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Eingereichte Texte :

RC-B6-0484/2005

Aussprachen :

PV 28/09/2005 - 3

Abstimmungen :

PV 28/09/2005 - 5.2

Angenommene Texte :


Angenommene Texte
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Mittwoch, 28. September 2005 - Straßburg
Aufnahme der Beitrittsverhandlungen mit der Türkei
P6_TA(2005)0350RC-B6-0484/2005

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Türkei

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2004(1) zu dem Regelmäßigen Bericht 2004 und der Empfehlung der Kommission zu den Fortschritten der Türkei auf dem Weg zum Beitritt und seine früheren Entschließungen zu diesem Thema, die es zwischen dem 18. Juni 1987 und dem 15. Dezember 2004 angenommen hat,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2005 zur Rolle der Frauen in der Türkei im gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Leben(2),

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Dezember 2004,

–   in Kenntnis des am 29. Juni 2005 von der Kommission vorgelegten Rahmenentwurfs für die Beitrittsverhandlungen mit der Türkei,

–   in Kenntnis der Beschlüsse des Europäischen Rates zur Aufnahme der Beitrittsverhandlungen mit der Türkei,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. April 2004(3) zu Zypern,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass die Türkei die politischen Kriterien von Kopenhagen hinreichend erfüllt, und empfohlen hat, Beitrittsverhandlungen aufzunehmen,

B.   in der Erwägung, dass der Europäische Rat 2002 beschlossen hat, dass die Europäische Union unverzüglich Beitrittsverhandlungen aufnimmt, wenn die Türkei die politischen Beitrittskriterien von Kopenhagen erfüllt,

C.   in der Erwägung, dass das Europäische Parlament am 15. Dezember 2004 die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen für empfehlenswert hielt, sofern in der ersten Verhandlungsphase der umfassenden Erfüllung der politischen Kriterien Vorrang gegeben wird; sofern daher an erster Stelle der Tagesordnung für die Verhandlungen auf Ministerebene die Bewertung der Erfüllung der politischen Kriterien, insbesondere in den Bereichen Menschenrechte und uneingeschränkte Grundfreiheiten sowohl in der Theorie als auch in der Praxis steht, wobei die Möglichkeit gegeben ist, weitere Kapitel auf die Tagesordnung für die Verhandlungen zu setzen,

D.   in der Erwägung, dass das Europäische Parlament bei dieser Gelegenheit bekundete, dass es zwar die demokratische Entscheidung der griechischen Gemeinschaft Zyperns anerkenne, aber bedauere, dass keine Lösung erzielt werden konnte, und die türkischen Behörden aufforderte, ihre konstruktive Haltung zur Herbeiführung einer Regelung der Zypernfrage, an deren Ende eine gerechte Lösung stehen und über die auf der Grundlage des Annan-Plans und der Grundsätze der Europäischen Union verhandelt werden sollte, beizubehalten und entsprechend den einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen ihre Truppen nach einem konkreten Zeitplan möglichst bald abzuziehen; in der Erwägung, dass es die Auffassung vertrat, dass dieser Abzug der türkischen Truppen einen notwendigen Schritt im Hinblick auf eine weitere Entspannung der Lage, die Wiederaufnahme des Dialogs zwischen den Parteien und die Vorbereitung einer dauerhaften Lösung darstelle, und die türkischen Behörden aufforderte, die Republik Zypern anzuerkennen; ferner in der Erwägung, dass es die türkischen Behörden darauf hinwies, dass es sich bei den Verhandlungen um zwischenstaatliche Verhandlungen zwischen der Türkei auf der einen Seite und den 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der anderen handelt, wobei die Republik Zypern einer dieser Mitgliedstaaten ist; in der Erwägung, dass es feststellte, dass die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen natürlich die Anerkennung Zyperns durch die Türkei impliziert,

E.   in der Erwägung, dass es die türkischen Behörden ferner aufforderte, alle bestehenden Beschränkungen für unter zyprischer Flagge fahrende Schiffe, die dem Handel eines Mitgliedstaats der Europäischen Union dienen, aufzuheben,

F.   in der Erwägung, dass der Europäische Rat am 17. Dezember 2004 zu dem Schluss kam, dass die Türkei die Kriterien von Kopenhagen hinreichend erfülle, um die Beitrittsverhandlungen am 3. Oktober 2005 zu eröffnen, sofern sie sechs noch ausstehende Gesetze in Kraft setze und gemäß ihrer Zusage das Protokoll unterzeichne, mit dem das Abkommen von Ankara auf die zehn neuen Mitgliedstaaten ausgeweitet wird, und in der Erwägung, dass sich die Europäische Union an ihre Zusagen halten muss,

G.   in der Erwägung, dass die Türkei am 1. Juni 2005 die sechs geforderten noch ausstehenden Rechtsakte in Kraft gesetzt hat,

H.   in der Erwägung, dass die Türkei am 29. Juli 2005 das Protokoll unterzeichnet hat, mit dem das Abkommen von Ankara auf die zehn neuen Mitgliedstaaten ausgeweitet wird, dass sie aber gleichzeitig eine Erklärung abgegeben hat, wonach die Unterzeichnung, Ratifizierung und Umsetzung dieses Protokolls in keiner Weise die Anerkennung der Republik Zypern, auf die im Protokoll Bezug genommen wird, impliziert,

I.   in der Erwägung, dass die Türkei nach wie vor unter zyprischer Flagge fahrenden Schiffen und aus Häfen der Republik Zypern kommenden Schiffen den Zugang zu türkischen Häfen und zyprischen Flugzeugen Überflugrechte und Landerechte auf türkischen Flughäfen verwehrt,

J.   in der Erwägung, dass die türkischen Behörden auch den vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 18. Juni 1987(4) zum Ausdruck gebrachten Forderungen bezüglich der armenischen Fragen immer noch nicht nachgekommen sind,

K.   in der Erwägung, dass eine demokratische und wirtschaftlich stabile Türkei einen erheblichen Vorteil für ganz Europa darstellen würde,

L.   in der Erwägung, dass die Türkei nur durch den Beweis ihrer Bereitschaft zur Übernahme der Werte der Europäischen Union durch entschiedene Umsetzung dieser Werte und anhaltende Reformen in der Lage sein wird, die Unumkehrbarkeit des Reformprozesses sicherzustellen und die erforderliche Unterstützung in der europäischen Öffentlichkeit zu bekommen,

M.   in der Erwägung, dass die Fähigkeit der Europäischen Union, die Erweiterung zu bewältigen, im Rahmen der Kopenhagener Kriterien als Voraussetzung gilt, und deshalb in der Erwägung, dass die Europäische Union ihrerseits unter Beweis stellen muss, dass sie zu einer politischen und institutionellen Reform fähig ist,

1.   stellt fest, dass Kommission und Rat die Haltung vertreten, dass die Türkei die letzten Bedingungen für die Eröffnung der Beitrittsverhandlungen am 3. Oktober 2005 formell erfüllt hat, indem sie die sechs noch ausstehenden Gesetze in Kraft gesetzt und wie zugesagt das Protokoll zur Ausweitung des Abkommens von Ankara auf die zehn neuen Mitgliedstaaten unterzeichnet hat; ist der Ansicht, dass in diesen und anderen Punkten noch eine vollständige Umsetzung erfolgen muss;

2.   bedauert zutiefst, dass die Türkei ernste Zweifel an ihrer Bereitschaft, alle Bestimmungen des Protokolls zu erfüllen, aufkommen ließ, als sie gleichzeitig mit der Unterzeichnung des Protokolls eine Erklärung abgab, dass die Unterzeichnung, Ratifizierung und Umsetzung dieses Protokolls in keiner Weise die Anerkennung der Republik Zypern, auf die sich das Protokoll bezieht, impliziere; erinnert die Kommission daran, dem Parlament die Antwort der türkischen Regierung auf die Frage, ob die einseitige Erklärung Teil des Ratifizierungsprozesses im türkischen Parlament sei, zu übermitteln;

3.   betont, dass diese einseitige Erklärung der Türkei nicht Teil des Protokolls ist und keine rechtlichen Auswirkungen auf die sich aus diesem Protokoll ergebenden Verpflichtungen der Türkei hat und dass sie nicht der Großen Nationalversammlung zur Ratifizierung vorgelegt werden sollte;

4.   weist die Türkei darauf hin, dass sie, indem sie Beschränkungen für unter zyprischer Flagge fahrende Schiffe und aus Häfen in der Republik Zypern kommende Schiffe aufrecht erhält und ihnen den Zugang zu türkischen Häfen verwehrt und indem sie Beschränkungen für zyprische Flugzeuge aufrechterhält und ihnen Überflugrechte und Landerechte auf türkischen Flughäfen verwehrt, gegen das Abkommen von Ankara und die damit zusammenhängende Zollunion verstößt, und zwar ungeachtet des Protokolls, da diese Praxis den Grundsatz des freien Warenverkehrs verletzt; fordert deshalb die Türkei auf, alle Bestimmungen des Protokolls umzusetzen;

5.   appelliert an die Türkei, den Genozid an den Armeniern anzuerkennen; betrachtet diese Anerkennung als eine Voraussetzung für den Beitritt zur Europäischen Union;

6.   fordert die Kommission auf, bis Ende 2006 eine umfassende Beurteilung der Umsetzung des ausgeweiteten Abkommens von Ankara vorzunehmen, und betont, dass Mängel bei der Umsetzung dieses Abkommens ernsthafte Auswirkungen auf den Verhandlungsprozess haben werden und gegebenenfalls sogar die Aussetzung des Verhandlungsprozesses mit sich bringen könnten; fordert daher, dass die Verwirklichung der Zollunion als eines der ersten Kapitel in den Beitrittsverhandlungen 2006 behandelt wird;

7.   erkennt zwar die demokratische Entscheidung der griechischen Gemeinschaft Zyperns an, bekundet aber erneut sein Bedauern darüber, dass keine Lösung erzielt werden konnte; fordert die türkischen Behörden auf, ihre konstruktive Haltung zur Herbeiführung einer Regelung der Zypernfrage, an deren Ende eine gerechte Lösung stehen und über die auf der Grundlage des Annan-Plans und der Grundsätze der Europäischen Union verhandelt werden sollte, beizubehalten und entsprechend den einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen ihre Truppen nach einem konkreten Zeitplan möglichst bald abzuziehen; vertritt die Auffassung, dass dieser Abzug der türkischen Truppen einen notwendigen Schritt im Hinblick auf eine weitere Entspannung der Lage, die Wiederaufnahme des Dialogs zwischen den Parteien und die Vorbereitung einer dauerhaften Lösung darstellt; fordert alle Parteien in Zypern erneut auf, die Gespräche unter Führung der Vereinten Nationen über eine umfassende Lösung des Konflikts wieder aufzunehmen;

8.   betont, dass eine rasche Normalisierung der Beziehungen zwischen der Türkei und allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einschließlich der Anerkennung der Republik Zypern durch die Türkei ein notwendiger Bestandteil des Beitrittsprozesses ist; betont, dass die Anerkennung der Republik Zypern durch die Türkei keinesfalls Gegenstand der Verhandlungen sein kann; fordert die türkischen Behörden auf, die Beziehungen zwischen der Türkei und allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu normalisieren und die Republik Zypern so bald wie möglich anzuerkennen, und betont, dass es schwerwiegende Auswirkungen auf den Verhandlungsprozess haben wird und sogar zu einer Aussetzung der Verhandlungen führen könnte, wenn sie dies nicht tut;

9.   fordert den Rat auf, seinen Versprechungen Taten folgen zu lassen und die Isolierung der türkischen Gemeinschaft Zyperns zu beenden; fordert den Rat auf, sich unter dem derzeitigen britischen Vorsitz erneut dafür einzusetzen, eine Einigung über das Finanzhilfepaket und die Regelungen zur Erleichterung des Handels mit Nordzypern zu erzielen, damit die Europäische Union ihre eigenen Verpflichtungen gegenüber der türkischen Gemeinschaft Zyperns einhalten kann;

10.   begrüßt die Annahme von sechs wichtigen Gesetzen und ihr Inkrafttreten am 1. Juni 2005, was vom Europäischen Rat im Dezember 2004 als eine Bedingung für die Aufnahme der Verhandlungen festgelegt worden war; stellt fest, dass weiterhin Bedenken hinsichtlich bestimmter Punkte der angenommenen Gesetze bestehen; zeigt sich insbesondere besorgt über die Anklage der Staatsanwaltschaft gegen Orhan Pamuk, die gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstößt, und fordert die türkische Regierung auf, die Meinungsfreiheit zu gewährleisten und das Strafgesetzbuch, insbesondere in Bezug auf § 301 Absatz 1, weiter zu reformieren; zeigt sich ferner beunruhigt über § 305 des türkischen Strafgesetzbuches, der "dem grundlegenden nationalen Interesse zuwiderlaufende Handlungen" unter Strafe stellt, und über eine Verordnung zur Umsetzung des Vereinsrechts, in der eine Reihe von Beschränkungen aufrechterhalten werden, so unter anderem die Bestimmung über eine vorher einzuholende Genehmigung für Finanzmittel aus dem Ausland; stellt fest, dass auch weiterhin ernste Bedenken hinsichtlich der unzureichenden Vorschläge für Rechtsvorschriften betreffend die Funktionsweise von Religionsgemeinschaften (Stiftungsrecht) bestehen;

11.   besteht darauf, dass der Verhandlungsrahmen die politischen Prioritäten widerspiegeln sollte, die das Europäische Parlament in seinen diversen Entschließungen genannt hat, in denen die Türkei aufgefordert wurde, die folgenden Kriterien uneingeschränkt zu erfüllen: Stabilität der Institutionen, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten gewährleisten; fordert deshalb, dass vor jeder Verhandlungsrunde auf Ministerebene eine Bewertung der politischen Kriterien sowohl in der Theorie als auch in der Praxis erfolgen sollte, wodurch ein ständiger Druck auf die türkischen Behörden ausgeübt würde, das Tempo der notwendigen Reformen beizubehalten; ist ferner der Ansicht, dass ein umfassendes Programm mit klaren Zielen, einem Zeitplan und Fristen für die Erfüllung der politischen Kriterien festgelegt werden sollte;

12.   fordert den Rat auf, alle Bestandteile des Verhandlungsrahmens gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Dezember 2004 voll und ganz einzuhalten; betont in diesem Rahmen insbesondere, dass das gemeinsame Ziel der Verhandlungen der Beitritt ist, dass diese Verhandlungen ein Prozess mit offenem Ende sind, dessen Ausgang nicht von vornherein gewährleistet werden kann, dass unter Berücksichtigung aller Kopenhagener Kriterien sichergestellt werden muss, dass der Bewerberstaat, durch die stärkstmögliche Verbindung voll in den europäischen Strukturen verankert ist, wenn er nicht imstande ist, allen Verpflichtungen der Mitgliedschaft nachzukommen;

13.   fordert in diesem Zusammenhang den Rat und die Kommission auf, dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union jährlich über den Fortschritt der Türkei bei der Erfüllung der politischen Kriterien Bericht zu erstatten, und in diesem Bericht alle festgestellten Fälle von Folter, die in dem entsprechenden Jahr gemeldet werden, und die Zahl der türkischen Asylbewerber, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in dem betreffenden Jahr aufgenommen werden, zu erfassen;

14.   fordert die Kommission auf, nach Aufnahme der Verhandlungen über die verschiedenen Kapitel im Falle eines schwerwiegenden und anhaltenden Verstoßes gegen die Grundsätze der Freiheit, Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Rechte der Minderheiten und die Rechtsstaatlichkeit nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Aussetzung der Verhandlungen in Übereinstimmung mit dem Vertrag über die Europäische Union zu empfehlen;

15.   stellt fest, dass die haushaltspolitischen Auswirkungen des Beitritts der Türkei auf die Europäische Union erst voll beurteilt werden können, wenn die Parameter für die finanziellen Verhandlungen mit der Türkei im Rahmen der Finanziellen Vorausschau ab 2014 festgelegt sind;

16.   betont, dass die Empfehlung der Kommission, lange Übergangszeiträume, spezifische Regelungen in Bereichen wie Strukturpolitik und Landwirtschaft und unbefristete Schutzklauseln für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Beitrittsabkommen auszuhandeln, keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bemühungen der Türkei, sich dem gemeinschaftlichen Besitzstand anzupassen, haben sollte;

17.   betont, dass die Eröffnung der Verhandlungen Ausgangspunkt eines langwierigen Prozesses sein wird, der naturgemäß ein Prozess mit offenem Ende ist und nicht a priori und automatisch zum Beitritt führt; betont jedoch, dass das Ziel der Verhandlungen die Mitgliedschaft der Türkei in der Europäischen Union ist, dass aber die Verwirklichung dieses Bestrebens von Anstrengungen auf beiden Seiten abhängt; ist der Auffassung, dass der Beitritt mithin nicht die automatische Folge des Beginns der Verhandlungen ist;

18.   betont, dass der Vertrag von Nizza keine akzeptable Grundlage für weitere Beschlüsse über den Beitritt weiterer neuer Mitgliedstaaten ist, und besteht deshalb darauf, dass die erforderlichen Reformen im Rahmen des konstitutionellen Prozesses herbeigeführt werden;

19.   erinnert daran, dass gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rats von Kopenhagen 1993 die Fähigkeit der Union, die Türkei als Mitglied aufzunehmen, dabei jedoch die Stoßkraft der europäischen Integration zu erhalten, einen sowohl für die Union als auch für die Türkei wichtigen Gesichtspunkt darstellt; unterstützt die Kommission bei der Überwachung der Fähigkeit der Union zur Aufnahme der Türkei während der Verhandlungen und erinnert deshalb die Kommission an die in seiner letzten Entschließung zu den Fortschritten der Türkei auf dem Weg zum Beitritt vom 15. Dezember 2004 erhobene Forderung, im Laufe des Jahres 2005 über Folgeaktivitäten zu der Auswirkungsstudie, die nützliche Informationen über diesen wichtigen Aspekt der Frage liefern sollten, unterrichtet zu werden;

20.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem Generalsekretär des Europarats, dem Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie der Regierung und dem Parlament der Türkei zu übermitteln.

(1) ABl. C 226 E vom 15.9.2005, S. 189.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0287.
(3) ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 720.
(4) ABl. C 190 vom 20.7.1987, S. 119.

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