Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 hinsichtlich einer spezifischen Maßnahme zugunsten der Überführung von Schiffen in die 2004 vom Tsunami betroffenen Länder (KOM(2005)0036 - C6-0036/2005 - 2005/0005(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0036)(1),
− gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0036/2005),
− gestützt auf die Artikel 51 und 134 seiner Geschäftsordnung,
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 6 TITEL
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 hinsichtlich einer spezifischen Maßnahme zugunsten der Überführung von Schiffen in die 2004 vom Tsunami betroffenen Länder
Vorschlag für eine Verordnung des Rates betreffend eine spezifische Maßnahme für die 2004 vom Tsunami betroffenen Länder sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999, um die Überführung von Schiffen in die betroffenen Länder zu ermöglichen
Abänderung 7 ERWÄGUNG 1a (neu)
(1a) Die für die humanitäre Hilfe bestimmten Gemeinschafsmittel sollten auch dazu verwendet werden, den Fischereisektor der betroffenen Länder wieder aufzubauen.
Abänderung 8 ERWÄGUNG 1b (neu)
(1b) Unabhängig von dieser Hilfe ist die Möglichkeit vorzusehen, dass die genannten Länder die Europäische Union um die Entsendung von Fischereifahrzeugen ersuchen. Dies wäre ein erster Schritt zur Behebung der Probleme bei der Versorgung der Bevölkerung mit Fischereierzeugnissen sowie zur Einleitung des Wiederaufbaus der Fangtätigkeit in bestimmten Gebieten.
Abänderung 21 ERWÄGUNG 4a (neu)
(4a) Die Möglichkeit der Überführung von Schiffen aus der Gemeinschaft ist nur ein Teil der umfassenderen Anstrengungen, diesen Gemeinden beim Wiederaufbau ihrer Fischereiinfrastruktur zu helfen, und es sollte anerkannt werden, dass andere Formen von Hilfe möglicherweise sinnvoller sind, wie z.B. der direkte Transfer von Mitteln oder die Nutzung des in den eigenen Fischereigemeinden der Gemeinschaft vorhandenen Fachwissens.
Abänderung 13 ERWÄGUNG 5
(5) Um den Bedürfnissen jener Gemeinden zu entsprechen, sollten nur solche Schiffe für die Maßnahme der vorliegenden Verordnung in Frage kommen, die voll ausgerüstet und seetüchtig sind und eine Länge über alles von weniger als 12 Metern aufweisen.
(5) Um den Bedürfnissen jener Gemeinden zu entsprechen, sollten nur solche Schiffe für die Maßnahme der vorliegenden Verordnung in Frage kommen, die voll ausgerüstet und seetüchtig und gemäß der Definition der FAO den örtlichen Bedürfnissen angepasst sind und eine Länge über alles von weniger als 12 Metern aufweisen.
Abänderung 14 ERWÄGUNG 6
(6) Es erscheint angezeigt, die Gewährung eines zusätzlichen Zuschusses vorzusehen, der die Ausgaben öffentlicher oder privater Einrichtungen für die Überführung der Schiffe in die Drittländer ausgleicht und die Schiffseigner dafür entschädigt, dass sie ihre Schiffe ausrüsten und seetüchtig machen.
(6) Es erscheint angezeigt, die Gewährung eines zusätzlichen Zuschusses vorzusehen, der die Ausgaben öffentlicher oder privater Einrichtungen für die Überführung der Schiffe in die Drittländer ausgleicht und die Schiffseigner dafür entschädigt, dass sie ihre Schiffe ausrüsten und seetüchtig machen, voll ausrüsten und gemäß der Definition der FAO den örtlichen Bedürfnissen anpassen.
Abänderung 9 ERWÄGUNG 9a (neu)
(9a) Der Rat sollte daher Mittel aus der Haushaltslinie für humanitäre Hilfe für die Mitwirkung am Wiederaufbau des Fischereisektors der im Dezember 2004 vom Tsunami betroffenen Länder veranschlagen.
Abänderung 22 ERWÄGUNG 9b (neu)
(9b) Nichts in dieser Verordnung sollte als konkrete Verpflichtung zur Überführung von Schiffen in die betroffenen Gebiete angesehen werden. Vielmehr wird dadurch lediglich die Möglichkeit geschaffen, derartige Überführungen vorzunehmen, wenn die in dieser Verordnung genannten Kriterien erfüllt sind.
Abänderung 10 ERWÄGUNG 10
(10) Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 ist daher entsprechend zu ändern –
(10) Folglich sollte, falls die betroffenen Länder die Überführung von Schiffen beantragen, eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 vorgesehen werden –
Abänderung 11 ARTIKEL -1 (neu)
Artikel -1
(1)Die Europäische Union veranschlagt einen Betrag in Höhe von … für die Unterstützung der im Dezember 2004 vom Tsunami betroffenen Fischereisektoren.
Die Europäische Union entsendet Sachverständige und Fischer zur Unterstützung des Wiederaufbaus der betroffenen Fischereiindustrie.
(2)Mit Hilfe und technischer Unterstützung werden folgende prioritäre Ziele verfolgt:
– der Wiederaufbau von Werften zum späteren Bau von Fischereifahrzeugen,
– die Rehabilitation von Fischereihäfen,
– die Rehabilitation der erforderlichen Hafeninfrastrukturen für die Anlandung und den Verkauf der Fänge,
– der Wiederaufbau und die Ausstattung von Kühlhäusern.
(3)Der Betrag der Hilfe, auf den Absatz 1 Bezug nimmt, wird vom Rat zu Lasten der Haushaltslinie 23 02 01 der für humanitäre Hilfe bestimmten Rubrik 4 des Unionshaushalts festgesetzt.
Abänderung 12 ARTIKEL 1 EINLEITUNG
Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates wird wie folgt geändert:
Für den Fall, dass die betroffenen Länder bei der Europäischen Union die Überführung von Schiffen zur Einleitung des Wiederaufbaus ihrer Fischereisektoren beantragen, wird die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates wie folgt geändert:
Abänderungen 15 und 1 ARTIKEL 1 NUMMER 1 BUCHSTABE b Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii (Verordnung (EG) Nr. 2792/1999)
(ii) der Mitgliedstaat, der die Überführung genehmigt, muss sicherstellen, dass das Schiff voll und ganz seetüchtig und für den Fischfang ausgerüstet in eine von dem Tsunami betroffene Region zugunsten der Fischereigemeinden überführt wird, die unter den Folgen des Tsunami leiden, und dass nachteilige Auswirkungen auf die Fischereiressourcen und die örtliche Wirtschaft so gering wie möglich gehalten werden;
(ii) der Mitgliedstaat, der die Überführung genehmigt, muss sicherstellen, dass das Schiff voll und ganz seetüchtig, für den Fischfang ausgerüstet und für Fischereitätigkeiten in den betreffenden Drittländern tauglich in eine von dem Tsunami betroffene Region zugunsten der Fischereigemeinden überführt wird, die unter den Folgen des Tsunami leiden, und muss sicherstellen, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit der Fischereiressourcen oder die örtliche Wirtschaft entstehen;
Abänderung 3 ARTIKEL 1 NUMMER 1 BUCHSTABE b Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer iii (Verordnung (EG) Nr. 2792/1999)
(iii) die Überführung muss den von der FAO festgestellten Bedürfnissen genügen und den Wünschen des Drittlands entsprechen.
(iii) die Überführung muss den von der FAO festgestellten Bedürfnissen genügen und den Wünschen des Drittlands entsprechen. Dies muss durch eine Vorabbewertung ermittelt werden, an der die FAO, einschlägige NROs und Vertreter der Fischereigemeinden vor Ort zu beteiligen sind und die sich auf die Konstruktion des Schiffs, die Fangeinsätze, für die es vorgesehen ist, die Fanggeräte, die es befördern soll, und die Größe und andere technische Spezifikationen der Maschine erstreckt.
Abänderung 20 ARTIKEL 1 NUMMER 1 BUCHSTABE b Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer iiia (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2792/1999)
(iiia) der neue Eigner des Schiffes muss, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, entweder ein Bürger des Drittlandes sein, oder, wenn dies eine juristische Person ist, muss sich das Unternehmen im Besitz von Bürgern des Drittlandes befinden.
Abänderung 2 ARTIKEL 1 NUMMER 1 BUCHSTABE b Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer iiib (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2792/1999)
(iiib) die Überführung geht mit geeigneten beruflichen und allgemeinen Bildungsmaßnahmen einher, damit sichergestellt ist, dass die Fischer ausreichend geschult werden und die notwendigen Fähigkeiten erwerben, um die Ausrüstung zu bedienen, und so die Sicherheit an Bord der Schiffe und die umfassende Nachhaltigkeit der Fischerei gewährleistet ist.
Abänderung 4 ARTIKEL 1 NUMMER 1 BUCHSTABE c Artikel 7 Absatz 6 Ziffer ii Spiegelstrich 2 (Verordnung (EG) Nr. 2792/1999)
– Entschädigung des Schiffseigners, der den Zuschuss erhält, damit er das Schiff voll und ganz seetüchtig macht und ausrüstet.
– Entschädigung des Schiffseigners, der den Zuschuss erhält, damit er das Schiff voll und ganz seetüchtig und für Fischereitätigkeiten in den betreffenden Drittländern tauglich macht und ausrüstet.
Abänderung 5 ARTIKEL 1 NUMMER 3 Artikel 18a (Verordnung (EG) Nr. 2792/1999)
Aussetzung der Überführung eines Schiffes gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d
Verfahren für die Überführung eines Schiffes gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d
Die Kommission kann die Überführung eines Schiffes gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d aussetzen, falls sie der Auffassung ist, dass diese Überführung nicht den Bestimmungen jenes Artikels entspricht.
(1)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, für welche Schiffe eine Überführung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d geplant ist, und geben das beabsichtigte Überführungsziel an.
(2)Spätestens zwei Monate nach dieser Mitteilung kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat davon unterrichten, dass die Überführung nicht den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d, insbesondere Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer iii, entspricht. Erfolgt innerhalb von zwei Monaten keine Unterrichtung des Mitgliedstaats durch die Kommission, kann dieser Mitgliedstaat die Überführung vornehmen.