Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Erleichterung der Zulassung von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Gemeinschaft zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (KOM(2004)0178 – C6-0012/2004 – 2004/0062(CNS))
– gestützt auf Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0012/2004),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0054/2005),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 25 Erwägung 4
(4) Die Gemeinschaft hat einen Bedarf an 700 000 Forschern, damit das vom Europäischen Rat von Barcelona gesteckte Ziel, 3 % des PIB für Forschung zu verwenden, erreicht werden kann. Dieses Ziel muss durch verschiedene, abgestimmte Maßnahmen verwirklicht werden. Dazu gehört, Jugendliche für eine wissenschaftlichen Laufbahn zu begeistern, die Möglichkeiten für Bildung und Mobilität in der Forschung zu erweitern, die Karrierechancen für Forscher in der Gemeinschaft zu verbessern und diese stärker für Drittstaatsangehörige zu öffnen, die zu Forschungszwecken zugelassen werden könnten.
(4) Die Gemeinschaft hat einen Bedarf an 700 000 Forschern, damit das vom Europäischen Rat von Barcelona gesteckte Ziel, 3 % des BIP für Forschung zu verwenden, erreicht werden kann. Dieses Ziel muss durch verschiedene, abgestimmte Maßnahmen verwirklicht werden. Dazu gehört, Jugendliche für eine wissenschaftliche Laufbahn zu begeistern, die Beteiligung von Frauen an der wissenschaftlichen Forschung zu fördern, die Möglichkeiten für Bildung und Mobilität in der Forschung zu erweitern, die Karrierechancen für Forscher in der Gemeinschaft zu verbessern und diese stärker für Drittstaatsangehörige zu öffnen, die zu Forschungszwecken zugelassen werden könnten.
Abänderung 26 Nummer 1 Buchstabe c
c) den Drittstaatsangehörigen zu garantieren, dass sie unbefristet als Forscher arbeiten können, es sei denn, dass durch den Bedarf der Herkunftsstaaten der Forscher eine Ausnahme gerechtfertigt ist;
c) den Drittstaatsangehörigen zu garantieren, dass sie unbefristet als Forscher arbeiten können, es sei denn, dass der betreffende Drittstaatsangehörige nicht im Besitz eines gültigen Passes oder gleichwertigen Reisedokuments ist oder eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt;
Abänderung 27 Nummer 2 Buchstabe b
b) den Drittstaatsangehörigen, die als Forscher tätig sind, zu garantieren, dass ihr Aufenthaltstitel unbegrenzt verlängert wird, es sei denn, dass durch den Bedarf der Herkunftsstaaten der Forscher eine Ausnahme gerechtfertigt ist;
b) den Drittstaatsangehörigen, die als Forscher tätig sind, zu garantieren, dass ihr Aufenthaltstitel unbegrenzt verlängert wird, es sei denn, dass der betreffende Drittstaatsangehörige nicht im Besitz eines gültigen Passes oder gleichwertigen Reisedokuments ist oder eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt;
Abänderung 28 Nummer 4 Buchstabe d
d) in ihrem für Forschung zuständigen Ministerium eine Kontaktperson zu benennen, die für die Zulassung von Forschern aus Drittstaaten zuständig ist;
d) in ihrem für Forschung und Innovation zuständigen Ministerium eine Kontaktperson zu benennen, die für die Zulassung von Forschern aus Drittstaaten zuständig ist;