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Verfahren : 2003/0282(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A5-0265/2004

Eingereichte Texte :

A5-0265/2004

Aussprachen :

PV 19/04/2004 - 25

Abstimmungen :

PV 20/04/2004 - 10.28

Angenommene Texte :

P5_TA(2004)0304

Angenommene Texte
PDF 428kWORD 167k
Dienstag, 20. April 2004 - Straßburg
Batterien und Akkumulatoren ***I
P5_TA(2004)0304A5-0265/2004
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren (KOM(2003) 723 – C5-0563/2003 – 2003/0282(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 723)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0563/2003),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   gestützt auf die Artikel 67 und 63 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0265/2004),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/..../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren
P5_TC1-COD(2003)0282

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die verschiedenen einzelstaatlichen Maßnahmen in Bezug auf Batterien und Altbatterien sollten harmonisiert werden im Hinblick auf die doppelte Zielsetzung, ihre Auswirkungen auf die Umwelt auf ein Mindestmaß zu beschränken und so zu Schutz, Erhaltung und Erhöhung der Umweltqualität beizutragen, und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen in der Gemeinschaft zu verhindern.

(2)  In der Mitteilung der Kommission zur Überprüfung der Gemeinschaftsstrategie für die Abfallwirtschaft vom 30. Juli 1996(5) wurden Leitlinien für die künftige Abfallpolitik der Gemeinschaft festgelegt. Diese Mitteilung hebt die Notwendigkeit hervor, die Mengen an gefährlichen Stoffen in Abfällen zu reduzieren, und weist auf die potenziellen Vorteile gemeinschaftsweiter Vorschriften zur Begrenzung des Gehalts dieser Stoffe in Produkten und Produktionsprozessen hin. Ferner heißt es darin, dass in Fällen, in denen die Entstehung von Abfällen nicht vermieden werden kann, diese wiederverwendet oder stofflich bzw. energetisch verwertet werden sollten.

(3)  Durch die Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18 März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren(6) wurden die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in diesem Bereich angeglichen. Die Ziele dieser Richtlinien wurden jedoch nicht vollständig erreicht, und dass sie änderungsbedürftig sind, wurde auch im Sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft(7) und in der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronikaltgeräte(8) angemerkt. Die Richtlinie 91/157/EWG sollte daher im Interesse größerer Klarheit geändert und ersetzt werden.

(4)  Die Bestimmungen über Mindestanforderungen für die Sammlung, Behandlung und das Recycling von Altbatterien und Altakkumulatoren und die Information der Endnutzer (Kapitel IV – VII) dienen dem Schutz der Umwelt und stützen sich daher Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags. Durch die Bestimmungen über die Anforderungen an Produkte, das Inverkehrsetzen und die Kennzeichnung in Kapitel II, III, VIII und Anhang II soll das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet werden; die Rechtsgrundlage für diese Bestimmungen ist daher Artikel 95 Absatz 1 des Vertrags.

(5)  Um zu vermeiden, dass Batterien und Akkumulatoren schließlich in die Umwelt gelangen, und dass beim Endnutzer Verwirrung hinsichtlich der verschiedenen Anforderungen für die Abfallbewirtschaftung verschiedener Batterien entsteht, sollte diese Richtlinie für alle Batterien und Akkumulatoren gelten, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden. Durch eine solche Anwendung sollten darüber hinaus Größenvorteile bei Sammlung und Recycling sowie eine optimale Einsparung von Ressourcen sichergestellt werden.

(6)  Zuverlässige Batterien und Akkumulatoren sind eine wesentliche Voraussetzung für die Sicherheit vieler Produkte, Geräte und Dienstleistungen und eine sehr wichtige Energiequelle in unserer Gesellschaft.

(7)  Um ein hohes Maß an Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit und der Umwelt zu erreichen, sollte die Vermarktung bestimmter Batterien und Akkumulatoren aufgrund der Menge an Schwermetallen, die sie enthalten, untersagt werden.

(8)  Altbatterien und Altakkumulatoren sollten gesammelt werden, um die Umwelt zu schützen. Dazu müssen Sammelsysteme eingerichtet werden, so dass alle Altbatterien und Altakkumulatoren aus Geräten bequem und kostenfrei für den Endnutzer zurückgegeben werden können.

(9)  Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, eine hohe Sammelrate für Altbatterien und Altakkumulatoren zu erzielen, damit gewährleistet ist, dass sie zu den Umweltzielen der Gemeinschaft beitragen. Um in der gesamten Gemeinschaft ein hohes Recyclingniveau zu erreichen und Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden, sollten alle Mitgliedstaaten verpflichtet sein, die gesammelten Altbatterien und Altakkumulatoren dem Recycling zuzuführen.

(10)  Angesichts der spezifischen Umwelt- und Gesundheitsrisiken, die von Kadmium, Quecksilber und Blei ausgehen, und der besonderen Eigenschaften von Batterien und Akkumulatoren, die Kadmium, Quecksilber und Blei enthalten, sollten zusätzliche Maßnahmen verabschiedet werden. Die Verwendung von Quecksilber in Batterien sollte eingeschränkt werden. Die endgültige Beseitigung von Auto- und Industriebatterien und -Akkumulatoren sollte untersagt werden. Für Nickel-Kadmium-Gerätebatterien sollte ein zusätzliches Sammelziel festgesetzt werden. Darüber hinaus sollten für Kadmium- und Bleibatterien spezifische Recyclinganforderungen festgelegt werden, um in der gesamten Gemeinschaft ein hohes Verwertungsniveau zu erreichen und Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden.

(11)  Alle interessierten Parteien sollten sich an Sammel- und Recyclingsystemen beteiligen können. Diese Systeme sollten so konzipiert sein, dass die Diskriminierung von Einfuhrprodukten sowie Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, und sie sollten einen möglichst hohen Rückfluss von Altbatterien und Altakkumulatoren gewährleisten. Die Verantwortung für die Finanzierung der Bewirtschaftung historischer Abfälle sollte von allen existierenden Herstellern in kollektiven Finanzierungssystemen getragen werden, zu denen alle Hersteller, die zum Zeitpunkt des Anfalls der Kosten auf dem Markt vorhanden sind, anteilmäßig beitragen. Während eines Übergangszeitraums sollten die Hersteller den Käufern beim Verkauf neuer Produkte auf freiwilliger Basis die Kosten, die den Herstellern für die Sammlung, Behandlung und das Recycling von Gerätealtbatterien und -akkumulatoren, die vor der Umsetzung dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, enstanden sind, ausweisen können. Hersteller, die diese Bestimmung in Anspruch nehmen, sollten sicherstellen, dass die angegebenen Kosten nicht höher sind als die tatsächlich angefallenen Kosten.

(12)  Sammel- und Recyclingsysteme sollten optimiert werden, vor allem hinsichtlich der Minimierung der negativen externen Kosten für die Verbringung.

(13)  Die Grundsätze für die Finanzierung der Bewirtschaftung von Altbatterien und Altakkumulatoren sollten auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden. Die Finanzierungssysteme sollten zur Erzielung hoher Sammel- und Recyclingraten und zur Umsetzung des Grundsatzes der Produzentenverantwortung beitragen.

(14)  Die Besitzer von Geräte-Altbatterien und -Altakkumulatoren sollten diese kostenfrei zurückgeben können. Die Hersteller sollten daher die Kosten für die Sammlung, die Behandlung, und das Recycling solcher Altbatterien und Altakkumulatoren tragen, die bei ihrer Sammeleinrichtung abgegeben wurden. Darüber hinaus sollten die Hersteller auch die Sammlung, die Behandlung, und das Recycling anderer Altbatterien und Altakkumulatoren finanzieren.

(15)  Unbedingt erforderlich für eine erfolgreiche Sammlung ist die Information des Endnutzers über die getrennte Sammlung, die zur Verfügung stehenden Sammelsysteme und die Rolle des Endnutzers bei der Bewirtschaftung von Altbatterien und Altakkumulatoren. Es sollten detaillierte Regeln für ein Kennzeichnungssystem festgelegt werden, das dem Endnutzer transparente, zuverlässige und unmissverständliche Informationen über die Sammlung von Batterien und Akkumulatoren und die in ihnen enthaltenen Schwermetalle liefert.

(16)  Die Endnutzer sollten auch über die Kapazität der von ihnen gekauften Batterien unterrichtet werden, um ihnen eine Entscheidung auf informierter Grundlage zu ermöglichen.

(17)  Setzen die Mitgliedstaaten zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie, insbesondere zur Erreichung hoher Raten für die getrennte Sammlung und das Recycling, wirtschaftliche Instrumente wie beispielsweise gestaffelte Steuersätze ein, sollten sie die Kommission davon in Kenntnis setzen.

(18)  Damit überwacht werden kann, ob die Ziele der Richtlinie erreicht wurden, sind zuverlässige und vergleichbare Daten über die Menge der in Verkehr gebrachten, gesammelten und recycelten Batterien und Akkumulatoren erforderlich.

(19)  Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften für die Sanktionen festlegen, die bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu verhängen sind, und für deren Durchsetzung sorgen. Diese Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

(20)  Die für die Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(9) erlassen werden.

(21)  Da die Ziele dieser Richtlinie im Hinblick auf den Schutz der Umwelt und die Gewährleistung eines problemlosen Funktionierens des Binnenmarktes auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

(22)  Diese Richtlinie gilt unbeschadet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf Sicherheits-, Umweltqualitäts- und Gesundheitsanforderungen und der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für die Abfallbewirtschaftung, insbesondere der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge(10) und der Richtlinie 2002/96/EG.

(23)  Die Produzentenverantwortung des Batterieproduzenten für die weitere Behandlung setzt nach der Entfernung der Batterie aus einem getrennt gesammelten Altfahrzeug oder einem Elektro- oder Elektronikaltgerät ein, wenn der Batterieproduzent ermittelt werden kann.

(24)  Die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten(11) findet keine Anwendung auf Batterien, die in elektrischen und elektronischen Geräten verwendet werden.

(25)  In Fahrzeugen verwendete Auto- und Industriebatterien sollten den Vorschriften der Richtlinie 2000/53/EG, insbesondere deren Artikel 4, entsprechen. Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG sieht eine Ausnahmeregelung für die Verwendung von Kadmium in Industriebatterien für Elektrofahrzeuge bis zum 31. Dezember 2005 vor -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel I

Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Ziel

Vorrangiges Ziel dieser Richtlinie ist die Vermeidung der Verwendung von Schwermetallen in Batterien und Akkumulatoren und zusätzlich die Sammlung, Behandlung und das Recycling aller Altbatterien und Altakkumulatoren, um die Beseitigung von Batterien, die gefährliche Stoffe enthalten, zu vermeiden und das Recycling von Wertstoffen zu fördern. Ein weiteres Ziel der Richtlinie ist die Verbesserung der Umweltbilanz von Batterien und Akkumulatoren sowie der Tätigkeiten aller am Lebenszyklus elektrischer und elektronischer Ausrüstung Beteiligten, d.h. Hersteller, Vertreiber und Endnutzer und insbesondere der Akteure, die direkt an der Behandlung von Batterie- und Akkumulatorenabfall beteiligt sind.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  Diese Richtlinie gilt für alle Typen von Batterien und Akkumulatoren sowie, was die Anforderungen für das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung und das Entfernen der Batterie betrifft, für die Geräte, in die sie eingelegt oder eingebaut sind, unabhängig von deren Form, Volumen, Gewicht, stofflichen Zusammensetzung oder Verwendung.

(2)  Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Batterien und Akkumulatoren in Ausrüstungen für militärisches Material, sowie in Waffen und Munition für spezielle militärische Zwecke und auf Batterien und Akkumulatoren in Fahrzeugen und Ausrüstung für einen Einsatz im Weltraum.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

   1. "Batterie" oder "Akkumulator" ist eine aus einer oder mehreren (nicht wiederaufladbaren) Primärzelle(n) oder aus einer oder mehreren (wiederaufladbaren) Sekundärzelle(n) bestehende Quelle elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird;
   2. "Batteriesatz" ist ein Satz von miteinander verbundenen Batterien oder Akkumulatoren, die in einem Außengehäuse zu einer vollständigen, nicht vom Endnutzer zu öffnenden Einheit zusammengebaut sein können;
   3. "Gerätebatterien oder -akkumulatoren" sind Batterien oder Akkumulatoren, die von den Endnutzer oder gewerblichen Nutzern in Haushaltsgeräten, schnurlosen Werkzeugmaschinen, Notbeleuchtungsvorrichtungen, Elektro- und Elektronikgeräten oder für andere Anwendungen eingesetzt werden;
   4. "Knopfzellen" sind kleine, runde Batterien und Akkumulatoren, deren Durchmesser größer ist als ihre Höhe und die für besondere Verwendungszwecke wie in Hörgeräten, Uhren, kleinen tragbaren Geräten oder zur Reservestromversorgung bestimmt sind;
   5. "Industriebatterien oder -akkumulatoren" sind Batterien oder Akkumulatoren zur industriellen Verwendung, zum Beispiel für die Notstromversorgung oder als Energiequelle, bei denen es sich nicht um "Gerätebatterien oder -akkumulatoren" gemäß der Definition von Nummer 3 handelt;
   6. "Autobatterien oder -akkumulatoren" sind Batterien oder Akkumulatoren für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen;
   7. "Altbatterien oder -akkumulatoren" sind Batterien oder Akkumulatoren, die nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(12) als Abfall gelten;
   8. "Recycling" ist die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbeitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung, das heißt der Verwendung von brennbarem Abfall zur Energieerzeugung durch direkte Verbrennung mit oder ohne Abfall anderer Art, aber mit Rückgewinnung der Wärme;
   9. "Beseitigung" sind alle im Anhang IIA der Richtlinie 75/442/EWG aufgeführten Vorgänge;
   10. "Behandlung" ist jede Behandlung zur Vorbereitung für das Recycling, die Verwertung oder die Beseitigung von Altbatterien und Altakkumulatoren, nachdem sie einer Anlage übergeben wurden, und schließt beispielsweise die Sortierung, Demontage, Entleerung usw. ein;
   11. "Geräte" sind alle Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der Richtlinie 2002/96/EG, die vollständig oder teilweise durch Batterien oder Akkumulatoren angetrieben werden oder angetrieben werden können;
  12. "Hersteller" ist jeder, der, unabhängig von der Verkaufstechnik, einschließlich Distanzverkäufen gemäß der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz(13)

oder
   a) Batterien oder Akkumulatoren unter seinem Markennamen herstellt und verkauft oder in Geräte eingebaut verkauft,
   b) Batterien oder Akkumulatoren unter seinem Markennamen oder in Geräte eines Anbieters, der nicht ermittelt werden kann, eingebaut weiterverkauft,
   c) Batterien, Akkumulatoren oder Geräte gewerblich in den Gemeinschaftsmarkt ein- oder ausführt;
   13. "Vertreiber" ist jeder, der Batterien und Akkumulatoren gewerblich für den Endnutzer anbietet;
   14. "Kreislaufsystem" ist ein System, bei dem der Hersteller oder ein entweder in seinem Auftrag oder im eigenen Nahmen handelnder Dritter Altbatterien oder -akkumulatoren zurücknimmt, um deren Sekundärmaterialien zu recyceln, die dann zur Herstellung neuer Produkte verwendet werden.

Kapitel II

Produktanforderungen

Artikel 4

Vermeidung

(1)  Die Mitgliedstaaten untersagen unbeschadet der Richtlinie 2000/53/EG das Inverkehrbringen aller Batterien und Akkumulatoren, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingelegt oder eingebaut sind oder nicht, die mehr als:

   a) 5 ppm Quecksilber,
   b) 40 ppm Blei oder
   c) 20 ppm Kadmium enthalten.

(2)  Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang III aufgeführten Anwendungen.

(3)  Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission passen das Europäische Parlament und der Rat Anhang III an den technischen Fortschritt an und beschränken die Liste der Ausnahmen in Anhang III weiter, wenn die Verwendung von Quecksilber, Kadmium und Blei für die dort genannten Anwendungen vermeidbar geworden ist, weil Alternativen auf dem Markt vorhanden sind.

Artikel 5

Bessere Umweltverträglichkeit

Die Mitgliedstaaten fördern die Forschung und halten die Hersteller dazu an, die allgemeine Umweltverträglichkeit von Batterien und Akkumulatoren während ihres gesamten Lebenszyklus zu verbessern sowie Batterien und Akkumulatoren zu entwickeln und in Verkehr zu bringen, die geringere Mengen gefährlicher Stoffe oder umweltverträglichere Stoffe, insbesondere umweltverträglichere Ersatzstoffe für Quecksilber, Kadmium und Blei, enthalten.

Die Mitgliedstaaten fördern die Forschung und Entwicklung auf diesen Gebieten, um das Erreichen dieser Ziele zu unterstützen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Batterien und Akkumulatoren nicht in Geräte eingelegt oder eingebaut werden können, wenn die Endnutzer sie am Ende ihrer Lebensdauer nicht problemlos entnehmen können. Diese Vorschrift gilt nicht für die in Anhang III genannten Kategorien von Geräten. Allen Geräten, in die Batterien und Akkumulatoren eingelegt oder eingebaut sind, werden Anweisungen beigefügt, wie die Batterien und Akkumulatoren sicher entnommen werden können und die gegebenenfalls den Benutzer über die Inhaltsstoffe der eingelegten oder eingebauten Batterien und Akkumulatoren informieren.

Artikel 6

Schwermetallfreie Brennstoffzellen

Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen von schwermetallhaltigen Akkumulatoren untersagen, wenn schwermetallfreie Brennstoffzellen zur Verfügung stehen.

Kapitel III

Inverkehrbringen

Artikel 7

Inverkehrbringen

(1)  Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von Batterien oder Akkumulatoren, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, weder behindern noch verbieten oder beschränken.

(2)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Batterien und Akkumulatoren, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, nicht in Verkehr gebracht oder wieder vom Markt genommen werden.

Kapitel IV

Sammlung

Artikel 8

Förderung eines Kreislaufsystems

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die endgültige Beseitigung von Altbatterien und Altakkumulatoren zu vermeiden und ein Kreislaufsystem für alle Altbatterien und Altakkumulatoren, deren Verwendung nicht durch Artikel 4 untersagt ist, einzurichten.

Artikel 9

Sammelsysteme

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

   a) Systeme für die kostenlose getrennte Sammlung von Gerätealtbatterien und -akkumulatoren beim Endnutzer oder leicht zugänglich in dessen Nähe eingerichtet werden, es sei denn, die Gerätealtbatterien und -akkumulatoren werden durch die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2002/96/EG genannten Systeme gesammelt;
   b) die Endnutzer ihre Altbatterien und -akkumulatoren bei den in Buchstabe a genannten Sammeleinrichtungen zurückgeben;
   c) die Hersteller oder Vertreiber von Industrie-Batterien und -akkumulatoren oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte Industrie-Altbatterien und -altakkumulatoren unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung und Herkunft kostenlos vom Endnutzer zurücknehmen;
   d) die Hersteller von Autobatterien und -akkumulatoren oder Vertreiber oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte Systeme für die Sammlung von Auto-Altbatterien und -akkumulatoren beim Endnutzer oder leicht zugänglich in dessen Nähe einrichten, sofern die Sammlung nicht über die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/53/EG genannten Systeme erfolgt.

(2)  Bei der Einrichtung der Sammelsysteme stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die negativen externen Effekte der Verbringung berücksichtigt werden.

(3)  Die Mitgliedstaaten richten Mindestpfandsysteme für Batterien, bei denen nur eine niedrige Sammelrate erreicht wird oder die gefährliche Stoffe enthalten, ein.

Die Höhe des Pfands kann abhängig vom Gefahrenpotenzial der in den Batterien enthaltenen Stoffe unterschiedlich sein.

Artikel 10

Individuelle oder kollektive Systeme

Unbeschadet des Artikels 9 gestatten die Mitgliedstaaten den Herstellern die Einrichtung individueller oder kollektiver Rücknahmesysteme für Altbatterien und Altakkumulatoren, sofern diese mit den Zielen der Richtlinie in Einklang stehen.

Artikel 11

Endgültige Beseitigung

Die Mitgliedstaaten sorgen für die endgültige Beseitigung von quecksilber-, blei- oder kadmiumhaltigen Batterien und Akkumulatoren nach der Bearbeitung in speziell dafür vorgesehenen Abschnitten zugelassener Deponien für gefährliche Abfälle, mit geeigneten Garantien für den Umweltschutz , wenn sie nicht in neuen Batterien wiederverwendet werden können.

Artikel 12

Wirtschaftliche Instrumente

Setzen die Mitgliedstaaten wirtschaftliche Instrumente ein, um die Sammlung von Altbatterien und Altakkumulatoren oder den Einsatz von Batterien, die umweltfreundlichere Stoffe enthalten, beispielsweise durch gestaffelte Steuersätze zu fördern, unterrichten sie die Kommission über alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Instrumente.

Artikel 13

Sammelziele

(1)  Spätestens vier Jahre nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt müssen die Mitgliedstaaten mindestens eine Durchschnittssammelrate von 50 % der in dem Mitgliedstaat zwei Jahre davor jährlich verkauften Menge aller Gerätebatterien und -akkumulatoren, einschließlich Nickel-Kadmium-Gerätebatterien, erreicht haben.

Spätestens sechs Jahre nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt müssen die Mitgliedstaaten mindestens eine Durchschnittssammelrate von 60 % der in dem Mitgliedstaat in den zwei vorangegangenen Jahren jährlich verkauften Menge aller Gerätebatterien und -akkumulatoren, einschließlich Nickel-Kadmium-Gerätebatterien, erreicht haben.

(2)  Anhand der Tabelle 2 in Anhang I ist ein Bericht über die Ergebnisse der Sammlung zu erstellen. Dieser Bericht, der jeweils ein Kalenderjahr erfasst, wird von den Mitgliedstaaten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik(14) jährlich erstellt, und zwar erstmals ein Jahr nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt. Er ist der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Ende des betreffenden Jahres zu übermitteln.

(3)  Spätestens sechs Jahre nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt legt die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags einen Vorschlag zur Erhöhung der Sammelziele vor.

Artikel 14

Fristverlängerungen und Anpassungen

(1)  Die Mitgliedstaaten können aufgrund besonderer geographischer Gegebenheiten, beispielsweise wenn sie über eine große Anzahl kleiner Inseln, ausgedehnte ländliche Gebiete, Bergregionen oder eine niedrige Bevölkerungsdichte verfügen, eine Verlängerung der Frist für die Erreichung der in Artikel 13 genannten Sammelziele um höchstens 36 Monte beantragen. Ein Verzeichnis der beantragten und genehmigten Verlängerungen ist in Anhang(15) enthalten.

(2)  Die Staaten, die der Europäischen Union aufgrund von nach dem 1. Januar 2003 abgeschlossenen Beitrittsverträgen beigetreten sind, können aufgrund besonderer sozialer, wirtschaftlicher, geographischer oder ökologischer Gegebenheiten, wie etwa zahlreicher kleiner Inseln, ausgedehnter ländlicher Gebiete und Bergegionen oder einer niedrigen Bevölkerungsdichte, ebenfalls eine Anpassung der in Artikel 13 genannten Sammelziele beantragen. Ein Verzeichnis der beantragten und genehmigten Verlängerungen ist in Anhang(16)* der Richtlinie enthalten.

(3)  Hält ein Mitgliedstaat es für erforderlich, einzelstaatliche Maßnahmen auf der Grundlage der Absätze 1 oder 2 einzuführen, unterrichtet er die Kommission von den geplanten einzelstaatlichen Maßnahmen und den Gründen für ihre Einführung.

(4)  Innerhalb von sechs Monaten nach der in Absatz 3 genannten Mitteilung genehmigt oder verwirft die Kommission die geplanten einzelstaatlichen Maßnahmen, nachdem sie geprüft hat, ob sie Einklang mit den in Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen stehen und kein willkürliches Mittel der Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, gelten die geplanten einzelstaatlichen Maßnahmen als genehmigt.

(5)  Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten von den eingegangenen Notifizierungen, so dass diese dazu Stellung nehmen können, bevor sie ihre Entscheidung trifft. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten auch von diesen Entscheidungen.

Kapitel V

Behandlung und Recycling

Artikel 15

Behandlung

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Systeme für die Behandlung von gemäß Artikel 9 gesammelten Altbatterien und Altakkumulatoren eingerichtet werden, bei denen die besten verfügbaren Behandlungs- und Recyclingtechniken mit Blick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und den Schutz der Umwelt zum Einsatz kommen und die als Mindestanforderung den gemeinschaftsrechtllichen Vorschriften insbesondere bezüglich der Gesundheit, der Sicherheit und der Abfallbewirtschaftung entsprechen. Bei der Einrichtung der Behandlungssysteme stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die negativen externen Effekte der Verbringung berücksichtigt werden.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte Recyclingsysteme für die gemäß Artikel 9 gesammelten Altbatterien und Altakkumulatoren einrichten, bei denen die besten verfügbaren Techniken zum Einsatz kommen und die keine unangemessenen Kosten verursachen.

(2)  Die Behandlung muss nach Möglichkeit mindestens die Entfernung aller Flüssigkeiten und Säuren umfassen. Findet eine Lagerung statt, muss sie, selbst wenn sie vorübergehend ist, in Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche und geeigneter wetterbeständiger Abdeckung oder in geeigneten Behältern erfolgen.

(3)  Die Hersteller können solche Systeme auf individueller oder kollektiver Basis einrichten.

Artikel 16

Ausfuhr

(1)  Die Behandlung oder das Recycling kann auch außerhalb des betreffenden Mitgliedstaates oder der Gemeinschaft vorgenommen werden, sofern die Verbringung der Altbatterien und Altakkumulatoren entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, (17) erfolgt.

Altbatterien und Altakkumulatoren, die im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 259/93, der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder(18), und der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der OECD-Beschluss C(92)39 endg. nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates(19) aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, werden hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen und Ziele der Artikel 11, 18 und 19 dieser Richtlinie nur berücksichtigt, wenn der Ausführer erklärt, dass die Behandlung oder das Recycling unter Bedingungen erfolgte, die den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertig sind.

(2)  Die Kommission legt nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Verfahren im Einzelnen Vorschriften für die Durchführung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels fest.

Artikel 17

Neue Recyclingtechnologien

(1)  Die Mitgliedstaaten fördern die Entwicklung neuer Recycling- und Behandlungstechnologien und die Forschung in Bezug auf umweltfreundliche und kostengünstige Recyclingverfahren für alle Arten von Batterien und Akkumulatoren.

(2)  Die Mitgliedstaaten bieten den Behandlungsanlagen Anreize für die Einführung anerkannter Umweltmanagementsysteme entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)(20).

Artikel 18

Recyclingziele

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte ein Jahr nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt für das Recycling aller gemäß Artikel 9 getrennt gesammelten Batterien und Akkumulatoren sorgen.

(2)  Neue Mindestziele für das Recycling werden für alle Batterien und Akkumulatoren drei Jahre nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt festgelegt.

Die Mindestwerte für die Recyclingeffizienz werden regelmäßig bewertet und angepasst, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

Artikel 19

Recyclingeffizienzziele

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte spätestens drei Jahre nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt folgende Mindestwerte für die Recyclingeffizienz erreichen:

   a) Recycling von mindestens 65 % des durchschnittlichen Gewichts der in Blei/Säure-Akkumulatoren enthaltenen Stoffe und ein Kreislaufsystem für das gesamte darin enthaltene Blei;
   b) Recycling von mindestens 75 % des durchschnittlichen Gewichts der in Nickel-Kadmium-Akkumulatoren enthaltenen Stoffe und ein Kreislaufsystem für das gesamte darin enthaltene Kadmium;
   c) Recycling von 55 % des durchschnittlichen Gewichts der in anderen Altbatterien und Altakkumulatoren enthaltenen Stoffe.

Die vorgeschlagenen Mindestwerte für die Recyclingeffizienz sind regelmäßig zu überprüfen und nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Verfahren an die beste verfügbare Technologie und an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen ab den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten jährlich einen Bericht über die Recyclingziele gemäß Artikel 18 und die Recyclingeffizienzwerte gemäß Absatz 1 vor, die je Kalenderjahr tatsächlich erreicht wurden.

Diese Angaben sind der Kommission spätestens sechs Monate nach Ende des betreffenden Jahres zu übermitteln.

Kapitel VI

Gemeinsame Vorschriften über Sammlung, Behandlung und Recycling

Artikel 20

Systeme für Gerätebatterien und -akkumulatoren

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte spätestens ein Jahr nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt Vorkehrungen für die Finanzierung mindestens der Sammlung, Behandlung, des Recycling und der umweltverträglichen Beseitigung aller Geräte-Altbatterien und -altakkumulatoren treffen, die in gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a eingerichteten Sammeleinrichtungen deponiert wurden.

(2)  Bei Produkten, die ein Jahr nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, ist jeder Hersteller für die Finanzierung der Maßnahmen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Bezug auf den durch seine eigenen Produkte anfallenden Abfall verantwortlich.

(3)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Hersteller den Anforderungen in Absatz 1 über individuelle oder kollektive Systeme nachkommen.

(4)  Die Kosten für die Sammlung, die Behandlung und die umweltverträgliche Beseitigung werden gegenüber den Käufern zum Zeitpunkt des Verkaufs neuer Produkte nicht getrennt ausgewiesen.

Artikel 21

Systeme für Industrie- und Auto-Batterien und -akkumulatoren

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte Vorkehrungen für die Finanzierung der Sammlung, der Behandlung, und des Recycling der Industrie- und Auto-Batterien und-akkumulatoren treffen, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) und Buchstabe c) gesammelt wurden.

(2)  Bei Batterien und Akkumulatoren, die noch in andere Produkte wie beispielsweise Kraftfahrzeuge oder Elektro- und Elektronikgeräte eingebaut sind, wenn diese Produkte zu Abfall werden, ist der Hersteller der Batterien und Akkumulatoren nur für die weitere Behandlung nach der Entfernung aus den anderen Produkten verantwortlich.

(3)  Die Mitgliedstaaten gestatten den Herstellern und Nutzern von Industrie- und Autobatterien und -akkumulatoren den Abschluss von Vereinbarungen über andere als die in Absatz 1 genannten Finanzierungsmethoden.

(4)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Endnutzer verpflichtet sind, ihre Industrie- und Autoaltbatterien und -akkumulatoren an Sammelsysteme zurückzugeben.

Artikel 22

Registrierung und Garantie

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jeder Hersteller, der ein Produkt in Verkehr bringt, registriert ist und die Finanzierung der Bewirtschaftung von Altbatterien und Altakkumulatoren, die er in Verkehr bringt, garantiert. Der Hersteller kann diese Garantie durch seine Beteiligung an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Bewirtschaftung von Altbatterien und Altakkumulatoren, einer Recyclingversicherung oder ein Sperrkonto leisten.

Bei Batterien und Akkumulatoren, die noch in andere Produkte wie beispielsweise Kraftfahrzeuge oder Elektro- und Elektronikgeräte eingebaut sind, wenn diese Produkte zu Abfall werden, ist der Hersteller der Batterien oder Akkumulatoren nur für die weitere Behandlung nach der Entfernung aus den anderen Produkten verantwortlich.

Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der Hersteller und erheben auf Jahresbasis Informationen, einschließlich fundierter Schätzungen, über die Mengen und Kategorien von Batterien und Akkumulatoren, die in den Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht, gesammelt, behandelt und dem Recycling zugeführt wurden, sowie über die ausgeführten gesammelten Altbatterien und -akkumulatoren unter Angabe des Gewichts, oder, wenn dies nicht möglich ist, ihrer Zahl.

Bei den Maßnahmen sollte zwischen der Finanzierung der Bewirtschaftung von Quecksilber-, Blei- oder Kadmium-Altbatterien und -altakkumulatoren und der Finanzierung der Bewirtschaftung von anderen Altbatterien und Altakkumulatoren unterschieden werden.

Die Mitgliedstaaten können von der Garantie der Finanzierung absehen, wenn sich die Sammlung und das Recycling von Batterien und Akkumulatoren selbst finanziert.

Artikel 23

Historische Abfälle

(1)  Die Kosten für die Sammlung, die Behandlung, das Recycling und die umweltverträgliche Entsorgung von Altbatterien und Altakkumulatoren, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, die sogenannten "historischen Abfälle", tragen die Hersteller.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Hersteller von Gerätebatterien, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte ihren Verpflichtungen im Verhältnis zu ihrem jeweiligen gewichtsbezogenen Marktanteil für den betreffenden Batterie- und Akkumulatortyp gerecht werden.

(2)  Die Kosten für die Bewirtschaftung von Industriebatterien und -akkumulatoren, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, und die durch gleichwertige Produkte oder durch Produkte, die die gleiche Funktion erfüllen, ersetzt werden, sollten die Hersteller bei Lieferung dieser neuen Produkte tragen. Die Mitgliedstaaten können als Alternative dazu vorsehen, dass der Endnutzer die Finanzierung dieser Kosten ganz oder teilweise übernimmt.

(3)  Die Kosten für andere "historische" Industrie-Altbatterien tragen die industriellen Nutzer.

(4)  Hinsichtlich der historischen Abfälle stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass während eines Übergangszeitraums von vier Jahren nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt die Hersteller den Käufern beim Verkauf neuer Produkte die Kosten für Sammlung, Behandlung und Recycling aller Altbatterien und Altakkumulatoren aufzeigen können. Die angegebenen Kosten dürfen nicht höher sein als die tatsächlich angefallenen Kosten.

Artikel 24

Beteiligung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich alle Wirtschaftsbeteiligten in den betroffenen Wirtschaftssektoren und alle zuständigen öffentlichen Behörden an den in den Artikeln 9, 10 und 15 genannten Systemen für Sammlung, Behandlung und Recycling beteiligen können.

In diese Systeme werden unter nicht diskriminierenden Bedingungen auch aus Drittländern eingeführte Produkte einbezogen; sie sind so zu konzipieren, dass Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.

Kapitel VII

Information der Endnutzer

Artikel 25

Information der Endnutzer

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Endnutzer, insbesondere durch nationale Informationskampagnen, umfassend unterrichtet werden über:

   a) die möglichen Auswirkungen von Batterien und Akkumulatoren und der in ihnen enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und auf die menschliche Gesundheit;
   b) das Erfordernis, Altbatterien und Altakkumulatoren nicht über unsortierte Siedlungsabfälle zu beseitigen, sondern solche Abfälle getrennt zu sammeln;
   c) die ihnen zur Verfügung stehenden Sammel- und Rücknahmesysteme;
   d) ihren Beitrag zum Recycling von Altbatterien und Altakkumulatoren;
   e) die Bedeutung des in Anhang II abgebildeten Symbols der durchgestrichenen Abfalltonne und der chemischen Zeichen Hg, Cd und Pb;

(2)  Die Hersteller finanzieren die in Absatz 1 genannte Information der Endnutzer.

(3)  Die Mitgliedstaaten erlassen angemessene Maßnahmen, damit sich die Endnutzer an der Sammlung von Batterien und Akkumulatoren beteiligen und um sie darin zu bestärken, den Prozess der Wiederverwendung, Behandlung und Verwertung zu erleichtern.

Artikel 26

Wirtschaftsbeteiligte

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere die an Herstellung, Verteilung und Vertrieb von Batterien und Akkumulatoren beteiligten, einige oder sämtliche der in Artikel 25 genannten Informationen zur Verfügung stellen.

Kapitel VIII

Kennzeichnungsvorschriften

Artikel 27

Kennzeichnung

(1)  Im Hinblick darauf, die Beseitigung von Altbatterien und Altakkumulatoren zu vermeiden und ihre getrennte Sammlung zu erleichtern, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass alle Batterien und Akkumulatoren sowie Batteriesätze mit dem in Anhang II abgebildeten Symbol gekennzeichnet werden.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kapazität aller Batterien, Akkumulatoren und Batteriesätze in sichtbarer, lesbarer und unauslöschlicher Form angegeben werden.

(2)  Batterien und Akkumulatoren sowie Knopfbatterien und -akkumulatoren, die mehr als 5 ppm Quecksilber, 20 ppm Kadmium oder 40 ppm Blei enthalten, sind mit dem chemischen Zeichen für das betreffende Metall – Hg, Cd oder Pb – zu kennzeichnen. Das Zeichen mit der Angabe des Schwermetallgehalts ist unterhalb des in Anhang II abgebildeten Zeichens aufzudrucken und muss eine Fläche von mindestens einem Viertel der Größe dieses Zeichens abdecken.

(3)  Die Abmessungen des in Anhang II abgebildeten Zeichens betragen 3 % der größten Seitenfläche der Batterie, des Akkumulators oder des Batteriesatzes, höchstens jedoch 5 x 5 cm. Bei zylindrischen Batterien nimmt das Zeichen 1,5 % der Oberfläche der Batterie oder des Akkumulators ein, höchstens jedoch 5 x 5 cm.

(4)  Beträgt die Größe des Zeichens aufgrund der Abmessungen der Batterie, des Akkumulators oder des Batteriesatzes weniger als 0,5 x 0,5 cm, brauchen die Batterie, der Akkumulator oder der Batteriesatz nicht gekennzeichnet zu werden. Dafür wird das Zeichen in der Größe von 1 x 1 cm auf die Verpackung gedruckt.

(5)  Die Zeichen müssen so aufgedruckt werden, dass sie gut sichtbar, leserlich und dauerhaft sind.

(6)  Die Mitgliedstaaten schreiben keine zusätzliche Kennzeichnung von Batterien und Akkumulatoren vor, die sich auf Gegenstände bezieht, die durch diese Richtlinie geregelt werden.

(7)  Die Kommission kann nach dem in Artikel 30 genannten Verfahren Ausnahmen für die Kennzeichnung nach dem vorliegenden Artikel vorsehen.

Kapitel IX

Schlussbestimmungen

Artikel 28

Berichte über die Durchführung auf einzelstaatlicher Ebene

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie. Die Berichte sind auf der Grundlage eines Fragebogens oder eines Schemas zu erstellen, der (das) von der Kommission entsprechend dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Verfahren ausgearbeitet wurde. Der Fragebogen oder das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übermittelt.

(2)  Der Bericht ist der Kommission binnen neun Monaten nach Ablauf des dreijährigen Berichtszeitraums vorzulegen. Der erste Bericht umfasst den Drei-Jahres-Zeitraum, der mit dem in Artikel 32 Absatz 1 genanten Zeitpunkt beginnt.

Artikel 29

Überprüfung

(1)  Die Kommission veröffentlicht neun Monate nach Eingang der Berichte aus den Mitgliedstaaten einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Umwelt sowie über das Funktionieren des Binnenmarktes. Dieser Bericht enthält eine Evaluierung der folgenden Aspekte der Richtlinie:

a)   der Frage, inwieweit unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Berichtspflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 weitere Maßnahmen für das Risikomanagement für Batterien und Akkumulatoren erforderlich sind, die Schwermetalle enthalten,

b)   der Frage, inwieweit unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 übermittelten Angaben sowie des technischen Fortschritts und der in den Mitgliedstaaten gewonnen praktischen Erfahrungen das Mindestsammelziel für alle Geräte-Altbatterien und -Altakkumulatoren aus Geräten angemessen ist,

c)   der Frage, inwieweit unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der in den Mitgliedstaaten gewonnen praktischen Erfahrungen die in den Artikeln 18 und 19 genannten Mindestziele für das Recycling und Mindestwerte für die Recyclingeffizienz angemessen sind,

d)   der Frage, inwieweit schwermetallfreie Brennstoffzellen schwermetallhaltige Akkumulatoren ersetzen können.

(2)  Die Kommission veröffentlicht den Bericht im Amtsblatt der Europäischen Union. Dem Bericht werden erforderlichenfalls Vorschläge zur Änderung der entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie beigefügt.

Im Lichte der Evaluierung legt die Kommission gegebenenfalls einen neuen Richtlinienvorschlag vor, in dem erwogen wird, das Inverkehrbringen schwermetallhaltiger Akkumulatoren in Neugeräten in dem Maße zu untersagen, wie schwermetallfreie Brennstoffzellen schwermetallhaltige Akkumulatoren ersetzen können.

Artikel 30

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.

Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist beträgt drei Monate.

Artikel 31

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der Kommission spätestens bis zu dem in Artikel 32 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt mit und unterrichten sie über spätere Änderungen unverzüglich.

Artikel 32

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)   Wenn die Mitgliedstaaten diese Verordnung erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den von ihnen erlassenen innerstaatlichen Vorschriften.

Artikel 33

Freiwillige Vereinbarungen

Sofern die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele erreicht werden, können die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Artikel 6, 9, 16, 25, 26 und 27 durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten umsetzen. Solche Vereinbarungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

   a) ihre Einhaltung kann durchgesetzt werden;
   b) sie legen Ziele und entsprechende Fristen für deren Erreichung fest;
   c) sie werden in den jeweiligen nationalen Gesetzblättern oder einem für die Öffentlichkeit in gleicher Weise zugänglichen staatlichen Dokument veröffentlicht und der Kommission übermittelt;
   d) die erzielten Ergebnisse werden regelmäßig überprüft, den zuständigen Behörden und der Kommission gemeldet und der Öffentlichkeit entsprechend den in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen zugänglich gemacht;
   e) die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die im Rahmen der Vereinbarung erzielten Fortschritte überprüft werden;
   f) werden die Vereinbarungen nicht eingehalten, führen die Mitgliedstaaten die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie über Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch.

Artikel 34

Außerkraftsetzung

Die Richtlinie 91/157/EWG wird mit Wirkung ab dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.

Verweise auf die Richtlinie 91/157/EWG gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 35

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 36

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ............ am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

Überwachung der Einhaltung der Sammelziele gemäß Artikel 13

Jahr

Land

Anzahl Einwohner

Gesamtmenge der jährlich in Verkehr gebrachten Gerätebatterien und -akkumulatoren (in Tonnen)

Gesamtmenge der jährlich getrennt gesammelten Geräte-Altbatterien und -altakkumulatoren (in Tonnen)

Erzielte Sammelrate für die Gesamtmenge von Geräte-Altbatterien und -altakkumulatoren in Prozent der zwei Jahre davor jährlich verkauften Menge

Gesamtmenge der zwei Jahre davor jährlich in Verkehr gebrachten Nickel-Kadmium-Batterien und -Akkumulatoren (in Tonnen)

Gesamtmenge der jährlich getrennt gesammelten Gerätealtbatterien- und -akkumulatoren aus Geräten (in Tonnen)

Erzielte Sammelrate für die Gesamtmenge von Nickel-Kadmium-Gerätealtbatterien und –akkumulatoren in Prozent der verkauften Menge

ANHANG II

SYMBOL FÜR DIE BEZEICHNUNG VON BATTERIEN, AKKUMULATOREN UND BATTERIESÄTZEN FÜR DIE GETRENNTE SAMMLUNG

Das Zeichen für die "getrennte Sammlung" für alle Batterien und Akkumulatoren besteht aus einer durchgestrichenen Mülltonne auf Rädern, wie nachstehend abgebildet:

20040420-P5_TA(2004)0304_DE-p0000001.fig

ANHANG III

Batterien und Akkumulatoren für Anwendungen, die von dem in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Verbot ausgenommen sind

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 werden Batterien und Akkumulatoren, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingelegt oder eingebaut sind oder nicht, zur Verwendung in folgenden Anwendungen von dem in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Verbot ausgenommen:

   - Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt von höchstens zwei Gewichtsprozent,
   - kadmiumhältige Batterien oder Akkumulatoren für Notbeleuchtung,
   - kadmiumhältige Batterien oder Akkumulatoren für industrielle Anwendungen,
   - kadmiumhältige Batterien und Akkumulatoren für Flugzeuge und Züge, nicht jedoch Nickel-Kadmium-Batterien für Elektrofahrzeuge, weil diese Anwendungen unter Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG fallen,
   - bleihältige Autobatterien und -akkumulatoren gemäß der Richtlinie 2000/53/EG,
   - bleihältige Batterien und Akkumulatoren für Anwendungen, die zum Anlassen von Verbrennungsmotoren erforderlich sind (beispielsweise in Gartentraktoren, Bootsmotoren, Flugzeugen und Motorrädern),
   - bleihältige Batterien oder Akkumulatoren für industrielle Anwendungen.

Gemäß Artikel 11 verbieten die Mitgliedstaaten die endgültige Beseitigung aller in diesem Anhang angeführten Batterien und Akkumulatoren auf Abfalldeponien oder durch Verbrennung.

ANHANG IV

Verzeichnis der Kategorien von Anwendungen, die nicht unter Artikel 5 fallen

1.  Referenzzellen in wissenschaftlicher und professioneller Ausrüstung und Batterien und Akkumulatoren in medizinischen Geräten, die zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Funktionen bestimmt sind, und in Herzschrittmachern, wenn eine ununterbrochene Funktion von entscheidender Bedeutung ist und die Batterien und Akkumulatoren nur von qualifiziertem Personal entfernt werden können.

   2. Tragbare Geräte mit einer vorgesehenen Lebensdauer, die die Lebensdauer des Originalbatterie- oder -akkumulatorsatzes übersteigt, wenn der Austausch der Batterien oder Akkumulatoren durch nicht qualifiziertes Personal ein Sicherheitsrisiko für den Nutzer darstellen oder die Arbeitsweise des Gerätes beeinträchtigen könnte.
   3. Geräte, bei denen die rechtlichen Sicherheitsnormen die Verwendung von Werkzeugen für das Entfernen der Batterie erfordern oder die als wasserdicht konzipiert sind und verkauft werden.
   4. In professionelle Ausrüstung eingebaute Batterien und Akkumulatoren, die für einen Einsatz in hochsensibler Umgebung bestimmt sind, beispielsweise beim Vorhandensein flüchtiger Stoffe.

(1) ABl. C......
(2) ABl. C......
(3) ABl. C......
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004.
(5) KOM(96) 399 endg.
(6) ABl. L 78 vom 26.3.1991, S. 38, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/101/EG der Kommission (ABl. L 1 vom 5.1.1999, S. 1).
(7) ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.
(8) ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/108/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 106).
(9) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(10) ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34, geändert durch die Entscheidung 2002/525/EG der Kommission (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 81).
(11) ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.
(12) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(13)ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).
(14) ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1.
(15)* Vor der Annahme dieser Richtlinie einzufügen.
(16)** Vor der Annahme dieser Richtlinie einzufügen.
(17) ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission, ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1.
(18) ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 6, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2118/2003 der Kommission (ABl. L 318 vom 3.12.2003, S. 5).
(19) ABl. L 185 vom 17.7.1999, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2118/2003 der Kommission.
(20) ABl. L 114 vom 24.4.2001, S.1.

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