Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds (KOM(2004)0493 – C6-0090/2004 – 2004/0165(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0493)(1),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 148 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0090/2004),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0216/2005),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Juli 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 148,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Rates [mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds](4) legt den Rahmen für die Aktionen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds fest und bestimmt insbesondere die Ziele, Prinzipien und Regeln in Bezug auf die Partnerschaft, die Programmierung, die Bewertung und die Umsetzung. Es ist deshalb klarzustellen, welches der Auftrag des Europäischen Sozialfonds (nachstehend "ESF") im Rahmen der ihm in Artikel 146 des Vertrags übertragenen Aufgaben und im Kontext der Arbeiten der Mitgliedsstaaten und der Gemeinschaft im Hinblick auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie gemäß Artikel 125 des Vertrags ist. Im Interesse der Klarheit soll Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds(5) ersetzt werden
(2) Es müssen spezifische Bestimmungen über die Typen von Aktionen festgelegt werden, die vom ESF im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds] festgesetzten Ziele im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6) finanziert werden können.
(3)Es ist notwendig, die allgemeine Struktur der Fonds zu wahren und die Aufschlüsselung auf die einzelnen Ziele zu gewährleisten, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds] vorgesehen ist.
(4) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der ESF die Politiken der Mitgliedsstaaten unterstützt, die mit den europäischen Leitlinien und Empfehlungen im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie übereinstimmen sowie mit den vereinbarten Zielsetzungen der Gemeinschaft im Bereich der sozialen Eingliederung, der Nichtdiskriminierung, der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der allgemeinen und beruflichen Bildung, sowie mit denjenigen, die das Konzept des lebenslangen Lernens sowohl am Arbeitsplatz als auch außerhalb anwenden mit besonderem Augenmerk auf die Erstausbildung, um besser zur Umsetzung der Ziele und Vorgaben, die von den Europäischen Räten in Lissabon und Göteborg vereinbart worden sind, und zur Anwendung der Artikel 2 und 299 Absatz 2 des Vertrags beizutragen, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung von Voraussetzungen dafür, dass eine höhere Produktivitätsrate, eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit sowie stärkerer sozialer Zusammenhalt und bessere Arbeitsplätze erreicht werden.
(5)Diesem Ansatz kommt in Anbetracht der Herausforderungen, die aus der EU-Erweiterung und dem Phänomen der Globalisierung der Wirtschaft erwachsen, gesteigerte Bedeutung zu.
(6)In diesem Zusammenhang ist es unerlässlich, die Bedeutung des europäischen Sozialmodells anzuerkennen. Allerdings werden mit dieser Anerkennung Reformen dieses Modells immer dringender, damit weiterhin Unterstützung geleistet werden kann, insbesondere für Menschen, die sich in Situationen der Hilfsbedürftigkeit befinden.
(7)Aus dem gemeinschaftlichen Initiativprogramm EQUAL wurden insbesondere bei der Kombinierung von lokalen, regionalen, nationalen und europäischen Maßnahmen, beim NRO-Zugang und der NRO-Projektleitung, bei der Beteiligung von Zielgruppen, bei der Identifizierung der politischen Fragen und ihrer späteren Einbeziehung, bei der Innovations- und Experimentierfreudigkeit, bei der Transnationalität, beim Erreichen von durch den Arbeitsmarkt an den Rand gedrängten Gruppen und bei der Bewältigung der sozialen Auswirkungen auf den Binnenmarkt neue Erkenntnisse gewonnen.
(8) Zur besseren Vorwegnahme und Bewältigung des Wandels muss der Einsatz des ESF insbesondere auf die Steigerung der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer, Unternehmen und der Unternehmer an die Auswirkungen von Globalisierung und Unternehmensumstrukturierungen, die Steigerung der Qualifikationen der Arbeitnehmer, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, auf die Durchführung proaktiver Maßnahmen wie Outplacement und auf die Qualifikationen des einzelnen Arbeitnehmers zugeschnittene personalisierte Laufbahnberatung, um die Entwicklung von Entlassungen in Langzeitarbeitslosigkeit zu verhindern, auf die Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung und der Beteiligung am Arbeitsmarkt mit dem Ziel der Erreichung der Vollbeschäftigung, auf die Verbesserung der sozialen Eingliederung von benachteiligten Personen und deren Zugang zur Beschäftigung, und die Bekämpfung von Diskriminierungen aus den in Artikel 13 des Vertrags festgelegten Gründen, von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie auf die Förderung von Reformpartnerschaften konzentriert werden.
(9)Der ESF muss auch zur Lösung der Probleme beitragen, die mit den demografischen Entwicklungen der Erwerbsbevölkerung der EU zusammenhängen. In diesem Sinne müssen daraus entstehende Probleme besondere Berücksichtigung finden, namentlich durch berufliche Fortbildung während des gesamten Erwerbslebens.
(10) Zusätzlich zu diesen Schwerpunkten ist es in den am wenigsten entwickelten Regionen und Mitgliedstaaten im Rahmen des Ziels Konvergenz und mit Blick auf die Steigerung des Wirtschaftswachstums, der Beschäftigungsmöglichkeiten für Männer und Frauen sowie der Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität sowie die Förderung der Wiederteilnahme wirtschaftlich inaktiver Personen am Arbeitsmarkt erforderlich, die Investitionen in das Humankapital auszuweiten und zu verbessern und die institutionellen, administrativen und justiziellen Kapazitäten zu verbessern, um insbesondere Reformen vorzubereiten und umzusetzen und den gemeinschaftlichen Besitzstand durchzusetzen.
(11)Bei den im Rahmen der Ziele "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" und/oder "Konvergenz" getroffenen Maßnahmen ist Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zu berücksichtigen.
(12) Die Förderung von innovativen Maßnahmenist eine grundlegende Dimension, die im Rahmen sowohl des Ziels "Konvergenz" als auch des Ziels "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" in den Geltungsbereich des ESF integriert werden soll. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass in Übereinstimmung mit den Europäischen Leitlinien und Empfehlungen im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie sowie mit den Zielsetzungen der Gemeinschaft im Bereich der sozialen Eingliederung innovative Konzepte und Maßnahmen gefördert und erprobt werden. Für solche Maßnahmen erhöht sich der ESF-Anteil auf 85 %.
(13)Die Förderung transnationaler Zusammenarbeit ist eine grundlegende Dimension, die in den Geltungsbereich des ESF integriert werden soll. Koordinierungsmaßnahmen im Rahmen der transnationalen, grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit werden zu 100% aus dem ESF finanziert.
(14) Es ist notwendig, die Kohärenz zwischen der Tätigkeit des ESF und den Politiken im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie zu gewährleisten und die Tätigkeit des ESF auf die Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien und Empfehlungen, die Ziele der Gemeinschaft im Bereich der sozialen Eingliederung und die nationalen Aktionspläne der Mitgliedstaaten für soziale Eingliederung zu konzentrieren. Der ESF kann auch Maßnahmen unterstützen, die über den nationalen Beschäftigungsplan hinausgehen, wenn sie aufgrund regionaler und lokaler Besonderheiten notwendig sind und wenn damit die Lissabonner Beschäftigungsziele, soziale Eingliederung und sozialer Zusammenhalt besser erreicht werden können. Der ESF sollte auch auf die Erzielung von Synergien mit der Unterstützung aus anderen Fonds zugunsten der nachhaltigen lokalen, regionalen und nationalen Entwicklung abzielen. Die ESF-Unterstützung ist ebenfalls von entscheidender Bedeutung bei der Verwirklichung der sozialen Eingliederung und von allgemeinen und beruflichen Bildungszielen.
(15) Für eine effiziente und wirksame Umsetzung der aus dem ESF unterstützten Aktion sind ein verantwortungsvolles Verwaltungshandeln und eine Partnerschaft zwischen allen relevanten territorialen und sozioökonomischen Akteuren und insbesondere den Sozialpartnern und anderen Akteuren erforderlich, unter Einschluss der regionalen und lokalen Ebenen.
(16)Über eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich hinaus sind vor allem die Verfahren zu überarbeiten, um sie einfacher, schneller und unbürokratischer zu machen und so die Effizienz und Qualität der Verwendung der Mittel zu verbessern und zu gewährleisten, dass die Zeitpläne der laufenden Maßnahmen besser eingehalten werden.
(17)Es können Bestimmungen vorgesehen werden, durch die lokale Akteure, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, die Maßnahmen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung durchführen wollen, einfach und rasch Zugang zur Förderung des Fonds erhalten, wodurch sie ihre Aktionsfähigkeit in diesem Bereich verbessern können.
(18) Die Mitgliedsstaaten und die Kommission tragen dafür Sorge, dass die Umsetzung der Schwerpunkte, die vom ESF im Rahmen der Ziele Konvergenz und Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung finanziert werden, zur Förderung der Chancengleichheit und zur Beseitigung von Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern sowie zwischen zu benachteiligten Gruppen gehörigen Personen und der Mehrheit der Gesellschaft beitragen; ein Ansatz für die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie von Minderheiten sollte mit spezifischen Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung und zur Steigerung einer dauerhaften Beteiligung von Frauen, Personen mit Behinderungen, Einwanderern und Angehörigen ethnischer Minderheiten – insbesondere der Roma – am Erwerbsleben und ihres beruflichen Aufstiegs kombiniert werden.
(19) Außerdem beteiligt sich der ESF in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Haushaltsbehörde an Maßnahmen der technischen Hilfe, wobei der Nachdruck insbesondere auf gegenseitiges Lernen durch Erfahrungsaustausch, Verbreitung und Übertragung bewährter Methoden und die Hervorhebung des ESF-Beitrags zu den politischen Zielen und Prioritäten der Gemeinschaft im Bezug auf Beschäftigung und soziale Eingliederung sowie Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und Diskriminierung gelegt wird.
(20) Die Verordnung (EG) Nr. .../2005 [mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds] legt fest, dass die Zuschussfähigkeit von Ausgaben, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, für die spezielle Bestimmungen notwendig sind, auf nationaler Ebene bestimmt wird. Die Ausnahmen für den ESF sind deshalb festzulegen -
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds ("ESF") und den Umfang seiner Unterstützung in Bezug auf die Ziele "Konvergenz" und "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds] sowie die Ausgaben, die für eine Unterstützung in Frage kommen.
Artikel 2
Aufgaben
(1) Der ESF soll zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen, indem er die Beschäftigungsfähigkeit und die Beschäftigungsmöglichkeiten verbessert, ein hohes Beschäftigungsniveau fördert und für mehr und bessere Arbeitsplätze sorgt. Hierzu unterstützt er die Politiken der Mitgliedstaaten, die auf die Erreichung der Vollbeschäftigung, die Verbesserung von Beschäftigungsmöglichkeiten, Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität in allen ihren Aspekten sowie auf die Förderung von sozialer Eingliederung, die Bekämpfung sozialer Ausgrenzung, einschließlich der Verbesserung des Zugangs benachteiligter Personengruppen zur Beschäftigung, die Förderung von Nichtdiskriminierung aus allen in Artikel 13 des Vertrags genannten Gründen und Gleichstellung von Männern und Frauen und die Verringerung nationaler, regionaler und lokaler Disparitäten bei der Beschäftigung ausgerichtet sind.
Insbesondere unterstützt der ESF Aktionen, die mit den Leitlinien und Empfehlungen der Union im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie übereinstimmen und die Verpflichtungen der nationalen Aktionspläne der Mitgliedstaaten für die soziale Eingliederung und ihre nachgeordneten Instrumente berücksichtigen.
(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 1 unterstützt der ESF die Prioritäten der Gemeinschaft im Hinblick auf die notwendige Stärkung des sozialen Zusammenhalts, der Produktivität und der Wettbewerbsfähigkeit und die Förderung des Wirtschaftswachstums und der nachhaltigen Entwicklung. Insbesondere unterstützt der ESF die Beteiligung von wirtschaftlich inaktiven Menschen am Arbeitsmarkt und Unterstützungsmaßnahmen, in denen die Ziele der Gemeinschaft auf den Gebieten der Bekämpfung sozialer Ausgrenzung, insbesondere von benachteiligten Gesellschaftsgruppen wie Menschen mit Behinderungen, der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Nichtdiskriminierung zum Ausdruck kommen.
Der ESF gewährleistet, dass die im Rahmen des Programms EQUAL entwickelten Grundsätze berücksichtigt werden, besonders, was die Kombinierung lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Aktionen, den Zugang für Nichtregierungsorganisationen und die Übernahme der Leitung von Projekten durch Nichtregierungsorganisationen, die Beteiligung von Zielgruppen, die Identifizierung und nachfolgende Einbeziehung politischer Themen, die praktische Bedeutung der Weiterentwicklung der Politik, den Bereich der Innovation und Erprobung, den "Bottom-up"- und grenzüberschreitenden Ansatz, den Zugang benachteiligter Gruppen zum Arbeitsmarkt und die Bewältigung der sozialen Auswirkungen auf den Binnenmarkt betrifft.
Artikel 3
Geltungsbereich
(1) Im Rahmen der Ziele Konvergenz sowie Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung unterstützt der ESF Aktionen und innovative Maßnahmen in den Mitgliedstaaten und im Rahmen transnationaler Zusammenarbeit, die auf folgende Schwerpunkte ausgerichtet sind:
a) Steigerung der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer und Unternehmen, insbesondere durch:
i)
Förderung des lebenslangen Lernens und von verstärkten Investitionen der Unternehmen – insbesondere von KMU – und Arbeitnehmer in die Humanressourcen durch Förderung der Übernahme von Verantwortung und der Gründung eigener Unternehmen und die Entwicklung und Umsetzung von Systemen und Strategien des lebenslangen Lernens, die den Zugang insbesondere von allen niedrig qualifizierten, hochqualifizierten und älteren Arbeitnehmern zu betriebsinternen Weiterbildungsmaßnahmen verbessern, die Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen, einschließlich der Zulassung der im Ausland erworbenen, sowie die Verbreitung von IKT-Fertigkeiten gewährleisten und Unternehmergeist und Innovation fördern;
ii)
ii Förderung der Vorwegnahme und Bewältigung des wirtschaftlichen Wandels, insbesondere durch die Steigerung der Industrieinvestitionen, insbesondere der KMU, die Entwicklung und Verbreitung von innovativen und produktiveren Formen der Arbeitsorganisation, die Verbesserung der Qualität der Arbeitsplätze, insbesondere des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz, durch spezifische Unterstützung der KMU und der Kleinstunternehmen und ihrer repräsentativen Organisationen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei der Anwendung der bestehenden Rechtsvorschriften, die Förderung eines ausgewogenen Verhältnisses von Sicherheit und Flexibilität, durch die Ermittlung des künftigen Bedarfs an Berufen und Qualifikationen, die angemessene Bereitstellung von Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten, durch die Entwicklung von spezifischen Beschäftigungs-, Berufs- und Ausbildungsdiensten sowie Outplacement- und Beratungsdiensten zur Verbesserung des Schutzes der Arbeitnehmer vor den Auswirkungen von Unternehmens- und sektoriellen Umstrukturierungen sowie Förderung der Berufsausbildung in KMU, insbesondere mit Blick auf die Lehrlingsausbildung, und Durchführung von Maßnahmen zur Stärkung der erforderlichen Fertigkeiten und Förderung der Umschulung, Beratung und Berufsausbildung auf dem Beschäftigungsmarkt.
b) Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung und der nachhaltigen Eingliederung in den Arbeitsmarkt von Arbeitssuchenden und Inaktiven, insbesondere Suche nach Lösungen für die Langzeit- und Jugendarbeitslosigkeit und die grenzübergreifende Integration der Arbeitsmärkte, Prävention von und Verhinderung des Rückfalls in Arbeitslosigkeit, Verlängerung des Arbeitslebens und Erhöhung der Beteiligung am Arbeitsmarkt von Frauen, Personen mit Behinderungen, legalen Migranten, inaktiven Personen im erwerbsfähigen Alter, die älter als 40 Jahre sind, Langzeitarbeitslosen und Angehörigen ethnischer Minderheiten – vor allem der Roma – insbesondere durch:
i)
Förderung der Modernisierung und der Stärkung der Arbeitsmarktinstitutionen, insbesondere der Arbeitsverwaltungen und sonstiger Initiativen, die die Vollbeschäftigungsstrategie der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten unterstützen;
ii)
Durchführung von aktiven und präventiven Maßnahmen zur frühzeitigen Bedarfsermittlung und personalisierten Unterstützung der beruflichen Laufbahn, zur Beratung und Weiterbildung im Rahmen von individuellen Aktionsplänen, zu Arbeitsplatzsuche, Outplacement und Mobilität sowie Maßnahmen zur Förderung selbständiger Erwerbstätigkeit und der Gründung von Unternehmen, zur Schaffung von Anreizen und zur Förderung von Arbeitsbedingungen, die geeignet sind, die Menschen länger im Erwerbsleben zu halten; spezifische Maßnahmen zur Förderung des Zugangs von jungen Menschen zum Arbeitsmarkt, insbesondere durch die Schaffung von Berufspraktika und von Anreizen, Unternehmer zu werden; Nutzung der Sozialwirtschaft und des Modells des zwischengeschalteten Arbeitsmarktes auf dem Weg zur Vollbeschäftigung; Kinderbetreuung und Unterstützung der Verkehrsinfrastruktur als Instrumente, um Inaktive und Beschäftigungslose zu ermutigen, eine Arbeit aufzunehmen;
iii)
Mainstreaming und Förderung von spezifischen Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung und Steigerung einer dauerhaften Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben und zur Verbesserung ihres Vorankommens, zur Beseitigung der direkten und indirekten geschlechtsspezifischen Segregation am Arbeitsmarkt, u.a. durch Eingehen auf die Ursachen des geschlechtsspezifischen Lohngefälles; besondere Aufmerksamkeit ist auch Frauen zu widmen, die nach ihrem Mutterschafts- oder Elternurlaub wieder auf den Arbeitsmarkt zurückkehren möchten, oder Frauen, die entlassen worden sind und denen nur wenige Jahre für den Erwerb von Rentenansprüchen fehlen;
iv)
Förderung von spezifischen Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, u.a. durch die Erleichterung des Zugangs zu Betreuungsdiensten für Kinder und abhängige Personen;
v)
Förderung von spezifischen Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Eingliederung von Migranten und Erhöhung ihrer Erwerbsbeteiligung, u.a. durch Beratung, Sprachschulung und Validierung von im Ausland erworbenen Kompetenzen;
vi)
spezifische Maßnahmen, durch die den speziellen Zwängen Rechnung getragen wird, die auf die Besonderheiten von Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zurückzuführen sind;
vii)
erforderlichenfalls psychologische Betreuung von wirtschaftlich inaktiven Personen.
c) Verbesserung der sozialen Eingliederung und der nachhaltigen Eingliederung in den Arbeitsmarkt von benachteiligten Personen sowie Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und jeder Art von Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt und in Gemeinschaften, beispielsweise durch:
i)
Förderung von Konzepten für die Eingliederung von benachteiligten Personen ins Erwerbsleben und in die Gesellschaft, nämlich von Migranten, Angehörigen ethnischer Minderheiten – insbesondere der Roma –, Bewohnern benachteiligter Gebiete oder Gebietsteile, Personen ohne Schulbildung, Schulabbrechern, Personen mit Behinderungen, Armen und Langzeitarbeitslosen, und für den Zugang und die Erleichterung der Rückkehr zu einer Beschäftigung von sozial ausgegrenzten Personen, einschließlich der über 50 Jahre alten Menschen und der Alleinerziehenden, Schulabbrechern, Minderheiten, Asylsuchenden und Personen mit Behinderungen, durch Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit sowie zur Integration in Gesellschaft und Gemeinschaft - u.a. im Bereich der Sozialwirtschaft -, begleitende Maßnahmen und Förderung geeigneter sozialer Hilfs-, Nachbarschafts- und Betreuungsdienste;
ii)
Förderung spezieller Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Eingliederung von Migranten und zur Erhöhung ihrer Beteiligung am Arbeitsmarkt, u.a. durch Beratung, Sprachunterricht und Validierung von im Ausland erworbenen Kompetenzen;
iii)
Herausstellung der Vorteile der Vielfalt am Arbeitsplatz und Bekämpfung von Diskriminierungen durch Berufsausbildung, Förderung des Eintritts in den, der Beteiligung am und des Vorankommens im Arbeitsmarkt durch Sensibilisierungsmaßnahmen und Einbeziehung der lokalen Gemeinschaften und Unternehmen sowie durch Förderung lokaler Entwicklungsinitiativen, wie soziale Stadtprojekte, des lebenslangen Lernens und einer aktiven Bürgerschaft;
iv)
Förderung der Schaffung von behindertengerechten Arbeitsplätzen und der Bereitschaft von Arbeitgebern zur Beschäftigung behinderter Menschen;
v)
Durchführung konkreter Maßnahmen zur Sensibilisierung der Arbeitgeber für die Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen gemäß der Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(7) zu treffen, sowie Unterrichtung und Unterstützung der Arbeitgeber im Hinblick auf die Zugänglichkeit ihres Arbeitsumfelds für Behinderte und Unterweisung der Arbeitgeber in Chancengleichheit bei der Einstellung, Behindertenbewusstsein und Nichtdiskriminierung;
vi)
Maßnahmen zur Erleichterung des Wiedereintritts von benachteiligten Gruppen, wie z.B. Behinderten oder Betreuern von abhängigen Personen, in den Arbeitsmarkt;
vii)
Nachbarschaftsverantwortung, Führungsqualitäten und Demokratie - um Einzelne, Freiwillige und Gemeinschaftsgruppen mit den Fähigkeiten auszustatten, ihre Mitwirkung am Gemeinschaftsleben zu verstärken, und benachteiligte Einzelpersonen an eine Beschäftigung oder sonstige Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt heranzuführen.
