Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses 1419/1999/EG über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung "Kulturhauptstadt Europas" für die Jahre 2005 bis 2019 (KOM(2003) 700 – C5-0548/2003 – 2003/0274(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 700)(1),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 151 Absatz 5 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0548/2003),
– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport (A5-0148/2004),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. April 2004 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung "Kulturhauptstadt Europas" für die Jahre 2005 bis 2019
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Beschluss Nr. 1419/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung "Kulturhauptstadt Europas" für die Jahre 2005 bis 2019(4) wird das Ziel verfolgt, den Reichtum und die Vielfalt sowie die Gemeinsamkeiten der europäischen Kulturen herauszustellen und einen Beitrag zu einem besseren Verständnis der Bürger Europas füreinander zu leisten.
(2) Anhang I des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG legt die zeitliche Abfolge fest, nach der die Mitgliedstaaten Benennungen für diese Veranstaltung mitteilen können. Dieser Anhang beschränkt sich auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses am 25. Mai 1999.
(3) Gemäß Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG kann dieser Beschluss überarbeitet werden, insbesondere im Hinblick auf die künftige Erweiterung der Europäischen Union.
(4) Angesichts der nächsten Erweiterung geht es darum, den künftigen Mitgliedstaaten in naher Zukunft ebenfalls die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der Veranstaltung "Kulturhauptstadt Europas" Städte zu benennen, ohne die für die gegenwärtigen Mitgliedstaaten vorgesehene Reihenfolge umzustoßen, so dass ab 2009 bis zum Ende dieser Gemeinschaftsaktion jährlich zwei Städte in den Mitgliedstaaten ausgewählt werden können.
(5) Der Beschluss Nr. 1419/1999/EG sollte daher entsprechend geändert werden –
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Der Beschluss Nr. 1419/1999/EG wird wie folgt geändert:
1.Folgende Erwägung 12a wird eingefügt:
"
(12a) Die finanziellen Auswirkungen dieses Beschlusses werden so berücksichtigt, dass sichergestellt ist, dass für die Benennung von zwei "Kulturhauptstädten Europas" ausreichende und angemessene Gemeinschaftsmittel zur Verfügung stehen.
"
2. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"
(1) In dem in Anhang I festgelegten Turnus können Städte aus den Mitgliedstaaten zur "Kulturhauptstadt Europas" erklärt werden. Bis einschließlich 2008 wird eine Stadt aus dem jeweils aufgeführten Mitgliedstaat ausgewählt. Ab 2009 wird eine Stadt aus jedem der jeweils aufgeführten Mitgliedstaaten ausgewählt. Die in Anhang I vorgesehene zeitliche Abfolge kann von den betreffenden Mitgliedstaaten einvernehmlich geändert werden. Jeder Mitgliedstaat teilt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen gemäß dieser zeitlichen Abfolge die Benennung mindestens zweier Städte oder einer Stadt, wenn der Mitgliedstaat nicht mehr Städte benennen kann, mit. Diese Mitteilung erfolgt spätestens vier Jahre vor Beginn der Veranstaltung. Gleichzeitig wird von dem betreffenden Mitgliedstaat eine etwaige Empfehlung vorgelegt.
"
3.Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"
(2)Ab dem Jahr 2010 setzt die Kommission jedes Jahr eine Jury ein, die über die vorgelegten Benennungen unter Berücksichtigung der Zeiträume, Ziele und Besonderheiten dieser Aktion einen Bericht ausarbeitet. Diese Jury setzt sich aus sieben hochrangigen, unabhängigen Persönlichkeiten zusammen, die Experten im Kulturbereich sind; zwei Jurymitglieder werden vom Europäischen Parlament, zwei vom Rat, zwei von der Kommission und eins vom Ausschuss der Regionen ernannt. In jedem Fall überprüft die Jury die Qualität der Benennung, die europäische Dimension des Programms und die Leistungsfähigkeit der Strukturen für die Durchführung des vorgeschlagenen Projekts. Die Jury legt ihren Bericht der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
"
4.Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"
(3)Der Rat erklärt auf Empfehlung der Kommission offiziell die betreffende Stadt für das Jahr, für das sie benannt wurde, zur "Kulturhauptstadt Europas". Ab dem Jahr 2009 kann das Europäische Parlament innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Berichts der Kommission eine Stellungnahme zu den Benennungen zuleiten. Der Rat erklärt auf Empfehlung der Kommission, die unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments und des Berichts der Jury erstellt wird, offiziell die betreffenden Städte für das Jahr, für das sie benannt wurden, zur "Kulturhauptstadt Europas"."
"
5.Artikel 6 erhält folgende Fassung:
"
"Artikel 6
Die Kommission erstellt alljährlich einen Bericht mit der Bewertung der Vorjahresergebnisse, der auch eine von den Veranstaltern verfasste Analyse enthält. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen vorgelegt. Die Kommission unterbreitet zu gegebener Zeit Vorschläge zur Überarbeitung dieses Beschlusses, die ihres Erachtens für die reibungslose Durchführung dieser Aktion und insbesondere im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union erforderlich sind.
"
6. Anhang I wird durch den Text des Anhangs des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab Inkrafttreten des Beitrittsvertrags von 2003.
Geschehen zu ...... am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
Anhang
Reihenfolge der Berechtigung zur Benennung einer "Kulturhauptstadt Europas"
Der Ministerrat "Kultur/Audiovisuelle Medien" hat auf seiner Sitzung vom 28. Mai 1998 den Platztausch zwischen Griechenland und den Niederlanden gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG zur Kenntnis genommen.