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Verfahren : 2004/2257(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0311/2005

Eingereichte Texte :

A6-0311/2005

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 01/12/2005 - 6.3

Angenommene Texte :

P6_TA(2005)0448

Angenommene Texte
PDF 212kWORD 42k
Donnerstag, 1. Dezember 2005 - Brüssel
Rolle der "Euroregionen" bei der Entwicklung der Regionalpolitik
P6_TA(2005)0448A6-0311/2005

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Rolle der "Euroregionen" bei der Entwicklung der Regionalpolitik (2004/2257(INI))

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 87 Absatz 3 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 158 des EG-Vertrags,

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit allgemeinen Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (KOM(2004)0628),

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (KOM(2004)0495),

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (KOM(2004)0492),

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Errichtung des Kohäsionsfonds (KOM(2004)0494),

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Schaffung eines Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit (KOM(2004)0496),

–   in Kenntnis des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften des Europarates (Madrid, 21. Mai 1980) und seiner Zusatzprotokolle sowie der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung des Europarates (Straßburg, 15. Oktober 1985),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0311/2005),

A.   in der Erwägung, dass die Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 auf 25 Mitgliedstaaten zu größeren Unterschieden zwischen den Euroregionen geführt hat; in der Erwägung, dass die bevorstehenden Erweiterungen diese Unterschiede noch weiter vergrößern können; in der Erwägung, dass die Erweiterung auch zu einer erheblichen Erhöhung der Zahl der betroffenen Grenzregionen geführt hat; in der Erwägung, dass die Euroregionen entscheidend dazu beigetragen haben, Grenzen in Europa zu überwinden, gut nachbarschaftliche Beziehungen aufzubauen, Menschen von beiden Seiten der Grenze zusammenzubringen und Vorurteile abzubauen, insbesondere durch die Zusammenarbeit auf kommunaler und regionaler Ebene über die Staatsgrenzen hinweg,

B.   in der Erwägung, dass die regionalen Ungleichheiten in der erweiterten Union mit einer effizienten Kohäsionspolitik angegangen und verringert werden müssen zugunsten einer harmonischen Entwicklung innerhalb der Europäischen Union,

C.   in der Erwägung, dass zu einer effizienten Kohäsionspolitik und der europäischen Integration auch gehört, den nachhaltigen Ausbau der grenzübergreifenden Zusammenarbeit sicherzustellen und die bisherigen Schwierigkeiten bei der Finanzierung gemeinsamer Projekte, die Kommunen und Regionen auf beiden Seiten einer Grenze gleichermaßen dienen, endlich zu überwinden,

D.   in der Erwägung, dass Euroregionen und ähnliche Strukturen wichtige Instrumente der grenzübergreifenden Zusammenarbeit sind, die allerdings weiter entwickelt und verbessert werden müssen, und dass sie einen gewissen Rechtsstatus besitzen sollten,

E.   in der Erwägung, dass das Ziel der Euroregionen letztendlich darin liegt, in Bereichen wie Kultur, Bildung, Fremdenverkehr und Wirtschaftsfragen und anderen Aspekten des Alltags die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Grenzregionen, kommunalen Verwaltungseinheiten, regionalen Behörden, Sozialpartnern und allen anderen Akteuren zu fördern, die nicht unbedingt Mitgliedstaaten sein müssen,

F.   in der Erwägung, dass die Arbeitsgemeinschaft Europäischer Grenzregionen mehrere Berichte über den Stand der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in Europa vorgelegt und Studien über ein grenzübergreifendes Rechtsinstrument für die dezentralisierte Zusammenarbeit der Kommission und des Ausschusses der Regionen vorbereitet hat,

1.   ist der Auffassung, dass die grenzübergreifende Zusammenarbeit für die europäische Kohäsion und Integration von grundlegender Bedeutung ist und daher in großem Umfang unterstützt werden muss;

2.   fordert die Mitgliedstaaten auf, den Einsatz von Euroregionen als eines der Mittel zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu fördern;

3.   stellt fest, dass eine Euroregion oder eine ähnliche Struktur folgende wichtige grenzübergreifende Aufgaben erfüllt:

   Anlaufstelle für Informationen und Dienstleistungen für Bürger, Institutionen sowie regionale und örtliche Behörden,
   Zentralstelle für gemeinsame Werte, Ziele und Strategien,
   treibende Kraft für die Lösung grenzübergreifender Probleme,
   Sprachrohr für alle grenzübergreifenden Fragen;

4.   stellt fest, dass Euroregionen eine Drehscheibe für alle grenzübergreifenden Beziehungen, Kontakte, den Wissenstransfer sowie operationelle Programme und Projekte sind und dass sie einen gewissen Rechtsstatus haben müssen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können;

5.   betont, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit einen geeigneten Ansatz bietet, um Alltagsprobleme auf beiden Seiten der Grenze zu lösen, insbesondere in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Kultur und Umwelt;

6.   betont, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit einen beträchtlichen Beitrag zur Umsetzung der Strategie von Lissabon leistet durch:

   gemeinsame Innovationen und Forschung,
   grenzübergreifende Netzwerke für Forschung und Entwicklung,
   den Austausch von bewährten Praktiken und Erfahrungen;

7.   stellt fest, dass Euroregionen durch die lokalen Begegnungsprojekte mit dem Austausch bewährter Praktiken nachbarschaftliche Kontakte fördern; hält es deshalb für besonders wichtig, dass die Förderform von Mikroprojekten, wie sie in der derzeit geltenden Mitteilung der Kommission INTERREG III(1) vorgesehen ist, im Rahmen der Strukturfonds weiter bestehen bleibt;

8.   weist auf die legislative Arbeit am Europäischen Verbund für grenzüberschreitende Zusammenarbeit (EVGZ) hin, dessen Ziel die Vereinfachung der Instrumente der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Erleichterung ihrer Maßnahmen, Straffung der Verfahren und Senkung der operationellen Kosten) ist, wodurch eine Grundlage für die Entwicklung der Euroregionen geschaffen wird;

9.   unterstreicht, dass der Beseitigung von Ungleichheiten zwischen den Regionen in den neuen und den alten Mitgliedstaaten Priorität eingeräumt werden muss;

10.   betont, dass das Konzept der Euroregionen und ähnlicher Strukturen, auch wenn sie nicht unbedingt rechtliche Zuständigkeiten haben, auf zahlreiche Aspekte der Zusammenarbeit ausgeweitet werden muss, wobei Beispiele für mögliche Gebiete gemeinsamen Interesses im Bereich der Förderung der Kultur, Bildung, des Fremdenverkehrs und wirtschaftlicher Fragen sowie gegebenenfalls der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Drogenhandels und von Betrugsdelikten in Partnerschaft mit den zuständigen nationalen Einrichtungen sein könnten;

11.   weist auf die Notwendigkeit hin, die in Ländern mit gemeinsamen Grenzen ausgearbeiteten Projekte zu integrieren;

12.   begrüßt die Bemühungen der Kommission, die Instrumente für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu vereinfachen;

13.   fordert, dass Euroregionen und ähnliche Strukturen, wie im Rechtsrahmen des EVGZ vorgeschlagen, ermächtigt werden, grenzübergreifende Programme in der Europäischen Union sowie Programme, die im Einklang mit dem Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument und dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA) stehen, ab dem Jahr 2007 in Partnerschaft mit nationalen Einrichtungen zu erarbeiten, durchzuführen und zu verwalten;

14.   unterstreicht die Bedeutung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Euroregionen für Mitgliedstaaten mit natürlichen Beeinträchtigungen, einschließlich kleiner Inselstaaten;

15.   unterstreicht, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Einrichtung von Euroregionen, einschließlich der Regionen in dem sensiblen Gebiet des Nahen Ostens, unterstützt werden muss, um freundschaftliche Beziehungen, Stabilität, Sicherheit und wirtschaftliche Interessen in gegenseitigem Respekt und zum gegenseitigen Nutzen zu fördern;

16.   weist auf Ziffer 1 Buchstabe xxvii seiner Entschließung vom 6. Juli 2005 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung des Kohäsionsfonds(2) hin, und fordert die Kommission auf, in analoger Weise Modalitäten für die Festlegung eines Prämiensystems in Form einer "leistungsgebundenen Gemeinschaftsreserve" zu erarbeiten, das insbesondere Anreize für Maßnahmen bietet, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben oder in der Lage sind, sich in die bereits existierende Infrastruktur der Euroregionen zu integrieren;

17.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 2. September 2004 über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die transeuropäische Zusammenarbeit zur Förderung einer harmonischen und ausgewogenen Entwicklung des europäischen Raums ‐ INTERREG III (ABl. C 226 vom 10.9.2004, S. 2).
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0278.

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