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Verfahren : 2003/2153(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A5-0104/2004

Eingereichte Texte :

A5-0104/2004

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 09/03/2004 - 9.18

Angenommene Texte :

P5_TA(2004)0141

Angenommene Texte
PDF 236kWORD 53k
Dienstag, 9. März 2004 - Straßburg
Durchführung der Datenschutzrichtlinie
P5_TA(2004)0141A5-0104/2004

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Ersten Bericht der Kommission über die Durchführung der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) (KOM(2003) 265 – C5-0375/2003 – 2003/2153(INI))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Ersten Berichts der Kommission über die Durchführung der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) (KOM(2003) 265 – C5-0375/2003),

–   unter Hinweis auf die Bestimmungen des internationalen Rechts zum Schutz des Rechts auf die Privatsphäre, insbesondere Artikel 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, Artikel 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, Artikel 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten(1) (EMRK) vom 4. November 1950, das Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten(2) vom 28. Januar 1981 und die vom Europarat angenommenen Empfehlungen,

–   unter Hinweis auf Artikel 6 des EU-Vertrags (Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Europäischen Union) und Artikel 286 des EG-Vertrags sowie die Artikel 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und 8 (Schutz personenbezogener Daten) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum Schutz des Rechts auf Privatsphäre und zum Datenschutz, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(3) und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)(4),

–   unter Hinweis auf weitere Rechtsinstrumente der Europäischen Union zum Datenschutz im Bereich der dritten Säule, insbesondere den Entwurf eines Arbeitsdokuments des griechischen Ratsvorsitzes über gemeinsame Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der dritten Säule, und unter Hinweis auf die Ankündigung von Kommissionsmitglied Vitorino, 2004 hierzu ein Rechtsinstrument vorzuschlagen(5),

–   in Kenntnis der Stellungnahmen der durch Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG geschaffenen Datenschutzgruppe (im Folgenden: Artikel-29-Datenschutzgruppe),

–   in Kenntnis der Dokumente über die Übermittlung personenbezogener Daten der Fluggäste von Transatlantikflügen an die USA, insbesondere der Stellungnahmen der Artikel-29-Datenschutzgruppe, der Mitteilungen der Kommission, der Verpflichtungserklärungen der USA, der Stellungnahme des belgischen Ausschusses für den Schutz der Privatsphäre zu den Beschwerden einiger Fluggäste, der bei der Kommission eingereichten Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen(6),

–   in Kenntnis des Urteils des Gerichtshofes in den Rechtssachen Österreichischer Rundfunk und andere vom 20. Mai 2003(7),

–   gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt und des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0104/2004),

A.   in der Erwägung, dass das Recht auf Privatsphäre ein grundlegendes Menschenrecht ist, das von allen wichtigen Rechtsinstrumenten, die auf internationaler, europäischer und einzelstaatlicher Ebene die Freiheiten und Rechte der Bürger gewährleisten, anerkannt wird,

B.   in der Erwägung, dass die Europäische Union eine rechtliche Regelung entwickelt hat, mit der die Privatsphäre der Bürger durch einen hohen Datenschutzstandard in den zur ersten Säule gehörenden Bereichen gewährleistet werden soll,

C.   in der Erwägung, dass aufgrund der derzeitigen Säulenstruktur der Europäischen Union zur zweiten und dritten Säule gehörende Tätigkeiten von dieser rechtlichen Regelung ausgeschlossen sind und nur zum Teil fragmentarischen spezifischen Vorschriften unterliegen, dass das Europäische Parlament nur teilweise konsultiert oder unterrichtet wird und dass der Gerichtshof diesbezüglich nur begrenzte Befugnisse besitzt,

D.   in der Erwägung, dass die Kommission in der Richtlinie 95/46/EG beauftragt wird, dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vorzulegen und diesem gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge beizufügen;

E.   in der Erwägung, dass nach den Terrorangriffen vom September 2001 Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit durch den Eingriff in die Rechte auf Privatsphäre und Datenschutz auf einzelstaatlicher, europäischer und internationaler Ebene beschlossen wurden bzw. geplant sind,

F.   in der Erwägung, dass Datenübermittlungen an Drittstaaten und Drittorganisationen Anlass zur Sorge geben, nicht nur wegen der Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, von denen die einen allzu freizügig und andere allzu starr sind, sondern vor allem weil die verbindliche Beurteilung der Angemessenheit des Schutzes, den die Empfänger einem Grundrecht der Unionsbürger zuteil werden lassen, der Kommission als Exekutivorgan und nicht dem Europäischen Parlament vorbehalten ist,

G.   in der Erwägung, dass Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und den USA über die Frage der rechtswidrigen Übermittlung von Daten der Fluggäste von Transatlantikflügen an die USA immer noch im Gange sind und dass das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert hat, im Sinne von Artikel 232 des EG-Vertrags tätig zu werden,

H.   in der Erwägung, dass der belgische Ausschuss für den Schutz der Privatsphäre festgestellt hat, dass die personenbezogenen Daten einiger europäischer Fluggäste von Transatlantikflügen – u. a. eines Mitglieds des Europäischen Parlaments – rechtswidrig an die USA übermittelt wurden, da gegen belgisches Recht und gegen die europäischen Richtlinien verstoßen wurde,

I.   in der Erwägung, dass die Artikel-29-Datenschutzgruppe in ihrer Stellungnahme zur Übermittlung von Daten über Fluggäste von Transatlantikflügen an die USA erklärt hat, dass die erzielten Fortschritte "noch keine positive Angemessenheitsentscheidung" erlauben, und dass zahlreiche weitere Fragen noch zu klären sind, ehe die Kommission zu einer Angemessenheitsentscheidung gelangen kann,

J.   in der Erwägung, dass die Europäische Union, ihre Institutionen und die Mitgliedstaaten die Charta der Grundrechte der Europäischen Union – insbesondere Artikel 8 –, die EMRK sowie die Grundprinzipien des Völkerrechts einhalten müssen und dass sie bei den derzeit betriebenen Strategien der Datenspeicherung und der Datenübermittlung an Drittstaaten Gefahr laufen, schwerwiegend gegen diese Vorschriften zu verstoßen,

K.   in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie die einzelstaatlichen Datenschutzbehörden für die tatsächliche Anwendung der einzelstaatlichen und europäischen Rechtsvorschriften über die Privatsphäre und für die Sanktionen im Falle ihrer Verletzung verantwortlich sind,

L.   in der Erwägung, dass im Hinblick auf die Frage der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten die einzelstaatlichen und europäischen Rechtsvorschriften im Fall der Übermittlung von personenbezogenen Daten über Fluggäste von Transatlantikflügen an die Strafverfolgungsbehörden in den USA offenkundig verletzt worden sind und dass das Verhalten der Kommission, der Mitgliedstaaten sowie einiger Datenschutzbehörden – insbesondere derjenigen, denen die innerstaatlichen Gesetze die Befugnis zuweisen, die Datenübermittlung zu blockieren – ein gravierender Fall von stillschweigendem Einverständnis mit der Verletzung des Rechts und des Legalitätsgrundsatzes gewesen ist,

M.   in der Erwägung, dass im Kontext der globalen Informationsgesellschaft des Internet Lösungen nicht nur innerhalb der Europäischen Union gefunden werden können,

Notwendigkeit einer umfassenden und säulenübergreifenden europäischen Regelung über den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz

1.   kritisiert die erheblichen Verzögerungen, die diesbezüglich bei der Kommission eingetreten sind, und fordert diese eindringlich auf, wie angekündigt im ersten Halbjahr 2004 ein Rechtsinstrument zum Schutz der Privatsphäre im Rahmen der dritten Säule vorzuschlagen; dieses Rechtsinstrument muss verbindlich sein und darauf abzielen, innerhalb der dritten Säule das gleiche Schutzniveau für die Rechte auf Privatsphäre und Datenschutz zu gewährleisten wie in der ersten Säule; es muss die derzeitigen Vorschriften über Privatsphäre und Datenschutz für Europol, Eurojust und alle anderen Einrichtungen und Aktionen der dritten Säule sowie den Datenaustausch zwischen ihnen und mit Drittstaaten und Drittorganisationen auf diesem hohen Niveau harmonisieren;

2.   ist der Auffassung, dass langfristig die Richtlinie 95/46/EG mit den notwendigen Anpassungen für sämtliche Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union gelten soll, um ein hohes Niveau harmonisierter und gemeinsamer Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz zu gewährleisten;

3.   geht davon aus, dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz durch nationale Kontrollstellen und durch eine gemeinsame Stelle der Europäischen Union, an welche die Bürger Beschwerden richten können, und durch den Gerichtshof gewährleistet werden muss; verlangt ferner, dass das Europäische Parlament zu jedem Vorschlag, der sich auf den Schutz der Privatsphäre in der Europäischen Union bezieht oder auswirkt, beispielsweise internationale Vereinbarungen ihrer Institutionen, Angemessenheitsentscheidungen usw., mit Entscheidungsbefugnissen konsultiert wird;

4.   hält es für notwendig, den Bürgern ab sofort die Wahrnehmung ihrer Rechte auf die Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten (Zugriff auf die Daten, Berichtigung, Änderung, Löschung usw.) durch Schaffung eines einheitlichen Verfahrens bei den innerstaatlichen Datenschutzbehörden in Bezug auf die in den einzelstaatlichen und europäischen Datenbanken der ersten und dritten Säule gespeicherten Daten zu erleichtern;

5.   begrüßt es, dass die Kommission mit allen Betroffenen (Regierungen und Kontrollstellen der Mitgliedstaaten, Organisationen, Unternehmen, Bürgern) online und offline eine offene und eingehende Konsultation und Debatte über die Umsetzung der Richtlinie geführt hat, und nimmt die Ergebnisse dieser Konsultation zur Kenntnis;

Durchführung der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG

6.   bedauert, dass einige Mitgliedstaaten die Richtlinie nicht vor Ablauf der für die Umsetzung vorgesehenen Frist am 24. Oktober 1998 umgesetzt haben, wodurch die Kommission gezwungen war, am 11. Januar 2000 gegen Frankreich, Luxemburg, die Niederlande, Deutschland und Irland ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die Umsetzung inzwischen in allen Mitgliedstaaten erfolgt ist; fordert Irland auf, die Kommission unverzüglich über sein gerade verabschiedetes Umsetzungsgesetz zu unterrichten; bedauert, dass die verspätete Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten und die nach wie vor bestehenden Unterschiede bei der Anwendung der Richtlinie auf nationaler Ebene die Marktteilnehmer daran gehindert haben, vollen Nutzen daraus zu ziehen, und bestimmte grenzüberschreitende Tätigkeiten in der Europäischen Union behindert haben;

7.   fordert alle Betroffenen – europäische Institutionen, Mitgliedstaaten und Datenschutzbehörden sowie die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Akteure – auf, ihren Beitrag zu leisten und mitzuwirken, um eine ordnungsgemäße Anwendung der durch die Richtlinie geregelten Datenschutzgrundsätze zu ermöglichen;

8.   teilt die Auffassung der Kommission, dass die Richtlinie wegen der Langsamkeit und der noch begrenzten Erfahrung mit ihrer Umsetzung vorläufig – mit Ausnahme der unter Ziffer 16 genannten Aspekte – nicht geändert werden sollte und dass derzeitige Mängel in der Anwendung der Richtlinie durch Maßnahmen überwunden werden sollten, die auf europäischer und innerstaatlicher Ebene von Mitgliedstaaten und Datenschutzbehörden gemäß dem in der Mitteilung der Kommission angekündigten Programm getroffen werden;

9.   verweist darauf, dass die Gewährleistung des Datenschutzes die Vollendung des Binnenmarktes bedingt; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, die Bereiche zu ermitteln, in denen abweichende Auslegungen der Richtlinie das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen, und dem Europäischen Parlament darüber Bericht zu erstatten;

10.   teilt die Auffassung der Kommission, dass sie, falls nach einer Frist von sechs Monaten eine solche Zusammenarbeit nicht die erwarteten Ergebnisse zeitigt, diejenigen Mitgliedstaaten, denen die Einhaltung der Richtlinie nicht gelingt oder die sie verweigern, verklagen wird; hält es diesbezüglich für notwendig, dass die Kommission besonders genau und entschlossen auf die tatsächliche Einhaltung der zulässigen Ausnahmen vom Recht auf Privatsphäre sowie auf die Beachtung der EMRK und der einschlägigen Rechtsprechung achtet;

Datenübermittlungen an Drittstaaten oder Drittorganisationen

11.   begrüßt die Absicht der Kommission, den Regelungsrahmen für Unternehmen im Bereich der Anforderungen bei internationalem Datenaustausch zu vereinfachen;

12.   erinnert daran, dass keine Ausnahme von dem Grundsatz zugelassen werden sollte, dass Daten mit Bezug zur ersten Säule nur an Drittstaaten und Drittorganisationen übermittelt werden können, wenn das Datenschutzniveau dem der Europäischen Union ähnlich ist;

13.   weist insbesondere Europol, Eurojust und andere Einrichtungen der dritten Säule darauf hin, dass Daten mit Bezug zur Strafverfolgung nur von Fall zu Fall an Staaten oder Einrichtungen übermittelt werden können, die die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die europäischen Datenschutzstandards wie etwa die in der Empfehlung des Europarats R (87) 15 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich festgestellten Grundsätze für den Datenschutz achten; fordert ferner, angehört zu werden, bevor solche Übermittlungen stattfinden, und dass ihm nach solchen Übermittlungen Berichte unterbreitet werden; fordert Europol und Eurojust dringend auf, die in Bezug auf den Austausch personenbezogener und sonstiger Daten mit Drittstaaten und Drittorganisationen notwendigen Informationen zu klären und den Bürgern und dem Europäischen Parlament zur Verfügung zu stellen;

14.   bekräftigt, dass eine schwerwiegende Verletzung der Datenschutzvorschriften der Europäischen Union vorliegt – wie es im Übrigen durch die Stellungnahme des belgischen Ausschusses für den Schutz der Privatsphäre, die Stellungnahmen der Artikel-29-Datenschutzgruppe und den Bericht des EU-Netzes unabhängiger Sachverständiger für Menschenrechte bestätigt wird –, wenn personenbezogene Daten ohne Unterrichtung und Zustimmung der betroffenen Person übermittelt werden oder von einer Stelle oder Strafverfolgungsbehörde eines Drittstaats direkt und systematisch darauf zugegriffen wird, insbesondere wenn Daten für einen anderen Zweck und ohne gerichtliche Ermächtigung erhoben werden, wie es bei dem Zugriff auf in der Europäischen Union von Fluggesellschaften und elektronischen Buchungssystemen erhobene Daten über Fluggäste von Transatlantikflügen durch US-Behörden der Fall ist;

15.   stimmt mit der Artikel-29-Datenschutzgruppe darin überein, dass die Regelung über die Privatsphäre in den Vereinigten Staaten in ihrer derzeitigen Form und auch in der letzten Fassung der Verpflichtungserklärungen nicht angemessen ist und dass weiterhin einige problematische Aspekte vorliegen, bei denen die im Laufe eines Jahres von Verhandlungen der Kommission mit den US-Behörden erzielten Fortschritte absolut unzureichend sind;

16.   schlägt vor, die Richtlinie in dem Sinne zu ändern, dass die Beurteilung der Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten der Unionsbürger durch einen Drittstaat, an den diese Daten übermittelt werden sollen, nur nach Zustimmung des Europäischen Parlaments angenommen werden kann;

17.   fordert, dass die Vereinbarungen über die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten oder Drittstellen, die derzeit ausgehandelt werden oder bereits ausgehandelt worden sind, ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten, und geht davon aus, dass sie in jedem Fall das durch die Richtlinie 95/46/EG gewährleistete Niveau aufrechterhalten müssen;

Ausnahmen von Rechtsvorschriften über den Schutz der Privatsphäre

18.   ist überzeugt, dass die Gesetze der Mitgliedstaaten, die eine umfassende Speicherung von Daten über die Kommunikation der Bürger zu Strafverfolgungszwecken vorsehen, mit der EMRK und der einschlägigen Rechtsprechung nicht völlig im Einklang stehen, da sie einen Eingriff in das Recht auf Privatsphäre darstellen, der den Erfordernissen einer gerichtlichen Genehmigung im Einzelfall und für begrenzte Dauer, einer Unterscheidung nach Personengruppen, die überwacht werden können, der Wahrung der Vertraulichkeit geschützter Kommunikation (beispielsweise zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten) sowie der Angabe der Art der Straftat oder der Umstände, die einen solchen Eingriff rechtfertigen, nicht genügt; hegt überdies ernsthafte Zweifel an ihrer Notwendigkeit innerhalb einer demokratischen Gesellschaft und – wie in Artikel 15 der Richtlinie 2002/58/EG ausgeführt ist – ihrer Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit;

19.   fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der EMRK, der einschlägigen Rechtsprechung und der Richtlinien zum Datenschutz ein Dokument über das Recht auf Privatsphäre und die Bedingungen, unter denen Ausnahmen zulässig sind, vorzulegen und fordert die europäischen Institutionen eindringlich auf, eine offene und transparente Debatte auf der Grundlage dieses Dokuments zu eröffnen;

Sonstiges

20.   fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Umsetzung der Richtlinie im Interesse einer besseren Rechtsetzung die Grundsätze der rechtlichen Klarheit und der Rechtssicherheit zu befolgen, um jeder unnötigen Belastung der Unternehmen, insbesondere der KMU, vorzubeugen;

21.   betont, dass der freie Verkehr personenbezogener Daten wichtig für die reibungslose Ausübung nahezu aller wirtschaftlichen Tätigkeiten auf Unionsebene ist; ist der Auffassung, dass es deshalb darum geht, schnellstmöglich die unterschiedlichen Auslegungen zu beseitigen, damit die multinationalen Einrichtungen eine gesamteuropäische Datenschutzstrategie entwickeln können;

22.   betont, dass die Mitgliedstaaten und die europäischen Institutionen in Anwendung der Richtlinie 95/46/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(8) ein gleichwertiges Niveau für den Schutz der Grundrechte und der Rechte des Einzelnen festlegen müssen;

23.   fordert die Kommission auf, einen Ansatz zur Harmonisierung dieser Richtlinie mit den anderen Rechtstexten wie dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit zu beschließen, um Inkohärenzen zwischen diesen Vorschlägen zu vermeiden;

24.   fordert die Mitgliedstaaten und Kontrollstellen auf, für diejenigen, die für die Datenverarbeitung verantwortlich sind, ein weniger kompliziertes und aufwändiges Umfeld zu schaffen, und stimmt mit der Kommission darin überein, dass vermieden werden sollte, Anforderungen zu stellen, auf die verzichtet werden kann, ohne dass das durch die Richtlinie garantierte hohe Schutzniveau Schaden leidet;

25.   betont, dass Datenverwaltung und Datenschutz heutzutage ein entscheidender Erfolgsfaktor für die Unternehmen sind;

26.   stimmt mit der Kommission darin überein, dass Verbesserungen notwendig sind, damit die Wirtschaftsteilnehmer im Datenschutzbereich zwischen mehr Standardvertragsklauseln wählen können, und dass diese so weit wie möglich auf Klauseln beruhen sollten, die von Unternehmensverbänden vorgelegt werden;

27.   fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Datenschutzbehörden mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet werden, um die in der Richtlinie 95/46/EG vorgesehenen Aufgaben erfüllen zu können, und dass sie gegenüber den nationalen Regierungen unabhängig und autonom sind; fordert, dass die Datenschutzbehörden ihre Effizienz und Effektivität weiterhin steigern und auf innerstaatlicher und europäischer Ebene im Rahmen der Artikel-29-Datenschutzgruppe eine aktivere Rolle spielen, beispielsweise indem sie dazu beitragen, das von der Kommission vorgeschlagene Programm umzusetzen, und für die Anwendung des Rechts sorgen;

28.   bedauert, dass sieben Mitgliedstaaten – Belgien, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und Portugal – die für die Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG gesetzte Frist bis zum 31. Oktober 2003 nicht eingehalten haben, und fordert sie auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen;

29.   fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die einzelstaatlichen Datenschutzbehörden auf, jährliche Beurteilungen der Einhaltung der innerstaatlichen und europäischen Datenschutzvorschriften unabhängig von der betroffenen Säule vorzunehmen – nötigenfalls mit Vorschlägen zur Änderung der Rechtsvorschriften –, sie den zuständigen – insbesondere parlamentarischen – Gremien zu übermitteln und zu veröffentlichen, insbesondere im Internet;

30.   ist besorgt über die Entwicklungen des SIS und die Pläne des Rates, wonach SIS II die Aufnahme neuer Kategorien von Ausschreibungen sowohl zu Personen als auch zu Sachen sowie die Aufnahme neuer Felder in die Ausschreibungen, die Verknüpfung aller Ausschreibungen, die Änderung der Dauer der Ausschreibungen sowie die Speicherung und Übertragung biometrischer Daten, insbesondere von Lichtbildern und Fingerabdrücken, sowie den Zugriff weiterer Behörden wie insbesondere Europol, Eurojust und nationaler Justizbehörden, bei Bedarf auch zu anderen Zwecken als den Zwecken, die der ursprünglichen Ausschreibung zugrunde lagen, beispielsweise zur Ausschreibung europäischer Haftbefehle, erlauben soll und beklagt die rechtliche Verwirrung, die dadurch entstanden ist, dass das SIS sowohl die erste als auch die dritte Säule betrifft, jedoch mit unterschiedlichen Datenschutzniveaus;

31.   ist besorgt über die allgemeine Haltung, die der Rat zu Vorschlägen eingenommen hat, die auf eine Einbeziehung biometrischer Daten (digitale Lichtbilder und Fingerabdrücke) in Visa und Aufenthaltstitel mittels eines elektronischen Chips abzielen, insbesondere weil die Daten bei Kontrollen leicht in zentrale Datenbanken kopiert werden könnten; ist besorgt darüber, dass neue Entwicklungen im Datenschutzbereich, wie der mögliche Einsatz der Biometrie, an die Kontrollstellen, deren Ressourcen für ihr breites Aufgabenspektrum jetzt schon unzureichend sind (KOM(2003) 265), weitere Anforderungen stellen werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, zusätzliche Ressourcen bereitzustellen, damit die Datenschutzbehörden sicherstellen können, dass das System reibungslos funktioniert;

32.   fordert die Mitgliedstaaten und die einzelstaatlichen und europäischen Behörden auf, darauf zu achten, dass die Rechtsvorschriften über die Privatsphäre nicht zu dem Zweck oder mit dem Ergebnis missbraucht werden, das Recht auf Zugang zu den Dokumenten, die Transparenz der Verwaltung und die Öffentlichkeit der Organe zu behindern oder auch die individuelle Wahrnehmung der "Freiheit, bekannt zu sein" übermäßig zu erschweren; fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der Stellungnahme der Artikel-29-Datenschutzgruppe einen Bericht über diese Art missbräuchlicher Praktiken vorzulegen sowie Leitlinien und eventuelle Legislativmaßnahmen zur Verhinderung solcher Praktiken vorzuschlagen;

33.   fordert die Kommission auf, die Frage der Videoüberwachung weiter zu beobachten, auch aufgrund der innerstaatlichen Rechtsprechungen, und erwartet, den angekündigten Vorschlag zum Schutz der Privatsphäre in der Arbeitswelt prüfen zu können;

34.   fordert Eurojust dringend auf, zu klären, welche einzelstaatlichen und europäischen Vorschriften es bisher angewandt hat und derzeit anwendet, da diesbezüglich weiterhin große Verwirrung und schwerwiegende Zweifel herrschen;

35.   hält die Selbstregulierung für ein gutes Mittel, um zu detaillierte Rechtsvorschriften zu vermeiden, und fordert die Unternehmen auf, einen europäischen Verhaltenskodex zum Schutz personenbezogener Daten zu schaffen;

36.   fordert auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene zusätzliche Bemühungen um international geltende Regelungen, damit die Umsetzung der OECD-Leitlinien und des Übereinkommens des Europarates verbessert wird;

37.   weist darauf hin, dass der Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre Teil eines Lehrplans in Bezug auf Computer und das Internet sein sollte; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Bürger für das Recht auf Datenschutz zu sensibilisieren;

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38.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den einzelstaatlichen Datenschutzbehörden, Europol und Eurojust und der Regierung der Vereinigten Staaten zu übermitteln.

(1) SEV Nr. 005.
(2) SEV Nr. 108.
(3) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(4) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
(5) Siehe Ausführlicher Sitzungsbericht vom 19. November 2003.
(6) ABl. L 220 vom 29.7.1989, S. 1.
(7) Verbundene Rechtssachen C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Slg. 2003, I-4989.
(8) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

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