (AT)
8.33 Speicheranlage in Baumgarten (A, neuer Standort)
8.34 Speicheranlage in Haidach (A, neuer Standort), einschließlich Anschlussfernleitung zum europäischen Gasnetz
8.35 Aufbau unterirdischer Gasspeicheranlagen in Italien
9. Aufbau von Gastransportkapazitäten (Gasfernleitungen)
9.1 Schaffung und Entwicklung von Verbindungen im Nördlichen Gasnetz: Norwegen - Dänemark - Deutschland - Schweden - Finnland - Russland - Baltische Staaten - Polen
9.3 Nordeuropäische Gasfernleitung: Russland, Ostsee, Deutschland
9.4 Gasfernleitung von Russland nach Deutschland, über Lettland, Litauen und Polen, einschließlich des Baus unterirdischer Gasspeicheranlagen in Lettland
9.5 Gasfernleitung Finnland-Estland
9.6 Neue Gasfernleitungen von Algerien nach Spanien und Frankreich sowie entsprechende Kapazitätserhöhung der internen Netze in diesen Ländern
9.10 Fernleitung Ciudad Real (ES) - Mittelmeerküste (ES)
9.11 Zweigleitungen in Castilla - La Mancha (ES)
9.12 Erweiterung nach Nordwestspanien
9.13 Untersee-Fernleitung Algerien - Spanien sowie Fernleitungen für den Anschluss an Frankreich
9.14 Ausbau der Transportkapazität aus russischen Vorkommen in die Europäische Union über die Ukraine, die Slowakei und die Tschechische Republik
9.15 Ausbau der Transportkapazität aus russischen Vorkommen in die Europäische Union über Belarus and Polen
9.16 YAGAL-Süd-Fernleitung (zwischen der STEGAL-Fernleitung ins Dreieck D, F, CH)
9.17 SUDAL-Ost-Fernleitung (zwischen der MIDAL-Fernleitung nahe Heppenheim und dem Anschluss Burghausen an die PENTA-Fernleitung in Österreich)
9.18 Gasfernleitung von den Vorkommen in Libyen nach Italien
9.19 Gasfernleitung von den Vorkommen in den Ländern am Kaspischen Meer in die Europäische Union
9.20 Gasfernleitung Griechenland - Türkei
9.21 Ausbau der Transportkapazität von den russischen Vorkommen nach Griechenland und in andere Balkanländer über die Ukraine, die Republik Moldau, Rumänien und Bulgarien
9.22 Gasfernleitung St. Zagora (BG) - Ihtiman (BG) - Griechenland
9.23 Verbindungsleitungen zwischen den Gasnetzen Deutschlands, der Tschechischen Republik, Österreichs und Italiens
9.24 Ferngasleitung von den russischen Vorkommen nach Italien über die Ukraine, die Slowakei, Ungarn und Slowenien
9.25 Ausbau der Gastransportkapazität der TENP-Leitung von den Niederlanden über Deutschland nach Italien
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6. Februar 2003 (ABl. C 64 E vom 18.3.2003, S. 22) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1655/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 1).
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (15546/1/2002 – C5&nbhy;0081/2003 – 2002/0046(COD))
– in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (15546/1/2002 – C5&nbhy;0081/2003)(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat ((KOM(2002) 85)(3),
– in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2002) 578)(4),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik für die zweite Lesung (A5&nbhy;0154/2003),
1. ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 4. Juni 2003 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (6),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (7),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (8),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (im Folgenden als "Protokoll" bezeichnet) wurde von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten im Jahre 2000 unterzeichnet; der Beschluss 2002/628/EG (9) über den Abschluss des Protokolls im Namen der Gemeinschaft wurde vom Rat am 25. Juni 2002 gefasst.
(2) Gemäß Artikel 1 des Protokolls zielt das Protokoll im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung darauf ab, zur Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus bei der sicheren Weitergabe, Handhabung und Verwendung der durch moderne Biotechnologie hervorgebrachten genetisch veränderten Organismen (GVO), die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, beizutragen, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind und ein Schwerpunkt auf grenzüberschreitenden Verbringungen liegt.
(3) Das Protokoll verlangt, dass die Vertragsparteien die erforderlichen und geeigneten rechtlichen, verwaltungstechnischen und sonstigen Maßnahmen treffen, um ihre Verpflichtungen aus dem Protokoll zu erfüllen. In der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates(10) wurde die Kommission aufgefordert, eine Rechtsvorschrift zur Umsetzung der Verfahren des Protokolls vorzuschlagen, in der in Übereinstimmung mit dem Protokoll die Exporteure der Gemeinschaft dazu verpflichtet werden sicherzustellen, dass alle Anforderungen des Verfahrens der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage gemäß den Artikeln 7 bis 10, 12 und 14 des Protokolls erfüllt werden.
(4) Die grenzüberschreitenden Verbringungen von GVO müssen überwacht und kontrolliert werden, um zur Sicherstellung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt beizutragen, wobei auch die Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, und damit die Bürger hinsichtlich GVO frei und informiert wählen können.
(5) Da das Gemeinschaftsrecht keine spezifischen Anforderungen für die Ausfuhr von GVO in Drittländer enthält und um die Einhaltung der Verpflichtungen des Protokolls hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verbringungen von GVO sicherzustellen, sollte für solche Ausfuhren ein gemeinsamer Rechtsrahmen geschaffen werden.
(6)Es ist notwendig, den Rechtsrahmen der Vertragspartei oder Nichtvertragspartei der Einfuhr im Bereich der biologischen Sicherheit in Übereinstimmung mit dem Protokoll zu beachten.
(7)Humanarzneimittel, für die andere internationale Übereinkünfte gelten, zu deren Vertragsparteien die Gemeinschaft oder der betreffende Mitgliedstaat gehört oder für die andere internationale Organisationen zuständig sind, denen die Gemeinschaft oder der betreffende Mitgliedstaat angehört, sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
(8) Ausfuhren von GVO zur absichtlichen Freisetzung in die Umwelt sollten bei der Vertragspartei bzw. Nichtvertragspartei der Einfuhr angemeldet werden, damit diese auf der Grundlage einer wissenschaftlich fundierten Risikobewertung eine Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen kann.
(9) Die Anmeldung sollte vom Exporteur sichergestellt werden. Der Exporteur sollte für die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Informationen verantwortlich sein.
(10) Die Exporteure sollten vor der Vornahme der ersten grenzüberschreitenden Verbringung eines GVO zum Zwecke der absichtlichen Freisetzung in die Umwelt die vorherige, ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Vertragspartei bzw. Nichtvertragspartei der Einfuhr abwarten.
(11) Da einige Entwicklungsländer und einige Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen möglicherweise nicht über die Voraussetzungen verfügen, um solche Entscheidungen in Kenntnis der Sachlage treffen zu können, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten nachhaltige Anstrengungen unternehmen, um sie in die Lage zu versetzen, ihre personellen Mittel und institutionellen Kapazitäten auszubauen und zu stärken.
(12) Dem Protokoll zufolge kann die Gemeinschaft oder jede andere Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, welche die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt stärker als im Protokoll vorgeschrieben schützen, sofern solche Maßnahmen mit dem Ziel und den Bestimmungen des Protokolls und mit den sonstigen Verpflichtungen dieser Vertragspartei nach internationalem Recht im Einklang stehen.
(13) Die Gemeinschaft kann dem Protokoll zufolge hinsichtlich der Verbringungen von GVO innerhalb ihres Zollgebiets ihre eigenen Rechtsvorschriften anwenden.
(14) Da das geltende Gemeinschaftsrecht - insbesondere die Richtlinie 2001/18/EG sowie sektorale Rechtsvorschriften, in denen eine spezifische Risikobewertung gemäß den Prinzipien jener Richtlinie verlangt wird, - bereits Regelungen enthält, die mit dem Ziel des Protokolls im Einklang stehen, ist es nicht erforderlich, zusätzliche Bestimmungen für die Einfuhr von GVO in die Gemeinschaft zu erlassen.
(15) Es ist notwendig, sicherzustellen, dass GVO auf sichere Weise befördert, gehandhabt und verpackt werden. Da das geltende Gemeinschaftsrecht - insbesondere die Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (11) und die Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (12) - bereits geeignete Bestimmungen enthält, ist es nicht erforderlich, diesbezüglich zusätzliche Rechtsvorschriften zu erlassen.
(16) Die Identifizierung von GVO, die aus der Gemeinschaft ausgeführt bzw. in die Gemeinschaft eingeführt werden, muss sichergestellt werden. Hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit, Kennzeichnung und Identifizierung von Einfuhren in die Gemeinschaft unterliegen die betreffenden GVO den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft. Für Ausfuhren sollten entsprechende Regelungen gelten.
(17) Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterstützen das Verfahren zur geeigneten Erarbeitung internationaler Regeln und Verfahren im Bereich der Haftung und Wiedergutmachung für Schäden infolge grenzüberschreitender Verbringungen von GVO, das gemäß Artikel 27 des Protokolls von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient, auf ihrer ersten Tagung zu beschließen sein wird.
(18) Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterstützen die Weiterentwicklung und die Anwendung der gemeinsamen Formate für Begleitpapiere zur Identifizierung von GVO, die im Einklang mit Artikel 18 des Protokolls erfolgt.
(19) Um unter Berücksichtigung der Risiken für die menschliche Gesundheit effizient auf unabsichtliche grenzüberschreitende Verbringungen von GVO, die wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben, reagieren zu können, sollte ein Mitgliedstaat, sobald er von einem zu einer Freisetzung führenden Ereignis unter seiner Hoheitsgewalt Kenntnis erhält, bei dem es zu einer unabsichtlichen grenzüberschreitenden Verbringung eines GVO kommen kann, die wahrscheinlich solche Auswirkungen hat, die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Öffentlichkeit zu informieren und unverzüglich die Kommission, alle anderen Mitgliedstaaten, betroffene oder möglicherweise betroffene Staaten, die Informationsstelle für biologische Sicherheit sowie gegebenenfalls einschlägige internationale Organisationen zu unterrichten. Ferner sollte dieser Mitgliedstaat unverzüglich die betroffenen oder möglicherweise betroffenen Staaten konsultieren, damit diese angemessen reagieren und die erforderlichen Maßnahmen einleiten können.
(20) Um den Aufbau der Informationsstelle für biologische Sicherheit zu fördern, sollten die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Informationsstelle relevante Informationen zugeleitet werden und dass in der Gemeinschaft Überwachung und Berichterstattung über die Anwendung des Protokolls erfolgen.
(21) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung anwendbar sind, und deren Durchsetzung gewährleisten. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(22) Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte das Vorsorgeprinzip berücksichtigt werden.
(23) Diese Verordnung respektiert die Grundrechte und berücksichtigt die Prinzipien, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ZIELE, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziele
Die Ziele dieser Verordnung bestehen darin, im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip und unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG ein gemeinsames Anmelde- und Informationssystem für grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (GVO) zu schaffen und eine kohärente Anwendung der Bestimmungen des Protokolls durch die Gemeinschaft sicherzustellen, um somit einen Beitrag zur Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus bei der sicheren Weitergabe, Handhabung und Verwendung von GVO, die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, zu leisten, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf grenzüberschreitende Verbringungen aller GVO, die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind.
(2) Humanarzneimittel, für die andere internationale Übereinkünfte gelten oder andere internationale Organisationen zuständig sind, sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.
"Organismus" einen Organismus im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2001/18/EG;
2.
