Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal und im Golf von Biskaya (KOM(2003)0819 – C5-0047/2004 – 2003/0327(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003)0819)(1),
– gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0047/2004),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0050/2005),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1 Titel
Verordnung des Rates mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal und im Golf von Biskaya
Verordnung des Rates mit einem Bewirtschaftungsplan für die Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal und im Golf von Biskaya
(Diese Änderung zieht Änderungen im gesamten Verordnungstext bezüglich des Begriffs "Maßnahmen zur Wiederauffüllung" nach sich.)
Abänderung 2 Erwägung 1
(1)Jüngste wissenschaftliche Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) weisen darauf hin, dass bei einer Reihe von Seezungenbeständen in den ICES-Gebieten VIIe und VIIIa, b die durch Fischfang verursachte Sterblichkeit einen Grad erreicht hat, der die Anzahl geschlechtsreifer Fische im Meer auf einen Stand hat zurückgehen lassen, bei dem eine Wiederauffüllung der Bestände durch Reproduktion nicht mehr gewährleistet ist, und diese Bestände mithin vom Zusammenbruch bedroht sind.
entfällt
Abänderung 3 Erwägung 2
(2) Es müssen Maßnahmen zur Einführung mehrjähriger Wiederauffüllungspläne für diese Bestände gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik getroffen werden.
(2) Es sollten Maßnahmen zur Bewirtschaftung dieser Bestände gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik getroffen werden.
Abänderung 4 Erwägung 3
(3) Ziel der Maßnahmen ist die Wiederauffüllung dieser Bestände binnen fünf bis zehn Jahren, so dass sie sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden.
(3) Ziel der Maßnahmen ist es, zu gewährleisten, dass diese Bestände sich weiterhin innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden.
Abänderung 5 Erwägung 3a (neu)
(3a) Ziel der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik ist es, unter ausgewogener Berücksichtigung der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen eine nachhaltige Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen zu ermöglichen.
Abänderung 6 Erwägung 3b (neu)
(3b) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten bei der Durchführung des Plans die uneingeschränkte Mitwirkung der regionalen Beiräte und anderer betroffener Parteien gewährleisten.
Abänderung 7 Erwägung 5
(5)Die vom STECF und ICES bereitgestellten Bestandsabschätzungen in absoluten Zahlen sind zu unsicher, um als Zielwerte für den Wiederauffüllungsplan Verwendung zu finden; deshalb sollten die Ziele als fischereiliche Sterblichkeit ausgedrückt werden.
entfällt
Abänderung 8 Erwägung 6
(6)Zur Verwirklichung dieses Ziels muss die fischereiliche Sterblichkeit so kontrolliert werden, dass sie von einem Jahr zum nächsten mit großer Wahrscheinlichkeit abnimmt.
entfällt
Abänderung 9 Erwägung 8
(8)Wenn die Wiederauffüllung erreicht ist, entscheidet der Rat auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über entsprechende Folgemaßnahmen.
entfällt
Abänderung 10 Artikel 2
Ziel ist es, die betroffenen Seezungenbestände wiederaufzufüllen, so dass sie sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden.
Ziel ist es, die betroffenen Seezungenbestände zu erhalten, so dass sie sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden.
Abänderung 12 Artikel 3 Absatz 2
(2)Stellt die Kommission auf der Grundlage der jährlichen Bewertung fest, dass die Zielsetzung gemäß Artikel 2 für einen der betroffenen Seezungenbestände erreicht wurde, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, den Wiederauffüllungsplan der vorliegenden Verordnung für besagten Bestand durch einen Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zu ersetzen.
entfällt
Abänderung 13 Artikel 3 Absatz 3
(3) Stellt die Kommission auf der Grundlage der jährlichen Bewertung fest, dass bei einem der betroffenen Seezungenbestände keine Anzeichen für eine Erholung vorliegen, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit zusätzliche und/oder andere Maßnahmen zur Wiederauffüllung des betroffenen Bestands.
(3) Stellt die Kommission auf der Grundlage der jährlichen Bewertung fest, dass bei einem der betroffenen Seezungenbestände die Gefahr eines Zusammenbruchs besteht, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit zusätzliche und/oder andere Maßnahmen zur Wiederauffüllung des betroffenen Bestands.
Abänderung 14 Artikel 5 Absatz 1
(1) Liegt die fischereiliche Sterblichkeit eines der betroffenen Seezungenbestände nach Einschätzung des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts über 0,14 pro Jahr, so werden die TAC für diesen Bestand maximal auf eine Höhe festgesetzt, bei der nach wissenschaftlicher Einschätzung des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts gewährleistet ist, dass
(1) Die TAC werden maximal in einer Höhe festgesetzt, bei der nach wissenschaftlicher Einschätzung des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts gewährleistet ist, dass die Mengen geschlechtsreifer Fische im Meer am Ende des Jahres, für das die TAC gilt, im Vergleich zu den Mengen, die sich Schätzungen zufolge am Anfang des Jahres im Meer befanden, um 15% zugenommen haben.
a) die fischereiliche Sterblichkeit in dem Jahr, für das die TAC gelten, im Vergleich zur geschätzten vorjährigen fischereilichen Sterblichkeit des Seezungenbestands im Gebiet VIIe um 20 % reduziert wird;
b) die fischereiliche Sterblichkeit in dem Jahr, für das die TAC gelten, im Vergleich zur geschätzten vorjährigen fischereilichen Sterblichkeit des Seezungenbestands in den Gebieten VIIIa und b um 35 % reduziert wird.
Abänderung 15 Artikel 5 Absatz 2
(2) Liegt die fischereiliche Sterblichkeit eines der betroffenen Seezungenbestände nach Einschätzung des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts bei oder unter 0,14 pro Jahr, so werden die TAC für diesen Bestand maximal auf eine Höhe festgesetzt, bei der nach wissenschaftlicher Einschätzung des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts gewährleistet ist, dass
(2) Der Rat setzt keine TAC fest, die nach Einschätzung des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts in dem Jahr, in dem sie gilt, zu einer fischereilichen Sterblichkeit führen würde, die folgende Werte übersteigt:
a) die fischereiliche Sterblichkeit des Seezungenbestands im Gebiet VIIe in dem Jahr, für das die TAC gelten, 0,11 pro Jahr beträgt;
Seezunge im Golf von Biskaya: 0,36;
b) die fischereiliche Sterblichkeit des Seezungenbestands in den Gebieten VIIIa, b in dem Jahr, für das die TAC gelten, 0,09 pro Jahr beträgt.
Seezunge im westlichen Ärmelkanal: der Wert ist unter Berücksichtigung eines weiteren ICES-Gutachtens nach Einbeziehung der Datenreihen einiger bislang nicht berücksichtigter Länder festzulegen.
Abänderung 16 Artikel 6 Absätze 1 und 2
(1)Für das erste Jahr der Anwendung dieser Verordnung gilt Folgendes:
a)Sollte sich unter Anwendung von Artikel 5 für ein bestimmtes Jahr eine TAC ergeben, die die TAC des Vorjahres um mehr als 25 % übersteigt, so nimmt der Rat eine TAC an, die nicht mehr als 25 % höher ausfällt als die TAC des Vorjahres; oder
b) sollte sich unter Anwendung von Artikel 5 für ein bestimmtes Jahr eine TAC ergeben, die über 25 % niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres, so nimmt der Rat eine TAC an, die nicht mehr als 25 % niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres.
(2) Ab dem zweiten Jahr der Anwendung dieser Verordnung gilt Folgendes:
(1) Ab dem ersten Jahr der Anwendung dieser Verordnung gilt Folgendes:
a) Sollte sich unter Anwendung von Artikel 5 für ein bestimmtes Jahr eine TAC ergeben, die die TAC des Vorjahres um mehr als 15 % übersteigt, so nimmt der Rat eine TAC an, die nicht mehr als 15 % höher ausfällt als die TAC des Vorjahres; oder
a) Sollte sich unter Anwendung von Artikel 5 für ein bestimmtes Jahr eine TAC ergeben, die die TAC des Vorjahres um mehr als 15 % übersteigt, so nimmt der Rat eine TAC an, die nicht mehr als 15 % höher ausfällt als die TAC des Vorjahres; oder
b) sollte sich unter Anwendung von Artikel 5 für ein bestimmtes Jahr eine TAC ergeben, die über 15 % niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres, so nimmt der Rat eine TAC an, die nicht mehr als 15 % niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres.
b) sollte sich unter Anwendung von Artikel 5 für ein bestimmtes Jahr eine TAC ergeben, die über 15 % niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres, so nimmt der Rat eine TAC an, die nicht mehr als 15 % niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres.
Abänderung 17 Kapitel III
Dieses Kapitel entfällt.
Abänderung 18 Artikel 16
Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten beträgt der Fehler bei der Schätzung der Gesamtmengen (in Kg) der unter TAC stehenden und an Bord befindlichen Fische 5% der im Logbuch eingetragenen Mengen.
Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei der Schätzung der an Bord mitgeführten Mengen in kg Lebendgewicht 8% der im Logbuch eingetragenen Zahl. Ist in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft kein Umrechnungsfaktor festgelegt, so ist der von dem Flaggenmitgliedstaat des Schiffes festgelegte Umrechungsfaktor anzuwenden.
Abänderung 19 Artikel 17
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats stellen sicher, dass alle Fangmengen an Gemeiner Seezunge über 50 kg hinaus, die in einem der Gebiete nach Artikel 1 eingebracht wurden, vor dem Verkauf auf einer Waage der Auktionshalle gewogen werden.
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats stellen sicher, dass alle Fangmengen an Gemeiner Seezunge über 100 kg, die in einem der Gebiete nach Artikel 1 eingebracht wurden, vor dem Verkauf auf einer Waage der Auktionshalle gewogen werden.
Abänderung 20 Artikel 19 Absatz 1
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass alle in einem der geografischen Gebiete gemäß Artikel 1 gefangenen und in diesem Mitgliedstaat zuerst angelandeten Mengen Gemeine Seezunge über 50 kg hinaus vor einem Weitertransport gewogen werden.
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass alle in einem der geografischen Gebiete gemäß Artikel 1 gefangenen und in diesem Mitgliedstaat zuerst angelandeten Mengen Gemeine Seezunge über 100 kg vor einem Weitertransport gewogen werden.
Abänderung 21 Artikel 19 Absatz 2
(2) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates wird allen Mengen Gemeine Seezunge über 50 kg hinaus, die an einen anderen als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, für die transportierten Mengen dieser Art eine Kopie der Erklärungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 jener Verordnung beigefügt. Die Annahme gemäß Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b jener Verordnung findet keine Anwendung.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates wird allen Mengen Gemeine Seezunge über 100 kg, die an einen anderen als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, für die transportierten Mengen dieser Art eine Kopie der Erklärungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 jener Verordnung beigefügt. Die Annahme gemäß Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b jener Verordnung findet keine Anwendung.