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 Index 
Angenommene Texte
Dienstag, 9. März 2004 - Straßburg
Abfälle ***I
 Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln ***I
 Frachtschifffahrt ***I
 Teilnahme an Ausschreibungen im Rahmen der EG-Heranführungsprogramme *
 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft ***I
 Berichtigungshaushaltsplan 1/2004
 Berichtigungshaushaltsplan 2/2004
 Erweiterung: Anpassung des finanziellen Bezugsrahmens des Sechsten Euratom-Rahmenprogramms *
 Erweiterung: Anpassung des Finanzrahmens bestimmter Verordnungen ***I
 Erweiterung: Anpassung des Finanzrahmens bestimmter Entscheidungen ***I
 Erweiterung: Anpassung des Finanzrahmens bestimmter Beschlüsse ***I
 Bekämpfung des illegalen Drogenhandels auf hoher See *
 Illegale Einwanderung und Menschenhandel: kurzfristiger Aufenthaltstitel für kooperationswillige Opfer *
 Europol: Statut *
 Europol: Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten *
 Europol: Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten *
 Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts
 Abwehrbereitschaft bei Anschlägen mit biologischen und chemischen Kampfstoffen
 Durchführung der Datenschutzrichtlinie
 Rechte von Häftlingen in der Europäischen Union
 Daphne II ***II
 Änderung der Geschäftsordnung: Politische Parteien auf europäischer Ebene
 Neugliederung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
 Futter- und Lebensmittelkontrollen ***I
 Schutz der Rechte an geistigem Eigentum ***I
 Elektromagnetische Verträglichkeit ***I
 Schadstoffe aus Fahrzeugmotoren ***I
 Strafen im Bereich des illegalen Handels mit Drogen *
 Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen *
 Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben
 Frauen und Minderheiten in der Union
 Bevölkerung und Entwicklung
 Vereinfachung und Verbesserung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften

Abfälle ***I
PDF 196kWORD 24k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle (kodifizierte Fassung) (KOM(2003) 731 – C5-0577/2003 – 2003/0283(COD))
P5_TA(2004)0123A5-0117/2004

(Verfahren der Mitentscheidung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 731)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0577/2003),

–   gestützt auf Artikel 67, Artikel 89 und Artikel 158 Absatz 1 der Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0117/2004),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission,

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln ***I
PDF 106kWORD 25k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (kodifizierte Fassung) (KOM(2003) 467 - C5-0364/2003 - 2003/0181(COD))
P5_TA(2004)0124A5-0085/2004

(Verfahren der Mitentscheidung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 467)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0364/2003),

–   gestützt auf die Artikel 67, Artikel 89 und Artikel 158 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0085/2004),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Frachtschifffahrt ***I
PDF 196kWORD 24k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschifffahrt (kodifizierte Fassung) (KOM(2003) 732 – C5-0578/2003 – 2003/0285(COD))
P5_TA(2004)0125A5-0086/2004

(Verfahren der Mitentscheidung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 732)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0578/2003),

–   gestützt auf die Artikel 67, Artikel 89 und Artikel 158 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0086/2004),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Teilnahme an Ausschreibungen im Rahmen der EG-Heranführungsprogramme *
PDF 200kWORD 25k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 555/2000, (EG) Nr. 2500/2001, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 1267/1999 zur Ermöglichung der Teilnahme der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Länder an Ausschreibungen im Rahmen der Heranführungsprogramme der Gemeinschaft (KOM(2003) 793 – C5-0049/2004 – 2003/0306(CNS))
P5_TA(2004)0126A5-0089/2004

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 793)(1),

–   gestützt auf Artikel 181a Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0049/2004),

–   gestützt auf Artikel 67 und Artikel 158 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0089/2004),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission;

2.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft ***I
PDF 332kWORD 60k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (KOM(2003) 278 – C5-0312/2003 – 2003/0152(COD))
P5_TA(2004)0127A5-0087/2004

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2003) 278)(1),

–   in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 8/2003 des Europäischen Rechnungshofes(2),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 280 Absatz 4 des EG-Vertrages, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0312/2003),

–   gestützt auf Artikel 112 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),

–   gestützt auf die Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2003 zu den Programmen, die im Mitentscheidungsverfahren angenommen werden(4),

–   gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0087/2004),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   ist der Ansicht, dass der Finanzbogen des Vorschlags der Kommission mit den Obergrenzen der Rubriken 3 und 5 der Finanziellen Vorausschau 2000 - 2006 vereinbar ist;

3.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.   fordert weiterhin, dass bei einer eventuellen Neuauflage des Aktionsprogramms nach 2006, im Sinne der Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofes, die Ziele des Programms klarer definiert und besser messbar sein müssen, um eine Evaluierung zu erleichtern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. März 2004 im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses Nr. ..../2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm Hercule)

P5_TC1-COD(2003)0152


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 280, Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs(5),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (6),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verfolgen das Ziel, Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen zu bekämpfen. Um dieses Ziel zu erreichen, gilt es unter Wahrung der gegenwärtigen ausgewogenen Aufgabenverteilung zwischen der einzelstaatlichen Ebene und der Gemeinschaftsebene sämtliche verfügbaren Mittel zu nutzen.

(2)  Maßnahmen, die insbesondere darauf abstellen, den Informationsaustausch zu verbessern, Studien bzw. Schulungen durchzuführen oder technische oder wissenschaftliche Unterstützung auf dem Gebiet der Betrugsbekämpfung zu leisten, tragen spürbar zu einem besseren Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft bei.

(3)  Es ist daher zweckmäßig, Maßnahmen in diesem Bereich zu fördern und auf darin tätige Einrichtungen durch die Gewährung von Betriebskostenhilfen zu unterstützen. Die Erfahrung zeigt, dass eine derartige Unterstützung auf Gemeinschaftsebene in Verbindung mit den auf nationaler Ebene durchgeführten Fördermaßnahmen sinnvoll ist.

(4)  Bis zum Jahr 2003 erfolgte die Unterstützung von Einrichtungen und Maßnahmen im Rahmen der Mittel aus den Haushaltslinien A03600 und A03010 ("Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Sitzungen im Bereich der Verbände der europäischen Juristen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft") und der Haushaltslinie B5-910 ("Allgemeine Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung") des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.

(5)  Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7) sieht in Artikel 112 strenge Bedingungen für eine Finanzhilfe bei bereits begonnenen Maßnahmen, die im Basisrechtsakt festgelegt sind, vor.

(6)  Es ist mithin zweckmäßig, einen solchen Basisrechtsakt zu erlassen, um durch die Annahme dieses Beschlusses zur Auflage eines strukturierten, einschlägigen, fachübergreifenden und auf Dauer angelegten Aktionsprogramms der Gemeinschaft sämtliche bestehenden Unterstützungsmaßnahmen sinnvoll zusammenzufassen und zu vervollständigen.

(7)  Ferner ist es erforderlich, dieses Programm für sämtliche Mitgliedstaaten und Nachbarländer zu öffnen, denn es ist wichtig, über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinaus einen effektiven und gleichwertigen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sicherzustellen.

(8)  Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben sich bei der Verabschiedung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ein solcher Basisrechtsakt mit dem Haushaltsjahr 2004 in Kraft tritt.

(9)  Im Rahmen der Modalitäten für die Unterstützung gilt es ferner, der Besonderheit der auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft tätigen Einrichtungen Rechnung zu tragen.

(10)  In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (8) bildet.

(11)  Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Zwischenbericht des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) über die Durchführung dieses Programms und einen Schlussbericht dieses Amtes über die Verwirklichung der Ziele des genannten Programms vorlegen.

(12)  Dieser Beschluss beachtet die Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.

(13)  Finanzhilfen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, die im Rahmen von Programmen zur gerichtlichen Verfolgung gewährt werden, werden von diesem Beschluss nicht berührt -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Ziel des Programms

(1)  Mit diesem Beschluss wird ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft eingerichtet. Das Programm trägt die Bezeichnung "Hercule".

(2)  Das Programm soll durch die Förderung von Maßnahmen und die Unterstützung von Einrichtungen nach Maßgabe der im Anhang genannten und in den jährlichen Finanzhilfeprogrammen detailliert dargelegten allgemeinen Kriterien zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft beitragen. Es berücksichtigt die grenz- und fachübergreifenden Aspekte. Es stellt vorrangig darauf ab, dass die geförderten Maßnahmen inhaltlich konvergieren, damit auf Grund von Überlegungen über bestmögliche Praktiken ein effektiver und gleichwertiger Schutz gewährleistet wird, der den unterschiedlichen Traditionen der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung trägt.

Artikel 2

Zugang zum Programm

(1)  Um für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Maßnahme zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft in Frage zu kommen, muss der Empfänger dieser Finanzhilfe die im Anhang genannten Bestimmungen erfüllen. Die Maßnahme muss im Einklang mit den Prinzipien stehen, die der Tätigkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zugrunde liegen und die spezifischen Kriterien erfüllen, die nach Maßgabe der vorrangigen Ziele des jährlichen Finanzhilfeprogramms in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt werden und die im Anhang genannten allgemeinen Kriterien näher bestimmen.

(2)  Um für die Gewährung einer Betriebskostenhilfe der Gemeinschaft im Rahmen des fortlaufenden Arbeitsprogramms einer Einrichtung, die Ziele von allgemeinem europäischen Interesse auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft verfolgt, in Frage zu kommen, muss die betreffende Einrichtung die im Anhang genannten allgemeinen Kriterien erfüllen.

(3)  Die Anträge auf Gewährung einer Betriebskostenhilfe der Gemeinschaft müssen alle erforderlichen Informationen enthalten, damit die Kommission die Empfänger auswählen kann, und zwar in Bezug auf:

   · die Art der Einrichtung,
   · die Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft,
   · die voraussichtlichen Kosten für die Durchführung der Maßnahmen,
   · sämtliche Bewertungskriterien nach Nummer 4 des Anhangs.

Artikel 3

Teilnahme von Ländern außerhalb der Gemeinschaft

Neben Antragstellern bzw. Einrichtungen in den Mitgliedstaaten können auch Antragsteller und Einrichtungen Begünstigte dieses Programms sein, wenn sie ansässig sind:

   a) in den beitretenden Ländern, die am 16. April 2003 den Beitrittsvertrag unterzeichnet haben;
   b) in den EFTA- bzw. EWR-Ländern, nach Maßgabe der im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;
   c) in Bulgarien oder Rumänien, nach Maßgabe der Bedingungen der Europa-Abkommen, ihren Protokollen und den Beschlüssen der Assoziationsräte;
   d) in der Türkei, wobei die Teilnahmebedingungen gemäß dem Beschluss 2002/179/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Türkei an den Programmen der Gemeinschaft (9) festzulegen sind.

Artikel 4

Auswahl der Empfänger

(1)  Das Programm betrifft eine Art von Gewährungsverfahren mittels einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für alle Begünstigten.

(2)  Die Auswahl der mit Finanzhilfen für Maßnahmen geförderten Einrichtungen erfolgt auf der Grundlage einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und nach Maßgabe der vorrangigen Ziele des jährlichen Finanzhilfeprogramms, durch das die im Anhang genannten allgemeinen Kriterien näher bestimmt werden. Die Vergabe einer Finanzhilfe für eine Maßnahme im Rahmen des vorliegenden Programms erfolgt gemäß den im Anhang genannten allgemeinen Kriterien.

(3)  Die Auswahl der mit Betriebskostenhilfen geförderten Einrichtungen erfolgt auf der Grundlage einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. Die Vergabe einer Betriebskostenhilfe im Rahmen des fortlaufenden Arbeitsprogramms einer geförderten Einrichtung erfolgt gemäß den im Anhang genannten allgemeinen Kriterien. Auf der Grundlage des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen stellt die Kommission im Einklang mit Artikel 116 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 die Liste der geförderten Einrichtungen mit den beschlossenen Beträgen auf.

Artikel 5

Gewährung der Finanzhilfe

(1)  Mit der Finanzhilfe für eine Maßnahme darf nicht der Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben finanziert werden. Der Betrag einer im Rahmen des vorliegenden Programms gewährten Finanzhilfe darf folgende Sätze nicht überschreiten:

   a) 50 % der förderfähigen Ausgaben für technische Unterstützung;
   b) 80 % der förderfähigen Ausgaben für Schulungsmaßnahmen, für die Förderung des Austauschs von Fachpersonal und die Veranstaltung von Seminaren und Konferenzen, sofern es sich um die unter Nummer 2 erster Gedankenstrich des Anhangs genannten Empfänger handelt;
   c) 90 % der förderfähigen Ausgaben für die Veranstaltung von Seminaren und Konferenzen und anderes, sofern es sich um die unter Nummer 2 zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Empfänger handelt.

(2)  Der Betrag einer im Rahmen des vorliegenden Programms gewährten Betriebskostenhilfe darf 70 % der förderfähigen Ausgaben der Einrichtung in dem Kalenderjahr, für das die Finanzhilfe gewährt wird, nicht überschreiten.

Gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 wird bei wiederholter Gewährung einer Betriebskostenhilfe zugunsten einer Einrichtung deren Betrag degressiv angesetzt. Bei Gewährung einer Betriebskostenhilfe an eine Einrichtung, zu deren Gunsten bereits im Vorjahr eine derartige Finanzhilfe gewährt wurde, ist diese erneute Finanzhilfe der Gemeinschaft um mindestens 10 % geringer als die des Vorjahres.

Artikel 6

Finanzbestimmungen

(1)  Dieses Programm beginnt am 1. Januar 2004 und endet am 31. Dezember 2006.

(2)  Der Finanzrahmen für die Durchführung des vorliegenden Programms wird für den Zeitraum 2004 bis 2006 auf 11 775 000 EUR festgelegt.

(3)  Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 7

Überwachung und Bewertung

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat

   a) bis zum 30. Juni 2006 einen Bericht des OLAF über die Durchführung des Programms und die Zweckmäßigkeit seiner Fortsetzung;
   b) bis zum 31. Dezember 2007 einen Bericht des OLAF über das Erreichen der Ziele des vorliegenden Programms. In diesem Bericht, der sich auf die von den Finanzhilfeempfängern erzielten Ergebnisse gründet, wird insbesondere bewertet, wie effizient diese im Hinblick auf das Erreichen der in Artikel 1 und im Anhang genannten Ziele arbeiten.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

1.  UNTERSTÜTZTE MASSNAHMEN

Das in Artikel 1 festgelegte allgemeine Ziel bezweckt, den Bereich der Prävention und Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichteten Betrugsdelikten auf Gemeinschaftsebene zu verstärken, indem einschlägige Maßnahmen und in diesem Bereich tätige Einrichtungen gefördert werden.

Bei den Maßnahmen der Einrichtungen, die gemäß Artikel 2 einen Beitrag zur Verstärkung der Gemeinschaftstätigkeit und zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit leisten können, handelt es sich insbesondere um folgende Maßnahmen:

   Veranstaltung von Seminaren und Konferenzen,
   Förderung von wissenschaftlichen Studien und Diskussion über die Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft,
   Koordinierung von Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft,
   Schulung und Sensibilisierung,
   Förderung des Austauschs von Fachpersonal,
   Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse über die Gemeinschaftstätigkeit,
   Entwicklung und Bereitstellung spezieller EDV-Hilfsmittel,
   technische Unterstützung,
   Förderung und Intensivierung des Datenaustauschs.

2.  DURCHFÜHRUNG DER UNTERSTÜTZTEN MASSNAHMEN

Die Maßnahmen der Einrichtungen, die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Programms in Frage kommen und die Ziele von allgemeinem europäischen Interesse auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft oder Ziele der einschlägigen Politik der Europäischen Union verfolgen, sind insbesondere Teil der Maßnahmen, die auf ein verstärktes Vorgehen der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Schutzes ihrer finanziellen Interessen abstellen.

Gemäß Artikel 2 haben folgende Einrichtungen Zugang zum Programm:

–   nationale oder regionale Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats oder eines der in Artikel 3 genannten, nicht der Gemeinschaft angehörenden Staaten, die die Verstärkung der Gemeinschaftstätigkeiten auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft fördern;

–  Forschungs- und Lehranstalten, die seit mindestens einem Jahr Rechtspersönlichkeit besitzen, in einem Mitgliedstaat oder in einem der in Artikel 3 genannten, nicht der Gemeinschaft angehörenden Staaten ansässig und tätig sind und die Verstärkung der Gemeinschaftstätigkeit auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft fördern;

   gemeinnützige Einrichtungen, die seit mindestens einem Jahr Rechtspersönlichkeit besitzen und in einem Mitgliedstaat oder in einem der in Artikel 3 genannten, nicht der Gemeinschaft angehörenden Staaten rechtmäßig gegründet sind und die Gemeinschaftstätigkeiten auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft fördern.

Zur Unterstützung der ständigen Tätigkeit derartiger Einrichtungen kann eine jährliche Betriebskostenhilfe gewährt werden.

3.  AUSWAHL DER EMPFÄNGER

Die Auswahl der Empfänger einer Finanzhilfe für eine Maßnahme oder einer Betriebskostenhilfe gemäß Nummer 2 erfolgt auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

4.  BEWERTUNGSKRITERIEN FÜR FINANZHILFEANTRÄGE

Die Finanzhilfeanträge für Maßnahmen sowie gegebenenfalls die Anträge auf Betriebskostenhilfen werden nach Maßgabe folgender Kriterien bewertet:

   Übereinstimmung der vorgeschlagenen Maßnahme mit den Zielen des vorliegenden Programms,
   ergänzender Charakter der vorgeschlagenen Maßnahme gegenüber anderen geförderten Maßnahmen,
   Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Maßnahme (konkrete Möglichkeiten zur Durchführung mit den vorgeschlagenen Mitteln),
   Kosten-Nutzen-Verhältnis der vorgeschlagenen Maßnahme,
   durch die vorgeschlagene Maßnahme erzielter zusätzlicher Nutzen,
   Größe der Zielgruppe der vorgeschlagenen Maßnahme,
   grenz- und fachübergreifende Aspekte der vorgeschlagenen Maßnahme,
   Größe des durch die vorgeschlagene Maßnahme abgedeckten geografischen Bereichs.

5.  FÖRDERFÄHIGE AUSGABEN

Im Rahmen von Nummer 2 werden bei der Festsetzung der Höhe der Finanzhilfe nur die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme erforderlichen förderfähigen Ausgaben berücksichtigt.

Förderfähig sind ferner die Ausgaben im Zusammenhang mit der Teilnahme von Vertretern der Balkanländer, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für die Länder Südosteuropas teilnehmen (10), und bestimmter Länder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (11).

6.  KONTROLLEN UND PRÜFUNGEN

6.1.  Der Empfänger einer Betriebskostenhilfe hält sämtliche Belege über die im Laufe des Jahres, für das die Finanzhilfe gewährt worden ist, getätigten Ausgaben, insbesondere die geprüfte Finanzübersicht, fünf Jahre ab der Schlusszahlung zur Verfügung der Kommission. Der Finanzhilfeempfänger sorgt dafür, dass gegebenenfalls die Belege, die sich im Besitz der Partner oder der Mitglieder befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

6.2.  Die Kommission kann die Verwendung der Finanzhilfe entweder durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.

6.3.  Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten Personen wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt.

6.4.  Der Rechnungshof und das OLAF haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die unter Nummer 6.3 genannten Personen; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.

6.5.  Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten nimmt die Kommission im Rahmen dieses Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (12) vor. Gegebenenfalls führt das OLAF Untersuchungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) durch.

7.  PROGRAMMVERWALTUNG

Die Kommission kann auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse auf Sachverständige zurückgreifen sowie auf alle weiteren Formen der technischen und administrativen Unterstützung (mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand), die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden. Ferner kann sie Studien finanzieren und Zusammenkünfte von Sachverständigen veranstalten, die dazu geeignet sind, die Durchführung des Programms zu erleichtern, und sie kann Maßnahmen zur Information, Veröffentlichung und Verbreitung durchführen, die unmittelbar mit der Verwirklichung des Programmziels verbunden sind.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 318 vom 30.12.2003, S. 5.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) P5_TA(2003)0588.
(5) ABl. C 318 vom 30.12.2003, S. 5.
(6) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. März 2004.
(7) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Berichtigt im ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 43.
(8) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).
(9) ABl. L 61 vom 2.3.2002, S. 27.
(10) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Albanien, Serbien und Montenegro, Bosnien und Herzegowina sowie Kroatien.
(11) Belarus, Republik Moldau, Russische Föderation, Ukraine.
(12) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
(13) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.


Berichtigungshaushaltsplan 1/2004
PDF 207kWORD 30k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2004 für das Haushaltsjahr 2004 - Einzelplan III -Kommission (06696/2004 – C5-0108/2004 – 2004/2009(BUD))
P5_TA(2004)0128A5-0059/2004

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere deren Artikel 37 und 38,

–   unter Hinweis auf den am 18. Dezember 2003 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004(2),

–   unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(3),

–   unter Hinweis auf Artikel 28 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge(4),

–   unter Hinweis auf die in den Haushaltskonzertierungssitzungen vom 16. Juli 2003 und vom 24. November 2003 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat angenommenen Erklärungen zum Haushaltsverfahren 2004(5) und zum Haushaltsplan für die EU-25(6),

–   in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2004 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, den die Kommission am 3. Februar 2004 vorgelegt hat (SEK(2004) 105),

–   in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2004, den der Rat am 26. Februar 2004 aufgestellt hat (06696/2004 – C5-0108/2004),

–   gestützt auf Artikel 92 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A5-0059/2004),

A.   in der Erwägung, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 gemäß Artikel 28 des Beitrittsvertrags durch einen Berichtigungshaushaltsplan, der am 1. Mai 2004 in Kraft tritt, angepasst wird, um den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen,

B.   in der Erwägung, dass das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Haushaltskonzertierungssitzung vom 16. Juli 2003 vereinbart haben, dass die für die derzeitigen 15 Mitgliedstaaten (EU-15) und für die erweiterte Union (EU-25) in die Haushaltsdokumente aufgenommenen Beträge Bestandteile des Haushaltsverfahrens sind,

C.   in der Erwägung, dass die Kommission im Vorentwurf des Haushaltsplans 2004 Beträge für die EU-25 vorgeschlagen und zugleich für jede Haushaltslinie den vorgeschlagenen Betrag für die EU-15 ausgewiesen hat,

D.   in der Erwägung, dass der Rat in den Entwurf des Haushaltsplans 2004 formell Beträge für die EU-15 eingesetzt hat und zu einer politischen Einigung über seinen Standpunkt in erster Lesung zu den Beträgen für die EU-25 gelangt ist,

E.   in der Erwägung, dass es in erster Lesung den Entwurf des Haushaltsplans 2004 abgeändert hat, was zu konkreten Beträgen sowohl für die EU-25 als auch für die EU-15 führte,

F.   in der Erwägung, dass die beiden Teile der Haushaltsbehörde in der Konzertierungssitzung vom 24. November 2003 eine Vereinbarung über die Beträge für die EU-15 und die EU-25 erzielten,

G.   in der Erwägung, dass es anschließend den Haushaltsplan 2004 mit Beträgen für die EU-15 festgestellt und gleichzeitig Beträge für die EU-10 angegeben hat,

H.   in der Erwägung, dass die Kommission gemäß der politischen Vereinbarung zu Beginn des Jahres 2004 einen Vorentwurf eines Berichtigungshaushaltsplans zur Einbeziehung der Beträge für die EU-25 in den Haushaltsplan vorbereitet hat,

1.   begrüßt den Umstand, dass die Kommission der Aufforderung des Europäischen Parlaments und des Rates nachgekommen ist, zu Beginn des Jahres 2004 einen Vorentwurf eines Berichtigungshaushaltsplans zur Einbeziehung der Beträge für die EU-25 in den Haushaltsplan vorzulegen;

2.   bestätigt, dass die im Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2004 ausgewiesenen Beträge den Beträgen entsprechen, die das Europäische Parlament im Haushaltsverfahren 2004 angenommen hat;

3.   bekundet seine Genugtuung darüber, dass damit die Beträge für 25 Mitgliedstaaten, wie sie von den beiden Teilen der Haushaltsbehörde vereinbart worden sind, respektiert werden;

4.   stellt fest, dass mit der Annahme des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2004 der Grundsatz der Einheit des Haushaltsplans, wie er in Artikel 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 verankert ist, wiederhergestellt werden wird und dass es dementsprechend nur einen einzigen Haushaltsplan für die künftige Europäische Union mit 25 Mitgliedstaaten geben wird;

5.   billigt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2004 in unveränderter Form und ersucht die Kommission, den Haushaltsplan für die EU-25 im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002.
(2) ABl. L 53 vom 23.2.2004.
(3) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Vereinbarung geändert durch den Beschluss 2003/429/EG (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).
(4) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.
(5) Anlage zur Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2003 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 – Einzelplan III: Kommission, P5_TA(2003)0449.
(6) Anlage zur Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2003 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 in der vom Rat geänderten Fassung, P5_TA(2003)0588.


Berichtigungshaushaltsplan 2/2004
PDF 204kWORD 29k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2004 für das Haushaltsjahr 2004 - Einzelplan VIII B - Europäischer Datenschutzbeauftragter (06699/2004 – C5-0109/2004 – 2004/2010(BUD))
P5_TA(2004)0129A5-0073/2004

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere deren Artikel 37 und 38,

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(2),

–   unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 1. Juli 2002 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten(3),

–   unter Hinweis auf den Beschluss 2004/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 über die Nominierung für das Amt der unabhängigen Kontrollbehörde gemäß Artikel 286 des EG-Vertrags (Europäischer Datenschutzbeauftragter)(4),

–   unter Hinweis auf den am 18. Dezember 2003 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004(5),

–   unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(6),

–   in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2004 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, den die Kommission am 3. Februar 2004 vorgelegt hat (SEK(2004) 104),

–   in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2004 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, den der Rat am 26. Februar 2004 aufgestellt hat (06699/2004 – C5-0109/2004),

–   gestützt auf Artikel 92 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0073/2004),

A.   in der Erwägung, dass die Kommission Vorentwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen vorlegen kann, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche und unvorhergesehene Umstände eintreten,

B.   in der Erwägung, dass die Ernennung des Europäischen Datenschutzbeauftragten und des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten bereits erfolgt ist,

C.   in der Erwägung, dass durch den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2004 die erforderlichen Haushaltsmittel für die Aufnahme der Tätigkeit des Europäischen Datenschutzbeauftragten bereitgestellt werden,

D.   in der Erwägung, dass der Kommissionsvorschlag bei den Ausgaben und beim Stellenplan mit dem 2002 festgestellten Haushaltsplan für Einzelplan VIII (B) identisch ist und die Änderungen bei den Einnahmen technischer Natur sind,

1.   ist der Auffassung, dass der vom Rat aufgestellte Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2004 genügend Mittel für den Europäischen Datenschutzbeauftragten für das Jahr 2004 bereitstellt, damit dieser mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben beginnen kann;

2.   ersucht den Europäischen Datenschutzbeauftragten, der Haushaltsbehörde vor dem 30. September 2004 im Hinblick auf die erste Lesung des Haushaltsplans 2005 im Parlament einen Bericht vorzulegen, in dem die Situation bezüglich des operationellen Bedarfs, der bei der Einrichtung der Verwaltungsstrukturen und den Einstellungsverfahren erzielten Fortschritte, der Kooperationsvereinbarung mit dem Europäischen Parlament sowie der Finanzverwaltung und der Haushaltsführung bewertet wird;

3.   ist der Auffassung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2004 mit der Obergrenze der Rubrik 5 der Finanziellen Vorausschau vereinbar ist, ohne dass andere Tätigkeiten eingeschränkt werden;

4.   billigt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2004 in unveränderter Form;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln.

(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002.
(2) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(3) ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1.
(4) ABl. L 12 vom 17.1.2004, S. 47.
(5) ABl. L 53 vom 23.2.2004.
(6) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Vereinbarung geändert durch den Beschluss 2003/429/EG (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).


Erweiterung: Anpassung des finanziellen Bezugsrahmens des Sechsten Euratom-Rahmenprogramms *
PDF 202kWORD 27k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2002/668/Euratom im Hinblick auf die Anpassung des als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union (KOM(2003) 778 – C5-0031/2004 – 2003/0298(CNS))
P5_TA(2004)0130A5-0069/2004

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 778)(1),

–   gestützt auf Artikel 7 des Euratom-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0031/2004),

–   gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A5-0069/2004),

1.   vertritt die Auffassung, dass die in dem Vorschlag genannten Beträge mit der Obergrenze von Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau nach ihrer zur Berücksichtigung der Erweiterung erfolgten Anpassung und Änderung in Einklang stehen;

2.   fordert, dass die Haushaltsbehörde in Übereinstimmung mit der seiner Entschließung vom 26. Oktober 2000 zu der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Finanzbögen beigefügten Erklärung zur Finanzplanung(2) stärker an der Festlegung der finanziellen Auswirkungen der Legislativprogramme beteiligt wird;

3.   begrüßt die Vorschläge der Kommission bezüglich der in der Konzertierungssitzung vom 24. November 2003 über die vorläufigen Beträge erzielten Einigung;

4.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 197 vom 12.7.2001, S. 354.


Erweiterung: Anpassung des Finanzrahmens bestimmter Verordnungen ***I
PDF 203kWORD 26k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2236/95 (EG) Nr. 1655/2000, (EG) Nr. 1382/2003 und (EG) Nr. [....]/2004 im Hinblick auf die Anpassung der Referenzbeträge zur Berüsksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union (KOM(2003) 777 – C5-0652/2003 – 2003/0305(COD))
P5_TA(2004)0131A5-0066/2004

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 777)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 71 Absatz 1, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 156 Absatz 1 und Artikel 175 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0652/2003),

–   gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A5-0066/2004),

1.   vertritt die Auffassung, dass die in den Gesetzgebungsvorschlägen genannten Beträge mit der Obergrenze von Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau nach ihrer zur Berücksichtigung der Erweiterung erfolgten Anpassung und Änderung in Einklang stehen;

2.   fordert, dass die Haushaltsbehörde in Übereinstimmung mit der seiner Entschließung vom 26. Oktober 2000 zu der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Finanzbögen beigefügten Erklärung zur Finanzplanung(2) stärker an der Festlegung der finanziellen Auswirkungen der Legislativprogramme beteiligt wird;

3.   begrüßt die Vorschläge der Kommission bezüglich der in der Konzertierungssitzung vom 24. November 2003 über die vorläufigen Beträge erzielten Einigung;

4.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 197 vom 12.7.2001, S. 354.


Erweiterung: Anpassung des Finanzrahmens bestimmter Entscheidungen ***I
PDF 203kWORD 26k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 96/411/EG des Rates und der Entscheidungen 276/1999/EG, 1719/1999/EG, 2850/2000/EG, 507/2001/EG, 2235/2002/EG, 2367/2002/EG, 253/2003/EG, 1230/2003/EG und [....]/2004/EG im Hinblick auf die Anpassung der Referenzbeträge zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union (KOM(2003) 777 – C5-0651/2003 – 2003/0304(COD))
P5_TA(2004)0132A5-0067/2004

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 777)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 95, Artikel 153 Absatz 2, Artikel 156 Absatz 1, Artikel 157 Absatz 3, Artikel 175 Absatz 1 und Artikel 285 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0651/2003),

–   gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A5-0067/2004),

1.   vertritt die Auffassung, dass die in den Gesetzgebungsvorschlägen genannten Beträge mit der Obergrenze von Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau nach ihrer zur Berücksichtigung der Erweiterung erfolgten Anpassung und Änderung in Einklang stehen;

2.   fordert, dass die Haushaltsbehörde in Übereinstimmung mit der seiner Entschließung vom 26. Oktober 2000 zu der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Finanzbögen beigefügten Erklärung zur Finanzplanung(2) stärker an der Festlegung der finanziellen Auswirkungen der Legislativprogramme beteiligt wird;

3.   begrüßt die Vorschläge der Kommission bezüglich der in der Konzertierungssitzung vom 24. November 2003 über die vorläufigen Beträge erzielten Einigung;

4.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 197 vom 12.7.2001, S. 354.


Erweiterung: Anpassung des Finanzrahmens bestimmter Beschlüsse ***I
PDF 203kWORD 27k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Beschlüsse Nr. 1720/1999/EG, 253/2000/EG, 508/2000/EG, 1031/2000/EG, 1445/2000/EG, 163/2001/EG, 1411/2001/EG, 50/2002/EG, 466/2002/EG, 1145/2002/EG, 1513/2002/EG, 1786/2002/EG, 291/2003/EG und 20/2004/EG im Hinblick auf die Anpassung der Referenzbeträge zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union Rechnung zu tragen (KOM(2003) 777 – C5-0650/2003 – 2003/0303(COD))
P5_TA(2004)0133A5-0065/2004

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 777)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 129, Artikel 137 Absatz 2 und die Artikel 149 und 150 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0650/2003),

–   gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A5-0065/2004),

1.   vertritt die Auffassung, dass die in den Gesetzgebungsvorschlägen genannten Beträge mit der Obergrenze von Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau nach ihrer zur Berücksichtigung der Erweiterung erfolgten Anpassung und Änderung in Einklang stehen;

2.   fordert, dass die Haushaltsbehörde in Übereinstimmung mit der seiner Entschließung vom 26. Oktober 2000 zu der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Finanzbögen beigefügten Erklärung zur Finanzplanung(2) stärker an der Festlegung der finanziellen Auswirkungen der Legislativprogramme beteiligt wird;

3.   begrüßt die Vorschläge der Kommission bezüglich der in der Konzertierungssitzung vom 24. November 2003 über die vorläufigen Beträge erzielten Einigung;

4.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 197 vom 12.7.2001, S. 354.


Bekämpfung des illegalen Drogenhandels auf hoher See *
PDF 370kWORD 79k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative des Königreichs Spanien im Hinblick auf den Erlass eines Rechtsaktes des Rates betreffend die Erstellung - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union - des Übereinkommens über die Bekämpfung des illegalen Drogenhandels auf hoher See durch die Zollverwaltungen (5382/2002 – C5-0249/2003 – 2003/0816(CNS))
P5_TA(2004)0134A5-0100/2004

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Initiative des Königreichs Spanien (5382/2002)(1),

–   gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 32 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d des EU-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0249/2003),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   gestützt auf die Artikel 106, 67 und 63 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0100/2004),

1.   billigt die Initiative des Königreichs Spanien in der geänderten Fassung;

2.   fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative des Königreichs Spanien entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung des Königreichs Spanien zu übermitteln.

Text der Initiative   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Titel (Rechtsakt des Rates)
Rechtsakt des Rates betreffend die Erstellung – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union - des Übereinkommens über die Bekämpfung des illegalen Drogenhandels auf hoher See durch die Zollverwaltungen
Rechtsakt des Rates betreffend die Erstellung - gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 32 und Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union – des Übereinkommens über die operative Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und gerichtlichen Verfolgung von Straftaten auf hoher See
Abänderung 2
Bezugsvermerk 1 (Rechtsakt des Rates)
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d,
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 32 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d,
Abänderung 3
Erwägung 1 (Rechtsakt des Rates)
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten für die Erreichung der Ziele der Union die Zusammenarbeit im Zollwesen als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten, die unter die in Titel VI des Vertrags vorgesehene Zusammenarbeit fällt,
in der Erwägung, dass es für die Erreichung des Ziels der Union, die Union als einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiter zu entwickeln, dringend und unbedingt erforderlich ist, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken, um auf hoher See begangene Straftaten zu verhüten, aufzudecken, zu ermitteln und zu bekämpfen und die dafür verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen gerichtlich zu verfolgen,
Abänderung 4
Erwägung 1 (Übereinkommen)
EINGEDENK der Notwendigkeit, die Verpflichtungen auszuweiten, die im Rahmen des am 7. September 1967 in Rom unterzeichneten Übereinkommens über gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen und des am 18. Dezember 1997 in Brüssel geschlossenen Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen eingegangen wurden,
EINGEDENK der Notwendigkeit, die Verpflichtungen auszuweiten, die im Rahmen des am 7. September 1967 in Rom unterzeichneten Übereinkommens über gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen und des am 18. Dezember 1997 in Brüssel geschlossenen Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen eingegangen wurden, und eine operative Zusammenarbeit der zuständigen Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten einschließlich der Polizei, des Zolls und anderer spezialisierter Behörden einzuführen, um Straftaten zu bekämpfen, die auf hoher See an Bord von Schiffen begangen werden, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder keine Staatszugehörigkeit besitzen,
Abänderung 5
Erwägung 2 (Übereinkommen)
IN ANBETRACHT des am 10. Dezember 1982 in Montego Bay geschlossenen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, in dem unter anderem das Recht der Nacheile geregelt wird, und des am 20. Dezember 1988 in Wien geschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen,
IN ANBETRACHT des am 10. Dezember 1982 in Montego Bay geschlossenen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, in dessen Artikel 111 das Recht der Nacheile geregelt wird, und des am 20. Dezember 1988 in Wien geschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, insbesondere von dessen Artikel 17,
Abänderung 6
Erwägung 3 (Übereinkommen)
IN DER ERWÄGUNG, dass es Aufgabe der Zollverwaltungen ist, im Zollgebiet der Gemeinschaft - einschließlich der zugehörigen Hoheitsgewässer und des Luftraums - und insbesondere an den Einfuhr- und Ausfuhrstellen nicht nur Verstöße gegen die Zollvorschriften der Gemeinschaft, sondern auch gegen nationale Zollvorschriften zu verhindern, zu ermitteln und strafrechtlich zu verfolgen und hierbei insbesondere den Schmuggel unter anderem von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen zu bekämpfen,
entfällt
Abänderung 7
Erwägung 4 (Übereinkommen)
IN DER ERWÄGUNG, dass es bei der Bekämpfung des Drogenhandels in bestimmten Fällen erforderlich und wirksam ist, Maßnahmen des Zolls außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft insbesondere auf hoher See vorzusehen,
IN DER ERWÄGUNG, dass es bei der Bekämpfung von Straftaten in bestimmten Fällen unerlässlich, erforderlich und wirksam ist, Maßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf hoher See vorzusehen,
Abänderung 8
Erwägung 5 (Übereinkommen)
IN DER ERWÄGUNG, dass die Zunahme des Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen auf See eine Realität darstellt, durch die die Gesundheit und Sicherheit der Bürger der Europäischen Union ernsthaft bedroht wird,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Zunahme der Straftaten, die auf hoher See an Bord von Schiffen begangen werden, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen oder keine Staatszugehörigkeit besitzen, eine Realität darstellt, durch die die Gesundheit und Sicherheit der Bürger der Europäischen Union ernsthaft bedroht wird,
Abänderung 9
Erwägung 6 (Übereinkommen)
IN DER ERWÄGUNG, dass es aufgrund der bereits bestehenden besonderen Formen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowohl innerhalb der Staaten als auch in den jeweiligen Küstengewässern Beamten eines Mitgliedstaats möglich ist, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in bestimmten Fällen auch ohne vorherige Genehmigung tätig zu werden,
IN DER ERWÄGUNG, dass es aufgrund der bereits bestehenden besonderen Formen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die insbesondere im Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 19851 bezüglich der Landgrenzen sowie im Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen2 bezüglich aller Arten von Grenzen vorgesehen sind, Beamten eines Mitgliedstaats möglich ist, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in bestimmten Fällen auch ohne vorherige Genehmigung tätig zu werden,
-----------
1 ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.
2 ABl. C 24 vom 23.1.1998, S. 2.
Abänderung 10
Erwägung 7 (Übereinkommen)
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen bei der Bekämpfung des Drogenhandels dadurch verstärkt werden muss, dass die für Schiffe der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bestehenden Möglichkeiten zum unmittelbaren, ohne vorherige Genehmigung erfolgenden Einschreiten gegen Schiffe eines anderen Mitgliedstaats aus Gründen der Dringlichkeit auf Fälle ausgeweitet werden müssen, in denen ein Handeln ohne vorherige Genehmigung derzeit nicht möglich ist, d.h. außerhalb der Küstengewässer,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden bei der Bekämpfung von auf hoher See begangenen Straftaten dadurch verstärkt werden muss, dass die für Schiffe der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bestehenden Möglichkeiten zum unmittelbaren, ohne vorherige Genehmigung erfolgenden Einschreiten gegen Schiffe eines anderen Mitgliedstaats aus Gründen der Dringlichkeit auf Fälle ausgeweitet werden müssen, in denen ein Handeln ohne vorherige Genehmigung derzeit nicht möglich ist, d.h. außerhalb der Küstengewässer,
Abänderung 11
Artikel 1 Buchstabe a (Übereinkommen)
a)  "Schiff" jede seegehende schwimmende Konstruktion bzw. jedes seegehende schwimmende Verkehrsmittel, das für die Beförderung von Sachen und/oder Personen geeignet ist, einschließlich Luftkissenfahrzeugen, Gleitbooten und Tauchfahrzeugen;
a)  "Schiff" jede Art von Wasserfahrzeug, jede seegehende schwimmende Konstruktion bzw. jedes seegehende schwimmende Verkehrsmittel, das für die Beförderung von Sachen und/oder Personen geeignet ist, einschließlich Luftkissenfahrzeugen, Gleitbooten und Tauchfahrzeugen;
Abänderung 12
Artikel 1 Buchstabe d (Übereinkommen)
d) "einschlägige Zuwiderhandlung" die Zuwiderhandlungen nach Artikel 3 des Übereinkommens;
d)  "Zuwiderhandlungen" die vorsätzlichen Verhaltensweisen oder Handlungen, die im nationalen Recht der Mitgliedstaaten oder im Recht der Europäischen Union als Straftaten eingestuft und in Artikel 3 aufgeführt sind;
Abänderung 13
Artikel 1 Buchstabe e Unterabsatz 1 (Übereinkommen)
e)  "Zollverwaltungen" die für die Anwendung der Zollvorschriften zuständigen Behörden sowie die übrigen als zuständig für die Durchführung der Vorschriften dieses Übereinkommens benannten Behörden.
e) "zuständige Behörden" die für die Durchführung der Vorschriften dieses Übereinkommens benannten Behörden, einschließlich Polizei, Zoll und andere Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten.
Abänderung 14
Artikel 2 (Übereinkommen)
Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union arbeiten bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen auf hoher See im Einklang mit dem Internationalen Seerecht möglichst eng zusammen.
Dieses Übereinkommen dient der Förderung, Erleichterung und Einführung der operativen Zusammenarbeit und Amtshilfe der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und gerichtlichen Verfolgung der Straftaten nach Artikel 3, die auf hoher See an Bord von Schiffen begangen werden, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder keine Staatszugehörigkeit besitzen, im Einklang mit dem Internationalen Seerecht und im Rahmen der Befugnisse, die diesen Behörden kraft nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften übertragen sind.
Abänderung 15
Artikel 3 (Übereinkommen)
Jeder Mitgliedstaat ergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind, um Handlungen, die an Bord von Schiffen oder mittels anderer Wasserfahrzeuge oder schwimmender Verkehrsmittel, die nicht nach Artikel 4 vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen sind, begangen werden, als Zuwiderhandlung gegen sein innerstaatliches Recht einzustufen und unter Strafe zu stellen, wenn es sich bei diesen Handlungen um den Besitz - zum Zwecke der Verteilung, Beförderung, Umladung, Lagerung, Veräußerung, Herstellung oder Verarbeitung - von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen im Sinne der Mitgliedstaaten bindenden internationalen Übereinkünfte handelt.
Jeder Mitgliedstaat ergreift die legislativen und sonstigen Maßnahmen, die erforderlich sind, um vorsätzliche Handlungen, die auf hoher See an Bord von Schiffen oder mittels anderer Wasserfahrzeuge oder schwimmender Verkehrsmittel, die nicht nach Artikel 4 vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen sind und die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder keine Staatszugehörigkeit besitzen, begangen werden, als strafbare Zuwiderhandlung gegen sein innerstaatliches Recht einzustufen und unter Strafe zu stellen, wenn diese Handlungen im Recht jedes Mitgliedstaats als solche eingestuft und in dem Staat, der die Straftat mit einer Strafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung mit einer Höchstdauer von mindestens drei Jahren verfolgen will, wie ähnliche, in seinem Hoheitsgebiet begangene Handlungen unter Strafe gestellt sind; dabei geht es um folgende Straftaten:
a) illegaler Handel mit Drogen oder psychotropen Stoffen;
b) illegaler Handel mit Stoffen, die in Tabelle I und II des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen aufgeführt sind und der illegalen Herstellung von Drogen dienen (Vorläuferstoffe);
c) illegaler Handel mit Waffen, Waffenteilen, Munition und Sprengstoffen;
d) illegaler Handel mit Kulturgütern einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen;
e) illegaler Handel mit gefährlichen und giftigen Abfällen;
f) illegaler Handel mit spaltbarem Material sowie mit Material und Anlagen für die Herstellung atomarer, biologischer und chemischer Waffen;
g) illegaler grenzüberschreitender Handel mit zollpflichtigen Waren;
h)  Menschenhandel;
i) illegaler Handel mit Einwanderern;
j)  Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen;
k) illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe oder mit Hormonen;
l)  Nachahmung und Produktpiraterie;
m)  Entführung, Freiheitsberaubung, illegales Festhalten von Schiffen und Geiselnahme.
Abänderung 16
Artikel 3a (neu) (Übereinkommen)
Artikel 3a
Verantwortlichkeit juristischer Personen
1.  Alle Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit juristische Personen für die Straftaten nach Artikel 3 zur Verantwortung gezogen werden können, wenn diese Straftaten auf hoher See in ihrem Interesse von einer Person begangen werden, die entweder als Einzelner oder als Teil eines Organs der juristischen Person handelt, und zwar gestützt auf:
a) eine Vertretungsvollmacht der juristischen Person;
b) eine Befugnis, Entscheidungen im Namen dieser juristischen Person zu treffen;
c) eine Befugnis, Kontrolle innerhalb dieser juristischen Person auszuüben.
2.  Unbeschadet Absatz 1 ergreifen alle Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit juristische Personen zur Verantwortung gezogen werden können, wenn eine ihnen unterstellte Person infolge mangelnder Überwachung oder Kontrolle seitens einer in Absatz 1 genannten Person eine der Straftaten nach Artikel 3 im Interesse einer juristischen Person begehen kann.
3.  Die Verantwortlichkeit einer juristischen Person gemäß Absatz 1 und 2 gilt unbeschadet der Einleitung strafrechtlicher Verfahren gegen die natürlichen Personen, die Täter, Anstifter oder Gehilfen einer der Straftaten nach Artikel 3 sind.
Abänderung 17
Artikel 4 (Übereinkommen)
Vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen sind Kriegsschiffe sowie Schiffe, die im Staatsdienst für andere als Handelszwecke genutzt werden.
Vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen sind Kriegsschiffe, Reserveschiffe der Marine und andere Schiffe, die Eigentum eines Staates sind oder von diesem genutzt werden, sowie Schiffe, die zu diesem Zeitpunkt ausschließlich im Staatsdienst für andere als Handelszwecke genutzt werden, wenn dies auf hoher See erfolgt.
Abänderung 18
Artikel 4a (neu) (Übereinkommen)
Artikel 4a
Zuständigkeit
1.  Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um ihre Zuständigkeit für die auf hoher See begangenen Straftaten nach Artikel 3 zu begründen, wenn die Straftat
a) an Bord eines Schiffes begangen wurde, das ihre Flagge führt;
b) an Bord eines Schiffes von einem ihrer Staatsangehörigen oder einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat, oder aber im Interesse einer in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wurde;
c) an Bord eines Schiffes ohne Staatszugehörigkeit oder einem solchen gleichgestellten Schiffes begangen wurde;
d) an Bord eines Schiffes begangen wurde, das die Flagge eines anderen Mitgliedstaats führt.
In dem in Buchstabe d genannten Fall gilt diese Zuständigkeit nur dann, wenn der Kontrollstaat zuvor die Genehmigung des Flaggenstaats erhalten hat, oder in Ausnahmefällen ohne vorherige Genehmigung, wenn dies wegen der Dringlichkeit der Situation nicht möglich ist, wobei die zuständigen Behörden sofort zu unterrichten sind.
2.  Dieses Übereinkommen ermächtigt einen Mitgliedstaat nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Staates die gerichtliche Zuständigkeit oder Funktionen auszuüben, die nach dem nationalen Recht dieses Staates ausschließlich seinen Behörden vorbehalten sind.
Abänderung 19
Artikel 5 Absatz 1 (Übereinkommen)
(1)  Unbeschadet der Bestimmungen des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen besitzt jeder Mitgliedstaat die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit für Handlungen, die in seinen Küstengewässern und seinen inneren Gewässern begangen worden sind, auch wenn die Handlungen in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet worden sind oder hätten begangen werden sollen.
(1)  Unbeschadet der in den geltenden nationalen oder internationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fälle besitzt jeder Mitgliedstaat die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit für Handlungen, die in seinen Küstengewässern und seinen inneren Gewässern begangen worden sind, auch wenn die Handlungen in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet worden sind oder hätten begangen werden sollen.
Abänderung 20
Artikel 6 Absatz 1 (Übereinkommen)
(1)  Für den Fall, dass der begründete Verdacht besteht, dass eine der in Artikel 3 genannten Handlungen begangen worden ist, erkennt jeder Mitgliedstaat den übrigen Mitgliedstaaten ein Vertretungsrecht zu, aufgrund dessen die Schiffe oder Luftfahrzeuge der einzelnen Zollverwaltungen gegen Schiffe eines anderen Mitgliedstaats einschreiten dürfen.
(1)  Für den Fall, dass der begründete Verdacht besteht, dass eine der in Artikel 3 genannten Handlungen begangen worden ist, erkennt jeder Mitgliedstaat den übrigen Mitgliedstaaten ein Vertretungsrecht zu, aufgrund dessen die Schiffe oder Luftfahrzeuge der einzelnen zuständigen Behörden gegen Schiffe eines anderen Mitgliedstaats auf hoher See einschreiten dürfen.
Abänderung 21
Artikel 6 Absatz 2 (Übereinkommen)
(2)  Bei der Ausübung des Vertretungsrechts nach Absatz 1 können die staatlichen Schiffe oder Luftfahrzeuge ein Schiff verfolgen, anhalten und betreten, Dokumente prüfen, Personen, die sich an Bord befinden, identifizieren und festhalten und das Schiff inspizieren sowie, falls sich der Verdacht bestätigt, die Drogen sicherstellen, die Tatverdächtigen festnehmen und das Schiff zum nächsten Hafen oder für den Fall, dass es zurückgegeben werden soll, zu dem für sein Festhalten geeignetsten Hafen geleiten, wobei der Flaggenstaat des Schiffes möglichst vorher oder unmittelbar danach zu unterrichten ist.
(2)  Bei der Ausübung des Vertretungsrechts nach Absatz 1 können die staatlichen Schiffe oder Luftfahrzeuge eines Mitgliedstaats, die zur Durchführung dieser Aufgaben ordnungsgemäß ermächtigt sind, ein Schiff verfolgen, anhalten und betreten, Dokumente prüfen, Personen, die sich an Bord befinden, identifizieren und festhalten und das Schiff und seine Fracht inspizieren sowie, falls sich der Verdacht bestätigt, das Corpus delicti sicherstellen, Beweismittel zusammentragen und sichern, die Tatverdächtigen festnehmen und das Schiff zum nächsten Hafen oder für den Fall, dass es zurückgegeben werden soll, zu dem für sein Festhalten geeignetsten Hafen geleiten, wobei der Flaggenstaat des Schiffes möglichst vorher oder unmittelbar danach zu unterrichten ist und ihm unverzüglich eine Übersicht über die Beweise für alle festgestellten Zuwiderhandlungen zu übermitteln ist. Der Flaggenmitgliedstaat bestätigt unverzüglich deren Eingang.
Abänderung 22
Artikel 6 Absatz 3 (Übereinkommen)
(3)  Die genannte Zuständigkeit wird im Einklang mit den allgemeinen völkerrechtlichen Vorschriften ausgeübt.
(3)  Die genannte Zuständigkeit wird im Einklang mit den allgemeinen völkerrechtlichen Vorschriften, denjenigen der Europäischen Union in diesem Bereich sowie gemäß diesem Übereinkommen ausgeübt.
Abänderung 23
Artikel 7 Absatz 1 (Übereinkommen)
(1)  Bei Maßnahmen nach Artikel 6 ist gebührend darauf zu achten, dass die Sicherheit von Menschen auf See sowie des Schiffes und der Ladung nicht gefährdet wird und dass die kommerziellen und rechtlichen Interessen des Flaggenstaates sowie die kommerziellen Interessen von Dritten nicht beeinträchtigt werden.
(1)  Bei Maßnahmen nach Artikel 6 hat der jeweilige Kontrollstaat gebührend darauf zu achten, dass die Sicherheit von Menschen auf See sowie des Schiffes und der Ladung nicht gefährdet wird und dass die kommerziellen und rechtlichen Interessen des Flaggenstaates sowie die kommerziellen Interessen von Dritten nicht beeinträchtigt werden.
Abänderung 24
Artikel 7 Absatz 2 (Übereinkommen)
(2)  Erfolgt ein Einschreiten, ohne dass hinreichende Verdachtsmomente hierfür vorliegen, so kann auf alle Fälle der Mitgliedstaat, der eingeschritten ist, als für hierdurch entstandene Schäden und Verluste haftbar angesehen werden, außer wenn er auf Ersuchen des Flaggenmitgliedstaats gehandelt hat.
(2)  Erfolgt ein Einschreiten in einer Form, die nach diesem Übereinkommen nicht gerechtfertigt ist, so wird der Mitgliedstaat, der eingeschritten ist, als für hierdurch entstandene Schäden und Verluste haftbar angesehen.
Abänderung 25
Artikel 7 Absatz 2a (neu) (Übereinkommen)
(2a) Der Kontrollstaat ist verpflichtet, alle Ausfälle, Schäden oder Verluste zu ersetzen, die natürlichen oder juristischen Personen aufgrund der Fahrlässigkeit oder Fehler entstanden sind, die ihm im Verlauf des Einschreitens anzulasten sind.
Abänderung 26
Artikel 7 Absatz 3 (Übereinkommen)
(3)  Die Zeitspanne, in der das Schiff festgehalten wird, muss auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt werden, und das Schiff muss so rasch wie möglich dem Flaggenstaat zurückgegeben werden oder wieder ungehindert zur See fahren dürfen.
(3)  Die Zeitspanne, in der das Schiff festgehalten wird, muss auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt werden, um die Untersuchung der fraglichen Zuwiderhandlungen abschließen zu können, und das Schiff muss so rasch wie möglich dem Flaggenstaat zurückgegeben werden oder wieder ungehindert zur See fahren dürfen.
Abänderung 27
Artikel 7 Absatz 4 (Übereinkommen)
(4)  Die Festgenommenen genießen dieselben Rechte wie eigene Staatsangehörige und insbesondere das Recht auf Hinzuziehung eines Dolmetschers und auf anwaltlichen Beistand.
(4)  Die Festgenommenen genießen dieselben Rechte wie Staatsangehörige des Staates, der seine gerichtliche Zuständigkeit ausübt, und insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und den Artikeln 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Abänderung 28
Artikel 7 Absatz 5 (Übereinkommen)
(5)  Die Festnahme ist innerhalb der in den Rechtsvorschriften des Kontrollmitgliedstaats vorgeschriebenen Fristen gerichtlich zu überprüfen.
(5)  Die Festnahme ist innerhalb der in den Rechtsvorschriften des Kontrollmitgliedstaats vorgeschriebenen Fristen gerichtlich zu überprüfen. Personen, die nicht verdächtigt werden, eine Zuwiderhandlung begangen zu haben, werden unverzüglich freigelassen, und Gegenstände, die nicht als Beweis dienen können, werden zurückgegeben.
Abänderung 29
Artikel 8 Titel (Übereinkommen)
Verzicht auf die gerichtliche Zuständigkeit
Bestimmungen über die Wahrnehmung der Zuständigkeit
Abänderung 30
Artikel 8 Absatz 1 (Übereinkommen)
(1)  Jeder Mitgliedstaat besitzt die bevorrechtigte gerichtliche Zuständigkeit für seine Schiffe, auf die er jedoch zugunsten des Kontrollstaates verzichten kann.
(1)  Jeder Mitgliedstaat besitzt die bevorrechtigte gerichtliche Zuständigkeit für die Schiffe, die seine Flagge führen, auf die er jedoch zugunsten des Kontrollstaates verzichten kann.
Abänderung 31
Artikel 8 Absatz 2 (Übereinkommen)
(2)  Der Kontrollstaat übermittelt, nachdem er die ersten Maßnahmen ergriffen hat, dem Flaggenstaat eine Übersicht über das zu allen begangenen einschlägigen Zuwiderhandlungen vorliegende Beweismaterial, wobei er möglichst per Telekopie oder anderswie eine Vorauskopie schickt; der Flaggenstaat teilt daraufhin innerhalb eines Monats mit, ob er von seiner gerichtlichen Zuständigkeit Gebrauch macht oder auf sie verzichtet, wobei er erforderlichenfalls um zusätzliche Informationen nachsuchen kann.
(2)  Der Kontrollstaat übermittelt, nachdem er die ersten Maßnahmen ergriffen hat, dem Flaggenstaat eine Übersicht über das zu allen begangenen einschlägigen Zuwiderhandlungen vorliegende Beweismaterial, wobei er möglichst per Telekopie oder anderswie eine Vorauskopie schickt; der Flaggenstaat teilt daraufhin innerhalb eines Monats mit, ob er von seiner bevorrechtigten gerichtlichen Zuständigkeit Gebrauch macht oder auf sie verzichtet, wobei er erforderlichenfalls um zusätzliche Informationen nachsuchen kann.
Abänderung 32
Artikel 8 Absatz 3 (Übereinkommen)
(3)  Ist die in Absatz 2 genannte Frist verstrichen, ohne dass eine Entscheidung mitgeteilt worden ist, so wird davon ausgegangen, dass der Flaggenstaat auf seine gerichtliche Zuständigkeit verzichtet.
(3)  Ist die in Absatz 2 genannte Frist verstrichen, ohne dass eine Entscheidung mitgeteilt worden ist, so wird davon ausgegangen, dass der Flaggenstaat auf seine bevorrechtigte gerichtliche Zuständigkeit verzichtet.
Abänderung 33
Artikel 8 Absatz 4 (Übereinkommen)
(4)  Verzichtet der Flaggenstaat auf seine bevorrechtigte gerichtliche Zuständigkeit, so übermittelt er dem anderen Staat die ihm vorliegenden Informationen und Dokumente. Sollte er beschließen, von seiner gerichtlichen Zuständigkeit Gebrauch zu machen, so überstellt der andere Staat dem bevorrechtigten Staat die zusammengetragenen Dokumente und Beweismittel, das Corpus delicti und die Festgenommenen.
(4)  Verzichtet der Flaggenstaat auf seine bevorrechtigte gerichtliche Zuständigkeit, so übermittelt er dem Kontrollstaat die ihm vorliegenden Informationen und Dokumente. Sollte hingegen der Flaggenstaat beschließen, von seiner bevorrechtigten gerichtlichen Zuständigkeit Gebrauch zu machen, so überstellt der Kontrollstaat ihm die zusammengetragenen Dokumente und Beweismittel, das Corpus delicti und die Festgenommenen.
Abänderung 34
Artikel 8 Absatz 6 (Übereinkommen)
(6)  Für die Überstellung der Festgenommenen ist kein formelles Auslieferungsverfahren erforderlich, es genügt ein individueller gerichtlicher Haftbefehl oder ein gleichwertiges Dokument, wobei die Grundprinzipien der Rechtsordnung beider Parteien zu berücksichtigen sind. Der Kontrollstaat bescheinigt, wie lange sich die Personen jeweils in Gewahrsam befunden haben.
(6)  Für die Überstellung der Festgenommenen ist kein formelles Auslieferungsverfahren erforderlich; es genügt das Original oder eine beglaubigte Kopie eines individuellen Haftbefehls oder ein gleichwertiges Dokument, das von einer Justizbehörde des Flaggenstaats ausgestellt ist, auch wenn gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und über die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten1 vorgegangen wird, wobei die Grundprinzipien der Rechtsordnung beider Parteien zu berücksichtigen sind. Der Kontrollstaat bescheinigt, wie lange sich die Personen jeweils in Gewahrsam befunden haben.
--  ------
ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.
Abänderung 35
Artikel 8 Absatz 8 (Übereinkommen)
(8)  Unbeschadet der allgemeinen Zuständigkeiten der Außenministerien der Mitgliedstaaten erfolgen die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mitteilungen im Allgemeinen über die jeweiligen Justizministerien.
(8)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine dem Justizministerium unterstellte zentrale Stelle, die beauftragt wird, alle in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mitteilungen zu versenden, entgegenzunehmen oder zu notifizieren, und die das ganze Jahr über 24 Stunden am Tag in Bereitschaft bleibt.
Abänderung 36
Artikel 9 Absatz 1 (Übereinkommen)
(1)  Die Mitgliedstaaten kommen überein, Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, einschließlich Streitigkeiten über Entschädigungen, durch direkte Verhandlungen zwischen den jeweiligen Justiz- und Außenministerien beizulegen.
entfällt
Abänderung 37
Artikel 9 Absatz 2 (Übereinkommen)
(2)  Sollte es nicht möglich sein, auf dem in Absatz 1 genannten Weg zu einer Einigung zu gelangen, so ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für jeden Rechtsstreit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten zuständig, der die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens betrifft, sofern dieser Rechtsstreit nicht vom Rat innerhalb von sechs Monaten, nachdem er von einem seiner Mitglieder hiermit befasst worden ist, beigelegt werden kann.
(2)  Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für jeden Rechtsstreit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten zuständig, der die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens betrifft, sofern dieser Rechtsstreit nicht vom Rat innerhalb von sechs Monaten, nachdem er von einem seiner Mitglieder hiermit befasst worden ist, beigelegt werden kann.
Abänderung 38
Artikel 9 Absatz 2a (neu) (Übereinkommen)
(2a) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für jeden Rechtsstreit zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission zuständig, der die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens betrifft.
Abänderung 39
Artikel 9 Absatz 3 (Übereinkommen)
(3)  Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet unter den in den Absätzen 4 bis 7 festgelegten Bedingungen im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Übereinkommens.
(3)  Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet unter den in den Absätzen 4 bis 7 festgelegten Bedingungen im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Übereinkommens sowie über die Gültigkeit und Auslegung seiner Durchführungsmaßnahmen.
Abänderung 40
Artikel 10 Absatz 1 (Übereinkommen)
(1)  Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
(1)  Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften offen.
Abänderung 41
Artikel 10 Absatz 2 (Übereinkommen)
(2)  Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Abschluss der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Übereinkommens erforderlich sind.
(2)  Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates den Abschluss der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Übereinkommens erforderlich sind.
Abänderung 42
Artikel 10 Absatz 3 (Übereinkommen)
(3)  Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der Notifikation nach Absatz 2 durch den Staat in Kraft, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Fertigstellung dieses Übereinkommens durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als Letzter vornimmt.
(3)  Dieses Übereinkommen tritt für die Mitgliedstaaten, die es angenommen haben, 90 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Notifikation nach Absatz 2 durch den letzten Mitgliedstaat der Europäischen Union vorgenommen wurde, wenn die Vornahme dieser Förmlichkeit dazu führt, dass das Übereinkommen von mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten angenommen wurde.

(1) ABl. C 45 vom 19.2.2002, S. 8.


Illegale Einwanderung und Menschenhandel: kurzfristiger Aufenthaltstitel für kooperationswillige Opfer *
PDF 324kWORD 51k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf einer Richtlinie des Rates über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (14432/2003 – C5-0557/2003 – 2002/0043(CNS))
P5_TA(2004)0135A5-0099/2004

(Verfahren der Konsultation – erneute Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Entwurfs des Rates (14432/2003)(1),

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2002) 71)(2),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 5. Dezember 2002(3),

–   vom Rat gemäß Artikel 67 des EG-Vertrags erneut konsultiert (C5-0557/2003),

–   gestützt auf Artikel 67 und Artikel 71 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt und des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit (A5-0099/2004),

1.   billigt den Entwurf des Rates in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Entwurf des Rates   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 1 (neu)
(1)  Angesichts der Erweiterung sowie der kulturellen Nähe zu den neuen Nachbarstaaten trägt die Europäische Union große Verantwortung für die Bekämpfung des Menschenhandels und für die Unterstützung der Opfer, denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde.
Abänderung 2
Erwägung 2 (neu)
(2)  Menschenhandel stellt einen schweren Verstoß gegen die Menschenrechte dar und muss aktiv bekämpft werden.
Abänderung 3
Erwägung 3 (neu)
(3)  Zum Schutz von Drittstaatsangehörigen, die Opfer des Menschenhandels geworden sind, sollten die Mitgliedstaaten die Risiken bewerten, denen solche Personen ausgesetzt sind, unabhängig davon, ob sie sich dafür entscheiden, in ihr Herkunftsland zurückzukehren oder nicht.
Abänderung 4
Erwägung 4 (neu)
(4)  Damit das Opfer die Abhängigkeit überwinden kann und nicht erneut zu dem kriminellen Netz Kontakt aufnimmt, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Opfer, denen ein solcher Aufenthaltstitel erteilt wird, an Programmen zu ihrer Integration oder zur Vorbereitung auf ihre Rückkehr teilnehmen.
Abänderung 5
Erwägung 5 (neu)
(5)  Der Rat, die Kommission und das Europäische Parlament sehen die Brüsseler Erklärung über die Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels als das wesentlichste Bezugsdokument für die Weiterentwicklung der Maßnahmen gegen den Menschenhandel auf europäischer Ebene an. Diese Richtlinie fällt in den Anwendungsbereich dieses Dokuments und entspricht seinen Bestrebungen.
Abänderung 6
Artikel 4
Diese Richtlinie gilt unbeschadet des Schutzes, der Flüchtlingen, Personen unter subsidiärem Schutz und Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, im Einklang mit dem internationalen Flüchtlingsrecht gewährt wird, und unbeschadet sonstiger Menschenrechtsinstrumente wie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Abänderung 7
Artikel 6
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, für die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Personen günstigere Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten.
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, für die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Personen günstigere Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, auch für Minderjährige, die Opfer des Menschenhandels geworden sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde.
Abänderung 8
Artikel 7
Sind die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der Auffassung, dass ein Drittstaatsangehöriger in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen kann, so unterrichten sie ihn über die im Rahmen dieser Richtlinie gebotenen Möglichkeiten.
Sind die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der Auffassung, dass ein Drittstaatsangehöriger in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen kann, so unterrichten sie ihn in einer ihm verständlichen Sprache über die im Rahmen dieser Richtlinie gebotenen Möglichkeiten.
Abänderung 9
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2
Die Dauer und der Beginn der im ersten Unterabsatz genannten Bedenkzeit werden nach dem innerstaatlichen Recht festgelegt.
Die Dauer der genannten Bedenkzeit beträgt 30 Tage ab dem Zeitpunkt, zu dem der Drittstaatsangehörige alle Beziehungen zu den mutmaßlichen Tätern der Straftaten gemäß Artikel 2 Buchstaben b und c abbricht.
Abänderung 10
Artikel 8 Absatz 2a (neu)
(2a) Die Bedenkzeit kann in Ausnahmefällen, wie bei physischen oder psychischen Problemen, oder wenn die Sicherheit Dritter betroffen ist, verlängert werden.
Abänderung 11
Artikel 9 Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die betroffenen Drittstaatsangehörigen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, eine Versorgung zur Sicherung des Lebensunterhalts und Zugang zu dringend notwendiger medizinischer Behandlung erhalten. Sie tragen den speziellen Bedürfnissen besonders schutzbedürftiger Personen Rechnung, einschließlich erforderlichenfalls und sofern in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen psychologischer Hilfe.
(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die betroffenen Drittstaatsangehörigen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, eine Versorgung zur Sicherung des Lebensunterhalts und Zugang zu dringend notwendiger medizinischer Behandlung erhalten. Sie tragen den speziellen Bedürfnissen besonders schutzbedürftiger Personen wie Schwangeren, Behinderten oder Opfern von sexueller Gewalt oder sonstigen Formen von Gewalt und, sofern die Mitgliedstaaten von der in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, Minderjährigen Rechnung, einschließlich erforderlichenfalls psychologischer Hilfe.
Abänderung 12
Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten können den betroffenen Drittstaatsangehörigen, sofern vorgesehen und nach den durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen, unentgeltlich einen Rechtsbeistand zur Verfügung stellen.
Die Mitgliedstaaten stellen den betroffenen Drittstaatsangehörigen nach den durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen unentgeltlich einen Rechtsbeistand zur Verfügung.
Abänderung 13
Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2a (neu)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Drittstaatsangehörige für die Dauer des Aufenthaltstitels für eine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden tatsächlich zur Verfügung steht.
Abänderung 14
Artikel 10 Absatz 2a (neu)
(2a) Bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels ziehen die Mitgliedstaaten die Erteilung eines auf denselben Zeitraum begrenzten Aufenthaltstitels für Familienangehörige in Betracht, die das Opfer begleiten.
Abänderung 15
Artikel 10 Absatz 2b (neu)
(2b) Die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger nicht über Papiere verfügt oder im Besitz gefälschter Papiere ist, steht der Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen.
Abänderung 16
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten legen die Regeln fest, nach denen den Inhabern eines Aufenthaltstitels der Zugang zum Arbeitsmarkt und zur beruflichen und allgemeinen Bildung genehmigt wird.
(1)  Die Mitgliedstaaten legen die Regeln fest, nach denen den Inhabern eines Aufenthaltstitels der Zugang zum Arbeitsmarkt, zur beruflichen Bildung, zum Sprachunterricht und zur allgemeinen Bildung genehmigt wird.
Abänderung 17
Artikel 13a (neu)
Artikel 13a
Gerichtsverfahren
Die Mitgliedstaaten schützen die Privatsphäre und Identität der Personen, die an einem Gerichtsverfahren teilnehmen, und gewährleisten insbesondere den nichtöffentlichen Charakter solcher Verfahren.
Abänderung 18
Artikel 14 Buchstabe ca (neu)
ca)  Die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, dass unbegleitete Minderjährige gemäß folgender Rangfolge untergebracht werden:
– bei erwachsenen Familienangehörigen;
– bei einer Pflegefamilie;
– in Einrichtungen, die auf die Unterbringung von Minderjährigen spezialisiert sind;
– in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünften.
Abänderung 19
Artikel 16 Absatz 1
(1)  Der aufgrund dieser Richtlinie erteilte Aufenthaltstitel wird nicht verlängert, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind oder das entsprechende Verfahren aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörden abgeschlossen wurde.
(1)  Der aufgrund dieser Richtlinie erteilte Aufenthaltstitel wird in den folgenden Fällen nicht verlängert:
a) wenn es für die Ermittlungen oder das Gerichtsverfahren nicht mehr notwendig ist, den Aufenthalt des betroffenen Drittstaatsangehörigen zu verlängern, oder
b) wenn das Verfahren durch eine Entscheidung der zuständigen Behörden beendet wird.
Abänderung 20
Artikel 16 Absatz 2
(2)  Läuft der aufgrund dieser Richtlinie erteilte Aufenthaltstitel ab, so gelangt das allgemeine Ausländerrecht zur Anwendung.
(2)  Läuft der aufgrund dieser Richtlinie erteilte Aufenthaltstitel ab, so gelangt das allgemeine Ausländerrecht zur Anwendung. Stellt der betroffene Drittstaatsangehörige einen Antrag auf einen anderweitigen Aufenthaltstitel, so tragen die Mitgliedstaaten unbeschadet der einschlägigen Vorschriften des allgemeinen Ausländerrechts bei der Prüfung des Antrags seiner Kooperationsbereitschaft Rechnung.
Abänderung 21
Artikel 17 Buchstaben a bis e
a) der Inhaber hat aktiv, aus freien Stücken und aus eigener Initiative den Kontakt zu den mutmaßlichen Tätern wieder aufgenommen;
a) es liegen Gründe im Zusammenhang mit dem Schutz der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit vor;
b) nach Einschätzung der zuständigen Behörde beruhen Kooperation oder Klage des Opfers auf Betrug oder Missbrauch;
b) das Opfer stellt die Zusammenarbeit ein;
c) es liegen Gründe im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung und dem Schutz der inneren Sicherheit vor;
c) der Inhaber hat den Kontakt zu den mutmaßlichen Tätern wieder aufgenommen;
d) das Opfer stellt die Zusammenarbeit ein;
d) nach Einschätzung der zuständigen Behörde beruhen Zusammenarbeit oder Beschwerde des Opfers auf Betrug oder Missbrauch.
e) die zuständigen Behörden beschließen, das Verfahren einzustellen.
Abänderung 22
Artikel 17 Absatz 1a (neu)
Im Fall einer Entscheidung, den Aufenthaltstitel eines Drittstaatsangehörigen nicht zu verlängern oder zu entziehen, bewerten die zuständigen Behörden die Risiken für die Sicherheit dieser Person, unabhängig davon, ob sie freiwillig in ihr Herkunftsland zurückzukehren beabsichtigt oder nicht.
Abänderung 23
Artikel 17 Absatz 1b (neu)
Gegen die Entscheidung der zuständigen Behörden, den Aufenthaltstitel eines Drittstaatsangehörigen nicht zu verlängern oder zu entziehen, kann bei einem Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 126 E vom 28.5.2002, S. 393.
(3) ABl. C 27 E vom 30.1.2004, S. 140.


Europol: Statut *
PDF 197kWORD 26k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative Irlands im Hinblick auf die Annahme eines Rechtsakts des Rates zur Änderung des Europol-Statuts (5435/2004 – C5-0057/2004 – 2004/0804(CNS))
P5_TA(2004)0136A5-0108/2004

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Initiative Irlands (5435/2004)(1),

–   gestützt auf Artikel 30 Absatz 3 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts ("Europol-Übereinkommen")(2),

–   gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0057/2004),

–   gestützt auf Artikel 67 und Artikel 61 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0108/2004),

1.   lehnt die Initiative Irlands ab;

2.   fordert Irland auf, seine Initiative zurückzuziehen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung Irlands zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.


Europol: Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten *
PDF 198kWORD 26k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments Legislative Entschließung>MERGEFORMATzu der Initiative der Republik Irland für den Erlass eines Beschlusses des Rates zur Anpassung der Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten (5436/2004 – C5-0058/2004 – 2004/0805(CNS))
P5_TA(2004)0137A5-0108/2004

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Initiative Irlands (5436/2004)(1),

–   unter Hinweis auf Artikel 44 des Rechtsakts des Rates vom 3. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der Bediensteten von Europol(2),

–   gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0058/2004),

–   gestützt auf Artikel 67 und Artikel 61 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0108/2004),

1.   lehnt die Initiative Irlands ab;

2.   fordert Irland auf, seine Initiative zurückzuziehen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung Irlands zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 23.


Europol: Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten *
PDF 198kWORD 27k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments Legislative Entschließung>MERGEFORMATzu der Initiative der Republik Irland für den Erlass eines Beschlusses des Rates zur Anpassung der Grundgehälter (5438/2004 – C5-0059/2004 – 2004/0806(CNS))
P5_TA(2004)0138A5-0108/2004

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Initiative Irlands (5438/2004)(1),

–   unter Hinweis auf Artikel 44 des Rechtsakts des Rates vom 3. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der Bediensteten von Europol(2),

–   gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0059/2004),

–   gestützt auf Artikel 67 und Artikel 61 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0108/2004),

1.   lehnt die Initiative Irlands ab;

2.   fordert Irland auf, seine Initiative zurückzuziehen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung Irlands zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 23.


Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts
PDF 220kWORD 40k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission zur besseren Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (KOM(2002) 725 – C5-0008/2003 - 2003/2008(INI))
P5_TA(2004)0139A5-0109/2004

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(2002) 725 - C5-0008/2003),

–   in Kenntnis des zwanzigsten Jahresberichts der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2002) (KOM(2003) 669),

–   in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2003) 804),

–   gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0109/2004),

A.   in der Erwägung, dass die Kommission ihm nunmehr seit über zwanzig Jahren jährlich über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts Bericht erstattet,

B.   in der Erwägung, dass die Reihe der Berichte es über einen längeren Zeitraum ermöglicht zu beurteilen, inwieweit die Gemeinschaft wirklich entschlossen ist, das Rechtsstaatsprinzip zu beachten, sowohl durch das Verhalten der Kommission als Hüterin der Verträge als auch durch das Verhalten der Mitgliedstaaten, die letztendlich die Herren dieser Verträge sind,

C.   in der Erwägung, dass diese Berichte insbesondere sowohl die Qualität der Anstrengungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Umsetzung der Richtlinien widerspiegeln als auch ein Bild des Umfangs vermitteln, in dem sie sich um eine loyale Durchführung der sich daraus für sie ergebenden Verpflichtungen bemühen,

D.   in der Erwägung, dass eine angemessene Kontrolle sowohl

   eine qualitative Beurteilung der bei der tatsächlichen Anwendung des Rechts verwendeten Methoden als auch
   eine quantitative Berichterstattung über die Zahl der Richtlinien, deren Umsetzung oder effektive Durchführung sich verzögert hat oder auf sonstige Weise unzureichend ist, erfordert,

E.   in der Erwägung, dass ein großer Teil der Tätigkeiten der Kommission im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Durchführung des Gemeinschaftsrechts auf die Beschwerden zurückzuführen ist, die die Bürger bei der Kommission einreichen, wenn sie der Auffassung sind, dass es sich um Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht handelt,

F.   in der Erwägung, dass der jährliche Durchschnitt der von Bürgern eingereichten Beschwerden von 536 im Zeitraum 1983 bis 1989 auf 1 346 im Zeitraum 1999 bis 2002 gestiegen ist,

G.   in der Erwägung, dass die führenden Bereiche, zu denen die Bürger Beschwerden eingereicht haben, während des gesamten Zeitraums folgende waren: Binnenmarkt (36% 1990-98, 27%, 1999-2002); Umwelt (31% 1990-98, 40% 1999-2002); und Landwirtschaft (14% 1990-98, 4% 1999-2002); in der Erwägung, dass Umweltanliegen unter den aktiven Bürgern jetzt an erster Stelle stehen,

H.   in der Erwägung, dass die Zunahme der Zahl der Beschwerden zeigt, dass die aktiven Bürger bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts eine wesentliche Rolle spielen,

I.   in der Erwägung, dass es in seiner Entschließung vom 3. Juni 2003 zum achtzehnten und neunzehnten Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (1)die Kommission aufgefordert hat, die Beschwerdeführer über den Stand ihrer Beschwerden vollständig zu informieren und den Beschwerdeführern den im Laufe des Beschwerdeverfahrens zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten geführten Schriftverkehr in Kopie zu übermitteln,

J.   in der Erwägung, dass die Kommission offensichtlich generell ein zufriedenstellendes Maß an Wachsamkeit an den Tag legt, bei ihrer Aufgabe, die Rechtsstaatlichkeit in Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem zwanzigsten Bericht und dessen Vorläufern zu gewährleisten, wobei diese Berichte an sich ein wesentliches Instrument des Parlaments sind, damit dieses seine Rolle bei der Ausübung der Kontrolle der Tätigkeit der Exekutive erfüllen kann,

K.   in der Erwägung, dass die Zahl der Vorabentscheidungsverfahren ein Ergebnis der Qualität der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ist,

L.   in der Erwägung, dass, wenn es den Gesetzgebern der Gemeinschaft nicht gelingt, qualitativ hochwertige Rechtsvorschriften zu erlassen, dies an sich schädlich für das richtige Verständnis und die korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts sein kann, und dass daher eine sorgfältige Einhaltung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2003 "Bessere Rechtsetzung"(2) von sehr großer Bedeutung sein wird und in den künftigen Berichten in dieser Reihe genau verfolgt werden muss,

M.   in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten regelmäßig einige der Verpflichtungen, die ihre Regierungen als Teilnehmer am Rechtsetzungsprozess der Gemeinschaft freiwillig eingehen, nicht erfüllen oder zumindest nicht rechtzeitig erfüllen, und manchmal eine zynische Missachtung ihrer offenkundigen Verpflichtungen an den Tag legen, indem sie die Erfüllung bis zum letztmöglichen Zeitpunkt im Rahmen der Durchsetzung von Rechtsvorschriften hinauszögern, oder indem sie ihre rechtlichen Verpflichtungen missachten (beispielsweise im Zusammenhang mit dem Wachstums- und Stabilitätspakt) als Mittel, um eine de facto Änderung der Rechtsvorschriften zu erzielen,

N.   in der Erwägung, dass die Gemeinschaftsorgane die Aufgabe haben, dafür zu sorgen, dass die Bürger Europas ihre Rechte in der Union uneingeschränkt ausüben können, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zum Recht und in Bezug auf die Durchsetzung von Rechten, die nach ordentlichen Verfahren gerichtlich verkündet und bestätigt worden sind,

O.   in der Erwägung, dass die Kommission ein gewisses Maß an Verantwortung übernehmen muss, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, eine rechtzeitige Umsetzung und wirksame Durchführung sowohl auf regionaler und lokaler als auch auf nationaler Ebene zu verwirklichen,

P.   in der Erwägung, dass die Kommission ihr System SOLVIT zur Lösung bestimmter politisch unumstrittener Probleme bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Einzelfall im Wege eines Netzes von Kontaktstellen, die sich in den Mitgliedstaaten befinden, entwickelt hat, und dass dieses System auch den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und ihren Assistenten offen steht,

1.   begrüßt die Verbesserungen in Bezug auf die Kontrolle, die die Kommission in ihrer Mitteilung ankündigt;

2.   begrüßt die Zusagen der Kommission im Anschluss an die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten in Bezug auf ihre Beziehungen zu den Beschwerdeführern (KOM(2002) 141), bedauert jedoch, dass diese Zusagen nicht so weit gehen, dass die Beschwerdeführer über den Stand ihrer Beschwerden vollständig informiert werden und den Beschwerdeführern der im Laufe des Beschwerdeverfahrens zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten geführte Schriftverkehr in Kopie übermittelt wird;

3.   begrüßt die Entschlossenheit der Kommission, festgehalten im oben genannten Arbeitsdokument SEK(2003) 804, insbesondere im Falle der Rechtsvorschriften im Umweltbereich, dafür zu sorgen, dass die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft " durchsetzungsfreundlich" sind, dass Leitlinien und Auslegungstexte in Abstimmung mit allen Beteiligten ausgearbeitet werden, dass proaktive Kontakte zu den Mitgliedstaaten bestehen (hoffentlich auch mit den zuständigen regionalen Behörden), und dass das inoffizielle IMPEL-Netz der Europäischen Union (Implementing Environmental Law) in Anspruch genommen wird;

4.   unterstützt generell die Anstrengungen der Kommission, Umsetzungsprobleme eher im Vorfeld als im nachhinein zu lösen;

5.   wiederholt seinen Wunsch nach einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Abgeordneten im Europäischen Parlament und in den Parlamenten der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls auch in den betreffenden regionalen oder anderen internen Parlamenten, um eine effiziente Prüfung in europäischen Themenbereichen auf nationaler Ebene zu unterstützen und zu verstärken; erkennt an, dass den Parlamenten auf allen Ebenen bei der Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts eine bedeutende Rolle zukommt, und dass sie so dazu beitragen, die demokratische Legitimität der Union zu stärken und diese den Bürgern näher zu bringen;

6.   wiederholt daher seine Empfehlung an die Kommission, ihre Jahresberichte über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auch den nationalen Parlamenten zu übermitteln, gegebenenfalls auch zur Weiterleitung an die zuständigen regionalen Parlamente;

7.   bedauert, dass es trotz der Anstrengungen der Kommission, eine angemessene Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, immer noch eklatante Beispiele von Fällen gibt, in denen die Mitgliedstaaten es langfristig und hartnäckig versäumen, entsprechend ihren offenkundigen Verpflichtungen zu handeln, und auf diese Weise das Ideal der Union als Rechtsgemeinschaft aushöhlen;

8.   begrüßt die Absicht der Kommission, den Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 228 des EG-Vertrags Vorrang einzuräumen und alle ihr zur Verfügung stehenden Kapazitäten zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts zu kontrollieren, auszubauen;

9.   fordert die Kommission erneut auf, bei Vertragsverletzungsverfahren kurze Fristen für die der Klage vorgeschaltete Verfahrensstufe festzusetzen, und dass diese innerhalb eines vorher festgelegten Zeitraums, der am Anfang des Verfahrens festzulegen ist, abgeschlossen werden muss;

10.   weist darauf hin, dass die Petitionen, die von Einzelpersonen bei der Kommission, dem Bürgerbeauftragten und den zuständigen Ausschüssen des Parlaments eingereicht werden, die Europäische Union in die Lage versetzen, zu beurteilen, wie das Gemeinschaftsrecht auf nationaler und europäischer Ebene ausgeführt wird;

11.   fordert die Kommission erneut auf, alles in ihrer Kraft stehende zu tun, um die relativ lange Zeit, die für die Behandlung von Beschwerden oder Petitionen notwendig ist, zu verkürzen und praktische Lösungen für die vorgelegten Probleme zu finden, indem nach Eingang eines Falles beschlossen wird, ob alternative Methoden, wie Paketsitzungen oder SOLVIT, oder offizielle Verfahren am besten geeignet sind;

12.   bekundet erneut seine Überzeugung, dass eine enge Zusammenarbeit und Kontrollvereinbarungen zwischen der Kommission, dem Rat, dem Bürgerbeauftragten und den zuständigen Ausschüssen des Parlaments von wesentlicher Bedeutung sind, um dafür zu sorgen, dass in allen Fällen, in denen ein Petent zu Recht eine Beschwerde über einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht eingereicht hat, effektiv vorgegangen wird;

13.   bedauert zutiefst die Haltung der Kommission gegenüber dem Parlament, insbesondere gegenüber dem zuständigen Ausschuss in dem Fall Lloyd's of London, in dem es eine hartnäckige Weigerung gab, mit dem Parlament ausführlich über alle von ihm aufgeworfenen Fragen zu kommunizieren;

14.   wiederholt die Aufforderung an die Kommission, in ihren Jahresberichten über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts künftig ein Kapitel über die Petitionen, die ihr von den zuständigen Ausschüssen des Parlaments vorgelegt werden, aufzunehmen;

15.   wiederholt die Aufforderung an die Kommission, eine Liste aller Berichte zu erstellen, die sich auf die Anwendung sowohl der allgemeinen als auch der sektoriellen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts durch die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums beziehen;

16.   begrüßt die Maßnahmen, die die Kommission zur Kontrolle des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gemäß den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts getroffen hat, und nimmt Kenntnis vom Inhalt des Abschnitts 2.15 des zwanzigsten Berichts der Kommission; wiederholt in diesem Zusammenhang jedoch seine Aufforderung an die Kommission, künftig einen Bericht über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorzulegen, der auch die Angelegenheiten, die unter den zweiten und dritten Pfeiler fallen, umfasst;

17.   merkt an, dass die Gerichte einiger Mitgliedstaaten fast nie Vorabentscheidungsersuchen gemäß Artikel 234 des EG-Vertrags vorlegen, und wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, die Gründe dafür zu prüfen und dem Parlament darüber Bericht zu erstatten;

18.   stellt besorgt fest, dass eine unzureichende Kenntnis des Gemeinschaftsrechts seitens der Mitglieder der nationalen Gerichte und der Anwälte eine uneingeschränkte Anwendung des Gemeinschaftsrechts ernsthaft beeinträchtigt;

19.   begrüßt die Initiativen zur Förderung der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, beispielsweise das Europäische Netz für die außergerichtliche Streitbeilegung und das Netz für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten im Bereich Finanzdienstleistungen; fordert die Kommission auf, die weiteren Fortschritte dieser Instanzen sorgfältig zu überwachen und dem Europäischen Parlament über die Ergebnisse zu berichten, da diese Entwicklung einen weiteren hilfreichen Indikator für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zum Recht liefern wird;

20.   begrüßt in diesem Zusammenhang ausdrücklich die jüngsten weiteren Entwicklungen des SOLVIT-Netzes; stellt fest, dass der allgemeine Zugang für die Mitglieder des Parlaments jetzt möglich ist, und dass das Netz allen Mitgliedern des Parlaments und ihren Assistenten systematisch zur Verfügung gestellt werden sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, es in breiten Kreisen potenziellen Nutzern nahe zu bringen und angemessene Mittel bereitzustellen, um zu gewährleisten, dass die steigende Zahl der Fälle bewältigt werden kann;

21.   fördert Überlegungen, wie die Rolle der nationalen und regionalen Bürgerbeauftragten bei der Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts ausgebaut werden könnte;

22.   stellt mit Besorgnis fest, dass in der jüngsten Rechtsprechung betreffend das Recht des individuellen Antragstellers, ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einzuleiten, keine einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts gegeben ist, und bedauert, dass sogar der Entwurf der Verfassung nur vorsichtige Schritte zur Verbesserung der Situation in diesem Zusammenhang unternimmt;

23.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem Bürgerbeauftragten und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) P5_TA(2003)0231.
(2) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.


Abwehrbereitschaft bei Anschlägen mit biologischen und chemischen Kampfstoffen
PDF 111kWORD 26k
Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu der Zusammenarbeit in der Europäischen Union zur Abwehrbereitschaft bei Anschlägen mit biologischen und chemischen Kampfstoffen (Gesundheitssicherheit) (2003/2187(INI))
P5_TA(2004)0140A5-0097/2004

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Empfehlung an den Rat von Anna Terrón i Cusí und Gerhard Schmid im Namen der PSE-Fraktion zum Umgang mit der möglichen Bedrohung durch Anschläge mit biologischen und chemischen Kampfstoffen (B5-0407/2003),

–   gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0097/2004),

A.   in der Erwägung, dass die Bedrohung von Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch terroristische Anschläge mit biologischen und chemischen Kampfstoffen diskutiert wird,

B.   in der Erwägung, dass neben Mechanismen für eine Schnellwarnung der Mitgliedstaaten, Informationsaustausch und gemeinsamer Nutzung von Laborkapazitäten auch eine europäische Bevorratung von Impfstoffen, Antibiotika etc. vorgeschlagen wurde,

C.   in der Erwägung, dass die Mechanismen für eine Schnellwarnung der Mitgliedstaaten, der Informationsaustausch und die gemeinsame Nutzung von Laborkapazitäten sowie eine Bevorratung von Impfstoffen, Antibiotika etc. erhebliche Auswirkungen auf die Haushalte der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten haben sowie gezielte legislative Maßnahmen erfordern könnten,

D.   in der Erwägung, dass budgetäre und rechtliche Schritte nur aufgrund einer klaren Risikoanalyse zu rechtfertigen wären, die dem Einsatz von biologischen und chemischen Waffen in der Europäischen Union durch Terroristen gewisse Wahrscheinlichkeiten zuweist,

E.   in der Erwägung, dass die dafür notwendigen Analysen die Möglichkeiten der Kommission eindeutig übersteigen,

1.   richtet folgende Empfehlungen an den Rat:

   a) im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit der nationalen Polizeien und unter Einbeziehung von Europol sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste im Bereich der Terrorismusbekämpfung eine realistische Bedrohungsanalyse als Grundlage für ein seriöses Handeln der Europäischen Union erstellen zu lassen;
   b) die allgemeinen und deshalb veröffentlichbaren Erkenntnisse dieser Analyse dem Parlament in geeigneter Form zu übermitteln, damit es für seine möglicherweise anstehenden Haushaltsberatungen eine rationale Grundlage hat;
   c) im Lichte der Ergebnisse der Analyse die notwendigen legislativen Schritte für den Umgang mit Anschlägen mit biologischen und chemischen Kampstoffen einzuleiten;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und, zur Information, der Kommission zu übermitteln.


Durchführung der Datenschutzrichtlinie
PDF 236kWORD 53k
Entschließung des Europäischen Parlaments zum Ersten Bericht der Kommission über die Durchführung der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) (KOM(2003) 265 – C5-0375/2003 – 2003/2153(INI))
P5_TA(2004)0141A5-0104/2004

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Ersten Berichts der Kommission über die Durchführung der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) (KOM(2003) 265 – C5-0375/2003),

–   unter Hinweis auf die Bestimmungen des internationalen Rechts zum Schutz des Rechts auf die Privatsphäre, insbesondere Artikel 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, Artikel 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, Artikel 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten(1) (EMRK) vom 4. November 1950, das Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten(2) vom 28. Januar 1981 und die vom Europarat angenommenen Empfehlungen,

–   unter Hinweis auf Artikel 6 des EU-Vertrags (Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Europäischen Union) und Artikel 286 des EG-Vertrags sowie die Artikel 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und 8 (Schutz personenbezogener Daten) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum Schutz des Rechts auf Privatsphäre und zum Datenschutz, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(3) und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)(4),

–   unter Hinweis auf weitere Rechtsinstrumente der Europäischen Union zum Datenschutz im Bereich der dritten Säule, insbesondere den Entwurf eines Arbeitsdokuments des griechischen Ratsvorsitzes über gemeinsame Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der dritten Säule, und unter Hinweis auf die Ankündigung von Kommissionsmitglied Vitorino, 2004 hierzu ein Rechtsinstrument vorzuschlagen(5),

–   in Kenntnis der Stellungnahmen der durch Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG geschaffenen Datenschutzgruppe (im Folgenden: Artikel-29-Datenschutzgruppe),

–   in Kenntnis der Dokumente über die Übermittlung personenbezogener Daten der Fluggäste von Transatlantikflügen an die USA, insbesondere der Stellungnahmen der Artikel-29-Datenschutzgruppe, der Mitteilungen der Kommission, der Verpflichtungserklärungen der USA, der Stellungnahme des belgischen Ausschusses für den Schutz der Privatsphäre zu den Beschwerden einiger Fluggäste, der bei der Kommission eingereichten Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen(6),

–   in Kenntnis des Urteils des Gerichtshofes in den Rechtssachen Österreichischer Rundfunk und andere vom 20. Mai 2003(7),

–   gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt und des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0104/2004),

A.   in der Erwägung, dass das Recht auf Privatsphäre ein grundlegendes Menschenrecht ist, das von allen wichtigen Rechtsinstrumenten, die auf internationaler, europäischer und einzelstaatlicher Ebene die Freiheiten und Rechte der Bürger gewährleisten, anerkannt wird,

B.   in der Erwägung, dass die Europäische Union eine rechtliche Regelung entwickelt hat, mit der die Privatsphäre der Bürger durch einen hohen Datenschutzstandard in den zur ersten Säule gehörenden Bereichen gewährleistet werden soll,

C.   in der Erwägung, dass aufgrund der derzeitigen Säulenstruktur der Europäischen Union zur zweiten und dritten Säule gehörende Tätigkeiten von dieser rechtlichen Regelung ausgeschlossen sind und nur zum Teil fragmentarischen spezifischen Vorschriften unterliegen, dass das Europäische Parlament nur teilweise konsultiert oder unterrichtet wird und dass der Gerichtshof diesbezüglich nur begrenzte Befugnisse besitzt,

D.   in der Erwägung, dass die Kommission in der Richtlinie 95/46/EG beauftragt wird, dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vorzulegen und diesem gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge beizufügen;

E.   in der Erwägung, dass nach den Terrorangriffen vom September 2001 Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit durch den Eingriff in die Rechte auf Privatsphäre und Datenschutz auf einzelstaatlicher, europäischer und internationaler Ebene beschlossen wurden bzw. geplant sind,

F.   in der Erwägung, dass Datenübermittlungen an Drittstaaten und Drittorganisationen Anlass zur Sorge geben, nicht nur wegen der Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, von denen die einen allzu freizügig und andere allzu starr sind, sondern vor allem weil die verbindliche Beurteilung der Angemessenheit des Schutzes, den die Empfänger einem Grundrecht der Unionsbürger zuteil werden lassen, der Kommission als Exekutivorgan und nicht dem Europäischen Parlament vorbehalten ist,

G.   in der Erwägung, dass Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und den USA über die Frage der rechtswidrigen Übermittlung von Daten der Fluggäste von Transatlantikflügen an die USA immer noch im Gange sind und dass das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert hat, im Sinne von Artikel 232 des EG-Vertrags tätig zu werden,

H.   in der Erwägung, dass der belgische Ausschuss für den Schutz der Privatsphäre festgestellt hat, dass die personenbezogenen Daten einiger europäischer Fluggäste von Transatlantikflügen – u. a. eines Mitglieds des Europäischen Parlaments – rechtswidrig an die USA übermittelt wurden, da gegen belgisches Recht und gegen die europäischen Richtlinien verstoßen wurde,

I.   in der Erwägung, dass die Artikel-29-Datenschutzgruppe in ihrer Stellungnahme zur Übermittlung von Daten über Fluggäste von Transatlantikflügen an die USA erklärt hat, dass die erzielten Fortschritte "noch keine positive Angemessenheitsentscheidung" erlauben, und dass zahlreiche weitere Fragen noch zu klären sind, ehe die Kommission zu einer Angemessenheitsentscheidung gelangen kann,

J.   in der Erwägung, dass die Europäische Union, ihre Institutionen und die Mitgliedstaaten die Charta der Grundrechte der Europäischen Union – insbesondere Artikel 8 –, die EMRK sowie die Grundprinzipien des Völkerrechts einhalten müssen und dass sie bei den derzeit betriebenen Strategien der Datenspeicherung und der Datenübermittlung an Drittstaaten Gefahr laufen, schwerwiegend gegen diese Vorschriften zu verstoßen,

K.   in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie die einzelstaatlichen Datenschutzbehörden für die tatsächliche Anwendung der einzelstaatlichen und europäischen Rechtsvorschriften über die Privatsphäre und für die Sanktionen im Falle ihrer Verletzung verantwortlich sind,

L.   in der Erwägung, dass im Hinblick auf die Frage der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten die einzelstaatlichen und europäischen Rechtsvorschriften im Fall der Übermittlung von personenbezogenen Daten über Fluggäste von Transatlantikflügen an die Strafverfolgungsbehörden in den USA offenkundig verletzt worden sind und dass das Verhalten der Kommission, der Mitgliedstaaten sowie einiger Datenschutzbehörden – insbesondere derjenigen, denen die innerstaatlichen Gesetze die Befugnis zuweisen, die Datenübermittlung zu blockieren – ein gravierender Fall von stillschweigendem Einverständnis mit der Verletzung des Rechts und des Legalitätsgrundsatzes gewesen ist,

M.   in der Erwägung, dass im Kontext der globalen Informationsgesellschaft des Internet Lösungen nicht nur innerhalb der Europäischen Union gefunden werden können,

Notwendigkeit einer umfassenden und säulenübergreifenden europäischen Regelung über den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz

1.   kritisiert die erheblichen Verzögerungen, die diesbezüglich bei der Kommission eingetreten sind, und fordert diese eindringlich auf, wie angekündigt im ersten Halbjahr 2004 ein Rechtsinstrument zum Schutz der Privatsphäre im Rahmen der dritten Säule vorzuschlagen; dieses Rechtsinstrument muss verbindlich sein und darauf abzielen, innerhalb der dritten Säule das gleiche Schutzniveau für die Rechte auf Privatsphäre und Datenschutz zu gewährleisten wie in der ersten Säule; es muss die derzeitigen Vorschriften über Privatsphäre und Datenschutz für Europol, Eurojust und alle anderen Einrichtungen und Aktionen der dritten Säule sowie den Datenaustausch zwischen ihnen und mit Drittstaaten und Drittorganisationen auf diesem hohen Niveau harmonisieren;

2.   ist der Auffassung, dass langfristig die Richtlinie 95/46/EG mit den notwendigen Anpassungen für sämtliche Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union gelten soll, um ein hohes Niveau harmonisierter und gemeinsamer Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz zu gewährleisten;

3.   geht davon aus, dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz durch nationale Kontrollstellen und durch eine gemeinsame Stelle der Europäischen Union, an welche die Bürger Beschwerden richten können, und durch den Gerichtshof gewährleistet werden muss; verlangt ferner, dass das Europäische Parlament zu jedem Vorschlag, der sich auf den Schutz der Privatsphäre in der Europäischen Union bezieht oder auswirkt, beispielsweise internationale Vereinbarungen ihrer Institutionen, Angemessenheitsentscheidungen usw., mit Entscheidungsbefugnissen konsultiert wird;

4.   hält es für notwendig, den Bürgern ab sofort die Wahrnehmung ihrer Rechte auf die Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten (Zugriff auf die Daten, Berichtigung, Änderung, Löschung usw.) durch Schaffung eines einheitlichen Verfahrens bei den innerstaatlichen Datenschutzbehörden in Bezug auf die in den einzelstaatlichen und europäischen Datenbanken der ersten und dritten Säule gespeicherten Daten zu erleichtern;

5.   begrüßt es, dass die Kommission mit allen Betroffenen (Regierungen und Kontrollstellen der Mitgliedstaaten, Organisationen, Unternehmen, Bürgern) online und offline eine offene und eingehende Konsultation und Debatte über die Umsetzung der Richtlinie geführt hat, und nimmt die Ergebnisse dieser Konsultation zur Kenntnis;

Durchführung der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG

6.   bedauert, dass einige Mitgliedstaaten die Richtlinie nicht vor Ablauf der für die Umsetzung vorgesehenen Frist am 24. Oktober 1998 umgesetzt haben, wodurch die Kommission gezwungen war, am 11. Januar 2000 gegen Frankreich, Luxemburg, die Niederlande, Deutschland und Irland ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die Umsetzung inzwischen in allen Mitgliedstaaten erfolgt ist; fordert Irland auf, die Kommission unverzüglich über sein gerade verabschiedetes Umsetzungsgesetz zu unterrichten; bedauert, dass die verspätete Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten und die nach wie vor bestehenden Unterschiede bei der Anwendung der Richtlinie auf nationaler Ebene die Marktteilnehmer daran gehindert haben, vollen Nutzen daraus zu ziehen, und bestimmte grenzüberschreitende Tätigkeiten in der Europäischen Union behindert haben;

7.   fordert alle Betroffenen – europäische Institutionen, Mitgliedstaaten und Datenschutzbehörden sowie die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Akteure – auf, ihren Beitrag zu leisten und mitzuwirken, um eine ordnungsgemäße Anwendung der durch die Richtlinie geregelten Datenschutzgrundsätze zu ermöglichen;

8.   teilt die Auffassung der Kommission, dass die Richtlinie wegen der Langsamkeit und der noch begrenzten Erfahrung mit ihrer Umsetzung vorläufig – mit Ausnahme der unter Ziffer 16 genannten Aspekte – nicht geändert werden sollte und dass derzeitige Mängel in der Anwendung der Richtlinie durch Maßnahmen überwunden werden sollten, die auf europäischer und innerstaatlicher Ebene von Mitgliedstaaten und Datenschutzbehörden gemäß dem in der Mitteilung der Kommission angekündigten Programm getroffen werden;

9.   verweist darauf, dass die Gewährleistung des Datenschutzes die Vollendung des Binnenmarktes bedingt; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, die Bereiche zu ermitteln, in denen abweichende Auslegungen der Richtlinie das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen, und dem Europäischen Parlament darüber Bericht zu erstatten;

10.   teilt die Auffassung der Kommission, dass sie, falls nach einer Frist von sechs Monaten eine solche Zusammenarbeit nicht die erwarteten Ergebnisse zeitigt, diejenigen Mitgliedstaaten, denen die Einhaltung der Richtlinie nicht gelingt oder die sie verweigern, verklagen wird; hält es diesbezüglich für notwendig, dass die Kommission besonders genau und entschlossen auf die tatsächliche Einhaltung der zulässigen Ausnahmen vom Recht auf Privatsphäre sowie auf die Beachtung der EMRK und der einschlägigen Rechtsprechung achtet;

Datenübermittlungen an Drittstaaten oder Drittorganisationen

11.   begrüßt die Absicht der Kommission, den Regelungsrahmen für Unternehmen im Bereich der Anforderungen bei internationalem Datenaustausch zu vereinfachen;

12.   erinnert daran, dass keine Ausnahme von dem Grundsatz zugelassen werden sollte, dass Daten mit Bezug zur ersten Säule nur an Drittstaaten und Drittorganisationen übermittelt werden können, wenn das Datenschutzniveau dem der Europäischen Union ähnlich ist;

13.   weist insbesondere Europol, Eurojust und andere Einrichtungen der dritten Säule darauf hin, dass Daten mit Bezug zur Strafverfolgung nur von Fall zu Fall an Staaten oder Einrichtungen übermittelt werden können, die die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die europäischen Datenschutzstandards wie etwa die in der Empfehlung des Europarats R (87) 15 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich festgestellten Grundsätze für den Datenschutz achten; fordert ferner, angehört zu werden, bevor solche Übermittlungen stattfinden, und dass ihm nach solchen Übermittlungen Berichte unterbreitet werden; fordert Europol und Eurojust dringend auf, die in Bezug auf den Austausch personenbezogener und sonstiger Daten mit Drittstaaten und Drittorganisationen notwendigen Informationen zu klären und den Bürgern und dem Europäischen Parlament zur Verfügung zu stellen;

14.   bekräftigt, dass eine schwerwiegende Verletzung der Datenschutzvorschriften der Europäischen Union vorliegt – wie es im Übrigen durch die Stellungnahme des belgischen Ausschusses für den Schutz der Privatsphäre, die Stellungnahmen der Artikel-29-Datenschutzgruppe und den Bericht des EU-Netzes unabhängiger Sachverständiger für Menschenrechte bestätigt wird –, wenn personenbezogene Daten ohne Unterrichtung und Zustimmung der betroffenen Person übermittelt werden oder von einer Stelle oder Strafverfolgungsbehörde eines Drittstaats direkt und systematisch darauf zugegriffen wird, insbesondere wenn Daten für einen anderen Zweck und ohne gerichtliche Ermächtigung erhoben werden, wie es bei dem Zugriff auf in der Europäischen Union von Fluggesellschaften und elektronischen Buchungssystemen erhobene Daten über Fluggäste von Transatlantikflügen durch US-Behörden der Fall ist;

15.   stimmt mit der Artikel-29-Datenschutzgruppe darin überein, dass die Regelung über die Privatsphäre in den Vereinigten Staaten in ihrer derzeitigen Form und auch in der letzten Fassung der Verpflichtungserklärungen nicht angemessen ist und dass weiterhin einige problematische Aspekte vorliegen, bei denen die im Laufe eines Jahres von Verhandlungen der Kommission mit den US-Behörden erzielten Fortschritte absolut unzureichend sind;

16.   schlägt vor, die Richtlinie in dem Sinne zu ändern, dass die Beurteilung der Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten der Unionsbürger durch einen Drittstaat, an den diese Daten übermittelt werden sollen, nur nach Zustimmung des Europäischen Parlaments angenommen werden kann;

17.   fordert, dass die Vereinbarungen über die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten oder Drittstellen, die derzeit ausgehandelt werden oder bereits ausgehandelt worden sind, ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten, und geht davon aus, dass sie in jedem Fall das durch die Richtlinie 95/46/EG gewährleistete Niveau aufrechterhalten müssen;

Ausnahmen von Rechtsvorschriften über den Schutz der Privatsphäre

18.   ist überzeugt, dass die Gesetze der Mitgliedstaaten, die eine umfassende Speicherung von Daten über die Kommunikation der Bürger zu Strafverfolgungszwecken vorsehen, mit der EMRK und der einschlägigen Rechtsprechung nicht völlig im Einklang stehen, da sie einen Eingriff in das Recht auf Privatsphäre darstellen, der den Erfordernissen einer gerichtlichen Genehmigung im Einzelfall und für begrenzte Dauer, einer Unterscheidung nach Personengruppen, die überwacht werden können, der Wahrung der Vertraulichkeit geschützter Kommunikation (beispielsweise zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten) sowie der Angabe der Art der Straftat oder der Umstände, die einen solchen Eingriff rechtfertigen, nicht genügt; hegt überdies ernsthafte Zweifel an ihrer Notwendigkeit innerhalb einer demokratischen Gesellschaft und – wie in Artikel 15 der Richtlinie 2002/58/EG ausgeführt ist – ihrer Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit;

19.   fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der EMRK, der einschlägigen Rechtsprechung und der Richtlinien zum Datenschutz ein Dokument über das Recht auf Privatsphäre und die Bedingungen, unter denen Ausnahmen zulässig sind, vorzulegen und fordert die europäischen Institutionen eindringlich auf, eine offene und transparente Debatte auf der Grundlage dieses Dokuments zu eröffnen;

Sonstiges

20.   fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Umsetzung der Richtlinie im Interesse einer besseren Rechtsetzung die Grundsätze der rechtlichen Klarheit und der Rechtssicherheit zu befolgen, um jeder unnötigen Belastung der Unternehmen, insbesondere der KMU, vorzubeugen;

21.   betont, dass der freie Verkehr personenbezogener Daten wichtig für die reibungslose Ausübung nahezu aller wirtschaftlichen Tätigkeiten auf Unionsebene ist; ist der Auffassung, dass es deshalb darum geht, schnellstmöglich die unterschiedlichen Auslegungen zu beseitigen, damit die multinationalen Einrichtungen eine gesamteuropäische Datenschutzstrategie entwickeln können;

22.   betont, dass die Mitgliedstaaten und die europäischen Institutionen in Anwendung der Richtlinie 95/46/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(8) ein gleichwertiges Niveau für den Schutz der Grundrechte und der Rechte des Einzelnen festlegen müssen;

23.   fordert die Kommission auf, einen Ansatz zur Harmonisierung dieser Richtlinie mit den anderen Rechtstexten wie dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit zu beschließen, um Inkohärenzen zwischen diesen Vorschlägen zu vermeiden;

24.   fordert die Mitgliedstaaten und Kontrollstellen auf, für diejenigen, die für die Datenverarbeitung verantwortlich sind, ein weniger kompliziertes und aufwändiges Umfeld zu schaffen, und stimmt mit der Kommission darin überein, dass vermieden werden sollte, Anforderungen zu stellen, auf die verzichtet werden kann, ohne dass das durch die Richtlinie garantierte hohe Schutzniveau Schaden leidet;

25.   betont, dass Datenverwaltung und Datenschutz heutzutage ein entscheidender Erfolgsfaktor für die Unternehmen sind;

26.   stimmt mit der Kommission darin überein, dass Verbesserungen notwendig sind, damit die Wirtschaftsteilnehmer im Datenschutzbereich zwischen mehr Standardvertragsklauseln wählen können, und dass diese so weit wie möglich auf Klauseln beruhen sollten, die von Unternehmensverbänden vorgelegt werden;

27.   fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Datenschutzbehörden mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet werden, um die in der Richtlinie 95/46/EG vorgesehenen Aufgaben erfüllen zu können, und dass sie gegenüber den nationalen Regierungen unabhängig und autonom sind; fordert, dass die Datenschutzbehörden ihre Effizienz und Effektivität weiterhin steigern und auf innerstaatlicher und europäischer Ebene im Rahmen der Artikel-29-Datenschutzgruppe eine aktivere Rolle spielen, beispielsweise indem sie dazu beitragen, das von der Kommission vorgeschlagene Programm umzusetzen, und für die Anwendung des Rechts sorgen;

28.   bedauert, dass sieben Mitgliedstaaten – Belgien, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und Portugal – die für die Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG gesetzte Frist bis zum 31. Oktober 2003 nicht eingehalten haben, und fordert sie auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen;

29.   fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die einzelstaatlichen Datenschutzbehörden auf, jährliche Beurteilungen der Einhaltung der innerstaatlichen und europäischen Datenschutzvorschriften unabhängig von der betroffenen Säule vorzunehmen – nötigenfalls mit Vorschlägen zur Änderung der Rechtsvorschriften –, sie den zuständigen – insbesondere parlamentarischen – Gremien zu übermitteln und zu veröffentlichen, insbesondere im Internet;

30.   ist besorgt über die Entwicklungen des SIS und die Pläne des Rates, wonach SIS II die Aufnahme neuer Kategorien von Ausschreibungen sowohl zu Personen als auch zu Sachen sowie die Aufnahme neuer Felder in die Ausschreibungen, die Verknüpfung aller Ausschreibungen, die Änderung der Dauer der Ausschreibungen sowie die Speicherung und Übertragung biometrischer Daten, insbesondere von Lichtbildern und Fingerabdrücken, sowie den Zugriff weiterer Behörden wie insbesondere Europol, Eurojust und nationaler Justizbehörden, bei Bedarf auch zu anderen Zwecken als den Zwecken, die der ursprünglichen Ausschreibung zugrunde lagen, beispielsweise zur Ausschreibung europäischer Haftbefehle, erlauben soll und beklagt die rechtliche Verwirrung, die dadurch entstanden ist, dass das SIS sowohl die erste als auch die dritte Säule betrifft, jedoch mit unterschiedlichen Datenschutzniveaus;

31.   ist besorgt über die allgemeine Haltung, die der Rat zu Vorschlägen eingenommen hat, die auf eine Einbeziehung biometrischer Daten (digitale Lichtbilder und Fingerabdrücke) in Visa und Aufenthaltstitel mittels eines elektronischen Chips abzielen, insbesondere weil die Daten bei Kontrollen leicht in zentrale Datenbanken kopiert werden könnten; ist besorgt darüber, dass neue Entwicklungen im Datenschutzbereich, wie der mögliche Einsatz der Biometrie, an die Kontrollstellen, deren Ressourcen für ihr breites Aufgabenspektrum jetzt schon unzureichend sind (KOM(2003) 265), weitere Anforderungen stellen werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, zusätzliche Ressourcen bereitzustellen, damit die Datenschutzbehörden sicherstellen können, dass das System reibungslos funktioniert;

32.   fordert die Mitgliedstaaten und die einzelstaatlichen und europäischen Behörden auf, darauf zu achten, dass die Rechtsvorschriften über die Privatsphäre nicht zu dem Zweck oder mit dem Ergebnis missbraucht werden, das Recht auf Zugang zu den Dokumenten, die Transparenz der Verwaltung und die Öffentlichkeit der Organe zu behindern oder auch die individuelle Wahrnehmung der "Freiheit, bekannt zu sein" übermäßig zu erschweren; fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der Stellungnahme der Artikel-29-Datenschutzgruppe einen Bericht über diese Art missbräuchlicher Praktiken vorzulegen sowie Leitlinien und eventuelle Legislativmaßnahmen zur Verhinderung solcher Praktiken vorzuschlagen;

33.   fordert die Kommission auf, die Frage der Videoüberwachung weiter zu beobachten, auch aufgrund der innerstaatlichen Rechtsprechungen, und erwartet, den angekündigten Vorschlag zum Schutz der Privatsphäre in der Arbeitswelt prüfen zu können;

34.   fordert Eurojust dringend auf, zu klären, welche einzelstaatlichen und europäischen Vorschriften es bisher angewandt hat und derzeit anwendet, da diesbezüglich weiterhin große Verwirrung und schwerwiegende Zweifel herrschen;

35.   hält die Selbstregulierung für ein gutes Mittel, um zu detaillierte Rechtsvorschriften zu vermeiden, und fordert die Unternehmen auf, einen europäischen Verhaltenskodex zum Schutz personenbezogener Daten zu schaffen;

36.   fordert auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene zusätzliche Bemühungen um international geltende Regelungen, damit die Umsetzung der OECD-Leitlinien und des Übereinkommens des Europarates verbessert wird;

37.   weist darauf hin, dass der Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre Teil eines Lehrplans in Bezug auf Computer und das Internet sein sollte; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Bürger für das Recht auf Datenschutz zu sensibilisieren;

o
o   o

38.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den einzelstaatlichen Datenschutzbehörden, Europol und Eurojust und der Regierung der Vereinigten Staaten zu übermitteln.

(1) SEV Nr. 005.
(2) SEV Nr. 108.
(3) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(4) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
(5) Siehe Ausführlicher Sitzungsbericht vom 19. November 2003.
(6) ABl. L 220 vom 29.7.1989, S. 1.
(7) Verbundene Rechtssachen C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Slg. 2003, I-4989.
(8) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


Rechte von Häftlingen in der Europäischen Union
PDF 235kWORD 47k
Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu den Rechten der Häftlinge in der Europäischen Union (2003/2188(INI))
P5_TA(2004)0142A5-0094/2004

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Empfehlung an den Rat von Marco Cappato und Giuseppe Di Lello Finuoli im Namen der GUE/NGL-Fraktion zu den Rechten von Häftlingen in der Europäischen Union (B5-0362/2003/rev.),

–   unter Hinweis auf die Texte der Europäischen Union, die den Schutz der Menschenrechte betreffen, und insbesondere die Artikel 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 4, und den Entwurf für eine europäische Verfassung, mit dem die Charta bindend wäre,

–   in Kenntnis der internationalen Instrumente, die die Menschenrechte und das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung betreffen, insbesondere die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Artikel 5), den Internationalen Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte (Artikel 7), die Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und das Fakultativprotokoll zu dieser Konvention über die Einführung eines Systems regelmäßiger Besuche in Haftanstalten durch unabhängige internationale und nationale Gremien,

–   in Kenntnis der Texte, die auf der Ebene des Europarates die Menschenrechte und das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe betreffen, insbesondere: die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Artikel 3), die dazugehörigen Protokolle und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; die Europäische Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe 1987, mit dem das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) eingesetzt wurde, sowie die Berichte dieses Komitees,

–   in Kenntnis der Texte, die speziell die Rechte der Personen betreffen, denen die Freiheit entzogen wurde, insbesondere auf der Ebene der Vereinten Nationen alle Mindestnormen für die Behandlung von Häftlingen und die von der Generalversammlung angenommenen Erklärungen und Grundsätze; auf der Ebene des Europarates die Resolution (73)5 über die Mindestnormen für die Behandlung von Häftlingen, die Empfehlung R(87)3 über die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze, die anderen vom Ministerkomitee angenommenen Empfehlungen(1) und die von der Parlamentarischen Versammlung angenommenen Empfehlungen,

–   in Kenntnis der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 45/113 vom 14. Dezember 1990 angenommen Regeln für den Schutz Jugendlicher im Freiheitsentzug sowie auf die Mindestnormen der Vereinten Nationen für den Jugendstrafvollzug (Peking-Regeln), die die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 40/33 vom 29. November 1985 angenommen hatte,

–   unter Hinweis auf seine jährlichen Entschließungen zur Achtung der Menschenrechte in der Europäischen Union, seine Entschließung vom 18. Januar 1996 zu den menschenunwürigen Haftbedingungen in Gefängnissen der Europäischen Union(2) und seine Entschließung vom 17. Dezember 1998 zu den Haftbedingungen in der Europäischen Union: Umwandlungen und Ersatzstrafen(3),

–   unter Hinweis auf seine wiederholten Aufforderungen an die Kommission und an den Rat, einen Rahmenbeschluss über die Rechte der Häftlinge vorzuschlagen(4),

–   in Kenntnis der vom Rat angenommene Entschließung zur Behandlung der Drogenabhängigen im Strafvollzug und die Empfehlung des Rates vom 18. Juni 2003 zur Prävention und Reduzierung von Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit(5),

–   in Kenntnis des Berichts des Netzes der unabhängigen Sachverständigen für Menschenrechte betreffend die Lage der Grundrechte in der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten im Jahr 2002,

–   gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–   unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0094/2004),

A.   in der Erwägung, dass die Europäische Union sich als Aufgabe die Entwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt hat, und dass sie gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union die Menschenrechte und die Grundfreiheiten achtet, was positive Verpflichtungen mit sich bringt, um die Erfüllung dieses Engagements effizient zu gewährleisten;

B.   in der Erwägung, dass die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Beschlüsse im Strafrecht und das Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehls zusätzliche dringliche Maßnahmen in den Bereichen des wirksamen Schutzes der Menschenrechte und der Grundfreiheiten erfordern, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zahl der Bürger eines Mitgliedstaates, die in einem anderen Mitgliedstaat in Haft sind, auf diese Weise zunehmen könnte,

C.   in der Erwägung, dass nach Angaben des Europarates zum 1. September 2002 539 436 Personen in der erweiterten Europäischen Union in Haft waren, und dass diese Angaben einen Besorgnis erregenden Rahmen bilden:

   Überfüllung;
   Zunahme der Zahl der Gefangenen;
   Zunahme der Zahl der ausländischen Häftlinge;
   Häftlinge, die ihr endgültiges Urteil abwarten;
   zahlreiche Todesfälle und Selbstmorde,

D.   in der Erwägung, dass aus den Berichten des Europäisches Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) hervorgeht, dass einige Probleme, wie Misshandlung, unzureichende Infrastruktur in den Vollzugsanstalten, unzureichende Aktivitäten und Behandlung, auf dramatische Weise anhalten,

E.   in der Erwägung, dass Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte den Mitgliedstaaten nicht nur negative Verpflichtungen auferlegen, indem ihnen untersagt wird, die Häftlinge unmenschlicher und erniedrigender Behandlung auszusetzen, sondern auch positive Verpflichtungen, indem sie aufgefordert werden, zu gewährleisten, dass die Haftbedingungen mit der Menschenwürde vereinbar sind und Verletzungen dieser Rechte gründlich und wirksam untersucht werden,

F.   in der Erwägung, dass der Europarat derzeit seine Vorschriften für den europäischen Strafvollzug überarbeitet, und dass innerhalb der Parlamentarischen Versammlung vom Abgeordneten Michel Hunault, Berichterstatter für die Lage in den Gefängnissen und den Untersuchungsgefängnissen in Europa, eine Initiative zur Ausarbeitung einer Charta im Bereich des Strafvollzugs in Europa in die Wege geleitet wurde,

G.   in der Erwägung, dass das Fakultativprotokoll zur Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe nur von acht Mitglied- oder Beitrittsstaaten der Europäischen Union (Österreich, Dänemark, Spanien, Finnland, Italien, Malta, Schweden, Vereinigtes Königreich) unterzeichnet wurde, und dass nur drei Staaten dieses Protokoll ratifiziert haben (Spanien, Malta und das Vereinigte Königreich),

H.   in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten für die nationalen und europäischen Abgeordneten das Recht vorsehen, die Haftanstalten zu besichtigen und zu inspizieren, und dass das Europäische Parlament gefordert hatte, dieses Recht den Mitgliedern des Europäischen Parlaments im gesamten Hoheitsgebiet der Europäischen Union einzuräumen(6),

I.   in der Erwägung, dass ein Problem, das die Staaten oft erwähnen, die fehlenden Mittel zur Verbesserung der Haftanstalten sind, und dass es sich als notwendig erweisen könnte, einer Haushaltslinie einzusetzen, um sie dazu zu ermuntern, höhere Standards und die Empfehlungen des CPT einzuhalten;

J.   in der Erwägung, dass es weniger Rückfälle geben dürfte, wenn angemessene Haftbedingungen sowie der Zugang zu Vorbereitungsstrukturen für die Resozialisierung gewährleistet sind,

K.   in der Erwägung, dass es rechtmäßig oder de facto spezielle Haftregelungen gibt, und unter Hinweis darauf, dass das CPT in Bezug auf die sogenannte italienische Regelung 41a seine Besorgnis zum Ausdruck gebracht hat, und dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Italien wegen der Verzögerung, mit der das zuständige Gericht die Anträge eines Häftlings geprüft hat, verurteilt hat; ferner, dass das Netz unabhängiger Sachverständiger für Menschenrechte der Europäischen Union in seinem Berichts für das Jahr 2002 bestätigt hat, "angesichts der Tatsache, dass diese Sonderregelung Maßnahmen enthalte, die in keinem Zusammenhang zum Ziel der Sicherheit stünden, sei es gestattet, sich über die Vereinbarkeit dieser Sonderregelung mit der vom CPT empfohlenen Vorgehensweise Gedanken zu machen",

L.   in der Erwägung, dass die Lage in den so genannten "Auffangzentren für Ausländer" äußerst beunruhigend ist, was Italien beispielsweise im letzten Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" vorgeworfen wurde, und dass die Rechte von Asylbewerbern auf Rechtsbeistand und medizinische Betreuung verletzt werden,

M.   in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten sich im Rahmen des Europarates verpflichtet haben, die Ausweitung der Anwendung alternativer Strafen zu Gefängnis und Inhaftierung zu erwägen,

N.   in der Erwägung, dass der Rat Entschließungen und Empfehlungen zu den spezifischen Problemen der Drogensucht und deren Risikominderung, insbesondere zur Behandlung innerhalb oder außerhalb der Haftanstalten angenommen hat, die von den Mitgliedstaaten nicht immer beachtet werden,

O.   in der Erwägung, dass der Rat unter italienischem Vorsitz eine Initiative betreffend die Gefängnisse in die Wege geleitet hat,

1.   richtet folgende Empfehlungen an den Rat,

   a) seine Maßnahmen im Zusammenhang mit Häftlingen fortzusetzen, insbesondere, indem er zu einem gemeinsamen Standpunkt mit den Mitgliedstaaten und den Beitrittsstaaten der Europäischen Union gelangt, und indem er im Europarat eine Überarbeitung der Vorschriften auf dem Gebiet des Strafvollzugs gewährleistet, die auf der Grundlage der vom CPT und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausgearbeiteten Grundsätze stärker auf ein höheres Schutzniveau ausgerichtet ist;
   b) auf der Grundlage eines gemeinsamen Beitrags der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Ausarbeitung einer Charta auf dem Gebiet des europäischen Strafvollzugs für alle Mitgliedstaaten des Europarates zu fördern;
  c) darauf hinzuwirken, dass eine solche Charta präzise und bindende Regeln für dieMitgliedstaaten in folgenden Bereichen beinhaltet:
   Recht auf Zugang zu einem Anwalt, medizinische Betreuung und das Recht, einen Dritten von seiner Inhaftierung in Kenntnis zu setzen;
   Recht auf geistige und körperliche Unversehrtheit, insbesondere Schutz vor Gewalt von Mithäftlingen und Suizidprävention;
   Vorschriften über die Haftbedingungen: Hygiene, Unterbringung, Sauberkeit, Belüftung, Beleuchtung, Ernährung;
   Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung innerhalb und, wenn nötig außerhalb der Haftanstalt;
   Maßnahmen in den Bereichen Umschulung, Ausbildung, Rehabilitation und soziale und berufliche Wiedereingliederung, vor allem Unterrichtung der Häftlinge über die zur Vorbereitung auf ihre Resozialisierung vorhandenen Möglichkeiten;
   getrennte Unterbringung der Häftlinge: Minderjährige, Untersuchungshäftlinge, verurteilte Häftlinge;
   besondere Maßnahmen für schutzbedürftige Gruppen: Minderjährige, Frauen, Personen mit psychischen oder physischen Problemen oder Krankheiten, ältere oder suizidgefährdete Menschen, Drogenabhängige, Ausländer, Asylbewerber usw.;
   besonderer Schutz von Minderjährigen durch:
   - die Garantie, dass die Haft nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommt, wenn alle anderen Möglichkeiten erschöpft sind,
   - Betreuungspersonal, das für die Herausforderungen ausgebildet ist, die die Arbeit mit dieser Altersgruppe und ihren speziellen Bedürfnissen mit sich bringt,
   - ein angemessenes multidisziplinäres Aktivitätsprogramm, in dem Sport, Erziehung und technische sowie berufliche Ausbildung kombiniert sind und bei dem Fähigkeiten, die nach der Entlassung die soziale Wiedereingliederung erleichtern, im Vordergrund stehen,
   - gleiche Behandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu Aktivitäten während ihrer Haft gemäß Regel 26.4 der Mindestnormen der Vereinten Nationen für den Jugendstrafvollzug (Pekingregeln);
   Schutz von Frauen durch:
   - materielle Trennung von Männern,
   - weibliche Betreuung bzw., falls dies aus praktischen Gründen unmöglich ist, gemischtes Betreuungspersonal als Mindeststandard,
   - angemessene Berücksichtigung der speziellen Hygiene- und Gesundheitsbedürfnisse von Frauen einschließlich Früherkennung von Brustkrebs und Gebärmutterhalskrebs;
   besonderer Schutz von Schwangeren und Müttern von Kleinkindern durch:
   - angemessene Ernährung während der Schwangerschaft,
   - gynäkologische Untersuchungen und Geburt ohne Handschellen oder sonstige Fesseln,
   - Entbindung außerhalb der Gefängnisse,
   - innerhalb der Gefängnisse Räume für Mütter mit Kleinkindern, in denen keine Gefängnisatmosphäre herrscht und die kindgerecht ausgestattet sind;
   Besuchsrecht für Familienangehörige, Freunde und Dritte;
   Recht auf Gefühls- und Sexualleben, gewährleistet durch entsprechende Maßnahmen und Räumlichkeiten;
   Bereitstellung von Sprechzimmern zur Pflege des Kontakts zu den Familienangehörigen, insbesondere eigene Räume für Aktivitäten von inhaftierten Eltern mit ihren Kindern;
   Berufungsrecht für Häftlinge zum Schutz der eigenen Rechte bei Sanktionen oder willkürlicher Behandlung;
   Sonderversicherungssysteme;
   möglichst oft offener oder halboffener Vollzug, Förderung alternativer Maßnahmen zur Inhaftierung wie insbesondere gemeinnützige Arbeit;
   Aufklärung des Gefangenen über seine Rechte, u.a. in schriftlicher Form und in einer ihm verständlichen Sprache;
   Schulung von Gefängnispersonal und Ordnungskräften;
   d) zu erklären, dass die Europäische Union, wenn ein solches Unterfangen nicht innerhalb kurzer Zeit zum Erfolg führt, oder wenn das Ergebnis nicht zufriedenstellend ist, eine Charta der Rechte der Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, ausarbeiten wird, die für die Mitgliedstaaten bindend ist und vor dem Gerichtshof geltend gemacht werden kann;
   e) die Mitgliedstaaten und die Beitrittsstaaten aufzufordern, das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu ratifizieren, durch das ein System regelmäßiger Besuche in Haftanstalten durch unabhängige internationale und nationale Gremien eingeführt und diesen Gremien u.a. Aufgaben im Zusammenhang mit Kontrolle und Berufungsrecht der Häftlinge übertragen wird, sowie einen öffentlichen Jahresbericht für die einzelnen Parlamente auszuarbeiten und die Europäische Union zu ermuntern, die Forderung, das Protokoll zu unterzeichnen und zu ratifizieren, in ihre Politik mit Drittländern zu integrieren;
   f) Initiativen auf der Ebene der Union zu ergreifen, damit den nationalen Abgeordneten das Recht eingeräumt wird, die Haftanstalten zu besichtigen und zu inspizieren, und dieses Recht ebenfalls den Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet der Europäischen Union gewährt wird;
   g) die Mitgliedstaaten aufzufordern, den Selbstmord in den Gefängnissen zu bekämpfen und systematisch objektive Untersuchungen durchzuführen, wenn ein Häftling im Gefängnis verstirbt;
   h) eine Initiative zur Evaluierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einzuleiten, um sich zu vergewissern, dass diese den vom Europarat, dem CPT, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der einschlägigen Rechtsprechung festgelegten Standards sowie den Bemerkungen des Menschenrechtskomitees, der Antifolterkommission und des UN-Sonderberichterstatters für Folter entsprechen, und zu gewährleisten, dass sie effizient angewandt werden;
   i) die Mitgliedstaaten aufzufordern, angemessene Mittel für die Umstrukturierung und die Modernisierung der Haftanstalten vorzusehen sowie der Polizei und dem Strafvollzugspersonal eine Schulung über die Rechte der Häftlinge und den Umgang mit psychisch gestörten Häftlingen zu gewähren und eine gesonderte Haushaltslinie auf EU-Ebene einzusetzen, um diese Projekte zu fördern;
   j) das CPT und den Menschenrechtskommissar des Europarates aufzufordern, eine Reihe von Ad-hoc-Besuchen in den Mitgliedstaaten, die rechtmäßig oder de facto Sonderregelungen, u.a. in Form von Auffangeinrichtungen für Ausländer, eingeführt haben, durchzuführen, und das europäische Sachverständigennetz für Menschenrechte aufzufordern, eine Analyse über die Vereinbarkeit dieser Regelungen mit den Grundrechten und Grundfreiheiten zu erstellen;
   k) die Mitgliedstaaten an die Verpflichtungen zu erinnern, die sie im Rahmen des Europarates eingegangen sind, um die Anwendung von Alternativen zur Inhaftierung auszuweiten, und sie aufzufordern, ihre Anstrengungen sowohl auf legislativer als auch auf gerichtlicher Ebene zu intensivieren;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat, der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, dem für Menschenrechte zuständigen Kommissar des Europarats, dem Europäischen Komitee für die Verhütung der Folter, dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof, der UN-Kommission für Menschenrechte, der UN-Kommission gegen Folter, dem Sonderberichterstatter der UN für Folter und dem UN-Hochkommissar für Menschenrechte zu übermitteln.

(1) Für eine ausführliche Liste der Empfehlungen und Resolutionen des Europarates im Bereich des Strafvollzugs: http://www.coe.int/T/F/Affaires_juridiques/Coopération_juridique/Emprisonnement_et_alternatives/Instruments_juridiques/Liste_instruments.asp#TopOfPage
(2)ABl. C 32 vom 5.2.1996, S. 102.
(3)ABl. C 98 vom 9.4.1999, S. 299.
(4) Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 6. November 2003 an den Rat über Mindestnormen im Bereich der Verfahrensgarantien in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union, Ziffer 24: Das EP "f ordert den Rat und die Kommission auf, die Untersuchung der Haftbedingungen und der Vollzugsanstalten in der Europäischen Union zu beschleunigen, damit ein Rahmenbeschluss über die Rechte von Häftlingen und gemeinsame Mindestnormen zur Gewährleistung solcher Rechte auf der Grundlage von Artikel 6 angenommen werden kann"[(P5_TA(2003)0484)]. Ebenso die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. September 2003 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2002), Ziffer 23: Das EP "ist generell der Auffassung, dass es in einem europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts angebracht ist, die europäischen Kapazitäten auch zu mobilisieren, um die Funktionsweise des Polizei- und Gefängnissystems zu verbessern, beispielsweise, …indem ein Rahmenbeschluss über Mindeststandards in Bezug auf die Rechte von Häftlingen in der Europäischen Union ausgearbeitet wird"(P5_TA(2003)0376).
(5) ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 31.
(6) siehe beispielsweise Ziffer 41 seiner oben genannten Entschließung vom 17. Dezember 1998: "fordert für die Mitglieder des Europäischen Parlaments das Recht, die Haftanstalten und Flüchtlingslager auf dem Gebiet der Europäischen Union zu besuchen und zu inspizieren".


Daphne II ***II
PDF 277kWORD 128k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm DAPHNE II) (13816/1/2003 – C5-0599/2003 – 2003/0025(COD))
P5_TA(2004)0143A5-0083/2004

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (13816/1/2003 – C5-0599/2003),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 54)(2),

–   in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2003) 616)(3),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit für die zweite Lesung (A5-0083/2004),

1.   ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 9. März 2004 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Annahme des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne II)

P5_TC2-COD(2003)0025


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (5),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (6),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Körperliche, sexuelle und psychische Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, Nötigung oder willkürliche Freiheitsberaubung, ist ungeachtet dessen, ob sie im öffentlichen oder privaten Bereich verübt wird, eine Verletzung ihres Rechts auf Leben, Sicherheit, Freiheit, Würde und körperliche und emotionale Unversehrtheit sowie eine ernsthafte Bedrohung für die körperliche und psychische Gesundheit der Opfer solcher Gewalt. Die Folgen dieser Gewalt sind in der Gemeinschaft so weit verbreitet, dass sie eine echte Gesundheitsgefährdung darstellen und die Wahrnehmung der Bürgerrechte in Sicherheit, Freiheit und Gerechtigkeit behindern.

(2)  Es ist wichtig und erforderlich anzuerkennen, dass Gewalttaten schwerwiegende sofortige und langfristige Auswirkungen auf die Gesundheit, die psychische und soziale Entwicklung von Einzelpersonen, Familien und Gemeinschaften sowie auf die Chancengleichheit der Betroffenen haben und für die Gesellschaft als Ganzes hohe soziale und wirtschaftliche Kosten mit sich bringen.

(3)  Die Weltgesundheitsorganisation definiert den Begriff Gesundheit als einen Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur des Freiseins von Krankheit oder Gebrechen. Laut einer Resolution, die 1996 von der 49. Weltgesundheitsversammlung in Genf verabschiedet wurde, gehört Gewalt weltweit zu den Hauptproblemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit. Im Weltbericht Gewalt und Gesundheit, den die Weltgesundheitsorganisation am 3. Oktober 2002 in Brüssel vorlegte, wird empfohlen, dass primäre Präventionsmaßnahmen gefördert, die Maßnahmen für Gewaltopfer verstärkt sowie die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch auf dem Gebiet der Gewaltprävention intensiviert werden sollten.

(4)  Diese Grundsätze werden in zahlreichen Übereinkommen, Erklärungen und Protokollen der wichtigsten internationalen Organisationen und Foren wie der Vereinten Nationen, der Internationalen Arbeitsorganisation, der Weltfrauenkonferenz und des Weltkongresses zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu kommerziellen Zwecken anerkannt. Diese wichtigen Arbeiten der internationalen Organisationen sollten durch Maßnahmen der Gemeinschaft ergänzt werden. So sieht Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe p des Vertrags vor, dass die Tätigkeit der Gemeinschaft einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus umfasst.

(5)  In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (7) wird unter anderem das Recht auf Menschenwürde, Gleichheit und Solidarität bekräftigt. Sie enthält eine Reihe spezieller Bestimmungen zum Schutz und zur Förderung der körperlichen und geistigen Unversehrtheit, zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen, zu den Rechten des Kindes und zur Nichtdiskriminierung sowie zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, der Sklaverei und der Zwangsarbeit sowie der Kinderarbeit.

(6)  Das Europäische Parlament hat die Kommission unter anderem in seinen Entschließungen vom 19. Mai 2000 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel "Weitere Maßnahmen zur Bekämpfung des Frauenhandels" (8) und vom 20. September 2001 zu Genitalverstümmelungen bei Frauen (9) aufgefordert, Aktionsprogramme zur Bekämpfung dieser Gewalttaten auszuarbeiten und durchzuführen.

(7)  Das Aktionsprogramm, das durch den Beschluss Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft (DAPHNE-Programm) (2000 bis 2003) über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen (10) aufgestellt wurde, hat in der Europäischen Union zu einer stärkeren Sensibilisierung für die betreffende Problematik und einer engeren und solideren Zusammenarbeit der Organisationen und Einrichtungen, die in den Mitgliedstaaten im Bereich der Gewaltbekämpfung tätig sind, beigetragen.

(8)  Das Programm DAPHNE ist auf eine überwältigende Resonanz gestoßen und entspricht eindeutig einem akuten Bedarf des gemeinnützigen Sektors. Die finanzierten Projekte haben schon erste Multiplikatoreffekte auf die Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen und entsprechenden Einrichtungen in Europa. Dieses Programm hat bereits entscheidend dazu beigetragen, mit Auswirkungen weit über die Grenzen der Europäischen Union hinaus die EU-Politik zur Bekämpfung von Gewalt, Menschenhandel, sexuellem Missbrauch und Pornografie weiterzuentwickeln, wie auch im Halbzeitbericht über das Programm DAPHNE erwähnt wird.

(9)  In der Entschließung vom 4. September 2002 zur Halbzeitüberprüfung des DAPHNE-Programms  (11) weist das Europäische Parlament darauf hin, dass das Programm einem dringenden Bedarf an wirksamen Strategien zur Bekämpfung der Gewalt entspricht und dass es nach 2003 fortgesetzt werden muss; es ersucht die Kommission deshalb, einen Vorschlag für ein neues Aktionsprogramm vorzulegen, das die seit 1997 gesammelten Erfahrungen berücksichtigt und mit angemessenen finanziellen Mitteln ausgestattet wird.

(10)  Es gilt, die Kontinuität der im Rahmen des Programms DAPHNE geförderten Projekte zu gewährleisten, auf den bisherigen Erfahrungen aufzubauen und Möglichkeiten zur Förderung des aus diesen Erfahrungen resultierenden europäischen Mehrwerts zu schaffen; daher ist es erforderlich, dass das Programm eine zweite Phase (nachstehend "Programm DAPHNE II" genannt) erhält.

(11)  Die Gemeinschaft kann den vorrangig von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Maßnahmen zur Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, einschließlich des Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung, sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen durch die Verbreitung und den Austausch von Informationen und Erfahrungen, die Förderung eines innovativen Ansatzes, die gemeinsame Festlegung von Prioritäten, gegebenenfalls den Ausbau von Netzen, die Auswahl gemeinschaftsweiter Projekte sowie die Motivierung und Mobilisierung aller Beteiligten einen Mehrwert verleihen. Diese Maßnahmen sollten sich auch auf Kinder und Frauen beziehen, die im Rahmen des Menschenhandels in die Mitgliedstaaten gebracht wurden. Die Gemeinschaft kann außerdem bewährte Praktiken ermitteln und fördern.

(12)  Das Programm DAHNE II kann durch Ermittlung und Unterstützung bewährter Praktiken, durch Förderung von Innovation und durch Austausch einschlägiger Erfahrungen betreffend die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen, einschließlich eines Informationsaustauschs über die verschiedenen Rechtsvorschriften, Sanktionen und bisher erzielten Ergebnisse, einen Mehrwert erbringen. Zur Erreichung der Programmziele und im Interesse eines möglichst effizienten Einsatzes der verfügbaren Ressourcen müssen die Aktionsbereiche sorgfältig bestimmt werden, indem Projekte ausgewählt werden, die einen größeren Mehrwert auf Gemeinschaftsebene bieten und den Weg zur Erprobung und Verbreitung innovativer Ideen im Hinblick auf die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt im Rahmen eines multidisziplinären Ansatzes aufzeigen.

(13)  Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, weil es eines koordinierten und multidisziplinären Ansatzes bedarf, der die Schaffung eines transnationalen Rahmens für Schulungs- und Informationsmaßnahmen, Studien, den Austausch bewährter Praktiken und die Auswahl gemeinschaftsweiter Projekte begünstigt, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(14)  Das Programm DAPHNE II sollte eine Laufzeit von fünf Jahren haben, damit genügend Zeit zur Verfügung steht, um die Maßnahmen so durchzuführen, dass die festgesetzten Ziele erreicht sowie Erkenntnisse und Erfahrungen gesammelt werden und in der gesamten Europäischen Union in bewährte Praktiken Eingang finden können.

(15)  Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (12) erlassen werden.

(16)  In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (13) bildet -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Hiermit wird die zweite Phase des Programms DAPHNE zur Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (nachstehend "Programm DAPHNE II" genannt) für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008 festgelegt; das Programm ist verlängerbar.

Für die Zwecke des Programms DAPHNE II gelten im Einklang mit den internationalen Rechtsakten betreffend die Rechte des Kindes als "Kinder" auch Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren.

Andererseits werden Projektmaßnahmen, die speziell auf Begünstigtengruppen wie Teenager (13 bis 19 Jahre alt) oder Personen im Alter von 12 bis 25 Jahren ausgerichtet sind, als Maßnahmen für die so genannte Zielgruppe "Jugendliche" betrachtet.

Artikel 2

Programmziele

(1)  Das Programm DAPHNE II trägt zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels bei, den Bürgern ein hohes Maß an Schutz vor Gewalt, einschließlich des Schutzes der körperlichen und psychischen Gesundheit, zu bieten.

Dieses Programm stellt darauf ab, jegliche Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen ungeachtet dessen, ob sie im öffentlichen oder privaten Bereich verübt wird, durch Präventionsmaßnahmen und durch Unterstützung der Opfer und gefährdeten Gruppen zu verhüten und zu bekämpfen und unter anderem insbesondere zu verhindern, dass diese erneut Gewalt ausgesetzt sind. Es zielt ferner darauf ab, in diesem Bereich tätige Nichtregierungsorganisationen und andere Organisationen zu unterstützen und zu fördern.

(2)  Mit den im Rahmen des Programms DAPHNE II durchzuführenden Maßnahmen, die im Anhang erläutert sind, sollen

  a) grenzübergreifende Maßnahmen gefördert werden, die folgenden Zwecken dienen:
   i) Errichtung multidisziplinärer Netze, insbesondere zum Schutz von Gewaltopfern und gefährdeten Gruppen;
   ii) Erweiterung der Wissensgrundlage, Informationsaustausch sowie Ermittlung und Verbreitung bewährter Praktiken, unter anderem durch Schulungsmaßnahmen, Studienbesuche und Personalaustausch;
   iii) Sensibilisierung der Zielgruppen (zum Beispiel Angehörige bestimmter Berufe, zuständige Behörden und bestimmte Kreise der breiten Öffentlichkeit) im Hinblick auf ein besseres Verständnis der Problematik der Gewalt und die Förderung der vollständigen Ächtung der Gewalt, der Unterstützung der Opfer und des Anzeigens von Gewalttaten bei den zuständigen Behörden;
   iv) Untersuchung von Gewaltphänomenen und von Methoden, mit denen Gewalt möglicherweise verhindert werden kann, sowie Erforschung und Bekämpfung der Ursachen von Gewalt auf allen Ebenen der Gesellschaft;
   b) auf Initiative der Kommission ergänzende Maßnahmen durchgeführt werden wie Studien, Festlegung von Indikatoren, Sammlung von Daten, nach Geschlecht und nach Alter aufgeschlüsselte Statistiken, Seminare und Sachverständigensitzungen oder sonstige Aktivitäten zur Festigung der Wissensgrundlage des Programms und zur Verbreitung der im Rahmen des Programms erlangten Informationen.

Artikel 3

Zugang zum Programm

(1)  An dem Programm DAPHNE II beteiligen können sich öffentliche oder private Organisationen und Einrichtungen (lokale Behörden auf der zuständigen Ebene, Hochschulfakultäten und Forschungszentren), die im Bereich der Verhütung und Bekämpfung von und des Schutzes vor Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen oder im Bereich der Unterstützung von Opfern tätig sind oder mit der Umsetzung gezielter Aktionen betraut sind, durch die die Ablehnung von Gewalt oder eine Änderung der Haltung oder des Verhaltens gegenüber gefährdeten Gruppen oder Gewaltopfern gefördert werden soll.

(2)  Dieses Programm steht ferner folgenden Ländern zur Beteiligung offen:

   a) den Beitrittsstaaten, die am 16. April 2003 den Beitrittsvertrag unterzeichnet haben;
   b) den EFTA/EWR-Ländern gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;
   c) Rumänien und Bulgarien, wobei die Teilnahmebedingungen gemäß dem jeweiligen Europa-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festzulegen sind;
   d) der Türkei, wobei die Teilnahmebedingungen gemäß dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Türkei an den Programmen der Gemeinschaft (14) festzulegen sind.

(3)  Für eine Förderung im Rahmen dieses Programms kommen ausschließlich Projekte in Betracht, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind, deren Laufzeit höchstens zwei Jahre beträgt und die auf die in Artikel 2 genannten Ziele ausgerichtet sind.

Artikel 4

Programmmaßnahmen

Das Programm DAPHNE II umfasst folgende Kategorien von Maßnahmen:

   a) Ermittlung und Austausch von bewährten Praktiken und Arbeitserfahrungen, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von vorbeugenden Maßnahmen und von Hilfsmaßnahmen für die Opfer;
   b) vergleichende Erhebungen, Studien und Forschungsarbeiten;
   c) Arbeit vor Ort unter Einbeziehung der Begünstigten, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, in allen Phasen der Konzeption, Durchführung und Bewertung des Projekts;
   d) Errichtung langfristig angelegter multidisziplinärer Netze;
   e) Schulungsmaßnahmen und Ausarbeitung von didaktischen Modulen;
   f) Entwicklung und Durchführung von Programmen zur Behandlung von Opfern und gefährdeten Personen einerseits und Tätern andererseits unter Wahrung der Sicherheit von Opfern, sowie Unterstützung dieses Personenkreises;
   g) Entwicklung und Umsetzung von Sensibilisierungsmaßnahmen für bestimmte Personengruppen sowie Konzeption von Material zur Ergänzung des bereits vorhandenen bzw. Anpassung und Nutzung schon bestehenden Materials in anderen geografischen Gebieten oder für andere Zielgruppen;
   h) Verbreitung der im Rahmen der beiden DAPHNE-Programme erzielten Ergebnisse einschließlich ihrer Anpassung, Weiterleitung und Nutzung durch andere Begünstigte oder in anderen geografischen Gebieten;
   i) Auswahl und Entwicklung von Maßnahmen, die dazu beitragen, dass gewaltgefährdete Personen eine positive Behandlung erfahren, dass also ein Ansatz verfolgt wird, bei dem diesen Personen Achtung entgegengebracht, ihr Wohlergehen gefördert und ihnen die Selbstverwirklichung ermöglicht wird.

Artikel 5

Finanzierung

(1)  Der Finanzrahmen für die Durchführung des Programms DAPHNE II wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008 auf 50 Mio. EUR festgesetzt, wovon 29 Mio. EUR auf den Zeitraum bis 31. Dezember 2006 entfallen.

Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2006 gilt der Betrag als bestätigt, wenn er für diese Phase mit der Finanziellen Vorausschau für den 2007 beginnenden Zeitraum in Einklang steht.

(2)  Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

(3)  Auf der Grundlage der Finanzierungsbeschlüsse werden Finanzhilfevereinbarungen zwischen der Kommission und den Begünstigten der Finanzhilfe geschlossen.

(4)  Die Förderung aus dem Gemeinschaftshaushalt darf 80 % der Gesamtkosten des Vorhabens nicht übersteigen.

Allerdings können die ergänzenden Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b bis zu einem Satz von 100 % finanziert werden, sofern 15 % der gesamten jährlichen Mittelausstattung dieses Programms nicht überschritten werden.

Artikel 6

Programmdurchführung

(1)  Die Kommission ist für die Verwaltung und Durchführung des Programms DAPHNE II verantwortlich und trägt dafür Sorge, dass alle im Rahmen dieses Programms finanzierten Ergebnisse oder Produkte kostenlos und in elektronischer Form zur Verfügung stehen.

(2)  Die Kommission sorgt bei der Programmdurchführung für eine ausgewogene Berücksichtigung der drei Zielgruppen Kinder, Jugendliche und Frauen.

(3)  Die zur Durchführung dieses Beschlusses im Zusammenhang mit dem Jahresarbeitsplan erforderlichen Maßnahmen sind nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genanntenVerwaltungsverfahren zu erlassen.

(4)  Die zur Durchführung dieses Beschlusses im Zusammenhang mit allen anderen Angelegenheiten erforderlichen Maßnahmen sind nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren zu erlassen.

Artikel 7

Ausschuss

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

Überwachung und Bewertung

(1)  Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung und laufenden Bewertung des Programms DAPHNE II unter Berücksichtigung der in Artikel 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele sowie der im Anhang genannten spezifischen Ziele.

(2)  Spätestens zum 1. Juni 2006 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht vor, in dem sie die Relevanz, den Nutzen, die langfristige Ausrichtung, die Wirkung und die Effizienz der bisherigen Tätigkeiten im Rahmen des Programms DAPHNE II beurteilt. Dieser Bericht umfasst im Hinblick auf die Unterstützung etwaiger künftiger Maßnahmen eine Ex-ante-Bewertung. Darüber hinaus übermittelt die Kommission der Haushaltsbehörde parallel zur Vorlage des Vorentwurfs des Haushaltsplans für 2007 das Ergebnis der qualitativen und quantitativen Bewertung der Durchführungsergebnisse im Vergleich zum jährlichen Durchführungsplan.

Im Rahmen des Haushaltsverfahrens für 2007 berichtet die Kommission bis zum 1. Juni 2006 darüber, ob der Betrag für 2007-2008 mit der neuen Finanziellen Vorausschau im Einklang steht. Gegebenenfalls ergreift die Kommission im Rahmen der Haushaltsverfahren für 2007/2008 die erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die jährlichen Mittelbeträge mit der neuen Finanziellen Vorausschau im Einklang stehen.

(3)  Nach Abschluss des Programms DAPHNE II legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Schlussbericht vor. Dieser Bericht enthält unter anderem Angaben zu den Arbeiten, die im Rahmen der unter Abschnitt II Buchstabe c des Anhangs genannten Maßnahmen durchgeführt werden und dient als Grundlage für die Bewertung des weiteren politischen Handlungsbedarfs.

(4)  Die Kommission übermittelt ferner die in den Absätzen 2 und 3 genannten Berichte dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

SPEZIFISCHE ZIELE UND MASSNAHMEN

I.  GRENZÜBERGREIFENDE MASSNAHMEN

1.  Ermittlung und Austausch von bewährten Praktiken und ARBEITSErfahrungen

Ziel: Unterstützung und Förderung des Austauschs, der Anpassung und der Nutzung bewährter Praktiken im Hinblick auf ihre Anwendung in anderen Zusammenhängen oder geografischen Gebieten

Anregung und Förderung des Austauschs bewährter Praktiken auf Gemeinschaftsebene zum Schutz und zur Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Frauen - Opfern oder gefährdeten Gruppen - unter besonderer Berücksichtigung folgender Bereiche:

   a) Prävention (allgemein oder auf bestimmte Personengruppen ausgerichtet);
   b) Schutz und Unterstützung von Opfern (psychische, medizinische, soziale und pädagogische Hilfe sowie rechtlicher Beistand, Bereitstellung von Unterkünften, räumliche Distanz und Schutz der Opfer, Schulung sowie gesellschaftliche und berufliche Wiedereingliederung);
   c) Mittel und Wege zur Sicherung des Wohls von Kindern, insbesondere von Kindern, die Opfer von Prostitution wurden, Jugendlichen und Frauen, die Opfer von Gewalttaten wurden;
   d) Beurteilung der tatsächlichen Auswirkungen der verschiedenen Arten von Gewalt in Europa auf die Opfer und die Gesellschaft, um in geeigneter Weise reagieren zu können.

2.  Vergleichende Erhebungen, Studien und Forschungsarbeiten

Ziel: Untersuchung von Gewaltphänomenen

Unterstützung von Forschungsarbeiten, geschlechts- und altersspezifischer Studien und vergleichenden Erhebungen zur Gewaltproblematik, die unter anderem ausgerichtet sind auf

   a) die Erforschung und Bewertung der verschiedenen Ursachen, Umstände und Mechanismen des Entstehens und der Zunahme von Gewalt, einschließlich der Nötigung, wie etwa zum Betteln oder zum Diebstahl;
   b) die Analyse und den Vergleich der bestehenden Präventions- und Schutzmodelle;
   c) die Entwicklung von Präventions- und Schutzmaßnahmen;
   d) die Bewertung der - unter anderem gesundheitlichen - Auswirkungen von Gewalt für die Opfer und die Gesellschaft insgesamt, einschließlich der wirtschaftlichen Kosten;
   e) die Untersuchung der Möglichkeiten, Filter zu entwickeln, mit denen die Übermittlung pädophilen Materials über das Internet verhindert werden kann;
   f) die Durchführung von Studien über Kinder, die Opfer von Prostitution wurden, damit Kinderprostitution durch ein verbessertes Wissen um die Risikofaktoren verhindert werden kann.

3.  Arbeit vor Ort unter Einbeziehung der Begünstigten

Ziel: aktive Anwendung bewährter Methoden zur Verhütung von und zum Schutz vor Gewalt

Unterstützung der Umsetzung von Methoden, Schulungsmodulen und Unterstützungsmaßnahmen (psychische, medizinische, soziale und schulische Hilfe sowie rechtlicher Beistand und Hilfe bei der Wiedereingliederung) unter direkter Beteiligung der Begünstigten.

4.  Errichtung langfristig angelegter multidisziplinärer Netze

Ziel: Unterstützung und Ermutigung zur Zusammenarbeit von Nichtregierungsorganisationen (NRO) und anderen Organisationen, einschließlich lokaler Behörden (auf der zuständigen Ebene), die im Bereich der Gewaltbekämpfung tätig sind.

Unterstützung der Errichtung und des Ausbaus multidisziplinärer Netze sowie Unterstützung der und Ermutigung zur Zusammenarbeit zwischen NRO und den verschiedenen Organisationen und öffentlichen Einrichtungen, um zu einem besseren beiderseitigen Kenntnisstand und Verständnis in Bezug auf die jeweiligen Aufgaben beizutragen, und um umfassende multidisziplinäre Hilfe für Opfer von Gewalt und gefährdete Personen bereitzustellen.

Die Netze führen insbesondere Tätigkeiten zur Bewältigung der Gewaltproblematik durch:

   a) Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die Analyse von Gewalt, einschließlich der Definition der verschiedenen Arten von Gewalt, der Ursachen von Gewalt und ihrer Auswirkungen sowie für die Umsetzung geeigneter bereichsübergreifender Maßnahmen;
   b) Bewertung der Arten von Maßnahmen und Methoden und ihrer Effizienz zur Verhütung und Aufdeckung von Gewalt sowie zur Unterstützung von Gewaltopfern, um insbesondere sicherzustellen, dass diese nie wieder Gewalt ausgesetzt sind;
   c) Förderung von Tätigkeiten zur Bekämpfung dieses Problems auf internationaler und nationaler Ebene.

5.  Schulungsmassnahmen und Ausarbeitung von didaktischen Modulen

Ziel: Entwicklung von didaktischen Modulen zur Verhütung von Gewalt und zu einer am Wohl des Betroffenen orientierten Behandlung

Ausarbeitung und Erprobung von in Schulen und Erwachsenenbildungseinrichtungen, Vereinen, Unternehmen, öffentlichen Institutionen und NRO einzusetzenden didaktischen Modulen und Maßnahmen zur Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, zu einer am Wohl des Betroffenen orientierten Behandlung sowie zum Konfliktmanagement.

6.  Entwicklung und Durchführung von BEHANDLUNGSprogrammen

Ziel: Entwicklung und Durchführung von Behandlungsprogrammen für Opfer und gefährdete Personen wie Kinder und Jugendliche, die Zeugen häuslicher Gewalt sind, einerseits und für Täter andererseits mit dem Ziel der Gewaltverhütung

Ermittlung möglicher Ursachen, Umstände und Mechanismen des Entstehens und der Zunahme von Gewalt einschließlich der Charaktereigenschaften und Beweggründe von Gewalttätern und Personen, die für die Anwendung von Gewalt zu kommerziellen Zwecken, wie z.B. die sexuelle oder nichtsexuelle Ausbeutung verantwortlich sind;

Entwicklung, Erprobung und Umsetzung von Behandlungsprogrammen auf der Grundlage der so gewonnenen Erkenntnisse.

7.  Sensibilisierungsmassnahmen für bestimmte Personengruppen

Ziel: Sensibilisierung und Erzielen eines besseren Verständnisses in Bezug auf die Problematik der Gewalt und der Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen mit dem Ziel der Förderung der vollständigen Ächtung der Gewalt, der Unterstützung von Opfern und gefährdeten Gruppen sowie der Anzeige von Gewalttaten

Förderfähig sind unter anderem folgende Arten von Maßnahmen:

   a) Entwicklung und Durchführung von Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Kinder, Jugendliche und Frauen, insbesondere bezüglich potenzieller Gewaltrisiken und der Möglichkeiten, diese zu vermeiden; weitere Zielgruppen könnten auch bestimmte Berufszweige wie Lehrer, Erzieher, Ärzte, Jugendbetreuer oder Sozialarbeiter, Rechtsanwälte und Polizeibeamte sowie die Medien sein;
   b) Ausbau gemeinschaftsweiter Informationsquellen, um NRO und öffentliche Einrichtungen zu unterstützen und sie über öffentlich zugängliche Informationen über die Gewaltproblematik, die Möglichkeiten zur Verhütung von Gewalt und die Rehabilitation von Opfern zu unterrichten, die von staatlichen Stellen, NRO, Hochschuleinrichtungen und sonstigen Stellen zusammengetragen werden; dadurch dürften die Informationen in alle einschlägigen Informationssysteme einbezogen werden können;
   c) Förderung der Einführung von Maßnahmen und besonderen Diensten zur Erleichterung der Anzeige bei den Behörden von Gewalttaten und der verschiedenen Formen des Handels mit Kindern, Jugendlichen und Frauen zum Zwecke der sexuellen und nichtsexuellen Ausbeutung;
   d) Förderung von Informationskampagnen über die Massenmedien zur Verurteilung von Gewalt und zur Unterstützung der Opfer in Form von psychologischer, moralischer und praktischer Hilfe.

Die Konzeption von Material zur Ergänzung des bereits vorhandenen bzw. dessen Anpassung im Hinblick auf die Nutzung in anderen geografischen Gebieten oder für andere Zielgruppen wird gefördert.

II.  ERGÄNZENDE MASSNAHMEN

Damit gewährleistet ist, dass alle Programmbereiche auch bei Ausbleiben von Vorschlägen - oder von geeigneten Vorschlägen - in einem bestimmten Bereich vollständig abgedeckt werden, wird die Kommission verstärkt proaktive Tätigkeiten durchführen, um etwaige Lücken zu schließen.

Daher werden im Rahmen des Programms auf Initiative der Kommission unter anderem in folgenden Bereichen ergänzende Maßnahmen finanziert:

   a) Ermöglichung der Entwicklung von Gewaltindikatoren, damit die konkreten Auswirkungen von politischen Maßnahmen und von Projekten gemessen werden können. Dabei muss von den vorhandenen Erfahrungen in Bezug auf alle Formen der Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen ausgegangen werden;
   b) Einführung eines Verfahrens für das regelmäßige und langfristig angelegte Sammeln von Daten, vorzugsweise mit Unterstützung von EUROSTAT, damit Gewalt in der Union genauer quantifiziert werden kann;
   c) soweit möglich Identifizierung politischer Weichenstellungen aufgrund der Arbeit im Rahmen der finanzierten Projekte mit dem Ziel, eine gemeinsame Politik zur Bekämpfung von Gewalt auf Gemeinschaftsebene vorzuschlagen und die justiziellen Verfahren zu verstärken;
   d) Analyse und Bewertung der geförderten Projekte zur Vorbereitung eines Europäischen Jahres gegen Gewalt;
   e) Verbreitung bewährter Praktiken, die auf geförderte Projekte zurückgehen, auf europäischer Ebene; dies lässt sich durch folgende Maßnahmen erreichen:
   i) Herstellung und Verbreitung von Schriftmaterial, CD-ROMs, Videofilmen, Erstellung von Websites und Durchführung von Werbekampagnen und Werbespots;
   ii) Entsendung oder Austausch von erfahrenem Personal einer Organisation oder Einrichtung, das einer anderen Organisation bzw. Einrichtung bei der Umsetzung neuer Lösungen oder Verfahren hilft, die sich woanders als wirksam erwiesen haben;
   iii) Befähigung einer NRO, Ergebnisse der beiden DAPHNE-Programme auf einen anderen Bereich der Union oder eine andere Begünstigtengruppe anzuwenden, sie entsprechend anzupassen oder zu übertragen;
   iv) Einrichtung eines "Help-desk" zur Unterstützung von NRO, insbesondere jenen, die zum ersten Mal teilnehmen, bei der Ausarbeitung ihrer Projekte, der Verbindung mit anderen Partnern und der Nutzung und Inanspruchnahme des Daphne-Besitzstands;
   v) möglichst enge Zusammenarbeit mit den Massenmedien;
   f) Veranstaltung von Seminaren für alle Beteiligten von finanzierten Projekten zur Verbesserung der Management- und Vernetzungsfähigkeiten und zur Förderung des Informationsaustauschs;
   g) Durchführung von Studien und Veranstaltung von Sachverständigensitzungen und Seminaren, die in direktem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Maßnahme stehen, deren Bestandteil sie sind.

Zudem kann die Kommission bei der Durchführung des Programms auf Einrichtungen zur technischen Unterstützung zurückgreifen, deren Finanzierung im Rahmen der gesamten Mittelausstattung des Programms abgedeckt wird; unter denselben Bedingungen kann sie Sachverständige in Anspruch nehmen.

(1) Angenommene Texte vom 3.9.2003, P5_TA(2003)0366.
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(3) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(4) ABl. C 208 vom 3.9.2003, S. 52.
(5) ABl. C 256 vom 24.10.2003, S. 85.
(6) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. September 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 1. Dezember 2003 (ABl. C 54 E vom 2.3.2004, S. 1), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. März 2004.
(7) ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.
(8) ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 307.
(9) ABl. C 77 E vom 28.3.2002, S. 126.
(10) ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 1.
(11) ABl. C 272 E vom 13.11.2003, S. 390.
(12) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(13) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).
(14) ABl. L 61 vom 2.3.2002, S.29.


Änderung der Geschäftsordnung: Politische Parteien auf europäischer Ebene
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Beschluss des Europäischen Parlaments über die Änderungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments im Anschluss an den Erlass der Verordnung über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (2003/2205(REG))
P5_TA(2004)0144A5-0071/2004

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 191,

–   in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung(1),

–   unter Hinweis auf das Schreiben seines Präsidenten vom 6. November 2003,

–   gestützt auf die Artikel 180 und 181 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A5-0071/2004),

1.   beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;

2.   erinnert daran, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

Derzeitiger Wortlaut   Neuer Wortlaut
Abänderung 1
Artikel 22 Absatz 9a (neu)
9a. Das Präsidium legt die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung fest und nimmt im Rahmen ihrer Durchführung die ihm von der Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahr.
Abänderung 2
Kapitel XXVIa Titel (neu)
Kapitel XXVIa
Befugnisse bezüglich der politischen Parteien auf europäischer Ebene
Abänderung 3
Artikel 184a (neu)
Artikel 184a
Befugnisse des Präsidenten
Der Präsident vertritt das Parlament gemäß Artikel 19 Absatz 4 in seinen Beziehungen zu den politischen Parteien auf europäischer Ebene.
Abänderung 4
Artikel 184b (neu)
Artikel 184b
Befugnisse des Präsidiums
1.  Das Präsidium beschließt über den von der politischen Partei auf europäischer Ebene eingereichten Antrag auf Finanzierung sowie über die Aufteilung der Mittel zwischen den begünstigten politischen Parteien. Es legt eine Liste der Begünstigten und der zugewiesenen Beträge fest.
2.  Das Präsidium beschließt über die etwaige Aussetzung oder Kürzung einer Finanzierung und die etwaige Einziehung der zu Unrecht bezogenen Beträge.
3.  Das Präsidium billigt nach Ende des Haushaltsjahres den endgültigen Tätigkeitsbericht und die Endabrechnung der begünstigten politischen Partei.
4.  Das Präsidium kann unter den in der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Bedingungen den politischen Parteien auf europäischer Ebene gemäß ihren Vorschlägen technische Unterstützung gewähren. Das Präsidium kann dem Generalsekretär in bestimmten Fällen die Befugnis zur Beschlussfassung hinsichtlich der Gewährung technischer Unterstützung übertragen.
5.  In allen in den vorangegangenen Absätzen genannten Fällen handelt das Präsidium auf der Grundlage eines Vorschlags des Generalsekretärs. Außer in den in den Absätzen 1 und 4 genannten Fällen hört das Präsidium vor der Beschlussfassung die Vertreter der betreffenden politischen Partei. Das Präsidium kann jederzeit die Stellungnahme der Konferenz der Präsidenten einholen.
6.  Wenn das Parlament nach einer Nachprüfung feststellt, dass eine politische Partei auf europäischer Ebene die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit nicht mehr beachtet, beschließt das Präsidium den Ausschluss dieser politischen Partei von der Finanzierung.
Abänderung 5
Artikel 184c (neu)
Artikel 184c
Befugnisse des zuständigen Ausschusses und des Parlaments in Plenarsitzung
1.  Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Parlaments, die mindestens drei Fraktionen vertreten, fordert der Präsident nach Aussprache in der Konferenz der Präsidenten den zuständigen Ausschuss auf, zu prüfen, ob eine politische Partei auf europäischer Ebene weiterhin, insbesondere in ihrem Programm und in ihrer Tätigkeit, die Grundsätze beachtet, auf denen die Europäische Union beruht, nämlich die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit.
2.  Bevor der zuständige Ausschuss dem Parlament einen Vorschlag für einen Beschluss unterbreitet, hört er die Vertreter der betreffenden politischen Partei, holt die Stellungnahme des Ausschusses ein, der sich aus den in der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 vorgesehenen unabhängigen Persönlichkeiten zusammensetzt, und prüft sie.
3.  Das Parlament nimmt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorschlag für einen Beschluss an, der feststellt, dass die betreffende politische Partei die in Absatz 1 genannten Grundsätze beachtet oder nicht beachtet. Es können keine Änderungsanträge eingereicht werden. Falls der entsprechende Vorschlag für einen Beschluss keine Mehrheit erhält, gilt ein Beschluss mit gegenteiligem Inhalt als angenommen.
4.  Der Beschluss des Parlaments erzeugt Rechtswirkung ab dem Tag der Einreichung des in Absatz 1 genannten Antrags.
5.  Der Präsident vertritt das Parlament im Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten.
6.  Der zuständige Ausschuss arbeitet den in der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 vorgesehenen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung sowie über die finanzierten Tätigkeiten aus und unterbreitet ihn dem Plenum.

(1) ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1.


Neugliederung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
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Beschluss des Europäischen Parlaments zu der Neugliederung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments aufgrund seines Beschlusses vom 12. Juni 2002 und einige seitdem notwendig gewordene punktuelle Änderungen (2003/2233(REG))
P5_TA(2004)0145A5-0068/2004

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Schreiben seines Präsidenten vom 21. Oktober 2003 und 11. Dezember 2003,

–   gestützt auf Artikel 43 der Akte über die Bedingungen des Beitritts zur Europäischen Union und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, die am 16. April 2003 in Athen unterzeichnet wurde,

–   gestützt auf die Artikel 180 und 181 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A5-0068/2004),

1.   beschließt, seine Geschäftsordnung entsprechend dem nachstehenden Inhaltsverzeichnis neu zu gliedern;

2.   beschließt, an seiner Geschäftsordnung die nachstehenden Änderungen vorzunehmen;

3.   beschließt, dass diese Änderungen am ersten Tag der ersten Tagung nach den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2004 in Kraft treten;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Wortlaut von Artikel 1 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung insofern an die Erweiterung der Union anzupassen, als die Bezeichnungen der in den zum 1. Mai 2004 beitretenden Mitgliedstaaten in das Europäische Parlament gewählten Abgeordneten in den jeweiligen Amtssprachen hinzugefügt werden;

5.   beschließt, auch das für das Inkrafttreten der neuen Fassung von Artikel 29 Absatz 2 der Geschäftsordnung vorgesehene Datum des 1. Juli 2004 anzupassen, um dem nunmehr bekannten Termin der Erweiterung Rechnung zu tragen, und das Datum für das Inkrafttreten dieser Bestimmung auf den 30. April 2004 festzusetzen; dies erfolgt jedoch unbeschadet des Fortbestehens der derzeitigen Fraktionen bis zum Ende der Wahlperiode;

6.   beauftragt seinen Generalsekretär, das Nötige zu veranlassen, damit die Geschäftsordnung in ihrer neu gegliederten und gemäß Artikel 180 Absatz 8 an die höhere Mitgliederzahl angepassten Fassung unmittelbar nach den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2004 zur Verfügung steht;

7.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

Abänderung 1

(Vorschlag zur Neugliederung der Geschäftsordnung )

(Die derzeitige Nummerierung der Kapitel und Artikel ist kursiv in Klammern angegeben)

TITEL I MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN

KAPITEL 1 MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS (Kapitel I)

Artikel 1: Das Europäische Parlament (Artikel 1)

Artikel 2: Das freie Mandat (Artikel 2)

Artikel 3: Prüfung der Mandate (Artikel 7)

Artikel 4: Dauer des Mandats (Artikel 8)

Artikel 5: Vorrechte und Befreiungen (Artikel 3)

Artikel 6: Aufhebung der Immunität (Artikel 6)

Artikel 7: Immunitätsverfahren (Artikel 6a)

Artikel 8: Kostenerstattungen und Vergütungen (Artikel 5)

Artikel 9: Verhaltensregeln (Artikel 9)

Artikel 10: Interne Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (Artikel 9a)

KAPITEL 2 AMTSTRÄGER DES PARLAMENTS (Kapitel III)

Artikel 11: Alterspräsident (Artikel 12)

Artikel 12: Kandidaturen und allgemeine Bestimmungen (Artikel 13)

Artikel 13: Wahl des Präsidenten – Eröffnungsansprache (Artikel 14)

Artikel 14: Wahl der Vizepräsidenten (Artikel 15)

Artikel 15: Wahl der Quästoren (Artikel 16)

Artikel 16: Amtsdauer (Artikel 17)

Artikel 17: Freiwerdende Ämter (Artikel 18)

Artikel 18: Vorzeitige Beendigung der Amtszeit (Artikel 185a)

KAPITEL 3 ORGANE UND AUFGABEN (Kapitel IV)

Artikel 19: Aufgaben des Präsidenten (Artikel 19)

Artikel 20: Aufgaben der Vizepräsidenten (Artikel 20)

Artikel 21: Zusammensetzung des Präsidiums (Artikel 21)

Artikel 22: Aufgaben des Präsidiums (Artikel 22)

Artikel 23: Zusammensetzung der Konferenz der Präsidenten (Artikel 23)

Artikel 24: Aufgaben der Konferenz der Präsidenten (Artikel 24)

Artikel 25: Aufgaben der Quästoren (Artikel 25)

Artikel 26: Konferenz der Ausschussvorsitzenden (Artikel 26)

Artikel 27: Konferenz der Delegationsvorsitzenden (Artikel 27)

Artikel 28: Auskunftspflicht des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten (Artikel 28)

KAPITEL 4 FRAKTIONEN (Kapitel V)

Artikel 29: Bildung der Fraktionen (Artikel 29)

Artikel 30: Tätigkeiten und Rechtsstellung der Fraktionen (Artikel 29a)

Artikel 31: Fraktionslose Mitglieder (Artikel 30)

Artikel 32: Sitzordnung (Artikel 31)

TITEL II GESETZGEBUNG, HAUSHALT UND SONSTIGE VERFAHREN

KAPITEL 1 GESETZGEBUNGSVERFAHREN – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (Kapitel VIII)

Artikel 33: Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm der Kommission (Artikel 57)

Artikel 34: Prüfung der Einhaltung der Grundrechte, der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie der Rechtsstaatlichkeit und Prüfung der finanziellen Auswirkungen (Artikel 58)

Artikel 35: Prüfung der Rechtsgrundlage (Artikel 63)

Artikel 36: Prüfung der finanziellen Vereinbarkeit (Artikel 63a)

Artikel 37: Information und Zugang des Parlaments zu Dokumenten (Artikel 64)

Artikel 38: Vertretung des Parlaments auf Ratstagungen (Artikel 62a)

Artikel 39: Initiative gemäß Artikel 192 des EG-Vertrags (Artikel 59)

Artikel 40: Prüfung legislativer Dokumente (Artikel 60)

Artikel 41: Konsultation zu Initiativen, die von einem Mitgliedstaat vorgelegt werden (Artikel 61)

KAPITEL 2 VERFAHREN IM AUSSCHUSS

Artikel 42: Legislative Berichte (Artikel 159)

Artikel 43: Vereinfachtes Verfahren (Artikel 158)

Artikel 44: Nichtlegislative Berichte (Artikel 160)

Artikel 45: Initiativberichte (Artikel 163)

Artikel 46: Stellungnahmen der Ausschüsse (Artikel 162)

Artikel 47: Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen (Artikel 162a)

Artikel 48: Ausarbeitung eines Berichts (Artikel 161)

KAPITEL 3 ERSTE LESUNG

Prüfung im Ausschuss

Artikel 49: Änderung des Vorschlags der Kommission (Artikel 65)

Artikel 50: Standpunkt der Kommission und des Rates zu den Änderungsanträgen (Artikel 66)

Prüfung im Plenum

Artikel 51: Abschluss der ersten Lesung (Artikel 67)

Artikel 52: Ablehnung eines Vorschlags der Kommission (Artikel 68)

Artikel 53: Annahme von Änderungsanträgen zu einem Vorschlag der Kommission (Artikel 69)

Weiterbehandlung

Artikel 54: Weiterbehandlung der Stellungnahme des Parlaments (Artikel 70)

Artikel 55: Erneute Befassung des Parlaments (Artikel 71)

– Verfahren der Mitentscheidung

– Sonstige Verfahren

Artikel 56: Konzertierungsverfahren gemäß der Gemeinsamen Erklärung von 1975 (Artikel 72)

KAPITEL 4 ZWEITE LESUNG

Prüfung im Ausschuss

Artikel 57: Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (Artikel 74)

Artikel 58: Verlängerung von Fristen (Artikel 75)

Artikel 59: Überweisung an den zuständigen Ausschuss und Verfahren in diesem Ausschuss (Artikel 76)

Prüfung im Plenum

Artikel 60: Abschluss der zweiten Lesung (Artikel 77)

Artikel 61: Ablehnung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (Artikel 79)

Artikel 62: Abänderungen am Gemeinsamen Standpunkt des Rates (Artikel 80)

KAPITEL 5 DRITTE LESUNG

Vermittlung

Artikel 63: Einberufung des Vermittlungsausschusses (Artikel 81)

Artikel 64: Delegation im Vermittlungsausschuss (Artikel 82)

Prüfung im Plenum

Artikel 65: Gemeinsamer Entwurf (Artikel 83)

KAPITEL 6 ABSCHLUSS DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS

Artikel 66: Einigung in erster Lesung (Artikel 73)

Artikel 67: Einigung in zweiter Lesung (Artikel 78)

Artikel 68: Unterzeichnung angenommener Rechtsakte (Artikel 84)

KAPITEL 7 HAUSHALTSVERFAHREN (Kapitel IX)

Artikel 69: Gesamthaushaltsplan (Artikel 92)

Artikel 70 Entlastung der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans (Artikel 93)

Artikel 71: Andere Verfahren zur Entlastung (Artikel 93a)

Artikel 72: Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans durch das Parlament (Artikel 94)

KAPITEL 8 INTERNE HAUSHALTSVERFAHREN

Artikel 73: Haushaltsvoranschlag des Parlaments (Artikel 183)

Artikel 74: Eingehen von Zahlungsverpflichtungen und Zahlungsanweisungen (Artikel 184)

KAPITEL 9 VERFAHREN DER ZUSTIMMUNG

Artikel 75 Verfahren der Zustimmung (Artikel 86)

KAPITEL 10 VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT (Kapitel XIV)

Artikel 76: Verfahren beim Parlament (Artikel 109)

KAPITEL 11 SONSTIGE VERFAHREN

Artikel 77: Verfahren der Stellungnahme gemäß Artikel 122 des EG-Vertrags (Artikel 85)

Artikel 78: Verfahren im Zusammenhang mit dem sozialen Dialog (Artikel 87)

Artikel 79: Verfahren für die Prüfung freiwilliger Vereinbarungen (Artikel 87a)

Artikel 80: Kodifizierung (Artikel 89)

Artikel 81: Durchführungsmaßnahmen (Artikel 88)

KAPITEL 12 VERTRÄGE UND INTERNATIONALE ABKOMMEN (Kapitel X und Kapitel XI)

Artikel 82: Beitrittsverträge (Artikel 96)

Artikel 83: Internationale Abkommen (Artikel 97)

Artikel 84: Verfahren gemäß Artikel 300 des EG-Vertrags im Fall der vorläufigen Anwendung oder der Aussetzung internationaler Abkommen oder der Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in einem durch ein internationales Abkommen eingesetzten Gremium (Artikel 98)

KAPITEL 13 VERTRETUNG DER UNION NACH AUSSEN UND GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK (Kapitel XI)

Artikel 85: Ernennung des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Artikel 99)

Artikel 86: Benennung von Sonderbeauftragten für die Zwecke der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Artikel 100)

Artikel 87: Erklärungen des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie anderer Sonderbeauftragter (Artikel 101)

Artikel 88: Internationale Vertretung (Artikel 102)

Artikel 89: Konsultation und Unterrichtung des Parlaments im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Artikel 103)

Artikel 90: Empfehlungen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Artikel 104)

Artikel 91: Verletzung der Menschenrechte (Artikel 104a)

KAPITEL 14 POLIZEILICHE UND JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN (Kapitel XII)

Artikel 92: Unterrichtung des Parlaments in den Bereichen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (Artikel 105)

Artikel 93: Konsultation des Parlaments in den Bereichen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (Artikel 106)

Artikel 94: Empfehlungen in den Bereichen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (Artikel 107)

KAPITEL 15 VERLETZUNG VON WESENTLICHEN GRUNDSÄTZEN DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT (Kapitel XIII)

Artikel 95: Feststellung einer Verletzung (Artikel 108)

TITEL III TRANSPARENZ DER ARBEITEN (Kapitel XXII)

Artikel 96: Transparenz der Tätigkeiten des Parlaments (Artikel 171)

Artikel 97: Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (Artikel 172)

TITEL IV BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN (Kapitel VI)

KAPITEL 1 BENENNUNGEN

Artikel 98: Wahl des Präsidenten der Kommission (Artikel 32)

Artikel 99: Wahl der Kommission (Artikel 33)

Artikel 100: Misstrauensantrag gegen die Kommission (Artikel 34)

Artikel 101: Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs (Artikel 35)

Artikel 102: Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (Artikel 36)

KAPITEL 2 ERKLÄRUNGEN

Artikel 103: Erklärungen der Kommission, des Rates und des Europäischen Rates (Artikel 37)

Artikel 104: Erläuterung von Beschlüssen der Kommission (Artikel 38)

Artikel 105: Erklärungen des Rechnungshofs (Artikel 39)

Artikel 106: Erklärungen der Europäischen Zentralbank (Artikel 40)

Artikel 107: Empfehlung zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik (Artikel 41)

KAPITEL 3 ANFRAGEN AN DEN RAT, DIE KOMMISSION UND DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

Artikel 108: Anfragen zur mündlichen Beantwortung mit Aussprache (Artikel 42)

Artikel 109: Fragestunde (Artikel 43)

Artikel 110: Anfragen zur schriftlichen Beantwortung (Artikel 44)

Artikel 111: Anfragen an die Europäische Zentralbank zur schriftlichen Beantwortung (Artikel 40a)

KAPITEL 4 BERICHTE ANDERER ORGANE

Artikel 112: Jahresberichte und sonstige Berichte anderer Organe (Artikel 47)

KAPITEL 5 ENTSCHLIESSUNGEN UND EMPFEHLUNGEN

Artikel 113: Entschließungsanträge (Artikel 48)

Artikel 114: Empfehlungen an den Rat (Artikel 49)

Artikel 115: Debatten über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit (Artikel 50)

Artikel 116: Schriftliche Erklärungen (Artikel 51)

Artikel 117: Konsultation des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (Artikel 52)

Artikel 118: Konsultation des Ausschusses der Regionen (Artikel 53)

KAPITEL 6 INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN

Artikel 119: Interinstitutionelle Vereinbarungen (Artikel 54)

KAPITEL 7 ANRUFUNG DES GERICHTSHOFS

Artikel 120: Verfahren vor dem Gerichtshof (Artikel 91)

Artikel 121: Folgen der Untätigkeit des Rates nach der Billigung seines Gemeinsamen Standpunkts im Rahmen des Verfahrens der Zusammenarbeit (Artikel 90)

TITEL V BEZIEHUNGEN ZU DEN NATIONALEN PARLAMENTEN (Kapitel VII)

Artikel 122: Informationsaustausch, Kontakte und gegenseitige Bereitstellung von Einrichtungen (Artikel 55)

Artikel 123: Konferenz der Sonderorgane für EU-Angelegenheiten (COSAC) (Artikel 56)

Artikel 124: Konferenz von Parlamenten (Artikel 56a)

TITEL VI SITZUNGSPERIODEN

KAPITEL 1 SITZUNGSPERIODEN DES PARLAMENTS (Kapitel II)

Artikel 125: Wahlperioden, Sitzungsperioden, Tagungen und Sitzungen (Artikel 10 Absatz 1)

Artikel 126: Einberufung des Parlaments (Artikel 10 übrige Absätze)

Artikel 127: Ort der Sitzungen (Artikel 11)

Artikel 128: Teilnahme der Mitglieder an Sitzungen (Artikel 4)

KAPITEL 2 ARBEITSPLAN DES PARLAMENTS (Kapitel XV)

Artikel 129: Entwurf der Tagesordnung (Artikel 110)

Artikel 130: Verfahren im Plenum ohne Änderungsanträge und ohne Aussprache (Artikel 110a)

Artikel 131: Annahme und Änderung der Tagesordnung (Artikel 111)

Artikel 132: Außerordentliche Aussprache (Artikel 111a)

Artikel 133: Dringlichkeit (Artikel 112)

Artikel 134: Gemeinsame Aussprache (Artikel 113)

Artikel 135: Fristen (Artikel 115)

KAPITEL 3 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DEN ABLAUF DER SITZUNGEN (Kapitel XVI)

Artikel 136: Zutritt zum Plenarsaal (Artikel 116)

Artikel 137: Sprachen (Artikel 117)

Artikel 138: Verteilung der Dokumente (Artikel 118)

Artikel 139: Worterteilung und Inhalt der Rede (Artikel 119)

Artikel 140: Aufteilung der Redezeit (Artikel 120)

Artikel 141: Rednerliste (Artikel 121)

Artikel 142: Ausführungen von einer Minute (Artikel 121a)

Artikel 143: Persönliche Bemerkungen (Artikel 122)

Artikel 144: Ordnungsmaßnahmen (Artikel 123)

Artikel 145: Ausschluss von Mitgliedern (Artikel 124)

Artikel 146: Störende Unruhe (Artikel 125)

KAPITEL 4 BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND ABSTIMMUNG (Kapitel XVII)

Artikel 147: Beschlussfähigkeit (Artikel 126)

Artikel 148: Einreichung und Begründung von Änderungsanträgen (Artikel 139 außer Absatz 1 Unterabsatz 1)

Artikel 149: Zulässigkeit von Änderungsanträgen (Artikel 140)

Artikel 150: Abstimmungsverfahren (Artikel 127)

Artikel 151: Stimmengleichheit (Artikel 128)

Artikel 152: Grundlagen der Abstimmung (Artikel 129)

Artikel 153: Reihenfolge der Abstimmung über Änderungsanträge (Artikel 130)

Artikel 154: Prüfung von Änderungsanträgen für das Plenum durch den Ausschuss (Artikel 130a)

Artikel 155: Getrennte Abstimmung (Artikel 131)

Artikel 156: Abstimmungsrecht (Artikel 132)

Artikel 157: Abstimmung (Artikel 133)

Artikel 158: Namentliche Abstimmung (Artikel 134)

Artikel 159: Elektronische Abstimmung (Artikel 135)

Artikel 160: Geheime Abstimmung (Artikel 136)

Artikel 161: Erklärungen zur Abstimmung (Artikel 137)

Artikel 162: Streitigkeiten über die Abstimmung (Artikel 138)

KAPITEL 5 WORTMELDUNGEN ZUM VERFAHREN (Kapitel XVIII)

Artikel 163: Anträge zum Verfahren (Artikel 141)

Artikel 164: Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung (Artikel 142)

Artikel 165: Ablehnung einer Aussprache wegen Unzulässigkeit (Artikel 143)

Artikel 166: Rücküberweisung an einen Ausschuss (Artikel 144)

Artikel 167: Schluss der Aussprache (Artikel 145)

Artikel 168: Vertagung der Aussprache und Abstimmung (Artikel 146)

Artikel 169: Unterbrechung oder Schluss der Sitzung (Artikel 147)

KAPITEL 6 ÖFFENTLICHKEIT DER ARBEITEN

Artikel 170: Sitzungsprotokoll (Artikel 148)(1)

Artikel 171: Ausführlicher Sitzungsbericht (Artikel 149)

TITEL VII AUSSCHÜSSE UND DELEGATIONEN

KAPITEL 1 AUSSCHÜSSE – EINSETZUNG UND AUFGABEN (Kapitel XX)

Artikel 172: Einsetzung ständiger Ausschüsse (Artikel 150 Absatz 1)

Artikel 173: Einsetzung nichtständiger Ausschüsse (Artikel 150 Absatz 2)

Artikel 174: Untersuchungsausschüsse (Artikel 151)

Artikel 175: Zusammensetzung der Ausschüsse (Artikel 152)

Artikel 176: Stellvertreter (Artikel 153)

Artikel 177: Aufgaben der Ausschüsse (Artikel 154)

Artikel 178: Mit der Wahlprüfung betrauter Ausschuss (Artikel 155)

Artikel 179: Unterausschüsse (Artikel 156)

Artikel 180: Vorstand (Artikel 157)

KAPITEL 2 AUSSCHÜSSE – ARBEITSWEISE (Kapitel XX)

Artikel 181: Ausschusssitzungen (Artikel 166)

Artikel 182: Ausschussprotokolle (Artikel 167)

Artikel 183: Abstimmung im Ausschuss (Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 165 Absätze 1, 2, 3 und 5)

Artikel 184: Die Plenarsitzung betreffende Bestimmungen, die auch für Ausschusssitzungen gelten (Artikel 165 Absatz 4)

Artikel 185: Fragestunde in den Ausschüssen (Artikel 164)

KAPITEL 3 INTERPARLAMENTARISCHE DELEGATIONEN (Kapitel XXI)

Artikel 186: Einrichtung und Aufgaben der interparlamentarischen Delegationen (Artikel 168)

Artikel 187: Zusammenarbeit mit der Parlamentarischen Versammlung des Europarats (Artikel 169)

Artikel 188: Gemischte Parlamentarische Ausschüsse (Artikel 170)

TITEL VIII PETITIONEN (Kapitel XXIII)

Artikel 189: Petitionsrecht (Artikel 174)

Artikel 190: Prüfung der Petitionen (Artikel 175)

Artikel 191: Bekanntgabe der Petitionen (Artikel 176)

TITEL IX BÜRGERBEAUFTRAGTER (Kapitel XXIV)

Artikel 192: Ernennung des Bürgerbeauftragten (Artikel 177)

Artikel 193: Tätigkeit des Bürgerbeauftragten (Artikel 179)

Artikel 194: Amtsenthebung des Bürgerbeauftragten (Artikel 178)

TITEL X GENERALSEKRETARIAT DES PARLAMENTS

Artikel 195: Generalsekretariat (Artikel 182)

TITEL XI ANWENDUNG UND ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG (Kapitel XXV)

Artikel 196: Anwendung der Geschäftsordnung (Artikel 180)

Artikel 197: Änderung der Geschäftsordnung (Artikel 181)

TITEL XII VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN (Kapitel XXVII)

Artikel 198: Unerledigte Gegenstände (Artikel 185)

Artikel 199: Gliederung der Anlagen (Artikel 186)

Derzeitiger Wortlaut   Neuer Wortlaut
Abänderung 2
Artikel 91 Absätze 1 und 2
1.  Innerhalb der in den Verträgen und in der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Fristen für Klagen der Unionsorgane und von natürlichen oder juristischen Personen überprüft das Parlament die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, um sicherzustellen, dass seine Rechte uneingeschränkt beachtet wurden.
1.  Innerhalb der in den Verträgen und in der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Fristen für Klagen der Unionsorgane und von natürlichen oder juristischen Personen überprüft das Parlament die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und deren Durchführungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verträge, insbesondere was die Rechte des Parlaments betrifft, uneingeschränkt beachtet wurden.
2.  Der zuständige Ausschuss erstattet dem Parlament gegebenenfalls mündlich Bericht, wenn er einen Verstoß gegen die Rechte des Parlaments vermutet.
2.  Der zuständige Ausschuss erstattet dem Parlament gegebenenfalls mündlich Bericht, wenn er einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vermutet.
Abänderung 3
Artikel 94 Absatz 1
1.  Das Parlament kontrolliert die Ausführung des laufenden Haushaltsplans. Es beauftragt mit dieser Aufgabe seinen für Haushaltskontrolle zuständigen Ausschuss sowie die übrigen betroffenen Ausschüsse.
1.  Das Parlament kontrolliert die Ausführung des laufenden Haushaltsplans. Es beauftragt mit dieser Aufgabe seine für den Haushalt und die Haushaltskontrolle zuständigen Ausschüsse sowie die übrigen betroffenen Ausschüsse.
Abänderung 4
Artikel 150 Absatz 2
2.  Das Parlament kann jederzeit nichtständige Ausschüsse bilden, deren Zuständigkeiten, Zusammensetzung und Mandatszeit gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden; die Mandatszeit darf zwölf Monate nicht überschreiten, es sei denn, dass das Parlament die Mandatszeit nach ihrem Ablauf verlängert.
2.  Das Parlament kann jederzeit auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten nichtständige Ausschüsse bilden, deren Zuständigkeiten, Zusammensetzung und Mandatszeit gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden; die Mandatszeit darf zwölf Monate nicht überschreiten, es sei denn, dass das Parlament die Mandatszeit nach ihrem Ablauf verlängert.
Abänderung 5
Artikel 158 Absatz 3a (neu)
3a. Absatz 1 Sätze 1 und 2, Absatz 2 Sätze 1, 2 und 3 sowie Absatz 3 finden für die Stellungnahmen der Ausschüsse gemäß Artikel 162 entsprechend Anwendung.
Abänderung 6
Artikel 183 Absatz 6a (neu)
6a. Die Durchführungsbestimmungen für das Verfahren zur Aufstellung des Haushaltsvoranschlags des Parlaments werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erlassen und dieser Geschäftordnung als Anlage beigefügt.
Abänderung 7
Anlage IV Artikel 7a (neu)
Artikel 7a
Verfahren für die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags des Parlaments
1.  In Bezug auf den Haushaltsplan des Parlaments beschließen das Präsidium und der für den Haushalt zuständige Ausschuss in aufeinanderfolgenden Phasen über:
a) den Stellenplan,
b) den Vorentwurf und den Entwurf des Haushaltsvoranschlags.
2.  Die Beschlüsse über den Stellenplan werden nach folgendem Verfahren gefasst:
a)  Das Präsidium stellt den Stellenplan für jedes Haushaltsjahr auf;
b) gegebenenfalls findet eine Konzertierung zwischen dem Präsidium und dem für den Haushalt zuständigen Ausschuss statt, falls die Stellungnahme des letzteren von den ersten Beschlüssen des Präsidiums abweicht;
c) am Ende des Verfahrens obliegt die letzte Entscheidung über den Voranschlag des Stellenplans gemäß Artikel 182 Absatz 3 GO unbeschadet der gemäß Artikel 272 EGV gefassten Beschlüsse dem Präsidium.
3.  Hinsichtlich des Haushaltsvoranschlags als solchen beginnt das Aufstellungsverfahren, sobald das Präsidium endgültig den Stellenplan beschlossen hat. Der Ablauf dieses Verfahrens ist in Artikel 183 GO festgelegt und sieht im einzelnen wie folgt aus:
a) das Präsidium stellt den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags für die Einnahmen und Ausgaben auf (Absatz 1);
b) der Haushaltsausschuss stellt den Entwurf des Haushaltsvoranschlags für die Einnahmen und Ausgaben auf (Absatz 2);
c) falls der Standpunkt des für den Haushalt zuständigen Ausschusses erheblich von dem des Präsidiums abweicht, wird eine Konzertierungsphase eingeleitet.
Abänderung 8
Anlage V Artikel 2 Auslegung
Die Änderungsanträge zum Entschließungsantrag, über die im Plenum abgestimmt werden soll, müssen dem federführenden Ausschuss zur Prüfung unterbreitet werden.
entfällt

(1) Zu den Ausschussprotokollen siehe Artikel 182 (Artikel 167).


Futter- und Lebensmittelkontrollen ***I
PDF 632kWORD 279k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen (KOM(2003) 52 – C5-0032/2003 – 2003/0030(COD))
P5_TA(2004)0146A5-0449/2003

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 52)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 37, Artikel 95 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0032/2003),

–   gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A5-0449/2003),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. ..../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen

P5_TC1-COD(2003)0030


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 37 und 95 sowie Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Futtermittel und Lebensmittel sollten sicher und bekömmlich sein. Das geltende Gemeinschaftsrecht umfasst einen Katalog von Vorschriften zur Erreichung dieses Ziels. Diese Vorschriften betreffen die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln und Lebensmitteln.

(2)  Die grundlegenden Bestimmungen zum Futtermittel- und Lebensmittelrecht sind in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Erfordernisse des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (5) verankert.

(3)  Zusätzlich zu diesen grundlegenden Bestimmungen gelten spezielle Futtermittel- und Lebensmittelvorschriften für Bereiche wie Tierernährung (einschließlich Fütterungsarzneimittel), Futtermittel- und Lebensmittelhygiene, Zoonosen, tierische Nebenprodukte, Rückstände und Kontaminanten, Bekämpfung und Tilgung von Tierkrankheiten mit Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit, Futtermittel- und Lebensmittelkennzeichnung, Pestizide, Futtermittel- und Lebensmittelzusatzstoffe, Vitamine, Mineralsalze, Spurenelemente und andere Zusatzstoffe, Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, Anforderungen an Qualität und Zusammensetzung, Trinkwasser, Ionisation, neuartige Lebensmittel, genetisch veränderte Organismen (GVO) usw.

(4)  Das Futtermittel- und Lebensmittelrecht der Gemeinschaft geht von dem Grundsatz aus, dass Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs in den ihnen unterstehenden Unternehmen sicherstellen, dass Futtermittel- und Lebensmittel die für ihre Tätigkeit relevanten Vorschriften des Futtermittel- und des Lebensmittelrechts erfüllen.

(5)  Tiergesundheit und Tierschutz sind wichtige Faktoren für die Qualität und Sicherheit von Lebensmitteln, für die Verhütung der Ausbreitung von Tierkrankheiten und für eine humane Behandlung von Tieren. Die einschlägigen Bestimmungen sind in verschiedenen Rechtsakten niedergelegt. In diesen Rechtsakten werden die Verpflichtungen natürlicher und juristischer Personen in Bezug auf Tiergesundheit und Tierschutz sowie die Aufgaben der zuständigen Behörden festgelegt.

(6)  Die Mitgliedstaaten sollten das Futtermittel- und das Lebensmittelrecht sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz durchsetzen sowie überwachen und überprüfen, dass die entsprechenden Anforderungen von den Unternehmern auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden. Zu diesem Zweck sollten amtliche Kontrollen durchgeführt werden.

(7)  Auf Gemeinschaftsebene sollte daher ein einheitlicher Rahmen in Form allgemeiner Vorschriften für die Organisation solcher Kontrollen geschaffen werden. Es empfiehlt sich, vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen zu prüfen, ob ein solcher allgemeiner Rahmen insbesondere im Bereich der Tiergesundheit und des Tierschutzes reibungslos funktioniert. Es ist daher angezeigt, dass die Kommission einen entsprechenden Bericht zusammen mit den erforderlichen Vorschlägen vorlegt.

(8)  Generell sollte dieser Gemeinschaftsrahmen keine amtlichen Kontrollen in Bezug auf Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, da diese Kontrollen bereits in ausreichendem Maße in der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (6) vorgesehen sind. Bestimmte Aspekte dieser Verordnung sollten jedoch auch für den Pflanzensektor gelten, insbesondere diejenigen, die die Erstellung mehrjähriger nationaler Kontrollpläne sowie die Inspektionstätigkeit der Gemeinschaft in den Mitgliedstaaten und Drittländern betreffen. Es ist daher angebracht, die Richtlinie 2000/29/EG entsprechend zu ändern.

(9)  Die Verordnungen (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (7), (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (8) und (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (9) enthalten spezifische Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung der darin festgelegten Bestimmungen. Die Anforderungen der vorliegenden Verordnung sollten so flexibel sein, dass die Besonderheiten dieser Bereiche berücksichtigt werden können.

(10)  Für die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Kulturpflanzen, Wein, Olivenöl, Obst und Gemüse, Hopfen, Milch und Milchprodukte, Rind- und Kalbfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Honig) bestehen bereits etablierte und spezifische Kontrollsysteme. Diese Verordnung sollte daher nicht für die genannten Bereiche gelten, und dies umso mehr, als die Ziele der Verordnung sich von den Zielen der Kontrollmechanismen der gemeinsamen Marktorganisationen für Agrarerzeugnisse unterscheiden.

(11)  Die für amtliche Kontrollen zuständigen Behörden sollten eine Reihe operationeller Kriterien erfüllen, damit ihre Unparteilichkeit und Effizienz gewährleistet ist. So sollten sie über ausreichendes und entsprechend qualifiziertes und erfahrenes Personal sowie über adäquate Einrichtungen und Ausrüstungen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

(12)  Die amtlichen Kontrollen sollten unter Anwendung geeigneter, eigens hierfür entwickelter Methoden durchgeführt werden, einschließlich Routinekontrollen, aber auch intensiverer Kontrollen wie Inspektionen, Verifizierungen, Überprüfungen, Entnahme und Untersuchung von Proben. Die ordnungsgemäße Anwendung dieser Techniken setzt eine entsprechende Schulung des die amtlichen Kontrollen durchführenden Personals voraus. Außerdem sind Schulungen erforderlich, damit sichergestellt ist, dass die Kontrollbehörden einheitliche Entscheidungen treffen, insbesondere was die Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP-Grundsätze) anbelangt.

(13)  Die amtlichen Kontrollen sollten regelmäßig durchgeführt werden, ihre Häufigkeit sollte sich nach der jeweiligen Risikolage unter Berücksichtigung der von den Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern selbst durchgeführten Überprüfungen im Rahmen von Kontrollprogrammen nach dem HACCP-Konzept oder von Qualitätssicherungsprogrammen richten, sofern diese Programme zur Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz bestimmt sind. Bei Verdacht auf Verstöße sollten Ad-hoc-Kontrollen durchgeführt werden. Zusätzlich können aber jederzeit auch Ad-hoc-Kontrollen ohne einen Verdacht auf Verstöße durchgeführt werden.

(14)  Amtliche Kontrollen sollten auf der Grundlage dokumentierter Verfahren durchgeführt werden, damit gewährleistet ist, dass diese Kontrollen einheitlich und auf einem konstant hohen Niveau durchgeführt werden.

(15)  Sind an den amtlichen Kontrollen verschiedene Kontrollstellen beteiligt, so sollten die zuständigen Behörden für die Einrichtung und wirksame Umsetzung geeigneter Koordinierungsverfahren sorgen.

(16)  Die zuständigen Behörden sollten außerdem sicherstellen, dass in Fällen, in denen die Zuständigkeit für die Durchführung amtlicher Kontrollen von der zentralen Ebene an eine regionale oder lokale Ebene delegiert worden ist, zwischen der zentralen Ebene und dieser regionalen oder lokalen Ebene eine wirksame und effiziente Koordinierung stattfindet.

(17)  Die mit der Auswertung amtlicher Proben befassten Laboratorien sollten nach international anerkannten Verfahren oder auf Kriterien beruhenden Leistungsstandards und so weit wie möglich nach validierten Analyseverfahren arbeiten. Sie sollten insbesondere über Ausrüstungen verfügen, die die korrekte Bestimmung von Standards, wie zum Beispiel die im Gemeinschaftsrecht festgeschriebenen Rückstandshöchstgehalte ermöglichen.

(18)  Die Benennung der gemeinschaftlichen und der nationalen Referenzlaboratorien sollte zur Erreichung einer hohen Qualität und Einheitlichkeit der Untersuchungsergebnisse beitragen. Dieses Ziel lässt sich erreichen durch Maßnahmen wie die Anwendung validierter Analysemethoden, die Sicherstellung der Verfügbarkeit von Referenzmaterialien, die Durchführung vergleichender Tests und die Ausbildung von Labormitarbeitern.

(19)  Die Tätigkeit der Referenzlaboratorien sollte den gesamten Bereich des Futtermittel- und Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit abdecken, insbesondere jene Gebiete, auf denen die Notwendigkeit präziser Analyse- und Diagnoseergebnisse besteht.

(20)  Zu einer Reihe von Aktivitäten, die mit amtlichen Kontrollen zusammenhängen, hat der Europäische Normenausschuss (CEN) Europäische Normen (EN-Normen) entwickelt, die für die Zwecke dieser Verordnung angemessen sind. Diese Normen betreffen insbesondere die Arbeitsweise und Bewertung der Prüflaboratorien sowie die Arbeitsweise und Akkreditierung der Kontrollstellen. Internationale Normen werden auch von der Internationalen Normenorganisation (ISO) und der International Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC – Internationale Union für reine und angewandte Chemie) ausgearbeitet. Diese Normen könnten in bestimmten, genau definierten Fällen im Sinne dieser Verordnung insofern geeignet sein, als im Futtermittel- und Lebensmittelrecht Leistungskriterien festgelegt sind, die Flexibilität und Kostenwirksamkeit gewährleisten sollen.

(21)  Es empfiehlt sich, die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung spezieller Kontrollaufgaben von der zuständigen Behörde auf eine Kontrollstelle sowie die Bedingungen, unter denen eine solche Übertragung erfolgen kann, zu regeln.

(22)  Für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und mit Behörden anderer Mitgliedstaaten sollten geeignete Verfahren vorgesehen werden, insbesondere wenn bei den amtlichen Kontrollen festgestellt wird, dass Futtermittel- oder Lebensmittelprobleme in mehr als einem Mitgliedstaat auftreten. Um diese Zusammenarbeit zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Verbindungsstellen benennen, deren Aufgabe es ist, die Übermittlung und Entgegennahme von Ersuchen um Unterstützung zu koordinieren.

(23)  Liegen einem Mitgliedstaat Informationen über ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit vor, das von Lebensmitteln oder Futtermitteln ausgeht, so ist die Kommission hiervon unverzüglich gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu unterrichten.

(24)  Es ist wichtig, einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Futtermitteln und Lebensmitteln zu schaffen, die aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass bereits harmonisierte Einfuhrverfahren bestehen für Lebensmittel tierischen Ursprungs im Rahmen der Richtlinie 97/78/EG des Rates (10) sowie für lebende Tiere im Rahmen der Richtlinie 91/496/EWG des Rates (11). Die bestehenden Verfahren funktionieren ordnungsgemäß und sollten beibehalten werden.

(25)  Die in der Richtlinie 97/78/EG genannten Kontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln aus Drittländern beschränken sich auf Veterinäraspekte. Es ist notwendig, diese Prüfungen zu ergänzen durch amtliche Kontrollen in Bereichen, die von veterinärmedizinischen Überprüfungen nicht erfasst werden, so etwa Zusatzstoffe, Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit, Bestrahlung von Lebensmitteln sowie Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

(26)  In den Gemeinschaftsvorschriften sind auch Verfahren zur Kontrolle eingeführter Futtermittel gemäß der Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (12) vorgesehen. In dieser Richtlinie sind die Grundsätze und Verfahren festgelegt, die die Mitgliedstaaten bei der Überführung eingeführter Futtermittel in den zollrechtlich freien Verkehr anwenden.

(27)  Es ist angezeigt, Gemeinschaftsregeln festzulegen, um zu gewährleisten, dass Futtermittel und Lebensmittel aus Drittländern vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine amtliche Kontrolle durchlaufen. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Einfuhrkontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln gewidmet werden, bei denen möglicherweise eine erhöhte Kontaminationsgefahr besteht.

(28)  Es sollten Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln vorgesehen werden, die nach einem anderen Zollverfahren als dem freien Warenverkehr in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden, und insbesondere derjenigen, die nach einem der in Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben b bis f der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (13) genannten Zollverfahren in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder in Freizonen oder Freilager verbracht werden. Dazu gehört auch das Verbringen von Futtermitteln und Lebensmitteln aus Drittländern durch die Passagiere internationaler Beförderungsmittel sowie durch per Post versandte Pakete.

(29)  Für die Zwecke der amtlichen Kontrolle von Futtermitteln und Lebensmitteln muss das Gebiet der Gemeinschaft definiert werden, in dem die Regeln gelten sollen, damit gewährleistet ist, dass Futtermittel und Lebensmittel, die in dieses Gebiet verbracht werden, den durch diese Verordnung vorgeschriebenen Kontrollen unterzogen werden. Dieses Gebiet ist nicht notwendigerweise identisch mit dem in Artikel 299 des Vertrags vorgesehenen oder dem in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 definierten Gebiet.

(30)  Um eine effizientere Abwicklung der amtlichen Kontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln aus Drittländern zu gewährleisten und die Handelsströme zu erleichtern, kann es notwendig sein, bestimmte Orte für die Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln aus Drittländern in das Gebiet der Gemeinschaft festzulegen. Ebenso kann es notwendig sein, eine Vorabinformation über das Eintreffen von Waren im Gebiet der Gemeinschaft zu verlangen. Es sollte gewährleistet werden, dass jeder festgelegte Einfuhrort Zugang zu geeigneten Einrichtungen hat, um die Kontrollen innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens durchzuführen.

(31)  Bei der Festlegung von Regeln für amtliche Kontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln aus Drittländern sollte gewährleistet sein, dass die zuständigen Behörden und die Zolldienste zusammenarbeiten, wobei zu berücksichtigen ist, dass entsprechende Regeln bereits in der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften (14) enthalten sind.

(32)  Für die Durchführung amtlicher Kontrollen sollten ausreichende Finanzmittel bereitgestellt werden. Daher sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Gebühren oder Kostenbeiträge zur Deckung der Kosten erheben können, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen. Dabei steht es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten frei, die Gebühren und Kostenbeiträge auf der Grundlage der entstandenen Kosten und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten als Pauschalbeträge festzulegen. Werden die Unternehmer zur Abgabe von Gebühren verpflichtet, so sollten hierfür einheitliche Grundsätze gelten. Es ist daher angezeigt, die Kriterien für die Bestimmung der Höhe von Inspektionsgebühren festzulegen. In Bezug auf Gebühren für Einfuhrkontrollen ist es angebracht, für die wichtigsten Einfuhrgüter unmittelbar Gebührensätze festzulegen, um die einheitliche Anwendung zu gewährleisten und Handelsverzerrungen zu vermeiden.

(33)  Die Registrierung oder Zulassung bestimmter Futtermittel- und Lebensmittelbetriebe durch die zuständige Behörde ist im Futtermittel- und Lebensmittelrecht der Gemeinschaft vorgesehen, und zwar insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über Lebensmittelhygiene (15), der Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs +, der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (16) sowie der künftigen Verordnung über Futtermittelhygiene. Es sollten Verfahren eingeführt werden, die gewährleisten, dass die Registrierung und Zulassung von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen wirksam und transparent erfolgen.

(34)  Um bei den amtlichen Kontrollen nach einem globalen einheitlichen Konzept vorgehen zu können, sollten die Mitgliedstaaten mehrjährige nationale Kontrollpläne erarbeiten und durchführen, die auf Gemeinschaftsebene festgelegten allgemeinen Leitlinien entsprechen. Diese sollten kohärente einzelstaatliche Strategien fördern und risikobasierte Prioritäten sowie die wirksamsten Kontrollverfahren enthalten. Eine Gemeinschaftsstrategie sollte einen umfassenden, integrierten Ansatz bei der Durchführung von Kontrollen ermöglichen. Angesichts der Unverbindlichkeit bestimmter festzulegender technischer Leitlinien ist es angezeigt, diese nach dem Verfahren des beratenden Ausschusses auszuarbeiten.