"genetisch veränderter Organismus" bzw. "GVO" einen genetisch veränderten Organismus im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2001/18/EG mit Ausnahme von Organismen, die mit Hilfe der in Anhang I B der Richtlinie 2001/18/EG aufgeführten Verfahren der genetischen Veränderung gewonnen wurden;
3.
"absichtliche Freisetzung" die absichtliche Freisetzung im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2001/18/EG;
4.
"Inverkehrbringen" das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2001/18/EG;
5.
"Anwendung in geschlossenen Systemen"
a)
eine Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/219/EWG (13);
b)
eine Tätigkeit, bei der Organismen mit Ausnahme von Mikroorganismen genetisch verändert werden oder bei der solche GVO vermehrt, gelagert, befördert, zerstört, beseitigt oder in anderer Weise verwendet werden und für die spezifische Einschließungsmaßnahmen gemäß den gleichen Grundsätzen wie in der Richtlinie 90/219/EWG in geeigneter Weise angewendet werden, um den Kontakt mit der Bevölkerung und der Umwelt zu begrenzen;
6.
"Lebensmittel" ein Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (14);
7.
"Futtermittel" ein Futtermittel im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
8.
"Anmeldung" die Vorlage der nach dieser Verordnung vom Exporteur verlangten Informationen bei der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des Protokolls oder bei der zuständigen Behörde einer Nichtvertragspartei;
9.
"Informationsstelle für biologische Sicherheit" die gemäß Artikel 20 des Protokolls eingerichtete Informationsstelle für biologische Sicherheit;
10.
"Ausfuhr"
a)
die endgültige oder vorübergehende Verbringung von GVO, die die Voraussetzungen des Artikels 23 Absatz 2 des Vertrags erfüllen, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft;
b)
die Wiederausfuhr von GVO, die die Voraussetzungen des Buchstaben a nicht erfüllen und sich in einem anderen Zollverfahren als dem Transitverfahren befinden;
11.
"Einfuhr" die Anwendung eines anderen Zollverfahrens als des Transitverfahrens auf GVO, die in das Zollgebiet einer Vertragspartei oder Nichtvertragspartei außerhalb der Gemeinschaft aus dem einer Vertragspartei innerhalb der Gemeinschaft verbracht werden;
12.
"Exporteur" jede natürliche oder juristische Person, durch die oder in deren Namen eine Anmeldung erfolgt, d.h. die Person, die zum Zeitpunkt der Übermittlung der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und die über die Verbringung des betreffenden GVO aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft entscheidungsbefugt ist. Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht in eigenem Namen, so gibt die Entscheidungsbefugnis über die Verbringung des GVO aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft den Ausschlag;
13.
"Importeur" jede natürliche oder juristische Person unter der Hoheitsgewalt der Vertragspartei oder Nichtvertragspartei der Einfuhr, die die Einfuhr eines GVO veranlasst;
14.
"grenzüberschreitende Verbringung" die absichtliche oder unabsichtliche Verbringung eines GVO aus dem Gebiet einer Vertragspartei oder Nichtvertragspartei in das einer anderen Vertragspartei oder Nichtvertragspartei, mit Ausnahme von absichtlichen Verbringungen zwischen den Gebieten von Vertragsparteien innerhalb der Gemeinschaft;
15.
"Vertragspartei" jedes Land oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei des Protokolls ist;
16.
"Nichtvertragspartei" jedes Land oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nicht Vertragspartei des Protokolls ist;
17.
"Protokoll" das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt ("Übereinkommen");
18.
"biologische Vielfalt" die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter unter anderem Land-, Meeres- und sonstige aquatische Ökosysteme und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören; dies umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten sowie die Vielfalt der Ökosysteme;
19.
"zuständige Behörde" eine von einer Vertragspartei des Protokolls benannte zuständige Behörde oder die entsprechende zuständige Stelle einer Nichtvertragspartei, welche die nach dem Protokoll erforderlichen Verwaltungsaufgaben bzw. die entsprechenden Aufgaben, falls es sich um eine Nichtvertragspartei handelt, wahrnimmt und von der betreffenden Partei mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraut ist;
20.
"Anlaufstelle" die von einer Vertragspartei benannte Stelle, die für sie die Kontakte mit dem Sekretariat übernimmt;
21.
"Sekretariat" das Sekretariat des Protokolls.
KAPITEL II
AUSFUHR VON GVO IN DRITTLÄNDER
Abschnitt 1
GVO, die zur absichtlichen Freisetzung in die Umwelt bestimmt sind
Artikel 4
Anmeldung bei Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien der Einfuhr
Der Exporteur meldet vor der ersten absichtlichen grenzüberschreitenden Verbringung von GVO, die zur absichtlichen Freisetzung in die Umwelt und für den nach Anhang I Buchstabe i anzugebenden Verwendungszweck bestimmt sind, die grenzüberschreitende Verbringung schriftlich bei der zuständigen Behörde der Vertragspartei bzw. Nichtvertragspartei der Einfuhr an. Die Anmeldung muss mindestens die in Anhang I aufgeführten Angaben enthalten. Der Exporteur stellt die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben sicher.
Artikel 5
Ausbleiben einer Entscheidung
(1) Versäumt es die Vertragspartei der Einfuhr, den Eingang einer Anmeldung zu bestätigen oder ihre Entscheidung mitzuteilen, so gilt dies nicht als Zustimmung zu einer absichtlichen grenzüberschreitenden Verbringung. Ohne die vorherige, ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Vertragspartei der Einfuhr oder gegebenenfalls der Nichtvertragspartei der Einfuhr darf keine erste absichtliche grenzüberschreitende Verbringung erfolgen.
(2) Wird innerhalb von 270 Tagen nach dem Datum des Eingangs der Anmeldung von der Vertragspartei der Einfuhr keine Entscheidung bezüglich dieser Anmeldung mitgeteilt, so richtet der Exporteur eine schriftliche Erinnerung mit einer Frist für die Beantwortung von 60 Tagen nach Eingang der Erinnerung an die zuständige Behörde der Vertragspartei der Einfuhr und übermittelt dem Sekretariat, dem Mitgliedstaat der Ausfuhr und der Kommission eine Kopie dieses Schreibens. Bei der Berechnung des Zeitraums, innerhalb dessen die Vertragspartei der Einfuhr antworten muss, wird die Anzahl der Tage, die sie auf zusätzliche einschlägige Angaben warten muss, nicht berücksichtigt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt der Exporteur die erste absichtliche grenzüberschreitende Verbringung eines GVO zur absichtlichen Freisetzung nicht vor, wenn nicht die von der Vertragspartei der Einfuhr nach den Artikeln 9 und 10 des Protokolls bestimmten Verfahren oder gegebenenfalls gleichwertige, von einer Nichtvertragspartei der Einfuhr vorgeschriebene Verfahren befolgt worden sind.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf Fälle von grenzüberschreitenden Verbringungen, für die vereinfachte Verfahren oder bilaterale, regionale oder multilaterale Übereinkünfte oder Abmachungen nach den Artikeln 13 und 14 des Protokolls gelten.
(5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen in Absprache mit dem Sekretariat gemäß den angemessenen Verfahren und Mechanismen, die von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient, beschlossen werden, geeignete Maßnahmen, um die Entscheidungsfindung zu erleichtern oder die Einhaltung des Protokolls durch die Vertragsparteien der Einfuhr zu fördern.
Artikel 6
Information der Vertragspartei der Ausfuhr
Der Exporteur bewahrt die Anmeldeunterlagen nach Artikel 4 und die Empfangsbestätigung sowie die Entscheidung der Vertragspartei der Einfuhr oder gegebenenfalls der Nichtvertragspartei der Einfuhr über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren auf und übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, aus dem die Ausfuhr des GVO erfolgt, und der Kommission eine Kopie dieser Unterlagen. Unbeschadet des Artikels 16 macht die Kommission diese Unterlagen der Öffentlichkeit im Einklang mit den gemeinschaftlichen Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich.
Artikel 7
Überprüfung von Entscheidungen
(1) Ist der Exporteur der Auffassung, dass eine Änderung der Umstände eingetreten ist, die das Ergebnis der Risikobewertung, auf der die Entscheidung beruhte, beeinflussen kann, oder dass zusätzliche einschlägige wissenschaftliche oder technische Informationen verfügbar geworden sind, so kann er die Vertragspartei der Einfuhr oder gegebenenfalls die Nichtvertragspartei der Einfuhr ersuchen, eine von ihr nach Artikel 10 des Protokolls getroffene Entscheidung über eine Anmeldung zu überprüfen.
(2) Wird ein solches Ersuchen von der Vertragspartei bzw. Nichtvertragspartei der Einfuhr nicht innerhalb von 90 Tagen beantwortet, so richtet der Exporteur eine schriftliche Erinnerung an die zuständige Behörde der Vertragspartei der Einfuhr oder gegebenenfalls der Nichtvertragspartei der Einfuhr und übermittelt dem Sekretariat eine Kopie dieses Schreibens, in dem er eine Beantwortung innerhalb einer bestimmten Frist nach Eingang der Erinnerung verlangt.
Artikel 8
Ausnahmeregelungen zu diesem Abschnitt
(1) GVO, die zur absichtlichen Freisetzung in die Umwelt bestimmt sind und die in einer Entscheidung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient, als Organismen eingestuft wurden, die wahrscheinlich keine nachteiligen Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts.
(2) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf GVO, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung bestimmt sind.
Die Pflichten nach diesem Abschnitt bestehen nicht, wenn die Vertragspartei der Einfuhr gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 3 des Protokolls der Informationsstelle für biologische Sicherheit im Voraus mitgeteilt hat, dass derartige Einfuhren von GVO vom Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage gemäß den Artikeln 7 bis 10, 12 und 14 des Protokolls ausgenommen sind, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die sichere absichtliche grenzüberschreitende Verbringung im Einklang mit dem Ziel des Protokolls sicherzustellen.
Abschnitt 2
GVO, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung bestimmt sind
Artikel 9
Informationen an die Informationsstelle für biologische Sicherheit
(1) Die Kommission - im Namen der Gemeinschaft - oder gegebenenfalls der Mitgliedstaat, der die Entscheidung getroffen hat, informiert die Informationsstelle für biologische Sicherheit und über die Informationsstelle für biologische Sicherheit die anderen Vertragsparteien von allen endgültigen Entscheidungen über die Verwendung, einschließlich des Inverkehrbringens, eines GVO in der Gemeinschaft oder über die Verwendung eines GVO in einem Mitgliedstaat, bei dem grenzüberschreitende Verbringungen zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung möglich sind. Diese Information wird der Informationsstelle für biologische Sicherheit binnen 15 Tagen nach Erlass der betreffenden Entscheidung übermittelt.
Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Entscheidungen über die absichtliche Freisetzung eines GVO gemäß Teil B der Richtlinie 2001/18/EG, der ohne eine nachfolgende Entscheidung nicht zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung in einem Drittland bestimmt ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten und der Informationsstelle für biologische Sicherheit übermittelten Informationen enthalten mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben.
(3) Die Kommission oder der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat bearbeitet alle ihr bzw. ihm von Vertragsparteien oder Nichtvertragsparteien vorgelegten Anträge auf Erteilung zusätzlicher Informationen über die in Absatz 1 genannten Entscheidungen.
(4) Die Kommission oder der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat übermittelt eine schriftliche Kopie der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen an die Anlaufstelle jeder Vertragspartei, die das Sekretariat im Voraus darüber informiert hat, dass sie keinen Zugang zur Informationsstelle für biologische Sicherheit hat.
Artikel 10
Innerstaatliche Entscheidungen von Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien über die Einfuhr
(1) Der Exporteur befolgt jede Entscheidung über die Einfuhr von zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung bestimmten GVO, die von einer Vertragspartei der Einfuhr nach Artikel 11 Absatz 4 des Protokolls oder von einer Nichtvertragspartei der Einfuhr entsprechend ihrem innerstaatlichen Recht getroffen wird, das mit dem Ziel des Protokolls vereinbar ist.
(2) Hat eine Vertragspartei oder Nichtvertragspartei der Einfuhr, die Entwicklungsland ist, oder eine Vertragspartei oder Nichtvertragspartei mit einem im Übergang befindlichen Wirtschaftssystem über die Informationsstelle für biologische Sicherheit erklärt, dass sie vor der Einfuhr eines speziellen, zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung bestimmten GVO nach Artikel 11 Absatz 6 des Protokolls eine Entscheidung treffen wird, so nimmt der Exporteur die erste Ausfuhr dieses GVO nicht vor, wenn nicht das Verfahren gemäß jener Bestimmung befolgt worden ist.
(3) Versäumt es die Vertragspartei oder Nichtvertragspartei der Einfuhr, den Eingang einer Anmeldung zu bestätigen oder ihre Entscheidung nach Absatz 2 mitzuteilen, so gilt dies nicht als Zustimmung oder Verweigerung der Einfuhr eines zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung bestimmten GVO. Kein GVO, bei dem grenzüberschreitende Verbringungen zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung möglich sind, darf ausgeführt werden, sofern er nicht innerhalb der Gemeinschaft zugelassen ist oder die zuständige Behörde eines Drittstaats der Einfuhr nicht ausdrücklich zugestimmt hat, wie dies nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erforderlich ist.
Abschnitt 3
GVO, die für die Anwendung in geschlossenen Systemen bestimmt sind
Artikel 11
(1) Die Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 1 finden keine Anwendung auf grenzüberschreitende Verbringungen von GVO, die für die Anwendung in geschlossenen Systemen bestimmt sind, wenn diese grenzüberschreitenden Verbringungen gemäß den Normen der Vertragspartei oder Nichtvertragspartei der Einfuhr erfolgt.
(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht einer Vertragspartei oder Nichtvertragspartei, alle GVO einer Risikobewertung zu unterziehen, bevor sie über eine Einfuhr entscheidet, und Normen für die Anwendung in geschlossenen Systemen in ihrem Hoheitsgebiet festzulegen.
Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 12
Identifizierung und Begleitpapiere
(1) Die Exporteure stellen sicher, dass folgende Informationen in den Begleitpapieren des GVO enthalten sind und dem Importeur des GVO übermittelt werden:
a)
Angabe, dass das Produkt GVO enthält oder aus GVO besteht;
b)
den/die spezifischen Identifizierungscode(s) für den betreffenden GVO, soweit solche Codes bestehen.
(2) Bei GVO, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung bestimmt sind, werden die Informationen nach Absatz 1 durch eine Erklärung des Exporteurs ergänzt,
a)
in der angegeben wird, dass die GVO zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung bestimmt sind, und aus der deutlich hervorgeht, dass sie nicht zur absichtlichen Freisetzung in die Umwelt bestimmt sind und
b)
die genaue Angaben zur Kontaktstelle für weitere Informationen enthält.
Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf Produkte, die aus Mischungen von GVO bestehen oder Mischungen von GVO enthalten und ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung bestimmt sind. Diese Produkte unterliegen den Rückverfolgbarkeitsanforderungen der Richtlinie 2001/18/EG sowie, falls anwendbar, künftigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Rückverfolgbarkeit, Kennzeichnung und Identifizierung solcher GVO.
(3) Bei GVO, die für die Anwendung in geschlossenen Systemen bestimmt sind, werden die Informationen nach Absatz 1 durch eine Erklärung des Exporteurs ergänzt, die die folgenden Angaben enthält:
a)
die Erfordernisse für die sichere Handhabung, Lagerung, Beförderung und Verwendung dieser GVO;
b)
die Kontaktstelle für weitere Informationen, einschließlich Name und Adresse der Person oder Einrichtung, für welche die GVO bestimmt sind.
(4) Bei GVO, die zur absichtlichen Freisetzung in die Umwelt bestimmt sind, und bei sonstigen GVO, die unter diese Verordnung fallen, werden die Informationen nach Absatz 1 durch eine Erklärung des Exporteurs ergänzt, die die folgenden Angaben enthält:
a)
die Identität und wichtige Eigenschaften und Merkmale der GVO;
b)
die Erfordernisse für die sichere Handhabung, Lagerung, Beförderung und Verwendung dieser GVO;
c)
die Kontaktstelle für weitere Informationen sowie gegebenenfalls Name und Adresse des Importeurs und des Exporteurs;
d)
eine Erklärung, der zufolge die Verbringung im Einklang mit den für den Exporteur geltenden Vorschriften des Protokolls steht.
(5) Die Absätze 1 bis 4 berühren nicht sonstige spezifische Anforderungen des Gemeinschaftsrechts sowie internationale Identifizierungsanforderungen, die gemäß Artikel 18 des Protokolls ausgearbeitet werden.
Artikel 13
Durchfuhr
Der Exporteur meldet die Durchfuhr von GVO bei Vertragsparteien an, die die Entscheidung getroffen haben, die Durchfuhr von GVO durch ihr Hoheitsgebiet zu regeln, und diese Entscheidung der Informationsstelle für biologische Sicherheit mitgeteilt haben.
KAPITEL III
UNABSICHTLICHE GRENZÜBERSCHREITENDE VERBRINGUNG VON GVO
Artikel 14
(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um unabsichtliche grenzüberschreitende Verbringungen von GVO zu verhindern.
(2) Sobald ein Mitgliedstaat von einem zu einer Freisetzung von GVO führenden Ereignis unter seiner Hoheitsgewalt Kenntnis erhält, bei dem es zu einer unabsichtlichen grenzüberschreitenden Verbringung kommt oder kommen kann, die wahrscheinlich erheblichenachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt hat, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, ergreift der Mitgliedstaat folgende Maßnahmen:
a)
die geeigneten Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit und unverzüglichen Unterrichtung der Kommission, aller anderen Mitgliedstaaten, betroffener oder möglicherweise betroffener Staaten, der Informationsstelle für biologische Sicherheit sowie gegebenenfalls einschlägiger internationaler Organisationen;
b)
die unverzügliche Konsultierung der betroffenen oder möglicherweise betroffenen Staaten, damit diese angemessen reagieren und die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Notmaßnahmen, einleiten können, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.
(3) Jegliche Informationen, die aufgrund von Absatz 2 übermittelt werden, enthalten die in Anhang III aufgeführten Angaben.
KAPITEL IV
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 15
Teilnahme am internationalen Informationsverfahren
(1) Unbeschadet des Schutzes vertraulicher Informationen im Einklang mit den Bestimmungen des Protokolls unterrichten die Mitgliedstaaten die Informationsstelle für biologische Sicherheit und die Kommission über Folgendes:
a)
nationale Rechtsvorschriften und Leitlinien für die Anwendung des Protokolls gemäß Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a des Protokolls;
b)
nationale Kontaktstellen für die Benachrichtigung über unabsichtliche grenzüberschreitende Verbringungen gemäß Artikel 17 des Protokolls;
c)
alle von den Mitgliedstaaten getroffenen bilateralen, regionalen und multilateralen Übereinkünfte und Abmachungen hinsichtlich absichtlicher grenzüberschreitender Verbringungen von GVO gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b des Protokolls;
d)
alle Informationen über sie betreffende Fälle von unabsichtlichen oder rechtswidrigen grenzüberschreitenden Verbringungen gemäß den Artikeln 17 und 25 des Protokolls;
e)
jede endgültige Entscheidung eines Mitgliedstaats über die Verwendung von GVO in dem betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich Entscheidungen
-
über in die Risikoklasse 3 oder 4 eingestufte Anwendungen in geschlossenen Systemen von GVO, bei denen grenzüberschreitende Verbringungen wahrscheinlich sind,
-
über die absichtliche Freisetzung von GVO nach Teil B der Richtlinie 2001/18/EG oder
-
über die Einfuhren von GVO in die Gemeinschaft
gemäß Artikel 11 und Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe d des Protokolls binnen 15 Tagen ab Erlass der betreffenden Entscheidung;
f)
jede Zusammenfassung von Risikobewertungen oder unter Umweltgesichtspunkten vorgenommenen Überprüfungen von GVO, die im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Verfahren vorgenommen und gemäß Artikel 15 des Protokolls durchgeführt wurden, gegebenenfalls einschließlich relevanter Angaben über aus GVO erzeugte Produkte, d.h. Verarbeitungserzeugnisse, die aus GVO hergestellt werden und nachweisbare neuartige Kombinationen replikationsfähigen genetischen Materials enthalten, das durch die Nutzung der modernen Biotechnologie gewonnen wurde gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe c des Protokolls;
g)
jede Überprüfung von innerstaatlichen Entscheidungen über eine absichtliche grenzüberschreitende Verbringung gemäß Artikel 12 des Protokolls;
h)
jede Entscheidung eines Mitgliedstaats über Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2001/18/EG oder Sofortmaßnahmen eines Mitgliedstaats gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel.
(2) Die Kommission informiert die Informationsstelle für biologische Sicherheit im Namen der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen des Protokolls über Folgendes:
a)
gemeinschaftliche Rechtsvorschriften und Leitlinien für die Anwendung des Protokolls gemäß Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a des Protokolls;
b)
alle auf Gemeinschaftsebene getroffenen bilateralen, regionalen und multilateralen Übereinkünfte und Abmachungen hinsichtlich absichtlicher grenzüberschreitender Verbringungen von GVO, gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b des Protokolls;
c)
alle auf Gemeinschaftsebene getroffenen endgültigen Entscheidungen über die Verwendung von GVO in der Gemeinschaft, einschließlich Entscheidungen über das Inverkehrbringen oder die Einfuhr von GVO, gemäß Artikel 11 und Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe d des Protokolls;
d)
jede Zusammenfassung von Risikobewertungen oder unter Umweltgesichtspunkten vorgenommenen Überprüfungen von GVO, die im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Verfahren vorgenommen und gemäß ähnlichen Verfahren wie den in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG beschriebenen Verfahren durchgeführt wurden, gegebenenfalls einschließlich relevanter Angaben über aus GVO erzeugte Produkte, d.h. Verarbeitungserzeugnisse, die aus GVO hergestellt werden und nachweisbare neuartige Kombinationen replikationsfähigen genetischen Materials enthalten, das durch die Nutzung der modernen Biotechnologie gewonnen wurde, gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe c des Protokolls;
e)
jede Überprüfung von Entscheidungen auf Gemeinschaftsebene über eine absichtliche grenzüberschreitende Verbringung, gemäß Artikel 12 des Protokolls;
f)
Anwendung von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft anstelle der Verfahren des Protokolls für absichtliche Verbringungen von GVO innerhalb der Gemeinschaft sowie Einfuhren von GVO in die Gemeinschaft gemäß Artikel 14 Absätze 3 und 4 des Protokolls;
g)
gemäß Artikel 19 dieser Verordnung vorgelegte Berichte, einschließlich Berichten über die Durchführung des Verfahrens der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage, gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe e des Protokolls.
