Legislaitve Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Toluol und Trichlorbenzol (achtundzwanzigste Änderung der Richtlinie 76/769/EWG) (KOM(2004)0320 – C6-0030/2004 – 2004/0111(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0320)(1),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0030/2004),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0005/2005),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. April 2005 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2005/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Toluol und Trichlorbenzol (achtundzwanzigste Änderung der Richtlinie 76/769/EWG)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die von Toluol und Trichlorbenzol (TCB) für die Gesundheit und die Umwelt ausgehenden Risiken wurden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Risiken chemischer Altstoffe (3) bewertet. Die Risikobewertung zeigte, dass es notwendig ist, diese Risiken zu verringern und der wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) bestätigte diese Schlussfolgerung.
(2) In der Empfehlung 2004/394/EG der Kommission vom 29. April 2004 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe: Acetonitril; Acrylamid; Acrylnitril; Acrylsäure; Butadien; Fluorwasserstoff; Wasserstoffperoxid; Methacrylsäure; Methylmethacrylat; Toluol; Trichlorbenzol (4), die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 angenommen wurde, wurden eine Risikobegrenzungsstrategie für Toluol und TCB vorgeschlagen und Beschränkungen zur Begrenzung der von bestimmten Verwendungszwecken dieser Chemikalien ausgehenden Risiken empfohlen.
(3) Zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt erscheint es daher notwendig, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Toluol und TCB zu beschränken.
(4) Die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen(5) sollte entsprechend geändert werden.
(5) Ziel dieser Richtlinie ist die Einführung harmonisierter Bestimmungen im Hinblick auf Toluol und TCB, um gemäß Artikel 95 EG-Vertrag das Funktionieren des Binnenmarktes unter Sicherstellung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus zu gewährleisten.
(6) Diese Richtlinie berührt keine gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften mit Mindestanforderungen an den Arbeitnehmerschutz, etwa die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (6), oder darauf basierende Einzelrichtlinien, insbesondere die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (7) und die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)(8) -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem ... (9) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem ... (10)* an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG
Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird um folgende Punkte [XX] bis [XX] ergänzt:
"[XX].
Toluol
CAS-Nr. 108-88-3
Darf nicht als ein Stoff oder Bestandteil von Zubereitungen bei einer Massenkonzentration von 0,1 % oder darüber in frei verkäuflichen Klebstoffen und Sprühfarben in den Verkehr gebracht oder verwendet werden.
[XX].
Trichlorbenzol
CAS-Nr. 120-82-1
Darf für keinen Verwendungszweck als ein Stoff oder Bestandteil von Zubereitungen bei einer Massenkonzentration von 0,1 % oder darüber in den Verkehr gebracht oder verwendet werden; außer
- als Synthese-Zwischenprodukt, oder
- als Prozesslösemittel in geschlossenen chemischen Anwendungen für Chlorierungsreaktionen, oder
- zur Herstellung von 1,3,5-Trinitro-2,4,6-Triaminobenzol (TATB)."
ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).