Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 18. November 2004 - Straßburg
Wahl der Kommission (Entschließung)
 Wahl der Kommission (Beschluss)
 Europäischer Bürgerbeauftragter: Jahresbericht 2003
 Côte d'Ivoire
 Tibet (Der Fall Tenzin Delek Rinpoche)
 Menschenrechte in Eritrea

Wahl der Kommission (Entschließung)
PDF 121kWORD 33k
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Wahl der neuen Kommission
P6_TA(2004)0063RC-B6-0151/2004

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Abstimmung vom 22. Juli 2004, durch die es José Manuel Durão Barroso zum Präsidenten der Kommission gewählt hat,

–   in Kenntnis der Erklärungen des gewählten Kommissionspräsidenten vor dem Europäischen Parlament vom Juli 2004 sowie vom 26. und 27. Oktober 2004 und vor der Konferenz der Präsidenten vom 21. Oktober und 5. November 2004,

–   in Kenntnis der schriftlichen und mündlichen Erklärungen, die von jedem designierten Kommissionsmitglied im Verlauf der von den Ausschüssen des Parlaments durchgeführten Anhörungen abgegeben wurden, sowie der von den Ausschussvorsitzenden nach den Anhörungen vorgenommenen Bewertungen der Kandidaten,

–   unter Hinweis auf die – nach der Bewertung der Anhörungen und der Debatte im Europäischen Parlament erfolgten – Entscheidung des gewählten Präsidenten Barroso vom 27. Oktober 2004, die dem Parlament vorgeschlagene neue Kommission zurückzuziehen,

–   unter Hinweis darauf, dass der gewählte Präsident der Konferenz der Präsidenten am 5. November 2004 formell einen Vorschlag für eine neue Kommission unterbreitet hat, und unter Hinweis auf seine Erklärung vor dem Europäischen Parlament vom 17. November 2004,

–   unter Hinweis auf die zusätzlichen Anhörungen, die von den Ausschüssen des Parlaments am 15. und 16. November 2004 durchgeführt wurden, sowie die Bewertungen der designierten Kommissionsmitglieder im Anschluss an diese Anhörungen,

–   unter Hinweis auf die geltende Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission, die von der Konferenz der Präsidenten am 29. Juni 2000 gebilligt wurde,

–   gestützt auf Artikel 214 des EG-Vertrags,

–   unter Hinweis auf den Vertrag über eine Verfassung für Europa,

–   gestützt auf die Artikel 99 und 103 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 213 Absatz 1 des EG-Vertrags aus Mitgliedern besteht, die „aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen",

B.   in der Erwägung, dass es angesichts der anstehenden Herausforderungen von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Kommission in der Lage ist, dem gemeinsamen Interesse in der Europäischen Union zu dienen, um Europa auf der Weltbühne zu einer führenden Kraft bei der Förderung von Frieden und Sicherheit sowie einer gesunden wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu machen,

C.   in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang Unabhängigkeit, Freiheit von nationalen Interessen und Unparteilichkeit, eine uneingeschränkte Achtung der Werte und Ziele der Europäischen Union und die Vermeidung von Interessenkonflikten Schlüsselelemente sind, wenn es darum geht, das Vertrauen der europäischen Bürgerinnen und Bürger zu gewinnen,

D.   in der Erwägung, dass es gegenüber bestimmten Kommissionskandidaten verschiedene Bedenken hatte und seine Enttäuschung über den Mangel an beruflichen Kenntnissen und Fachwissen einiger Bewerber zum Ausdruck gebracht hat,

1.   begrüßt die demokratische und rechtliche Legitimität des Zustimmungsverfahrens und den wesentlichen Beitrag, den dieses Verfahren zur Herstellung der guten Arbeitsbeziehungen zwischen der Kommission und dem Parlament, die die Union braucht, leistet;

2.   begrüßt die von dem gewählten Präsidenten Barroso eingeleiteten Schritte mit der am 4. November 2004 erfolgten Vorstellung seines neuen Teams; bedauert jedoch, dass in Bezug auf die möglichen Probleme von Interessenkonflikten bislang keine greifbare Lösung gefunden wurde; verlangt daher, dass umgehend Schritte unternommen werden, um die Verfahren, nach denen der Verhaltenskodex angewandt wird, im Einzelnen zu definieren;

3.   erwartet, dass die konkreten Zusagen, die der gewählte Präsident Barroso in der Plenarsitzung vom 26. Oktober 2004 in Bezug auf den aktiven Schutz und die Förderung von Grundrechten, Chancengleichheit und Antidiskriminierung durch seine Kommission gegeben hat, von der neuen Kommission vollständig eingehalten werden, und wird ihre Umsetzung genau überwachen;

4.   fordert, dass die Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission, die die bilateralen Beziehungen zwischen diesen beiden Organen regelt, auf der Grundlage der Verpflichtungen, die die neue Kommission durch ihren gewählten Präsidenten Barroso übernommen hat, so bald wie möglich überarbeitet und aktualisiert wird;

5.   fordert, dass im Lichte dieser Verpflichtungen die folgenden Punkte in diese Vereinbarung aufgenommen werden:

   a) wenn das Parlament in einer Abstimmung einem einzelnen Mitglied der Kommission sein Vertrauen entzieht (vorbehaltlich der politischen Unterstützung für einen solchen Standpunkt in der Sache und in der Form), wird der Präsident der Kommission ernsthaft prüfen, ob er dieses Mitglied zum Rücktritt auffordern sollte; der Präsident verlangt entweder den Rücktritt dieses Mitglieds oder begründet vor dem Parlament seine Weigerung, dies zu tun;
   b) im Falle eines Rücktritts erscheint das nachfolgende Kommissionsmitglied in offizieller Funktion erst dann vor dem Parlament oder dem Rat, wenn seine Ernennung durch das normale parlamentarische Verfahren (Anhörung und Abstimmung im Plenum) bestätigt wurde;
   c) nimmt der Präsident während seiner Amtszeit eine Neuverteilung der Zuständigkeitsbereiche in der Kommission vor, so wird in Bezug auf die betroffenen Kommissionsmitglieder dasselbe Verfahren angewandt;
   d) der Präsident der Kommission ist uneingeschränkt verantwortlich für die Feststellung eines Interessenkonflikts, der es einem Kommissionsmitglied unmöglich macht, seine Aufgaben wahrzunehmen; der Präsident ist ebenso verantwortlich für jegliche Folgemaßnahmen, die unter solchen Umständen getroffen werden;
   e) das mehrjährige Arbeitsprogramm der Union wird von der Kommission auf der Grundlage einer engen Zusammenarbeit und Koordination mit dem Europäischen Parlament und seinen Organen ausgearbeitet;
   f) die Anwesenheit der Kommission in den Plenar- und Ausschusssitzungen des Europäischen Parlaments hat für die Kommissionsmitglieder Priorität; es wird vereinbart, dass die Kommission das Europäische Parlament unverzüglich, vorzugsweise im Plenum, über ihre Beschlüsse, Vorschläge und Initiativen unterrichtet;
   g) im Rahmen eines ständigen Dialogs mit dem Europäischen Parlament stellen der Präsident der Kommission und der für die interinstitutionellen Beziehungen zuständige Vizepräsident regelmäßige Kontakte zur Konferenz der Präsidenten her und halten diese aufrecht;
   h) es besteht eine Verpflichtung zu Folgemaßnahmen, wenn das EG-Parlament die Kommission auffordert, einen Legislativvorschlag gemäß Artikel 192 des EG-Vertrags vorzulegen; auf jeden Fall unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament regelmäßig über die Maßnahmen, die sie aufgrund der vom Parlament angenommenen Standpunkte zu treffen gedenkt, insbesondere wenn die Kommission nicht die Absicht hat, sie weiterzuverfolgen;
   i) es erfolgt eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001(1), um bessere Regeln für die Transparenz der legislativen Vorarbeiten, die Komitologie und die Durchführung der EU-Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten sowie vertrauliche Dokumente festzulegen;
   j) der Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission wird dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme unterbreitet; dieser Stellungnahme wird Rechnung getragen;
   k) die Kommission trifft alle notwendigen Maßnahmen, um eine bessere Unterrichtung des Europäischen Parlaments über die Rechtsetzungstätigkeit der Europäischen Union und über die internationalen Abkommen, sobald Verhandlungen aufgenommen wurden, zu gewährleisten;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der neuen Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


Wahl der Kommission (Beschluss)
PDF 108kWORD 27k
Beschluss des Europäischen Parlaments zur Wahl der designierten Kommission
P6_TA(2004)0064B6-0164/2004

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 214 Absatz 2 des EG-Vertrags sowie Artikel 127 Absatz 2 des Euratom-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 99 seiner Geschäftsordnung,

–   unter Hinweis auf den Beschluss 2004/536/EG(1) des Rates, der am 29. Juni 2004 in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs José Manuel Durão Barroso als Präsidenten der Kommission nominiert hat,

–   unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 22. Juli 2004(2) zur Wahl von José Manuel Durão Barroso zum Präsidenten der Kommission,

–   unter Hinweis auf den im Einvernehmen mit dem gewählten Präsidenten der Kommission gefassten Beschluss 2004/642/EG, Euratom(3) des Rates vom 13. September 2004 über die Persönlichkeiten, die der Rat zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigt,

–   unter Hinweis auf den im Einvernehmen mit dem gewählten Präsidenten der Kommission gefassten Beschluss 2004/753/EG, Euratom(4) des Rates vom 5. November 2004 über die Persönlichkeiten, die der Rat zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigt,

–   unter Hinweis auf die Anhörungen der designierten Kommissionsmitglieder in den zuständigen Ausschüssen des Parlaments vom 27. September bis 11. Oktober 2004 sowie vom 15. und 16. November 2004,

–   unter Hinweis auf die Beratungen der Konferenz der Präsidenten mit dem gewählten Präsidenten der Kommission vom 21. Oktober 2004 und 5. November 2004,

–   unter Hinweis auf die Beratungen der Konferenz der Präsidenten vom 16. November 2004,

–   unter Hinweis auf die Erklärungen des gewählten Präsidenten der Kommission in den Plenarsitzungen vom 26. und 27. Oktober 2004 sowie vom 17. und 18. November 2004,

1.   wählt die Kommission für die Amtszeit vom 22. November 2004 bis 31. Oktober 2009;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat zu übermitteln.

(1) ABl. L 236 vom 7.7.2004, S. 15.
(2) Protokoll der Sitzung dieses Tages, P6_PV(2004)07-22, Punkt 8.2.
(3) ABl. L 294 vom 17.9.2004, S. 30.
(4) ABl. L 333 vom 9.11.2004, S. 12.


Europäischer Bürgerbeauftragter: Jahresbericht 2003
PDF 139kWORD 46k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Jahresbericht 2003 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten (2004/2091(INI))
P6_TA(2004)0065A6-0030/2004

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Jahresberichts 2003 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,

–   gestützt auf Artikel 195 des EG-Vertrags,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 1993 zu Demokratie, Transparenz und Subsidarität und der interinstitutionellen Vereinbarung über die Verfahren zur Anwendung des Subsidaritätsprinzips; den Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten; den Modalitäten für die Abwicklung der Arbeiten des in Artikel 189 b EGV vorgesehenen Vermittlungsausschusses(1), und insbesondere den Teil, der die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten betrifft,

–   unter Hinweis auf seinen Beschluss 94/262/EGKS/EG/Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 8,

–   gestützt auf Artikel 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 112 Absatz 1 und Artikel 195 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A6-0030/2004),

A.   in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte Teil des Vertrags über eine Verfassung für Europa ist, der von den Staats- und Regierungschefs sowie den Außenministern der Europäischen Union am 29. Oktober 2004 in Rom unterzeichnet wurde,

B.   in der Erwägung, dass Artikel 41 (Recht auf eine gute Verwaltung) in Kapitel V (Bürgerrechte) der Charta vorsieht, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden,

C.   in der Erwägung, dass nach Artikel 42 der Charta alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie alle natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat das Recht auf Zugang zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission haben,

D.   in der Erwägung, dass Artikel 43 (der Bürgerbeauftragte) der Charta der Grundrechte bestimmt: „Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Bürgerbeauftragten der Union im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen",

