Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2004/2157(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0378/2005

Eingereichte Texte :

A6-0378/2005

Aussprachen :

PV 13/12/2005 - 20

Abstimmungen :

PV 15/12/2005 - 5.17

Angenommene Texte :

P6_TA(2005)0526

Angenommene Texte
PDF 134kWORD 50k
Donnerstag, 15. Dezember 2005 - Straßburg
Verbraucherschutz in den neuen Mitgliedstaaten
P6_TA(2005)0526A6-0378/2005

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Förderung und zum Schutz der Verbraucherinteressen in den neuen Mitgliedstaaten (2004/2157(INI))

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0378/2005),

A.   in der Erwägung, dass ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes und des Verbrauchervertrauens eine Vorbedingung für einen gut funktionierenden Binnenmarkt ist,

B.   in der Erwägung, dass der Binnenmarkt durch die Senkung der Preise und die größeren Auswahlmöglichkeiten den Verbrauchern in der Europäischen Union greifbare Vorteile gebracht hat,

C.   in der Erwägung, dass der Verbraucherschutz in den meisten der zehn neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein relativ neues Anliegen ist,

1.   nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass sich der Verbraucherschutz in den zehn neuen Mitgliedstaaten insgesamt gesehen positiv entwickelt hat und die Standards angehoben wurden, auch wenn immer noch ein großer Handlungsbedarf besteht;

2.   betont, dass der Binnenmarkt nicht ordnungsgemäß funktionieren wird, wenn die Verbraucher in einigen Mitgliedstaaten weniger gut geschützt sind als in anderen; verweist deshalb darauf, dass ein hohes gemeinsames Niveau des Verbraucherschutzes in sämtlichen Mitgliedstaaten den grenzüberschreitenden Handel fördern und sicherstellen wird, dass die Verbraucher Nutzen aus dem Binnenmarkt ziehen;

3.   verweist ferner auf die Bedeutung von Artikel 153 des EG-Vertrags, der es den Mitgliedstaaten gestattet, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen;

4.   fordert die Kommission auf, eine umfassende Überprüfung durchzuführen, um die Strukturen der Verbraucherorganisationen und der Verbraucherpolitik in den neuen Mitgliedstaaten eingehend zu untersuchen;

Legislativer Rahmen

5.   begrüßt die gute Bilanz der neuen Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands; betont jedoch, dass die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ebenfalls effektiv in der Praxis angewandt und durchgesetzt werden müssen; fordert die Regierungen der neuen Mitgliedstaaten auf, alle verfügbaren Instrumente und Methoden zu überprüfen, um Mittel und Wege zu ermitteln, wie die Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz effektiv angewandt und in der Praxis durchgesetzt werden können;

6.   fordert die Verstärkung der Strukturen zur Marktüberwachung in den neuen Mitgliedstaaten, damit die auf ihren Märkten angebotenen Erzeugnisse und Dienstleistungen hohe Sicherheitsstandards erfüllen und alle fehlerhaften oder gefährlichen Produkte zügig vom Markt genommen werden;

7.   verweist darauf, dass Kinder in ihrer Eigenschaft als Verbraucher häufig ungenügend vor Erzeugnissen geschützt werden, die ihrer Gesundheit und ihrem Wohlergehen Schaden zufügen könnten; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, besonderes Gewicht auf die Stärkung des Verbraucherschutzes für Kinder und andere anfällige Gruppen zu legen;

8.   fordert die Kommission auf, Hilfestellung bei der Verbesserung der Leistungsfähigkeit und der gegenseitigen Koordinierung der Überwachungsgremien sowohl in den alten als auch in den neuen Mitgliedstaaten – einschließlich der gegenseitigen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit – zu leisten;

9.   begrüßt den Vorschlag der Kommission, den bestehenden Besitzstand im Bereich des Verbraucherschutzes zu überprüfen, zu modernisieren und zu vereinfachen, was sich als wichtig im Prozess der Umsetzung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Verbraucherschutz erweisen könnte und es auch leichter für die Verbraucher überall in der Europäischen Union machen würde, ihre Rechte auf wirksamere Weise – auch über die Grenzen hinweg – wahrzunehmen;

10.   betont, dass die Umsetzung von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft nicht automatisch zur Durchführung als solcher führt und dass die Durchführung nur dann erfolgreich sein kann, wenn sich die Verbraucher ihrer Rechte bewusst und in der Lage sind, als "politische Verbraucher" zu handeln;

11.   begrüßt den Vorschlag der Kommission, die wissenschaftliche Wissensgrundlage und die Instrumente zur Bewertung der Exposition der Verbraucher gegenüber Chemikalien weiterzuentwickeln und zu aktualisieren, einschließlich in Bezug auf die allgemeine Produktsicherheit, und zur Anwendung der REACH-Verordnung beizutragen;

Verbraucherkultur

12.   betont, dass die Schaffung einer "Verbraucherkultur", die sich auf ein höheres Maß an Verbraucherbewusstsein stützt, wesentlich für eine bessere Durchsetzung und Anwendung des bestehenden Rechtsrahmens ist, und unterstreicht die wichtige Rolle, die Verbraucherorganisationen, Verbraucherschutzbehörden und Unternehmensorganisationen bei der Stärkung dieser Verbraucherkultur zukommt;

13.   ist sich des Umstands bewusst, dass das Verbraucherbewusstsein in den neuen Mitgliedstaaten erheblich geringer ausgeprägt ist, da dort die Redefreiheit und die Vereinigungsfreiheit über Jahrzehnte hinweg unterdrückt wurden; weist darauf hin, dass sich nur dann eine "Verbraucherkultur" entwickeln kann, wenn das Bewusstsein der Verbraucher um ihre Rechte systematisch gestärkt wird und es gleichzeitig sehr viel leichter für sie gemacht wird, diese Rechte wahrzunehmen; fordert deshalb die Kommission auf, eine spezifische Strategie auszuarbeiten, um die Entwicklung einer Verbraucherkultur in den neuen Mitgliedstaaten zu ermutigen;

Verbraucherorganisationen

14.   fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, auf Gemeinschaftsebene Parameter für eine Bestimmung des Begriffs "repräsentative Verbrauchervereinigung oder -organisation" festzulegen, um eine angemessene und unabhängige Vertretung der Verbraucher in der Europäischen Union zu gewährleisten;

15.   fordert die alten Mitgliedstaaten auf, ihr Engagement zur Unterstützung von Verbraucherorganisationen fortzusetzen;

16.   stellt fest, dass die Mehrzahl der bestehenden Verbraucherorganisationen in den neuen Mitgliedstaaten überwiegend mit ehrenamtlichen Mitarbeitern arbeitet und dass es ihnen oftmals an Finanzmitteln fehlt; fordert deshalb die neuen Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass Verbraucherorganisationen mit repräsentativem Charakter unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit angemessen finanziert werden;

17.   weist darauf hin, dass regierungsunabhängige gemeinnützige Organisationen in den neuen Mitgliedstaaten in der Regel nicht über das notwendige Eigenkapital verfügen, dass die Erschließung von Mitteln nicht angemessen entwickelt ist und dass die Verbraucher selbst nicht bereit sind, aus ihren eigenen Taschen einen Beitrag zu Verbraucherorganisationen zu leisten, weil immer noch die Ansicht vorherrscht, dass ausschließlich der Staat für den Schutz der Verbraucher verantwortlich ist;

18.   stellt fest, dass die von der Kommission für den Erhalt von Zuschüssen festgelegten Anforderungen sehr streng und für Verbraucherorganisationen in den neuen Mitgliedstaaten angesichts des beruflichen Hintergrunds ihrer Bediensteten und der Finanzierungsprobleme, die es ihnen oft unmöglich machen, die Eigenmittel aufzubringen, die für die Leistung des geforderten finanziellen Beitrags notwendig sind, schwer zu erfüllen sind; fordert deshalb die Kommission auf, zu prüfen, ob diese Anforderungen nicht flexibler gestaltet werden könnten, und auch der Frage nachzugehen, ob die Arbeit von ehrenamtlichen Mitarbeitern als Teil dieses finanziellen Beitrags angesehen werden könnte;

19.   betont, dass starke und unabhängige Verbraucherorganisationen die Grundlage für eine effektive Verbraucherpolitik bilden; fordert deshalb die Verbraucherorganisationen auf, Dachorganisationen zu bilden und miteinander zusammenzuarbeiten; fordert außerdem die Regierungen der neuen Mitgliedstaaten auf, die Schaffung von weniger, aber stärkeren Organisationen durch eine schrittweise und effiziente Finanzierung zu fördern;

20.   ist der Auffassung, dass die Qualität des Verbraucherschutzes nur dann verbessert werden kann, wenn individuelle Verbraucherorganisationen finanziell gestärkt werden und objektive und öffentlich verfügbare Bewertungen der Qualität ihrer Leistungsfähigkeit vorgenommen werden; fordert deshalb die Kommission und die neuen Mitgliedstaaten auf, sowohl bei der Ausarbeitung solcher Finanzvorschriften als auch bei der Konzeption messbarer Indikatoren für die Qualität der von solchen Organisationen erzielten Ergebnisse intensiv zusammenzuarbeiten;

21.   fordert die Regierungen der neuen Mitgliedstaaten auf, zu gewährleisten, dass Verbraucherorganisationen auf sämtlichen Stufen des politischen Entscheidungsprozesses und bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes angemessen konsultiert werden;

22.   fordert die neuen Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Vorhaben zum Aufbau von Kapazitäten zu entwickeln und nach Möglichkeit finanziell zu unterstützen, um die Verbraucherorganisationen in den neuen Mitgliedstaaten mit Hilfe von Partnerschaftsprojekten, Mentor-Projekten und anderen Programmen zum Austausch von Wissen und Informationen zwischen Organisationen in den neuen und in den alten Mitgliedstaaten zu stärken;

23.   fordert die Kommission auf, intensive Weiterbildungsprogramme für die Beschäftigten von Verbraucherorganisationen zu unterstützen, wobei diese Programme in den neuen Mitgliedstaaten in den Amtssprachen der betreffenden Länder durchzuführen sind und das Ziel darin besteht, ein breiteres Spektrum von Beschäftigten und Freiwilligen, die für solche Organisationen tätig sind, und nicht nur ihre Führungskräfte weiterzubilden, um der Verbraucherbewegung eine größere Effizienz zu verleihen;

Unternehmensorganisationen

24.   ermutigt die Unternehmensorganisationen und die nationalen Regierungen, das Problem zahlreicher Unternehmen in den neuen Mitgliedstaaten anzugehen, die die Bedeutung und die Vorteile der Befassung mit Verbraucherfragen unterschätzen und Verbraucherorganisationen zu Unrecht als Gegner und die Stärkung des Verbraucherbewusstseins als Bedrohung für die Unternehmen ansehen;

25.   weist darauf hin, dass die neuen Mitgliedstaaten ferner mit unlauteren Praktiken von Gewerbetreibenden aus den alten Mitgliedstaaten konfrontiert sind, in denen solche Praktiken in der Regel nicht gestattet sind, z.B. die Beschränkung der Rechte der Nutzer im Falle von Waren, die unter den Schutz des geistigen Eigentums fallen, Versuche zum Vertrieb ungetesteter Waren aus Drittländern usw.;

26.   ermutigt die Unternehmensorganisationen in den neuen Mitgliedstaaten, eng mit Verbraucherorganisationen zusammenzuarbeiten und freiwillige Standards für ethische Geschäftspraktiken mit transparenten und effektiven Durchsetzungsverfahren, Programme zur Erziehung von Verbrauchern und Unternehmen und faire und effektive alternative Streitbeilegungsmechanismen (ASB-Mechanismen) einzuführen; fordert ferner die neuen Mitgliedstaaten auf, diese Initiativen zu ermutigen und zu unterstützen;

Verbraucherschutzbehörden

27.   stellt fest, dass die Verbraucherschutzbehörden in den neuen Mitgliedstaaten bei der Herausbildung einer "Verbraucherkultur" ebenfalls eine wichtige Funktion zu übernehmen haben;

28.   behauptet, dass das Fehlen einer gut funktionierenden Verwaltung auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes, wie es in einigen neuen Mitgliedstaaten festzustellen ist, ein ernsthaftes Hindernis für die Gewährleistung eines hohen Niveaus des Verbraucherschutzes darstellt; fordert die neuen Mitgliedstaaten dringend auf, ihre Verwaltungssysteme im Bereich des Verbraucherschutzes kontinuierlich weiterzuentwickeln und zu stärken:

29.   fordert die Verbraucherschutzbehörden in den Mitgliedstaaten, die Unternehmensorganisationen und die Verbraucherorganisationen dringend auf, bei der Förderung des Verbraucherschutzes eng zusammenzuarbeiten; stellt fest, dass die reibungslose Funktionsfähigkeit des Marktes im Interesse aller betroffenen Parteien liegt;

Verbraucherinformation

30.   begrüßt die Einrichtung Europäischer Verbraucherstellen in sämtlichen neuen Mitgliedstaaten durch die Kommission und die Herausgabe eines Europäischen Verbraucherkalenders;

31.   empfiehlt, dass die Sensibilisierung der Verbraucher eine höhere Priorität in den Lehrplänen der Schulen in ganz Europa erhält;

32.   fordert die Kommission auf, den Stellen auch über die bestehende Unterstützung hinaus Anschubfinanzierungen zur Verfügung zu stellen, die die Verbraucher grenzüberschreitend zwischen alten und neuen Mitgliedstaaten informieren, insbesondere in den Grenzregionen;

33.   begrüßt die Tatsache, dass die Kommission Sensibilisierungskampagnen in einer Reihe von Mitgliedstaaten durchführt, und ermutigt die Kommission, mehr Finanzmittel und Humanressourcen für diesen Zweck bereitzustellen;

34.   fordert die Kommission auf, zusammen mit allen relevanten Akteuren eine strategische Informations- und Erziehungskampagne einzuleiten, um die Verbraucher effektiv auf die Einführung des Euro in den neuen Mitgliedstaaten vorzubereiten; unterstreicht, dass diese Kampagne auf den positiven wie negativen Erfahrungen bei der Einführung des Euro in den alten Mitgliedstaaten aufbauen sollte;

35.   empfiehlt die Veröffentlichung von Testzeitschriften durch Verbraucherorganisationen in den neuen Mitgliedstaaten; fordert die Kommission und die neuen Mitgliedstaaten auf, zumindest anfänglich zu gewährleisten, dass ausreichend Finanzmittel und Fortbildungsmaßnahmen bereitgestellt werden, um die Entwicklung solcher Veröffentlichungen zu ermöglichen;

36.   fordert die neuen Mitgliedstaaten auf, die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher und Unternehmen über ihre Rechte und den bestehenden Rechtsrahmen der Verbraucherpolitik zu intensivieren, insbesondere mit Hilfe von benutzerfreundlichen Webportalen sowie Sensibilisierungskampagnen, Erhebungen, Konferenzen und Informationsstellen unter Rückgriff auf nationale und regionale Netze;

37.   fordert die Kommission auf, Überwachungsmechanismen für nationale verbraucherpolitische Maßnahmen, Benchmarks und Empfehlungen zu konzipieren, um optimale Praktiken zu ermitteln und Statistiken, Indikatoren sowie andere Daten von Interesse für die Verbraucher zu entwickeln, einschließlich einer Preisbeobachtungsstelle und Qualitätserhebungen;

Streitbeilegung

38.  fordert die Kommission und die neuen Mitgliedstaaten auf, das Europäische Netz der Verbraucherzentren (ECC-NET) unter Einbindung unabhängiger Verbraucherorganisationen auszuweiten, um den Verbrauchern Informationen über verfügbare ASB-Mechanismen sowie Rechtsberatung und praktische Hilfe bei der Verfolgung von Beschwerden mit Hilfe der genannten Mittel zukommen zu lassen;

39.   empfiehlt, dass die neuen Mitgliedstaaten den Einsatz von ASB-Mechanismen ausweiten, indem sie staatlich unterstützte Mechanismen dieser Art entwickeln und die Einrichtung privater Beschwerdestellen in spezifischen Bereichen fördern;

40.   regt an, dass die Kommission eine umfassende Studie über das Vorhandensein und die Funktionsweise von ASB-Organisationen durchführt, um die Notwendigkeit weiterer Initiativen und einer Unterstützung auf EU-Ebene zu ermitteln, die das ECC-Netz ergänzen und auch besser auf die spezifische Situation der neuen Mitgliedstaaten ausgerichtet werden könnten;

41.   ermutigt die Errichtung von unabhängigen Verbraucherschutzagenturen in sämtlichen Mitgliedstaaten, die uneingeschränkt befugt sein müssen, Verfahren vor nationalen Gerichten anzustrengen, um die Interessen von Verbrauchern zu schützen;

42.   ermutigt das Parlament und den Rat als Haushaltsbehörde, in Erwägung zu ziehen, entsprechend den in dieser Entschließung aufgezeigten Leitlinien mehr Finanzmittel für die Förderung des Verbraucherschutzes in den neuen Mitgliedstaaten zweckzubestimmen;

43.   unterstreicht, dass die EU-Institutionen weiterhin an ihrer Schwerpunktsetzung auf den Verbraucherschutz in den neuen Mitgliedstaaten festhalten sollten, da es diesbezüglich immer noch ernsthafte Probleme gibt, die in dieser Entschließung angesprochen werden;

44.   regt an, dass die genannten Institutionen Verbraucherfragen in ihre legislative und nicht legislative Tätigkeit als Querschnittsaufgabe - unter besonderer Berücksichtigung der spezifischen Situation der neuen Mitgliedstaaten - aufnehmen; unterstreicht, dass es besonders wichtig ist, die spezifische Situation der neuen Mitgliedstaaten in den Bereichen Verbraucher- und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen;

o
o   o

45.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen