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Verfahren : 2005/2128(IMM)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0330/2005

Eingereichte Texte :

A6-0330/2005

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 01/12/2005 - 6.4

Angenommene Texte :

P6_TA(2005)0449

Angenommene Texte
PDF 203kWORD 35k
Donnerstag, 1. Dezember 2005 - Brüssel
Antrag auf Schutz der Immunität von Andrzej Peczak
P6_TA(2005)0449A6-0330/2005

Beschluss des Europäischen Parlaments über de Antrag auf Verteidigung der Immunität und der Vorrechte von Andrzej Pęczak, ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments (2005/2128(IMM))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den von Andrzej Pęczak vorgelegten und am 25. Mai 2005 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Verteidigung seiner Immunität im Zusammenhang mit dem am 18. April 2005 vom Bezirksgericht in Łódź (Polen) gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren,

–   gestützt auf Artikel 8, 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 sowie auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,

–   in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986(1),

–   gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0330/2005),

A.   in der Erwägung, dass Andrzej Pęczak am 23. September 2001 in das polnische Parlament (Sejm) gewählt wurde; in der Erwägung, dass er nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags am 16. April 2003 Beobachter wurde; in der Erwägung, dass er vom 1. Mai 2004 bis 19. Juli 2004 Mitglied des Europäischen Parlaments war; in der Erwägung, dass sein Mandat im polnischen Parlament am 19. Oktober 2005 endete,

B.   in der Erwägung, dass Andrzej Pęczak sich darüber beschwert, dass die polnische Staatsanwaltschaft durch ihr Verfahren gegen geltendes Recht verstoßen habe, und darüber, dass die Beschlüsse des Bezirksgerichts über seine Festnahme und Haft sowie die darauf folgenden Verlängerungen seiner Untersuchungshaft politisch motiviert gewesen seien,

C.   in der Erwägung, dass Andrzej Pęczak sich darüber beschwert, dass das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung darstelle, und dass die Umstände seiner Festnahme und Haft seine Fähigkeit, sich zu verteidigen, einschränken,

D.   in der Erwägung, dass Andrzej Pęczak sich darüber beschwert, dass das Verfahren, im Rahmen dessen der Sejm seine Immunität aufhob, "rechtlich unwirksam" sei und auf Veröffentlichungen in den Medien basiere; in der Erwägung, dass seine an verschiedene Personen (wie etwa den Bürgerbeauftragten) gerichteten Ersuchen, sich für ihn zu verwenden, wirkungslos geblieben sind,

E.   in der Erwägung, dass Andrzej Pęczak auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse im Hinblick auf keine der dem Präsidenten des Europäischen Parlaments zur Kenntnis gebrachten Forderungen durch die parlamentarische Immunität geschützt ist,

1.   beschließt, die Immunität und Vorrechte von Andrzej Pęczak nicht zu verteidigen.

(1) Vgl. Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs 1964, S. 195, Rechtssache 101/63 (Wagner/Fohrmann und Krier) sowie Sammlung 1986, S. 2391, Rechtssache 149/85 (Wybot/Faure).

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