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Verfahren : 2004/0163(AVC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0177/2005

Eingereichte Texte :

A6-0177/2005

Aussprachen :

PV 05/07/2005 - 13

Abstimmungen :

PV 06/07/2005 - 4.5

Angenommene Texte :

P6_TA(2005)0277

Angenommene Texte
PDF 237kWORD 60k
Mittwoch, 6. Juli 2005 - Straßburg
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds und Kohäsionsfonds: allgemeine Bestimmungen ***
P6_TA(2005)0277A6-0177/2005

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (KOM(2004)04922004/0163(AVC))

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM(2004)04922004/0163(AVC),

–   gestützt auf Artikel 161 des EG-Vertrags,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2004 zu der Mitteilung der Kommission "Dritter Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt",(1)

–   gestützt auf Artikel 75 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Zwischenberichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Fischereiausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0177/2005),

1.   ist der Auffassung, dass der Verordnungsvorschlag in umfassender Übereinstimmung mit seiner oben genannten Entschließung vom 22. April 2004 steht, und wird deshalb in der Folge nicht mehr explizit darauf hinweisen, dass es die Vorschläge der Kommission unterstützt; fordert die Kommission und den Rat jedoch unter besonderem Hinweis auf die Debatte im Rat auf, die nachstehenden spezifischen Empfehlungen zu berücksichtigen;

2.   bedauert, dass es dem Europäischen Rat nicht gelungen ist, eine Einigung über die Finanzielle Vorausschau zu erzielen, und ist besorgt, dass dies möglicherweise nachteilige Auswirkungen auf die Kohäsionspolitik haben könnte; ist der Auffassung, dass die Ungewissheit im Hinblick auf die Finanzierung der Strukturpolitik das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in das europäische Projekt weiter untergraben könnte;

3.   fordert den Europäischen Rat auf, baldmöglichst eine Entscheidung zu treffen, auf jeden Fall jedoch vor Ende 2005, damit gewährleistet ist, dass die europäischen Regionen und die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Vorbereitung der neuen operationellen Programme haben;

4.   fordert, dass im neuen Programmplanungszeitraum immer dann, wenn vom wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt die Rede ist, auch der Begriff des territorialen Zusammenhalts genannt wird, und dass der Entwicklung dieses neuen Begriffs besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird;

5.   lehnt jede wesentliche Änderung an der Gesamtstruktur des Kommissionsvorschlags ab, insbesondere jeden Versuch, die Regionalpolitik der Union ganz oder teilweise zu renationalisieren (Titel I);

6.   fordert, dass die Regionen, die dem statistischen Effekt unterliegen, am Beginn des Finanzierungszeitraums 85% der Mittel erhalten, die für die im Rahmen des Konvergenzziels voll unterstützten Gebiete bereitgestellt werden, und dieser Anteil bis 2013 auf 60% gesenkt wird;

7.   lehnt jeden Versuch ab, die Bedeutung des wichtigen Ziels "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" zu schmälern, und billigt dessen Konzentration auf Zugänglichkeit, Forschung und Entwicklung, allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung und soziale Integration sowie Informationsgesellschaft; fordert, dass diese Prioritäten eng mit anderen Gemeinschaftsprogrammen und -maßnahmen, insbesondere der Strategie von Lissabon, abgestimmt werden;

8.   fordert, dass die Förderfähigkeit der dem "natürlichen Effekt" unterliegenden Regionen auch auf Maßnahmen im Rahmen des Konvergenzziels ausgeweitet wird, ohne die für diese Regionen veranschlagten Gemeinschaftsmittel entsprechend aufzustocken (Artikel 6 Absatz 2);

9.   betont, wie wichtig die dreigleisige Struktur im neuen Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" ist, das die transnationale, grenzübergreifende und interregionale Zusammenarbeit umfasst; fordert deshalb die Einbeziehung der interregionalen Zusammenarbeit als unabhängiger Komponente dieses Ziels ähnlich dem laufenden Programm INTERREG IIIc;

10.   ist der Auffassung, dass der Gesamthaushalt für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" beibehalten werden sollte, und unterstreicht die Bedeutung dieses Ziels und fordert eine deutliche Schwerpunktverschiebung bei der Mittelverteilung hin zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit (Artikel 18 Buchstabe a);

11.   lehnt die willkürliche Festsetzung einer 150km-Grenze für die Festlegung maritimer Regionen, die im Rahmen von Programmen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit förderfähig sind, ab und fordert darüber hinaus besondere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Regionen an der Peripherie der Europäischen Union an diesen Programmen teilnehmen können; hält es auf jeden Fall für angebracht, auf dieses Entfernungskriterium zu verzichten, wenn die fraglichen Regionen der Ebene NUTS 3 an dasselbe Meer angrenzen;

12.   lehnt jede Schwächung des Partnerschaftsprinzips ab, wie im ursprünglichen Vorschlag vorgesehen, vor allem in bezug auf die strategische Planung und Überwachung der Programme; fordert insbesondere die Beibehaltung der Liste der einschlägigen Organe (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c);

13.   appelliert an die Mitgliedstaaten, die Verbindung zu regionalen, lokalen und städtischen Partnern mit dem Ziel zu verstärken, ihre besonderen Kenntnisse optimal zu nutzen, und zwar sowohl bei der Vorbereitung als auch bei der Ausführung der Programme; plädiert in diesem Zusammenhang auch für eine möglichst weitgehende Dezentralisierung der Befugnisse, um übermäßige administrative Belastungen zu vermeiden (Artikel 10);

14.   fordert die Ausweitung des Prinzips der Gleichstellung von Männern und Frauen, damit gewährleistet ist, dass es nicht zu Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung kommt, und fordert, dass insbesondere die Zugänglichkeit für Behinderte eine Bedingung für die Förderung durch die Fonds darstellt und in den verschiedenen Stufen der Durchführung der Fondstätigkeiten überwacht wird (Artikel 14);

15.   fordert, dass bei der Bewertung der Fonds auch Indikatoren für die Fortschritte vorgesehen werden, die im Hinblick auf die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und der sozialen Eingliederung sowie bei der Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung erzielt wurden;

16.   fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, zu bekräftigen, dass der Schutz und die Verbesserung der Umwelt während der verschiedenen Phasen der Umsetzung der Fonds gefördert werden;

17.   fordert, dass alle Versuche, den vorgeschlagenen Finanzrahmen anzupassen, einschließlich der Gesamtmittel und ihrer Aufteilung auf die verschiedenen Ziele und ihre Komponenten, entschieden zurückgewiesen werden, und ist unabhängig davon der Auffassung, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Größenordnungen zur Mittelverteilung auf die verschiedenen Ziele einen fairen Interessenausgleich darstellen (Artikel 15 bis 22);

18.   ist der Auffassung, dass alle für die Kohäsionspolitik bereitgestellten Mittel auch für diesen Zweck ausgegeben werden sollten, da viele EU-Regionen im neuen Programmplanungszeitraum dringend Strukturfondsmittel benötigen; fordert deshalb die Möglichkeit, nicht ausgegebene Mittel auf der Grundlage der N+2-Regel im Rahmen der Teilrubrik 1 b für die Regionen aufzuwenden, die sie gemäß den Grundsätzen von Effizienz und Fairness auch ausschöpfen können;

19.   fordert eine politische Lösung im Hinblick auf die Schaffung einer besonderen Kompensation für die Regionen oder Mitgliedstaaten, die auf Grund der Unausgewogenheiten, die sich aus der Durchführung des Kommissionsvorschlags über die Mittelzuweisung ergeben, erhebliche finanzielle Einbußen hinzunehmen haben;

20.   ist der Auffassung, dass die 336 100 Mio. EUR, ausgedrückt in Preisen des Jahres 2004, die laut dem Vorschlag der Kommission für die Unterstützung der drei Prioritäten der reformierten Kohäsionspolitik bereitgestellt werden sollen, ein unverzichtbares Minimum darstellen, um die Reform erfolgreich durchzuführen, und vertritt die Ansicht, dass die Kommission nach Verabschiedung der kommenden Finanziellen Vorausschau die im Vorschlag für eine Verordnung angegebenen Beträge je nach Einzelfall bestätigen sollte;

21.   erinnert daran, dass die Fonds den Bestimmungen der Haushaltsordnung unterworfen sind, und betont, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Regeln der Transparenz und der wirtschaftlichen Haushaltsführung beachten müssen;

22.   fordert die Beibehaltung klarer und umfassender strategischer Leitlinien der Gemeinschaft zur Kohäsion, die nach dem Verfahren des Artikels 161 des EG-Vertrags angenommen werden müssen; fordert ferner, dass jegliche Halbzeitbewertung nach demselben Verfahren durchgeführt wird, solange der Vertrag über eine Verfassung für Europa noch nicht in Kraft getreten ist, nach dem Artikel III-223 anzuwenden ist, der die Anwendung des Verfahrens der Mitentscheidung des Europäischen Parlaments vorsieht (Artikel 23 bis 24);

23.  23 fordert die Aufnahme der Entscheidungen über das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) (Entscheidung Nr. 884/2004/EG(2) und Entscheidung Nr. 1692/96/EG)(3) in Artikel 23 Absatz 3;

24.   fordert, dass in die Verordnung ein stärkerer Bezug auf die europäische Strategie für eine nachhaltige Entwicklung aufgenommen wird (Artikel 23); fordert in diesem Zusammenhang, dass die Mitgliedstaaten in ihren einzelstaatlichen strategischen Rahmenplänen darlegen, wie sie die Anforderungen im Umweltbereich, insbesondere die Unterstützung des Natura-2000-Netzwerks, die Durchführung der Wasserrahmenrichtlinie und die Erreichung der Ziele von Kyoto mit Gemeinschaftsmitteln oder Eigenmitteln finanzieren wollen (Artikel 25);

25.   bekräftigt seine Forderung nach einer ausgewogenen und gerechten finanziellen Behandlung der Regionen, die unter schweren und dauerhaften natürlichen, klimatischen oder demografischen Benachteiligungen leiden wie Inseln, Gebirgs- und Grenzregionen sowie dünn besiedelte Regionen, insbesondere der sehr dünn besiedelte Norden der Union (Erwägung 12); fordert ferner die Aufnahme eines Verweises auf diese Regionen in die thematischen und territorialen Prioritäten in den strategischen Teil des einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans (Artikel 25);

26.   fordert, dass die neuen Mitgliedstaaten Malta und Zypern eine angemessene finanzielle Unterstützung wegen ihrer Insellage, ihrer Lage am Rande der Union sowie nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung erhalten, damit sie die besonderen Probleme bewältigen können, vor denen sie als Inseln am Rande der Europäischen Union stehen;

27.   unterstützt nachdrücklich die mit 1 100 Mio. EUR ausgestattete Sondermaßnahme für Regionen in äußerster Randlage, die die Kommission vorgeschlagen hat, sowie die Möglichkeit der Finanzierung von Betriebskosten, wie in Artikel 11 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (KOM(2004)0495) vorgesehen; fordert, dass die Bestimmung von Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags, wonach Gebiete in äußerster Randlage im Hinblick auf den Zugang zu den Strukturfonds besonders berücksichtigt werden, umfassend praktisch umgesetzt wird, wobei auch die Regionen zu berücksichtigen sind, deren BIP bereits auf über 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts gestiegen ist;

28.   fordert die Beibehaltung des einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans, der in enger Zusammenarbeit mit den in Artikel 10 genannten Partnern erstellt wird und der weiterhin einer Entscheidung der Kommission unterliegen muss, die im Rahmen der Partnerschaft ausgehandelt wird (Artikel 26);

29.   fordert, dass die Möglichkeit einer Überprüfung des einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans aufgenommen wird (Artikel 26);

30.   fordert die Vereinfachung der strategischen Begleitung durch Einführung eines Zweijahresberichts der Mitgliedstaten und der Kommission (Artikel 27 und 28); fordert in diesem Zusammenhang eine alle zwei Jahre stattfindende Aussprache in einem strategischen Forum, an dem das Europäische Parlament, die Kommission, der Ausschuss der Regionen und die Mitgliedstaaten beteiligt sind (Artikel 29);

31.   fordert im Zusammenhang mit dem Grundsatz, wonach nur ein einziger Fonds je Programm einzusetzen ist, eine Heraufsetzung der Obergrenze für die Finanzierung von Maßnahmen durch den ESF und den EFRE, die in den Interventionsbereich des anderen Fonds fallen, von 5 % auf 10 % (Artikel 33); schlägt jedoch vor, dass die Kommission unter gewissen Umständen die Erlaubnis erteilen kann, dass die gleiche Verwaltungsbehörde mehr als einer Intervention vorstehen kann, wobei aber weiterhin die 10%-Grenze gelten sollte;

32.   fordert zur stärkeren Betonung der städtischen Dimension, insbesondere der nachhaltigen städtischen Entwicklung, dass für operationelle Programme im Rahmen der Ziele "Konvergenz" und "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung", die durch die Strukturfonds finanziert werden, die Anforderung beibehalten wird, dass Informationen zum Ansatz der städtischen Dimension vorzulegen sind, darunter eine Liste der ausgewählten städtischen Gebiete und der Verfahren für die Weiterübertragung von Zuständigkeiten; fordert, dass diese Verfahren in den Kontext der regionalen und lokalen Partnerschaft gestellt werden; ist der Auffassung, dass das Niveau der Finanzierung zumindest dem entsprechen sollte, auf das städtische Gebiete gemäß der geltenden Verordnung Anspruch haben (Artikel 36);

33.   fordert, dass die drei Fonds in Anbetracht der Bedeutung von kleinen und Kleinstunternehmen, besonders Handwerksbetrieben, für den Zusammenhalt und die regionale Entwicklung und der Rolle, die ihnen im Hinblick auf Wachstum und Beschäftigung zukommt, deren Prioritäten berücksichtigen und die Umsetzung der Grundsätze und Leitlinien der vom Europäischen Rat im Jahr 2000 in Feira angenommenen Europäischen Charta für Kleinunternehmen unterstützen;

34.   ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten die Modalitäten für die strategische Umweltprüfung der einzelstaatlichen strategischen Rahmenpläne und der operationellen Programme genau festlegen und eine rechtzeitige Umweltverträglichkeitsprüfung bei großen Infrastrukturprojekten gewährleisten sollten; fordert die Kommission ferner auf, sicherzustellen, dass die großen Infrastrukturprojekte nicht im Widerspruch zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt stehen (Artikel 38 bis 40); fordert, die finanzielle Unterstützung für Projekte, die gegen die Umweltvorschriften der Europäischen Union verstoßen, auszusetzen;

35.   fordert bei der Umwandlung der gegenwärtigen Nachbarschaftsprogramme in Programme der neuen Instrumente der Zusammenarbeit für die Außengrenzen der Europäischen Union (ENPI und IPA) einen kohärenten Ansatz sowie die Beibehaltungen der Verfahren der Strukturfonds;

36.   fordert die Beibehaltung des Vorschlags für eine qualitäts- und leistungsgebundene Gemeinschaftsreserve als Instrument zur Belohnung von Fortschritten, einschließlich des Kohäsionsfonds; fordert jedoch die Anwendung gerechter, objektiver, transparenter und gemeinsam vereinbarter Kriterien, damit gewährleistet ist, dass die mit diesem Mechanismus verfolgten Ziele wirklich erreicht werden (Artikel 48);

37.   fordert, dass der Grundsatz der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und seine praktische Umsetzung in den strategischen Leitlinien und im durch die strategischen Leitlinien vorgeschriebenen Evaluierungsprozess zu einer ausdrücklichen Bedingung gemacht und anerkannt wird;

38.   fordert, dass die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, die Möglichkeit haben, eine einzelstaatliche Reserve für Unvorhergesehenes einzurichten, und empfiehlt, bei den Möglichkeiten ihrer Anwendung mehr Flexibilität zuzulassen (Artikel 49);

