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Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B6-0414/2005

Aussprachen :

PV 06/07/2005 - 10

Abstimmungen :

PV 07/07/2005 - 9.8

Angenommene Texte :


Angenommene Texte
PDF 134kWORD 54k
Donnerstag, 7. Juli 2005 - Straßburg
Eine Welt ohne Minen
P6_TA(2005)0298RC-B6-0414/2005

Entschließung des Europäischen Parlaments zu einer Welt ohne Minen

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seinen früheren Entschließungen zu Landminen, Streumunition und nicht zur Wirkung gelangten Kampfmitteln und unter Bekräftigung dieser Entschließungen,

–   unter Hinweis auf die Antiminenstrategie der Europäischen Union für den Zeitraum 2005-2007,

–   in Kenntnis des Berichts der Ad-hoc-Delegation des Europäischen Parlaments für die erste Überprüfungskonferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens über das Verbot der Verwendung, Lagerung, Herstellung und Weitergabe von Antipersonenminen und deren Zerstörung, die vom 28. November bis 3. Dezember 2004 in Nairobi (Kenia) stattfand,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.   unter Hinweis darauf, dass es entschlossen ist, einen Beitrag zu einer wirklich minenfreien Welt zu leisten, wie dies in der Anhörung, die am 16. Juni 2005 von seinem Entwicklungsausschuss und seinem Ausschuss für internationalen Handel abgehalten wurde, zum Ausdruck gebracht wurde,

B.   unter Bekräftigung seiner Entschlossenheit, dem Leid und der Zerstörung ein Ende zu setzen, die durch Antipersonenminen verursacht werden, die jedes Jahr Tausende von Menschen - meist unschuldige und wehrlose Zivilisten und besonders Kinder - töten und verletzen, die wirtschaftliche Entwicklung und den Wiederaufbau ebenso behindern wie die Rückkehr und Wiederansiedelung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, generell die elementarsten Menschenrechte verletzen und über Jahre nach ihrer Verlegung andere schwerwiegende Folgen haben,

C.   unter Hinweis darauf, dass Antipersonenminen aufgrund ihrer gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, ökologischen und humanitären Folgen auf lange Sicht eine schwere Bedrohung für die Sicherheit der Menschen darstellen, gleichgültig, wo sie sich befinden,

D.   in der Erwägung, dass das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (auch bekannt als Vertrag über die Ächtung von Landminen) von 1997 bislang von 144 Staaten ratifiziert bzw. übernommen und von acht weiteren Staaten unterzeichnet wurde, jedoch besorgt darüber, dass 50 Länder, darunter auch einige EU-Mitgliedstaaten, dem Übereinkommen nicht beigetreten sind, und besonders besorgt über den einzigen Mitgliedstaat, der das Übereinkommen bisher weder unterzeichnet noch ratifiziert hat noch ihm beigetreten ist,

E.   in der Erwägung, dass das Übereinkommen weiterhin umfassend eingehalten wird, wobei 69 Vertragsstaaten die Vernichtung ihrer Bestände abgeschlossen und mehr als 38,3 Millionen Minen zerstört haben und 13 weitere Vertragsstaaten dabei sind, ihre Minen zu vernichten; in der Erwägung, dass alle Vertragsstaaten, deren Frist für die Zerstörung ihrer Vorräte abgelaufen ist, erklärt haben, dass diese erfolgreich abgeschlossen wurde,

F.   in der Erwägung, dass trotz dieser Fortschritte geschätzt wird, dass noch immer zwischen 180 und 185 Millionen Antipersonenminen eingelagert sind und dass weltweit noch 83 Länder mit Landminen verseucht sind, darunter auch 54 Vertragsstaaten,

G.   in der Erwägung, dass weiterhin jedes Jahr zwischen 15 000 und 20 000 neue Opfer zu beklagen sind, bei denen es sich in der Mehrzahl um Zivilisten und häufig um Kinder handelt; hinzu kommen weltweit viele Hunderttausende überlebende Minenopfer, die für den Rest ihres Lebens auf Fürsorge und Unterstützung angewiesen sind; in der Erwägung, dass in den meisten der minenbetroffenen Länder die für die Rehabilitation und Wiedereingliederung der überlebenden Minenopfer in die Gesellschaft zur Verfügung stehende Unterstützung weiterhin hoffnungslos unzureichend ist,

H.   in der Erwägung, dass das Übereinkommen von den Vertragsstaaten verlangt, dass sie bis spätestens zehn Jahre nach seinem Inkrafttreten für die Vernichtung aller Antipersonenminen sorgen, und von Vertragsstaaten, die hierzu in der Lage sind, verlangt, dass sie bei der Erreichung dieses Ziels Unterstützung leisten,

I.   daher unter Würdigung der Bedeutung der ersten Überprüfungskonferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens, die vom 29. November bis 3. Dezember 2004 in Nairobi (Kenia) stattfand ("Gipfel von Nairobi über eine minenfreie Welt"), und des von den Vertragsstaaten auf diesem Gipfel beschlossenen Aktionsplans,

J.   in der Erwägung, dass es sich heute bei den meisten Konflikten um interne Konflikte oder Bürgerkriege handelt und Landminen in diesem Zusammenhang sowohl von staatlichen bewaffneten Kräften als auch von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen verlegt werden können,

K.   unter Anerkennung der unternommenen Anstrengungen und der Erfolge, die dabei erzielt wurden, bewaffnete nichtstaatliche Gruppen für das Verbot von Landminen zu gewinnen, wobei erneut bekräftigt wird, dass dies nicht bedeutet, dass bewaffnete nichtstaatliche Gruppen oder deren Tätigkeit unterstützt bzw. als legitim anerkannt werden,

L.   in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft die moralische Verpflichtung hat, sich darum zu bemühen, dass sich alle an solchen Konflikten Beteiligten, also sowohl staatliche als auch bewaffnete nichtstaatliche Kräfte, dazu verpflichten, die Verwendung von Antipersonenminen einzustellen, um ein wirklich allgemeingültiges Verbot dieser unmenschlichen Waffen durchzusetzen; in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft und besonders die Hauptproduzenten, -exporteure und -nutzer der Vergangenheit moralisch verpflichtet sind, über die rechtlichen Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen hinaus Hilfe und Ressourcen für Aktionen gegen Antipersonenminen zur Verfügung zu stellen,

M.   mit der Feststellung, dass Antifahrzeugminen in mindestens 56 Ländern verwendet werden und in Ländern wie Afghanistan, Angola, Eritrea, Äthiopien und Sudan auf lange Zeit humanitäre Probleme verursachen,

N.   unter Bekräftigung der Auffassung, dass jede Art von Aufhebesperren sich gegen die mit der Räumung beauftragten Helfer richten und ebenfalls eine Bedrohung für die Zivilbevölkerung darstellen,

1.   gibt seiner großen Besorgnis über die zerstörerischen und weitreichenden Auswirkungen von Landminen und nicht detonierten Sprengkörpern auf die Zivilbevölkerung und insbesondere Kinder Ausdruck;

2.   fordert alle Staaten, die das Übereinkommen noch nicht unterzeichnet haben, auf, dem Übereinkommen unverzüglich beizutreten, und fordert alle Staaten, die es unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert haben, nachdrücklich auf, dies unverzüglich zu tun;

3.   fordert alle minenbetroffenen Länder, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben oder ihm noch nicht beigetreten sind, auf, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um das Leid der in Minengebieten lebenden Zivilbevölkerung zu lindern, indem die Minen geräumt werden, und den Überlebenden angemessene Hilfe zukommen zu lassen und auf freiwilliger Basis Informationen bereitzustellen, um die Anti-Minen-Maßnahmen weltweit wirksamer zu gestalten (in Artikel 7 des Übereinkommens genannte Berichte);

4.   fordert die USA auf, ihre Erklärung vom Februar 2004, dem Übereinkommen nicht beizutreten, ihre 8,8 Millionen "intelligenten" (sich selbst zerstörenden) Antipersonenminen zu behalten und sich ihren Einsatz auf unbestimmte Zeit überall in der Welt vorzubehalten und ihre 1,2 Millionen sich nicht selbst zerstörenden ("dumb") Antipersonenminen zu behalten und sich ihren Einsatz in Korea bis 2010 vorzubehalten, zu überdenken; fordert die USA ferner auf, die Herstellung, den Handel und den Einsatz jeglicher Munition, die der Definition des Begriffs Antipersonenminen im Übereinkommen entsprechen, einschließlich des so genannten Spider-Systems, nicht wieder aufzunehmen; fordert die USA auf, die Lieferung von Antipersonenminen an EU-Mitgliedstaaten und andere befreundete Staaten unverzüglich einzustellen; fordert China auf, seine Produktion von Landminen zu überdenken und seine riesigen Bestände zu zerstören, die auf mehr als 100 Millionen Antipersonenminen geschätzt werden, wovon die meisten nicht mit Selbstzerstörungs-, Selbstdeaktivierungs- oder Ortungsmechanismen ausgestattet sind; fordert Russland auf, den Einsatz von Antipersonenminen in seinem Konflikt mit Tschetschenien einzustellen und Bestände, die seinen Truppen in Georgien und Tadschikistan noch zur Verfügung stehen, zu beseitigen;

