Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (KOM(2004)0178 – C6-0011/2004 – 2004/0061(CNS))
– gestützt auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0011/2004),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0054/2005),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1 Erwägung 4
(4) Die Gemeinschaft hat einen Bedarf an 700 000 Forschern, damit das vom Europäischen Rat von Barcelona gesteckte Ziel, 3 % des PIB für Forschung zu verwenden, erreicht werden kann. Dieses Ziel muss durch verschiedene, abgestimmte Maßnahmen verwirklicht werden. Dazu gehört, Jugendliche für eine wissenschaftlichen Laufbahn zu begeistern, die Möglichkeiten für Bildung und Mobilität in der Forschung zu erweitern, die Karrierechancen für Forscher in der Gemeinschaft zu verbessern und diese stärker für Drittstaatsangehörige zu öffnen, die zu Forschungszwecken zugelassen werden könnten.
(4) Die Gemeinschaft hat bis 2010 einen Bedarf an 700 000 Forschern, damit das vom Europäischen Rat von Barcelona gesteckte Ziel, 3 % des BIP für Forschung zu verwenden, erreicht werden kann. Dieses Ziel muss durch verschiedene, abgestimmte Maßnahmen verwirklicht werden. Dazu gehört, Jugendliche für eine wissenschaftliche Laufbahn zu begeistern, die Beteiligung von Frauen an der wissenschaftlichen Forschung zu fördern, die Möglichkeiten für Bildung und Mobilität in der Forschung zu erweitern, die Karrierechancen für Forscher in der Gemeinschaft zu verbessern und diese stärker für Drittstaatsangehörige zu öffnen, die zu Forschungszwecken zugelassen werden könnten.
Abänderung 2 Erwägung 5
(5) Diese Richtlinie soll durch die Förderung der Zulassung und der Mobilität von Drittstaatsangehörigen zu Forschungszwecken für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen, damit die Attraktivität der Gemeinschaft für Forscher aus aller Welt steigt ihre Position als internationales Forschungszentrum gestärkt wird.
(5) Diese Richtlinie soll durch die Förderung der Zulassung und der Mobilität von Drittstaatsangehörigen zu Forschungszwecken für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen, damit die Attraktivität der Gemeinschaft für Forscher aus aller Welt, insbesondere für Forscher mit den höchsten Qualifikationen, steigt und ihre Position als internationales Forschungszentrum gestärkt wird.
Abänderung 3 Erwägung 12
(12) Es ist wichtig, die Mobilität der Forscher zu fördern. Die Mobilität stellt ein Mittel zur Entwicklung und Verbesserung der Kontakte und Netze im Bereich der Forschung zwischen Partnern auf internationaler Ebene dar.
(12) Es ist wichtig, die Mobilität von Drittstaatsangehörigen, die zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung in die Europäische Union zugelassen werden, zu fördern. Die Mobilität stellt ein Mittel zur Entwicklung und Verbesserung der Kontakte und Netze im Bereich der Forschung zwischen Partnern und zur Etablierung der Rolle des Europäischen Forschungsraums (EFR) auf internationaler Ebene dar.
Abänderung 4 Erwägung 12a (neu)
(12a) Da die Familienzusammenführung ein wesentlicher Aspekt bzw. eine Voraussetzung für die Mobilität der Forscher ist, sollte die Einreise ihrer Familienangehörigen erleichtert werden, damit die Einheit der Familie erhalten bleibt.
Abänderung 32 Erwägung 12b (neu)
(12b) Die Familienangehörigen der Forscher sollten diesen deshalb zu den gleichen Bedingungen in den Aufnahmemitgliedstaat nachfolgen können wie in der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten1 festgelegt.
_________ 1ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
Abänderung 5 Erwägung 14a (neu)
(14a) Da der Zugang zum Arbeitsmarkt für einen Teil der Bürger der Europäischen Union aufgrund bestehender Übergangsfristen beschränkt ist, muss angestrebt werden, die davon betroffenen Forscher, die in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gehen, um in der Forschung tätig zu werden, von diesen Beschränkungen völlig auszunehmen.
Abänderung 6 Artikel 1
In dieser Richtlinie werden die Bedingungen für die Zulassung von Forschern, die Drittstaatsangehörige sind, in die Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten zur Durchführung eines Forschungsprojekts im Rahmen einer Aufnahmevereinbarung mit einer Forschungseinrichtung festgelegt.
In dieser Richtlinie werden die Bedingungen für die Zulassung von Forschern, die Drittstaatsangehörige sind, in die Europäische Union für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten zur Durchführung eines Forschungsprojekts im Rahmen von Aufnahmevereinbarungen mit einer oder mehreren zugelassenen Forschungseinrichtungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten festgelegt.
Abänderung 7 Artikel 2 Buchstabe b
b) "Forscher" einen Drittstaatsangehörigen, der über einen ersten Hochschulabschluss verfügt und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zugelassen wird, um ein Forschungsprojekt bei einer Forschungseinrichtung durchzuführen;
b) "Forscher" einen Drittstaatsangehörigen, der zumindest über einen ersten Hochschulabschluss verfügt und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zugelassen wird, um ein Forschungsprojekt bei einer Forschungseinrichtung durchzuführen;
Die einer Forschungseinrichtung erteilte Zulassung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren, der verlängert werden kann. Die Mitgliedstaaten können eine Zulassung für einen längeren Zeitraum erteilen. Forschungseinrichtungen, denen die Zulassung verweigert wird, erhalten eine umfassende Begründung für die Verweigerung.
Abänderung 9 Artikel 4 Absatz 3
(3) Die Mitgliedstaaten erteilen den öffentlichen und privaten Einrichtungen, deren Hauptaufgabe in der Durchführung von Forschungstätigkeiten besteht, sowie den Hochschuleinrichtungen der Mitgliedstaaten im Sinne deren Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraxis eine unbefristete Zulassung.
(3) Die Mitgliedstaaten können gemäß dem innerstaatlichen Recht von der Forschungseinrichtung eine schriftliche Verpflichtung verlangen, für die aus öffentlichen Mitteln aufgebrachten Aufenthalts-, Gesundheits- und Rückführungskosten zu haften, falls der Forscher rechtswidrig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleibt. Die finanzielle Haftung der Forschungseinrichtung endet spätestens sechs Monate nach Ablauf der Aufnahmevereinbarung.
Abänderung 10 Artikel 4 Absatz 4
(4)Die Mitgliedstaaten erteilen den öffentlichen Einrichtungen, die ergänzend zu ihrer Hauptaufgabe Forschungstätigkeiten durchführen, eine unbefristete Zulassung.
entfällt
Abänderung 11 Artikel 4 Absatz 5
(5)Die Mitgliedstaaten erteilen den privaten Einrichtungen, die ergänzend zu ihrem Gründungszweck Forschungstätigkeiten durchführen, eine Zulassung für einen Zeitraum von fünf Jahren.
entfällt
Abänderung 12 Artikel 4 Absatz 6
(6)Bei der Einreichung des Antrags auf Zulassung verpflichtet sich die Forschungseinrichtung gegenüber dem Aufnahmemitgliedstaat zur Übernahme der Kosten für den Aufenthalt, die medizinische Versorgung und die Rückreise der Forscher, die sie aufnehmen wird, sowie zur Ausstellung der Bestätigung nach Artikel 5 Absatz 3. Die Verantwortlichkeit der Forschungseinrichtung bleibt ein Jahr nach Ablauf der Aufnahmevereinbarung nach Artikel 5 oder dem Zeitpunkt, zu dem die Einrichtung den Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 4 über den Eintritt eines Ereignisses unterrichtet hat, das die Durchführung der Vereinbarung verhindert, aufrecht, solange der Forscher das Hoheitsgebiet der Europäischen Union nicht verlassen hat.
entfällt
Abänderung 13 Artikel 4 Absatz 7
(7) Die zugelassenen Einrichtungen übermitteln der von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck benannten Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf einer Aufnahmevereinbarung eine Bestätigung, dass die Arbeiten im Rahmen der einzelnen Forschungsprojekte, für die sie eine Aufnahmevereinbarung nach Artikel 5 unterzeichnet haben, durchgeführt wurden.
(7) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die zugelassenen Einrichtungen den von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörden innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf einer Aufnahmevereinbarung eine Bestätigung übermitteln müssen, dass die Arbeiten im Rahmen der einzelnen Forschungsprojekte, für die sie eine Aufnahmevereinbarung nach Artikel 5 unterzeichnet haben, durchgeführt wurden.
Abänderung 14 Artikel 4 Absatz 9
(9) Ein Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, die Zulassung einer Forschungseinrichtung, die die in den Absätzen 2 bis 7 aufgeführten Bedingungen nicht mehr erfüllt oder die eine Aufnahmevereinbarung mit einem Drittstaatsangehörigen geschlossen hat, in Bezug auf den er Artikel 8 Absatz 1 angewandt hat, nicht mehr zu verlängern oder zu entziehen. Wurde die Zulassung untersagt oder entzogen oder ihre Verlängerung aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 verweigert, kann die betreffende Einrichtung erst nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung über die Entziehung oder Nichtverlängerung der Zulassung einen neuen Antrag auf Zulassung stellen.
(9) Ein Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, die Zulassung einer Forschungseinrichtung, die die in den Absätzen 2 bis 7 aufgeführten Bedingungen nicht mehr erfüllt oder die eine Aufnahmevereinbarung mit einem Drittstaatsangehörigen geschlossen hat, in Bezug auf den er Artikel 8 Absatz 1 angewandt hat, nicht mehr zu verlängern oder zu entziehen. Wurde die Zulassung untersagt oder entzogen oder ihre Verlängerung aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 verweigert, kann die betreffende Einrichtung erst nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung über die Entziehung oder Nichtverlängerung der Zulassung einen neuen Antrag auf Zulassung stellen. Forschungseinrichtungen werden für Verstöße gegen die Anforderungen nach Artikel 6 Buchstaben a und d nicht zur Verantwortung gezogen, es sei denn, es besteht Grund zu der Annahme, dass ein geheimes Einverständnis in Bezug auf die rechtswidrigen Handlungen des Forschers bestanden hat.
Abänderung 16 Artikel 7
Die Mitgliedstaaten stellen einen Aufenthaltstitel für eine Dauer von mindestens einem Jahr aus und verlängern diesen Titel jährlich, wenn die in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bedingungen nach wie vor erfüllt sind. Beträgt die Dauer der Forschungstätigkeiten weniger als ein Jahr, so wird der Aufenthaltstitel für einen der Dauer dieser Tätigkeiten entsprechenden Zeitraum ausgestellt.
Die Mitgliedstaaten stellen einen Aufenthaltstitel für einen der Dauer der Aufnahmevereinbarung entsprechenden Zeitraum aus. Auf Antrag der betreffenden Person kann dieser Zeitraum um 30 Tage verlängert werden.
Abänderung 17 Artikel 7a (neu)
Artikel 7a
Familienangehörige
(1)Die Mitgliedstaaten gestatten die Einreise und den Aufenthalt der Familienangehörigen des Forschers.
(2)Familienangehörige sind:
a) der Ehegatte;
b) der Lebenspartner, mit dem der Forscher, der Drittstaatsangehöriger ist, eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist, und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;
c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Forschers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;
d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Forschers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), denen von diesen Unterhalt gewährt wird;
Dem Aufnahmemitgliedstaat steht es frei, günstigere Bedingungen anzuwenden.
Abänderung 18 Artikel 8 Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten können einen Aufenthaltstitel aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit entziehen oder seine Verlängerung verweigern. Wenn die Mitgliedstaaten eine solche Entscheidung treffen, so berücksichtigen sie die Schwere oder die Art des von der betreffenden Person begangenen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder der Gefahren, die diese Person bewirken könnte. Das Auftreten von Krankheiten oder Behinderungen nach Ausstellung des Aufenthaltstitels kann nicht als Begründung für die Verweigerung der Verlängerung oder Entziehung des Aufenthaltstitels oder für die Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats herangezogen werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können einen Aufenthaltstitel aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit entziehen oder seine Verlängerung verweigern. Wenn die Mitgliedstaaten eine solche Entscheidung treffen, so berücksichtigen sie die Schwere oder die Art des von der betreffenden Person begangenen Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit oder der Gefahren, die diese Person bewirken könnte. Das Auftreten von Krankheiten oder Behinderungen nach Ausstellung des Aufenthaltstitels kann nicht als Begründung für die Verweigerung der Verlängerung oder Entziehung des Aufenthaltstitels oder für die Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats herangezogen werden.
Abänderung 19 Artikel 11
Gemäß dieser Richtlinie zugelassene Forscher können an einer Hochschuleinrichtung im Sinne der Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis der Mitgliedstaaten bis zu einer jährlichen Höchststundenzahl, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt wird, unterrichten.
Gemäß dieser Richtlinie zugelassene Forscher können im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften unterrichten. Die Mitgliedstaaten können eine Höchstzahl von Stunden oder Tagen pro Jahr festlegen, die Forscher unterrichten können, wenn eine solche Beschränkung in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
Abänderung 20 Artikel 13
(1) Inhaber eines in Anwendung dieser Richtlinie ausgestellten Aufenthaltstitels können mit diesem Aufenthaltstitel und einem gültigen Pass oder gleichwertigen Reisedokument einen Teil ihres Forschungsprojekts auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchführen, sofern dieser Mitgliedstaat sie nicht als Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet. Gegebenenfalls wird unter Berücksichtigung des für die Durchführung dieses Teils der Forschungstätigkeiten nötigen Zeitraums eine neue Aufnahmevereinbarung geschlossen, auf deren Grundlage sie einen Aufenthaltstitel im zweiten Mitgliedstaat erhalten.
(1) Drittstaatsangehörige, die aufgrund dieser Richtlinie als Forscher zugelassen worden sind, dürfen unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen einen Teil ihrer Forschungsarbeiten in einem anderen Mitgliedstaat durchführen.
(2) Absatz 1 lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, von Drittstaatsangehörigen, die nicht unter die Gleichwertigkeitsregelung nach Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen fallen, ein Visum für den kurzfristigen Aufenthalt zu verlangen.
(2) Hält sich der Forscher während eines Zeitraums von höchstens drei Monaten in einem anderen Mitgliedstaat auf, so kann er seine Forschungsarbeiten auf der Grundlage der im ersten Mitgliedstaat geschlossenen Aufnahmevereinbarung durchführen, sofern er in dem anderen Mitgliedstaat über die nötigen Finanzmittel verfügt und dieser Mitgliedstaat ihn nicht als Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet.
(2a) Hält sich der Forscher länger als drei Monate in einem anderen Mitgliedstaat auf, so können die Mitgliedstaaten den Abschluss einer neuen Aufnahmevereinbarung für seine Forschungsarbeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen. Auf jeden Fall müssen im Hinblick auf den anderen Mitgliedstaat die in den Artikeln 5 und 6 genannten Bedingungen erfüllt sein.
(2b) Wenn die einschlägigen Rechtsvorschriften die Wahrnehmung der Mobilität von der Erlangung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels abhängig machen, wird dieses Visum bzw. dieser Aufenthaltstitel unverzüglich innerhalb einer Frist gewährt, die die Fortführung der Forschung nicht behindert, aber den zuständigen Behörden ausreichend Zeit lässt, den Antrag zu bearbeiten.
Die Mitgliedstaaten verlangen von dem Forscher nicht, dass er ihr Hoheitsgebiet verlässt, um einen Antrag auf ein Visum oder einen Aufenthaltstitel zu stellen.
Abänderung 21 Artikel 13 Absatz 2c (neu)
(2c) Während der Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltstitels kann der Forscher in demselben oder in einem anderen Mitgliedstaat eine neue Aufnahmevereinbarung beantragen. Der neue Antrag wird im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens behandelt, bei dem die Prüfung der Anforderung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii) entfällt, sofern die ursprüngliche Forschungseinrichtung eine schriftliche Bestätigung darüber vorlegt, dass die Arbeiten bis zum Zeitpunkt der neuen Antragstellung zufriedenstellend durchgeführt wurden.
Abänderung 22 Artikel 15 Absatz 1
(1) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats stellen dem Antragsteller entsprechend den in diesem Bereich im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Zustellungsverfahren spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung ihre Entscheidungen über einen Antrag auf Zulassung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels zu. Wurde innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, so richten sich die Folgen für die zuständigen Behörden nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats. Diese Frist kann in außergewöhnlichen Fällen, in denen der Antrag besonders komplex ist, verlängert werden.
(1) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats stellen dem Antragsteller unverzüglich entsprechend den in diesem Bereich im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Zustellungsverfahren spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung ihre Entscheidungen über einen Antrag auf Zulassung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels zu. Wurde innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, so richten sich die Folgen für die zuständigen Behörden nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats. Diese Frist kann in außergewöhnlichen Fällen, in denen der Antrag besonders komplex ist, verlängert werden, keinesfalls aber um mehr als weitere 30 Tage. Der Antragsteller erhält eine umfassende Begründung für eine solche Fristverlängerung.
Abänderung 23 Artikel 16 Absatz 1a (neu)
Die Gebühren können von der Forschungseinrichtung getragen werden, mit der die betreffende Person einen Forschungsvertrag unterzeichnet hat.
Abänderung 24 Artikel 18
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat in regelmäßigen Abständen und zum ersten Mal spätestens am […*] Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls notwendige Änderungen vor. Die Mitgliedstaten übermitteln der Kommission zu diesem Zweck statistische Daten über die Anwendung dieser Richtlinie.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat in regelmäßigen Abständen und zum ersten Mal zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten sowie über den Stand der Durchführung der Maßnahmen, die in der Empfehlung des Rates zur Erleichterung der Zulassung von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Gemeinschaft zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa der Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich für Forschungszwecke innerhalb der Europäischen Union bewegen, vorgesehen sind, und schlägt gegebenenfalls notwendige Änderungen und Ergänzungen zu der Richtlinie und die eventuelle Umwandlung der zweiten Empfehlung in eine Verordnung vor. Die Mitgliedstaten übermitteln der Kommission zu diesem Zweck statistische Daten über die Anwendung dieser Richtlinie.
* [Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.]