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Verfahren : 2004/0247(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0195/2005

Eingereichte Texte :

A6-0195/2005

Aussprachen :

PV 07/07/2005 - 15

Abstimmungen :

PV 07/07/2005 - 18.4

Angenommene Texte :

P6_TA(2005)0306

Angenommene Texte
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Donnerstag, 7. Juli 2005 - Straßburg
Landwirtschaft in den EU-Regionen in äußerster Randlage *
P6_TA(2005)0306A6-0195/2005

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (KOM(2004)0687 – C6-0201/2004 – 2004/0247(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004)0687)(1),

–   gestützt auf Artikel 36, Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0201/2004),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0195/2005),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 1
(1)  Die außergewöhnliche geografische Lage der Regionen in äußerster Randlage hinsichtlich der Lieferquellen für die zum Verzehr oder zur Verarbeitung sowie als Betriebsstoffe benötigten landwirtschaftlichen Erzeugnisse führt in diesen Regionen zu einer Verteuerung der Lieferungen. Außerdem verursachen objektive, mit der Insellage und der äußersten Randlage zusammenhängende Faktoren den Marktteilnehmern und Erzeugern dieser Regionen zusätzliche Nachteile, die ihre Tätigkeiten erheblich erschweren. Diese Nachteile lassen sich durch eine Senkung der Preise für die vorgenannten benötigten Erzeugnisse überwinden. Um die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage sicherzustellen und die durch die Abgelegenheit, die Insellage und die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten auszugleichen, empfiehlt es sich deshalb, eine besondere Versorgungsregelung einzuführen.
(1)  Die außergewöhnliche geografische Lage der Regionen in äußerster Randlage hinsichtlich der Lieferquellen für die zum Verzehr oder zur Verarbeitung sowie als Betriebsstoffe benötigten landwirtschaftlichen Erzeugnisse führt in diesen Regionen zu einer Verteuerung der Lieferungen. Außerdem verursachen objektive, mit der Insellage und der äußersten Randlage zusammenhängende Faktoren den Marktteilnehmern und Erzeugern dieser Regionen zusätzliche Nachteile, die ihre Tätigkeiten erheblich erschweren. In einigen Fällen sind die Marktteilnehmer und die Erzeuger mit einer doppelten Insellage konfrontiert, die darauf zurückzuführen ist, dass die Inseln der Region sehr weit voneinander entfernt liegen. Diese Nachteile lassen sich durch eine Senkung der Preise für die vorgenannten benötigten Erzeugnisse überwinden. Um die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage sicherzustellen und die durch die Abgelegenheit, die Insellage und die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten auszugleichen, empfiehlt es sich deshalb, eine besondere Versorgungsregelung einzuführen.
Abänderung 2
Erwägung 2a (neu)
(2a) Die Kommission sollte eine effiziente Politik zur Förderung der KMU im Agrar- und Ernährungsbereich in den Regionen in äußerster Randlage betreiben, damit diese ihre traditionellen Ausfuhren aufrechterhalten und ihren Handel mit den angrenzenden Drittländern erhöhen können.
Abänderung 3
Erwägung 4
(4)  Da die Mengen, die Gegenstand der besonderen Versorgungsregelung sind, auf den Versorgungsbedarf der Regionen in äußerster Randlage beschränkt sind, tut diese Regelung dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes keinen Abbruch. Die wirtschaftlichen Vorteile der besonderen Versorgungsregelung sollten im Übrigen nicht zu Verkehrsverlagerungen bei den betreffenden Erzeugnissen führen. Der Versand oder die Ausfuhr dieser Erzeugnisse aus den Regionen in äußerster Randlage ist daher zu untersagen. Allerdings sollte der Versand oder die Ausfuhr dieser Erzeugnisse gestattet werden, wenn der aus der besonderen Versorgungsregelung resultierende Vorteil zurückerstattet wird, bzw. um ‐ im Fall von Verarbeitungserzeugnissen – einen regionalen Handel bzw. einen Handel zwischen den beiden portugiesischen Regionen in äußerster Randlage zu ermöglichen. Außerdem ist es angezeigt, die traditionellen Handelsströme aller Regionen in äußerster Randlage mit Drittländern zu berücksichtigen und mithin für alle diese Regionen die den traditionellen Ausfuhren entsprechende Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen zu genehmigen. Des Weiteren gilt diese Einschränkung nicht für traditionelle Versendungen von Verarbeitungserzeugnissen. Der Klarheit halber ist der Bezugszeitraum für die Bestimmung dieser traditionell versandten oder ausgeführten Erzeugnismengen festzulegen.
(4)  Da die Mengen, die Gegenstand der besonderen Versorgungsregelung sind, auf den Versorgungsbedarf der Regionen in äußerster Randlage beschränkt sind, tut diese Regelung dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes keinen Abbruch. Die wirtschaftlichen Vorteile der besonderen Versorgungsregelung sollten im Übrigen nicht zu Verkehrsverlagerungen bei den betreffenden Erzeugnissen führen. Der Versand oder die Ausfuhr dieser Erzeugnisse aus den Regionen in äußerster Randlage ist daher zu untersagen. Allerdings sollte der Versand oder die Ausfuhr dieser Erzeugnisse gestattet werden, wenn der aus der besonderen Versorgungsregelung resultierende Vorteil zurückerstattet wird, bzw. um ‐ im Fall von Verarbeitungserzeugnissen – einen regionalen Handel bzw. einen Handel zwischen den beiden portugiesischen Regionen in äußerster Randlage zu ermöglichen. Außerdem ist es angezeigt, die traditionellen Handelsströme aller Regionen in äußerster Randlage mit Drittländern zu berücksichtigen und mithin für alle diese Regionen die den traditionellen Ausfuhren entsprechende Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen zu genehmigen. Des Weiteren gilt diese Einschränkung nicht für traditionelle Versendungen von Verarbeitungserzeugnissen. Der Klarheit halber ist der Bezugszeitraum für die Bestimmung dieser traditionell versandten oder ausgeführten Erzeugnismengen festzulegen, wobei mögliche Einschränkungen bezüglich der herkömmlichen Marktabläufe zu berücksichtigen sind.
Abänderung 4
Erwägung 12 a (neu)
(12a) Die Kommission schlägt dem Rat die erforderlichen Ausnahmeregelungen vor, um die Durchführung der Programme zur ländlichen Entwicklung zu ermöglichen, wobei sie die besonderen Gegebenheiten der Gebiete in äußerster Randlage berücksichtigt.
Abänderung 5
Erwägung 18
(18)  Die traditionelle Viehzucht sollte gefördert werden. Um den örtlichen Verbraucherbedarf in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira decken zu können, ist unter bestimmten Bedingungen und im Rahmen einer jährlichen Höchstzahl die zollfreie Einfuhr von männlichen Mastrindern aus Drittländern zu genehmigen. Die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Portugal bestehende Möglichkeit, Ansprüche auf die Mutterkuhprämie vom Festland auf die Azoren zu übertragen, sollte fortgeschrieben werden, wobei dieses Instrument an den neuen Rahmen für die Förderung der Regionen in äußerster Randlage anzupassen ist.
(18)  Die traditionelle Viehzucht sollte gefördert werden. Um den örtlichen Verbraucherbedarf in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira decken zu können, ist unter bestimmten Bedingungen und im Rahmen einer jährlichen Höchstzahl die zollfreie Einfuhr von männlichen Mastrindern aus Drittländern zu genehmigen. Die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Portugal bestehende Möglichkeit, Ansprüche auf die Mutterkuhprämie vom Festland auf die Azoren zu übertragen, sollte fortgeschrieben werden, wobei dieses Instrument an den neuen Rahmen für die Förderung der Regionen in äußerster Randlage anzupassen ist. Um den örtlichen Verbraucherbedarf in den französischen überseeischen Departements decken zu können, ist unter bestimmten Bedingungen und im Rahmen einer jährlichen Höchstzahl die zollfreie Einfuhr von für die Mast bestimmten Equiden, Rindern, Antilopen, Schafen und Ziegen aus Drittländern zu genehmigen. Im Interesse der Hebung der Qualität der Rindfleischerzeugung auf den Azoren sollte eine mit bestimmten Bedingungen verknüpfte Beihilfe für die Versorgung dieser Region mit Zuchtbullen von Fleischrinderrassen gewährt werden, und zwar mit einer noch festzulegenden Obergrenze.
Abänderungen 6 und 7
Erwägung 20
(20)  Die Durchführung der vorliegenden Verordnung darf das Niveau der besonderen Unterstützung, die den Regionen in äußerster Randlage bislang gewährt wurde, nicht beeinträchtigen. Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen müssen die Mitgliedstaaten daher über die Beträge verfügen, die der Unterstützung entsprechen, die von der Gemeinschaft im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom), der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican) bereits gewährt wurde, sowie über die Beträge, die den Tierhaltern in diesen Regionen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch , der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch und der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide gewährt wurden, und über die Beträge, die zur Versorgung des französischen überseeischen Departements Réunion mit Reis im Rahmen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis gewährt wurden. Die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte neue Stützungsregelung für die landwirtschaftlichen Erzeugungen in den Regionen in äußerster Randlage muss mit der im Rest der Gemeinschaft geltenden Stützung für dieselben Erzeugungen koordiniert werden.
(20)  Die Durchführung der vorliegenden Verordnung darf das Niveau der besonderen Unterstützung, die den Regionen in äußerster Randlage bislang gewährt wurde, nicht beeinträchtigen. Daher sind bei den jährlichen Höchstbeträgen im Zusammenhang mit der besonderem Versorgungsregelung die Versorgungsbeihilfen und die Beträge zu berücksichtigen, die den im Rahmen dieser Regelung in einem bestimmten Zeitraum gewährten Zollbefreiungen entsprechen. Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen müssen die Mitgliedstaaten daher über die Beträge verfügen, die der Unterstützung entsprechen, die von der Gemeinschaft im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom), der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican) bereits gewährt wurde, sowie über die Beträge, die den Tierhaltern in diesen Regionen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch , der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch und der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide gewährt wurden, und über die Beträge, die zur Versorgung des französischen überseeischen Departements Réunion mit Reis im Rahmen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis gewährt wurden. Die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte neue Stützungsregelung für die landwirtschaftlichen Erzeugungen in den Regionen in äußerster Randlage muss mit der im Rest der Gemeinschaft geltenden Stützung für dieselben Erzeugungen koordiniert werden.
Abänderung 8
Erwägung 21 a (neu)
(21a) Da andererseits die erwähnte Aufhebung der gegenwärtig geltenden Regelungen keine Unterbrechung bei den Beihilfen für die besonderen Versorgungsregelungen und bei den Beihilfen für die lokalen Produkte der Gebiete in äußerster Randlage bewirken darf, müssen diese weiter angewandt werden können, bis die jeweiligen Versorgungs- und Beihilfeprogramme genehmigt sind.
Abänderung 9
Artikel 1
Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft erlassen, um den Problemen abzuhelfen, die sich aus der Abgelegenheit, der Insellage und der äußersten Randlage der in Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag genannten Regionen der Union (nachstehend "Regionen in äußerster Randlage") ergeben.
Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft erlassen, um den Problemen abzuhelfen, die sich aus der Abgelegenheit, der Insellage, der äußersten Randlage, der geringen Größe, den schwierigen topographischen und klimatischen Bedingungen sowie der einige Erzeugnisse betreffenden wirtschaftlichen Abhängigkeit der in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten Regionen der Union (nachstehend "Regionen in äußerster Randlage") ergeben.
Abänderung 10
Artikel 2 Absatz 1
(1)  Es wird eine besondere Versorgungsregelung für die in Anhang I aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse eingeführt, die in den Regionen in äußerster Randlage zum Verzehr, zur Herstellung anderer Erzeugnisse oder als landwirtschaftliche Betriebsstoffe benötigt werden.
(1)  Es wird eine besondere Versorgungsregelung für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse eingeführt, die in den Regionen in äußerster Randlage zum Verzehr, zur Herstellung anderer Erzeugnisse oder als landwirtschaftliche Betriebsstoffe benötigt und die in den Versorgungsprogrammen gemäß Artikel 5 aufgeführt werden.
Abänderung 11
Artikel 2 Absatz 2
(2)  Für jedes Jahr wird eine Vorausschätzung des Bedarfs an den in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen erstellt. Für den Bedarf der Verarbeitungs- und Verpackungsindustrie an Erzeugnissen, die für den örtlichen Markt bestimmt sind, traditionell nach der übrigen Gemeinschaft versandt werden oder im Rahmen eines regionalen Handels oder eines traditionellen Handels nach Drittländern ausgeführt werden, kann eine getrennte Vorausschätzung erfolgen.
entfällt
Abänderungen 12 und 13
Artikel 4 Absatz 2
(2)  Die Einschränkung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Verarbeitungserzeugnisse, die in den Regionen in äußerster Randlage unter Verwendung von unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnissen hergestellt wurden und
(2)  Die Einschränkung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Verarbeitungserzeugnisse oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse, die in den Regionen in äußerster Randlage unter Verwendung von unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnissen hergestellt wurden und
a) die im Rahmen der den traditionellen Ausfuhren oder den traditionellen Versendungen entsprechenden Mengen in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Gemeinschaft versandt werden. Diese Mengen und die Bestimmungsdrittländer werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 anhand des Durchschnitts der Versendungen bzw. Ausfuhren in den Jahren 1989, 1990 und 1991 festgesetzt;
b) die im Rahmen eines regionalen Handels unter Einhaltung der nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 festgelegten Bedingungen nach Drittländern ausgeführt werden;
c) die von den Azoren nach Madeira und umgekehrt versandt werden.
Für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse wird keine Erstattung gewährt.
Für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse wird keine Erstattung gewährt.
Abänderung 15
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe - a (neu)
-a) die Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen;
Abänderung 14
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a
a) den Entwurf der Bedarfsvorausschätzung;
a) den Entwurf der Bedarfsvorausschätzung, in dem der jährliche Bedarf an diesen Erzeugnissen quantifiziert wird; für den Bedarf der Lagerhaltungsunternehmen und der Verarbeitungsindustrie an Erzeugnissen, die für den örtlichen Markt bestimmt sind, in die übrige Gemeinschaft versandt werden oder im Rahmen des regionalen Handels oder des traditionellen Handels in Drittländer ausgeführt werden, kann eine getrennte vorläufige Vorausschätzung erfolgen;
Abänderung 16
Artikel 5 Absatz 2
(2)  Die Versorgungsprogramme werden nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 genehmigt. Das Verzeichnis der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse kann nach Maßgabe der Entwicklung des Bedarfs der Regionen in äußerster Randlage nach demselben Verfahren überarbeitet werden.
(2)  Die Versorgungsprogramme werden nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 nach Maßgabe der Entwicklung des Bedarfs der Regionen in äußerster Randlage genehmigt.
Abänderung 17
Artikel 9 Absatz 2 a (neu)
(2a) Die gemeinschaftlichen Programme umfassen die Förderung der Verbesserung der Umwelt und des ländlichen Lebensraums sowie der Landbewirtschaftung und Landschaftsgestaltung durch Förderung eines nachhaltigen Landmanagements.
Abänderung 18
Artikel 12 Buchstabe a
a) eine quantifizierte Beschreibung der Lage der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugung, in der die verfügbaren Bewertungsergebnisse berücksichtigt sind und die Entwicklungsdisparitäten, -lücken und –potenziale, die mobilisierten Finanzmittel und die wichtigsten Ergebnisse der im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 3763/91 des Rates, (EWG) Nr. 1600/92 des Rates, (EWG) Nr. 1601/92 des Rates, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 durchgeführten Maßnahmen dargestellt werden;
a) eine quantifizierte Beschreibung der Lage der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugung, in der die verfügbaren Bewertungsergebnisse berücksichtigt sind und die Entwicklungsdisparitäten, -lücken und –potenziale, die mobilisierten Finanzmittel und die wichtigsten Ergebnisse der im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates durchgeführten Maßnahmen dargestellt werden;
Abänderung 19
Artikel 12 Buchstabe d
d) einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen und einen indikativen Gesamtfinanzierungsplan mit einer Zusammenfassung der zu mobilisierenden Mittel;
d) einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen und einen indikativen Gesamtfinanzierungsplan mit einer Zusammenfassung der zu mobilisierenden Mittel, unbeschadet einer Umschichtung zwischen den Maßnahmen der einzelnen Programme;
Abänderung 20
Artikel 13 Absatz 3
(3)  Die Programme gelten ab 1. Januar 2006.
(3)  Die Programme gelten frühestens ab 1. Januar 2006.
Abänderung 21
Artikel 16 Absatz 5 a (neu)
(5a) Die Kommission schlägt dem Rat die erforderlichen Ausnahmeregelungen vor, um die Durchführung der Programme zur ländlichen Entwicklung zu ermöglichen, wobei sie die besonderen Gegebenheiten der Gebiete in äußerster Randlage berücksichtigt.
Abänderung 22
Artikel 18 Absatz 1
(1)  Frankreich und Portugal legen der Kommission Programme zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse in den französischen überseeischen Departements bzw. auf den Azoren und Madeira vor. In den Programmen sind insbesondere die Zielvorgaben, die durchzuführenden Maßnahmen, ihre Laufzeit und ihre Kosten festgelegt. Die nach Maßgabe dieses Artikels vorgelegten Programme betreffen nicht den Schutz von Bananen.
(1)  Frankreich und Portugal legen der Kommission Programme zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen in den französischen überseeischen Departements bzw. auf den Azoren und Madeira vor. In den Programmen sind insbesondere die Zielvorgaben, die durchzuführenden Maßnahmen, ihre Laufzeit und ihre Kosten festgelegt. Die nach Maßgabe dieses Artikels vorgelegten Programme betreffen nicht den Schutz von Bananen.
Abänderung 23
Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1
(2)  Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen die in den Regionen Azoren und Madeira geernteten Weintrauben von Direktträger-Hybrid-Rebsorten, deren Anbau untersagt ist (Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbémont), für die Erzeugung von Wein verwendet werden, der jedoch nur innerhalb der genannten Regionen in Verkehr gebracht werden darf.
(2)  Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen die in den Regionen Azoren und Madeira geernteten Weintrauben von Direktträger-Hybrid-Rebsorten, deren Anbau untersagt ist, für die Erzeugung von Wein verwendet werden, der jedoch nur innerhalb der genannten Regionen in Verkehr gebracht werden darf.
Abänderung 24
Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2
Portugal sorgt – gegebenenfalls unter Rückgriff auf die Unterstützung, die in Titel II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehen ist – dafür, dass Direktträger-Hybrid-Rebsorten, deren Anbau untersagt ist, von den damit bepflanzten Parzellen bis zum 31. Dezember 2006 schrittweise entfernt werden.
Portugal sorgt – gegebenenfalls unter Rückgriff auf die Unterstützung, die in Titel II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehen ist – dafür, dass Direktträger-Hybrid-Rebsorten, deren Anbau untersagt ist, von den damit bepflanzten Parzellen bis zum 31. Dezember 2013 schrittweise entfernt werden.
Abänderung 25
Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 2
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz werden nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 festgelegt. Mit diesen Durchführungsbestimmungen wird insbesondere die Menge örtlich erzeugter Frischmilch festgesetzt, die der rekonstituierten UHT-Milch gemäß Unterabsatz 1 zugesetzt werden muss.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz werden nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 festgelegt. Mit diesen Durchführungsbestimmungen wird insbesondere die Menge örtlich erzeugter Frischmilch festgesetzt, die der rekonstituierten UHT-Milch gemäß Unterabsatz 1 zugesetzt werden muss, sofern der Absatz der erzeugten Milch auf dem örtlichen Markt nicht sichergestellt wird.
Abänderung 26
Artikel 21 Absatz 3 a (neu)
(3a) Im Interesse der Hebung der Qualität der Rindfleischerzeugung auf den Azoren wird eine Beihilfe für die Versorgung dieser Region mit Zuchtbullen von Fleischrinderrassen gewährt, und zwar unter den Bedingungen und mit einer Obergrenze, die gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind.
Abänderung 27
Artikel 21 a (neu)
Artikel 21a
Zucker
Während des Zeitraums gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker1 ist C-Zucker gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung, der nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor2 ausgeführt und zum Zweck des Verzehrs in Form von Weißzucker des KN-Codes 1701 nach Madeira und den Kanarischen Inseln sowie in Form von Rohzucker des KN-Codes 1701 12 10 nach den Azoren verbracht wurde, nach den Bedingungen der vorliegenden Verordnung im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen gemäß Artikel 3 von den Einfuhrzöllen befreit.
____________________
1ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.
2ABl. L 262 vom 16.9.1981, S. 14.
Abänderung 28
Artikel 24 Absatz 1
(1)  Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stellen mit Ausnahme derjenigen gemäß Artikel 16 Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates dar.
(1)  Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stellen mit Ausnahme derjenigen gemäß Artikel 16 und 18 Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates dar.
Abänderung 29
Artikel 24 Absatz 2
(2)  Die Gemeinschaft finanziert die in den Titeln II und III dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen bis zu den nachstehend genannten jährlichen Höchstbeträgen:
- für die französischen überseeischen Departements: 84,7 Mio. EUR;
- für die Azoren und Madeira: 77,3 Mio. EUR;
- für die Kanarischen Inseln: 127,3 Mio. EUR.
(2)  Die Gemeinschaft finanziert die in den Titeln II und III dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen bis zu dem jährlichen Höchstbetrag, der anhand der Beträge zu berechnen ist, die zur Finanzierung der besonderen Versorgungsregelung berechnet werden, und zwar anhand des Durchschnittswerts des besten Dreijahreszeitraums der einzelnen Regionen in der Zeit von 2001 bis 2004 und unter Berücksichtigung der Höhe der Zollbefreiungen desselben Zeitraums und der Obergrenzen der Ausgaben für die Förderung der örtlichen Agrarerzeugung.
Abänderung 30
Artikel 24 Absatz 3
(3)  Die den Programmen gemäß Titel II jährlich zugewiesenen Beträge dürfen folgende Beträge nicht überschreiten:
entfällt
für die französischen überseeischen Departements: 20,7 Mio. EUR,
für die Azoren und Madeira: 17,7 Mio. EUR,
für die Kanarischen Inseln: 72,7 Mio. EUR.
Abänderung 31
Artikel 24 Absatz 3 a (neu)
(3a) Ungeachtet Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann von den Fristen, die für die Zahlungen im Rahmen der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Regelungen vorgesehen sind, abgewichen werden, wobei die neue Frist in den vorzulegenden Programmen, die sich im Rahmen der Mittelausstattung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels halten müssen, festgesetzt werden muss.
Abänderung 32
Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 a (neu)
Bezüglich der in Artikel 18 genannten Pflanzenschutzprogramme wird die Kommission von dem durch den Beschluss 76/894/EWG des Rates vom 23. November 19761 eingesetzten Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz unterstützt.
____________________
1ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 25.
Abänderung 33
Artikel 28 Absatz 3
(3)  Spätestens am 31. Dezember 2009 und anschließend alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen allgemeinen Bericht – gegebenenfalls mit entsprechenden Vorschlägen – vor, in dem die Wirkung der aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen dargelegt wird.
(3)  Spätestens am 31. Dezember 2008 und anschließend alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen allgemeinen Bericht – gegebenenfalls mit entsprechenden Vorschlägen – vor, in dem die Wirkung der aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen dargelegt wird.
Abänderung 34
Artikel 29 Absatz 2 a (neu)
Die Maßnahmen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung sowie die Maßnahmen zur Förderung der örtlichen Erzeugungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, 1453/2001 und 1454/2001 werden jedoch beibehalten bis zum Zeitpunkt der Genehmigung der in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Versorgungsprogramme beziehungsweise bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Förderprogramme für die örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung durch die Kommission.
Abänderung 35
Artikel 32 Absatz 2
Sie gilt ab 1. Januar 2006. Die Artikel 13, 25 und 26 gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Sie gilt ab 1. Januar 2006. Die Artikel 8 und 13, Artikel 21 Absatz 3 sowie die Artikel 24, 25 und 26 gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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