Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) (KOM(2004)0621 – C6-0127/2004 – 2004/0218(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0621)(1),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0127/2004),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0131/2005),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. Juli 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Umwelt ist eine Dimension der auf der Tagung des Europäischen Rates von Göteborg im Jahr 2001 angenommenen EU-Strategie für die nachhaltige Entwicklung und als solche Priorität der Gemeinschaftshilfe; einschlägige Maßnahmen werden in erster Linie aus den Bereichen Kohäsionspolitik, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit, Vorbereitung auf den Beitritt und Entwicklung sowie externe Unterstützung finanziert.
(2) Diese Gemeinschaftsprogramme decken allerdings nicht entfernt den gesamten Bedarf für Umweltfinanzierung ab, und es besteht nach wie vor die Notwendigkeit, Umweltpolitik und Umweltrecht der Gemeinschaft - und insbesondere die Prioritäten des sechsten Umweltaktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaft, das mit dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) aufgestellt wurde - zu unterstützen, um so zur nachhaltigen Entwicklung beizutragen.
(3)Zu diesen Prioritäten gehört das Ziel, dem Verlust an biologischer Vielfalt bis 2010 Einhalt zu gebieten, sowie die Notwendigkeit, natürliche Räume von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren. Die Anstrengungen zur Bestimmung und Ausweisung von Natura-2000-Gebieten erfordern eine kontinuierliche Überprüfung und Unterstützung, insbesondere im Hinblick auf die Bewirtschaftung dieser Gebiete, die eindeutig zur Erreichung der genannten Ziele beitragen. Das Natura-2000-Netz unterliegt den Bestimmungen der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten(5) ("Vogelschutzrichtlinie") sowie der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen(6) ("Habitatrichtlinie"), deren Artikel 8 die Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft erlaubt.
(4)Im Mai 2004 haben die Mitgliedstaaten in Malahide vereinbart, dass Vorkehrungen zu treffen sind, um eine angemessene und gesicherte Kofinanzierung des Natura-2000-Netzes durch die Gemeinschaft zu gewährleisten. Die Kommission schätzt, dass sich die jährlichen Kosten für die Bewirtschaftung des Natura-2000-Netzes auf 6 100 Mio. EUR belaufen, ohne Berücksichtigung der geschützten Meeresgebiete. Mit diesem Betrag werden wahrscheinlich die tatsächlichen Kosten unterschätzt, und er sollte deshalb als der notwendige Mindestbetrag angesehen werden.
(5) Die im sechsten Umweltaktionsprogramm geforderte, wirkungsvolle Entwicklung und Durchführung der Umweltpolitik macht verschiedene Maßnahmen erforderlich: Förderung der Demonstration innovativer Politikkonzepte, Konsolidierung der Wissensbasis, Aufbau von Durchführungskapazitäten, Förderung guter Managementpraktiken, gegenseitiges Lernen durch Vernetzung und Austausch vorbildlicher Praktiken, Verbesserung der Verbreitung von Informationen sowie Sensibilisierung und Kommunikation.
(6)In dem 2001 vorgelegten Endbericht der Sachverständigengruppe über die Finanzierung des Natura-2000-Netzes auf der Grundlage von Artikel 8 der Habitatrichtlinie wird empfohlen, dass kurzfristig die Finanzierung von LIFE-Natur erheblich erhöht werden und die Funktionsweise dieses Instruments vereinfacht werden und leichter auf die Unterstützung des Investitionsbedarfs vieler Natura-2000-Gebiete anwendbar sein sollte.
(7)Gemäß Artikel 6 des sechsten Umweltaktionsprogramms gehören die Errichtung des Natura-2000-Netzes und die Bereitstellung der notwendigen technischen und finanziellen Instrumente und Mittel zur vollständigen Umsetzung dieses Aktionsprogramms und zum Schutz der durch die Habitatrichtlinie und die Vogelschutzrichtlinie geschützten Arten sowie der Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse auch außerhalb der Natura-2000-Gebiete zu den prioritären Maßnahmen.
(8)In seinen Schlussfolgerungen vom 11. Juli 2002 hat der Rat anerkannt, dass die Bestimmungen der Habitatrichtlinie über das Netzmanagement so schnell wie möglich umgesetzt werden müssen und dass es notwendig ist, die Frage der Finanzierung einschließlich eines angemessenen Rahmens für die Kofinanzierung durch die Gemeinschaft zu lösen. Der Rat hat die Kommission aufgefordert, ihre Mitteilung über die Finanzierung des Natura-2000-Netzes zu nutzen, um verschiedene Möglichkeiten für einen angemessenen und wirksamen gemeinschaftlichen Finanzrahmen vorzustellen, der in der künftigen Finanziellen Vorausschau der Gemeinschaft berücksichtigt werden müsste. Der Rat hat anerkannt, dass LIFE-Natur eine Schlüsselrolle bei der Errichtung des Natura-2000-Netzes und der Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Europäischen Union im Allgemeinen zukommt.
(9) Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung sollte deshalb auf die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung von Umweltpolitik und Umweltrecht in allen europäischen Politikbereichen sowie auf deren Mitteilung und Verbreitung in der gesamten Europäischen Union abzielen.
(10) Die Unterstützung sollte über Finanzhilfevereinbarungen und die Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(7) (nachstehend "Haushaltsordnung" genannt) gewährt werden.
(11)Im Sonderbericht Nr. 11/2003 des Rechnungshofs, in dem die Gestaltung, Verwaltung und Durchführung des Finanzierungsinstruments für die Umwelt (LIFE) geprüft wurde, und in den Schlussfolgerungen des Rates vom 2. März 2004, in denen der Rat den Bericht begrüßte, wurde die Ansicht bestätigt, dass LIFE nunmehr ein wichtiges Instrument der Umweltpolitik der Gemeinschaft ist, und darauf hingewiesen, dass es immer noch das einzige Instrument zur Unterstützung dieser Politik ist.
(12) Die Erfahrungen mit aktuellen und bereits ausgelaufenen Instrumenten haben die Notwendigkeit einer mehrjährigen Planung und Programmierung, einer Konzertierung der Anstrengungen durch Festlegung von Prioritäten und der Ausrichtung auf Tätigkeitsbereiche, in denen Gemeinschaftszuschüsse positive Wirkung entfalten können, verdeutlicht.
(13) Die Anzahl der Programme sollte verringert und Programmierung und Management sollten durch ein einziges, rationalisiertes Programm vereinfacht werden.
(14) Dabei muss jedoch ein reibungsloser Übergang gewährleistet sein und sichergestellt werden, dass Maßnahmen, die im Rahmen derzeitiger Programme finanziert werden, nach deren Ablauf weiterhin überwacht und überprüft werden und dass ihre Qualität bewertet wird.
(15) Insbesondere ist zu gewährleisten, dass die Unterstützung im Rahmen dieses Programms andere Fonds und Instrumente der Gemeinschaft ergänzt.
(16) In Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Luxemburg (Dezember 1997) und Thessaloniki (Juni 2003) sollten Kandidatenländer und die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden Länder des westlichen Balkans sich gemäß den Bedingungen, die in den einschlägigen bilateralen Abkommen mit diesen Ländern festgelegt wurden, an Programmen der Gemeinschaft beteiligen können.
(17) Durch diese Verordnung wird ein Finanzrahmen für sieben Jahre festgelegt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 36 (des Vorschlags) der Interinstitutionellen Vereinbarung vom (xxx) zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens [KOM(2004)0498] darstellt.
(18) Da die Ziele des auf Gemeinschaftsebene beschlossenen sechsten Umweltaktionsprogramms durch Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, ist eine Gemeinschaftsmaßnahme gerechtfertigt, sofern sie nicht über das erforderliche Maß hinausgeht -
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ziele
Es wird ein Finanzierungsinstrument für die Umwelt geschaffen, nachstehend "LIFE+" genannt.
Das allgemeine Ziel von LIFE+ ist es, einen Beitrag zum Naturschutz und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und insbesondere zur Bewirtschaftung des Natura-2000-Netzes sowie zur Entwicklung und Umsetzung von Umweltpolitik und Umweltrecht der Gemeinschaft zu leisten und dadurch eine nachhaltige Entwicklung zu fördern.
LIFE+ dient der Förderung der Durchführung des sechsten Umweltaktionsprogramms und leistet einen Beitrag
–
zur Erreichung einer Umweltqualität, deren Verschmutzungsgrad keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt verursacht,
–
zur drastischen Senkung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre, um diese auf einem Niveau zu stabilisieren, das gefährliche anthropogene Interferenzen mit dem Klimasystem ausschließt, und somit zur Verhinderung möglicher wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Umwälzungen,
–
zu Schutz, Erhaltung, Bewirtschaftung, Wiederherstellung und Erleichterung des Funktionierens von natürlichen Umgebungen, natürlichen Lebensräumen sowie wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, insbesondere in den durch das Natura-2000-Netz geschützten Gebieten, mit dem Ziel, der Versteppung und dem Verlust an biologischer Vielfalt Einhalt zu gebieten,
–
zum Schutz der europäischen Wälder in ihrer Gesamtheit durch Maßnahmen zur Überwachung und Vermeidung der für Waldschäden verantwortlichen Faktoren,
–
zu einer besseren Bewirtschaftung von natürlichen Ressourcen und Abfall und zur Stimulierung eines Übergangs zu nachhaltigeren Produktions- und Verbrauchsmustern,
–
zur Entwicklung strategischer Konzepte für Entwicklung, Durchführung und Integration politischer Maßnahmen, einschließlich der Verbesserung der Verwaltungspraxis im Umweltbereich, der Bereitstellung von Informationen, einer Sensibilisierung für Umweltfragen sowie einer breiter angelegten Darstellung der Argumente betreffend Rechte und Pflichten, Kosten und Nutzen und den Mehrwert der Umwelt für die sektoralen Politiken,
–
zur verstärkten Beteiligung der europäischen Bürger an der Erreichung der Umweltziele.
Artikel 2
Geltungsbereich, Einzelziele und allgemeine Kriterien
(1) Um die in Artikel 1 beschriebenen Umweltziele erfüllen zu können, wird LIFE+ über dreiTeilbereiche verfügen.
Der Teilbereich "LIFE+ Natur und biologische Vielfalt" dient folgenden Zielen:
–
Leistung eines Beitrags zur Schaffung der Natura-2000-Gebiete sowie zur Vernetzung und zum Austausch der einschlägigen Techniken und Kenntnisse,
–
Leistung eines Beitrags zur Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete gemäß der Vogelschutzrichtlinie und der Habitatrichtlinie sowie zur Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen Lebensräume und/oder Populationen zur Gewährleistung eines guten Erhaltungszustands und somit zur Erreichung der Ziele, die dem Verlust an biologischer Vielfalt bis 2010 und danach Einhalt gebieten sollen,
–
Leistung eines Beitrags zum Schutz und zur Unterstützung der Gesamtbewirtschaftung der von dem Natura-2000-Netz erfassten Flüsse und Meeresböden.
Der Teilbereich "LIFE+ Umsetzung und gute Verwaltungspraxis" dient folgenden Zielen:
—
Leistung eines Beitrags zur Entwicklung und Demonstration innovativer Strategien und Instrumente, indem ihr Mehrwert für die Umwelt aufgezeigt wird,
—
Leistung eines Beitrags zur Konsolidierung der Wissensbasis für Entwicklung, Bewertung, Überwachung und Evaluierung von Umweltpolitik und Umweltrecht,
—
Unterstützung von Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Initiativen für die Überwachung und Bewertung des Zustands der Umwelt sowie darin aktiver Kräfte, Belastungen und Reaktionen mit Umweltauswirkungen,
—
Förderung des Einsatzes der neuen Technologien zur Erleichterung des Umweltmanagements, der Vermeidung oder Beschränkung von Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachter Katastrophen einschließlich Waldbränden und der Sanierung verunreinigter Flüsse und Meeresböden,
—
Ermöglichung des Entwurfs von Bewirtschaftungsmodellen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt der Wälder und Leistung eines Beitrags zur Erhaltung der Böden, Risikovermeidung und Bekämpfung von Waldbränden,
—
Unterstützung der Umsetzung der Umweltpolitik der Gemeinschaft mit besonderem Nachdruck auf der Umsetzung auf lokaler und regionaler Ebene,
—
Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im Umweltbereich, einschließlich durch informelle Netzwerke der Umweltbehörden wie des europäischen Netzwerks für die Umsetzung und Durchsetzung des Umweltrechts (IMPEL), sowie einer stärkeren Einbeziehung der Beteiligten, z. B. Nichtregierungsorganisationen, in die Entwicklung und Durchführung der Politik der Europäischen Union.
Der Teilbereich "LIFE+ Information und Kommunikation" dient folgenden Zielen:
—
Verbreitung von Informationen und Sensibilisierung für Umweltfragen,
—
Sensibilisierung für die Vorteile einer solchen Einstellung zu den sektoralen Politiken, damit das Konzept der nachhaltigen Entwicklung zugänglich gemacht wird,
—
Förderung von Begleitmaßnahmen (Informationen, Kommunikationsmaßnahmen und -kampagnen, Konferenzen usw.), die einen Mehrwert auf europäischer Ebene bieten,
—
notwendige Unterstützung zur Schaffung von Datenbanken und Entwicklung von Instrumenten und Dienstleistungen zur Verbesserung des öffentlichen Zugangs zu Umweltinformationen.
(2) Anhang I enthält eine indikative Liste förderfähiger Themen und Maßnahmen.
(3)Die im Rahmen von LIFE+ finanzierten Vorhaben müssen die folgenden allgemeinen Kriterien erfüllen:
a)
sie sind insofern von Interesse für die Gemeinschaft, als sie erheblich zu dem in Artikel 1 festgelegten allgemeinen Ziel beitragen;
b)
sie werden von technisch und finanziell zuverlässigen Akteuren durchgeführt;
c)
sie sind aus technischer, zeitlicher, haushaltsrechtlicher und praktischer Sicht durchführbar.
Vorhaben können vorrangig behandelt werden, wenn sie auf einem multinationalen Ansatz beruhen und wenn dieser Ansatz angesichts der Durchführbarkeit und Kosten voraussichtlich wirksamer zur Erreichung der Ziele beiträgt.
(4)Die im Rahmen des Teilbereichs "LIFE+ Umsetzung und gute Verwaltungspraxis" auf Vorhaben anwendbaren Finanzierungskriterien sind in Anhang I festgelegt. Die Finanzierungskriterien für Betriebskostenzuschüsse und maßnahmenbezogene Finanzhilfen sind in Anhang III festgelegt.
Artikel 3
Form der Maßnahmen
(1) Die Gemeinschaftsfinanzierung kann in folgenden Rechtsformen erfolgen:
—
Finanzhilfevereinbarungen,
—
Vergabe öffentlicher Aufträge.
(2) Finanzhilfen der Gemeinschaft können spezifische Formen annehmen und durch Vereinbarungen wie Partnerschaftsrahmenvereinbarungen oder durch Teilnahme an Finanzierungsmechanismen und Fonds gewährt werden. Sie können auch in Form einer Kofinanzierung von Betriebskostenzuschüssen oder maßnahmenbezogenen Zuschüssen erfolgen. Der Höchstsatz für die Kofinanzierung von maßnahmenbezogenen Zuschüsse wird in den jährlichen Arbeitsprogrammen festgelegt. Betriebskostenzuschüsse für Stellen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, unterliegen nicht zwangsläufig den Degressivitätsbestimmungen der Haushaltsordnung.
(3)Die Finanzhilfen der Gemeinschaft für die Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete erfolgen in Form einer Kofinanzierung. Die Kofinanzierung der Kosten der Bewirtschaftung dieser Gebiete beträgt 50 % und kann bis zu einem Höchstsatz von 75 % gehen. Die spezifischen Kriterien für die Gebiete, für die eine Finanzhilfe von mehr als 50 % in Betracht kommt, werden in den Mehrjahresprogrammen festgelegt.
(4) Ferner ist eine Förderung von Begleitmaßnahmen vorgesehen, die über die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt und bei der die Gemeinschaftsmittel zum Kauf von Dienstleistungen und Gütern dienen. Hierunter fallen unter anderem Ausgaben für Information und Kommunikation, Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung, Prüfung und Bewertung von Projekten, politischen Maßnahmen, Programmen und Rechtsvorschriften.
(5)Die Kommission fördert gebietsweite Vorhaben, an denen sich Verbände von Gemeinden beteiligen können, und interregionale oder grenzübergreifende Vorhaben.
Artikel 4
Programmierung
(1) Die Mittel werden zur Unterstützung der von der Kommission in Abstimmung mit dem Europäischen Parlament erstellten mehrjährigen strategischen Programme bereitgestellt. In diesen Programmen werden, unter besonderer Betonung der Notwendigkeit, einen Mehrwert zu gewährleisten, die wichtigsten Ziele, prioritäre Maßnahmenbereiche, Maßnahmentypen und die Ergebnisse beschrieben, die im Hinblick auf die in Artikel 1 beschriebenen Ziele von der Gemeinschaftsfinanzierung erwartet werden; die Kosten werden veranschlagt.
(2)Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, die strategische Planung der Europäischen Union auf ihre Bedürfnisse und Prioritäten abzustimmen und diesen anzupassen.
(3) Die jährlichen Arbeitsprogramme stützen sich auf das strategische Mehrjahresprogramm und enthalten für das betreffende Jahr die Beschreibung der Zielvorgaben, Maßnahmenbereiche, Zeitpläne, erwarteten Ergebnisse, Durchführungsmodalitäten, Finanzierungsbeträge und Höchstsätze für die Kofinanzierung.
(4)Die Mehrjahresprogramme werden gemäß Artikel 251 des Vertrags angenommen.
(5)Die Jahresprogramme werden gemäß den Verfahren nach Artikel 12 angenommen.
(6)Wenn die Umstände dies erfordern, können die Mehrjahresprogramme und Jahresprogramme während ihrer Laufzeit gemäß den jeweiligen Verfahren geändert werden.
Artikel 5
Finanzverfahren und Durchführungsmaßnahmen
(1) Die Kommission gewährt die Gemeinschaftshilfe in Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung.
(2) Die Kommission kann beschließen, auf der Grundlage von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung und gemäß den in Anhang II festgelegten Auswahlkriterien eine verwaltende Behörde, bestehend aus innerstaatlichen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, mit Durchführungsaufgaben für einen Teil des Haushalts zu beauftragen. Die Kommission ist jedoch für die Überwachung, Bestätigung und Bewertung dieser Durchführung zuständig und berichtet darüber in einer Mitteilung an das Europäische Parlament.
(3)Die Kommission stellt sicher, dass im Zuge der Durchführung von LIFE+ neue Arbeitsplätze geschaffen werden, insbesondere auf der Grundlage der Lissabon-Strategie.
Artikel 6
Mittelempfänger
Am LIFE+-Programm können sich öffentliche und/oder private Stellen, Akteure und Einrichtungen beteiligen, insbesondere:
–
die Eigentümer und Verwalter der Natura-2000-Gebiete,
–
nationale, regionale und lokale Behörden;
–
im EU-Recht vorgesehene spezialisierte Stellen;
–
internationale Organisationen im Zusammenhang mit Maßnahmen der in Artikel 7 genannten Mitgliedstaaten und Länder;
–
Nichtregierungsorganisationen.
Artikel 7
Beteiligung von Drittländern
An den durch LIFE+ finanzierten Programmen können sich unter Vorbehalt der Bereitstellung zusätzlicher Mittel folgende Länder beteiligen:
–
EFTA-Länder, die Mitglieder des EWR sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens;
–
Kandidatenländer, die einen Antrag auf Mitgliedschaft bei der Europäischen Union gestellt haben, und die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden Länder des westlichen Balkans.
Artikel 8
Komplementarität der Finanzierungsinstrumente
Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziell gefördert werden, dürfen nicht in den primären Anwendungsbereich oder unter die Auswahlkriterien anderer Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft fallen und können von diesen keine Unterstützung für den gleichen Zweck erhalten. Durch diese Verordnung begünstigte Mittelempfänger unterrichten die in Artikel 5 Absatz 2 genannte verwaltende Behörde und die Kommission über den Erhalt finanzieller Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaften und über laufende Finanzierungsanträge. Es wird nach Synergien und Komplementarität mit anderen Instrumenten der Gemeinschaft gestrebt.
Die Kommission gewährleistet, dass geeignete Mechanismen eingeführt werden, um von der Planung bis zur Durchführung die Koordinierung der operativen Programme und der Verwendung des LIFE+ Fonds, der Strukturfonds, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie des Europäischen Fischereifonds sicherzustellen.
Artikel 9
Laufzeit und Haushaltsmittel
(1) Diese Verordnung wird vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 durchgeführt.
Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Instruments wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (sieben Jahre) auf 2 190 Mio. EUR festgesetzt und um mindestens 35 % des von den Mitgliedstaaten und der Kommission geschätzten Bedarfs des Natura-2000-Netzes erhöht, so dass für diesen Zeitraum insgesamt 9 540 Mio. EUR zur Verfügung stehen und der für den Programmplanungszeitraum auf 21 000 Mio. EUR geschätzte Gesamtbedarf des Natura-2000-Netzes gemeinsam mit anderen Fonds gedeckt wird.
(2) Die Haushaltsmittel für Maßnahmen gemäß dieser Verordnung werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union als jährliche Mittelbeträge ausgewiesen. Die Haushaltsbehörde legt innerhalb der in der Finanziellen Vorausschau vorgegebenen Grenzen fest, welche Mittel im betreffenden Haushaltsjahr zur Verfügung stehen.
(3) Die Anhänge I und III enthalten eine indikative Aufschlüsselung der finanziellen Unterstützung zwischen den dreiTeilbereichen von LIFE+.
Artikel 10
Überwachung
(1) Der Mittelempfänger übermittelt der in Artikel 5 Absatz 2 genannten verwaltenden Behörde für jede durch LIFE+ finanzierte Maßnahme technische und finanzielle Berichte über den Stand der Arbeiten. Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme ist ein Abschlussbericht zu unterbreiten. Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 12 genannten Verfahren über Form und Inhalt der Berichte.
(2) Unbeschadet der gemäß Artikel 248 des Vertrags vom Rechnungshof in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder -dienststellen durchgeführten Kontrollen oder etwaiger nach Artikel 279 Buchstabe c des Vertrags durchgeführter Kontrollmaßnahmen können Beamte oder sonstige Bedienstete der Kommission durch LIFE+ finanzierte Vorhaben vor Ort und durch Stichproben kontrollieren.
(3) Im Rahmen dieser Verordnung geschlossene Verträge und getroffene Vereinbarungen sowie Übereinkünfte mit den in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten beauftragten Einrichtungen müssen ausdrücklich Vorkehrungen für die Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission (oder einen befugten Vertreter der Kommission) und Audits – erforderlichenfalls an Ort und Stelle – durch den Rechnungshof beinhalten.
(4) Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung von Mitteln für eine Maßnahme bewahrt der Empfänger der finanziellen Unterstützung alle Belege über die mit der Maßnahme zusammenhängenden Ausgaben zur Einsichtnahme durch die Kommission auf.
(5) Die Kommission passt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Stichproben nötigenfalls den Umfang der ursprünglich bewilligten finanziellen Unterstützung oder die Bedingungen für ihre Gewährung sowie den Zeitplan für die Auszahlungen an.
(6) Die Kommission ergreift alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen korrekt und in Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung und der Haushaltsordnung durchgeführt werden.
Artikel 11
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
(1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Aktionen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame Kontrollen und Einziehung unrechtmäßig gezahlter Beträge sowie - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(8), der Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten(9) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(10).
(2) Bei den im Rahmen von LIFE+ finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen gilt jeder Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung und jede Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften oder die von ihnen verwalteten Haushalte bewirkt bzw. bewirken würde, als Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95.
(3) Die Kommission kann die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung kürzen, aussetzen oder zurückfordern, wenn sie Unregelmäßigkeiten - z.B. Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, der Einzelentscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung - feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine wesentliche Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.
(4) Wenn Fristen nicht eingehalten werden oder wenn aufgrund des Stands der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt ist, fordert die Kommission den Mittelempfänger auf, ihr innerhalb einer bestimmten Frist seine Bemerkungen zu übermitteln. Falls dieser keine angemessene Begründung liefern kann, ist die Kommission befugt, den Restbetrag der finanziellen Unterstützung zu streichen und die Rückzahlung bereits gezahlter Gelder zu fordern.
(5) Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag muss der Kommission zurückerstattet werden. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden in Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.
Artikel 12
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem LIFE+-Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der mit umweltpolitischen Befugnissen ausgestatteten Regionen zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Für die Zwecke des Teilbereichs "LIFE+ Natur und biologische Vielfalt" ist der Ausschuss derjenige, der nach Artikel 20 der Richtlinie 92/43/EWG eingerichtet wird.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3)Zusätzlich zu den in den Artikeln 7 und 8 des Beschlusses 1999/468/EG festgelegten allgemeinen Bestimmungen unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament Vorschläge für die vom Ausschuss zu treffenden Maßnahmen und insbesondere alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Planung der Verteilung und Zuteilung der Mittel des LIFE+-Jahreshaushalts (entweder die LIFE+-Verordnung selbst oder die jährlichen Arbeitsprogramme betreffend).
(4)Der Vorsitzende lädt Fachleute aus zivilgesellschaftlichen Organisationen als Beobachter zu den Ausschusssitzungen ein, um die Verteilung und Zuteilung der Mittel des LIFE+-Haushalts (entweder die LIFE+-Verordnung selbst oder die jährlichen Arbeitsprogramme betreffend) zu diskutieren. Es gelten die Grundsätze und Bedingungen des öffentlichen Zugangs zu Dokumenten der Kommission.
Artikel 13
Bewertung
Die Mehrjahresprogramme werden regelmäßig überwacht, um über die Durchführung der im Rahmen der Teilbereiche durchgeführten Maßnahmen auf dem Laufenden zu bleiben und ihre Auswirkungen zu bewerten.
LIFE+ wird nach der Hälfte seiner Laufzeit einer Zwischenbewertung und abschließend einer endgültigen Bewertung unterzogen, um festzustellen, welcher Beitrag zur Entwicklung der gemeinschaftlichen Umweltpolitik geleistet wurde und wie die Mittel eingesetzt wurden.
Die endgültige Bewertung wird spätestens ein Jahr vor Programmende durchgeführt. Die Zwischenbewertung und die endgültige Bewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet.
Artikel 14
Vereinfachung und Konsolidierung
(1) Zur Vereinfachung und Konsolidierung werden durch diese Verordnung folgende Instrumente aufgehoben und ersetzt: Verordnung (EG) Nr. 1404/96(11); Verordnung (EG) Nr. 1655/2000(12) und die Fortsetzung dieser Verordnung; Beschluss Nr. 1411/2001/EG(13), Beschluss Nr. 466/2002/EG(14); Verordnung (EG) Nr. 2152/2003(15).
(2) Maßnahmen, die vor dem 31. Dezember 2006 im Rahmen der oben genannten Instrumente anlaufen, werden bis zu ihrem Abschluss gemäß diesen Instrumenten weitergeführt. Die in diesen Instrumenten vorgesehenen Ausschüsse werden durch den in Artikel 12 dieser Verordnung genannten Ausschuss ersetzt. Durch diese Verordnung werden alle verpflichtenden Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen finanziert, die gemäß diesen Instrumenten nach ihrer Aufhebung erforderlich sind.
Artikel 15
Durchführungsbestimmungen
Die Durchführungsbestimmungen werden von der Kommission gemäß den in Artikel 12 genannten Verfahren angenommen.
Artikel 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG I
Indikative Liste von Themenbereichen und förderfähigen Maßnahmen
1. Themen
Angesichts der in Artikel 1 festgelegten Ziele werden Maßnahmen zum Naturschutz und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, insbesondere zur Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete in der Europäischen Union, zur Förderung von hauptsächlich im Bereich des Umweltschutzes auf europäischer Ebene tätigen Nichtregierungsorganisationen sowie zur Unterstützung der Prioritäten des sechsten Umweltaktionsprogrammsfinanziert, d.h.:
– Klimaänderungen: Europäisches Programm für den Klimawandel (und etwaige Folgeprogramme);
– Natur und biologische Vielfalt: Unterstützung des Natura-2000-Netzes, z.B. innovative Planungs- und Bewirtschaftungskonzepte einschließlich der Entwicklung marktbezogener Maßnahmen und einer ökologisch tragbaren Nutzung des Netzes; Überwachung des Erhaltungszustands; Finanzierung der Ausarbeitung und Durchführung von Arterhaltungsaktionsplänen; Umkehrung des Negativtrends bei der biologischen Vielfalt bis 2010 und Überwachung von Wäldern und ökologischen Wechselwirkungen in der Gemeinschaft; Maßnahmen zur Waldbrandprävention; dringende Erhaltungsmaßnahmen zugunsten von Lebensräumen und Arten mit dem schlechtesten Erhaltungszustand sowie Arterhaltungsmaßnahmen und die Bewirtschaftung von Feuchtgebieten (Moore und Sumpfland) und Küsten-, Meeres- und Süßwasserlebensräumen;
– Umwelt und Gesundheit: u.a. Aktionsplan Umwelt und Gesundheit, Chemikalien, Wasserrahmenrichtlinie, saubere Luft für Europa (CAFÉ) und thematische Strategien für Meeresumwelt, Boden, Stadtplanung und Pestizide;
– nachhaltige Nutzung von Ressourcen: thematische Strategien für Ressourcenwirtschaft sowie Abfallvermeidung und -recycling, nachhaltige Produktions- und Verbrauchsstrategien;
– strategische Konzepte für Entwicklung, Durchführung und Durchsetzung der Politik: u.a. Umweltverträglichkeitsprüfung und strategische Umweltprüfung;
– Naturerbe: Maßnahmen im Sinne von Abschnitt I Artikel 2 des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972;
– nachträgliche Bewertung umweltpolitischer Maßnahmen der Gemeinschaft.
2. Aktionen
Folgende Arten von Maßnahmen können durch LIFE+ unterstützt werden:
–
Studien, Erhebungen, Entwicklung von Modellen und Szenarien
–
Überwachung
–
Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten
–
Ausbildung, Workshops und Sitzungen
–
Vernetzung
–
Unterstützung des IMPEL-Netzwerks
–
Plattformen für vorbildliche Praktiken
–
Sensibilisierungskampagnen
–
Informations- und Kommunikationsmaßnahmen
–
Demonstration politischer Konzepte und Instrumente
–
Naturschutzvorhaben einschließlich des Landerwerbs im Natura-2000-Netz.
3.Spezifische Kriterien für die Kofinanzierung von Vorhaben im Rahmen des Teilbereichs "LIFE+ Umsetzung und gute Verwaltungspraxis"
Finanzhilfen werden in Form von Projektkofinanzierungen gewährt.
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf 50 % der zuschussfähigen Kosten eines Vorhabens nicht übersteigen. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Begleitmaßnahmen darf 100 % solcher Kosten nicht übersteigen.
Die Vorschläge müssen die folgenden Kriterien erfüllen, damit eine Finanzhilfe gewährt werden kann:
a)
sie bieten Lösungsansätze für ein Problem, das häufig in der Gemeinschaft vorkommt oder das mehreren Mitgliedstaaten erhebliche Schwierigkeiten bereitet;
b)
sie setzen innovative Technologien oder Methoden ein;
c)
sie haben Vorbildfunktion und bedeuten einen Fortschritt gegenüber dem gegenwärtigen Zustand;
d)
sie zielen auf die Entwicklung und Übertragung einer Form von Know-how ab, das in gleichen oder ähnlichen Situationen eingesetzt werden kann;
e)
sie fördern die Zusammenarbeit im Umweltbereich;
f)
sie bieten ein ökologisch tragbares Kosten-Nutzen-Verhältnis.
Die Vorschläge sollten gegebenenfalls auch auf ihre Beschäftigungswirksamkeit sowie auf ihren möglichen Beitrag zur Verbreitung und möglichst breiten Nutzung sinnvoller Umweltschutztechnologien oder -produkte geprüft werden.
ANHANG II
Kriterien für die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
Die Kommission sorgt für die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen des LIFE+-Programms.
Haushaltsvollzugsaufgaben können der in Artikel 5 Absatz 2 genannten verwaltenden Behörde übertragen werden.
Diese zuständigen Behörden oder Agenturen (im Folgenden als "nationale Agenturen" bezeichnet) werden von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten oder vom Mitgliedstaat selbst gemäß den Bestimmungen von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Haushaltsordnung und von den Artikeln 38 und 39 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002(16) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 benannt.
Die Kommission prüft, ob die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Effizienz erfüllt werden. Vor der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben vergewissert die Kommission sich in einer vorherigen Analyse, dass die Übertragung finanzieller Mittel an nationale Agenturen in Einklang mit den Grundsätzen eines soliden Finanzmanagements erfolgt und dass eine Erkennbarkeit der Gemeinschaftsmaßnahmen gewährleistet ist. Ferner holt die Kommission die Stellungnahme des in Artikel 12 vorgesehenen zuständigen Ausschusses ein.
Die Benennung der nationalen Agenturen erfolgt gemäß den folgenden Kriterien:
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eine als nationale Agentur etablierte oder benannte Organisation hat Rechtspersönlichkeit und fällt unter die Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaates;
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nationale Agenturen müssen eine angemessene Anzahl Personal mit beruflicher Qualifikation im Bereich der Umweltpolitik haben;
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sie müssen insbesondere im Hinblick auf Informatik und Kommunikation über eine angemessene Infrastruktur verfügen;
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sie müssen in einem administrativen Umfeld arbeiten, das es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben zufrieden stellend durchzuführen und Interessenkonflikte zu vermeiden;
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sie müssen in der Lage sein, die Regeln für das Finanzmanagement zu erfüllen und den vertraglichen Bedingungen nachzukommen, die auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden;
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sie müssen ausreichende Finanzsicherheiten bieten, die vorzugsweise von einer Behörde ausgestellt werden, und ihre Managementkapazitäten müssen der Höhe der Gemeinschaftsmittel angemessen sein, deren Verwaltung von ihnen verlangt wird.
Die Kommission wird mit jeder nationalen Agentur eine Vereinbarung gemäß Artikel 41 der Durchführungsbestimmungen der Haushaltsordnung schließen, in der detaillierte Bestimmungen für unter anderem die Beschreibung der Aufgaben, die Regeln für die Berichterstattung, die Abgrenzung von Verantwortlichkeiten und die Kontrollvereinbarungen festgelegt werden. Die Agenturen wahren die Grundsätze der Transparenz, Nichtdiskriminierung und der Vermeidung einer Doppelfinanzierung durch andere Finanzierungsquellen der Gemeinschaft und sind verpflichtet, die Projekte zu überwachen und von Mittelempfängern zu erstattende Gelder einzufordern.
Die Kommission prüft, ob jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Schritte unternimmt, um eine angemessene Buchprüfung und Finanzaufsicht der nationalen Agentur zu gewährleisten, und der Kommission - vor Arbeitsaufnahme der nationalen Agenturen - die erforderlichen Bestätigungen hinsichtlich Existenz, Relevanz und ordnungsgemäßem Funktionieren derselben in Einklang mit den Regeln eines soliden Finanzmanagements vorlegt.
Die nationalen Agenturen haften für Geldmittel, die im Falle von Unregelmäßigkeiten, Nachlässigkeit oder Betrug durch Verschulden der nationalen Agentur nicht zurückerstattet werden.
Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für den Übergang von Maßnahmen im Rahmen früherer Umweltprogramme zu Maßnahmen, die gemäß LIFE+ durchgeführt werden.
ANHANG III
Förderung der hauptsächlich im Bereich des Umweltschutzes tätigen Nichtregierungsorganisationen
LIFE+ kofinanziert Betriebskostenzuschüsse oder maßnahmenbezogene Zuschüsse für die hauptsächlich im Bereich des Umweltschutzes und der Umweltverbesserung auf europäischer Ebene tätigen Nichtregierungsorganisationen.
Um zuschussfähig zu sein, muss eine Nichtregierungsorganisation folgende Eigenschaften aufweisen:
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sie muss eine unabhängige und nicht gewinnorientierte juristische Person sein, die hauptsächlich auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Umweltverbesserung im allgemeinen Interesse im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung tätig ist;
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sie muss entweder allein oder in Verbindung mit einer Struktur (auf Mitgliedschaftsbasis) auf europäischer Ebene tätig sein und Tätigkeiten in mindestens drei europäischen Staaten nachgehen;
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sie muss sich mit der Entwicklung und Durchführung gemeinschaftlicher Politiken und Rechtsvorschriften beschäftigen.
ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1404/96 des Rates vom 15. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Umwelt (LIFE) (ABl. L 181 vom 20.7.1996, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1682/2004 (ABl. L 308 vom 5.10.2004, S. 1).
Beschluss Nr. 1411/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über einen Gemeinschaftsrahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 1). Geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).
Beschluss Nr. 466/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen (ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 1). Geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG.
Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) (ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 1). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 788/2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 17).