Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa der Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich für Forschungszwecke innerhalb der Europäischen Union bewegen (KOM(2004)0178 – C6-0013/2004 – 2004/0063(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0178)(1),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0013/2004),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0054/2005),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. April 2005 im Hinblick auf den Erlass der Empfehlung 2005/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa der Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich für Forschungszwecke innerhalb der Europäischen Gemeinschaft bewegen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zur Stärkung und Gestaltung der europäischen Forschungspolitik hat es die Kommission im Januar 2000 für notwendig erachtet, den Europäischen Forschungsraum als zentrales Element der künftigen Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Forschung einzurichten.
(2) Der Europäische Rat von Lissabon hat die Bedeutung des Europäischen Forschungsraums unterstrichen und der Gemeinschaft das Ziel gesetzt, bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu werden.
(3) Die Globalisierung der Wirtschaft verlangt eine größere Mobilität der Forscher. Dies wurde im Sechsten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung durch eine stärkere Öffnung der Programme für Forscher aus Drittstaaten anerkannt.
(4) Die Gemeinschaft hat einen Bedarf an 700 000 Forschern, damit das vom Europäischen Rat von Barcelona gesteckte Ziel, 3 % des BIP für Forschung zu verwenden, erreicht werden kann. Dieses Ziel muss durch verschiedene, abgestimmte Maßnahmen verwirklicht werden. Dazu gehört, Jugendliche für eine wissenschaftliche Laufbahn zu begeistern, die Beteiligung von Frauen an der wissenschaftlichen Forschung zu fördern, die Möglichkeiten für Bildung und Mobilität in der Forschung zu erweitern, die Karrierechancen für Forscher in der Gemeinschaft zu verbessern und diese stärker für Drittstaatsangehörige zu öffnen, denen es erlaubt werden könnte, zu Forschungszwecken in den gemeinsamen Raum einzureisen und sich darin frei zu bewegen.
(5) Um international konkurrenzfähig und attraktiv zu sein, sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung der Einreise und der Mobilität von Forschern in die bzw. in der Gemeinschaft für einen kurzfristigen Aufenthalt ergreifen.
(6) Für kurzfristige Aufenthalte sollten sich die Mitgliedstaaten verpflichten, Forscher aus Drittstaaten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001(3) im Besitz eines Visums sein müssen, als gutgläubige Personen anzusehen und ihnen die im Besitzstand vorgesehenen Erleichterungen bei den Verfahren zur Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt zu gewähren.
(7) Der Austausch von Informationen und vorbildlichen Praktiken sollte gefördert werden, damit die Verfahren zur Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Forscher verbessert werden.
(8) Diese Empfehlung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.
(9) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Empfehlung, die diesen Mitgliedstaat somit nicht betrifft. Da mit dieser Empfehlung jedoch in Anwendung der Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft der Schengen-Besitzstand weiterentwickelt werden soll, findet Artikel 5 dieses Protokolls Anwendung.
(10) Diese Empfehlung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an dem das Vereinigte Königreich gemäß den Artikeln 4 und 5 des Protokolls über die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht teilnimmt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Empfehlung, die diesen Mitgliedstaat somit nicht betrifft.
(11) Diese Empfehlung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an dem Irland gemäß den Artikeln 4 und 5 des Protokolls über die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht teilnimmt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Empfehlung, die diesen Mitgliedstaat somit nicht betrifft.
(12) In Bezug auf die Republik Island und das Königreich Norwegen stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die unter den Bereich nach Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(4) fallen.
(13) Diese Empfehlung ist ein auf dem Schengen-Besitzstand aufbauender oder anderweitig damit zusammenhängender Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003.
(14)Diese Empfehlung soll ferner eine flexible Formel für Forscher bieten, die weiterhin eine berufliche Verbindung zu einer Einrichtung ihres Herkunftsstaats aufrechterhalten wollen (beispielsweise durch den Aufenthalt für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten pro Halbjahr in einer europäischen Forschungseinrichtung im gemeinsamen Raum und für die restliche Zeit weiterhin Forschungstätigkeit in der Forschungseinrichtung des Herkunftsstaats).
EMPFEHLEN den Mitgliedstaaten:
1. die Ausstellung von Visa zu erleichtern, indem sie sich verpflichten, Visaanträge von Forschern aus Drittstaaten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 im Besitz eines Visums sein müssen, rasch zu prüfen;
2. die internationale Mobilität von Forschern aus Drittstaaten, die sich häufig in der Europäischen Union aufhalten, durch die Ausstellung von Visa für die mehrmalige Einreise zu fördern. Bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer der Visa berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Dauer der Forschungsprogramme, an denen die Forscher teilnehmen sollen;
3. sich zu verpflichten, die Annahme eines harmonisierten Ansatzes für Nachweise, die von den Forschern bei der Einreichung ihres Visaantrags beizufügen sind, zu erleichtern. In diesem Zusammenhang konsultieren sie die zugelassenen Forschungseinrichtungen;
4. in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Besitzstands die Ausstellung von Visa für Forscher ohne Bearbeitungsgebühren zu fördern;
5. zur Förderung des Austausches vorbildlicher Praktiken im Rahmen der lokalen konsularischen Zusammenarbeit das Ziel zu berücksichtigen, die Ausstellung von Visa für Forscher aus Drittstaaten zu erleichtern;
6. sich zu verpflichten, der Kommission bis zum ...(5) Informationen über vorbildliche Praktiken, die sie zur Erleichterung der Ausstellung der einheitlichen Visa an Forscher ergriffen haben, zu übermitteln, damit diese die Fortschritte bewerten kann. Abhängig davon, ob der Vorschlag für eine Richtlinie über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung angenommen wurde und abhängig vom Ergebnis der Evaluierung wird die Möglichkeit untersucht, die Bestimmungen dieser Empfehlung in ein geeignetes verbindliches Rechtsinstrument aufzunehmen.
Geschehen zu ... am …
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 453/2003 (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 10).