Erklärung des Europäischen Parlaments zu den Rechten von Taubblinden
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf Artikel 13 des EG-Vertrags und den Grundsatz der Menschenwürde,
A. in der Erwägung, dass Taubblindheit eine ausgeprägte Behinderung in Form einer Kombination von Seh- und Hörbehinderungen ist, was zu Schwierigkeiten beim Zugang zur Information, Kommunikation und Mobilität führt,
B. in der Erwägung, dass es in der Europäischen Union ungefähr 150 000 Taubblinde gibt,
C. in der Erwägung, dass einige dieser Menschen völlig taubblind sind, die meisten von ihnen jedoch noch über eingeschränkte Fähigkeiten zum Gebrauch eines oder beider Sinne verfügen,
D. in der Erwägung, dass Taubblinde auf Grund der Ausgeprägtheit ihrer Behinderung spezielle Unterstützung durch Menschen mit Fachkenntnissen benötigen,
1. fordert die Organe der Europäischen Union sowie die Mitgliedstaaten auf, die Rechte der Taubblinden anzuerkennen und ihnen Geltung zu verschaffen;
2. erklärt, dass Taubblinde dieselben Rechte wie alle EU-Bürger haben sollten und diesen Rechten durch entsprechende Rechtsvorschriften in jedem Mitgliedstaaten Geltung verschafft werden sollte, die Folgendes beinhalten sollten:
–
das Recht auf Teilnahme am demokratischen Leben der Europäischen Union,
–
das Recht auf Arbeit und Zugang zur Ausbildung mit entsprechenden Beleuchtungs-, Kontrast- und Anpassungsmöglichkeiten,
–
das Recht auf eine Gesundheits- und Sozialbetreuung, bei der der Mensch im Mittelpunkt steht,
–
das Recht auf lebenslanges Lernen,
–
gegebenenfalls Eins-zu-Eins-Unterstützung in Form von Kommunikator-Begleitpersonen, Dolmetschern und/oder Betreuern für Taubblinde,
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterscheichner dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.