Artikel 16
Vertraulichkeit
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten dürfen an Dritte keine vertraulichen Informationen weitergeben, die sie aufgrund dieser Verordnung erhalten oder die ihnen im Rahmen des Informationsaustausches aufgrund dieser Verordnung mitgeteilt werden.
(2) Der Exporteur kann in der nach Artikel 4 eingereichten Anmeldung die Informationen angeben, die vertraulich behandelt werden sollen. In solchen Fällen ist auf Antrag eine Begründung anzugeben.
(3)Auf keinen Fall dürfen folgende Informationen vertraulich behandelt werden, wenn sie gemäß den Artikeln 4, 9 oder 12 vorgelegt werden:
1.
Name und Anschrift des Exporteurs und des Importeurs,
2.
eine allgemeine Beschreibung des bzw. der GVO,
3.
eine Zusammenfassung der Risikobewertung in Bezug auf die Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, und
4.
die Verfahren und Pläne für Notfallmaßnahmen.
(4) Zieht der Exporteur die Anmeldung aus irgendwelchen Gründen zurück, so wahren die Mitgliedstaaten und die Kommission die Vertraulichkeit geschäftlicher und gewerblicher Informationen, einschließlich Informationen aus Forschung und Entwicklung und von Informationen, über deren Vertraulichkeit die Vertragspartei oder Nichtvertragspartei der Einfuhr und der Exporteur unterschiedlicher Meinung sind.
Artikel 17
Zuständige Behörden und Anlaufstellen
(1) Die Kommission benennt eine gemeinschaftliche Anlaufstelle und bestimmt gegebenenfalls eine zuständige Gemeinschaftsbehörde.
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Anlaufstelle sowie eine oder mehrere zuständige Behörden. Die Aufgaben der Anlaufstelle und der zuständigen Behörde können auch von einer einzigen Stelle wahrgenommen werden.
(3) Die Kommission im Namen der Gemeinschaft und jeder einzelne Mitgliedstaat informieren das Sekretariat spätestens, wenn das Protokoll für sie in Kraft tritt, über die Namen und Anschriften ihrer Anlaufstellen und ihrer zuständigen Behörden. Benennt ein Mitgliedstaat oder die Kommission mehr als eine zuständige Behörde, so übermittelt er/sie bei der Mitteilung an das Sekretariat auch einschlägige Angaben über die jeweiligen Zuständigkeiten dieser Behörden. Dabei ist gegebenenfalls zumindest anzugeben, welche Behörde für welche Art von GVO zuständig ist. Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren umgehend das Sekretariat, wenn sich die Benennung ihrer Anlaufstellen ändert, sowie über jede Änderung des Namens, der Anschrift oder der Zuständigkeiten ihrer zuständigen Behörde(n).
Artikel 18
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung anwendbar sind, und treffen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen spätestens bis zum ...(15) mit und unterrichten sie unverzüglich über jegliche Änderung dieser Bestimmungen.
Artikel 19
Überwachung und Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in regelmäßigen Abständen und mindestens alle drei Jahre, sofern nach Artikel 33 des Protokolls nichts anderes festgelegt war, einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.
(2) Die Kommission erstellt in Zeitabständen, die von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient, festzulegen sind, und auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen, einen Bericht und legt diesen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient, vor.
Artikel 20
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls gemäß Artikel 37 Absatz 1 des Protokolls oder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, je nachdem, welches Ereignis später eintritt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG I
ANGABEN, DIE BEI ANMELDUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ERFORDERLICH SIND
a) Name, Anschrift und Kontaktdaten des Exporteurs.
b) Name, Anschrift und Kontaktdaten des Importeurs.
c) Name und Identität des GVO sowie, falls vorhanden, die innerstaatliche Einstufung seiner biologischen Sicherheit im Ausfuhrstaat.
d) Sofern bekannt, vorgesehener Termin bzw. vorgesehene Termine der grenzüberschreitenden Verbringung.
e) Taxonomie, Trivialname, Ort der Sammlung oder des Erwerbs sowie Merkmale des Empfängerorganismus bzw. der Ausgangsorganismen in Bezug auf die biologische Sicherheit.
f) Sofern bekannt, Ursprungszentren und Zentren genetischer Vielfalt des Empfängerorganismus und/oder der Ausgangsorganismen sowie Beschreibung der Lebensräume, in denen die Organismen überdauern oder sich vermehren können.
g) Taxonomie, Trivialname, Ort der Sammlung oder des Erwerbs sowie Merkmale des Spenderorganismus bzw. der Spenderorganismen bzw. in Bezug auf die biologische Sicherheit.
h) Beschreibung der eingeführten Nukleinsäure bzw. der eingeführten Veränderung, des angewandten Verfahrens und der sich daraus ergebenden Merkmale des GVO.
i) Beabsichtigte Verwendung des GVO oder von daraus erzeugten Produkten, d.h. Verarbeitungserzeugnissen, die aus GVO hergestellt werden und nachweisbare neuartige Kombinationen replikationsfähigen genetischen Materials enthalten, das durch die in Anhang I A Teil 1 der Richtlinie 2001/18/EG beschriebenen Verfahren erhalten wurde.
j) Menge oder Volumen des zu verbringenden GVO.
k) Ein früherer und vorhandener Risikobewertungsbericht im Einklang mit Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG.
l) Vorgeschlagene Verfahren für die sichere Handhabung, Lagerung, Beförderung und Verwendung, gegebenenfalls einschließlich Verpackung, Kennzeichnung, Begleitpapiere, Entsorgung und Notfallmaßnahmen.
m) Stand der rechtlichen Beurteilung des GVO im Ausfuhrstaat (z.B. ob er dort verboten ist, für ihn sonstige Beschränkungen gelten oder ob seine allgemeine Freisetzung zugelassen ist) sowie, im Falle eines Verbots im Ausfuhrstaat, Grund bzw. Gründe für das Verbot.
n) Ergebnis und Zweck jeder durch den Exporteur hinsichtlich des zu verbringenden GVO bei anderen Staaten erfolgten Anmeldung.
o) Eine Erklärung, dass die obigen Angaben sachlich richtig sind.
ANHANG II
INFORMATIONEN, DIE GEMÄSS ARTIKEL 9 ERFORDERLICH SIND
a) Name und Kontaktdaten des Antragstellers, der eine Entscheidung über die innerstaatliche Verwendung beantragt.
b) Name und Kontaktdaten der Behörde, die für die Entscheidung verantwortlich ist.
c) Name und Identität des GVO.
d) Beschreibung der genetischen Veränderung, des angewandten Verfahrens und der sich daraus ergebenden Merkmale des GVO.
e) Eine eindeutige Identifizierung des GVO.
f) Taxonomie, Trivialname, Ort der Sammlung oder des Erwerbs sowie Merkmale des Empfängerorganismus bzw. der Ausgangsorganismen in Bezug auf die biologische Sicherheit.
g) Sofern bekannt, Ursprungszentren und Zentren genetischer Vielfalt des Empfängerorganismus und/oder der Ausgangsorganismen sowie Beschreibung der Lebensräume, in denen die Organismen überdauern oder sich vermehren können.
h) Taxonomie, Trivialname, Ort der Sammlung oder des Erwerbs sowie Merkmale des Spenderorganismus bzw. der Spenderorganismen in Bezug auf die biologische Sicherheit.
i) Zugelassene Verwendungsarten des GVO.
j) Ein Risikobewertungsbericht im Einklang mit Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG.
k) Vorgeschlagene Verfahren für die sichere Handhabung, Lagerung, Beförderung und Verwendung, gegebenenfalls einschließlich Verpackung, Kennzeichnung, Begleitpapiere, Entsorgung und Notfallmaßnahmen.
ANHANG III
INFORMATIONEN, DIE GEMÄSS ARTIKEL 14 ERFORDERLICH SIND
a) Verfügbare einschlägige Angaben über die geschätzten Mengen und wesentlichen Merkmale und/oder Eigenschaften des GVO.
b) Angaben über die Umstände und den mutmaßlichen Zeitpunkt der Freisetzung sowie über die Verwendung des GVO im Gebiet der Ursprungsvertragspartei.
c) Sämtliche verfügbaren Angaben über die möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, sowie verfügbare Angaben über mögliche Risikobewältigungsmaßnahmen.
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. September 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 4. März 2003 (ABl. C 107 E vom 6.5.2003, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Juni 2003.
Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/204/EG (ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 32).
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates (KOM(2002) 780 – C5&nbhy;0629/2002 – 2002/0310(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 780)(1),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5&nbhy;0629/2002),
– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie sowie des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5&nbhy;0144/2003),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Juni 2003 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(5),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 417/2002(6) legt die beschleunigte Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen des MARPOL-Übereinkommens 73/78 für Einhüllen-Öltankschiffen fest, um die Gefahr von unfallbedingten Ölverschmutzungen in europäischen Gewässern zu verringern.
(2)Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden alle denkbaren Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass eine ähnliche Regel wie die der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung durch eine Änderung des MARPOL-Übereinkommens 2003 weltweit erlassen werden kann. Der Rat und die Kommission begrüßen die Bereitschaft der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), im Dezember 2003 eine zusätzliche Sitzung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) abzuhalten, um eine internationale Lösung für die beschleunigte Ausmusterung von Einhüllen-Öltankschiffen sowie auf kurze Sicht die Einführung eines Verbots von Einhüllen-Öltankschiffen, die Schweröle befördern, zu erleichtern.
(3) Die Gemeinschaft ist ernsthaft besorgt, dass die Altersgrenzen für den Betrieb von Einhüllen-Öltankschiffen in der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 nicht streng genug sind, und dass diese Altersgrenzen, insbesondere nach der Havarie des Einhüllen-Öltankschiffs der Kategorie 1 "Prestige", das mit 26 Jahren genauso alt war wie die "Erika", weiter abgesenkt werden sollten.
(4) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Sicherheit des Erdöltransports zur See(7) wurden Altersgrenzen von 23, 28 bzw. 25 bis 30 Jahre für drei Kategorien von Einhüllen-Öltankschiffen sowie Fristen bis 2005, 2010 und 2015 für solche Tanker vorgeschlagen. Im ursprünglichen Vorschlag war vorgesehen, dass die Verordnung auf Öltankschiffe ab 600 Tonnen Tragfähigkeit gelten sollte. Die schließlich in der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 nach Verhandlungen eingeführten Grenzen waren in jeder Hinsicht weniger streng.
(5)Die Kommission kündigte in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat zur Erhöhung der Sicherheit im Seeverkehr nach dem Untergang des Öltankschiffs "Prestige"(8)die Absicht an, einen Vorschlag für eine Verordnung zum Verbot des Transports von Schweröl in Einhüllen-Öltankschiffen von oder zu Häfen in den Mitgliedstaaten vorzulegen.
(6) In den Schlussfolgerungen des Rates vom 6. Dezember 2002 wurde die Kommission aufgefordert, vordringlich einen Vorschlag für die beschleunigte Ausmusterung von Einhüllen-Öltankschiffen vorzulegen und das Zustandsbewertungsschema für Tankschiffe bauartunabhängig ab einem Alter von 15 Jahren einzuführen. Der Rat einigte sich außerdem darauf, dass Schweröle nur in Doppelhüllen-Öltankschiffen transportiert werden dürfen.
(7)Durch die beschleunigte Ausmusterung von Einhüllen-Schiffen wird die Anzahl abzuwrackender Schiffe erheblich zunehmen, und es gilt sicherzustellen, dass die abzuwrackenden Schiffe in einer für Mensch und Umwelt sicheren Weise entsorgt werden.
