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Verfahren : 2003/0177(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A5-0209/2004

Eingereichte Texte :

A5-0209/2004

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 31/03/2004 - 6.19

Angenommene Texte :

P5_TA(2004)0242

Angenommene Texte
PDF 217kWORD 36k
Mittwoch, 31. März 2004 - Straßburg
Verwaltungsorgane des europäischen Satellitennavigationsprogramms *
P5_TA(2004)0242A5-0209/2004

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Verwaltungsorgane des europäischen Satellitennavigationsprogramms (KOM(2003) 471 – C5-0391/2003 – 2003/0177(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 471)(1),

–   gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0391/2003),

–   gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0209/2004),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 6
(6)  Hierzu kann die Aufsichtsbehörde den Konzessionsvertrag mit dem Konsortium schließen, das im Anschluss an die Entwicklungsphase von GALILEO ausgewählt wird, und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere des öffentlichen Dienstes, überwachen.
(6)  Hierzu schließt die Aufsichtsbehörde den Konzessionsvertrag mit dem Konsortium, das rechtzeitig vor dem Ende der Entwicklungsphase vom Rat in Zusammenarbeit mit dem gemeinsamen Unternehmen und der Kommission ausgewählt wird, und überwacht die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere des öffentlichen Dienstes.
Abänderung 2
Erwägung 7a (neu)
(7a) Die Aufsichtsbehörde stellt die Zertifizierung des Systems und seiner Komponenten sicher.
Abänderung 3
Erwägung 11
(11)  Bei der Auflösung des gemeinsamen Unternehmens (zum Abschluss der Entwicklungsphase) überträgt dieses der Aufsichtsbehörde das Eigentum am gesamten europäischen Satellitennavigationssystem (EGNOS und GALILEO) einschließlich der Entwicklungen des Konzessionsnehmers in der Errichtungsphase, da die Definitions- und Entwicklungsphase des Programms vollständig aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden, alle so entwickelten Komponenten dem Konzessionsnehmer zur Verfügung gestellt werden und überdies ein wesentlicher Teil der Errichtungsphase aus Gemeinschaftsmitteln zu finanzieren ist.
(11)  Bei der Auflösung des gemeinsamen Unternehmens (zum Abschluss der Entwicklungsphase) wird die Aufsichtsbehörde Eigentümer des gesamten europäischen Satellitennavigationssystems (EGNOS und GALILEO), da die Definitions- und Entwicklungsphase des Programms vollständig aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden. Sämtliche Entwicklungen des Konzessionsnehmers, die während der Errichtungsphase entstanden sind, werden ebenfalls Eigentum der Aufsichtsbehörde, da sie zu einem wesentlichen Teil aus Gemeinschaftsmitteln finanziert werden. Alle Komponenten des Satellitennavigationssystems werden dem Konzessionsnehmer zur Verfügung gestellt.
Abänderung 4
Erwägung 14
(14)  Es muss die Möglichkeit bestehen, einen wissenschaftlich-technischen Ausschuss einzusetzen, der Studien und Gutachten erstellt.
(14)  Es muss die Möglichkeit bestehen, einen wissenschaftlich-technischen Ausschuss einzusetzen, der Studien und Gutachten erstellt. Im wesentlichen sollte dabei die konstruktive Arbeit der "Signal Task Force" in diesen Ausschuss eingebunden werden.
Abänderung 5
Erwägung 15a (neu)
(15a) Die Verfahren zur Berufung der Funktionsträger müssen transparent sein.
Abänderung 6
Artikel 2 Spiegelstrich 1
–  Sie handelt als Konzessionsgeberin gegenüber dem privaten Konzessionsnehmer, der mit der Durchführung und Leitung der Errichtungs- und Betriebsphase des Programms beauftragt wird. In dieser Eigenschaft schließt sie mit ihm einen Konzessionsvertrag. Sie überwacht die Einhaltung des Konzessionsvertrags und des zugehörigen Pflichtenheftes. Sie überlässt diesem für die Dauer des Vertrages das Nutzungsrecht an den in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten materiellen und immateriellen Gütern.
–  Sie handelt als Konzessionsgeberin gegenüber dem privaten Konzessionsnehmer, der mit der Durchführung und Leitung der Errichtungs- und Betriebsphase des Programms beauftragt wird. In dieser Eigenschaft schließt sie mit ihm einen Konzessionsvertrag. Im Falle von Zeitverzögerungen bei der Errichtung der Aufsichtsbehörde können die Kommission und der Rat das gemeinsame Unternehmen mit der Vertragsunterzeichnung beauftragen. Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung des Konzessionsvertrags und des zugehörigen Pflichtenheftes. Sie überlässt diesem für die Dauer des Vertrages das Nutzungsrecht an den in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten materiellen und immateriellen Gütern.
Abänderung 7
Artikel 2 Spiegelstrich 4
–  Sie ist Inhaberin aller für den Betrieb des Systems erforderlichen Frequenzen und sorgt für die Koordinierung der diesbezüglichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Sie ist der Ansprechpartner des Konzessionsnehmers hinsichtlich der Nutzung dieser Frequenzen.
–  Sie ist Inhaberin der Nutzungsrechte von allen für den Betrieb des Systems erforderlichen Frequenzen. Die Mitgliedstaaten erklären sich bereit, diese Rechte an die Aufsichtsbehörde zu übertragen. Die Aufsichtsbehörde sorgt für die Koordinierung der diesbezüglichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Sie ist der Ansprechpartner des Konzessionsnehmers hinsichtlich der Nutzung dieser Frequenzen.
Abänderung 8
Artikel 2 Spiegelstrich 4a (neu)
-  Sie stellt die Zertifizierung des Systems und seiner Komponenten sicher; mit der Verteilung der Zertifikate und der Überprüfung der Einhaltung der darin aufgestellten Normen und Bedingungen beauftragt sie anerkannte Zertifizierungsorgane.
Abänderung 10/rev.
Artikel 4 Absatz 3
(3)  Sitz der Aufsichtsbehörde ist Brüssel. Sie kann in den Mitgliedstaaten mit deren Zustimmung eigene Dienststellen einrichten.
(3)  Die Aufsichtsbehörde hat ihren Sitz in räumlicher Nähe zum Sitz des Konzessionärs. Zweiter Sitz ist Brüssel. Sie kann in weiteren Mitgliedstaaten mit deren Zustimmung eigene Dienststellen einrichten.
Abänderung 11/rev.
Artikel 5 Absatz 2
(2)  Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, von denen sechs von der Kommission und sechs vom Rat der Europäischen Union benannt werden. Das Mandat läuft fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.
(2)  Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, von denen vier von der Kommission und acht vom Rat der Europäischen Union benannt werden. Das Mandat läuft fünf Jahre und kann einmal verlängert werden. Das Europäische Parlament kann einen Beobachter ernennen, der den Sitzungen des Verwaltungsrats beiwohnt.
Abänderung 9
Artikel 20
Beim Generalsekretariat des Rates wird ein ständiges und jederzeit einsatzbereites Sicherheitszentrum gegründet.
Eine Gemeinsame Aktion des Rates beschreibt die Zuständigkeiten der Europäischen Union in Fällen, in denen die Funktions- und Wirkungsweise des Systems die innere und äußere Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten gefährdet.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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