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Verfahren : 2004/0127(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0188/2005

Eingereichte Texte :

A6-0188/2005

Aussprachen :

PV 22/06/2005 - 16

Abstimmungen :

PV 23/06/2005 - 12.2

Angenommene Texte :

P6_TA(2005)0247

Angenommene Texte
PDF 565kWORD 398k
Donnerstag, 23. Juni 2005 - Brüssel
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen ***I
P6_TA(2005)0247A6-0188/2005
Entschließung
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (KOM(2004)0391 – C6-0080/2004 – 2004/0127(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0391)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 62 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0080/2004),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0188/2005),

A.   unter Hinweis auf die Absicht des Rates, wie sie in der Sitzung des Europäischen Parlaments vom 22. Juni 2005 vom Vorsitz zum Ausdruck gebracht wurde, alle im Entwurf des Standpunkts des Europäischen Parlaments (A6-0188/2005) enthaltenen Abänderungen zu billigen,

B.   unter Hinweis auf die Absicht der Kommission, wie sie in der Sitzung des Europäischen Parlaments vom 22. Juni 2005 zum Ausdruck gebracht wurde, alle im Entwurf des Standpunkts des Europäischen Parlaments (A6-0188/2005) enthaltenen Abänderungen zu billigen,

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


ANLAGE

VORSCHLAG DER KOMMISSION IN DER GEÄNDERTEN FASSUNG

VORSCHLAG FÜR EINE

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION −

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Aus Artikel 62 Absatz 1 des Vertrags folgt, dass Maßnahmen, die sicherstellen, dass Personen beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden, zur Verwirklichung des in Artikel 14 des Vertrags festgeschriebenen Ziels des schrittweisen Aufbaus eines Raums ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, beitragen.

(2)  Gemäß Artikel 61 des Vertrags sollte die Schaffung eines Raums des freien Personenverkehrs mit flankierenden Maßnahmen einhergehen. Zu diesen Maßnahmen gehört die in Artikel 62 Absatz 2 des Vertrags vorgesehene gemeinsame Politik bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen.

(3)  Die gemeinsamen Maßnahmen hinsichtlich des Überschreitens der Binnengrenzen durch Personen sowie hinsichtlich der grenzpolizeilichen Maßnahmen an den Außengrenzen sollten den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, insbesondere den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (3) sowie dem Gemeinsamen Handbuch (4), Rechnung tragen.

(4)  Im Hinblick auf die grenzpolizeilichen Maßnahmen an den Außengrenzen ist die Aufstellung eines "gemeinsamen Bestands" an Rechtsvorschriften, namentlich durch Konsolidierung und Weiterentwicklung des Besitzstands auf diesem Gebiet, eine wesentliche Komponente der gemeinsamen Politik für den Grenzschutz an den Außengrenzen, die die Kommission in ihrer Mitteilung vom 7. Mai 2002 "Auf dem Weg zu einem integrierten Grenzschutz an den Außengrenzen der EU-Mitgliedstaaten" dargelegt hat (5). Dieses Ziel wurde in den "Plan für den Grenzschutz an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union" aufgenommen, den der Rat am 13. Juni 2002 angenommen und der Europäische Rat auf den Tagungen vom 21. und 22. Juni 2002 in Sevilla und vom 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki gebilligt hat.

(5)  Die Rechte der EU-Bürger und ihrer Familienangehörigen hinsichtlich des freien Personenverkehrs sowie die diesen Rechten gleichwertigen Rechte der Bürger von Drittstaaten und ihrer Familienangehörigen aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits werden durch ein gemeinsames Regelwerk für das Überschreiten der Grenzen durch Personen weder in Frage gestellt noch berührt.

(6)  Grenzpolizeiliche Maßnahmen liegen nicht nur im Interesse der Mitgliedstaaten, an deren Außengrenzen sie erfolgen, sondern auch im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die grenzpolizeilichen Maßnahmen an den Binnengrenzen abgeschafft haben. Grenzpolizeiliche Maßnahmen sollten zur Bekämpfung der illegalen Zuwanderung und des Menschenhandels sowie zur Vorbeugung jeglicher Bedrohung der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und der internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beitragen.

(6a) Grenzkontrollen sollten auf eine Weise durchgeführt werden, bei der die menschliche Würde in vollem Umfang gewahrt wird. Die Durchführung von grenzpolizeilichen Maßnahmen sollte auf professionelle und respektvolle Weise erfolgen und, gemessen an den verfolgten Zielen, verhältnismäßig sein.

(7)  Die grenzpolizeilichen Maßnahmen umfassen sowohl die Personenkontrolle an den Grenzübergangsstellen und die Überwachung der Grenze zwischen diesen Stellen, als auch die Analyse des Risikos für die innere Sicherheit sowie die Analyse der Bedrohungen, die die Sicherheit der Außengrenzen beeinträchtigen können. Daher sind die Voraussetzungen, Kriterien und Modalitäten sowohl der Kontrollen an den Grenzübergangsstellen als auch der Überwachung festzulegen.

(8)  Um übermäßige Wartezeiten an den Grenzen zu vermeiden, sollte bei außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen die Möglichkeit vorgesehen werden, die Kontrollen an den Außengrenzen zu lockern. Dokumente von Drittstaatsangehörigen müssen aber auch bei gelockerten Grenzkontrollen weiterhin systematisch abgestempelt werden. Anhand der Abstempelung lässt sich mit Sicherheit das Datum und der Ort des Grenzübertritts feststellen, ohne dass in allen Fällen überprüft werden muss, ob die für die Kontrolle der Reisedokumente erforderlichen Maßnahmen durchgeführt worden sind.

(9)  Zur Verkürzung der Wartezeiten für Personen, die nach dem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen, empfiehlt es sich, sofern die Umstände es zulassen, an den Außengrenzübergängen gesonderte Korridore oder Fahrspuren mit einheitlicher Beschilderung in allen Mitgliedstaaten einzurichten. Auf internationalen Flughäfen sollten gesonderte Korridore eingerichtet werden. Wo es angemessen erscheint und soweit die örtlichen Umstände es erlauben, sollten die Mitgliedstaaten erwägen, an den Grenzübergangsstellen der See- und Landgrenzen gesonderte Korridore oder Fahrspuren einzurichten.

(10)  Die Mitgliedstaaten sollten vermeiden, dass der wirtschaftliche, soziale und kulturelle Austausch durch die Kontrollverfahren an den Außengrenzen stark behindert wird. Zu diesem Zweck sollten sie für die Bereitstellung von angemessenen personellen und finanziellen Mitteln sorgen.

(11)  Die Mitgliedstaaten müssen bestimmen, welche Stelle bzw. Stellen nach Maßgabe des nationalen Rechts für den Grenzschutz zuständig ist bzw. sind. Sind in einem Mitgliedstaat mehrere Stellen für den Grenzschutz zuständig, so sollte für ständige und enge Zusammenarbeit gesorgt werden.

(12)  Die operative Zusammenarbeit und die gegenseitige Unterstützung der Mitgliedstaaten bei den grenzpolizeilichen Maßnahmen muss durch die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 (6) errichtet wurde, verwaltet und koordiniert werden.

(13)  Allerdings sei darauf hingewiesen, dass die Kontrollen im Rahmen der allgemeinen Polizeibefugnisse, die Sicherheitskontrollen bei Flügen, die denen bei Inlandsflügen entsprechen, die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck (7) in Ausnahmefällen das Gepäck zu kontrollieren, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über das Mitführen von Reise- und Identitätsdokumenten oder die Verpflichtung für Personen, ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu melden, von dieser Verordnung unberührt bleiben.

(14)  Im Falle einer schwerwiegenden Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit eines Mitgliedstaats sollte dieser außerdem die Möglichkeit haben, an seinen Binnengrenzen vorübergehend wieder grenzpolizeiliche Maßnahmen einzuführen. Damit gewährleistet ist, dass diese Maßnahme nur in Ausnahmefällen verhängt wird und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, sollten die diesbezüglichen Bedingungen und Verfahren festgelegt werden. Umfang und Dauer der grenzpolizeilichen Maßnahmen sollten auf das zur Begegnung dieser Bedrohung unbedingt erforderliche Minimum begrenzt werden.

(15)  In einem Raum, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, sollte die Wiedereinführung von grenzpolizeilichen Maßnahmen an den Binnengrenzen eine außergewöhnliche Maßnahme bleiben. Nur mit dem Überschreiten der Grenze begründete grenzpolizeiliche Maßnahmen oder entsprechende Formalitäten sollten unterbleiben.

(16)  Es sollte ein Verfahren vorgesehen werden, das es der Kommission erlaubt, bestimmte für die grenzpolizeilichen Maßnahmen geltende praktische Modalitäten anzupassen. In diesen Fällen sollten die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden. (8)

(17)  Ferner sollte ein Verfahren vorgesehen werden, das es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Kommission von Änderungen an sonstigen für die grenzpolizeilichen Maßnahmen geltenden praktischen Modalitäten in Kenntnis zu setzen.

(18)  Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Festlegung eines Regelwerks für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, unmittelbar den gemeinschaftsrechtlichen Besitzstand hinsichtlich der Außen- und Binnengrenzen berühren und daher auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(19)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Bei ihrer Durchführung sind die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in den Bereichen internationaler Schutz und Nichtzurückweisung zu beachten.

(20)  Abweichend von Artikel 299 des Vertrags findet diese Verordnung nur auf die europäischen Gebiete Frankreichs und der Niederlande Anwendung. Diese Verordnung berührt nicht die für die Städte Ceuta und Melilla geltenden Sonderregelungen, die in der Akte über den Beitritt Spaniens zum Übereinkommen zur Durchführung des Abkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (9) festgelegt sind.

(21)  Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks, beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark weder bindend noch anwendbar ist. Da mit dieser Verordnung der Schengen- Besitzstand nach den Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt wird, verfügt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls ab dem Zeitpunkt der Annahme der Verordnung durch den Rat über sechs Monate, um über die Umsetzung der Verordnung in innerstaatliches Recht zu beschließen.

(22)  Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die in den Bereich fallen, der in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 (11) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen genannt ist.

(23)  Es ist eine Regelung erforderlich, damit die Vertreter Islands und Norwegens an der Tätigkeit der Ausschüsse teilnehmen können, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Eine solche Regelung ist im Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft sowie Island und Norwegen (12) im Anhang zu dem genannten Assoziierungsübereinkommen vorgesehen.

(24)  Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (13) dar, die in den Bereich fallen, der in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union bzw. im Namen der Europäischen Gemeinschaft – dieses Abkommens und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens(14) genannt ist.

(25)  Es ist eine Regelung erforderlich, damit die Vertreter der Schweiz an der Tätigkeit der Ausschüsse teilnehmen können, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Eine solche Regelung ist im Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz(15) im Anhang zu dem genannten Assoziierungsabkommen vorgesehen.

(26)  Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (16), auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich demnach nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für diesen Mitgliedstaat nicht bindend und auf ihn nicht anwendbar ist.

(27)  Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (17) auf Irland keine Anwendung finden. Irland beteiligt sich demnach nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für diesen Mitgliedstaat nicht bindend und auf ihn nicht anwendbar ist.

(28)  Artikel 1 Satz 1, Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a, Titel III und die Bestimmungen von Titel II und der Anhänge, die sich auf das Schengener Informationssystem beziehen, sind Bestimmungen, die im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 auf dem Schengen-Besitzstand beruhen oder anderweitig damit zusammenhängen ─

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 

Artikel 1

Gegenstand und Grundsätze

Diese Verordnung sieht vor, dass keine grenzpolizeilichen Maßnahmen in Bezug auf Personen stattfinden, die die Binnengrenzen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union überschreiten.

Sie regelt die grenzpolizeilichen Maßnahmen in Bezug auf Personen, die die Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union überschreiten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Binnengrenzen"
   a) die gemeinsamen Landgrenzen, einschließlich Fluss- und Binnenseegrenzen, der Mitgliedstaaten,
   b) die Flughäfen der Mitgliedstaaten für Binnenflüge,
   c) die See-, Flussschifffahrts- und Binnenseehäfen der Mitgliedstaaten für regelmäßige Fährverbindungen;
   2. "Außengrenzen" die Landgrenzen, einschließlich der Fluss- und Binnenseegrenzen, der Seegrenzen und der Flughäfen sowie der Flussschifffahrts-, See- und Binnenseehäfen der Mitgliedstaaten, soweit sie nicht Binnengrenzen sind;
   3. "Binnenflug" einen Flug ausschließlich von und nach dem Gebiet der Mitgliedstaaten, ohne Landung im Gebiet eines Drittstaates;
   4. "regelmäßige Fährverbindungen" den Linienfährverkehr zwischen zwei oder mehreren Häfen im Gebiet der Mitgliedstaaten ohne Fahrtunterbrechung in außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten gelegenen Häfen, bei dem Personen und Kraftfahrzeuge nach einem veröffentlichten Fahrplan befördert werden;
  5. "Personen, die nach dem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen"
   a) die Bürger der Union im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags sowie Angehörige dritter Staaten, die Familienangehörige eines sein Recht auf Freizügigkeit ausübenden Unionsbürgers sind, die unter die Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 (18) fallen,
   b) Angehörige dritter Staaten und ihre Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Ländern andererseits eine der Freizügigkeit der Unionsbürger gleichwertige Freizügigkeit genießen;(19)
   6. "Drittstaatsangehöriger" jede Person, die nicht Bürger der Union im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags ist und die nicht unter Nummer 5 fällt;
   7. "zur Einreiseverweigerung ausgeschriebene Person" einen Drittstaatsangehörigen, der gemäß Artikel 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens und für die in jenem Artikel festgelegten Zwecke im Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist;
   8. "Grenzübergangsstelle" einen von den zuständigen Behörden für das Überschreiten der Außengrenzen zugelassenen Übergang;
   9. "grenzpolizeiliche Maßnahmen" die an einer Grenze nach Maßgabe und für die Zwecke dieser Verordnung unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund des beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenzübertritts durchgeführten Maßnahmen, die aus Grenzkontrollen und Grenzüberwachung bestehen;
   10. "Grenzkontrollen" die Kontrollen, die an den Grenzübergangsstellen erfolgen, um festzustellen, ob die betreffenden Personen mit ihrem Fortbewegungsmittel und den von ihnen mitgeführten Sachen in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen oder aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten ausreisen dürfen;
   11. "Grenzüberwachung" die Überwachung der Grenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen und die Überwachung der Grenzübergangsstellen außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden, um zu vermeiden, dass Personen die Grenzkontrollen umgehen;
   12. "zusätzliche Kontrolle" eine weitere Kontrolle, die an einem eigens dazu vorgesehenen Ort durchgeführt werden kann, der nicht der Ort ist, an dem alle Personen kontrolliert werden (erste Kontrolle);
   13. "Grenzschutzbeamte" Beamte, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften angewiesen sind, an einer Grenzübergangsstelle oder entlang einer Grenze bzw. in unmittelbarer Nähe einer Grenze nach Maßgabe dieser Verordnung und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften grenzpolizeiliche Aufgaben wahrzunehmen;
   14. "Beförderungsunternehmer" eine natürliche oder juristische Person, die gewerblich die Beförderung von Personen durchführt;
  15. "Aufenthaltstitel"
   a) alle Aufenthaltstitel, die die Mitgliedstaaten nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates ausstellen;
   b) alle sonstigen von einem Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen ausgestellten Dokumente, die zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet oder zur Wiedereinreise in dieses berechtigen, ausgenommen vorläufige Aufenthaltstitel, die für die Dauer der Prüfung eines ersten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Buchstabe a oder eines Asylantrags ausgestellt worden sind;
   16. "Kreuzfahrtschiff" ein Schiff, mit dem eine Reise nach einem festgelegten Fahrplan durchgeführt wird, was auch ein Programm umfasst, das touristische Ausflüge in den verschiedenen Häfen vorsieht, und während der sich in der Regel keine Passagiere ein- oder ausschiffen;
   17. "Vergnügungsschifffahrt" die Nutzung von Wasserfahrzeugen zu sportlichen oder touristischen Zwecken;
   18. "Küstenfischerei" Fischerei, bei der die Schiffe täglich oder innerhalb von 36 Stunden in einen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Hafen zurückkehren, ohne einen in einem Drittstaat gelegenen Hafen anzulaufen;
   19. "Gefahr für die öffentliche Gesundheit" eine Krankheit mit epidemischem Potenzial nach der Definition in den Internationalen Gesundheitsvorschriften der Internationalen Gesundheitsorganisation (WHO) und sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, sofern gegen diese Krankheiten Maßnahmen zum Schutz der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten getroffen werden.

Artikel 3

Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Personen, die die Binnen- oder die Außengrenzen eines Mitgliedstaats überschreiten, unbeschadet

   a) der Rechte der Personen, die nach dem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen;
   b) der Rechte der Flüchtlinge und Personen, die um internationalen Schutz ersuchen, insbesondere hinsichtlich der Nichtzurückweisung.

TITEL II

AUSSENGRENZEN

Kapitel I

Überschreiten der Außengrenzenund Einreisebedingungen

Artikel 4

Überschreiten der Außengrenzen

(1)  Die Außengrenzen dürfen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden. Die Verkehrsstunden sind an den Grenzübergangsstellen, die nicht rund um die Uhr geöffnet sind, deutlich anzugeben.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste ihrer Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 30a.

(2)  Abweichend von Absatz 1 können Ausnahmen von der Verpflichtung, die Außengrenzen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten, vorgesehen werden:

   a) im Rahmen der Vergnügungsschifffahrt und der Küstenfischerei;
   b) für Seeleute, die auf Landurlaub gehen und sich im Hafenort oder in den angrenzenden Gemeinden aufhalten;
   c) für Personen oder Personengruppen, wenn eine besondere Notwendigkeit vorliegt, sofern sie die nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Genehmigungen mit sich führen und Belange der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit der Mitgliedstaaten dem nicht entgegenstehen;
   d) für Personen oder Personengruppen im Falle einer unerwartet eingetretenen Notlage.

(3)  Unbeschadet der Ausnahmen gemäß Absatz 2 und der Verpflichtungen hinsichtlich des internationalen Schutzes belegen die Mitgliedstaaten das unbefugte Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und der festgesetzten Verkehrsstunden mit Sanktionen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 5

Einreisebedingungen für Drittstaatsangehörige

(1)  Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum gelten für einen Drittstaatsangehörigen die nachstehenden Einreisebedingungen:

   a) Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente sein, die zum Überschreiten der Grenze berechtigen.
   b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (20) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels nach Artikel 2 Nummer 15 ist.
   c) Er muss seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts rechtfertigen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
   d) Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
   e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und darf insbesondere nicht in nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Verweigerung der Einreise aus denselben Gründen ausgeschrieben sein.

(2)  Anhang I enthält eine nicht erschöpfende Liste von Belegen, die sich der Grenzschutzbeamte von dem Drittstaatsangehörigen vorlegen lassen kann, um zu prüfen, ob die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstabe c erfüllt sind.

(3)  Der Ansatz für den Lebensunterhalt wird entsprechend der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) bewertet, das um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert wird.

Von den Mitgliedstaaten festgesetzte Richtbeträge werden der Kommission gemäß Artikel 30a mitgeteilt.

Die Verfügbarkeit ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann auf der Grundlage von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten des Drittstaatsangehörigen überprüft werden. Sofern in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und – im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber – Bürgschaften von Gastgebern als Nachweis für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts gelten.

(4)  Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:

   a) Drittstaatsangehörigen, die nicht alle Einreisebedingungen erfüllen, aber die Inhaber eines Aufenthaltstitels oder eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Rückreisevisums oder erforderlichenfalls beider Dokumente sind, wird die Einreise in das Gebiet der anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise zur Erreichung des Gebiets des Mitgliedstaats gestattet, der den Aufenthaltstitel oder das Rückreisevisum ausgestellt hat, es sei denn, sie sind auf der nationalen Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie um Einreise ersuchen, mit Maßnahmen ausgeschrieben, die einer Ein- oder Durchreise entgegenstehen.
   b) Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 mit Ausnahme von Buchstabe b erfüllen und persönlich an der Grenze vorstellig werden, kann die Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten gestattet werden, wenn gemäß der Verordnung (EG) Nr. 415/2003 an der Grenze ein Visum erteilt wird.

Über die an der Grenze erteilten Visa ist eine Liste zu führen.

Lässt sich das Dokument nicht mit einem Visum versehen, so ist das Visum ausnahmsweise auf einem dem Dokument beizufügenden Einlegeblatt anzubringen. In diesem Fall ist das einheitlich gestaltete Formblatt für die Anbringung eines Visums nach der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 (21) zu verwenden.

   c) Ein Mitgliedstaat kann Drittstaatsangehörigen, die eine oder mehrere Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestatten. Liegt zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen eine Ausschreibung gemäß Absatz 1 Buchstabe d vor, so unterrichtet der Mitgliedstaat, der dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet, die anderen Mitgliedstaaten darüber.

Kapitel II

Grenzpolizeiliche Maßnahmen an den Außengrenzen und Einreiseverweigerung

Artikel 5a

Durchführung von Grenzkontrollen

(1)  Die Grenzschutzbeamten führen ihre Aufgabe unter uneingeschränkter Wahrung der menschlichen Würde durch.

Die zur Durchführung ihrer Aufgaben getroffenen Maßnahmen müssen – gemessen an den damit verfolgten Zielen – verhältnismäßig sein.

(2)  Bei der Durchführung der Grenzkontrollen vermeiden die Grenzschutzbeamten jegliche Diskriminierung von Personen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.

Artikel 6

Personenkontrollen an Grenzübergangsstellen

(1)  Der grenzüberschreitende Verkehr an den Außengrenzen unterliegt der Kontrolle durch die Grenzschutzbeamten. Die Kontrolle erfolgt nach Maßgabe dieses Kapitels.

Die Kontrollen können sich auch auf die Verkehrsmittel der die Grenze überschreitenden Personen und die von ihnen mitgeführten Sachen erstrecken. Werden Durchsuchungen durchgeführt, so gelten dafür die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten.

(2)  Alle Personen werden einer Mindestkontrolle unterzogen, die die Feststellung ihrer Identität anhand der vorgelegten oder vorgezeigten Reisedokumente ermöglicht. Eine solche Mindestkontrolle besteht aus einer raschen und einfachen Überprüfung der Gültigkeit des Dokuments, das dem rechtmäßigen Inhaber den Grenzübertritt erlaubt, und der gegebenenfalls vorhandenen Fälschungs- und Verfälschungsmerkmale, bei der gegebenenfalls technische Geräte eingesetzt und ausschließlich die Daten über gestohlene, missbräuchlich verwendete, abhanden gekommene und für ungültig erklärte Dokumente in den einschlägigen Datenbeständen konsultiert werden.

Die oben genannte Mindestkontrolle ist das übliche Verfahren bei Personen, die nach dem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen.

Auf nicht-systematischer Grundlage können die Grenzschutzbeamten jedoch bei der Durchführung von Mindestkontrollen bei Personen, die nach dem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen, die nationalen und europäischen Datenbestände konsultieren, um sicherzustellen, dass eine Person keine wirkliche, konkrete und ausreichend ernsthafte Gefahr für die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten oder die öffentliche Gesundheit darstellt.

Das Recht zur Einreise von Personen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2004/38/EG nach dem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen, wird von den Ergebnissen solcher Konsultationen nicht beeinträchtigt.

(3)  Drittstaatsangehörige werden bei der Ein- und Ausreise eingehend kontrolliert.

a)  Die eingehende Kontrolle bei der Einreise umfasst:

die Überprüfung der in Artikel 5 Absatz 1 festgeschriebenen Bedingungen für die Einreise sowie gegebenenfalls der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Dies umfasst Folgendes:

   i) Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige über ein für den Grenzübertritt gültiges und nicht abgelaufenes Dokument mit dem gegebenenfalls erforderlichen Visum oder Aufenthaltstitel verfügt;
   ii) eingehende Prüfung, ob das Reisedokument Fälschungs- oder Verfälschungsmerkmale aufweist;
   iii) Prüfung der Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument des betreffenden Drittstaatsangehörigen, um durch Vergleich der Ein- und Ausreisedaten festzustellen, ob die Höchstdauer des genehmigten Aufenthalts im Gebiet der Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde;
   iv) Überprüfung der Abfahrts- und Zielorte des betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie des Zwecks seines beabsichtigten Aufenthalts und, soweit erforderlich, die Überprüfung der entsprechenden Belege;
   v) Überprüfung, ob der betreffende Drittstaatsangehörige über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die beabsichtigte Dauer und den beabsichtigten Zweck des Aufenthalts, für die Rückreise oder Durchreise in bzw. durch einen Drittstaat verfügt oder diese Mittel rechtmäßig erwerben kann;
   vi) Überprüfung, ob der betreffende Drittstaatsangehörige, sein Fortbewegungsmittel und die mitgeführten Sachen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten darstellen. Diese Überprüfung umfasst den unmittelbaren Abruf der Personen- und soweit erforderlich Sachfahndungsdaten im Schengener Informationssystem (SIS) und in den nationalen Fahndungsbeständen sowie gegebenenfalls die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen.

b)  Die eingehende Kontrolle bei der Ausreise umfasst Folgendes:

   i) Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige über ein für den Grenzübertritt gültiges Dokument verfügt;
   ii) Überprüfung, ob das Reisedokument Fälschungs- oder Verfälschungsmerkmale aufweist;
   iii) soweit möglich Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige nicht als Person betrachtet wird, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten darstellt.

Die eingehende Kontrolle bei der Ausreise kann auch folgende Aspekte umfassen:

   - i) Überprüfung, ob die Person im Besitz eines gültigen Visums ist, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vorgeschrieben ist, außer wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels nach Artikel 2 Nummer 15 ist;
   - ii) Überprüfung, ob die Person nicht die Höchstdauer des genehmigten Aufenthalts im Gebiet der Mitgliedstaaten überschritten hat;
   iii) Abruf der Personen- und Sachausschreibungen im SIS und in den nationalen Fahndungsbeständen.

(4)  Soweit die Gelegenheit besteht werden solche eingehenden Kontrollen auf Antrag des Drittstaatsangehörigen in einem nicht-öffentlichen Bereich durchgeführt.

(5)  Drittstaatsangehörige, die einer eingehenden zusätzlichen Kontrolle unterzogen werden, werden über den Zweck und das Verfahren einer solchen Kontrolle unterrichtet.

Diese Informationen sind in allen Amtssprachen der Organe der Europäischen Gemeinschaft sowie in der/den Sprache(n) des/der an den betreffenden Mitgliedstaat angrenzenden Staates/Staaten verfügbar und besagen, dass der Drittstaatsangehörige um den Namen oder die Dienstausweisnummer der Grenzschutzbeamten, die eine eingehende zusätzliche Kontrolle durchführen, sowie um die Bezeichnung der Grenzübergangsstelle und um das Datum, an dem die Grenze überschritten wurde, ersuchen kann.

(6)  Kontrollen von Personen, die nach dem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen, werden gemäß der Richtlinie 2004/38/EG durchgeführt.

(7)  Detaillierte Vorschriften für die zu erfassenden Informationen sind in Anhang II enthalten.

Artikel 7

Lockerung der Grenzkontrollen

(1)  Bei außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen können die Grenzkontrollen an den Außengrenzen gelockert werden. Die außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umstände liegen vor, wenn unvorhersehbare Ereignisse zu einem derart starken Verkehrsaufkommen führen, dass sich trotz Ausschöpfung aller organisatorischen und personellen Möglichkeiten unzumutbare Wartezeiten an der Grenzübergangsstelle ergeben. 

(2)  Werden die Grenzkontrollen gemäß Absatz 1 gelockert, so hat die Grenzkontrolle des Einreiseverkehrs grundsätzlich Vorrang vor der Grenzkontrolle des Ausreiseverkehrs.

Die Entscheidung über die Lockerung der Kontrollen wird von dem leitenden Grenzschutzbeamten an der Grenzübergangsstelle getroffen.

Eine derartige Lockerung der Kontrollen darf nur vorübergehend, der jeweiligen Lage angepasst und in Stufenschritten angeordnet werden.

(3)  Auch bei einer Lockerung der Grenzkontrollen muss der Grenzschutzbeamte die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen sowohl bei der Einreise als auch bei der Ausreise gemäß Artikel 9 abstempeln.

(4)  Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Europäischen Parlament und der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels.

Artikel 8

Einrichtung gesonderter Korridore oder Fahrspuren und Beschilderung

(1)  Die Mitgliedstaaten richten insbesondere an den Grenzübergangsstellen ihrer Luftgrenzen gesonderte Korridore ein, um Personenkontrollen gemäß Artikel 6 vornehmen zu können. Diese Korridore sind durch Schilder mit den in Anhang III dargestellten Angaben zu kennzeichnen.

Die Mitgliedstaaten können an den Grenzübergangsstellen ihrer See- und Landgrenzen sowie an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten, die Artikel 18 an ihren gemeinsamen Grenzen nicht anwenden, gesonderte Korridore oder Fahrspuren einrichten. Die Schilder mit den in Anhang III dargestellten Angaben werden verwendet, wenn die Mitgliedstaaten an diesen Grenzen gesonderte Korridore oder Fahrspuren einrichten.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Korridore oder Fahrspuren deutlich ausgeschildert sind, auch in den Fällen, in denen die Vorschriften für die Benutzung der verschiedenen Korridore oder Fahrspuren nach Absatz 4 außer Kraft gesetzt werden, um eine optimale Abwicklung der Verkehrsströme von Personen, die die Grenze überschreiten, zu gewährleisten.

(2) a)  Personen, die nach dem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen, sind berechtigt, die mit dem Schild in Anhang III Teil A gekennzeichneten Korridore oder Fahrspuren zu benutzen. Sie können auch die mit dem Schild in Anhang III Teil B gekennzeichneten Korridore benutzen.

b)  Alle anderen Personen benutzen die mit dem Schild in Anhang III Teil B gekennzeichneten Korridore oder Fahrspuren.

Die Angaben auf den Schildern können in der Sprache/den Sprachen dargestellt werden, die dem jeweiligen Mitgliedstaat als geeignet erscheint/erscheinen.

(3)  An den Grenzübergangsstellen der See- und Landgrenzen können die Mitgliedstaaten den Kraftverkehr auf unterschiedliche Fahrspuren für Personenkraftfahrzeuge, Lastkraftwagen und Omnibusse aufteilen; dies ist durch Schilder gemäß Anhang III Teil C kenntlich zu machen.

Die Mitgliedstaaten können die Angaben auf diesen Schildern erforderlichenfalls je nach örtlichen Gegebenheiten abwandeln.

(4)  Bei einem vorübergehenden Ungleichgewicht der Verkehrsströme an einer Grenzübergangsstelle können die Vorschriften für die Benutzung der verschiedenen Korridore oder Fahrspuren von den zuständigen Behörden so lange außer Kraft gesetzt werden, wie dies für die Behebung des Ungleichgewichts erforderlich ist.

(5)  Bereits vorhandene Schilder müssen bis zum 31. Mai 2009 an die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 angepasst werden. Mitgliedstaaten, die vor diesem Zeitpunkt vorhandene Schilder ersetzen oder neue Schilder anbringen, beachten die in den Absätzen 1, 2 und 3 enthaltenen Angaben.

Artikel 9

Abstempeln der Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen

(1)  Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen werden bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ein Einreise- oder Ausreisestempel wird insbesondere angebracht in

   a) den Grenzübertrittspapieren von Drittstaatsangehörigen, in denen sich ein gültiges Visum befindet;
   b) den Grenzübertrittspapieren von Drittstaatsangehörigen, denen von einem Mitgliedstaat ein Visum an der Grenze erteilt wird;
   c) den Grenzübertrittspapieren von Drittstaatsangehörigen, die nicht der Visumpflicht unterliegen.

(2)  Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf den die Richtlinie 2004/38/EG Anwendung findet, die aber die Aufenthaltskarte nach Artikel 10 dieser Richtlinie nicht vorzeigen, werden bei der Ein- und Ausreise abgestempelt.

Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen sind, die nach Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen, die aber die Aufenthaltskarte nach Artikel 10 dieser Richtlinie nicht vorzeigen, werden bei der Ein- und Ausreise abgestempelt.

(3)  Von der Anbringung des Einreise- und Ausreisestempels wird abgesehen

   a) in den Reisedokumenten von Staatsoberhäuptern oder Persönlichkeiten, deren Eintreffen im Voraus auf diplomatischem Wege offiziell angekündigt wurde;
   b) in der Fluglizenz oder den Besatzungsausweisen von Flugpersonal;
   c) in den Reisedokumenten von Seeleuten, die sich nur während der Liegezeit des Schiffes in dem Gebiet des anlaufenden Hafens aufhalten;
   d) in den Reisedokumenten der Besatzung und der Passagiere von Kreuzfahrtschiffen, die nicht den Grenzkontrollen nach Nummer 3.2.3 des Anhangs VI unterliegen;
   e) in Grenzübertrittspapieren von Staatsangehörigen Andorras, Monacos und San Marinos.

Auf Antrag eines Drittstaatsangehörigen kann ausnahmsweise von der Anbringung des Ein- oder Ausreisestempels abgesehen werden, wenn der Stempelabdruck zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Drittstaatsangehörigen führen würde. In diesem Fall wird die Ein- oder Ausreise des Drittstaatsangehörigen auf gesondertem Blatt unter Angabe des Namens und der Passnummer beurkundet. Dieses Blatt wird dem Drittstaatsangehörigen ausgehändigt.

(4)  Die Abstempelungsmodalitäten sind in Anhang IV festgelegt.

(5)  Soweit möglich wird der Drittstaatsangehörige darüber unterrichtet, dass der Grenzschutzbeamte gehalten ist, sein Reisedokument bei der Ein- und Ausreise abzustempeln, sogar wenn die Kontrollen gemäß Artikel 7 gelockert worden sind.

(6)  Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Ende 2008 Bericht über die Anwendung der Bestimmungen über das Abstempeln der Reisedokumente.

Artikel 9a

(1)  Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, können die zuständigen einzelstaatlichen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.

(2)  Diese Annahme kann von dem Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Fahr- bzw. Flugscheine oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen für die Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.

In diesen Fällen gilt Folgendes:

   a) Wird der Drittstaatsangehörige im Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten angetroffen, die den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwenden, geben die zuständigen Behörden entsprechend ihren nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken in dem Reisedokument des Drittstaatsangehörigen das Datum, zu dem er die Außengrenze eines dieser Mitgliedstaaten überschritten hat, sowie den Ort des Grenzübertritts an.
   b) Wird der Drittstaatsangehörige im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angetroffen, für den der Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 nicht gefasst worden ist, geben die zuständigen Behörden entsprechend ihren nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken in dem Reisedokument des Drittstaatsangehörigen das Datum, zu dem er die Außengrenze dieses Mitgliedstaats überschritten hat, sowie den Ort des Grenzübertritts an.
   c) Zusätzlich zu den Angaben nach den Buchstaben a und b kann dem betreffenden Drittstaatsangehörigen ein Formblatt entsprechend dem Muster in Anhang VIII ausgehändigt werden.
   d) Die Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig sowie die Kommission und das Ratssekretariat über ihre nationalen Praktiken bezüglich der in diesem Artikel erwähnten Angaben.

(3)  Wird die Annahme gemäß Absatz 1 nicht widerlegt, können die zuständigen Behörden den Drittstaatsangehörigen aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausweisen.

Artikel 10

Grenzüberwachung zwischen den Grenzübergangsstellen

(1)  Die Überwachung der Außengrenzen zwischen den Grenzübergangsstellen und der Grenzübergangsstellen außerhalb der für sie festgesetzten Verkehrsstunden dient insbesondere der Verhinderung des unbefugten Grenzübertritts, der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der Durchführung oder Veranlassung von Maßnahmen gegen illegal eingereiste Personen.

(2)  Die Grenzschutzbeamten setzen zur Überwachung der Außengrenzen stationär postierte oder mobile Kräfte ein.

Diese Überwachung wird in einer Weise durchgeführt, dass kein Anreiz für eine Umgehung der Kontrollen an den Grenzübergangsstellen entsteht.

(3)  Die Überwachung zwischen den Grenzübergangsstellen erfolgt durch Grenzschutzbeamte, deren Zahl und Methoden bestehenden oder vorhersehbaren Gefahren und Bedrohungen angemessen sind. Sie erfolgt unter häufigem, nicht vorhersehbarem Wechsel der Überwachungszeiten, so dass für diejenigen, die die Grenze unerlaubt überschreiten, das ständige Risiko besteht, entdeckt zu werden.

(4)  Zur Durchführung der Überwachung werden stationär postierte oder mobile Kräfte eingesetzt, die ihre Aufgaben in Form von Bestreifung oder Postierung überwiegend an erkannten oder vermuteten Schwachstellen mit dem Ziel erfüllen, Zugriffe vorzunehmen. Die Überwachung kann auch durch Verwendung technischer – einschließlich elektronischer – Mittel stattfinden.

(5)  Zusätzliche Überwachungsmodalitäten können nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 festgelegt werden.

Artikel 11

Einreiseverweigerung

(1)  Einem Drittstaatsangehörigen, der nicht alle in Artikel 5 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt und der nicht zu dem Personenkreis nach Artikel 5 Absatz 4 gehört, wird die Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten verweigert. Davon unberührt ist die Anwendung der besonderen Bestimmungen zum Asylrecht, zum internationalen Schutz und zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte.

(2)  Die Einreise kann nur mittels einer begründeten Verfügung unter genauer Angabe der Verweigerungsgründe verweigert werden. Die Verfügung wird von einer nach innerstaatlichem Recht zuständigen Behörde erlassen. Die Verfügung ist unaufschiebbar.

Die begründete Verfügung mit der genauen Angabe der Verweigerungsgründe wird mit dem Standardformular nach Anhang V Teil B erteilt, das von der nach innerstaatlichem Recht zur Verweigerung der Einreise berechtigten Behörde ausgefüllt wird. Das ausgefüllte Standardformular wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen ausgehändigt, der den Empfang der Verfügung über die Verweigerung der Einreise auf diesem Standardformular bestätigt.

(3)  Personen, denen die Einreise verweigert wird, haben ein Beschwerderecht. Die Verfahren für die Einlegung einer Beschwerde bestimmen sich nach einzelstaatlichem Recht. Zudem werden dem Drittstaatsangehörigen schriftliche Angaben zu Kontaktstellen ausgehändigt, die ihn über eine rechtliche Vertretung unterrichten können, die in seinem Namen entsprechend dem einzelstaatlichen Recht vorgehen kann.

Die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens hat keine aufschiebende Wirkung auf die verfügte Einreiseverweigerung.

Wird im Beschwerdeverfahren festgestellt, dass die Einreiseverweigerung unbegründet war, so hat der betreffende Drittstaatsangehörige unbeschadet einer eventuellen nach einzelstaatlichem Recht gewährten Entschädigung ein Anrecht auf Berichtigung des ungültig gemachten Einreisestempels und anderer Streichungen oder Vermerke durch den Mitgliedstaat, der ihm die Einreise verweigert hat.

(4)  Die Grenzschutzbeamten sorgen dafür, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem die Einreise verweigert worden ist, das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nicht betritt.

(5)  Die Mitgliedstaaten erheben statistische Daten über die Anzahl der Personen, denen sie die Einreise verweigern, die Verweigerungsgründe, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen, und die Art der Grenze (Land-, Luft- oder Seegrenze), an der die Einreiseverweigerungen ergangen sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Statistiken einmal pro Jahr der Kommission. Die Kommission veröffentlicht alle zwei Jahre eine Übersicht über die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Statistiken.

(6)  Die Modalitäten der Einreiseverweigerung sind in Anhang V Teil A festgelegt.

Kapitel III

Ressourcen für grenzpolizeiliche Maßnahmen

und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Artikel 12

Ressourcen für grenzpolizeiliche Maßnahmen

Zur Gewährleistung effizienter grenzpolizeilicher Maßnahmen mit hohem und einheitlichem Standard an ihren Außengrenzen stellen die Mitgliedstaaten geeignete Kräfte in ausreichender Zahl und angemessene Mittel in ausreichendem Umfang für die Durchführung grenzpolizeilicher Maßnahmen an den Außengrenzen gemäß den Artikeln 5a bis 11 zur Verfügung.

Artikel 13

Durchführung grenzpolizeilicher Maßnahmen

(1)  Die Durchführung grenzpolizeilicher Maßnahmen gemäß den Artikeln 5a bis 11 erfolgt durch die Grenzschutzbeamten gemäß dieser Verordnung und innerstaatlichem Recht.

Bei der Durchführung dieser grenzpolizeilichen Maßnahmen bleiben die den Grenzschutzbeamten nach nationalem Recht verliehenen und außerhalb dieser Verordnung stehenden Befugnisse zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen unberührt.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Grenzschutzbeamten über eine angemessene fachliche Qualifikation verfügen. Die Mitgliedstaaten halten die Grenzschutzbeamten dazu an, Sprachen zu erlernen, insbesondere jene, die sie zur Ausübung ihrer Aufgaben benötigen.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der nationalen Stellen, die nach ihrem nationalen Recht gemäß Artikel 30a für die Durchführung grenzpolizeilicher Maßnahmen zuständig sind.

(3)  Zwecks einer wirksamen Durchführung grenzpolizeilicher Maßnahmen sorgt jeder Mitgliedstaat für eine ständige enge Zusammenarbeit seiner nationalen Stellen, die für grenzpolizeiliche Maßnahmen zuständig sind.

Artikel 14

Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

(1)  Zur wirksamen Durchführung grenzpolizeilicher Maßnahmen gemäß den Artikeln 5a bis 13 unterstützen die Mitgliedstaaten einander und pflegen eine ständige enge Zusammenarbeit. Sie tauschen alle sachdienlichen Informationen aus.

(2)  Die operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Grenzschutzes an den Außengrenzen wird durch die mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 (22) des Rates errichtete Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordiniert.

(3)  Unbeschadet der Zuständigkeiten der Agentur können die Mitgliedstaaten mit anderen Mitgliedstaaten und/oder Drittstaaten an den Außengrenzen weiterhin auf operativer Ebene zusammenarbeiten, was auch den Austausch von Verbindungsbeamten umfasst, soweit diese Zusammenarbeit die Tätigkeit der Agentur ergänzt.

Die Mitgliedstaaten unterlassen jegliche Handlung, die den Betrieb der Agentur oder die Erreichung ihrer Ziele in Frage stellen könnte.

Die Mitgliedstaaten berichten der Agentur über diese nicht im Rahmen der Agentur erfolgenden operativen Maßnahmen an den Außengrenzen.

(4)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Aus- und Fortbildung über die Regelungen für die grenzpolizeilichen Maßnahmen sowie die Grundrechte erfolgt. In diesem Zusammenhang ist den gemeinsamen Ausbildungsnormen Rechnung zu tragen, die von der in Absatz 2 genannten Agentur festgelegt wurden und weiterentwickelt werden.

Artikel 15

Gemeinsame grenzpolizeiliche Maßnahmen

(1)  Die Mitgliedstaaten, die an ihren gemeinsamen Landgrenzen Artikel 18 nicht anwenden, können bis zu dem Tag, ab dem dieser Artikel anwendbar ist, unbeschadet der sich aus den Artikeln 5a bis 11 ergebenden individuellen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gemeinsame grenzpolizeiliche Maßnahmen an diesen Grenzen durchführen; in diesem Fall dürfen Personen nur ein Mal angehalten werden, um die Ein- und Ausreisekontrollen durchzuführen.

Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten untereinander bilaterale Vereinbarungen abschließen.

(2)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Vereinbarungen nach Absatz 1.

Kapitel IV

Sonderregelungen für Grenzkontrollen

Artikel 16

Sonderregelungen für die unterschiedlichen Grenzarten und die für das Überschreiten

der Außengrenzen genutzten unterschiedlichen Verkehrsarten

Die besonderen Kontrollregelungen, die in Anhang VI enthalten sind, gelten für die unterschiedlichen Grenzarten und die für das Überschreiten der Außengrenzen genutzten unterschiedlichen Verkehrsarten.

Diese Sonderregelungen können Abweichungen von den Artikeln 5 und 6 bis 11 enthalten.

Artikel 17

Besondere Kontrollregelungen für bestimmte Personengruppen

(1)  Die in Anhang VII enthaltenen Sonderregelungen gelten für die Kontrollen der folgenden Personengruppen:

   a) Staatschefs und die Mitglieder ihrer Delegation;
   b) Piloten und anderes Flugpersonal;
   c) Seeleute;
   d) Inhaber von Diplomaten-, Amts- und Dienstpässen sowie Mitglieder internationaler Organisationen;
   e) Grenzarbeitnehmer;
   f) Minderjährige.

Diese Sonderregelungen können Abweichungen von den Artikeln 5 und 6 bis 11 enthalten.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Muster der besonderen Ausweise, welche die Außenministerien der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30a den akkreditierten Mitgliedern der diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen ausstellen.

TITEL III

BINNENGRENZEN

Kapitel I

Abschaffung der grenzpolizeilichen Maßnahmen an den Binnengrenzen

Artikel 18

Überschreiten der Binnengrenzen

Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden, unabhängig davon, welches die Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen ist.

Artikel 19

Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets

Die Abschaffung der grenzpolizeilichen Maßnahmen an den Binnengrenzen berührt nicht:

  a) die Ausübung der polizeilichen Befugnisse durch die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, sofern die Ausübung solcher Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzkontrollen hat; dies gilt auch in Grenzgebieten. Im Sinne von Satz 1 darf die Ausübung der polizeilichen Befugnisse insbesondere nicht der Durchführung von Grenzkontrollen gleichgestellt werden, wenn die polizeilichen Maßnahmen
   i) keine grenzpolizeilichen Maßnahmen zum Ziel haben;
   ii) auf allgemeinen polizeilichen Informationen und Erfahrungen in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beruhen und insbesondere auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität abzielen;
   iii) in einer Weise geplant und durchgeführt werden, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheidet;
   iv) anhand von Stichproben durchgeführt werden;
   b) die Durchführung von Sicherheitskontrollen bei Personen in See- oder Flughäfen durch die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zuständigen Behörden, die Verantwortlichen der See- oder Flughäfen oder die Beförderungsunternehmer, sofern diese Kontrollen auch bei Personen vorgenommen werden, die Reisen innerhalb des Mitgliedstaats unternehmen;
   c) die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, in ihren Rechtsvorschriften die Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen vorzusehen;
   d) die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige, ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 22 des Schengener Durchführungsübereinkommens zu melden.

Artikel 19a

Beseitigung von Verkehrshindernissen an den Straßenübergängen der Binnengrenzen

Die Mitgliedstaaten beseitigen alle Hindernisse für den flüssigen Verkehr an den Straßenübergängen der Binnengrenzen, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen, die nicht ausschließlich auf Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit beruhen.

Gleichzeitig müssen die Mitgliedstaaten darauf vorbereitet sein, Abfertigungsanlagen einzurichten, falls an den Binnengrenzen wieder grenzpolizeiliche Maßnahmen eingeführt werden.

Kapitel II

Vorübergehende Wiedereinführung grenzpolizeilicher Maßnahmen an den Binnengrenzen

Artikel 20

Vorübergehende Wiedereinführung grenzpolizeilicher Maßnahmen an den Binnengrenzen

1.  durch einen Mitgliedstaat

(1)  Im Falle einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit kann ein Mitgliedstaat ausnahmsweise im Verfahren nach Artikel 21 oder im Dringlichkeitsfall im Verfahren nach Artikel 22 für einen Zeitraum von höchstens dreißig Tagen oder für die vorhersehbare Dauer des Ereignisses, wenn seine Dauer den Zeitraum von dreißig Tagen überschreitet, an seinen Binnengrenzen wieder grenzpolizeiliche Maßnahmen einführen. Tragweite und Dauer der Maßnahmen dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das unbedingt erforderlich ist, um gegen die schwerwiegende Bedrohung vorzugehen.

(2)Wenn die schwerwiegende Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit über den Zeitraum nach Absatz 1 hinaus anhält, kann der Mitgliedstaat aus den in Absatz 1 genannten Gründen und unter Berücksichtigung etwaiger neuer Aspekte die grenzpolizeilichen Maßnahmen im Verfahren nach Artikel 23 für jeweils höchstens dreißig Tage verlängern.

Artikel 21

1.  Verfahren bei vorhersehbaren Ereignissen

   (1) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat die Wiedereinführung grenzpolizeilicher Maßnahmen an den Binnengrenzen gemäß Artikel 20 Absatz 1, so setzt er die anderen Mitgliedstaaten im Rat und die Kommission davon so schnell wie möglich in Kenntnis und liefert – sobald sie vorliegen – folgende Angaben:
   a) die Gründe für den geplanten Beschluss unter Darlegung der Ereignisse, die eine schwerwiegende Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit darstellen;
   b) die Tragweite des geplanten Beschlusses unter Angabe der Stellen, an denen die grenzpolizeilichen Maßnahmen wieder eingeführt werden sollen;
   c) die Bezeichnungen der zugelassenen Grenzübergangsstellen ;
   d) den Zeitpunkt und die Dauer des geplanten Beschlusses;

e)   gegebenenfalls die von den anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen.

(2)  Im Anschluss an die Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats und im Hinblick auf die Konsultationen gemäß Absatz 3 kann die Kommission unbeschadet Artikel 64 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine Stellungnahme abgeben.

(3)  Die Angaben gemäß Absatz 1 sowie die Stellungnahme, die die Kommission gemäß Absatz 2 abgeben kann, sind Gegenstand von Konsultationen zwischen dem Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung grenzpolizeilicher Maßnahmen plant, den anderen Mitgliedstaaten im Rat und der Kommission; Ziel dieser Konsultationen ist es, gegebenenfalls eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu organisieren und zu prüfen, ob die Maßnahmen im Verhältnis zu dem Ereignis stehen, das der Anlass für die Wiedereinführung der grenzpolizeilichen Maßnahmen ist, sowie die für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit bestehenden Bedrohungen zu untersuchen.

(4)Die Konsultationen finden mindestens 15 Tage vor dem geplanten Zeitpunkt der Wiedereinführung der grenzpolizeilichen Maßnahmen statt.

Artikel 22

1.  Verfahren in Fällen, die ein sofortiges Handeln erfordern

(1)  Erfordert die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit eines Staates ein sofortiges Handeln, so kann der betreffende Mitgliedstaat ausnahmsweise an den Binnengrenzen unverzüglich wieder grenzpolizeiliche Maßnahmen einführen.

(2)Der Mitgliedstaat, der an seinen Binnengrenzen grenzpolizeiliche Maßnahmen wieder einführt, setzt die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis; er liefert die Angaben gemäß Artikel 21 Absatz 1 und gibt die Gründe an, die eine Inanspruchnahme dieses Verfahrens rechtfertigen.

Artikel 23Verfahren zur Verlängerung grenzpolizeilicher Maßnahmen an den Binnengrenzen

(1)  Die Mitgliedstaaten können grenzpolizeiliche Maßnahmen an den Binnengrenzen gemäß Artikel 20 Absatz 2 nur nach Benachrichtigung der anderen Mitgliedstaaten im Rat sowie der Kommission verlängern.

(2)  Der Mitgliedstaat, der die Verlängerung grenzpolizeilicher Maßnahmen plant, teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle sachdienlichen Angaben zu den Gründen für die Verlängerung der grenzpolizeilichen Maßnahmen an den Binnengrenzen mit.

Die Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 2 finden Anwendung.

Artikel 24

Unterrichtung des Europäischen Parlaments

Der betreffende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls der Rat unterrichtet das Europäische Parlament so schnell wie möglich über die gemäß den Artikeln 21 bis 23 getroffenen Maßnahmen. Ab der dritten aufeinander folgenden Verlängerung gemäß Artikel 23 legt der betreffende Mitgliedstaat dem Europäischen Parlament auf Anfrage einen Bericht vor, aus dem hervorgeht, warum die grenzpolizeilichen Maßnahmen an den Binnengrenzen notwendig sind.

Artikel 25

Bestimmungen bei Wiedereinführung grenzpolizeilicher Maßnahmen an den Binnengrenzen

Bei Wiedereinführung grenzpolizeilicher Maßnahmen an den Binnengrenzen finden die einschlägigen Bestimmungen des Titels II entsprechend Anwendung.

Artikel 26Bericht über die Wiedereinführung grenzpolizeilicher Maßnahmen an den Binnengrenzen

Der Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 20 grenzpolizeiliche Maßnahmen an den Binnengrenzen wieder eingeführt hat, bestätigt das Datum der Aufhebung dieser Maßnahmen und legt zu diesem Zeitpunkt oder kurz danach dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Wiedereinführung grenzpolizeilicher Maßnahmen an den Binnengrenzen vor, in dem insbesondere die Kontrollen und die Wirksamkeit der wieder eingeführten grenzpolizeilichen Maßnahmen dargestellt werden.

Artikel 27

Information der Öffentlichkeit

Der Beschluss zur Wiedereinführung grenzpolizeilicher Maßnahmen an den Binnengrenzen wird in transparenter Weise gefasst und die Öffentlichkeit wird umfassend darüber unterrichtet, es sei denn dass übergeordnete Sicherheitsgründe dem entgegenstehen.

Artikel 28

Vertraulichkeit

Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats wahren die anderen Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament und die Kommission die Vertraulichkeit der Angaben, die in Verbindung mit der Wiedereinführung oder Verlängerung grenzpolizeilicher Maßnahmen sowie des gemäß Artikel 26 erstellten Berichts übermittelt wurden.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29

Änderung der Anhänge

Die Anhänge III, IV und VIII werden im Verfahren nach Artikel 30 Absatz 2 geändert.

Artikel 30

Ausschuss

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss (im Folgenden "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8, sofern die nach diesem Verfahren erlassenen Durchführungsmaßnahmen die wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung nicht ändern.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3a) Unbeschadet der bereits erlassenen Durchführungsmaßnahmen wird die Anwendung derjenigen Bestimmungen dieser Verordnung, die den Erlass technischer Regeln und Entscheidungen nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren betreffen, vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgesetzt. Das Europäische Parlament und der Rat können die betreffenden Bestimmungen auf Vorschlag der Kommission im Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags verlängern und überprüfen sie zu diesem Zweck vor Ablauf des Vierjahreszeitraums.

Artikel 30a

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission:

   - die Liste der Aufenthaltstitel gemäß Artikel 2 Nummer 15,
   - die Liste ihrer Grenzübergangsstellen,
   - die jährlich von ihren nationalen Behörden für das Überschreiten ihrer Außengrenzen festgelegten Richtbeträge,
   - die Liste der für grenzpolizeiliche Maßnahmen zuständigen nationalen Stellen,
   - die Muster der von den Außenministerien ausgestellten Ausweise.

(2)  Die Kommission macht die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und durch andere geeignete Mittel zugänglich.

Artikel 31

Kleiner Grenzverkehr

Diese Verordnung lässt die Gemeinschaftsregeln für den kleinen Grenzverkehr und bestehende bilaterale Abkommen über den kleinen Grenzverkehr unberührt.

Artikel 32

Ceuta und Melilla

Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die für die Städte Ceuta und Melilla geltenden Sonderregelungen, die in der Erklärung des Königreichs Spanien in Bezug auf die Städte Ceuta und Melilla in der Schlussakte zur Akte über den Beitritt Spaniens zum Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (23) festgelegt sind.

Artikel 33

Mitteilung von Informationen durch die Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen zehn Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihre nationalen Vorschriften zu Artikel 19 Buchstaben c und d, die Sanktionen gemäß Artikel 4 Absatz 3 und die nach Artikel 15 Absatz 1 geschlossenen bilateralen Vereinbarungen mit. Spätere Änderungen dieser Vorschriften teilen sie binnen fünf Arbeitstagen mit.

Diese von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

Artikel 34

Bericht über die Anwendung von Titel III

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die Anwendung von Titel III vor.

Die Kommission widmet den Schwierigkeiten, die sich aus der Wiedereinführung grenzpolizeilicher Maßnahmen an den Binnengrenzen ergeben können, besondere Aufmerksamkeit. Gegebenenfalls unterbreitet sie Vorschläge, um diesen Schwierigkeiten abzuhelfen.

Artikel 35

Aufhebungen

(1)  Die Artikel 2 bis 8 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 werden mit Wirkung vom … [Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung] aufgehoben.

(2)  Mit Wirkung von demselben Zeitpunkt werden folgende Bestimmungen aufgehoben:

   - das Gemeinsame Handbuch mit seinen Anlagen;
   - die Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses vom 26. April 1994 (SCH/Com-ex (94) 1, 2. Rev.), 22. Dezember 1994 (SCH/Com-ex (94) 17, 4. Rev.) und vom 20. Dezember 1995 (SCH/Com-ex (95) 20, 2. Rev.);
   - die Anlage 7 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion;
   - die Verordnung (EG) Nr. 790/2001;
   - die Entscheidung 2004/581/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Festlegung der Mindestangaben auf Schildern an Außengrenzübergängen (24);
   - die Entscheidung 2004/574/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Gemeinsamen Handbuchs (25);
   - die Verordnung (EG) Nr. 2133/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verpflichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum systematischen Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur diesbezüglichen Änderung der Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens und des Gemeinsamen Handbuchs (26).

Bezugnahmen auf die gestrichenen Artikel und die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

Artikel 36

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 30a tritt allerdings am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[…] […]

(1) ABl. C [...] vom [...], S. [...].
(2) ABl. C [...] vom [...], S. [...].
(3) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.
(4) ABl. C 313 vom 16.12.2002, S. 97.
(5) KOM(2002)0233.
(6) ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.
(7) ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 4; geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(8) ABl. L 184 vom 17.9.1999, S. 23.
(9) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 73.
(10) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(11) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
(12) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 53.
(13) Ratsdokument 13054/04, verfügbar auf der Website http://register.consilium.eu.int
(14) ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26, und ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.
(15) Ratsdokument 13054/04, verfügbar auf der Website http://register.consilium.eu.int
(16) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(17) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
(18) ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
(19) Erklärung zu den Inhabern von Fremdenpässen und Pässen für "Nicht-Staatsangehörige":"Das Europäische Parlament und der Rat ersuchen die Kommission, im Rahmen der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 Vorschläge zu unterbreiten, nach denen Inhaber von Fremdenpässen und Pässen für "Nicht-Staatsangehörige" mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat von der Visumpflicht befreit sind."
(20) ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 453/2003 (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 10).
(21) ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 4.
(22) ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.
(23) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 69.
(24) ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 119.
(25) ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 36.
(26) ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 5.


ANHANG I

Die Anhänge wurden ebenfalls geändert; diese Änderungen sind jedoch nicht markiert.

Belege, anhand deren geprüft wird, ob die Einreisebedingungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind

1.  Bei den Belegen nach Artikel 5 Absatz 2 kann es sich handeln um:

  a) bei Reisen aus beruflichen Gründen:
   - die Einladung eines Unternehmens oder einer Behörde zu geschäftlichen, betrieblichen oder dienstlichen Besprechungen, Konferenzen oder Veranstaltungen,
   - andere Unterlagen, aus denen eindeutig geschäftliche oder dienstliche Beziehungen hervorgehen,
   - ggf. Eintrittskarten zu Messen und Kongressen;
  b) bei Reisen zu Studien- und sonstigen Ausbildungszwecken:
   - die Anmeldebestätigung einer Bildungseinrichtung über die beabsichtigte Teilnahme an theoretischen oder praktischen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen,
   - Studentenausweise oder Studienbescheinigungen;
  c) bei touristischen oder privaten Reisen:

Belege betreffend die Unterkunft:
Belege betreffend die Reiseroute:
Belege betreffend die Rückreise:
   - ggf. eine Einladung des Gastgebers,
   - Belege von Beherbergungsbetrieben oder
   - sonstige Unterlagen, aus denen die beabsichtigte Unterbringung hervorgeht,
   - die Buchungsbestätigung des Veranstalters einer organisierten Reise oder sonstige Unterlagen, aus denen die Reisepläne hervorgehen,
   - Rückreise- oder Rundreisetickets;
   d) bei Reisen zu politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen oder aus anderen Gründen:
  

Einladungen, Eintrittskarten, Anmeldungen oder Programme, möglichst unter Angabe des Namens der einladenden Stelle und der Dauer des Aufenthalts, oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen der Grund der Reise hervorgeht.


ANHANG II

Erfassung von Informationen

An sämtlichen Grenzübergangsstellen werden alle wichtigen Informationen der Dienststelle sowie besonders bedeutende neue Gegebenheiten in einem handschriftlich geführten oder elektronischen Register erfasst. Hierbei sind insbesondere folgende Angaben festzuhalten:

   - Name des örtlich zuständigen Grenzschutzbeamten und der in der jeweiligen Schicht eingesetzten sonstigen Bediensteten;
   - Lockerungen der Personenkontrollen nach Artikel 7;
   - an der Grenze erfolgte Ausstellung von Reisedokumenten als Passersatz und von Visa;
   - Aufgriffe und Anzeigen (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten);
   - Zurückweisungen gemäß Artikel 11 (Zurückweisungsgründe und Staatsangehörigkeiten);
   - die Sicherheitscodes von Ein- und Ausreisestempeln, die Personalien der diese Stempel verwendenden Grenzschutzbeamten unter Angabe des Datums und der jeweiligen Schicht, sowie Informationen zu abhanden gekommenen oder gestohlenen Stempeln;
   - Beschwerden von Personen, die Kontrollen unterzogen wurden;
   - sonstige polizeiliche und strafprozessuale Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen;
   - besondere Vorkommnisse.


ANHANG III

Muster der Schilder zur Kennzeichnung der verschiedenen Korridore oder Fahrspuren

an den Grenzübergangsstellen

Teil A

20050623-P6_TA(2005)0247_EN-p0000001.fig

(1)

Teil B

20050623-P6_TA(2005)0247_EN-p0000003.fig

Teil C

20050623-P6_TA(2005)0247_EN-p0000005.fig

(2)

20050623-P6_TA(2005)0247_EN-p0000007.fig

20050623-P6_TA(2005)0247_EN-p0000009.fig

20050623-P6_TA(2005)0247_EN-p0000011.fig

20050623-P6_TA(2005)0247_EN-p0000013.fig

20050623-P6_TA(2005)0247_EN-p0000015.fig

(1) Für Norwegen und Island wird kein Logo benötigt.
(2) Für Norwegen und Island wird kein Logo benötigt.


ANHANG IV

Abstempelungsmodalitäten

1.  Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen werden bei der Ein- und Ausreise gemäß Artikel 9 systematisch abgestempelt. Die Gestaltung dieser Stempel richtet sich nach dem Beschluss SCH/COM-EX (94) 16 rev des Schengener Exekutivausschusses und dem Dokument SCH/Gem-Handb (93) 15 (VERTRAULICH).

2.  Die Sicherheitscodes der Stempel werden in regelmäßigen Abständen von höchstens einem Monat geändert.

3.  Bei der Ein- und Ausreise visumpflichtiger Drittstaatsangehöriger wird der Stempelabdruck nach Möglichkeit so angebracht, dass er den Rand des Visums bedeckt, ohne die Eintragungen im Visum unleserlich zu machen und die sichtbaren Sicherheitselemente der Visummarke zu beeinträchtigen. Wenn die Anbringung mehrerer Stempelabdrucke erforderlich ist (zum Beispiel bei Mehrfachvisa), so werden diese auf der dem Visum gegenüberliegenden Seite angebracht.

Wenn diese Seite nicht frei ist, wird der Stempel auf der unmittelbar folgenden Seite angebracht. In der maschinenlesbaren Zone wird kein Stempel angebracht.

4.  Die Mitgliedstaaten bezeichnen nationale Kontaktstellen, die für den Informationsaustausch über die Sicherheitscodes der Ein-/Ausreisestempel an den Grenzübergängen zuständig sind, und setzen die anderen Mitgliedstaaten, das Generalsekretariat des Rates und die Kommission hiervon in Kenntnis. Diese Kontaktstellen haben unverzüglich Zugang zu Informationen über die gemeinsamen Ein- und Ausreisestempel, die an den Außengrenzen der einzelnen Mitgliedstaaten verwendet werden; dazu gehören insbesondere folgende Informationen:

   - welchem Grenzübergang ist ein bestimmter Stempel zugeordnet;
   - welchem Grenzschutzbeamten ist ein bestimmter Stempel wann zugeordnet;
   - Sicherheitscode eines Stempels zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Anfragen zu den gemeinsamen Ein-/Ausreisestempeln erfolgen über die oben erwähnten nationalen Kontaktstellen.

Die nationalen Kontaktstellen sind ferner für die unverzügliche Weiterleitung von Informationen über jegliche Änderung in Bezug auf die Kontaktstellen sowie über verlorene oder gestohlene Stempel an die anderen Kontaktstellen, das Generalsekretariat des Rates und die Kommission zuständig.


ANHANG V

Teil A

Modalitäten der Einreiseverweigerung an der Grenze

1.  Im Falle einer Einreiseverweigerung

   - füllt der zuständige Grenzschutzbeamte das in Teil B dieser Anlage enthaltene Standardformular für die Einreiseverweigerung aus. Der betreffende Drittstaatsangehörige unterschreibt das Formular und erhält eine Kopie des unterschriebenen Formulars. Verweigert der Drittstaatsangehörige die Unterschrift, so vermerkt der Grenzschutzbeamte dies im Feld "Bemerkungen" des Formulars;
   - bringt der zuständige Grenzschutzbeamte in dem Pass einen Einreisestempel an, den er in Form eines Kreuzes mit schwarzer, dokumentenechter Tinte durchstreicht; zudem trägt er rechts neben diesem Stempel ebenfalls mit dokumentenechter Tinte den oder die Kennbuchstaben ein, die entsprechend dem oben erwähnten Standardformular den jeweiligen Grund für die Einreiseverweigerung angeben;
   - annulliert der zuständige Grenzschutzbeamte das Visum in den Fällen nach Absatz 2 mit dem Stempelabdruck "ANNULLIERT". In einem solchen Fall wird das optisch variable Merkmal der Visummarke, das Sicherheitsmerkmal "Kippeffekt" sowie der Begriff "Visum" mittels eines spitzen Gegenstandes durchgestrichen und auf diese Weise unbrauchbar gemacht, um einen späteren Missbrauch zu verhindern. Der Grenzschutzbeamte unterrichtet die zentralen Behörden unverzüglich über diese Entscheidung;
   - erfasst der zuständige Grenzschutzbeamte die Einreiseverweigerung akten- oder listenmäßig mit Angabe der Personalien, der Staatsangehörigkeit, des Grenzübertrittspapiers sowie des Einreiseverweigerungsgrundes und –datums.

2.  Das Visum wird annulliert, wenn

   a) der Inhaber des Visums zum Zwecke der Einreiseverweigerung im SIS ausgeschrieben ist, es sei denn, er ist im Besitz eines von einem Mitgliedstaat erteilten Visums oder Wiedereinreisevisums und will zu Transitzwecken einreisen, um sich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben, der das Dokument ausgestellt hat;
   b) es schwerwiegende Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum unrechtmäßig erworben wurde.

Hat der Drittstaatsangehörige an der Grenze einen oder mehrere der Belege nach Artikel 5 Absatz 2 nicht vorgelegt, so zieht dies nicht automatisch eine Entscheidung zur Annullierung des Visums nach sich.

3.  Ist der Drittstaatsangehörige, dem die Einreise verweigert wurde, von einem Beförderungsunternehmer an die Außengrenze verbracht worden, geht der örtlich zuständige Grenzschutzbeamte wie folgt vor:

   - er ordnet diesem Unternehmer an, gemäß Artikel 26 des Schengener Durchführungsübereinkommens und der Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 den Drittstaatsangehörigen umgehend zurückzunehmen und ihn in den Drittstaat, aus dem er befördert wurde, in den Drittstaat, der das Grenzübertrittspapier ausgestellt hat, oder in jeden anderen Drittstaat, in dem seine Aufnahme gewährleistet ist, zu befördern oder Mittel für seinen Rücktransport zu finden;
   - er trifft bis zur Durchführung des Rücktransports unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten nach Maßgabe des nationalen Rechts geeignete Maßnahmen, um die illegale Einreise abgewiesener Drittstaatsangehöriger zu verhindern.

4.  Liegen bei einem Drittstaatsangehörigen sowohl Einreiseverweigerungs- als auch Festnahmegründe vor, so stellt der Grenzschutzbeamte nach Maßgabe des nationalen Rechts mit den zuständigen Justizbehörden Einvernehmen über die zu treffende Maßnahme her.

Teil B

Standardformular für die Einreiseverweigerung

20050623-P6_TA(2005)0247_DE-p0000017.fig

Name des Staates

STAATSEMBLEM ____________ (Name der Dienststelle)

__________________

_________________________________________________________________________________________(1)

EINREISEVERWEIGERUNG

Am ____________ um (Uhrzeit)_____________ ist an der Grenzübergangsstelle ____________________

vor dem Unterzeichneten ________________________________________________vorstellig geworden:

Name __________________________________ Vorname ________________________________________

geboren am ____________________ in ________________________________ Geschlecht _____________

Staatsangehörigkeit ___________________ wohnhaft in _________________________________________

Art des Identitätsdokuments _____________________ Nummer___________________________________

ausgestellt in _______________________________ am ___________________________________________

Visum Nr. _______________ Art ___________ erteilt von ________________________________________

gültig vom ________ bis zum ________

mit einer Gültigkeitsdauer von ____ Tagen zum Zwecke von ____________________________________

Er/sie, der/die aus ___________________ mit________________ (benutztes Transportmittel, z.B. Flugnummer, angeben) kommt, wird hiermit davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn/sie gemäß __________________________ (genaue Angabe der geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften) aus folgenden Gründen eine Einreiseverweigerung verfügt wird:

(A) ohne gültige(s) Reisedokument(e)

(B) im Besitz eines falschen, gefälschten oder verfälschten Reisedokuments

(C) ohne gültiges Visum oder gültigen Aufenthaltstitel

(D) im Besitz eines falschen, gefälschten oder verfälschten Visums oder Aufenthaltstitels

(E) verfügt nicht über die erforderlichen Dokumente zum Nachweis von Aufenthaltszweck und -bedingungen

Folgende(s) Dokument(e) wurde(n) nicht vorgelegt: ….

(F) hat sich bereits drei Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgehalten

(G) verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Verhältnis zur Dauer und zu den Umständen des Aufenthalts oder für die Rückkehr in das Herkunfts- oder Durchreiseland

(H) ist zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben

im SIS

im nationalen Verzeichnis

(I) stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union dar (Jeder Staat muss Angaben zu den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für diese Fälle der Einreiseverweigerung machen.)

Bemerkungen:

Der/die Betroffene kann nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Beschwerde gegen die verfügte Einreiseverweigerung einlegen. Dem/der Betroffenen wird eine Abschrift dieses Dokuments ausgehändigt. (Jeder Staat muss Angaben zu den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren betreffend das Beschwerderecht machen.)

(1) Logo gilt nicht für Island und Norwegen.


ANLAGE VI

Sonderregelungen für die unterschiedlichen Grenzarten und die für das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten genutzten unterschiedlichen Verkehrsarten

1.  Landgrenzen

1.1.  Kontrolle des Straßenverkehrs

1.1.1.  Zur Gewährleistung einer lückenlosen Personenkontrolle und zugleich einer gefahrlosen und flüssigen Abwicklung des Straßenverkehrs wird auf eine zweckmäßige Verkehrsregelung an den Grenzübergangsstellen geachtet. Soweit erforderlich, können die Mitgliedstaaten bilaterale Abkommen über Verkehrslenkungs- oder Absperrmaßnahmen schließen. Sie unterrichten die Kommission gemäß Artikel 33 darüber.

1.1.2.  An den Landgrenzen können die Mitgliedstaaten, sofern sie es für zweckmäßig halten und die Umstände es zulassen, an bestimmten Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 8 gesonderte Korridore oder Fahrspuren einrichten.

Die Benutzung gesonderter Korridore oder Fahrspuren kann von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit ausgesetzt werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen oder die Verkehrs- und Infrastrukturverhältnisse es erfordern.

Die Mitgliedstaaten können bei der Einrichtung gesonderter Korridore und Fahrspuren an Außengrenzübergängen mit Nachbarländern zusammenarbeiten.

1.1.3.  Personen, die in Kraftfahrzeugen reisen, können im Regelfall während des Kontrollvorgangs im Kraftfahrzeug verbleiben. Wenn die Umstände dies verlangen, können sie jedoch aufgefordert werden, ihr Fahrzeug zu verlassen. Eingehende Kontrollen erfolgen, soweit die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen, auf dafür vorgesehenen Kontrollplätzen. Aus Gründen der Eigensicherung werden die Kontrollen möglichst von zwei Grenzschutzbeamten durchgeführt.

1.2.  Kontrolle des Eisenbahnverkehrs

1.2.1.  Bei dem die Außengrenzen überschreitenden Eisenbahnverkehr werden sowohl die Fahrgäste als auch die Bahnbediensteten, einschließlich derjenigen in Güterzügen und in Leerzügen, einer Kontrolle unterzogen. Diese Kontrollen werden nach einem der beiden nachstehenden Verfahren durchgeführt:

   - Kontrolle auf dem Bahnsteig des ersten Ankunfts- oder Abfahrtsbahnhofs im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats,
   - Kontrolle während der Fahrt im Zug.

Die Mitgliedstaaten können bilaterale Abkommen über die Durchführungsmodalitäten dieser Kontrollen schließen. Sie unterrichten die Kommission gemäß Artikel 33 darüber.

1.2.2.  Abweichend von Nummer 1.2.1 und zur Vereinfachung des Hochgeschwindigkeitspersonenzugverkehrs können die Mitgliedstaaten, über deren Hoheitsgebiet die Zugstrecke von Hochgeschwindigkeitszügen aus Drittstaaten verläuft, ferner im Einvernehmen mit den betreffenden Drittstaaten beschließen, Einreisekontrollen in Bezug auf Personen in Zügen aus Drittstaaten nach einem der nachstehenden Verfahren durchzuführen:

   - in den Bahnhöfen eines Drittstaats, in denen die Fahrgäste in den Zug einsteigen,
   - in den Bahnhöfen der Mitgliedstaaten, in denen die Fahrgäste den Zug verlassen,
   - im Zug auf der Strecke zwischen diesen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Bahnhöfen, sofern die Fahrgäste im vorherigen Bahnhof bzw. in den vorherigen Bahnhöfen im Zug bleiben.

1.2.3.  Ist es dem Bahnbeförderungsunternehmen bei Hochgeschwindigkeitszügen aus Drittstaaten mit mehreren Halten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestattet, Fahrgäste für den ausschließlich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen restlichen Streckenabschnitt zusteigen zu lassen, unterliegen diese im Zug oder am Ankunftsbahnhof einer Einreisekontrolle, sofern keine Kontrollen nach Nummer 1.2.1 oder Nummer 1.2.2 erster Gedankenstrich erfolgt sind.

Personen, die Züge ausschließlich für den verbleibenden Streckenverlauf im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten benutzen wollen, müssen vor Fahrtantritt ausdrücklich und eindeutig darauf hingewiesen werden, dass sie während der Fahrt oder am Ankunftsbahnhof einer Einreisekontrolle unterzogen werden.

1.2.4.  Bei Reisen in umgekehrter Fahrtrichtung werden die Personen an Bord eines Zuges einer Ausreisekontrolle nach vergleichbaren Regelungen unterzogen.

1.2.5.  Der Grenzschutzbeamte kann anordnen, dass erforderlichenfalls mit Unterstützung des Zugführers Hohlräume in den Eisenbahnwagen daraufhin überprüft werden, ob der Grenzkontrolle unterliegende Personen oder Sachen darin versteckt sind.

1.2.6.  Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich im Zug Personen, die ausgeschrieben sind oder der Begehung einer Straftat verdächtigt werden, oder Drittstaatsangehörige mit der Absicht der illegalen Einreise versteckt halten, veranlasst der Grenzschutzbeamte, wenn er nach den nationalen Vorschriften nicht einschreiten darf, die Unterrichtung der Mitgliedstaaten, in oder durch die der Zug fährt.

2.  Luftgrenzen

2.1.  Kontrollmodalitäten in internationalen Flughäfen

2.1.1.  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Flughafenunternehmer die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Passagierströme von Binnenflügen und jene von sonstigen Flügen physisch zu trennen. Zu diesem Zweck sind in allen internationalen Flughäfen geeignete Infrastrukturen zu schaffen.

2.1.2.  Der Ort, an dem die Grenzkontrollen durchgeführt werden, bestimmt sich nach folgendem Verfahren:

   a) Fluggäste von Flügen aus Drittstaaten, die in Binnenflüge umsteigen, unterliegen einer Einreisekontrolle im Ankunftsflughafen des Drittlandfluges. Fluggäste, die von Binnenflügen auf Flüge nach Drittstaaten umsteigen (Transferfluggäste) werden bei der Ausreise im Ausgangsflughafen des Drittlandfluges kontrolliert.

b)  Für Drittlandsflüge ohne Transferfluggäste und solche mit mehreren Zwischenlandungen auf Verkehrsflughäfen der Mitgliedstaaten ohne Luftfahrzeugwechsel gilt:

   i) Fluggäste von Drittlandsflügen ohne vorherigen oder anschließenden Transfer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten werden im Ankunftsflughafen einer Einreise- und im Ausreiseflughafen einer Ausreisekontrolle unterzogen.
   ii) Fluggäste von Drittlandsflügen mit mehreren Zwischenlandungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ohne Luftfahrzeugwechsel (Transitfluggäste) und ohne dass Passagiere auf dem Streckenabschnitt der Mitgliedstaaten zusteigen, werden bei der Einreise im Bestimmungsflughafen und bei der Ausreise im jeweiligen Ausgangsflughafen kontrolliert.
   iii) Darf der Beförderungsunternehmer bei Flügen aus Drittstaaten mit mehreren Zwischenlandungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten Fluggäste ausschließlich für den restlichen Streckenabschnitt in diesem Gebiet aufnehmen, unterliegen diese im Zusteigeflughafen einer Ausreise- und im Zielflughafen einer Einreisekontrolle.

Die Kontrolle der bei diesen Zwischenlandungen bereits an Bord befindlichen und nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zugestiegenen Fluggäste richtet sich nach Buchstabe b Ziffer ii. Das umgekehrte Verfahren gilt für entsprechende Flüge, wenn das Bestimmungsland ein Drittstaat ist.

2.1.3.  Die Grenzkontrollen werden im Regelfall nicht im Luftfahrzeug oder auf dem Flugsteig durchgeführt, außer wenn dies aufgrund einer Risikobewertung im Bereich der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist. Damit sichergestellt ist, dass Personen in den als Grenzübergangsstellen geltenden Verkehrsflughäfen nach den Artikeln 5a bis 11 kontrolliert werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Flughafenbehörden die geeigneten Maßnahmen im Hinblick auf eine entsprechende Lenkung der Verkehrsströme in die Abfertigungsanlagen treffen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Flughafenunternehmer die erforderlichen Maßnahmen trifft, um zu gewährleisten, dass nicht allgemein zugängliche Bereiche und Anlagen, zum Beispiel Transiträume, vor unberechtigtem Betreten und Verlassen gesichert werden. In Transiträumen werden im Regelfall keine Kontrollen durchgeführt, außer wenn dies aufgrund einer Risikobewertung im Bereich der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist; in Transiträumen können Kontrollen insbesondere bei Personen, die ein Flughafentransitvisum benötigen, durchgeführt werden, um nachzuprüfen, ob sie im Besitz eines solchen Visums sind.

2.1.4.  Wenn bei höherer Gewalt, bei Gefahr im Verzug oder auf behördliche Weisung ein Luftfahrzeug aus einem Drittstaat auf einem Flugplatz landen muss, der keine Grenzübergangsstelle ist, bedarf der Weiterflug der Zustimmung der Grenzschutzbeamten und der Zollbehörden. Dasselbe gilt bei der unerlaubten Landung eines aus einem Drittstaat kommenden Luftfahrzeugs. Für die Kontrolle der Insassen dieser Luftfahrzeuge gelten in jedem Fall die Bestimmungen der Artikel 5a bis 11.

2.2.  Kontrollmodalitäten auf Landeplätzen

2.2.1.  Es wird sichergestellt, dass auch auf Flugplätzen, die nach dem jeweiligen nationalen Recht nicht den Status eines internationalen Verkehrsflughafens haben, jedoch für Flüge in oder aus Drittstaaten amtlich freigegeben sind ("Landeplätze"), Personenkontrollen nach den Artikeln 5a bis 11 durchgeführt werden.

2.2.2.  Abweichend von Nummer 2.1.1 und unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (1) kann auf Landeplätzen auf Einrichtungen für eine physische Trennung zwischen Fluggästen von Binnenflügen und sonstigen Flügen verzichtet werden. Zudem ist bei geringem Verkehrsaufkommen die ständige Anwesenheit von Grenzschutzbeamten nicht erforderlich, sofern gewährleistet ist, dass die Kräfte im Bedarfsfall rechtzeitig herangeführt werden können.

2.2.3.  Befinden sich nicht ständig Grenzschutzbeamte auf einem Landeplatz, unterrichtet der Landeplatzbetreiber die Grenzschutzbeamten frühzeitig über den An- und Abflug von Flugzeugen im Drittlandsflugverkehr.

2.3.  Personenkontrollen bei Privatflügen

2.3.1.  Im Falle von Privatflügen aus oder in Drittstaaten übermittelt der Flugkommandant den Grenzschutzbeamten des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls des Mitgliedstaats der ersten Einreise vor dem Abflug eine allgemeine Erklärung, die insbesondere einen Flugplan gemäß Anlage 2 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und Angaben zur Identität der Fluggäste enthält.

2.3.2.  Bei Privatflügen aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat mit Zwischenlandung im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten führen die zuständigen Behörden des Einreisemitgliedstaats Grenzkontrollen durch und versehen die allgemeine Erklärung nach Nummer 2.3.1 mit einem Einreisestempel.

2.3.3.  Bei Flügen, bei denen nicht zweifelsfrei feststellbar ist, ob sie ausschließlich von und nach dem Gebiet der Mitgliedstaaten ohne Landung im Gebiet eines Drittstaats stattgefunden haben, führen die zuständigen Behörden auf den Verkehrsflughäfen und Landeplätzen Personenkontrollen gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 vor.

2.3.4.  Der Ein- und Abflug von Segelflugzeugen, Ultraleichtflugzeugen, Hubschraubern und selbst gebauten Luftfahrzeugen, mit denen nur kurze Distanzen zurückgelegt werden können, sowie Freiballonen bestimmt sich nach dem nationalen Recht und gegebenenfalls den bilateralen Abkommen.

3.  Seegrenzen

3.1.  Allgemeine Kontrollmodalitäten für den Seeschiffsverkehr

3.1.1.  Die Kontrolle erfolgt im Ankunfts- oder im Abfahrtshafen, an Bord des Fahrzeuges oder in der in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges dazu vorgesehenen Anlage. Gemäß den einschlägigen Übereinkommen kann sie jedoch auch während der Fahrt oder bei der Ankunft oder der Abfahrt des Fahrzeuges im Hoheitsgebiet eines Drittstaats durchgeführt werden.

Unbeschadet von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c soll anhand der Kontrolle festgestellt werden, dass sowohl die Besatzung als auch die Passagiere die Bedingungen nach Artikel 5 erfüllen.

   3.1.2. […]

3.1.3.  Der Schiffskapitän oder an seiner Stelle die natürliche oder juristische Person, die den Reeder in allen seinen Funktionen als Reeder vertritt (Schiffsagent), erstellt eine Besatzungsliste und gegebenenfalls eine Passagierliste in zwei Ausfertigungen. Spätestens bei der Ankunft im Hafen legt er diese Liste(n) den Grenzschutzbeamten vor. Wenn dies aus Gründen der höheren Gewalt nicht möglich ist, wird eine Ausfertigung dieser Liste(n) der Grenzdienststelle oder der zuständigen Schifffahrtsbehörde übermittelt, die sie unverzüglich an die zuständigen Grenzschutzbeamten weiterleiten.

3.1.4.  Eine von dem Grenzschutzbeamten ordnungsgemäß mit einem Vermerk versehene Abschrift beider Listen wird dem Schiffskapitän ausgehändigt, der sie aufbewahrt und während der Liegezeit im Hafen auf Anfrage vorlegt.

3.1.5.  Der Schiffskapitän oder an seiner Stelle der Schiffsagent unterrichtet die Behörden unverzüglich über alle Änderungen in der Zusammensetzung der Besatzung oder der Zahl der Passagiere.

Der Kapitän unterrichtet die zuständigen Behörden darüber hinaus unverzüglich und wenn möglich vor Einlaufen des Schiffes in den Hafen über die Anwesenheit blinder Passagiere an Bord. Diese bleiben jedoch unter der Verantwortlichkeit des Schiffskapitäns.

3.1.6.  Der Schiffskapitän unterrichtet die Grenzschutzbeamten oder, soweit dies nicht möglich ist, die zuständige Schifffahrtsbehörde rechtzeitig gemäß den im betreffenden Hafen geltenden Vorschriften über die Abfahrt des Schiffes. Diese Instanzen nehmen anschließend die zweite Abschrift der bereits vorher ausgefüllten und abgezeichneten Liste(n) entgegen.

3.2.  Spezifische Kontrollmodalitäten für bestimmte Arten der Seeschifffahrt

Kreuzfahrtschiffe

3.2.1.  Der Kapitän des Kreuzfahrtschiffes oder an seiner Stelle der Schiffsagent übermittelt den jeweiligen Grenzschutzbeamten die Route und das Programm der Kreuzfahrt mindestens 24 Stunden vor dem Auslaufen aus dem Ausgangshafen und dem Einlaufen in jedem im Gebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Hafen.

3.2.2.  Umfasst die Route eines Kreuzfahrtschiffs ausschließlich Häfen im Gebiet der Mitgliedstaaten, so werden abweichend von den Artikeln 4 und 6 keine Grenzkontrollen durchgeführt und kann das Kreuzfahrtschiff Häfen anlaufen, die keine Grenzübergangsstellen sind.

In Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der Sicherheit und der illegalen Einwanderung können die Besatzung und die Passagiere dieser Schiffe jedoch Kontrollen unterzogen werden.

3.2.3.  Umfasst die Route eines Kreuzfahrtschiffes sowohl Häfen im Gebiet der Mitgliedstaaten als auch Häfen in Drittstaaten, so werden abweichend von Artikel 6 Grenzkontrollen wie folgt durchgeführt:

a)  Läuft ein Kreuzfahrtschiff aus einem in einem Drittstaat gelegenen Hafen zum ersten Mal in einen Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ein, so werden die Besatzung und die Passagiere einer Einreisekontrolle anhand der Nominallisten der Besatzung und der Passagiere gemäß der Nummer 3.2.4 unterzogen.

Passagiere, die an Land gehen, werden einer Einreisekontrolle gemäß Artikel 6 unterzogen, es sei denn, die Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der Sicherheit und der illegalen Einwanderung ergibt, dass es nicht erforderlich ist, solche Kontrollen durchzuführen.

b)  Läuft das aus einem Hafen in einem Drittstaat kommende Kreuzfahrtschiff nochmals einen Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates an, so werden die Besatzung und die Passagiere einer Einreisekontrolle anhand der Nominallisten der Besatzung und der Passagiere gemäß der Nummer 3.2.4 unterzogen, sofern diese Listen geändert wurden, seit das Kreuzfahrtschiff in dem vorangehenden, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gelegenen Hafen eingelaufen ist.

Passagiere, die an Land gehen, werden einer Einreisekontrolle gemäß Artikel 6 unterzogen, es sei denn, die Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der Sicherheit und der illegalen Einwanderung ergibt, dass es nicht erforderlich ist, solche Kontrollen durchzuführen.

c)  Läuft das Kreuzfahrtschiff aus einem in einem Mitgliedstaat gelegenen Hafen einen anderen Hafen in einem Mitgliedstaat an, so werden die an Land gehenden Passagiere einer Einreisekontrolle gemäß Artikel 6 unterzogen, wenn dies in Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der Sicherheit und der illegalen Einwanderung erforderlich ist.

d)  Läuft ein Kreuzfahrtschiff aus einem in einem Mitgliedstaat gelegenen Hafen in Richtung eines Hafens in einem Drittstaat aus, so werden die Besatzung und die Passagiere einer Ausreisekontrolle anhand der Nominallisten der Besatzung und der Passagiere unterzogen.

Falls es sich in Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der Sicherheit und der illegalen Einwanderung als erforderlich erweist, werden die einschiffenden Passagiere einer Ausreisekontrolle gemäß Artikel 6 unterzogen.

e)  Läuft ein Kreuzfahrtschiff aus einem in einem Mitgliedstaat gelegenen Hafen in Richtung eines anderen Hafens in einem Mitgliedstaat aus, so werden keine Ausreisekontrollen durchgeführt.

In Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der Sicherheit und der illegalen Einwanderung können die Besatzung und die Passagiere dieser Schiffe jedoch Kontrollen unterzogen werden.

3.2.4.  Die Nominallisten der Besatzung und der Passagiere umfassen:

   - Name und Vorname
   - Geburtsdatum
   - Staatsangehörigkeit
   - Nummer und Art des Reisedokuments und ggf. Visumnummer.

Der Kapitän des Kreuzfahrtschiffes oder an seiner Stelle der Schiffsagent übermittelt den jeweiligen Grenzschutzbeamten die Nominallisten mindestens 24 Stunden vor dem Einlaufen in den im Gebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Hafen oder, wenn die Fahrt bis zu diesem Hafen weniger als 24 Sunden dauert, unverzüglich nach Abschluss der Einschiffung in dem vorhergehenden Hafen.

Die Nominalliste wird im Hafen der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und im Falle jeder anschließenden Änderung der Liste abgestempelt. Die Nominalliste wird bei der Abwägung des Risikos gemäß Nummer 3.2.3 berücksichtigt.

Vergnügungsschifffahrt

3.2.5.  Abweichend von den Artikeln 4 und 6 werden Personen an Bord von Vergnügungsschiffen, die einen in einem Mitgliedstaat gelegenen Hafen anlaufen oder aus einem solchen Hafen kommen, keinen Grenzkontrollen unterzogen und können in einen Hafen, der keine Grenzübergangsstelle ist, einreisen.

In Abwägung des Risikos der illegalen Einwanderung und insbesondere wenn sich die Küste eines Drittstaats in unmittelbarer Nähe des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats befindet, werden diese Personen jedoch einer Kontrolle unterzogen und die Vergnügungsschiffe durchsucht.

3.2.6.  Abweichend von Artikel 4 kann ein aus einem Drittstaat kommendes Vergnügungsschiff ausnahmsweise in einen Hafen, der keine Grenzübergangsstelle ist, einlaufen. In diesem Fall benachrichtigen die an Bord befindlichen Personen die Hafenbehörden, damit ihnen das Einlaufen in diesen Hafen gestattet wird. Die Hafenbehörden setzen sich mit den Behörden des nächstgelegenen Hafens, der als Grenzübergangsstelle ausgewiesen ist, in Verbindung, um die Auskunft des Schiffes anzukündigen. Die Meldung der Passagiere erfolgt durch Einreichung einer Liste der an Bord befindlichen Personen bei den Hafenbehörden; diese Liste steht den Grenzschutzbeamten spätestens bei der Ankunft zur Verfügung.

Wenn das aus einem Drittstaat kommende Vergnügungsschiff aufgrund höherer Gewalt in einem Hafen, der keine Grenzübergangsstelle ist, anlegen muss, haben die Hafenbehörden mit den Behörden des nächsten als Grenzübergangsstelle ausgewiesenen Einreisehafens Kontakt aufzunehmen, um die Anwesenheit des Schiffes zu melden.

3.2.7.  Bei dieser Kontrolle ist ein Dokument mit Angabe aller technischen Merkmale des Schiffes sowie der Namen der an Bord befindlichen Personen zu übergeben. Eine Kopie dieses Dokuments wird den Behörden des Einreise- und des Ausreisehafens ausgehändigt, und eine Kopie verbleibt bei den Bordpapieren, solange das Schiff sich in den Hoheitsgewässern eines der Mitgliedstaaten aufhält.

Küstenfischerei

3.2.8.  Abweichend von den Artikeln 4 und 6 unterliegt die Besatzung von Schiffen, die zur Küstenfischerei verwendet werden und täglich oder innerhalb von 36 Stunden in den Registerhafen oder einen anderen Hafen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zurückkehren, ohne in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats anzulegen, keiner systematischen Kontrolle. Bei der Bestimmung der Häufigkeit der vorzunehmenden Kontrollen wird das Risiko der illegalen Einwanderung abgewogen, insbesondere wenn sich die Küste eines Drittstaats in unmittelbarer Nähe des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats befindet. Entsprechend diesem Risiko werden Personenkontrollen und/oder eine Schiffsdurchsuchung durchgeführt.

3.2.9.  Die Besatzung von Schiffen, die zur Küstenfischerei verwendet werden und nicht in einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Hafen eingetragen sind, wird gemäß den Bestimmungen über Seeleute kontrolliert.

Der Schiffskapitän teilt den zuständigen Behörden jegliche Änderung der Liste seiner Besatzungsmitglieder sowie die etwaige Anwesenheit von Passagieren mit.

Fährverbindungen

3.2.10.  Im Rahmen von Fährverbindungen zu Häfen in Drittstaaten finden Personenkontrollen statt. Es gelten folgende Vorschriften:

   a) Nach Möglichkeit richten die Mitgliedstaaten gesonderte Korridore oder Fahrspuren nach Artikel 8 ein.
   b) Zu Fuß gehende Passagiere werden einzeln kontrolliert.
   c) Die Kontrolle von Pkw-Insassen erfolgt am Fahrzeug.
   d) Passagiere, die mit Autobussen reisen, werden wie zu Fuß gehende Passagiere behandelt. Sie verlassen den Bus, um die Einzelkontrolle zu ermöglichen.
   e) Die Kontrolle von Lkw-Fahrpersonal sowie etwaigen Begleitpersonen erfolgt am Fahrzeug. Grundsätzlich wird für eine von den sonstigen Passagieren getrennte Abfertigung gesorgt.
   f) Zur zügigen Abwicklung der Kontrollen wird eine angemessene Anzahl von Kontrollposten vorgesehen.
   g) Insbesondere zur Feststellung illegaler Einwanderer werden die von Passagieren benutzten Fortbewegungsmittel, gegebenenfalls die Ladung sowie sonstige mitgeführte Gegenstände, stichprobenartig durchsucht.
   h) Besatzungsmitglieder von Fähren werden wie Besatzungsmitglieder von Handelsschiffen behandelt.

4.  Schifffahrt auf Binnengewässern

4.1.  Als "Schifffahrt auf Binnengewässern über Grenzen mit Drittstaaten" gilt die Schifffahrt zu Erwerbszwecken oder Vergnügungsschifffahrt mit Schiffen aller Art, Booten sowie anderen schwimmenden Gegenständen auf Flüssen, Kanälen und Binnenseen.

4.2.  Als Besatzungsmitglieder oder ihnen gleichgestellte Personen auf Schiffen, die zu Erwerbszwecken betrieben werden, gelten: der Schiffsführer, die Personen, die an Bord beschäftigt und in der Musterrolle eingetragen sind, sowie die Familienangehörigen der Besatzungsmitglieder, soweit sie an Bord wohnen.

4.3.  Die einschlägigen Bestimmungen der Nummern 3.1 und 3.2 gelten entsprechend für die in diesem Kapitel vorgesehene Kontrolle der Schifffahrt.

(1) ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.


ANHANG VII

Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen

1.  Staatschefs

Abweichend von Artikel 5 und den Artikeln 6 bis 11 dürfen Staatschefs und die Mitglieder ihrer Delegation, deren Ein- und Ausreise den Grenzschutzbeamten auf diplomatischem Wege offiziell angekündigt wurde, keinen Grenzkontrollen unterzogen werden.

2.  Piloten und anderes Flugpersonal

2.1.  Abweichend von Artikel 5 dürfen Inhaber einer Fluglizenz oder eines Besatzungsausweises (Crew Member Licence oder Certificate) nach Anlage 9 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 in Ausübung ihres Berufes aufgrund dieser Papiere

   - In einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Zwischenlande- oder Zielflughafen an Bord und von Bord ihres Flugzeuges gehen;
   - sich in das Hoheitsgebiet der Gemeinde begeben, zu der der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegene Zwischenlande- oder Zielflughafen gehört;
   - sich mit jedem Beförderungsmittel zu einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Flughafen begeben, um an Bord eines von diesem Flughafen abfliegenden Flugzeugs zu gehen.

In allen anderen Fällen müssen die Auflagen nach Artikel 5 Absatz 1 erfüllt werden.

2.2.  Für die Kontrolle des Flugpersonals gelten die Artikel 5a bis 11. Das Flugpersonal wird bei der Kontrolle nach Möglichkeit bevorzugt abgefertigt. Das bedeutet, dass die Abfertigung entweder vor der der Fluggäste oder an besonderen Kontrollstellen erfolgt. Gegenüber amtsbekanntem Flugpersonal können sich die grenzpolizeilichen Maßnahmen in Abweichung von Artikel 6 auf Stichproben beschränken.

3.  Seeleute

3.1.  Abweichend von den Artikeln 4 und 6 können die Mitgliedstaaten Seeleuten im Besitz eines besonderen Reisepapiers für Seeleute gemäß der Genfer Konvention vom 19. Juni 2003 (Nr. 185) und dem Londoner Abkommen vom 9. April 1965 sowie den einschlägigen nationalrechtlichen Bestimmungen die Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten gestatten, in dem diese Seeleute im Hafenort oder in den angrenzenden Gemeinden auf Landurlaub gehen, ohne sich an eine Grenzübergangsstelle zu begeben, wenn sie in die zuvor von den zuständigen Behörden kontrollierte Besatzungsliste des Schiffes, zu dem sie gehören, eingetragen wurden.

In Abwägung des Risikos der illegalen Einwanderung und des Sicherheitsrisikos werden Seeleute allerdings vor ihrem Landgang von den Grenzschutzbeamten einer Kontrolle nach Artikel 6 unterzogen.

Stellt ein Seemann eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit dar, so kann ihm das Recht auf Landurlaub verweigert werden.

3.2.  Seeleute, die sich außerhalb der in der Nähe des Hafens gelegenen Gemeinden aufhalten wollen, müssen die Bedingungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 erfüllen.

4.  Inhaber von Diplomaten-, Amts- und Dienstpässen sowie Mitglieder internationaler Organisationen

4.1.  Inhabern von Diplomaten-, Amts- und Dienstpässen, die durch von den Mitgliedstaaten anerkannte Drittstaaten oder deren Regierungen ausgestellt wurden, sowie Inhabern der von internationalen Organisationen ausgestellten Dokumente nach Nummer 4.4 kann in Anbetracht der ihnen eingeräumten besonderen Vorrechte und Immunitäten bei Reisen in Ausübung ihres Amtes unbeschadet der eventuell geltenden Visumpflicht bei Grenzkontrollen Vorrang eingeräumt wird.

Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c sind die Inhaber dieser Dokumente von dem Nachweis befreit, dass sie über genügend Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen.

4.2.  Beruft sich eine Person an der Außengrenze auf Vorrechte, Immunitäten und Befreiungen, so kann der Grenzschutzbeamte verlangen, dass der Nachweis durch Vorlage entsprechender Urkunden, vor allem durch vom Staat der Akkreditierung ausgestellte Nachweise, durch den Diplomatenpass oder auf andere Weise geführt wird. In eiligen Zweifelsfällen kann der Grenzschutzbeamte unmittelbar beim Außenministerium Auskunft einholen.

4.3.  Die akkreditierten Mitglieder der diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen sowie ihre Familienangehörigen dürfen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf Vorzeigen des Ausweises nach Artikel 17 Absatz 2 und des Grenzübertrittspapiers einreisen. Des Weiteren dürfen abweichend von Artikel 11 Grenzschutzbeamte Inhabern von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verweigern, ohne zuvor mit den zuständigen nationalen Behörden Kontakt aufgenommen zu haben. Dies gilt auch, wenn die betroffene Person im SIS ausgeschrieben ist.

4.4.  Bei den von internationalen Organisationen ausgestellten Dokumenten gemäß Nummer 4.1 handelt es sich insbesondere um:

   - den Passierschein der Vereinten Nationen für das Personal der UNO sowie der UN-Organisationen auf der Grundlage der am 21. November 1947 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York verabschiedeten Konvention über Privilegien und Immunitäten der Sonderorganisationen,
   - den Passierschein der Europäischen Gemeinschaft (EG),
   - den Passierschein der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG),
   - den vom Generalsekretär des Europarates ausgestellten Ausweis,
   - die nach Artikel III Absatz 2 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen ausgestellten Dokumente (Militärausweise mit beigefügten Marschbefehlen, Reisepapieren, Einzel- oder Sammelmarschbefehlen) sowie im Rahmen der Partnerschaft für den Frieden ausgestellte Dokumente.

5.  Grenzarbeitnehmer

5.1.  Die Modalitäten der Kontrolle von Grenzarbeitnehmern richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Grenzkontrolle, insbesondere den Artikeln 6 und 11.

5.2.  Abweichend von Artikel 6 sind Grenzarbeitnehmer, die den Grenzschutzbeamten wohl bekannt sind, weil sie die Grenze häufig an derselben Grenzübergangsstelle überschreiten, und bei denen eine erste Kontrolle ergeben hat, dass sie weder im SIS noch in einem nationalen Fahndungssystem ausgeschrieben sind, nur stichprobenweise daraufhin zu überprüfen, ob sie ein gültiges Grenzübertrittspapier mit sich führen und die Einreisevoraussetzungen erfüllen. Dieser Personenkreis wird von Zeit zu Zeit unvermutet und in unregelmäßigen Abständen einer eingehenden Kontrolle unterzogen.

5.3.  Nummer 5.2 kann auf andere Kategorien regelmäßiger Grenzpendler ausgeweitet werden.

6.  Minderjährige

6.1.  Die Grenzschutzbeamten widmen Minderjährigen unabhängig davon, ob diese mit Begleitung oder ohne Begleitung reisen, besondere Aufmerksamkeit. Beim Überschreiten einer Außengrenze werden Minderjährige bei der Ein- und Ausreise gemäß dieser Verordnung wie Erwachsene kontrolliert.

6.2.  Bei begleiteten Minderjährigen überprüft der Grenzschutzbeamte, ob die Begleitperson gegenüber dem Minderjährigen sorgeberechtigt ist, insbesondere in Fällen, in denen der Minderjährige nur von einem Erwachsenen begleitet wird und der begründete Verdacht besteht, dass er illegal dem/den rechtmäßig Sorgeberechtigten entzogen wurde. In letzterem Fall stellt der Grenzschutzbeamte eingehendere Nachforschungen an, damit er etwaige Inkohärenzen oder Widersprüche bei den gemachten Angaben feststellen kann.

6.3.  Im Falle von Minderjährigen ohne Begleitung vergewissert das Kontrollpersonal sich durch eingehende Kontrolle der Papiere und Reisebelege vor allem, dass die Minderjährigen das Staatsgebiet nicht gegen den Willen des/der Sorgeberechtigten verlassen.


ANHANG VIII

20050623-P6_TA(2005)0247_DE-p0000018.fig

Name des Staates

STAATSEMBLEM (Name der Dienststelle)

__________________

Für Island und Norwegen ist kein Emblem erforderlich.

_______________________________________________________________________________________

BESTÄTIGUNG DES NACHWEISES FÜR DIE EINHALTUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE DAUER EINES KURZFRISTIGEN AUFENTHALTS, FALLS DAS REISEDOKUMENT KEINEN EINREISESTEMPEL AUFWEIST

Am ____________ um (Uhrzeit) _______ ist in (Ort)________________

vor der unterzeichnenden Behörde __________________________________________________ vorstellig geworden:

Name __________________________________ Vorname _____________________________

Geburtsdatum ______________________Geburtsort _______________________ Geschlecht: ______

Staatsangehörigkeit ____________________ wohnhaft in________________________________________

Reisedokument ________________________ Nummer _______________________________

ausgestellt in _______________________________ am _________________________________________

Visumnummer_______________ (gegebenenfalls) erteilt von______________________________________

mit einer Gültigkeitsdauer von ____ Tagen zum Zwecke von_____________________________________

Aufgrund der Nachweise für die Dauer seines (ihres) Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die er (sie) erbracht hat, wird davon ausgegangen, dass er (sie) am ___________in _______an der Grenzübergangsstelle_____________________in den Mitgliedstaat______________

eingereist ist.

Kontaktaufnahme mit der unterzeichnenden Behörde über:

Tel:__________________

Fax:_________________

E-mail:_______________

Der/die Betroffene erhält eine Kopie dieses Dokuments.

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