(8) Das Zustandsbewertungsschema ist so ausgelegt, dass strukturelle Schwächen in alternden Öltankschiffen erkannt werden können, und sollte daher ab 2005 für alle Öltankschiffe ab einem Alter von 15 Jahren gelten.
(9) Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 21. November 2002 zur Katastrophe des Öltankers "Prestige" vor der Küste von Galicien strengere Maßnahmen gefordert und ausgeführt, dass dieses neue Öltankerunglück die Notwendigkeit eines wirksamen Handelns auf internationaler und EU-Ebene zur deutlichen Verbesserung der Sicherheit des Seeverkehrs erneut unterstreicht.
(10)Die Kommission sollte vom Rat und den Mitgliedstaaten ein Mandat erhalten, auf Grund dessen sie die Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung im Rahmen der IMO verhandeln kann.
(11)Da die rasche Zunahme des Umfangs der Öltransporte über die Ostsee insbesondere im Winter eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellt, müssen bei Öltankschiffen, die in einen Hafen oder Vorhafen unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats einlaufen bzw. aus diesem auslaufen oder in einem Gebiet unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats vor Anker gehen, der Schiffsverband und die Antriebsmaschine mit einem Eisschutz ausgerüstet sein, der den von der Verwaltung dieses Mitgliedstaats gestellten Anforderungen genügt, wenn aufgrund des Eisgangs der Einsatz eines Schiffes mit Eisschutz erforderlich ist.
(12)Es wäre äußerst wichtig, neben den Mitgliedstaaten auch andere, insbesondere die Bewerberländer und Nachbarstaaten der Europäischen Union dazu zu bringen, sich zu verpflichten, keine Einhüllen-Öltankschiffe mehr einzusetzen.
(13)Fracht- beziehungsweise Containerschiffe haben oftmals Schweröl als Treibstoff gebunkert, dessen Menge die Ladung kleinerer Öltanker erheblich übersteigen kann. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat schnellstmöglich einen Vorschlag vorlegen, um sicherzustellen, dass bei neuen Schiffen auch das als Treibstoff gebunkerte Öl in sicheren doppelwandigen Tanks gelagert wird.
(14)Die europäischen Werften verfügen über das notwendige Know-How für den Bau von Doppelhüllen-Tankschiffen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sich daher darum bemühen, mit geeigneten Instrumenten und Programmen sicherzustellen, dass die durch diese Verordnung erhöhte Nachfrage nach sicheren Doppelhüllentankschiffen positive Auswirkungen für den Schiffbausektor der Gemeinschaft hat.
(15) Die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 sollte dementsprechend geändert werden –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird folgender Satzteil angefügt:
"
und den Transport von Schwerölen von oder nach Häfen der Mitgliedstaaten mit Einhüllen-Öltankschiffen zu verbieten.
"
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a)
der erste Spiegelstrich von Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
–
die, unabhängig davon, welche Flagge sie führen, in einen Hafen oder Vorhafen unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats einlaufen bzw. aus diesem auslaufen oder in einem Gebiet unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats vor Anker gehen oder
"
b)
Folgender Unterabsatz wird in Absatz 1 angefügt:" Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 gilt diese Verordnung für Öltankschiffe ab 600 Tonnen Tragfähigkeit."
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a)Nummer 10 erhält folgende Fassung:
"
10.
'Doppelhüllen-Öltankschiff' ein Öltankschiff, das die Anforderungen der Regel 13F des Anhangs I zu MARPOL 73/78 bezüglich der Doppelhüllen oder einer gleichwertigen Konstruktion erfüllt. Ein Öltankschiff, das die Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstabe c der überarbeiteten Regel 13G des Anhangs I zu MARPOL 73/78 erfüllt, gilt ebenfalls als Doppelhüllen-Öltankschiff;
"
b)
Folgende Nummer wird angefügt:"
14.
"Schweröle
a)
Rohöle mit einer Dichte bei 15 °C von über 900 kg/m3 *;
b)Heizöle mit einer Dichte bei 15 °C von über 900 kg/m
3 oder einer kinematischen Viskosität bei 50 °C von über 180 mm2/s **;
c)Bitumen und Teer und ihre Emulsionen.
____________ * Dies enstspricht einem API-Grad von weniger als 25,7. ** Dies entspricht einer kinematischen Viskosität von über 180 cSt."
"
4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Buchstaben a), b) und c) durch folgende Buchstaben ersetzt:"
a)
Öltankschiffe der Kategorie 1:
–
2003 bei Schiffen, die bis einschließlich 1980 abgeliefert wurden,
–
2004 bei Schiffen, die 1981 abgeliefert wurden,
–
2005 bei Schiffen, die 1982 oder danach abgeliefert wurden.
b)
Öltankschiffe der Kategorien 2 und 3:
–
2003 bei Schiffen, die bis einschließlich 1975 abgeliefert wurden,
–
2004 bei Schiffen, die 1976 abgeliefert wurden,
–
2005 bei Schiffen, die 1977 abgeliefert wurden,
–
2006 bei Schiffen, die 1978 und 1979 abgeliefert wurden,
–
2007 bei Schiffen, die 1980 und 1981 abgeliefert wurden,
–
2008 bei Schiffen, die 1982 abgeliefert wurden,
–
2009 bei Schiffen, die 1983 abgeliefert wurden,
–
2010 bei Schiffen, die 1984 oder danach abgeliefert wurden.
"
b)
Der folgende Absatz 1a wird eingefügt:" (1a) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Öltankschiffe der Kategorie 2 oder 3, die lediglich über nicht für die Beförderung von Öl verwendete und sich über die gesamte Länge des Ladetanks erstreckende Doppelböden oder Doppelbeplattungen oder über nicht für die Beförderung von Öl verwendete und sich über die gesamte Länge des Ladetanks erstreckende Doppelhüllenräume verfügen, jedoch nicht die Bedingungen für eine Befreiung von den Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstabe c der überarbeiteten Regel 13G des Anhangs I zu MARPOL 73/78 erfüllen, über das in Absatz 1 genannte Datum hinaus betrieben werden, sofern dabei weder der Jahrestag der Ablieferung des Schiffes im Jahr 2015 oder der Tag überschritten wird, an dem das Schiff ein Alter von 25 Jahren – gerechnet ab dem Ablieferungsdatum – erreicht, wobei der jeweils frühere dieser beiden Zeitpunkte zugrunde gelegt wird."
c)
Absatz 2 erhält folgende Fassung" 2. "(2) Öltankschiffen, die Schweröle befördern, darf es unabhängig davon, welche Flagge sie führen, nur dann erlaubt werden, in Häfen oder Vorhäfen unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats einzulaufen bzw. aus diesen auszulaufen oder in einem Gebiet unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats vor Anker zu gehen, wenn es sich um Doppelhüllen-Öltankschiffe handelt.""
d)Folgende Absätze werden angefügt:
" (3)Öltankschiffe, die ausschließlich in Häfen und in der Binnenschifffahrt eingesetzt werden, können von der Verpflichtung nach Absatz 2 ausgenommen werden, wenn sie gemäß den binnenschifffahrtsrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß zugelassen sind. (4)Öltankschiffe mit einer Tragfähigkeit von weniger als 5 000 Tonnen haben den Bestimmungen des Absatzes 2 spätestens am Jahrestag der Ablieferung des Schiffes im Jahr 2008 zu entsprechen. (5)Bis zum ...(9) kann ein Mitgliedstaat in den Fällen, in denen aufgrund des Eisgangs der Einsatz eines Schiffs mit Eisschutz erforderlich ist, einem mit einem Eisschutz ausgerüsteten Einhüllen-Öltankschiff, das über einen Doppelboden verfügt, der nicht für die Beförderung von Öl verwendet wird und sich über die gesamte Länge des Ladetanks erstreckt, erlauben, mit einer Schwerölladung in einen Hafen oder Vorhafen unter seiner Gerichtsbarkeit einzulaufen bzw. aus diesem auszulaufen oder in einem Gebiet unter seiner Gerichtsbarkeit vor Anker zu gehen, sofern das Schweröl nur in den mittleren Tanks des Öltankschiffs befördert wird."
5. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
"
Artikel 5
Entsprechung mit dem Zustandsbewertungsschema für Schiffe der Kategorien 2 und 3
Einem über 15 Jahre alten Einhüllen-Öltankschiff darf es unabhängig davon, welche Flagge es führt, nach dem Jahrestag der Ablieferung des Schiffes im Jahr 2005 für Schiffe der Kategorien 2 und 3 nur dann erlaubt werden, in Häfen oder Vorhäfen unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats einzulaufen bzw. aus diesen auszulaufen oder in einem Gebiet unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats vor Anker zu gehen, wenn es dem in Artikel 6 genannten Zustandsbewertungsschema entspricht.
"
__________________
6.Artikel 6 erhält folgende Fassung:
"
Artikel 6
Zustandsbewertungsschema
Für die Zwecke des Artikels 5 gilt das mit der MEPC-Entschließung 94(46) vom 27. April 2001 angenommene Zustandsbewertungsschema in der geänderten Fassung.
"
7.In Artikel 8 erhält der Einleitungssatz des Absatzes 1 folgende Fassung:
"
(1)Abweichend von den Artikeln 4, 5 und 7 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats vorbehaltlich der einzelstaatlichen Bestimmungen es einem einzelnen Schiff in Ausnahmefällen erlauben, in die Häfen oder Vorhäfen unter seiner Gerichtsbarkeit einzulaufen bzw. aus diesen auszulaufen oder in einem Gebiet unter seiner Gerichtsbarkeit vor Anker zu gehen, wenn
"
Artikel 2
Der Ratsvorsitz - im Namen der Mitgliedstaaten - und die Kommission notifizieren der IMO gemeinsam die Annahme dieser Verordnung, wobei auf Artikel 211 Absatz 3 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen Bezug genommen wird.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (KOM(2002) 595 – C5&nbhy;0558/2002 – 2002/0259(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 595)(1),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5&nbhy;0558/2002),
– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie und des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr (A5&nbhy;0151/2003),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. verlangt, erneut befasst zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Juni 2003 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2003/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),
gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags(5),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die in den Umweltaktionsprogrammen und speziell im sechsten Umweltaktionsprogramm(6) genannten und auf den Grundsätzen des Artikels 174 des Vertrags beruhenden Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik bestehen darin, eine Luftqualität zu erreichen, die zu keiner inakzeptablen Beeinträchtigung oder Gefährdung von Mensch und Umwelt führt.
(2) Die Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe(7)legt Grenzwerte für den Schwefelgehalt von in der Gemeinschaft verwendetem Schweröl, Gasöl und Gasöl für den Seeverkehr fest.
(3) Die Kommission prüft gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 1999/32/EG, welche Maßnahmen ergriffen werden könnten, um den Beitrag zur Versauerung zu reduzieren, der auf die Verfeuerung anderer Schiffskraftstoffe als Gasöle zurückgeht, und unterbreitet gegebenenfalls einen Vorschlag.
(4) Die von Schiffen bei der Verfeuerung schwefelreicher Schiffskraftstoffe ausgehenden Schwefeldioxid- und Partikelemissionen tragen zur Luftverschmutzung bei; sie schädigen damit die menschliche Gesundheit, die Umwelt, öffentliches und privates Eigentum und das kulturelle Erbe und tragen zur Versauerung bei.
(5)Von Schiffen ausgehende Emissionen tragen außerdem zur Erderwärmung, zur Ozonbildung und zur Eutrophierung bei.
(6)Von Schiffen ausgehende Emissionen sollten in den Geltungsbereich der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe(8) einbezogen werden.
(7)Menschen und Natur in Küsten- und Hafennähe sind von den Belastungen durch Schiffe mit stark schwefelhaltigen Brennstoffen besonders betroffen. Daher sind hier besondere Maßnahmen erforderlich.
(8)Schiffe, die mit schwefelarmen Brennstoffen betrieben werden, haben Vorteile im Betrieb und bei den Wartungskosten.
(9)Neue Technologien, insbesondere auch im Abgasbereich (z.B. SCR-Katalysatoren), erfordern schwefelarme Brennstoffe.
(10)Artikel 299 des Vertrags beinhaltet die Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Gebiete der Gemeinschaft in äußerster Randlage. Diese Gebiete in äußerster Randlage sind die französischen überseeischen Departements, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln.
(11) Die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) verfasste Anlage VI des Protokolls von 1997 zur Änderung der Internationalen Konvention zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973, geändert durch das Protokoll von 1978, (im Folgenden "Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen"), regelt die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe und weist bestimmte Gebiete als Überwachungsgebiete für Schwefeloxidemissionen (im Folgenden "SOx-Emissions-Überwachungsgebiete") aus. Hierzu zählen gegenwärtig die Ostsee, die Nordsee und der Ärmelkanal.
(12) Die Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen tritt erst dann in Kraft, wenn sie von mindestens 15 Staaten, auf die mindestens 50 % der Welthandelsschifftonnage entfallen, ratifiziert worden ist. Mit der Entschließung A.929(22) ihrer Versammlung mahnt die IMO die Ratifikation der Anlage VI nachdrücklich an, und die Entschließung A.926(22) richtet an die Regierungen insbesondere jener Staaten, die von den SOx-Emissions-Überwachungsgebieten berührt werden, die Forderung, innerhalb ihres Hoheitsgebiets die Verfügbarkeit von schwefelarmen Bunkerkraftstoffen sicherzustellen.
(13) Der IMO-Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt hat Leitlinien für die Entnahme von Kraftstoffproben verabschiedet, anhand derer die Einhaltung der Bestimmungen der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen überprüft wird. Für eine glaubwürdige Umsetzung der Richtlinie bedarf es einheitlicher Probenahmeverfahren und abschreckender Strafen in der gesamten Europäischen Union.
(14) Die IMO wird gemäß der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen Leitlinien zu Abgasreinigungsverfahren und sonstigen Technologien zur Minderung der SOx-Emissionen in den SOx-Emissions-Überwachungsgebieten erarbeiten.
(15)Angesichts der Globalität des Seeverkehrs sollten internationale Lösungen auf jeden Fall mit Nachdruck angestrebt werden. Die Übernahme der Bestimmungen dieser Richtlinie in den Rahmen der IMO muss von der Kommission und den Mitgliedstaaten stärker vorangetrieben und gefördert werden. In den weiteren Verhandlungen sollten sie insbesondere versuchen, auf Ebene der IMO eine weltweite Reduzierung des maximal zulässigen Schwefelgehalts im Schiffskraftstoff durchzusetzen. Die Kommission sollte darüber hinaus prüfen, ob zusätzliche Meeresgebiete innerhalb der Gemeinschaft, beispielsweise das Mittelmeer, der Nordostatlantik und das Schwarze Meer, in der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen als SOx-Emissions-Überwachungsgebiete ausgewiesen werden sollten.
(16) Mit der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft(9) wurde die Richtlinie 88/609/EWG überarbeitet; die Richtlinie 1999/32/EG ist gemäß ihres Artikels 3 Absatz 4 in entsprechender Weise zu ändern.
(17) Für den Beschluss künftiger Änderungen zur Anpassung dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ist ein Regelungsverfahren erforderlich.
(18) Die Richtlinie 1999/32/EG sollte daher entsprechend geändert werden –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 1999/32/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"
Die Verringerung der Schwefeldioxidemissionen aus der Verbrennung bestimmter aus Erdöl gewonnener flüssiger Kraft- oder Brennstoffe soll durch die Festlegung von Grenzwerten für den Schwefelgehalt dieser Kraft- oder Brennstoffe als Voraussetzung für deren Verwendung im Gebiet der Mitgliedstaaten erreicht werden.
Für bestimmte Gebiete der Gemeinschaft werden Grenzwerte für den Schwefelgehalt der dort verwendeten Schiffskraftstoffe festgelegt. Ferner wird der Verkauf von Gasöl für den Seeverkehr und Schiffsdiesel, deren Schwefelgehalt die in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte überschreitet, in der Gemeinschaft verboten.
Die Grenzwerte für den Schwefelgehalt bestimmter aus Erdöl gewonnener flüssiger Kraft- oder Brennstoffe gelten jedoch nicht für
a)
Kraft- oder Brennstoffe, die Forschungs- und Versuchszwecken dienen;
b)
Kraft- oder Brennstoffe, die vor ihrer Endverbrennung weiterverarbeitet werden sollen;
c)
Kraft- oder Brennstoffe, die zur Weiterverarbeitung in Raffinerien bestimmt sind.
"
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
"
'Schweröl'
–
jeden aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoff, der den Definitionen der KN-Codes 27101951 bis 27101969* entspricht
"
b) Nummer 2 erster und zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
"
'Gasöl'
–
jeden aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoff, der den Definitionen der KN-Codes 27101945, 27101949, 27101925 und 27101929* entspricht
oder
–
jeden aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoff, bei dessen Destillation bei 250 °C nach der ASTM D86-Methode weniger als 65 Raumhundertteile (einschließlich Destillationsverlusten) und bei 350 °C mindestens 85 Raumhundertteile (einschließlich Destillationsverlusten) übergehen.
_____________
* Die KN-Codes sind in dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission (ABl. L 279 vom 23.10.2001, S. 1) geänderten Gemeinsamen Zolltarif festgelegt.
"
c) Nummer 3 wird gestrichen und die folgenden Nummern 3a bis 3i werden eingefügt:
"
3.
3a. "Schiffskraftstoff" jeden für den Seeverkehr bestimmten Kraft- oder Brennstoff, der der Definition in der ISO-Norm 8217 entspricht;
3.
3b. "Schiffsdiesel" jeden für den Seeverkehr bestimmten Kraft- oder Brennstoff, dessen Viskosität und Dichte im Rahmen der Werte für Viskosität und Dichte der Güteklassen DMB und DMC nach Tabelle 1 der ISO-Norm 8217 liegen;
3.
3c. "Gasöl für den Seeverkehr" jeden für den Seeverkehr bestimmten Kraft- oder Brennstoff, dessen Viskosität und Dichte im Rahmen der Werte für Viskosität und Dichte der Güteklassen DMB und DMA nach Tabelle 1 der ISO-Norm 8217 liegen;
3.
3d. "Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen" das Protokoll von 1997 zur Änderung der Internationalen Konvention zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973, geändert durch das Protokoll von 1978;
3.
3e. "SOx-Emissions-Überwachungsgebiete" die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation gemäß Regel 14 in der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen bestimmten Sondergebiete Ostsee, Nordsee und Ärmelkanal;
3.
3f. "Fahrgastschiff" jedes Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste befördert; als Fahrgast gilt dabei jede Person mit Ausnahme
i)
des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt oder beschäftigt ist, und
ii)
von Kindern unter einem Jahr;
3.
3g. "Linienverkehr" eine Abfolge von Fahrten von Fahrgastschiffen, durch die dieselben zwei oder mehr Häfen miteinander verbunden werden, oder eine Abfolge von Fahrten von und nach ein und demselben Hafen ohne Zwischenstopp, und zwar
i)
entweder nach einem veröffentlichten Fahrplan
oder
ii)
so regelmäßig oder häufig, dass eine systematische Abfolge erkennbar ist;
3.
3h. "Schiffe am Liegeplatz" Schiffe, die an dem ihnen zugewiesenen Kai, der zugewiesenen Mole oder Offshore-Entladestelle für Zwecke des Be- und Entladens und der Beherbergung von Fahrgästen sicher festgemacht sind, einschließlich der Zeit, in der sie in Gemeinschaftshäfen nicht be- oder entladen werden;
3.
3i. "Binnenwasserstraße" eine schiffbare, nicht gezeitenabhängige Wasserstraße oder ein schiffbarer, nicht gezeitenabhängiger Fluss, deren/dessen Strömung oder Umwelt in keiner Weise durch ein Meer oder einen Ozean beeinflusst wird.
"
3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
"
Artikel 3
Maximaler Schwefelgehalt von Schweröl
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2003 Schweröle, deren Schwefelgehalt 1,00 Massenhundertteile überschreitet, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verwendet werden.
(2)i) Vorbehaltlich einer geeigneten Überwachung der Emissionen durch die zuständigen Behörden gilt diese Anforderung nicht für Schweröle, die
a)
in den von der Richtlinie 2001/80/EG erfassten Feuerungsanlagen verwendet werden, die im Sinne der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Nummer 9 jener Richtlinie als neue Anlagen einzustufen sind, und die Schwefeldioxidemissionsgrenzwerte für derartige Anlagen gemäß Artikel 4 und Anhang VI jener Richtlinie einhalten;
b)
in den von der Richtlinie 2001/80/EG erfassten Feuerungsanlagen verwendet werden, die im Sinne der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Nummer 10 jener Richtlinie als bestehende Anlagen einzustufen sind, wenn die Emissionen aus der Anlage höchstens 1 700 mg/Nm³ bei einem Sauerstoffgehalt des Rauchgases von 3 Volumenhundertteilen im trockenen Bezugszustand betragen, wenn die Schwefeldioxidemissionen der von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie erfassten Feuerungsanlagen ab 1. Januar 2008 die Emissionsgrenzwerte einhalten, die für Neuanlagen gemäß Anhang IV Teil A der Richtlinie 2001/80/EG gelten, und wenn gegebenenfalls die Artikel 5, 7 und 8 jener Richtlinie Anwendung finden;
c)
in anderen Feuerungsanlagen, die nicht unter Buchstabe a) oder b) fallen, verwendet werden, wenn die Emissionen aus der Anlage höchstens 1 700 mg/Nm³ bei einem Sauerstoffgehalt des Rauchgases von 3 Volumenhundertteilen im trockenen Bezugszustand betragen;
d)
für die Verfeuerung in Raffinerien bestimmt sind, wenn die über alle Feuerungsanlagen der Raffinerie gemittelten monatlichen Schwefeldioxidemissionen unabhängig vom Brennstoff oder von der Brennstoffkombination innerhalb eines von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzulegenden Grenzwertbereichs bleiben, der 1 700 mg/Nm³ nicht überschreitet. Davon ausgenommen sind Feuerungsanlagen, die unter Buchstabe a) bzw. ab 1. Januar 2008 unter Buchstabe b) fallen.
ii) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Feuerungsanlagen, in denen Schweröle mit einem höheren als dem in Absatz 1 genannten Schwefelgehalt verwendet werden, nicht ohne die Genehmigung einer zuständigen Behörde betrieben werden, in der die Emissionsgrenzwerte festgelegt sind.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 sind bei einer Überarbeitung der Richtlinie 2001/80/EG zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.
"
4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Satzteil "einschließlich Gasöl für den Seeverkehr" gestrichen.
b) Die Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.
5. Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
"
Artikel 4a
Maximaler Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen zur Verwendung in der Gemeinschaft (1. Phase)
(1) Die an SOx-Emissions-Überwachungsgebiete angrenzenden Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Schiffskraftstoffe, deren Schwefelgehalt 1,5 Massenhundertteile überschreitet, in ihren Hoheitsgewässern, ausschließlichen Wirtschaftszonen und Schadstoffkontrollgebieten, die Teil der SOx-Emissions-Überwachungsgebiete sind, nicht verwendet werden. Diese Bestimmung gilt für Schiffe aller Flaggen einschließlich jener Schiffe, die ihre Fahrt außerhalb der Gemeinschaft angetreten haben, und wird am [...]*wirksam.
(2)Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Schiffskraftstoffe, deren Schwefelgehalt 1,5 Massenhundertteile überschreitet, ab 31. Dezember 2010 in ihren Hoheitsgewässern und ausschließlichen Wirtschaftszonen in Gebieten außerhalb der SOx-Emissions-Überwachungsgebiete nicht verwendet werden. Diese Bestimmung gilt für Schiffe aller Flaggen einschließlich jener Schiffe, die ihre Fahrt außerhalb der Gemeinschaft angetreten haben.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Linienverkehr von oder nach einem Gemeinschaftshafen betriebene Fahrgastschiffe ab [...]* keine Schiffskraftstoffe mehr verwenden, deren Schwefelgehalt 1,5 Massenhunderteile überschreitet. Dies gilt für Schiffe aller Flaggen.
(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ab [...]*Schiffskraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von höchstens 1,5 Massenhundertteilen in allen Häfen der Gemeinschaft in ausreichender Menge zur Verfügung stehen.
(5) Die Mitgliedstaaten machen ab [...]* das ordnungsgemäße Führen von Logbüchern mit Angaben zur Brennstoffumstellung zur Auflage dafür, dass Schiffe in Gemeinschaftshäfen einlaufen dürfen.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab [...]* der Schwefelgehalt aller in ihrem Hoheitsgebiet verkauften Schiffskraftstoffe vom Lieferanten auf einem von einer versiegelten Probe begleiteten Tanklieferschein, der von einer für das empfangene Schiff zuständigen Person unterschrieben ist, vermerkt wird.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab [...]* Schiffsdiesel, dessen Schwefelgehalt 1,5 Massenhundertteile überschreitet, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verkauft wird.
(8)Abweichend von Absatz 7 kann die Vermarktung von Schiffskraftstoff, dessen Schwefelgehalt 1,5 Massenhundertteile überschreitet, in den Gebieten der Gemeinschaft in äußerster Randlage gemäß der Definition in Artikel 299 des Vertrags genehmigt werden, sofern die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in diesen Gebieten die Luftqualitätsnormen eingehalten werden.
--------
* Sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie.
"
6.Folgender Artikel 4aa wird eingefügt:
"
Artikel 4aa
Maximaler Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen zur Verwendung in der Gemeinschaft (2. Phase)
(1)Die an SOx-Emissions-Überwachungsgebiete angrenzenden Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Schiffskraftstoffe, deren Schwefelgehalt 0,5 Massenhundertteile überschreitet, ab 31. Dezember 2008 in ihren Hoheitsgewässern, ausschließlichen Wirtschaftszonen und Schadstoffkontrollgebieten, die Teil der SOx-Emissions-Überwachungsgebiete sind, nicht verwendet werden. Diese Bestimmung gilt für Schiffe aller Flaggen einschließlich jener Schiffe, die ihre Fahrt außerhalb der Gemeinschaft angetreten haben.
(2)Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Schiffskraftstoffe, deren Schwefelgehalt 0,5 Massenhundertteile überschreitet, ab 31. Dezember 2012 in ihren Hoheitsgewässern und ausschließlichen Wirtschaftszonen in Gebieten außerhalb der SOx-Emissions-Überwachungsgebiete nicht verwendet werden. Diese Bestimmung gilt für Schiffe aller Flaggen einschließlich jener Schiffe, die ihre Fahrt außerhalb der Gemeinschaft angetreten haben.
(3)Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Linienverkehr von oder nach einem Gemeinschaftshafen betriebene Fahrgastschiffe ab 31. Dezember 2008 keine Schiffskraftstoffe mehr verwenden, deren Schwefelgehalt 0,5 Massenhunderteile überschreitet. Dies gilt für Schiffe aller Flaggen.
(4)Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Schiffskraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von höchstens 0,5 Massenhundertteilen ab 31. Dezember 2008 in allen Häfen der Gemeinschaft in ausreichender Menge zur Verfügung stehen.
"
7. Folgender Artikel 4b wird eingefügt:
"
Artikel 4b
Maximaler Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen zur Verwendung auf Binnenwasserstraßen und an Liegeplätzen in Häfen der Gemeinschaft
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Schiffskraftstoffe auf Binnenwasserstraßen und an Liegeplätzen in Häfen der Gemeinschaft ab den folgenden Zeitpunkten nicht mehr verwendet werden:
–
[…]*, sofern ihr Schwefelgehalt 0.20 Massenhundertteile überschreitet;
–
ab 1. Januar 2008, sofern ihr Schwefelgehalt 0,10 Massenhundertteile überschreitet.
(2)Seeschiffe in Territorialgewässern, die ihre Fahrt außerhalb der Gemeinschaft angetreten haben, können von den Bestimmungen des Absatzes 1 ausgenommen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der betreffende Kraftstoff im letzten Anlaufhafen des Schiffes nicht verfügbar war. Absatz 1 gilt für solche Schiffe jedoch nach Ankunft am Liegeplatz in Gemeinschaftshäfen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gasöl für den Seeverkehr, dessen Schwefelgehalt die in Absatz 1 festgelegten Grenzwerte überschreitet, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verkauft wird.
(4)Für Kraftstoffe, die in Boilern von Tankschiffen zur Erzeugung von Dampf für den Antrieb von Entladepumpen verwendet werden, gelten die Absätze 1 und 2 ab 2010.
-------
* Sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie.
"
8.Folgender Artikel 4ba wird eingefügt:
"
Artikel 4ba
Pilotversuche im Hinblick auf neue emissionsmindernde Technologien
(1)Die Kommission gestattet unter Berücksichtigung etwaiger IMO-Leitlinien zu abgasreinigenden Systemen und anderen technischen Verfahren zur Begrenzung von SOx-Emissionen Pilotversuche im Hinblick auf in der Entwicklung befindliche emissionsmindernde Technologien, um Daten über deren Leistungsfähigkeit zu sammeln. Im Rahmen dieser Versuche ist die Verwendung schwefelarmer Schiffskraftstoffe in den beteiligten Fahrzeugen gemäß den Artikeln 4a und 4b nicht obligatorisch. Die Kommission kann diese Genehmigungen jederzeit gemäß dem in Artikel 9a genannten Verfahren zurückziehen.
Diese Genehmigungen gelten allgemein nicht für einen längeren Zeitraum als 18 Monate, sofern ausreichende und repräsentative Daten über die Wirksamkeit der betreffenden emissionsmindernden Technologie und deren Auswirkungen auf die Meeresumwelt gesammelt werden können.
Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der emissionsmindernden Technologien und die Auswirkungen auf die Meeresumwelt müssen von einem externen Sachverständigengremium verifiziert werden, das von den einschlägigen Industrieunternehmen unabhängig ist.
Über den anfänglichen Versuchszeitraum hinaus werden solche emissionsmindernden Technologien weiterhin langfristig kontinuierlich überwacht und regelmäßig im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und die Auswirkungen auf die örtliche Luftqualität und die Meeresumwelt evaluiert, wobei vor allem den spezifischen Verhältnissen der Wattenmeere Rechnung zu tragen ist.
(2)Die Kommission prüft nach den in Absatz 1 genannten Versuchen gemäß dem Verfahren des Artikels 9a, ob und welche anderen emissionsmindernden Technologien als Alternative oder Ergänzung zur Verwendung von schwefelarmen (0,5% oder 0,2%) Schiffskraftstoffen, wie sie gemäß Artikel 4aa und 4b vorgeschrieben sind, zulässig sind, und unterbreitet Vorschläge gemäß den Bestimmungen von Artikel 7a. Auf der Grundlage der im Hinblick auf Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen gefassten Beschlüsse und angenommenen Leitlinien kann die Kommission andere emissionsmindernde Technologien als Alternative oder Ergänzung zu Schiffskraftstoffen zulassen, deren Schwefelgehalt 1,5 Massenhundertteile beträgt.
(3)In Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel trägt die Kommission dafür Sorge, dass
a)
ein Umweltnutzen im Vergleich zur Verwendung solch schwefelarmer Kraftstoffe klar nachgewiesen werden kann. Die emissionsmindernde Technologien verwendenden Fahrzeuge müssen Emissionspegel aufweisen, die beträchtlich niedriger als jene sind, die sich bei Einhaltung der Vorschriften im Hinblick auf die Obergrenzen für den Schwefelgehalt im Kraftstoff ergeben, d.h. mindestens 25% niedriger sein;
b)
alle Schiffe, in denen alternative emissionsmindernde Technologien eingesetzt werden, mit Geräten zur permanenten Überwachung der Schornsteinemissionen ausgerüstet sein, um den erforderlichen Grad an Emissionsminderungen zu erreichen;
c)
geeignete Abfallbewirtschaftungssysteme für die Abfälle vorhanden sind, die durch die emissionsmindernden Technologien erzeugt werden, und
d)
es keine nachteiligen Auswirkungen dieser Technologien auf die Meeresumwelt gibt, wobei insbesondere auf die Wattenmeere Rücksicht zu nehmen ist.
"
9. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a)Der Titel erhält folgende Fassung:
"
Überwachung und Strafen
"
b) Folgender Absatz 1a wird hinzugefügt:
"
(1a) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu kontrollieren, ob der Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen, die in der Gemeinschaft verkauft und
–
von Schiffen in Seegebieten der Gemeinschaft, in Gemeinschaftshäfen und auf Binnenwasserstraßen sowie
–
von Fahrgastschiffen im Linienverkehr von oder nach einem Gemeinschaftshafen verwendet werden,
den Bestimmungen der Artikel 4a, 4aa und 4b entspricht. Die Probenahmen, Analysen und Überprüfungen werden wie folgt vorgenommen:
–
Probenahme und Analyse des Schwefelgehalts bei Lieferungen von Kraft- und Brennstoff zur Verwendung an Bord von Schiffen gemäß den Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation;
–
Probenahme und Analyse des Schwefelgehalts von Kraft- und Brennstoffen in Tanks und verschlossenen Behältern an Bord von Schiffen;
–
Überprüfung von Logbüchern und Tanklieferscheinen.
Die Probenahmen beginnen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Grenzwert für den Schwefelgehalt des Kraft- oder Brennstoffs in Kraft tritt. Die Probenahmen müssen mit ausreichender Häufigkeit und in ausreichender Menge vorgenommen werden und für den geprüften Kraft- oder Brennstoff sowie für den von Schiffen in Seegebieten der Gemeinschaft, in Gemeinschaftshäfen und auf Binnenwasserstraßen verwendeten Kraft- oder Brennstoff repräsentativ sein. Mindestens 50% der Proben werden überprüft.
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über wirkungsvolle Strafen, die bei Verstößen gegen die Überwachungs- und Probenahmevorschriften verhängt werden, und ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, damit diese Strafen verhältnismäßig sind und so angewandt werden, dass sie abschreckend wirken.
Die Europäische Agentur für die Sicherheit im Seeverkehr (EMSA) nimmt die Berichterstattung über Luftverunreinigung in ihre Aufgaben zur Verhütung der Umweltbelastung durch Schiffe auf. Insbesondere wird die EMSA die Mitgliedstaaten und die Kommission dabei unterstützen, die wirksame Durchführung dieser Richtlinie zu überwachen.
"
c) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"
a)
Schweröl und Schiffskraftstoffe: ISO 8754 (1992) und PrEN ISO 14596;
"
10. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
"
Artikel 7
Berichterstattung und Überprüfung
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse der Probenahmen, Analysen und Überprüfungen gemäß Artikel 6 jährlich bis zum 30. Juni einen Kurzbericht über den Schwefelgehalt der flüssigen Kraft- und Brennstoffe vor, die unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und während des vorangegangenen Kalenderjahres in ihrem Hoheitsgebiet verwendet wurden. Der Bericht schließt eine nach Kraft- bzw. Brennstoffart (schweres Heizöl, Gasöl, Schweröl für den Seeverkehr, Schiffsdiesel, Gasöl für den Seeverkehr) unterteilte Aufstellung der insgesamt vorgenommenen Probenahmen ein und enthält Angaben zu den jeweils verbrauchten Mengen sowie eine Berechnung des durchschnittlichen Schwefelgehalts. Ferner berichten die Mitgliedstaaten über die Anzahl der an Bord von Schiffen vorgenommenen Überprüfungen und erfassen den mittleren Schwefelgehalt der in ihrem Hoheitsgebiet verwendeten Schiffskraftstoffe, die gegenwärtig nicht unter diese Richtlinie fallen.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat unter anderem auf der Grundlage der erstellten Jahresberichte und der beobachteten Entwicklung vor allem der Luftqualität, der Partikelemissionen, der Versauerung und der Schädigung von Gebäuden und dem kulturellem Erbe bis zum 31. Dezember 2008 einen Bericht mit Vorschlägen zur Überarbeitung dieser Richtlinie vor. Die Überarbeitung umfasst Vorschläge zur Änderung der Grenzwerte für die einzelnen Kraft- und Brennstoffarten sowie Vorschläge zur Senkung weiterer Luftschadstoffemissionen von Seeschiffen, einschließlich vollständiger Spezifikationen für Schiffsbrennstoffe im Einklang mit der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates* . Dabei sind insbesondere auch Kosteneinsparungen, die durch den verringerten Schwefelanteil in Schiffskraftstoffen beim Betrieb von Schiffen erreicht werden können, die Notwendigkeiten für neue Motorentechnologien und die Verringerung der Kosten von Umweltschäden zu berücksichtigen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber hinaus einen Bericht zu den Aktivitäten zur Verankerung der Bestimmungen dieser Richtlinie im Rahmen des MARPOL-Übereinkommens vor.
(3)Änderungen, die zur Anpassung dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 9a beschlossen, dürfen aber nicht zu einer direkten oder indirekten Änderung der für Kraft- und Brennstoffe geltenden Schwefelgrenzwerte führen.
--------
* ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/17/EG (ABl. L 76 vom 22.3.2003, S. 10).
"
11.
Folgender Artikel 7a wird eingefügt:" Artikel 7a Wirtschaftliche Instrumente (1)Auf der Grundlage der Ergebnisse von Pilotversuchen und anderen durchgeführten Untersuchungen unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 31. Dezember 2007 einen Bericht mit Vorschlägen zur Änderung dieser Richtlinie. (2)Die Änderung kann Vorschläge über wirtschaftliche Instrumente enthalten, unter anderem über Mechanismen wie differenzierte Gebühren und Kilometerabgaben, handelbare Emissionsgenehmigungen und Kompensationen. (3)Wenn sich die in Artikel 4ba genannten Pilotversuche als erfolgreich erwiesen haben, können etwaige Vorschläge betreffend Kompensationen Mechanismen umfassen, bei denen Schiffsbetreiber oder Gruppen von Schiffsbetreibern, die Schiffe betreiben, welche unter Artikel 4aa fallen und emissionsmindernde Technologien nutzen, die Möglichkeit haben sollen, SO2-Emissionen aus umgerüsteten Schiffen gegen Emissionen aus nicht umgerüsteten Schiffen aufzurechnen. Solche Regelungen sind nur gestattet, wenn ein Umweltvorteil im Vergleich mit der Nutzung entsprechend schwefelarmer Schiffskraftstoffe (0,5%) klar nachgewiesen werden kann. Gemäß den in Artikel 4ba Absatz 2 genannten Bedingungen kann dies auch für Schiffe gelten, die unter Artikel 4a fallen. (4)Die Einleitung von Flüssigkeiten aus diesen Systemen ist nur erlaubt, wenn nachgewiesen ist, dass diese keine nachteiligen Auswirkungen auf die Ökosysteme haben. (5)Seeschiffe, auf denen emissionsmindernde Technologien eingesetzt werden, können außerdem von den Bestimmungen des Artikels 4b ausgenommen werden,
a)
wenn die Leistung des Systems und die Nettoemissionen in die Atmosphäre in Hoheitsgewässern (im Falle der Kompensation) gleich oder besser als jene von Schiffen ist, auf denen diese Technologie nicht eingesetzt und schwefelarmer Kraftstoff mit 0,2 Massenhundertteilen verwendet wird, sowie
b)
wenn sichergestellt werden kann, dass der örtlichen Luftqualität im selben Umfang wie bei der Verwendung schwefelarmen Kraftstoffs mit 0,2 Massenhundertteilen in Hoheitsgewässern gedient ist.
"
12. Folgender Artikel 9a wird eingefügt:
"
Artikel 9a
Regelungsausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8.
(3) Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG beträgt drei Monate.
------
* Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999, ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
"
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum [...](10) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1).
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (KOM(2002) 672 – C5&nbhy;0026/2003 – 2002/0275(CNS))
- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2002) 672)(1),
- gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5&nbhy;0026/2003),
- gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei (A5-0168/2003),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 5 Erwägung 8a (neu)
(8a) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 wurde die Möglichkeit geschaffen, regionale Beratungsgremien einzusetzen, die dazu beitragen, das Wissen und die Erfahrung der betroffenen Fischer und sonstiger Beteiligter für die Gemeinsame Fischereipolitik zu nutzen und den unterschiedlichen Gegebenheiten in den verschiedenen Gemeinschaftsgewässern Rechnung zu tragen. Dementsprechend sollten Entscheidungen über technische Maßnahmen nur nach Berücksichtigung der Stellungnahmen der jeweiligen regionalen Beratungsgremien getroffen werden, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Fischer wahrscheinlich die umfassendsten Kenntnisse auf dem Gebiet der in der vorliegenden Verordnung behandelten Maßnahmen haben.
Abänderung 1 Artikel 2 Absatz 4
(4) Die in Absatz 2 genannten Regionen können, insbesondere ausgehend von den Definitionen in Absatz 1, nach dem in Artikel 37 Absatz 1 genannten Verfahren in geographische Gebiete unterteilt werden.
(4) Die in Absatz 2 genannten Regionen können, insbesondere ausgehend von den Definitionen in Absatz 1, nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren in geographische Gebiete unterteilt werden.
Abänderung 2 Artikel 4 Absatz 8
(8) Einzelheiten der Bedingungen, unter denen Kombinationen von Zugnetzen mit mehr als einem Maschenöffnungsbereich eingesetzt werden dürfen, werden vor dem 1. November 2002 nach dem Verfahren des Artikels 40 Absatz 2 festgelegt.
(8) Die Kommission legt einen Vorschlag mit Einzelheiten der Bedingungen, unter denen Kombinationen von Zugnetzen mit mehr als einem Maschenöffnungsbereich eingesetzt werden dürfen, vor. Der Rat trifft vor dem 31. Dezember 2003 eine Entscheidung auf der Grundlage des Kommissionsvorschlags.
Abänderung 3 Artikel 12
Durchführungsbestimmungen über zulässige Stellzeiten und lineare Abmessungen von stationären Fanggeräten werden nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 erlassen.
Durchführungsbestimmungen über zulässige Stellzeiten und lineare Abmessungen von stationären Fanggeräten werden nach dem Verfahren des Artikels 40 Absatz 2 erlassen.
Abänderung 4 Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b
b) andere Meerestiere als die in den Anhängen I bis III für die Maschenöffnungskategorien unter 16 mm und 16-31 mm festgelegten Zielarten, die mit Zugnetzen einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurden, sofern diese Tiere nicht aussortiert und nicht für den menschlichen Konsum verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.
entfällt
Abänderung 8 Artikel 39 Absatz 1
(1) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.
(1) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des oder der jeweils zuständigen regionalen Beratungsgremiums bzw. Beratungsgremien erlassen.
Abänderung 10 Artikel 40 Absatz 2 Unterabsatz 1
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung, und die Stellungnahmen des oder der jeweils zuständigen Regionalen Beratungsgremiums bzw. Beratungsgremien werden berücksichtigt.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 (KOM(2002) 739 – C5&nbhy;0030/2003 – 2002/0295(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2002) 739)(1),
– gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5&nbhy;0030/2003),
– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei (A5-0165/2003),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 20 ARTIKEL -1 (neu)
Artikel -1
Durch diese Verordnung wird die entscheidende Bedeutung von Schutzzonen für den Aufbau einer nachhaltigen Fischereipolitik anerkannt und die Schlüsselposition der "Irish Box" als eines der wichtigsten Aufwuchs- und Laichgebiete der Union berücksichtigt; dementsprechend behalten die Verordnungen (EG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 685/95 während zehn Jahren ihre Gültigkeit; nach Ablauf dieser Zeitspanne wird von ICES und STECF eine Untersuchung durchgeführt, um festzustellen, ob die Politik des beschränkten Zugangs zum Erreichen der Ziele des Plans für die Wiederauffüllung der Kabeljaubestände beigetragen hat, was die Erholung gefährdeter Weißfischbestände angeht.
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Transportzeiten vorsehen, die zwischen 19 Stunden für noch nicht entwöhnte Jungtiere und 29 Stunden für ausgewachsene Rinder, Ziegen und Schafe mit einstündiger Ruhezeit liegen können,
B. in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, dass die Schlachtung der Tiere in der Nähe des Aufzuchtbetriebs erfolgt,
1. ist nach wie vor zutiefst besorgt darüber, dass diese Vorschriften nicht durchgesetzt werden und lebende Tiere wie Schafe und Lämmer mehr als 40 Stunden lang in überfüllten und schlecht belüfteten Fahrzeugen transportiert werden und dabei unter Wasser- und Futterentzug zu leiden haben;
2. weist darauf hin, dass in jüngster Zeit Schweine bei einem Transport zwischen den Niederlanden und Griechenland 90 Stunden lang in einem Lkw eingesperrt waren und dass aus Polen lebende Pferde und Esel exportiert werden, wobei die Transporte fünf Tage dauern, ohne dass für Ruhezeiten, Fütterung oder Tränkung gesorgt wird;
3. fordert die Kommission, die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer auf, die geltenden Vorschriften durchzusetzen und die vom Parlament am 13. November 2001(1) angenommene Empfehlung umzusetzen, wonach für Transporte zur Schlachtung oder zur weiteren Mästung eine Höchstgrenze von acht Stunden oder 500 km gelten sollte;
4. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass für Lebendvieheinfuhren der Gemeinschaft aus Drittländern EU-Standards zwingend vorgeschrieben werden und dass diese Frage im Rahmen der WTO zur Sprache gebracht wird, damit die Landwirte in der Gemeinschaft nicht durch die Einhaltung der hohen Standards in der Gemeinschaft benachteiligt werde;
5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer zu übermitteln.