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Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B6-0250/2005

Aussprachen :

PV 14/04/2005 - 16.2

Abstimmungen :

PV 14/04/2005 - 17.2

Angenommene Texte :


Angenommene Texte
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Donnerstag, 14. April 2005 - Straßburg
Humanitäre Hilfe für Flüchtlinge in der Westsahara
P6_TA(2005)0137RC-B6-0250/2005

Entschließung des Europäischen Parlaments zur humanitären Hilfe für die saharauischen Flüchtlinge

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. März 2000 zur Westsahara(1), mit der es die Kommission aufforderte, "die humanitäre Hilfe für die saharauischen Flüchtlinge zu verstärken, und sie nachdrücklich (auffordert), die humanitäre Hilfe für das saharauische Volk aufzustocken, insbesondere in den Bereichen Nahrungsmittel, Gesundheit und Bildung",

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2003 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 - Einzelplan III - Kommission(2), in der die Kommission aufgefordert wird, eine Garantie für eine bedeutende und kontinuierliche humanitäre Hilfe für die saharauischen Flüchtlinge zu geben,

–   in Anbetracht der Berichte S/2004/827 des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 20. Oktober 2004 über die mögliche Reduzierung des Personals der MINURSO, einschließlich des zivilen und administrativen Personals, und S/2005/49 vom 27. Januar 2005 über die Situation in der Westsahara, in denen die internationale Gemeinschaft aufgefordert wird, ihre humanitäre Hilfe für die saharauischen Flüchtlinge bis zur Beilegung des Westsahara-Konflikts fortzusetzen,

–   in Erwägung des Berichts des Welternährungsprogramms (UNWFP) vom 5. Mai 2004 über Hilfe für Flüchtlinge in der Westsahara (WFP/EB.2/2004/4-B/4), in dem aufgrund der Verringerung der Hilfe auf eine Verschlechterung der Lebensbedingungen der saharauischen Flüchtlinge (Wachstumsrückstand der Kinder, Unterernährung, Anämie, usw.) hingewiesen wird,

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in Anbetracht der Tatsache, dass sich die saharauische Bevölkerung wegen einer nicht abgeschlossenen Dekolonisierung in Flüchtlingslagern in Algerien befindet und dass das Überleben dieser Bevölkerung voll und ganz von der internationalen humanitären Hilfe abhängt,

B.   aufgrund der von einer Gruppe seiner Mitglieder während ihres Besuchs vom 3. bis 6. März 2005 in den saharauischen Flüchtlingslagern (in der Nähe von Tindouf im Südwesten Algeriens) festgestellten Verschlechterung der humanitären Situation,

C.   in Erwägung des vom UNWFP an die Geberländer gerichteten Appells vom 26. Februar 2005, in dem hervorgehoben wird, dass das UNWFP mangels großzügiger Beiträge und Hilfe von außen ab Mai 2005 nicht mehr in der Lage sein werde, eine vollständige Nahrungsmittelration von 2 100 kcal für 158 000 unterstützte saharauische Flüchtlinge sicherzustellen, mit schwerwiegenden Folgen für die Ernährung und Gesundheit der Flüchtlingsbevölkerung und in erster Linie der Kinder und Frauen,

D.   besorgt darüber, dass die Nahrungsmittelvorräte im Mai 2005 erschöpft sein werden, wodurch die bereits unter schwierigen Bedingungen lebende Flüchtlingsbevölkerung einer noch größeren humanitären Krise ausgesetzt wird, wenn nicht unverzüglich Sofortmaßnahmen für eine konsequente und rasche Hilfe ergriffen werden, mit der dieser ernsten Situation begegnet werden kann,

E.   in Erwägung der dramatischen Folgen, die sich aus der ständigen Verringerung der von der Kommission über das ECHO für die saharauische Flüchtlingsbevölkerung geleisteten Hilfe ergeben würden (Verknappung der Lebensmittelrationen, Verschlechterung in den Bereichen Gesundheit und Bildung, usw.),

F.   in Erwägung des bedeutenden spezifischen und ergänzenden Beitrags (Nahrungsmittel, Gesundheit, Bildung, Wohnung, Hygiene, usw.), den die Kommission den saharauischen Flüchtlingen bis 2002 ergänzend zu der von den Einrichtungen der Vereinten Nationen im Rahmen ihres Mandats gewährten Hilfe in Form von Basisprodukten geleistet hat,

G.   in der Erwägung, dass die humanitäre Krise insbesondere auf das Fehlen nennenswerter Fortschritte bei der Suche nach einer gerechten und dauerhaften politischen Lösung für die politische Lage in der Westsahara, die von den verschiedenen betroffenen Parteien akzeptiert werden kann, zurückzuführen ist,

1.   fordert die Kommission zur Bereitstellung einer Soforthilfe auf, die es gestattet, der schwierigen Situation, in der sich die saharauische Flüchtlingsbevölkerung derzeit befindet, zu begegnen;

2.   fordert die Kommission auf, ihre Hilfe aufzustocken und zu diversifizieren, und zwar mindestens wieder auf das Niveau des Jahres 2002, um so eine akzeptable Mindestversorgung der saharauischen Flüchtlinge mit Nahrungsmitteln zu gewährleisten, wobei auch den Bereichen Gesundheit, Bildung, Wohnung und Transport weiterhin Bedeutung beizumessen ist;

3.   bekräftigt seine in der genannten Entschließung vom 23. Oktober 2003 in Ziffer 66 zum Ausdruck gebrachte Forderung gegenüber der Kommission, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die Hilfe für die saharauischen Flüchtlinge gewährleistet ist und diese auf jeden Fall nicht, auch nicht vorübergehend, aus rein administrativen Gründen ausgesetzt wird;

4.   fordert die Kommission auf, europäische Nichtregierungsorganisationen, die bereits Erfahrung vor Ort gesammelt haben, an der Durchführung der ECHO-Programme für saharauische Flüchtlinge zu beteiligen, um so eine wirksame und rasche Durchführung der Hilfe der Europäischen Union zu gewährleisten;

5.   fordert die Kommission auf, zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten für die humanitäre Hilfe in den Flüchtlingslagern durch die Zusammenarbeit mit den ausschließlich zu diesem Zweck geschaffenen saharauischen Einrichtungen beizutragen;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der marokkanischen Regierung, der Polisario-Front und dem Präsidenten der Afrikanischen Union zu übermitteln.

(1) ABl. C 377 vom 29.12.2000, S. 354.
(2) ABl. C 82 E vom 1.4.2004, S. 457.

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