5.   fordert die drei Mitgliedstaaten der erweiterten Europäischen Union, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert bzw. übernommen haben, auf, dies unverzüglich zu tun;

6.   fordert alle Vertragsstaaten auf, den Aktionsplan von Nairobi uneingeschränkt und nachhaltig umzusetzen, die humanitären Ziele und die Abrüstungsziele des Übereinkommens im Zeitraum 2005-2009 zu verwirklichen und die in diesem Plan vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen:

   a) Beschleunigung der Minenräumung und Gewährleistung, dass minenbetroffene Vertragsstaaten in die Lage versetzt werden, ihre 10-Jahres-Fristen für die Räumung der Antipersonenminen, die ab 2009 abzulaufen beginnen, einzuhalten;
   b) Erfüllung der Pflicht, überlebenden Minenopfern und ihren Familien unverzüglich sinnvolle und angemessene Hilfe zukommen zu lassen,
   c) Vorlage umfassender jährlicher Transparenzberichte gemäß der Auflage des Übereinkommens, die Angaben über folgende Punkte enthalten: Hilfe für Opfer, Zweck und tatsächlicher Einsatz von Minen gemäß Artikel 3, Maßnahmen zur Sicherstellung, dass Claymore-Minen nur gezielt gesprengt werden können, und ausländische Vorräte an Antipersonenminen,
   d) Erzielung eines Einvernehmens aller Vertragsstaaten über die Umsetzung der Artikel 1, 2 und 3 des Übereinkommens, soweit sich diese auf gemeinsame Maßnahmen, Antifahrzeugminen mit empfindlichen Zündern und Minen, die zu Ausbildungs- und Entwicklungszwecken zurückbehalten werden, beziehen, wobei insbesondere nachdrücklich unterstrichen wird, dass jede Mine, bei der davon auszugehen ist, dass sie durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht wird, eine durch das Übereinkommen verbotene Antipersonenmine darstellt; betont insbesondere, dass dies auch Tripwires, Breakwires, Tilt-rods, Low-Pressure Fuses, Aufhebesperren und ähnliche Zünder umfasst;
   e) Entwicklung und Verabschiedung nationaler Durchführungsmaßnahmen zur Verhütung und Unterbindung von durch das Übereinkommen verbotenen Tätigkeiten, einschließlich Sanktionen dagegen gemäß Artikel 9;

7.   fordert die Kommission auf, den Beitritt und die Einhaltung des Übereinkommens als maßgebliches Kriterium in die Entwicklungsprogramme zugunsten von Drittländern aufzunehmen, wenn Antipersonenminen die wirtschaftliche und soziale Entwicklung behindern; fordert die Mitgliedstaaten auf, spezifische Anreize für Länder zu schaffen, in denen Antipersonenminen keine direkten Auswirkungen auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung haben, dem Übereinkommen beizutreten und es einzuhalten;

8.   fordert die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, auf, sich für eine möglichst umfassende Interpretation des Begriffs "Antipersonenmine" einzusetzen, um alle Landminen einzuschließen, die unbeabsichtigt durch eine Person ausgelöst werden können, unabhängig von der technischen Kategorie ("Antifahrzeugmine", "Antipersonenmine"), der sie zuzurechnen sind;

9.   bekräftigt seine Haltung, dass eine minenfreie Welt nur erreicht werden kann, wenn alle Arten von Minen, und nicht nur bestimmte Typen von Landminen, geächtet werden; betont, dass dies auch alle Arten von Antifahrzeugminen umfasst; ruft die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, eine führende Rolle zur Erreichung dieses Ziels zu übernehmen;

10.   ruft die Europäische Union auf, die europäische Führungsrolle auf dem Gebiet der weltweiten Abrüstung zu stärken, um den Erfolg des Übereinkommens von Ottawa in anderen Bereichen zu wiederholen, etwa im Bereich der Antifahrzeugminen, Streumunition und kleinen und leichten Waffen;

11.   fordert alle minenbetroffenen Vertragsstaaten auf, sicherzustellen, dass Antiminenaktionen und die Hilfe für Minenopfer zu ihren nationalen Prioritäten zählen und gegebenenfalls in ihre nationalen, subnationalen und sektorspezifischen Entwicklungspläne und -programme aufgenommen werden;

12.   fordert die Vertragsstaaten und die Kommission auf, ihre Hilfe für diejenigen Vertragsstaaten, die Unterstützung benötigen, zu verstärken und insbesondere die Hilfe für überlebende Minenopfer und ihre Familien zu verbessern und zu verstärken, dafür zu sorgen, dass die ersten Fristen für die Räumung von Minen bis 2009 eingehalten werden, Bestände zu vernichten, die wegen der Art oder Menge der zu vernichtenden Minen und der Lagerorte bzw. Lagerbedingungen eine besondere Herausforderung darstellen können, und diese Hilfe auch in Gebieten bereitzustellen, die von nichtstaatlichen Gruppen kontrolliert werden;

13.   fordert alle bewaffneten nichtstaatlichen Gruppen auf, die von "Geneva Call" ausgearbeitete Verpflichtungserklärung zur Einhaltung des absoluten Verbots von Antipersonenminen und zur Zusammenarbeit bei Antiminenaktionen zu unterzeichnen, und fordert den Rat und die Kommission dringend auf, ihre Anstrengungen fortzusetzen, nichtstaatliche bewaffnete Gruppen in diesem Bereich einzubinden;

14.   fordert eine Aufstockung der Mittel für humanitäre Minenräumung, die Vernichtung von Beständen, die Aufklärung über die von Minen ausgehende Gefahr, die Rehabilitation sowie die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung von Minenopfern in Gebieten, die von nichtstaatlichen Gruppen kontrolliert werden;

15.   fordert alle Staaten, die dazu in der Lage sind, auf, die Arbeit der spezialisierten Nichtregierungsorganisationen (NRO), die mit nichtstaatlichen Akteuren verhandeln, wie "Geneva Call" und die nationalen Kampagnen von ICBL (Internationale Kampagne für den Verbot von Landminen), politisch und diplomatisch zu unterstützen;

16.   fordert die Staaten, in denen ein interner Konflikt herrscht, auf, die Arbeit dieser NRO zu erleichtern, und fordert insbesondere die Regierung von Kolumbien auf, die humanitären Minenräumungsprogramme und ähnliche Aktivitäten im Rahmen lokaler oder regionaler humanitärer Vereinbarungen im Interesse der Zivilbevölkerung zu ermöglichen; ist der Ansicht, dass das Nichtzulassen eines Überwachungsprozesses im Zusammenhang mit humanitären Minenräumprogrammen einen Verstoß gegen den Geist des Übereinkommens darstellt;

17.   begrüßt die Zusage der Europäischen Gemeinschaft, im Zeitraum 2005-2007 140 Millionen Euro für ihre Antiminenstrategie bereitzustellen; ruft die Europäische Union mit Nachdruck auf, diese Mittel durch die jährlichen Haushaltsbeschlüsse zu bestätigen und nach 2007 ausreichende Mittel zur Verfügung zu stellen;

18.   fordert die Vertragsstaaten auf, Transparenz bei der Umsetzung des Übereinkommens sicherzustellen, insbesondere durch Einbeziehung der nationalen Parlamente und der Öffentlichkeit;

19.   fordert die Vertragsstaaten, vor allem diejenigen, die Mitglied der Europäischen Union sind, auf, dafür zu sorgen, dass ihre für die Minenräumung bestimmten Mittel teilweise für die Entwicklung nationaler Minenräumkapazitäten bereitgestellt werden und dass die Hilfe für Minenräummaßnahmen so lange fortgesetzt wird, bis alle bekannten oder vermuteten Minengebiete geräumt sind;

20.   empfiehlt darüber hinaus, dass die Europäische Union in Erwägung zieht, auch Staaten, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, in humanitären Notlagen Finanzmittel bereitzustellen; bekräftigt, dass diese Hilfe von dem nachweislichen politischen Willen des Empfängerlandes abhängen muss, dem Übereinkommen beizutreten;

21.   ruft die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, durch entsprechende Rechtsvorschriften den ihrer Gerichtsbarkeit oder Kontrolle unterstehenden Finanzinstituten zu verbieten, direkt oder indirekt in Unternehmen zu investieren, die an der Herstellung, Lagerung oder Weitergabe von Antipersonenminen und anderen ähnlich umstrittenen Waffensystemen wie Streumunition beteiligt sind,

22.   ruft die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Einhaltung der Rechtsvorschriften über das Verbot von Investitionen in Unternehmen, die sich mit Antipersonenminen befassen, sicherzustellen, indem wirksame Kontroll- und Bestrafungsmechanismen eingeführt werden; vertritt die Auffassung, dass dies bedeutet, dass Finanzinstitute eine Politik der absoluten Transparenz bezüglich der Unternehmen, in die sie investieren, betreiben;

23.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Organisation für Frieden und Zusammenarbeit in Europa, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der Internationalen Kampagne für das Verbot von Landminen, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU sowie den Regierungen und Parlamenten der Vereinigten Staaten von Amerika, der Russischen Föderation und der Volksrepublik China, dem Präsidenten des Gipfeltreffens von Nairobi zum Thema "eine Welt ohne Minen", der Afrikanischen Union und dem Panafrikanischen Parlament zu übermitteln.

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