Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Hinblick auf die Annahme des Beschlusses des Rates über den Schutz des Euro gegen Fälschung durch Benennung von Europol als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung (14811/2004 – C6-0221/2004 – 2004/0817(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis der Initiative der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (14811/2004)(1),
– gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c sowie Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des EU-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0221/2004),
– gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0079/2005),
1. billigt die Initiative der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in der geänderten Fassung;
2. fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu übermitteln.
Text der Initiative
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1 Erwägung 1
(1) Der Euro hat sich als Währung von nunmehr 12 Mitgliedstaaten zunehmend zu einer globalen Währung entwickelt und ist daher zu einem vorrangigen Ziel internationaler Fälscherorganisationen geworden.
(1) Der Euro hat als Währung von nunmehr 12 Mitgliedstaaten weltweit eine herausragende Bedeutung erlangt, und seine Fälschung ist daher zu einem vorrangigen Ziel nationaler und internationaler krimineller Organisationen geworden, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union agieren.
Abänderung 2 Erwägung 2
(2)Der Euro ist auch zum Ziel von Geldfälschern aus Drittstaaten geworden.
entfällt
Abänderung 3 Erwägung 3a (neu)
(3a) Die Mitgliedstaaten können auf einzelstaatlicher Ebene keinen angemessenen Schutz des Euro gewährleisten, weil die Banknoten und Münzen auch außerhalb des Staatsgebiets der Mitgliedstaaten der Währungsunion in Umlauf sind.
Abänderung 4 Erwägung 3b (neu)
(3b) Es ist auch erforderlich, die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander und mit Europol zu intensivieren, damit das Schutzsystem für den Euro auch außerhalb des Gebiets der Europäischen Union gestärkt wird.
Abänderung 5 Erwägung 4
(4) Das am 20. April 1929 in Genf geschlossene Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei (nachstehend "Genfer Abkommen" genannt) sollte unter den Verhältnissen der europäischen Integration wirksamer angewendet werden.
(4) Das am 20. April 1929 in Genf geschlossene internationale Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei (nachstehend "Genfer Abkommen" genannt) und sein Zusatzprotokoll sollten wirksamer mit dem Ziel angewendet werden, einen globalen, wirksamen und homogenen Schutz des Euro zu gewährleisten.
Abänderung 6 Erwägung 5
(5) Drittstaaten brauchen eine zentrale Kontaktstelle für Informationen über Euro-Fälschungen, und alle Informationen über Euro-Fälschungen sollten bei Europol zu Analysezwecken gesammelt werden.
(5) Drittstaaten brauchen eine zentrale Kontaktstelle für Informationen über Euro-Fälschungen, und alle Informationen über Euro-Fälschungen sollten bei Europol zu Analysezwecken parallel und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Zentralstellen der Mitgliedstaaten gesammelt werden.
Abänderung 7 Erwägung 6
(6) In Anbetracht der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen hält es der Rat für sinnvoll, dass alle Mitgliedstaaten dem Genfer Abkommen beitreten und nationale Zentralstellen im Sinne des Artikels 12 des Abkommens einrichten.
(6) In Anbetracht des Rahmenbeschlusses des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro1 und in Anbetracht der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen hält es der Rat für sinnvoll, dass alle Mitgliedstaaten dem Genfer Abkommen beitreten und nationale Zentralstellen im Sinne des Artikels 12 des Abkommens einrichten.
____________ 1ABl. L 140 vom 14.6.2000, S. 1.
Abänderung 8 Erwägung 7
(7) Der Rat hält es für zweckdienlich, Europol als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung im Sinne des Artikels 12 des Genfer Abkommens zu benennen,
(7) Der Rat hält es für zweckdienlich, Europol als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung im Sinne des Artikels 12 des Genfer Abkommens zu benennen, eine Funktion, die Europol in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Zentralstellen der Mitgliedstaaten ausüben wird,
Abänderung 9 Artikel 1 Absatz 1
(1) Für die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Genfer Abkommens sind, nämlich Belgien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Finnland, Ungarn und das Vereinigte Königreich, wird Europol gemäß der Erklärung im Anhang (nachstehend "Erklärung" genannt) als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung im Sinne des Artikels 12 Satz 1 des Genfer Abkommens fungieren. Was die Fälschung aller übrigen Währungen und die Zentralstellenfunktionen, die Europol nicht gemäß der Erklärung zugewiesen wurden, anbelangt, so behalten die nationalen Zentralstellen ihre bisherigen Zuständigkeiten.
(1) Für alle Mitgliedstaaten wird Europol gemäß der Erklärung im Anhang (nachstehend "Erklärung" genannt) als Zentralstelle der Europäischen Union zum Schutz des Euro gegen Fälschung im Sinne des Artikels 12 Satz 1 des Genfer Abkommens parallel und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Zentralstellen der Mitgliedstaaten fungieren. Was die Fälschung aller übrigen Währungen und die Europol gemäß der Erklärung zugewiesenen und nicht zugewiesenen Zentralstellenfunktionen anbelangt, so behalten die nationalen Zentralstellen ihre bisherigen Zuständigkeiten.
Abänderung 10 Artikel 1 Absatz 2
(2)Die Mitgliedstaaten, die noch nicht Vertragsparteien des Genfer Abkommens sind, nämlich Estland, Lettland, Litauen, Malta, Slowakei, Slowenien und Zypern, treten dem Genfer Abkommen bei. Zum Zeitpunkt des Beitritts zum Genfer Abkommen benennen sie Europol gemäß der Erklärung als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung im Sinne des Artikels 12 Satz 1 des Genfer Abkommens.
entfällt
Abänderung 11 Artikel 2 Absatz 1
(1) Die Regierungen der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Genfer Abkommens sind, geben die Erklärung ab und beauftragen den Vertreter der Bundesrepublik Deutschland, die Erklärungen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.
(1) Die Regierungen der Mitgliedstaaten geben die Erklärung ab und beauftragen den Vertreter der Bundesrepublik Deutschland, die Erklärungen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.
Abänderung 12 Artikel 2 Absatz 2
(2)Die Regierungen der Mitgliedstaaten, die noch nicht Vertragsparteien des Genfer Abkommens sind, werden im Falle des Beitritts umgehend die beigefügte Erklärung abgeben und beauftragen den Vertreter der Bundesrepublik Deutschland, die Erklärung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.
entfällt
Abänderung 13 Anhang erster einleitender Satz
…, welches ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, hat dem Europäischen Polizeiamt (nachstehend "Europol" genannt) ein Mandat zur Bekämpfung der Euro-Fälschung erteilt:
…, welches ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, hat dem Europäischen Polizeiamt (nachstehend "Europol" genannt) ein Mandat zur Bekämpfung der Euro-Fälschung in seiner Funktion als Zentralstelle der Europäischen Union im Sinne des Genfer Abkommens erteilt, eine Funktion, die Europol parallel und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Zentralstellen der Mitgliedstaaten ausüben wird:
Abänderung 14 Anhang Nummer 1.1
1.1. Europol sammelt gemäß Europol-Übereinkommen alle Informationen und Unterlagen, die geeignet sind, die Ermittlung, Verhütung und Bestrafung der Euro-Fälschung zu erleichtern und leitet diese Informationen unverzüglich an die nationalen Zentralstellen der EU-Mitgliedstaaten weiter.
1.1. Europol sammelt gemäß Europol-Übereinkommen und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Zentralstellen der Mitgliedstaaten alle Informationen und Unterlagen, die geeignet sind, die Ermittlung, Verhütung und Bestrafung der Euro-Fälschung zu erleichtern.
Abänderung 15 Anhang Nummer 1.5 einleitender Satz
1.5. Europol teilt - außer in Fällen von rein örtlicher Bedeutung - in dem von ihm als zweckdienlich erachteten Umfang den Zentralstellen von Drittstaaten Folgendes mit:
1.5. Europol teilt - außer in Fällen von rein örtlicher Bedeutung - in dem von ihm als zweckdienlich erachteten Umfang den Zentralstellen von Drittstaaten Folgendes mit, wobei die in dem Rechtsakt des Rates vom 12. März 1999 zur Festlegung der Bestimmungen über die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Europol an Drittstaaten und Drittstellen 1 aufgeführten Ausnahmen zu berücksichtigen sind:
_____________________ 1ABl. C 88 vom 30.3.1999, S. 1.
Abänderung 16 Anhang Nummer 1.7
1.7. Soweit Europol die in den Ziffern 1.1 bis 1.6 festgelegten Aufgaben gemäß dem Europol-Übereinkommen nicht wahrnehmen kann, behalten die nationalen Zentralstellen der Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeiten.
entfällt
Abänderung 17 Anhang Nummer 1a (neu)
1a. Die Europol zum Schutz des Euro gegen Fälschung im Rahmen des Genfer Abkommens übertragenen Zuständigkeiten werden parallel und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Zentralstellen der Mitgliedstaaten ausgeübt.
Abänderung 18 Anhang Nummer 2
2. Bezüglich der Fälschung aller übrigen Währungen und der Zentralstellenfunktionen, die Europol nicht gemäß Ziffer 1 dieser Erklärung zugewiesen sind, behalten die nationalen Zentralstellen ihre bisherigen Zuständigkeiten.
2. Bezüglich der Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschung aller übrigen Währungen behalten die nationalen Zentralstellen ihre bisherigen Zuständigkeiten.