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Verfahren : 2003/0257(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0285/2005

Eingereichte Texte :

A6-0285/2005

Aussprachen :

PV 15/11/2005 - 14

Abstimmungen :

PV 17/11/2005 - 4.2

Angenommene Texte :

P6_TA(2005)0435

Angenommene Texte
PDF 426kWORD 49k
Donnerstag, 17. November 2005 - Straßburg
REACH: Beschränkungen für bestimmte chemische Stoffe ***I
P6_TA(2005)0435A6-0285/2005
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (KOM(2003)0644 – C5-0531/2003 – 2003/0257(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003)0644)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0531/2003),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0285/2005),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. November 2005 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2006/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. ... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe und deren Beschränkungen
P6_TC1-COD(2003)0257

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Mit Blick auf die Annahme der Verordnung (EG) Nr. ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom …. [über die Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe und ihre Beschränkung](3) sollte die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(4) angepasst werden und ihre Vorschriften für die Anmeldung und die Risikobewertung von Chemikalien sollten gestrichen werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 67/548/EWG wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"

(1)  Zweck dieser Richtlinie ist, die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen, die für den Menschen bzw. die Umwelt eine Gefahr darstellen, und von Artikeln, die solche Stoffe enthalten, wenn diese Stoffe bzw. Artikel in den Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden, einander anzugleichen.

"

2.  In Artikel 2 Absatz 1 werden die Buchstaben c, d, f und g gestrichen.

3.  Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"

Artikel 3

Prüfung und Bewertung der Stoffeigenschaften

Bei der Prüfung von Stoffen im Rahmen dieser Richtlinie sind die Anforderungen von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe und ihre Beschränkung* zu beachten.

_______________________

* ABl. L ...

"

4.  Artikel 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 erhält der erste Unterabsatz folgende Fassung:"
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Stoffe als solche oder in Zubereitungen nur dann in Verkehr gebracht werden können, wenn sie entsprechend den Vorschriften der Artikel 22 bis 25 und den Kriterien des Anhangs VI sowie, falls es sich um registrierte Stoffe handelt, in Übereinstimmung mit den durch die Anwendung der Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. ... [über die Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe und ihre Beschränkung] erhaltenen Angaben verpackt und gekennzeichnet sind, es sei denn, es handelt sich um Zubereitungen, für die die Vorschriften anderer Richtlinien gelten."
   b) In Absatz 2 werden die Worte "in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich" ersetzt durch die Worte "in Absatz 1 erster Unterabsatz".

5.  Die Artikel 7 bis 20 werden gestrichen.

6.  Artikel 23 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 wird folgender Buchstabe g angefügt:"
   g) die Registrierungsnummer, falls vorhanden.
"

b)  Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"

(5)  Bei Artikeln, die Stoffe enthalten, die gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. … [über die Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe und ihre Beschränkung] zugelassen sind, enthält die Kennzeichnung ein Warnsymbol. Dieses Symbol wird gemäß dem in Artikel 29 genannten Verfahren bis zum ...* von der Kommission festgelegt und in die Liste in Anhang II aufgenommen.

____________________

* Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

"

7.  Artikel 27 wird gestrichen.

8.  Artikel 30 erhält folgende Fassung:

"

Artikel 30

Freier Verkehr

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Stoffen wegen der Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung im Sinne dieser Richtlinie weder verbieten noch beschränken oder behindern, wenn die Stoffe den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

"

9.  Artikel 32 wird gestrichen.

10.  Anhang V wird gestrichen.

11.  Anhang VI wird wie folgt geändert:

   a) In den Ziffern 1.6, 1.6.2, 1.7.2, 1.7.3, 2.1, 2.2.1, 2.2.2, 2.2.2.1, 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5, 3.1.1, 3.1.5.1, 3.1.5.2, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.2.5, 3.2.6.1, 3.2.6.2, 3.2.7.2, 3.2.8, 4.2.3.3, 5.1, 5.1.3, 9.1.1.1, 9.1.1.2, 9.3 und 9.5 von Anhang VI wird die Bezeichnung "Anhang V" ersetzt durch die Bezeichnung "Anhang X der Verordnung (EG) Nr. … [über die Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe und ihre Beschränkung]".
   b) In Abschnitt 1.6 Buchstabe a wird die Bezeichnung "Anhang VII" durch die Bezeichnung "Anhänge IV, V und VI der Verordnung (EG) Nr. … [über die Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe und ihre Beschränkung]" und die Bezeichnung "Anhang VIII" durch die Bezeichnung "Anhänge VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. … [über die Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe und ihre Beschränkung]" ersetzt.
   c) In Abschnitt 5.1 wird die Bezeichnung "Anhang VII" durch die Bezeichnung "Anhänge V und VI der Verordnung (EG) Nr. … [über die Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe und ihre Beschränkung]" und die Bezeichnung "Stufe 1 (Anhang VIII)" durch die Bezeichnung "Anhang VII oder VIII der Verordnung (EG) Nr. … [über die Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe und ihre Beschränkung]" ersetzt.
   d) In Abschnitt 5.2.1.2 wird die Bezeichnung "Stufe 1 (Anhang VIII)" durch die Bezeichnung "Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. … [über die Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe und ihre Beschränkung]" ersetzt.
   e) Alle weiteren Verweise auf die Anhänge VIIA, VIIB, VIIC, VIID und VIII gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Anhänge IV, V, VI, VII, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. … [über die Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe und ihre Beschränkung].

12.  Die Anhänge VIIA, VIIB, VIIC, VIID und VIII werden gestrichen.

Artikel 2

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ab dem ...(5) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab ....(6)

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 112 vom 30.4.2004, S. 92.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. November 2005.
(3) ABl. L
(4) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1).
(5)* 60 Tage nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. … [über die Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe und ihre Beschränkung].
(6)* 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

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