Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2005 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005, Einzelplan IV – Gerichtshof – Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, in der vom Rat geänderten Fassung (C6-0404/2005 – 2005/2159(BUD))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 272 Absatz 6,
– gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 177,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,
– unter Hinweis auf den am 16. Dezember 2004 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005(2),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(3),
– in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2005 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005, der von der Kommission am 5. September 2005 vorgelegt wurde (KOM(2005)0419),
– in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2005, der vom Rat am 3. Oktober 2005 aufgestellt wurde (12180/2005 – C6-0304/2005),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2005 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2005 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005, Einzelplan IV - Gerichtshof - Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst(4),
– unter Hinweis auf seine Abänderung vom 25. Oktober 2005 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2005(5),
– unter Hinweis auf die Ablehnung der vom Parlament am Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2005 vorgenommenen Abänderung durch den Rat am 21. November 2005 (SGS5/13784),
– gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0336/2005),
1. nimmt die zweite Lesung des Rates zur Kenntnis;
2. bekräftigt seine Entscheidung aus erster Lesung;
3. beauftragt seinen Präsidenten, zu erklären, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2005 endgültig festgestellt ist, und dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Gerichtshof zu übermitteln.
ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/708/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 14.10.2005, S. 24).