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Verfahren : 2004/0025(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A5-0235/2004

Eingereichte Texte :

A5-0235/2004

Aussprachen :

PV 21/04/2004 - 26

Abstimmungen :

PV 22/04/2004 - 7.14

Angenommene Texte :

P5_TA(2004)0364

Angenommene Texte
PDF 275kWORD 66k
Donnerstag, 22. April 2004 - Straßburg
Digitale Inhalte ***I
P5_TA(2004)0364A5-0235/2004
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten, ihrer Nutzung und Verwertung in Europa (KOM(2004) 96 – C5-0082/2004 – 2004/0025(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004) 96)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 157 Absatz 3 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0082/2004),

–   gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0235/2004),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   ist der Auffassung, dass der im Kommissionsvorschlag enthaltene Finanzbogen für den Zeitraum 2005-2006 mit der Obergrenze der Rubrik 3 der derzeitigen Finanziellen Vorausschau vereinbar ist, ohne dass dies zu Lasten anderer Politikbereiche geht; die Mittelausstattung für den Zeitraum 2007-2008 wird im Lichte der neuen Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum nach 2006 neu bewertet;

3.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. April 2004 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten, ihrer Nutzung und Verwertung in Europa
P5_TC1-COD(2004)0025

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Entwicklung der Informationsgesellschaft und der Breitbandkommunikation wird sich auf den Alltag aller Bürger in der Europäischen Gemeinschaft auswirken und u.a. den Wissenszugang und neue Formen des Erwerbs von Kenntnissen fördern. Damit wird die Nachfrage nach neuen Inhalten, Anwendungen und Diensten steigen.

(2)  Das Internet findet in der Gemeinschaft immer weitere Verbreitung. Die Möglichkeiten des Internet sollten genutzt werden, um Bürgern, Unternehmen und Behörden in der Gemeinschaft die sozialen und wirtschaftlichen Vorteile des Informations- und Wissensbesitzes zu vermitteln. Es ist nun an der Zeit, sich das brachliegende Potenzial digitaler Inhalte in Europa zu eigen zu machen.

(3)  In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon vom 23. und 24. März 2000 wurde betont, dass Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung durch die Umstellung auf eine digitale, wissensgestützte Wirtschaft mit neuen Produkten und Diensten intensiv gefördert werden. Bei dieser Gelegenheit wurde die Funktion der Inhaltsbranchen bei der Schaffung von Mehrwert durch Einsatz und Vernetzung der kulturellen Vielfalt Europas ausdrücklich anerkannt.

(4)  Der Aktionsplan eEurope 2005(5), der die Lissabonner Strategie verfolgt, erfordert Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung sicherer Dienste, Anwendungen und Inhalte über Breitbandnetze. So sollen günstige Voraussetzungen für Privatinvestitionen, Beschäftigung, die Unterstützung der Produktivität und die Modernisierung öffentlicher Dienstleistungen geschaffen und allen die Möglichkeit der Teilhabe an der globalen Informationsgesellschaft geboten werden.

(5)  In Europa steigt die Nachfrage nach guten digitalen Inhalten mit gleichberechtigtem Zugang und Nutzerrechten durch ein breites Publikum: Bürger, Studenten, Forscher, kommerzielle Nutzer, die ihre Kenntnisse erweitern möchten, oder diejenigen, die digitale Inhalte zur Entwicklung von Diensten verwenden möchten.

(6)  Das Programm eContent (2001-2004)(6) begünstigte die Entwicklung und Nutzung europäischer digitaler Inhalte über das Internet und die sprachliche Vielfalt europäischer Websites in der Informationsgesellschaft. Die Mitteilung der Kommission über die Zwischenbewertung des Programms eContent (7) bestätigt, welche Bedeutung Maßnahmen auf diesem Gebiet zukommt.

(7)  Technologische Fortschritte bieten die Möglichkeit, Inhalte durch eingebettetes Wissen aufzuwerten und die Interoperabilität von Diensten zu verbessern, eine wesentliche Voraussetzung für den Zugang zu digitalen Inhalten, deren Nutzung und Verbreitung. Dies ist vor allem für Bereiche von öffentlichem Interesse relevant wie Lernen und Kultur sowie, ganz allgmein, die Informationen des öffentlichen Sektors.

(8)  Es wurden rechtliche Rahmenbedingungen festgelegt, um den Ansprüchen gerecht zu werden, die sich mit digitalen Inhalten in der Informationsgesellschaft stellen(8) .

(9)  Unterschiedliche Verfahren in den Mitgliedstaaten bieten nach wie vor technische Hindernisse für den breiten Zugang zu Informationen des öffentlichen Sektors, deren Nutzung, Wiederverwendung und Verwertung in der Gemeinschaft.

(10)  Soweit digitale Inhalte personenbezogene Daten umfassen, sind die Richtlinien 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(9) und 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation(10) einzuhalten. Die eingesetzten Technologien müssen mit dem Datenschutz vereinbar sein und diesen nach Möglichkeit verstärken.

(11)  Gemeinschaftsmaßnahmen im Zusammenhang mit Informationsinhalten sollten die Mehrsprachigkeit und die multikulturellen Eigenheiten der Gemeinschaft zur Geltung bringen.

(12)  Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(11) zu erlassen.

(13)  Die Kommission muss die Komplementarität und Synergie mit entsprechenden Gemeinschaftsinitiativen und -programmen gewährleisten, insbesondere denen, die sich mit Bildung und Kultur befassen, und dem Europäischen Interoperabilitätsrahmen.

(14)  Hiermit wird ein Finanzrahmen für die gesamte Laufzeit des Programms festgelegt, der im Sinne von Ziffer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(12) als Hauptbezugspunkt für die Haushaltsbehörde dient.

(15)  Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen wegen des grenzüberschreitenden Charakters der betreffenden Fragen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihrer europäischen Dimension und Auswirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(16)  Die Beteiligten im Bereich der digitalen Inhalte umfassen Inhalteanbieter (einschließlich Organisationen, die digitale Inhalte schaffen, sammeln oder besitzen) und Inhaltenutzer (einschließlich Organisationen und Unternehmen, die Endnutzer sind oder die digitale Inhalte wiederverwerten oder deren Wert steigern) -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Ziel des Programms

(1)  Hiermit wird ein Gemeinschaftsprogramm zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten, ihrer Nutzung und Verwertung in der Gemeinschaft beschlossen, das die Erfassung und Verbreitung von Informationen in Bereichen von öffentlichem Interesse auf Gemeinschaftsebene fördert.

Das Programm wird "eContentplus" (nachstehend "das Programm") genannt.

(2)  Zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten Programms werden folgende Aktionsbereiche behandelt:

   Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten, in Bereichen von öffentlichem Interesse, ihrer Nutzung und Verwertung auf Gemeinschaftsebene;
   Förderung der Verbesserung der Qualität und Weiterentwicklung vorbildlicher Praktiken im Zusammenhang mit digitalen Inhalten zwischen Inhalteanbieren und -nutzern in allen Bereichen von öffentlichem Interesse;
   Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten im Bereich der digitalen Inhalte.

Die Maßnahmen dieser Aktionsbereiche sind in Anhang I aufgeführt. Das Programm ist gemäß Anhang II durchzuführen.

Artikel 2

Beteiligung

(1)  Juristische Personen mit Sitz in den Mitgliedstaaten können sich an diesem Programm beteiligen. Auch Beitrittsländer können aufgrund zu schließender bilateraler Abkommen teilnehmen.

(2)  Juristische Personen mit Sitz in EFTA-Staaten, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, können nach den im EWR-Abkommen vorgesehenen Bestimmungen an diesem Programm teilnehmen.

(3)  Juristische Personen mit Sitz in Drittländern und internationale Organisationen können sich ohne finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft beteiligen, wenn dies eindeutig zur Durchführung des Programms beiträgt. Der Beschluss zur Genehmigung einer solchen Beteiligung wird gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren gefasst.

Artikel 3

Zuständigkeiten der Kommission

(1)  Die Kommission ist für die Durchführung des Programms zuständig.

(2)  Sie erstellt aufgrund dieser Entscheidung ein Arbeitsprogramm.

(3)  Die Kommission hält das in Artikel 4 Absatz 2 genannte Verfahren ein bei

   a) der Festlegung und Änderungen des Arbeitsprogramms;
   b) der Festlegung der Kriterien und des Inhalts von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Einklang mit den in Artikel 1 genannten Zielen;
   (c) Abweichungen von den Regelungen des Anhangs II.

(4)  Die Kommission setzt den Ausschuss über die Fortschritte bei der Durchführung des Programms in Kenntnis.

Artikel 4

Ausschuss

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 5

Überwachung und Bewertung

(1)  Um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsmittel effizient genutzt werden, sorgt die Kommission dafür, dass die gemäß dieser Entscheidung durchgeführten Aktionen einer vorherigen Beurteilung, einer ständigen Kontrolle und einer abschließenden Bewertung unterzogen werden.

(2)  Die Kommission überwacht die Durchführung der Projekte im Rahmen des Programms. Nach Abschluss eines Projekts bewertet sie die Art und Weise und die Auswirkungen seiner Durchführung, um festzustellen, ob die ursprünglichen Ziele erreicht wurden.

(3)  Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen spätestens bis zum Januar 2007 einen Bericht zur Bewertung der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Aktionsbereiche. Im Zusammenhang mit dieser Bewertung erstattet die Kommission Bericht über die Vereinbarkeit des Betrags für den Zeitraum 2007-2008 mit der Finanziellen Vorausschau. Gegebenenfalls unternimmt die Kommission die erforderlichen Schritte im Rahmen des Haushaltsverfahrens für 2007-2008, um die Vereinbarkeit der jährlichen Mittelzuweisungen mit der Finanziellen Vorausschau sicherzustellen. Nach Abschluss des Programms legt die Kommission einen endgültigen Bewertungsbericht vor.

(4)  Die Kommission übermittelt die Ergebnisse ihrer quantitativen und qualitativen Bewertungen dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen zur Abänderung dieses Beschlusses. Die Ergebnisse werden übermittelt, bevor der Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für die Jahre 2007 und 2009 vorgelegt wird.

Artikel 6

Finanzielle Bestimmungen

(1)  Der Finanzrahmen für die Durchführung der Gemeinschaftsaktion gemäß dieses Beschlusses für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 wird hiermit auf 163 Millionen EUR festgesetzt, wovon 55,6 Millionen EUR für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006 bestimmt sind.

(2)  Für den Zeitraum ab dem 31. Dezember 2006 gilt der Betrag als bestätigt, wenn er für diese Phase mit der geltenden Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum ab 2007 vereinbar ist.

(3)  Die jährlichen Mittel für den Zeitraum 2005 bis 2008 werden von der Haushaltsbehörde im Rahmen der Finanziellen Vorausschau bewilligt. Anhang III enthält eine vorläufige Aufschlüsselung der Ausgaben.

Geschehen zu ...... am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

MASSNAHMEN

1.  Einleitung

Hauptziel des Programms eContentplus ist die Erleichterung des Zugangs, der Nutzung und Verwertung digitaler Inhalte in Europa, um die Entwicklung und Verbreitung von Informationen und Kenntnissen in Bereichen von öffentlichem Interesse auf Unionsebene zu fördern.

Das Programm wird bessere Voraussetzungen für den Zugang zu digitalen Inhalten und Diensten und den Umgang mit diesen in mehrsprachigen und multikulturellen Umgebungen schaffen. Es wird die Auswahl für den Nutzer erweitern und neue Formen der Interaktion mit wissensangereicherten digitalen Inhalten unterstützen, ein entscheidendes Merkmal, um Inhalte dynamischer zu gestalten und an bestimmte Umfelder (Lernen, Kultur u.a.) anzupassen.

Das Programm wird den Weg für die Strukturierung digitaler Inhalte von einwandfreier Qualität in Europa - den europäischen digitalen Raum – ebnen, indem es den Erfahrungsaustausch, empfehlenswerte Verfahren und die gegenseitige Bereicherung der Inhaltsbranchen, Anbieter und Nutzer fördert.

Geplant sind dreierlei Aktionsbereiche:

· Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten in Bereichen von öffentlichem Interesse, ihrer Nutzung und Verwertung auf Gemeinschaftsebene;

· Förderung der Verbesserung der Qualität und Weiterentwickung vorbildlicher Praktiken im Zusammenhang mit digitalen Inhalten zwischen Inhalteanbietern und -nutzern in allen Bereichen von öffentlichem Interesse;

· Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten im Bereich der digitalen Inhalte.

2.  Aktionsbereiche

1.1. 2.1  Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten, in Bereichen von öffentlichem Interesse, ihrer Nutzung und Verwertung auf Gemeinschaftsebene

Hierzu gehören der Aufbau von Netzen und die Anbahnung von Beziehungen zwischen den Akteuren, um die Entwicklung neuer Dienste zu fördern.

Zielbereiche sind Informationen des öffentlichen Sektors, räumliche Daten, didaktische und kulturelle Inhalte.