E.   in der Erwägung, dass der Jahresbericht des Bürgerbeauftragten dem Präsidenten des Europäischen Parlaments am 19. April 2004 offiziell überreicht wurde und der Bürgerbeauftragte, Nikiforos Diamandouros, den Bericht am 26. April 2004 dem Petitionsausschuss vorlegte,

F.   in der Erwägung, dass im Jahr 2003 die Zahl der an den Bürgerbeauftragten gerichteten Beschwerden wiederum erheblich zugenommen hat, und dass sogar eine weitere Zunahme nach der jüngsten Erweiterung erwartet wird,

G.   in der Erwägung, dass die Zahl der Beschwerden an den Bürgerbeauftragten, bei denen die Bürgerinnen und Bürger aus berechtigten Gründen um Abhilfe wegen Mangel an Offenheit und Transparenz in der Funktionsweise der europäischen Organe baten, Grund zur Besorgnis im Hinblick auf die demokratische Rechenschaftspflicht der Union gibt,

H.   in der Erwägung, dass der Jahresbericht einzelne Fälle ausweist, in denen keine Missstände in der Verwaltung festgestellt wurden, in denen die europäischen Behörden den Empfehlungen des Bürgerbeauftragten nachgekommen sind, sobald sie über die Beschwerde und das betreffende Problem unterrichtet worden waren, oder eine einvernehmliche Regelung erreicht wurde, aber auch die Anzahl der Beschwerden hervorhebt, die der Bürgerbeauftragte mit einer kritischen Anmerkung abschließen musste,

I.   in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte mittels Untersuchungen aus eigener Initiative auch proaktiv gehandelt hat,

J.   in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 6. September 2001 zu dem Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament im Anschluss an die Initiativuntersuchung betreffend das Vorhandensein und die öffentliche Zugänglichkeit eines Kodexes für gute Verwaltungspraxis in den verschiedenen Gemeinschaftsinstitutionen und -organen(3) einstimmig seine Unterstützung für den Kodex für gute Verwaltungspraxis zum Ausdruck gebracht hat; und dass die Kommission den Kodex nicht angenommen hat,

K.   in der Erwägung, dass der Vertrag über eine Verfassung für Europa eine Rechtsgrundlage für ein künftiges Gesetz über gute Verwaltung enthält,

L.   in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte in einem dem Konvent am 23. Januar 2003 übermittelten Beitrag Folgendes geäußert hat: "Den Vertrag durch eine Verfassung zu ersetzen, insbesondere eine Verfassung, die die Grundrechte enthält, erfordert gründliches Nachdenken über die Rolle der Kommission als Hüterin der Verträge",

M.   in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte bereits in seiner Entscheidung zur Beschwerde 995/98/OV betont hat, dass, während die Kommission in Bezug auf die Eröffnung von Vertragsverletzungsverfahren uneingeschränkte Befugnisse genießt, diese dennoch rechtlichen Grenzen unterworfen sind, wie sie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs festgesetzt sind, der beispielsweise verlangt, dass Verwaltungsbehörden konsequent und in gutem Glauben handeln, Diskriminierung vermeiden, den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Gleichheit sowie berechtigten Erwartungen entsprechen und sowohl die Menschenrechte als auch die Grundfreiheiten achten sollten,

N.   in der Erwägung, dass das Europäische Parlament bereits im Dezember 1999 vom Bürgerbeauftragten ersucht wurde, die Bestimmungen des Statuts des Bürgerbeauftragten hinsichtlich seines Rechts auf Zugang zu Dokumenten und die Vernehmung von Zeugen zu ändern; in der Erwägung, dass, obwohl das Parlament empfahl, diese Bestimmungen zu ändern, diese aufgrund von Vorbehalten auf Seiten der Kommission und des Rates immer noch nicht geändert wurden,

O.   in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte im Bedauern über die ablehnende Haltung zu dem Vorschlag in einem Schreiben an den Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2002 vorgeschlagen hat, dass die Dienststellen des Bürgerbeauftragten und des Parlaments die Frage der Überarbeitung des Statuts des Bürgerbeauftragten gemeinsam prüfen,

P.   in der Erwägung, dass der Jahresbericht die Anstrengungen des Europäischen Bürgerbeauftragten verdeutlicht, das Netz nationaler und regionaler Bürgerbeauftragter mit besonderem Schwerpunkt auf den Beitrittsländern weiter auszubauen,

Q.   in der Erwägung, dass im Jahresbericht darauf hingewiesen wird, dass sowohl der frühere Bürgerbeauftragte, Jacob Söderman, als auch der jetzige, Nikiforos Diamandouros, darauf gedrängt haben, dass die Rolle der Bürgerbeauftragten und anderer außergerichtlicher Rechtsbehelfe in der Verfassung ausdrücklich anerkannt werden,

1.   billigt den vom Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegten Jahresbericht 2003, der einen umfassenden und detaillierten Überblick über die während des Berichtsjahres durchgeführten Tätigkeiten und insbesondere die bearbeiteten Einzelfälle enthält;

2.   beglückwünscht den ersten Bürgerbeauftragten, Jacob Söderman, der während seiner siebeneinhalbjährigen Amtszeit die Fundamente des Amtes umfassend gestärkt und die Beschwerden von 11 000 Bürgerinnen und Bürgern erfolgreich beschieden hat, zum Abschluss einer erfolgreichen Amtszeit voller Herausforderungen am 31. März 2003;

3.   lobt die Bemühungen von Nikiforos Diamandouros, der seit seiner Amtsübernahme im April 2003 bei der Verfolgung der Ziele – die Wirksamkeit des Amts des Europäischen Bürgerbeauftragten und eine gute öffentliche Verwaltung, die Achtung des Rechtsstaats, eine gute Verwaltung und die Wahrung der Menschenrechte zu verbessern – vorangekommen ist;

4.   betrachtet die Aufgabe des Bürgerbeauftragten bei der Verstärkung von Offenheit und demokratischer Rechenschaftspflicht in den Entscheidungs- und Verwaltungsabläufen der Europäischen Union als wesentlichen Beitrag zu einer Union, "in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden," wie es Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union erfordert;

5.   anerkennt die Bemühungen des Bürgerbeauftragten, sein Amt in der Öffentlichkeit bekannt zu machen und die Bürgerinnen und Bürger durch die Verteilung von Materialien, Besuche in den Mitgliedstaaten und Konferenzen über ihre Rechte zu informieren;

6.   stellt fest, dass die Kommission positiv auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten reagiert hat, dass sie die Antragsteller für Darlehen und Zuschüsse und deren Empfänger systematisch über die Möglichkeit informieren sollte, sich über Verwaltungsmissstände zu beschweren;

7.   stellt fest, dass die Zahl der Beschwerden erheblich zugenommen hat, was den vom Bürgerbeauftragten erzielten Erfolg unterstreicht, die Bürgerinnen und Bürger, die Kontakt zu EU-Organen haben, vermehrt auf ihre diesbezüglichen Rechte aufmerksam zu machen;

8.   stellt jedoch fest, dass in der Öffentlichkeit weiterhin ein hohes Maß an Unsicherheit über die genauen Zuständigkeiten des Bürgerbeauftragten besteht, da ca. 75% der Beschwerden nicht in seinen Tätigkeitsbereich fallen; nimmt jedoch mit Befriedigung zur Kenntnis, dass der Bürgerbeauftragte in solchen Fällen versucht, den Beschwerdeführern zu helfen, indem er sie an andere Stellen, insbesondere den Petitionsausschuss, oder nationale und lokale Bürgerbeauftragte verweist, und dabei weiterhin besonderen Nachdruck darauf legt, dass die Bürgerinnen und Bürger durch die verschiedenen genannten Stellen richtig informiert werden;

9.   stellt mit Zufriedenheit fest, dass die europäischen Behörden vielfach tätig geworden sind, um eine Beschwerde zu klären, sobald sie auf das betreffende Problem hingewiesen worden waren, und dass in anderen Fällen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden konnte; fordert die zuständigen Gemeinschaftsdienststellen dazu auf, sich an die Empfehlungsentwürfe des Bürgerbeauftragten zur Behebung von Verwaltungsmissständen im Anschluss an eine Untersuchung zu halten und die sonstigen kritischen Anmerkungen des Bürgerbeauftragten weiter zu verfolgen, um ähnlichen Missständen künftig vorzubeugen;

10.   stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Bürgerbeauftragte in vier Fällen erfolgreich vermittelt und einvernehmliche Regelungen herbeigeführt hat, die ein für beide Seiten zufriedenstellendes positives Ergebnis boten, und dass weitere sieben Vorschläge für eine gütliche Regelung am Ende des Jahres geprüft wurden;

11.   stellt fest, dass der Bürgerbeauftragte, ebenfalls im Jahr 2003, kritische Anmerkungen an die Organe, insbesondere den Rat, richtete, betreffend Beschwerden hinsichtlich von Schwierigkeiten beim Zugang zu Dokumenten; erinnert daran, dass der Petitionsausschuss dieses Problem in einem Bericht über eine Beschwerde der NRO „Statewatch" behandelte, und dass der Rat in diesem Zusammenhang versichert hat, dass er künftig die Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten einhalten wird;

12.   fordert alle EU-Institutionen und -Einrichtungen auf, die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(4) umfassend anzuwenden und dabei anzuerkennen, dass der Zugang zu den Dokumenten der europäischen Organe gemäß Artikel 42 der Charta der Grundrechte ein Grundrecht darstellt, und aufrichtig das Ziel zu verfolgen, Entscheidungen „möglichst offen und möglichst bürgernah" zu treffen; betont, dass die Organe und Einrichtungen der EU jeden Antrag äußerst sorgfältig und von Fall zu Fall prüfen sollten, bevor die Bestimmungen über Ausnahmen vom Grundsatz des freien Zugangs gegebenenfalls angewendet werden;

13.   begrüßt die Entscheidung des Bürgerbeauftragten in Bezug auf den Zugang der Öffentlichkeit zu den Tagesordnungen und den Protokollen des Präsidiums nach Abschluss der Arbeiten des Europäischen Konvents, und dass der Bürgerbeauftragte erfolgreich über die Einhaltung der Grundsätze der guten Verwaltungspraxis wacht, obwohl die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 keine Anwendung findet;

14.   erinnert an seine Entschließung vom 14. März 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001(5), in der es bedauert, dass die Kommission weiterhin das gesamte Vertragsverletzungsverfahren, einschließlich des Schriftwechsels zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, der parlamentarischen Überprüfung auf Kosten der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts vorenthält;

15.   unterstützt die Forderung an die Kommission, Vorschläge zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zu unterbreiten, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu legislativen Dokumenten;

16.   stellt fest, dass es ebenfalls im Jahr 2003 eine ganze Reihe von Beschwerden über den Mangel an Offenheit und Transparenz in den Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten gab, ein Bereich, dem der Bürgerbeauftragte über die Jahre große Priorität eingeräumt hat, da so viele Bürgerinnen und Bürger im Zusammenhang mit einem Auswahlverfahren in Kontakt zu den Organen kommen; stellt fest, dass einige dieser Beschwerden zu einer kritischen Anmerkung des Bürgerbeauftragten geführt haben;

17.   stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Rat nach zwei Beschwerden an den Bürgerbeauftragten beschlossen hat, der Empfehlung des Bürgerbeauftragten zu folgen und den Bewerbern in seinen Auswahlverfahren Zugang zu ihren korrigierten Prüfungsarbeiten zu verschaffen, und dadurch der Praxis im Europäischen Parlament und in der Kommission zu entsprechen;

18.   fordert EPSO (Europäisches Amt für Personalauswahl), die interinstitutionelle Einrichtung, die künftig die meisten der Auswahlverfahren für die EU-Organe durchführen wird, auf, die Regeln und Praktiken in Bezug auf Offenheit und Transparenz in Auswahlverfahren, die über die Jahre vor allem dank der Beschwerden an den Bürgerbeauftragten und dessen Empfehlungen eingeführt wurden, zu befolgen;

19.   stellt fest, dass viele Beschwerden, die zu einer kritischen Anmerkung des Bürgerbeauftragten geführt haben, Verzögerungen bei der Beantwortung des Schriftverkehrs, ausbleibende Antworten oder unzureichende oder unhöfliche Antworten betreffen; erinnert daher die Organe und Einrichtungen daran, dass eine angemessene und korrekte Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern in ihrem eigenen Interesse liegt;

20.   stellt mit Zufriedenheit fest, dass im Jahr 2003 fünf Untersuchungen aus eigener Initiative eingeleitet wurden, darunter eine über die Integration behinderter Menschen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen in ihren Beziehungen zu den europäischen Organen – im Einklang mit Artikel 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – nicht diskriminiert werden;

21.   erinnert daran, dass das Parlament die vorstehend genannte Entschließung zu dem Kodex für gute Verwaltungspraxis für EU-Organe und -Einrichtungen angenommen hat, und dass es seither wiederholt darauf bestanden hat, dass dieser Kodex von allen Organen und Einrichtungen angewendet wird; bedauert, dass es die Kommission bisher unterlassen hat, den Kodex umfassend anzunehmen und anzuwenden;

22.   erinnert daran, dass Loyola De Palacio, Vizepräsidentin der Kommission, während der Aussprache über den Jahresbericht des Bürgerbeauftragten für das Jahr 2002 am 25. September 2003 im Plenum darauf hingewiesen hat, dass der Entwurf einer Verfassung für Europa eine Rechtsgrundlage für ein künftiges Gesetz über gute Verwaltung bietet, das verbindlich für alle Organe und Einrichtungen der Union gelten sollte; stimmt dem Bürgerbeauftragten zu, dass die Kommission vorbereitende Arbeiten aufnehmen sollte, um die Verabschiedung eines solchen Gesetzes zu erreichen;

23.   fordert den Bürgerbeauftragten auf, solange die Umsetzung des Gesetzes über gute Verwaltungspraxis noch aussteht, mit dem Petitionsausschuss bei der weiteren Entwicklung und Sicherstellung der Umsetzung der Kriterien für eine gute Verwaltungspraxis durch die Kommission in Bezug auf das Vertragsverletzungsverfahren zusammenzuarbeiten, die im Beschluss des Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 995/98/OV festgelegt wurden;

24.   ist der Auffassung, dass der Bürgerbeauftragte uneingeschränkten Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit seinen Untersuchungen haben sollte; stellt fest, dass fast sechs Jahre vergangen sind, seit der Bürgerbeauftragte Änderungen an Artikel 3 Absatz 2 des Statuts des Bürgerbeauftragten betreffend den Zugang des Bürgerbeauftragten zu Dokumenten und die Vernehmung von Zeugen vorgeschlagen hat, wozu das Europäische Parlament am 6. September 2001 eine Entschließung(6) angenommen hat; bedauert, dass es keine qualifizierte Mehrheit im Rat zur Annahme dieser Entschließung gab(7);

25.   unterstützt die Notwendigkeit einer Überprüfung des Statuts des Bürgerbeauftragten – wie es am 9. März 1994 verabschiedet wurde – im Licht der Entwicklungen des letzten Jahrzehnts, einschließlich der Ermittlungsbefugnisse des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, wie dies von Jacob Söderman in einem Schreiben an den Präsidenten Pat Cox vom 17. Dezember 2002 vorgeschlagen wurde;

26.   anerkennt die gute Arbeitsbeziehung zwischen dem Sekretariat des Bürgerbeauftragten und dem Petitionsausschuss, einschließlich eines Verfahrens der gegenseitigen Übertragung von Fällen, wenn dies zweckmäßig ist, was dazu geführt hat, dass sechs Beschwerden direkt an den Ausschuss übermittelt wurden und weiteren 142 Beschwerdeführern geraten wurde, Petitionen einzureichen;

27.   lobt den Aufbau eines Verbindungsnetzes von nationalen und lokalen Bürgerbeauftragten und anderen Einrichtungen durch den Europäischen Bürgerbeauftragten, an das Beschwerden, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten fallen, weitergeleitet werden; ist der Ansicht, dass es für den Petitionsausschuss von Nutzen wäre, Zugang zu diesem Netz zu erhalten und ein ähnliches Netz von Petitionsausschüssen in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat des Bürgerbeauftragten einzurichten;

28.   ermutigt den Europäischen Bürgerbeauftragten, seine Bemühungen fortzusetzen, in Zusammenarbeit mit nationalen und regionalen Bürgerbeauftragten ein umfassendes und wirksames System von außergerichtlichen Lösungsmöglichkeiten zum Nutzen der europäischen Bürgerinnen und Bürger aufzubauen, die der Ansicht sind, dass ihre Rechte verletzt wurden;

29.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den Bürgerbeauftragten oder entsprechenden Einrichtungen in den Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 329 vom 6.12.1993, S. 132.
(2) ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.
(3) ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 331.
(4) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S, 43.
(5) ABl. C 47 E vom 27.2.2003, S. 483.
(6) ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 336.
(7) Vermerk des Rates 14782/02 OMBUDS 29 vom 26. November 2002.


Côte d'Ivoire
PDF 206kWORD 34k
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in Côte d'Ivoire
P6_TA(2004)0066RC-B6-0166/2004

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Côte d'Ivoire,

–   unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen AKP-EG,

–   unter Hinweis auf das am 24. Januar 2003 von allen am Bürgerkriegskonflikt in Côte d'Ivoire beteiligten Parteien unterzeichnete Abkommen von Linas-Marcoussis,

–   unter Hinweis auf das Accra-III-Abkommen, das am 30. Juli 2004 von den Konfliktparteien unterzeichnet wurde und in dem ein genauer Zeitplan für die Umsetzung des Abkommens von Linas-Marcoussis festgelegt wurde, insbesondere was die politische Reform und den Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung betrifft, um den Weg für freie und transparente Wahlen vor Ende 2005 zu bereiten,

–   unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzes im Namen der Europäischen Union vom 7. November 2004,

–   unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) und der Europäischen Union zur Lage in Côte d'Ivoire vom 8. November 2004,

–   unter Hinweis auf das Kommuniqué der 19. Tagung des Friedens- und Sicherheitsrats der Afrikanischen Union vom 8. November 2004,

–   unter Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Kofi Annan, vom 9. November 2004,

–   unter Hinweis auf die von afrikanischen Staatschefs am 12. November 2004 in Abuja eingenommene Position und die am 15. November 2004 einstimmig angenommene Resolution 1572 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die Regierung von Côte d'Ivoire am 4. November 2004 gegen das Waffenstillstandsabkommen verstoßen hat, indem sie Rebellen in Bouaké und Korhogo in der Vertrauenszone im Norden aus der Luft angegriffen hat,

B.   in der Erwägung, dass am 6. November 2004 Flugzeuge der Regierung französische Friedenstruppen in dem Gebiet bombardiert haben und dabei neun Personen getötet und 31 verletzt wurden, was die Franzosen dazu veranlasst hat, den größten Teil der Luftwaffe des Landes zu zerstören, was wiederum dazu geführt hat, dass militante Anhänger der Regierung in Abidjan auf die Straße gegangen sind, Ausländer belästigt und bedroht haben, französische Schulen in Brand gesetzt und französisches Eigentum geplündert haben,

C.   in der Erwägung, dass französische Truppen und die Friedensmission der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (UNOCI), die gemeinsam rund 10 000 Mann stark sind, die Vertrauenszone überwachen und befugt sind, alle erforderlichen Mittel einzusetzen, um feindliche Aktionen zu verhindern,

D.   in der Erwägung, dass acht oppositionelle Zeitungen von den ivorischen Behörden verboten wurden, die Räume mehrerer nicht staatlicher Zeitungen von militanten Anhängern der Regierung geplündert und verwüstet wurden und internationale Rundfunksendungen sabotiert wurden, und in der Erwägung, dass die Bevölkerung in staatlichen Rundfunk- und Fernsehsendungen zu ethnisch motivierter Gewalt und Fremdenfeindlichkeit aufgerufen wurde, wodurch ein massiver Exodus ausländischer Staatsangehöriger ausgelöst wurde,

E.   unter Hinweis darauf, dass die Destabilisierung von Côte d'Ivoire lange zurückliegende und tief liegende Ursachen hat, unter anderem die Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage,

F.   in der Erwägung, dass die anhaltende Gewalt schlimme Folgen für die bereits ernste humanitäre Situation in dem Land hat, wo fast eine Million Ivorer von internationaler humanitärer Hilfe abhängig sind, da viele humanitäre Aktionen eingestellt wurden, und in der Erwägung, dass die Gewalt und die wachsende Gefahr der Massenvertreibung von Ivorern die umliegende westafrikanische Region, insbesondere Liberia, destabilisieren könnte,

G.   in der Erwägung, dass die humanitäre Krise auch durch die Unzulänglichkeit der von internationaler Seite bereitgestellten Mittel verschärft wird,

H.   in der Erwägung, dass das Abkommen von Accra die Entwaffnung der Rebellen und Milizen bis zum 15. Oktober 2004 vorsah, was nicht geschehen ist,

I.   in der Erwägung, dass weder die Fristen für die politische Reform noch für die Entwaffnung, die im Accra-III-Abkommen vorgesehen sind, von den Konfliktparteien eingehalten wurden,

J.   in der Erwägung, dass ohne eine Wiederversöhnung des Landes weder ein Referendum noch freie und gerechte Wahlen abgehalten werden können,

K.   in der Erwägung, dass die Verpflichtungen in Bezug auf die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und die Rechtsstaatlichkeit als wesentlichen Säulen des Abkommens von Cotonou nicht eingehalten wurden,

L.   in der Erwägung, dass in Südafrika dank der Vermittlung des südafrikanischen Präsidenten Mbeki ein neues diplomatisches Kapitel zur politischen Lösung der Krise aufgeschlagen wurde,

1.   begrüßt im Anschluss an die am 12. November 2004 von afrikanischen Staatschefs eingenommene Position die Resolution des Sicherheitsrats, ein sofortiges Waffenembargo zu verhängen und für den Fall, dass die Parteien sich nicht zur Einhaltung der Abkommen verpflichten, Auslandskonten einzufrieren und eine Reiseverbot für alle Personen zu verhängen, die weiterhin den Prozess des Friedens und der nationalen Aussöhnung in dem Land bedrohen, und in dem die ivorischen Behörden aufgefordert werden, alle Rundfunk- und Fernsehsendungen, in denen zu Hass, Intoleranz und Gewalt aufgerufen wird, einzustellen;

2.   gedenkt aller Opfer der jüngsten Entwicklung der Situation nach dem Verstoß gegen die Waffenstillstandsabkommen; äußert sein Mitgefühl mit den Familien der ivorischen, anderen afrikanischen und französischen Opfer dieser Gewaltakte, insbesondere der Gewaltakte gegen Frauen; verurteilt die Akte der Gewalt und der Fremdenfeindlichkeit ebenso wie die Plünderungen und fordert die ivorische Regierung auf, diesen Ausschreitungen und der Straffreiheit, die den Tätern und Hintermännern gewährt wird, ein Ende zu setzen;

3.   fordert alle Konfliktparteien dringend auf,

   die militärischen und sonstigen feindlichen Aktionen unverzüglich zu beenden,
   die gezielten Angriffe auf Zivilisten, einschließlich Mitarbeitern humanitärer Organisationen, ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer Religion einzustellen,
   von Aufrufen zu Hass und Gewalt Abstand zunehmen und dagegen vorzugehen,
   den Dialog und die Verhandlungen wiederaufzunehmen und die Verpflichtungen einzuhalten und umzusetzen;

4.   begrüßt das Mandat, das die Afrikanische Union und die ECOWAS dem südafrikanischen Präsidenten Mbeki erteilt haben, um zwischen den Konfliktparteien zu vermitteln, sowie die Mitwirkung der Afrikanischen Union an einer politischen Lösung der Krise in Côte d'Ivoire und sichert der Afrikanischen Union und der ECOWAS seine volle Unterstützung zu, um gemeinsam mit den Vereinten Nationen eine rasche und dauerhafte Lösung der gegenwärtigen Krise herbeizuführen;

5.   bedauert, dass die Friedenstruppen derzeit nicht ausreichend multinational zusammengesetzt sind;

6.   fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, sich aktiv an der Unterstützung der Friedenssicherungsmission der Vereinten Nationen und Frankreichs zu beteiligen, und bedauert, dass die ausschließlich von französischen Streitkräften getragene Licorne-Mission keine europäische Komponente umfasst hat;

7.   verurteilt die Zerstörung der Räume oppositioneller Parteien und Zeitungen und die Sabotage ausländischer Rundfunksender;

8.   fordert die Regierung von Côte d'Ivoire und die Vertreter der „Neuen Kräfte" auf, das Accra-III-Abkommen durchzuführen und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Rechtstaat wiederherzustellen und die Achtung der Menschenrechte zu sichern und zu garantieren;

9.   fordert den Rat auf, sich bezüglich der Konfliktverhütung mit den tiefer liegenden Ursachen der Krise, namentlich im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, zu befassen und die Entsendung von Friedenstruppen der Afrikanischen Union im Rahmen der „Friedensfazilität" des Europäischen Entwicklungsfonds zu unterstützen; ruft die Europäische Union und die internationale Gemeinschaft auf, die Mittel für humanitäre Hilfe in Côte d'Ivoire aufzustocken, sobald die Bedingungen verstärkte – und dringend benötigte – Operationen zulassen;

10.   fordert den Rat in diesem Zusammenhang auf, Konsultationen zwischen der Europäischen Union und Côte d'Ivoire gemäß den Artikeln 9 und 96 des Abkommens von Cotonou in Erwägung zu ziehen;

11.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Generalsekretären der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und der ECOWAS sowie dem Präsidenten und der Regierung von Côte d'Ivoire zu übermitteln.


Tibet (Der Fall Tenzin Delek Rinpoche)
PDF 117kWORD 31k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Tibet, insbesondere dem Fall Tenzin Delek Rinpoche
P6_TA(2004)0067RC-B6-0169/2004

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Tibet und der Menschenrechtssituation in China sowie seine Entschließungen zur Menschenrechtssituation in der Welt,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Dezember 2002(1) betreffend die Fälle von Tenzin Delek Rinpoche und Lobsang Dhondup,

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass am 2. Dezember 2002 das Volksgericht mittlerer Instanz in Kardze (Ganzi) in der Autonomen Tibetischen Präfektur Kardze, Provinz Szechuan, gegen Tenzin Delek Rinpoche, einen einflussreichen buddhistischen Lama, ein Todesurteil mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub ausgesprochen hat und sein Gefolgsmann Lobsang Dhondup am 26. Januar 2003 hingerichtet wurde, in beiden Fällen wegen behaupteter politischer Vergehen,

B.   in der Erwägung, dass beide Anfang April 2002, nach einem Bombenanschlag am 3. April 2002 in Chengdu, der Hauptstadt der Provinz Szechuan, festgenommen worden waren,

C.   in der Erwägung, dass Tenzin Delek Rinpoche der „Bombenlegung" und „Anstiftung zum Separatismus" beschuldigt wurde, seine Schuld jedoch nicht erwiesen ist,

D.   in der Erwägung, dass Tenzin Delek Rinpoche angeblich vom Zeitpunkt seiner Festnahme bis heute in Einzelhaft gehalten und angeblich seit mehreren Monaten gefoltert wird,

E.   in tiefer Sorge angesichts der Tatsache, dass der Aufschub der Vollstreckung des Todesurteils gegen Tenzin Delek Rinpoche am 2. Dezember 2004 ablaufen wird,

F.   in der Erwägung, dass der Rat auf Ersuchen des Europäischen Rates derzeit das 1989 beschlossene und durchgeführte Embargo auf Waffenverkäufe an China überprüft,

G.   in der Erwägung, dass die Regierung der Volksrepublik China kürzlich Vertreter des Dalai Lama empfangen hat,

1.   bekräftigt seine Forderung nach Abschaffung der Todesstrafe, fordert ein sofortiges Moratorium für die Todesstrafe in China und fordert die chinesischen Behörden nachdrücklich auf, das gegen Tenzin Delek Rinpoche ausgesprochene Todesurteil unverzüglich in eine andere Strafe umzuwandeln;

2.   verurteilt entschieden die Hinrichtung von Lobsang Dhondup am 26. Januar 2003;

3.   fordert den Oberstaatsanwalt der Provinz Szechuan und den Gouverneur der Volksregierung der Provinz Szechuan auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Hinrichtung von Tenzin Delek Rinpoche zu verhindern;

4.   fordert die chinesischen Behörden auf, zu gewährleisten, dass Tenzin Delek Rinpoche in der Haft nicht misshandelt wird, verlangt eine sofortige Überprüfung des Falles und fordert die chinesischen Behörden ferner auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die internationalen Menschenrechts- und humanitären Rechtsnormen beachtet werden, und insbesondere international anerkannte Gerichtsverfahren für Inhaftierte zu gewährleisten;

5.   ruft die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Regierung der Volksrepublik China nachdrücklich aufzufordern, die Religionsfreiheit des tibetischen Volkes zu achten, und insbesondere die Hinrichtung von Tenzin Delek Rinpoche zu verhindern und einen neuen und fairen Prozess zu verlangen;

6.   fordert die Kommission und den Rat auf, anlässlich des bevorstehenden EU/China-Gipfels ihre Besorgnis angesichts des Falls Tenzin Delek Rinpoche zum Ausdruck zu bringen;

7.   fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, das Embargo der Union für den Waffenhandel mit der Volksrepublik China beizubehalten und die bestehenden einzelstaatlichen Beschränkungen für derartige Waffenverkäufe nicht aufzuweichen; vertritt die Ansicht, dass dieses Embargo so lange aufrechterhalten werden sollte, bis die Europäische Union einen rechtsverbindlichen Verhaltenskodex für Waffenexporte angenommen und die Volksrepublik China konkrete Schritte zur Verbesserung der Menschenrechtssituation im Lande unternommen hat, unter anderem durch Ratifizierung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und durch uneingeschränkte Achtung der Rechte von Minderheiten;

8.   begrüßt die Freilassung von Ngawang Sangdrol und Jigme Sangpo, der am längsten inhaftierten politischen Gefangenen in Tibet, und fordert die chinesischen Behörden nachdrücklich auf, weiterhin Häftlinge freizulassen;

9.   fordert die Regierung der Volksrepublik China auf, den fortwährenden Dialog mit den Vertretern des Dalai Lama zu intensivieren mit dem Ziel, unverzüglich eine beiderseits akzeptable Lösung der Tibet-Frage zu erreichen;

10.   wiederholt diesbezüglich seine Forderung an den Rat, einen EU-Sonderbeauftragten für Tibet zu ernennen und somit wirksam zu einer friedlichen Lösung dieser Frage beizutragen;

11.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der chinesischen Regierung, dem Gouverneur der Provinz Szechuan sowie dem Oberstaatsanwalt der Provinz Szechuan zu übermitteln.

(1) ABl. C 31 E vom 5.2.2004, S. 264.


Menschenrechte in Eritrea
PDF 113kWORD 31k
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Menschenrechtslage in Eritrea
P6_TA(2004)0068RC-B6-0167/2004

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Entscheidung gegen Eritrea, die von der Afrikanischen Menschenrechtskommission im März 2004 gefällt wurde,

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   zutiefst besorgt über die sich stetig verschlechternde Menschenrechtslage in Eritrea und bestürzt darüber, dass die eritreischen Behörden trotz wiederholter Appelle von Seiten internationaler Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen offenkundig keine Kooperationsbereitschaft zeigen,

B.   in der Erwägung, dass eritreische Sicherheitskräfte am 4. November 2004 wahllos Tausende von Jugendlichen und andere Personen festgenommen haben, die verdächtigt wurden, sich der Einberufung zum Militärdienst zu entziehen, und mit der Befürchtung, dass den Gefangenen Folterung und Misshandlung droht,

C.   in der Erwägung, dass bei einem mutmaßlichen Fluchtversuch aus dem Militärgefängnis Adi Abeto am 4. November 2004 mindestens 12 Menschen starben,

D.   in der Erwägung, dass viele Jugendliche außer Landes geflohen sind, um sich dem Militärdienst zu entziehen und dass viele Menschen, die aus Malta und Libyen zwangsweise nach Eritrea zurückgeführt wurden, festgenommen, gefoltert und in ein geheimes Gefängnis gebracht wurden, wo viele von ihnen noch immer in Einzelhaft gehalten werden,

E.   besorgt darüber, dass die so genannte Asmara-11, eine Gruppe ehemaliger Mitglieder der Regierungspartei, die sich für die Demokratisierung einsetzten, seit September 2001 ohne Anklage inhaftiert ist,

F.   in der Erwägung, dass die unabhängige Presse de facto verboten ist und zahlreiche Journalisten festgenommen wurden, was die Vereinigung "Reporter ohne Grenzen" veranlasst hat, Eritrea auf Platz 3 der Weltrangliste der Staaten, die am repressivsten gegenüber Journalisten sind, zu setzen,

G.   in der Erwägung, dass seit September 2001 in Asmara 13 unabhängige Journalisten festgenommen wurden, darunter ein schwedischer Staatsangehöriger, Dawit Isaak, der wegen keines Vergehens verurteilt wurde und zu dessen Schicksal die eritreischen Behörden eine Stellungnahme verweigert haben,

H.   in der Erwägung, dass der Verfassung von 1997, in der die Bürgerrechte, einschließlich der Religionsfreiheit, garantiert werden, nie Geltung verschafft wurde,

I.   in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der freien Meinungsäußerung, ein wesentlicher Bestandteil des Partnerschaftsabkommens von Cotonou ist,

1.   verurteilt nachdrücklich alle Verletzungen der Menschenrechte in Eritrea und fordert die Behörden des Landes auf, die Menschenrechte zu achten, die internationalen Übereinkommen einzuhalten und mit internationalen Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen uneingeschränkt zusammenzuarbeiten;

2.   fordert die eritreische Regierung auf, die internationalen Menschenrechtskonventionen einzuhalten;

3.   fordert eine eingehende und unabhängige Untersuchung des Vorfalls vom 4. November 2004 im Militärgefängnis Adi Abeto, wobei mindestens ein Dutzend Häftlinge erschossen worden sein soll; fordert, dass die Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden;

4.   fordert die eritreischen Behörden auf, die 11 ehemaligen Abgeordneten gemäß der Entscheidung der Afrikanischen Menschenrechtskommission vom März 2004 unverzüglich freizulassen;

5.   fordert die eritreischen Behörden auf, das Verbot der unabhängigen Presse des Landes aufzuheben und die 13 unabhängigen Journalisten und alle anderen Personen, die inhaftiert wurden, nur weil sie ihr Recht auf freie Meinungsäußerung wahrgenommen haben, unverzüglich freizulassen;

6.   fordert die eritreischen Behörden auf, die Menschenrechte aller Inhaftierten, einschließlich der am 4. November 2004 festgenommen Jugendlichen, zu achten und ihnen sofortigen Zugang zu ihren Angehörigen und Anwälten zu gestatten;

7.   betont die Bedeutung, die es den Grundfreiheiten, einschließlich der freien Meinungsäußerung, der Vereinigungsfreiheit, insbesondere in den Bereichen Politik und Gewerkschaften, und der Versammlungsfreiheit, beimisst;

8.   wiederholt seine Forderung, einen inter-eritreischen politischen Prozess einzuleiten, in dessen Rahmen die verschiedenen Parteiführer und Vertreter der Zivilgesellschaft mit dem Ziel zusammengebracht werden, eine Lösung der derzeitigen Krise zu finden und das Land auf den Weg hin zu Demokratie, politischem Pluralismus und nachhaltiger Entwicklung zu bringen; bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass es sich weiter dafür einsetzen wird, die Entwicklung Eritreas sowie Frieden, Stabilität und Zusammenarbeit in der Region zu fördern;

9.   fordert den Rat und die Kommission auf, das Konsultationsverfahren gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou einzuleiten, um den Menschenrechtsverletzungen Einhalt zu gebieten und den Weg für politischen Pluralismus zu ebnen;

10.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem AKP-EU-Rat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, den Generalsekretären der Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union sowie der Regierung und dem Parlament Eritreas zu übermitteln.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen