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Verfahren : 2000/0238(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0222/2005

Eingereichte Texte :

A6-0222/2005

Aussprachen :

PV 27/09/2005 - 4

Abstimmungen :

PV 27/09/2005 - 6.8

Angenommene Texte :

P6_TA(2005)0349

Angenommene Texte
PDF 658kWORD 260k
Dienstag, 27. September 2005 - Straßburg
Zu- oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft *
P6_TA(2005)0349A6-0222/2005

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (14203/2004 – C6-0200/2004 – 2000/0238(CNS))

(Verfahren der Konsultation – erneute Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Entwurfs des Rates (14203/2004)(1),

–   in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2002)0326)(2),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 20. September 2001(3),

–   gestützt auf Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0200/2004),

–   gestützt auf Artikel 51, Artikel 41 Absatz 4 und Artikel 55 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Rechtsausschusses (A6-0222/2005),

1.   billigt den Entwurf des Rates in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   behält sich das Recht vor, beim Gerichtshof Klage zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vorschlags und dessen Vereinbarkeit mit den Grundrechten zu erheben;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Text des Rates   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 1 a (neu)
(1a) Jeder Mitgliedstaat sollte über ein umfassendes nationales Asylrecht verfügen, das zumindest den im internationalen Asylrecht geregelten grundlegenden Schutz bietet.
Abänderung 2
Erwägung 2
(2)  Der Europäische Rat ist auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere übereingekommen, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und allumfassende Anwendung des durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ("Genfer Konvention") stützt, wodurch der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt bleibt und sichergestellt wird, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er der Verfolgung ausgesetzt ist.
(2)  Der Europäische Rat ist auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere übereingekommen, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und allumfassende Anwendung des durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ("Genfer Konvention") stützt, wodurch der Grundsatz der Nicht-Zurückweisung gewahrt bleibt und sichergestellt wird, dass niemand in Länder oder Gebiete zurückgeschickt wird, in denen sein Leben oder seine Freiheit bedroht sind.
Abänderung 3
Erwägung 3 a (neu)
(3a) Auf seiner Tagung am 4. und 5. November 2004 in Den Haag bekräftigte der Rat die in Tampere beschlossene Vorgehensweise und vereinbarte die Einführung eines gemeinsamen Asylverfahrens und eines unionsweit geltenden einheitlichen Status für diejenigen, denen Asyl gewährt wird oder die subsidiären Schutz genießen, bis zum Jahr 2010.
Abänderung 4
Erwägung 5
(5)  Hauptziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Mindestrahmens in der Europäischen Gemeinschaft für die Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.
(5)  Hauptziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Mindestrahmens in der Europäischen Gemeinschaft für die Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, der sicherstellt, dass kein Mitgliedstaat einen Asylbewerber ausweist oder in irgendeiner Weise über die Grenze der Gebiete zurückweist, in denen sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, der Religion, der Staatsangehörigkeit, der Sprache, der sexuellen Ausrichtung, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Minderheit oder aufgrund der politischen Überzeugung bedroht sein würde, im Einklang mit internationalen Standards, insbesondere der Genfer Konvention und den Schlussfolgerungen von Tampere über Asylpolitik.
Abänderung 5
Erwägung 8
(8)  Diese Richtlinie steht in Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.
(8)  Diese Richtlinie steht in Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und mit allen geltenden internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Konvention, anerkannt wurden.
Abänderung 6
Erwägung 9
(9)  In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, sind die Mitgliedstaaten gehalten, die Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Verträgen einzuhalten, bei denen sie Vertragspartei sind und nach denen eine Diskriminierung verboten ist.
(9)  In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, sind die Mitgliedstaaten gehalten, die Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Verträgen einzuhalten, bei denen sie Vertragspartei sind und nach denen jegliche Form von Diskriminierung verboten ist.
Abänderung 7
Erwägung 11
(11)  Es liegt im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Asylbewerber, dass über Asylanträge so rasch wie möglich entschieden wird. Die Organisation der Bearbeitung von Asylanträgen bleibt dem freien Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen, so dass sie gemäß den nationalen Erfordernissen unter Berücksichtigung der in dieser Richtlinie enthaltenen Normen Anträge vorrangig oder beschleunigt bearbeiten können.
(11)  Es liegt im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Asylbewerber, dass über Asylanträge so rasch wie möglich entschieden wird, weshalb es rasche und wirksame Verfahren geben muss, die einen Höchstzeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten sollten. Die Organisation der Bearbeitung von Asylanträgen bleibt dem freien Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen, so dass sie gemäß den nationalen Erfordernissen unter Berücksichtigung der in dieser Richtlinie enthaltenen Normen Anträge vorrangig oder beschleunigt bearbeiten können.
Abänderung 8
Erwägung 13
(13)  Im Interesse einer ordnungsgemäßen Ermittlung der Personen, die Schutz als Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen, sollte jeder Asylbewerber – vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen – einen wirksamen Zugang zum Asylverfahren und die Möglichkeit der Zusammenarbeit und echten Kommunikation mit den zuständigen Behörden haben, um ihnen die asylrelevanten Tatsachen vortragen zu können; ferner sollten ausreichende Garantien bestehen, damit er sein Verfahren über sämtliche Instanzen betreiben kann. Außerdem sollte das Verfahren zur Prüfung des Asylantrags dem Antragsteller in der Regel zumindest Folgendes einräumen: das Recht auf Verbleib bis zur Entscheidung der Asylbehörde, das Recht auf Hinzuziehung eines Dolmetschers zur Darlegung des Falls bei Anhörung durch die Behörden, die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit einem Vertreter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) oder einer anderen in seinem Auftrag tätigen Organisation, das Recht auf eine in geeigneter Weise mitgeteilte sowie sachlich und rechtlich begründete Entscheidung, die Möglichkeit zur Hinzuziehung eines Rechtsberaters oder sonstigen Beraters und das Recht des Asylsuchenden, in entscheidenden Verfahrensabschnitten in einer Sprache, deren Kenntnis bei ihm vorausgesetzt werden kann, über seine Rechtsstellung informiert zu werden.
(13)  Im Interesse einer ordnungsgemäßen Ermittlung der Personen, die Schutz als Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Genfer Konvention benötigen, sollte jeder Asylbewerber einen wirksamen Zugang zum Asylverfahren und die Möglichkeit der Zusammenarbeit und echten Kommunikation mit den zuständigen Behörden haben, um ihnen die asylrelevanten Tatsachen vortragen zu können; ferner sollten Garantien bestehen, damit er sein Verfahren über sämtliche Instanzen betreiben kann. Außerdem sollte das Verfahren zur Prüfung des Asylantrags dem Antragsteller zumindest Folgendes einräumen: das Recht auf Verbleib bis zur Entscheidung der Asylbehörde, das Recht auf Hinzuziehung eines Dolmetschers zur Darlegung des Falls bei Anhörung durch die Behörden, die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit einem Vertreter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) oder einer anderen in seinem Auftrag tätigen Organisation, das Recht auf eine in geeigneter Weise mitgeteilte sowie sachlich und rechtlich begründete Entscheidung, die Möglichkeit zur Hinzuziehung eines Rechtsberaters oder sonstigen Beraters und das Recht des Asylsuchenden, in entscheidenden Verfahrensabschnitten in einer Sprache, die er versteht, über seine Rechtsstellung informiert zu werden.
(Die Formulierung "deren Kenntnis bei ihm vorausgesetzt werden kann" oder "deren Kenntnis billigerweise vorausgesetzt werden kann'soll im gesamten Text durch die Formulierung "die er versteht" ersetzt werden. Wenn diese Abänderung angenommen wird, muss der ganze Text entsprechend abgeändert werden.)
Abänderung 9
Erwägung 14
(14)  Darüber hinaus sollten für unbegleitete Minderjährige aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit spezifische Verfahrensgarantien vorgesehen werden. Hierbei sollten die Mitgliedstaaten in erster Linie das Wohl des Kindes berücksichtigen.
(14)  Darüber hinaus sollten für unbegleitete Kinder aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit spezifische Verfahrensgarantien vorgesehen werden. Hierbei sollten die Mitgliedstaaten während des gesamten Asylverfahrens in erster Linie das Wohl des Kindes berücksichtigen und zwar in Übereinstimmung mit Artikel 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes.
(Der Begriff "Minderjähriger" soll im gesamten Text durch den Begriff "Kind" ersetzt werden.)
Abänderung 10
Erwägung 16
(16)  Asylanträge werden oftmals an der Grenze oder in Transitzonen gestellt, bevor eine Entscheidung über die Einreise des Antragstellers vorliegt. Die Mitgliedstaaten sollten bestehende Verfahren, die der besonderen Situation dieser Antragsteller an der Grenze angepasst sind, auch weiterhin anwenden können. Inwieweit unter diesen Umständen von den Garantien abgewichen werden kann, die die Antragsteller normalerweise genießen, sollte in einheitlichen Regeln festgelegt werden. Die Verfahren an der Grenze sollten in erster Linie auf diejenigen Antragsteller Anwendung finden, die nicht die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfüllen.
(16)  Asylanträge werden oftmals an der Grenze oder in Transitzonen gestellt, bevor eine Entscheidung über die Einreise des Antragstellers vorliegt. Die Mitgliedstaaten sollten bestehende Verfahren, die der besonderen Situation dieser Antragsteller an der Grenze angepasst sind, auch weiterhin anwenden können. Die Verfahren an der Grenze sollten in erster Linie auf diejenigen Antragsteller Anwendung finden, die nicht die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfüllen.
Abänderung 11
Erwägung 17 a (neu)
(17a) Die meisten Asylbewerber reisen mit Hilfe von Schleusern in die Mitgliedstaaten ein. Angesichts der Notwendigkeit, das Wohl der Asylbewerber zu berücksichtigen, sollten diese in keiner Weise bei ihrem Antrag diskriminiert werden, weil sie auf eine solche Art und Weise in den betreffenden Mitgliedstaat eingereist sind.
Abänderung 12
Erwägung 18
(18)  In Anbetracht des bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erzielten Harmonisierungsniveaus sollten gemeinsame Kriterien für die Bestimmung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden.
(18)  In Anbetracht des bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erzielten Harmonisierungsniveaus sollten gemeinsame Kriterien für die Bestimmung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt und sichergestellt werden, dass eine korrekte und wirksame Bewertung und Umsetzung stattfindet.
Abänderung 13
Erwägung 19
(19)  Wenn sich der Rat von der Erfüllung dieser Kriterien durch einen bestimmten Herkunftsstaat überzeugt und diesen Staat folglich in die nach dieser Richtlinie zu erlassende "Minimalliste sicherer Herkunftsstaaten" aufgenommen hat, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, Anträge von Staatsangehörigen des betreffenden Staates oder von Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hatten, auf der Grundlage der widerlegbaren Vermutung zu prüfen, dass dieser Staat sicher ist. Angesichts der politischen Tragweite der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten, insbesondere aufgrund der Implikationen für die Beurteilung der Menschenrechtssituation in einem Herkunftsstaat und für die Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Außenbeziehungen, sollte der Rat vor jeder Entscheidung über die Erstellung oder Änderung der Liste das Europäische Parlament anhören.
(19)  Wenn sich der Rat von der Erfüllung dieser Kriterien durch einen bestimmten Herkunftsstaat überzeugt und diesen Staat folglich in die nach dieser Richtlinie zu erlassende "Liste sicherer Herkunftsstaaten" aufgenommen hat, können die Mitgliedstaaten Anträge von Staatsangehörigen des betreffenden Staates oder von Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hatten, auf der Grundlage der widerlegbaren Vermutung prüfen, dass dieser Staat sicher ist. Angesichts der politischen Tragweite der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten, insbesondere aufgrund der Implikationen für die Beurteilung der Menschenrechtssituation in einem Herkunftsstaat und für die Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Außenbeziehungen, sollte der Rat im Wege der Mitentscheidung mit dem Europäischen Parlament über die Erstellung oder Änderung der Liste entscheiden.
Abänderung 14
Erwägung 20
(20)  Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten Bulgarien und Rumänien angesichts ihres Status als Länder, die sich um den Beitritt zur Europäischen Union bewerben, und ihrer Fortschritte auf dem Weg zur Mitgliedschaft bis zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Europäischen Union als sichere Herkunftsstaaten betrachtet werden.
entfällt
Abänderung 15
Erwägung 21
(21)  Die Bestimmung eines Drittstaates als sicherer Herkunftsstaat im Sinne dieser Richtlinie kann keine absolute Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen dieses Landes bieten. Bei der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Prüfung können naturgemäß nur die allgemeinen staatsbürgerlichen, rechtlichen und politischen Gegebenheiten in dem betreffenden Land sowie der Umstand berücksichtigt werden, ob Personen, die in dem betreffenden Land der Verfolgung, Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung für schuldig befunden werden, auch tatsächlich bestraft werden. Daher ist es wichtig, dass ein als sicher eingestuftes Land für einen Asylbewerber nicht länger als solches gelten kann, wenn dieser nachweist, dass es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass das betreffende Land für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher ist.
(21)  Die Bestimmung eines Drittstaates als sicherer Herkunftsstaat im Sinne dieser Richtlinie kann keine absolute Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen dieses Landes bieten. Bei der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Prüfung können naturgemäß nur die allgemeinen staatsbürgerlichen, rechtlichen und politischen Gegebenheiten in dem betreffenden Land, einschließlich der Achtung der internationalen Rechtsvorschriften in den Bereichen Menschenrechte, Grundfreiheiten und Flüchtlingsschutz, sowie der Umstand berücksichtigt werden, ob Personen, die in dem betreffenden Land der Verfolgung, Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung für schuldig befunden werden, auch tatsächlich bestraft werden. Daher ist es wichtig, dass ein als sicher eingestuftes Land für einen Asylbewerber nicht länger als solches gelten kann, wenn dieser nachweist, dass es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass das betreffende Land für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher ist.
Abänderung 16
Erwägung 22
(22)  Die Mitgliedstaaten sollten alle Anträge in der Sache prüfen, d.h. beurteilen, ob der betreffende Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß der Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes erfüllt, sofern die Richtlinie nichts anderes vorsieht, so insbesondere dann, wenn aus gutem Grund davon ausgegangen werden kann, dass ein anderer Staat den Antrag prüfen oder für einen ausreichenden Schutz sorgen wird. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, einen Asylantrag in der Sache zu prüfen, wenn der erste Asylstaat dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat oder ihm anderweitig ausreichenden Schutz gewährt und die Rückübernahme des Antragstellers in diesen Staat gewährleistet ist.
(22)  Die Mitgliedstaaten sollten alle Anträge in der Sache prüfen, d.h. beurteilen, ob der betreffende Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß der Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes erfüllt, sofern nicht geregelt ist, dass ein anderer Staat zuständig ist, den Antrag zu prüfen, und für einen wirksamen, gleichwertigen und angemessenen Schutz in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist1, sorgen kann. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, einen Asylantrag in der Sache zu prüfen, wenn der erste Asylstaat dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat oder ihm anderweitig wirksamen Schutz gewährt und die Rückübernahme des Antragstellers in diesen Staat gewährleistet ist.
________________
1 ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.
(Der Begriff "ausreichender Schutz" soll im gesamten Text durch den Begriff "wirksamer Schutz" ersetzt werden.)
Abänderung 17
Erwägung 23
(23)  Die Mitgliedstaaten sollten auch nicht verpflichtet sein, einen Asylantrag in der Sache zu prüfen, wenn vom Antragsteller aufgrund einer Verbindung zu einem Drittstaat im Sinne nationaler Rechtsvorschriften vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er in diesem Drittstaat Schutz suchen wird. Die Mitgliedstaaten sollten nur dann nach diesem Grundsatz verfahren, wenn dieser spezifische Antragsteller in dem betreffenden Drittstaat tatsächlich sicher ist. Zur Vermeidung der Sekundärmigration der Antragsteller sollten gemeinsame Grundsätze festgelegt werden, nach denen Mitgliedstaaten Drittstaaten als sicher betrachten oder als sichere Herkunftsstaaten bestimmen.
entfällt
Abänderung 18
Erwägung 24
(24)  Darüber hinaus sollte den Mitgliedstaaten im Hinblick auf bestimmte europäische Drittstaaten mit besonders hohen Standards im Bereich der Menschenrechte und des Flüchtlingsschutzes gestattet werden, keine oder keine vollständige Prüfung der Asylanträge der aus diesen Drittstaaten in ihr Hoheitsgebiet eingereisten Antragsteller durchzuführen. Angesichts der Folgen, die eine eingeschränkte oder unterlassene Prüfung für den Antragsteller haben kann, sollte diese Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats auf Fälle beschränkt werden, die Drittstaaten betreffen, von denen sich der Rat überzeugt hat, dass sie die hohen Anforderungen an die Sicherheit im Sinne dieser Richtlinie erfüllen. Entscheidungen des Rates in diesem Bereich sollte eine Anhörung des Europäischen Parlaments vorausgehen.
entfällt
Abänderung 19
Erwägung 25
(25)  Aus der Art der in dieser Richtlinie festgelegten gemeinsamen Normen in Bezug auf die beiden Konzepte des sicheren Drittstaats ergibt sich, dass der praktische Nutzen der Konzepte davon abhängt, ob der jeweilige Drittstaat dem betreffenden Antragsteller die Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet.
(25)  Aus der Art der in dieser Richtlinie festgelegten gemeinsamen Normen in Bezug auf das Konzept des sicheren Drittstaats ergibt sich, dass der praktische Nutzen des Konzepts davon abhängt, ob der jeweilige Drittstaat dem betreffenden Antragsteller die Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet.
Abänderung 20
Erwägung 26
(26)  In Bezug auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass Personen mit anerkannter Flüchtlingseigenschaft ordnungsgemäß über eine eventuelle Überprüfung ihres Status informiert werden und die Möglichkeit haben, den Behörden ihren Standpunkt darzulegen, bevor diese eine begründete Entscheidung über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft treffen können. Von diesen Garantien kann jedoch abgewichen werden, wenn die Gründe für die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft keinen Bezug zu einer Änderung der Umstände aufweisen, auf deren Grundlage die Flüchtlingseigenschaft anerkannt wurde.
(26)  In Bezug auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass Personen mit anerkannter Flüchtlingseigenschaft ordnungsgemäß über eine eventuelle Überprüfung ihres Status informiert werden und die Möglichkeit haben, den Behörden ihren Standpunkt darzulegen, bevor diese eine begründete Entscheidung über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft treffen können.
Abänderung 21
Erwägung 27
(27)  Einem Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts zufolge, müssen die Entscheidungen über einen Asylantrag und über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vor einem Gericht im Sinne des Artikels 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anfechtbar sein. Die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs, auch hinsichtlich der Prüfung der relevanten Tatsachen, hängt von dem - als ein Ganzes betrachteten – Verwaltungs- und Justizsystem jedes einzelnen Mitgliedstaats ab.
(27)  Einem Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts zufolge, müssen die Entscheidungen über einen Asylantrag und über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vor einem Gericht im Sinne des Artikels 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anfechtbar sein. Gegen die Entscheidung über einen Asylantrag sollte ein Rechtsbehelf eingelegt werden können, der in einer Überprüfung der Tatsachen und der Rechtsfragen durch ein Gericht besteht. Der Asylbewerber sollte während des Rechtsbehelfsverfahrens vor einer Ausweisung geschützt sein, bis ein Gericht über sein Recht auf Verbleib entschieden hat.
Abänderung 22
Erwägung 28
(28)  Nach Artikel 64 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berührt diese Richtlinie nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
entfällt
Abänderung 23
Erwägung 29 a (neu)
(29a) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr1 sollte auf personenbezogene Daten Anwendung finden, die in Anwendung dieser Richtlinie verarbeitet werden. Die Richtlinie 95/46/EG sollte ebenfalls Anwendung auf die Übermittlung von Daten von den Mitgliedstaaten an den UNHCR zur Ausübung seines Mandats nach der Genfer Konvention finden. Diese Übermittlung erfolgt entsprechend einem angemessenen Schutzniveau für personenbezogene Daten im UNHCR.
______________
1 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
Abänderung 24
Erwägung 29 b (neu)
(29b) Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen für Verstöße gegen die auf der Grundlage dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften festlegen.
Abänderung 25
Artikel 1
Diese Richtlinie legt Mindestnormen für die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft fest.
Diese Richtlinie legt Mindestnormen für die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft fest, die mit der Genfer Konvention und mit der Richtlinie 2004/83/EG im Einklang stehen.
Abänderung 26
Artikel 1 a (neu)
Artikel 1a
Beachtung der internationalen Verpflichtungen und der Grundrechte
Die Richtlinie steht im Einklang mit allen geltenden internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 18, als allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts.
Abänderung 27
Artikel 2 Buchstabe e
e)  "Asylbehörde" vorbehaltlich des Anhangs I jede gerichtsähnliche Behörde bzw. jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats, die für die Prüfung von Asylanträgen zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen;
e)  "Asylbehörde" vorbehaltlich des Anhangs I jedes Gericht bzw. jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats, das bzw. die für die Prüfung von Asylanträgen zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen;
Abänderung 28
Artikel 2 Buchstabe g
g)  "Flüchtlingseigenschaft" die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser von einem Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt wurde;
g)  "Flüchtlingseigenschaft" die Tatsache, dass diese Eigenschaft des Antragstellers durch einen Mitgliedstaat anerkannt wurde;
Abänderung 29
Artikel 2 Buchstabe h
h) "unbegleiteter Minderjähriger" jede Person unter achtzehn Jahren, die ohne Begleitung einer für sie nach Recht oder Gewohnheitsrecht verantwortlichen volljährigen Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, solange sie sich nicht de facto in der Obhut dieser Person befindet; hierzu gehören auch Minderjährige, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung zurückgelassen wurden;
h) "unbegleitetes Kind" oder "von seiner Familie getrenntes Kind" jede Person unter achtzehn Jahren, die ohne Begleitung einer für sie nach Recht oder Gewohnheitsrecht verantwortlichen volljährigen Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, solange sie sich nicht de facto in der Obhut dieser Person befindet; hierzu gehören auch Kinder, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung zurückgelassen wurden; der Begriff "unbegleitetes Kind" bezieht sich auf ein Kind, dass von beiden Elternteilen und anderen Familienangehörigen oder vom gesetzlichen oder amtlich bestellten Vormund getrennt wurde; der Begriff "von seiner Familie getrenntes Kind" bezieht sich auf ein Kind, das von einem Erwachsenen begleitet wird, der jedoch nicht bereit oder nicht in der Lage ist, für die langfristige Betreuung des Kindes Verantwortung zu übernehmen.
Abänderung 30
Artikel 3 Absatz 1 a (neu)
(1a) Diese Richtlinie wird unter Wahrung der insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts anerkannten Grundrechte und Grundsätze durchgeführt und in nationales Recht umgesetzt. Das internationale Recht und die Übereinkommen der Vereinten Nationen werden beachtet.
Abänderung 31
Artikel 3 Absatz 1 b (neu)
(1b) Diese Richtlinie wird unter Wahrung aller geltenden internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, insbesondere der Genfer Konvention und der mit Drittstaaten geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, durchgeführt und in nationales Recht umgesetzt.
Abänderung 32
Artikel 3 Absatz 1 c (neu)
(1c) Diese Richtlinie gilt ohne jegliche Form der Diskriminierung in Übereinstimmung mit Artikel 13 des Vertrags und den internationalen Übereinkommen betreffend die Menschenrechte und den Flüchtlingsschutz.
Abänderung 33
Artikel 3 a Absatz 1 Unterabsatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten benennen für alle Verfahren eine Asylbehörde, die für eine angemessene Prüfung der Anträge gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8, zuständig ist.
(1)  Die Mitgliedstaaten benennen für alle Verfahren eine Asylbehörde, die für eine angemessene Prüfung der Anträge gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 und Artikel 10 Absatz 1, zuständig ist.
Abänderung 34
Artikel 3 a Absatz 2 Buchstabe b
b) die Entscheidung über den Antrag unter Berücksichtigung der nationalen Sicherheitsvorschriften, sofern vor dieser Entscheidung eine Asylbehörde zu der Frage konsultiert wird, ob der Asylbewerber nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt;
b) die Entscheidung über den Antrag unter Berücksichtigung der nationalen Sicherheitsvorschriften und unter Beachtung der internationalen Übereinkommen, der Charta der Grundrechte und der persönlichen Freiheiten, sofern vor dieser Entscheidung eine Asylbehörde zu der Frage konsultiert wird, ob der Asylbewerber nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt;
Abänderung 35
Artikel 3 a Absatz 2 Buchstabe e
e) die Verweigerung der Einreise im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 35 Absätze 2 bis 5 gemäß diesen Absätzen und unter den dort genannten Voraussetzungen;
e) die Verweigerung der Einreise im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 35 gemäß dem genannten Artikel und unter den dort genannten Voraussetzungen;
Abänderung 36
Artikel 3 a Absatz 2 Buchstabe f
f) die Feststellung gemäß Artikel 35a, dass ein Asylbewerber aus einem sicheren Drittstaat in einen Mitgliedstaat einzureisen versucht bzw. eingereist ist, nach Maßgabe dieses Artikels und unter den dort genannten Voraussetzungen.
entfällt
Abänderung 37
Artikel 3 a Absatz 3
(3)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass im Falle der Benennung von Behörden nach Absatz 2 die Bediensteten dieser Behörden angemessene Kenntnisse haben oder eine geeignete Ausbildung erhalten, um ihren Verpflichtungen bei der Anwendung dieser Richtlinie nachkommen zu können.
(3)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass im Falle der Benennung von Behörden nach Absatz 2 die Bediensteten dieser Behörden angemessene Kenntnisse und eine angemessene Ausbildung haben, um ihren Verpflichtungen bei der Anwendung dieser Richtlinie nachkommen zu können.
Abänderung 38
Artikel 4 a (neu)
Artikel 4a
Schutz vor Ausweisung und Zurückweisung
Kein Mitgliedstaat weist einen Asylbewerber aus oder weist ihn in Gebiete zurück, in denen sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, des Geschlechts, der Religion, der Staatsangehörigkeit, der Sprache, der sexuellen Ausrichtung, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Minderheit oder aufgrund seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde oder in denen für ihn eine tatsächliche Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht.
Abänderung 39
Artikel 5 Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Antragstellung persönlich und/oder an einem bestimmten Ort erfolgt.
(1)  Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Antragstellung persönlich und/oder an einem bestimmten Ort erfolgt. Unter bestimmten Umständen lassen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu, dass die Antragstellung durch einen Rechtsvertreter im Namen einer bestimmten Person erfolgt.
Abänderung 40
Artikel 5 Absatz 3 a (neu)
(3a) Anträge von unbegleiteten Kindern und anderen Personen in einer besonders schwierigen Lage werden vorrangig und unter Einhaltung der einschlägigen formellen und materiellen Anforderungen geprüft und entschieden. Vorrang wird auch der Prüfung und Entscheidung offensichtlich wohlbegründeter Ansprüche eingeräumt.
Abänderung 41
Artikel 5 Absatz 3 b (neu)
(3b) Wenn unterhaltsberechtigte Volljährige der Einreichung ihres Antrags in ihrem Namen zustimmen, ist das Kindeswohl entsprechend Artikel 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes während der gesamten Dauer des Asylverfahrens zu berücksichtigen.
Abänderung 42
Artikel 5 Absatz 4 Einleitung
(4)  Die Mitgliedstaaten können im innerstaatlichen Recht die Fälle festlegen,
(4)  Unter der Voraussetzung, dass sie im Einklang mit Artikel 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes handeln, können die Mitgliedstaaten im innerstaatlichen Recht die Fälle festlegen,
Abänderung 43
Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c
c) in denen die Stellung eines Asylantrags auch als die Stellung eines Asylantrags für alle unverheirateten minderjährigen Unterhaltsberechtigten zu werten ist.
entfällt
Abänderung 44
Artikel 5 Absatz 5 a (neu)
(5a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die einen Asylantrag stellen möchten, unverzüglich umfassende Informationen über das Verfahren sowie ihre Rechte und Pflichten erhalten, und zwar in ihrer eigenen Sprache.
Abänderung 45
Artikel 6 Absatz 1
(1)  Asylbewerber dürfen ausschließlich zum Zwecke des Verfahrens so lange im Mitgliedstaat verbleiben, bis die Asylbehörde nach den in Kapitel III genannten erstinstanzlichen Verfahren über den Asylantrag entschieden hat. Aus dieser Bleibeberechtigung ergibt sich kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel.
(1)  Asylbewerber dürfen so lange im Mitgliedstaat verbleiben, in dem der Asylantrag gestellt wurde oder geprüft wird, bis eine abschließende Entscheidung getroffen ist und alle Rechtsbehelfe erschöpft sind. Aus dieser Bleibeberechtigung ergibt sich kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel.
Abänderung 46
Artikel 6 Absatz 1 a (neu)
(1a) Die Mitgliedstaaten dürfen nur dann von Absatz 1 abweichen, wenn festgestellt wurde, dass der Antrag offenkundig unbegründet oder eindeutig missbräuchlich ist. In solchen Fällen muss ein Gericht oder eine andere unabhängige Behörde die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung auf der Grundlage einer Überprüfung des Sachverhalts und des voraussichtlichen Erfolgs des Rechtsbehelfs prüfen und bestätigen.
Abänderung 47
Artikel 7 Absatz 1
(1)  Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 4 Buchstabe i stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Asylanträge nicht allein deshalb abgelehnt oder von der Prüfung ausgeschlossen werden, weil die Antragstellung nicht so rasch wie möglich erfolgt ist.
(1)  Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 4 Buchstabe i stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Asylanträge nicht deshalb abgelehnt oder von der Prüfung ausgeschlossen werden, weil die Antragstellung nicht so rasch wie möglich erfolgt ist.
Abänderung 48
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a
a) die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden;
a) die Anträge im Einklang mit dieser Richtlinie und dem internationalen Menschen- und Flüchtlingsrecht einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden;
Abänderung 49
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b
b) den für die Prüfung der Anträge und die Entscheidungen zuständigen Bediensteten genaue und aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen, beispielsweise Informationen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der Asylbewerber und gegebenenfalls in den Staaten, durch die sie gereist sind, zur Verfügung stehen;
b) den für die Prüfung der Anträge und die Entscheidungen zuständigen Bediensteten genaue und aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen, beispielsweise Informationen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderer, in den Herkunftsstaaten der Asylbewerber tätiger zivilgesellschaftlicher Organisationen, über die allgemeine staatsbürgerliche, rechtliche und politische Lage in den Herkunftsstaaten der Asylbewerber, insbesondere was die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten betrifft, zur Verfügung stehen;
Abänderung 50
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c
c) die für die Prüfung der Anträge und die Entscheidungen zuständigen Bediensteten die anzuwendenden Normen im Bereich Asyl- und Flüchtlingsrecht kennen.
c) die für die Prüfung der Anträge und die Entscheidungen zuständigen Bediensteten die anzuwendenden Normen im Bereich Asyl- und Flüchtlingsrecht kennen und über eine einschlägige Ausbildung und entsprechende Anweisungen verfügen.
Abänderung 51
Artikel 7 Absatz 4
(4)  Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Übersetzung der für die Prüfung der Anträge sachdienlichen Unterlagen festlegen.
(4)  Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für die Übersetzung der für die Prüfung der Anträge sachdienlichen Unterlagen fest.
Abänderungen 52 und 53
Artikel 8 Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entscheidungen über Asylanträge schriftlich mitgeteilt werden.
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Entscheidungen über Asylanträge schriftlich in einer Sprache, die der Asylbewerber versteht, mitgeteilt werden.
Abänderung 54
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten brauchen die Gründe für die Nichtgewährung der Flüchtlingseigenschaft in der Entscheidung nicht darzulegen, wenn dem Asylbewerber ein Status zuerkannt wird, mit dem ihm gemäß den einzelstaatlichen und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften dieselben Rechte und Vergünstigungen wie aufgrund des Flüchtlingsstatus nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates gewährt werden. In diesen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Gründe für die Nichtgewährung der Flüchtlingseigenschaft in der Akte des Asylbewerbers dargelegt werden und dass der Asylbewerber seine Akte auf Antrag einsehen kann.
Die Mitgliedstaaten brauchen die Gründe für die Nichtgewährung der Flüchtlingseigenschaft in der Entscheidung nicht darzulegen, wenn dem Asylbewerber ein Status zuerkannt wird, mit dem ihm gemäß den einzelstaatlichen und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften dieselben Rechte und Vergünstigungen wie aufgrund des Flüchtlingsstatus nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates gewährt werden. In diesen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Gründe für die Nichtgewährung der Flüchtlingseigenschaft in der Akte des Asylbewerbers dargelegt werden und dass der Asylbewerber oder sein Anwalt oder Rechtsvertreter seine Akte auf Antrag einsehen kann.
Abänderung 55
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3
Darüber hinaus brauchen die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einer ablehnenden Entscheidung nicht schriftlich darüber zu informieren, wie eine solche Entscheidung angefochten werden kann, wenn dem Asylbewerber zuvor entweder schriftlich oder auf elektronischem Wege mitgeteilt worden ist, wie er eine solche Entscheidung anfechten kann.
Darüber hinaus informieren die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einer ablehnenden Entscheidung schriftlich darüber, wie eine solche Entscheidung angefochten werden kann.
Abänderung 57
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b
b)  Erforderlichenfalls ist ein Dolmetscher beizuziehen, damit sie ihren Fall den zuständigen Behörden darlegen können. Die Mitgliedstaaten müssen zumindest dann von der Erforderlichkeit einer solchen Beziehung ausgehen, wenn die Asylbehörde den Asylbewerber zu einer Anhörung nach Maßgabe der Artikel 10 und 11 vorlädt und ohne die Beziehung eines Dolmetschers eine angemessene Verständigung nicht gewährleistet werden kann. In diesem Fall und in anderen Fällen, in denen die zuständigen Behörden den Asylbewerber vorladen, gehen die Kosten zulasten der öffentlichen Hand.
b)  Erforderlichenfalls ist ein qualifizierter und unabhängiger Dolmetscher beizuziehen, damit sie ihren Fall den zuständigen Behörden darlegen können. Die Mitgliedstaaten müssen eine solche Beiziehung bei sämtlichen persönlichen Anhörungen, Rechtsmittelanhörungen und bei anderer verbaler Kommunikation mit den zuständigen Behörden sicherstellen, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 10 und 11 und wenn ohne die Beiziehung eines Dolmetschers eine angemessene Verständigung nicht gewährleistet werden kann. In diesen und in anderen Fällen, in denen die zuständigen Behörden den Asylbewerber vorladen, gehen die Kosten zulasten der öffentlichen Hand.
Abänderung 58
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c
c)  Asylbewerbern darf die Möglichkeit nicht verwehrt werden, mit dem UNHCR oder einer anderen in seinem Auftrag auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem betreffenden Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet tätigen Organisation Verbindung aufzunehmen.
c)  Asylbewerbern muss eine wirksame Möglichkeit geboten werden, mit dem UNHCR oder einer anderen in seinem Auftrag oder unabhängig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats tätigen Organisation für Asylbewerber Verbindung aufzunehmen.
Abänderung 59
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d
d)  Die Asylbewerber werden innerhalb einer angemessenen Frist von der Entscheidung der Asylbehörde über ihren Asylantrag in Kenntnis gesetzt. Wird der Asylbewerber durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater vertreten, so kann dieser statt des Asylbewerbers von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.
d)  Die Asylbewerber werden von der innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten ergangenen Entscheidung der Asylbehörde über ihren Asylantrag in Kenntnis gesetzt. Wird der Asylbewerber durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater vertreten, so kann dieser statt des Asylbewerbers von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.
Abänderung181
Artikel 9 a Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten können die Asylbewerber verpflichten, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, sofern diese Verpflichtung für die Bearbeitung des Antrags erforderlich ist.
(1)  Die Mitgliedstaaten können die Asylbewerber verpflichten, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, sofern diese Verpflichtung für die Bearbeitung des Antrags erforderlich ist. Allerdings ist es auf keinen Fall gestattet, konsularische oder diplomatische Vertretungen – die die Staatsmacht der Drittländer repräsentieren, aus denen die Asylbewerber nach eigenen Angaben oder nach gewonnenen Erkenntnissen stammen – zur Prüfung der Staatsangehörigkeit der Asylbewerber selbst heranzuziehen.
Abänderung 60
Artikel 9 a Absatz 2 Buchstabe d
d) die zuständigen Behörden den Asylbewerber sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsuchen können,
d) die zuständigen Behörden die Ungefährlichkeit des Asylbewerbers feststellen und die von ihm mitgeführten Sachen kontrollieren können,
Abänderung 61
Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1
(1)  Bevor die Asylbehörde eine Entscheidung trifft, wird dem Asylbewerber Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Asylantrag durch einen nach innerstaatlichem Recht zuständigen Bediensteten gegeben.
(1)  Bevor die Asylbehörde eine Entscheidung trifft, wird dem Asylbewerber Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Asylantrag durch eine nach innerstaatlichem Asyl- und Flüchtlingsrecht fachlich geeignete und qualifizierte Person gegeben, erforderlichenfalls in Anwesenheit eines Dolmetschers und eines Anwalts oder Rechtsvertreters des Asylbewerbers. Im Fall von Kindern oder von Personen mit körperlicher oder geistiger Behinderung und bei schwangeren Frauen oder Frauen, die Opfer sexueller Gewalt geworden sind, sind besondere Verfahrensgarantien und erforderlichenfalls die Mitwirkung von fachlich besonders geeigneten Personen vorzusehen.
Abänderung 62
Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten können zudem jedem unterhaltsberechtigten Volljährigen nach Artikel 5 Absatz 3 Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung geben.
Unterhaltsberechtigte Volljährige nach Artikel 5 Absatz 3 haben zudem das Recht auf eine persönliche Anhörung.
Abänderung 63
Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3
Die Mitgliedstaaten können in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festlegen, in welchen Fällen einem Minderjährigen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wird.
Die Mitgliedstaaten können in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festlegen, in welchen Fällen einem Kind Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wird, unter Berücksichtigung der Reife des Betreffenden und gegebenenfalls der psychologischen Traumata, die er durchlebt hat.Die anhörende Person trägt der Tatsache Rechnung, dass die Kenntnisse des Kindes über die Zustände im Herkunftsstaat aufgrund seines Alters möglicherweise begrenzt sind.
Abänderung 64
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a a (neu)
aa) die zuständige Behörde die Anhörung nicht durchführen kann, da der Asylbewerber ohne stichhaltige Gründe den Aufforderungen zum Erscheinen nicht Folge geleistet hat,
Abänderung 65
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a b (neu)
ab) die betreffende Person unter einer geistigen oder emotionalen Störung leidet, die eine normale Prüfung ihres Falles verhindert,
Abänderung 66
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b
b) die zuständige Behörde bereits ein Treffen mit dem Asylbewerber hatte, um ihn bei der Ausfüllung des Antragsformulars und der Vorlage der für den Antrag wesentlichen Informationen nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates zu unterstützen, oder
entfällt
Abänderung 67
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c
c) die Asylbehörde aufgrund einer vollständigen Prüfung der vom Asylbewerber vorgelegten Informationen der Auffassung ist, dass der Antrag in den Fällen, in denen die Umstände nach Artikel 23 Absatz 4 Buchstaben a, c, g, h und j zutreffen, unbegründet ist.
entfällt
Abänderung 68
Artikel 10 Absatz 3
(3)  Auf die persönliche Anhörung kann ferner verzichtet werden, wenn diese nach vernünftigem Ermessen nicht durchführbar ist, insbesondere wenn die zuständige Behörde zu der Auffassung gelangt ist, dass der Asylbewerber aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall können die Mitgliedstaaten ein medizinisches oder psychologisches Gutachten verlangen.
entfällt
Sieht der Mitgliedstaat gemäß diesem Absatz keine Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung – gegebenenfalls auch des Unterhaltsberechtigten – vor, so müssen angemessene Maßnahmen getroffen werden, damit der Asylbewerber oder der Unterhaltsberechtigte weitere Informationen unterbreiten können.
Abänderung 69
Artikel 10 Absatz 3 a (neu)
(3a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einem Asylbewerber, der bei einer persönlichen Anhörung aufgrund seines körperlichen und/oder psychologischen Gesundheitszustands, einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder einer besonderen emotionalen Störung nicht anwesend sein oder diese nicht vollenden kann, besondere Aufmerksamkeit zuteil wird, um die Fairness des Verfahrens zu gewährleisten.
Abänderung 70
Artikel 10 Absatz 4
(4)  Die Tatsache, dass keine persönliche Anhörung gemäß diesem Artikel stattfindet, hindert die Asylbehörde nicht daran, über den Asylantrag zu entscheiden.
(4)  Die Tatsache, dass keine persönliche Anhörung gemäß diesem Artikel stattfindet, hindert die Asylbehörde nicht daran, über den Asylantrag zu entscheiden, wenn die Anhörung aus Gründen im Zusammenhang mit den Absätzen 2 Buchstaben aa und ab und 3a des vorliegenden Artikels, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 4 Buchstaben a, c, h und j unterblieben ist.
Abänderung 71
Artikel 10 Absatz 5
(5)  Die Tatsache, dass nach Absatz 2 Buchstaben b oder c oder nach Absatz 3 keine persönliche Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung der Asylbehörde nicht negativ beeinflussen.
(5)  Die Tatsache, dass keine persönliche Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung der Asylbehörde nicht negativ beeinflussen. In solchen Fällen muss jede Person die Gelegenheit erhalten, sich vertreten zu lassen, durch einen Vormund oder einen gesetzlichen Vertreter bei Kindern oder gegebenenfalls durch einen Berater oder einen Rechtsbeistand.
Abänderung 72
Artikel 10 Absatz 6
(6)  Ungeachtet des Artikels 20 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei ihrer Entscheidung über den Asylantrag die Tatsache berücksichtigen, dass der Asylbewerber einer Aufforderung zur persönlichen Anhörung nicht nachgekommen ist, es sei denn, er hat stichhaltige Gründe für sein Fernbleiben vorgebracht.
(6)  Ungeachtet des Artikels 20 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei ihrer Entscheidung über den Asylantrag die Tatsache berücksichtigen, dass der Asylbewerber einer Aufforderung zur persönlichen Anhörung nicht nachgekommen ist, es sei denn, er hat stichhaltige Gründe für sein Fernbleiben vorgebracht, oder die Anhörung fand aufgrund des psychologischen und/oder körperlichen Gesundheitszustands des Asylbewerbers nicht statt oder wurde aus diesen Gründen beendet.
Abänderung 73
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a
a) gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die anhörende Person ausreichend befähigt ist, um die persönlichen oder allgemeinen Umstände des Antrags einschließlich der kulturellen Herkunft oder der schwierigen Lage des Asylbewerbers zu berücksichtigen, soweit dies möglich ist;
a) gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die anhörende Person und der Dolmetscher über eine geeignete Ausbildung und eine angemessene fachliche Befähigung und die Fähigkeit verfügen, um eine ausgewogene und korrekte Beurteilung der persönlichen oder allgemeinen Umstände des Antrags einschließlich der kulturellen Herkunft oder der schwierigen Lage des Asylbewerbers vorzunehmen;
Abänderung 74
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b
b) bestellen die Mitgliedstaaten einen Dolmetscher, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Asylbewerber und der anhörenden Person zu gewährleisten vermag. Die Verständigung muss nicht zwingend in der vom Asylbewerber bevorzugten Sprache stattfinden, wenn es eine andere Sprache gibt, deren Kenntnis billigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann.
b) bestellen die Mitgliedstaaten einen Dolmetscher, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Asylbewerber und der anhörenden Person zu gewährleisten vermag. Die Verständigung muss nicht zwingend in der vom Asylbewerber bevorzugten Sprache stattfinden, wenn es eine andere Sprache gibt, die er versteht und in der er sich verständigen kann.
Abänderung 75
Artikel 11 Absatz 4
(4)  Die Mitgliedstaaten können Vorschriften über die Anwesenheit Dritter bei der persönlichen Anhörung erlassen.
(4)  Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Anwesenheit Dritter bei der persönlichen Anhörung, unter der Voraussetzung, dass solche Vorschriften im Einklang mit internationalen Normen stehen.
Abänderung 76
Artikel 12 Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass über jede persönliche Anhörung ein schriftlicher Bericht angefertigt wird, der zumindest die vom Asylbewerber vorgetragenen für den Asylantrag relevanten Informationen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates enthält.
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass über jede persönliche Anhörung ein schriftlicher Bericht angefertigt wird, der die vom Asylbewerber vorgetragenen Informationen für den Asylantrag im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates enthält.
Abänderung 77
Artikel 12 Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Asylbewerber rechtzeitig Zugang zu dem Bericht über die persönliche Anhörung hat. Wird der Zugang erst nach der Entscheidung der Asylbehörde gewährt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Zugang so frühzeitig ermöglicht wird, dass fristgerecht ein Rechtsbehelf vorbereitet und eingelegt werden kann.
(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Asylbewerber in einer Sprache, die er versteht, oder in einer anderen als angemessen betrachteten Form rechtzeitig Zugang zu dem Bericht über die persönliche Anhörung hat. Wird der Zugang erst nach der Entscheidung der Asylbehörde gewährt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Zugang so frühzeitig ermöglicht wird, dass fristgerecht ein Rechtsbehelf vorbereitet und eingelegt werden kann.
Abänderung 78
Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1
(3)  Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der Inhalt des Berichts vom Asylbewerber genehmigt werden muss.
(3)  Die Mitgliedstaaten legen fest, dass der Asylbewerber den Inhalt des Berichts überprüfen muss, um Missverständnisse oder Widersprüche oder eine Ungültigkeitserklärung des Antrags zu einem späteren Zeitpunkt zu vermeiden.
Abänderung 79
Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2
Weigert sich der Asylbewerber, den Inhalt des Berichts zu genehmigen, so werden die dafür geltend gemachten Gründe in seiner Akte vermerkt.
Weigert sich der Asylbewerber, den Inhalt des Berichts zu überprüfen, so werden die dafür geltend gemachten Gründe in seiner Akte vermerkt.
Abänderungen 80 und 81
Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 3
Die Verweigerung der Genehmigung des Inhalts des Berichts über die persönliche Anhörung hindert die Asylbehörde nicht daran, eine Entscheidung über den Asylantrag zu treffen.
Der Asylbewerber wird um Zustimmung ersucht. Die Verweigerung der Überprüfung des Inhalts des Berichts über die persönliche Anhörung darf die Asylbehörde nicht daran hindern, eine Entscheidung über den Asylantrag zu treffen; die Weigerung des Asylbewerbers, den Inhalt des Berichts zu überprüfen, wird jedoch bei der inhaltlichen Prüfung des Berichts berücksichtigt.
Abänderung 82
Artikel 13 Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten gestatten den Asylbewerbern, auf eigene Kosten in wirksamer Weise einen Rechtsberater oder sonstigen nach innerstaatlichem Recht zugelassenen oder zulässigen Berater in Fragen ihres Asylantrags zu konsultieren.
(1)  Die Asylbewerber erhalten zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, auch nach einem ablehnenden Bescheid, die Gelegenheit, in wirksamer Weise einen Rechtsberater oder sonstigen nach innerstaatlichem Recht zugelassenen oder zulässigen Berater in Fragen ihres Asylantrags zu konsultieren.
Abänderung 83
Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Einleitung
(3)   Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird
(3)  Wenn der Antragsteller nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um für die Beratung durch einen Rechtsberater oder sonstigen Berater im Sinne von Absatz 1 aufzukommen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine solche Beratung kostenlos ist oder zumindest im Einklang mit den nationalen Vorschriften für Prozesskostenhilfe oder finanzielle Unterstützung steht. Die Mitgliedstaaten stellen ebenfalls sicher, dass eine solche Beratung derjenigen entspricht, die den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats bei Rechts- bzw. Verwaltungsverfahren zusteht.
Abänderung 84
Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a
a) für die Gerichtsverfahren nach Kapitel V und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/oder
entfällt
Abänderung 85
Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b
b) für Personen, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, und/oder
entfällt
Abänderung 86
Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c
c) für Rechtsberater oder sonstige Berater, die nach innerstaatlichem Recht zur Unterstützung und/oder Vertretung von Asylbewerbern bestimmt wurden und/oder
entfällt
Abänderung 87
Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Unterabsatz 2
d) bei hinreichenden Aussichten auf einen Erfolg des Rechtsbehelfsverfahrens.
entfällt
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Buchstabe d gewährte Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird.
Abänderung 88
Artikel 13 Absatz 4
(4)  Vorschriften über die Modalitäten für die Stellung und Bearbeitung solcher Ersuchen können von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.
entfällt
Abänderung 89
Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe a
a) für die Gewährung von kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zur kostenlosen Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird;
a) den Umfang der Rechtsberatung auf die Durchschnittskosten der Rechtsberatung für jede relevante Phase des Asylverfahrens beschränken, soweit dadurch der Zugang zur kostenlosen Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird;
Abänderung 90
Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Rechtsanwalt oder sonstige nach innerstaatlichem Recht zugelassene oder zulässige Rechtsberater, der einen Asylbewerber gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterstützt oder vertritt, Zugang zu den in den Akten des Asylbewerbers enthaltenen Informationen erhält, die von den Behörden nach Kapitel V geprüft werden können, soweit diese Informationen für die Prüfung des Asylantrags relevant sind.
(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Rechtsanwalt oder sonstige nach innerstaatlichem Recht zugelassene oder zulässige Rechtsberater, der einen Asylbewerber gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterstützt oder vertritt, Zugang zu den in den Akten des Asylbewerbers enthaltenen Informationen erhält.
Abänderung 91
Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten können hiervon abweichen, wenn die Preisgabe von Informationen oder Quellen die nationale Sicherheit, die Sicherheit der Organisationen oder Personen, von denen diese Informationen stammen, oder die Sicherheit der Person(en), die die Informationen betreffen, gefährden oder die Ermittlungsinteressen im Rahmen der Prüfung von Asylanträgen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beeinträchtigen würde. In diesen Fällen müssen die in Kapitel V genannten Behörden Zugang zu den Informationen oder Quellen erhalten, soweit in Fällen, die die nationale Sicherheit betreffen, dieser Zugang nicht ausgeschlossen ist.
Die Mitgliedstaaten können hiervon abweichen, wenn die Preisgabe von Informationen oder Quellen die nationale Sicherheit, die Sicherheit der Organisationen oder Personen, von denen diese Informationen stammen, oder die Sicherheit der Person(en), die die Informationen betreffen, gefährden oder die Ermittlungsinteressen im Rahmen der Prüfung von Asylanträgen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beeinträchtigen würde. In diesen Fällen müssen die in Kapitel V genannten Behörden Zugang zu den Informationen oder Quellen erhalten, soweit in genau festgelegten Fällen, die die nationale Sicherheit betreffen, dieser Zugang nicht ausgeschlossen ist.
Abänderung 92
Artikel 14 Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Rechtsanwalt oder sonstige Rechtsberater, der den Asylbewerber unterstützt oder vertritt, zum Zweck der Befragung des Asylbewerbers Zugang zu abgeschlossenen Bereichen, wie z.B. Haftanstalten oder Transitzonen, erhält. Die Mitgliedstaaten dürfen die Möglichkeit zum Besuch von Asylbewerbern in abgeschlossenen Bereichen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften nur dann einschränken, wenn dies objektiv für die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Verwaltung dieses Bereichs oder zur Gewährleistung einer effizienten Prüfung des Asylantrags erforderlich ist und der Zugang des Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsberaters dadurch nicht wesentlich behindert oder unmöglich gemacht wird.
(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Rechtsanwalt oder sonstige Rechtsberater, der den Asylbewerber unterstützt oder vertritt, zum Zweck der Befragung des Asylbewerbers uneingeschränkten Zugang zu abgeschlossenen Bereichen, wie z.B. Haftanstalten oder Transitzonen, erhält. Die Mitgliedstaaten dürfen die Möglichkeit zum Besuch von Asylbewerbern in abgeschlossenen Bereichen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften nur dann einschränken, wenn dies objektiv für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung erforderlich ist und der Zugang des Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsberaters dadurch nicht wesentlich behindert oder unmöglich gemacht wird und in jedem Fall die Bestimmungen der und die Rechtsprechung zur Europäischen Konvention für Menschenrechte und Grundfreiheiten in vollem Umfang eingehalten werden.
Abänderung 93
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b
b) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Vertreter Gelegenheit erhält, den unbegleiteten Minderjährigen über die Bedeutung und die möglichen Konsequenzen seiner persönlichen Anhörung sowie gegebenenfalls darüber aufzuklären, wie er sich auf seine persönliche Anhörung vorbereiten kann. Die Mitgliedstaaten gestatten dem Vertreter, bei dieser Anhörung anwesend zu sein sowie innerhalb des von der anhörenden Person festgelegten Rahmens Fragen zu stellen und Bemerkungen vorzubringen.
b) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Vertreter Gelegenheit erhält, das unbegleitete Kind über die Bedeutung und die möglichen Konsequenzen seiner persönlichen Anhörung sowie gegebenenfalls darüber aufzuklären, wie es sich auf seine persönliche Anhörung vorbereiten kann. Die Mitgliedstaaten gestatten dem Vertreter, bei dieser Anhörung anwesend zu sein sowie Fragen zu stellen und Bemerkungen vorzubringen.
Abänderung 94
Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a
a) aller Wahrscheinlichkeit nach vor der erstinstanzlichen Entscheidung die Volljährigkeit erreichen wird oder
entfällt
Abänderung 95
Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c
c) verheiratet ist oder bereits verheiratet war.
entfällt
Abänderung 96
Artikel 15 Absatz 3
(3)  Die Mitgliedstaaten können gemäß den zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auch dann davon absehen, einen Vertreter zu bestellen, wenn der unbegleitete Minderjährige 16 Jahre alt oder älter ist, es sei denn, er ist nicht in der Lage, seinen Antrag ohne einen Vertreter weiter zu betreiben.
entfällt
Abänderung 97
Artikel 15 Absatz 5 a (neu)
(5a) Personen, die behaupten, Kinder zu sein, werden vorläufig als solche behandelt, bis ihr Alter festgestellt worden ist.
Abänderung 98
Artikel 15 Absatz 6
(6)  Bei der Durchführung dieses Artikels berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl.
(6)  Bei der Durchführung dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl.
Abänderung 99
Artikel 17
(1)  Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam, weil sie ein Asylbewerber ist.
(1)   Im Prinzip nehmen die Mitgliedstaaten keine Asylbewerber in Gewahrsam oder bringen sie in einem geschlossenen Aufnahmezentrum unter. Vor der Entscheidung für eine Ingewahrsamnahme müssen immer Alternativen zur Ingewahrsamnahme und Maßnahmen ohne Freiheitsentzug in Erwägung gezogen werden.
(2)  Wird ein Asylbewerber in Gewahrsam genommen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine rasche gerichtliche Überprüfung des Gewahrsams möglich ist.
(2)  Kein Asylbewerber kann in Gewahrsam genommen werden, bevor nachgewiesen ist, dass die Ingewahrsamnahme erforderlich, rechtmäßig und aus einem der durch internationale Standards als gerechtfertigt angesehenen Gründe begründet ist. Asylbewerber können nur in eindeutig von Gefängnissen getrennten Einrichtungen inhaftiert werden.
(2a) Der Zugang zu einem wirksamen Rechtsbeistand, zu den Diensten kompetenter, qualifizierter und unparteiischer Dolmetscher und zu qualifizierter medizinischer Betreuung muss Asylbewerbern systematisch gewährleistet werden.
(2b) Personen, denen die Freiheit genommen wurde, müssen eine angemessene Möglichkeit erhalten, dass ihre Ingewahrsamnahme sowohl bezüglich Rechtmäßigkeit als auch Erforderlichkeit überprüft wird, indem eine sofortige, faire und individuelle Anhörung vor einer Justiz- oder anderen entsprechenden Behörde, deren Status und Auftrag die größtmöglichen Garantien für Kompetenz, Objektivität und Unabhängigkeit gewährleisten, durchgeführt wird.
(2c) Unbegleitete Kinder dürfen nicht auf Grund ihres Status als Einwanderer in Gewahrsam genommen werden. Alternative Maßnahmen zur Ingewahrsamnahme sind zu prüfen, wenn es sich um Personen handelt, die schutzbedürftigen Gruppen zuzurechnen sind, wie unbegleitete ältere Personen, gefolterte und traumatisierte Opfer und Personen mit einer geistigen oder physischen Behinderung. Als allgemeine Regel gilt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass hochschwangere Frauen und stillende Mütter nicht in Gewahrsam genommen werden.
Abänderung 100
Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1
(1)  Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Asylbewerber stillschweigend seinen Antrag zurückgenommen hat oder das Verfahren nicht weiter betreibt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Asylbehörde entweder die Entscheidung trifft, die Antragsprüfung einzustellen oder den Asylantrag aufgrund der Tatsache abzulehnen, dass der Asylbewerber nicht nachgewiesen hat, dass er Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling gemäß der Richtlinie 2004/83/EG des Rates hat.
(1)  Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Asylbewerber stillschweigend seinen Antrag zurückgenommen hat oder das Verfahren nicht weiter betreibt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Asylbehörde die Entscheidung trifft, die Antragsprüfung einzustellen und somit den diesen Bewerber betreffenden Vorgang zu schließen.
Abänderung 101
Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass das Verfahren nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht wieder eröffnet werden darf.
entfällt
Abänderung 102
Artikel 21 Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten gewähren dem UNHCR:
(1)  Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dem UNHCR:
a)  Zugang zu Asylbewerbern, auch zu denen, die sich in Gewahrsam oder in der Transitzone eines Flughafens oder Hafens befinden;
a)  Zugang zu Asylbewerbern, auch zu denen, die sich in Gewahrsam oder in der Transitzone eines Flughafens oder Hafens befinden;
b)  Zugang zu Angaben über in Bearbeitung befindliche Einzelanträge, den Verlauf des Verfahrens und die erlassenen Entscheidungen, sofern der Asylbewerber dem zustimmt;
b)  Zugang zu Angaben über in Bearbeitung befindliche Einzelanträge, den Verlauf des Verfahrens und die erlassenen Entscheidungen, sofern der Asylbewerber dem zustimmt;
c) die Möglichkeit zur Stellungnahme zu Einzelanträgen in jedem Verfahrensabschnitt bei jeder zuständigen Behörde in Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Artikel 35 der Genfer Flüchtlingskonvention.
c) die Möglichkeit zur Stellungnahme zu Einzelanträgen in jedem Verfahrensabschnitt bei jeder zuständigen Behörde in Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Artikel 35 der Genfer Konvention zu gewähren.
Abänderung 103
Artikel 21 Absatz 2
(2)  Absatz 1 findet auch auf eine Organisation Anwendung, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats im Auftrag des UNHCR auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Mitgliedstaat tätig ist.
(2)  Absatz 1 findet auch auf eine Organisation Anwendung, die im Auftrag des UNHCR vorbehaltlich der Zustimmung des Mitgliedstaats tätig ist.
Abänderung 104
Artikel 22 Buchstabe a
a) geben die Mitgliedstaaten keine Informationen über einzelne Asylanträge oder über die Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, unmittelbar an die Stelle(n) weiter, die den Asylbewerber seinen Angaben zufolge verfolgt haben,
a) geben die Mitgliedstaaten keine Informationen über einzelne Asylanträge oder über die Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, an die Stelle(n) weiter, die den Asylbewerber seinen Angaben zufolge verfolgt haben,
Abänderung 105
Artikel 22 Buchstabe b
b) werden von den Mitgliedstaaten keine Informationen bei der oder den Stellen, die den Asylbewerber seinen Angaben zufolge verfolgt haben, in einer Weise eingeholt, die diesen Stellen unmittelbar die Tatsache zur Kenntnis bringen würde, dass der betroffene Asylbewerber einen Asylantrag gestellt hat, und die seine körperliche Unversehrtheit oder diejenige seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder die Freiheit und Sicherheit seiner noch im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen in Gefahr bringen würde.
b) werden von den Mitgliedstaaten keine Informationen bei der oder den Stellen, die den Asylbewerber seinen Angaben zufolge verfolgt haben, eingeholt.
Abänderung 106
Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1
(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein derartiges Verfahren so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird, wobei jedoch eine angemessene und vollständige Prüfung der Anträge zu erfolgen hat.
(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein derartiges Verfahren so rasch wie möglich innerhalb von höchstens sechs Monaten zum Abschluss gebracht wird, wobei jedoch eine angemessene und vollständige Prüfung der Anträge zu erfolgen hat.
Abänderung 107
Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b
b) auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird. Diese Unterrichtung begründet für den Mitgliedstaat keine Verpflichtung gegenüber dem Asylbewerber, innerhalb dieses zeitlichen Rahmens eine Entscheidung zu treffen.
b) auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird, wobei dieser zeitliche Rahmen drei Monate nicht überschreiten darf.
Abänderung 108
Artikel 23 Absatz 3 a (neu)
(3a) Die Mitgliedstaaten wenden das reguläre Verfahren auf besonders schutzbedürftige Personen an, wozu auch von ihren Familien getrennte Kinder und Personen gehören, die möglicherweise ein Trauma oder sexuelle Gewalt erlebt haben.
Abänderung 109
Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a
a) der Asylbewerber bei der Einreichung und Begründung seines Asylantrags nur Tatsachen vorgebracht hat, die nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates für die Prüfung der Frage, ob er die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt, nicht oder nur geringfügig von Belang sind, oder
a) der Asylbewerber bei der Einreichung und Begründung seines Asylantrags nur Tatsachen vorgebracht hat, die nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates für die Prüfung der Frage, ob er die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt, nicht von Belang sind, oder
Abänderung 111
Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe d
d) der Asylbewerber die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität und/oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht hat, oder
d) der Asylbewerber die Behörden in betrügerischer Absicht durch falsche Dokumente über seine Identität und/oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat, oder
Abänderung 112
Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe e
e) der Asylbewerber einen anderen Asylantrag mit anderen persönlichen Daten gestellt hat, oder
e) der Asylbewerber in betrügerischer Absicht einen anderen Asylantrag mit anderen persönlichen Daten gestellt hat, oder
Abänderung 113
Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe f
f) der Asylbewerber keine Angaben gemacht hat, die mit hinreichender Sicherheit auf seine Identität oder Staatsangehörigkeit schließen lassen, oder wenn angenommen werden kann, dass er ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, oder
f) der Asylbewerber in betrügerischer Absicht keine Angaben gemacht hat, die mit hinreichender Sicherheit auf seine Identität oder Staatsangehörigkeit schließen lassen, oder wenn angenommen werden kann, dass er ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, oder
Abänderung 114
Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe g
g) der Asylbewerber inkohärente, widersprüchliche, unwahrscheinliche oder unvollständige Angaben gemacht hat, die als Begründung für seine Behauptung, dass er eine verfolgte Person im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG des Rates ist, offensichtlich nicht überzeugend sind, oder
entfällt
Abänderung 115
Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe o
o) der Antrag durch einen unverheirateten Minderjährigen, auf den Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c Anwendung findet, gestellt wurde, nachdem der Antrag der Eltern oder des Elternteils, das die elterliche Gewalt über den Minderjährigen ausübt, aufgrund einer Entscheidung abgelehnt wurde und keine relevanten neuen Elemente betreffend die besonderen Umstände oder die Lage im Herkunftsstaat des Asylbewerbers vorgebracht wurden.
o) der Antrag durch ein Kind, auf das Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c Anwendung findet, gestellt wurde, nachdem der Antrag der Eltern oder des Elternteils, das die elterliche Gewalt über das Kind ausübt, aufgrund einer Entscheidung abgelehnt wurde und keine relevanten neuen Elemente betreffend die besonderen Umstände oder die Lage im Herkunftsstaat des Asylbewerbers vorgebracht wurden.
Abänderung 116
Artikel 23 Absatz 4 a (neu)
(4a) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen den Bedarf an zusätzlichem/subsidiärem Schutz, wenn das Verfahren gemäß Absatz 4 Buchstaben a bis o vorrangig behandelt oder beschleunigt wurde.
Abänderung 117
Artikel 24
Besondere Verfahren
entfällt
(1)  Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus in Abweichung von den in Kapitel II enthaltenen Grundprinzipien und Garantien die folgenden besonderen Verfahren vorsehen:
a) eine erste Prüfung zur Bearbeitung von Anträgen, die im Rahmen von Abschnitt IV geprüft werden;
b)  Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen, die im Rahmen von Abschnitt V geprüft werden.
(2)  Die Mitgliedstaaten können ferner hinsichtlich Abschnitt VI eine Ausnahme gewähren.
Abänderung 118
Artikel 25 Absatz 1 a (neu)
(1a) Alle Anträge auf internationalen Schutz werden zuerst anhand der in der Genfer Konvention enthaltenen Definition des Flüchtlings beurteilt, und nur wenn diese Kriterien nicht erfüllt sind, anhand der Anforderungen in Bezug auf den subsidiären Schutz.
Abänderung 119
Artikel 25 Absatz 2 Einleitung
(2)  Die Mitgliedstaaten können einen Asylantrag gemäß diesem Artikel als unzulässig betrachten, wenn
(2)  Unbeschadet Absatz 1a können die Mitgliedstaaten einen Asylantrag gemäß diesem Artikel als unzulässig betrachten, wenn
Abänderung 120
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c
c) gemäß Artikel 27 ein Drittstaat als für den Asylbewerber sicherer Drittstaat betrachtet wird;
entfällt
Abänderung 121
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe f
f) der Asylbewerber nach einer rechtskräftigen Entscheidung einen identischen Antrag gestellt hat;
entfällt
Abänderung 122
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe f a (neu)
fa) der Asylbewerber, der schon im Begriff steht, aus dem Hoheitsgebiet, in dem er sich illegal aufhält, ausgewiesen zu werden, das Asylrecht in Anspruch nehmen möchte;
Abänderung 123
Artikel 27 Absatz 1 Einleitung
(1)  Die Mitgliedstaaten können das Konzept des sicheren Drittstaats nur dann anwenden, wenn die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass ein Asylsuchender in dem betreffenden Drittstaat nach folgenden Grundsätzen behandelt wird:
(1)  Die Mitgliedstaaten können das Konzept des sicheren Drittstaats nur dann anwenden, wenn der Drittstaat folgende Kriterien erfüllt:
Abänderung 124
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a
a) keine Gefährdung von Leben und Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten und
a)  Ratifizierung und konkrete Umsetzung der Genfer Konvention und anderer internationaler Menschenrechtsverträge, insbesondere in Bezug auf den Grundsatz der Nicht-Zurückweisung und
Abänderung 125
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b
b)  Wahrung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention und
b) insbesondere Wahrung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Konvention und
Abänderung 126
Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a
a)  Regeln, die eine Verbindung zwischen dem Asylbewerber und dem betreffenden Drittstaat verlangen, sodass es aufgrund dieser Verbindung sinnvoll erscheint, dass diese Person sich in diesen Staat begibt;
a)  Regeln, die eine wichtige Verbindung zwischen dem Asylbewerber und dem betreffenden Drittstaat verlangen, sodass es aufgrund dieser Verbindung sinnvoll erscheint, dass diese Person sich in diesen Staat begibt;
Abänderung 127
Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c
c) mit dem Völkerrecht vereinbare Regeln, die es ermöglichen, in Form einer Einzelprüfung festzustellen, ob der betreffende Drittstaat für einen bestimmten Asylbewerber sicher ist, und die dem Asylbewerber zumindest die Möglichkeit bieten, die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats mit der Begründung anzufechten, dass er der Folter oder einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen würde.
c) mit dem Völkerrecht und insbesondere mit der Genfer Konvention vereinbare Regeln, die es ermöglichen, in Form einer Einzelprüfung festzustellen, ob der betreffende Drittstaat für einen bestimmten Asylbewerber sicher ist.
Abänderung 128
Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c a (neu)
ca)  Regeln, die es Asylbewerbern ermöglichen, die Vermutung der Sicherheit zu widerlegen, auch in erster Instanz, selbst wenn der Asylantrag Gegenstand eines vorrangigen oder beschleunigten Verfahrens ist.
Abänderung 129
Artikel 27 Absatz 4
(4)  Erlaubt es der Drittstaat dem betreffenden Asylbewerber nicht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II Zugang zu einem Verfahren gewährt wird.
(4)  Erlaubt es der Drittstaat dem betreffenden Asylbewerber nicht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II Zugang zu einem Asylverfahren gewährt wird.
Abänderung 130
Artikel 29 Absatz -1 (neu)
(-1) Die Mitgliedstaaten können einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Asylbewerber bei Einreichung und Begründung seines Asylantrags nur Tatsachen geltend gemacht hat, die im Sinne der Genfer Konvention offensichtlich nicht relevant sind.
Abänderung 131
Artikel 29 Absatz 2
(2)  In den Fällen nach Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b und im Falle von unbegründeten Asylanträgen, bei denen einer der Umstände nach Artikel 23 Absatz 4 Buchstaben a und c bis o gegeben ist, können die Mitgliedstaaten einen Antrag ferner als offensichtlich unbegründet betrachten, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
entfällt
Abänderung 132
Artikel 30 Titel
Gemeinsame Minimalliste der als sichere Herkunftsstaaten geltenden Drittstaaten
Gemeinsame Liste der als sichere Herkunftsstaaten geltenden Drittstaaten
Abänderung 133
Artikel 30 Absatz 1
(1)  Der Rat erstellt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit eine gemeinsame Minimalliste der Drittstaaten, die von den Mitgliedstaaten als sichere Herkunftsstaaten gemäß Anhang II zu betrachten sind.
(1)  Der Rat erstellt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags eine gemeinsame Liste der Drittstaaten, die die Mitgliedstaaten als sichere Herkunftsstaaten gemäß Anhang B betrachten können.
Abänderung 134
Artikel 30 Absatz 2
(2)  Der Rat kann die gemeinsame Minimalliste im Einklang mit Anhang II mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments ändern, indem er Drittstaaten hinzufügt oder streicht. Die Kommission prüft alle Ersuchen des Rates oder eines Mitgliedstaats, einen Vorschlag zur Änderung der gemeinsamen Minimalliste vorzulegen.
(2)  Der Rat kann die gemeinsame Liste im Einklang mit Anhang B gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ändern, indem er Drittstaaten hinzufügt oder streicht. Die Kommission prüft alle Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder eines Mitgliedstaats, einen Vorschlag zur Änderung der gemeinsamen Liste vorzulegen.
Abänderung 135
Artikel 30 Absatz 3
(3)  Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags nach Absatz 1 oder 2 macht die Kommission von Informationen der Mitgliedstaaten, ihren eigenen Informationen und erforderlichenfalls des UNHCR, des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen Gebrauch.
(3)  Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags nach Absatz 1 oder 2 macht die Kommission von Informationen des Europäischen Parlaments und der Mitgliedstaaten, ihren eigenen Informationen und des UNHCR, des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen Gebrauch.
Abänderung 136
Artikel 30 Absatz 4
(4)  Wenn der Rat die Kommission ersucht, einen Vorschlag für die Streichung eines Drittstaats von der gemeinsamen Minimalliste vorzulegen, wird die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Artikel 30b Absatz 2 in Bezug auf diesen Drittstaat ab dem Tag, der auf das Ersuchen des Rates um Vorlage eines solchen Vorschlags folgt, ausgesetzt.
(4)  Wenn das Europäische Parlament oder der Rat die Kommission ersucht, einen Vorschlag für die Streichung eines Drittstaats von der gemeinsamen Liste vorzulegen, wird das Recht der Mitgliedstaaten nach Artikel 30b Absatz 2 in Bezug auf diesen Drittstaat ab dem Tag, der auf das Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates um Vorlage eines solchen Vorschlags folgt, ausgesetzt.
Abänderung 137
Artikel 30 Absatz 5
(5)  Wenn ein Mitgliedstaat die Kommission ersucht, dem Rat einen Vorschlag für die Streichung eines Drittstaats von der gemeinsamen Minimalliste vorzulegen, setzt dieser Mitgliedstaat den Rat schriftlich von dem Ersuchen an die Kommission in Kenntnis. Die Verpflichtung dieses Mitgliedstaats nach Artikel 30b Absatz 2 wird in Bezug auf diesen Drittstaat ab dem Tag, der auf die Notifizierung des Ersuchens an den Rat folgt, ausgesetzt.
(5)  Wenn das Europäische Parlament oder ein Mitgliedstaat die Kommission ersucht, dem Rat einen Vorschlag für die Streichung eines Drittstaats von der gemeinsamen Liste vorzulegen, setzt das Europäische Parlament oder dieser Mitgliedstaat den Rat schriftlich von dem Ersuchen an die Kommission in Kenntnis. Das Recht dieses Mitgliedstaats nach Artikel 30b Absatz 2 wird in Bezug auf diesen Drittstaat ab dem Tag, der auf die Notifizierung des Ersuchens an den Rat folgt, ausgesetzt.
Abänderung 138
Artikel 30 Absatz 7
(7)  Eine Aussetzung nach den Absätzen 4 und 5 endet nach drei Monaten, es sei denn, die Kommission legt vor Ablauf dieser Frist einen Vorschlag für die Streichung des Drittstaats von der gemeinsamen Minimalliste vor. Die Aussetzung endet auf jeden Fall, wenn der Rat einen Vorschlag der Kommission für die Streichung des Drittstaats von der Liste ablehnt.
(7)  Eine Aussetzung nach den Absätzen 4 und 5 endet nach drei Monaten, es sei denn, die Kommission legt vor Ablauf dieser Frist einen Vorschlag für die Streichung des Drittstaats von der gemeinsamen Liste vor. Die Aussetzung endet auf jeden Fall, wenn das Europäische Parlament oder der Rat einen Vorschlag der Kommission für die Streichung des Drittstaats von der Liste ablehnt.
Abänderung 139
Artikel 30 Absatz 8
(8)  Auf Ersuchen des Rates erstattet die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament darüber Bericht, ob die Situation in einem Staat, der auf der gemeinsamen Minimalliste steht, dem Anhang II weiterhin gerecht wird. Bei der Vorlage ihres Berichts an den Rat und das Europäische Parlament kann die Kommission die Empfehlungen oder Vorschläge machen, die sie für angemessen erachtet.
(8)  Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament darüber Bericht, ob die Situation in einem Staat, der auf der gemeinsamen Liste steht, dem Anhang B weiterhin gerecht wird. Bei der Vorlage ihres Berichts an den Rat und das Europäische Parlament kann die Kommission die Empfehlungen oder Vorschläge machen, die sie für angemessen erachtet.
Abänderungen 140 und 189
Artikel 30 a
Artikel 30a
entfällt
Nationale Bestimmung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten
(1)  Unbeschadet des Artikels 30 können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Asylanträgen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen, aufgrund deren sie im Einklang mit Anhang II andere als die in der gemeinsamen Minimalliste aufgeführten Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Hierzu kann gehören, dass ein Teil eines Staates als sicher bestimmt wird, sofern die Bedingungen nach Anhang II in Bezug auf diesen Teil erfüllt sind.
(2)  Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Asylanträgen zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten, aufgrund deren sie andere als die in der gemeinsamen Minimalliste aufgeführten Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten bestimmen können, sofern sie sich davon überzeugen konnten, dass Personen in den betreffenden Drittstaaten im Allgemeinen weder
a)  Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates noch
b)  Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt sind.
(3)  Die Mitgliedstaaten können ferner zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten, aufgrund deren sie einen Teil eines Staates als sicher oder einen Staat oder einen Teil eines Staates als sicher für einen bestimmten Personenkreis in diesem Staat bestimmen können, sofern die Bedingungen nach Absatz 2 in Bezug auf diesen Teil des Staates oder diesen Personenkreis erfüllt sind.
(4)  Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gemäß den Absätzen 2 und 3 anzusehen ist, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Rechtslage, die Anwendung der Rechtsvorschriften und die allgemeine politische Lage in dem betreffenden Drittstaat.
(5)  Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gemäß diesem Artikel bestimmt werden kann, werden verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten, des UNHCR, des Europarates und anderer einschlägiger inter-nationaler Organisationen herangezogen.
(6)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Staaten mit, die sie gemäß diesem Artikel als sichere Herkunftsstaaten bestimmt haben.
Abänderung 141
Artikel 30 b Absatz 1 Einleitung
(1)  Ein Drittstaat, der nach Artikel 30 oder Artikel 30a als sicherer Herkunftsstaat bestimmt wurde, kann nach individueller Prüfung des Antrags nur dann als für einen bestimmten Asylbewerber sicherer Herkunftsstaat betrachtet werden, wenn
(1)  Ein Drittstaat, der nach Artikel 30 als sicherer Herkunftsstaat bestimmt wurde, kann nach individueller Prüfung des Antrags nur dann als für einen bestimmten Asylbewerber sicherer Herkunftsstaat betrachtet werden, wenn
Abänderung 143
Artikel 30 b Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten betrachten einen Asylantrag im Einklang mit Absatz 1 als unbegründet, wenn der Drittstaat gemäß Artikel 30 als sicherer Staat bestimmt worden ist.
(2)  Die Mitgliedstaaten können einen Asylantrag im Einklang mit Absatz 1 als unbegründet betrachten, wenn der Drittstaat für den betreffenden Asylbewerber als sicherer Staat bestimmt worden ist.
Abänderung 144
Artikel 30 b Absatz 3
(3)  Die Mitgliedstaaten legen in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften weitere Regeln und Modalitäten für die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats fest.
(3)  Die Mitgliedstaaten legen in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Völkerrecht weitere Regeln und Modalitäten für die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats fest und unterrichten die Kommission ordnungsgemäß über weitere Regeln und Modalitäten.
Abänderung 145
Artikel 33 Absatz 1
(1)  Wenn eine Person, die einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, kann dieser Mitgliedstaat diese weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, prüfen, insoweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können.
(1)  Wenn eine Person, die einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, prüft dieser Mitgliedstaat diese weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, insoweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können.
Abänderung 146
Artikel 33 Absatz 2 Einleitung
(2)  Ferner können die Mitgliedstaaten ein besonderes Verfahren gemäß Absatz 3 anwenden, wenn eine Person einen Folgeantrag auf Asyl stellt,
(2)  Ferner können die Mitgliedstaaten ein besonderes Verfahren gemäß Absatz 3 anwenden, wenn eine Person einen Folgeantrag auf Asyl stellt, vorausgesetzt, der ursprüngliche Antrag ist nicht mehr rechtsmittelfähig,
Abänderung 147
Artikel 34 Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Asylbewerber, deren Asylantrag einer ersten Prüfung gemäß Artikel 33 unterliegt, über die Garantien nach Artikel 9 Absatz 1 verfügen.
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Asylbewerber, deren Asylantrag einer ersten Prüfung gemäß Artikel 33 unterliegt, über die Garantien nach Artikel 9 Absatz 1 verfügen und dass diese Prüfung grundsätzlich den verfahrensrechtlichen Mindestnormen dieser Richtlinie unterliegt.
Abänderung 149
Artikel 35 Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten können nach Maßgabe der Grundprinzipien und Garantien nach Kapitel II Verfahren festlegen, um an der Grenze oder in Transitzonen des Mitgliedstaates über an diesen Orten gestellte Asylanträge zu entscheiden.
(1)  Die Mitgliedstaaten können unter Beachtung der internationalen Übereinkommen und nach Maßgabe der Grundprinzipien und Garantien nach Kapitel II Verfahren festlegen, um an der Grenze oder in Transitzonen des Mitgliedstaates über an diesen Orten gestellte Asylanträge zu entscheiden.
Abänderung 150
Artikel 35 Absatz 1 a (neu)
(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Entscheidung, die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus Gründen im Zusammenhang mit dem Asylantrag zu verweigern, innerhalb von zwei Wochen getroffen wird, wobei diese Frist höchstens um weitere zwei Wochen verlängert werden kann, wenn ein Gericht mit entsprechender Zuständigkeit im Wege eines nach innerstaatlichem Recht festgelegten Verfahrens seine Zustimmung erteilt hat.
Abänderung 151
Artikel 35 Absatz 1 b (neu)
(1b) Werden die in Absatz 1a genannten Fristen nicht eingehalten, ist dem Asylbewerber die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu gewähren, damit sein Antrag gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie bearbeitet werden kann. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Asylbewerber, denen die Einreise gemäß diesem Verfahren verweigert wird, über die in Kapitel V festgelegten Garantien verfügen.
Abänderung 152
Artikel 35 Absatz 1 c (neu)
(1c) Die Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet kann der Entscheidung über den Asylantrag nicht vorgehen, nachdem die für den Bereich Asyl- und Flüchtlingsrecht zuständigen Behörden eine Prüfung der fallrelevanten Tatsachen vorgenommen haben.
Abänderung 153
Artikel 35 Absatz 2
(2)  Wenn jedoch keine Verfahren nach Absatz 1 bestehen, können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen dieses Artikels und gemäß den zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Gesetzen oder sonstigen Vorschriften Verfahren beibehalten, die von den in Kapitel II beschriebenen Grundprinzipien und Garantien abweichen, um über die Genehmigung zur Einreise von Asylbewerbern in ihr Hoheitsgebiet an der Grenze oder in Transitzonen zu entscheiden, wenn die Asylbewerber bei ihrer Ankunft an diesen Orten einen Asylantrag gestellt haben.
entfällt
Abänderung 154
Artikel 35 Absatz 3
(3)  Mit den Verfahren nach Absatz 2 wird insbesondere sichergestellt, dass die betreffenden Personen
entfällt
– ?unbeschadet des Artikels 6 an der Grenze oder in Transitzonen des Mitgliedstaates verbleiben dürfen,
–? gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a unverzüglich über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt werden müssen,
–? gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b erforderlichenfalls einen Dolmetscher in Anspruch nehmen können,
–? gemäß den Artikeln 10 bis 12 vor einer Entscheidung durch die zuständige Behörde in diesen Verfahren von Personen, die über adäquate Kenntnisse der einschlägigen Normen des Asyl- und Flüchtlingsrechts verfügen, zu ihrem Asylantrag angehört werden,
– ?gemäß Artikel 13 Absatz 1 einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach innerstaatlichem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater konsultieren dürfen und
–? gemäß Artikel 15 Absatz 1, falls es sich um unbegleitete Minderjährige handelt, einen Vertreter erhalten, sofern Artikel 15 Absätze 2 oder 3 keine Anwendung findet.
Ferner gibt die zuständige Behörde in den Fällen, in denen sie die Einreise verweigert, die faktischen und rechtlichen Gründe an, aus denen sie den Asylantrag als unbegründet oder unzulässig betrachtet.
Abänderung 155
Artikel 35 Absatz 4
(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Entscheidung im Rahmen der Verfahren nach Absatz 2 innerhalb einer angemessenen Frist ergeht. Ist innerhalb von vier Wochen keine Entscheidung ergangen, wird dem Asylbewerber die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gestattet, damit sein Antrag nach Maßgabe der anderen Bestimmungen dieser Richtlinie bearbeitet werden kann.
entfällt
Abänderung 156
Artikel 35 Absatz 5
(5)  Wenn es aufgrund einer besonderen Art der Ankunft oder einer Ankunft, bei der eine erhebliche Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an der Grenze oder in Transitzonen einen Asylantrag stellt, aus praktischen Gründen nicht möglich ist, die Bestimmungen nach Absatz 1 oder das besondere Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 anzuwenden, können die vorgenannten Verfahren auch in diesen Fällen und für die Zeit angewandt werden, in der die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen normalerweise in der Nähe der Grenze oder in Transitzonen untergebracht werden.
entfällt
Abänderung 157
Artikel 35 a
Artikel 35a
entfällt
(1)  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass keine oder keine umfassende Prüfung des Asylantrags und der Sicherheit des Asylbewerbers in seiner spezifischen Situation nach Kapitel II erfolgt, wenn eine zuständige Behörde anhand von Tatsachen festgestellt hat, dass der Asylbewerber aus einem sicheren Drittstaat nach Absatz 2 unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einzureisen versucht oder eingereist ist.
(2)  Ein Drittstaat kann nur dann als sicherer Drittstaat für die Zwecke des Absatzes 1 betrachtet werden, wenn er
a) die Genfer Konvention ohne geographischen Vorbehalt ratifiziert hat und deren Bestimmungen einhält und
b) über ein gesetzlich festgelegtes Asylverfahren verfügt und
c) die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert hat und die darin enthaltenen Bestimmungen, einschließlich der Normen über wirksame Rechtsbehelfe, einhält und
d) als solcher vom Rat nach Absatz 3 bestimmt worden ist.
(3)  Der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments eine gemeinsame Liste von Drittstaaten an, die als sichere Drittstaaten für die Zwecke des Absatzes 1 betrachtet werden, oder ändert diese Liste.
(4)  Die betreffenden Mitgliedstaaten legen in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Einzelheiten der Durchführung der Bestimmungen des Absatzes 1 und die Folgen von Entscheidungen gemäß diesen Bestimmungen im Einklang mit dem Grundsatz der Nicht-Zurückweisung gemäß der Genfer Konvention fest; sie sehen unter anderem Ausnahmen von der Anwendung dieses Artikels aus humanitären oder politischen Gründen oder aufgrund des Völkerrechts vor.
(5)  Bei der Durchführung einer ausschließlich auf diesen Artikel gestützten Entscheidung
a) setzen die betreffenden Mitgliedstaaten den Asylbewerber entsprechend in Kenntnis und
b) händigen ihm ein Dokument aus, in dem die Behörden des Drittstaates in der Sprache dieses Staates davon unterrichtet werden, dass der Antrag nicht in der Sache geprüft wurde.
(6)  Ist der sichere Drittstaat nicht bereit, den betreffenden Asylbewerber wieder aufzunehmen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gemäß den Grundprinzipien und Garantien nach Kapitel II Zugang zu einem Verfahren gewährt wird.
(7)  Die Mitgliedstaaten, die gemäß den zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und anhand der Kriterien nach Absatz 2 Buchstaben a bis c Drittstaaten als sichere Staaten bestimmt haben, können Absatz 1 auf diese Staaten anwenden, bis der Rat die gemeinsame Liste nach Absatz 3 angenommen hat.
Abänderung 158
Artikel 36
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine Prüfung zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einer bestimmten Person eingeleitet werden kann, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Flüchtlingseigenschaft aufkommen lassen.
Die Mitgliedstaaten können die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einer bestimmten Person einleiten,
Abänderung 159
Artikel 36 Buchstabe a (neu)
a) wenn der Asylbewerber sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt oder
Abänderung 160
Artikel 36 Buchstabe b (neu)
b) wenn er nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat oder
Abänderung 161
Artikel 36 Buchstabe c (neu)
c) wenn der Asylbewerber eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt oder
Abänderung 162
Artikel 36 Buchstabe d (neu)
d) wenn der Asylbewerber sich freiwillig in dem Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich befindet, niedergelassen hat.
Abänderung 163
Artikel 37 Absatz 4
(4)  Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Flüchtlingseigenschaft im Falle eines Ausschlusses nach Maßgabe von Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates oder im Falle eines eindeutigen Verzichts des Flüchtlings auf seine Anerkennung als Flüchtling von Rechts wegen erlischt.
entfällt
Abänderung 164
Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii
iii)  Entscheidung, einen Antrag gemäß Artikel 35a nicht zu prüfen;
entfällt
Abänderung 165
Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d
d) eine Entscheidung über die Verweigerung der Einreise im Rahmen der Verfahren nach Artikel 35 Absatz 2;
d) eine Entscheidung über die Verweigerung der Einreise im Rahmen der Verfahren nach Artikel 35;
Abänderung 166
Artikel 38 Absatz 3 Einleitung
(3)  Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen gegebenenfalls Vorschriften fest im Zusammenhang mit
(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Rechtsbehelf gemäß Absatz 1 bewirkt, dass die Asylbewerber bis zur Entscheidung im Mitgliedstaat verbleiben dürfen.
Abänderung 167
Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe a
a) der Frage, ob der Rechtsbehelf nach Absatz 1 zur Folge hat, dass Antragsteller sich bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im betreffenden Mitgliedstaat aufhalten dürfen, und
entfällt
Abänderung 168
Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe b
b) der Möglichkeit eines Rechtsmittels oder von Sicherungsmaßnahmen, wenn der Rechtsbehelf nach Absatz 1 nicht zur Folge hat, dass sich Antragsteller bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im betreffenden Mitgliedstaat aufhalten dürfen. Die Mitgliedstaaten können auch ein von Amts wegen eingeleitetes Rechtsbehelfsverfahren vorsehen, und
entfällt
Abänderung 169
Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe c
c) der Begründung der Anfechtung einer Entscheidung nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c im Einklang mit der nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstaben b und c angewandten Methode.
entfällt
Abänderung 170
Artikel 38 Absatz 5
(5)  Wurde dem Asylbewerber ein Status zuerkannt, der ihm nach innerstaatlichem Recht und nach Gemeinschaftsrecht dieselben Rechte und Vergünstigungen wie der Flüchtlingsstatus nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates gewährt, so kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügt, wenn ein Gericht entscheidet, dass der Rechtsbehelf nach Absatz 1 unzulässig ist oder wegen mangelnden Interesses vonseiten des Antragstellers an der Fortsetzung des Verfahrens wenig Aussichten auf Erfolg hat.
entfällt
Abänderung 171
Artikel 38 Absatz 6
(6)  Die Mitgliedstaaten können ferner in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Bedingungen für die Vermutung der stillschweigenden Rücknahme oder des Nichtbetreibens eines Rechtsbehelfs nach Absatz 1 sowie das anzuwendende Verfahren festlegen.
entfällt
Abänderung 172
Artikel 43 Absatz 1
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens [24 Monate nach ihrer Annahme] nachzukommen. In Bezug auf Artikel 13 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens [36 Monate nach ihrer Annahme] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens [24 Monate nach ihrer Annahme] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Abänderung 173
Anhang B Absatz 1
Ein Staat gilt als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
Ein Staat gilt als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts noch nachweisbare Diskriminierung von Personen aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, der Religion, der Staatsangehörigkeit, der Sprache, der sexuellen Ausrichtung, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Minderheit oder aufgrund einer politischen Überzeugung zu befürchten sind.
Abänderung 174
Anhang B Absatz 2 Buchstabe d a (neu)
da) verfügbare und aktuelle Berichte des UNHCR und anderer im Bereich der Menschenrechte und des Schutzes der Rechte des Einzelnen tätiger Organisationen.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 291 E vom 26.11.2002, S. 143.
(3) ABl. C 77 E vom 28.3.2002, S. 115.

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