39.   lehnt den Druck ab, der in Richtung auf eine Änderung der vorgeschlagenen Kofinanzierungssätze ausgeübt wird (Artikel 51); fordert jedoch eine Verdopplung der zulässigen Erhöhung auf 10 Prozentpunkte für die Gebiete, die unter mehr als einer der geografischen oder natürlichen Benachteiligungen leiden, die in dem Vorschlag festgelegt sind; fordert darüber hinaus eine Erhöhung von 10 Prozentpunkten für städtische Gebiete (Artikel 52);

40.   unterstützt nachdrücklich alle Anreize zur Mobilisierung von privatwirtschaftlichem Kapital und zur Förderung öffentlich-privater Partnerschaften im neuen Programmplanungszeitraum (Artikel 50 Buchstabe d und Artikel 54); vertritt die Ansicht, dass die Berechnung des Kofinanzierungssatzes der Gemeinschaft als Anteil lediglich der bescheinigten öffentlichen Ausgaben einen wichtigen Vorschlag zur Vereinfachung dieser Verordnung darstellt und die Anwendung des Zusätzlichkeitsprinzips besser gewährleistet, ungeachtet dessen, ob die öffentlichen Ausgaben des Kofinanzierungssatzes des Mitgliedstaats zum Teil durch Privatkapital innerhalb des Programms ersetzt werden könnten; fordert gleichzeitig, dass die Flexibilität durch die Berechnung des Kofinanzierungssatzes für jede Priorität und nicht für jede Maßnahme erhalten bleibt (Artikel 51 und 76); betont jedoch, dass die Berechnung des Kofinanzierungssatzes nicht in einer Art und Weise erfolgen sollte, die zu einer Beeinträchtigung der Teilnahme von NRO und anderen nicht auf Gewinn ausgerichteten Organisationen an den Aktivitäten der Strukturfonds führt;

41.   weist insbesondere darauf hin, dass alle EU-Politiken darauf verpflichtet werden müssen, zum Ziel des ökonomischen und sozialen Zusammenhalts beizutragen, dass auch die internationale Handelspolitik diesem Ziel verpflichtet ist und dabei keine Ausnahme bilden darf; fordert, die Handelspolitik so zu gestalten, dass Schockwirkungen für Regionen präventiv vermieden werden, und weist insbesondere darauf hin, dass Abwanderungen von Unternehmen oder Teilproduktionen eine große Gefahr für die regionale Entwicklung darstellen;

42.   hält den Vorschlag der Kommission, Finanzkorrekturen bei Firmen vorzunehmen, die ihre Tätigkeiten verlagern, für unabdingbar, um die Konsolidierung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in den betroffenen Regionen nicht zu gefährden; schlägt die Schaffung von Kontrollsystemen vor, um die wirtschaftlichen und sozialen Kosten von Unternehmensverlagerungen quantitativ zu ermitteln, damit angemessene Sanktionen festgelegt werden können; fordert zugleich die Annahme aller erforderlichen rechtlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Unternehmen, die Gemeinschaftsmittel erhalten, ihre Tätigkeit nicht für einen längeren und bereits im Vorfeld festgelegten Zeitraum verlagern;

43.   fordert eine Bestimmung, wonach die Kofinanzierung von Tätigkeiten, die zu einem erheblichen Abbau von Arbeitsplätzen oder der Schließung von Betrieben an existierenden Standorten führen, verhindert wird;

44.   fordert, dass ein Hinweis aufgenommen wird, wie wichtig ein hohes Maß an Fähigkeiten und Qualifikationen bei der Verwaltung von Projekten ist, um sicherzustellen, dass die Projekte fristgerecht und unter Einhaltung des veranschlagten Etats abgeschlossen werden (Artikel 57);

45.   fordert eine wirksame Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf die Programmplanung (Artikel 31 bis 37), die Evaluierung(Artikel 45), die Verwaltung, die Begleitung und die Kontrollen (Artikel 57 bis 73) entsprechend dem Umfang der Programme; vertritt darüber hinaus die Ansicht, dass in diesen Bereichen im Interesse aller Mitgliedstaaten der Grundsatz der Vereinfachung auf alle Programme angewandt werden sollte;

46.   stellt fest, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten eine gemeinsame Verantwortung für die Strukturfonds tragen; fordert die Mitgliedstaaten auf, jährliche Zuverlässigkeitserklärungen darüber abzugeben, dass die europäischen Steuergelder ordnungsgemäß, rechtmäßig und transparent ausgegeben worden sind; fordert ferner, dass diese Erklärungen vom Finanzminister jedes Mitgliedstaats unterzeichnet werden; die Kommission muss eindeutig definieren, was sie mit "Unregelmäßigkeiten" für Berichte der Mitgliedstaaten meint;

47.   fordert, dass die vorgeschlagenen Begrenzungen in bezug auf die vom Kofinanzierungsanteil abhängigen Kontrollregelungen dem Wesen nach beibehalten werden (33 % Kofinanzierung und Mittel in Höhe von 250 Millionen EUR), unterhalb derer die Kommission keine systematischen Kontrollen vornimmt; fordert jedoch, dass die Besonderheiten der verschiedenen Fonds berücksichtigt werden (Artikel 73);

48.   lehnt jede Änderung an den vorgeschlagenen Vorschüssen ab (Artikel 81);

49.   lehnt – abgesehen von der Flexibilität, die für Großprojekte bereits vorgeschlagen wurde – jede weitere Aushöhlung der N+2-Regel für die Strukturfonds ab, da sich die Vorteile dieser Regel in Form ihrer Wirksamkeit bei der Verbesserung der effizienten Umsetzung der Fonds im laufenden Programmplanungszeitraum bereits gezeigt haben (Artikel 93); fordert jedoch mehr Flexibilität für den Kohäsionsfonds;

50.   fordert mehr Flexibilität und deshalb die Ausdehnung der vorgeschlagenen Frist von zwei Monaten, in der der Mitgliedstaat die von der Kommission vorgenommenen Finanzkorrekturen anfechten kann; fordert, dass diese Frist gemäß dem Ausmaß des bestehenden Problems angepasst werden kann (Artikel 100);

51.   fordert die Kommission auf, zusammen mit den Kohäsionsländern eine Lösung für die Frage der Zuschussfähigkeit von nicht rückzahlbaren Mehrwertsteuern zu finden, die für Kommunen einen akzeptablen Zugang zu Fonds gewährleistet;

52.   lehnt jeden Versuch ab, Ausgaben, die nicht im Zusammenhang mit Investitionen stehen wie Unterbringungskosten, als förderfähige Ausgaben zur Berechnung der Kofinanzierung durch die Gemeinschaft zu berücksichtigen; ist jedoch der Auffassung, dass Ausgaben im Zusammenhang mit der Renovierung von Sozialwohnungen zum Zweck der Energieeinsparung und des Umweltschutzes zu den förderfähigen Ausgaben gerechnet werden sollten;

53.   lehnt jede Senkung der Obergrenzen für staatliche Beihilfen für Konvergenzregionen ab, einschließlich solcher, die dem statistischen Effekt unterliegen; fordert deshalb, dass alle Regionen, die unter das Konvergenzziel fallen, auch im Hinblick auf die Regeln für die Gewährung von Unterstützung gleichbehandelt werden und unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags fallen; fordert ferner einen allmählichen Übergang bei den Obergrenzen für die Hilfen für Regionen, die dem "natürlichen Effekt" unterliegen; betont, dass die territoriale Differenzierung unter besonderer Berücksichtigung der natürlichen oder geografischen Nachteile bei der Gewährung von staatlichen Beihilfen für Regionen, die nicht zum Konvergenzziel gehören, beibehalten werden muss;

54.   beauftragt seinen Präsidenten, gemäß Artikel 75 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung die Fortsetzung der Erörterungen mit dem Rat zu beantragen;

55.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 1000.
(2) ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 1.
(3) ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1.

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