(35)  Die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne sollten das gesamte Futtermittel- und Lebensmittelrecht sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz abdecken.

(36)  Die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne sollten eine tragfähige Grundlage für die von den Inspektionsdiensten der Kommission durchzuführenden Kontrollen in den Mitgliedstaaten bilden. Die Kontrollpläne sollten es den Inspektionsdiensten der Kommission ermöglichen zu überprüfen, ob die amtlichen Kontrollen in den Mitgliedstaaten nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien durchgeführt werden. Gegebenenfalls und insbesondere dann, wenn die Überprüfung im Mitgliedstaat auf der Grundlage der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne Schwachstellen oder Lücken aufweist, sollten eingehende Inspektionen und Überprüfungen erfolgen.

(37)  Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne vorzulegen. Der Bericht sollte die Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten amtlichen Kontrollen und Überprüfungen sowie gegebenenfalls eine Aktualisierung des ursprünglichen Kontrollplans nach Maßgabe dieser Ergebnisse enthalten.

(38)  Die Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten sollten es den Kontrolldiensten der Kommission erlauben zu überprüfen, ob das Futtermittel- und Lebensmittelrecht sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz innerhalb der Gemeinschaft einheitlich und korrekt angewandt werden.

(39)  Um die Einhaltung der bzw. die Gleichwertigkeit mit den Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts der Gemeinschaft sowie den Bestimmungen über Tiergesundheit und gegebenenfalls Tierschutz zu verifizieren, sind Kontrollen der Gemeinschaft in Drittländern notwendig. Auch können Drittländer aufgefordert werden, Informationen über ihre Kontrollsysteme vorzulegen. Diese Informationen, die auf gemeinschaftlichen Leitlinien basieren sollten, sollten die Grundlage für spätere Kontrollen bilden, die die Kommission in einem multidisziplinären Rahmen in den für Ausfuhren in die Gemeinschaft relevantesten Sektoren durchführt. Damit sollte eine Vereinfachung der bisherigen Regelung, eine effizientere Zusammenarbeit bei der Kontrolle und entsprechend eine Erleichterung des Warenverkehrs möglich sein.

(40)  Um sicherzustellen, dass eingeführte Waren dem Futtermittel- und Lebensmittelrecht der Gemeinschaft oder gleichwertigen Bestimmungen entsprechen, sind Verfahren erforderlich, nach denen entsprechende Einfuhrbedingungen und Zertifizierungsbestimmungen festgelegt werden können.

(41)  Verstöße gegen das Futtermittel- und Lebensmittelrecht sowie gegen die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz können eine Bedrohung der Gesundheit von Mensch und Tier sowie des Tierschutzes bedeuten. Solche Verstöße sollten daher auf nationaler Ebene in der gesamten Gemeinschaft Gegenstand wirksamer, abschreckender und angemessener Maßnahmen sein.

(42)  Dazu sollten Verwaltungsmaßnahmen der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten gehören, die hierfür entsprechende Verfahren einführen sollten. Vorteil derartiger Verfahren ist es, dass in Notfällen rasch Abhilfe geschaffen werden kann.

(43)  Unternehmer sollten gegen die Entscheidungen, die die zuständigen Behörden aufgrund der Ergebnisse amtlicher Kontrollen erlassen haben, Rechtsmittel einlegen können und über dieses Recht informiert werden.

(44)  Es ist angezeigt, die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer und insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder zu berücksichtigen und entsprechende Maßnahmen einzuführen. Die Kommission sollte dazu verpflichtet werden, die Entwicklungsländer in Bezug auf die Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit, die für die menschliche Gesundheit und die Entwicklung des Handels von großer Bedeutung ist, zu unterstützen. Diese Unterstützung sollte im Rahmen der Gemeinschaftspolitik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit organisiert werden.

(45)  Die Bestimmungen dieser Verordnung untermauern das integrierte und horizontale Konzept, das für eine kohärente Überwachungspolitik im Bereich der Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit sowie der Tiergesundheit und des Tierschutzes notwendig ist. Es sollte jedoch genügend Spielraum bleiben, damit bei Bedarf spezifische Kontrollvorschriften festgelegt werden können, zum Beispiel in Bezug auf die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten Kontaminanten auf Gemeinschaftsebene. Ebenso sollten geltende spezifischere Vorschriften für Kontrollen im Bereich der Futtermittel und Lebensmittel sowie im Bereich der Tiergesundheit und des Tierschutzes beibehalten werden. Dazu zählen insbesondere folgende Rechtsakte: Richtlinie 96/22/EG (17), Richtlinie 96/23/EG (18), Verordnung (EG) Nr. …/… (19), Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (20), Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 (21), Richtlinie 86/362/EWG (22), Richtlinie 90/642/EWG (23) und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen, Richtlinie 92/1/EWG (24), Richtlinie 92/2/EWG (25) und die Rechtsakte über die Bekämpfung von Tierkrankheiten wie Maul- und Klauenseuche, Schweinepest usw., sowie die Anforderungen an die amtlichen Tierschutzkontrollen.

(46)  Diese Verordnung behandelt Bereiche, die bereits in bestimmten, noch geltenden Rechtsakten abgedeckt sind. Es ist daher angezeigt, insbesondere die nachstehenden Rechtsakte über die Futter- und Lebensmittelkontrolle aufzuheben und sie durch die Bestimmungen dieser Verordnung zu ersetzen: Richtlinie 70/373/EWG des Rates (26), Richtlinie 85/591/EWG des Rates (27), Richtlinie 89/397/EWG des Rates (28), Richtlinie 93/99/EWG des Rates (29), Entscheidung 93/383/EWG des Rates (30), Richtlinie 95/53/EG des Rates, Richtlinie 96/43/EG des Rates (31), Entscheidung 98/728/EG des Rates (32) und Entscheidung 1999/313/EG des Rates (33).

(47)  Aufgrund der vorliegenden Verordnung sollten die Richtlinie 96/23/EG, die Richtlinie 97/78/EG und die Richtlinie 2000/29/EG geändert werden.

(48)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines harmonisierten Konzepts für amtliche Kontrollen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen seiner Komplexität, seines grenzübergreifenden und – im Hinblick auf Futtermittel- und Lebensmitteleinfuhren – internationalen Charakters besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(49)  Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden (34) –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  In dieser Verordnung werden allgemeine Regeln für die Durchführung amtlicher Kontrollen festgelegt, mit denen überprüft werden soll, ob Bestimmungen eingehalten werden, die insbesondere darauf abzielen,

   a) unmittelbar oder über die Umwelt auftretende Risiken für Mensch und Tier zu vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu senken und
   b) lautere Gepflogenheiten im Futtermittel- und Lebensmittelhandel zu gewährleisten und den Verbraucherschutz, einschließlich der Kennzeichnung von Futtermitteln und Lebensmitteln und sonstiger Formen der Verbraucherinformation, sicherzustellen.

(2)  Diese Verordnung gilt nicht für amtliche Kontrollen zur Verifizierung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisationen für Agrarerzeugnisse.

(3)  Besondere Gemeinschaftsvorschriften für amtliche Kontrollen werden von dieser Verordnung nicht berührt.

(4)  Die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß dieser Verordnung erfolgt unbeschadet der primären rechtlichen Verantwortung der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer für die Gewährleistung der Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit nach der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und unbeschadet der zivil- oder strafrechtlichen Haftung aufgrund eines Verstoßes gegen ihre Pflichten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

Ferner gelten nachfolgende Begriffsbestimmungen:

   1. "amtliche Kontrolle": jede Form der Kontrolle, die von der zuständigen Behörde oder der Gemeinschaft zur Verifizierung der Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz durchgeführt wird;
   2. "Verifizierung": die Kontrolle durch Prüfung und Berücksichtigung objektiver Nachweise, ob festgelegte Anforderungen erfüllt wurden;
   3. "Futtermittelrecht": die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Futtermittel im Allgemeinen und die Futtermittelsicherheit im Besonderen, sei es auf gemeinschaftlicher oder auf einzelstaatlicher Ebene, wobei alle Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Futtermitteln sowie die Verwendung von Futtermitteln einbezogen sind;
   4. "zuständige Behörde": die für die Durchführung amtlicher Kontrollen zuständige zentrale Behörde eines Mitgliedstaats oder jede andere amtliche Stelle, der diese Zuständigkeit übertragen wurde, gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes;
   5. "Kontrollstelle": eine unabhängige dritte Partei, der die zuständige Behörde bestimmte Kontrollaufgaben übertragen hat;
   6. "Überprüfung": eine systematische und unabhängige Prüfung, anhand deren festgestellt werden soll, ob Tätigkeiten und damit zusammenhängende Ergebnisse mit geplanten Vereinbarungen übereinstimmen und ob diese Vereinbarungen wirksam umgesetzt werden und zur Erreichung der Ziele geeignet sind;
   7. "Inspektion": die Prüfung aller Aspekte der Futtermittel und Lebensmittel, der Tiergesundheit und des Tierschutzes, um festzustellen, ob diese Aspekte die gesetzlichen Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz erfüllen;
   8. "Beobachtung": die Durchführung einer planmäßigen Abfolge von Kontrollen oder Messungen, um einen Überblick über den Stand der Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz zu erhalten;
   9. "Überwachung": die sorgfältige Beobachtung eines oder mehrerer Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmen bzw. -unternehmer oder von deren Tätigkeiten;
   10. "Verstoß": die Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz;
   11. "Probenahme für die Analyse": die Entnahme einer bestimmten Menge eines Futtermittels oder Lebensmittels oder eines anderen Stoffes (auch aus der Umwelt), der für die Erzeugung, die Verarbeitung und den Vertrieb von Futtermitteln oder Lebensmitteln oder für die Tiergesundheit von Bedeutung ist, um im Wege einer Analyse die Einhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts oder der Bestimmungen über Tiergesundheit zu überprüfen;
   12. "amtliches Bescheinigen": das Verfahren, durch das die zuständige Behörde oder die zuständigen Kontrollstellen mit der entsprechenden Befugnis auf schriftliche, elektronische oder gleichwertige Weise die Einhaltung der Bestimmungen bestätigen;
   13. "amtliche Inverwahrnahme": das Verfahren, mit dem die zuständige Behörde sicherstellt, dass Futtermittel oder Lebensmittel nicht verbracht oder verändert werden, solange über ihre Bestimmung noch nicht entschieden ist; dies umfasst auch die Lagerung durch Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer nach den Anweisungen der zuständigen Behörde;
   14. "Gleichwertigkeit": die Eignung unterschiedlicher Systeme oder Maßnahmen zur Verwirklichung derselben Ziele; "gleichwertig": zur Verwirklichung derselben Ziele geeignet (bezogen auf unterschiedliche Systeme oder Maßnahmen);
   15. "Einfuhr": die Abfertigung von Futtermitteln oder Lebensmitteln zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Absicht zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in einem der in Anhang I genannten Hoheitsgebiete;
   16. "Verbringen": die Einfuhr gemäß Nummer 15 sowie die Überführung von Waren in die in Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben b bis f der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Zollverfahren sowie deren Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager;
   17. "Dokumentenprüfung": die Prüfung der Handelsdokumente und gegebenenfalls der gemäß dem Futtermittel- oder Lebensmittelrecht erforderlichen Dokumente, die der Sendung beiliegen;
   18. "Nämlichkeitskontrolle": die visuelle Überprüfung auf Übereinstimmung der die Sendung begleitenden Bescheinigungen und anderen Dokumente mit der Etikettierung und dem Inhalt der Sendung;
   19. "Warenuntersuchung": die Prüfung des Futtermittels oder des Lebensmittels selbst; diese Prüfung kann auch die Kontrolle der Transportmittel, der Verpackung, der Etikettierung und der Temperatur, eine Probenahme zu Analysezwecken und eine Laboranalyse sowie jede weitere Prüfung umfassen, die zur Verifizierung der Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts erforderlich ist;
   20. "Kontrollplan": eine von der zuständigen Behörde erstellte Beschreibung mit allgemeinen Informationen über die Struktur und Organisation ihres amtlichen Kontrollsystems.

TITEL II

AMTLICHE KONTROLLEN DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN

KAPITEL I -

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN

Artikel 3

Allgemeine Verpflichtungen hinsichtlich der Organisation amtlicher Kontrollen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass regelmäßig, auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit amtliche Kontrollen durchgeführt werden, damit die Ziele der vorliegenden Verordnung erreicht werden; dabei berücksichtigen sie

   a) festgestellte Risiken, die mit Tieren, Futtermitteln oder Lebensmitteln, Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmen, der Verwendung von Futtermitteln oder Lebensmitteln oder den Prozessen, Materialien, Substanzen, Tätigkeiten oder Vorgängen verbunden sind, die Auswirkungen auf die Futtermittel- oder Lebensmittelsicherheit, die Tiergesundheit oder den Tierschutz haben können;
   b) das bisherige Verhalten der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer hinsichtlich der Einhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts oder der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz;
   c) die Verlässlichkeit der bereits durchgeführten Eigenkontrollen;
   d) Informationen, die auf einen Verstoß hinweisen könnten.

(2)  Amtliche Kontrollen werden ohne Vorankündigung durchgeführt, außer in Fällen wie Überprüfungen, in denen eine vorherige Unterrichtung des Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmers erforderlich ist.

Amtliche Kontrollen können auch auf Ad-hoc-Basis durchgeführt werden.

(3)  Amtliche Kontrollen werden auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Futtermitteln oder Lebensmitteln, Tieren und tierischen Erzeugnissen durchgeführt. Dazu gehören Kontrollen der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen, der Verwendung von Futtermitteln und Lebensmitteln, der Lagerung von Futtermitteln und Lebensmitteln, aller Prozesse, Materialien, Substanzen, Tätigkeiten oder Vorgänge - einschließlich Transport - im Zusammenhang mit Futtermitteln oder Lebensmitteln sowie lebender Tiere und Pflanzen im Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieser Verordnung.

(4)  Die amtlichen Kontrollen werden mit derselben Sorgfalt auf Ausfuhren außerhalb der Gemeinschaft, auf das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft sowie auf Einfuhren aus Drittländern in die in Anhang I genannten Gebiete angewandt.

(5)  Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zum Versand in einen anderen Mitgliedstaat bestimmten Erzeugnisse mit derselben Sorgfalt kontrolliert werden wie diejenigen, die in ihrem eigenen Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht werden sollen.

(6)  Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats kann durch nichtdiskriminierende Kontrollen überprüfen, ob die Futtermittel und Lebensmittel den Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts genügen. Soweit dies zur Organisation der amtlichen Kontrollen unbedingt erforderlich ist, können die Mitgliedstaaten die Unternehmer, denen Waren aus einem anderen Mitgliedstaat geliefert werden, auffordern, die Ankunft der betreffenden Waren zu melden.

(7)  Stellt ein Mitgliedstaat bei einer Kontrolle am Bestimmungsort oder während des Transports oder der Lagerung einen Verstoß fest, so ergreift er geeignete Maßnahmen, zu denen auch die Rücksendung in das Herkunftsland gehören kann.

KAPITEL II:

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Artikel 4

Benennung der zuständigen Behörden und arbeitstechnische Kriterien

(1)  Die Mitgliedstaaten benennen die für die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke und amtlichen Kontrollen zuständigen Behörden.

(2)  Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass

   a) die amtlichen Kontrollen von lebenden Tieren, Futtermitteln und Lebensmitteln auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Futtermitteln und Lebensmitteln sowie der Verwendung von Futtermitteln wirksam und angemessen sind;
   b) die Kontrollen von Personen durchgeführt werden, die keinem Interessenkonflikt ausgesetzt sind;
   c) sie über ausreichende Laborkapazitäten für die Untersuchungen sowie über ausreichendes und entsprechend qualifiziertes und erfahrenes Personal verfügen oder Zugang dazu haben, damit die amtlichen Kontrollen und Kontrollaufgaben effizient und wirksam durchgeführt werden können;
   d) sie über geeignete und ordnungsgemäß gewartete Einrichtungen und Ausrüstungen verfügen, damit das Personal die amtlichen Kontrollen effizient und wirksam durchführen kann;
   e) sie über die rechtlichen Befugnisse für die in dieser Verordnung vorgesehenen amtlichen Kontrollen und Maßnahmen verfügen;
   f) sie über Notfallpläne verfügen und in der Lage sind, diese bei Bedarf auszuführen;
   g) die Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer verpflichtet werden, sich allen Inspektionen gemäß dieser Verordnung zu unterziehen und das Personal der zuständigen Behörde bei ihrer Arbeit zu unterstützen.

(3)  Überträgt ein Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Durchführung amtlicher Kontrollen einer anderen Behörde oder anderen Behörden als der zentralen zuständigen Behörde, insbesondere den auf regionaler oder lokaler Ebene tätigen Behörden, so ist eine effiziente und wirksame Koordinierung zwischen allen beteiligten zuständigen Behörden, gegebenenfalls auch im Bereich des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes, sicherzustellen.

(4)  Die zuständigen Behörden gewährleisten die Unparteilichkeit, die Qualität und die Einheitlichkeit der amtlichen Kontrollen auf allen Ebenen. Jede Behörde, der die Zuständigkeit zur Durchführung amtlicher Kontrollen übertragen wird, muss den in Absatz 2 aufgeführten Anforderungen ohne Einschränkungen genügen.

(5)  Ist innerhalb einer zuständigen Behörde mehr als eine Einheit für die Durchführung amtlicher Kontrollen zuständig, so ist eine effiziente und wirksame Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Einheiten sicherzustellen.

(6)  Die zuständigen Behörden führen interne Überprüfungen durch oder können externe Überprüfungen veranlassen und ergreifen unter Berücksichtigung der Ergebnisse die entsprechenden Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie die Ziele dieser Verordnung erreichen. Diese Überprüfungen werden einer unabhängigen Prüfung unterzogen und erfolgen unter transparenten Bedingungen.

(7)  Nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren können Durchführungsbestimmungen erlassen werden.

Artikel 5

Übertragung bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen

(1)  Die zuständige Behörde kann gemäß den Absätzen 2 bis 4 einer Kontrollstelle oder mehreren Kontrollstellen spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen übertragen.

Ein Verzeichnis der Aufgaben, die übertragen oder nicht übertragen werden dürfen, kann nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren erstellt werden.

Die Aufgaben nach Artikel 54 können jedoch nicht übertragen werden.

(2)  Die zuständige Behörde kann einer bestimmten Kontrollstelle spezifische Aufgaben nur übertragen, wenn

   a) die Aufgaben, welche die Kontrollstelle durchführen darf, und die Bedingungen, unter denen sie diese Aufgaben durchführen darf, genau beschrieben sind;
  b) nachgewiesen ist, dass die Kontrollstelle
   i) die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur besitzt, die zur Durchführung der an sie übertragenen Aufgaben notwendig sind,
   ii) über eine ausreichende Zahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter verfügt,
   iii) im Hinblick auf die Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt ist;
   c) die Kontrollstelle gemäß der Europäischen Norm EN 45004 "Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen" und/oder gemäß einer anderen Norm – wenn diese einen engeren Bezug zu den betreffenden übertragenen Aufgaben hat – arbeitet und akkreditiert ist;
   d) die Laboratorien gemäß den Normen nach Artikel 12 Absatz 2 betrieben werden;
   e) die Kontrollstelle der zuständigen Behörde regelmäßig bzw. immer, wenn diese darum ersucht, die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen mitteilt. Wird aufgrund der Ergebnisse der Kontrollen ein Verstoß festgestellt oder vermutet, so unterrichtet die Kontrollstelle unverzüglich die zuständige Behörde;
   f) eine effiziente und wirksame Koordinierung zwischen der übertragenden zuständigen Behörde und der Kontrollstelle besteht.

(3)  Die zuständigen Behörden, die Kontrollstellen besondere Aufgaben übertragen, veranlassen bei Bedarf Überprüfungen oder Inspektionen der Kontrollstellen. Ergibt eine Überprüfung oder Inspektion, dass diese Stellen die ihr übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß ausführen, so kann die übertragende zuständige Behörde die Übertragung entziehen. Dies geschieht unverzüglich, wenn die Kontrollstelle nicht rechtzeitig angemessene Abhilfemaßnahmen trifft.

(4)  Mitgliedstaaten, die einer Kontrollstelle eine spezifische Kontrollaufgabe übertragen möchten, teilen dies der Kommission mit. Diese Mitteilung enthält eine detaillierte Beschreibung

   a) der zuständigen Behörde, welche die Aufgabe überträgt;
   b) der Aufgabe, die sie überträgt;
   c) der Kontrollstelle, der sie die Aufgabe überträgt.

Artikel 6

Kontrollpersonal

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass das gesamte Kontrollpersonal

   a) eine seinem Aufgabenbereich angemessene Ausbildung bzw. Schulung erhält, die es dazu befähigt, seine Aufgaben fachkundig wahrzunehmen und amtliche Kontrollen sachgerecht durchzuführen. Diese Ausbildung bzw. Schulung deckt die in Anhang II Kapitel I genannten entsprechenden Bereiche ab;
   b) sich in seinem Aufgabenbereich regelmäßig weiterbildet und sich bei Bedarf regelmäßig einer Nachschulung unterzieht;
   c) zu einer multidisziplinären Zusammenarbeit befähigt ist.

Artikel 7

Transparenz und Vertraulichkeit

(1)  Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass sie ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz ausüben. Zu diesem Zweck machen sie die ihnen vorliegenden Informationen der Öffentlichkeit so rasch wie möglich zugänglich.

Generell hat die Öffentlichkeit Zugang zu

   a) Informationen über die Kontrolltätigkeiten der zuständigen Behörden und ihre Wirksamkeit und
   b) Informationen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

(2)  Die zuständige Behörde unternimmt entsprechende Schritte, um sicherzustellen, dass die Angehörigen ihres Personals dazu angehalten sind, keine in Wahrnehmung ihrer amtlichen Kontrollaufgaben erworbenen Informationen weiterzugeben, die ihrer Art nach in hinreichend begründeten Fällen der Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Geheimhaltungspflicht hindert die zuständigen Behörden nicht daran, Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe b zu verbreiten. Die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (35) bleiben unberührt.

(3)  Der Geheimhaltungspflicht unterliegen insbesondere folgende Informationen:

   - die Vertraulichkeit von Voruntersuchungen oder laufenden rechtlichen Verfahren,
   - personenbezogene Daten,
   - die Dokumente, für die nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (36) eine Ausnahmeregelung gilt,
   - Informationen, die durch einzelstaatliches oder Gemeinschaftsrecht geschützt sind und insbesondere Folgendes betreffen: Geheimhaltungspflicht, Vertraulichkeit von Beratungen, internationale Beziehungen und Landesverteidigung.

Artikel 8

Kontroll- und Verifizierungsverfahren

(1)  Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen anhand von dokumentierten Verfahren durch. Diese Verfahren umfassen Informationen und Anweisungen für das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt, unter anderem in Bezug auf die in Anhang II Kapitel II genannten Bereiche.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie über die rechtlichen Verfahren verfügen, mit denen dem Personal der zuständigen Behörden im Interesse einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben der Zugang zu den Räumlichkeiten der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer und zu den von diesen geführten Unterlagen gewährleistet wird.

(3)  Die zuständigen Behörden führen Verfahren ein, mit denen

   a) die Wirksamkeit der von ihnen durchgeführten amtlichen Kontrollen überprüft wird;
   b) sichergestellt wird, dass bei Bedarf Abhilfemaßnahmen ergriffen werden und dass die in Absatz 1 genannten Unterlagen erforderlichenfalls aktualisiert werden.

(4)  Die Kommission kann nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren Leitlinien für die amtlichen Kontrollen festlegen.

Diese Leitlinien können insbesondere Empfehlungen enthalten für die amtliche Kontrolle

   a) der Umsetzung der HACCP-Grundsätze,
   b) der Managementsysteme, welche die Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer im Hinblick auf die Erfüllung der Vorschriften des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts anwenden,
   c) der mikrobiologischen, physikalischen und chemischen Unbedenklichkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln.

Artikel 9

Berichte

(1)  Die zuständige Behörde erstellt Berichte über die von ihr durchgeführten amtlichen Kontrollen.

(2)  Diese Berichte umfassen eine Beschreibung des Zwecks der amtlichen Kontrollen, der angewandten Kontrollverfahren, der Kontrollergebnisse und gegebenenfalls der vom betroffenen Unternehmer zu ergreifenden Maßnahmen.

(3)  Die zuständige Behörde stellt dem betroffenen Unternehmer zumindest im Falle eines Verstoßes eine Abschrift des Berichts gemäß Absatz 2 zur Verfügung.

Artikel 10

Kontrolltätigkeiten, -methoden und -techniken

(1)  Die Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen werden im Allgemeinen unter Verwendung geeigneter Kontrollmethoden und -techniken, wie Beobachtung, Überwachung, Verifizierung, Überprüfung, Inspektion, Probenahme und Analyse, durchgeführt.

(2)  Amtliche Kontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln umfassen unter anderem folgende Tätigkeiten:

   a) Prüfung der von den Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern eingesetzten Kontrollsysteme und der erzielten Ergebnisse;
  b) Inspektion
   i) von Anlagen der Rohstoffproduzenten, von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen, einschließlich ihrer Umgebung, Räumlichkeiten, Büros, Einrichtungen, Anlagen und ihres Maschinenparks, von Transporten sowie von Futtermitteln und Lebensmitteln selbst;
   ii) von Ausgangsstoffen, Zutaten, Behandlungsstoffen und anderen Produkten, die bei der Zubereitung und Herstellung von Futtermitteln und Lebensmitteln verwendet werden;
   iii) von unfertigen Erzeugnissen;
   iv) von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen;
   v) von Reinigungs- und Pflegemitteln und -verfahren sowie Pestiziden;
   vi) der Kennzeichnung und Aufmachung sowie der Werbung;
   c) Hygienekontrolle in Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen;
   d) Bewertung der Verfahren im Rahmen der guten Herstellungspraxis (GMP), der guten Hygienepraxis (GHP) der guten landwirtschaftlichen Praxis sowie des HACCP-Systems, wobei die gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erstellten Leitlinien berücksichtigt werden;
   e) Prüfung schriftlichen Materials und sonstiger Aufzeichnungen, die möglicherweise wichtig sind, um die Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts zu bewerten;
   f) Gespräche mit den Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern und ihrem Personal;
   g) Ablesen der von den Messgeräten der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen aufgezeichneten Werte;
   h) Kontrollen mit eigenen Geräten der zuständigen Behörde zur Nachprüfung von Messungen der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer;
   i) alle sonstigen Tätigkeiten, mit denen gewährleistet wird, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden.

KAPITEL III –

PROBENAHME UND ANALYSE

Artikel 11

Probenahme- und Analyseverfahren

(1)  Die bei den amtlichen Kontrollen verwendeten Probenahme- und Analyseverfahren genügen den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, oder

   a) falls keine solchen Vorschriften bestehen, den international anerkannten Regeln oder Protokollen, zum Beispiel denen, die der Europäische Normenausschuss (CEN) zugelassen hat, oder den nach einzelstaatlichem Recht vereinbarten Regeln oder,
   b) falls keine derartigen Regeln oder Protokolle bestehen, anderen für den Zweck geeigneten oder gemäß wissenschaftlichen Protokollen entwickelten Verfahren.

(2)  Ist Absatz 1 nicht anwendbar, so kann die Validierung der Analyseverfahren auch in einem einzelnen Labor nach einem international anerkannten Protokoll erfolgen.

(3)  Die Analyseverfahren sind soweit wie möglich durch die entsprechenden Kriterien in Anhang III gekennzeichnet.

(4)  Die folgenden Durchführungsmaßnahmen können nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt werden:

   a) Probenahme- und Analysemethoden einschließlich der Bestätigungs- oder Referenzmethoden im Streitfall,
   b) Leistungskriterien, Analyseparameter, Messunsicherheit und Verfahren für die Validierung der in Buchstabe a genannten Methoden sowie
   c) Regeln für die Auslegung der Ergebnisse.

(5)  Die zuständigen Behörden legen angemessene Verfahren fest, um das Recht der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer, deren Produkte Gegenstand von Probenahme und Analyse sind, ein zusätzliches Sachverständigengutachten zu beantragen, zu gewährleisten, und zwar unbeschadet der Verpflichtung der zuständigen Behörden, im Notfall Sofortmaßnahmen zu treffen.

(6)  Insbesondere stellen sie sicher, dass Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer eine ausreichende Zahl von Proben für ein zusätzliches Sachverständigengutachten erhalten können, es sei denn, dies ist nicht möglich, wie im Fall leicht verderblicher Produkte oder wenn nur eine sehr geringe Menge Substrat verfügbar ist.

(7)  Proben sind so zu handhaben und zu kennzeichnen, dass ihre rechtliche und analytische Validität gewährleistet ist.

Artikel 12

Amtliche Laboratorien

(1)  Die zuständige Behörde benennt Laboratorien, welche die bei den amtlichen Kontrollen gezogenen Proben analysieren können.

(2)  Die zuständigen Behörden dürfen jedoch nur Laboratorien benennen, die gemäß den folgenden Europäischen Normen betrieben, bewertet und akkreditiert werden:

a)  EN ISO/IEC 17025 über "Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien",

b)  EN 45002 über "Allgemeine Kriterien für die Bewertung von Prüflaboratorien",

c)  EN 45003 über "Akkreditierungssysteme für Kalibrier- und Prüflaboratorien - Allgemeine Anforderungen für Betrieb und Anerkennung".

Dabei sind die Kriterien für die im gemeinschaftlichen Futtermittel- und Lebensmittelrecht festgelegten verschiedenen Testmethoden zu berücksichtigen.

(3)  Die Akkreditierung und Bewertung von Prüflaboratorien nach Absatz 2 kann auf Einzelprüfungen oder Prüfungsreihen beruhen.

(4)  Die zuständige Behörde kann die Benennung gemäß Absatz 1 zurückziehen, wenn die Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind.

KAPITEL IV –

KRISENMANAGEMENT

Artikel 13

Notfallpläne für Futtermittel und Lebensmittel

(1)  Für die Durchführung des allgemeinen Plans für das Krisenmanagement gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erstellen die Mitgliedstaaten operative Notfallpläne mit Maßnahmen, die unverzüglich durchzuführen sind, wenn sich herausstellt, dass Futtermittel oder Lebensmittel ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier – entweder direkt oder über die Umwelt – darstellen.

(2)  In diesen Notfallplänen wird Folgendes spezifiziert:

   a) die Verwaltungsbehörden, die zu beteiligen sind;
   b) ihre Befugnisse und Zuständigkeiten;
   c) Kanäle und Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den einschlägigen Akteuren.

(3)  Die Mitgliedstaaten überarbeiten diese Notfallpläne im Bedarfsfall, insbesondere bei organisatorischen Änderungen in der zuständigen Behörde und anhand von Erkenntnissen, die unter anderem aus Simulationsübungen gewonnen wurden.

(4)  Soweit erforderlich können nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen werden. Im Rahmen dieser Maßnahmen werden harmonisierte Regeln für Notfallpläne festgelegt, soweit dies erforderlich ist, damit diese Pläne mit dem in Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten allgemeinen Plan für das Krisenmanagement vereinbar sind. Sie beschreiben darüber hinaus die Rolle der Interessenvertreter bei der Ausarbeitung und Durchführung der Notfallpläne.

KAPITEL V –

AMTLICHE KONTROLLEN BEI DER EINFUHR VON FUTTERMITTELN UND LEBENSMITTELN AUS DRITTLÄNDERN

Artikel 14

Amtliche Kontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischen Ursprungs

(1)  Diese Verordnung berührt nicht die Anforderungen an Veterinärkontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischen Ursprungs gemäß der Richtlinie 97/78/EG. Die gemäß der Richtlinie 97/78/EG benannte zuständige Behörde führt jedoch zusätzlich amtliche Kontrollen durch, um die Einhaltung der Aspekte des Futtermittel- und Lebensmittelrechts zu überprüfen, die nicht unter die genannte Richtlinie fallen, gegebenenfalls einschließlich der in Titel VI Kapitel II dieser Verordnung genannten Aspekte.

(2)  Die allgemeinen Vorschriften der Artikel 18 bis 25 dieser Verordnung gelten auch für amtliche Kontrollen sämtlicher Futtermittel und Lebensmittel, einschließlich Futtermittel und Lebensmittel tierischen Ursprungs.

(3)  Die Tatsache, dass die Ergebnisse der Prüfung von Waren,

   a) die in eines der in Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben b bis f der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Zollverfahren überführt wurden oder
   b) mit denen in Freizonen oder Freilagern gemäß Artikel 4 Nummer 15 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 umgegangen werden soll,
  

zufrieden stellend sind, befreit weder Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer von der Verpflichtung sicherzustellen, dass die Futtermittel und Lebensmittel ab dem Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr dem Futtermittel- und Lebensmittelrecht genügen, noch wird dadurch die Durchführung weiterer amtlicher Kontrollen der betroffenen Futtermittel oder Lebensmittel berührt.

Artikel 15

Amtliche Kontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs

(1)  Die zuständige Behörde führt regelmäßige amtliche Kontrollen der Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs durch, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/78/EG fallen und in die in Anhang I dieser Verordnung genannten Gebiete eingeführt werden. Sie organisiert diese Kontrollen auf der Grundlage des gemäß den Artikeln 41 bis 43 erstellten mehrjährigen nationalen Kontrollplans unter Berücksichtigung der potenziellen Risiken. Die Kontrollen erstrecken sich auf alle Aspekte des Futtermittel- und Lebensmittelrechts.

(2)  Diese Kontrollen werden an einem geeigneten Ort durchgeführt, einschließlich des Ortes der Einfuhr der Waren in eines der in Anhang I dieser Verordnung genannten Gebiete, ferner am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, in Lagerhäusern, in den Räumlichkeiten des einführenden Futtermittel- und Lebensmittelunternehmers oder an anderen Stellen der Futtermittel- und Lebensmittelkette.

(3)  Diese Kontrollen können auch bei Waren durchgeführt werden, die

   a) in eines der in Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben b bis f der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Zollverfahren überführt wurden oder
   b) in Freizonen oder Freilager gemäß Artikel 4 Nummer 15 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 verbracht werden sollen.

(4)  Die Tatsache, dass die Ergebnisse der Prüfung gemäß Absatz 3 zufrieden stellend sind, befreit weder Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer von der Verpflichtung sicherzustellen, dass die Futtermittel und Lebensmittel ab dem Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr dem Futtermittel- und Lebensmittelrecht genügen, noch wird dadurch die Durchführung weiterer amtlicher Kontrollen der betroffenen Futtermittel oder Lebensmittel berührt.

(5)  Nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren wird eine Liste von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs, die aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken am Ort der Einfuhr in die in Anhang I genannten Gebiete einer verstärkten amtlichen Kontrolle zu unterziehen sind, erstellt und aktualisiert. Die Häufigkeit und Art dieser Kontrollen werden nach dem gleichen Verfahren festgelegt. Zugleich können die Gebühren für diese Kontrollen nach dem gleichen Verfahren festgesetzt werden.

Artikel 16

Arten der Kontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs

(1)  Die in Artikel 15 Absatz 1 genannten amtlichen Kontrollen schließen zumindest eine systematische Dokumentenprüfung, eine stichprobenartige Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls eine Warenuntersuchung mit ein.

(2)  Die Häufigkeit der Warenuntersuchungen richtet sich nach

   a) den Risiken im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Futtermitteln und Lebensmitteln;
   b) der Vorgeschichte hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften bei dem betreffenden Erzeugnis des Drittlandes und dem Herkunftsbetrieb sowie den das Erzeugnis ein- und ausführenden Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmern;
   c) den Kontrollen, die der einführende Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer durchgeführt hat;
   d) den Garantien, welche die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes gegeben hat.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Warenuntersuchungen unter geeigneten Bedingungen an einem Ort erfolgen, der Zugang zu entsprechenden Kontrolleinrichtungen hat und an dem die Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt, eine dem Risikomanagement angemessene Zahl von Proben entnommen und die Futtermittel und Lebensmittel hygienisch einwandfrei gehandhabt werden können. Mit Proben ist so umzugehen, dass ihre rechtliche und analytische Validität gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Ausrüstungen und Methoden geeignet sind, die in gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwerte zu messen.

Artikel 17

Einfuhrorte und Vorabinformation

(1)  Zur Organisation der amtlichen Kontrollen im Sinne des Artikels 15 Absatz 5 verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

   - Sie legen für die verschiedenen Arten von Futtermitteln und Lebensmitteln bestimmte Orte für die Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet fest, die Zugang zu geeigneten Kontrolleinrichtungen haben, und
   - sie verlangen von den für die Sendungen verantwortlichen Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern, dass sie die Ankunft und die Art einer Sendung vorab mitteilen.

Die Mitgliedstaaten können die gleiche Verfahrensweise für andere Futtermittel nicht tierischen Ursprungs wählen.

(2)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über sämtliche Maßnahmen, die sie gemäß Absatz 1 ergreifen.

Sie gestalten diese Maßnahmen so, dass unnötige Handelsstörungen vermieden werden.

Artikel 18

Maßnahmen im Verdachtsfall

Besteht der Verdacht, dass ein Verstoß vorliegt, oder bestehen Zweifel hinsichtlich der Nämlichkeit oder tatsächlichen Bestimmung der Sendung oder hinsichtlich der Übereinstimmung zwischen der Sendung und den durch Bescheinigungen gegebenen Garantien, so führt die zuständige Behörde amtliche Kontrollen durch, um den Verdacht oder den Zweifel zu bestätigen oder auszuräumen. Die zuständige Behörde nimmt die betreffende Sendung in amtliche Verwahrung, bis ihr die Ergebnisse dieser amtlichen Kontrollen vorliegen.

Artikel 19

Maßnahmen im Anschluss an amtliche Kontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln aus Drittländern

(1)  Die zuständige Behörde nimmt Futtermittel oder Lebensmittel aus Drittländern, die dem Futtermittel- oder Lebensmittelrecht nicht genügen, in amtliche Verwahrung und ergreift in Bezug auf diese Futtermittel oder Lebensmittel nach Anhörung der für die Sendung zuständigen Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer folgende Maßnahmen:

   a) Sie ordnet an, dass diese Futtermittel oder Lebensmittel vernichtet, einer speziellen Behandlung gemäß Artikel 20 unterzogen oder gemäß Artikel 21 wieder aus der Gemeinschaft zurückgesandt werden. Es können auch andere Maßnahmen ergriffen werden, wie zum Beispiel die Verwendung des Futtermittels oder Lebensmittels zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken.
   b) Falls die Futtermittel oder Lebensmittel bereits in Verkehr gebracht wurden, ordnet sie die Beobachtung oder, falls erforderlich, den Rückruf oder die Rücknahme der Erzeugnisse an, bevor sie die oben genannten Maßnahmen ergreift.
   c) Sie überprüft, ob es zutrifft, dass Futtermittel und Lebensmittel während oder bis zur Durchführung der in den Buchstaben a und b genannten Maßnahmen weder unmittelbar noch über die Umwelt eine schädliche Wirkung auf die Gesundheit von Mensch oder Tier hervorrufen.

(2)  Wenn jedoch

   a) die amtlichen Kontrollen gemäß den Artikeln 14 und 15 erkennen lassen, dass eine Sendung eine schädliche Wirkung auf die Gesundheit von Mensch und Tier hat oder nicht sicher ist, so nimmt die zuständige Behörde die betreffende Sendung bis zu ihrer Vernichtung oder bis zur Durchführung anderer geeigneter Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in amtliche Verwahrung;
   b) Futtermittel oder Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die gemäß Artikel 15 Absatz 5 einer verstärkten Kontrolle unterliegen, nicht zur amtlichen Kontrolle oder nicht gemäß den nach Artikel 17 festgelegten besonderen Anforderungen vorgestellt werden, so ordnet die zuständige Behörde an, dass sie unverzüglich zurückgerufen und in amtliche Verwahrung genommen und anschließend entweder vernichtet oder gemäß Artikel 21 zurückgesandt werden.

(3)  Verweigert die zuständige Behörde die Einfuhr von Futtermitteln oder Lebensmitteln, so teilt sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ihre Erkenntnisse sowie die Identität der betreffenden Erzeugnisse mit und informiert die Zolldienste über ihre Entscheidungen; sie fügt die Informationen über die endgültige Bestimmung der Sendung bei.

(4)  Entscheidungen über Sendungen unterliegen dem Widerspruchsrecht nach Artikel 54 Absatz 3.

Artikel 20

Spezielle Behandlung

(1)  Die spezielle Behandlung im Sinne des Artikels 19 kann Folgendes umfassen:

   a) eine Behandlung oder Verarbeitung zur Anpassung der Futtermittel oder Lebensmittel an die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts oder an die Anforderungen eines Drittlandes, in das sie zurückgesandt werden; dies kann eine Dekontaminierung, nicht jedoch eine Verdünnung beinhalten;
   b) eine in geeigneter Weise erfolgte Verarbeitung für andere Zwecke als zur Verfütterung oder zum menschlichen Verzehr.

(2)  Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass die spezielle Behandlung in von ihr oder einem anderen Mitgliedstaat überwachten Betrieben unter Bedingungen erfolgt, die nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt werden; werden solche Bedingungen nicht festgelegt, gelten die einzelstaatlichen Vorschriften.

Artikel 21

Rücksendung von Sendungen

(1)  Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis für die Rücksendung von Sendungen nur, wenn

   a) die Bestimmung mit dem für die Sendung verantwortlichen Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer abgesprochen wurde,
   b) der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer als Erstes die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes oder - falls das Bestimmungsdrittland nicht das Ursprungsdrittland ist - des Bestimmungsdrittlandes über die Gründe und Umstände, die dem Inverkehrbringen der betreffenden Futtermittel oder Lebensmittel in der Gemeinschaft entgegenstanden, unterrichtet hat und
   c) die zuständige Behörde des Bestimmungsdrittlandes - falls das Bestimmungsdrittland nicht das Ursprungsdrittland ist - der zuständigen Behörde ihre Bereitschaft, die Sendung entgegenzunehmen, mitgeteilt hat.

(2)  Unbeschadet der einzelstaatlichen Bestimmungen über die Fristen für die Beantragung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens hat die Rücksendung grundsätzlich - wenn keine rechtlichen Schritte eingeleitet wurden - binnen 60 Tagen, gerechnet ab dem Tag, an dem die zuständige Behörde über die Bestimmung der Sendung befunden hat, zu erfolgen, sofern dies nicht aufgrund der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen ausgeschlossen ist. Wird die Sendung nach Ablauf der 60 Tage nicht zurückgesandt, so ist sie zu vernichten, es sei denn, die Verzögerung ist begründet.

(3)  Bis zur Rücksendung von Sendungen oder der Bestätigung der Gründe für die Zurückweisung nimmt die zuständige Behörde die Sendungen in amtliche Verwahrung.

(4)  Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren des Artikels 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und gibt ihre Entscheidungen den Zolldiensten bekannt. Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß Titel IV zusammen, wenn weitere Maßnahmen zu ergreifen sind, um sicherzustellen, dass ein erneutes Verbringen der zurückgewiesenen Sendungen in die Gemeinschaft unmöglich ist.

Artikel 22

Kosten

Der für eine Sendung verantwortliche Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer oder sein Vertreter trägt die Kosten, die den zuständigen Behörden für die in den Artikeln 18, 19, 20 und 21 genannten Tätigkeiten entstanden sind.

Artikel 23

Genehmigung von Prüfungen durch Drittländer vor der Ausfuhr

(1)  Nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren können spezifische Prüfungen von Futtermitteln und Lebensmitteln genehmigt werden, mit denen ein Drittland unmittelbar vor der Ausfuhr in die Gemeinschaft verifiziert, dass die ausgeführten Produkte den Anforderungen der Gemeinschaft genügen. Die Genehmigung kann nur für Futtermittel und Lebensmittel mit Herkunft in dem betroffenen Drittland gelten und für ein Erzeugnis oder mehrere Erzeugnisse gewährt werden.

(2)  Wurde eine solche Genehmigung erteilt, so kann die Häufigkeit der Einfuhrkontrollen für Futtermittel und Lebensmittel entsprechend verringert werden. Die Mitgliedstaaten führen jedoch amtliche Kontrollen von gemäß der Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 eingeführten Futtermitteln und Lebensmitteln durch, um sicherzustellen, dass die in dem Drittland vor der Ausfuhr durchgeführten Prüfungen weiterhin wirksam sind.

(3)  Die Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 kann einem Drittland nur dann erteilt werden, wenn

   a) im Rahmen einer Gemeinschaftsüberprüfung nachgewiesen wurde, dass die in die Gemeinschaft ausgeführten Futtermittel oder Lebensmittel den Gemeinschaftsvorschriften oder gleichwertigen Vorschriften genügen;
   b) die in dem Drittland vor der Versendung durchgeführten Kontrollen als ausreichend wirksam und effizient angesehen werden, um die in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ganz oder teilweise zu ersetzen.

(4)  In der in Absatz 1 genannten Genehmigung ist die zuständige Behörde des Drittlandes zu nennen, unter deren Verantwortung die Prüfungen vor der Ausfuhr durchgeführt werden, und gegebenenfalls die Kontrollstelle, der diese zuständige Behörde bestimmte Aufgaben übertragen kann. Eine solche Übertragung darf nur genehmigt werden, wenn sie den in Artikel 5 genannten Kriterien oder gleichwertigen Bedingungen genügt.

(5)  Die zuständige Behörde und die in der Genehmigung genannten Kontrollstellen sind für Kontakte mit der Gemeinschaft zuständig.

(6)  Die zuständige Behörde oder Kontrollstelle des Drittlandes stellt sicher, dass für jede Sendung, die vor ihrer Einfuhr in eines der in Anhang I genannten Gebiete geprüft wurde, eine amtliche Bescheinigung vorliegt. Die Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 enthält ein Muster dieser Bescheinigung.

(7)  Ergeben amtliche Kontrollen von Einfuhren, für die das Verfahren gemäß Absatz 2 gilt, erhebliche Verstöße, so unterrichten die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sowie die betreffenden Unternehmer nach dem Verfahren gemäß Titel IV dieser Verordnung; die Mitgliedstaaten erhöhen die Zahl der geprüften Sendungen und bewahren, soweit erforderlich, eine ausreichende Zahl von Proben unter geeigneten Lagerungsbedingungen für eine umfassende analytische Prüfung der Situation auf.

(8)  Die verringerte Häufigkeit gemäß Absatz 2 findet keine Anwendung mehr, wenn festgestellt wird, dass bei einer nennenswerten Anzahl von Sendungen die Waren nicht den Angaben in den von der zuständigen Behörde oder Kontrollstelle des Drittlandes ausgestellten Bescheinigungen entsprechen.

Artikel 24

Zuständige Behörden und Zolldienste

(1)  Bei der Organisation der amtlichen Kontrollen gemäß diesem Kapitel arbeiten die zuständigen Behörden eng mit den Zolldiensten zusammen.

(2)  Die Zollbehörden erlauben das Verbringen oder den Umschlag von Sendungen von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischen Ursprungs sowie von in Artikel 15 Absatz 5 genannten Futtermitteln und Lebensmitteln in Freizonen oder Freilagern nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde.

(3)  Werden Proben genommen, so informiert die zuständige Behörde die Zolldienste und die betreffenden Unternehmer und gibt an, ob die Waren freigegeben werden können, bevor die Ergebnisse der Analyse der Proben vorliegen, sofern die Rückverfolgbarkeit der Sendung gewährleistet ist.

(4)  Im Falle der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr arbeiten die zuständigen Behörden und Zolldienste gemäß den Artikeln 2 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 zusammen.

Artikel 25

Durchführungsvorschriften

(1)  Nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren werden Maßnahmen zur einheitlichen Durchführung der amtlichen Kontrollen beim Verbringen von Futtermitteln und Lebensmitteln festgelegt.

(2)  Einzelvorschriften können insbesondere festgelegt werden für:

   a) Futtermittel und Lebensmittel, die eingeführt oder in eines der in Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben b bis f der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Zollverfahren überführt wurden oder in Freizonen oder Freilagern gemäß Artikel 4 Nummer 15 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 umgeschlagen werden sollen;
   b) Lebensmittel zur Versorgung von Besatzung und Passagieren internationaler Beförderungsmittel;
   c) Futtermittel und Lebensmittel, die (zum Beispiel per Post, Telefon oder Internet) fernbestellt und an den Verbraucher geliefert werden;
   d) Futtermittel für Heimtiere oder Pferde und Lebensmittel, die von Passagieren und der Besatzung internationaler Beförderungsmittel mitgeführt werden;
   e) spezifische Bedingungen oder Ausnahmen für bestimmte in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannte Gebiete zur Berücksichtigung der spezifischen natürlichen Beschränkungen dieser Hoheitsgebiete;
   f) die Gewährleistung einheitlicher Entscheidungen der zuständigen Behörden zu Futtermitteln und Lebensmitteln aus Drittländern im Rahmen des Artikels 19;
   g) Sendungen gemeinschaftlichen Ursprungs, die aus einem Drittland zurückgeschickt worden sind;
   h) Dokumente, die Sendungen beizufügen sind, von denen Proben genommen wurden.

KAPITEL VI -

FINANZIERUNG AMTLICHER KONTROLLEN

Artikel 26

Allgemeiner Grundsatz

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene finanzielle Mittel für die amtlichen Kontrollen verfügbar sind, und zwar aus beliebigen Mitteln, die sie für angemessen halten, einschließlich einer allgemeinen Besteuerung oder der Einführung von Gebühren oder Kostenbeiträgen, damit die erforderlichen personellen und sonstigen Mittel bereitgestellt werden können.

Artikel 27

Gebühren oder Kostenbeiträge

(1)  Die Mitgliedstaaten können Gebühren oder Kostenbeiträge zur Deckung der Kosten erheben, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen.

(2)  Allerdings sorgen die Mitgliedstaaten bezüglich der in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A genannten Tätigkeiten dafür, dass eine Gebühr erhoben wird.

(3)  Unbeschadet der Absätze 4 und 6 dürfen die Gebühren, die in Verbindung mit den in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A genannten konkreten Tätigkeiten erhoben werden, nicht niedriger sein als die in Anhang IV Abschnitt B und Anhang V Abschnitt B angegebenen Mindestbeträge. Während eines Übergangszeitraums bis zum 1. Januar 2008 können die Mitgliedstaaten bezüglich der in Anhang IV Abschnitt A genannten Tätigkeiten jedoch weiterhin die nach der Richtlinie 85/73/EWG geltenden Beträge erheben.

Anhang IV Abschnitt B und Anhang V Abschnitt B werden insbesondere zur Berücksichtigung der Inflation nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren mindestens alle zwei Jahre auf den neuesten Stand gebracht.

(4)  Die gemäß Absatz 1 oder 2 zum Zwecke von amtlichen Kontrollen erhobenen Gebühren

   a) dürfen nicht höher sein als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf die Ausgaben gemäß Anhang VI und
   b) können auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden oder gegebenenfalls den in Anhang IV Abschnitt B bzw. Anhang V Abschnitt B festgelegten Beträgen entsprechen.

(5)  Bei der Festsetzung der Gebühren berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

   a) die Art des betroffenen Unternehmens und die entsprechenden Risikofaktoren;
   b) die Interessen der Unternehmen mit geringem Durchsatz;
   c) die traditionellen Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs;
   d) die Erfordernisse von Unternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage.

(6)  Zur Berücksichtigung der vom Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmen eingesetzten Systeme für Eigenkontrollen und Rückverfolgung sowie des im Rahmen der amtlichen Kontrollen festgestellten Umfangs der Einhaltung der Vorschriften können die Mitgliedstaaten, wenn die amtlichen Kontrollen für eine bestimmte Art von Futtermitteln oder Lebensmitteln oder von Tätigkeiten mit geringerer Häufigkeit durchgeführt werden oder wenn sie den in Absatz 5 Buchstaben b bis d genannten Kriterien Rechnung tragen wollen, den Beitrag für die amtlichen Kontrollen auf einen Betrag festlegen, der niedriger als die in Absatz 4 Buchstabe b genannten Mindestbeträge ist, vorausgesetzt der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission einen Bericht, in dem Folgendes angegeben ist:

   a) die Art des betreffenden Futtermittels oder Lebensmittels oder der betreffenden Tätigkeit;
   b) die in den betreffenden Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmen durchgeführten Kontrollen und
   c) die Methode für die Berechnung der Reduzierung der Gebühr.

(7)  Führt die zuständige Behörde in ein und demselben Betrieb verschiedene amtliche Futtermittel- und Lebensmittelkontrollen gleichzeitig durch, so betrachtet sie diese Kontrollen als eine einzige Maßnahme und stellt eine einzige Gebühr in Rechnung.

(8)  Die Gebühren für Einfuhrkontrollen werden vom Unternehmer oder seinem Vertreter an die für die Einfuhrkontrolle zuständige Behörde entrichtet.

(9)  Gebühren werden weder direkt noch indirekt zurückerstattet, es sei denn, sie sind zu Unrecht erhoben worden.

(10)  Abgesehen von den Kosten, die im Zuge der in Artikel 28 genannten Ausgaben anfallen, erheben die Mitgliedstaaten neben den in diesem Artikel genannten Gebühren oder Kostenbeiträgen keine sonstigen Gebühren für die Durchführung dieser Verordnung.

(11)  Die Unternehmer oder anderen betroffenen Unternehmen oder ihre Vertreter erhalten eine Bestätigung über die Zahlung der Gebühren.

(12)  Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Methode für die Berechnung der Gebühren und geben sie der Kommission bekannt. Die Kommission prüft, ob die Gebühren den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

Artikel 28

Kosten aufgrund zusätzlicher amtlicher Kontrollen

Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörde hinausgehen, so stellt die zuständige Behörde den für den Verstoß verantwortlichen Unternehmern, die aufgrund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten in Rechnung; sie kann diese Kosten auch dem Unternehmer in Rechnung stellen, der die betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt der zusätzlichen amtlichen Kontrollen besitzt oder verwahrt. Normale Kontrolltätigkeiten sind die routinemäßig durchgeführten Kontrolltätigkeiten, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatlichen Recht erforderlich sind, und insbesondere die in dem Plan gemäß Artikel 41 beschriebenen Tätigkeiten. Tätigkeiten, die über die normalen Kontrolltätigkeiten hinausgehen, sind beispielsweise die Entnahme und Analyse von Proben sowie andere Kontrollen, die erforderlich sind, um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, oder um Verstöße zu ermitteln und/oder nachzuweisen.

Artikel 29

Umfang der Kosten

Bei der Festsetzung des Umfangs der in Artikel 28 genannten Kosten sind die Grundsätze gemäß Artikel 27 zu berücksichtigen.

KAPITEL VII -

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 30

Amtliche Bescheinigung

(1)  Unbeschadet der für Zwecke der Tiergesundheit oder des Tierschutzes festgelegten Anforderungen an die amtliche Bescheinigung können nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren Anforderungen festgelegt werden in Bezug auf

   a) die Umstände, unter denen die amtliche Bescheinigung erforderlich ist;
   b) Musterbescheinigungen;
   c) die Qualifikationen des für Bescheinigungen zuständigen Personals;
   d) die Grundsätze, die zur Gewährleistung einer verlässlichen Bescheinigung, einschließlich der elektronischen Bescheinigung, einzuhalten sind;
   e) die Verfahren für den Widerruf von Bescheinigungen und für Ersatzbescheinigungen;
   f) Sendungen, die in kleinere Sendungen aufgeteilt oder mit anderen Sendungen vermischt werden;
   g) die Dokumente, welche die Waren nach Abschluss der amtlichen Kontrollen begleiten müssen.

(2)  Wird eine amtliche Bescheinigung verlangt, ist dafür zu sorgen, dass

   a) eine Verbindung zwischen der Bescheinigung und der entsprechenden Sendung besteht;
   b) die Angaben in der Bescheinigung präzise und zutreffend sind.

(3)  In einem einheitlichen Bescheinigungsmuster werden gegebenenfalls die Anforderungen betreffend die amtliche Bescheinigung von Futtermitteln und Lebensmitteln und sonstige Anforderungen für amtliche Bescheinigungen zusammengefasst.

Artikel 31

Registrierung/Zulassung von Futtermittel- und Lebensmittelbetrieben

(1) a)  Die zuständigen Behörden legen die Verfahren fest, welche die Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer bei der Beantragung der Registrierung ihrer Betriebe gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../... (37) der Richtlinie 95/69/EG oder der künftigen Verordnung über Futtermittelhygiene zu befolgen haben.

b)  Sie erstellen eine Liste der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer, die registriert wurden, und halten sie ständig auf dem neuesten Stand. Liegt eine derartige Liste bereits für andere Zwecke vor, so können sie auch für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.

(2) a)  Die zuständigen Behörden legen die Verfahren fest, welche die Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer bei der Beantragung der Zulassung ihrer Betriebe gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../... (38), der Verordnung (EG) Nr. .../... (39), der Richtlinie 95/69/EG oder der künftigen Verordnung über Futtermittelhygiene zu befolgen haben.

b)  Reicht ein Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer einen Antrag auf Zulassung ein, so führt die zuständige Behörde eine Besichtigung an Ort und Stelle durch.

c)  Sie erteilt einem Betrieb für die betreffenden Tätigkeiten nur dann die Zulassung, wenn der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer nachgewiesen hat, dass er die entsprechenden Anforderungen des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts erfüllt.

d)  Die zuständige Behörde kann eine bedingte Zulassung erteilen, wenn feststeht, dass der Betrieb alle Anforderungen hinsichtlich der Infrastruktur und der Ausrüstung erfüllt. Die volle Zulassung erteilt sie nur dann, wenn eine erneute amtliche Kontrolle des Betriebs, die innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der bedingten Zulassung vorgenommen wird, ergibt, dass der Betrieb die übrigen einschlägigen Anforderungen des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts erfüllt. Wenn deutliche Fortschritte erzielt worden sind, der Betrieb jedoch noch nicht alle einschlägigen Anforderungen erfüllt, kann die zuständige Behörde die bedingte Zulassung verlängern. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.

e)  Die zuständige Behörde überprüft im Rahmen der amtlichen Kontrollen die Zulassung von Betrieben. Stellt sie ernsthafte Mängel fest oder muss sie die Erzeugung in einem Betrieb wiederholt stilllegen und ist der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer nicht in der Lage, hinsichtlich der künftigen Erzeugung angemessene Garantien zu bieten, so leitet die zuständige Behörde entsprechende Verfahren ein, um dem Betrieb die Zulassung zu entziehen. Die zuständige Behörde kann jedoch die Zulassung eines Betriebs aussetzen, wenn der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer die Gewähr geben kann, dass er die Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behebt.

f)  Die zuständigen Behörden halten die Listen der zugelassenen Betriebe ständig auf dem neuesten Stand und machen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit nach Modalitäten zugänglich, die nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt werden können.

TITEL III

REFERENZLABORATORIEN

Artikel 32

Gemeinschaftsreferenzlaboratorien

(1)  Die in Anhang VII genannten Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Futtermittel und Lebensmittel sind zuständig für

   a) die ausführliche Information nationaler Referenzlaboratorien über Analyseverfahren, einschließlich Referenzverfahren;
   b) die Koordinierung der Anwendung der unter Buchstabe a genannten Verfahren seitens der nationalen Referenzlaboratorien, insbesondere durch die Durchführung vergleichender Tests und die Gewährleistung entsprechender Anschlussmaßnahmen an solche vergleichenden Tests gemäß international anerkannten Protokollen, sofern vorhanden;
   c) die Koordinierung - innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs - der praktischen Regelungen für die Anwendung neuer Analyseverfahren und der Information nationaler Referenzlaboratorien über Fortschritte in diesem Bereich;
   d) die Durchführung von Ausbildungs- und Weiterbildungskursen für das Personal nationaler Referenzlaboratorien sowie für Experten aus Entwicklungsländern;
   e) die wissenschaftliche und technische Unterstützung der Kommission, insbesondere in Fällen, in denen Mitgliedstaaten Widerspruch gegen die Analyseergebnisse einlegen;
   f) die Zusammenarbeit mit Laboratorien, die in Drittländern für die Analyse von Futtermitteln und Lebensmitteln zuständig sind.

(2)  Die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien im Bereich der Tiergesundheit sind für Folgendes zuständig:

   a) Sie koordinieren die in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Diagnose von Krankheiten;
   b) sie wirken durch die Untersuchung der Isolate des Erregers, die ihnen zur Diagnosebestätigung, zur Charakterisierung des Erregers und für Nachforschungen zur Epizootiologie zugehen, aktiv bei der Ermittlung der Herde der betreffenden Krankheit in den Mitgliedstaaten mit;
   c) sie helfen bei der Ausbildung bzw. Weiterbildung von Labordiagnostikern im Hinblick auf eine gemeinschaftsweite Harmonisierung der Diagnosetechniken;
   d) sie arbeiten auf dem Gebiet der Diagnosemethoden bei den in ihre Zuständigkeit fallenden Tierkrankheiten mit den zuständigen Laboratorien der Drittländer zusammen, in denen die betreffenden Krankheiten grassieren;
   e) sie führen Ausbildungs- und Weiterbildungskurse für das Personal nationaler Referenzlaboratorien sowie für Experten aus Entwicklungsländern durch.

(3)  Artikel 12 Absätze 2 und 3 gelten für die Referenzlaboratorien der Gemeinschaft.

(4)  Die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien erfüllen folgende Anforderungen: Sie müssen

   a) über ausreichend qualifiziertes Personal mit der entsprechenden Ausbildung in den in ihrem Zuständigkeitsbereich angewandten Diagnose- und Analyseverfahren verfügen;
   b) über die Ausrüstung und die Produkte verfügen, die zur Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
   c) über eine geeignete Verwaltungsinfrastruktur verfügen;
   d) sicherstellen, dass ihr Personal die Vertraulichkeit bestimmter Vorgänge, Ergebnisse oder Mitteilungen wahrt;
   e) über ausreichende Kenntnis internationaler Normen und Praktiken verfügen;
   f) gegebenenfalls über eine aktualisierte Liste der erhältlichen Referenzsubstanzen und Reagenzien sowie eine aktualisierte Liste der Hersteller und Lieferanten derartiger Substanzen und Reagenzien verfügen;
   g) die Forschung auf nationaler und Gemeinschaftsebene berücksichtigen;
   h) über Fachkräfte verfügen, die in Notfällen in der Gemeinschaft eingesetzt werden können.

(5)  Andere Gemeinschaftsreferenzlaboratorien, die für die in Artikel 1 genannten Bereiche relevant sind, können nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren in den Anhang VII aufgenommen werden. Nach demselben Verfahren kann Anhang VII aktualisiert werden.

(6)  Zusätzliche Zuständigkeiten und Aufgaben für die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien können nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt werden.

(7)  Die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien können einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (40) erhalten.

(8)  In den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien kann die Gemeinschaft Kontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt werden. Stellt sich bei diesen Kontrollen heraus, dass ein Labor diese Anforderungen oder die Aufgaben, die ihm übertragen wurden, nicht erfüllt, so können nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.

(9)  Die Absätze 1 bis 7 gelten unbeschadet spezifischerer Bestimmungen und insbesondere des Kapitels VI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und des Artikels 14 der Richtlinie 96/23/EG.

Artikel 33

Nationale Referenzlaboratorien

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für jedes der in Artikel 32 genannten Gemeinschaftsreferenzlaboratorien eines oder mehrere nationale Referenzlaboratorien benannt werden. Es steht den Mitgliedstaaten frei, ein Laboratorium zu benennen, das sich in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) befindet; ferner kann ein und dasselbe Laboratorium als nationales Referenzlaboratorium für mehr als einen Mitgliedstaat fungieren.

(2)  Diese nationalen Referenzlaboratorien

   a) arbeiten mit dem für ihren Bereich zuständigen Gemeinschaftsreferenzlaboratorium zusammen;
   b) koordinieren in ihrem Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit der amtlichen Laboratorien, die für die Analyse von Proben gemäß Artikel 11 zuständig sind;
   c) führen gegebenenfalls vergleichende Tests zwischen den amtlichen nationalen Laboratorien durch und sorgen dafür, dass im Anschluss an solche vergleichenden Tests entsprechende Folgemaßnahmen ergriffen werden;
   d) stellen sicher, dass die von dem Gemeinschaftsreferenzlaboratorium gelieferten Informationen an die zuständige Behörde und die amtlichen nationalen Laboratorien weitergeleitet werden;
   e) leisten der zuständigen Behörde wissenschaftliche und technische Unterstützung bei der Umsetzung der gemäß Artikel 53 verabschiedeten koordinierten Kontrollpläne;
   f) führen unbeschadet zusätzlicher einzelstaatlicher Aufgaben sonstige spezielle Aufgaben aus, die nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt werden.

(3)  Artikel 12 Absätze 2 und 3 gelten für die nationalen Referenzlaboratorien.

(4)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, dem entsprechenden Gemeinschaftsreferenzlaboratorium sowie den übrigen Mitgliedstaaten Name und Anschrift der einzelnen nationalen Referenzlaboratorien mit.

(5)  Mitgliedstaaten, die je Gemeinschaftsreferenzlaboratorium über mehr als ein nationales Referenzlaboratorium verfügen, sorgen dafür, dass diese Laboratorien eng zusammenarbeiten, damit eine wirksame Koordinierung unter ihnen mit den übrigen nationalen Laboratorien und dem Gemeinschaftsreferenzlaboratorium gewährleistet ist.

(6)  Zusätzliche Zuständigkeiten und Aufgaben für die nationalen Referenzlaboratorien können nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt werden.

(7)  Die Absätze 1 bis 5 gelten unbeschadet spezifischerer Bestimmungen und insbesondere des Kapitels VI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und des Artikels 14 der Richtlinie 96/23/EG.

TITEL IV

AMTSHILFE UND ZUSAMMENARBEIT IM FUTTERMITTEL- UND LEBENSMITTELBEREICH

Artikel 34

Allgemeine Grundsätze

(1)  Erfordert das Ergebnis einer amtlichen Kontrolle von Futtermitteln und Lebensmitteln Maßnahmen in mehr als einem Mitgliedstaat, so leisten die zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten einander Amtshilfe.

(2)  Die zuständigen Behörden leisten auf Antrag oder - falls im Rahmen von Ermittlungen erforderlich, von sich aus – Amtshilfe. Die Amtshilfe kann gegebenenfalls auch die Beteiligung an Vor-Ort-Kontrollen durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats umfassen.

(3)  Die Artikel 35 bis 40 gelten unbeschadet nationaler Bestimmungen bezüglich der Freigabe von Dokumenten, die Gegenstand von Gerichtsverfahren sind oder damit in Zusammenhang stehen, sowie unbeschadet von Bestimmungen zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen natürlicher oder juristischer Personen.

Artikel 35

Verbindungsstellen

(1)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Verbindungsstellen, um den Kontakt zu den Verbindungsstellen der anderen Mitgliedstaaten zu halten. Die Aufgabe der Verbindungsstellen besteht darin, die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden zu unterstützen und zu koordinieren sowie insbesondere Anträge auf Amtshilfe zu übermitteln und entgegenzunehmen.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Näheres über ihre Verbindungsstellen mit und unterrichten sie über etwaige Änderungen.

(3)  Unbeschadet des Absatzes 1 schließt die Benennung von Verbindungsstellen direkte Kontakte, Informationsaustausch oder Zusammenarbeit zwischen den Bediensteten der zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht aus.

(4)  Die zuständigen Behörden, auf die die Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (41), Anwendung findet, arbeiten gegebenenfalls mit den im Rahmen dieses Titels tätigen Behörden zusammen.

Artikel 36

Unterstützung auf Ersuchen

(1)  Nach Erhalt eines begründeten Ersuchens stellt die zuständige Behörde, an die das Ersuchen gerichtet wurde, sicher, dass die ersuchende Behörde alle erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält, um die Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts in ihrem Zuständigkeitsbereich überprüfen zu können. Zu diesem Zweck veranlasst die zuständige Behörde, an die das Ersuchen gerichtet wurde, die Durchführung der zur Einholung derartiger Informationen und Unterlagen erforderlichen amtlichen Untersuchungen.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Informationen und Unterlagen werden unverzüglich übermittelt. Die Unterlagen können als Originaldokumente oder als Kopien übermittelt werden.

(3)  Nach Absprache zwischen der ersuchenden Behörde und der Behörde, an die das Ersuchen gerichtet war, können von der ersuchenden Behörde benannte Bedienstete bei amtlichen Untersuchungen zugegen sein.

Derartige Untersuchungen werden stets von den Bediensteten der Behörde durchgeführt, an die das Ersuchen gerichtet war.

Die Bediensteten der ersuchenden Behörde können nicht auf eigene Initiative die Befugnisse wahrnehmen, die den Bediensteten der Behörde übertragen wurden, an die das Ersuchen gerichtet war. Sie erhalten jedoch Zugang zu den gleichen Räumlichkeiten und Unterlagen wie Letztere, und zwar durch deren Vermittlung und ausschließlich zum Zweck der laufenden amtlichen Untersuchungen.

(4)  Die Bediensteten der ersuchenden Behörde, die gemäß Absatz 3 in einem anderen Mitgliedstaat zugegen sind, müssen jederzeit schriftlich ihre Identität und ihre amtliche Eigenschaft belegen können.

Artikel 37

Unterstützung ohne Ersuchen

(1)  Erhält eine zuständige Behörde Kenntnis von einem Verstoß, der Auswirkungen auf einen anderen Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten haben kann, so leitet sie diese Informationen ohne vorausgehendes Ersuchen unverzüglich an den anderen Mitgliedstaat oder die anderen Mitgliedstaaten weiter.

(2)  Die Mitgliedstaaten, die solche Informationen erhalten, untersuchen die Angelegenheit und teilen dem Mitgliedstaat, von dem die Informationen stammen, die Untersuchungsergebnisse und gegebenenfalls die getroffenen Maßnahmen mit.

Artikel 38

Unterstützung bei Verstößen

(1)  Stellt die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates anlässlich einer amtlichen Kontrolle am Bestimmungsort der Waren oder während ihres Transports fest, dass die Waren dem Futtermittel- oder Lebensmittelrecht in einem Maße nicht genügen, dass ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder ein schwerer Verstoß gegen das Futtermittel- oder Lebensmittelrecht gegeben ist, so nimmt sie unverzüglich Kontakt zu der zuständigen Behörde des versendenden Mitgliedstaats auf.

(2)  Die zuständige Behörde des versendenden Mitgliedstaats untersucht die Angelegenheit, trifft alle erforderlichen Vorkehrungen und unterrichtet die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats über die Art der durchgeführten Untersuchungen und amtlichen Kontrollen, die getroffenen Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen.

(3)  Hat die Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Grund zu der Annahme, dass diese Vorkehrungen unzulänglich sind, so bemühen sich die zuständigen Behörden beider Mitgliedstaaten gemeinsam, Mittel und Wege zu finden, um die Situation zu bereinigen, gegebenenfalls auch durch eine gemeinsame Inspektion vor Ort, die gemäß Artikel 36 Absätze 3 und 4 durchgeführt wird. Sie unterrichten die Kommission, wenn sie sich nicht auf geeignete Maßnahmen einigen können.

Artikel 39

Beziehungen zu Drittländern

(1)  Erhält eine zuständige Behörde von einem Drittland Informationen über einen Verstoß und/oder ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier, so leitet sie diese Informationen an die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten weiter, wenn sie der Meinung ist, dass sie daran interessiert sein könnten, oder wenn sie darum ersuchen. Sie leitet diese Informationen auch der Kommission zu, sofern sie auf Gemeinschaftsebene von Bedeutung sind.

(2)  Hat sich das Drittland rechtlich verpflichtet, die beantragte Unterstützung zur Erbringung des Nachweises der Unregelmäßigkeit der Transaktionen, die gegen die entsprechenden Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts verstoßen oder vermutlich verstoßen, zu leisten, so können die gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen mit Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Informationen geliefert haben, und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Mitteilung persönlicher Daten an Drittländer diesem Drittland übermittelt werden.

Artikel 40

Koordinierte Unterstützung und Folgemaßnahmen der Kommission

(1)  Die Kommission koordiniert unverzüglich die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, wenn sie aufgrund von Informationen aus den Mitgliedstaaten oder aus anderen Quellen Kenntnis von Handlungen erhält, die gegen das Futtermittel- oder Lebensmittelrecht verstoßen oder vermutlich verstoßen und für die Gemeinschaft von besonderem Interesse sind, vor allem, wenn

   a) von diesen Handlungen mit Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind;
   b) davon auszugehen ist, dass ähnliche Handlungen in mehreren Mitgliedstaaten stattgefunden haben oder
   c) die Mitgliedstaaten sich nicht auf ein angemessenes Vorgehen im Hinblick auf den Verstoß einigen können.

(2)  Werden bei den amtlichen Kontrollen am Bestimmungsort wiederholte Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder eine anderweitige Gefährdung der Gesundheit von Mensch, Pflanze oder Tier durch Futtermittel oder Lebensmittel - entweder unmittelbar oder über die Umwelt - festgestellt, so informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich die Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten.

(3)  Die Kommission kann

   a) in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat ein Inspektionsteam zur Durchführung einer amtlichen Vor-Ort-Kontrolle entsenden;
   b) verlangen, dass die zuständige Behörde des versendenden Mitgliedstaates die einschlägigen amtlichen Kontrollen verstärkt und einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorlegt.

(4)  Werden die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen im Hinblick auf wiederholte Verstöße eines Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmens getroffen, so stellt die zuständige Behörde die durch diese Maßnahmen entstandenen Ausgaben dem betreffenden Unternehmen in Rechnung.

TITEL V

KONTROLLPLÄNE

Artikel 41

Mehrjährige nationale Kontrollpläne

Um die wirksame Umsetzung des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sowie des Artikels 45 der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, erstellt jeder Mitgliedstaat einen einzigen integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplan.

Artikel 42

Grundsätze für die Erstellung von mehrjährigen nationalen Kontrollplänen

(1)  Jeder Mitgliedstaat hat

   a) den Plan gemäß Artikel 41 spätestens am 1. Januar 2007 erstmals umzusetzen,
   b) ihn unter Berücksichtigung der Entwicklungen regelmäßig zu aktualisieren und
   c) der Kommission die neueste Fassung des Plans auf Anfrage zu übermitteln.

(2)  Jeder mehrjährige nationale Kontrollplan enthält allgemeine Informationen über Aufbau und Organisation der Kontrollsysteme in den Bereichen Futtermittel und Lebensmittel sowie Tiergesundheit und Tierschutz in dem betreffenden Mitgliedstaat, insbesondere über

   a) die strategischen Zielsetzungen des Kontrollplans und die Umsetzung dieser Zielsetzungen in den Prioritäten für die Kontrollen und Mittelzuteilungen;
   b) die Risikokategorisierung der betroffenen Tätigkeiten;
   c) die Benennung zuständiger Behörden und ihre Aufgaben auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene sowie die diesen Behörden zur Verfügung stehenden Mittel;
   d) die allgemeine Organisation und das Management der amtlichen Kontrollen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene einschließlich der amtlichen Kontrollen in einzelnen Betrieben;
   e) die Anwendung der Kontrollsysteme in den verschiedenen Sektoren und die Koordinierung zwischen den verschiedenen Stellen der für die amtlichen Kontrollen in diesen Sektoren zuständigen Behörden;
   f) die etwaige Übertragung von Aufgaben an Kontrollstellen;
   g) die Verfahren, anhand deren sichergestellt wird, dass die arbeitstechnischen Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 erfüllt sind;
   h) die Ausbildung von Personal, das die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 6 durchführt;
   i) die dokumentierten Verfahren gemäß den Artikeln 8 und 9;
   j) die Erstellung und Umsetzung von Notfallplänen für durch Tiere oder Lebensmittel ausgelöste Seuchenfälle, Futtermittel- und Lebensmittelkontaminationen und andere Risiken für die menschliche Gesundheit;
   k) die Organisation der Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung.

(3)  Die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne können während ihrer Durchführung entsprechend angepasst werden. Solche Anpassungen erfolgen unter Berücksichtigung folgender Faktoren:

   a) neue Rechtsvorschriften;
   b) Auftreten neuer Krankheiten oder anderer Gesundheitsrisiken;
   c) wesentliche Veränderungen in Struktur, Management oder Betrieb der zuständigen nationalen Behörden;
   d) Ergebnisse der amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten;
   e) Ergebnisse der gemäß Artikel 45 durchgeführten gemeinschaftlichen Kontrollen;
   f) Änderungen der Leitlinien nach Artikel 43;
   g) neue wissenschaftliche Erkenntnisse;
   h) Ergebnisse der von einem Drittland in einem Mitgliedstaat durchgeführten Überprüfungen.

Artikel 43

Leitlinien für mehrjährige nationale Kontrollpläne

(1)  Die in Artikel 41 genannten mehrjährigen nationalen Kontrollpläne berücksichtigen die Leitlinien, die von der Kommission nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren aufzustellen sind. Diese Leitlinien gewährleisten insbesondere

   a) die Förderung eines einheitlichen, umfassenden und integrierten Ansatzes für die amtlichen Kontrollen im Sinne des Futtermittel- und Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, der alle Sektoren und alle Stufen der Futtermittel- und Lebensmittelkette umfasst, einschließlich Einfuhr und Verbringen;
   b) die Festlegung von risikobasierten Prioritäten und Kriterien für die Risikokategorisierung der betroffenen Tätigkeiten sowie der wirksamsten Kontrollverfahren;
   c) die Festlegung anderer Prioritäten und der wirksamsten Kontrollverfahren;
   d) die Festlegung der Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Futtermitteln und Lebensmitteln, einschließlich der Verwendung von Futtermitteln, auf denen die zuverlässigsten und aussagekräftigsten Informationen über die Einhaltung der Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts zu erhalten sind;
   e) die Förderung vorbildlicher Verfahren auf allen Ebenen des Kontrollsystems;
   f) die Förderung wirksamer Kontrollen der Rückverfolgungssysteme;
   g) die Beratung beim Aufbau von Systemen zur Aufzeichnung der Leistungen und Ergebnisse von Kontrollmaßnahmen;
   h) die Berücksichtigung von Normen und Empfehlungen relevanter internationaler Gremien zur Organisation und zum Betrieb amtlicher Stellen;
   i) die Festlegung von Kriterien für die Durchführung der in Artikel 4 Absatz 6 genannten Überprüfungen;
   j) die Festlegung von Struktur und inhaltlichen Elementen der Jahresberichte gemäß Artikel 44;
   k) die Angabe der wichtigsten Leistungsindikatoren, die bei der Bewertung der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne anzuwenden sind.

(2)  Erforderlichenfalls werden die Leitlinien auf der Grundlage der Analysen der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 44 vorgelegten Jahresberichte oder der gemäß Artikel 45 durchgeführten gemeinschaftlichen Kontrollen angepasst.

Artikel 44

Jahresberichte

(1)  Ein Jahr nach Beginn der Umsetzung der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne und danach jedes weitere Jahr legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht vor, der Folgendes umfasst:

   a) Anpassungen der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne zur Berücksichtigung der in Artikel 42 Absatz 3 genannten Faktoren;
   b) die Ergebnisse der im abgelaufenen Jahr nach Maßgabe des mehrjährigen nationalen Kontrollplans durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen;
   c) Art und Zahl der festgestellten Fälle von Verstößen;
   d) Maßnahmen zur Sicherstellung der wirksamen Durchführung der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne, einschließlich Durchsetzungsmaßnahmen und deren Ergebnisse.

(2)  Zur Gewährleistung einer einheitlichen Aufmachung des Berichts und insbesondere der einheitlichen Darstellung der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen sind im Rahmen der Informationen gemäß Absatz 1 die Leitlinien zu berücksichtigen, die von der Kommission nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren aufzustellen sind.

(3)  Diese Berichte werden von den Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Jahres, auf das sie sich beziehen, fertig gestellt und der Kommission übermittelt.

(4)  Auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 1, der Ergebnisse der gemäß Artikel 45 durchgeführten Gemeinschaftskontrollen und aller anderen sachdienlichen Informationen erstellt die Kommission einen jährlichen Gesamtbericht über die amtlichen Kontrollen in den Mitgliedstaaten. Dieser Gesamtbericht kann gegebenenfalls Empfehlungen enthalten für

   a) mögliche Verbesserungen des Systems der amtlichen Kontrollen und Überprüfungen in den Mitgliedstaaten, einschließlich Umfang, Management und Durchführung;
   b) spezifische Kontrollmaßnahmen für Sektoren oder Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese durch die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne abgedeckt sind;
   c) koordinierte Pläne zur Berücksichtigung besonders interessanter Aspekte.

(5)  Die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne und die entsprechenden Leitlinien werden gegebenenfalls anhand der im Kommissionsbericht enthaltenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen angepasst.

(6)  Die Kommission legt ihren Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor und macht ihn der Öffentlichkeit zugänglich.

TITEL VI

TÄTIGKEIT DER GEMEINSCHAFT

KAPITEL I –

GEMEINSCHAFTSKONTROLLEN

Artikel 45

Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten

(1)  Experten der Kommission führen allgemeine und spezifische Überprüfungen in den Mitgliedstaaten durch. Zur Unterstützung ihrer Experten kann die Kommission Experten der Mitgliedstaaten benennen. Die allgemeinen und spezifischen Überprüfungen werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Überprüfungen erfolgen regelmäßig. Ihr Hauptzweck besteht darin festzustellen, ob generell in den Mitgliedstaaten amtliche Kontrollen gemäß den in Artikel 41 genannten mehrjährigen nationalen Kontrollplänen und den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts durchgeführt werden. Zu diesem Zweck und im Interesse einer wirksamen und effizienten Durchführung der Überprüfungen kann die Kommission vor Durchführung einer derartigen Überprüfung die Mitgliedstaaten ersuchen, so rasch wie möglich aktuelle Exemplare der nationalen Kontrollpläne vorzulegen.

(2)  Spezifische Überprüfungen und Inspektionen können die allgemeinen Überprüfungen in einem oder mehreren spezifischen Bereichen ergänzen. Zweck dieser spezifischen Überprüfungen und Inspektionen ist es vor allem,

   a) die Umsetzung der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne, des Futtermittel- und Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz zu überprüfen, gegebenenfalls auch durch Vor-Ort-Inspektionen der amtlichen Stellen und der Einrichtungen des überprüften Sektors;
   b) die Arbeitsweise und Organisation der zuständigen Behörden zu kontrollieren;
   c) größere oder wiederholt auftretende Probleme in den Mitgliedstaaten zu untersuchen,
   d) Notfälle, neu auftretende Probleme oder neue Entwicklungen in den Mitgliedstaaten zu untersuchen.

(3)  Die Kommission erstellt zu jeder Kontrolle einen Ergebnisbericht. Dieser enthält gegebenenfalls Empfehlungen an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine bessere Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz. Die Kommission macht diese Berichte der Öffentlichkeit zugänglich. Bei Berichten über Kontrollen, die in einem Mitgliedstaat durchgeführt worden sind, legt die Kommission der jeweils zuständigen Behörde den Entwurf des Berichts zur Stellungnahme vor; sie trägt dieser Stellungnahme bei der Erstellung der endgültigen Fassung des Berichts Rechnung und veröffentlicht die Stellungnahme der zuständigen Behörde zusammen mit dem endgültigen Bericht.

(4)  Die Kommission erstellt ein jährliches Kontrollprogramm, übermittelt es den Mitgliedstaaten im Voraus und berichtet über die Ergebnisse dieses Programms. Die Kommission kann das Programm an neue Entwicklungen in den Bereichen Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit anpassen.

(5)  Die Mitgliedstaaten

   a) treffen angemessene Folgemaßnahmen im Sinne der aus den Gemeinschaftskontrollen hervorgegangenen Empfehlungen;
   b) leisten jede notwendige Unterstützung und stellen sämtliche Unterlagen und sonstige technische Hilfe bereit, die die Experten der Kommission anfordern, um ihre Kontrollen effizient und wirksam durchführen zu können;
   c) sorgen dafür, dass die Experten der Kommission zu allen Gebäuden oder Gebäudeteilen und allen Informationen Zugang erhalten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant sind; dies schließt auch den Zugang zu Datenverarbeitungssystemen ein.

(6)  Nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren können Einzelvorschriften für die Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten festgelegt oder geändert werden.

Artikel 46

Gemeinschaftskontrollen in Drittländern

(1)  Experten der Kommission können amtliche Kontrollen in Drittländern durchführen, um anhand der in Artikel 47 Absatz 1 genannten Informationen die Übereinstimmung der Rechtsvorschriften und Systeme der Drittländer mit dem gemeinschaftlichen Futtermittel- und Lebensmittelrecht und den Rechtsvorschriften im Bereich Tiergesundheit bzw. die Gleichwertigkeit dieser Rechtsvorschriften und Systeme zu überprüfen. Zur Unterstützung ihrer Experten kann die Kommission Experten der Mitgliedstaaten benennen. Diese amtlichen Kontrollen richten sich insbesondere auf

   a) die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes;
   b) die Organisation der zuständigen Behörden des Drittlandes, die Befugnisse und Unabhängigkeit dieser Stellen und die Aufsicht, der sie unterliegen, sowie ihre Befugnis, die anzuwendenden Rechtsvorschriften wirksam durchzusetzen;
   c) die Ausbildung bzw. Schulung des Personals für die Durchführung amtlicher Kontrollen;
   d) die Mittel, einschließlich diagnostischer Möglichkeiten, die den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen;
   e) Vorhandensein und Anwendung dokumentierter, auf Prioritäten gestützter Kontrollverfahren und Kontrollsysteme;
   f) gegebenenfalls die Lage hinsichtlich Tiergesundheit, einschließlich Zoonosen, und Pflanzengesundheit, sowie die Verfahren zur Unterrichtung der Kommission und einschlägiger internationaler Stellen im Falle eines Ausbruchs einer Tier- oder Pflanzenkrankheit;
   g) Umfang und Durchführung der amtlichen Kontrollen betreffend die Einfuhr von Tieren und Pflanzen sowie tierischen und pflanzlichen Erzeugnissen;
   h) die Zusicherungen des Drittlandes in Bezug auf die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften oder die Gleichwertigkeit der eigenen Bestimmungen.

(2)  Im Interesse einer effizienten und wirksamen Durchführung der Kontrollen in einem Drittland kann die Kommission vor Durchführung derartiger Kontrollen das betreffende Drittland ersuchen, die Informationen gemäß Artikel 47 Absatz 1 und gegebenenfalls die schriftlichen Aufzeichnungen über die Durchführung derartiger Kontrollen vorzulegen.

(3)  Die Häufigkeit der Gemeinschaftskontrollen in Drittländern ist auf der Grundlage folgender Faktoren festzulegen:

   a) einer Risikobewertung der in die Gemeinschaft ausgeführten Erzeugnisse;
   b) der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts;
   c) des Umfangs und der Art der Einfuhren aus dem betreffenden Land;
   d) der Ergebnisse der von den Dienststellen der Kommission oder anderen Inspektionsdiensten bereits durchgeführten Kontrollen;
   e) der Ergebnisse der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführten Einfuhrkontrollen oder anderweitigen Kontrollen;
   f) der von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit oder ähnlichen Einrichtungen vorgelegten Informationen;
   g) der Informationen von international anerkannten Stellen wie der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Codex Alimentarius-Kommission und des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) oder aus anderen Quellen;
   h) von Anzeichen für eine Seuche oder andere Umstände, die bewirken könnten, dass von aus einem Drittland eingeführten lebenden Tieren, lebenden Pflanzen, Futtermitteln oder Lebensmitteln Gesundheitsrisiken ausgehen;
   i) der Notwendigkeit, in einzelnen Drittländern Nachforschungen anzustellen oder auf Notsituationen zu reagieren.

Die Kriterien zur Bestimmung der Risiken im Sinne der Risikobewertung gemäß Buchstabe a werden nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.

(4)  Nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren können Verfahren und Einzelvorschriften für die Kontrollen in Drittländern festgelegt oder geändert werden.

Hierzu gehören insbesondere Verfahren und Einzelvorschriften für

   a) Kontrollen in Drittländern im Rahmen eines bilateralen Abkommens,
   b) Kontrollen in anderen Drittländern.

Nach dem gleichen Verfahren können die Kosten für die oben genannten Kontrollen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit festgelegt werden.

(5)  Wird bei einer Gemeinschaftskontrolle ein ernsthaftes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier festgestellt, so trifft die Kommission umgehend alle erforderlichen Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder den in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen Schutzmaßnahmen.

(6)  Die Kommission erstattet über die Ergebnisse jeder durchgeführten Gemeinschaftskontrolle Bericht. Der Bericht enthält gegebenenfalls Empfehlungen. Die Kommission macht ihre Berichte der Öffentlichkeit zugänglich.

(7)  Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten ihr Programm für Kontrollen in Drittländern im Voraus mit und erstattet über die Ergebnisse Bericht. Die Kommission kann das Programm an neue Entwicklungen in den Bereichen Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit sowie Tier- und Pflanzengesundheit anpassen.

KAPITEL II -

EINFUHRBEDINGUNGEN

Artikel 47

Allgemeine Einfuhrbedingungen

(1)  Der Kommission obliegt es, bei Drittländern, die beabsichtigen, Waren in die Gemeinschaft auszuführen, die folgenden genauen und aktuellen Informationen über die allgemeine Organisation und das Management der Kontrollsysteme im Gesundheitsbereich anzufordern:

   a) innerhalb seines Hoheitsgebiets erlassene oder vorgeschlagene gesundheits- oder pflanzenschutzrechtliche Vorschriften;
   b) im Hoheitsgebiet geltende Kontroll- und Inspektionsverfahren, Produktions- und Quarantäneregelungen, Bestimmungen zu Pestizidhöchstwerten und Zulassungsverfahren für Lebensmittel-Zusatzstoffe;
   c) Verfahren zur Risikobewertung, berücksichtigte Faktoren sowie Festlegung eines angemessenen Gesundheitsschutz- oder Pflanzenschutzniveaus;
   d) gegebenenfalls Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen, die nach Kontrollen gemäß Artikel 46 vorgelegt wurden.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen im Hinblick auf die Art der Waren angemessen sein und können der besonderen Situation und Struktur des Drittlandes und der Art der in die Gemeinschaft ausgeführten Produkte Rechnung tragen. Sie müssen zumindest die Waren abdecken, die in die Gemeinschaft ausgeführt werden sollen.

(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen können sich ferner auf Folgendes beziehen:

   a) Ergebnisse der nationalen Kontrollen, die bei für die Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Waren durchgeführt wurden;
   b) größere Änderungen, die an Struktur und Funktionsweise der einschlägigen Kontrollsysteme, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen oder der Empfehlungen der Gemeinschaft vorgenommen wurden.

(4)  Legt ein Drittland diese Informationen nicht vor oder sind diese Informationen unzureichend, so können nach Konsultationen mit dem betreffenden Drittland nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren von Fall zu Fall streng befristete spezielle Einfuhrbedingungen festgelegt werden.

(5)  Nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren werden Leitlinien für die Zusammenstellung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen und deren Übermittlung an die Kommission aufgestellt sowie Übergangsmaßnahmen festgelegt, die den Drittländern eine Frist zur Vorbereitung der Vorlage dieser Informationen einräumen.

Artikel 48

Spezielle Einfuhrbedingungen

(1)  Soweit die bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern oder deren Regionen zu beachtenden Bedingungen und detaillierten Verfahren nicht im Gemeinschaftsrecht und insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (42) niedergelegt sind, werden sie nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Bedingungen und detaillierten Verfahren können Folgendes umfassen:

   a) die Erstellung einer Liste von Drittländern, aus denen spezifische Erzeugnisse in eines der in Anhang I genannten Gebiete eingeführt werden dürfen;
   b) die Erarbeitung von Mustern für die Bescheinigungen, die Sendungen begleiten;
   c) spezielle Einfuhrbedingungen je nach Art des Erzeugnisses oder Tierart und den damit zusammenhängenden möglichen Risiken.

(3)  Ein Drittland kann nur dann auf die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Liste gesetzt werden, wenn seine zuständigen Behörden ausreichende Garantien für die Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit der Gemeinschaft oder die Gleichwertigkeit mit diesen Bestimmungen geben.

(4)  Bei der Aufstellung oder Aktualisierung dieser Listen sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

   a) die für den betreffenden Sektor geltenden Rechtsvorschriften des Drittlandes;
   b) Aufbau und Organisation der zuständigen Behörde des Drittlandes und seiner Kontrolldienste sowie ihre/deren Befugnisse und die Garantien, die hinsichtlich der Durchführung der betreffenden Vorschriften gegeben werden können;
   c) ausreichende amtliche Kontrollen;
   d) regelmäßige und rasche Informationen des Drittlandes über Risiken bei Futtermitteln und Lebensmitteln sowie bei lebenden Tieren;
  e) die Garantien eines Drittlandes, dass
   i) die Vorschriften für diejenigen Betriebe, aus denen Futtermittel und Lebensmittel in die Gemeinschaft eingeführt werden können, den Gemeinschaftsvorschriften über Futtermittel und Lebensmittel entsprechen oder gleichwertig sind;
   ii) eine Liste solcher Betriebe erstellt und auf dem aktuellen Stand gehalten wird;
   iii) die Liste der Betriebe und ihre aktualisierten Fassungen der Kommission unverzüglich übermittelt werden;
   iv) die Betriebe von der zuständigen Behörde des Drittlandes regelmäßig einer wirksamen Kontrolle unterzogen werden.

(5)  Bei der Festlegung der in Absatz 2 Buchstabe c genannten speziellen Einfuhrbedingungen sind die von den betreffenden Drittländern vorgelegten Informationen und erforderlichenfalls die Ergebnisse von Gemeinschaftskontrollen in diesen Drittländern zu berücksichtigen. Spezielle Einfuhrbedingungen können für ein einzelnes Erzeugnis oder für eine Erzeugnisgruppe festgelegt werden. Sie können auf ein einzelnes Drittland, auf Regionen eines Drittlandes oder auf eine Gruppe von Drittländern Anwendung finden.

Artikel 49

Gleichwertigkeit

(1)  Nach der Umsetzung eines Gleichwertigkeitsabkommens oder aufgrund eines zufrieden stellenden Ergebnisses einer Überprüfung kann nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren eine Entscheidung getroffen werden, mit der anerkannt wird, dass die von Drittländern oder ihren Regionen getroffenen Maßnahmen in spezifischen Bereichen den in der Gemeinschaft geltenden Garantien gleichwertig sind, sofern die Drittländer entsprechende objektive Nachweise liefern.

(2)  Die in Absatz 1 genannte Entscheidung enthält die Bedingungen für die Einfuhren aus diesem Drittland oder der Region eines Drittlandes.

Diese Bedingungen können Folgendes umfassen:

   a) Art und Inhalt der Bescheinigungen, die die Erzeugnisse begleiten müssen;
   b) spezifische Anforderungen an die Einfuhr in die Gemeinschaft;
   c) gegebenenfalls Verfahren zur Erstellung und Änderung von Listen von Regionen oder Betrieben, aus denen Einfuhren zugelassen sind.

(3)  Die in Absatz 1 genannte Entscheidung wird nach demselben Verfahren unverzüglich aufgehoben, sobald eine der Bedingungen für die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung ausgesprochene Anerkennung der Gleichwertigkeit nicht mehr gegeben ist.

Artikel 50

Unterstützung von Entwicklungsländern

(1)  Nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren können folgende Maßnahmen beschlossen und so lange aufrechterhalten werden, wie sie eine nachweisbare Wirkung zeigen, um zu gewährleisten, dass Entwicklungsländer die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten können:

a) stufenweise Einführung der in den Artikeln 47 und 48 genannten Anforderungen für in die Gemeinschaft ausgeführte Erzeugnisse. Die Fortschritte in Bezug auf die Erfüllung dieser Anforderungen werden bewertet und bei der Entscheidung darüber, ob befristete spezifische Ausnahmen von allen oder bestimmten Anforderungen vorzusehen sind, berücksichtigt. Bei der stufenweisen Einführung werden auch die Fortschritte beim Aufbau der institutionellen Kapazitäten gemäß Absatz 2 berücksichtigt;

   b) Unterstützung bei der Vorlage der in Artikel 47 genannten Informationen, erforderlichenfalls durch Experten der Gemeinschaft;
   c) Förderung gemeinsamer Projekte von Entwicklungsländern und Mitgliedstaaten;
   d) Ausarbeitung von Leitlinien zur Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Organisation amtlicher Kontrollen der Erzeugnisse, die in die Gemeinschaft ausgeführt werden;
   e) Entsendung von Experten der Gemeinschaft in Entwicklungsländer zur Unterstützung der Organisation amtlicher Kontrollen;
   f) Teilnahme von Kontrollpersonal aus Entwicklungsländern an der in Artikel 51 genannten Ausbildung bzw. Schulung.

(2)  Die Kommission fördert im Rahmen der Gemeinschaftspolitik der Entwicklungszusammenarbeit die Unterstützung der Entwicklungsländer in Bezug auf die Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit im Allgemeinen und die Einhaltung der Futtermittel- und Lebensmittelnormen im Besonderen, damit in diesen Ländern die institutionellen Kapazitäten aufgebaut werden können, die zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 5, 12, 47 und 48 benötigt werden.

KAPITEL III -

AUSBILDUNG UND SCHULUNG DES KONTROLLPERSONALS

Artikel 51

Ausbildung und Schulung des Kontrollpersonals

(1)  Die Kommission kann für das Personal der für die in dieser Verordnung vorgesehenen amtlichen Kontrollen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Ausbildungs- bzw. Schulungskurse veranstalten. Diese Kurse dienen dem Aufbau eines harmonisierten Ansatzes für die amtlichen Kontrollen in den Mitgliedstaaten. Sie können insbesondere folgende Themen umfassen:

   a) Futtermittel- und Lebensmittelrecht der Gemeinschaft einschließlich der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz;
   b) Kontrollverfahren und -methoden, wie zum Beispiel die Überprüfung von Systemen, welche von Unternehmen zur Erfüllung der Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz erstellt werden;
   c) Kontrollen, die an den in die Gemeinschaft eingeführten Waren durchzuführen sind;
   d) Verfahren und Methoden für Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Futtermitteln und Lebensmitteln.

(2)  Die Teilnahme an den in Absatz 1 genannten Kursen kann Teilnehmern aus Drittländern, insbesondere Entwicklungsländern, offen stehen.

(3)  Nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren können Einzelvorschriften für die Veranstaltung von Ausbildungs- bzw. Schulungskursen festgelegt werden.

KAPITEL IV -

SONSTIGE TÄTIGKEITEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 52

Kontrollen durch Drittländer in Mitgliedstaaten

(1)  Experten der Kommission können auf Antrag und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten bei den durch Drittländer durchgeführten Kontrollen unterstützen.

(2)  In solchen Fällen unterrichten die Mitgliedstaaten, in denen eine Kontrolle durch ein Drittland durchgeführt werden soll, die Kommission über Planung, Umfang, Dokumentation und alle sonstigen einschlägigen Aspekte, damit die Kommission wirksam an der Kontrolle teilnehmen kann.

(3)  Die Unterstützung durch die Kommission zielt insbesondere darauf ab,

   a) das Futtermittel- und Lebensmittelrecht sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz der Gemeinschaft zu erläutern;
   b) auf Gemeinschaftsebene verfügbare Informationen und Daten bereitzustellen, die für die von dem Drittland durchgeführte Kontrolle nützlich sein können;
   c) die Einheitlichkeit der durch Drittländer durchgeführten Kontrollen zu gewährleisten.

Artikel 53

Koordinierte Kontrollpläne

Die Kommission kann nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren koordinierte Pläne empfehlen. Diese Pläne werden

   a) jährlich auf der Grundlage eines Programms erarbeitet und
   b) gegebenenfalls auf Ad-hoc-Basis gehandhabt, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung von Risiken in Verbindung mit Futtermitteln, Lebensmitteln oder Tieren.

TITEL VII

DURCHSETZUNGSMASSNAHMEN

KAPITEL I –

NATIONALE DURCHSETZUNGSMASSNAHMEN

Artikel 54

Maßnahmen im Fall eines Verstoßes

(1)  Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß fest, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Unternehmer Abhilfe schafft. Sie berücksichtigt dabei die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers mit Blick auf Verstöße.

(2)  Dazu können gegebenenfalls folgende Maßnahmen gehören:

   a) Verhängung von Gesundheitsschutz- oder anderen Maßnahmen, die als notwendig erachtet werden, um die Sicherheit von Futtermitteln oder Lebensmitteln oder die Einhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz zu gewährleisten;
   b) Einschränkung oder Untersagung des Inverkehrbringens und der Ein- oder Ausfuhr von Futtermitteln, Lebensmitteln oder Tieren;
   c) Überwachung und, falls erforderlich, Anordnung der Rücknahme, des Rückrufs und/oder der Vernichtung der Futtermittel oder Lebensmittel;
   d) Genehmigung zur Verwendung des Futtermittels oder Lebensmittels für andere als die ursprünglich vorgesehenen Zwecke;
   e) Betriebsaussetzung oder Schließung des ganzen oder eines Teils des betreffenden Unternehmens für einen angemessenen Zeitraum;
   f) Aussetzung oder Entzug der Zulassung des Betriebs;
   g) Maßnahmen gemäß Artikel 19 in Bezug auf Sendungen aus Drittländern;
   h) sonstige Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde für angemessen erachtet werden.

(3)  Die zuständige Behörde unterrichtet den betreffenden Unternehmer oder einen Vertreter

   a) schriftlich über ihre Entscheidung über Maßnahmen nach Absatz 1 und die Gründe hierfür;
   b) über sein Widerspruchsrecht gegen derartige Entscheidungen sowie über geltende Verfahren und Fristen.

(4)  Gegebenenfalls teilt die zuständige Behörde ihre Entscheidung auch der zuständigen Behörde des versendenden Mitgliedstaats mit.

(5)  Alle infolge der Durchführung dieses Artikels anfallenden Kosten sind von dem betreffenden Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer zu tragen.

Artikel 55

Sanktionen

(1)  Die Mitgliedstaaten legen Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen das Futtermittel- und Lebensmittelrecht sowie gegen andere Gemeinschaftsbestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen die bei Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht anwendbaren Bestimmungen sowie jegliche spätere Änderung unverzüglich der Kommission mit.

KAPITEL II –

DURCHSETZUNGSMASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 56

Sicherheitsmaßnahmen

(1)  Es werden Maßnahmen nach den Verfahren des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 getroffen, wenn

   a) der Kommission der Nachweis vorliegt, dass das Kontrollsystem eines Mitgliedstaates schwerwiegende Mängel aufweist, und
   b) diese Mängel ein mögliches weit reichendes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder den Tierschutz, entweder unmittelbar oder über die Umwelt, darstellen.

(2)  Diese Maßnahmen sind nur zu ergreifen, wenn

   a) anhand von Gemeinschaftskontrollen Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften festgestellt und berichtet wurden und
   b) der betreffende Mitgliedstaat den Missstand auf Ersuchen nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist behoben hat.

TITEL VIII

ANPASSUNG DER GEMEINSCHAFTLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 57

Änderung der Richtlinie 96/23/EG

Die Richtlinie 96/23/EG wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"

(2)  Die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien sind die in dem entsprechenden Teil des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz * genannten Laboratorien.

_____________

* ABl. L ... (Hinweis für das Amt für Veröffentlichungen: Angaben zu dieser Verordnung einfügen).

"

2.  In Artikel 30 Absatz 1 erhält der mit "Werden aufgrund dieser neuen Kontrollen …" beginnende und mit "oder der Verwendung zu anderen Zwecken zu lassen, sofern diese nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zulässig sind, wobei weder eine Entschädigung noch ein Ausgleich geleistet wird" endende Abschnitt folgenden Wortlaut:

"

Werden aufgrund von Kontrollen nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse nachgewiesen oder wurden die Höchstwerte überschritten, so gelten die Bestimmungen der Artikel 19 bis 22 der Verordnung (EG) Nr. …/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... (43).

"

3.  Anhang V wird gestrichen.

Artikel 58

Änderung der Richtlinie 97/78/EG

Die Richtlinie 97/78/EG wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"

Die Veterinärkontrollen der in eines der in Anhang I aufgeführten Gebiete der Gemeinschaft verbrachten Drittlandserzeugnisse werden von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Verordnung (EG) Nr. …/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ..... über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz * durchgeführt.

___________

* ABl. L ... (Hinweis für das Amt für Veröffentlichungen: Angaben zu dieser Verordnung einfügen).

"

2.  Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"
   a) "Erzeugnis": Erzeugnis tierischen Ursprungs gemäß den Richtlinien 89/662/EWG und 90/425/EWG, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte *, gemäß der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs ** sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... mit spezifischen Vorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs; *** dies schließt auch die in Artikel 19 genannten Pflanzenprodukte ein;
  

_____________

  

* ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission (ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 1).

  

** ABl. L 18 vom 23.01.2003, S. 11.

  

*** ABl. L ... (Hinweis für das Amt für Veröffentlichungen: Angaben zur Verordnung einfügen).

"

3.  In Artikel 7 Absatz 3 werden die Worte "die in der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG (geändert und kodifiziert) vorgesehenen Kontrollkosten" ersetzt durch die Worte:

"

die in der Verordnung (EG) Nr. …/2004 (44) vorgesehenen Kontrollkosten

"

4.  In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b wird der Satzteil

"

"oder aus Betrieben, die gemäß der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit zugelassen und einer gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Prüfung unterzogen worden sind," gestrichen.

"

5.  In Artikel 12 wird Absatz 9 gestrichen.

6.  In Artikel 15 wird Absatz 5 gestrichen.

7.  In Artikel 16 wird der folgende Absatz angefügt:

"

(4)  Einzelvorschriften für das Verbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Versorgung von Besatzung und Passagieren internationaler Beförderungsmittel und für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die (zum Beispiel per Post, Telefon oder Internet) fernbestellt und an den Verbraucher geliefert werden, werden gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. …/2004 (45) festgelegt.

"

8.  Artikel 21 wird gestrichen.

9.  Artikel 23 wird gestrichen.

10.  In Artikel 24 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich werden die Worte "gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a und b" ersetzt durch die Worte "gemäß Artikel 17".

Artikel 59

Änderung der Richtlinie 2000/29/EG

In Richtlinie 2000/29/EG wird folgender Artikel eingefügt:

"

Artikel 27a

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten unbeschadet des Artikels 21 dieser Richtlinie gegebenenfalls die Artikel 41 bis 46 der Verordnung (EG) Nr. …/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz. *

______________________

* ABl. L ... (Hinweis für das Amt für Veröffentlichungen: Angaben zu dieser Verordnung einfügen).

"

Artikel 60

Änderung der Verordnung (EG) .../... (46)

Die Verordnung (EG) .../...  + wird wie folgt geändert:

1.  In Artikel 1 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"

(1a) Diese Verordnung gilt zusätzlich zur Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz *.

_________________

* ABl. L ... (Hinweis für das Amt für Veröffentlichungen: Angaben zu dieser Verordnung einfügen.)

"

2.  In Artikel 2

   a) werden in Absatz 1 die Buchstaben a, b, d und e gestrichen;
   b) wird in Absatz 2 folgender Buchstabe hinzugefügt:"
Verordnung (EG) Nr. .../2004 (47)+ "

3.  In Artikel 3

   a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:"
(1)  Die zuständigen Behörden erteilen den Betrieben unter den in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (48) genannten Voraussetzungen "
  

und nach dem dort beschriebenen Verfahren die Zulassung

   b) werden Absatz 4 Buchstaben a und b und Absatz 6 gestrichen.

4.  Artikel 9 wird gestrichen.

5.  Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"

Artikel 10

Zum Zwecke einer einheitlichen Anwendung der in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und in Titel VI Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. .../2004 + aufgestellten Grundsätze und Bedingungen gelten die in diesem Kapitel festgelegten Verfahren.

"

6.  In Artikel 11

   a) erhält Absatz 2 folgende Fassung:"
(2)  Drittländer werden in diesen Listen nur aufgeführt, wenn in dem betreffenden Land eine gemeinschaftliche Kontrolle stattgefunden und ergeben hat, dass die zuständige Behörde dieses Landes angemessene Garantien im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (49) bietet. Ein Drittland kann in diesen Listen jedoch ohne Durchführung einer Gemeinschaftskontrolle aufgenommen werden, wenn
   a) das gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. .../ 2004 + ermittelte Risiko dies nicht erfordert und
   b) bei der Entscheidung, ein bestimmtes Drittland gemäß Absatz 1 in eine Liste aufzunehmen, festgestellt wird, dass aufgrund anderer Informationen davon auszugehen ist, dass die zuständige Behörde die nötigen Garantien bietet.
"

b)   erhält der einleitende Satz in Absatz 4 folgende Fassung:

"

(4)  Bei der Erstellung bzw. Aktualisierung der Listen sind insbesondere die in Artikel 46 und Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. .../ 2004 + aufgeführten Kriterien zu beachten. Ferner ist Folgendes zu berücksichtigen:

"
   c) werden in Absatz 4 die Buchstaben b bis h gestrichen.

7.  Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"
   b) etwaigen gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. .../ 2004 (50) festgelegten spezifischen Einfuhrbedingungen entsprechen.
"

8.  In Artikel 18 werden die Nummern 17 bis 20 gestrichen.

Artikel 61

Aufhebung von Rechtsakten der Gemeinschaft

(1)  Die Richtlinien 70/373/EWG, 85/591/EWG, 89/397/EWG, 93/99/EWG und 95/53/EG sowie die Entscheidungen 93/383/EWG, 98/728/EG und 1999/313/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2006 aufgehoben. Die Richtlinie 85/73/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.

(2)  Die aufgrund der genannten Rechtsakte erlassenen Durchführungsbestimmungen, insbesondere die in Anhang VIII aufgeführten, bleiben jedoch, sofern sie nicht im Widerspruch zur vorliegenden Verordnung stehen, bis zur Annahme der notwendigen Bestimmungen auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung in Kraft.

(3)  Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte sind als Bezugnahmen auf diese Verordnung aufzufassen.

TITEL IX

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 62

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und in Fragen, die sich hauptsächlich auf die Pflanzengesundheit beziehen, von dem durch den Beschluss 76/894/EWG des Rates (51) eingesetzten Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist beträgt drei Monate.

(4)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 63

Durchführungs- und Übergangsmaßnahmen

(1)  Die für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Durchführungs- und Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt werden.

Dies gilt insbesondere für

   a) die Übertragung von Kontrollaufgaben auf die Kontrollstellen gemäß Artikel 5, sofern diese Kontrollstellen bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Tätigkeit aufgenommen haben;
   b) alle Änderungen in Bezug auf die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Normen;
   c) einen Verstoß, der gemäß Artikel 28 zu Kosten aufgrund zusätzlicher amtlicher Kontrollen führt;
   d) die infolge der Durchführung von Artikel 54 entstehenden Kosten;
   e) die Bestimmungen für mikrobiologische, physikalische und/oder chemische Analysen im Rahmen amtlicher Kontrollen, insbesondere bei Risikoverdacht und einschließlich der Überwachung der Sicherheit von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen ;
   f) die Festlegung, welche Futtermittel für die Zwecke dieser Verordnung als Futtermittel tierischen Ursprungs zu betrachten sind.

(2)  Zur Berücksichtigung des besonderen Charakters der Verordnungen (EWG) Nr. 2092/91, (EWG) Nr. 2081/92 und (EWG) Nr. 2082/92 können spezifische Maßnahmen nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen werden, in denen die erforderlichen Abweichungen von den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und die erforderlichen Anpassungen an diese Bestimmungen vorgesehen werden.

Artikel 64

Änderung der Anhänge und Verweise auf Europäische Normen

Nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren können

   1. die Anhänge zu dieser Verordnung, mit Ausnahme der Anhänge I, IV und V unbeschadet des Artikels 27 Absatz 3, insbesondere zur Berücksichtigung von verwaltungstechnischen Änderungen und des wissenschaftlichen und/oder technischen Fortschritts, aktualisiert werden;
   2. die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Europäischen Normen aktualisiert werden, falls das CEN diesbezügliche Änderungen vornimmt.

Artikel 65

Bericht an das Europäische Parlament und den Rat

(1)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am ... (52) einen Bericht vor.

(2)  In dem Bericht werden insbesondere die bei der Anwendung dieser Verordnung gesammelten Erfahrungen dargelegt und Überlegungen insbesondere zu folgenden Fragen angestellt:

   a) Überprüfung des Anwendungsbereichs in Bezug auf Tiergesundheit und Tierschutz;
   b) Sicherstellung des Beitrags anderer Sektoren zur Finanzierung amtlicher Kontrollen durch Ausweitung des Verzeichnisses der Tätigkeiten im Sinne von Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A und unter Berücksichtigung insbesondere der Auswirkungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Futtermittel- und Lebensmittelhygiene nach deren Annahme;
   c) Festlegung aktualisierter Mindestsätze für Gebühren im Sinne von Anhang IV Abschnitt B und Anhang V Abschnitt B unter Berücksichtigung besonderer Risikofaktoren.

(3)  Die Kommission fügt dem Bericht gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei.

Artikel 66

Finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft

(1)  Die Mittelzuweisungen für

   a) Reise- und Aufenthaltskosten, die den gemäß Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 46 Absatz 1 von der Kommission zur Unterstützung ihrer Experten benannten Experten der Mitgliedstaaten entstehen,
   b) die Ausbildung und Schulung von Kontrollpersonal gemäß Artikel 51, und
   c) die Finanzierung anderer, zur Gewährleistung der Anwendung dieser Verordnung erforderlicher Maßnahmen
  

werden jährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens genehmigt.

(2)  Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Maßnahmen umfassen insbesondere die Veranstaltung von Konferenzen, die Einrichtung von Datenbanken, die Veröffentlichung von Informationen, die Durchführung von Studien und die Abhaltung von Sitzungen zur Vorbereitung der Sitzungen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.

(3)  Im Rahmen der der Kommission zur Verfügung stehenden Human- und Finanzressourcen können zu den in Artikel 50 genannten Tätigkeiten technische Unterstützung und finanzielle Beiträge der Gemeinschaft gewährt werden.

TITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 67

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.

Die Artikel 27 und 28 gelten jedoch erst ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

GEBIETE IM SINNE DES ARTIKELS 2 NUMMER 15

1.   das Gebiet des Königreichs Belgien

2.   das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands

3.   das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

4.   das Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme von Ceuta und Melilla

5.   das Gebiet der Hellenischen Republik

6.   das Gebiet der Französischen Republik

7.   das Gebiet Irlands

8.   das Gebiet der Italienischen Republik

9.   das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg

10.   das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa

11.   das Gebiet der Portugiesischen Republik

12.   das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

13.   das Gebiet der Republik Österreich

14.   das Gebiet der Republik Finnland

15.   das Gebiet des Königreichs Schweden

ANHANG II

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Kapitel I: Inhalt der Ausbildung bzw. Schulung des für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zuständigen Personals

1.  Die verschiedenen Überwachungsmethoden, z.B. Überprüfung, Probenahmen und Inspektionen

2.  Kontrollverfahren

3.  Futtermittel- und Lebensmittelrecht

4.   die verschiedenen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sowie möglicherweise damit verbundene Risiken für die menschliche Gesundheit und gegebenenfalls für die Gesundheit von Tieren und Pflanzen und für die Umwelt

5.  Bewertung von Verstößen gegen das Futtermittel- und Lebensmittelrecht

6.  Gefahren bei der Tier-, Futtermittel- und Lebensmittelproduktion

7.  Bewertung der Anwendung von HACCP-Verfahren

8.  Management-Systeme, wie z.B. Qualitätssicherungsprogramme der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen und ihre Bewertung, sofern diese für die Erfüllung futtermittel- und lebensmittelrechtlicher Anforderungen relevant sind

9.   amtliche Bescheinigungssysteme

10.  Notfallpläne für Notsituationen, einschließlich der Kommunikation zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission

11.   gerichtliche Schritte und rechtliche Aspekte amtlicher Kontrollen

12.  Prüfung schriftlichen Dokumentenmaterials und sonstiger Aufzeichnungen – einschließlich derjenigen zu Leistungstests, Akkreditierung und Risikobewertung –, die möglicherweise wichtig sind, um die Einhaltung der Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts zu bewerten; dazu können finanzielle Aspekte und Handelsaspekte zählen

13.   alle sonstigen Bereiche, einschließlich Tiergesundheit und Tierschutz, die notwendig sind, um die Durchführung der Kontrollen gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

KAPITEL II: PRÜFFELDER FÜR KONTROLLVERFAHREN

1.  Aufbau der zuständigen Behörde und Beziehung zwischen den zentralen zuständigen Behörden und den Behörden, denen sie die Aufgaben im Hinblick auf die Durchführung amtlicher Kontrollen übertragen haben

2.  Beziehung zwischen den zuständigen Behörden und den Kontrollstellen, denen sie Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen übertragen haben

3.  Beschreibung der zu erreichenden Ziele

4.  Aufgaben, Zuständigkeiten und Pflichten der Mitarbeiter

5.  Probenahmeverfahren, Kontrollmethoden und -techniken, Auswertung der Ergebnisse und sich daraus ergebende Entscheidungen

6.  Beobachtungs- und Überwachungsprogramme

7.   gegenseitige Unterstützung für den Fall, dass amtliche Kontrollen die Beteiligung mehrerer Mitgliedstaaten erfordern

8.  Folgemaßnahmen nach amtlichen Kontrollen

9.  Zusammenarbeit mit anderen möglicherweise ebenfalls zuständigen Dienststellen oder Abteilungen

10.  Verifizierung der Eignung von Probenahme-, Analyse- und Testmethoden

11.   sonstige Tätigkeiten oder Informationen zur effizienten Durchführung der amtlichen Kontrollen.

ANHANG III

CHARAKTERISIERUNG VON ANALYSEVERFAHREN

1.  Analyseverfahren sollten durch folgende Kriterien gekennzeichnet sein:

   a) Genauigkeit
   b) Zweckmäßigkeit (Matrix und Konzentrationsbereich)
   c) Nachweisgrenze
   d) Bestimmungsgrenze
   e) Präzision
   f) Wiederholbarkeit
   g) Reproduzierbarkeit
   h) Wiederfindungsrate
   i) Selektivität
   j) Empfindlichkeit
   k) Linearität
   l) Messunsicherheit
   m) sonstige nach Bedarf ausgewählte Kriterien.

2.  Die Präzisionswerte gemäß Nummer 1 Buchstabe e werden entweder aus einer Ringanalyse bestimmt, die nach einem international anerkannten Protokoll für Ringversuche durchgeführt wurde (z. B. ISO 5725:1994 oder IUPAC – International Harmonised Protocol), oder – soweit Leistungskriterien für Analysemethoden festgelegt wurden – durch Tests zur Feststellung der Einhaltung dieser Kriterien. Die Wiederholbarkeits- und Reproduzierbarkeitswerte sind in international anerkannter Form anzugeben (z. B. 95 % Konfidenzbereiche nach ISO 5725:1994 oder IUPAC). Die Ergebnisse aus der Ringanalyse werden veröffentlicht oder frei zur Verfügung gestellt.

3.  Analyseverfahren, die sich einheitlich auf verschiedene Produktgruppen anwenden lassen, sind gegenüber Methoden zu bevorzugen, die nur bei einzelnen Produkten anwendbar sind.

4.  Sind Analyseverfahren nur innerhalb eines einzelnen Labors validierbar, sollten sie beispielsweise nach den IUPAC Harmonised Guidelines validiert werden; wurden Leistungskriterien für Analysemethoden festgelegt, sollten die Verfahren durch Tests zur Feststellung der Einhaltung dieser Kriterien validiert werden.

5.  Im Rahmen dieser Verordnung eingeführte Analyseverfahren sollten nach dem von der ISO empfohlenen Standardschema editiert werden.

ANHANG IV

TÄTIGKEITEN UND MINDESTGEBÜHREN BZW. -KOSTENBEITRÄGE IM ZUSAMMENHANG MIT DER AMTLICHEN KONTROLLE VON GEMEINSCHAFTSBETRIEBEN

ABSCHNITT A: TÄTIGKEITEN

1.  Die Tätigkeiten, die unter die Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 93/119/EG und 96/23/EG fallen und für die die Mitgliedstaaten derzeit Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG erheben.

2.  Die Zulassung von Futtermittelbetrieben.

ABSCHNITT B: MINDESTBETRÄGE

Die Mitgliedstaaten erheben für Kontrollen im Zusammenhang mit der folgenden Liste von Produkten zumindest die nachstehenden Mindestgebühren bzw. -kostenbeiträge.

KAPITEL I

MINDESTGEBÜHREN BZW. -KOSTENBEITRÄGE IM ZUSAMMENHANG MIT DER FLEISCHUNTERSUCHUNG

a)  Rindfleisch

   - ausgewachsene Rinder: 5 EUR/Tier
   - Jungrinder: 2 EUR/Tier

b)  Einhufer-/Equidenfleisch: 3 EUR/Tier

c)  Schweinefleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von

   - weniger als 25 kg: 0,5 EUR/Tier
   - mindestens 25 kg: 1 EUR/Tier

d)  Schaf- und Ziegenfleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von

   - weniger als 12 kg: 0,15 EUR/Tier
   - mindestens 12 kg: 0,25 EUR/Tier

e)  Geflügelfleisch

   - Haushuhn und Perlhuhn: 0,005 EUR/Tier
   - Enten und Gänse: 0,01 EUR/Tier
   - Truthühner: 0,025 EUR/Tier
   - Zuchtkaninchen: 0,005 EUR/Tier

KAPITEL II

MINDESTGEBÜHREN BZW. -KOSTENBEITRÄGE IM ZUSAMMENHANG MIT DER KONTROLLE VON ZERLEGUNGSBETRIEBEN

Je Tonne Fleisch:

   - Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch: 2 EUR
   - Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch: 1,5 EUR
  - Zuchtwildfleisch und Wildfleisch:
   § kleines Federwild und Haarwild: 1,5 EUR
   § Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu): 3 EUR
   § Eber und Wiederkäuer: 2 EUR

KAPITEL III

MINDESTGEBÜHREN BZW. -KOSTENBEITRÄGE IM ZUSAMMENHANG MIT WILDBEARBEITUNGSBETRIEBEN

a)   kleines Federwild: 0,005 EUR/Tier

b)   kleines Haarwild: 0,01 EUR/Tier

c)  Laufvögel: 0,5 EUR/Tier

d)  Landsäugetiere:

   § Eber: 1,5 EUR/Tier
   § Wiederkäuer: 0,5 EUR/Tier

KAPITEL IV

MINDESTGEBÜHREN BZW. -KOSTENBEITRÄGE IM ZUSAMMENHANG MIT DER MILCHERZEUGUNG

-  § 1 EUR je 30 Tonnen und

-  § danach 0,5 EUR je Tonne.

KAPITEL V

MINDESTGEBÜHREN BZW. -KOSTENBEITRÄGE IM ZUSAMMENHANG MIT DER ERZEUGUNG UND VERMARKTUNG VON FISCHEREIERZEUGNISSEN UND ERZEUGNISSEN DER AQUAKULTUR

a)  Erste Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur:

   § 1 EUR/Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat;
   § danach 0,5 EUR/Tonne.

b)  Erster Verkauf auf dem Fischmarkt:

   § 0,5 EUR/Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat;
   § danach 0,25 EUR/Tonne.

c)  Erster Verkauf im Falle fehlender oder unzureichender Sortierung nach Frischegrad und/oder Größe gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 103/76 und Nr. 104/76:

   § 1 EUR/Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat;
   § danach 0,5 EUR/Tonne.

Die Gebühren, die für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission genannten Arten erhoben werden, dürfen 50 EUR je Sendung nicht übersteigen.

Die Mitgliedstaaten erheben 0,5 EUR/Tonne für die Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur.

ANHANG V

TÄTIGKEITEN UND MINDESTGEBÜHREN BZW. -KOSTENBEITRÄGE IM ZUSAMMENHANG MIT DEN AMTLICHEN KONTROLLEN VON WAREN UND LEBENDEN TIEREN, DIE IN DIE GEMEINSCHAFT EINGEFÜHRT WERDEN

ABSCHNITT A: TÄTIGKEITEN BZW. KONTROLLEN

Die Tätigkeiten, die unter die Richtlinien 97/78/EG und 91/496/EWG fallen und für die die Mitgliedstaaten derzeit Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG erheben.

ABSCHNITT B: GEBÜHREN BZW. KOSTENBEITRÄGE

KAPITEL I

GEBÜHREN FÜR EINGEFÜHRTES FLEISCH

Die Mindestgebühr für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr einer Fleischsendung wird festgelegt auf

   - 55 EUR je Sendung, bis 6 Tonnen, und
   - 9 EUR je Tonne, bis 46 Tonnen, danach, oder
   - 420 EUR je Sendung, über 46 Tonnen.

KAPITEL II

GEBÜHREN FÜR EINGEFÜHRTE FISCHEREIERZEUGNISSE

1.  Die Mindestgebühr für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr einer Sendung von Fischereierzeugnissen wird festgelegt auf

   - 55 EUR je Sendung, bis 6 Tonnen, und
   - 9 EUR je Tonne, bis 46 Tonnen, danach, oder
   - 420 EUR je Sendung, über 46 Tonnen.

2.  Der vorgenannte Betrag für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr einer Sendung von Fischereierzeugnissen, die als Stückgüter verschifft werden, liegt bei

   - 600 EUR je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen bis 500 Tonnen,
   - 1.200 EUR je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen bis 1.000 Tonnen,
   - 2.400 EUR je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen bis 2.000 Tonnen,
   - 3.600 EUR je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen von mehr als 2.000 Tonnen.

3.  Für Fischereierzeugnisse, die in ihrem natürlichen Lebensraum gefangen und von einem die Flagge eines Drittlands führenden Fischereifahrzeug unmittelbar angelandet werden, gelten die Bestimmungen nach Anhang IV Abschnitt B Kapitel V Buchstabe a.

KAPITEL III

GEBÜHREN BZW. KOSTENBEITRÄGE FÜR FLEISCHERZEUGNISSE, GEFLÜGELFLEISCH, WILDFLEISCH, KANINCHENFLEISCH, ZUCHTWILDFLEISCH, NEBENERZEUGNISSE UND FUTTERMITTEL TIERISCHEN URSPRUNGS

1.  Die Mindestgebühr für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr einer Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die nicht in Kapitel I und II aufgeführt sind, einer Sendung von Nebenprodukten tierischen Ursprungs oder einer Futtermittelsendung wird festgelegt auf

   - 55 EUR je Sendung, bis 6 Tonnen, und
   - 9 EUR je Tonne, bis 46 Tonnen, danach, oder
   - 420 EUR je Sendung, über 46 Tonnen.

2.  Der vorgenannte Betrag für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr einer Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die nicht in Kapitel I und II aufgeführt sind, einer Sendung von Nebenprodukten tierischen Ursprungs oder einer Futtermittelsendung, die als Stückgüter verschifft werden, wird festgelegt auf

   - 600 EUR je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 500 Tonnen,
   - 1.200 EUR je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 1.000 Tonnen,
   - 2.400 EUR je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 2.000 Tonnen,
   - 3.600 EUR je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen von mehr als 2.000 Tonnen.

KAPITEL IV

GEBÜHREN FÜR DIE DURCHFUHR VON WAREN UND LEBENDEN TIEREN

DURCH DIE GEMEINSCHAFT

Die Gebühren bzw. Kostenbeiträge für die amtliche Kontrolle bei der Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren durch die Gemeinschaft wird auf mindestens 30 EUR für den Beginn der Kontrolle und auf 20 EUR je Viertelstunde für jede für die Kontrolle eingesetzte Person festgelegt.

KAPITEL V

GEBÜHREN FÜR EINGEFÜHRTE LEBENDE TIERE

1.  Die Gebühr für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr von lebenden Tieren wird wie folgt festgesetzt:

  a) für Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer auf
   - 55 EUR je Sendung, bis 6 Tonnen, und
   - 9 EUR je Tonne, bis 46 Tonnen, danach, oder
   - 420 EUR je Sendung, über 46 Tonnen.
  b) für andere Tierarten: die tatsächlich entstandenen Kosten der Untersuchung, die entweder je eingeführtes Tier oder je eingeführte Tonne berechnet werden, auf

Dieser Mindestbetrag gilt nicht für die Einfuhr von Tieren gemäß der Entscheidung 92/432/EWG der Kommission.
   - 55 EUR je Sendung, bis 46 Tonnen, oder
   - 420 EUR je Sendung, über 46 Tonnen.

2.  Auf Antrag eines Mitgliedstaats, dem die erforderlichen Belege beigefügt sind, kann für die Einfuhren aus bestimmten Drittländern nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 der Richtlinie 89/662/EWG eine niedrigere Gebühr festgesetzt werden.

ANHANG VI

BEI DER BERECHNUNG DER GEBÜHREN ZU BERÜCKSICHTIGENDE KRITERIEN

   1. Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals,
   2. Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal, einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten,
   3. Kosten für Probenahme und Laboruntersuchung.

ANHANG VII

GEMEINSCHAFTSREFERENZLABORATORIEN

I.  Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Futtermittel und Lebensmittel

1.  Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Milch und Milcherzeugnisse

AFSSA-LERHQA

94700 Maisons-Alfort

Frankreich

2.  Gemeinschaftsreferenzlaboratorien zur Durchführung von Analysen und Tests auf Zoonosen (Salmonellen)

Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM)

3720 BA Bilthoven

Niederlande

3.  Gemeinschaftsreferenzlaboratorium zur Überwachung von marinen Biotoxinen

Ministerio de Sanidad y Consumo, Vigo, Spanien

4.  Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für die Überwachung von Viren und Bakterien in zweischaligen Weichtieren

Das Laboratorium des Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science, Weymouth, Vereinigtes Königreich

5.  Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Rückstände

a)  Für die in Anhang I Gruppe A Nummern 1, 2, 3 und 4, Gruppe B Nummer 2 Buchstabe d und Gruppe B Nummer 3 Buchstabe d der Richtlinie 96/23/EG aufgeführten Rückstände

Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM)

NL–3720 BA Bilthoven, Niederlande

b)  Für die in Anhang I Gruppe B Nummer 1 und Gruppe B Nummer 3 Buchstabe e der Richtlinie 96/23/EG aufgeführten Rückstände sowie für Carbadox- und Olaquindox

Laboratoires d'études et de recherche sur les médicaments vétérinaires

AFSSA - Site de Fougères

B.P. 90203 Frankreich

c)  Für die in Anhang I Gruppe A Nummer 5 und Gruppe B Nummer 2 Buchstaben a, b und e der Richtlinie 96/23/EG aufgeführten Rückstände

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)

Postfach 140162

D–53056 Bonn, Deutschland

d)  Für die in Anhang I Gruppe B Nummer 2 Buchstabe c und Gruppe B Nummer 3 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 96/23/EG aufgeführten Rückstände

Istituto Superiore di Sanità

I–00161 Roma, Italien

6.  Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE)

Das in Anhang X Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannte Laboratorium.

7.  Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung

Das in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (53) genannte Laboratorium.

8.  Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für genetisch veränderte Organismen (GVO)

Das im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (54) genannte Laboratorium

9.  Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Stoffe, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission

II.  Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Tiergesundheit p.m.

ANHANG VIII

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN, DIE NACH ARTIKEL 61

IN KRAFT BLEIBEN

1.  Durchführungsbestimmungen auf der Grundlage der Richtlinie 70/373/EWG über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln

a)  Erste Richtlinie 71/250/EWG der Kommission vom 15. Juni 1971 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (55),

b)  Zweite Richtlinie 71/393/EWG der Kommission vom 18. November 1971 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (56),

c)  Dritte Richtlinie 72/199/EWG der Kommission vom 27. April 1972 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (57),

d)  Vierte Richtlinie 73/46/EWG der Kommission vom 5. Dezember 1972 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (58),

e)  Erste Richtlinie 76/371/EWG der Kommission vom 1. März 1976 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (59),

f)  Siebte Richtlinie 76/372/EWG der Kommission vom 1. März 1976 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (60),

g)  Achte Richtlinie 78/633/EWG der Kommission vom 15. Juni 1978 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (61),

h)  Neunte Richtlinie 81/715/EWG der Kommission vom 31. Juli 1981 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (62),

i)  Zehnte Richtlinie 84/425/EWG der Kommission vom 25. Juli 1984 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (63),

j)  Elfte Richtlinie 93/70/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (64),

k)  Zwölfte Richtlinie 93/117/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (65),

l)  Richtlinie 98/64/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Aminosäuren, Rohfetten und Olaquindox in Futtermitteln (66),

m)  Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln (67),

n)  Richtlinie 1999/27/EG der Kommission vom 20. April 1999 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Amprolium, Diclazuril und Carbadox in Futtermitteln (68),

o)  Richtlinie 1999/76/EG der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Lasalocid-Natrium in Futtermitteln (69),

p)  Richtlinie 2000/45/EG der Kommission vom 6. Juli 2000 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln (70),

q)  Richtlinie 2002/70/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln (71).

2.  Durchführungsbestimmungen auf der Grundlage der Richtlinie 95/53/EG vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen

Richtlinie 98/68/EG der Kommission vom 10. September 1998 zur Festlegung des in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 95/53/EG genannten Musterdokuments und bestimmter Vorschriften für Kontrollen bei der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern in die Gemeinschaft (72).

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 234 vom 30.9.2003, S. 25.
(3) ABl. C 23 vom 27.1.2004, S. 14.
(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. März 2004.
(5) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).
(6) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/31/EG der Kommission (ABl. L 85 vom 23.3.2004, S. 18).
(7) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2004 (ABl. L 65 vom 3.3.2004, S. 1).
(8) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(9) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.
(10) Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).
(11) Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1).
(12) ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 55).
(13) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).
(14) ABl. L 40 vom 17.2.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.
(15)+ Hinweis für das Amt für Veröffentlichungen: Angaben zur Verordnung einfügen.
(16) ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 15. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.
(17) Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 17).
(18) Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.
(19)+ Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] mit Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Hinweis für das Amt für Veröffentlichungen: Angaben zur Verordnung einfügen).
(20) Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2003 der Kommission (ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 28).
(21) Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1).
(22) Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/2/EG der Kommission (ABl. L 14 vom 21.1.2004, S. 10).
(23) Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/2/EG der Kommission.
(24) Richtlinie 92/1/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (ABl. L 34 vom 11.2.1992, S. 28).
(25) Richtlinie 92/2/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 zur Festlegung des Probenahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens für die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln (ABl. L 34 vom 11.2.1992, S. 30).
(26) Richtlinie 70/373/EWG des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 170 vom 3.8.1970, S. 2). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).
(27) Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 50). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(28) Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung (ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 23).
(29) Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 14). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(30) Entscheidung 93/383/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle mariner Biotoxine (ABl. L 166 vom 8.7.1993, S. 31). Geändert durch die Entscheidung 1999/312/EG (ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 37).
(31) Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1).
(32) Entscheidung 98/728/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über eine Gemeinschaftsregelung für Gebühren im Futtermittelsektor (ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 51).
(33) Entscheidung 1999/313/EG des Rates vom 29. April 1999 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle bakterieller und viraler Muschelkontamination (ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 40).
(34) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(35) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(36) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
(37)+ Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über Lebensmittelhygiene (ABl. L .. vom .., S. ..).
(38)* Hinweis für das Amt für Veröffentlichungen: Nummer der auf der vorangegangenen Seite in Fußnote 1 aufgeführten Verordnung einfügen.
(39) Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 91/67/EWG (ABL. L ... vom ..., S. ...).
(40) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.
(41) ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34.
(42)+ Hinweis für das Amt für Veröffentlichungen: Angaben zur Verordnung wie in Erwägungsgrund 45 (zwischen den Fußnoten 2 und 3) einfügen.
(43)+ Hinweis für das Amt für Veröffentlichungen: Nummer der vorliegenden Verordnung einfügen.
(44)+ Hinweis für das Amt für Veröffentlichungen: Nummer der vorliegenden Verordnung einfügen.
(45)+ Hinweis für das Amt für Veröffentlichungen: Nummer der vorliegenden Verordnung einfügen.
(46)+ Hinweis für das Amt für Veröffentlichungen: Angaben zu der entsprechenden, in Erwägungsgrund 45 (zwischen den Fußnoten 2 und 3) genannten Verordnung einfügen.
(47)++ Hinweis für das Amt für Veröffentlichungen: Nummer der vorliegenden Verordnung einfügen.
(48)+ Hinweis für das Amt für Veröffentlichungen: Nummer der vorliegenden Verordnung einfügen.
(49)+ Hinweis für das Amt für Veröffentlichungen: Nummer der vorliegenden Verordnung einfügen.
(50)+ Hinweis für das Amt für Veröffentlichungen: Nummer der vorliegenden Verordnung einfügen.
(51) ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 25.
(52)* Drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
(53) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(54) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(55) ABl. L 155 vom 12.7.1971, S. 13. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/27/EG (ABl. L 118 vom 6.5.1999, S. 36).
(56) ABl. L 279 vom 20.12.1971, S. 7. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/64/EG (ABl. L 257 vom 19.9.1998, S. 14).
(57) ABl. L 123 vom 29.5.1972, S. 6. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/79/EG (ABl. L 209 vom 7.8.1999, S. 23).
(58) ABl. L 83 vom 30.3.1973, S. 21. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/27/EG (ABl. L 118 vom 6.5.1999, S. 36).
(59) ABl. L 102 vom 15.4.1976, S. 1.
(60) ABl. L 102 vom 15.4.1976, S. 8. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/14/EG (ABl. L 94 vom 13.4.1994, S. 30).
(61) ABl. L 206 vom 29.7.1978, S. 43. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/4/EWG (ABl. L 15 vom 18.1.1984, S. 28).
(62) ABl. L 257 vom 10.9.1981, S. 38.
(63) ABl. L 238 vom 6.9.1984, S. 34.
(64) ABl. L 234 vom 17.9.1993, S. 17.
(65) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 54.
(66) ABl. L 257 vom 19.9.1998, S. 14.
(67) ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 78.
(68) ABl. L 118 vom 6.5.1999, S. 36.
(69) ABl. L 207 vom 6.8.1999, S. 13.
(70) ABl. L 174 vom 13.7.2000, S. 32.
(71) ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 15.
(72) ABl. L 261 vom 24.9.1998, S. 32.


Schutz der Rechte an geistigem Eigentum ***I
PDF 294kWORD 152k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum (KOM(2003) 46 – C5-0055/2003 – 2003/0024(COD))
P5_TA(2004)0147A5-0468/2003

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 46)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0055/2003),

–   gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0468/2003),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum

P5_TC1-COD(2003)0024


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,(2)

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Damit der Binnenmarkt verwirklicht wird, müssen Beschränkungen des freien Warenverkehrs und Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden, und es muss ein Umfeld geschaffen werden, das Innovationen und Investitionen begünstigt. Vor diesem Hintergrund ist der Schutz geistigen Eigentums ein wesentliches Kriterium für den Erfolg des Binnenmarkts. Der Schutz geistigen Eigentums ist nicht nur für die Förderung von Innovation und kreativem Schaffen wichtig, sondern auch für die Entwicklung des Arbeitsmarkts und die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit.

(2)  Der Schutz geistigen Eigentums soll Erfinder oder Schöpfer in die Lage versetzen, einen rechtmäßigen Gewinn aus ihren Erfindungen oder Werkschöpfungen zu ziehen. Er soll auch die weitestgehende Verbreitung der Werke, Ideen und neuen Erkenntnisse ermöglichen. Andererseits soll er weder die freie Meinungsäußerung noch den freien Informationsverkehr, noch den Schutz personenbezogener Daten behindern; dies gilt auch für das Internet.

(3)  Ohne wirksame Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums werden jedoch Innovation und kreatives Schaffen gebremst und Investitionen verhindert. Daher ist darauf zu achten, dass das materielle Recht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, das heute weitgehend Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands ist, in der Gemeinschaft wirksam angewandt wird. Daher sind die Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums von zentraler Bedeutung für den Erfolg des Binnenmarkts.

(4)  Auf internationaler Ebene sind alle Mitgliedstaaten - wie auch die Gemeinschaft selbst in Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, - an das durch den Beschluss 94/800/EG des Rates (4) gebilligte Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen), das im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, gebunden.

(5)  Das TRIPS-Übereinkommen enthält vornehmlich Bestimmungen über die Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, die gemeinsame, international gültige Normen sind und in allen Mitgliedstaaten umgesetzt wurden. Diese Richtlinie sollte die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten einschließlich derjenigen aufgrund des TRIPS-Übereinkommens unberührt lassen.

(6)  Es bestehen weitere internationale Übereinkünfte, denen alle Mitgliedstaaten beigetreten sind und die ebenfalls Vorschriften über Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums enthalten. Dazu zählen in erster Linie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst und das Rom-Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen.

