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Verfahren : 2004/0166(AVC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0178/2005

Eingereichte Texte :

A6-0178/2005

Aussprachen :

PV 05/07/2005 - 13

Abstimmungen :

PV 06/07/2005 - 4.6

Angenommene Texte :

P6_TA(2005)0278

Angenommene Texte
PDF 217kWORD 43k
Mittwoch, 6. Juli 2005 - Straßburg
Kohäsionsfonds
P6_TA(2005)0278A6-0178/2005

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung des Kohäsionsfonds (KOM(2004)04942004/0166(AVC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM(2004)04942004/0166(AVC))(1),

–   gestützt auf Artikel 161 des EG-Vertrags,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2004 zur Mitteilung der Kommission über den Dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt(2),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2005 zu den politischen Herausforderungen und Haushaltsmitteln der erweiterten Union 2007-2013(3) sowie auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Finanzielle Vorausschau 2007-2013 (KOM(2004)0487),

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (KOM(2004)0492) – 2004/0163(AVC))(4),

–   gestützt auf Artikel 75 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Zwischenberichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0178/2005),

1.   fordert den Rat und die Kommission auf, die nachstehenden Empfehlungen zu berücksichtigen:

   i) ist der Auffassung, dass der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt im Hinblick auf die Definition der europäischen Integration ein wesentliches und grundlegendes Element bleiben muss; ist daher der Auffassung, dass der Kohäsionsfonds weiterhin dem Ziel der Union, den Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, dienen muss;
   ii) fordert, dass im neuen Zeitraum immer, wenn auf den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhang Bezug genommen wird, der Hinweis auf den Begriff des territorialen Zusammenhalts hinzugefügt wird, und dass der Entwicklung dieses neuen Begriffs besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird;
   iii) hält es für notwendig, eine politische Lösung für diejenigen Gebiete der Union zu suchen, die infolge des Erweiterungsprozesses künftig ausgeschlossen sind;
   iv) unterstützt die Ziele des Kohäsionsfonds und die von der Kommission vorgeschlagenen wichtigsten Mittel, die eingesetzt werden sollen, um diese Ziele zu verwirklichen;
   v) fordert Unterstützung für die Aufstockung der Finanzausstattung des Kohäsionsfonds von 18 000 Mio. EUR (für den Zeitraum 2000-2006) auf 62 990 Mio. EUR sowie eine ausgewogene Aufteilung auf die förderfähigen Sektoren in den Bereichen Umwelt und Verkehrsinfrastruktur, unter Berücksichtigung einer gewissen Flexibilität bei den Maßnahmen im Rahmen des Fonds;
   vi) weist darauf hin, dass die im Verordnungsvorschlag für den Kohäsionsfonds (KOM(2004)0494 genannten Beträge sich ausschließlich auf den mit dem Haushaltsjahr 2007 beginnenden Zeitraum beziehen und rein indikativen Charakter haben, bis eine Vereinbarung über die Finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2007 und die nachfolgenden Jahre geschlossen wird;
   vii) ist der Ansicht, dass die Kommission, sobald die nächste Finanzielle Vorausschau beschlossen wurde, gegebenenfalls die im Verordnungsvorschlag genannten Beträge bestätigen oder dem Europäischen Parlament und dem Rat die angepassten Beträge zur Billigung unterbreiten und so die Vereinbarkeit mit den Obergrenzen sicherstellen wird;
   viii) verweist nachdrücklich auf die strategische und vorrangige Dimension der Programmplanung zur Verstärkung der Wirkung der Kohäsionspolitik;
   ix) betont und bekräftigt für diesen Bereich die Rolle des Europäischen Parlaments als entscheidungsbefugte Behörde in Haushaltsfragen;
   x) fordert Rat und Kommission auf, in die Rechnungsunterlagen (gemäß Artikel 3 der Haushaltsordnung) die jährliche Aufschlüsselung der von der Kommission vorgeschlagenen Verpflichtungsermächtigungen aufzunehmen;
   xi) fordert, dass die Haushaltsdarstellung für den Kohäsionsfonds verbessert und transparenter gestaltet wird, indem für jeden der drei in Artikel 2 des Verordnungsvorschlags genannten Bereiche gesonderte Haushaltslinien ausgewiesen werden;
   xii) verweist schließlich auf die Unterordnung des Kohäsionsfonds unter die Bestimmungen der Haushaltsordnung und fordert daher nachdrücklich deren Einhaltung;
   xiii) fordert die Kommission auf, am Ende von Artikel 2 Nummer 1 des Verordnungsvorschlags Folgendes anzufügen:"
geändert durch die Entscheidung Nr. 884/2004/EG;"
   xiv) vertritt die Ansicht, dass – zusätzlich zu den transeuropäischen Verkehrsnetzen – auch die Vorhaben im Rahmen des Fonds zuschussfähig sein müssen, mit denen regionale Netze verbessert sowie ihre Sicherheit und ihr Betrieb sichergestellt werden sollen;
   xv) fordert, dass die Küstenschifffahrt sowie Fährverbindungen und Querverbindungen zu den Regionen in äußerster Randlage und zu den kleineren Inseln in die entsprechenden Verkehrsbereiche, die den Interventionen des Kohäsionsfonds unterliegen, aufgenommen werden;
   xvi) fordert die Kommission, Artikel 2 Nummer 3 wie folgt zu ändern:"
den Bereichen, die eine nachhaltige Entwicklung begünstigen und eine klare Umweltdimension aufweisen: Energieeffizienz und erneuerbare Energien und im Bereich Verkehr Maßnahmen außerhalb der transeuropäischen Netze, - transeuropäische Netze verbindende Abschnitte, die Autobahnen entsprechen, oder Fernstraßen, Schiene (einschließlich der entsprechenden Fahrzeuge), schiffbare Fluss- und Meereswege, Projekte für den intermodalen und interoperablen Verkehr, Bewältigung der Mengen an Straßen- und Luftverkehr, nachhaltiger städtischer Verkehr und öffentlicher Nahverkehr (einschließlich Fahrzeuge und Straßeninfrastruktur für Bus- und Reisebustransporte)."
   xvii) fordert, dass in Artikel 2 des Verordnungsvorschlags ein ausdrücklicher Hinweis zugunsten von Personen mit Behinderungen aufgenommen wird und dass im Rahmen der aus dem Kohäsionsfonds finanzierten Vorhaben auch die Möglichkeit vorgesehen wird, jegliche Art von Hemmnissen und Hindernissen zu beseitigen;
   xviii) xviii) vertritt die Auffassung, dass durch die endgültige finanzielle Vereinbarung sichergestellt sein muss, dass die Europäische Union in der Lage ist, die politischen Herausforderungen unserer Zeit zu bewältigen, wobei die Reform der Kohäsionspolitik an erster Stelle steht; hält zu diesem Zweck den Betrag von 0,41% vom Bruttosozialprodukt der Union für angemessen;
   xix) vertritt die Ansicht, die die Unterbrechung der gesamten oder eines Teils der finanziellen Unterstützung aus dem Fonds im Falle, dass der Beschluss nach Artikel 104 Absatz 8 des EG-Vertrags zur Anwendung kommt, Inhalt eines gesonderten Ratsbeschlusses sein muss und nicht automatisch eintreten darf, wie dies im Vorschlag für eine Verordnung vorgesehen ist;
   xx) fordert, dass die Kohärenz zwischen den im Rahmen des Kohäsionsfonds finanzierten Projekten und den aus anderen Gemeinschaftsprogrammen geförderten Vorhaben sichergestellt wird, insbesondere im Bezug auf Natura 2000;
   xxi) begrüßt die Ausdehnung der Hilfe auf effiziente Energienutzung und erneuerbare Energien, da es in den betroffenen Ländern zahlreiche Anwendungsmöglichkeiten gibt und die daraus resultierenden Vorteile, einschließlich verbesserter Luftqualität, Schaffung neuer Arbeitsplätze und erhöhter sozialer Gerechtigkeit, für ganz Europa von Nutzen sind;
   xxii) ist der Auffassung, dass die Vorschriften für die Großvorhaben, die den Artikeln 38-40 des Vorschlags für eine allgemeine Verordnung (KOM(2004)0492) unterliegen, ausdrücklich in die Verordnung über den Kohäsionsfonds aufgenommen werden müssen, um eine vermehrte Transparenz sicherzustellen;
   xxiii) xxiii) fordert, auch die Finanzierung der technischen Unterstützung (Studien, Bewertungen, Gutachten, Statistiken usw.) gemäß Artikel 43 des Vorschlags für eine allgemeine Verordnung ausdrücklich aufzunehmen;
   xxiv) weist mit Nachdruck darauf hin, dass es notwendig ist, eine Flexibilitätsklausel sowie einen rigorosen Kontrollmechanismus einzuführen, wonach die Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken bei Beträgen von mehr als 10% der Gesamtbeihilfe gemäß Artikel 3 Nummer 3 des Verordnungsvorschlags nicht mehr zuschussfähig sind, um die Verwirklichung des Projekts in den Fällen zu gewährleisten, in denen dieser Prozentsatz unzureichend ist und zu Problemen bei der Durchführung führen kann; ist dennoch der Auffassung, dass die Ausgaben für Renovierungen von Sozialbauten mit dem Ziel, Energie einzusparen, die Umwelt zu schützen und das Ziel des sozialen Zusammenhalts zu verwirklichen, förderfähig gemacht werden sollten;
   xxv) fordert, die finanzielle Unterstützung für Projekte, die gegen die Umweltvorschriften der Europäischen Union verstoßen, zu streichen;
   xxvi) fordert die Kommission auf, während der Programmplanungsphase eine Liste der indikativen Prioritäten zu erstellen, um die Ergebnisse der Projekte bewerten zu können, insbesondere bezüglich der Qualität, der Effizienz der gemeinschaftlichen Finanzierung und ihres Beitrags zur Umweltverträglichkeit in allen durch den Kohäsionsfonds finanzierten Bereichen;
   xxvii) xxvii) fordert die Kommission auf, grundsätzlich ein "Prämiensystem" einzuführen, damit die von den leistungsstärksten Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte belohnt werden, besonders bezüglich einer besseren Bewertung finanzierter Projekte, einer besseren Kosten-Nutzen-Analyse, Innovation und des Beitrags zu einer nachhaltigen Entwicklung;
   xxviii) xxviii) hält es für sinnvoll, die nationalen, regionalen und kommunalen Instanzen bei der Verwaltung der Mittel des Kohäsionsfonds zu unterstützen, und zwar durch spezifische Begleitmaßnahmen und die Anwendung "bewährter Methoden";
   xxix) befürwortet die Anwendung der Bestimmung über die automatische Freigabe (die sogenannte N+2-Regel) auf den Kohäsionsfonds; fordert jedoch eine gewisse Flexibilität bei der Anwendung während der ersten drei Jahre des neuen Programmplanungszeitraums;
   xxx) fordert die Kommission auf, die besonderen Merkmale der Mitgliedstaaten in Rand- und Insellage zu berücksichtigen, die aufgrund ihrer naturgegebenen und demographischen Strukturschwächen, die zu Problemen und einem unterschiedlichen Entwicklungsniveau führen, Anspruch auf eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds haben;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, gemäß Artikel 75 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung die Fortsetzung der Erörterungen mit dem Rat zu beantragen und gegebenenfalls gemäß Artikel 56 seiner Geschäftsordnung das Konzertierungsverfahren gemäß der Gemeinsamen Erklärung von 1975 mit dem Rat einzuleiten;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 1000.
(3) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0224.
(4) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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