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Verfahren : 2004/0168(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0206/2005

Eingereichte Texte :

A6-0206/2005

Aussprachen :

PV 05/07/2005 - 13

Abstimmungen :

PV 06/07/2005 - 4.8

Angenommene Texte :

P6_TA(2005)0280

Angenommene Texte
PDF 424kWORD 63k
Mittwoch, 6. Juli 2005 - Straßburg
Schaffung eines Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit ***I
P6_TA(2005)0280A6-0206/2005
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Schaffung eines Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit (KOM(2004)0496 – C6-0091/2004 – 2004/0168(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0496)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 159 Absatz 3 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0091/2004),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0206/2005),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Juli 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Schaffung eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)
P6_TC1-COD(2004)0168

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und insbesondere auf Artikel 159 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Artikel 159 Absatz 3 des Vertrags sieht vor, dass spezifische Aktionen außerhalb der Fonds festgelegt werden können, die in Absatz 1 dieses Artikels angeführt sind, um die im Vertrag vorgesehene Zielsetzung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhaltes zu verwirklichen. Die harmonische Entwicklung der Gesamtheit der Gemeinschaft und die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhaltes implizieren die Verstärkung der territorialen Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, Maßnahmen zu ergreifen, die für die Verbesserung der Bedingungen notwendig sind, unter denen die Aktionen der territorialen Zusammenarbeit verwirklicht werden.

(2)  In Anbetracht der bedeutenden Schwierigkeiten, vor welchen die Mitgliedstaaten, insbesondere die Regionen und kommunalen Behörden, bei der Umsetzung und Verwaltung der Aktionen zur grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit im Rahmen der unterschiedlichen nationalen Rechtsetzung und Verfahren stehen, ist die Ergreifung geeigneter Maßnahmen notwendig, um diese Schwierigkeiten zu verringern.

(3)  In Anbetracht insbesondere der Erhöhung der Anzahl der Land- und Meeresgrenzen der Gemeinschaft aufgrund ihrer Erweiterung ist es notwendig, die Verstärkung der grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit in der Gemeinschaft zu vereinfachen.

(4)  Die vorhandenen Instrumente, wie die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung, haben sich als wenig geeignet erwiesen, um eine strukturierte Zusammenarbeit der Strukturfondsprogramme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative INTERREG in der Programmplanungsperiode 2000-2006 zu gestalten.

(5)  Die Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Rates [mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds](4) erhöht die Mittel zur Unterstützung der europäischen territorialen Zusammenarbeit in drei Bereichen: grenzübergreifende, interregionale und transnationale Zusammenarbeit.

(6)  Es ist ebenfalls notwendig, die Verwirklichung von Aktionen der territorialen Zusammenarbeit ohne finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zu vereinfachen und zu begleiten.

(7)  Um die Hindernisse zu überwinden, die die territoriale Zusammenarbeit beeinträchtigen, ist es notwendig, ein Instrument der Zusammenarbeit auf gemeinschaftlicher Ebene einzuführen, das es auf dem Gebiet der Gemeinschaft erlaubt, gemeinsame Verbünde, die mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet wurden, unter der Bezeichnung "Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit" (EVTZ) zu gründen. Der Rückgriff auf einen EVTZ ist fakultativ.

(8)  Vereinbarungen über eine grenzübergreifende, interregionale oder transnationale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und/oder regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften können weiterhin angewandt werden.

(9)  Es empfiehlt sich, dass der EVTZ mit der Eigenschaft ausgestattet wird, im Namen und im Auftrag seiner Mitglieder, insbesondere der regionalen und kommunalen Behörden welche ihm angehören, zu handeln.

(10)  Die Aufgaben und Zuständigkeiten des EVTZ müssen von seinen Mitgliedern in einem Abkommen zum Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit definiert werden.

(11)  Die Mitglieder gründen den EVTZ in Form eines eigenständigen Rechtsgebildes, und er kann einem seiner Mitglieder seine Aufgaben anvertrauen.

(12)  Der EVTZ muss entweder handeln können, um Programme für territoriale Zusammenarbeit, die durch die Gemeinschaft insbesondere mit Hilfe der Strukturfonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds] und der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates [über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung](5) mitfinanziert werden, sowie Programme zur transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit zu verwirklichen oder um Maßnahmen der territorialen Zusammenarbeit zu verwirklichen, die nur Initiativen der Mitgliedstaaten und/oder ihrer regionalen und kommunalen Behörden darstellen, ohne eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft.

(13)  Die Kommission sollte die Synergie zwischen dieser Verordnung und dem Entwurf des Zusatzprotokolls Nr. 3 des Europarates zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden bezüglich der Bildung von Europäischen Kooperationsvereinigungen (EKV) gewährleisten.

(14)  Es empfiehlt sich darauf hinzuweisen, dass die finanzielle Verantwortung der regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften sowie jene der Mitgliedstaaten nicht durch die Schaffung eines EVTZ berührt ist, weder was die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel betrifft, noch hinsichtlich der nationalen Mittel.

(15)  Es empfiehlt sich darauf hinzuweisen, dass die Befugnisse, die die regionalen und kommunalen Behörden als Träger hoheitlicher Gewalt ausüben, insbesondere die Polizei- und Gesetzgebungsbefugnis, nicht Gegenstand eines Abkommens sein können.

(16)  Es ist notwendig, dass der EVTZ sich eine Geschäftsordnung gibt und mit eigenen Organen, Entscheidungsverfahren sowie Regeln hinsichtlich seines Haushalts und der Wahrnehmung seiner finanziellen Verantwortung ausgestattet wird.

(17)  Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich in Europa die rechtlichen Bedingungen für die territoriale Zusammenarbeit zu schaffen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, ist es besser, diese auf Gemeinschaftsebene festzulegen. Dementsprechend kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus, da der Rückgriff auf den EVTZ fakultativ ist und die konstitutionelle Ordnung jedes Mitgliedstaats berücksichtigt.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Natur des EVTZ

(1)  Ein gemeinsamer Verbund kann auf dem Gebiet der Gemeinschaft in Form eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit - nachfolgend "EVTZ" genannt - unter den Bedingungen und nach den Modalitäten dieser Verordnung gegründet werden.

(2)  Der EVTZ besitzt Rechtspersönlichkeit.

(3)  Der EVTZ hat zum Ziel, die territoriale (grenzübergreifende, transnationale und interregionale) Zusammenarbeit zwischen den regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften in der Europäischen Union zu erleichtern und zu fördern, um den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken.

Unter diesem Ziel kann er ebenfalls die Aufgabe haben, die transnationale und interregionale Zusammenarbeit zu erleichtern und zu fördern.

(4)  Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, dessen Recht anwendbar ist, besitzt gegenüber dem EVTZ Kontrollbefugnisse über die Verwaltung sowohl nationaler als auch gemeinschaftlicher öffentlicher Mittel.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, dessen Recht anwendbar ist, unterrichtet jeweils die anderen Mitgliedstaaten, die von dem Abkommen zum Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (im Folgenden "Abkommen" genannt) betroffen sind, über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen.

(5)  Gab es in Grenzregionen längere Zeiträume ziviler oder militärischer Konflikte, so kann der EVTZ auch dem Ziel dienen, die Versöhnung zu fördern und bei Programmen zur Konsolidierung des Friedens Unterstützung zu leisten.

Artikel 2

Zusammensetzung

(1)  Der EVTZ kann sich aus Mitgliedstaaten und/oder lokalen öffentlichen Organismen und/oder anderen auf nicht gewinnorientierter Basis tätigen Organismen, an denen regionale/kommunale Behörden und Mitgliedstaaten beteiligt sind, zusammensetzen, im Folgenden "Mitglieder" genannt.

(2)  Die Gründung eines EVTZ wird auf Initiative seiner Mitglieder beschlossen.

(3)  Die Mitglieder gründen den EVTZ in Form eines eigenständigen Rechtsgebildes, und er kann einem seiner Mitglieder seine Aufgaben anvertrauen.

Artikel 3

Aufgaben und Zuständigkeiten

(1)  Der EVTZ führt die Aufgaben aus, die ihm von seinen Mitgliedern gemäß dieser Verordnung anvertraut werden. Seine Zuständigkeiten werden in einem Abkommen definiert, nachdem es von seinen Mitgliedern gemäß Artikel 4 abgeschlossen worden ist.

(2)  Der EVTZ handelt im Rahmen der ihm anvertrauten Aufgaben, deren Ausführung er einem seiner Mitglieder übertragen kann.

(3)  Die Aufgabe des EVTZ kann entweder die Umsetzung der Programme für territoriale Zusammenarbeit, die durch die Gemeinschaft, insbesondere durch die Strukturfonds, mitfinanziert werden, sein oder die Verwirklichung etwaiger anderer Maßnahmen der territorialen Zusammenarbeit mit oder ohne finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft.

Die Gründung des EVTZ berührt weder die finanzielle Verantwortung der Mitglieder und der Mitgliedstaaten für die Gemeinschaftsmittel noch für die nationalen Mittel.

(4)  Die Mitgliedstaaten, die nicht Mitglieder des EVTZ sind, trifft keinerlei finanzielle Haftung, selbst wenn ihre regionalen, lokalen oder öffentlichen Organismen als Mitglieder teilnehmen. Dies gilt jedoch unbeschadet der finanziellen Verantwortung der Mitgliedstaaten in Bezug auf die von dem EVTZ bewirtschafteten Gemeinschaftsmittel. 

(5)  Ein Abkommen kann nicht die Übertragung hoheitlicher Befugnisse, insbesondere der Polizei- und Gesetzgebungsbefugnis, zum Gegenstand haben.

Artikel 4

Abkommen zum Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit

(1)  Der EVTZ ist Gegenstand eines von seinen Mitgliedern ausgearbeiteten Abkommens.

(2)  Das Abkommen legt insbesondere die Grundlagen seiner Arbeitsweise, die Zuständigkeiten und Aufgaben des EVTZ, den Zeitraum seines Bestehens und die Bedingungen der Auflösung fest.

(3)  Das Abkommen bezieht sich ausschließlich auf das Gebiet der territorialen Zusammenarbeit, wie von den Mitgliedern bestimmt.

(4)  Das Abkommen bestimmt das Recht, das für seine Auslegung und Anwendung anwendbar ist. Das anwendbare Recht ist jenes des am Abkommen beteiligten Mitgliedstaates, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.

(5)  Der EVTZ unterliegt dem Verbandsrecht des von den Mitgliedern bestimmten Mitgliedstaats.

(6)  Die Bedingungen für die Erteilung von Konzessionen oder die Übertragung öffentlicher Dienstleistungen auf dem Gebiet der territorialen Zusammenarbeit an den EVTZ sind im Abkommen auf Grundlage des anwendbaren nationalen Rechts festzulegen.

(7)  Das Abkommen wird den am EVTZ beteiligten Mitgliedstaaten, der Kommission sowie dem Ausschuss der Regionen notifiziert. Die Kommission trägt das Abkommen in ein öffentliches Register aller EVTZ-Abkommen ein.

Artikel 5

Geschäftsordnung

(1)  Der EVTZ legt seine Geschäftsordnung auf der Grundlage des Abkommens fest.

(2)  Die Geschäftsordnung enthält Bestimmungen über:

   a) die Liste der Mitglieder;
   b) den Gegenstand und die Aufgaben des EVTZ;
   c) seine Bezeichnung und die Adresse seines Sitzes;
   d) seine Organe, zu denen eine Mitgliederversammlung bestehend aus Vertretern seiner Mitglieder und ein Vorstand gehören, seine Kompetenzen, Funktionsweise, die Anzahl der Vertreter der Mitglieder in den Organen und ein Sekretariat. Die Geschäftsordnung kann weitere Organe vorsehen;
   e) das Entscheidungsverfahren des EVTZ;
   f) die Festlegung der Arbeitssprache(n);
   g) die Grundlagen seiner Arbeitsweise, insbesondere betreffend Personalverwaltung, Anwerbungsverfahren, die Art der Verträge mit dem Personal zur Gewährleistung der Stabilität der Maßnahmen der Zusammenarbeit;
   h) Einzelheiten zu den Finanzbeiträgen der Mitglieder sowie den anwendbaren Buchhaltungs- und Haushaltsregeln;
   i) die Bestimmung einer unabhängigen Stelle zur Finanzkontrolle und externen Prüfung;
   j) die Einzelheiten seiner Auflösung.

(3)  Wenn ein Mitglied die Aufgaben des EVTZ gemäß Artikel 2 Absatz 3 übertragen erhält, kann der Inhalt der Geschäftsordnung Bestandteil des Abkommens sein.

Artikel 6

Haushalt

(1)  Der EVTZ stellt einen jährlichen Haushaltsplan auf, der von den Mitgliedern beschlossen wird. Er erstellt jährlich einen Geschäftsbericht, der von Experten zertifiziert wird, die von den Mitgliedern unabhängig sind.

(2)  Die finanzielle Haftung der Mitglieder steht im Verhältnis zu ihrem Beitrag zum Haushalt, so lange bis sämtliche Schulden des EVTZ beglichen sind.

Artikel 7

Öffentlichkeit

Nachdem der EVTZ gemäß dem Recht eines von den Mitgliedern bestimmten Mitgliedstaats Rechtspersönlichkeit erlangt hat, wird die für den EVTZ geltende Geschäftsordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Veröffentlichung umfasst die genaue Bezeichnung des EVTZ, seinen Geschäftsgegenstand, die Liste seiner Mitglieder und die Adresse seines Sitzes.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2007 an.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C …
(2) ABl. C …
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2005.
(4) ABl. …
(5) ABl. …

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