Entschließung des Europäischen Parlaments zu Clearing und Abwicklung in der Europäischen Union (2004/2185(INI))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission, an den Rat und das Europäische Parlament "Clearing und Abrechnung in der Europäischen Union – Künftige Maßnahmen" (KOM(2004)0312),
– in Kenntnis des ersten und zweiten Berichts der Giovannini-Gruppe vom November 2001 bzw. April 2003 über grenzüberschreitende Clearing- und Abwicklungssysteme in der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2003 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Clearing und Abrechnung in der Europäischen Union. Die wichtigsten politischen Fragen und künftigen Herausforderungen"(1),
– unter Hinweis auf die Einsetzung der Sachverständigengruppe für Clearing und Abrechnung ("CESAME-Gruppe") durch die Kommission, deren erste Sitzung am 16. Juli 2004 stattfand,
– unter Hinweis auf die Erklärung der vier aufeinander folgenden Ratsvorsitze (Irland, Niederlande, Luxemburg und Vereinigtes Königreich) vom 26. Januar 2004, in der die Bedeutung des Lissabon-Prozesses und die Notwendigkeit einer Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und der Prüfung von Alternativen zu Rechtsetzungsmaßnahmen unterstrichen wurde,
– unter Hinweis auf die Erklärungen des Präsidenten der Europäischen Zentralbank in der Plenardebatte vom 25. Oktober 2004,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0180/2005),
A. in der Erwägung, dass die Infrastruktur für Wertpapierclearing und -abwicklung in der Europäischen Union sich derzeit in der Gestaltungsphase befindet und die grenzüberschreitende Clearing- und Abwicklungstätigkeit noch immer nicht ausreichend harmonisiert ist, sowie in der Erwägung, dass die Kommission derzeit eine Folgenabschätzungsstudie unter Berücksichtigung der Interessen aller Akteure (Emittenten, Investoren und Finanzmittler) durchführt, um zu ermitteln, welche komparativen Vorteile die regulatorischen und nichtregulatorischen Optionen bieten, um eine Senkung der Kosten grenzüberschreitender Transaktionen (einschließlich der Beseitigung der Giovannini-Barrieren) zu erreichen, sowie ferner in der Erwägung, dass noch nicht feststeht, ob als Ergebnis der Studie Rechtsvorschriften vorgeschlagen werden oder nicht,
B. in der Erwägung, dass der europäische Clearing- und Abwicklungssektor bei inländischen Transaktionen erfolgreich und innovativ ist und auf den vom Kunden ausgeübten Druck reagiert, sowie in der Erwägung, dass erheblicher Raum für mehr Effizienz beim grenzüberschreitenden Clearing und der grenzüberschreitenden Abwicklung von Wertpapiertransaktionen besteht, wo die Infrastruktur für die Wertpapierabwicklung in eine Vielzahl von Systemen aufgesplittert ist; in der Erwägung, dass es sich jedoch bei einigen Nutzern von Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen eher um große Unternehmen handelt, die in der Lage sind, hart mit Diensteanbietern zu verhandeln, um ihre Interessen zu wahren; in der Erwägung, dass unterstrichen werden sollte, wie wichtig es ist, ein globales System zu erreichen, das für alle Nutzer (Investoren, Emittenten und Finanzmittler) einen sicheren und effizienten Rahmen für Transaktionen schafft und damit den Wettbewerb fördert,
C. in der Erwägung, dass in der Europäischen Union auf dem Markt für Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen Wettbewerb herrscht, dass jedoch die Stärke des Wettbewerbs von der jeweils angebotenen Dienstleistung abhängt, wobei die Zahl der großen Dienstleistungsanbieter relativ gering ist (beispielsweise wickeln eine Reihe von größeren Verwahrern (Custodians) Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen durch Übertragung von Wertpapieren zwischen Kunden in ihren eigenen Büchern "inhouse" ab), in der Erwägung, dass die Kommission angemessen zwischen den in der Abwicklungsphase wahrgenommenen Funktionen unterscheiden sollte, die von folgenden miteinander konkurrierenden Instituten angeboten werden:
a)
Zentralverwahrer (Central Securities Depository, CSD), die Tätigkeiten des Zentralregisters und des endgültigen (zentralen) Settlement vereinen; sie können in gewissen Fällen auch Nichtkerntätigkeiten wie beispielsweise Netting-Dienste anbieten, die von der Kommission zurzeit als Clearing bezeichnet werden; in einigen Fällen bieten sie auch Verwahrungs- und Bankdienstleistungen an;
b)
internationale Zentralverwahrer (International Central Securities Depository, ICSD), die zwei Tätigkeiten ausüben: (1) sie fungieren als CSDs für die Abwicklung von Eurobond-Transaktionen und (2) sie führen außerdem globale Verwahrungstätigkeiten für Wertpapiere aus, für die sie nicht die Verwahrstelle sind; im Rahmen dieser globalen Verwahrungstätigkeiten bieten ICSDs Kreditprogramme und andere Drittparteiendienstleistungen an;
c)
zentrale Kontrahenten (CCPs), die zentrale Sicherungs- und in den meisten Fällen Netting-Tätigkeiten wahrnehmen (die beide in der Mitteilung der Kommission als Clearing bezeichnet werden); da die wesentliche Aufgabe der CCPs darin besteht, an die Stelle der Geschäftsparteien zu treten, indem sie selbst in die Geschäfte eintreten, vereinigen sie gemeinsam mit ihren Clearing-Mitgliedern die Eindeckungsrisiken auf sich;
d)
Depotbanken, die Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen anbieten und sich als Clearing-Mitglieder an CCP-Dienstleistungen beteiligen,
D. in der Erwägung, dass es Ineffizienzen auf dem Markt für grenzüberschreitendes Clearing und grenzüberschreitende Abwicklung in der Europäischen Union gibt, die zum Teil zwei Ursachen haben: höhere Betriebskosten pro Transaktion, die auf nationale Unterschiede rechtlicher Natur sowie auf unterschiedliche technische Anforderungen, Marktpraktiken und Steuerverfahren zurückzuführen sind, und in einigen Fällen höhere Margen, die durch restriktive Marktpraktiken bedingt sind,
E. in der Erwägung, dass in den vorgenannten Giovannini-Berichten 15 Hemmnisse ausgemacht wurden, die durch diese nationalen Unterschiede verursacht werden, und die CESAME-Gruppe damit beauftragt ist, die Initiativen des privaten und öffentlichen Sektors zur Beseitigung dieser Hemmnisse zu koordinieren, sowie in der Erwägung, dass sich einige der rechtlichen Hemmnisse und der den Zugang betreffenden Hemmnisse nur durch Rechtsvorschriften beseitigen lassen,
F. in der Erwägung, dass die gegenwärtige Konzentration der Börsen und die Tatsache, dass sich zentrale Clearing- und Abwicklungsfunktionen zunehmend zu Monopolen entwickeln, deutlich machen, dass der Markt für grenzüberschreitendes Clearing und grenzüberschreitende Abwicklung transparenter werden muss,
1. unterstützt mit Nachdruck das in der vorgenannten Mitteilung der Kommission dargelegte Ziel eines effizienten, integrierten und sicheren Marktes für Clearing und Abwicklung von Wertpapieren in der Europäischen Union;
2. ist der Auffassung, dass die Schaffung effizienter Clearing- und Abwicklungssysteme innerhalb der Europäischen Union ein komplexer Prozess sein wird, und stellt fest, dass eine echte europäische Integration und Harmonisierung die gemeinsamen Anstrengungen unterschiedlicher Akteure erfordert und dass die gegenwärtige öffentliche politische Debatte den der Richtlinie 2004/39/EG(2) zugrunde liegenden Grundsätzen Rechnung tragen und sich darauf konzentrieren sollte,
a)
die Kosten im Bereich des grenzüberschreitenden Clearing und Settlement zu senken,
b)
sicherzustellen, dass Systemrisiken oder sonstige noch verbleibende Risiken des grenzüberschreitenden Clearing und der grenzüberschreitenden Abwicklung angemessen verwaltet und reguliert werden,
c)
die Integration des Clearing und der Abwicklung durch die Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen zu fördern und
d)
angemessene Transparenz- und Governance-Regelungen sicherzustellen;
3. ist der Auffassung, dass die gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union grundsätzlich einer Kosten-Nutzen-Analyse unterworfen werden sollten und die Europäische Union dann zum Instrument der gesetzlichen Regelung greifen sollte, wenn eindeutig die Gefahr besteht, dass der Markt versagt, und wenn Rechtsvorschriften eine wirksame und angemessene Möglichkeit zur Lösung klar ausgemachter Probleme darstellen;
4. unterstreicht mit Nachdruck, dass sich eine neue Regelung in diesem Bereich nicht mit bestehenden Regelungen für bestimmte Einrichtungen überschneiden darf; weist darauf hin, dass dies besonders wichtig ist, um sich überschneidende Regelungen im Bank- und Finanzdienstleistungssektor zu vermeiden; bevorzugt einen funktionellen Regulierungsansatz, der den unterschiedlichen Risikoprofilen und Wettbewerbssituationen der verschiedenen Einrichtungen und der von den meisten Mitgliedstaaten anerkannten spezifischen Rolle der CSDS Rechnung trägt;
5. ist davon überzeugt, dass sich eine unnötige Regelungslast am besten dadurch vermeiden lässt, dass einer Analyse zur Klärung der Punkte, die gegebenenfalls einer Regelung bedürfen, besonderes Augenmerk geschenkt wird;
6. sieht keinen Hinweis darauf, dass die für Anbieter von Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen auf nationaler Ebene geltenden Regeln mangelhaft sind, auch wenn es in der Europäischen Union durchaus unterschiedliche Regelungen gibt, oder die Systemrisiken, die sie aufwerfen, unzureichend kontrolliert sind; verweist auf die Regelungen, die vorhanden sind, um das Betriebsrisiko (Systemzusammenbruch), das im Bereich Clearing und Abwicklung die Hauptursache für Systemrisiken ist, zu managen; betont jedoch die Notwendigkeit, Systemrisiken – seien es Betriebs-, Liquiditäts- oder Kreditrisiken – vorzubeugen; stellt fest, dass es durch die natürliche Tendenz, zentrale Clearing- und Abwicklungsfunktionen aufgrund von externen Netzwerkeffekten, Skaleneffekten und anderen Faktoren zusammenzulegen, zwangsläufig zu einer Konzentration der Risiken kommt, die sich derzeit auf viele Abwicklungssysteme verteilen;
7. begrüßt den Beschluss der Kommission, eine Folgenabschätzung vorzunehmen, die auch eine gründliche Analyse der potenziellen Kosten und des potenziellen Nutzens legislativer wie nichtlegislativer Optionen und ihres jeweiligen Geltungsbereichs einschließen sollte;
8. vertritt die Auffassung, dass die vorhandenen Rechtsvorschriften wirksam durchgesetzt und verbessert werden müssen; fordert die Kommission auf, durchgreifende Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften (z.B. Richtlinie 98/26/EG(3) über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und Richtlinie 2004/39/EG) ordnungsgemäß und konsequent umgesetzt und strikt durchgesetzt werden;
9. ist besorgt über die in Stufe 2 aufgetretenen Verzögerungen bei der Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG und weist darauf hin, dass die Befugnisse des Europäischen Parlaments bei einer Verschiebung des Anwendungsdatums nicht außer Acht gelassen werden dürfen;
10. bedauert, dass die Kommission die Dienstleistungen der Abwicklungsphase nicht parallel mit den Investitionsdienstleistungen behandelt hat; ist besorgt über das Rechtsvakuum, das dadurch infolge der in der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Grundsätze des freien Zugangs insbesondere bezüglich der Harmonisierung der Verfahren, der Ausstellung von Pässen und der Überwachung entsteht;
11. vertritt die Auffassung, dass sich der Vorschlag der Kommission für den Fall, dass sie sich auf der Grundlage der Ergebnisse der Folgenabschätzungsstudie für eine gesetzliche Regelung entscheiden sollte, insbesondere auf Folgendes konzentrieren sollte:
i)
Bekräftigung und Stärkung der Zugangsrechte, um einen fairen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Anbietern zentraler Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen zu gewährleisten;
ii)
Stärkung der mit einem Pass für die Anbieter von Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen verbundenen Rechte, bei Bedarf ergänzt durch eine Konvergenz der Regelungen;
iii)
Ermöglichung von Transparenz und Schaffung der Voraussetzungen für ein wirksames Spiel der Kräfte des Marktes;
iv)
Erzielung einer konsequenten Regelung und Sicherstellung der Überwachung und Transparenz, damit die Anbieter von Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen Systemrisiken und wettbewerbsschädigendes Verhalten handhaben können;
v)
Festlegung eines funktionellen Ansatzes für die Regulierung der verschiedenen Akteure, der den unterschiedlichen Risikoprofilen und Wettbewerbssituationen der verschiedenen Einrichtungen Rechnung trägt;
vi)
Festlegung kohärenter Definitionen, die mit den bestehenden Marktpraktiken und den global und innerhalb der Europäischen Union verwendeten Begriffen in Einklang stehen;
12. stimmt mit der Kommission darin überein, dass hauptsächlich der Markt über die Struktur der Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen entscheiden sollte; vertritt die Auffassung, dass kein spezielles Modell, z.B. benutzereigen und benutzergeführt, gesellschaftereigen, im öffentlichen Eigentum befindlich usw., vorgeschrieben werden sollte;
Giovannini-Hemmnisse
13. ist der Auffassung, dass die Senkung der Kosten im Bereich des grenzüberschreitenden Clearing und der grenzüberschreitenden Abwicklung insbesondere eine Beseitigung der 15 "Giovannini-Hemmnisse" erfordert; fordert alle öffentlichen und privaten Stellen nachdrücklich auf, ihre Anstrengungen zur Beseitigung diese Hemmnisse zu verstärken; unterstützt die Bemühungen der Kommission um eine Koordinierung dieses Projekts im Rahmen der CESAME-Gruppe;
14. vertritt die Auffassung, dass die Beseitigung der Giovannini-Hemmnisse weiterhin eine Priorität darstellt; ist der Auffassung, dass, sofern sich eine Regulierung als notwendig erweisen sollte, Hauptziel dieser Regulierung die Beseitigung derjenigen rechtlichen und steuerlichen Hemmnisse sein sollte, die sich nicht ohne öffentliches Eingreifen beseitigen lassen;
15. vertritt die Auffassung, dass Unterschiede in den nationalen Rechtsvorschriften für die Übertragung von Finanzinstrumenten einer der Hauptgründe dafür sind, dass die Kosten für grenzüberschreitende Transaktionen höher sind als für inländische Transaktionen; unterstützt die derzeit laufenden Versuche, diese Rechtsvorschriften zu harmonisieren, erkennt jedoch an, dass dieses Projekt viele Jahre in Anspruch nehmen kann; begrüßt die Einsetzung der Gruppe "Rechtssicherheit" durch die Kommission; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Arbeiten dieser Gruppe als vorrangiges Instrument zur Förderung der Konvergenz auf europäischer Ebene zu intensivieren; fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Arbeit tätig zu werden und eng mit Drittländern und Einrichtungen wie Unidroit und dem Haager Übereinkommen vom 13. Dezember 2002 über das für bestimmte Rechte an zwischenverwahrten Wertpapieren geltende Recht zusammenzuarbeiten, und fordert, dass das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten zu gegebener Zeit an der Festlegung der europäischen Verhandlungsposition in diesem Rahmen beteiligt werden;
16. ist der Auffassung, dass steuerliche Hemmnisse ein Grund für die höheren Kosten im Bereich des grenzüberschreitenden Clearing und der grenzüberschreitenden Abwicklung sind; unterstützt die laufenden Versuche, diese Hemmnisse abzubauen; begrüßt die Arbeitsgruppe "Steuerfragen", die von der Kommission eingesetzt wurde, um einen Prozess der Koordinierung und Harmonisierung im Bereich des Steuerwesens einzuleiten;
17. ist der Auffassung, dass im Mittelpunkt der Arbeiten im Bereich des Steuerrechts auf kurze Sicht die Standardisierung der Meldepflichten mit der anschließenden Beseitigung diskriminierender Steuerpraktiken stehen sollte; vertritt die Auffassung, dass die Clearing- und Abwicklungskosten erheblich gesenkt werden könnten, wenn es möglich wäre, den Steuerbehörden in ganz Europa Informationen auf einem Standardformular zu liefern, ohne dass damit in die Befugnisse der Mitgliedstaaten, ihre eigenen Steuern selbst festzulegen, eingegriffen würde;
CESR/ESZB-Standards
18. fordert den Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) nachdrücklich auf, die Rechtsgrundlage für seine Tätigkeiten in Bereichen, die ihm nicht durch EU-Recht übertragen wurden, klar zu benennen und auf jeden Fall eng mit dem Europäischen Parlament zusammenzuarbeiten und es umfassend über seine Tätigkeiten im Rahmen der Stufen 3 und 4 zu informieren, insbesondere wenn es um hoch politische Fragen wie Clearing und Abwicklung geht, und den verbindlichen Charakter seiner Standards aufzuheben;
19. bedauert, dass der CESR und das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) die betroffenen Marktbeteiligten und andere europäische Einrichtungen nicht umfassender und offener konsultiert haben; bezweifelt die Zweckmäßigkeit des CESR/ESZB-Konzepts eines "significant custodian", da es zweideutig ist; vertritt die Auffassung, dass die CESR-EZB-Standards gewährleisteten müssen, dass es für Institute, die bereits unter die Bankenregulierung fallen, keine doppelte Regelung gibt;
20. bedauert die Annahme der CESR/ESZB-Standards in einer Zeit, in der Maßnahmen der Stufe 1 geprüft werden; bekräftigt, dass die CESR-Standards nicht für EU-Vorschriften – seien sie legislativ oder nichtlegislativ – vorbestimmend sein dürfen; fordert nachdrücklich eine umfassende Konsultation und Transparenz bei der Umsetzung der Standards und vertritt die Auffassung, dass die Umsetzung der Standards zumindest so lange vertagt werden sollte, bis die Kommission darüber entschieden hat, ob sie eine Richtlinie vorschlagen wird; weist darauf hin, dass unabhängig vom Beitrag des CESR/ESZB die Hauptverantwortlichkeit und -zuständigkeit für Rechtsvorschriften in diesem Bereich in jedem Fall beim europäischen Gesetzgeber liegt;
21. ist darüber beunruhigt, dass einige Regulierungsbehörden trotz des Beschlusses des CESR, die Durchführung der Standards zu vertagen, vorpreschen und bereits fordern, dass sie von den Marktbeteiligten umgesetzt werden; ist ferner besorgt darüber, dass die Standards vom CESR und ESZB ohne Konsultation hinter verschlossenen Türen umgeschrieben werden;
22. ist der Ansicht, dass für den Fall, dass kein Richtlinienvorschlag zu Clearing und Abwicklung unterbreitet wird, ein wirksames alternatives Instrument zur Überwachung des CESR entwickelt werden muss, das eine wirksame parlamentarische Kontrolle der Tätigkeiten der Stufe 3 gewährleistet; fordert alle betroffenen Einrichtungen und Parteien auf, in eine Debatte darüber einzutreten, wie dies erreicht werden kann; stellt fest, dass es hierfür folgende Möglichkeiten gibt:
i)
Gewährleistung, dass dem Europäischen Parlament jeder Auftrag, der an den CESR ergeht, zur Kenntnis gebracht wird, und dass der CESR das Europäische Parlament zum frühestmöglichen Zeitpunkt über Arbeiten der Stufe 3 in Bereichen informiert, die als politisch sensibel einzustufen sind;
ii)
Ausbau und Erhöhung der Wirksamkeit der parlamentarischen Anhörungen von Vertretern des CESR, die schonungslos befragt und einem Kreuzverhör unterzogen werden sollten;
iii)
regelmäßige schriftliche Berichterstattung des CESR gegenüber dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung;
Wettbewerb
23. vertritt die Auffassung, dass bei den in der vorgenannten Mitteilung der Kommission enthaltenen Definitionen nicht klar zwischen den Tätigkeiten unterschiedlicher Marktsektoren unterschieden wird und diese Definitionen daher erheblich verbessert werden müssten, falls Rechtsvorschriften vorgeschlagen werden sollten;
24. erkennt die Skaleneffekte und Größenvorteile an, die von einer Konzentration ausgehen können; stellt fest, dass die Nutzer von Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen seit vielen Jahren eine Konsolidierung fordern und dass damit gerechnet wird, dass die in jüngster Zeit erreichte Konsolidierung, falls sie angemessen kontrolliert wird, in naher Zukunft weitere Vorteile bringen wird; ist der Ansicht, dass es angesichts des Fehlens eines angemessenen rechtlichen und regulatorischen Rahmens nicht möglich ist, die für eine Förderung der Integration erforderlichen gleichen Ausgangsvoraussetzungen zu schaffen;
25. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, ihre allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Befugnisse proaktiv zu nutzen, um gegen den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder andere wettbewerbsschädigende Verhaltensweisen vorzugehen; verweist auf die erhebliche Wirkung, die in jüngster Zeit von Wettbewerbsfällen in diesem Bereich ausgegangen ist; betont jedoch, dass diese Fälle große Marktteilnehmer mit erheblichem Verhandlungspotenzial betrafen und dass besonders darauf geachtet werden muss, dass alle Marktteilnehmer einen diskriminierungsfreien Zugang zu den wesentlichen Fazilitäten besitzen;
26. teilt die Auffassung, dass einige Teile des Clearing- und Abwicklungssektors unter wettbewerbspolitischem Gesichtspunkt eine größere Aufmerksamkeit verdienen; erkennt an, dass einige Unternehmen einen großen Anteil am Markt für Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen besitzen und dass dies das reibungslose Funktionieren des Marktes erschweren kann; vertritt die Auffassung, dass nur in den Fällen, in denen eine marktbeherrschende Stellung missbraucht wird, Kunden ein Schaden entsteht und ein Einschreiten der Behörden gerechtfertigt ist;
27. warnt die Kommission vor einer Verwässerung des Wettbewerbsrechts; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, ihre allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Befugnisse proaktiv zu nutzen, um gegen den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder andere wettbewerbsschädigende Verhaltensweisen vorzugehen, vor allem was die Transparenz der Gebührenstrukturen betrifft; fordert die Kommission mit Nachdruck auf,
i)
sicherzustellen, dass es einen gleichen und fairen Zugang für alle Nutzer gibt,
ii)
zu untersuchen, ob es Quersubventionen zwischen Kerndiensten und Mehrwertdiensten gibt und
iii)
ein angemessenes Verhalten von Akteuren mit marktbeherrschenden Stellungen gemäß Artikel 82 des EG-Vertrags sicherzustellen;
verweist auf die erhebliche Wirkung, die in jüngster Zeit von Wettbewerbsfällen in diesem Bereich ausgegangen ist;
28. hält wirksame und transparente nicht diskriminierende Rechte auf Zugang zu Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen für wichtig, um einen wettbewerbsfähigen integrierten Finanzmarkt in der Europäischen Union sicherzustellen; empfiehlt, von der Möglichkeit einer proaktiven Durchsetzung der Richtlinie 2004/39/EG und einer wachsamen Anwendung der allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Befugnisse der Kommission Gebrauch zu machen, um sicherzustellen, dass Zugangsbeschränkungen nicht aus wettbewerbswidrigen Gründen missbraucht werden;
29. akzeptiert, dass der Zugang verweigert werden kann, wenn er aus objektiven und einleuchtenden Gründen technisch nicht realisierbar, kommerziell nicht vertretbar oder aufsichtsrechtlich bedenklich wäre; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Befugnisse anzuwenden, um sicherzustellen, dass Zugangsbeschränkungen nicht zur Behinderung des Wettbewerbs missbraucht werden;
30. unterstützt die Folgenabschätzung, die die Kommission derzeit vornimmt, um die Notwendigkeit legislativer Maßnahmen zu beurteilen; unterstützt die Vorstellungen der Kommission hinsichtlich der Transparenz der Gebührenstrukturen; stellt fest, dass die Vergleichbarkeit erschwert wird, wenn verschiedene Kostenkomponenten in einer einzigen Tarifkomponente zusammengefasst werden; fragt sich, ob es notwendig ist, "Kerntätigkeiten" im Bereich Clearing und Abwicklung und so genannte "Mehrwertdienste" zu trennen, um berechtigte Fragen wie die des freien Wettbewerbs, des diskriminierungsfreien Zugangs und der Risikominderung zu behandeln; erwartet, dass etwaige Vorschläge der Kommission in diesem Bereich im Verhältnis zu den auf dem Markt festgestellten Problemen stehen;
31. macht sich Gedanken darüber, ob die Dienstleistungen der Abwicklungsphase unter die Kategorie der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse fallen sollten; fordert die Kommission nachdrücklich auf sicherzustellen, dass für alle Marktteilnehmer, die die gleichen Dienstleistungen anbieten, auch die gleichen Vorschriften gelten;
32. vertritt die Auffassung, dass die Anbieter von Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen den Interessen aller Nutzer in vollem Umfang Rechnung tragen und die Nutzer umfassend konsultieren und für eine größtmögliche Transparenz der Gebührenstrukturen sorgen sowie sicherstellen sollten, dass keine Quersubventionen zwischen ihren zentralen Dienstleistungen und den Dienstleistungen erfolgen, die sie im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern, insbesondere Depotbanken, anbieten, wie dies bereits in anderen Sektoren der Fall ist; vertritt die Auffassung, dass die Nutzer nur für die Dienstleistungen zahlen sollten, die sie auch in Anspruch nehmen, und frei und ungehindert darüber entscheiden können müssen, wo sie die Bankdienstleistungen für ihre Transaktionen kaufen; vertritt die Auffassung, dass Wertpapierabwicklungssysteme, die eine Abwicklung in Geschäftsbankgeld vorsehen, zumindest wahlweise eine Abwicklung in Zentralbankgeld anbieten sollten;
o o o
33. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.