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Verfahren : 2004/2203(IMM)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0209/2005

Eingereichte Texte :

A6-0209/2005

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 05/07/2005 - 7.4

Angenommene Texte :

P6_TA(2005)0264

Angenommene Texte
PDF 110kWORD 32k
Dienstag, 5. Juli 2005 - Straßburg
Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Umberto Bossi
P6_TA(2005)0264A6-0209/2005

Beschluss des Europäischen Parlaments über den Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Umberto Bossi (2004/2203(IMM))

Das Europäische Parlament,

–   befasst mit einem von einem Anwalt im Namen von Umberto Bossi am 3. August 2004 übermittelten und am 13. September 2004 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Schutz seiner Immunität im Zusammenhang mit einem vor dem Zivilgericht (Tribunale civile) von Padua anhängigen Verfahren,

–   gestützt auf die Artikel 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,

–   in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986(1),

–   gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0209/2005),

A.   in der Erwägung, dass Umberti Bossi in der vierten Wahlperiode (Beginn des Mandats: 19. Juli 1994, Prüfung des Mandats: 15. November 1994, Ende des Mandats: 19. Juli 1999) und in der fünften Wahlperiode (Beginn des Mandats: 20. Juli 1999, Prüfung des Mandats: 15. Dezember 1999, Ende des Mandats: 10. Juni 2001 wegen Unvereinbarkeit) Mitglied des Europäischen Parlaments war,

B.   in der Erwägung, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen(2),

C.   in der Erwägung, dass das Verbot der gerichtlichen Verfolgung auch das Verbot einer Verfolgung eines Mitglieds des Europäischen Parlaments im Zivilrechtsweg umfasst,

1.   beschließt, die Immunität und die Vorrechte von Umberto Bossi zu schützen;

2.   schlägt vor, nach Maßgabe von Artikel 9 des genannten Protokolls und unter Berücksichtigung der Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats zu erklären, dass das fragliche Verfahren nicht fortgesetzt werden darf; fordert demnach das Gericht auf, die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem Tribunale civile von Padua zu übermitteln.

(1) Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, S. 419, und Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, S. 2403.
(2) Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.

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