Schwerpunktbereiche:

   Sensibilisierung breiter Kreise für die Bedeutung von Informationen des öffentlichen Sektors, ihren wirtschaftlichen Wert und die gesellschaftlichen Auswirkungen ihrer Nutzung. Zu verbessern ist die grenzüberschreitende Nutzung und Verwertung von Informationen des öffentlichen Sektors durch öffentliche Einrichtungen und Privatunternehmen zur Entwicklung von Informationsprodukten und -diensten.
   Förderung der breiteren Nutzung räumlicher Daten durch Behörden, Unternehmen und Bürger in Zusammenarbeit auf europäischer Ebene. Zu behandeln sind sowohl technische als auch organisatorische Fragen; Doppelarbeit und unzureichend entwickelte territoriale Datenbestände sind zu vermeiden. Die grenzüberschreitende Interoperabilität ist ebenso zu fördern wie die Zusammenarbeit zwischen Kartierungsstellen und die Entwicklung neuer europäischer Dienste für mobile Nutzer. Ferner ist die Anwendung offener Normen zu unterstützen.
   Förderung der Verbreitung europäischer Sammlungen digitaler Objekte für Bildungs- und Forschungseinrichtungen sowie Privatpersonen. Zu fördern ist die Einrichtung europaweiter Vermittlungsdienste für digitale Lerninhalte mit entsprechenden Geschäftsmodellen. Ferner sind die Zugrundelegung offener Normen und die Bildung großer Nutzergruppen zu unterstützen, die Vornormungs- und Spezifikationspläne analysieren und testen, um der Festlegung weltweiter Normen für digitale Lerninhalte eine mehrsprachige und multikulturelle Dimension zu verleihen.
   Förderung des Aufbaus europaweiter Informationsinfrastrukturen für den Zugang zu guten digitalen Kultur- und Wissensquellen in Europa und deren Nutzung durch Verknüpfung digitaler Bibliotheken, gemeinsamer Speicher u.a. Zu entwickeln sind koordinierte Konzepte für die Digitalisierung und das Anlegen von Sammlungen, die Pflege digitaler Objekte, digitale Kultur- und Wissenschaftsbestände. Der Zugang zu diesen Beständen ist durch effiziente Lizenzsysteme und vorsorgliches Clearing von Rechten zu verbessern.

1.2. 2.2   Förderung der Verbesserung der Qualität und Weiterentwicklung vorbildlicher Praktiken im Zusammenhang mit digitalen Inhalten zwischen Inhalteanbietern und -nutzern in allen Bereichen von öffentlichem Interesse

Die Ermittlung und weite Verbreitung empfehlenswerter Methoden, Verfahren und Abläufe sind zu fördern, um eine höhere Qualität und Effizienz bei der Entwicklung, Nutzung, und Verbreitung digitaler Inhalte zu erreichen.

Die Tätigkeiten umfassen Versuche zur Demonstration der Auffindbarkeit, Nutzbarkeit, Wiederverwendbarkeit, modularen Zusammensetzung und Interoperabilität digitaler Inhalte im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften, wobei von Anfang an dem Bedarf der verschiedenen Zielgruppen und Märkte in einem zunehmend mehrsprachigen und multikulturellen Umfeld Rechnung zu tragen ist. Sie müssen daher mehr umfassen als bloße Lokalisierungstechnologien.

Die Vorteile der Anreicherung digitaler Inhalte mit maschinenlesbaren Daten (semantisch korrekt definierten Metadaten, die auf einer beschreibenden Terminologie, Vokabularen und Ontologien basieren) sind zu nutzen.

Die Versuche sind thematisch zu bündeln. Die Erfassung und Verbreitung erworbener Kenntnisse und die gegenseitige Bereicherung sind wesentlicher Bestandteil der Versuche.

Zielanwendungen sind Informationen des öffentlichen Sektors, räumliche Daten, digitales Lernen und kulturelle Inhalte sowie wissenschaftliche und didaktische Digitalinhalte.

1.3. 2.3  Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten im Bereich der digitalen Inhalte

Die Tätigkeiten umfassen Begleitmaßnahmen zum geltenden Recht für digitale Inhalte und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Akteuren des öffentlichen Sektors. Möglichkeiten und Probleme, die sich abzeichnen (z.B. Vertrauen, Qualitätskennzeichnung, Rechte an geistigem Eigentum im Bildungswesen), sind aufzuzeigen und zu analysieren und gegebenenfalls Lösungen vorzuschlagen.

ANHANG II

MITTEL ZUR DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS

(1)  Die Kommission führt das Programm gemäß der technischen Beschreibung in Anhang I durch.

(2)  Die Durchführung erfolgt über indirekte Aktionen. Dazu gehören:

   (a) Aktionen auf Kostenteilungsbasis

–  Projekte zur Erweiterung der Kenntnisse und Verbesserung vorhandener Produkte, Verfahren und Dienste, die u.a. dem Bedarf der Gemeinschaftspolitik gerecht werden. Die Gemeinschaftsfinanzierung beträgt in der Regel höchstens 50 % der Projektkosten. Behörden kann eine Erstattung von 100 % der Zusatzkosten gewährt werden.

   Best-Practice-Maßnahmen zur Verbreitung von Kenntnissen werden in der Regel nach Themen gebündelt und über thematische Netze verknüpft. Der Gemeinschaftsbeitrag für die hier dargelegten Maßnahmen beschränkt sich auf die zur Erreichung der spezifischen Ziele erforderlichen oder angemessenen direkten Kosten.
   Thematische Netze führen eine Vielzahl von Akteuren zusammen, die ein bestimmtes technologisches oder organisatorisches Ziel verfolgen, um Koordinierungsmaßnahmen und Wissenstransfer zu erleichtern. Sie können mit Best-Practice-Maßnahmen verknüpft sein. Unterstützung wird für die erstattungsfähigen Zusatzkosten der Koordinierung und Einrichtung des Netzes gewährt. Der Gemeinschaftsbeitrag kann die erstattungsfähigen Zusatzkosten für diese Maßnahmen decken.
   (b) Begleitmaßnahmen
   Begleitmaßnahmen tragen zur Durchführung des Programms oder der Vorbereitung künftiger Tätigkeiten bei. Ausgeschlossen sind Maßnahmen zur Vermarktung von Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen, Marketing-Tätigkeiten und Verkaufsförderung.
  

• Flankierende Studien zu dem Programm und Vorbereitung künftiger Maßnahmen;

  

• Informationsaustausch, Konferenzen, Seminare, Workshops oder anderweitige Sitzungen und Leitung gebündelter Maßnahmen;

  

• Verbreitung, Information und Kommunikation.

(3)  Die Auswahl von Aktionen auf Kostenteilungsbasis erfolgt aufgrund von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die gemäß den geltenden Finanzbestimmungen auf der Website der Kommission veröffentlicht werden.

(4)  Anträge auf Förderung durch die Gemeinschaft müssen einen Finanzierungsplan umfassen, in dem alle Elemente der Projektfinanzierung aufgeführt sind; dabei sind u. a. Angaben zur Höhe der bei der Gemeinschaft beantragten Fördermittel sowie zu sonstigen Förderanträgen oder Beihilfen aus anderen Quellen zu machen.

(5)  Begleitmaßnahmen werden nach den geltenden Finanzvorschriften im Rahmen von Ausschreibungen durchgeführt.

ANHANG III

VORLÄUFIGE AUFSCHLÜSSELUNG DER AUSGABEN

1)

Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten in Bereichen von öffentlichem Interesse, ihrer Nutzung und Verwertung auf Gemeinschaftsebene

35 – 45 %

2)

Förderung der Verbesserung der Qualität und Weiterentwicklung vorbildlicher Praktiken im Zusammenhang mit digitalen Inhalten zwischen Inhalteanbiern und -nutzern in allen Bereichen von öffentlichem Interesse

50 – 60 %

3)

Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten im Bereich der digitalen Inhalte

6 – 10 % 

(1) ABl. C […] vom […], S. […].
(2) ABl. C […] vom […], S. […].
(3) ABl. C […] vom […], S. […].
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. April 2004.
(5) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Auschuss der Regionen - eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle - Aktionsplan zur Vorlage im Hinblick auf den Europäischen Rat von Sevilla am 21./22. Juni 2002 (KOM(2002) 263).
(6) Entscheidung 2001/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung der Entwicklung und Nutzung europäischer digitaler Inhalte in globalen Netzen und zur Förderung der Sprachenvielfalt in der Informationsgesellschaft (ABl. L 14 vom 18.1.2001, S. 32.)
(7) KOM(2003) 591.
(8) Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwertung von Informationen des öffentlichen Sektors ( ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90). Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S.10). Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20).
(9) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S.31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S.1).
(10) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
(11) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(12) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S.1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S.25).

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