Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2004/0221(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0282/2005

Eingereichte Texte :

A6-0282/2005

Aussprachen :

PV 15/11/2005 - 19

Abstimmungen :

PV 16/11/2005 - 5.2

Angenommene Texte :

P6_TA(2005)0429

Angenommene Texte
PDF 231kWORD 66k
Mittwoch, 16. November 2005 - Straßburg
Kernkraftwerk Bohunice V1 in der Slowakakischen Republik *
P6_TA(2005)0429A6-0282/2005

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung des Protokolls Nr. 9 über das Kernkraftwerk Bohunice V1 in der Slowakischen Republik zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (KOM(2004)0624 – C6-0205/2004 – 2004/0221(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004)0624)(1),

–   gestützt auf Artikel 203 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0205/2004),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0282/2005),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   präzisiert, dass die im Vorschlag für eine Verordnung angegebenen Mittel rein indikativen Charakter haben, bis eine Einigung über die Finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2007 und die folgenden Jahre erzielt worden ist;

3.   fordert die Kommission auf, nach der Annahme der nächsten Finanziellen Vorausschau die im Vorschlag für eine Verordnung angegebenen Beträge zu bestätigen oder gegebenenfalls die angepassten Beträge dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Billigung zu unterbreiten, um auf diese Weise die Vereinbarkeit mit den Obergrenzen sicherzustellen;

4.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 119 Absatz 2 des Euratom-Vertrags entsprechend zu ändern;

5.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

6.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

7.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Änderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 3
(3)  Die Europäische Union hat daneben anerkannt, dass die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Rückbau des Kernkraftwerks Bohunice V1 über die derzeitige Finanzielle Vorausschau hinaus fortgesetzt werden müssen und dass diese Maßnahmen eine beträchtliche finanzielle Belastung für die Slowakei darstellen. Dieser Umstand wird bei Entscheidungen über die Fortsetzung der Finanzhilfe der Union in diesem Bereich nach 2006 berücksichtigt.
(3)  Die Europäische Union hat daneben anerkannt, dass die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Rückbau des Kernkraftwerks Bohunice V1 über die derzeitige Finanzielle Vorausschau hinaus fortgesetzt werden müssen und dass diese Maßnahmen eine beträchtliche finanzielle Belastung für die Slowakei darstellen. Die Europäische Union ist sich ferner bewusst, dass dieser Rückbau sich naturgemäß und wegen seines Umfangs über mehrere Jahre hinziehen und nach der Finanziellen Vorausschau für 2007-2013 noch nicht abgeschlossen sein wird. Dieser Umstand wird bei Entscheidungen über die Fortsetzung der Finanzhilfe der Union in diesem Bereich nach 2006 berücksichtigt.
Abänderung 2
Erwägung 4 a (neu)
(4a) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erkennen die von der Slowakei unternommenen Bemühungen zur Verbesserung der Sicherheit des Kernkraftwerks Bohunice V1 vor dem Beitritt sowie die Tatsache, dass das Land zwischen 1993 und 2000 etwa 250 Millionen EUR in Sicherheitsmaßnahmen investiert hat, an; sie werden dem bei der Entscheidung über die Höhe der finanziellen Hilfe, die für die Slowakei bereitgestellt werden soll, Rechnung tragen.
Abänderung 3
Erwägung 4 b (neu)
(4b) Auch nach dem 31. Dezember 2013 sollte eine weitere finanzielle Unterstützung der Union aus dem Gemeinschaftshaushalt bereitgestellt werden.
Abänderung 4
Erwägung 4 c (neu)
(4c) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erkennen ferner an und berücksichtigt entsprechend, dass die Slowakei aufgrund der vorzeitigen Schließung des Kernkraftwerks Bohunice V1 nicht alle erforderlichen Mittel für den Rückbau aufbringen kann, da ihre Bereitstellung entsprechend der ursprünglichen Lebensdauer der Anlage eigentlich schrittweise erfolgen sollte.
Abänderung 5
Erwägung 5
(5)  Es ist daher angezeigt, für den Zeitraum von 2007 bis 2013 einen Betrag von 237 Mio. EUR zur Finanzierung des Rückbaus des Kernkraftwerks Bohunice V1 zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts vorzusehen.
(5)  Es ist daher angezeigt, für den Zeitraum von 2007 bis 2013 einen Betrag von 400 Millionen EUR zur Finanzierung des Rückbaus des Kernkraftwerks Bohunice V1 zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts vorzusehen.
Abänderung 6
Erwägung 5 a (neu)
(5a) Die jüngsten Vorschläge der slowakischen Behörden zur Aufstockung der für den Nuklearsektor in der Slowakei im Rahmen eines nationalen Stilllegungsfonds zur Verfügung gestellten staatlichen Beihilfen sollten von der Kommission gemäß dem Gemeinschaftsrecht geprüft werden.
Abänderung 7
Erwägung 5 b (neu)
(5b) Die Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt für den Rückbau sollten nicht zu Wettbewerbsverzerrungen für die Energieversorgungsunternehmen auf dem Energiemarkt in der Europäischen Union führen. Diese Mittel sollten ferner zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden, mit denen der Verlust der Produktionskapazitäten entsprechend dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht für folgende Bereiche ausgeglichen wird:
(i) erneuerbare Energiequellen;
(ii)  Energieeffizienz beim Endverbrauch;
(iii)  Sicherheit der Elektrizitätsversorgung.
Abänderung 16
Erwägung 5 c (neu)
(5c) Die Europäische Union und insbesondere diejenigen Mitgliedstaaten, die von der Schließung des Kernkraftwerks Bohunice V1 profitieren werden, sollten den zusätzlichen Betrag von 163 Millionen EUR im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens zur Verfügung stellen.
Abänderung 8
Erwägung 8 a (neu)
(8a) Als Ausgleich für die Folgen der vorzeitigen Schließung sollte der Rückbau des Kernkraftwerks Bohunice V1 auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die entsprechend der Lissabon-Strategie der Entwicklung und dem Wachstum in der Slowakei am besten dienlich ist.
Abänderung 9
Erwägung 8 b (neu)
(8b) Damit der Rückbau des Kernkraftwerks Bohunice V1 auf möglichst effiziente Art und Weise erfolgt, sollte er unter Verwendung des besten verfügbaren Knowhow unter gebührender Berücksichtigung der Besonderheiten und technischen Spezifikationen der abzuschaltenden Blöcke durchgeführt werden.
Abänderung 10
Artikel 2
Der durch diese Verordnung gewährte Gemeinschaftsbeitrag zum Programm wird geleistet zur finanziellen Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen des Rückbaus des Kernkraftwerks Bohunice V1, Maßnahmen zur Umweltsanierung entsprechend dem Besitzstand und zur Modernisierung konventioneller Stromerzeugungskapazitäten, mit denen die Produktionskapazität der beiden Reaktoren des Kernkraftwerks Bohunice V1 ersetzt werden soll, sowie sonstigen Maßnahmen, die sich aus dem Beschluss zur Abschaltung und zum Rückbau dieses Kernkraftwerks ergeben und die zur erforderlichen Umstrukturierung, zur Umweltsanierung und zur Modernisierung der Energieerzeugung, -übertragung und -verteilung in der Slowakei sowie zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit und zur Steigerung der Energieeffizienz des Landes beitragen.
Der durch diese Verordnung gewährte Gemeinschaftsbeitrag zum Programm ist für die finanzielle Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen des Rückbaus des Kernkraftwerks Bohunice V1 bestimmt, einschließlich:
(i)  Maßnahmen zur Umweltsanierung entsprechend dem Gemeinschaftsrecht,
(ii)  Maßnahmen zum Aufbau neuer Produktionskapazitäten und zur Modernisierung bestehender Stromerzeugungskapazitäten, mit denen die Produktionskapazität der beiden Reaktoren des Kernkraftwerks Bohunice V1 ersetzt werden soll,
(iii) sonstiger Maßnahmen, die sich aus dem Beschluss zur Abschaltung und zum Rückbau dieses Kernkraftwerks ergeben und die im Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht und durch dessen Umsetzung zur erforderlichen Umstrukturierung, zur Umweltsanierung und zur Modernisierung der Energieerzeugung, -übertragung und -verteilung in der Slowakei sowie zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit und zur Steigerung der Energieeffizienz des Landes beitragen.
Abänderung 11
Artikel 2 Absatz 1 a (neu)
Die aus dem Gemeinschaftshaushalt zu unterstützenden Maßnahmen werden von der Kommission im Jahr 2006 genauer festgelegt, nach dem ihr der entsprechende Rückbauplan vorgelegt wurde, in dem die slowakischen Behörden alle notwendigen Informationen über den Rückbau zusammengefasst haben. Die Kommission fasst den jährlichen Beschluss über die Genehmigung der zu finanzierenden Maßnahmen auf der Grundlage dieses Plans.
Abänderung 12
Artikel 3 Absatz 1
Zur Durchführung der in Artikel 2 vorgesehenen Maßnahmen sind im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 Finanzmittel in Höhe von 237 Mio. EUR erforderlich.
Zur Durchführung der in Artikel 2 vorgesehenen Maßnahmen sind im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 Finanzmittel in Höhe von 400 Millionen EUR erforderlich.
Abänderung 13
Artikel 3 Absatz 3
Die Höhe der für das Programm bereitgestellten Mittel kann im Laufe des Zeitraums vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 revidiert werden, um den bei der Durchführung des Programms erreichten Fortschritten Rechnung zu tragen und zu gewährleisten, dass Finanzplanung und Mittelzuweisung tatsächlich nach Maßgabe des Finanzbedarfs und der Aufnahmekapazität erfolgen.
Die Höhe der für das Programm jährlich bereitgestellten Mittel kann im Laufe des Zeitraums vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 variieren, um den bei der Durchführung des Programms erreichten Fortschritten Rechnung zu tragen und zu gewährleisten, dass Finanzplanung und Mittelzuweisung tatsächlich nach Maßgabe des Finanzbedarfs und der Aufnahmekapazität erfolgen.
Abänderung 14
Artikel 3 Absatz 3 a (neu)
Eine finanzielle Unterstützung aus dem Gemeinschaftshaushalt für den in Artikel 2 dargelegten Zweck ist über den 31. Dezember 2013 hinaus vorzusehen.
Abänderung 15
Artikel 4
Bei bestimmten Maßnahmen kann der vorgesehene Beitrag sich auf bis zu 100 % der Gesamtausgaben belaufen. Es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um einerseits die Praxis der Kofinanzierung fortzusetzen, die im Rahmen der Heranführungsstrategie und der im Zeitraum 2004-2006 geleisteten Unterstützung für die Rückbauarbeiten in der Slowakei eingeführt worden ist, und andererseits gegebenenfalls weitere Quellen für eine Kofinanzierung zu erschließen.
Bei bestimmten Maßnahmen kann der vorgesehene Beitrag der Gemeinschaft sich auf bis zu 100 % der Gesamtausgaben belaufen. Es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um einerseits die Praxis der Kofinanzierung fortzusetzen, die im Rahmen der Heranführungsstrategie und der im Zeitraum 2004-2006 geleisteten Unterstützung für die Rückbauarbeiten in der Slowakei eingeführt worden ist, und andererseits gegebenenfalls weitere Quellen für eine Kofinanzierung zu erschließen.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen