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Verfahren : 2004/0215(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0059/2005

Eingereichte Texte :

A6-0059/2005

Aussprachen :

PV 11/04/2005 - 17

Abstimmungen :

PV 12/04/2005 - 9.5

Angenommene Texte :

P6_TA(2005)0085

Angenommene Texte
PDF 331kWORD 74k
Dienstag, 12. April 2005 - Straßburg
Europäische Polizeiakademie *
P6_TA(2005)0085A6-0059/2005

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (EPA) als Einrichtung der Europäischen Union (KOM(2004)0623 – C6-0203/2004 – 2004/0215(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2004)0623)(1),

–   gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des EU-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0203/2004),

–   gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0059/2005),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   vertritt die Ansicht, dass der im Kommissionsvorschlag für den Zeitraum 2005-2006 vorgesehene Finanzbogen mit der Obergrenze von Titel 3 der derzeitigen Finanziellen Vorausschau ohne die Einschränkung anderer Politiken vereinbar ist; weist darauf hin, dass die Mittelzuweisungen für den Zeitraum nach 2006 durch den Beschluss über den neuen Finanzrahmen geregelt werden; fordert die Kommission auf, gegebenenfalls angepasste Beträge für den Zeitraum nach 2006 vorzuschlagen, um die Übereinstimmung mit der neuen Obergrenze sicherzustellen;

3.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

4.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Artikel 4
Die EPA hat ihren Sitz in Bramshill (Vereinigtes Königreich).
Die EPA hat ihren Sitz in Bramshill (Vereinigtes Königreich). Der Sitzstaat erleichtert die Einrichtung der EPA.
Abänderung 3
Artikel 5 Absatz 1
(1)  Unbeschadet der Befugnisse der für die Ausbildung von Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten verfolgt die EPA den Zweck, an der Schulung von hochrangigen und sonstigen Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, die eine Schlüsselrolle bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität in der Europäischen Union spielen, mitzuwirken, um die Zusammenarbeit in den wichtigsten Bereichen für die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Sinne von Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union auszubauen und zu verbessern. Dabei ist die EPA bestrebt, einen europäischen Ansatz für die Hauptprobleme, die sich den Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung der organisierten und sonstigen Kriminalität insbesondere auf grenzüberschreitender Ebene stellen, zu unterstützen, indem sie bei der Schulung von hochrangigen und sonstigen Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten mitwirkt.
(1)  Unbeschadet der Befugnisse der für die Ausbildung von Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten verfolgt die EPA den Zweck, an der Schulung von Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, die eine Schlüsselrolle bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität in der Europäischen Union spielen, mitzuwirken, um die Zusammenarbeit in den wichtigsten Bereichen für die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Sinne von Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union auszubauen und zu verbessern. Dabei ist die EPA bestrebt, einen europäischen Ansatz für die Hauptprobleme, die sich den Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung der organisierten und sonstigen Kriminalität insbesondere auf grenzüberschreitender Ebene stellen, zu unterstützen, indem sie bei der Schulung von Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten mitwirkt.
(Dieser Abänderung bezieht sich auf den gesamten Text.)
Abänderung 4
Artikel 5 Absatz 2
(2)  Hauptgegenstand der Kurse und Ausbildungsmodule der EPA sind die Möglichkeiten zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten in Bereichen von vorrangiger Bedeutung wie der Verhütung und Bekämpfung der schweren und/oder organisierten Kriminalität und des Terrorismus. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsakte wird dabei besonderes Gewicht auf die bei der Strafverfolgung zu beachtenden Menschenrechte und Ethikfragen gelegt. Die Kurse und Schulungsinstrumente der EPA werden auf Angehörige der Polizei und sonstiger Strafverfolgungsbehörden zugeschnitten, die auf dem Gebiet der Zusammenarbeit in der Europäischen Union und/oder auf internationaler Ebene bei der Kriminalitätsverhütung und -bekämpfung tätig sind.
(2)  Hauptgegenstand der Kurse und Ausbildungsmodule der EPA sind die Möglichkeiten zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten in Bereichen von vorrangiger Bedeutung wie der Verhütung und Bekämpfung der schweren und/oder organisierten Kriminalität und des Terrorismus. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsakte wird dabei besonderes Gewicht auf die Menschenrechte, die Behandlung besonders schutzbedürftiger Gruppen, wie Frauen, Minderjährige und Minderheiten, und Ethikfragen gelegt, die bei der Strafverfolgung zu beachten sind. Die Kurse und Schulungsinstrumente der EPA werden auf Angehörige der Polizei und sonstiger Strafverfolgungsbehörden zugeschnitten, die auf dem Gebiet der Zusammenarbeit in der Europäischen Union und/oder auf internationaler Ebene bei der Kriminalitätsverhütung und –bekämpfung tätig sind.
Abänderung 5
Artikel 7 Nummer 8
8.  Ausarbeitung und Durchführung von Schulungen zur Vorbereitung der Polizeikräfte der Europäischen Union auf die Mitwirkung bei der nichtmilitärischen Krisenbewältigung.
8.  Ausarbeitung und Durchführung von Schulungen zur Vorbereitung der Polizeikräfte der Europäischen Union auf die Mitwirkung bei der nichtmilitärischen Krisenprävention und –bewältigung.
Abänderung 2
Kapitel III Überschrift
Organe, nationale Stellen und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen
Organe, Verbindungsstellen und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen
(Dieser Abänderung bezieht sich auf den gesamten Text.)
Abänderung 6
Artikel 9 Absatz 1
(1)  Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats sowie einem Vertreter der Kommission zusammen. Jeder Mitgliedstaat entscheidet über seinen Vertreter im Verwaltungsrat. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats verfügt über eine Stimme.
(1)  Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats sowie einem Vertreter der Kommission zusammen. Jeder Mitgliedstaat entscheidet über seinen Vertreter im Verwaltungsrat. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats verfügt über eine Stimme. Das Europäische Parlament kann, wenn es dies für notwendig erachtet, durch einen Beobachter vertreten sein.
Abänderung 7
Artikel 9 Absatz 2
(2)  Bei den Mitgliedern des Verwaltungsrates sollte es sich vorzugsweise um Leiter der nationalen Ausbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Strafverfolgung handeln. Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere solcher Leiter, entscheidet der betreffende Mitgliedstaat über seinen Vertreter im Verwaltungsausschuss gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat innehat.
(2)  Bei den Mitgliedern des Verwaltungsrates sollte es sich um Leiter der nationalen Ausbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Strafverfolgung handeln. Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere solcher Leiter, entscheidet der betreffende Mitgliedstaat über seinen Vertreter im Verwaltungsrat gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat innehat.
Abänderung 8
Artikel 10 Absatz 2
(2)  Der Direktor wird vom Rat anhand einer vom Verwaltungsrat vorgelegten, mindestens drei Bewerber umfassenden Liste für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt.
(2)  Der Direktor wird vom Rat anhand einer vom Verwaltungsrat vorgelegten, mindestens drei Bewerber umfassenden Liste für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Auf Ersuchen des Verwaltungsrates kann der Rat den Direktor wegen Fehlverhaltens fristlos und wegen nicht zufriedenstellender Erfüllung seiner Aufgaben unter Einhaltung einer angemessenen Frist seines Amtes entheben.
Abänderung 9
Artikel 10 Absatz 4 Einleitung
(4)  Der Direktor ist für die tägliche Verwaltung der Arbeit der EPA verantwortlich. Er unterstützt die Arbeit des Verwaltungsrates und dient als Bindeglied zwischen dem Verwaltungsrat und den nationalen EPA-Stellen gemäß Artikel 12. Er ist insbesondere verantwortlich für:
(4)  Der Direktor ist für die tägliche Verwaltung der Arbeit der EPA verantwortlich. Er unterstützt die Arbeit des Verwaltungsrates und dient als Bindeglied zwischen dem Verwaltungsrat und den Verbindungsstellen gemäß Artikel 12. Er ist insbesondere verantwortlich für:
(Dieser Abänderung bezieht sich auf den gesamten Text.)
Abänderung 10
Artikel 11 Absatz 1
(1)  Der Direktor wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch EPA-Personal unterstützt.
entfällt
Abänderung 11
Artikel 11 Absatz 2
(2)  Das Personal und der Direktor der EPA unterliegen den Bestimmungen, die sich aus den Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ergeben.
(2)  Für den Direktor der EPA und das Personal der EPA gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Vorschriften zur Durchführung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen.
Abänderung 12
Artikel 11 Absatz 3a (neu)
(3a) Unbeschadet Artikel 10 werden die der Anstellungsbehörde im Statut der Beamten und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragenen Befugnisse von der EPA in Bezug auf das eigene Personal ausgeübt.
Abänderung 13
Artikel 11 Absatz 3b (neu)
(3b) Das Personal der EPA setzt sich aus Beamten zusammen, die von einem Organ im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder von einem Mitgliedstaat abgeordnet werden, sowie aus sonstigen Bediensteten, die von der EPA angestellt werden, wie dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Das Personal wird auf Zeitbasis angestellt.
Abänderung 14
Artikel 11 Absatz 4
(4)  Der Verwaltungsrat kann Regelungen beschließen, die die Abordnung von nationalen Sachverständigen der Mitgliedstaaten zur EPA ermöglichen.
(4)  Der Verwaltungsrat kann Regelungen beschließen, die die Abordnung von nationalen Sachverständigen der Mitgliedstaaten zur EPA ermöglichen. Diese Regelungen werden vom Rat genehmigt, bevor sie in Kraft treten.
Abänderung 15
Artikel 12 Absatz 1
(1)  In den nationalen Ausbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Strafverfolgung werden nationale EPA-Stellen eingerichtet. Falls in einem Mitgliedstaat mehrere nationale Ausbildungseinrichtungen bestehen, entscheidet der betreffende Mitgliedstaat, ob eine oder mehr nationale EPA-Stellen eingerichtet werden und wo diese eingerichtet wird/werden.
(1)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Personen, höchstens aber drei Personen für jede nationale Ausbildungseinrichtung auf dem Gebiet der Strafverfolgung, im Folgenden als "Verbindungsstellen" bezeichnet, die dafür sorgen, dass die Ausbildungsprogramme der EPA auf nationaler Ebene durchgeführt werden. Falls in einem Mitgliedstaat mehrere Verbindungsstellen bestehen, benennt der betreffende Mitgliedstaat eine dieser Stellen als zentrale Koordinierungsstelle.
Abänderung 16
Artikel 12 Absatz 2
(2)  Die nationalen EPA-Stellen sollten vorzugsweise von dem unmittelbar für die Ausarbeitung und Durchführung von Ausbildungsprogrammen auf nationaler Ebene verantwortlichen Beamten oder durch eine mit ähnlichen Befugnissen und Zuständigkeiten ausgestattete Person geleitet werden. Jeder Mitgliedstaat entscheidet nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Organisation und personelle Ausstattung seiner nationalen EPA-Stelle(n). Die nationalen EPA-Stellen können erforderlichenfalls auch aus nur einer Person bestehen, sofern ihre ordnungsgemäße Tätigkeit gemäß diesem Beschluss gewährleistet ist.
entfällt
Abänderung 17
Artikel 12 Absatz 3
(3)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung einer guten Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ausbildungseinrichtungen einschließlich der zuständigen Forschungsinstitute und den nationalen EPA-Stellen. Falls in einem Mitgliedstaat mehr als eine nationale EPA-Stelle besteht, benennt der betreffende Mitgliedstaat eine von ihnen als zentrale, für die erforderliche Kommunikation und Absprache mit den anderen nationalen EPA-Stellen in dem betreffenden Mitgliedstaat und in den anderen Mitgliedstaaten zuständige Koordinierungsstelle.
entfällt
Abänderung 18
Artikel 12 Absatz 3a (neu)
(3a) Die Verbindungsstellen unterstützen die Arbeit der nationalen Ausbildungseinrichtungen auf dem Gebiet der Strafverfolgung bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität in der Europäischen Union.
Abänderung 19
Artikel 12 Absatz 3b (neu)
(3b) Die von den Verbindungsstellen angebotene Ausbildung ersetzt nicht die Maßnahmen, die bereits von den nationalen Ausbildungseinrichtungen auf dem Gebiet der Strafverfolgung getroffen wurden.
Abänderung 20
Artikel 12 Absatz 4 Einleitung
(4)  Die nationalen EPA-Stellen sind für den Einsatz der vom Verwaltungsrat angenommenen Schulungs-, Lehr- und Lernmittel auf nationaler Ebene verantwortlich und beteiligen sich aktiv an deren Weiterentwicklung und an der Evaluierung ihrer Verwendung. Jede nationale EPA-Stelle ist insbesondere für folgende Aufgaben verantwortlich:
(4)  Die Verbindungsstellen arbeiten eng mit dem Direktor der EPA zusammen und berichten der EPA über die Durchführung der Ausbildungsprogramme auf nationaler Ebene. Jede Verbindungsstelle ist insbesondere für folgende Aufgaben verantwortlich:
Abänderung 21
Artikel 14 Absatz 3
(3)  Der Direktor stellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der EPA für das kommende Haushaltsjahr auf und leitet ihn zusammen mit einem Stellenplan dem Verwaltungsrat zu.
(3)  Der Direktor stellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der EPA für das kommende Haushaltsjahr auf und leitet ihn zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat zu.
Abänderung 22
Artikel 15 Absatz 3
(3)  Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu der vorläufigen Rechnung der EPA gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Direktor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der EPA auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.
(3)  Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu der vorläufigen Rechnung der EPA gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Verwaltungsrat auf der Grundlage der vom Direktor erstellten vorläufigen Rechnungen die endgültigen Jahresabschlüsse der EPA auf.
Abänderung 23
Artikel 16
Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die EPA geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der EPA es erfordern und nachdem die Kommission dem zugestimmt hat.
Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die EPA geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der EPA es erfordern und nachdem die Kommission dem zugestimmt hat. Die Haushaltsbehörde wird über diese Ausnahmen informiert.
Abänderung 24
Artikel 21
Die Mitgliedstaaten richten bis spätestens sechs Monate nach dem Wirksamwerden dieses Beschlusses ihre nationale(n) EPA-Stelle(n) ein und übermitteln die betreffenden Angaben dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission.
Die Mitgliedstaaten benennen binnen sechs Monaten nach dem Wirksamwerden dieses Beschlusses ihre Verbindungsstellen nach Artikel 12 und übermitteln die betreffenden Angaben dem Direktor und dem Verwaltungsrat der EPA.
Abänderung 25
Artikel 22 Absatz 1
(1)  Jeweils am Jahresende übermittelt der Verwaltungsrat einen Jahresbericht gemäß Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe d) dieses Beschlusses an die Kommission, den Rat und das Europäische Parlament.
(1)  Jeweils am Jahresende übermittelt der Verwaltungsrat einen Jahresbericht gemäß Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe d) dieses Beschlusses an die Kommission, den Rat und das Europäische Parlament. Der Verwaltungsrat übermittelt ferner Berichte oder sonstige weiterführende Informationen, um die ihn das Europäische Parlament oder der Rat ersuchen.
Abänderung 26
Artikel 22 Absatz 2
(2)  Binnen fünf Jahren nach Wirksamwerden dieses Beschlusses und sodann alle fünf Jahre gibt der Verwaltungsrat eine unabhängige externe Evaluierung der Umsetzung dieses Beschlusses und der von der EPA durchgeführten Tätigkeiten in Auftrag.
(2)  Binnen drei Jahren nach Wirksamwerden dieses Beschlusses und sodann alle drei Jahre gibt der Verwaltungsrat eine unabhängige externe Evaluierung der Umsetzung dieses Beschlusses und der von der EPA durchgeführten Tätigkeiten in Auftrag.
Abänderung 27
Artikel 22a (neu)
Artikel 22a
Die mit diesem Beschluss errichtete Europäische Polizeiakademie tritt an die Stelle der durch den Beschluss 2000/820/JI errichteten Europäischen Polizeiakademie. Die Kontinuität der Rechts- und Verwaltungsverfahren, die vor dem Wirksamwerden des vorliegenden Beschlusses eingeleitet wurden, wird sichergestellt.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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