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Verfahren : 2005/2027(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0279/2005

Eingereichte Texte :

A6-0279/2005

Aussprachen :

PV 15/11/2005 - 19

Abstimmungen :

PV 16/11/2005 - 5.5

Angenommene Texte :

P6_TA(2005)0432

Angenommene Texte
PDF 154kWORD 45k
Mittwoch, 16. November 2005 - Straßburg
Stilllegung von Leistungsreaktoren
P6_TA(2005)0432A6-0279/2005

Entschließung des Europäischen Parlaments über die Verwendung der finanziellen Ressourcen für die Stilllegung von Leistungsreaktoren (2005/2027(INI))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat "Bericht über die Verwendung der finanziellen Ressourcen für die Stilllegung von Leistungsreaktoren" (KOM(2004)0719),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung vom 13. März 2002 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/92/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt(1),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung vom 13. März 2002 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/30/EG betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt(2)

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt in zweiter Lesung vom 4. Juni 2003 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG(3),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG sowie auf die damit verbundene Interinstitutionelle Erklärung und die Erklärung der Kommission zu Stilllegungen und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen(4),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen(5),

–   in Kenntnis der Vorschläge für eine Richtlinie (Euratom) des Rates zur Festlegung grundlegender Verpflichtungen und allgemeiner Grundsätze im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen und für eine Richtlinie (Euratom) des Rates über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (KOM(2003)0032),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zu dem Thema "Nukleare Sicherheit im Rahmen der europäischen Union" (KOM(2002)0605),

–   in Kenntnis der Entscheidung 2005/407/EG der Kommission vom 22. September 2004 über die staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs zugunsten von British Energy plc(6),

–   in Kenntnis des Berichts des französischen Rechnungshofs vom 20. Januar 2005 über die Verpflichtungen für Stilllegungen und insbesondere der darin getroffenen Feststellung, dass die Verwendung von Mitteln, die für künftige Stilllegungen bestimmt sind, für andere Zwecke zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern in der Gemeinschaft führen könnte,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0279/2005),

Stellenwert der Stilllegung von Leistungsreaktoren

1.   ist sich der Bedeutung einer ordnungsgemäßen Stilllegung von Leistungsreaktoren nach ihrer endgültigen Abschaltung für die Sicherheit von Mensch und Umwelt bewusst;

2.   weist darauf hin, dass die Radioaktivität durch die Entfernung der Kernbrennstoffe nach der Abschaltung eines Leistungsreaktors drastisch reduziert wird; weist ferner darauf hin, dass das verbleibende Restinventar dennoch ein sehr hohes Sicherheitsniveau erfordert, das den Anforderungen der Richtlinie 96/29/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen entspricht;

3.   stellt fest, dass die Stilllegung von Leistungsreaktoren in einigen Fällen auf Grund nicht vorhandener Mittel zur Finanzierung von Stilllegungsmaßnahmen hinausgezögert werden könnte, was zu vermeiden ist;

4.   begrüßt die Absicht der Kommission, dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über die Verwendung der finanziellen Ressourcen für die Stilllegung von Leistungsreaktoren vorzulegen;

5.   nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, in den nächsten Wochen eine nicht-verbindliche Empfehlung zu diesem Thema anzunehmen;

6.   nimmt ferner die Absicht der Kommission zur Kenntnis, im Laufe des Jahres 2006 wichtige Untersuchungen zu diesem Thema durchzuführen, um die Formulierung der Gemeinschaftspolitik und von Gesetzgebungsinitiativen zu unterstützen;

Für die Stilllegung bestimmte Finanzmittel

7.   hält es für notwendig, dafür zu sorgen, dass alle kerntechnischen Unternehmen in allen Mitgliedstaaten fristgerecht über ausreichende Finanzmittel zur Deckung der Kosten für die Stilllegung einschließlich der Abfallentsorgung verfügen, um am Verursacherprinzip festzuhalten und den Einsatz staatlicher Beihilfen zu vermeiden;

8.   fordert die Kommission auf, unter gebührender Beachtung des Subsidiaritätsprinzips präzise Definitionen für die Verwendung der für die Stilllegung bestimmten Finanzmittel der einzelnen Mitgliedstaaten zu entwickeln und dabei die Stilllegung sowie die Handhabung, die Aufbereitung und die Endlagerung der dabei anfallenden radioaktiven Abfälle zu berücksichtigen;

9.   stellt fest, dass die Art der Verwaltung der für die Stilllegung bestimmten Finanzmittel in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ist, und fordert eine einwandfreie Verwaltung dieser Finanzmittel;

10.   fordert, dass diese Finanzmittel für ordnungsgemäße Investitionen verwendet werden, die voll und ganz dem EU-Wettbewerbsrecht entsprechen, und dadurch Verzerrungen vermeiden;

11.   hält absolute Transparenz bei der Verwaltung und Verwendung der Finanzmittel und die Sicherstellung eines externen Audits für erforderlich;

Sicherheits- und Umweltschutzaspekte

12.   nimmt die oben genannte Mitteilung der Kommission "Bericht über die Verwendung der finanziellen Ressourcen für die Stilllegung von Leistungsreaktoren" zum Anlass, auf sicherheitstechnische Aspekte bei der Stilllegung von Leistungsreaktoren hinzuweisen;

13.   weist darauf hin, dass die einzelnen Schritte zur Stilllegung von Leistungsreaktoren der Sicherheit von Mensch und Umwelt Rechnung tragen müssen, wobei die vorhandenen Erfahrungen weitestgehend zu nutzen sind;

14.   weist darauf hin, dass es die Strategien der unmittelbaren Stilllegung und der gestaffelten Stilllegung gibt, deren jeweilige Vor- und Nachteile standort- und reaktorspezifisch gegeneinander abgewogen werden müssen;

15.   ist der Auffassung, dass bei der Entscheidung über die Stilllegungsstrategie die sicherheitstechnischen Aspekte im Hinblick auf den Schutz von Mensch und Umwelt im Vordergrund stehen müssen;

16.   stellt fest, dass der Abbau oder die Stilllegung eines Leistungsreaktors Gegenstand einer Verträglichkeitsprüfung im Sinne der Vorschriften der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten(7) ist;

17.   fordert, dass in allen Mitgliedstaaten die Praxis überprüft wird, bei der Stilllegung besonders große Mengen von gering radioaktiven Stoffen aus dem atom- bzw. strahlenschutzrechtlichen Bereich freizusetzen;

Wirtschaftliche Aspekte

18.   hält Ausnahmen aus sicherheitstechnischen Erwägungen, beispielsweise in den neuen Mitgliedstaaten, für zulässig;

19.   bezweifelt, dass die bislang getätigten Rückstellungen und die entsprechenden Finanzmittel wirklich dem tatsächlichen Bedarf in einer Reihe von Mitgliedstaaten entsprechen;

20.   begrüßt es, dass die die Europäische Union bestimmte Stilllegungsprojekte in den neuen Mitgliedstaaten unter gewissen Bedingungen finanziell unterstützt;

21.   pflichtet der Kommission bei, dass die Stilllegungskosten für Leistungsreaktoren ebenso wie andere externe Kosten und Subventionen in andere Formen der Elektrizitätserzeugung bei der Bewertung der Wirtschaftlichkeit von Kraftwerken berücksichtigt werden müssen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden;

22.   stellt fest, dass der Betreiber eines Leistungsreaktors für die Versicherungsdeckung für seine zivilrechtliche Haftung während des gesamten Stilllegungszeitraums für den Fall von unvorhergesehenen Ereignissen oder Störfällen im Einklang mit den internationalen Haftungsübereinkommen verantwortlich ist;

23.   stellt fest, dass das Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie und das Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie und vom 31. Januar 1963, geändert durch das Zusatzprotokoll vom 28. Januar 1964 und das Protokoll vom 16. November 1982 weiterhin gelten und nicht einseitig von der Europäischen Union beendet werden können; stellt ferner fest, dass das Europäische Parlament in seiner legislativen Entschließung vom 26. Februar 2004 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie sind, das Änderungsprotokoll dieses Übereinkommens im Interesse der Gemeinschaft zu ratifizieren oder diesem beizutreten(8) dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates seine Zustimmung erteilt hat, wonach die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens vom 29. Juli 1960 sind, ermächtigt werden, das Änderungsprotokoll zu diesem Übereinkommen im Interesse der Gemeinschaft zu ratifizieren bzw. diesem beizutreten;

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o   o

24.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 47 E vom 27.2.2003, S. 351.
(2) ABl. C 47 E vom 27.2.2003, S. 367.
(3) ABl. C 68 E vom 18.3.2004, S. 211.
(4) ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37.
(5) ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.
(6) ABl. L 142 vom 6.6.2005, S. 26.
(7) ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5.
(8) ABl. C 98 E vom 23.4.2004, S. 123.

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