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Verfahren : 2004/0169(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0217/2005

Eingereichte Texte :

A6-0217/2005

Aussprachen :

PV 05/07/2005 - 13

Abstimmungen :

PV 06/07/2005 - 4.10

Angenommene Texte :

P6_TA(2005)0282

Angenommene Texte
PDF 500kWORD 247k
Mittwoch, 6. Juli 2005 - Straßburg
Europäischer Fischereifonds *
P6_TA(2005)0282A6-0217/2005

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Europäischen Fischereifonds (KOM(2004)0497 – C6-0212/2004 – 2004/0169(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004)0497)(1),

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0212/2004),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Haushaltskontrollausschusses und des Haushaltsausschusses (A6-0217/2005),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   präzisiert, dass die im Vorschlag für eine Verordnung angegebenen Mittel rein indikativen Charakter haben, bis eine Vereinbarung über die Finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2007 und folgende Jahre abgeschlossen worden ist;

4.   fordert die Kommission auf, nach der Annahme der nächsten Finanziellen Vorausschau die im Vorschlag für eine Verordnung angegebenen Beträge zu bestätigen oder gegebenenfalls die angepassten Beträge dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Zustimmung zu unterbreiten, um auf diese Weise die Vereinbarkeit mit den Obergrenzen sicherzustellen;

5.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

6.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

7.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 4
(4)  In Übereinstimmung mit Artikel 33 Absatz 2 EG-Vertrag ist bei der Ausgestaltung der GFP die besondere Eigenart der Tätigkeit zu berücksichtigen, die sich aus dem sozialen Aufbau des Fischereisektors und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen fischereiwirtschaftlichen Gebiete ergibt.
(4)  In Übereinstimmung mit Artikel 33 Absatz 2 EG-Vertrag ist bei der Ausgestaltung der GFP die besondere Eigenart der Tätigkeit zu berücksichtigen, die sich aus dem sozialen Aufbau des Fischereisektors und den strukturellen, naturbedingten und geographischen Unterschieden der verschiedenen fischereiwirtschaftlichen Gebiete ergibt.
Abänderung 3
Erwägung 9
(9)  Die Tätigkeit des Fonds und die Maßnahmen, an deren Finanzierung er sich beteiligt, müssen mit den übrigen Gemeinschaftspolitiken übereinstimmen und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entsprechen.
(9)  Die Tätigkeit des Fonds und die Maßnahmen, an deren Finanzierung er sich beteiligt, müssen mit den übrigen Gemeinschaftspolitiken übereinstimmen und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften wie beispielsweise der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsvorschriften entsprechen.
Abänderung 4
Erwägung 10
(10)  Die Gemeinschaftsaktion stellt eine Ergänzung oder einen Beitrag zur Aktion der Mitgliedstaaten dar. Um einen signifikanten zusätzlichen Nutzen zu erzielen, ist es angezeigt, diese Partnerschaft auszubauen. Die Partnerschaft gilt auch für die regionalen und lokalen Behörden, die anderen zuständigen Behörden einschließlich der Umweltbehörden und der für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen zuständigen Stellen, die Wirtschafts- und Sozialpartner und die übrigen zuständigen Behörden und Einrichtungen. Alle Partner sollten an der Vorbereitung, Begleitung und Evaluierung der Interventionen beteiligt sein.
(10)  Die Gemeinschaftsaktion stellt eine Ergänzung oder einen Beitrag zur Aktion der Mitgliedstaaten dar. Um einen signifikanten zusätzlichen Nutzen zu erzielen, ist es angezeigt, diese Partnerschaft auszubauen. Die Partnerschaft gilt auch für die regionalen und lokalen Behörden, die anderen zuständigen Behörden einschließlich der Umweltbehörden und der für die Förderung der Nichtdiskriminierung einschließlich der Gleichstellung von Männern und Frauen zuständigen Stellen, die Wirtschafts- und Sozialpartner und die übrigen zuständigen Behörden und Einrichtungen. Alle Partner sollten an der Vorbereitung, Begleitung und Evaluierung der Interventionen beteiligt sein.
Abänderung 5
Erwägung 13
(13)  Gemäß Artikel 274 EG-Vertrag arbeiten die Mitgliedstaaten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die Mittel nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden. Dazu erläutert die vorliegende Verordnung Bedingungen, unter denen die Kommission ihre Befugnisse für die Durchführung des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften ausüben kann.
(13)  Gemäß Artikel 274 EG-Vertrag arbeiten die Mitgliedstaaten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die Mittel nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden. Dazu erläutert die vorliegende Verordnung Bedingungen, unter denen die Kommission ihre Befugnisse für die Durchführung des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften unter der Kontrolle des Europäischen Parlaments als Haushaltsbehörde ausüben kann.
Abänderung 6
Erwägung 24
(24)  Die Durchführung der GFP erfordert flankierende Maßnahmen zur Abfederung ihrer sozio-ökonomischen Folgen; dazu bedarf es einer Politik zur Entwicklung der Fischereigebiete.
(24)  Die Durchführung der GFP erfordert flankierende Maßnahmen zur Abfederung ihrer sozio-ökonomischen Folgen; dazu bedarf es einer Politik zur Entwicklung der Fischereigebiete, die dazu dient, die Wirtschaftstätigkeiten zu diversifizieren und dauerhafte Beschäftigung herbeizuführen.
Abänderung 7
Erwägung 29
(29)  Es ist angebracht, die gemeinschaftliche Fischereiflotte abzubauen, um sie an die verfügbaren und zugänglichen Ressourcen anzupassen.
(29)  Es ist angebracht, die Bemühungen zur Anpassung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte an die verfügbaren und zugänglichen Ressourcen erforderlichenfalls fortzusetzen, um ein Gleichgewicht mit dem Zustand der Bestände herzustellen und die Lebensfähigkeit der Flotte zu gewährleisten;
Abänderung 8
Erwägung 29 a (neu)
(29a) Daher ist ein echtes nach Flottensegmenten und nach Staaten gegliedertes Register der gemeinschaftlichen Fischereifahrzeuge einzurichten, das in allen Mitgliedstaaten harmonisiert ist und in dem die Kapazität und die Leistung angegeben sind; dieses Register soll sowohl präzise als auch transparent und zuverlässig sein, und alle Mitgliedstaaten sollten daher unter Überwachung durch die Kommission die gleichen Kriterien zur Ermittlung der Kapazität und der Leistung ihrer Schiffe anwenden.
Abänderung 9
Erwägung 29 b (neu)
(29b) Überführungen von gemeinschaftlichen Fischereifahrzeugen in Drittstaaten müssen nicht nur zur Verringerung der Kapazität in den Gemeinschaftsgewässern beitragen, sondern auch zum Ausbau der nachhaltigen Fischerei außerhalb der Gemeinschaftsgewässer.
Abänderung 10
Erwägung 30
(30)  Für die Umstrukturierung der Fischereiflotten sind sozioökonomische Begleitmaßnahmen erforderlich.
(30)  Für die Anpassung der Fischereiflotten an die in ihren Zielgebieten festgestellten Ressourcen sind sozioökonomische Begleitmaßnahmen erforderlich.
Abänderung 11
Erwägung 33
(33)  Es gilt, die Modalitäten zur Gewährung von Beihilfe für die Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur festzulegen und gleichzeitig die wirtschaftliche Lebensfähigkeit dieser Sektoren sicherzustellen; dazu müssen eine begrenzte Anzahl vorrangiger Interventionsziele festgestellt und die Strukturbeihilfen auf Kleinst- und Kleinbetriebe konzentriert werden;
(33)  Es gilt, die Modalitäten zur Gewährung von Beihilfe für die Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur festzulegen und gleichzeitig die wirtschaftliche Lebensfähigkeit dieser Sektoren sicherzustellen;
Abänderung 12
Erwägung 35
(35)  Der Fonds sollte insbesondere im Rahmen der technischen Hilfe Bewertungen, Studien, Pilotprojekte und Erfahrungsaustausch unterstützen mit dem Ziel, neue Ansätze und Verfahren zur einfachen und transparenten Umsetzung zu fördern.
(35)  Der Fonds sollte insbesondere im Rahmen der technischen Hilfe Bewertungen, Studien, Pilotprojekte, Versuchsfischereikampagnen und Erfahrungsaustausch unterstützen mit dem Ziel, neue Ansätze und Verfahren zur einfachen und transparenten Umsetzung zu fördern.
Abänderung 13
Erwägung 37
(37)  Effizienz und Wirkung der Strukturfondstätigkeiten hängen auch von einer Verbesserung und Vertiefung der Evaluierung ab. Die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission und die Verfahren, mit denen die Zuverlässigkeit der Evaluierung gewährleistet werden soll, sind festzulegen.
(37)  Effizienz und Wirkung der Strukturfondstätigkeiten hängen auch von einer Verbesserung und Vertiefung der Evaluierung und Transparenz ab. Die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission und die Verfahren, mit denen die Zuverlässigkeit der Evaluierung und die Zugänglichkeit der Evaluierung für die Öffentlichkeit gewährleistet werden soll, sind festzulegen.
Abänderung 14
Erwägung 53
(53)  Die Verordnungen (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 und Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor sind aufzuheben. Die aufgehobenen Bestimmungen sollten jedoch im Sinne einer erfolgreichen Durchführung weiterhin für die Beihilfen, Aktionen und Projekte gelten, die vor dem 31. Dezember 2006 genehmigt wurden -
(53)  Die Verordnungen (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 und Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor sind aufzuheben. Die aufgehobenen Bestimmungen sollten jedoch im Sinne einer erfolgreichen Durchführung weiterhin für die Beihilfen, Aktionen und Projekte gelten, für die vor dem 31. Dezember 2006 Verpflichtungsermächtigungen und vor dem 31. Dezember 2008 Zahlungsermächtigungen bestehen.
Abänderung 15
Artikel 1
Mit der vorliegenden Verordnung wird ein Europäischer Fischereifonds (im Weiteren "der Fonds" genannt) eingerichtet; in ihr sind die Rahmenbedingungen für die gemeinschaftliche Förderung der nachhaltigen Entwicklung des Fischereisektors und der Fischereigebiete festgelegt.
Mit der vorliegenden Verordnung wird ein Europäischer Fischerei- und Aquakulturfonds (im Weiteren "der Fonds" genannt) eingerichtet; in ihr sind die Rahmenbedingungen für die gemeinschaftliche Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung des Fischereisektors, der Aquakulturgebiete und der Fischereigebiete festgelegt.
Abänderung 16
Artikel 3 Buchstabe e
(e)  "Aquakultur": die Aufzucht oder Haltung von Fischen und anderen Wasserorganismen mittels entsprechender Techniken mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus; die betreffenden Pflanzen oder Tiere bleiben während der gesamten Aufzucht bis zur Ernte bzw. zum Fang Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person.
(e)  "Aquakultur": die Aufzucht oder Haltung von Fischen und anderen Wasserorganismen, einschließlich der Haltung von Fischen in Brackwasserteichen und der Muschelzucht, mittels entsprechender Techniken mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus; sie sollte nur in dem Maß gefördert werden, in dem sie nicht umweltschädlich ist; die betreffenden Pflanzen oder Tiere bleiben während der gesamten Aufzucht bis zur Ernte bzw. zum Fang Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person.
Abänderung 17
Artikel 3 Buchstabe f
(f)  "Klein- und Kleinstunternehmen": die in der Empfehlung Nr. 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen beschriebenen Klein- und Kleinstunternehmen.
entfällt
Abänderung 18
Artikel 4 Buchstabe b
(b) zu einem nachhaltigen Gleichgewicht zwischen den Fischereiressourcen und der Kapazität der Gemeinschaftsflotte beizutragen;
(b) zur Erneuerung und Modernisierung der Fischereiflotte beizutragen, sobald das nachhaltige Gleichgewicht zwischen den Fischereiressourcen und dem Fischereiaufwand und der Rentabilität der Gemeinschaftsflotte sichergestellt ist, das die bestmögliche Versorgung des Gemeinschaftsmarkts gewährleistet;
Abänderung 19
Artikel 4 Buchstabe b a (neu)
(ba) die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur zu fördern;
Abänderung 20
Artikel 4 Buchstabe d
(d) den Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen zu unterstützen;
(d) den Schutz und die Verbesserung der lebenden natürlichen Ressourcen sowie der Umwelt zu unterstützen, insofern dies in einem Zusammenhang mit dem Fischerei- und Aquakultursektor steht;
Abänderung 21
Artikel 4 Buchstabe f a (neu)
(fa) eine günstigere Behandlung der Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 des Vertrags zu fördern.
Abänderung 22
Artikel 5
Der Fischereisektor wird aus dem Europäischen Fischereifonds (nachstehend "Fonds" bzw. "EFF" genannt) gefördert. Die nach dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen tragen zur Verwirklichung der in Artikel 33 EG-Vertrag sowie zu den im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) festgelegten Zielen bei. Sie begleiten oder ergänzen gegebenenfalls die anderen Instrumente oder Politiken der Europäischen Union.
Der Fischerei- und Aquakultursektor wird aus dem Europäischen Fischerei- und Aquakulturfonds (nachstehend "Fonds" bzw. "EFAF" genannt) gefördert. Die nach dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen tragen zur Verwirklichung der in Artikel 33 EG-Vertrag sowie zu den im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) festgelegten Zielen bei. Sie begleiten oder ergänzen gegebenenfalls die anderen Instrumente oder Politiken der Europäischen Union.
Abänderung 23
Artikel 6 Absatz 4
(4)  Die aus dem Fonds geförderten Maßnahmen dürfen weder direkt noch indirekt zur Erhöhung des Fischereiaufwands beitragen.
(4)  Die aus dem Fonds geförderten Maßnahmen dürfen in Gebieten, in denen offensichtlich die Gefahr der Überfischung besteht, weder direkt noch indirekt zur Erhöhung des Fischereiaufwands beitragen. Die Fondsmittel dürfen auch nicht zugunsten eines erhöhten Fischereiaufwands bei Arten, für die Quoten festgelegt oder sonstige Regelungen getroffen wurden oder deren Bestand sich außerhalb eines biologisch gesicherten Rahmens befindet, eingesetzt werden. Zulässig ist hingegen die Finanzierung von Fischereimaßnahmen, die sich auf eindeutig unterbewirtschaftete Arten beziehen.
Abänderung 24
Artikel 11 Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Maßnahmen zur Aufwertung der Rolle der Frauen in der Fischwirtschaft gefördert werden.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Maßnahmen zur Aufwertung der Rolle der Frauen in der Fischwirtschaft, einschließlich Maßnahmen auf transnationaler Ebene, gefördert werden.
Abänderung 25
Artikel 13
Die Kommission nimmt für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 eine indikative Aufteilung der verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten vor. Diese erfolgt nach folgenden objektiven Kriterien: die Bedeutung der Fischwirtschaft, der Umfang erforderlicher Anpassungen des Fischereiaufwands, das Beschäftigungsniveau in der Fischwirtschaft und die Kontinuität der laufenden Maßnahmen. Der Teil, der einen Beitrag zum Konvergenzziel darstellt, wird getrennt ausgewiesen.
Die Kommission nimmt für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 eine indikative Aufteilung der verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten vor. Diese erfolgt nach folgenden objektiven Kriterien: die Bedeutung der Fischwirtschaft, der Umfang erforderlicher Anpassungen des Fischereiaufwands, das Beschäftigungsniveau in der Fischwirtschaft und die Kontinuität der laufenden Maßnahmen sowie die Auswirkungen der Fischwirtschaft auf das sozioökonomische Gefüge. Der Teil, der einen Beitrag zum Konvergenzziel darstellt, wird getrennt ausgewiesen.
Abänderung 26
Artikel 15 Absatz 1
(1)  Jeder Mitgliedstaat bereitet innerhalb von drei Monaten nach Verabschiedung der strategischen Leitlinien und vor der Unterbreitung des Operationellen Programms einen einzelstaatlichen Strategieplan für den Fischereisektor vor.
(1)  Jeder Mitgliedstaat bereitet innerhalb von sechs Monaten nach Verabschiedung der strategischen Leitlinien und vor der Unterbreitung des Operationellen Programms einen einzelstaatlichen Strategieplan für den Fischerei- und Aquakultursektor vor.
Abänderung 27
Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a
(a) die Verringerung des Fischereiaufwands oder der Fangkapazität und die Feststellung von Mitteln und Fristen zur Erreichung dieser Ziele in der betreffenden Fischerei und Flotte,
(a) die Anpassung des Fischereiaufwands oder der Fangkapazität und die Feststellung von Mitteln und Fristen zur Erreichung dieser Ziele in der betreffenden Fischerei und Flotte,
Abänderung 28
Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b
(b) der Ausbau der Sektoren Aquakultur, fischverarbeitende Industrie und Vermarktung,
(b) der nachhaltige Ausbau der Sektoren Aquakultur, fischverarbeitende Industrie und Vermarktung,
Abänderung 29
Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe d
(d) die Strategie zur Versorgung mit Fischereierzeugnissen sowie der Ausbau von Fangtätigkeiten in Nicht-Gemeinschaftsgewässern,
(d) die Strategie zur Versorgung mit Fischereierzeugnissen sowie die Fangtätigkeiten in Nicht-Gemeinschaftsgewässern unter angemessener Berücksichtigung des Zustands der Fischbestände,
Abänderung 30
Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe e a (neu)
(ea) den Schutz der Umwelt und der aquatischen biologischen Ressourcen.
Abänderung 31
Artikel 15 Absatz 4 a (neu)
(4a) Die einzelstaatlichen Strategiepläne werden nach ihrer Genehmigung durch die Kommission veröffentlicht.
Abänderung 32
Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d a (neu)
(da) einen Aktionsplan zur Verhütung von Betrug und Unregelmäßigkeiten.
Abänderung 33
Artikel 20 Absatz 4
(4)  Die Kommission genehmigt das operationelle Programm spätestens fünf Monate nach seiner formellen Einreichung durch den Mitgliedstaat, sofern es den Bestimmungen in Artikel 18 entspricht.
(4)  Die Kommission genehmigt das operationelle Programm spätestens fünf Monate nach seiner formellen Einreichung durch den Mitgliedstaat, sofern es den Bestimmungen in Artikel 18 entspricht. Das Programm wird veröffentlicht.
Abänderung 34
Artikel 23 Buchstabe a Spiegelstrich 5
- einzelstaatlichen Flottenabgangsplänen mit einer Höchstlaufzeit von zwei Jahren im Rahmen der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 11 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Anpassung der Fangkapazitäten der Gemeinschaftsflotte;
- einzelstaatlichen Flottenabgangsplänen mit einer dem Programmplanungszeitraum entsprechenden Höchstlaufzeit im Rahmen der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 11 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Anpassung der Fangkapazitäten der Gemeinschaftsflotte;
Abänderung 35
Artikel 23 Buchstabe a Spiegelstrich 5 a (neu)
-  Einführung von Schutzzonen, einschließlich Schonzeiten oder Schongebieten, Fangbeschränkungen in bestimmten Gebieten oder Sperrzonen.
Abänderung 36
Artikel 24 Absatz 1
(1)  Jeder betroffene Mitgliedstaat legt seine Maßnahmen zur Anpassung des Fischereiaufwands in seinem einzelstaatlichen Strategieplan fest. Der Finanzierung der Operationen gemäß Artikel 23 Buchstabe a) erster Spiegelstrich wird Vorrang eingeräumt.
(1)  Jeder betroffene Mitgliedstaat legt seine Maßnahmen zur Anpassung des Fischereiaufwands in seinem einzelstaatlichen Strategieplan fest. Der Finanzierung der Operationen gemäß Artikel 23 wird Vorrang eingeräumt.
Abänderung 37
Artikel 24 Absatz 2
(2)  Die in Artikel 23 Buchstabe a) genannten einzelstaatlichen Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands müssen Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fischereitätigkeit entsprechend den Bestimmungen des Artikels 25 umfassen.
(2)  Die in Artikel 23 Buchstabe a) genannten einzelstaatlichen Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands können Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fischereitätigkeit entsprechend den Bestimmungen des Artikels 25 umfassen.
Abänderung 38
Artikel 24 Absatz 6 Unterabsatz 1
(6)  Die Laufzeit der einzelstaatlichen Anpassungspläne für den Fischereiaufwand gemäß Artikel 23 Buchstabe a) darf zwei Jahre nicht übersteigen.
(6)  Die Mitgliedstaaten können während der gesamten Geltungsdauer des EFAF, die einen Programmplanungszeitraum von fünf Jahren nicht übersteigen darf, Anpassungspläne für den Fischereiaufwand gemäß Artikel 23 Buchstabe a vorlegen.
Abänderung 39
Artikel 24 Absatz 6 Unterabsatz 2
In den in Artikel 23 Buchstabe a) erster, zweiter und vierter Spiegelstrich vorgesehenen Fällen nehmen die Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen Pläne innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Rates oder der Kommission an.
In den in Artikel 23 Buchstabe a erster, zweiter und vierter Spiegelstrich vorgesehenen Fällen nehmen die Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen Pläne innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Rates oder der Kommission an.
Abänderung 40
Artikel 24 Absatz 6 Unterabsatz 3
In dem in Artikel 23 Buchstabe a) dritter Spiegelstrich vorgesehenen Fall nehmen die Mitgliedstaaten die Umstellungspläne für die betreffenden Fischereifahrzeuge und Fischer innerhalb von zwei Monaten nach der Notifizierung durch die Kommission an.
In dem in Artikel 23 Buchstabe a) dritter Spiegelstrich vorgesehenen Fall nehmen die Mitgliedstaaten die Umstellungspläne für die betreffenden Fischereifahrzeuge und Fischer innerhalb von sechs Monaten nach der Notifizierung durch die Kommission an.
Abänderung 41
Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1
(1)  Der Fonds kofinanziert die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen, wenn sie im Rahmen eines Plans zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 23 Buchstabe a) durchgeführt wird. Die endgültige Stilllegung eines Fischereifahrzeugs kann nur durch Abwracken des Schiffs oder seine Verwendung für nicht gewinnorientierte Zwecke erreicht werden.
(1)  Der Fonds kofinanziert die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen, wenn sie im Rahmen eines Plans zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 23 Buchstabe a) oder aufgrund einer Entscheidung, die Fischereitätigkeit freiwillig einzustellen, die zu einer Verringerung der Fangkapazität führt, durchgeführt wird. Die endgültige Stilllegung eines Fischereifahrzeugs kann nur durch Abwracken des Schiffs oder seine Verwendung für andere Zwecke als die Fischereitätigkeit, die Schaffung gemischter Gesellschaften oder die Ausfuhr zu anderen Zwecken als der Fischerei erreicht werden. Im letztgenannten Fall verringert sich der in Gruppe 1 der Tabelle in Anhang II vorgesehene Beteiligungssatz der Fonds auf 50 %.
Abänderung 42
Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten können auch die Höhe der öffentlichen Zuschüsse unter Berücksichtigung des günstigsten Kosten/Nutzen-Verhältnisses auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden Kriterien festsetzen:
Die Mitgliedstaaten können auch die Höhe der öffentlichen Zuschüsse unter Berücksichtigung des günstigsten Kosten/Nutzen-Verhältnisses auf der Grundlage des folgenden objektiven Kriteriums festsetzen:
(a)  Preis des Fischereifahrzeugs auf dem nationalen Markt oder sein Versicherungswert,
(b) durch das Fischereifahrzeug erwirtschafteter Umsatz,
(c)  Alter des Fischereifahrzeugs und Tonnage oder Maschinenleistung in BRZ oder kW.
c)  Alter des Fischereifahrzeugs und Tonnage oder Maschinenleistung in BRZ bzw. kW.
Abänderung 43
Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1
(1)  Der Fonds kann im Rahmen der Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 23 Buchstabe a) erster, zweiter und dritter Spiegelstrich bei der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit Beihilfemaßnahmen zugunsten der Fischer und der Eigner von Fischereifahrzeugen für die Dauer von höchstens einem Jahr mit möglicher Verlängerung um ein weiteres Jahr kofinanzieren.
(1)  Der Fonds kann im Rahmen der Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 23 Buchstabe a) erster, zweiter, dritter und vierter Spiegelstrich bei der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit Beihilfemaßnahmen zugunsten der Fischer und der Eigner von Fischereifahrzeugen für die Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens zwei Jahren während des gesamten Programmplanungszeitraums kofinanzieren.
Abänderung 44
Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2
Diese Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung sind Teil eines Plans zur Anpassung des Fischereiaufwands, der innerhalb von zwei Jahren eine dauerhafte Senkung der Fangkapazität gewährleistet, die mindestens der durch die vorübergehende Einstellung erzielten Senkung des Fischereiaufwands entspricht.
entfällt
Abänderung 45
Artikel 26 Absatz 4 a (neu)
(4a) Die Mitgliedstaaten können einmalige Ausgleichszahlungen für Eigner von Fischereifahrzeugen und Fischer im Rahmen von Plänen zum Schutz der Meeresressourcen, wie Natura 2000, einführen, sofern dies zur Verringerung der Fangkapazität führt.
Abänderungen 46 und 47
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a
a)  Ausrüstung, die gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorgesehen ist;
a)  Ausrüstung, die Anpassungen ermöglicht, um die Schiffe mit besseren Sicherheitsvorkehrungen sowie Arbeits- und Wohnbedingungen auszustatten sowie im Allgemeinen das Wohlbefinden der Arbeitnehmer an Bord der Schiffe zu verbessern, einschließlich dem Ersatz von Motoren.
Der Ersatz der Motoren ist nur aus Gründen der Sicherheit, Treibstoffeinsparung oder besseren Umweltverträglichkeit subventionierbar, sofern jegliche Erhöhung der Fangkapazität ausgeschlossen ist;
Abänderungen 48, 55 und 57
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a a (neu)
aa)  Ausrüstung, die es ermöglicht, in stärkerem Maße selektive und umweltfreundliche Techniken einzuführen, um ungewollte Fänge an Fisch zu vermeiden, die Qualität und Sicherheit der Fänge, die an Bord gelagert werden, zu erhöhen und die Arbeitsbedingungen und die Sicherheit zu verbessern.
Abänderung 49
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b
b)  Ausrüstung, die es ermöglicht, Fänge an Bord zu halten, deren Rückwurf nicht mehr erlaubt ist;
b)  Ausrüstung, die es ermöglicht, Fänge, deren Rückwurf nicht mehr erlaubt ist, sowie Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung der Fänge an Bord zu halten;
Abänderung 50
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b a (neu)
ba) für Fischereifahrzeuge, die aus Sicherheitsgründen oder zur Verringerung der Umweltbelastung einen Motorwechsel benötigen;
Abänderung 52
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c a (neu)
(ca) zur Erneuerung der Flotte im Hinblick auf den Ersatz von Fischereifahrzeugen einer Länge über alles von weniger als 12 m. Darüber hinaus können auch über 20 Jahre alte Schiffe, deren Betrieb nicht sicher ist, ersetzt werden.
Abänderung 54
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d a (neu)
da)  Ausrüstung zur Senkung des Energieverbrauchs.
Abänderung 56
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d c (neu)
dc)  Ausrüstung, die die Auswirkungen der Fangtätigkeit auf die Umwelt besser berücksichtigt, vor allem zur Verringerung der Schadstoffemissionen durch das betreffende Schiff.
Abänderung 58
Artikel 27 Absatz 2
(2)  Der Fonds kann zur Finanzierung von Investitionen in die Selektivität der Fanggeräte beitragen, unter der Voraussetzung, dass das betreffende Fischereifahrzeug unter einen Wiederauffüllungsplan gemäß Artikel 23 Buchstabe a) erster Spiegelstrich fällt, die Fischereiart ändert, die betreffende Fischerei zugunsten einer anderen, deren Bestandslage dies erlaubt, verlässt und die Investition ausschließlich auf die erste Ersetzung des Fanggeräts ausgerichtet ist.
(2)  Der Fonds kann zur Finanzierung von Investitionen in die Selektivität der Fanggeräte beitragen, unter der Voraussetzung, dass das betreffende Fischereifahrzeug die Fischereiart ändert, die betreffende Fischerei zugunsten einer anderen, deren Bestandslage dies erlaubt, verlässt und die Investition ausschließlich auf die erste Ersetzung des Fanggeräts ausgerichtet ist.
Abänderung 59
Artikel 27 Absatz 2 a (neu)
(2a) Der Fonds kann zur Modernisierung aller Kategorien von Fischereifahrzeugen, einschließlich ihrer Motoren, wenn dies aus Sicherheitsgründen geschieht und unter der Voraussetzung, dass die Leistung des neuen Motors die des alten Motors nicht übersteigt beitragen.
Abänderung 60
Artikel 27 a
(1)  Im Sinne dieses Artikels gilt als "kleine Küstenfischerei" die Fischerei, die mit Fischereifahrzeugen einer Länge über alles von weniger als 12 m und nicht mit Schleppgerät nach Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft ausgeübt wird.
(1)  Im Sinne dieses Artikels gilt als "kleine Küstenfischerei" die Fischerei, die mit Fischereifahrzeugen einer Länge über alles von weniger als 12 m und nicht mit Schleppgerät nach Tabelle 3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft ausgeübt wird.
(2)  Bei Fondsinterventionen zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 27 dieser Verordnung zugunsten der kleinen Küstenfischerei, wird die für die Gruppe 2 der Tabelle in Anhang II angegebene Beteiligung von privaten Begünstigten um 20 % gesenkt.
(2)  Bei Fondsinterventionen zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 26 dieser Verordnung zugunsten der kleinen Küstenfischerei, wird der für die Gruppe 2 der Tabelle in Anhang II angegebene von privaten Begünstigten um 20 % gesenkt.
(3)  Bei Fondsinterventionen zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 28 dieser Verordnung gelten Gruppe 3 des Anhangs II angegebenen Beteiligungssätze.
(3)  Bei Fondsinterventionen zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 27 dieser Verordnung gelten die in Gruppe 3 des Anhangs II angegebenen Beteiligungssätze.
(4)  Der Fonds kann zur Finanzierung von Prämien für Fischer und Reeder der kleinen Küstenfischerei beitragen, um folgendes zu bewirken:
(4)  Der Fonds kann zur Finanzierung von Prämien für Fischer und Reeder der kleinen Küstenfischerei beitragen, um Folgendes zu bewirken:
–  Verbesserung von Management und Kontrolle der Zugangsbedingungen zu bestimmten Fischereizonen,
–  Verbesserung von Management und Kontrolle der Zugangsbedingungen zu bestimmten Fischereizonen,
–  Förderung des organisatorischen Zusammenhangs zwischen Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen,
–  Förderung des organisatorischen Zusammenhangs zwischen Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen,
–  Förderung von freiwilligen Maßnahmen zur Verringerung des Fischereiaufwands zugunsten der Ressourcenerhaltung,
–  Förderung von freiwilligen Maßnahmen zur Verringerung des Fischereiaufwands zugunsten der Ressourcenerhaltung,
–  Einsatz von technischen Innovationen (selektiveren Fangtechniken, die über die vorgeschriebenen Anforderungen in diesem Bereich hinausgehen) ohne Steigerung des Fischereiaufwands.
–  Förderung des Einsatzes von technischen Innovationen (selektiveren Fangtechniken, die über die vorgeschriebenen Anforderungen in diesem Bereich hinausgehen) ohne Steigerung des Fischereiaufwands;
  Für die Erneuerung der Flotte werden öffentliche Beihilfen gewährt, unter anderem, damit selektivere Techniken und Schiffsortungssysteme eingesetzt werden können und die Sicherheit an Bord, die Arbeitsbedingungen und die Hygiene verbessert werden, sofern der Fischereiaufwand dadurch nicht erhöht wird;
  Einführung von biologisch abbaubaren Fanggeräten in besonders geschützten Meeresgebieten und Möglichkeit telemedizinischer Hilfe;
  Erneuerung der Flotte der kleinen Küstenfischerei, wobei nachzuweisen ist, dass mit den Flottenzugängen und -abgängen auf eine Art und Weise verfahren wird, dass die Kapazität nicht die in der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 festgelegten Obergrenzen überschreitet.
Die Fördersätze entsprechend Gruppe 3 der Tabelle in Anhang II finden Anwendung.
Die Fördersätze entsprechend Gruppe 3 der Tabelle in Anhang II finden Anwendung.
Abänderung 61
Artikel 27a Absatz 4 a (neu)
(4a) Der Ersatz des Fischereifahrzeugs und des Motors aus Sicherheitsgründen, zum Schutz der Umwelt und um Treibstoff zu sparen, ist im Rahmen des Fonds förderfähig, sofern dies nicht zu einer Erhöhung der Fangkapazität führt.
Abänderung 62
Artikel 27 b (neu)
Artikel 27b
Öffentliche Beihilfen zur Erneuerung und Modernisierung der Flotte in den Regionen in äußerster Randlage
In den Regionen in äußerster Randlage können öffentliche Beihilfen für die Erneuerung und Modernisierung der Flotte gewährt werden.
Der Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission eine ständige Regelung zur Überwachung und Modernisierung seiner Flotte zur Genehmigung und weist nach, dass mit den Flottenzugängen und -abgängen auf eine Art und Weise verfahren wird, dass die Kapazität nicht die in der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 festgelegten Obergrenzen überschreitet. Die Fördersätze entsprechend Gruppe 3 der Tabelle in Anhang II der vorliegenden Verordnung finden Anwendung.
Abänderung 63
Artikel 28 Absatz 1 Einleitung
(1)  Der Fonds kann zur Finanzierung sozioökonomischer Maßnahmen zugunsten der von den Entwicklungen in der Fischerei betroffenen Fischer beitragen, die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden und Folgendes betreffen:
(1)  Der Fonds trägt zur Finanzierung sozioökonomischer Maßnahmen zugunsten der von den Entwicklungen in der Fischerei betroffenen Fischer bei, die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden und Folgendes betreffen:
Abänderung 64
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a
a)  Förderung der Diversifizierung der Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Unterstützung der Beschäftigten im Fischereisektor bei der Aufnahme weiterer Tätigkeiten,
a)  Förderung der Diversifizierung der Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Unterstützung der Beschäftigten im Fischereisektor bei der Aufnahme weiterer Tätigkeiten, einschließlich verschiedener Formen des Fischereitourismus,
Abänderung 65
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b a (neu)
ba)  Ausbildungskurse über die Sicherheit auf See, Schulung am Arbeitsplatz und Austauschkurse und -studien für alle Beschäftigten der Fischereiindustrie in den Mitgliedstaaten,
Abänderung 66
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c a (neu)
ca)  Minderung der Auswirkungen zeitweiliger Fangverbote;
Abänderung 67
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c b (neu)
cb)  Verlust des Arbeitsplatzes auf einem von Maßnahmen zur endgültigen Stilllegung betroffenen Schiff.
Abänderung 68
Artikel 28 Absatz 2
(2)  Der Fonds kann zur Finanzierung von Ausbildungsmaßnahmen und Anreizen zur Ausbildung für junge Fischer beitragen, die erstmals Eigner eines Fischereifahrzeugs werden möchten.
(2)  Der Fonds kann auch zur Finanzierung folgender Maßnahmen beitragen:
a)  Einzelprämien für Fischer unter 35 Jahren, die eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung oder eine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen können und die erstmals Eigentümer oder Miteigentümer eines gebrauchten Fischereifahrzeugs werden;
b)  Ausbildungsmaßnahmen und Anreize zur Ausbildung für junge Fischer, die erstmals Eigner eines Fischereifahrzeugs werden möchten.
Abänderung 69
Artikel 28 Absatz 2 a (neu)
(2a) Der Fonds kann Beiträge in Form von globalen Prämien für die Mannschaftsmitglieder auf Schiffen leisten, die von deren endgültiger Stilllegung betroffen sind.
Abänderung 70
Artikel 28 a (neu)
Artikel 28a
Beihilfen für die Erneuerung und Modernisierung der Fischereiflotte, die keine Kapazitätssteigerung bewirken
Um die Beihilfen für die Erneuerung und Modernisierung der Flotte beziehen zu können, müssen die Mitgliedstaaten alle staatlichen und gemeinschaftlichen Anforderungen und Ziele in Bezug auf die Referenzwerte für die Flotte erfüllen und sich einer dauerhaften Kontrollregelung der Kommission unterwerfen. Die Mitgliedstaaten weisen nach, dass die Zu- und Abgänge der Flotte so verwaltet werden, dass die Kapazität nicht die vorgesehenen staatlichen und gemeinschaftlichen jährlichen Ziele überschreitet, und dass sie das Verhältnis zwischen Zu- und Abgängen aufrechterhalten, so dass die Kapazität in keiner Weise zunimmt. Es wird ein in allen Mitgliedstaaten harmonisiertes Register der gemeinschaftlichen Fischereifahrzeuge eingerichtet, in dem die Kapazität und die Leistung angegeben sind, wobei die Kriterien für deren Ermittlung identisch sind, und das leicht zugänglich ist, so dass seine Kontrolle, die der Kommission obliegt, ermöglicht wird.
Abänderung 71
Artikel 28 b (neu)
Artikel 28b
Beihilfen für die Durchführung von Versuchskampagnen
Der Fonds kann zur Kofinanzierung der von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Maßnahmen beitragen, die auf die Durchführung von Versuchskampagnen im Meer zur Suche nach neuen Fanggründen und neuen Fischarten abzielen.
Abänderung 72
Artikel 28 c (neu)
Artikel 28c
Beihilfen für die Einrichtung gemischter Gesellschaften mit Drittstaaten
Der Fonds trägt zur Finanzierung von einzelstaatlichen Maßnahmen für die endgültige Überführung eines Schiffes in einen Drittstaat durch die Schaffung einer gemischten Gesellschaft nach Genehmigung der zuständigen Behörden des betreffenden Landes bei, sofern alle der im Folgenden genannten Bedingungen eingehalten werden:
a) der Drittstaat, in den das Schiff überführt wird, ist kein Beitrittskandidat;
b) die Überführung geht mit einer Verringerung des Fischereiaufwands in Bezug auf die zuvor von dem überführten Fischereifahrzeug befischten Bestände einher;
c) der Drittstaat ist kein Billigflaggenstaat und duldet keine IUU-Fischerei (illegal, nicht gemeldet und unreglementiert), ist daher sorgsam bei der Bewirtschaftung und Erhaltung seiner Ressourcen und bietet Garantien für reale Fangmöglichkeiten.
Im Fall der endgültigen Überführung in einen Drittstaat muss das Fischereifahrzeug unverzüglich in das Register dieses Drittstaats eingetragen werden und es gilt das unumstößliche Verbot der Rückkehr in Gemeinschaftsgewässer.
Abänderung 73
Artikel 29 Absatz 2
(2)  Diese Investitionen können den Bau, die Erweiterung, die Ausrüstung und die Modernisierung von Produktionsanlagen, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der hygienischen Bedingungen, den besseren Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse oder die Verringerung der nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt betreffen. Bei der Übertragung des Eigentums an einem Unternehmen wird kein Gemeinschaftszuschuss gewährt.
(2)  Diese Investitionen können alle Teile der Produktionskette, darunter den Bau neuer Anlagen und die Erweiterung, die Ausrüstung und die Modernisierung von bestehenden Produktionsanlagen und die Muschelbagger, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Produktion von Arten mit guten Marktaussichten sowie die Verbesserung der hygienischen Bedingungen, den besseren Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, die Arbeitsbedingungen und die Sicherheit der in der Aquakultur Beschäftigten und die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse ab ihrer Vermarktung oder die Verringerung der nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt betreffen. Bei der Übertragung des Eigentums an einem Unternehmen wird kein Gemeinschaftszuschuss gewährt.
Abänderung 74
Artikel 29 Absatz 4
(4)  Der Fonds leistet keinen Beitrag zu Investitionen, mit denen die Produktion von Erzeugnissen gesteigert werden soll, für die es keine normalen Absatzmöglichkeiten auf den Märkten gibt, oder die negative Rückwirkungen auf die Politik zur Erhaltung der Fischereiressourcen haben könnten.
(4)  Der Fonds leistet ausschließlich einen Beitrag zu Investitionen, die angemessene Garantien hinsichtlich der technischen Machbarkeit und der wirtschaftlichen Rentabilität bieten und mit denen keine überschüssigen Produktionskapazitäten geschaffen werden oder die keine negativen Rückwirkungen auf die Politik zur Vermarktung der Fischereiressourcen haben; dies gilt auch für industriell befischte Arten, die zu Fischfutter verarbeitet werden.
Abänderung 75
Artikel 29 Absatz 5
(5)  Für Projekte gemäß Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG , für die die Informationen gemäß Anhang IV der genannten Richtlinie nicht vorgelegt werden, wird kein Zuschuss gewährt.
(5)  Für Projekte gemäß Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG kann nur dann ein Zuschuss gewährt werden, wenn die Informationen gemäß Anhang IV der genannten Richtlinie vorgelegt werden.
Abänderung 76
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a
a)  Diversifizierung auf neue Arten und Produktion von Arten mit guten Marktaussichten,
a)  Diversifizierung auf neue Arten, neue Aufzuchtmethoden und Produktion von Arten, die gute Marktaussichten und hinsichtlich des Bedarfs an Energie und Fischproteinen die Voraussetzungen für eine nachhaltige ökologische Produktion bieten,
Abänderung 77
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a a (neu)
aa)  Sicherstellung der Versorgung und Beitrag zu einer Verbesserung der Handelsbilanz für den Fischereimarkt der Gemeinschaft,
Abänderung 78
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b
b)  Einführung von Zuchtmethoden mit gegenüber branchenüblichen Praktiken deutlich geringeren Umweltauswirkungen,
b)  Einführung von Zuchtmethoden mit deutlich geringeren Umweltauswirkungen,
Abänderung 79
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b a (neu)
ba)  Vereinbarungen zur Verbesserung der Arbeitsumwelt,
Abänderung 80
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d
d)  Maßnahmen von allgemeinem Interesse in der Aquakultur gemäß Kapitel III dieses Titels sowie in der Berufsausbildung;
entfällt
Abänderung 81
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe f a (neu)
fa)  Absatzförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten.
Abänderung 82
Artikel 30 Absatz 2
2.  Die Investitionszuschüsse sind Kleinst- und Kleinunternehmen vorbehalten.
entfällt
Abänderung 84
Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c a (neu)
ca) die Wiederherstellung des Produktionspotentials der Aquakultur im Falle einer Schädigung durch Naturkatastrophen oder Industrieunfälle.
Abänderung 85
Artikel 31 Absatz 3
(3)  Um die Ausgleichsleistungen gemäß diesem Artikel zu erhalten, müssen die Träger der Projekte sich für mindestens fünf Jahre zu Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur verpflichten, die über die einfache Anwendung der allgemein üblichen guten Aquakulturpraxis hinausgehen. Der Nutzen dieser Verpflichtungen muss durch eine Ex-ante-Evaluierung der Auswirkungen nachgewiesen werden, die von einer vom Mitgliedstaat benannten Stelle durchgeführt wird.
(3)  Um die Ausgleichsleistungen gemäß diesem Artikel zu erhalten, müssen die Träger der Projekte sich für mindestens fünf Jahre zu Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur verpflichten, die über die einfache Anwendung der allgemein üblichen guten Aquakulturpraxis hinausgehen.
Abänderung 86
Artikel 31 Absatz 3 a (neu)
(3a) Die Binnenfischerei (gewerbsmäßige Fischereitätigkeiten, die von ausschließlich in den Binnengewässern der Mitgliedstaaten operierenden Fischereifahrzeugen aus durchgeführt werden) ist förderfähig ebenso wie der Ersatz und die Modernisierung der für diese Art der Fischerei eingesetzten Fischereifahrzeuge. Daneben muss es möglich sein, den Fonds zwecks Unterstützung bei der Durchführung von Wiederauffüllungsmaßnahmen im Hinblick auf den Aal in Anspruch zu nehmen.
Abänderung 87
Artikel 31 Absatz 4 Einleitung
(4)  Der betreffende Mitgliedstaat setzt jedes Jahr in seinem operationellen Programm den Jahreshöchstbetrag des öffentlichen Zuschusses, der pro Hektar für eine Umweltschutzmaßnahme in der Aquakultur gemäß Absatz 2 Buchstabe a) dieses Artikels gewährt werden kann, nach folgenden Kriterien fest:
(4)  Die Mitgliedstaaten berechnen die Ausgleichzahlungen nach einem oder mehreren der folgenden Kriterien:
Abänderung 88
Artikel 31 Absatz 4 a (neu)
(4a) Es wird eine besondere Ausgleichszahlung gewährt:
– gemäß Absatz 2 Buchstabe a auf der Grundlage eines Höchstbetrags pro Hektar der Fläche des Betriebs, für die die Umweltschutzverpflichtungen in der Aquakultur gelten;
– gemäß Absatz 2 Buchstabe c während eines Höchstzeitraums von 2 Jahren ab Beginn der Umstellung des Betriebs auf die ökologische Produktion.
Abänderung 89
Artikel 32 Buchstabe a Einleitung
(a) die Gewährung von Entschädigungen an Muschelzüchter im Fall einer vorübergehenden Einstellung der Ernte von Zuchtmuscheln. Die Entschädigungen dürfen einem Unternehmen innerhalb des Zeitraums 2007-2013 für höchstens sechs Monate gewährt werden, wenn die Kontamination der Muscheln wegen der Ausbreitung von Toxine produzierendem Plankton oder des Auftretens von marine Biotoxine enthaltendem Plankton aus Gründen des Gesundheitsschutzes eine Aussetzung der Ernte
(a) die Gewährung von Entschädigungen an Muschelzüchter für Erzeugungseinbußen infolge einer vorübergehenden Einstellung der Ernte von Zuchtmuscheln. Die Entschädigungen dürfen einem Unternehmen innerhalb des Zeitraums 2007-2013 für höchstens zwölf Monate gewährt werden, wenn die Kontamination der Muscheln wegen der Ausbreitung von Toxine produzierendem Plankton oder des Auftretens von marine Biotoxine enthaltendem Plankton aus Gründen des Gesundheitsschutzes eine Aussetzung der Ernte
Abänderung 90
Artikel 32 Buchstabe a Spiegelstrich 1
– für mehr als vier aufeinander folgende Monate erfordert oder
– für höchstens drei aufeinander folgende Monate erfordert oder
Abänderung 91
Artikel 32 Buchstabe a Spiegelstrich 2
– wenn der Schaden aufgrund dieser Aussetzung in der Hauptvermarktungssaison mehr als 35 % des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens ausmacht, der auf der Basis des durchschnittlichen Umsatzes des Unternehmens in den vorangegangenen drei Jahren berechnet wird.
– wenn der Schaden aufgrund dieser Aussetzung in der Hauptvermarktungssaison mehr als 30 % des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens ausmacht, der auf der Basis des durchschnittlichen Umsatzes des Unternehmens in den vorangegangenen drei Jahren berechnet wird.
Abänderung 92
Artikel 33 Absatz 1
(1)  Der Fonds kann im Rahmen der in den einzelstaatlichen Strategieplänen festzulegenden spezifischen Strategien Investitionen im Bereich der Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur für den unmittelbaren menschlichen Konsum und im Bereich ihrer Vermarktung unterstützen. Die Investitionsbeihilfen sind Klein- und Kleinstunternehmen vorbehalten.
(1)  Der Fonds kann im Rahmen der in den einzelstaatlichen Strategieplänen festzulegenden spezifischen Strategien Investitionen im Bereich der Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur für den unmittelbaren menschlichen Konsum und im Bereich ihrer Vermarktung unterstützen.
Abänderung 93
Artikel 33 Absatz 2
(2)  Diese Investitionen können den Bau, die Erweiterung, die Ausrüstung und die Modernisierung von Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der hygienischen Bedingungen, den besseren Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse oder die Verringerung der nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt betreffen. Bei der Übertragung des Eigentums an einem Unternehmen wird kein Gemeinschaftszuschuss gewährt.
(2)  Diese Investitionen können den Bau, die Erweiterung, die Ausrüstung und die Modernisierung von Unternehmen, unter anderem im Hinblick auf die Verbesserung der hygienischen Bedingungen, den besseren Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und die Verbesserung der Lebensmittelsicherheit, der Rückverfolgbarkeit und der Qualität der Erzeugnisse und der Produktinnovation oder die Verringerung der nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt betreffen. Bei der Übertragung des Eigentums an einem Unternehmen wird kein Gemeinschaftszuschuss gewährt.
Abänderung 94
Artikel 34 Absatz 1
(1)  Der Fonds unterstützt Investitionen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung, die Bauten, Erweiterungen, Ausrüstungen und die Modernisierung von Unternehmen betreffen.
(1)  Der Fonds unterstützt Investitionen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung, die Bauten, Erweiterungen, Ausrüstungen und die Modernisierung von Unternehmen betreffen. Die Investitionen müssen angemessene Garantien für die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit bieten.
Abänderung 95
Artikel 34 Absatz 2 Einleitung
(2)  Die in Absatz 1 genannten Investitionen tragen zur Erhaltung oder zur Schaffung von Arbeitsplätzen im Fischereisektor und zur Verwirklichung eines oder mehrerer der folgenden Ziele bei:
(2)  Die in Absatz 1 genannten Investitionen tragen zur nachhaltigen Entwicklung im Fischerei- und Aquakultursektor oder zur Verwirklichung eines oder mehrerer der folgenden Ziele bei:
Abänderung 96
Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b a (neu)
ba)  Produktion von hochwertigen Erzeugnissen für hochspezialisierte Märkte,
Abänderung 97
Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d
d) bessere Nutzung von wenig verwerteten Arten, Nebenerzeugnissen oder Abfällen,
d) bessere Nutzung von Nebenerzeugnissen oder Abfällen,
Abänderung 98
Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe e
e)  Anwendung neuer Techniken oder Entwicklung des elektronischen Handels,
e)  Anwendung neuer Techniken, innovative Formen der Produktaufmachung oder Entwicklung des elektronischen Handels,
Abänderung 99
Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe f
f)  Vermarktung der Erzeugnisse, die hauptsächlich aus Anlandungen der örtlichen Flotte stammen.
f)  Vermarktung von innovativen Erzeugnissen und Erzeugnissen mit größerem Mehrwert, die vorzugsweise aus Anlandungen der örtlichen Flotte und aus der Aquakultur stammen.
Abänderung 100
Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe f a (neu)
fa)  Beitrag zur Diversifizierung und Entwicklung neuer Verarbeitungsprodukte aus Fischerei und Aquakultur.
Abänderung 101
Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe f b (neu)
fb)  Vermarktung neuer Erzeugnisse, die die Diversifizierung der Industrie fördern.
Abänderung 102
Artikel 36 Einleitung
Der Fonds unterstützt Maßnahmen von allgemeinem Interesse, die
Der Fonds unterstützt Maßnahmen von allgemeinem Interesse, die insbesondere
Abänderung 103
Artikel 36 Buchstabe b
b) kollektive Investitionen in die Entwicklung von Zuchtanlagen, in die Abwasserbehandlung oder in die Anschaffung von Ausrüstungen für die Produktion, Verarbeitung oder Vermarktung betreffen oder
b) kollektive Investitionen in die Entwicklung von Zuchtanlagen, in die Verbesserung der Produktionsbedingungen, in die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, in Maßnahmen, die zum Umweltschutz beitragen, oder in die Anschaffung von Ausrüstungen für die Produktion, Verarbeitung oder Vermarktung betreffen oder
Abänderung 104
Artikel 36 Buchstabe d a (neu)
da) als Ausgleich für die spezifischen Nachteile dienen, die für Investitionen in Natura 2000-Gebieten bestehen,
Abänderung 105
Artikel 36 Buchstabe d b (neu)
db) zur Finanzierung von Untersuchungskampagnen (wissenschaftliche Studien, Versuche und Follow-up), sozio-ökonomischen Studien über die Auswirkungen der Erhaltungsmaßnahmen und der wissenschaftlichen Beratung des Sektors dienen.
Abänderung 106
Artikel 36 Buchstabe d c (neu)
dc) auf die Beseitigung verlorengegangener oder aufgegebener Fanggeräte am Meeresboden zur Verringerung der Zahl von Geisternetzen gerichtet sind.
Abänderung 107
Artikel 36 Buchstabe d d (neu)
(dd) die Durchführung von Studien zur Bewertung der sozio-ökonomischen Auswirkungen der Bestanderhaltungspläne betreffen.
Abänderung 108
Artikel 36 Buchstabe d e (neu)
(de) eine angemessene Unterstützung für die Erhebung und Verarbeitung ökologischer Daten beinhalten,
Abänderung 109
Artikel 36 Buchstabe d f (neu)
df) die Bestimmungen zur Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse durch technische Maßnahmen sowie durch Schulung und Beratung der Akteure der nachgeschalteten Verarbeitungskette in die Tat umsetzen.
Abänderung 110
Artikel 36 Buchstabe d g (neu)
dg) die Versuchs- und Erkundungsfischerei fördern,
Abänderung 111
Artikel 36 Buchstabe d h (neu)
dh) eine Unterstützung für Gruppen von Fischern und Berufsverbände beinhalten, die bereit sind, für die Durchführung der GFP Mitverantwortung zu übernehmen (Ko-Management),
Abänderung 112
Artikel 37 Absatz 1
(1)  Der Fonds kann Maßnahmen von gemeinsamem Interesse unterstützen, die auf den Schutz und die Entwicklung der Wasserfauna ausgerichtet sind, ausgenommen direkte Besatzmaßnahmen. Diese Operationen müssen zur Verbesserung der aquatischen Umwelt beitragen.
(1)  Der Fonds kann Maßnahmen von gemeinsamem Interesse unterstützen, die auf den Schutz und die Entwicklung der aquatischen Ressourcen ausgerichtet sind, ausgenommen direkte Besatzmaßnahmen, mit Ausnahme von Besatzmaßnahmen in Binnengewässern zur Wiedereinführung oder Bestandsförderung weit wandernder Fischarten. Diese Operationen müssen zur Wiederherstellung und Verbesserung der aquatischen Umwelt beitragen und können die im Rahmen von Natura 2000-Programmen durchgeführten Maßnahmen, die einen Bezug zur Fischerei und zur Sanierung aufgrund von Aquakulturtätigkeiten verarmter Gebiete haben, mit einschließen.
Abänderung 113
Artikel 37 Absatz 2
(2)  Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um die Anbringung fester oder beweglicher Vorrichtungen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserfauna oder zur Sanierung von Binnengewässern, einschließlich der Laichgründe und der Routen wandernder Arten.
(2)  Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um die Anbringung fester oder beweglicher Vorrichtungen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserfauna oder zur Sanierung von Binnengewässern, einschließlich der Laichgründe und der Routen wandernder Arten, sowie zur Sanierung von aufgrund von Aquakulturtätigkeiten verarmter Gebieten.
Abänderung 114
Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a a (neu)
aa)  Verbesserungen bei der Behandlung von Abfall.
Abänderung 115
Artikel 39 Absatz 3 Einleitung
(3)  Diese Investitionen betreffen Folgendes:
(3)  Diese Investitionen betreffen vorrangig Folgendes:
Abänderung 116
Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe a
a)  Durchführung von nationalen und transnationalen Absatzförderungskampagnen,
a)  Durchführung von nationalen und transnationalen Absatzförderungskampagnen, Organisation von und Beteiligung an Messen und Ausstellungen sowie Durchführung von partnerschaftlichen Treffen,
Abänderung 117
Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe d
d)  Maßnahmen zur Förderung von Erzeugnissen, die mit umweltfreundlichen Methoden gewonnen wurden;
d)  Maßnahmen zur Zertifizierung und Förderung von Erzeugnissen, die mit umweltfreundlichen Methoden gewonnen wurden;
Abänderung 118
Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe f
(f)  Zertifizierung der Qualität,
f)  Sicherung, Kontrolle und Zertifizierung der Qualität,
Abänderung 119
Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe g
g)  Etikettierung, einschließlich der Etikettierung von Erzeugnissen, die mit umweltfreundlichen Methoden gewonnen wurden;
g)  Etikettierung und Rückverfolgbarkeit, einschließlich der Etikettierung von Erzeugnissen, die mit umweltfreundlichen Methoden gewonnen wurden;
Abänderung 120
Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe i
i)  Marktstudien.
i)  Marktstudien und Marktforschung.
Abänderung 121
Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe i a (neu)
ia)  Förderung des Images des Sektors,
Abänderung 122
Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe i b (neu)
ib)  Förderung spezifischer Kampagnen, durch die die Produktion, für die ein offizielles Gütesiegel gewährt wird, gefördert werden soll.
Abänderung 123
Artikel 39 Absatz 3 a (neu)
(3a) Die Mitgliedstaaten können die Einrichtung und die Tätigkeiten von gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3759/92 anerkannten Erzeugerorganisationen fördern.
Abänderung 124
Artikel 40 Absatz 1
(1)  Der Fonds kann Pilotprojekte unterstützen, die von einem Wirtschaftsteilnehmer, einem anerkannten Berufsverband oder einer anderen von der Verwaltungsbehörde zu diesem Zweck benannten einschlägigen Einrichtung in Partnerschaft mit einer wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt werden, um neue technische Kenntnisse zu gewinnen und dann zu verbreiten.
(1)  Der Fonds kann Pilotprojekte unterstützen, die von einem Wirtschaftsteilnehmer, einem anerkannten Berufsverband oder einer anderen von der Verwaltungsbehörde zu diesem Zweck benannten einschlägigen Einrichtung in Partnerschaft mit einer wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt werden und die auf die Ausbildung, die Forschung, den Erwerb und die Verbreitung neuer technischer Kenntnisse sowie wissenschaftliche Versuchsfischereikampagnen zur Suche nach neuen Fanggründen und neuen Fischarten ausgerichtet sind.
Abänderung 125
Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a
a) gelten der Untersuchung der technische Zuverlässigkeit oder der Wirtschaftlichkeit einer innovativen Technik unter möglichst realen Bedingungen, um so technische oder wirtschaftliche Kenntnisse über die betreffende Technik zu gewinnen und zu verbreiten;
a) gelten der Untersuchung der technischen Zuverlässigkeit oder der Wirtschaftlichkeit einer innovativen Technik, einschließlich der Techniken, die auf eine Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte oder sonstige Minderung der Umweltauswirkungen der Fischerei oder die Verringerung des Energieverbrauchs der Fischereitätigkeit abzielen, unter möglichst realen Bedingungen, um so technische oder wirtschaftliche Kenntnisse über die betreffende Technik zu gewinnen und zu verbreiten;
Abänderung 127
Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b a (neu)
ba) beinhalten Programme zur Reduzierung der Beifänge und anderer Umweltauswirkungen.
Abänderung 126
Artikel 40 Absatz 2 a (neu)
(2a) Die Versuchsfischereiprojekte sind als Pilotprojekte förderfähig, sofern sie an ein Ziel in Bezug auf die Bestandserhaltung gekoppelt sind und den Einsatz selektiverer Techniken vorsehen.
Abänderung 128
Artikel 41 Unterabsatz 1
Der Fonds kann den Umbau von Fischereifahrzeugen unterstützen, sofern diese Schiffe ausschließlich für Ausbildungs- oder Forschungseinsätze im Fischereisektor in öffentlicher oder halböffentlicher Trägerschaft und unter der Flagge eines Mitgliedstaates bestimmt sind.
Der Fonds kann den Bau oder Umbau von Fischereifahrzeugen unterstützen, sofern diese Schiffe ausschließlich für Ausbildungs- oder Forschungseinsätze im Fischereisektor in öffentlicher oder halböffentlicher Trägerschaft oder seitens anderer, von der Bewirtschaftungsbehörde benannter Ausbildungs- oder Forschungseinrichtungen, auch privater Organisationen ohne Erwerbscharakter, und unter der Flagge eines Mitgliedstaates bestimmt sind.
Abänderung 129
Artikel 41 Unterabsatz 2
Der Fonds kann Operationen unterstützen, die die endgültige Umwidmung eines Fischereifahrzeugs zu Zwecken betreffen, die nicht dem Erwerb dienen und bei denen es sich nicht um Berufsfischerei handelt.
Der Fonds kann Operationen unterstützen, die die endgültige Umwidmung eines Fischereifahrzeugs zu Zwecken betreffen, bei denen es sich nicht um Berufsfischerei handelt.
Abänderung 130
Artikel 41 a (neu)
Artikel 41a
Begleitende Maßnahmen für die Chancengleichheit
(1)  Der Fonds kann zur Finanzierung von begleitenden Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und zur Berücksichtigung der Politik der Gleichheit der Geschlechter bei Unternehmenstätigkeiten dienen.
(2)  Um die Beihilfe in Anspruch nehmen zu können, müssen die Träger der Projekte einen Plan vorlegen, wie die Chancengleichheit in die Unternehmenstätigkeiten einbezogen werden soll, und sich zu dessen Umsetzung und Beibehaltung während mindestens fünf Jahren verpflichten (diese Beihilfen werden aus Gruppe III in Anhang II finanziert).
Abänderung 131
Artikel 41 b (neu)
Artikel 41b
Finanzinstrumentarium
Der Fonds kann im Rahmen der in Titel VI vorgesehenen Obergrenzen zur Bereitstellung von finanztechnischen Instrumenten zur Anpassung der Fangkapazitäten des Sektors in den benachteiligten Gebieten der Union beitragen.
Abänderung 132
Kapitel IV Titel
SCHWERPUNKT 4: NACHHALTIGE ENTWICKLUNG DER FISCHEREIGEBIETE
Schwerpunkt 4: NACHHALTIGE ENTWICKLUNG DER FISCHEREI- UND AQUAKULTURGEBIETE
Abänderung 133
Artikel 42 Absatz 1
(1)  Der Fonds ist ergänzend zu den anderen Gemeinschaftsinstrumenten zugunsten der nachhaltigen Entwicklung und der Verbesserung der Lebensqualität in den förderfähigen Fischereigebieten im Rahmen einer Gesamtstrategie tätig, die die Umsetzung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik insbesondere unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Auswirkungen begleiten soll.
(1)  Der Fonds ist ergänzend zu den anderen Gemeinschaftsinstrumenten zugunsten der nachhaltigen Entwicklung und der Verbesserung der Lebensqualität in den förderfähigen Fischereigebieten, insbesondere in peripheren Küstengebieten, im Rahmen einer Gesamtstrategie tätig, die die Umsetzung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik insbesondere unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Auswirkungen begleiten soll.
Abänderung 135
Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 2
Als "Fischereigebiet" gilt ein fischereiwirtschaftliches Gebiet mit begrenzter Ausdehnung, in der Regel unterhalb NUTS III, das am Meer oder an einem See gelegen ist oder ein Flussmündungsgebiet umfassen kann und aus geografischer, ozeanografischer, wirtschaftlicher und sozialer Sicht eine ausreichend homogene Einheit bildet.
Als "Fischerei- oder Aquakulturgebiet" gilt ein fischerei- oder aquakulturwirtschaftliches Gebiet mit begrenzter Ausdehnung, das am Meer oder an einem See gelegen ist oder ein Flussmündungsgebiet umfassen kann und aus geografischer, ozeanografischer, wirtschaftlicher und sozialer Sicht eine ausreichend homogene Einheit bildet.
Abänderung 136
Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 3
Hierbei muss es sich um Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte handeln, in denen ein wesentlicher Teil der Bevölkerung im Fischereisektor tätig ist, die Fischerei rückläufig ist und keine Stadt mehr als 100 000 Einwohner hat.
entfällt
Abänderung 137
Artikel 43 Absatz 1 Einleitung
(1)  Die Unterstützung im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete kann folgende Bereiche betreffen:
(1)  Die Unterstützung im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung der Fischerei- und Aquakulturgebiete kann folgende Bereiche betreffen:
Abänderung 138
Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a
a)  Umstellung und Neuausrichtung der Wirtschaftstätigkeit insbesondere durch Förderung des Ökotourismus unter der Voraussetzung, dass dies nicht zu einer Zunahme des Fischereiaufwands führt;
a)  Umstellung und Neuausrichtung der Wirtschaftstätigkeit insbesondere durch Förderung des Fischereitourismus unter der Voraussetzung, dass dies nicht zu einer Zunahme des Fischereiaufwands führt;
Abänderung 139
Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b
b)  Diversifizierung der Erwerbstätigkeit durch Unterstützung der Beschäftigten im Fischereisektor bei der Aufnahme weiterer Tätigkeiten durch Schaffung ergänzender Arbeitsplätze oder Ersatztätigkeiten außerhalb des Fischereisektors;
b)  Diversifizierung der Erwerbstätigkeit durch Unterstützung der Beschäftigten im Fischerei- und Aquakultursektor bei der Aufnahme weiterer Tätigkeiten durch Schaffung ergänzender Arbeitsplätze oder Ersatztätigkeiten außerhalb des Fischereisektors;
Abänderung 141
Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe d
d)  Unterstützung kleiner fischwirtschaftlicher Infrastrukturen und Förderung von Fremdenverkehrstätigkeiten,
d)  Unterstützung kleiner fischwirtschaftlicher Infrastrukturen und Förderung von Tätigkeiten des Fischereitourismus,
Abänderung 142
Artikel 43 Absatz 2
(2)  Der Fonds kann im Rahmen der Zusätzlichkeit und in Höhe von bis zu 15 % des betreffenden Schwerpunkts Maßnahmen zugunsten der Förderung und Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten, der Einsetzbarkeit der Arbeitskräfte und der Beschäftigungschancen insbesondere für Frauen finanzieren, sofern diese Maßnahmen integraler Bestandteil einer Strategie zur nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete sind und in unmittelbarem Zusammenhang mit den in Absatz 1 beschriebenen Maßnahmen stehen.
(2)  Der Fonds kann im Rahmen der Subsidiarität und in Höhe von bis zu 20 % des betreffenden Schwerpunkts Maßnahmen zugunsten der Förderung und Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten, der Einsetzbarkeit der Arbeitskräfte und der Beschäftigungschancen insbesondere für Frauen finanzieren, sofern diese Maßnahmen integraler Bestandteil einer Strategie zur nachhaltigen Entwicklung der Fischerei- und Aquakulturgebiete sind und in unmittelbarem Zusammenhang mit den in Absatz 1 beschriebenen Maßnahmen stehen.
Abänderung 143
Artikel 43 Absatz 3
(3)  Die Unterstützung gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Erneuerung oder Modernisierung von Fischereifahrzeugen.
entfällt
Abänderung 144
Artikel 43 Absatz 4
(4)  Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie Absatz 2 dieses Artikels können Beschäftigte der Fischwirtschaft sein oder einer Beschäftigung nachgehen, die sich aus der Fischwirtschaft ergibt.
(4)  Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie Absatz 2 dieses Artikels können Beschäftigte der Fischwirtschaft oder Aquakultur sein oder einer Beschäftigung nachgehen, die sich aus diesen Sektoren ergibt.
Abänderung 145
Artikel 43 Absatz 5
(5)  Falls eine Maßnahme im Sinne dieses Artikels auch durch ein anderes Finanzinstrument der Gemeinschaft gefördert werden kann, ist der Mitgliedstaat gehalten, bei der Programmausarbeitung anzugeben, ob die Maßnahme durch den Fonds oder durch ein anderes Finanzinstrument der Gemeinschaft gefördert wird.
(5)  Falls eine Maßnahme im Sinne dieses Artikels auch durch ein anderes Finanzinstrument der Gemeinschaft gefördert werden kann, ist der Mitgliedstaat gehalten, bei der Programmausarbeitung anzugeben, ob die Maßnahme durch den Fonds oder durch ein anderes Finanzinstrument der Gemeinschaft gefördert wird, und die Notwendigkeit einer Synergie mit anderen Fonds wie dem EFRE zu berücksichtigen, um die Ziele zu verwirklichen, die im Grünbuch über die meerespolitische Strategie festgelegt werden sollen.
Abänderung 146
Artikel 43 Absatz 5 a (neu)
(5a) Die finanzielle Unterstützung muss Investitionen an Bord der Fischereifahrzeuge zur Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen, der Hygiene und der Produktqualität sowie Investitionen zur Verbesserung der Fangselektivität betreffen.
Abänderung 147
Artikel 44 Überschrift
Die Akteure der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete
Die Akteure der nachhaltigen Entwicklung der Fischerei- und Aquakulturgebiete
Abänderung 148
Artikel 44 Absatz 1
(1)  Die Aktionen zugunsten der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete werden von zu diesem Zweck gebildeten Zusammenschlüssen öffentlicher oder privater lokaler Partner in einem bestimmten Gebiet durchgeführt, die im Folgenden als "Aktionsgruppe Fischerei" (AGF) bezeichnet werden. Die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats eingerichteten AGF werden mit Hilfe eines öffentlichen Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen in transparenter Weise ausgewählt.
(1)  Die Aktionen zugunsten der nachhaltigen Entwicklung der Fischerei- und Aquakulturgebiete werden von lokalen öffentlichen oder halböffentlichen Einrichtungen oder von zu diesem Zweck gebildeten Zusammenschlüssen öffentlicher oder privater lokaler Partner in einem bestimmten Gebiet durchgeführt, die im Folgenden als "Aktionsgruppe Fischerei" (AGF) bezeichnet werden. Die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats eingerichteten AGF werden mit Hilfe eines öffentlichen Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen in transparenter Weise ausgewählt.
Abänderung 149
Artikel 44 Absatz 2
(2)  Die auf Initiative einer AGF durchgeführten Operationen müssen zu mindesten zwei Dritteln der Anzahl der Vorhaben vom privaten Sektor getragen werden.
entfällt
Abänderung 150
Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe g a (neu)
ga) sozioökonomische Studien, die die drastischen Auswirkungen der Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Bestände betreffen und in direktem Zusammenhang mit der Durchführung des Programms stehen.
Abänderung 151
Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe a
a)  Mehrwertsteuer,
a) auf irgendeine Weise rückerstattbare Mehrwertsteuer,
Abänderung 152
Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i a (neu)
ia) wirksame Einziehungsverfahren.
Abänderung 153
Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe j a (neu)
ja) zu gewährleisten, dass Gemeinschaftsmittel, die aufgrund festgestellter Unregelmäßigkeiten rechtswidrig gezahlt wurden, gegebenenfalls mit Zinsen wieder eingezogen werden, Buch über die wieder einzuziehenden Beträge zu führen und der Kommission die wieder eingezogenen Beträge durch Abzug von der nächsten Ausgabenerklärung zu erstatten;
Abänderung 154
Artikel 59 Absatz 6
(6) zu gewährleisten, dass Gemeinschaftsmittel, die aufgrund festgestellter Unregelmäßigkeiten rechtsgrundlos gezahlt wurden, gegebenenfalls mit Zinsen wieder eingezogen werden, Buch über die wieder einzuziehenden Beträge zu führen und nach Möglichkeit der Kommission die wieder eingezogenen Beträge durch Abzug von der nächsten Ausgabenerklärung zu erstatten;
entfällt
Abänderung 155
Artikel 65 Absatz 4 a (neu)
(4a) Die Jahresberichte und der Abschlussbericht werden veröffentlicht.
Abänderung 156
Artikel 74
Zur Berechnung der Zwischenzahlungen und des zu zahlenden Restbetrags wird der für jeden Schwerpunkt festgelegte Kofinanzierungssatz auf die im Rahmen des betreffenden Schwerpunkts geleisteten und bescheinigten öffentlichen Ausgaben angewendet; maßgeblich ist die von der Bescheinigungsbehörde bescheinigte Ausgabenerklärung.
Zur Berechnung der Zwischenzahlungen und des zu zahlenden Restbetrags wird der für jeden Schwerpunkt festgelegte Kofinanzierungssatz auf die im Rahmen der betreffenden Maßnahme geleisteten und bescheinigten öffentlichen Ausgaben angewendet; maßgeblich ist die von der Bescheinigungsbehörde bescheinigte Ausgabenerklärung; andernfalls erfolgt die Rückerstattung gemäß den von der Bescheinigungsbehörde bescheinigten tatsächlich geleisteten Ausgaben.
Abänderung 157
Artikel 95 Absatz 5
(5)  Wenn im Anschluss an eine Mittelstreichung gemäß Absatz 1 Beträge eingezogen werden sollen, leitet die zuständige Stelle oder Einrichtung das Einziehungsverfahren ein und teilt dies der Bescheinigungs-, der Verwaltungs- und der Zahlungsbehörde mit. Über Einziehungen wird Bericht erstattet und Buch geführt.
(5)  Wenn im Anschluss an eine Mittelstreichung gemäß Absatz 1 Beträge eingezogen werden sollen, leitet die Verwaltungsbehörde unverzüglich das Einziehungsverfahren ein und teilt dies der Bescheinigungs- und der Zahlungsbehörde mit. Über Einziehungen wird gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften Bericht erstattet und Buch geführt.
Abänderung 158
Anhang II Gruppe 2
Unterstützungsmaßnahmen für die nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete (Artikel 43) , Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen (Artikel 27), Investitionen in die Aquakultur (Artikel 30), Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen (Artikel 34), Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten (Artikel 39).
Unterstützungsmaßnahmen für die nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete (Artikel 43), Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen (Artikel 27), Investitionen in die Aquakultur (Artikel 30), Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen (Artikel 34), Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten (Artikel 39), Maßnahmen von allgemeinem Interesse (Artikel 36), Bau (Artikel 33), Ausrüstung von Fischereihäfen (Artikel 38), Umbau und Umwidmung von Fischereifahrzeugen (Artikel 41).
Abänderung 159
Anhang II Gruppe 3 Einleitung
· Im Rahmen von Plänen zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 23 Buchstabe a) erster Spiegelstrich:
· Im Rahmen von Plänen zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 23 Buchstabe a):
Abänderung 160
Anhang II Gruppe 3 Spiegelstrich 3 a (neu)
  Chancengleichheit (Artikel 41a)
Abänderung 161
Anhang II Gruppe 3 Schluss
· Maßnahmen für die kleine Küstenfischerei nach Artikel 27 a Absatz 3 und 4.
· Maßnahmen für die kleine Küstenfischerei nach Artikel 27a.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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