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Verfahren : 2003/0131(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A5-0063/2004

Eingereichte Texte :

A5-0063/2004

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 26/02/2004 - 6.8

Angenommene Texte :

P5_TA(2004)0110

Angenommene Texte
PDF 292kWORD 26k
Donnerstag, 26. Februar 2004 - Brüssel
System der Eigenmittel der Gemeinschaft *
P5_TA(2004)0110A5-0063/2004

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (KOM(2003) 366 – C5-0326/2003 – 2003/0131(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 366)(1),

–   gestützt auf Artikel 279 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0326/2003),

–   gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A5-0063/2004),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Änderungen des Parlaments
Abänderung 1
ARTIKEL 1 NUMMER 16a (neu)
Artikel 21b (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000)
16a. Folgender Artikel wird unter Titel IX vor Artikel 22 eingefügt:
"Artikel 21b
Gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom nimmt die Kommission vor dem 1. Januar 2006 eine generelle Überprüfung des Eigenmittelsystems vor. In neuen Vorschlägen, die von der Kommission auf der Grundlage dieser Überprüfung vorgelegt werden, sollte dem Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 und Artikel 5 des Beschlusses besonderes Augenmerk gelten."

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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