1.Beschluss des Europäischen Parlaments über den Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Umberto Bossi (2004/2101(IMM))
Das Europäische Parlament,
– befasst mit einem von einem Anwalt im Namen von Umberto Bossi am 7. Mai 2004 übermittelten und am 22. Juli 2004 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Schutz seiner Immunität im Zusammenhang mit einem vor dem Bezirksgericht von Brescia anhängigen Verfahren,
– gestützt auf die Artikel 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,
– in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986(1),
– gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0210/2005),
A. in der Erwägung, dass Umberto Bossi in der vierten Wahlperiode (Beginn des Mandats: 19. Juli 1994, Prüfung des Mandats: 15. November 1994, Ende des Mandats: 19. Juli 1999) und in der fünften Wahlperiode (Beginn des Mandats: 20. Juli 1999, Prüfung des Mandats: 15. Dezember 1999, Ende des Mandats: 10. Juni 2001 wegen Unvereinbarkeit) Mitglied des Europäischen Parlaments war,
B. in der Erwägung, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen(2),
1. beschließt, die Immunität und die Vorrechte von Umberto Bossi zu schützen;
2. schlägt vor, nach Maßgabe von Artikel 9 des genannten Protokolls und unter Berücksichtigung der Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats zu erklären, dass das fragliche Verfahren nicht fortgesetzt werden darf; fordert demnach das Gericht auf, die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem Bezirksgericht von Brescia zu übermitteln.
Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments über den Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Umberto Bossi (2004/2101(IMM))
Das Europäische Parlament,
– befasst mit einem von einem Anwalt im Namen von Umberto Bossi am 7. Mai 2004 übermittelten und am 22. Juli 2004 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Schutz seiner Immunität im Zusammenhang mit einem vor dem Bezirksgericht von Bergamo anhängigen Verfahren,
– gestützt auf die Artikel 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,
– in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986(1),
– gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0210/2005),
A. in der Erwägung, dass Umberto Bossi in der vierten Wahlperiode (Beginn des Mandats: 19. Juli 1994, Prüfung des Mandats: 15. November 1994, Ende des Mandats: 19. Juli 1999) und in der fünften Wahlperiode (Beginn des Mandats: 20. Juli 1999, Prüfung des Mandats: 15. Dezember 1999, Ende des Mandats: 10. Juni 2001 wegen Unvereinbarkeit) Mitglied des Europäischen Parlaments war,
B. in der Erwägung, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen(2),
1. beschließt, die Immunität und die Vorrechte von Umberto Bossi zu schützen;
2. schlägt vor, nach Maßgabe von Artikel 9 des genannten Protokolls und unter Berücksichtigung der Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats zu erklären, dass das fragliche Verfahren nicht fortgesetzt werden darf; fordert demnach das Gericht auf, die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem Bezirksgericht von Bergamo zu übermitteln.
Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.
3.Beschluss des Europäischen Parlaments über den Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Umberto Bossi (2004/2101(IMM))
Das Europäische Parlament,
– befasst mit einem von einem Anwalt im Namen von Umberto Bossi am 7. Mai 2004 übermittelten und am 22. Juli 2004 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Schutz seiner Immunität im Zusammenhang mit einem vor dem Amtsgericht von Mailand anhängigen Verfahren,
– gestützt auf die Artikel 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,
– in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986(1),
– gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0210/2005),
A. in der Erwägung, dass Umberto Bossi in der vierten Wahlperiode (Beginn des Mandats: 19. Juli 1994, Prüfung des Mandats: 15. November 1994, Ende des Mandats: 19. Juli 1999) und in der fünften Wahlperiode (Beginn des Mandats: 20. Juli 1999, Prüfung des Mandats: 15. Dezember 1999, Ende des Mandats: 10. Juni 2001 wegen Unvereinbarkeit) Mitglied des Europäischen Parlaments war,
B. in der Erwägung, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen(2),
C. in der Erwägung, dass Umberto Bossi in dem Fall im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichts von Mailand Angehörige der italienischen Polizeikräfte, die auf Anweisung des Staatsanwalts vor Verona eine Durchsuchung des Hauptquartiers der Lega Nord in Mailand vornahmen, bedroht und Gewalt gegen diese angewendet hat,
D. in der Erwägung, dass Umberto Bossi zu diesem Zeitpunkt Mitglied des italienischen Parlaments war, und dass das italienische Verfassungsgericht am 17. Mai 2001 beschloss, dass er keinen Anspruch auf parlamentarische Immunität geltend machen könne, da Beleidigungen, Widerstandshandlungen und Gewalt keinesfalls Handlungen darstellen, die unter die parlamentarischen Vorrechte fallen,
E. in der Erwägung, dass in einem solchen Fall nur Artikel 10 Buchstabe a des vorgenannten Protokolls Anwendung finden kann und die Mitglieder des italienischen Parlaments offenkundig unter solchen Umständen keine parlamentarische Immunität in Bezug auf Gerichtsverfahren genießen,
1. beschließt, die Immunität und die Vorrechte von Umberto Bossi im Zusammenhang mit einem vor dem Amtsgericht von Mailand anhängigen Verfahren nicht zu schützen.