d) Mobilisierung für Reformen in den Bereichen Vollbeschäftigung, höhere Arbeitsqualität und Eingliederung, insbesondere durch Förderung der Gründung eigener Unternehmen, der Weiterentwicklung und der Umsetzung von Partnerschaften und Bündnissen über die Vernetzung der maßgeblichen Akteure auf transnationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene, wie Sozialpartner und Nichtregierungsakteure, insbesondere solche in den Bereichen der sozialen Eingliederung und der Chancengleichheit von Männern und Frauen, lokale Beschäftigungsinitiativen und territoriale Beschäftigungspakte zur Verbesserung der Beschäftigung, der Fähigkeiten und Möglichkeiten und der Verbesserung der Ergebnisse.
e)Stärkung des Humankapitals, insbesondere durch Konzeption und Einleitung von Reformen in den allgemeinen und beruflichen Bildungssystemen.
(2) Im Rahmen des Ziels "Konvergenz" sowie in den Kohäsionsländern unterstützt der ESF außerdem Maßnahmen, die auf die folgenden Prioritäten ausgerichtet sind:
a) Ausweitung und Verbesserung der Investitionen in das Humankapital, insbesondere durch:
i)
Förderung der Umsetzung von Reformen der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung im Sinne einer Vorbereitung auf die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit und einer Förderung der Übernahme von Verantwortung und der Gründung eigener Unternehmen, um die Menschen besser auf die Erfordernisse einer wissensbasierten Gesellschaft und auf die Notwendigkeit des lebenslangen Lernens einzustellen, die Arbeitsmarktrelevanz der allgemeinen und beruflichen Bildung zu verbessern und die Qualifikationen der Lehrkräfte und des sonstigen Personals fortlaufend zu aktualisieren;
ii)
Förderung einer verstärkten Beteiligung an der allgemeinen und beruflichen Bildung während des gesamten Lebens, u.a. durch Maßnahmen, die auf eine signifikante Verringerung der Zahl von vorzeitigen Schulabgängen und der Segregation abzielen, und den Zugang zu einer beruflichen Erstausbildung und zu allen Bildungsstufen verbessern;
iii)
Entwicklung des Humanpotenzials in den Bereichen Forschung und Innovation, insbesondere durch Postgraduiertenstudien und -ausbildung, sowie durch damit verbundene Netzwerktätigkeiten zwischen Hochschulen, Forschungszentren und Unternehmen in Form von öffentlich-privaten Partnerschaften oder anderen Arten der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen sozioökonomischen Akteuren;
iv)
Anpassung des Arbeitsumfeldes durch Berücksichtigung von Themen, die das ausgewogene Verhältnis zwischen Berufs- und Privatleben betreffen.
b) Stärkung der institutionellen Kapazität und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Dienstleistungen, der Sozialpartner, der Zivilgesellschaft und der Nichtregierungsorganisationen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zur Förderung von Reformen und eines verantwortungsvollen Verwaltungshandelns vor allem im Wirtschafts-, Arbeits-, Sozial-, Umwelt- und Justizbereich, insbesondere durch:
i)
Förderung einer korrekten Konzeption, Begleitung und Evaluierung der Politiken und Programme auf der Grundlage von Studien, Statistiken und Gutachten, Förderung der bereichsübergreifenden Koordinierung und des Dialogs zwischen den betreffenden öffentlichen und privaten Einrichtungen;
ii)
Förderung des Aufbaus von Kapazitäten für die Durchführung der Politiken und Programme - u.a. in Bezug auf eine Verstärkung der Rechtsvorschriften – insbesondere durch ständige Management- und Personalfortbildung und spezifische Unterstützung der wesentlichen Dienste, der Aufsichtsbehörden und der sozioökonomischen Akteure, einschließlich der Sozialpartner und anderer maßgeblicher Akteure auf Nichtregierungsebene sowie der berufsständischen Organisationen.
(3) Bei der Umsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele und Prioritäten fördert der ESF die Verbreitung und Einbeziehung von innovativen Tätigkeiten als eigenständigen Aufgabenbereich sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf nationaler und regionaler Ebene, insbesondere durch den Austausch von Informationen, Erfahrungen, Ergebnissen und bewährten Verfahren sowie durch die Entwicklung von ergänzenden Konzepten und koordinierten oder gemeinsamen Aktionen.
(4)Der ESF unterstützt Maßnahmen zur Information und Sensibilisierung der Bevölkerung, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, um Diskriminierungen zu bekämpfen und die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern am Arbeitsplatz und in der Gesellschaft zu fördern.
(5) Bei der Umsetzung des Schwerpunktes Soziale Eingliederung gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i kann der Finanzbeitrag des ESF zu Aktionen innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates [über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung](8) bis zu 10% des betreffenden Schwerpunktes betragen.
Artikel 4
Kohärenz und Konzentration
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die aus dem ESF geförderten Aktionen den Zielen der Europäischen Beschäftigungsstrategie und den Zielen der Gemeinschaft betreffend soziale Eingliederung, Bildung, Ausbildung und Gleichstellung von Männern und Frauen entsprechen und deren Umsetzung unterstützen. Sie tragen namentlich dafür Sorge, dass die im strategischen Rahmenplan und in den operationellen Programmen gemäß Artikel 2 dieser Verordnung beschriebenen Aktionen in jedem Mitgliedsstaat die Ziele, Prioritäten und Vorgaben der nationalen Aktionspläne für Beschäftigung und für soziale Eingliederung fördern. Die Mitgliedstaaten konzentrieren die Finanzhilfe insbesondere auf die Umsetzung der nach Artikel 128 Absatz 4 des Vertrags ausgesprochenen Beschäftigungsempfehlungen sowie die einschlägigen Ziele der Gemeinschaft im Bereich der sozialen Eingliederung und der Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung. Der ESF kann auch Maßnahmen unterstützen, die über den Nationalen Beschäftigungsplan eines Mitgliedstaates hinausgehen, wenn sie aufgrund regionaler und lokaler Besonderheiten notwendig sind und wenn damit die Lissabonner Beschäftigungsziele, soziale Eingliederung und soziale Kohäsion besser erreicht werden können.
(2) Im Rahmen der operationellen Programme werden die Mittel auf die dringendsten Erfordernisse und auf diejenigen Politikbereiche konzentriert, in denen eine Unterstützung aus dem ESF im Hinblick auf die Verwirklichung der Programmziele eine deutliche Verbesserung herbeiführen kann. Für einen maximal wirksamen Einsatz der ESF-Unterstützung werden die mit größten Problemen konfrontierten Regionen und Orte einschließlich städtischer Problemgebiete, ländlicher Gebiete mit rückläufiger Entwicklung und Gebiete, die von dem Fischereisektor abhängig sind, Insel- und Berggebiete, entlegener Gebiete, Gebiete mit niedriger Bevölkerungsdichte oder demographischer Benachteiligung und Gebiete, die von Unternehmensverlagerungen besonders nachteilig betroffen sind, in den operationellen Programmen besonders berücksichtigt.
(3) Für die Unterstützung aus dem ESF werden die einschlägigen Aspekte der jährlichen Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds] des Rates in entsprechende nationale Aktionspläne für Beschäftigung und für soziale Eingliederung übernommen.
(4) Für die Unterstützung aus dem ESF gilt generell, dass die quantifizierten Ziele und ausgewählten Indikatoren zur Begleitung der Umsetzung des einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds] die Ziele und Indikatoren sind, die im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Beschäftigungsstrategie und der Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft in den Bereichen soziale Eingliederung Nichtdiskriminierung, allgemeine und berufliche Bildung sowie Gleichstellung von Frauen und Männern Anwendung finden. Auch die zur Begleitung der einzelnen operationellen Programme herangezogenen Indikatoren entsprechen diesen quantifizierten Zielen.
(5) Evaluierungen im Rahmen des ESF bewerten auch den Beitrag der aus dem ESF kofinanzierten Aktionen zur Umsetzung der Europäischen Beschäftigungsstrategie sowie der Ziele der Gemeinschaft in den Bereichen soziale Eingliederung Nichtdiskriminierung, Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und allgemeine und berufliche Bildung in dem betreffenden Mitgliedstaat beurteilt.
Artikel 5
Verantwortungsvolles Verwaltungshandeln und Partnerschaft
(1) Der ESF fördert verantwortungsvolles Verwaltungshandeln und Partnerschaft. Die Planung und Umsetzung der ESF-Förderung erfolgt entsprechend dem institutionellen Aufbau des jeweiligen Mitgliedstaats auf der geeigneten Gebietsebene unter besonderer Berücksichtigung der regionalen und lokalen Ebene.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörde des jeweiligen operationellen Programms achten im Rahmen der Programmplanung, Durchführung und Begleitung der ESF-Förderung auf die Beteiligung und den angemessenen Zugang der Sozialpartner und eine angemessene Konsultation und Beteiligung der Nichtregierungsakteure, insbesondere in den Bereichen der sozialen Eingliederung, der Nichtdiskriminierung sowie der Gleichbehandlung von Frauen und Männern auf der geeigneten Gebietsebene, welche gleichzeitig die nationale und die regionale Ebene sein kann.
(3)Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Bevölkerung und die betroffenen Akteure über die operationellen Programme und die Maßnahmen, die vom ESF finanziert werden können, zu informieren.
(4) Die Verwaltungsbehörden der operationellen Programme fördern die angemessene Beteiligung und den Zugang der Sozialpartner zu den finanzierten Maßnahmen gemäß Artikel 3.
Es werden mindestens 2 % der Mittel aus dem ESF für Kapazitätsaufbau, Schulungs- und Vernetzungsmaßnahmen und zur Stärkung des Sozialdialogs sowie für gemeinsame Maßnahmen der Sozialpartner, insbesondere im Hinblick auf die Stärkung der Rolle der Nichtregierungsorganisationen, die Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer und Unternehmen in der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a sowie für die Kapazitätsaufbaumaßnahmen von im Bereich soziale Eingliederung und Nichtdiskriminierung tätigen repräsentativen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.
(5) Die Verwaltungsbehörde des operationellen Programms fördert die angemessene Beteiligung und gewährleistet den einfachen und raschen Zugang der betroffenen Nichtregierungsorganisationen zu den finanzierten Maßnahmen, insbesondere in den Bereichen soziale Eingliederung, und zwar vor allem für benachteiligte Gruppen wie Menschen mit Behinderungen, Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit von Frauen und Männern.
Im Rahmen des Ziels Konvergenz werden mindestens 1 % der Mittel aus dem ESF für den Kapazitätsaufbau, Maßnahmen zur Förderung der Schulungs- und Vernetzungstätigkeiten der Nichtregierungsorganisationen, insbesondere der im Bereich der sozialen Eingliederung und Bekämpfung von Diskriminierungen tätigen Nichtregierungsorganisationen, gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c bereitgestellt.
(6) Bei Übertragung der Verantwortung für die Durchführung kann die Förderung im Rahmen eines Programms in Form von Globalzuschüssen gewährt werden.
(7)Im Rahmen von Schwerpunkten der Programme für innovative Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 3 kann für die Unterstützung kleinerer Aktionen, an denen lokale Akteure mitwirken, für einen begrenzten Anteil der Mittel aus den Programmen ein Fonds gebildet werden. Die Mittel werden in Form von Globalzuschüssen gewährt. Kleine Aktionen sind solche bis zu 300 000 EUR.
Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass im Bereich soziale Eingliederung und Nichtdiskriminierung tätige Nichtregierungsorganisationen einen mindestens gleichwertigen Zugang zu diesen Mitteln haben wie im Rahmen des EQUAL-Programms.
Artikel 6
Gleichstellung von Frauen und Männern und Chancengleichheit
Die Mitgliedsstaaten und die Verwaltungsbehörden tragen dafür Sorge, dass die operationellen Programme eine Analyse der geschlechterspezifischen Auswirkungen enthalten und die Zuteilung der Mittel in angemessener Weise den spezifischen Bedürfnissen von Männern und Frauen entspricht, sowie dafür, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der Programmplanung, der Durchführung, der Begleitung und der Evaluierung - einschließlich durch Festlegung spezifischer Ziele und Vorgaben mit präzisen Fristen und durch Verwendung von qualitativen und quantitativen Gleichstellungsindikatoren - gefördert wird.
Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden tragen dafür Sorge, dass in jedem Stadium der operationellen Programme eine Haushaltsplanung nach dem Gesichtspunkt der Gleichstellung von Frauen und Männern durchgeführt wird.
Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden gewährleisten eine ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern an der Verwaltung und Durchführung der operationellen Programme auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene.
Artikel 7
Nichtdiskriminierung
Die Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden tragen dafür Sorge, dass operationelle Programme eine Beschreibung darüber enthalten, wie die soziale Eingliederung von Menschen mit Behinderungen und von schutzbedürftigen Gruppen sowie Nichtdiskriminierungsgrundsätze in den Phasen der Programmplanung, der Durchführung, der Begleitung und der Evaluierung unter Einsatz spezifischer Indikatoren gefördert und erreicht werden.
Artikel 8
Innovation
Im Rahmen der operationellen Programme achten die Mitgliedsstaaten und die Verwaltungsbehörden insbesondere auf die Förderung und allgemeine Einbeziehung innovativer Maßnahmen als eigenen Schwerpunkt, insbesondere derjenigen, durch die eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen öffentlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Akteuren gefördert wird. Nach Konsultation des Begleitausschusses gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds] legt die Verwaltungsbehörde die für eine Finanzierung in Betracht kommenden Innovationsthemen gemäß den Europäischen Beschäftigungsleitlinien und die geeigneten Durchführungsmodalitäten fest. Innovative Maßnahmen sollten mindestens einen Anteil von 1% im operationellen Programm ausmachen. Für solche Maßnahmen beträgt der ESF-Kofinanzierungsanteil 85%.
Artikel 9
Transnationale Zusammenarbeit
(1) Die Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden können bei der Programmplanung für die transnationalen und interregionalen Kooperationsmaßnahmen einen spezifischen Schwerpunkt innerhalb eines operationellen Programms oder ein spezifisches operationelles Programm bilden. Für solche Maßnahmen beträgt der ESF-Anteil 85%. Koordinierungsmaßnahmen im Rahmen der transnationalen und interregionalen Kooperation werden zu 100% vom ESF finanziert.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen durch angemessene Koordinierungsmechanismen Sorge für eine Kohärenz und Komplementarität der Aktionen des Fonds mit Aktionen, die durch andere transnationale Gemeinschaftsprogramme, besonders in dem Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, gefördert werden, um die Verwendung von Gemeinschaftsmitteln in den Bereichen Bildung und lebenslanges Lernen zu optimieren.