(7)  Aus den Sondierungen der Kommission zu dieser Frage hat sich ergeben, dass ungeachtet des TRIPS-Übereinkommens weiterhin zwischen den Mitgliedstaaten große Unterschiede bei den Instrumenten zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums bestehen. So gibt es z.B. beträchtliche Diskrepanzen bei den Durchführungsbestimmungen für einstweilige Maßnahmen, die insbesondere zur Sicherung von Beweismitteln verhängt werden, bei der Berechnung von Schadensersatz oder bei den Durchführungsbestimmungen für Verfahren zur Beendigung von Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums. In einigen Mitgliedstaaten stehen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe wie das Auskunftsrecht und der Rückruf rechtsverletzender Ware vom Markt auf Kosten des Verletzers nicht zur Verfügung.

(8)  Die Unterschiede zwischen den Regelungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beeinträchtigen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und verhindern, dass die bestehenden Rechte des geistigen Eigentums überall in der Gemeinschaft in demselben Grad geschützt sind. Diese Situation wirkt sich nachteilig auf die Freizügigkeit im Binnenmarkt aus und behindert die Entstehung eines Umfelds, das einen gesunden Wettbewerb begünstigt.

(9)  Die derzeitigen Unterschiede schwächen außerdem das materielle Recht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und führen zu einer Fragmentierung des Binnenmarktes in diesem Bereich. Dies untergräbt das Vertrauen der Wirtschaft in den Binnenmarkt und bremst somit Investitionen in Innovation und geistige Schöpfungen. Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums stehen immer häufiger in Verbindung mit dem organisierten Verbrechen. Die verstärkte Nutzung des Internet ermöglicht einen sofortigen globalen Vertrieb von Raubkopien. Die wirksame Durchsetzung des materiellen Rechts auf dem Gebiet des geistigen Eigentums bedarf eines gezielten Vorgehens auf Gemeinschaftsebene. Die Angleichung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ist somit eine notwendige Voraussetzung für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes.

(10)  Mit dieser Richtlinie sollen diese Rechtsvorschriften einander angenähert werden, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten.

(11)  Diese Richtlinie verfolgt weder das Ziel, die Vorschriften im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit, der gerichtlichen Zuständigkeit oder der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu harmonisieren, noch das Ziel, Fragen des anwendbaren Rechts zu behandeln. Es gibt bereits gemeinschaftliche Instrumente, die diese Angelegenheiten auf allgemeiner Ebene regeln; sie gelten prinzipiell auch für das geistige Eigentum.

(12)  Diese Richtlinie darf die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 81 und 82 des Vertrags, nicht berühren. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht dazu verwendet werden, den Wettbewerb entgegen den Vorschriften des Vertrags unzulässig einzuschränken.

(13)  Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie muss so breit wie möglich gewählt werden, damit er alle Rechte des geistigen Eigentums erfasst, die den diesbezüglichen Gemeinschaftsvorschriften und/oder den Rechtsvorschriften der jeweiligen Mitgliedstaaten unterliegen. Dieses Erfordernis hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, die Bestimmungen dieser Richtlinie bei Bedarf zu innerstaatlichen Zwecken auf Handlungen auszuweiten, die den unlauteren Wettbewerb einschließlich der Produktpiraterie oder vergleichbare Tätigkeiten betreffen.

(14)  Nur bei in gewerblichem Ausmaß vorgenommenen Rechtsverletzungen müssen die Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 angewandt werden. Unbeschadet davon können die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen auch bei anderen Rechtsverletzungen anwenden. In gewerblichem Ausmaß vorgenommene Rechtsverletzungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden; dies schließt in der Regel Handlungen aus, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden.

(15)  Diese Richtlinie sollte das materielle Recht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, nämlich die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (5), die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (6) und die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (7) nicht berühren.

(16)  Diese Richtlinie sollte die gemeinschaftlichen Sonderbestimmungen zur Durchsetzung der Rechte und Ausnahmeregelungen auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (8) und der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (9), unberührt lassen.

(17)  Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe sollten in jedem Einzelfall so bestimmt werden, dass den spezifischen Merkmalen dieses Falles, einschließlich der Sonderaspekte jedes Rechts an geistigem Eigentum und gegebenenfalls des vorsätzlichen oder nicht vorsätzlichen Charakters der Rechtsverletzung gebührend Rechnung getragen wird.

(18)  Die Befugnis, die Anwendung dieser Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen, sollte nicht nur den eigentlichen Rechtsinhabern eingeräumt werden, sondern auch Personen, die ein unmittelbares Interesse haben und klagebefugt sind, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht; hierzu können auch Berufsorganisationen gehören, die mit der Verwertung der Rechte oder mit der Wahrnehmung kollektiver und individueller Interessen betraut sind.

(19)  Da das Urheberrecht ab dem Zeitpunkt der Werkschöpfung besteht und nicht förmlich eingetragen werden muss, ist es angezeigt, die in Artikel 15 der Berner Übereinkunft enthaltene Bestimmung zu übernehmen, wonach eine Rechtsvermutung dahin gehend besteht, dass der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst die Person ist, deren Name auf dem Werkstück angegeben ist. Eine entsprechende Rechtsvermutung sollte auf die Inhaber verwandter Rechte Anwendung finden, da die Bemühung, Rechte durchzusetzen und Produktpiraterie zu bekämpfen, häufig von Inhabern verwandter Rechte, etwa den Herstellern von Tonträgern, unternommen wird.

(20)  Da Beweismittel für die Feststellung einer Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums von zentraler Bedeutung sind, muss sichergestellt werden, dass wirksame Mittel zur Vorlage, zur Erlangung und zur Sicherung von Beweismitteln zur Verfügung stehen. Die Verfahren sollten den Rechten der Verteidigung Rechnung tragen und die erforderlichen Sicherheiten einschließlich des Schutzes vertraulicher Informationen bieten. Bei in gewerblichem Ausmaß vorgenommenen Rechtsverletzungen ist es ferner wichtig, dass die Gerichte gegebenenfalls die Übergabe von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen anordnen können, die sich in der Verfügungsgewalt des angeblichen Verletzers befinden.

(21)  In einigen Mitgliedstaaten gibt es andere Maßnahmen zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus; diese sollten in allen Mitgliedstaaten verfügbar sein. Dies gilt für das Recht auf Auskunft über die Herkunft rechtsverletzender Waren und Dienstleistungen, über die Vertriebswege sowie über die Identität Dritter, die an der Rechtsverletzung beteiligt sind.

(22)  Ferner sind einstweilige Maßnahmen unabdingbar, die unter Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Verhältnismäßigkeit der einstweiligen Maßnahme mit Blick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, sowie vorbehaltlich der Sicherheiten, die erforderlich sind, um dem Antragsgegner im Falle eines ungerechtfertigten Antrags den entstandenen Schaden und etwaige Unkosten zu ersetzen, die unverzügliche Beendigung der Verletzung ermöglichen, ohne dass eine Entscheidung in der Sache abgewartet werden muss. Diese Maßnahmen sind vor allem dann gerechtfertigt, wenn jegliche Verzögerung nachweislich einen nicht wieder gutzumachenden Schaden für den Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums mit sich bringen würde.

(23)  Unbeschadet anderer verfügbarer Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe sollten Rechtsinhaber die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Anordnung gegen eine Mittelsperson zu beantragen, deren Dienste von einem Dritten dazu genutzt werden, das gewerbliche Schutzrecht des Rechtsinhabers zu verletzen. Die Voraussetzungen und Verfahren für derartige Anordnungen sollten Gegenstand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bleiben. Was Verletzungen des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte betrifft, so gewährt die Richtlinie 2001/29/EG bereits ein umfassendes Maß an Harmonisierung. Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/29/EG sollte daher von dieser Richtlinie unberührt bleiben.

(24)  Je nach Sachlage und sofern es die Umstände rechtfertigen, sollten die zu ergreifenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe Verbotsmaßnahmen beinhalten, die eine erneute Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums verhindern. Darüber hinaus sollten Abhilfemaßnahmen vorgesehen werden, deren Kosten gegebenenfalls dem Verletzer angelastet werden und die beinhalten können, dass Waren, durch die ein Recht verletzt wird, und gegebenenfalls auch die Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben, zurückgerufen, endgültig aus den Vertriebswegen entfernt oder vernichtet werden. Diese Abhilfemaßnahmen sollten den Interessen Dritter, insbesondere der in gutem Glauben handelnden Verbraucher und privaten Parteien, Rechnung tragen.

(25)  In Fällen, in denen eine Rechtsverletzung weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgt ist und die in dieser Richtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen oder gerichtlichen Anordnungen unangemessen wären, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen können, dass in geeigneten Fällen als Ersatzmaßnahme die Zahlung einer Abfindung an den Geschädigten angeordnet wird. Wenn jedoch die kommerzielle Nutzung der nachgeahmten Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen andere Rechtsvorschriften als die Vorschriften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums verletzt oder ein möglicher Nachteil für den Verbraucher entsteht, sollte die Nutzung der Ware bzw. die Erbringung der Dienstleistung untersagt bleiben.

(26)  Um den Schaden auszugleichen, den ein Verletzer von Rechten des geistigen Eigentums verursacht hat, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, sollten bei der Festsetzung der Höhe des an den Rechtsinhaber zu zahlenden Schadensersatzes alle einschlägigen Aspekte berücksichtigt werden, wie z.B. Gewinneinbußen des Rechtsinhabers oder zu Unrecht erzielte Gewinne des Verletzers sowie gegebenenfalls der immaterielle Schaden, der dem Rechtsinhaber entstanden ist. Ersatzweise, etwa wenn die Höhe des tatsächlich verursachten Schadens schwierig zu beziffern wäre, kann die Höhe des Schadens aus Kriterien wie z.B. der Vergütung oder den Gebühren, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des besagten Rechts eingeholt hätte, abgeleitet werden. Bezweckt wird dabei nicht die Einführung einer Verpflichtung zu einem als Strafe angelegten Schadensersatz, sondern eine Ausgleichsentschädigung für den Rechtsinhaber auf objektiver Grundlage unter Berücksichtigung der ihm entstandenen Kosten, z.B. im Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtsverletzung und ihrer Verursacher.

(27)  Die Entscheidungen in Verfahren wegen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums sollten veröffentlicht werden, um künftige Verletzer abzuschrecken und zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit beizutragen.

(28)  Zusätzlich zu den zivil- und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind, stellen in geeigneten Fällen auch strafrechtliche Sanktionen ein Mittel zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dar.

(29)  Die Industrie sollte sich aktiv am Kampf gegen Produktpiraterie und Nachahmung beteiligen. Die Entwicklung von Verhaltenskodizes in den direkt betroffenen Kreisen ist ein weiteres Mittel zur Ergänzung des Rechtsrahmens. Die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit der Kommission die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes im Allgemeinen fördern. Die Kontrolle der Herstellung optischer Speicherplatten, vornehmlich mittels eines Identifikationscodes auf Platten, die in der Gemeinschaft gefertigt werden, trägt zur Eindämmung der Verletzung der Rechte geistigen Eigentums in diesem Wirtschaftszweig bei, der in hohem Maß von Produktpiraterie betroffen ist. Diese technischen Schutzmaßnahmen dürfen jedoch nicht zu dem Zweck missbraucht werden, die Märkte gegeneinander abzuschotten und Parallelimporte zu kontrollieren.

(30)  Um die einheitliche Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu erleichtern, empfiehlt es sich, Mechanismen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch vorzusehen, die einerseits die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten untereinander, andererseits zwischen ihnen und der Kommission fördern, insbesondere durch die Schaffung eines Netzes von Korrespondenzstellen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden, und durch die regelmäßige Erstellung von Berichten, in denen die Umsetzung dieser Richtlinie und die Wirksamkeit der von den verschiedenen einzelstaatlichen Stellen ergriffenen Maßnahmen bewertet wird.

(31)  Da aus den genannten Gründen das Ziel der vorliegenden Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(32)  Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. In besonderer Weise soll diese Richtlinie im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Charta die uneingeschränkte Achtung geistigen Eigentums sicherstellen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Ziel und Anwendungsbereich

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie betrifft die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen. Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff "Rechte des geistigen Eigentums" auch die gewerblichen Schutzrechte.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)  Unbeschadet etwaiger Instrumente in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, die für die Rechtsinhaber günstiger sind, finden die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gemäß Artikel 3 auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind, Anwendung.

(2)  Diese Richtlinie gilt unbeschadet der besonderen Bestimmungen zur Gewährleistung der Rechte und Ausnahmen, die in der Gemeinschaftsgesetzgebung auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte vorgesehen sind, namentlich in der Richtlinie 91/250/EWG, insbesondere in Artikel 7, und der Richtlinie 2001/29/EG, insbesondere in den Artikeln 2 bis 6 und Artikel 8.

(3)  Diese Richtlinie berührt nicht:

   a) die gemeinschaftlichen Bestimmungen zum materiellen Recht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, die Richtlinie 95/46/EG, die Richtlinie 1999/93/EG und die Richtlinie 2000/31/EG im Allgemeinen und insbesondere deren Artikel 12 bis 15;
   b) die sich aus internationalen Übereinkünften für die Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen, insbesondere solche aus dem TRIPS-Übereinkommen, einschließlich solcher betreffend strafrechtliche Verfahren und Strafen;
   c) innerstaatliche Vorschriften der Mitgliedstaaten betreffend strafrechtliche Verfahren und Strafen bei Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums.

KAPITEL II

Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 3

Allgemeine Verpflichtung

(1)  Die Mitgliedstaaten sehen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.

(2)  Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

Artikel 4

Zur Beantragung der Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe befugte Personen

Die Mitgliedstaaten räumen den folgenden Personen das Recht ein, die in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:

   a) den Inhabern der Rechte des geistigen Eigentums im Einklang mit den Bestimmungen des anwendbaren Rechts,
   b) allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht,
   c) Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht,
   d) Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentum, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht.

Artikel 5

Urheber- oder Inhabervermutung

Zum Zwecke der Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gilt Folgendes:

   a) Damit der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass sein Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist.
   b) Die Bestimmung des Buchstabens a gilt entsprechend für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf ihre Schutzgegenstände.

Abschnitt 2

Beweise

Artikel 6

Beweise

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur hinreichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt und die in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche bezeichnet hat, die Vorlage dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird. Für die Zwecke dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine angemessen große Auswahl aus einer erheblichen Anzahl von Kopien eines Werks oder eines anderen geschützten Gegenstands von den zuständigen Gerichten als glaubhafter Nachweis angesehen wird.

(2)  Im Falle einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung räumen die Mitgliedstaaten den zuständigen Gerichten unter den gleichen Voraussetzungen die Möglichkeit ein, in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei die Übermittlung von in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.

Artikel 7

Maßnahmen zur Beweissicherung

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte selbst vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache auf Antrag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche, dass ihre Rechte an geistigem Eigentum verletzt worden sind oder verletzt zu werden drohen, vorgelegt hat, schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Verletzung anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird. Derartige Maßnahmen können die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der rechtsverletzenden Ware sowie gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Waren notwendigen Werkstoffe und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen. Diese Maßnahmen werden gegebenenfalls ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber wahrscheinlich ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde, oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.

Wenn Maßnahmen zur Beweissicherung ohne Anhörung der anderen Partei getroffen wurden, sind die betroffenen Parteien spätestens unverzüglich nach der Vollziehung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu setzen. Auf Antrag der betroffenen Parteien findet eine Prüfung, die das Recht zur Stellungnahme einschließt, mit dem Ziel statt, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung der Maßnahmen zu entscheiden, ob diese abgeändert, aufgehoben oder bestätigt werden sollen.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Beweissicherung an die Stellung einer angemessenen Kaution oder entsprechenden Sicherheit durch den Antragsteller geknüpft werden können, um eine Entschädigung des Antragsgegners wie in Absatz 4 vorgesehen sicherzustellen.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Beweissicherung auf Antrag des Antragsgegners unbeschadet etwaiger Schadensersatzforderungen aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt werden, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist - die entweder von dem die Maßnahmen anordnenden Gericht festgelegt wird, sofern dies nach dem Recht des Mitgliedstaats zulässig ist, oder, wenn es nicht zu einer solchen Festlegung kommt, 20 Arbeitstage oder 31 Kalendertage, wobei der längere der beiden Zeiträume gilt, nicht überschreitet - bei dem zuständigen Gericht das Verfahren einleitet, das zu einer Sachentscheidung führt.

(4)  Werden Maßnahmen zur Beweissicherung aufgehoben oder werden sie auf Grund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig, oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung oder drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums vorlag, so sind die Gerichte befugt, auf Antrag des Antragsgegners anzuordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für durch diese Maßnahmen entstandenen Schaden zu leisten hat.

(5)  Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zum Schutz der Identität von Zeugen ergreifen.

Abschnitt 3

Recht auf Auskunft

Artikel 8

Recht auf Auskunft

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die

   a) nachweislich rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte,
   b) nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch nahm,
   c) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte, oder
   d) nach den Angaben einer in Buchstabe a, b oder c genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren bzw. an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war.

(2)  Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf

   a) die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren;
   b) Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gezahlt wurden.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die

   a) dem Rechtsinhaber weiter gehende Auskunftsrechte einräumen,
   b) die Verwendung der gemäß diesem Artikel erteilten Auskünfte in straf- oder zivilrechtlichen Verfahren regeln,
   c) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,
   d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung enger Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder
   e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.

Abschnitt 4

Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen

Artikel 9

Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers

   a) gegen den angeblichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern oder einstweilig und, sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies vorsehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung angeblicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechtsinhabers sicherstellen sollen; eine einstweilige Maßnahme kann unter den gleichen Voraussetzungen auch gegen eine Mittelsperson angeordnet werden, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden; Anordnungen gegen Mittelspersonen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts in Anspruch genommen werden, fallen unter die Richtlinie 2001/29/EG;
   b) die Beschlagnahme oder Herausgabe der Waren, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, anzuordnen, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern.

(2)  Im Falle von Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Gerichte die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des angeblichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen, wenn die geschädigte Partei glaubhaft macht, dass die Erfüllung ihrer Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen anordnen.

(3)  Im Falle der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die Gerichte befugt sein, dem Antragsteller aufzuerlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, um sich mit ausreichender Sicherheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller der Rechtsinhaber ist und dass das Recht des Antragstellers verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einstweiligen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 in geeigneten Fällen ohne Anhörung der anderen Partei angeordnet werden können, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde. In diesem Fall sind die Parteien spätestens unverzüglich nach der Vollziehung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu setzen.

Auf Antrag des Antragsgegners findet eine Prüfung, die das Recht zur Stellungnahme einschließt, mit dem Ziel statt, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung der Maßnahmen zu entscheiden, ob diese abgeändert, aufgehoben oder bestätigt werden sollen.

(5)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einstweiligen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auf Antrag des Antragsgegners aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt werden, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist - die entweder von dem die Maßnahmen anordnenden Gericht festgelegt wird, sofern dies nach dem Recht des Mitgliedstaats zulässig ist, oder, wenn es nicht zu einer solchen Festlegung kommt, 20 Arbeitstage oder 31 Kalendertage, wobei der längere der beiden Zeiträume gilt, nicht überschreitet - bei dem zuständigen Gericht das Verfahren einleitet, das zu einer Sachentscheidung führt.

(6)  Die zuständigen Gerichte können die einstweiligen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 an die Stellung einer angemessenen Kaution oder die Leistung einer entsprechenden Sicherheit durch den Antragsteller knüpfen, um eine etwaige Entschädigung des Antragsgegners gemäß Absatz 7 sicherzustellen.

(7)  Werden einstweilige Maßnahmen aufgehoben oder werden sie auf Grund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig, oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung oder drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums vorlag, so sind die Gerichte befugt, auf Antrag des Antragsgegners anzuordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für durch diese Maßnahmen entstandenen Schaden zu leisten hat.

Abschnitt 5

Maßnahmen aufgrund einer Sachentscheidung

Artikel 10

Abhilfemaßnahmen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag des Antragstellers anordnen können, dass in Bezug auf Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, und gegebenenfalls in Bezug auf Materialien und Geräte , die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Rechtsinhabers aus der Verletzung sowie ohne Entschädigung irgendwelcher Art geeignete Maßnahmen getroffen werden. Zu diesen Maßnahmen gehören

   a) der Rückruf aus den Vertriebswegen,
   b) das endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder
   c) die Vernichtung.

(2)  Die Gerichte ordnen an, dass die betreffenden Maßnahmen auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.

(3)  Bei der Prüfung eines Antrags auf Anordnung von Abhilfemaßnahmen sind die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Abhilfemaßnahmen sowie die Interessen Dritter zu berücksichtigen.

Artikel 11

Gerichtliche Anordnungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt. Sofern dies nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgesehen ist, werden im Falle einer Missachtung dieser Anordnung in geeigneten Fällen Zwangsgelder verhängt, um die Einhaltung der Anordnung zu gewährleisten. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/29/EG stellen die Mitgliedstaaten ferner sicher, dass die Rechtsinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.

Artikel 12

Ersatzmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständigen Gerichte in entsprechenden Fällen und auf Antrag der Person, der die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen auferlegt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der genannten Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.

Abschnitt 6

Schadensersatz und Rechtskosten

Artikel 13

Schadensersatz

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.

Bei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die Gerichte wie folgt:

   a) Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber,
  

oder

   b) sie können stattdessen in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.

(2)  Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Gerichte die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.

Artikel 14

Prozesskosten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.

Abschnitt 7

Veröffentlichung

Artikel 15

Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gerichte bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, anordnen können. Die Mitgliedstaaten können andere, den besonderen Umständen angemessene Zusatzmaßnahmen, einschließlich öffentlichkeitswirksamer Anzeigen, vorsehen.

KAPITEL III

Sanktionen der Mitgliedstaaten

Artikel 16

Sanktionen der Mitgliedstaaten

Unbeschadet der in dieser Richtlinie vorgesehenen zivil- und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe können die Mitgliedstaaten in Fällen von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums andere angemessene Sanktionen vorsehen.

KAPITEL IV

Verhaltenskodizes und Verwaltungszusammenarbeit

Artikel 17

Verhaltenskodizes

Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass

   a) die Unternehmens- und Berufsverbände oder -organisationen auf Gemeinschaftsebene Verhaltenskodizes ausarbeiten, die zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums beitragen, insbesondere indem die Anbringung eines Codes auf optischen Speicherplatten empfohlen wird, der den Ort ihrer Herstellung erkennen lässt;
   b) der Kommission die Entwürfe innerstaatlicher oder gemeinschaftsweiter Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren Anwendung übermittelt werden.

Artikel 18

Bewertung

(1)  Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission drei Jahre nach Ablauf der in Artikel 20 Absatz 1 genannten Frist einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor.

Anhand dieser Berichte erstellt die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, einschließlich einer Bewertung der Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen sowie einer Bewertung der Auswirkungen der Richtlinie auf die Innovation und die Entwicklung der Informationsgesellschaft. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vorgelegt. Soweit erforderlich, legt die Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklung des Gemeinschaftsrechts zusammen mit dem Bericht Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vor.

(2)  Die Mitgliedstaaten lassen der Kommission bei der Erstellung des in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Berichts jede benötigte Hilfe und Unterstützung zukommen.

Artikel 19

Informationsaustausch und Korrespondenzstellen

Zur Förderung der Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission benennt jeder Mitgliedstaat mindestens eine nationale Korrespondenzstelle für alle die Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen betreffenden Fragen. Jeder Mitgliedstaat teilt die Kontaktadressen seiner Korrespondenzstelle(n) den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

KAPITEL V

Schlussbestimmungen

Artikel 20

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem … (10) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 22

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ....... am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 32 vom 5.2.2004, S. 15.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. März 2004.
(4) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.
(5) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(6) ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.
(7) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
(8) ABl. L 122 vom 17.5.1991, S. 42. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 93/98/EWG (ABl. L 290 vom 24.11.1993, S 9).
(9) ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.
(10)* 24 Monate nach dem Tag ihrer Annahme.


Elektromagnetische Verträglichkeit ***I
PDF 442kWORD 218k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (KOM(2002) 759 – C5-0634/2002 – 2002/0306(COD))
P5_TA(2004)0148A5-0113/2004

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 759)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0634/2002),

–   gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0113/2004),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG

P5_TC1-COD(2002)0306


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(2),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit(5) wurde im Rahmen der Initiative zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt (bekannt als SLIM-Initiative) überprüft. Der SLIM-Prozess und eine anschließende eingehende Konsultation haben erkennen lassen, dass der Rahmen der Richtlinie 89/336/EWG erweitert, verbessert und klarer umrissen werden muss.

(2)  Es obliegt den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass Funkdienste, einschließlich Rundfunkempfang und Amateurfunkdienst gemäß den Radioverordnungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), Stromversorgungs- und Telekommunikationsnetze sowie an diese Netze angeschlossene Geräte gegen elektromagnetische Störungen geschützt werden.

(3)  Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zum Schutz gegen elektromagnetische Störungen sollten harmonisiert werden, um den freien Verkehr mit elektrischen und elektronischen Geräten zu ermöglichen, ohne dass deshalb gerechtfertigte Schutzniveaus in den Mitgliedstaaten gesenkt werden müssen.

(4)  Zum Schutz gegen elektromagnetische Störungen müssen den verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern Pflichten auferlegt werden. Diese Pflichten sollten gerecht verteilt und so gestaltet sein, dass die Schutzziele erreicht werden.

(5)  Die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln sollte so geregelt werden, dass der Binnenmarkt funktionieren kann, d. h. dass in einem Wirtschaftsraum ohne Binnengrenzen freier Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist.

(6)  Diese Richtlinie sollte sowohl Geräte als auch ortsfeste Anlagen erfassen. Für beide sollten jedoch unterschiedliche Regelungen getroffen werden. Der Grund dafür ist, dass ein Gerät innerhalb der Gemeinschaft an jeden Ort verbracht werden kann, während eine Anlage eine Gesamtheit von Geräten und anderen Einrichtungen ist, die dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert ist. Solche Anlagen sind in den meisten Fällen nach den spezifischen Bedürfnissen des Betreibers aufgebaut.

(7)  Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sollten nicht unter diese Richtlinie fallen, da sie bereits von der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität(6) erfasst werden. Die Anforderungen beider Richtlinien an die elektromagnetische Verträglichkeit gewährleisten das gleiche Schutzniveau.

(8)  Luftfahrzeuge und zum Einbau in Luftfahrzeuge bestimmte Geräte sollten nicht von dieser Richtlinie erfasst werden, da für ihre elektromagnetische Verträglichkeit bereits besondere gemeinschaftliche oder internationale Vorschriften bestehen.

(9)  Diese Richtlinie braucht keine Betriebsmittel zu erfassen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit keine elektromagnetischen Störungen verursachen.

(10)  Die Sicherheit von Betriebsmitteln sollte nicht Gegenstand dieser Richtlinie sein, denn sie ist Gegenstand besonderer gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften.

(11)  Wo in dieser Richtlinie Regelungen für Geräte getroffen werden, sollten sie für fertige, handelsübliche Geräte gelten, die erstmalig in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden. Bestimmte Bauteile und Baugruppen sollten unter bestimmten Voraussetzungen als Geräte betrachtet werden, wenn sie für Endnutzer erhältlich sind.

(12)  Diese Richtlinie folgt den in der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung(7) formulierten Grundsätzen. Nach diesen Grundsätzen werden an die Konstruktion und Fertigung von Betriebsmitteln Anforderungen hinsichtlich ihrer elektromagnetischen Verträglichkeit gestellt. Diese Anforderungen werden in harmonisierten europäischen Normen konkretisiert, die von den europäischen Normungsgremien CEN (Europäisches Komitee für Normung), Cenelec (Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung) und ETSI (Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen) verabschiedet werden. CEN, Cenelec und ETSI sind in dem von dieser Richtlinie geregelten Bereich zuständig für die Verabschiedung harmonisierter Normen, die sie nach den allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen ihnen und der Kommission und nach dem Verfahren ausarbeiten, das in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(8) festgelegt ist.

(13)  Harmonisierte Normen spiegeln den allgemein anerkannten Stand der Technik hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit in der Europäischen Union wider. Es ist somit im Interesse des Binnenmarktes, wenn die Normen zur elektromagnetischen Verträglichkeit gemeinschaftsweit harmonisiert sind. Ist die Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, so begründet die Übereinstimmung mit dieser Norm die Vermutung der Konformität mit den von ihr abgedeckten grundlegenden Anforderungen der Richtlinie. Andere Formen des Konformitätsnachweises sollten jedoch zulässig sein. Übereinstimmung mit einer harmonisierten Norm bedeutet, dass die diesbezüglichen Bestimmungen eingehalten werden und dies anhand der Verfahren, die die harmonisierte Norm vorsieht oder auf die sie Bezug nimmt, nachgwiesen wird.

(14)  Betriebsmittel, die zum Anschluss an Netze bestimmt sind, sollten so konstruiert sein, dass sie unter normalen Betriebsbedingungen die Dienstqualität im Netz nicht unzumutbar beeinträchtigen. Netze sollten so konstruiert sein, dass Hersteller von Betriebsmitteln, die zum Anschluss an Netze bestimmt sind, keinen unverhältnismäßig großen Aufwand treiben müssen, um unzumutbaren Beeinträchtigungen der Dienstqualität vorzubeugen. Die europäischen Normungsgremien sollten dieser Forderung (und der kumulativen Wirkung bestimmter elektromagnetischer Erscheinungen) angemessen Rechnung tragen, wenn sie harmonisierte Normen ausarbeiten.

(15)  Geräte sollten nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn ihre Hersteller nachgewiesen haben, dass sie den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. In Verkehr gebrachte Geräte sollten die CE-Kennzeichnung tragen, mit der die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie bescheinigt wird. Wenn auch die Konformitätsbewertung Sache des Herstellers sein und die Einschaltung einer unabhängigen Prüfstelle nicht vorgeschrieben werden sollte, so sollten es den Herstellern doch freigestellt sein, die Dienste einer solchen Stelle in Anspruch zu nehmen.

(16)  Im Rahmen der vorgeschriebenen Konformitätsbewertung sollte der Hersteller verpflichtet sein, anhand einer Untersuchung der maßgebenden Erscheinungen die elektromagnetische Verträglichkeit seines Gerätes zu bewerten, um festzustellen, ob es die Schutzanforderungen dieser Richtlinie erfüllt oder nicht.

(17)  Kann ein Gerät in verschiedenen Konfigurationen betrieben werden, so sollte die Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit bestätigen, dass das Gerät die Schutzanforderungen in den Konfigurationen erfüllt, die der Hersteller als repräsentativ für den normalen und bestimmungsgemäßen Betrieb vorhersehen kann. In solchen Fällen sollte es genügen, zur Bewertung die Konfiguration heranzuziehen, die voraussichtlich die stärksten Störungen verursacht und am empfindlichsten gegen Störungen ist.

(18)  Ortsfeste Anlagen, u. a. große Maschinen und Netze, können elektromagnetische Störungen verursachen oder gegen solche Störungen empfindlich sein. Es kann Schnittstellen zwischen ortsfesten Anlagen und Geräten geben, und von ortsfesten Anlagen verursachte elektromagnetische Erscheinungen können Geräte stören und umgekehrt. Unter dem Aspekt der elektromagnetischen Verträglichkeit ist es unerheblich, ob eine elektromagnetische Störung von einem Gerät oder einer ortsfesten Anlage verursacht wird. Deshalb sollten für beide ein koherentes und umfassendes System grundlegender Anforderungen gelten. Es sollte möglich sein, für ortsfeste Anlagen harmonisierte Normen anzuwenden, um die Erfüllung der von ihnen abgedeckten grundlegenden Anforderungen nachzuweisen.

(19)  Wegen der besonderen Merkmale ortsfester Anlagen ist für sie keine Konformitätserklärung und keine CE-Kennzeichnung erforderlich.

(20)  Es ist nicht sinnvoll, eine Konformitätsbewertung für Geräte vorzunehmen, die nur zum Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage in Verkehr gebracht werden und ansonsten im Handel nicht erhältlich sind. Solche Geräte sollten deshalb von dem in der Regel zu durchlaufenden Konformitätsbewertungsverfahren ausgenommen werden. Es sollte jedoch nicht zugelassen werden, dass solche Geräte die Konformität der ortsfesten Anlage beeinträchtigen, in die sie eingebaut werden. Wird ein Gerät in mehr als einer gleichartigen ortsfesten Anlage eingebaut, so sollte die Angabe der Eigenschaften der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) dieser Anlagen ausreichen, und die Anwendung des Konformitätsbewertungsverfahrens sollte nicht notwendig sein.

(21)  Eine Übergangsfrist ist erforderlich, damit die Hersteller und andere Betroffene sich an die neuen Regelungen anpassen können.

(22)  Die Richtlinie 89/336/EWG sollte deshalb aufgehoben werden.

(23)  Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich das Funktionieren des Binnenmarktes für elektrische Betriebsmittel dadurch zu gewährleisten, dass verbindliche Anforderungen an ihre elektromagnetische Verträglichkeit festgelegt werden, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Tragweite der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden kann, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN -

Kapitel I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)  Gegenstand dieser Richtlinie ist die elektromagnetische Verträglichkeit elektrischer Betriebsmittel. Sie soll das Funktionieren des Binnenmarktes für solche Betriebsmittel dadurch gewährleisten, dass sie verbindliche Anforderungen an ihre elektromagnetische Verträglichkeit festlegt. Diese Richtlinie gilt für Betriebsmittel gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2.

(2)  Diese Richtlinie gilt nicht für:

   a) Betriebsmittel, die von der Richtlinie 1999/5/EG erfasst werden;
   b) luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit(9);
   c) von Funkamateuren im Sinne der im Rahmen der Konstitution und Konvention der Internationalen Fermeldeunion(10) erlassenen Vollzugsordnung für den Funkdienst benutzte Funkgeräte, es sei denn, die Geräte sind im Handel erhältlich. Bausätze, die dazu bestimmt sind, von Funkamateuren montiert zu werden, und handelsübliche Geräte, die von Funkamateuren für ihre Zwecke verändert wurden, gelten nicht als im Handel erhältliche Betriebsmittel.

(3)  Diese Richtlinie gilt ferner nicht für Betriebsmittel, die aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften

   a) einen so niedrigen Störpegel haben oder in so geringem Umfang zu Störungen beitragen, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten und sonstigen Betriebsmitteln möglich ist; und,
   b) unter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elektromagnetischen Störungen bestimmungsgemäß betrieben werden können.

(4)  Sind für ein Betriebsmittel gemäß Absatz 1 die Anforderungen von Anhang I ganz oder teilweise durch andere Gemeinschaftsrichtlinien in spezifischerer Weise geregelt, gilt diese Richtlinie aufgrund dieser Anforderungen ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinien nicht bzw. nicht mehr für dieses Betriebsmittel.

(5)  Die Anwendung der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Sicherheit von Betriebsmitteln wird von dieser Richtlinie nicht berührt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

1.  Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

   a) "Betriebsmittel" ein Gerät oder eine ortsfeste Anlage;
   b) "Gerät" ein fertiger Apparat oder eine als Funktionseinheit in den Handel gebrachte Kombination solcher Apparate, der/die für Endnutzer bestimmt ist und elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen/deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann;
   c) "ortsfeste Anlage" eine besondere Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die miteinander verbunden oder installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort betrieben zu werden;
   d) "elektromagnetische Verträglichkeit" die Fähigkeit eines Betriebsmittels, in seiner elektromagnetischen Umgebung zufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für andere in derselben Umgebung arbeitende Betriebsmittel nicht tolerierbar sind;
   e) "elektromagnetische Störung" jede elektromagnetische Erscheinung, die geeignet ist, die Funktion eines Betriebsmittels zu beeinträchtigen. Eine elektromagnetische Störung kann elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein.
   f) "Störfestigkeit" die Fähigkeit eines Betriebsmittels, unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten;
   g) "Sicherheitsgründe" Gründe im Sinne des Schutzes menschlichen Lebens oder von Eigentum;
   h) "Elektromagnetische Umgebung" die Gesamtheit aller elektromagnetischen Erscheinungen, die an einem bestimmten Ort festgestellt werden können

2.  Als Geräte im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) gelten auch:

   a) "Bauteile und Baugruppen", die dazu bestimmt sind, vom Endnutzer in ein Gerät eingebaut zu werden und die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann;
   b) "Bewegliche Anlagen" im Sinne einer Kombination von Geräten und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, an verschiedene Orte verbracht und dort betrieben zu werden.

Artikel 3

Inverkehrbringen, Inbetriebnahme

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Betriebsmittel nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden können, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßem Betrieb den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 4

Freie Verbringung von Betriebsmitteln

(1)  Die Mitgliedstaaten dürfen auf ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Betriebsmitteln, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht aus Gründen der elektromagnetischen Verträglichkeit behindern.

(2)  Ungeachtet der Vorschriften dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten folgende Sonderregelungen für die Inbetriebnahme oder Verwendung eines Betriebsmittels erlassen:

   a) Regelungen um ein bestehendes oder vorhersehbares Problem der elektromagnetischen Verträglichkeit an einem bestimmten Ort zu lösen,
   b) aus Sicherheitsgründen zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze oder von Sende- und Empfangsanlagen erlassene Regelungen, sofern diese Sicherheitszwecke einem klar umrissenen Spektrum dienen.

Unbeschadet der Richtlinie 98/34/EG melden die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten diese Regelungen.

Die akzeptierten Sonderregelungen werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3)  Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen Betriebsmittel gezeigt und/oder vorgeführt werden, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich auf diesen Umstand hinweist und darauf, dass sie erst in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie gebracht worden sind. Vorführungen dürfen nur stattfinden, sofern die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen ergriffen werden.

Artikel 5

Grundlegende Anforderungen

Die in Artikel 1 genannten Betriebsmittel müssen die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Anforderungen erfüllen.

Artikel 6

Harmonisierte Normen

1)   "Harmonisierte Norm" bedeutet eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten europäischen Normungsgremium aufgrund eines von der Kommission erteilten Auftrags und entsprechend den in der Richtlinie 98/34/EG festgelegten Verfahren ausgearbeitet wurde und die europaweit gültig ist. Die Übereinstimmung mit einer harmonisierten Norm ist nicht zwingend vorgeschrieben.

(2)  Stimmt ein Betriebsmittel mit den einschlägigen harmonisierten Normen überein, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, so führt dies in den Mitgliedstaaten zu der Vermutung, dass es die von diesen Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen in Anhang I dieser Richtlinie erfüllt. Die Vermutung der Konformität beschränkt sich auf den Geltungsbereich der angewandten harmonisierten Norm und die einschlägigen auf dieser harmonisierten Norm beruhenden grundlegenden Anforderungen.

(3)  Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den grundlegenden Anforderungen des Anhangs I nicht vollständig Rechnung trägt, so befasst der Mitgliedstaat oder die Kommission den durch die Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss (im Folgenden als "der Ausschuss" bezeichnet) unter Darlegung der Gründe. Der Ausschuss nimmt dazu umgehend Stellung.

(4)  Nach Eingang der Stellungnahme des Ausschusses trifft die Kommission eine der folgenden Entscheidungen:

   a) Die Fundstelle der harmonisierten Norm wird nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
   b) Die Fundstelle der harmonisierten Norm wird unter Vorbehalt im Amtsblatt veröffentlicht.
   c) Die Fundstelle der harmonisierten Norm wird in der Veröffentlichung nach Absatz 2 belassen.
   d) Die Fundstelle der harmonisierten Norm wird aus der Veröffentlichung nach Absatz 2 gestrichen.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten ihre Entscheidung umgehend mit.

Kapitel II

GERÄTE

Artikel 7

Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte

Nach dem in Anhang II (interne Fertigungskontrolle) beschriebenen Verfahren ist nachzuweisen, dass Geräte die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 5 erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter kann sich auch dafür entscheiden, das in Anhang III beschriebene Verfahren anzuwenden.

Artikel 8

CE-Kennzeichnung

(1)  Geräte, deren Übereinstimmung mit dieser Richtlinie nach dem Verfahren des Artikels 7 nachgewiesen wurde, sind mit der CE-Kennzeichnung zu versehen. Sie ist vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten anzubringen.

Die CE-Kennzeichnung ist wie in Anhang V beschrieben anzubringen.

(2)  Auf dem Gerät, seiner Verpackung oder seiner Gebrauchsanleitung dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, deren Bedeutung oder Gestalt mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann.

(3)  Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Gerät, seiner Verpackung oder seiner Gebrauchsanleitung angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(4)  Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter unbeschadet des Artikels 10 verpflichtet, das Gerät nach den Anweisungen des betreffenden Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen.

Artikel 9

Sonstige Kennzeichnungen und geeignete Angaben

(1)  Jedes Gerät ist durch die Typbezeichnung, die Bauserie, die Fabriknummer oder durch andere geeignete Angaben zu identifizieren.

(2)  Zu jedem Gerät sind der Name und die Anschrift des Herstellers anzugeben; ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen, sind der Name und die Anschrift seines Bevollmächtigten oder der in der Gemeinschaft niedergelassenen Person anzugeben, die für das Inverkehrbringen des Gerätes in der Gemeinschaft verantwortlich ist.

(3)  Der Hersteller muss Angaben über besondere Vorkehrungen machen, die bei Montage, Installierung, Wartung oder Betrieb des Gerätes zu treffen sind, damit es nach Inbetriebnahme die Schutzanforderungen von Anhang I Nummer 1 erfüllt.

(4)  Bei Geräten, deren Übereinstimmung mit den Schutzanforderungen in Wohngebieten nicht gewährleistet ist, ist klar auf die Beschränkung ihres Einsatzes hinzuweisen, gegebenenfalls auch auf der Verpackung.

(5)  Die erforderlichen Angaben, damit das Gerät dem beabsichtigten Zweck gemäß eingesetzt werden kann, müssen in den dem Gerät beiliegenden Anleitungen enthalten sein.

Artikel 10

Schutzklausel

(1)  Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein mit der CE-Kennzeichnung versehenes Gerät nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, so ergreift er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um das Gerät vom Markt zu nehmen, sein Inverkehrbringen oder seine Inbetriebnahme zu untersagen oder den freien Verkehr mit ihm zu beschränken.

(2)  Der Mitgliedstaat teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten eine solche Maßnahme unverzüglich mit und nennt die Gründe dafür, insbesondere, ob die Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist:

   a) auf die Nichterfüllung der in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen, falls das Gerät nicht den in Artikel 6 genannten harmonisierten Normen entspricht;
   b) auf fehlerhafte Anwendung der in Artikel 6 genannten harmonisierten Normen;
   c) auf Mängel der in Artikel 6 genannten harmonisierten Normen.

(3)  Die Kommission hört umgehend die Betroffenen an und teilt anschließend den Mitgliedstaaten mit, ob sie die Maßnahme für gerechtfertigt hält oder nicht.

(4)  Sind Mängel harmonisierter Normen der Grund für die Maßnahme und hält der Mitgliedstaat die Maßnahme aufrecht, so befasst die Kommission nach Anhörung der Beteiligten den Ausschuss und leitet das in Artikel 6 Absätze 3 und 4 vorgesehene Verfahren ein.

(5)  Wurde für das nicht übereinstimmende Gerät das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang III durchgeführt, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen gegenüber dem Aussteller der Bescheinigung gemäß Anhang III Nummer 3 und unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

Artikel 11

Verbote und Beschränkungen

(1)  Jede Entscheidung, mit der ein Gerät vom Markt genommen wird oder mit der sein Inverkehrbringen, seine Inbetriebnahme oder der freie Verkehr mit ihm eingeschränkt oder untersagt wird, muss ausführlich begründet werden. Sie ist dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen, und ihm ist mitzuteilen, welche Rechtsmittel ihm nach den jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen und innerhalb welcher Fristen diese Rechtsmittel einzulegen sind.

(2)  Wird eine Maßnahme nach Absatz 1 getroffen, ist dem Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder einer anderen interessierten Stelle vorher Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt darzulegen, es sei denn, die Maßnahme wäre, insbesondere im öffentlichen Interesse, so dringlich, dass eine vorherige Anhörung des Betroffenen nicht möglich ist.

Artikel 12

Benannte Stellen

(1)  Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Stellen, die sie zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Anhang III benannt haben. Die Mitgliedstaaten ziehen zur Festlegung der zu benennenden Stellen die Kriterien des Anhangs VI heran.

Bei der Meldung einer benannten Stelle ist anzugeben, ob ihr die Wahrnehmung der in Anhang III genannten Aufgaben für alle von dieser Richtlinie erfassten Geräte und/oder die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang I obliegt oder ob ihr Zuständigkeitsbereich auf bestimmte Bereiche und/oder bestimmte Arten von Geräten beschränkt ist.

(2)  Erfüllt eine Stelle die Beurteilungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, wird angenommen, dass sie die Kriterien des Anhangs VI erfüllt. Die Kommission veröffentlicht die Fundstellen dieser harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3)  Die Kommission veröffentlicht eine Liste der benannten Stellen im Amtsblatt der Europäischen Union. Sie hält diese Liste auf dem neuesten Stand.

(4)  Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine benannte Stelle nicht mehr die Kriterien des Anhangs VI erfüllt, unterrichtet er die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten davon. Die Kommission streicht dann diese Stelle von der in Absatz 4 genannten Liste.

Kapitel III

ORTSFESTE ANLAGEN

Artikel 13

Ortsfeste Anlagen

(1)  Geräte, die in Verkehr gebracht worden sind und in ortsfeste Anlagen eingebaut werden können, unterliegen allen für Geräte geltenden Vorschriften dieser Richtlinie.

Die Bestimmungen der Artikel 5, 7, 8 und 9 gelten jedoch nicht zwingend für Geräte, die zum Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmt und im Handel nicht erhältlich sind. In solchen Fällen ist in den technischen Unterlagen die Art der Anlage und ihre EMV-Eigenschaften anzugeben, und es ist anzugeben, welche Vorkehrungen beim Einbau des Gerätes in die Anlage zu treffen sind, damit deren Konformität nicht beeinträchtigt wird. Ferner sind die in Artikel 9 Absätze 1 und 2 genannten Angaben zu machen.

(2)  Gibt es Anzeichen dafür, dass eine ortsfeste Anlage nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, gibt es insbesondere Beschwerden über von ihr verursachte Störungen, so können die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates den Nachweis ihrer Konformität verlangen und gegebenenfalls eine Überprüfung veranlassen.

Wird festgestellt, dass die Anlage nicht den Anforderungen entspricht, können die zuständigen Behörden Maßnahmen zur Herstellung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen des Anhangs I anordnen.

(3)  Die Mitgliedstaaten erlassen die notwendigen Vorschriften für die Benennung der Person oder der Personen, die für die Feststellung der Konformität einer ortsfesten Anlage mit den einschlägigen grundlegenden Anforderungen zuständig sind.

Kapitel IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Aufgehobene Rechtsvorschriften

Die Richtlinie 89/336/EWG wird mit Wirkung vom ..... (11) aufgehoben.

Verweise auf die Richtlinie 89/336/EWG gelten als Verweise auf diese Richtlinie und sind anhand der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Artikel 15

Übergangsbestimmungen

Die Mitgliedstaaten dürfen nicht das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Betriebsmitteln behindern, die den Bestimmungen der Richtlinie 89/336/EWG entsprechen und vor dem .....(12) in Verkehr gebracht wurden.

Artikel 16

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum .....(13)* nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab .... (14)** an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem von dieser Richtlinie geregelten Bereich erlassen.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 18

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

Grundlegende Anforderungen

1.  Allgemeine Schutzanforderungen

Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so konstruiert und gefertigt sein, dass:

   a) die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder andere Betriebsmitteln nicht möglich ist,
   b) sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung arbeiten zu können.

2.  Besondere Anforderungen an ortsfeste Anlagen

Installierung und vorgesehene Verwendung der Komponenten:

Ortsfeste Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu installieren, und im Hinblick auf die Erfüllung der Schutzanforderungen von Nummer 1 sind die Angaben zur vorgesehenen Verwendung der Komponenten zu berücksichtigen. Diese anerkannten Regeln der Technik sind zu dokumentieren, und der Betreiber hält die entsprechenden Unterlagen für die zuständigen nationalen Behörden solange zu Inspektionszwecken bereit, wie die ortsfeste Anlage in Betrieb ist.

ANHANG II

Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 7 (interne Herstellungskontrolle)

1.  Der Hersteller hat anhand einer Untersuchung der maßgebenden Erscheinungen die elektromagnetische Verträglichkeit seines Gerätes zu bewerten, um festzustellen, ob es die Schutzanforderungen von Anhang I Nummer 1 erfüllt. Die sachgerechte Anwendung aller einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, ist der Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit gleichwertig.

2.  Bei der Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit sind alle bei bestimmungsgemäßem Betrieb üblichen Bedingungen zu berücksichtigen. Kann ein Gerät in verschiedenen Konfigurationen betrieben werden, so muss die Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit bestätigen, dass es die Schutzanforderungen von Anhang I Nummer 1 in allen Konfigurationen erfüllt, die der Hersteller als repräsentativ für die normale und bestimmungsmäßige Verwendung bezeichnet.

3.  Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen nach den Bestimmungen des Anhangs IV, mit denen nachgewiesen wird, dass das Gerät die grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

4.  Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter hat die technischen Unterlagen mindestens zehn Jahre lang nach Fertigung des letzten Gerätes für die zuständigen Behörden zur Einsicht bereit zu halten.

5.  Die Übereinstimmung des Gerätes mit allen einschlägigen grundlegenden Anforderungen ist durch eine EG-Konformitätserklärung zu bescheinigen, die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter ausstellt.

6.  Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter hat die EG-Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre lang nach Fertigung des letzten Gerätes für die zuständigen Behörden zur Einsicht bereit zu halten.

7.  Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so hat derjenige die technischen Unterlagen und die Konformitätserklärung zur Einsicht bereit zu halten, der das Gerät in der Gemeinschaft in Verkehr bringt.

8.  Der Hersteller ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit beim Herstellungsprozess sichergestellt ist, dass die hergestellten Erzeugnisse den in Nummer 3 genannten technischen Unterlagen und den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

9.  Die technischen Unterlagen und die EG-Konformitätserklärung sind nach den Bestimmungen des Anhangs IV zu erstellen.

ANHANG III

Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 7

1.  Bei diesem Verfahren wird Anhang II mit folgender Ergänzung angewandt:

2.  Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter legt der nach Artikel 12 benannten Stelle die technischen Unterlagen vor und ersucht die benannte Stelle um eine Bewertung. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter gibt der benannten Stelle an, welche Aspekte der grundlegenden Anforderungen durch die benannte Stelle zu prüfen sind.

3.  Die benannte Stelle prüft die technischen Unterlagen und beurteilt, ob die technischen Unterlagen ordnungsgemäß nachweisen, dass die Anforderungen der Richtlinien, um deren Prüfung es geht, eingehalten werden. Bestätigt sich, dass das Gerät diesen Anforderungen entspricht, stellt die benannte Stelle dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten eine Bescheinigung aus, in der bestätigt wird, dass das Gerät den Anforderungen entspricht. Die Bescheinigung der benannten Stelle beschränkt sich auf jene Aspekte der grundlegenden Anforderungen, die von der benannten Stelle geprüft wurden.

4.  Der Hersteller fügt die Bescheinigung der benannten Stelle den technischen Unterlagen bei.

ANHANG IV

Technische Unterlagen, EG-Konformitätserklärung

1.  Technische Unterlagen

Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Gerätes mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie zu beurteilen. Sie müssen die Konstruktion und die Fertigung des Gerätes beschreiben und insbesondere Folgendes umfassen:

   eine allgemeine Beschreibung des Gerätes;
   eine Bescheinigung über die Übereinstimmung des Gerätes mit den eventuell, vollständig oder teilweise, angewandten harmonisierten Normen;
   falls der Hersteller harmonisierte Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, eine Beschreibung und Erläuterung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie getroffenen Vorkehrungen einschließlich einer Beschreibung der nach Anhang II vorgenommenen Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit, der Entwurfsberechnungen, der durchgeführten Prüfungen, der Prüfberichte usw.;
   die Bescheinigung der benannten Stelle, bei der das Verfahren gemäß Anhang III durchgeführt wurde.

2.  EG-Konformitätserklärung

Die EG-Konformitätserklärung muss mindestens Folgendes umfassen:

   den Verweis auf diese Richtlinie;
   die Identifizierung des Gerätes, für das sie abgegeben wird, nach den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1;
   Namen und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten;
   die Fundstellen der Spezifikationen, mit denen das Gerät übereinstimmt und aufgrund deren die Konformität mit den Bestimmungen dieser Richtlinie erklärt wird;
   Datum der Erklärung;
   Namen und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.

ANHANG V

CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" in folgender Gestalt:

20040309-P5_TA(2004)0148_DE-p0000001.fig

Die CE-Kennzeichnung muss mindestens 5 mm hoch sein. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung müssen die hier wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.

Die CE- Kennzeichnung ist auf dem Gerät oder auf seinem Typenschild anzubringen. Ist das wegen der Beschaffenheit des Gerätes nicht möglich oder nicht sinnvoll, ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung, sofern vorhanden, oder auf den Begleitunterlagen anzubringen.

Wird ein Gerät auch von anderen Richtlinien erfasst, die andere Angelegenheiten regeln und ebenfalls die CE-Kennzeichnung vorsehen, so bescheinigt die CE-Kennzeichnung auch die Übereinstimmung mit diesen anderen Richtlinien.

Kann der Hersteller jedoch nach einer oder mehrerer dieser Richtlinien während einer Übergangsfrist wählen, welche der bestehenden Regelungen er anwendet, so bescheinigt die CE-Kennzeichnung lediglich die Übereinstimmung mit den vom Hersteller angewandten Richtlinien. In diesem Fall müssen die dem Gerät beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tragen.

ANHANG VI

Von den Mitgliedstaaten bei der Beurteilung der zu benennenden Stellen anzuwendende Kriterien

1.  Die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen müssen folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:

   a) Sie müssen über ausreichend Personal, Mittel und Ausrüstung verfügen.
   b) Ihr Personal muss fachlich kompetent und beruflich zuverlässig sein.
   c) Sie müssen unabhängig sein bei der Durchführung der Prüfungen und der Abfassung der Berichte, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind.
   d) Ihre Führungskräfte und ihr technisches Personal müssen unabhängig von Stellen, Gruppen oder Personen sein, die ein direktes oder indirektes Interesse am Ergebnis ihrer Tätigkeit haben.
   e) Ihr Personal muss zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sein.
   f) Sie müssen gegen Haftpflicht versichert sein, sofern ihr Haftungsrisiko nicht aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften vom Staat getragen wird.

2.  Die Erfüllung der in Nummer 1 genannten Voraussetzungen wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft.

ANHANG VII

Entsprechungstabelle

Richtlinie 89/336/EWG

Diese Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b), c)

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e)

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f)

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d)

Artikel 1 Absätze 5 und 6

-

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c)

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5 und Anhang I

Artikel 5

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 6

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a)

Artikel 6 Absätze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)

-

Artikel 7 Absatz 2

-

Artikel 7 Absatz 3

-

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 6 Absätze 3 und 4

Artikel 8 Absatz 2

-

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 10 Absätze 1 und 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 10 Absätze 3 und 4

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 7 und Anhang II

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 8

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 7 und Anhang II

Artikel 10 Absatz 3

-

Artikel 10 Absatz 4

-

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 7 und Anhang II

Artikel 10 Absatz 6

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 14

Artikel 12

Artikel 16

Artikel 13

Artikel 18

Anhang I Nummer 1

Anhang IV Nummer 2

Anhang I Nummer 2

Anhang V

Anhang II

Anhang VI

Anhang III

-

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C
(3) ABl. C 220 vom 16.9.2003, S. 13.
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. März 2004.
(5) ABl. L 139 vom 23.5.1989, S.19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).
(6) ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(7) ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1.
(8) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EC (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).
(9) ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).
(10) Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion, verabschiedet von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Genf 1992) und geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994).
(11)* 30 Monate nach dem Inkrafttreten der Richtlinie.
(12)* 54 Monate nach dem Inkrafttreten der Richtlinie.
(13)** 24 Monate nach dem Inkrafttreten der Richtlinie.
(14)*** 30 Monate nach dem Inkrafttreten der Richtlinie.


Schadstoffe aus Fahrzeugmotoren ***I
PDF 3261kWORD 1781k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (KOM(2003) 522 – C5-0456/2003 – 2003/0205(COD))
P5_TA(2004)0149A5-0057/2004

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 522)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0456/2003),

–   gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0057/2004),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (Neufassung)

P5_TC1-COD(2003)0205


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel  95,

auf Vorschlag der Kommission(2),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen(6) ist eine der Einzelrichtlinien im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(7) und wurde mehrmals in wesentlichen Punkten geändert, um schrittweise strengere Grenzwerte für Schadstoffemissionen einzuführen. Da weitere Änderungen notwendig sind, sollte die Richtlinie im Interesse der Klarheit neugefasst werden.

(2)  Mit der Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen(8), der Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates(9) und der Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001 zur Anpassung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen an den technischen Fortschritt(10) wurden Bestimmungen eingeführt, die zwar autonom, aber mit den Regelungen der Richtlinie 88/77/EWG eng verknüpft sind. Diese autonomen Bestimmungen sollten im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit vollständig in die Neufassung übernommen werden.

(3)  Alle Mitgliedstaaten sollten dieselben Anforderungen stellen, vor allem damit für jeden Fahrzeugtyp das EG-Typgenehmigungssystem, das Gegenstand der Richtlinie 70/156/EWG ist, angewendet werden kann.

(4)  Das Programm der Kommission über Luftqualität, straßenverkehrsbedingte Emissionen, Kraftstoffe und Technologien zur Emissionsminderung(11) (erstes Auto-Öl-Programm) zeigte, dass eine weitere Senkung der Schadstoffemissionen von schweren Nutzfahrzeugen erforderlich war, um die künftigen Normen für die Luftqualität einhalten zu können.

(5)  Eine Herabsetzung der ab dem Jahr 2000 geltenden Grenzwerte um 30 % für Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe insgesamt, Stickoxide und partikelförmige Schadstoffe wird im ersten Auto-Öl-Programm als unerlässlich erachtet, um mittelfristig zufriedenstellende Luftqualitätswerte zu erzielen. Eine Senkung der Abgastrübung um 30 % sollte ebenfalls zur Verringerung von partikelförmigen Schadstoffen beitragen. Eine weitere Herabsetzung der ab dem Jahr 2005 geltenden Grenzwerte um weitere 30 % für Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe insgesamt und Stickoxide sowie um 80 % für partikelförmige Schadstoffe sollten mittel- bis langfristig erheblich zur Verbesserung der Luftqualität beitragen. Der ab 2008 geltende zusätzliche Grenzwert für Stickoxide sollte zu einer weiteren Senkung des Emissionsgrenzwertes für diesen Schadstoff um 43% führen.

(6)  Es werden Typgenehmigungsprüfzyklen für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel sowie Abgastrübung durchgeführt, die eine repräsentativere Bewertung der Emissionsleistung von Dieselmotoren unter Prüfbedingungen gestatten, die in stärkerem Maße den bei in Betrieb befindlichen Fahrzeugen auftretenden Bedingungen entsprechen. Seit dem Jahr 2000 werden konventionelle Selbstzündungsmotoren und Selbstzündungsmotoren, die mit bestimmten emissionsmindernden Einrichtungen ausgerüstet sind, in einem stationären Prüfzyklus und in einem neuen lastabhängigen Fahrzyklus für die Abgastrübung geprüft. Selbstzündungsmotoren, die mit fortschrittlichen emissionsmindernden Einrichtungen ausgerüstet sind, werden darüber hinaus in einem neuen instationären Prüfzyklus getestet. Ab 2005 sollten alle Selbstzündungsmotoren in allen genannten Prüfzyklen getestet werden. Gasmotoren werden lediglich in dem neuen instationären Prüfzyklus getestet.

(7)  In sämtlichen zufällig ausgewählten Lastzuständen innerhalb eines festgelegten Betriebsbereichs dürfen die Grenzwerte nicht um mehr als einen angemessenen Prozentsatz überschritten werden.

(8)  Es ist notwendig, bei der Festlegung der neuen Normen sowie der Prüfverfahren die Auswirkungen der künftigen Verkehrsentwicklung in der Gemeinschaft auf die Luftqualität zu berücksichtigen. Die Arbeit der Kommission in diesem Bereich hat gezeigt, dass die Motorenindustrie in der Gemeinschaft die Technologie wesentlich optimieren konnte, so dass die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel deutlich zurückgegangen ist. Im Interesse des Umweltschutzes und der öffentlichen Gesundheit muss jedoch auf weitere Verbesserungen bei den Emissionsgrenzwerten und sonstigen technischen Anforderungen gedrängt werden. Dabei sollten vor allem die Ergebnisse der Forschungen über die Eigenschaften ultrafeiner Partikel bei künftigen Maßnahmen berücksichtigt werden.

(9)  Darüber hinaus ist auch die Qualität der Motorenkraftstoffe zu verbessern, um eine wirksame und dauerhafte Leistung der in Betrieb befindlichen emissionsmindernden Einrichtungen zu gewährleisten.

(10)  Für On-Board-Diagnose (OBD) sollten ab dem Jahr 2005 neue Bestimmungen eingeführt werden, die es erleichtern, dass eine Wirkungsverschlechterung oder ein Ausfall der emissionsmindernden Einrichtungen sofort erkannt wird. Auf diese Weise sollten Diagnose und Reparatur verbessert und dementsprechend das dauerhaft erreichbare Emissionsschutzniveau von in Betrieb befindlichen schweren Nutzfahrzeugen entscheidend erhöht werden. Da OBD für Dieselmotoren in schweren Nutzfahrzeugen weltweit noch in den Anfängen steckt, sollte sie in zwei Stufen in der Gemeinschaft eingeführt werden, damit die Systeme weiter entwickelt werden können und keine Systeme zum Einsatz kommen, die Falschmeldungen abgeben. Damit die Mitgliedstaaten prüfen können, ob Halter und Betreiber schwerer Nutzfahrzeuge ihrer Pflicht zur Behebung vom OBD-System gemeldeter Fehler nachgekommen sind, sollte im System die Zeitspanne oder die Wegstrecke gespeichert werden, seit der dem Fahrer ein Fehler gemeldet wurde.

(11)  Selbstzündungsmotoren sind konzeptionsbedingt langlebig und können beim gewerblichen Einsatz in schweren Nutzfahrzeugen erwiesenermaßen über große Laufleistungen hinweg ein hohes Emissionsschutzniveau halten. Künftige Emissionsgrenzwerte werden jedoch so niedrig sein, dass sie nur mit dem Motor nachgeschalteten Einrichtungen wie DeNOx-Systemen, Partikelfiltern, Kombinationen aus beiden oder mit anderen noch zu bestimmenden Systemen eingehalten werden können. Daher müssen Dauerhaltbarkeitsanforderungen festgelegt werden, die die Grundlage bilden für Verfahren, mit denen die Übereinstimmung einer emissionsmindernden Einrichtung eines Motors während des Referenzzeitraums gewährleistet werden soll. Bei der Festlegung solcher Anforderungen sollte Folgendes in angemessener Weise berücksichtigt werden: die beträchtliche Kilometerleistung schwerer Nutzfahrzeuge, die Notwendigkeit, geeignete und rechtzeitige Wartungsmaßnahmen vorzusehen sowie die Möglichkeit, Typgenehmigungen für Fahrzeuge der Kategorie N1 auszustellen, entweder gemäß dieser Richtlinie oder gemäß der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen(12).

(12)  Es sollte den Mitgliedstaaten erlaubt werden, steuerliche Anreize zu schaffen, um das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Anforderungen entsprechen, zu beschleunigen; diese Anreize müssen im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags stehen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit keine Verzerrungen auf dem Binnenmarkt entstehen. Diese Richtlinie lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, Emissionen von Schadstoffen und anderen Stoffen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Kraftfahrzeugsteuern einzubeziehen.

(13)  Steuerliche Anreize, die gemäß Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags staatliche Beihilfen sind, müssten der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags zwecks Überprüfung der Übereinstimmung mit den entsprechenden Kompatibilitätskriterien mitgeteilt werden. Die Mitteilung solcher Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie lässt die Verpflichtung zur Unterrichtung gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags unberührt.

(14)  Um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, sollte die Kommission damit beauftragt werden, Maßnahmen zur Umsetzung der grundlegenden Bestimmungen dieser Richtlinie und zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen.

(15)  Die zur Durchführung dieser Richtlinie und deren Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 über die Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(13) erlassen werden.

(16)  Die Kommission sollte die Notwendigkeit von Grenzwerten für Schadstoffe prüfen, die bis jetzt noch nicht reguliert sind und die infolge der größeren Verbreitung neuer alternativer Kraftstoffe und neuer emissionsmindernder Einrichtungen auftreten.

(17)  Die Kommission sollte möglichst schnell Vorschläge, die sie für zweckmäßig hält, für eine weitere Stufe von Grenzwerten für NOx- und Partikelemissionen vorlegen.

(18)  Da die Ziele des Vorschlags, vor allem die Verwirklichung des Binnenmarktes mittels der Einführung gemeinsamer technischer Anforderungen für die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel an alle Kraftfahrzeugtypen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(19)  Die Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht sollte auf die Bestimmungen begrenzt werden, die wesentliche Änderungen gegenüber früheren Richtlinien darstellen. Die Verpflichtung zur Umsetzung unveränderter Bestimmungen aus früheren Richtlinien bleibt bestehen.

(20)  Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten unberührt lassen, die sich auf die Umsetzungsfristen und die Anwendung der in Anhang XII Teil B aufgeführten Richtlinien beziehen

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet der Ausdruck:

   a) "Fahrzeug" ein durch einen Selbstzündungs- oder Gasmotor angetriebenes Fahrzeug im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG, mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klasse M1 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t;
   b) "Selbstzündungs- oder Gasmotor" die Antriebsquelle eines Fahrzeugs, für die als selbständige technische Einheit im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG eine Typgenehmigung erteilt werden kann;
   c) "besonders umweltfreundliches Fahrzeug ('EEV')", ein Fahrzeug, das von einem Motor angetrieben wird, der den fakultativen Grenzwerten für die Emission gemäß Zeile C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 von Anhang I entspricht.

Artikel 2

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

(1)  Wenn die Anforderungen der Anhänge I bis VIII nicht erfüllt werden, insbesondere wenn die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und verunreinigender Partikel und die Trübung der Abgase des Motors die in Zeile A der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I genannten Grenzwerte nicht einhalten, erteilen die Mitgliedstaaten für Selbstzündungs- oder Gasmotortypen und mit einem Selbstzündungs- oder Gasmotor angetriebene Fahrzeugtypen

   a) keine EG-Typgenehmigungen bzw. der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG genannte Betriebserlaubnisbogen wird nicht ausgestellt;
   b) keine nationalen Typgenehmigungen.

(2)  Außer im Fall von Fahrzeugen und Motoren, die in Drittänder ausgeführt werden sollen, und von Motoren, die zum Ersatz von Motoren von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen bestimmt sind, treffen die Mitgliedstaaten, wenn die Anforderungen der Anhänge I bis VIII nicht erfüllt werden, insbesondere wenn die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel und die Trübung der Abgase des Motors die in Zeile A der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I genannten Grenzwerte nicht eingehalten  werden, folgende Regelung:

   a) nach der Richtlinie 70/156/EWG ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge und neue Motoren werden nicht im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie anerkannt;
   b) Zulassung, Vertrieb, Inbetriebnahme und Benutzung neuer mit einem Selbstzündungs- oder Gasmotor angetriebenen Fahrzeuge und Vertrieb und Benutzung neuer Selbstzündungs- oder Gasmotoren werden untersagt.

(3)  Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 treffen die Mitgliedstaaten für Gasmotoren und Fahrzeuge mit Antrieb durch Gasmotor, die die Anforderungen der Anhänge I bis VIII nicht erfüllen, mit Ausnahme der Fahrzeuge und Motoren, die zum Ersatz von Motoren von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen bestimmt sind, folgende Regelung:

   a) nach der Richtlinie 70/156/EWG ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge und neue Motoren werden nicht im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie anerkannt;
   b) Zulassung, Vertrieb, Inbetriebnahme und Benutzung von Neufahrzeugen und Vertrieb und Benutzung neuer Motoren werden untersagt.

(4)  Wenn die entsprechenden Anforderungen der Anhänge I bis VIII und der Artikel 3 und 4 erfüllt sind, insbesondere in den Fällen, in denen die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel sowie die Trübung der Abgase eines Motors den in Zeile B1 oder B2 der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I aufgeführten Grenzwerten oder den dort in Zeile C aufgeführten zulässigen Grenzwerten für die Emission genügen, darf kein Mitgliedstaat aus Gründen, die sich auf die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel sowie auf die Trübung der Abgase eines Motors beziehen,

   a) die EG-Typgenehmigung, die Ausstellung des in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG genannten Betriebserlaubnisbogens oder die nationale Typzulassung für Fahrzeuge mit Antrieb durch Dieselmotor oder Gasmotor versagen;
   b) Zulassung, Vertrieb, Inbetriebnahme und Benutzung durch Dieselmotor oder Gasmotor angetriebener Fahrzeuge untersagen;
   c) für Dieselmotoren und Gasmotoren die EG-Typgenehmigung versagen;
   d) Vertrieb und Benutzung solcher Dieselmotoren und Gasmotoren untersagen.

(5)  Ab dem 1. Oktober 2005 verweigern die Mitgliedstaaten, wenn die Anforderungen der Anhänge I bis VIII und der Artikel 3 und 4 nicht erfüllt sind, insbesondere wenn die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und verunreinigender Partikel und die Trübung der Abgase des Motors die Grenzwerte in Zeile B1 der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I nicht einhalten, für Selbstzündungs- und Gasmotortypen und mit einem Selbstzündungs- oder Gasmotor angetriebene Fahrzeugtypen

   a) die EG-Typgenehmigung nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG und
   b) die nationale Typgenehmigung.

(6)  Ab dem 1. Oktober 2006 müssen die Mitgliedstaaten - außer im Fall von Fahrzeugen und Motoren, die in Drittländer ausgeführt werden sollen, und von Motoren, die zum Ersatz von Motoren von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen bestimmt sind wenn die Anforderungen der Anhänge I bis VIII und der Artikel 3 und 4 nicht erfüllt werden, insbesondere wenn die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und verunreinigender Partikel und die Trübung der Abgase des Motors die Grenzwerte in Zeile B1 der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I nicht einhalten:

   a) Übereinstimmungsbescheinigungen, mit denen neue Fahrzeuge oder neue Motoren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG zu versehen sind, als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie betrachten und
   b) Zulassung, Vertrieb, Inbetriebnahme oder Benutzung neuer, mit einem Selbstzündungs- oder Gasmotor angetriebener Fahrzeuge und Vertrieb und Benutzung neuer Selbstzündungs- oder Gasmotoren untersagen.

(7)  Ab dem 1. Oktober 2008 verweigern die Mitgliedstaaten, wenn die Anforderungen der Anhänge I bis VIII und der Artikel 3 und 4 nicht erfüllt sind, insbesondere wenn die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und verunreinigender Partikel und die Trübung der Abgase des Motors die Grenzwerte in Zeile B2 der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I nicht einhalten, für Selbstzündungs- und Gasmotortypen und mit einem Selbstzündungs- oder Gasmotor angetriebene Fahrzeugtypen

   a) die EG-Typgenehmigung nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG und
   b) die nationale Typgenehmigung.

(8)  Ab dem 1. Oktober 2009 müssen die Mitgliedstaaten - außer im Fall von Fahrzeugen und Motoren, die in Drittländer ausgeführt werden sollen, und von Motoren, die zum Ersatz von Motoren von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen bestimmt sind wenn die Anforderungen der Anhänge I bis VIII und der Artikel 3 und 4 nicht erfüllt werden, insbesondere wenn die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und verunreinigender Partikel und die Trübung der Abgase des Motors die Grenzwerte in Zeile B2 der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I nicht einhalten:

   a) Übereinstimmungsbescheinigungen, mit denen neue Fahrzeuge oder neue Motoren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG zu versehen sind, als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie betrachten und
   b) Zulassung, Vertrieb, Inbetriebnahme oder Benutzung neuer, mit einem Selbstzündungs- oder Gasmotor ausgerüsteter Fahrzeuge und Vertrieb und Benutzung neuer Selbstzündungs- oder Gasmotoren untersagen.

(9)  Im Einklang mit Absatz 4 wird bei Motoren, die die Anforderungen der Anhänge I bis VIII erfüllen und insbesondere die Grenzwerte gemäß Zeile C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1. des Anhangs I einhalten, davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 genügen.

Im Einklang mit Absatz 4 wird bei Motoren, die die Anforderungen der Anhänge I bis VIII und der Artikel 3 und 4 erfüllen und insbesondere die Grenzwerte gemäß Zeile C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I, einhalten, davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 sowie 5 bis 8 genügen.

(10)  Für Selbstzündungs- oder Gasmotoren, die im Rahmen der Typzulassung die Grenzwerte nach Anhang I Absatz 6.2.1 einhalten müssen, gilt: In sämtlichen zufällig ausgewählten Lastzuständen innerhalb eines bestimmten Kontrollbereichs und mit Ausnahme spezifizierter Motorbetriebsbedingungen, die einer solchen Vorschrift nicht unterliegen, dürfen die Emissionswerte, die während einer Zeitspanne von nur 30 Sekunden ermittelt werden, die Grenzwerte in den Zeilen B2 und C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I nicht um mehr als 100% überschreiten. Der Kontrollbereich, für den der nicht zu überschreitende Prozentsatz gilt, und die davon ausgenommenen Motor-betriebsbedingungen werden nach dem in Artikel 7 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 3

Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen

(1)  Ab dem 1. Oktober 2005 muss bei Typgenehmigungen für neue Fahrzeugtypen und Motoren und ab dem 1. Oktober 2006 bei Typgenehmigungen für alle Fahrzeugtypen und Motoren der Hersteller eines auf der Grundlage der Grenzwerte in Zeile B1, B2 oder C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I typgenehmigten Selbstzündungsmotors oder Gasmotors nachweisen, dass der Motor diese Grenzwerte während folgender Einsatzdauer nicht überschreitet:

   a) 100 000 km oder fünf Jahre, je nach dem, was zuerst eintritt, bei Motoren zum Einbau in Fahrzeuge der Klasse N1 und M2;
   b) 200 000 km oder sechs Jahre, je nach dem, was zuerst eintritt, bei Motoren zum Einbau in Fahrzeuge der Klassen N2, N3 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 16 Tonnen und M3 Klasse I, Klasse II und Klasse A sowie Klasse B mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 7,5 Tonnen
   c) 500 000 km oder sechs Jahre, je nach dem, was zuerst eintritt, bei Motoren zum Einbau in Fahrzeuge der Klassen N3 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von über 16 Tonnen und M3, Klasse III und Klasse B mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 Tonnen.

Ab dem 1. Oktober 2005 muss bei Typgenehmigungen für neue Fahrzeugtypen auch die Funktionstüchtigkeit der emissionsrelevanten Einrichtungen während der normalen Lebensdauer eines Fahrzeugs unter normalen Betriebsbedingungen bestätigt werden (Übereinstimmung von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen, die ordnungsgemäß gewartet und eingesetzt werden); ab dem 1. Oktober 2006 gilt diese Bestimmung für alle Fahrzeugtypen.

(2)  Die Maßnahmen zur Umsetzung von Absatz 1 werden spätestens bis zum [30. Juni 2004] erlassen.

Artikel 4

On-Board-Diagnosesysteme

(1)  Ab dem 1. Oktober 2005 müssen bei Typgenehmigungen für neue Fahrzeugtypen die gemäß den Emissionsgrenzwerten in Zeile B1 oder Zeile C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I typgenehmigten Selbstzündungsmotoren beziehungsweise mit einem solchen Motor angetriebenen Fahrzeuge mit einem On-Board-Diagnose- (OBD) System ausgestattet sein , das dem Fahrer eine Fehlermeldung anzeigt, wenn die in Zeile B1 oder Zeile C der Tabelle in Absatz 3 aufgeführten OBD-Schwellenwerte überschritten werden; ab dem 1. Oktober 2006 gilt diese Bestimmung für alle Typgenehmigungen.

Das OBD-System kann auch größere Funktionsstörungen an folgenden Einrichtungen zur Abgasnachbehandlung melden, soweit sie in Folgendem vorhanden sind:

   a) einem als selbständige Einheit montierten Katalysator, der Teil eines DeNOx-Systems oder eines Diesel-Partikelfilters sein kann oder nicht,
   b) einem DeNOx-System,
   c) einem Diesel-Partikelfilter,
   d) einer Kombination aus DeNOx- System und Partikelfilter.

(2)  Ab dem 1. Oktober 2008 müssen bei Typgenehmigungen für neue Typen Selbstzündungs- oder Gasmotoren, die gemäß den Grenzwerten in Zeile B2 oder Zeile C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I typgenehmigt sind, beziehungsweise Fahrzeuge, die mit einem solchen Motor angetrieben werden, mit einem OBD-System ausgestattet sein, das dem Fahrer eine Fehlermeldung anzeigt, wenn die in Zeile B2 oder Zeile C der Tabelle in Absatz 3 aufgeführten OBD-Schwellenwerte überschritten werden. Ab 1. Oktober 2009 gilt diese Bestimmung für alle Typgenehmigungen.

Das OBD-System muss ferner eine Schnittstelle zum elektronischen Motorsteuergerät (EECU) haben sowie zu allen anderen elektrischen oder elektronischen Systemen, die Daten an das EECU übermitteln oder Daten von dort empfangen und die Einfluss auf das ordnungsgemäße Arbeiten der emissionsmindernden Einrichtungen haben, z. B. die Schnittstelle zwischen dem EECU und einem elektronischen Getriebesteuergerät.

(3)  Die OBD-Schwellenwerte lauten:

Zeile

Selbstzündungsmotoren

Ausstoß von Stickstoffoxid

Partikelausstoß

(NOx) g/kWh

(PT) g/kWh

B1 (2005)

7.0

0.1

B2 (2008)

7.0

0.1

C (EEV)

7.0

0.1

(4)  Der uneingeschränkte und einheitliche Zugang zu OBD-Daten für Zwecke der Prüfung, Diagnose, Wartung und Reparatur im Einklang mit den entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG und Vorschriften für Ersatzteile zur Gewährleistung der Verträglichkeit mit OBD-Systemen muss gewährleistet sein.

(5)  Die Maßnahmen zur Umsetzung der Absätze 1, 2 und 3 werden bis spätestens [30. Juni 2004] erlassen.

Artikel 5

Emissionsmindernde Vorrichtungen, in denen selbstverbrauchende Reagenzien verwendet werden

Bei der Festlegung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Maßnahmen, die zur Durchführung von Artikel 4 notwendig sind, legt die Kommission gegebenenfalls technische Maßnahmen zur Minimierung der Gefahr fest, dass emissionsmindernde Vorrichtungen, in denen selbstverbrauchende Reagenzien verwendet werden, im Betrieb unzulänglich gewartet werden. Zusätzlich werden gegebenenfalls Maßnahmen festgelegt, die sicherstellen, dass Ammoniakemissionen, die sich aus der Verwendung selbstverbrauchender Reagenzien ergeben, minimiert werden.

Artikel 6

Steueranreize

(1)  Die Mitgliedstaaten können steuerliche Anreize nur für Fahrzeuge vorsehen, die dieser Richtlinie entsprechen. Diese Anreize müssen im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags und der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels stehen.

(2)  Die Anreize finden auf alle Neufahrzeuge Anwendung, die in einem Mitgliedstaat zum Verkauf angeboten werden und die in Zeile B1 oder B2 der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I genannten Grenzwerte vorzeitig einhalten.

Sie enden zum Zeitpunkt der verbindlichen Anwendung der Emissionsgrenzwerte in Zeile B1, wie in Artikel 2 Absatz 6 festgelegt beziehungsweise zum Zeitpunkt der verbindlichen Anwendung der Emissionsgrenzwerte in Zeile B2, wie in Artikel 2 Absatz 8 festgelegt.

(3)  Die Anreize finden auf alle Neufahrzeuge Anwendung, die in einem Mitgliedstaat zum Verkauf angeboten werden und die die in Zeile C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I genannten fakultativen Grenzwerte für die Emission einhalten.

(4)  Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen dürfen die steuerlichen Anreize für jeden Fahrzeugtyp die Mehrkosten der technischen Lösungen, die zum Zwecke der Einhaltung der in Zeile B1 oder B2 der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I genannten Grenzwerte oder der ebenda in Zeile C genannten fakultativen Grenzwerte gewählt werden, einschließlich der Kosten für den Einbau in das Fahrzeug, nicht überschreiten.

(5)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission so rechtzeitig über Vorhaben zur Einführung oder Änderung steuerlicher Anreize gemäß diesem Artikel, dass sie dazu Stellung nehmen kann.

Artikel 7

Durchführungsmaßnahmen und Änderungen

(1)  Maßnahmen, die zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 10, Artikel 3 und Artikel 4 dieser Richtlinie notwendig sind, werden von der Kommission, unterstützt von dem in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG eingerichteten Ausschuss nach dem in deren Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

(2)  Änderungen, die zur Anpassung dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt notwendig sind, werden von der Kommission, unterstützt von dem in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG eingerichteten Ausschuss nach dem in deren Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 8

Überprüfung und Berichte

(1)  Die Kommission prüft die Notwendigkeit zur Einführung neuer Emissionsgrenzwerte für schwere Nutzfahrzeuge und Motoren für schwere Nutzfahrzeuge im Hinblick auf bis jetzt nicht regulierte Schadstoffe. Diese Überprüfung stützt sich auf die Verbreitung neuer alternativer Kraftstoffe sowie auf die Einführung neuer mit Reagenzien arbeitender emissionsmindernder Einrichtungen, mit denen die künftigen in dieser Richtlinie festgelegten Normen erfüllt werden sollen. Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag.

(2)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat Gesetzgebungsvorschläge zur weiteren Begrenzung der NOx- und Partikelemissionen für schwere Nutzfahrzeuge vor.

Falls dies zweckmäßig ist, prüft sie, ob die Festlegung eines zusätzlichen Grenzwerts für Partikelgehalt und -größe nötig ist, den sie gegebenenfalls mit einbezieht.

(3)  Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Stand der Verhandlungen über einen weltweit harmonisierten Prüfzyklus (WHDC).

(4)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anforderungen für den Einsatz eines On-Board-Messsystems (OBM-System) vor. Auf der Grundlage dieses Berichts unterbreitet die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag für Maßnahmen, die s die technischen Spezifikationen und entsprechenden Anhänge für die Typgenehmigung von OBM-Systemen umfassen, mit denen ein den OBD-Systemen zumindest gleichwertiges Kontrollniveau sichergestellt wird und die mit diesen Systemen kompatibel sind.

Artikel 9

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum ...(14) die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Falls sich die Annahme der Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 7 über den ...(15)* hinaus verzögern sollte, kommen die Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung bis zu der in der Richtlinie, die diese Durchführungsmaßnahmen enthält, festgelegten Umsetzungsfrist nach. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis und übermitteln ihr eine Tabelle, aus der die Entsprechungen zwischen den von ihnen erlassenen Vorschriften und dieser Richtlinie ersichtlich sind.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem ...* an oder, falls sich die Annahme der Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 7 über den ...** hinaus verzögern sollte, ab der in der Richtlinie, die diese Durchführungsmaßnahmen enthält, festgelegten Umsetzungsfrist.

Bei dem Erlass der Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie erklären auch, dass in bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthaltene Bezugnahmen auf die durch diese Richtlinie aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahmen auf diese Richtlinie zu verstehen sind. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und dieser Erklärung.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem von dieser Richtlinie geregelten Bereich erlassen.

Artikel 10

Aufgehobene Rechtsvorschriften

Die in Anhang IX Teil A genannten Richtlinien werden mit Wirkung vom ...(16) aufgehoben, hiervon unberührt bleibt die Pflicht der Mitgliedstaaten, die in Anhang IX Teil B aufgeführten Richtlinien zu den festgesetzten Daten in innerstaatliches Recht umzusetzen und anzuwenden.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang X zu lesen.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 12

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABKÜRZUNGEN, ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EG-TYPGENEHMIGUNG, VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN UND ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

1.  GELTUNGSBEREICH

Diese Richtlinie gilt für die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus allen Kraftfahrzeugen, die mit einem Selbstzündungsmotor ausgerüstet sind, und für die Emission gasförmiger Schadstoffe aus allen Kraftfahrzeugen, die mit einem mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotor ausgestattet sind, und für Selbstzündungs- und Fremdzündungsmotoren im Sinne von Artikel 1, mit Ausnahme der Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und M2, die nach der Richtlinie 70/220/EWG eine Typengenehmigung erhalten haben.

2.  BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABKÜRZUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

   2.1. "Prüfzyklus" eine Abfolge von Prüfphasen mit jeweils einer bestimmten Drehzahl und einem bestimmten Drehmoment, die der Motor unter stationären (ESC-Prüfung) bzw. instationären Bedingungen (ETC-, ELR-Prüfung) durchlaufen muss;
   2.2. "Genehmigung eines Motors (einer Motorenfamilie)" die Genehmigung eines Motortyps (einer Motorenfamilie) hinsichtlich des Niveaus der Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel;
   2.3. "Dieselmotor" einen Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet;
  

"Gasmotor" einen Motor, der mit Erdgas (NG) oder Flüssiggas (LPG) betrieben wird;

   2.4. "Motortyp" eine Kategorie von Motoren, die sich in den Hauptmerkmalen, die in Anhang II dieser Richtlinie festgelegt sind, nicht voneinander unterscheiden;
   2.5. "Motorenfamilie" die von einem Hersteller festgelegte Gruppe von Motoren mit konstruktionsbedingt ähnlichen Abgas-Emissionseigenschaften gemäß Anhang II Anlage 2 dieser Richtlinie; die einzelnen Motoren der Familie dürfen die geltenden Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten;
   2.6. "Stamm-Motor" einen innerhalb einer Motorenfamilie ausgewählten Motor, dessen Emissionseigenschaften für die Motorenfamilie repräsentativ sind;
   2.7. "gasförmige Schadstoffe" Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe (wobei ausgegangen wird von CH1,85 bei Diesel, CH2,525 bei Flüssiggas und CH2,93 bei Erdgas (NMHC)) und einem Molekül von CH3O0,5 bei mit Ethanol betriebenen Dieselmotoren), Methan (wobei ausgegangen wird von CH4 bei Erdgas) und Stickstoffoxide, letztere ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO2)-Äquivalent;
  

"luftverunreinigende Partikel" Abgasbestandteile, die bei einer Temperatur von höchstens 325 K (52 °C) nach Verdünnung der Abgase mit gefilterter reiner Luft an einem besonderen Filtermedium abgeschieden werden;

   2.8. "Rauchtrübung" im Abgasstrom eines Dieselmotors schwebende Partikel, die Licht absorbieren, reflektieren oder brechen;
   2.9. "Nutzleistung" die Leistung in EG-kW, abgenommen auf dem Prüfstand am Ende der Kurbelwelle oder ihrem Äquivalent und ermittelt nach dem EG-Verfahren zur Messung der Motorleistung nach der Richtlinie 80/1269/EWG des Rates(17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/99/EG der Kommission(18);
   2.10. "angegebene Höchstleistung (Pmax)" die vom Hersteller in seinem Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung angegebene Höchstleistung in EG-kW (Nutzleistung);
   2.11. "Teillastverhältnis" den prozentualen Anteil des höchsten zur Verfügung stehenden Drehmoments bei einer bestimmten Motordrehzahl;
   2.12. "ESC-Prüfung" einen Prüfzyklus bestehend aus 13 stationären Prüfphasen, der gemäß Abschnitt 6.2 dieses Anhangs durchzuführen ist;
   2.13. "ELR-Prüfung" einen Prüfzyklus bestehend aus einer Folge von Belastungsschritten bei gleichbleibenden Drehzahlen, der gemäß Abschnitt 6.2 dieses Anhangs durchzuführen ist;
   2.14. "ETC-Prüfung" einen Prüfzyklus bestehend aus 1 800 instationären, je Sekunde wechselnden Phasen, der gemäß Abschnitt 6.2 dieses Anhangs durchzuführen ist;
   2.15. "Motorbetriebsdrehzahlbereich" den Motordrehzahlbereich gemäß Anhang III dieser Richtlinie, der während des normalen Motorbetriebs am häufigsten genutzt wird und zwischen der niedrigen und hohen Drehzahl liegt;
   2.16. "niedrige Drehzahl (nlo)" die niedrigste Motordrehzahl, bei der sich 50 % der angegebenen Höchstleistung einstellen;
   2.17. "hohe Drehzahl (nhi)" die höchste Motordrehzahl, bei der sich 70 % der angegebenen Höchstleistung einstellen;
   2.18. "Motordrehzahlen A, B und C" die Prüfdrehzahlen innerhalb des Motorbetriebsdrehzahlbereichs, der bei den ESC- und ELR-Prüfungen gemäß Anhang III Anlage 1 dieser Richtlinie zum Einsatz gelangt;
   2.19. "Kontrollbereich" den Bereich zwischen den Motordrehzahlen A und C und ein Teillastverhältnis zwischen 25 und 100;
   2.20. "Bezugsdrehzahl (nref)" 100 Prozent des Drehzahlwerts, der für eine Entnormierung der relativen Drehzahlwerte der ETC-Prüfung gemäß Anhang III Anlage 2 dieser Richtlinie zu verwenden ist;
   2.21. "Trübungsmesser" ein Gerät zur Messung der Trübung durch Rußpartikel nach dem Prinzip der Lichtschwächung;
   2.22. "NG-Gasgruppe" entweder Gasgruppe H oder Gasgruppe L gemäß den Begriffsbestimmungen der Europäischen Norm EN 437 vom November 1993;
   2.23. "Selbstanpassungsfähigkeit" eine Motorvorrichtung, die das Aufrechterhalten eines gleichbleibenden Luft-Kraftstoff-Verhältnisses gestattet;
   2.24. "Nachkalibrierung" eine Feinabstimmung eines NG-Motors zum Erzielen der gleichen Leistung (Leistung, Kraftstoffverbrauch) in einer anderen Erdgasgruppe;
   2.25. "Wobbe-Index (unterer Index Wl oder oberer Index Wu)" den Quotienten aus dem Heizwert eines Gases pro Volumeneinheit und der Quadratwurzel der relativen Dichte des Gases unter denselben Bezugsbedingungen:

20040309-P5_TA(2004)0149_DE-p0000001

   2.26. "λ-Verschiebungsfaktor (Sλ)" einen Ausdruck, der die erforderliche Flexibilität eines Motorsteuersystems bezüglich einer Änderung des Überschuss-Luft-Verhältnisses beschreibt, wenn der Motor mit einem Gas betrieben wird, das nicht aus reinem Methan besteht (zur Berechnung von Sλ siehe Anhang VII).
   2.27. "Abschalteinrichtung" eine Einrichtung, die Betriebsgrößen (Fahrzeuggeschwindigkeit, Motordrehzahl, eingelegten Gang, Temperatur, Unterdruck im Ansaugtrakt oder andere) misst oder erfasst, um die Funktion eines beliebigen Teils der emissionsmindernden Einrichtung zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, so dass die Wirkung der emissionsmindernden Einrichtung unter üblichen Betriebsbedingungen verringert wird, es sei denn, die Bedingungen, unter denen das geschieht, sind in den angewandten Verfahren für die Zertifizierungsprüfung ausdrücklich vorgesehen;

Eine solche Einrichtung gilt nicht als Abschalteinrichtung, wenn

   die Notwendigkeit der Einrichtung zum Schutz des Motors gegen zeitweilige Betriebszustände, die zu Beschädigung oder Ausfällen führen könnten, gerechtfertigt ist und für den gleichen Zweck keine anderen Maßnahmen anwendbar sind, durch die die Wirksamkeit der emissionsmindernden Einrichtung nicht verringert wird;
   die Einrichtung nur arbeitet, wenn dies zum Anlassen und/oder Warmlaufen des Motors erforderlich ist und für den gleichen Zweck keine anderen Maßnahmen zur Anwendung gelangen, durch die die Wirksamkeit der emissionsmindernden Einrichtung nicht verringert wird.

Abbildung 1

Spezifische Definitionen der Prüfzyklen

p0000002.fig

   2.28. "Zusatzsteuereinrichtung" eine Einrichtung, Funktion oder Steuerstrategie am Motor oder am Fahrzeug, die den Motor oder seine Nebenaggregate vor schädlichen Betriebszuständen schützt oder die das Anlassen des Motors erleichtert. Als Zusatzsteuereinrichtung kann auch eine Strategie oder Vorkehrung gelten, die nachweislich keine Abschalteinrichtung ist;
   2.29. "anormale Emissionsminderungsstrategie" eine Strategie oder Maßnahme, durch die die Wirkung der emissionsmindernden Einrichtung unter üblichen Betriebsbedingungen auf weniger als das im jeweiligen Emissionsprüfverfahren geforderte Maß verringert wird.

 2.30.  Symbole und Abkürzungen

 2.30.1.  Symbole für Prüfkennwerte

Symbol

Einheit

Begriff

AP

m2

Querschnittsfläche der isokinetischen Probenahmesonde

AT

m2

Querschnittsfläche des Auspuffrohrs

CEE

Ethan-Wirkungsgrad

CEM

Methan-Wirkungsgrad

C1

C1-äquivalenter Kohlenwasserstoff

conc

ppm/vol-%

Konzentration (mit nachgestellter Bestandteilbezeichnung)

D0

m3/s

Achsabschnitt der PDP-Kalibrierfunktion

DF

Verdünnungsfaktor

D

Bessel-Funktionskonstante

E

Bessel-Funktionskonstante

EZ

g/kWh

Interpolierter NOx-Emissionswert am Regelpunkt

fa

Atmosphärischer Faktor im Labor

fc

s−1

Bessel-Filtergrenzfrequenz

FFH

Kraftstoffspezifischer Faktor für die Berechnung der Feuchtkonzentration anhand der Trockenkonzentration

FS

Stöchiometrischer Faktor

GAIRW

kg/h

Massendurchsatz der Ansaugluft, feucht

GAIRD

kg/h

Massendurchsatz der Ansaugluft, trocken

GDILW

kg/h

Massendurchsatz der Verdünnungsluft, feucht

GEDFW

kg/h

äquivalenter Massendurchsatz des verdünnten Abgases, feucht

GEXHW

kg/h

Massendurchsatz des Abgases, feucht

GFUEL

kg/h

Kraftstoffmassendurchsatz

GTOTW

kg/h

Massendurchsatz des verdünnten Abgases, feucht

H

MJ/m3

Heizwert

HREF

g/kg

Bezugswert der absoluten Feuchtigkeit (10,71 g/kg)

Ha

g/kg

Absolute Feuchtigkeit der Ansaugluft

Hd

g/kg

Absolute Feuchtigkeit der Verdünnungsluft

HTCRAT

mol/mol

Wasserstoff-Kohlenstoff-Verhältnis

i

Unterer Index für eine einzelne Prüfphase

K

Bessel-Konstante

k

m−1

Lichtabsorptionskoeffizient

KH,D

Feuchtigkeitskorrekturfaktor für NOx bei Dieselmotoren

KH,G

Feuchtigkeitskorrekturfaktor für NOx bei Gasmotoren

KV

CFV-Kalibrierfunktion

KW,a

Korrekturfaktor für Umrechnung vom trockenen zum feuchten Bezugszustand der Ansaugluft

KW,d

Korrekturfaktor für Umrechnung vom trockenen zum feuchten Bezugszustand der Verdünnungsluft

KW,e

Korrekturfaktor für Umrechnung vom trockenen zum feuchten Bezugszustand des verdünnten Abgases

KW,r

Korrekturfaktor für Umrechnung vom trockenen zum feuchten Bezugszustand des Rohabgases

L

%

Prozentuales Drehmoment, bezogen auf das maximale Drehmoment bei Prüfdrehzahl

La

m

Effektive optische Weglänge

m

Steigung der PDP-Kalibrierfunktion

mass

g/h oder g

Unterer Index für den Schadstoffmassendurchsatzrate

MDIL

kg

Masse der durch die Partikel-Probenahmefilter geleiteten Probe der verdünnten Luft

Md

mg

Abgeschiedene Partikel-Probenahmemasse der Verdünnungsluft

Mf

mg

Abgeschiedene Partikel-Probenahmemasse

Mf,p

mg

Am Hauptfilter abgeschiedene Partikel-Probenahmemasse

Mf,b

mg

Am Nachfilter abgeschiedene Partikel-Probenahmemasse

MSAM

Masse der durch die Partikel-Probenahmefilter geleiteten Probe der verdünnten Abgase

MSEC

kg

Masse der sekundären Verdünnungsluft

MTOTW

kg

CVS-Masse über den gesamten Zyklus, feucht

MTOTW,i

kg

Momentane CVS-Masse, feucht

N

%

Trübung

NP

PDP-Umdrehungen über den gesamten Zyklus

NP,i

PDP-Umdrehungen während eines Zeitabschnitts

n

min−1

Motordrehzahl

np

s−1

PDP-Drehzahl

nhi

min−1

Hohe Motordrehzahl

nlo

min−1

Niedrige Motordrehzahl

nref

min−1

Bezugsmotordrehzahl für ETC-Prüfung

pa

kPa

Sättigungsdampfdruck der Motoransaugluft

pA

kPa

Absoluter Druck

pB

kPa

Barometrischer Gesamtdruck

pd

kPa

Sättigungsdampfdruck der Verdünnungsluft

ps

kPa

Trockener atmospärischer Druck

p1

kPa

Ansaugunterdruck an der Pumpeneintrittsöffnung

P(a)

kW

Leistungsaufnahme der Hilfseinrichtungen, die für die Prüfung angebracht werden

P(b)

kW

Leistungsaufnahme der Hilfseinrichtungen, die für die Prüfung entfernt werden

P(n)

kW

Nichtkorrigierte Nutzleistung

P(m)

kW

Auf dem Prüfstand gemessene Leistung

Ω

Bessel-Konstante

Qs

m3/s

CVS-Volumendurchsatz

q

Verdünnungsverhältnis

r

Quotient der Querschnittsflächen der isokinetischen Sonde und des Auspuffrohrs

Ra

%

Relative Feuchtigkeit der Ansaugluft

Rd

%

Relative Feuchtigkeit der Verdünnungsluft

Rf

FID-Responsfaktor

ρ

kg/m3

Dichte

S

kW

Einstellwert des Leistungsprüfstands

Si

m−1

Momentaner Rauchwert

Sλ

λ-Verschiebungsfaktor

T

K

Absolute Temperatur

Ta

K

Absolute Temperatur der Ansaugluft

t

s

Messzeit

te

s

Elektrische Ansprechzeit

tf

s

Filteransprechzeit für die Besselfunktion

tp

s

Physikalische Ansprechzeit

Δt

s

Zeitabstand zwischen aufeinanderfolgenden Rauchmesswerten

Δti

s

Zeitabstand bei momentaner CFV-Strömung

τ

%

Rauch-Transmissionsgrad

V0

m3/rev

PDP-Volumendurchsatz unter tatsächlichen Bedingungen

W

Wobbeindex

Wact

kWh

Tatsächliche ETC-Zyklusarbeit

Wref

kWh

ETC-Bezugszyklusarbeit

WF

Wichtungsfaktor

WFE

Effektiver Wichtungsfaktor

X0

m3/rev

Kalibrierfunktion des PDP-Volumendurchsatzes

Yi

m−1

gemittelter 1-s-Bessel-Rauchwert

2.30.2.  Symbole für die chemischen Bestandteile

CH4

Methan

C2H6

Ethan

C2H5OH

Ethanol

C3H8

Propan

CO

Kohlenmonoxid

DOP

Dioctylphthalat

CO2

Kohlendioxid

HC

Kohlenwasserstoffe

NMHC

Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe

NOx

Stickstoffoxid

NO

Stickoxid

NO2

Stickstoffdioxid

PT

Partikel

 2.30.3.  . 2.30.3. Abkürzungen

CFV

Venturi-Rohr mit kritischer Strömung

CLD

Chemilumineszenzanalysator

ELR

Europäische Prüfung mit lastabhängigem Fahrzyklus

ESC

Europäische Prüfung mit stationärem Fahrzyklus

ETC

Europäische Prüfung mit instationärem Fahrzyklus

FID

Flammenionisationsdetektor

GC

Gaschromatograph

HCLD

beheizter Chemilumineszenzanalysator

HFID

beheizter Flammenionisationsdetektor

LPG

Flüssiggas

NDIR

nichtdispersiver Infrarot-Resonanzabsorber

NG

Erdgas

NMC

Nicht-Methan-Cutter

3.  ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

3.1  Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie als selbständige technische Einheit

3.1.1.  Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie hinsichtlich des Emissionsniveaus von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln bei Dieselmotoren und hinsichtlich des Emissionsniveaus von gasförmigen Schadstoffen bei Gasmotoren ist vom Motorenhersteller oder einem rechtmäßig bestellten Vertreter einzureichen.

3.1.2.  Dem Antrag sind die unten angegebenen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und Folgendes beizufügen:

   3.1.2.1. eine Beschreibung des Motortyps bzw. der Motorenfamilie, die sämtliche, die Anforderungen der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 70/156/EWG erfüllenden Angaben nach Anhang II dieser Richtlinie enthält;

3.1.3.   ein Motor, der den in Anhang II aufgeführten Merkmalen des Motortyps oder des Stamm-Motors entspricht, ist dem technischen Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen nach Abschnitt 6 zuständig ist, zur Verfügung zu stellen;

3.2.  Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Motors

3.2.1.  Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für ein Fahrzeug hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel durch seinen Dieselmotor oder seine Dieselmotorenfamilie sowie hinsichtlich des Emissionsniveaus von gasförmigen Schadstoffen durch seinen Gasmotor oder seine Gasmotorenfamilie ist vom Fahrzeughersteller oder einem rechtmäßig bestellten Vertreter einzureichen.

3.2.2.  Dem Antrag sind die unten angegebenen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und Folgendes beizufügen:

   3.2.2.1. eine Beschreibung des Fahrzeugtyps, der mit dem Motor verbundenen Fahrzeugteile und des Motortyps bzw. der Motorenfamilie mit den in Anhang II geforderten Angaben und den gemäß Artikel 3 der Richtlinie 70/156/EWG erforderlichen Unterlagen.

3.3.  Antrag auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp mit einem genehmigten Motor

3.3.1.  Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für ein Fahrzeug hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel durch seinen genehmigten Dieselmotor oder seine genehmigte Dieselmotorenfamilie und hinsichtlich des Emissionsniveaus von gasförmigen Schadstoffen durch seinen genehmigten Gasmotor oder seine genehmigte Gasmotorenfamilie ist vom Fahrzeughersteller oder einem rechtmäßig bestellten Vertreter einzureichen.

3.3.2.  Dem Antrag sind die unten angegebenen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und Folgendes beizufügen:

   3.3.2.1. eine Beschreibung des Fahrzeugtyps und der mit dem Motor verbundenen Fahrzeugteile mit den in Anhang II geforderten Angaben und ein Exemplar des EG-Typgenehmigungsbogens (Anhang VI) für den Motor bzw. die Motorenfamilie als selbständige technische Einheit, die in den Fahrzeugtyp eingebaut ist, sowie die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 70/156/EWG erforderlichen Unterlagen.

4.  EG-TYPGENEHMIGUNG

4.1.  Erteilung einer EG-Typgenehmigung aufgrund von Vielstofffähigkeit

Eine EG-Typgenehmigung aufgrund von Vielstofffähigkeit wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

4.1.1.  Im Fall von Dieselkraftstoff werden die Anforderungen dieser Richtlinie von dem Stamm-Motor mit dem im Anhang IV beschriebenen Kraftstoff eingehalten.

4.1.2.  Bei Erdgas muss nachgewiesen werden, dass der Stamm-Motor zur Anpassung an jede am Markt möglicherweise angebotene Kraftstoffzusammensetzung in der Lage ist. Bei Erdgas gibt es in der Regel zwei Arten von Kraftstoff: Kraftstoff mit hohem Heizwert (Gasgruppe H) und Kraftstoff mit niedrigem Heizwert (Gasgruppe L). Innerhalb der beiden Gruppen ist die Spannbreite jedoch groß. Erhebliche Unterschiede treten in Bezug auf den mit dem Wobbe-Index ausgedruckten Energiegehalt und den λ-Verschiebungsfaktor (Sλ) auf. Die Formeln für die Berechnung des Wobbe-Index und von Sλ sind unter Nummer 2.25 und 2.26 angegeben. Erdgas mit einem λ-Verschiebungsfaktor zwischen 0,89 und 1,08 (0,89 ≤ Sλ ≤ 1,08) wird der Gasgruppe H zugerechnet, während Erdgas mit einem λ-Verschiebungsfaktor zwischen 1,08 und 1,19 (1,08 ≤ Sλ ≤ 1,19) der Gasgruppe L zugerechnet wird. Die Zusammensetzung der Bezugskraftstoffe trägt der extremen Veränderlichkeit von Sλ Rechnung.

Der Stamm-Motor muss die Anforderungen dieser Richtlinie hinsichtlich der Bezugskraftstoffe GR (Kraftstoff 1 ) und G25 (Kraftstoff 2), gemäß der Beschreibung im Anhang IV, erfüllen, ohne dass zwischen den beiden Prüfungen eine Neueinstellung der Kraftstoffzufuhr erfolgt. Nach dem Kraftstoffwechsel ist jedoch ein Anpassungslauf über einen ETC-Zyklus ohne Messung zulässig. Vor der Prüfung muss der Stamm-Motor gemäß dem in Anhang III Anlage 2 Nummer 3 angegebenen Verfahren eingefahren werden.

4.1.2.1.  Auf Antrag des Herstellers kann der Motor mit einem dritten Kraftstoff (Kraftstoff 3) geprüft werden, wenn der λ-Verschiebungsfaktor (Sλ) zwischen 0,89 (d. h. im unteren Bereich von GR) und 1,19 (d. h. im oberen Bereich von G25) liegt, z. B. wenn Kraftstoff 3 ein handelsüblicher Kraftstoff ist. Die Ergebnisse dieser Prüfung können als Grundlage für die Bewertung der Übereinstimmung der Produktion herangezogen werden.

4.1.3.  Im Fall eines mit Erdgas betriebenen Motors, der sich an die Gasgruppe H einerseits und die Gasgruppe L andererseits selbst anpassen kann, und bei dem die Umschaltung zwischen der Gasgruppe H und der Gasgruppe L mittels eines Schalters erfolgt, ist der Stamm-Motor mit dem jeweiligen in Anhang IV für jede Gasgruppe spezifizierten Bezugskraftstoff bei jeder Schalterstellung zu prüfen: Die Kraftstoffe sind GR (Kraftstoff 1) und G23 (Kraftstoff 3) für die Gasgruppe H und G25 (Kraftstoff 2) und G23 (Kraftstoff 3) für die Gasgruppe L. Der Stamm-Motor muss die Anforderungen dieser Richtlinie in beiden Schalterstellungen erfüllen, ohne dass zwischen den beiden Prüfungen bei jeder Schalterstellung eine Neueinstellung der Kraftstoffzufuhr erfolgt. Nach dem Kraftstoffwechsel ist jedoch ein Anpassungslauf über einen ETC-Zyklus ohne Messung zulässig. Vor der Prüfung muss der Stamm-Motor gemäß dem in Anhang III Anlage 2 Nummer 3 angegebenen Verfahren eingefahren werden.

4.1.3.1.  Auf Antrag des Herstellers kann der Motor statt mit G23 (Kraftstoff 3) mit einem dritten Kraftstoff geprüft werden, wenn der λ-Verschiebungsfaktor (Sλ) zwischen 0,89 (d. h. im unteren Bereich von GR) und 1,19 (d. h. im oberen Bereich von G25), liegt, z. B. wenn Kraftstoff 3 ein handelsüblicher Kraftstoff ist. Die Ergebnisse dieser Prüfung können als Grundlage für die Bewertung der Übereinstimmung der Produktion herangezogen werden.

4.1.4.  Bei Erdgasmotoren ist das Verhältnis der Emissionsmessergebnisse "r" für jeden Schadstoff wie folgt zu ermitteln:

p0000004.fig

4.1.5.  Bei LPG (Flüssiggas) muss nachgewiesen werden, dass der Stamm-Motor zur Anpassung an jede am Markt möglicherweise angebotene Kraftstoffzusammensetzung in der Lage ist. Bei LPG schwankt die C3/C4-Zusammensetzung. Die Bezugskraftstoffe tragen diesen Schwankungen Rechnung. Der Stamm-Motor muss die Emissionsanforderungen hinsichtlich der Bezugskraftstoffe A und B gemäß der Beschreibung im Anhang IV erfüllen, ohne dass zwischen den beiden Prüfungen eine Neueinstellung der Kraftstoffzufuhr erfolgt. Nach dem Kraftstoffwechsel ist jedoch ein Anpassungslauf über einen ETC-Zyklus ohne Messung zulässig. Vor der Prüfung muss der Stamm-Motor gemäß dem in Anhang III Anlage 2 Nummer 3 angegebenen Verfahren eingefahren werden.

4.1.5.1.  Das Verhältnis der Emissionsmessergebnisse "r" für jeden Schadstoff ist wie folgt zu ermitteln:

p0000006.fig

4.2.  Erteilung einer EG-Typgenehmigung mit Gasgruppeneinschränkung

Eine EG-Typgenehmigung mit Gasgruppeneinschränkung wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

4.2.1.  Genehmigung der Abgasemissionen eines Motors, der mit Erdgas betrieben wird und für den Betrieb entweder mit der Gasgruppe H oder mit der Gasgruppe L ausgelegt ist

Der Stamm-Motor ist mit dem entsprechenden Bezugskraftstoff gemäß Anhang IV für die jeweilige Gasgruppe zu prüfen. Die Kraftstoffe sind GR (Kraftstoff 1) und G23 (Kraftstoff 3) für die Gasgruppe H und G25 (Kraftstoff 2) und G23 (Kraftstoff 3) für die Gasgruppe L. Der Stamm-Motor muss die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, ohne dass zwischen den beiden Prüfungen die Kraftstoffzufuhr nachgestellt wird. Nach Wechsel des Kraftstoffs ist es jedoch zulässig, zur Anpassung einen vollständigen ETC-Prüfzyklus ohne Messung zu durchlaufen. Vor der Prüfung muss der Stamm-Motor gemäß dem in Anhang III Anlage 2 Nummer 3 angegebenen Verfahren eingefahren werden.

4.2.1.1.  Auf Antrag des Herstellers kann der Motor statt mit G23 (Kraftstoff 3) mit einem dritten Kraftstoff geprüft werden, wenn der λ-Verschiebungsfaktor (Sλ) zwischen 0,89 (d. h. dem unteren Bereich von GR) und 1,19 (d. h. dem oberen Bereich von G25) liegt, z. B. wenn Kraftstoff 3 ein handelsüblicher Kraftstoff ist. Die Ergebnisse dieser Prüfung können als Grundlage für die Bewertung der Übereinstimmung der Produktion herangezogen werden.

4.2.1.2.  Das Verhältnis der Emissionsmessergebnisse "r" für jeden Schadstoff ist wie folgt zu ermitteln:

p0000008.fig

4.2.1.3.  Bei Auslieferung an den Kunden muss der Motor mit einem Schild versehen sein (siehe Nummer 5.1.5), auf dem angegeben ist, für welche Gasgruppe der Motor zugelassen ist.

4.2.2.  Genehmigung der Abgasemissionen eines Motors, der mit Erdgas oder LPG betrieben wird und für den Betrieb mit Kraftstoff einer bestimmten Zusammensetzung ausgelegt ist

4.2.2.1.  Der Stamm-Motor muss bei Betrieb mit Erdgas die Emissionsanforderungen für die Bezugskraftstoffe GR und G25 bzw. bei Betrieb mit LPG die Emissionsanforderungen für die Bezugskraftstoffe A und B gemäß Anhang IV erfüllen. Zwischen den Prüfungen ist eine Feinabstimmung des Kraftstoffsystems zulässig. Diese Feinabstimmung besteht in einer Nachkalibrierung der Datenbasis des Kraftstoffsystems, ohne dass es zu einer Änderung der grundlegenden Steuerstrategie oder der grundlegenden Struktur der Datenbasis kommt. Der Austausch von Teilen, die in direktem Bezug zur Höhe des Kraftstoffdurchsatzes stehen (z. B. Einspritzdüsen) ist zulässig.

4.2.2.2.  Auf Wunsch des Herstellers kann der Motor mit den Bezugskraftstoffen GR und G23 oder G25 und G23 geprüft werden. In diesem Fall gilt die Typgenehmigung nur für die Gasgruppe H beziehungsweise L.

4.2.2.3.  Bei Auslieferung an den Kunden muss der Motor mit einem Schild versehen sein (siehe Nummer 5.1.5), auf dem angegeben ist, für welche Kraftstoffzusammensetzung der Motor kalibriert wurde.

4.3.  Genehmigung der Abgasemissionen von Motoren einer Motorenfamilie

4.3.1.  Mit Ausnahme des in Abschnitt 4.3.2 genannten Falls wird die Genehmigung eines Stamm-Motors ohne erneute Prüfung für jede Kraftstoffzusammensetzung innerhalb derselben Gasgruppe, für die die Genehmigung des Stamm-Motors gilt (im Fall von Genehmigungen nach Nummer 4.2.2), oder für dieselben Kraftstoffe, für die die Genehmigung des Stamm-Motors gilt (im Fall von Genehmigungen nach Nummer 4.1 oder 4.2), auf alle Motoren einer Motorenfamilie erweitert.

4.3.2.  Zweitprüfmotor

Stellt der technische Dienst im Fall eines Antrags auf Erteilung einer Typgenehmigung für einen Motor oder für eine Fahrzeug hinsichtlich eines Motors, der zu einer Motorenfamilie gehört, fest, dass der eingereichte Antrag hinsichtlich des ausgewählten Stamm-Motors für die in Anhang I Anlage 1 beschriebene Motorenfamilie nicht vollständig repräsentativ ist, so kann der technische Dienst einen anderen und gegebenenfalls einen zusätzlichen Bezugsprüfmotor auswählen und prüfen.

4.4.  Typgenehmigungsbogen

Für die Genehmigung entsprechend Nummer 3.1, 3.2 und 3.3 wird eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang VI ausgestellt.

5.  KENNZEICHNUNG DER MOTOREN

5.1.  Der als technische Einheit zugelassene Motor muss folgende Angaben tragen:

5.1.1.  Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers des Motors;

5.1.2.  Handelsbezeichnung des Herstellers;

5.1.3.   die EG-Typgenehmigungsnummer, der der (die) Kennbuchstabe(n) des Landes, das die EG-Typgenehmigung erteilt hat, voranzustellen ist (sind)(19).

5.1.4.   bei einem NG-Motor ist nach der EG-Typgenehmigungsnummer eines der folgenden Kennzeichen anzubringen:

   H für den Fall, dass der Motor für die Gasgruppe H genehmigt und kalibriert ist;
   L für den Fall, dass der Motor für die Gasgruppe L genehmigt und kalibriert ist;
   HL für den Fall, dass der Motor sowohl für die Gasgruppe H als auch für die Gasgruppe L genehmigt und kalibriert ist;
   Ht für den Fall, dass der Motor für eine spezielle Gaszusammensetzung der Gasgruppe H genehmigt und kalibriert ist und durch eine Feinabstimmung des Motor-Kraftstoffsystems auf ein anderes spezielles Gas der Gasgruppe H eingestellt werden kann;
   Lt für den Fall, dass der Motor für eine spezielle Gaszusammensetzung der Gasgruppe L genehmigt und kalibriert ist und durch eine Feinabstimmung des Motor-Kraftstoffsystems auf ein anderes spezielles Gas der Gasgruppe L eingestellt werden kann;
   HLt für den Fall, dass der Motor für eine spezielle Gaszusammensetzung entweder der Gasgruppe H oder der Gasgruppe L genehmigt und kalibriert ist und durch eine Feinabstimmung des Motor-Kraftstoffsystems auf ein anderes spezielles Gas entweder der Gasgruppe H oder der Gasgruppe L eingestellt werden kann.

5.1.5.  Schilder

Für mit Erdgas und LPG betriebene Motoren mit einer Typgenehmigung mit Gasgruppeneinschränkung sind nachstehende Schilder zu verwenden:

5.1.5.1.  Inhalt

Folgende Angaben müssen enthalten sein:

Im Fall von Abschnitt 4.2.1.3 muss auf dem Schild folgendes angegeben sein: "VERWENDUNG NUR MIT ERDGAS DER GASGRUPPE H". Gegebenenfalls ist "H" durch "L" zu ersetzen.

Im Fall von Abschnitt 4.2.2.3 muss auf dem Schild Folgendes angegeben sein: "VERWENDUNG NUR MIT ERDGAS DER SPEZIFIKATION …" oder gegebenenfalls "VERWENDUNG NUR MIT FLÜSSIGGAS DER SPEZIFIKATION …". Es sind sämtliche Angaben aus den entsprechenden Tabellen in Anhang VI sowie die einzelnen, durch den Motorenhersteller spezifizierten Bestandteile und Grenzwerte aufzuführen.

Die Buchstaben und Zahlen müssen eine Mindesthöhe von 4 mm aufweisen.

Anmerkung:

Wenn eine derartige Kennzeichnung wegen Platzmangels nicht möglich ist, kann ein vereinfachter Code verwendet werden. In diesem Fall müssen Erläuterungen mit allen oben genannten Angaben sowohl für Personen, die den Kraftstofftank füllen oder Wartungs- oder Reparaturarbeiten am Motor und seinen Hilfseinrichtungen ausführen, als auch für die zuständigen Behörden leicht zugänglich sein. Die Stelle, an der diese Erläuterungen untergebracht werden, und der Inhalt dieser Erläuterungen werden einvernehmlich zwischen dem Hersteller und der Genehmigungsbehörde festgelegt.

5.1.5.2.  Eigenschaften

Die Schilder müssen eine Haltbarkeit entsprechend der Nutzlebensdauer des Motors haben und deutlich lesbar sein. Die Buchstaben und Zahlen darauf müssen unauslöschbar sein. Darüber hinaus ist die Befestigung der Schilder für die Nutzlebensdauer des Motors auszulegen, und es darf nicht möglich sein, die Schilder ohne Zerstörung oder Unkenntlichmachung zu entfernen.

5.1.5.3.  Anbringung

Die Schilder müssen an einem Motorteil befestigt sein, das für den üblichen Betrieb des Motors notwendig ist und normalerweise während der Nutzlebensdauer des Motors keiner Auswechslung bedarf. Zudem müssen sie so angebracht sein, dass sie für den durchschnittlichen Betrachter nach Anbringung aller für den Motorbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen des Motors gut sichtbar sind.

5.2.  Im Fall eines Antrags auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Motors ist das in Abschnitt 5.1.5 beschriebene Schild auch in der Nähe der Kraftstoffeinfüllöffnung anzubringen.

5.3.  Im Fall eines Antrags auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp mit einem genehmigten Motor ist das in Abschnitt 5.1.5 beschriebene Schild auch in der Nähe der Kraftstoffeinfüllöffnung anzubringen.

6.  VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN

6.1.  Allgemeines

6.1.1.  Emissionsmindernde Einrichtungen

6.1.1.1.  Bauteile, die die Emission gasförmiger Schadstoffe und verunreinigender Partikel aus Dieselmotoren und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Gasmotoren beeinflussen können, müssen so konstruiert, gefertigt, montiert und eingebaut sein, dass der Motor im Normalbetrieb die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

6.1.2.  Arbeitsweise der emissionsmindernden Einrichtungen

6.1.2.1.  Die Verwendung einer Abschalteinrichtung oder der Einsatz anormaler Emissionsminderungsstrategien ist untersagt.

6.1.2.2.  Eine Zusatzsteuereinrichtung kann unter einer der folgenden Voraussetzungen in einen Motor oder in ein Fahrzeug eingebaut werden:

   Sie arbeitet nicht innerhalb der in Nummer 6.1.2.4 beschriebenen Betriebsparameter.
   Sie wird innerhalb der in Nummer 6.1.2.4 beschriebenen Betriebsparameter nur zeitweilig für Zwecke aktiviert wie den Schutz des Motors und der Einrichtungen zur Steuerung des Gasstroms(20), die Begrenzung der Rauchentwicklung(21) oder den Kaltstart und das Warmlaufen.
   Sie wird nur durch fahrzeuginterne Signale für Zwecke wie die Wahrung der Betriebssicherheit oder den Notbetrieb aktiviert.

6.1.2.3.  Eine Einrichtung, Funktion oder Vorkehrung zur Motorsteuerung, die unter den in Nummer 6.1.2.4 beschriebenen Betriebsbedingungen aktiv ist und die eine Änderung der Steuerstrategie gegenüber der in den Emissionsprüfzyklen verwendeten Steuerstrategie bewirkt, ist zulässig, wenn entsprechend den Bestimmungen von Nummer 6.1.3 und/oder 6.1.4 einwandfrei nachgewiesen wird, dass sie die Wirkung der emissionsmindernden Einrichtung nicht beeinträchtigt. Andernfalls gilt sie als Abschalteinrichtung.

6.1.2.4.  Die in Nummer 6.1.2.2 genannten Betriebsparameter unter stationären und instationären Bedingungen(22) sind:

   Höhe nicht mehr als 1 000 m über NN (oder Luftdruck nicht unter 90 kPa);
   Umgebungstemperatur zwischen 283 und 303 K (10-30 °C),
   Motorkühlmitteltemperatur zwischen 343 und 368 K (70-95 °C).

6.1.3.  Besondere Bestimmungen für elektronisch gesteuerte Emissionsminderungseinrichtungen

6.1.3.1.  Erforderliche Dokumentation:

Der Hersteller muss eine Dokumentation vorlegen, die Aufschluss gibt über die Grundkonzeption der Einrichtung und über die Verfahren zur Steuerung der Ausgangsgrößen, unabhängig davon, ob diese direkt oder indirekt gesteuert werden.

Diese Dokumentation ist in zwei Teile zu gliedern:

   a) die förmliche Dokumentation, die dem technischen Dienst bei der Vorführung zur Typgenehmigungsprüfung zu übergeben ist. Sie umfasst eine vollständige Beschreibung der Einrichtung. Die Beschreibung kann knapp gehalten werden, sofern sie erkennen lässt, dass in ihr alle Ausgangsgrößen berücksichtigt sind, die sich aus jeder möglichen Konstellation der verschiedenen Eingangsgrößen ergeben können. Diese Unterlagen sind den in Anhang I Nummer 3 genannten Unterlagen beizufügen;
   b) zusätzliche Unterlagen, aus denen hervorgeht, welche Betriebsparameter von einer eventuell vorhandenen Zusatzsteuereinrichtung verändert werden und innerhalb welcher Grenzen die Zusatzsteuereinrichtung arbeitet. Die zusätzlichen Unterlagen umfassen Angaben zur Logik des Kraftstoffregelsystems, zu den Steuerstrategien und zu den Schaltpunkten bei allen Betriebszuständen.

Die zusätzlichen Unterlagen umfassen ferner eine Begründung für die eventuelle Verwendung einer Zusatzsteuereinrichtung sowie weitere Informationen und Prüfergebnisse, aus denen ersichtlich ist, wie die in den Motor oder in das Fahrzeug eingebaute Zusatzsteuereinrichtung die Schadstoffemissionen beeinflusst.

Diese zusätzlichen Unterlagen werden streng vertraulich behandelt und verbleiben beim Hersteller, sie sind jedoch bei der Typgenehmigungsprüfung und jederzeit während der Gültigkeitsdauer der Typgenehmigung zur Prüfung vorzulegen.

6.1.4.  Um zu prüfen, ob eine Strategie oder Vorkehrung als Abschalteinrichtung im Sinne von Nummer 2.28 oder als anormale Emissionsminderungsstrategie im Sinne von Nummer 2.30 anzusehen ist, kann die Typgenehmigungsbehörde eine zusätzliche NOx-Messung nach dem im ETC-Prüfzyklus vorgesehenen Verfahren verlangen; sie kann zusammen mit der Typgenehmigungsprüfung oder der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion vorgenommen werden.

6.1.4.1.  Alternativ zu den Bestimmungen in Anhang III Anlage 4 der Richtlinie 88/77/EWG kann beim ETC-Prüfzyklus die NOx-Probe aus dem Rohabgas entnommen werden; dabei ist nach den Vorschriften der Norm ISO DIS 16183 vom 15. Oktober 2000 zu verfahren.

6.1.4.2.  Bei der Prüfung, ob eine Strategie oder Vorkehrung als Abschalteinrichtung im Sinne von Nummer 2.28 oder als anormale Emissionsminderungsstrategie im Sinne von Nummer 2.30 anzusehen ist, gilt für den jeweils geltenden NOx-Grenzwert eine zusätzliche Toleranz von 10 %.

6.1.5.  Übergangsbestimmungen für die Erweiterung der Typgenehmigung

6.1.5.1.  Die Übergangsbestimmungen für die Erweiterung der Typgenehmigung gelten ausschließlich für neue Dieselmotoren und Neufahrzeuge mit Antrieb durch Dieselmotor, die eine Typgenehmigung nach den Bestimmungen von Anhang I Nummer 6.2.1 Tabellen 1 und 2 Zeile A der Richtlinie 88/77/EWG erhalten haben.

6.1.5.2.  Alternativ zu den Bestimmungen von Nummer 6.1.3 und 6.1.4 kann der Hersteller dem technischen Dienst auch die Ergebnisse einer zusätzlichen NOx-Messung nach dem im ETC-Prüfzyklus vorgesehenen Verfahren vorlegen, die nach den Bestimmungen von Nummer 6.1.4.1 und 6.1.4.2 an einem Motor vorgenommen wurde, der dem in Anhang II beschriebenen Stamm-Motor entspricht. Der Hersteller muss zudem schriftlich erklären, dass in diesem Motor keine Abschalteinrichtung oder anormale Emissionsminderungsstrategie im Sinne von Nummer 2 dieses Anhangs zum Einsatz kommt.

6.1.5.3.  Der Hersteller muss ferner schriftlich erklären, dass die Ergebnisse der NOx-Messung und die Erklärung der Übereinstimmung mit dem Stamm-Motor, die er nach Nummer 6.1.4 vorlegt, auch für alle anderen Motortypen der in Anhang II beschriebenen Motorenfamilie gelten.

6.2.  Vorschriften hinsichtlich der Emissionen von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln und Rauch

Für die Zwecke der Typgenehmigung in bezug auf die Zeile A der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 sind die Emissionen in ESC- und ELR-Prüfungen mit herkömmlichen Dieselmotoren, eingeschlossen solche mit elektronischer Kraftstoffeinspritzung, Abgasrückführung (AGR) und/oder Oxidationskatalysatoren, zu messen. Dieselmotoren, die mit modernen Systemen zur Abgasnachbehandlung, beispielsweise deNOx-Katalysatoren und/oder Partikelfiltern ausgestattet sind, müssen zusätzlich einer ETC-Prüfung unterzogen werden.

Für die Zwecke der Typgenehmigung in bezug auf die Zeile B 1 oder B 2 oder die Zeile C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 sind die Emissionen in ESC-, ELR- und ETC-Prüfungen zu messen.

Bei Gasmotoren werden die gasförmigen Emissionen mittels der ETC-Prüfung gemessen.

Die ESC- und ELR-Prüfverfahren werden in Anhang III Anlage 1 und das ETC-Prüfverfahren in Anhang III Anlagen 2 und 3 beschrieben.

Die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel (falls anwendbar) und Rauch (falls anwendbar) aus dem zur Prüfung vorgeführten Motor muss nach den in Anhang III Anlage 4 beschriebenen Verfahren gemessen werden. In Anhang V sind die empfohlenen analytischen Systeme für die gasförmigen Schadstoffe, die empfohlenen Probenahmesysteme und das empfohlene Rauchmess-System dargestellt.

Andere Systeme oder Analysatoren können durch den Technischen Dienst zugelassen werden, wenn mit ihnen bei dem jeweiligen Prüfzyklus erwiesenermaßen gleichwertige Ergebnisse erzielt werden. Die Bestimmung der Gleichwertigkeit der Systeme muss auf der Grundlage einer sieben (oder mehr) Probenpaare umfassenden Korrelationsstudie zwischen dem zu prüfenden System und einem der Bezugssysteme dieser Richtlinie erfolgen. Bei Partikelemissionen ist nur das Vollstrom-Verdünnungsverfahren als Bezugssystem zugelassen. "Ergebnisse" beziehen sich auf den Emissionswert eines speziellen Zyklus. Die Korrelationsprüfungen sind im selben Labor, in derselben Prüfzelle und mit demselben Motor durchzuführen und finden vorzugsweise gleichzeitig statt. Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die Mittelwerte der Probenpaare mit einer Toleranz von ± 5 % übereinstimmen. Zur Aufnahme eines neuen Systems in die Richtlinie muss bei der Bestimmung der Gleichwertigkeit die Berechnung der Wiederholbarkeit und Reproduzierbarkeit nach ISO 5725 zugrunde gelegt werden.

6.2.1.  Grenzwerte

Die spezifische Masse des Kohlenmonoxids, der gesamten Kohlenwasserstoffe, der Stickstoffoxide und der Partikel, die bei der ESC-Prüfung gemessen wird, und die bei der ELR-Prüfung gemessene Rauchtrübung dürfen die in Tabelle 1 angegebenen Werte nicht überschreiten.

Tabelle 1

Grenzwerte für ESC- und ELR-Prüfung

Zeile

Kohlenmonoxid

(CO) g/kWh

Kohlenwasserstoffe

(HC) g/kWh

Stickstoffoxide

(NOx) g/kWh

Partikel

(PT) g/kWh

Rauchtrübung

m−1

A (2000)

2,1

0,66

5,0

0,10

0,13 1

0,8

B 1 (2005)

1,5

0,46

3,5

0,02

0,5

B 2 (2008)

1,5

0,46

2,0

0,02

0,5

C (EEV)

1,5

0,25

2,0

0,02

0,15

1 Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3000 min-1.

Bei Dieselmotoren, die zusätzlich der ETC-Prüfung unterzogen werden, und insbesondere bei Gasmotoren darf die spezifische Masse des Kohlenmonoxids, der Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe, des Methans (falls anwendbar), der Stickstoffoxide und der Partikel (falls anwendbar) die in Tabelle 2 angegebenen Werte nicht überschreiten.

Tabelle 2

Grenzwerte für ETC-Prüfung

Zeile

Kohlenmonoxid

(CO) g/kWh

Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe

(NMHC) g/kWh

Methan

(CH4) 1 g/kWh

Stickstoffoxide

(NOx) g/kWh

Partikel

(PT) 2 g/kWh

A (2000)

5,45

0,78

1,6

5,0

0,16

0,21 3

B 1 (2005)

4,0

0,55

1,1

3,5

0,03

B 2 (2008)

4,0

0,55

1,1

2,0

0,03

C (EEV)

3,0

0,40

0,65

2,0

0,02

1 Nur für Erdgasmotoren.

2 Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren in Stufe A und Stufen B 1 und B 2.

3 Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3000 min-1.

6.2.2.  Kohlenwasserstoffmessung bei Diesel- und Gasmotoren

6.2.2.1.  Ein Hersteller kann nach Wahl die Masse der gesamten Kohlenwasserstoffe (THC) mit der ETC-Prüfung ermitteln, statt die Masse der Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe zu messen. In diesem Fall ist der Grenzwert für die Masse der gesamten Kohlenwasserstoffe gleich dem Grenzwert für die Masse der Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe in Tabelle 2.

6.2.3.  Spezielle Anforderungen an Dieselmotoren

6.2.3.1.  Die spezifische Masse der Stickstoffoxide, die an den zufällig gewählten Prüfpunkten innerhalb des Kontrollbereichs der ESC-Prüfung gemessen werden, dürfen die aus den benachbarten Prüfphasen interpolierten Werte um höchstens 10 % überschreiten (siehe Anhang III Anlage 1 Abschnitte 4.6.2 und 4.6.3).

6.2.3.2.  Der Rauchwert bei der zufällig gewählten ELR-Prüfdrehzahl darf den höchsten Rauchwert der beiden benachbarten Prüfdrehzahlen um höchstens 20 % oder - falls dieser höher ist - den Grenzwert um höchstens 5 % überschreiten.

7.  EINBAU DES MOTORS IN DAS FAHRZEUG

7.1.  Der Einbau des Motors in Fahrzeuge darf nur unter Einhaltung der folgenden Werte erfolgen, die eine Voraussetzung für die Typgenehmigung des Motors bilden:

   7.1.1. Der Ansaugunterdruck darf den in Anhang VI für den genehmigten Motor angegebenen Wert nicht überschreiten.
   7.1.2. Der Abgasgegendruck darf den in Anhang VI für den genehmigten Motor angegebenen Wert nicht überschreiten.
   7.1.3. Das Volumen der Auspuffanlage darf nur um höchstens 40 % von dem in Anhang VI für den genehmigten Motor angegebenen Wert abweichen.

8.  MOTORENFAMILIE

8.1.  Kenndaten für die Festlegung der Motorenfamilie

Die durch den Motorenhersteller festgelegte Motorenfamilie kann anhand grundlegender Kenndaten bestimmt werden, die allen Motoren dieser Familie gemeinsam sind. In einigen Fällen ist eine Wechselwirkung zwischen den Kenndaten möglich. Diese Wirkungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden, damit sichergestellt wird, dass einer bestimmten Motorenfamilie nur Motoren mit gleichartigen Abgasemissionsmerkmalen zugeordnet werden.

Motoren können ein und derselben Motorenfamilie zugeordnet werden, wenn sie in den nachfolgend aufgeführten wesentlichen Kenndaten übereinstimmen:

8.1.1.  Arbeitsweise

   Zweitakt
   Viertakt

8.1.2.  Kühlmittel

   Luft
   Wasser
   Öl

8.1.3.  Gasmotoren und Motoren mit Nachbehandlungseinrichtung:

   Zylinderzahl
  

Andere Dieselmotoren mit weniger Zylindern als der Stamm-Motor können als zur selben Motorenfamilie gehörend angesehen werden, sofern das Kraftstoffsystem den Kraftstoff jedem Zylinder einzeln zumisst).

8.1.4.  Hubraum des einzelnen Zylinders

   die Gesamtstreuung darf für die Motoren höchstens 15 % betragen

8.1.5.  Art der Luftansaugung:

   Saugmotoren
   aufgeladene Motoren
   aufgeladene Motoren mit Ladeluftkühlung

8.1.6.  Typ/Beschaffenheit des Brennraums:

   Vorkammer
   Wirbelkammer
   Direkteinspritzung

8.1.7.  Ventil- und Kanalanordnung, Größe und Anzahl:

   Zylinderkopf
   Zylinderwand
   Kurbelgehäuse

8.1.8.  Kraftstoffanlage (Dieselmotor):

   Pump-line-Einspritzung
   Reiheneinspritzpumpe
   Verteilereinspritzpumpe
   Einzelelement
   Pumpe-Düse-System

8.1.9.  Kraftstoffsystem (Gasmotoren):

   Mischer
   Zuführung des Gasgemisches (mit einer einzigen zentralen Düse pro Motor, mit einer Düse pro Einlasskanal)
   Flüssigkeitseinspritzung (Zentraleinspritzung, Einzeleinspritzung)

8.1.10.  Zündsystem (Gasmotoren)

8.1.11.  Sonstige Merkmale:

   Abgasrückführung
   Wassereinspritzung/Emulsion
   Sekundärluft-Einspeisung
   Ladeluftkühlung

8.1.12.  Abgasnachbehandlung:

   Dreiwegekatalysator
   Oxidationskatalysator
   Reduktionskatalysator
   Thermoreaktor
   Partikelfilter

8.2.  Wahl des Stamm-Motors

8.2.1.  Dieselmotoren

Das Hauptkriterium bei der Auswahl des Stamm-Motors der Motorenfamilie muss die höchste Kraftstofförderung pro Takt bei der angegebenen Drehzahl bei maximalem Drehmoment sein. Stimmen zwei oder mehr Motoren in diesem Hauptkriterium überein, so ist die Auswahl des Stamm-Motors anhand eines zweiten Kriteriums, nämlich der höchsten Kraftstofförderung pro Takt bei Nenndrehzahl, vorzunehmen. Unter Umständen kann die Genehmigungsbehörde zu dem Schluss gelangen, dass es am günstigsten ist, den schlechtesten Emissionswert der Motorenfamilie durch Überprüfung eines zweiten Motors zu bestimmen. Folglich kann die Genehmigungsbehörde zur Prüfung einen weiteren Motor heranziehen, dessen Merkmale darauf hindeuten, dass er die höchsten Emissionswerte aller Motoren dieser Motorenfamilie aufweist.

Weisen die Motoren innerhalb einer Motorenfamilie weitere veränderliche Leistungsmerkmale auf, bei denen von einer Beeinflussung der Abgasemissionen ausgegangen werden kann, so sind diese Merkmale ebenfalls zu bestimmen und bei der Auswahl des Stamm-Motors zu berücksichtigen.

8.2.2.  Gasmotoren

Das Hauptkriterium bei der Auswahl des Stamm-Motors der Motorenfamilie muss der größte Hubraum sein. Stimmen zwei oder mehr Motoren in diesem Hauptkriterium überein, so ist die Auswahl des Stamm-Motors anhand von sekundären Kriterien in der nachstehend angegebenen Reihenfolge vorzunehmen:

   höchste Kraftstofförderung je Takt bei der Nennleistungsdrehzahl;
   größte Zündfrühverstellung;
   niedrigste AGR-Rate;
   keine Luftpumpe oder Pumpe mit dem niedrigsten tatsächlichen Luftdurchsatz.

Unter Umständen kann die Genehmigungsbehörde zu dem Schluss gelangen, dass es am günstigsten ist, den schlechtesten Emissionswert der Motorenfamilie durch Überprüfung eines zweiten Motors zu bestimmen. Folglich kann die Genehmigungsbehörde aufgrund derjenigen Merkmale einen weiteren Motor zur Prüfung heranziehen, die darauf hindeuten, dass er die höchsten Emissionswerte aller Motoren dieser Motorenfamilie aufweist.

9.  ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

9.1.  Es sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion gemäß Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen. Die Übereinstimmung der Produktion wird anhand der Daten geprüft, die in dem Typgenehmigungsbogen in Anhang VI dieser Richtlinie aufgeführt sind.

Sind die zuständigen Behörden mit dem Prüfverfahren des Herstellers nicht einverstanden, so gelten die Abschnitte 2.4.2 und 2.4.3 des Anhangs X der Richtlinie 70/156/EWG.

9.1.1.  Sind Schadstoffemissionen an einem Motortyp zu messen, dessen Typgenehmigung eine oder mehrere Erweiterungen erfahren hat, so werden die Prüfungen an dem (den) Motor(en) durchgeführt, der (die) in den Beschreibungsunterlagen der betreffenden Erweiterung beschrieben ist (sind).

9.1.1.1.  Übereinstimmung des Motors bei der Schadstoffprüfung:

Der Hersteller darf an den von der Behörde ausgewählten Motoren keinerlei Einstellung vornehmen.

9.1.1.1.1.  Drei Motoren werden als Stichproben willkürlich aus der Serie entnommen. Motoren, für deren Typgenehmigung in bezug auf die Zeile A der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 nur die ESC- und ELR-Prüfung oder nur die ETC-Prüfung vorgeschrieben ist, werden zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion den jeweils zutreffenden Prüfungen unterzogen. Mit Zustimmung der Behörde werden alle anderen Motoren, deren Typgenehmigung in bezug auf Zeile A, Zeile B 1 oder B 2 oder Zeile C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 erfolgt ist, zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion entweder der ESC-und ELR-Prüfung oder der ETC-Prüfung unterzogen. Die Grenzwerte sind in Abschnitt 6.2.1 dieses Anhangs aufgeführt.

9.1.1.1.2.  Ist die zuständige Behörde mit der vom Hersteller angegebenen Standardabweichung der Produktion gemäß Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger einverstanden, so werden die Prüfungen entsprechend der Anlage 1 des vorliegenden Anhangs durchgeführt.

Ist die zuständige Behörde mit der vom Hersteller angegebenen Standardabweichung der Produktion gemäß Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger nicht einverstanden, so werden Prüfungen entsprechend der Anlage 2 des vorliegenden Anhangs durchgeführt.

Auf Antrag des Herstellers können die Prüfungen entsprechend der Anlage 3 dieses Anhangs durchgeführt werden.

9.1.1.1.3.  Die Serienproduktion gilt auf der Grundlage einer Stichprobenprüfung der Motoren als vorschriftsmäßig bzw. nicht vorschriftsmäßig, wenn nach den Prüfkriterien der entsprechenden Anlage eine positive Entscheidung für alle Schadstoffe bzw. eine negative Entscheidung in bezug auf einen Schadstoff gefällt wurde.

Wurde eine positive Entscheidung in bezug auf einen Schadstoff getroffen, so wird diese nicht durch zusätzliche Prüfungen beeinflusst, die zu einer Entscheidung in bezug auf die übrigen Schadstoffe führen sollen.

Wird keine positive Entscheidung in bezug auf sämtliche Schadstoffe und keine negative Entscheidung in bezug auf einen Schadstoff erreicht, so ist die Prüfung an einem anderen Motor durchzuführen (siehe Abbildung 2).

Der Hersteller kann die Prüfung jederzeit unterbrechen, wenn keine Entscheidung erzielt wird. In diesem Fall wird eine negative Entscheidung in das Protokoll aufgenommen.

9.1.1.2.  Die Prüfungen werden an neu gefertigten Motoren durchgeführt. Gasmotoren werden gemäß Anhang III Anlage 2 Abschnitt 3 eingefahren.

9.1.1.2.1.  Auf Antrag des Herstellers können die Prüfungen jedoch an Diesel- oder Gasmotoren durchgeführt werden, die länger als während der Zeitdauer, auf die in Abschnitt 9.1.1.2 Bezug genommen wird, längstens aber 100 Stunden lang, eingefahren wurden. In diesem Fall wird das Einfahrverfahren vom Hersteller durchgeführt. Dieser verpflichtet sich, an den Motoren keinerlei Einstellung vorzunehmen.

9.1.1.2.2.  Beantragt der Hersteller ein Einfahrverfahren gemäß Abschnitt 9.1.1.2.1, so kann sich dieses auf folgende Motoren erstrecken:

   auf alle zu prüfenden Motoren
  

oder

   auf den ersten zu prüfenden Motor, wobei auf diesen Motor der wie folgt bestimmte Evolutionskoeffizient angewandt wird:

Emissionen "x" Stunden/Emissionen null Stunden
   Die Schadstoffemissionen werden beim ersten geprüften Motor bei Null und "x" Stunden gemessen.
   Der Evolutionskoeffizient der Emissionen zwischen Null und "x" Stunden wird für jeden Schadstoff wie folgt berechnet:

Er kann kleiner als 1 sein.

Die übrigen Motoren werden nicht eingefahren; auf ihre Emissionswerte bei null Stunden wird jedoch der Evolutionskoeffizient angewendet.

In diesem Falle sind folgende Werte zu messen:

   die Werte bei "x" Stunden für den ersten Motor,
   die Werte bei null Stunden, multipliziert mit dem Evolutionskoeffizienten, für die folgenden Motoren.

9.1.1.2.3.  Bei Dieselmotoren und mit LPG betriebenen Gasmotoren ist für alle diese Prüfungen handelsüblicher Kraftstoff zulässig. Auf Antrag des Herstellers können jedoch die in Anhang IV beschriebenen Bezugskraftstoffe verwendet werden. Dies bedeutet, dass, wie in Abschnitt 4 dieses Anhangs beschrieben, Prüfungen mit mindestens zwei Bezugskraftstoffen für jeden Gasmotor durchzuführen sind.

9.1.1.2.4.  Bei mit Erdgas betriebenen Gasmotoren ist für alle diese Prüfungen folgender handelsüblicher Kraftstoff zulässig:

   bei mit H gekennzeichneten Motoren ein handelsüblicher Kraftstoff der Gasgruppe H (0,89 ≤ Sλ ≤ 1,00);
   bei mit L gekennzeichneten Motoren ein handelsüblicher Kraftstoff der Gasgruppe L (1,00 ≤ Sλ ≤ 1,19);
   bei mit HL gekennzeichneten Motoren ein handelsüblicher Kraftstoff im Extrembereich des λ-Verschiebungsfaktors (0,89 ≤ Sλ ≤ 1,19).

Auf Antrag des Herstellers können jedoch die in Anhang IV beschriebenen Bezugskraftstoffe verwendet werden. Demnach sind die in Nummer 4 dieses Anhangs beschriebenen Prüfungen durchzuführen.

9.1.1.2.5.  Bei Meinungsverschiedenheiten aufgrund der Nichteinhaltung der Grenzwerte durch Gasmotoren bei Betrieb mit handelsüblichem Kraftstoff sind die Prüfungen mit einem Bezugskraftstoff durchzuführen, mit dem der Stamm-Motor geprüft wurde, oder gegebenenfalls mit dem zusätzlichen Kraftstoff 3, auf den in den Abschnitten 4.1.3.1 und 4.2.1.1 Bezug genommen wird und der gegebenenfalls zur Prüfung des Stamm-Motors verwendet wurde. Das Ergebnis ist anschließend durch Anwendung des entsprechenden Faktors bzw. der entsprechenden Faktoren "r", "ra" oder "rb" gemäß den Nummern 4.1.4, 4.1.5.1 und 4.2.1.2 umzurechnen. Falls r, ra oder rb kleiner als 1 sind, ist keine Umrechnung vorzunehmen. Aus den Messergebnissen und den errechneten Ergebnissen muss hervorgehen, dass der Motor die Grenzwerte beim Betrieb mit allen entsprechenden Kraftstoffen (Kraftstoffe 1, 2 und gegebenenfalls 3 bei Erdgasmotoren und Kraftstoffe A und B bei Flüssiggasmotoren) einhält.

9.1.1.2.6.  Überprüfungen der Übereinstimmung der Produktion von Gasmotoren, die für den Betrieb mit einem Kraftstoff einer bestimmten Zusammensetzung ausgelegt sind, sind mit dem Kraftstoff durchzuführen, für den der Motor kalibriert wurde.

Abbildung 2

Schema für die Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion

p0000010.fig

Anlage 1

VERFAHREN ZUR ÜBERPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION, WENN DIE STANDARDABWEICHUNG ZUFRIEDENSTELLEND AUSFÄLLT

1.  Nachfolgend ist das Verfahren beschrieben, mit dem die Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Schadstoffemissionen überprüft wird, wenn die vom Hersteller angegebene Standardabweichung der Produktion zufriedenstellend ausfällt.

2.  Bei einer Stichprobengröße von mindestens drei Motoren beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass ein zu 40 % fehlerhaftes Los eine Prüfung besteht, 0,95 (Herstellerrisiko = 5 %). Hingegen liegt die Wahrscheinlichkeit, dass ein zu 65 % fehlerhaftes Los angenommen wird, bei 0,10 (Verbraucherrisiko = 10 %).

3.  Für alle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 aufgeführten Schadstoffe gilt folgendes Verfahren (siehe Abbildung 2):

Es seien:

L

= natürlicher Logarithmus des Schadstoff-Grenzwertes;

χi

= natürlicher Logarithmus der Messung am i-ten Motor der Stichprobe;

s

= geschätzte Standardabweichung der Produktion (unter Verwendung des natürlichen Logarithmus der Messwerte);

n

= Stichprobengröße.

4.  Der statistische Wert der Stichprobe ist zu ermitteln, indem die Summe der Standardabweichungen vom Grenzwert nach folgender Formel berechnet wird:

20040309-P5_TA(2004)0149_DE-p0000012

5.  Dann gilt:

   Liegt der statistische Prüfwert über dem der Stichprobengröße entsprechenden Wert für eine positive Entscheidung (siehe Tabelle 3), so wird in bezug auf den Schadstoff eine positive Entscheidung getroffen;
   Liegt der statistische Prüfwert unter dem der Stichprobengröße entsprechenden Wert für eine negative Entscheidung (siehe Tabelle 3), so wird in bezug auf den Schadstoff eine negative Entscheidung getroffen;
   Andernfalls wird ein weiterer Motor gemäß Anhang I Abschnitt 9.1.1.1 geprüft, und das Berechnungsverfahren wird auf die um eine Einheit erweiterte Stichprobe angewendet.

Tabelle 3

Grenzwerte für positive und negative Entscheidungen im Rahmen des Stichprobenplans von Anlage 1

Mindeststichprobengröße: 3

Kumulierte Anzahl der geprüften Motoren (Stichprobengröße)

Grenzwert für positive Entscheidung An

Grenzwert für negative Entscheidung Bn

3

3,327

− 4,724

4

3,261

− 4,790

5

3,195

− 4,856

6

3,129

− 4,922

7

3,063

− 4,988

8

2,997

− 5,054

9

2,931

− 5,120

10

2,865

− 5,185

11

2,799

− 5,251

12

2,733

− 5,317

13

2,667

− 5,383

14

2,601

− 5,449

15

2,535

− 5,515

16

2,469

− 5,581

17

2,403

− 5,647

18

2,337

− 5,713

19

2,271

− 5,779

20

2,205

− 5,845

21

2,139

− 5,911

22

2,073

− 5,977

23

2,007

− 6,043

24

1,941

− 6,109

25

1,875

− 6,175

26

1,809

− 6,241

27

1,743

− 6,307

28

1,677

− 6,373

29

1,611

− 6,439

30

1,545

− 6,505

31

1,479

− 6,571

32

− 2,112

− 2,112

Anlage 2

VERFAHREN ZUR ÜBERPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION, WENN DIE STANDARDABWEICHUNG UNZUREICHEND IST ODER KEINE ANGABE VORLIEGT

1.  Nachstehend ist das Verfahren beschrieben, mit dem die Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Emission von Schadstoffen überprüft wird, wenn die vom Hersteller angegebene Standardabweichung unzureichend ist oder keine Angabe vorliegt.

2.  Bei einer Stichprobengröße von mindestens drei Motoren wird das Stichprobenverfahren so gewählt, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein zu 40 % fehlerhaftes Los eine Prüfung besteht, 0,95 (Herstellerrisiko = 5 %) beträgt. Hingegen liegt die Wahrscheinlichkeit, dass ein zu 65 % fehlerhaftes Los angenommen wird, bei 0,10 (Verbraucherrisiko = 10 %).

3.  Die Messungen der in Anhang I Abschnitt 6.2.1 aufgeführten Schadstoffe gelten als logarithmisch normal verteilt und sollten zunächst durch natürliches Logarithmieren transformiert werden; m0 sei die minimale und m die maximale Stichprobengröße (m0 = 3 und m = 32); n sei die tatsächliche Stichprobengröße.

4.  Wenn χ1, χ2 · χi, die natürlichen Logarithmen der Messungen der Serie sind und L der natürliche Logarithmus des Schadstoffgrenzwertes ist, dann gelten

di = χi − L

und

20040309-P5_TA(2004)0149_DE-p0000013

20040309-P5_TA(2004)0149_DE-p0000014

Tabelle 4 enthält die Grenzwerte für eine positive (An) und negative (Bn) Entscheidung bei der jeweiligen Stichprobengröße. Der statistische Prüfwert ist der Quotient von (dn)/Vn, anhand dessen die positive oder negative Entscheidung über die Serie nach folgender Regel getroffen wird:

Wenn m0 ≤ n < m:

   positive Entscheidung, wenn 20040309-P5_TA(2004)0149_DE-p0000015
   negative Entscheidung, wenn 20040309-P5_TA(2004)0149_DE-p0000016
   eine weitere Messung durchführen, wenn 20040309-P5_TA(2004)0149_DE-p0000017.

6.  Anmerkungen

Die folgenden rekursiven Formeln dienen zur Berechnung der aufeinanderfolgenden statistischen Prüfwerte:

20040309-P5_TA(2004)0149_DE-p0000018

20040309-P5_TA(2004)0149_DE-p0000019

(n = 2, 3, …; (d1) = d1; V1 = 0)

Tabelle 4

Grenzwerte für positive und negative Entscheidungen im Rahmen des Stichprobenplans von Anlage 2

Mindeststichprobengröße: 3

Kumulierte Anzahl der geprüften Motoren (Stichprobengröße)

Grenzwert für positive Entscheidung An

Grenzwert für negative Entscheidung Bn

3

− 0,80381

16,64743

4

− 0,76339

7,68627

5

− 0,72982

4,67136

6

− 0,69962

3,25573

7

− 0,67129

2,45431

8

− 0,64406

1,94369

9

− 0,61750

1,59105

10

− 0,59135

1,33295

11

− 0,56542

1,13566

12

− 0,53960

0,97970

13

− 0,51379

0,85307

14

− 0,48791

0,74801

15

− 0,46191

0,65928

16

− 0,43573

0,58321

17

− 0,40933

0,51718

18

− 0,38266

0,45922

19

− 0,35570

0,40788

20

− 0,32840

0,36203

21

− 0,30072

0,32078

22

− 0,27263

0,28343

23

− 0,24410

0,24943

24

− 0,21509

0,21831

25

− 0,18557

0,18970

26

− 0,15550

0,16328

27

− 0,12483

0,13880

28

− 0,09354

0,11603

29

− 0,06159

0,09480

30

− 0,02892

0,07493

31

− 0,00449

0,05629

32

0,03876

0,03876

Anlage 3

VERFAHREN ZUR ÜBERPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION AUF ANTRAG DES HERSTELLERS

1.  Nachstehend ist das Verfahren beschrieben, mit dem auf Antrag des Herstellers die Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Schadstoffemissionen überprüft wird.

2.  Bei einer Stichprobengröße von mindestens drei Motoren beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass ein zu 30 % fehlerhaftes Los eine Prüfung besteht, 0,90 (Herstellerrisiko = 10 %). Hingegen liegt die Wahrscheinlichkeit, dass ein zu 65 % fehlerhaftes Los angenommen wird, bei 0,10 (Verbraucherrisiko = 10 %).

3.  Für jeden der in Anhang I Abschnitt 6.2.1 aufgeführten Schadstoffe gilt folgendes Verfahren (siehe Abbildung 2):

Es seien:

L

= Grenzwert für den Schadstoff,

xi

= Messwert für den i-ten Motor der Stichprobe,

n

= Stichprobengröße.

4.  Der statistische Prüfwert der Stichprobe ist zu ermitteln, indem die Anzahl der nicht vorschriftsmäßigen Motoren ermittelt wird, d.h. xi ≥ L.

5.  Dann gilt:

   Liegt der statistische Prüfwert unter dem der Stichprobengröße entsprechenden Wert für eine positive Entscheidung oder ist er gleich diesem (siehe Tabelle 5), so wird in bezug auf den Schadstoff eine positive Entscheidung getroffen;
   Liegt der statistische Prüfwert über dem der Stichprobengröße entsprechenden Wert für eine negative Entscheidung oder ist er gleich diesem (siehe Tabelle 5), so wird in bezug auf den Schadstoff eine negative Entscheidung getroffen.
   Andernfalls wird ein weiterer Motor gemäß Anhang I Abschnitt 9.1.1.1 geprüft, und das Berechnungsverfahren wird auf die um eine Einheit erweiterte Stichprobe angewendet.

Die Grenzwerte für positive und negative Entscheidungen der Tabelle 5 werden anhand der Internationalen Norm ISO 8422/1991 berechnet.

Tabelle 5

Grenzwerte für positive und negative Entscheidungen im Rahmen des Stichprobenplans von Anlage 3

Mindeststichprobengröße: 3

Kumulierte Anzahl der geprüften Motoren (Stichprobengröße)

Grenzwert für positive Entscheidung

Grenzwert für negative Entscheidung

3

3

4

0

4

5

0

4

6

1

5

7

1

5

8

2

6

9

2

6

10

3

7

11

3

7

12

4

8

13

4

8

14

5

9

15

5

9

16

6

10

17

6

10

18

7

11

19

8

9

ANHANG II

beschreibungsbogen Nr. ...

gemäss Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur EG-Typgenehmigung

und betreffend Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen

(Richtlinie 88/77/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG)

Fahrzeugtyp/Stamm-Motor/Motortyp(23)1):

ALLGEMEINES

   0.l. Fabrikmarke (Name des Unternehmens):

0.2.  Typ und Handelsbezeichnung (alle Varianten angeben):

0.3.  Merkmale zur Typkennung und ihre Anbringungsstelle, sofern am Fahrzeug vorhanden:

0.4.  Fahrzeugklasse (falls zutreffend):

0.5.  Motorklasse: Diesel/NG-betrieben/LPG-betrieben/Ethanol-betrieben (1)

0.6.  Name und Anschrift des Herstellers:

0.7.  Lage und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder und Aufschriften:

0.8.  Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens:

0.9.  Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n)

Anlagen

1.  Wesentliche Merkmale des (Stamm-)Motors und Angaben zur Durchführung der Prüfung

2.  Wesentliche Merkmale der Motorenfamilie

3.  Hauptmerkmale des Motorentyps innerhalb der Motorenfamilie

4.  Merkmale der mit dem Motor verbundenen Fahrzeugteile (falls zutreffend)

5.  Fotografien und/oder Zeichnungen des Stamm-Motors/Motortyps und gegebenenfalls des Motorraums

6.  Sonstige Angaben (hier gegebenenfalls weitere Anlagen aufführen)

Datum, Ablagenummer

Anlage 1

WESENTLICHE MERKMALE DES (STAMM-)MOTORS UND ANGABEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG(24)1)

1.  Beschreibung des Motors

1.1.  Hersteller:.

1.2.  Baumusterbezeichnung des Herstellers:

1.3.  Arbeitsweise: Viertakt / Zweitakt(25)2):

1.4.  Anzahl und Anordnung der Zylinder:

1.4.1.  Bohrung: mm

1.4.2.  Hub: mm

1.4.3.  Zündfolge:

1.5.  Hubvolumen: cm³

1.6.  Volumetrisches Verdichtungsverhältnis(26)3)

1.7.  Zeichnung(en) des Brennraums und des Kolbenbodens:

1.8.  Mindestquerschnittsfläche der Einlass- und Auslasskanäle: cm²

1.9.  Leerlaufdrehzahl: min-1

1.10.  Höchste Nutzleistung: kW bei min-1

1.11.  Höchste zulässige Motordrehzahl: min-1

1.12.  Maximales Nettodrehmoment: Nm bei min-1

1.13.  Verbrennungssystem: Selbstzündung/Fremdzündung(2)

1.14.  Kraftstoff: Diesel/LPG/NG-H/NG-L/NG–HL/Ethanol(2)

1.15.  Kühlsystem

1.15.1.  Flüssigkeitskühlung

1.15.1.1.  Art der Flüssigkeit:

1.15.1.2.  Kühlmittelpumpe(n): ja/nein(2)

1.15.1.3.  Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend):

1.15.1.4.  Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend):

1.15.2.  Luftkühlung

1.15.2.1.  Gebläse: ja/nein(27)2)

1.15.2.2.  Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend):

1.15.2.3.  Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs:

1.16.   Vom Hersteller zugelassene Temperatur

1.16.1.  Flüssigkeitskühlung: Höchste Temperatur am Motoraustritt: K

1.16.2.  Luftkühlung:.........................Bezugspunkt:

Höchste Temperatur am Bezugspunkt: K

1.16.3.  Höchste Luftaustrittstemperatur am Ansaug-Zwischenkühler (falls zutreffend):

1.16.4.  Höchste Abgastemperatur an der Anschlussstelle zwischen Auspuffsammelrohr(en) und Abgaskrümmer(n) bzw. Turbolader(n): K

1.16.5.  Kraftstofftemperatur: mindestens K, höchstens. K

bei Dieselmotoren am Einlass der Einspritzpumpe, bei mit Gas betriebenen Motoren an der Druckregler-Endstufe

1.16.6.  Kraftstoffdruck: mindestens.. kPa, höchstens. kPa

an der Druckregler-Endstufe, nur bei NG- betriebenen Gasmotoren

1.16.7.  Schmiermitteltemperatur: mindestens K, höchstens. K

1.17.  Auflader: ja/nein(2)

1.17.1.  Marke:

1.17.2.  Typ:

1.17.3.  Beschreibung des Systems (z.B. maximaler Ladedruck, Druckablassventil (wastegate), falls zutreffend):

Zwischenkühler: ja/nein(2)

1.18.  Ansaugsystem

1.18  Höchstzulässiger Ansaugunterdruck bei Motornenndrehzahl und Vollast gemäß den Beschreibungen und Betriebsbedingungen der Richtlinie 80/1269/EWG(28)4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/99/EG(29)5): kPa

Auspuffanlage

Höchstzulässiger Abgasgegendruck bei Motornenndrehzahl und Vollast gemäß den Beschreibungen und Betriebsbedingungen der Richtlinie 80/1269/EWG(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/21/EG(5): kPa

1.19  Volumen der Auspuffanlage: dm³

Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase (Beschreibung und Zeichnungen):

Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt):

2.2.1.  Katalysator: ja/nein(30)2)

2.2.1.1.  Marke(n):

2.2.1.2.  Type(en):

2.2.1.3.  Anzahl der Katalysatoren und Monolithen:

2.2.1.4.  Abmessungen, Form und Volumen des Katalysators (der Katalysatoren):

2.2.1.5.  Art der katalytischen Reaktion:

2.2.1.6.  Gesamtbeschichtung mit Edelmetallen:

2.2.1.7.  Konzentrationsverhältnis der Edelmetalle:

2.2.1.8.  Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff):

2.2.1.9.  Zellendichte:

2.2.1.10.  Art des Katalysatorgehäuses:

2.2.1.11.  Lage des Katalysators (der Katalysatoren) (Ort und Bezugsentfernung innerhalb der Abgasleitung):

2.2.2.  Sauerstoffsonde: ja/nein(2)

2.2.2.1.  Marke(n):

2.2.2.2.  Typ:

2.2.2.3.  Anordnung:

2.2.3.  Lufteinblasung: ja/nein(31)2)

2.2.3.1.  Art (Selbstansaugung, Luftpumpe usw.):

2.2.4.  Abgasrückführung: ja/nein(2)

2.2.4.1.  Kennwerte (Durchflussmenge usw.):

2.2.5.  Partikelfilter: ja/nein(2):

2.2.5.1.  Abmessungen, Form und Volumen des Partikelfilters:

2.2.5.2.  Typ und Aufbau des Partikelfilters:

2.2.5.3.  Lage (Bezugsentfernung innerhalb des Auspuffstranges):

2.2.5.4.  Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und/oder Zeichnung:

2.2.6.  Andere Einrichtungen: ja/nein(2)

2.2.6.1.  Beschreibung und Arbeitsweise:

3.  Kraftstoffsystem

3.1.  Dieselmotoren

3.1.1.  Kraftstoffpumpe

3.  Druck(32)3): kPa oder Kennlinie(2):

3.1.2.  Einspritzaggregat

3.1.2.1.  Pumpe

Marke(n):

3.1.2.1.2.  Type(n):

3.1.2.1.3.  Einspritzmenge: mm³(33)3) je Hub bzw. Takt bei einer Motordrehzahl von

3.1.2.1.1  min-1 bei vollständiger Einspritzung oder Kennlinie(34)2)(3)

3.1.2.1.2  Angabe des angewandten Verfahrens: am Motor-/Pumpenprüfstand(2)

3.1.2.1.3  Wird eine Ladedruckregelung eingereicht, so sind die charakteristische Kraftstoffzufuhr und der Ladedruck bezogen auf die jeweilige Motordrehzahl anzugeben.

Einspritzzeitpunkt

Verstellkurve des Spritzverstellers(3)

3.1.2.1.4.2.  Statischer Einspritzzeitpunkt(3):

3.1.2.2.  Einspritzleitungen

3.1.2.2.1.  Länge: mm

3.1.2.2.2.  Innendurchmesser: mm

3.1.2.3.  Einspritzdüse(n)

3.1.2.3.1.  Marke(n):

3.1.2.3.2.  Type(n):

3.1.2.3.3.  Öffnungsdruck: kPa(3)

3.1.2.3.2  oder Kennlinie(2)(3):

3.1.2.4.  Regler

Marke(n):

3.1.2.4.2.  Type(n):

3.1.2.4.3.  Abregeldrehzahl bei Vollast min-1

3.1.2.4.4.  Höchstdrehzahl ohne Last: min-1

3.1.2.4.5.  Leerlaufdrehzahl: min-1

3.1.3.  Kaltstartsystem

3.1.3.1.  Marke(n):

3.1.3.2.  Type(n):

3.1.3.3.  Beschreibung:

3.1.3.4.  Zusätzliche Starthilfe:

3.1.3.4.1.  Marke:

3.1.3.4.2.  Typ:

3.2.  Mit Gas betriebene Motoren(35)6)

3.2.1.  Kraftstoff: Erdgas / LPG(36)2)

3.2.2.  Druckregler bzw. Verdampfer / Druckregler(37)3)

3.2.2.1.  Marke(n):

3.2.2.2.  Type(n):

3.2.2.3.  Anzahl der Druckminderungsstufen:

3.2.2.4.  Druck in der Endstufe: mindestens. kPa, höchstens. kPa

3.2.2.5.  Anzahl der Haupteinstellpunkte:

3.2.2.6.  Anzahl der Leerlaufeinstellpunkte:

3.2.2.7.  Nummer der Genehmigung gemäß 1999/96/EG:

3.2.3.  Kraftstoffzufuhr: Mischer / Gaseinblasung / Flüssigkeitseinspritzung / Direkteinspritzung(2)

3.2.3.1.  Gemischregelung:

3.2.3.2.  Beschreibung des Systems und/oder Diagramm und Zeichnungen:

3.2.3.3.  Nummer der Genehmigung gemäß 1999/96/EG:

3.2.4.  Mischer:

3.2.4.1.  Anzahl:

3.2.4.2.  Marke(n):

3.2.4.3.  Type(n):

3.2.4.4.  Lage:

3.2.4.5.  Einstellungen:

3.2.4.6.  Nummer der Genehmigung 1999/96/EG:

3.2.5.  Motorsaugrohreinspritzung

3.2.5.1.  Einspritzverfahren: Zentraleinspritzung / Einzeleinspritzung(2)

3.2.5.2.  Einspritzverfahren: kontinuierlich / simultan / sequentiell(38)2)

3.2.5.3.  Einspritzsystem

3.2.5.3.1.  Marke(n):

3.2.5.3.2.  Type(n):

3.2.5.3.3.  Einstellungen:

3.2.5.3.4.  Nummer der Genehmigung gemäß 1999/96/EG:

3.2.5.4.  Förderpumpe (falls erforderlich):

3.2.5.4.1.  Marke(n):

3.2.5.4.2.  Type(n):

3.2.5.4.3  Nummer der Genehmigung gemäß 1999/96/EG:

3.2.5.5.  Einspritzdüse(n):

3.2.5.5.1.  Marke(n):

3.2.5.5.2.  Type(n):

3.2.5.5.3.  Nummer der Genehmigung gemäß 1999/96/EG:

3.2.6.  Direkteinspritzung

3.2.6.1.  Einspritzpumpe / Druckregler(2)

3.2.6.1.1.  Marke(n):

3.2.6.1.2.  Type(n):

3.2.6.1.3  Einspritzeinstellung:

3.2.6.1.4.  Nummer der Genehmigung gemäß 1999/96/EG:

3.2.6.2.  Einspritzdüse(n)

3.2.6.2.1.  Marke(n):

3.2.6.2.2.  Type(n):

3.2.6.2.3.  Öffnungsdruck oder Kennlinie(39)3):

3.2.6.2.4.  Nummer der Genehmigung gemäß 1999/96/EG:

3.2.7.  Elektronisches Steuergerät (ECU)

3.2.7.1.  Marke(n):

3.2.7.2.  Type(n):

3.2.7.3.  Einstellungen:

3.2.8.  Erdgasspezifische Ausrüstung

3.2.8.1.  Variante 1

(  nur im Fall der Genehmigung von Motoren für verschiedene spezifische Kraftstoffzusammensetzungen)

3.2.8.1.1.  Kraftstoffzusammensetzung:

3.2.8.1.1  Methan (CH4): Basis: Mol-% min. Mol-% max. Mol-%

Ethan (C2H6): Basis: Mol-% min. Mol-% max. Mol-%

Propan (C3H8): Basis: Mol-% min. Mol-% max. Mol-%

Butan (C4H10): Basis: Mol-% min. Mol-% max. Mol-%

C5/C5+: Basis: Mol-% min. Mol-% max. Mol-%

Sauerstoff (O2): Basis: Mol-% min. Mol-% max. Mol-%

Inertgase (N2, He usw.): Basis: Mol-% min Mol-% max. Mol-%

Einspritzdüse(n

3.2.8.1.2.1.  Marke(n):

3.2.8.1.2.2.  Type(n):

3.2.8.1.3.  Andere (falls anwendbar)

3.2.8.2.  Variante 2

(  nur im Fall von Genehmigungen für verschiedene spezifische Kraftstoffzusammensetzungen)

4.  Ventileinstellung

4.1.  Maximaler Ventilhub, Öffnungs- und Schließwinkel bezogen auf die Totpunkte gleichwertiger Angaben:

4.2.  Bezugsgrößen und/oder Einstellbereiche(40)2):

5.  Zündung (nur Motoren mit Fremdzündung)

5.1.  Art der Zündung: gemeinsame Spule und Kerzen / einzelne Spule und Kerzen / Spule auf Kerze / andere (näher angeben)(41)2)

5.2.  Zündsteuergerät

5.2.1.  Marke(n):

5.2.2.  Type(n):

5.3.  Zündverstellkurve / -verstellkennfeld(2) (42)3):

5.4.  Zündzeitpunkt(3): Grad vor dem oberen Totpunkt bei einer Drehzahl von min-1 und einem Ansaugunterdruck von kPa

5.5.  Zündkerzen

5.5.1.  Marke(n):

5.5.2.  Type(n):

5.5.3.  Abstandseinstellung: mm

5.6.  Zündspule(n)

5.6.1.  Marke(n):

5.6.2.  Type(n):

6.  Vom Motor angetriebene Hilfseinrichtungen

Der Motor ist zur Prüfung zusammen mit den Hilfseinrichtungen einzureichen, die gemäß den Beschreibungen und Betriebsbedingungen der Richtlinie 80/1269/EWG(43)4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/99/EG(44)5), Anhang I, Nummer 5.1.1, für den Betrieb des Motors notwendig sind (Lüfter, Wasserpumpe usw.)

6.1.  Hilfseinrichtungen, die für die Prüfung angebracht werden

Ist es nicht möglich oder nicht zweckmäßig, die Hilfseinrichtungen auf dem Prüfstand anzubringen, muss die von ihnen aufgenommene Leistung ermittelt und von der im gesamten Betriebsbereich des Prüfzyklusses (der Prüfzyklen) gemessenen Motorleistung abgezogen werden.

6.2.  Hilfseinrichtungen, die für die Prüfung entfernt werden

Hilfseinrichtungen, die nur für den Betrieb des Fahrzeugs notwendig sind (z.B. Luftverdichter, Klimaanlage), sind für die Prüfung zu entfernen. Ist es nicht möglich, die Hilfseinrichtungen zu entfernen, kann die von ihnen aufgenommene Leistung ermittelt und zu der im gesamten Betriebsbereich des Prüfzyklusses (der Prüfzyklen) gemessenen Motorleistung hinzugerechnet werden.

7.  Zusätzliche Angaben zu den Prüfbedingungen

7.1.  Schmiermittel

7.1.1.  Marke:

7.1.2.  Typ:

(Wenn das Schmiermittel dem Kraftstoff zugesetzt ist, muss der prozentuale Anteil des Öls in der Mischung angegeben werden):

7.2.  Vom Motor angetriebene Einrichtungen (falls vorhanden)

Die durch die Hilfseinrichtungen aufgenommene Leistung ist nur zu ermitteln, wenn

   für den Betrieb des Motors notwendige Hilfseinrichtungen nicht am Motor angebracht sind und/oder
   für den Betrieb des Motors nicht notwendige Hilfseinrichtungen am Motor angebracht sind.

7.2.1.  Aufzählung und Einzelheiten:

7.2.2.  Bei den angegebenen Motordrehzahlen aufgenommene Leistung:

Einrichtung

Leistungaufnahme (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen

Leerlauf

Niedrige Drehzahl

Hohe Drehzahl

Drehzahl A(1)

Drehzahl B(1)

Drehzahl C(1)

Bezugs-drehzahl(2)

P(a)

Für den Betrieb des Motors notwendige Hilfseinrichtungen (von der gemessenen Motorleistung abzuziehen) siehe Abschnitt 6.1

P(b)

Für den Betrieb des Motors nicht notwendige Hilfseinrichtungen (zu der gemessenen Motorleistung hinzu zu rechnen)

siehe Abschnitt 6.2

(1) ESC-Prüfung

(2) Nur ETC-Prüfung

8.  Motorleistung

8.1.  Motordrehzahlen(45)7)

Niedrige Drehzahl (nlo): min-1

Hohe Drehzahl (nhi): min-1

für ESC- und ELR-Zyklen

Leerlauf: min-1 Drehzahl A: min-1

Drehzahl B: min-1

Drehzahl C: min-1

für ETC-Zyklus

Bezugsdrehzahl: min-1

Motorleistung (gemessen entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 80/1269/EWG(46)4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/99/EG(47)5) in kW.

8.3  Einstellung des Leistungsprüfstands (kW)

Motordrehzahl

Leerlauf

Drehzahl A(1)

Drehzahl

B(1)

Drehzahl C(1)

Bezugs-drehzahl(2)

P(m)

Auf dem Prüfstand gemessene Leistung

P(a)

Leistungsaufnahme der Hilfseinrichtungen, die für die Prüfung angebracht werden (Abschnitt 6.1)

- angebracht

- nicht angebracht

0

0

0

0

0

P(b)

Leistungsaufnahme der Hilfseinrichtungen, die für die Prüfung entfernt werden (Abschnitt 6.2)

- angebracht

- nicht angebracht

0

0

0

0

0

P(n)

Motor-Nutzleistung

= P(m) - P(a) + P(b)

(1) ESC-Prüfung

(2) Nur ETC-Prüfung

8.3  Die Einstellungen des Leistungsprüfstands für die ESC- und ELR-Prüfungen sind auf der Grundlage der Nutzleistung des Motors P(n) von Nummer 8.2 vorzunehmen. Es wird empfohlen, den Motor im Nettozustand auf dem Prüfstand aufzubauen. Dabei stimmen P(m) und P(n) überein. Ist ein Betrieb des Motors im Nettozustand nicht möglich oder zweckmäßig, sind die Einstellungen des Leistungsprüfstands entsprechend der vorstehend angegebenen Formel so zu ändern, dass der Nettozustand hergestellt wird.

ESC- und ELR-Prüfungen

8.3.1  Die Einstellungen des Leistungsprüfstands sind anhand der Formel in Anhang III Anlage 1 Nummer 1.2 zu berechnen

ETC-Prüfung

Teillastverhältnis

Motordrehzahl

Leerlauf

Drehzahl A

Drehzahl B

Drehzahl C

10

-----

25

-----

50

-----

75

-----

100

8.3.2  Erfolgt keine Prüfung des Motors im Nettozustand, so ist durch den Hersteller die Korrekturformel zur Umrechnung der gemessenen Leistung bzw. gemessenen Zyklusarbeit gemäß Anhang III Anlage 2 Nummer 2 in Nutzleistung bzw. Netto-Zyklusarbeit für den gesamten Betriebsbereich des Zyklusses vorzulegen und durch den Technischen Dienst zu genehmigen.

Anlage 2

WESENTLICHE MERKMALE DER MOTORENFAMILIE

Gemeinsame Kenndaten

1.1  Arbeitsweise:

1.2  Kühlmittel:

1.3  Anzahl der Zylinder(1

1.4  Hubraum des einzelnen Zylinders:

1.5  Art der Luftansaugung:

1.6  Typ / Beschaffenheit des Brennraums:

1.7  Ventile und Schlitzauslegung - Anordnung, Größe und Anzahl:

1.8  Kraftstoffanlage:

1.9  Zündsystem (Gasmotoren):

1.10  Sonstige Merkmale

–  Ladeluftkühlung(48)1)

   Abgasrückführung(1):
   Wassereinspritzung / Emulsion(1):
   Lufteinblasung(1):
   1.11 Abgasnachbehandlung(1):

1.11  Nachweis des gleichen (oder beim Stamm-Motor des niedrigsten) Verhältnisses: Systemkapazität/Kraftstoff-Fördermenge je Hub gemäß Schaubild(er) Nr.:

Aufstellung der Motorenfamilie

2.1  Bezeichnung der Dieselmotorenfamilie:

2.1.1  Spezifikation von Motoren dieser Motorenfamilie:

2.2  Bezeichnung der Gasmotorenfamilie:

Stamm-Motor

Motortyp

Anzahl der Zylinder

Nenndrehzahl (min-1)

Kraftstoffördermenge

je Hub (mm³)

Nennutzleistung (kW)

Drehzahl bei maximalem Drehmoment (min-1)

Kraftstoffördermenge

je Hub (mm³)

Maximales Drehmoment (Nm)

Niedrige Leerlaufdrehzahl (min-1)

Zylinderhubraum (% des Stamm-Motors)

100

2.2.1  Spezifikation von Motoren innerhalb dieser Motorenfamilie:

2.2.1  Anlage 3

Stamm-Motor

Motorentyp

Anzahl der Zylinder

Nenndrehzahl (min-1)

Kraftstoffördermenge je Hub (mg)

Nennutzleistung (kW)

Drehzahl bei maximalem Drehmoment (min-1)

Kraftstoffördermenge

je Hub (mm³)

Maximales Drehmoment (Nm)

Niedrige Leerlaufdrehzahl (min-1)

Zylinderhubraum (% des Stamm-Motors)

100

Zündzeitpunkt

AGR-Durchsatz

Luftpumpe ja / nein

Luftpumpe, tatsächlicher Förderstrom

hauptMerkmale des Motorentyps INNERHALB DER MOTORENFamilie(49)1)

Beschreibung des Motors

1.1.  Hersteller:

1.2  Baumusterbezeichnung des Herstellers:

1.3  Arbeitsweise: Viertakt / Zweitakt(50)2)

1.4  Anzahl und Anordnung der Zylinder:

1.4.1  Bohrung: mm

1.4.2  Hub: mm

1.4.3  Zündfolge:

1.5  Hubvolumen: cm³

1.6  Volumetrisches Verdichtungsverhältnis(51)3)

1.7  Zeichnung(en) des Brennraums und des Kolbenbodens:

1.8  Mindestquerschnittsfläche der Einlass- und Auslasskanäle: cm²

1.9  Leerlaufdrehzahl: min-1

1.10  Höchste Nutzleistung:...........................................kW bei ....................................min-1

1.11  Höchste zulässige Motordrehzahl: min-1

1.12  Maximales Nettodrehmoment:…………………..Nm bei .............................min-1

1.13  Verbrennungssystem: Selbstzündung / Fremdzündung(2)

1.14  Kraftstoff: Diesel / LPG / NG - H / NG - L / NG – HL / Ethanol (2)

1.15  Kühlsystem

1.15.1  Flüssigkeitskühlung

1.15.1.1  Art der Flüssigkeit:

1.15.1.2  Kühlmittelpumpe(n): ja / nein(2)

1.15.1.3  Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend):

1.15.1.4  Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend):

1.15.2  Luftkühlung

1.15.2.1  Gebläse: ja / nein(52)2)

1.15.2.2  Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend):

1.15.2.3  Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs:

1.16   Vom Hersteller zugelassene Temperatur

1.16.1  Flüssigkeitskühlung: Höchste Temperatur am Motoraustritt: K

1.16.2  Luftkühlung: Bezugspunkt:

1.16.2  Höchste Temperatur am Bezugspunkt: K

Höchste Luftaustrittstemperatur am Ansaug-Zwischenkühler (falls zutreffend): K

1.16.4  Höchste Abgastemperatur an der Anschlussstelle zwischen Auspuffsammelrohr(en) und Abgaskrümmer(n) bzw. Turbolader(n): K

1.16.5  Kraftstofftemperatur: mindestens.............................K, höchstens .........................K

1.16.5  bei Dieselmotoren an der Eintrittsöffnung der Einspritzpumpe, bei mit Erdgas betriebenen Gasmotoren an der Druckregler-Endstufe

Kraftstoffdruck: mindestens................................kPa, höchstens............................kPa

1.16.6  an der Druckregler-Endstufe, nur bei NG-betriebenen Gasmotoren

Schmiermitteltemperatur: mindestens...........…….........K, höchstens..…...................K

1.17  Auflader: ja / nein(2)

1.17.1.  Marke:

1.17.2.  Typ:

1.17.3  Beschreibung des Systems (z.B. maximaler Ladedruck, Druckablassventil (wastegate), falls zutreffend):

1.17.4  Zwischenkühler: ja / nein(2)

1.18   Ansaugsystem

1.18  Höchstzulässiger Ansaugunterdruck bei Motornenndrehzahl und Vollast gemäß den Beschreibungen und Betriebsbedingungen der Richtlinie 80/1269/EWG(53)4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/99/EG(54)5).......…………………………….........kPa

Auspuffanlage

1.19  Höchstzulässiger Abgasgegendruck bei Motornenndrehzahl und Vollast gemäß den Beschreibungen und Betriebsbedingungen der Richtlinie 80/1269/EWG(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/99/EG(5)…..........................................................kPa

Volumen der Auspuffanlage:.............................….....................................................cm³

Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

2.1  Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase (Beschreibung und Zeichnungen):

2.2  Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt):

2.2.1  Katalysator: ja / nein(55)2)

2.2.1.1  Marke(n)

2.2.1.2  Typ(en)

2.2.1.3  Anzahl der Katalysatoren und Monolithen:

2.2.1.4  Abmessungen, Form und Volumen des Katalysators (der Katalysatoren):

2.2.1.5  Art der katalytischen Reaktion:

2.2.1.6  Gesamtbeschichtung mit Edelmetall:

2.2.1.7  Konzentrationsverhältnis der Edelmetalle:

2.2.1.8  Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff):

2.2.1.9  Zellendichte:

2.2.1.10  Art des Katalysatorgehäuses:

2.2.1.11  Lage des Katalysators (der Katalysatoren) (Ort und Bezugsentfernung innerhalb der

2.2.1.11  Abgasleitung):

2.2.2  Sauerstoffsonde: ja / nein(2)

2.2.2.1  Marke:

2.2.2.2.  Typ

2.2.2.3.  Lage

2.2.3  Lufteinblasung: ja / nein(2)

2.2.3.1  Art (Selbstansaugung, Luftpumpe usw.):

2.2.4  Abgasrückführung: ja / nein(56)2)

2.2.4.1  Kennwerte (Durchflussmenge usw.):

2.2.5  Partikelfilter: ja / nein(2):

2.2.5.1  Abmessungen, Form und Volumen des Partikelfilters:

2.2.5.2  Typ und Aufbau des Partikelfilters:

2.2.5.3  Lage (Bezugsentfernung innerhalb des Auspuffstrangs):

2.2.5.4  Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und / oder Zeichnung:

2.2.6  Andere Einrichtungen: ja / nein(2)

2.2.6.1  Beschreibung und Wirkungsweise:

3.  3 Kraftstoffsystem

3.1  Dieselmotoren

3.1.1  Kraftstoffpumpe

Druck(57)3).................................kPa oder Kennlinie(2):

3.1.2  Einspritzaggregat

3.1.2.1  Pumpe

3.1.2.1.1  Marke(n):

3.1.2.1.2  Typ(en):

3.1.2.1.3  Einspritzmenge:..................................mm³(3) je Hub bzw. Takt bei einer Motordrehzahl von.................min-1 bei vollständiger Einspritzung oder Kennlinie(2) (3):

Angabe des angewandten Verfahrens: am Motor / auf dem Pumpenprüfstand(2)

Wird eine Ladedruckregelung eingereicht, so sind die charakteristische Kraftstoffzufuhr und der Ladedruck bezogen auf die jeweilige Motordrehzahl anzugeben.

3.1.2.1.4  Einspritzzeitpunktverstellung

3.1.2.1.4.1  Verstellkurve des Spritzverstellers(3):

3.1.2.1.4.2  Statischer Zündzeitpunkt(3):

3.1.2.2  Einspritzleitungen

3.1.2.2.1  Länge: mm

3.1.2.2.2  Innendurchmesser: mm

3.1.2.3  Einspritzdüse(n)

3.1.2.3.1  Marke(n):

3.1.2.3.2  Typ(en):

3.1.2.3.3.  Öffnungsdruck kPA(58)3) oder Kennlinie(59)2) (3)

3.1.2.4  Regler

3.1.2.4.1  Marke(n):

3.1.2.4.2  Typ(en):

3.1.2.4.3  Abregeldrehzahl bei Vollast: min-1

3.1.2.4.4  Höchste Drehzahl ohne Last: min-1

3.1.2.4.5  Leerlaufdrehzahl: min-1

3.1.3  Kaltstartsystem

3.1.3.1  Marke(n):

3.1.3.2  Typ(en):

3.1.3.3  Beschreibung:

3.1.3.4  Zusätzliche Starthilfe:

3.1.3.4.1  Marke:

3.1.3.4.2  Typ:

3.2.  Mit Gas betriebene Motoren(60)6)

3.2.1.  Kraftstoff: Erdgas / Flüssiggas(2)

3.2.2  Druckregler bzw. Verdampfer / Druckregler(61)3)

3.2.2.1.  Marke(n):

3.2.2.2.  Typ(en):

3.2.2.3  Anzahl der Druckminderungsstufen:

3.2.2.4  Druck in der Endstufe: min. .....….......................kPa, max. ......................................kPa

3.2.2.5  Anzahl der Haupteinstellpunkte:

3.2.2.6  Anzahl der Leerlaufeinstellpunkte:

3.2.2.7  Nummer der Genehmigung gemäß 1999/96/EG:

3.2.3  Kraftstoffzufuhr: Mischer / Gaseinblasung / Flüssigkeitseinspritzung / Direkteinspritzung(2)

3.2.3.1  Gemischregelung:

3.2.3.2  Beschreibung des Systems und/oder Diagramm und Zeichnungen:

3.2.3.3  Nummer der Genehmigung gemäß 1999/96/EG:

3.2.4  Mischer

3.2.4.1  Anzahl:

3.2.4.2  Marke(n):

3.2.4.3  Typ(en):

3.2.4.4  Lage:

3.2.4.5  Einstellungen:

3.2.4.6  Nummer der Genehmigung gemäß 1999/96/EG:

3.2.5  Motorsaugrohreinspritzung

3.2.5.1  Einspritzverfahren: Zentraleinspritzung / Einzeleinspritzung(2)

3.2.5.2  Einspritzverfahren: kontinuierlich / simultan / sequentiell(2)

3.2.5.3  Einspritzsystem

3.2.5.3.1  Marke(n):

3.2.5.3.2  Typ(en):

3.2.5.3.3  Einstellungen:

3.2.5.3.4  Nummer der Genehmigung gemäß 1999/96/EG:

3.2.5.4  Förderpumpe (falls zutreffend):

3.2.5.4.1  Marke(n):

3.2.5.4.2  Typ(en):

3.2.5.4.3  Nummer der Genehmigung gemäß 1999/96/EG:

3.2.5.5  Einspritzdüse(n):

3.2.5.5.1  Marke(n):

3.2.5.5.2  Typ(en):

3.2.5.5.3  Nummer der Genehmigung gemäß 1999/96/EG:

3.2.6  Direkteinspritzung

3.2.6.1  Einspritzpumpe / Druckregler(62)2)

3.2.6.1.1  Marke(n):

3.2.6.1.2  Typ(en):

3.2.6.1.3  Einspritzeinstellung:

3.2.6.1.4  Nummer der Genehmigung gemäß 1999/96/EG:

3.2.6.2  Einspritzdüse(n)

3.2.6.2.1  Marke(n):

3.2.6.2.2  Typ(en):

3.2.6.2.3  Öffnungsdruck oder Kennlinie(63)3):

3.2.6.2.4  Nummer der Genehmigung gemäß 1999/96/EG:

3.2.7  Elektronisches Steuergerät (ECU)

3.2.7.1  Marke(n):

3.2.7.2  Typ(en):

3.2.7.3  Einstellungen:

3.2.8  Erdgasspezifische Ausrüstung

3.2.8.1  Variante 1

(nur im Fall der Genehmigung von Motoren für verschiedene spezifische Kraftstoffzusammensetzungen)

3.2.8.1.1  Kraftstoffzusammensetzung:

Methan (CH4): Basis: Mol-% min. Mol-% max. Mol-%

Ethan (C2H6): Basis: Mol-% min. Mol-% max. Mol-%

Propan (C3H8): Basis: Mol-% min. Mol-% max. Mol-%

Butan (C4H10): Basis: Mol-% min. Mol-% max. Mol-%

C5/C5+: Basis: Mol-% min. Mol-% max. Mol-%

Sauerstoff (O2): Basis: Mol-% min. Mol-% max. Mol-%

Inertgase (N2, He usw.): Basis: Mol-% min. Mol-% max. Mol-%

3.2.8.1.2  Einspritzdüse(n)

3.2.8.1.2.1  Marke(n):

3.2.8.1.2.2  Typ(en):

3.2.8.1.3  Andere (falls anwendbar)

3.2.8.2  Variante 2

(nur im Fall von Genehmigungen für verschiedene spezifische Kraftstoffzusammensetzungen)

4.  4 Ventileinstellung

4.1  Maximaler Ventilhub, Öffnungs- und Schließwinkel bezogen auf die Totpunkte gleichwertiger Angaben:

4.2  Bezugs- und/oder Einstellbereiche(64)2):

5.  5 Zündanlage (nur Fremdzündungsmotoren)

5.1.  Art der Zündanlage: gemeinsame Spule und Kerzen / einzelne Spule und Kerzen / Spule auf Kerze / andere (näher angeben)(2)

5.2  Zündeinstellvorrichtung

5.2.1  Marke(n):

5.2.2  Typ(en):

5.3  Zündverstellkurve / Zündverstellkennfeld(2)(65)3):

5.4  Zündzeitpunkt(2)........................Grad vor dem oberen Totpunkt bei einer Drehzahl

von............................min-1 und einem Ansaugunterdruck von ...................………kPa

5.5  Zündkerzen

5.5.1.  Marke(n):

5.5.2.  Typ(en):

5.5.3.  Abstandseinstellung: mm

5.6  Zündspule(n)

5.6.1  Marke(n):

5.6.2  Type(n)

Anlage 4

merkmale der mit dem Motor verbundenen fahrzeugteile

1.  Ansaugunterdruck bei Motornenndrehzahl und bei Vollast: kPa

2.  Abgasgegendruck bei Motornenndrehzahl und bei Vollast:...................................kPa

3.  Volumen der Auspuffanlage:............................................…………….................cm³

4.  Leistungsaufnahme durch die Hilfseinrichtungen, die gemäß den Beschreibungen und Betriebsbedingungen der Richtlinie 80/1269/EWG(66)1) zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/99/EG(67)2) Anhang I Nummer 5.1.1 für den Betrieb des Motors notwendig sind.

Geräte

Leistungsaufnahme (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen

Leerlauf

Niedrige Drehzahl

Hohe Drehzahl

DrehzahlA(1)

DrehzahlB(1)

Drehzahl C(1)

Bezugs-drehzahl(2)

P(a)

Für den Betrieb des Motors notwendige Hilfseinrichtungen (von der gemessenen Motorleistung abzuziehen)

siehe Nummer 5.1

(1) ESC-Prüfung.

(2) Nur ETC-Prüfung.

ANHANG III

PRÜFVERFAHREN

1.  EINLEITUNG

1.1.  In diesem Anhang sind die Verfahren zur Bestimmung der Emission gasförmiger Schadstoffe, luftverunreinigender Partikel und Rauch aus den zu prüfenden Motoren beschrieben. Es werden drei Prüfzyklen dargestellt, die gemäß den Bestimmungen von Anhang I Abschnitt 6.2 Anwendung finden sollen:

   die ESC-Prüfung, bestehend aus dreizehn stationären Prüfphasen,
   die ELR-Prüfung, bestehend aus einer Folge von instationären Belastungsschritten bei unterschiedlichen Drehzahlen, die Bestandteil einer Prüfprozedur sind und aufeinanderfolgend durchgeführt werden;
   die ETC-Prüfung, bestehend aus einer Abfolge von instationären, je Sekunde wechselnden Prüfphasen.

1.2.  Für die Prüfung ist der Motor auf einer entsprechenden Prüfeinrichtung aufzubauen und an einen Leistungsprüfstand anzuschließen.

1.3.  Messgrundsatz

Die zu messenden Abgasemissionen eines Motors enthalten gasförmige Bestandteile (Kohlenmonoxid, Gesamtkohlenwasserstoffe bei Dieselmotoren nur im ESC-Prüfzyklus; Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe bei Diesel- und Gasmotoren nur im ETC-Prüfzyklus; Methan bei Gasmotoren im ETC-Prüfzyklus und Stickstoffoxide), Partikel (nur bei Dieselmotoren) und Rauch (nur bei Dieselmotoren im ELR-Prüfzyklus). Zusätzlich wird Kohlendioxid häufig als Tracergas zur Bestimmung des Verdünnungsverhältnisses von Teilstrom- und Vollstromverdünnungssystemen genutzt. Nach guter Ingenieurpraxis empfiehlt sich die generelle Messung von Kohlendioxid als besonders geeignetes Mittel zur Erkennung von Messproblemen während der Prüfung.

1.3.1.  ESC-Prüfung

Während einer vorgeschriebenen Folge von Betriebszuständen des warmgefahrenen Motors sind die Mengen der oben angeführten Abgasemissionen durch Entnahme einer Probe aus dem Rohabgas kontinuierlich zu messen. Der Prüfzyklus besteht aus mehreren Drehzahl- und Leistungsphasen, die dem Bereich entsprechen, in dem Dieselmotoren normalerweise betrieben werden. Während der einzelnen Phasen sind die Konzentrationswerte sämtlicher gasförmiger Schadstoffe, der Abgasdurchsatz und die Leistungsabgabe zu bestimmen sowie die gemessenen Werte zu gewichten. Die Partikelprobe ist mit konditionierter Umgebungsluft zu verdünnen. Eine Probe ist über das gesamte Prüfverfahren zu entnehmen und an geeigneten Filtern abzuscheiden. Für jeden Schadstoff ist im Sinne von Anlage 1 dieses Anhangs die je Kilowattstunde freigesetzte Menge in Gramm zu errechnen. Darüber hinaus ist an drei vom Technischen Dienst(68) ausgewählten Prüfpunkten innerhalb des Kontrollbereichs das NOx zu messen. Die gemessenen Werte sind mit den Werten zu vergleichen, die aus den Phasen des Prüfzyklus errechnet wurden, die die ausgewählten Prüfpunkte umhüllen. Die NOx-Kontrolluntersuchung dient dazu, die Wirksamkeit der Emissionsminderung des Motors innerhalb des typischen Betriebsbereichs des Motors sicherzustellen.

1.3.2.  ELR-Prüfung

Während einer vorgeschriebenen Belastungsprüfung ist mit Hilfe eines Trübungsmessers der Rauch eines warmgelaufenen Motors zu messen. Dabei wird die Belastung des Motors bei gleichbleibender Fahrgeschwindigkeit und mit drei verschiedenen Motordrehzahlen von einem Teillastverhältnis von 10 auf Vollast erhöht. Zusätzlich wird ein vierter, vom Technischen Dienst(69) gewählter Belastungsschritt durchgeführt und der Wert mit den Werten der vorhergehenden Belastungsschritte verglichen. Mit Hilfe eines Mittelungsalgorithmus ist der Rauchspitzenwert gemäß Anlage 1 dieses Anhangs zu bestimmen.

1.3.3.  ETC-Prüfung

Während eines vorgeschriebenen instationären Zyklus bei betriebswarmem Motor, basierend auf einem Fahrprogramm, das in guter Näherung den Straßenfahrbetrieb von Hochleistungsmotoren in Lastkraftwagen und Bussen beschreibt, sind die vorstehend genannten Schadstoffe nach der Verdünnung des gesamten Abgases mit konditionierter Umgebungsluft zu messen. Anhand der vom Motorprüfstand kommenden Rückführsignale in bezug auf Motordrehmoment und -drehzahl ist die Leistung hinsichtlich der Zyklusdauer, aus der sich die vom Motor während des Zyklus erzeugte Arbeit ergibt, zu integrieren. Durch Integration des Analysatorsignals wird die über den Zyklus aufgetretene NOx- und HC-Konzentration bestimmt. Die CO-, CO2- und NMHC-Konzentration lässt sich durch Integration des Analysatorsignals oder unter Verwendung einer Beutelprobe bestimmen. Bei Partikeln ist an geeigneten Filtern eine verhältnisgleiche Probe abzuscheiden. Zur Berechnung der Massenemissionswerte der Schadstoffe ist der Durchsatz des verdünnten Abgases über den Zyklus zu bestimmen. Die Massenemissionswerte sind in Beziehung zur Motorarbeit zu setzen, um, wie in Anlage 2 dieses Anhangs beschrieben, für die einzelnen Schadstoffe die je Kilowattstunde freigesetzte Menge in Gramm zu errechnen.

2.  PRÜFBEDINGUNGEN

2.1.  Bedingungen für die Prüfung des Motors

2.1.1.  Die absolute Temperatur Ta der Ansaugluft am Motoreinlass und der trockene atmosphärische Druck ps (in kPa) sind zu messen, und die Kennzahl F ist nach folgender Formel zu berechnen:

   a) Bei Dieselmotoren:
  

Saugmotoren und mechanisch aufgeladene Motoren:

20040309-P5_TA(2004)0149_DE-p0000020

Turbo-aufgeladene Motoren mit oder ohne Ladeluftkühlung:

20040309-P5_TA(2004)0149_DE-p0000021

   b) bei Gasmotoren:

20040309-P5_TA(2004)0149_DE-p0000022

2.1.2.  Gültigkeit der Prüfung

Für die Gültigkeit der Prüfung muss der Parameter F in folgenden Grenzen liegen:

0,96 ≤ F ≤ 1,06

2.2.  Motoren mit Ladeluftkühlung

Die Ladelufttemperatur ist aufzuzeichnen und soll bei der Drehzahl der angegebenen Höchstleistung und Vollast nicht mehr als ± 5 K von der höchsten, in Anhang II Anlage 1 Abschnitt 1.16.3 beschriebenen Ladelufttemperatur abweichen. Die Temperatur des Kühlmittels muss mindestens 293 K (20 °C) betragen.

Bei Verwendung einer Prüfstandanlage oder eines externen Gebläses darf die Ladelufttemperatur bei der Drehzahl der angegebenen Höchstleistung und Vollast höchstens ± 5 K von der höchsten, in Anhang II Anlage 1 Abschnitt 1.16.3 beschriebenen Ladelufttemperatur abweichen. Die Einstellung des Ladeluftkühlers zwecks Einhaltung der vorstehend genannten Bedingung wird nicht geregelt und ist für den gesamten Prüfzyklus anzuwenden.

2.3.  Ansaugsystem des Motors

Es ist ein Motor-Ansaugsystem zu verwenden, dessen Lufteinlasswiderstand höchstens ± 100 Pa von der Obergrenze des Motors abweicht, wenn dieser mit der Drehzahl der angegebenen Höchstleistung und Vollast betrieben wird.

2.4.  Motorauspuffanlage

Es ist eine Auspuffanlage zu verwenden, deren Abgasgegendruck höchstens ± 1 000 Pa von der Obergrenze des Motors abweicht, wenn dieser bei der Drehzahl der angegebenen Höchstleistung und Vollast betrieben wird und deren Volumen im Bereich von ± 40 % der Herstellerangaben liegt. Eine Prüfstandanlage kann verwendet werden, wenn sie die tatsächlichen Motorbetriebsbedingungen wiedergibt. Die Auspuffanlage muss den Anforderungen für eine Abgasprobenahme gemäß Anhang III Anlage 4 Abschnitt 3.4 und Anhang V Abschnitt 2.2.1, EP und Abschnitt 2.3.1, EP genügen.

Ist der Motor mit einer Abgasnachbehandlungseinrichtung ausgestattet, muss der Durchmesser des Auspuffrohrs genauso groß sein wie er in der Praxis für wenigstens vier Rohrdurchmesser oberhalb des Einlasses am Beginn des die Nachbehandlungseinrichtung enthaltenden Ausdehnungsabschnitts verwendet wird. Der Abstand von der Auspuffkrümmeranschlussstelle bzw. dem Turboladerauslass bis zur Abgasnachbehandlungseinrichtung muss so groß sein wie in der Fahrzeugkonfiguration oder in den Abstandsangaben des Herstellers angegeben. Abgasgegendruck bzw. -widerstand müssen den vorstehend angeführten Kriterien entsprechen und können mittels eines Ventils eingestellt werden. Für Blindprüfungen und die Motorabbildung kann der Behälter der Nachbehandlungseinrichtung entfernt und durch einen gleichartigen Behälter mit inaktivem Katalysatorträger ersetzt werden.

2.5.  Kühlsystem

Es ist ein Motorkühlsystem zu verwenden, mit dem die vom Hersteller vorgegebenen üblichen Betriebstemperaturen des Motors eingehalten werden können.

2.6.  Schmieröl

Die Kenndaten des zur Prüfung verwendeten Schmieröls sind aufzuzeichnen und zusammen mit den Prüfergebnissen gemäß Anhang II Anlage 1 Abschnitt 7.1 vorzulegen.

2.7.  Kraftstoff

Es ist der in Anhang IV beschriebene Bezugskraftstoff zu verwenden.

Kraftstofftemperatur und Messpunkt sind durch den Hersteller innerhalb der in Anhang II Anlage 1 Abschnitt 1.16.5 angegebenen Grenzwerte zu spezifizieren. Die Kraftstofftemperatur muss bei mindestens 306 K (33 °C) liegen und, falls nicht anders angegeben, am Einlass der Einspritzpumpe 311 K ± 5 K (38 °C ± 5 °C) betragen.

Bei mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Motoren müssen Kraftstofftemperatur und Messpunkt innerhalb der in Anhang II Anlage 1 Abschnitt 1.16.5 angegebenen Grenzwerte liegen bzw. im Falle von Nicht-Stamm-Motoren innerhalb der in Anhang II Anlage 3 Abschnitt 1.16.5 angegebenen Grenzwerte.

2.8.  Prüfung der Abgasnachbehandlungssysteme

Ist der Motor mit einem Abgasnachbehandlungssystem ausgestattet, so müssen die bei dem (den) Prüfzyklus (Prüfzyklen) gemessenen Emissionen repräsentativ für die in der Praxis auftretenden Emissionen sein. Kann dies mit einem einzigen Prüfzyklus (z.B. für Partikelfilter mit periodischer Regenerierung) nicht erreicht werden, so werden mehrere Prüfzyklen durchgeführt. Von den Prüfergebnissen werden die Mittelwerte gebildet und/oder sie werden gewichtet. Das genaue Verfahren ist zwischen Motorhersteller und Technischem Dienst nach bestem technischem Ermessen abzustimmen.

Anlage 1

ESC- UND ELR-PRÜFZYKLEN

1.  EINSTELLUNG DES MOTORS UND DES LEISTUNGSPRÜFSTANDS

1.1  Bestimmung der Motordrehzahlen A, B und C

Für die Angabe der Motordrehzahlen A, B und C durch den Hersteller gelten folgende Bestimmungen:

Die hohe Drehzahl nhi ist durch Berechnen von 70 % der angegebenen höchsten Nutzleistung P(n) gemäß Anhang II Anlage 1 Abschnitt 8.2 zu bestimmen. Die höchste Motordrehzahl, bei der dieser Leistungswert auf der Leistungskurve eintritt, wird mit nhi bezeichnet.

Die niedrige Drehzahl nlo ist durch Berechnen von 50 % der angegebenen höchsten Nutzleistung P(n) gemäß Anhang II Anlage 1 Abschnitt 8.2 zu bestimmen. Die niedrigste Motordrehzahl, bei der dieser Leistungswert auf der Leistungskurve eintritt, wird mit nlo bezeichnet.

Die Motordrehzahlen A, B und C sind wie folgt zu berechnen:

Drehzahl A = nlo + 25 % (nhi − nlo)

Drehzahl B = nlo + 50 % (nhi − nlo)

Drehzahl C = nlo + 75 % (nhi − nlo)

Die Motordrehzahlen A, B und C können mit einer der nachstehenden Methoden überprüft werden:

   a) Während des Genehmigungsverfahrens für die Motorleistung gemäß der Richtlinie 80/1269/EWG sind zur genauen Bestimmung von nhi und nlo zusätzliche Prüfpunkte zu bestimmen. Die Höchstleistung, nhi und nlo werden anhand der Leistungskurve bestimmt, und die Motordrehzahlen A, B und C werden entsprechend den oben angeführten Vorschriften errechnet.
   b) Der Motor ist entlang der Vollastkurve von der Höchstdrehzahl ohne Belastung bis zur Leerlaufdrehzahl unter Verwendung von mindestens fünf Messpunkten pro 1000-min−1-Intervall und Messpunkten im Bereich von ± 50 min−1 der Drehzahl bei angegebener Höchstleistung abzubilden. Die Werte der Höchstleistung nhi und nlo werden anhand dieser Abbildungskurve bestimmt, wobei die Motordrehzahlen A, B und C entsprechend den oben angeführten Vorschriften zu errechnen sind.

Liegt die Abweichung der gemessenen Motordrehzahlen A, B und C von den vom Hersteller angegebenen Motordrehzahlen bei höchstens ± 3 %, so sind die angegebenen Motordrehzahlen für die Emissionsprüfung zu verwenden. Überschreitet eine der Motordrehzahlen diese Toleranz, so sind die gemessenen Motordrehzahlen für die Emissionsprüfung zu verwenden.

1.2.  Bestimmung der Einstellungen des Leistungsprüfstands

Auf experimentellem Weg ist die Drehmomentkurve bei Vollast zu ermitteln, damit die Drehmomentwerte für die genannten Prüfphasen im Nettozustand gemäß Anhang II Anlage 1 Abschnitt 8.2 ermittelt werden können. Nötigenfalls ist die Leistungsaufnahme der von dem Motor angetriebenen Hilfseinrichtungen zu berücksichtigen. Die Einstellung des Leistungsprüfstands für jede Prüfphase ist nach folgender Formel zu berechnen:

s = P(n) x (L/100) falls im Nettozustand geprüft

s = P(n) x (L/100) + (P(a) − P(b)) falls nicht im Nettozustand geprüft

Hierbei sind:

s

= Einstellwert des Leistungsprüfstands, kW

P(n)

= Nutzleistung des Motors gemäß Anhang II Anlage 1 Abschnitt 8.2 (kW)

L

= Teillast gemäß Abschnitt 2.7.1 (%)

P(a)

= Leistungsaufnahme der Hilfseinrichtungen, die gemäß Anhang II Anlage 1 Abschnitt 6.1 angebracht werden

P(b)

= Leistungsaufnahme der Hilfseinrichtungen, die gemäß Anhang II Anlage 1 Abschnitt 6.2 entfernt werden

2.  DURCHFÜHRUNG DER ESC-PRÜFUNG

Auf Antrag des Herstellers kann vor dem Messzyklus eine Blindprüfung durchgeführt werden, um den Motor und die Auspuffanlage zu konditionieren.

2.1.  Vorbereitung der Probenahmefilter

Wenigstens eine Stunde vor der Prüfung ist jedes einzelne Filter(paar) in einer verschlossenen, aber nicht abgedichteten Petrischale zur Stabilisierung in eine Wägekammer zu bringen. Nach der Stabilisierungsphase ist jedes Filter(paar) zu wägen und das Taragewicht aufzuzeichnen. Dann ist das Filter(paar) in einer verschlossenen Petrischale oder einem abgedichteten Filterhalter bis zur Verwendung aufzubewahren. Wird das Filter(paar) nicht binnen acht Stunden nach seiner Entnahme aus der Wägekammer verwendet, so muss es vor seiner Verwendung erneut konditioniert und gewogen werden.

2.2.  Anbringung der Messgeräte

Die Geräte und die Probenahmesonden sind wie vorgeschrieben anzubringen. Wird zur Verdünnung der Auspuffgase ein Vollstromverdünnungssystem verwendet, so ist das Abgasrohr an das System anzuschließen.

2.3.  Inbetriebnahme des Verdünnungssystems und des Motors

Das Verdünnungssystem ist zu starten und der Motor anzulassen, um alle Temperaturen und Drücke bei einer Höchstleistung entsprechend den Herstellerempfehlungen und der guten Ingenieurpraxis zu stabilisieren.

2.4.  Starten des Partikelprobenahmesystems

Das Partikelprobenahmesystem ist zu starten und auf Bypass zu betreiben. Der Partikelhintergrund der Verdünnungsluft kann bestimmt werden, indem Verdünnungsluft durch die Partikelfilter geleitet wird. Bei Verwendung gefilterter Verdünnungsluft kann eine Messung vor oder nach der Prüfung erfolgen. Wird die Verdünnungsluft nicht gefiltert, so können Messungen am Beginn und am Ende des Zyklus vorgenommen und die Mittelwerte berechnet werden.

2.5.  Einstellung des Verdünnungsverhältnisses

Die Verdünnungsluft ist so einzustellen, dass die unmittelbar vor dem Hauptfilter gemessene Temperatur des Abgases in keiner Phase höher ist als 325 K (52 °C). Das Verdünnungsverhältnis (q) darf nicht unter 4 liegen.

Bei Systemen, in denen das Verdünnungsverhältnis mittels der CO2- bzw. NOx-Konzentrationsmessung geregelt wird, ist der CO2- bzw. NOx-Gehalt der Verdünnungsluft zu Beginn und Ende jeder Prüfung zu messen. Die vor der Prüfung gemessene CO2- bzw. NOx-Hintergrundkonzentration der Verdünnungsluft darf von der nach der Prüfung gemessenen Konzentration um höchstens 100 ppm bzw. 5 ppm abweichen.

2.6.  Überprüfung der Analysegeräte

Die Geräte für die Emissionsanalyse sind auf Null zu stellen und der Messbereich ist zu kalibrieren.

2.7.  Prüfzyklus

2.7.1.  Die Prüfung des Motors auf dem Leistungsprüfstand ist nach dem folgenden 13-Phasen-Zyklus durchzuführen:

Prüfphase

Motordrehzahl

Teillastverhältnis

Wichtungsfaktor

Dauer der Prüfphase

1

Leerlauf

0,15

4 Minuten

2

A

100

0,08

2 Minuten

3

B

50

0,10

2 Minuten

4

B

75

0,10

2 Minuten

5

A

50

0,05

2 Minuten

6

A

75

0,05

2 Minuten

7

A

25

0,05

2 Minuten

8

B

100

0,09

2 Minuten