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Verfahren : 2005/2641(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B6-0634/2005

Eingereichte Texte :

B6-0634/2005

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 01/12/2005 - 6.15

Angenommene Texte :

P6_TA(2005)0460

Angenommene Texte
PDF 124kWORD 44k
Donnerstag, 1. Dezember 2005 - Brüssel
Europäische Regulierungsagenturen
P6_TA(2005)0460B6-0634/2005

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Entwurf der Kommission für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Entwurfs der Kommission (KOM(2005)0059),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Januar 2004 zu der Mitteilung der Kommission "Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen"(1),

–   unter Hinweis auf die von der Regierungskonferenz von Nizza angenommene Erklärung zu Artikel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Verpflichtung der Gemeinschaftsorgane zur loyalen Zusammenarbeit,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 11. Oktober 2005 zu dem Vorschlag für eine Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes hinsichtlich der Amtszeit des Exekutivdirektors,

–   in Kenntnis der von dem Ausschuss für konstitutionelle Fragen und dem Haushaltsausschuss gemeinsam eingereichten Anfrage zur mündlichen Beantwortung an den Rat und dessen Antwort in der Sitzung vom 15. November 2005,

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die in seiner Entschließung vom 13. Januar 2004 enthaltenen Erwägungen im Wesentlichen weiterhin Gültigkeit haben, dass namentlich eine Rationalisierung und eine Vereinfachung der Struktur der bisherigen und künftigen Agenturen im Interesse der Klarheit, der Transparenz und der Rechtssicherheit, aber auch in der Perspektive einer Union mit 25 und mehr Mitgliedstaaten unverzichtbar sind und dass die Schaffung neuer Agenturen nach strengsten Kriterien bewertet werden muss, was unter anderem die Zweckmäßigkeit und Rechtfertigung ihrer Tätigkeit betrifft,

B.   in der Erwägung, dass die Kommission mit der Vorlage ihres Entwurfs für eine Interinstitutionelle Vereinbarung der Aufforderung des Parlaments gefolgt ist, vor der Annahme einer Rahmenverordnung eine Interinstitutionelle Vereinbarung abzuschließen, mit der die einschlägigen gemeinsamen Leitlinien eindeutig festgelegt werden,

C.   in der Erwägung, dass die genannte Erklärung der Regierungskonferenz von Nizza zu Artikel 10 des Vertrags vorsieht, dass das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission Interinstitutionelle Vereinbarungen schließen können, wenn es sich im Rahmen ihrer Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit als notwendig erweist, die Anwendung der Bestimmungen des Vertrags zu erleichtern,

1.   begrüßt die Vorlage des Entwurfs durch die Kommission;

2.   bedauert, dass der Rat nicht bereit ist, in Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung auf der Grundlage des Entwurfs der Kommission einzutreten;

3.   fordert die Kommission eindringlich auf, ihre Bemühungen um eine Änderung der Sichtweise beim Rat fortzusetzen;

4.   macht darauf aufmerksam, dass es bei der Prüfung künftiger Vorschläge zur Errichtung von Agenturen insbesondere folgende Prinzipien zugrunde legen wird:

   a) die Errichtung einer Agentur erfolgt im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, also im Regelfall im Verfahren der Mitentscheidung; der Rückgriff auf das Verfahren des Artikels 308 des Vertrags bleibt auf Ausnahmefälle begrenzt, in denen die die jeweilige Materie betreffenden Vertragsbestimmungen keine ausreichende Rechtsgrundlage darstellen;
   b) jeder Vorschlag zur Errichtung einer Agentur wird von einer Kosten-Nutzen-Bewertung und einer genauen Folgenabschätzung begleitet, die auch die Rentabilität der Agenturlösung im Vergleich zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben durch Dienststellen der Kommission selbst belegt;
   c) die der Agentur entsprechend ihrem Aufgabengebiet einzuräumende sachliche Autonomie beseitigt nicht die politische Verantwortlichkeit der Kommission auf diesem Gebiet;
   d) die Ausgestaltung der Rolle der Kommission bei der Auswahl und der Ernennung des Exekutivorgans, in der Regel also des Direktors, muss dem Erfordernis der politischen Verantwortlichkeit und Zurechenbarkeit entsprechen;
   e) das Parlament übt eine 'ex-ante Kontrolle' in Form der Anhörung des oder der Kandidaten für das Amt des Direktors, eine 'ex-post Kontrolle' in Form der Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans sowie eine laufende Kontrolle durch die Begleitung der Tätigkeit der Agentur durch seine jeweiligen Fachausschüsse aus; über eine Verlängerung der Amtszeit des Direktors entscheidet allein der Verwaltungsrat auf der Grundlage einer Bewertung der ersten Amtszeit des Direktors;
   f) in den Verwaltungsrat als das Aufsichtsorgan entsendet der Rat durch ihr Fachwissen ausgewiesene Vertreter, die das Parlament vor ihrer Benennung zu einer Anhörung einladen kann, sofern es dies für sinnvoll erachtet; diese Vertreter werden in einer Anzahl entsandt, die in einem vernünftigen Verhältnis zu den Aufgaben und der Bedeutung der Agentur steht, wobei langfristig aus Effizienzgründen eine Verkleinerung des Verwaltungsrats angestrebt wird; solange die Zahl der Vertreter im Verwaltungsrat der Zahl der Mitgliedstaaten entspricht, bestimmt das Parlament seinerseits zwei Mitglieder des Verwaltungsrats;
   g) gegen Handlungen der Agentur mit Rechtswirkung gegenüber Dritten kann Verwaltungsbeschwerde bei der Kommission eingelegt werden, die dieser abhelfen kann, wobei die Entscheidung der Kommission vor dem Gerichtshof angefochten werden kann;

5.   ist besorgt über die ständige Zunahme der dezentralen Agenturen (derzeit dreiundzwanzig im Vergleich zu fünf Agenturen im Jahr 1995), da dadurch das Risiko besteht, dass die Exekutivfunktion der Kommission ausgehöhlt und in eine Fülle von Einrichtungen aufgesplittert wird, die weitgehend in einer intergouvernementalen Art und Weise arbeiten, und wünscht daher zumindest während der Reflexionsphase im Ratifikationsprozess der Verfassung für Europa keine weitere Neugründungen;

6.   begrüßt vor dem Hintergrund der zunehmenden finanziellen Belastung, die die dezentralen Agenturen für den Gemeinschaftshaushalt darstellen, dass nach dem Entwurf die Kommission verpflichtet sein soll, jeden Vorschlag für die Errichtung einer Agentur durch eine Folgenabschätzung zu untermauern, die nicht nur den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, sondern auch eine möglichst vollständige Ex-Ante-Bewertung des voraussichtlichen Kostenaufwands für die Kontrolle und die Koordinierung sowie die Auswirkung auf die Humanressourcen und die Verwaltungsausgaben umfasst;

7.   stellt fest, dass die Agenturen zwar aus dem Gemeinschaftshaushalt subventioniert werden, aber trotzdem von den Mitgliedstaaten entsandte Vertreter in ihren Verwaltungsräten politische Entscheidungen treffen, die die Umsetzung von Gemeinschaftsrecht betreffen;

8.   bedauert, dass die Kommission offenbar nicht gewillt ist, eine klare Aufstellung der finanziellen Auswirkungen der Existenz und Fortentwicklung der bestehenden Agenturen für den Zeitraum der nächsten Finanziellen Vorausschau zu liefern;

9.   fordert, einen maximalen Steigerungssatz der Verwaltungsausgaben der Agenturen als Grundsatz in der Interinstitutionellen Vereinbarung niederzulegen, der dem für die Kommission geforderten Ansatz vergleichbar ist;

10.   verlangt entgegen dem Entwurfstext, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung nach und nach auf die bereits bestehenden Agenturen Anwendung finden soll;

11.   fordert die Konferenz der Ausschussvorsitzenden auf, eine Bilanz der Zusammenarbeit zwischen den ständigen Ausschüssen, die Zuständigkeiten für Agenturen besitzen, dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für Haushaltskontrolle bei der Begleitung der Tätigkeit der Agenturen zu ziehen und die im Juli 1998 angenommenen "Leitlinien" zu aktualisieren;

12.   fordert seinen Ausschuss für konstitutionelle Fragen auf, die weitere Entwicklung im Zusammenhang mit dem Entwurf der Kommission zu verfolgen und es bei Bedarf erneut zu befassen;

13.   ersucht die Vorsitzenden des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Haushaltsausschusses sowie die jeweiligen Berichterstatter in diesen Ausschüssen, auf politischer Ebene informelle Kontakte mit Vertretern des Rates und der Kommission aufzunehmen, um die Entwicklungen im Rat im Hinblick auf horizontale Maßnahmen, die sich mit der künftigen Struktur der Regulierungsagenturen befassen, zu untersuchen;

14.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 92 E vom 16.4.2004, S. 119.

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