Artikel 10
Innovative Maßnahmen und technische Hilfe
Mindestens 1% der Mittel aus dem ESF werden der Kommission bereitgestellt für die Finanzierung von innovativen Maßnahmen und Pilotprojekten im Kontext von Arbeitsmärkten, Beschäftigung und beruflicher Bildung, sowie von Maßnahmen im Rahmen des Sozialdialogs, die für Arbeitnehmer gedacht sind und den Transfer von Fachwissen in den Interventionsbereichen des ESF betreffen.
Die Kommission fördert ferner insbesondere das Entstehen von Foren und die Bildung von regionalen Beschäftigungspakten bei der Vorbereitung der Programmplanung, den Erfahrungsaustausch, Sensibilisierungsmaßnahmen, Seminare, Netzwerke und Peer Reviews zur Ermittlung und Verbreitung bewährter Praktiken und Förderung des gegenseitigen Lernens, um so die politische Dimension und den Beitrag des ESF zu den Zielen der Gemeinschaft in Bezug auf Beschäftigung, insbesondere der Jugend und von älteren Menschen, soziale Eingliederung, Nichtdiskriminierung sowie in Bezug auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verstärken.
Artikel 11
Fortschritts- und Durchführungsberichte
Die alle zwei Jahre vorzulegenden Berichte und der abschließende Durchführungsbericht gemäß Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds] enthalten eine Zusammenfassung und Bewertung zur Umsetzung von:
a)
Gender Mainstreaming sowie der geschlechtsspezifischen Aktionen;
b)
einer durchgängigen Berücksichtigung diskriminierter Gruppen einschließlich Maßnahmen zur Sicherung der sozialen Eingliederung, der Zugänglichkeit für und der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen;
c)
Aktionen zur Stärkung der sozialen Eingliederung von Migranten und zur Verbesserung ihres Zugangs zur Beschäftigung;
d)
Aktionen zur Stärkung der sozialen Eingliederung und Beschäftigung von Personen, die benachteiligten Gruppen angehören: Angehörige ethnischer Minderheiten, Personen mit Behinderungen, Bewohner benachteiligter Gebiete oder Gebietsteile, Personen ohne Schulbildung, Arme und Langzeitarbeitslose;
e)
Aktionen zur Stärkung der sozialen Eingliederung von anderen benachteiligten Personengruppen und zur Verbesserung ihres Zugangs zur Beschäftigung;
f)
Aktionen zur Stärkung der beruflichen Qualifizierung der Arbeitnehmer;
g)
Innovativen Maßnahmen, einschließlich der Begründung für die Auswahl der Themen für die Innovation, sowie eine Darstellung ihrer Ergebnisse und deren Verbreitung und allgemeiner Einbeziehung;
h)
Aktionen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor;
i)
Aktionen zur Förderung der Beteiligung von sozialen Akteuren und ihrer Eingliederung in Netze auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene;
j)
Transnationalen, grenzüberschreitenden und interregionalen Kooperationsmaßnahmen;
k)
Maßnahmen zur Förderung einer selbständigen Tätigkeit und der Neugründung von Unternehmen;
l)
Koordinierung der Förderung im Rahmen des ESF mit den Maßnahmen der nationalen Beschäftigungspläne, der Europäischen Beschäftigungsstrategie und der Strategie von Lissabon;
m)
Aktionen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und Bewertung der Nichterwerbstätigenquoten.
Artikel 12
Zuschussfähigkeit
(1) Der ESF unterstützt die öffentlichen Ausgaben in Form von nicht rückzahlbaren Einzelzuschüssen oder Globalzuschüssen, rückzahlbaren Zuschüssen, Kreditzinsvergünstigungen und Kleinstkrediten und den Kauf von Gütern und Dienstleistungen gemäß den für öffentliche Ausschreibungen geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
(2) Die folgenden Ausgaben sind für eine Unterstützung durch den ESF nicht zuschussfähig:
a) Erstattungsfähige Mehrwertsteuer
b) Sollzinsen
c) Kauf von Infrastrukturen, abschreibbaren Ausrüstungsgüter, Immobilien und Grund.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 finden die Regeln zur Zuschussfähigkeit des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung] auf die Aktionen Anwendung, die vom ESF kofinanziert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 2 der genannten Verordnung fallen.
(4) Unbeschadet nationaler Regeln zur Zuschussfähigkeit können die innerhalb eines operationellen Programms getätigten Ausgaben des ESF folgendes umfassen:
a)
Unterstützungsgelder oder Gehälter, die von einem Dritten zugunsten eines Teilnehmers eines Projektes gezahlt und gegenüber dem Begünstigen bestätigt werden, unter der Voraussetzung, dass diese Zahlungen die nationale öffentliche Kofinanzierung des Projektes in Übereinstimmung mit den nationalen Regeln darstellen.
b)
Die indirekten Kosten eines Projektes, pauschaliert berechnet bis zur Höhe von 20% der direkten erklärten Kosten für dieses Projekt, abhängig von der Art des Projektes, den Bedingungen und dem Ort seiner Durchführung.
Artikel 13
Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung berührt weder die weitere Durchführung noch die Änderung, einschließlich der teilweisen oder vollständigen Beendigung, von Maßnahmen, die vom Rat oder der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 zum Europäischen Sozialfonds, die vor dem 1. Januar 2007 gültig war, genehmigt worden sind.
Die nach Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 gestellten Anträge behalten ihre Gültigkeit.
Artikel 14
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 gelten entsprechend als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 15
Überprüfungsklausel
Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung spätestens bis zum 31. Dezember 2013 gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags.
Artikel 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft
Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates