Entschließung des Europäischen Parlaments zu direkten staatlichen Beihilfen als Instrument der regionalen Entwicklung (2004/2255(INI))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Entwurfs der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für den Zeitraum 2007-2013,
– in Kenntnis des "Non-Paper" der Dienststellen der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission, das als Diskussionsgrundlage in der ersten multilateralen Sitzung mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten diente,
– unter Hinweis auf Artikel 87 Absatz 3, Artikel 158 und Artikel 299 Absatz des EG-Vertrags,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission – Dritter Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (KOM(2004)0107),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2004 zum Dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 12. April 2005 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2005 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds(3),
– in Kenntnis der Ziele der Lissabon-Strategie und der Göteborg-Strategie,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Barcelona und Göteborg sowie insbesondere die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten übereinkamen, das Niveau der staatlichen Beihilfen in der Europäischen Union zu senken und sie auf Bereiche von gemeinsamem Interesse, einschließlich des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, zu beschränken,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0364/2005),
A. in der Erwägung, dass sich die Politik zur Förderung des Zusammenhalts und die Politik zur Gewährung staatlicher Beihilfen ergänzen und dass die Strukturfondsbestimmungen und die Leitlinien für Regionalbeihilfen so kohärent wie möglich sein sollten, vor allem was die Festlegung der geografischen Gebiete betrifft, denen die Förderung zugute kommen soll,
B. in der Erwägung, dass die staatlichen Direktbeihilfen in ihrer Schlüsselfunktion als ein Instrument der regionalen Entwicklung ein wichtiges Mittel zur Erreichung des vorrangigen Kohäsionsziels sind und dass es daher notwendig ist, für sie einen differenzierten Ansatz im Vergleich zu der allgemeinen Behandlung von staatlichen Beihilfen in einer Marktwirtschaft zu wählen,
C. in der Erwägung, dass sich staatliche Beihilfen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt innerhalb der Union auswirken,
D. in der Erwägung, dass die meisten Mitgliedstaaten die staatlichen Beihilfen verringert und sie in Übereinstimmung mit der Gemeinschaftsstrategie auf horizontale Ziele ausgerichtet haben, eine Neuausrichtung auf Kohäsionsziele jedoch in geringerem Maße zu erkennen ist, da die Regionalbeihilfen zurückgegangen sind,
E. in der Erwägung, dass das Kohäsionsziel gestärkt werden sollte, indem seiner territorialen Dimension stärker Rechnung getragen wird,
F. in der Erwägung, dass bei staatlichen Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter benachteiligter Gebiete und Gebiete mit wirtschaftlichem Wachstum berücksichtigt wird, dass die strategische wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Region in angemessener Weise zu stärken ist (Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EGV),
G. in der Erwägung, dass die Kommission auch den Gesamtumfang der staatlichen Beihilfen (pro Kopf) in jedem einzelnen Gebiet berücksichtigen sollte, wenn sie die Auswirkungen der staatlichen Regionalbeihilfen beurteilt,
H. in der Erwägung, dass nur ca. 10 % der gesamten staatlichen Beihilfen unter die Leitlinien für staatliche Beihilfen fallen, staatliche Beihilfen jedoch einen positiven Anreiz für die wirtschaftliche Entwicklung in Gebieten mit Entwicklungsrückstand darstellen können,
I. in der Erwägung, dass die Gewährung staatlicher Beihilfen vollkommen transparent sein sollte, damit ein gerechtes Instrument für eine ausgewogene und nachhaltige regionale Entwicklung sowie für die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zur Verfügung steht, und auch eine Möglichkeit bietet, die Auswirkungen der staatlichen Beihilfen zu untersuchen, und somit die Anwendung des Grundsatzes der Erzielung eines besseren Kosten-Nutzen-Verhältnisses möglich ist,
J. in der Erwägung, dass bei der Festlegung der Kriterien und bei der Beurteilung der Auswirkungen staatlicher Beihilfen, einschließlich des Gesamtbetrags an Hilfen für eine bestimmte Region, verschiedene ausgefeilte und genaue Indikatoren der regionalen Entwicklung und der Wettbewerbsfähigkeit angewandt werden sollten,
K. in der Erwägung, dass das Hauptziel der Gewährung regionaler Beihilfen die Förderung des Wachstums und die Schaffung von Arbeitsplätzen sein sollte,
1. nimmt den Entwurf einer Mitteilung der Kommission zu Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für den Zeitraum 2007 bis 2013 zur Kenntnis;
2. fordert die Kommission auf, keine Mitteilung über staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung anzunehmen, solange die Finanzielle Vorausschau für die Union von den Mitgliedstaaten nicht beschlossen wurde und der Haushalt für die Regional- und Kohäsionspolitik nicht verabschiedet ist;
3. ist der Auffassung, dass die Obergrenzen für die Beihilfeintensität in allen Kategorien nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags sowie in Regionen in äußersten Randgebieten aus Gründen der Fairness im neuen Programmplanungszeitraum gegenüber dem vorangegangenen Zeitraum 2000 bis 2006 unverändert bleiben sollten;
4. fordert, dass das Gefälle in Bezug auf die Obergrenzen nicht mehr als 10 % beträgt, damit Standortverlagerungen und der daraus folgende zerstörerische Wettbewerb zwischen benachteiligten Gebieten in den Mitgliedstaaten, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des fallen, vermieden werden;
5. fordert, dass Regionen in äußerster Randlage automatisch in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a fallen, schlägt aber auch vor, dass die gleiche Regelung für Regionen gilt, die unter schweren und dauerhaften natürlichen, geografischen oder demografischen Benachteiligungen leiden;
6. betont, wie wichtig sämtliche Aspekte des Zusammenhalts sind, und fordert, dass ländlichen Gebieten, vom Strukturwandel betroffenen Gebieten, städtischen Gebieten mit rückläufiger Entwicklung sowie Regionen, die unter schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Benachteiligungen leiden, wie den Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie den Grenzregionen, Inseln und Bergregionen besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist; fordert die Kommission jedoch auf, die Ausarbeitung detaillierter Kriterien zu erwägen, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, welche Regionen dies sind, und die es ermöglichen, ihnen den Umfang an Hilfe zukommen zu lassen, der im Verhältnis zum Umfang ihrer Probleme angemessen ist;
7. ist der Auffassung, dass die Regionen, die dem statistischen Effekt unterliegen, weiterhin in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a fallen sollten, wie bereits in der oben genannten Entschließung zum Dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt gefordert wurde, so dass sie im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds genauso behandelt werden wie die Regionen, die unter das Konvergenzziel fallen; fordert daher, dass die entsprechende Regelung für die Regionen, die dem statistischen Effekt unterliegen, bis zum Ende des Programmplanungszeitraums, d. h. bis 2013, beibehalten wird, ohne ihre Situation im Jahr 2009 zu prüfen;
8. begrüßt, dass die Kommission beabsichtigt, die Arbeitslosenquote als zusätzlichen Indikator für förderfähige Gebiete heranzuziehen, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c festgelegt werden; unterstreicht jedoch, dass es nötig ist, Indikatoren einzuführen, die die Abweichungen der regionalen Entwicklung in ihren verschiedenen Erscheinungsformen dynamisch darstellen, damit die Mitgliedstaaten besser das relative Wohlstandsniveau der Regionen und somit ihre Förderfähigkeit messen können;
9. nimmt zur Kenntnis, dass entsprechend den für jedes Land von der Kommission festgelegten Obergrenzen unter Berücksichtigung auch der unterschiedlichen Arbeitslosenquoten in den Regionen weitere Regionen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c als förderfähig eingestuft werden; fordert die Kommission jedoch auf, in Bezug auf die Höchstgrenze der förderfähigen Bevölkerung Kriterien für die Verteilung festzulegen, die dem relativen Nachteil einiger Mitgliedstaaten Rechnung tragen und vermeiden, dass diejenigen Regionen hart bestraft werden, die noch beträchtliche und objektive interne Unterschiede teilweise aufgrund des Zustandes von Teilenmit Entwicklungsrückstand, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a fallen, aufweisen; fordert deshalb, dass dieselben Kriterien für die Verteilung und dieselben Korrektive angewendet werden, die in den derzeit geltenden Leitlinien vorgesehen sind, und dass der erforderliche geringfügige Anstieg der Höchstgrenze der mit Regionalhilfen förderfähigen Bevölkerung der EU mit 25 Mitgliedern genehmigt wird;
10. vertritt die Auffassung, dass den wirtschaftlichen Entwicklungsregionen die höchste Beihilfeintensität nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c zugute kommen muss, um zu vermeiden, dass ein abrupter Wechsel der Beihilfehöhe die Konsolidierung der erzielten Fortschritte verhindert;
11. bekräftigt, dass alle gewährten regionalen Beihilfen, die in den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c fallen, Bestandteil einer kohärenten und integrierten Regionalpolitik der Mitgliedstaaten sein müssen;
12. bittet die Kommission, die Mitgliedstaaten aufzufordern, in transparenter Weise sowohl die wirtschaftlichen Grundsätze als auch die statistischen Kriterien darzulegen, die sie zur endgültigen Festlegung der Regionen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c fallen, anwenden wollen; erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass die lokalen und regionalen Verwaltungen im Prozess der Festlegung der Regionen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c auf nationaler Ebene konsultiert werden sollten;
13. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass den zuständigen Behörden der Regionen durch Anwendung des Partnerschaftsprinzips erlaubt wird, Investitionsvorhaben, die für ihre Regionen von besonderem Interesse sind, Vorrang einzuräumen, wie in dem Leitlinienentwurf für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung vorgesehen;
14. begrüßt die Absicht der Kommission, ein zusätzliches Sicherheitsnetz einzuführen, damit gewährleistet ist, dass je Mitgliedstaat nicht mehr als 50 % der zwischen 2000 und 2006 in einem Fördergebiet ansässigen Bevölkerung aus der Förderung herausfallen; empfiehlt jedoch, dass die Kommission dieses Sicherheitsnetz ändert, indem die Schwelle von 50 % gesenkt wird, um eine erhebliche Reduzierung des Anteils der im Zeitraum 2007-2013 betroffenen Bevölkerung zu vermeiden;
15. fordert eine Übergangsregelung für die Gebiete, die in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c fallen, ähnlich dem Übergangsmechanismus für die förderfähigen Regionen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a, damit die Reduzierung des Anteils der davon betroffenen Bevölkerung nicht zu drastisch ausfällt;
16. fordert die Kommission auf, eine Übergangszeit einzuführen, während derer die Hilfen für diejenigen Regionen vermindert wird, die sich derzeit im Gebiet des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c befinden und gemäß dem neuen Vorschlag zu Regionen werden, die keine Hilfe mehr erhalten;
17. begrüßt den Vorschlag der Kommission, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten sollen, staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zu verwenden, um besondere wirtschaftliche Probleme anzugehen, darunter auch punktuelle Standortnachteile unterhalb der NUTS-III-Ebene, die sich in einem geringeren BIP, einer höheren Arbeitslosenquote oder anderen anerkannten Wirtschaftsindikatoren niederschlagen, wobei auch die Möglichkeit besteht, Großunternehmen staatliche Beihilfen zu gewähren; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass auch einschlägige Zulagen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gewährt werden;
18. betont jedoch, dass sinnvollerweise auch andere Indikatoren herangezogen werden können, um die Schwierigkeiten bei der Entwicklung bestimmter Regionen besser zu bewerten;
19. betont in diesem Zusammenhang, dass für starke Synergieeffekte zwischen einem künftigen Globalisierungsfonds, der der Bewältigung besonderer wirtschaftlicher Probleme infolge der Umstrukturierung dienen soll, und den Leitlinien für regionale Beihilfen zu sorgen ist;
20. ist der Auffassung, dass angemessene Betriebsbeihilfen für Regionen mit strukturellen Benachteiligungen eine adäquate Möglichkeit zur Ergänzung von Investitionsbeihilfen in diesen Regionen darstellen, und begrüßt die Bereitschaft der Kommission, den Mitgliedstaaten in diesem Bereich Flexibilität einzuräumen;
21. erwartet, dass die Kommission die Möglichkeit in Betracht zieht, Betriebsbeihilfen für die Gebiete zu genehmigen, die ab dem Jahr 2007 nicht mehr unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a fallen, und zusätzliche Betriebsbeihilfen in angemessener Höhe für Regionen zu gewähren, die unter natürlichen, geografischen oder demografischen Benachteiligungen leiden;
22. begrüßt, dass die Kommission einen effektiven Höchstwert für das Beihilfegefälle bei Gebieten mit geringerer Förderung, die eine Landgrenze zu einem Gebiet mit höherer Förderung aufweisen, festlegt, und empfiehlt, dies auch in Bezug auf Seegrenzen zu einem Gebiet mit höherer Förderung anzuwenden, ohne die Obergrenzen für Beihilfen für die Gebiete mit höherer Förderung zu senken;
23. begrüßt, dass die Kommission den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, KMU erhebliche zusätzliche Beträge an staatlicher Beihilfe mit regionaler Zielsetzung zu gewähren; schlägt vor, dass die Erhöhung nach oben angepasst wird, indem ein einheitlicher Prozentsatz von 20 % sowohl für kleine als auch für mittlere Unternehmen vorgesehen wird, damit die Anreize für den Wachstumsprozess kleiner Unternehmen nicht beseitigt werden;
24. ist der Auffassung, dass auch bei den Leitlinien für Beihilfen mit horizontaler Zielsetzung territoriale Unterschiede angemessen berücksichtigt werden müssen, um die Kohäsionsziele nicht zu gefährden, weshalb diese Beihilfen im derzeitigen Umfang erhalten bleiben sollten;
25. fordert die Kommission deshalb nachdrücklich auf, die Obergrenze für die Intensität staatlicher Beihilfen weiter anzuheben und dabei zugunsten ärmerer Regionen eine regionale Komponente aufzunehmen, wenn staatliche Beihilfen auf der Grundlage der neuen Leitlinien für Beihilfen mit horizontaler Zielsetzung gewährt werden; meint, dass die Zuschläge für Beihilfen mit horizontaler Zielsetzung entsprechend der Abstufung der Intensität der regionalen Beihilfen gemäß Artikel 41 bis 46 des Leitlinienentwurfs für Regionalbeihilfen differenziert werden sollten;
26. befürwortet die von der Kommission vorgeschlagene Definition des Begriffs Erstinvestition, insbesondere die Differenzierung der förderfähigen Ausgaben zwischen KMU und Großunternehmen, wie in Artikel 31 und folgende des Leitlinienentwurfs für Regionalbeihilfen vorgesehen; spricht sich jedoch für mehr Flexibilität bei der Berücksichtigung möglicher besonderer Bedingungen aus, wo dies gerechtfertigt ist; bittet die Kommission jedoch um Klarstellung, ob nach dem Leitlinienentwurf für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung die Erbringung von Dienstleistungen sowie die Lieferung von Waren gefördert werden können; ist ferner der Auffassung, dass in Bezug auf die Definition des Begriffs Erstinvestition die gegenwärtige Anforderung, dass im Ergebnis der Investition das Produkt oder der Produktionsprozess einer grundlegenden Änderung durch Rationalisierung, Diversifizierung oder Modernisierung unterzogen wird, beibehalten werden sollte, weil er weniger restriktiv ist als die Bestimmung, wonach ein völlig neues Produkt auf den Markt zu bringen ist;
27. schlägt vor, dass die Kommission mit Blick auf die bisherige Praxis den Mitgliedstaaten, die die gemeinsame Währung noch nicht eingeführt haben, ermöglicht, den "am Tag des Eingangs des Antrags auf Beihilfe" geltenden Wechselkurs für die Projekte zugrunde zu legen, die in bereits angenommenen Programmen vorgesehen sind, weil die jeweilige Beihilfehöhe bereits bei der Bewertung des Projekts und nicht erst am Tag der Entscheidung bekannt sein muss;
28. fordert die Kommission auf, den Begriff der förderfähigen Ausgaben genauer zu definieren, um die Kategorien förderfähiger Ausgaben präziser festzulegen, so dass die Entscheidung über die Förderfähigkeit von Ausgaben den Mitgliedstaaten überlassen werden kann;
29. begrüßt, dass die Kommission einräumt, dass die regionale Beihilfe unterschiedliche Formen annehmen kann, und fordert die Kommission auf, eine Untersuchung durchzuführen, in der bewertet wird, welche Art der staatlichen Beihilfe der regionalen Entwicklung am meisten zugute kommt und die geringsten Risiken für Wettbewerbsverzerrungen mit sich bringt;
30. begrüßt die Absicht der Kommission, zu verlangen, dass beihilfefähige immaterielle Aktiva an das Fördergebiet gebunden bleiben, was durch eine Reihe von Bedingungen gewährleistet werden soll, wie in Artikel 53 des Leitlinienentwurfs für 2007 bis 2013 vorgesehen; fordert jedoch eine Klarstellung, ob die Verlagerung von Unternehmen aus einer förderfähigen Region in eine andere auch einen Verstoß gegen die Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen für die Finanzierung einer bestimmten Investition darstellt oder ob nur bei der Verlagerung von Investitionen in nicht förderfähige Gebiete besondere Sanktionen vorgesehen sind;
31. begrüßt die Tatsache, dass Regionen, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a fallen, weiterhin befristete und degressiv gewährte Betriebsbeihilfen erhalten können, sofern sie der Behebung klar definierter Probleme bei der regionalen Entwicklung dienen und angemessen sind; fordert die Kommission jedoch nachdrücklich auf, die Kriterien für die Gewährung von Betriebsbeihilfen genauer zu definieren;
32. begrüßt, dass in Regionen, die unter dauerhaften Benachteiligungen leiden, weiterhin Betriebsbeihilfen gewährt werden können, die weder degressiv noch zeitlich beschränkt sind;
33. ist der Auffassung, dass Betriebsbeihilfen zur Deckung von Beförderungsmehrkosten in Gebieten in äußerster Randlage sowie in dünn besiedelten Gebieten weiterhin zulässig sein sollten, wenn sie bestimmte, in Artikel 79 des Leitlinienentwurfsfestgelegte objektive Kriterien erfüllen und sofern die Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge eine gerechte Preisgestaltung durch Unternehmen, die staatliche Beihilfen erhalten, sicherstellen; ist ferner der Auffassung, dass die Gewährung von Beihilfen möglich sein sollte, um die regionale Entwicklung in Regionen der Union mit dauerhaften geografischen Benachteiligungen wie Inseln und Berggebieten zu fördern, da dies eine bessere Integration der Gemeinschaft begünstigen würde;
34. schlägt vor, dass Betriebsbeihilfen in bestimmten Fällen und in Abhängigkeit von den festgestellten Mehrkosten sowie mit Blick auf die Möglichkeit eines gleichberechtigten Marktzugangs auch für Regionen zulässig sein sollen, die unter schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Benachteiligungen leiden wie Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte, Regionen, die von Entvölkerung betroffen sind, und Insel-, Grenz- und Bergregionen; fordert die Kommission jedoch auf, die Kriterien für die Gewährung von Betriebsbeihilfen in diesen Regionen genau zu definieren;
35. fordert die Anerkennung der Tatsache, dass Direktbeihilfen für den Verkehrssektor zu einer besseren wirtschaftlichen Integration der Inselregionen in die Gemeinschaft beitragen und es ihnen ermöglichen können, ihre geografische Lage in den Europa umgebenden Meeresgebieten für sich zu nutzen;
36. begrüßt, dass die Kommission einen Höchstsatz für den Gesamtbetrag an staatlichen Beihilfen festlegt, der für bestimmte immaterielle Investitionsvorhaben für Großunternehmen gewährt wird, um den Höchstbetrag der Finanzierung im Verhältnis zu den Gesamtinvestitionen zu begrenzen;
37. betont, dass die generelle Forderung, durch staatliche Beihilfen geförderte Investitionen in einer bestimmten Region aufrecht zu erhalten, den Vorgaben der Strukturfonds entsprechen muss;
38. stellt fest, dass die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung von Investitionen in den Regionen auf einen allgemeinen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach ihrer Vollendung festgelegt wurde; fordert, dass diese Regel flexibel gehandhabt wird, um die Innovation durch die Ersetzung von Anlagen oder Ausrüstungen, die während der betreffenden Fünfjahresfrist wegen rascher technischer Veränderungen veralten, nicht zu verhindern;
39. fordert die Kommission auf, auf der Grundlage des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemeinschaftliche Leitlinien über Regionalbeihilfen für die Rückforderung der Beihilfe festzulegen, wenn diesen Verpflichtungen nicht Rechnung getragen wird;
40. ist der Auffassung, dass eine EU-Förderung von Betriebsverlagerungen keinen Nutzen auf europäischer Ebene bringt und deshalb vermieden werden muss;
41. betont, dass alle Wirtschaftssektoren gleichbehandelt werden sollen und dass die Kohärenz zwischen allen einschlägigen Rechtsinstrumenten gebührend zu wahren ist;
42. begrüßt grundsätzlich die Absicht der Kommission, den multisektoralen Rahmen in die neuen Leitlinien über Regionalbeihilfen aufzunehmen und die in ihnen festgelegte Beihilfeintensität beizubehalten;
43. warnt davor, dass der Vorschlag der Kommission, den Höchstbeihilfesatz auf den Bruttosubventionsbetrag zu beziehen (anders als im vorangegangenen Zeitraum, in dem die unterschiedlichen Steuersysteme in Form des Nettosubventionsäquivalents (NSÄ) berücksichtigt wurden), zu einem Anwachsen der Unterschiede bei den Beihilfen führen kann, die die Unternehmen in den Regionen der verschiedenen Mitgliedstaaten erhalten können, und dass das Kohäsionskriterium vernachlässigt wird;
44. stellt mit Besorgnis fest, dass sich die Verringerung der Obergrenzen für die Feststellung der höchsten Beihilfeintensität (Pro-Kopf-BIP) zusammen mit dem Wechsel der Berechnungsmethode (Bruttosubvention anstatt Nettosubvention) in der Praxis in einer deutlichen Kürzung der Beihilfen niederschlägt, wobei ihrer Effizienz als Instrument für die Konvergenz und Kohäsion nicht Rechnung getragen wird; fordert die Kommission daher auf, die Notwendigkeit dieses Wechsels im Interesse einer transparenten Verwaltung der Beihilfen objektiv zu begründen;
45. fordert die Kommission nachdrücklich auf, zu prüfen, wie die auf dem NSÄ basierende Formel eingesetzt werden kann, um die tatsächlichen Auswirkungen der staatlichen Beihilfen auf die regionale Entwicklung zu berechnen;
46. begrüßt die neue Form der Beihilfen für kleine Unternehmen in den geförderten Regionen sowie die besonderen Bestimmungen für dünn besiedelte Regionen und kleine Inseln im Rahmen der Kriterien für die Zulässigkeit der Beihilfen;
47. begrüßt die Absicht der Kommission, die Gruppenfreistellungen im Hinblick auf die Anmeldepflicht für transparente regionale Investitionsbeihilfen auszudehnen, und empfiehlt, dass die Inflation bei den Obergrenzen für die Gruppenfreistellungen berücksichtigt wird;
48. betont, dass den Mitgliedstaaten in den Freistellungsverordnungen ausdrücklich die Möglichkeit einzuräumen ist, Beihilfeprojekte anzumelden, und dass die Kommission die Möglichkeit haben sollte, deren Zulässigkeit anhand flexiblerer Kriterien zu prüfen und auf diese Weise mögliche regionale oder sektorale Besonderheiten sowie innovative Ansätze zu berücksichtigen;
49. erwartet, dass die Kommission die Regeln für die Gruppenfreistellungen einfach und transparent gestaltet, gleichzeitig jedoch einen angemessenen Kontrollmechanismus schafft, der deren Missbrauch verhindert;
50. fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Bagatellgrenze ("De - Minimis - Regelung") von derzeit 100 000 Euro angehoben werden könnte, was für KMU und für Existenzgründer Erleichterungen und Entbürokratisierung bringen würde;
51. weist darauf hin, dass staatliche Beihilfen ein wichtiges Finanzinstrument für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt sind und deshalb in den nationalen strategischen Rahmen einbezogen und als Teil des mehrjährigen nationalen Programms gebilligt werden müssen;
52. begrüßt die Absicht der Kommission, die Transparenz der staatlichen Regionalbeihilfen in der erweiterten Union zu verbessern, und spricht sich dafür aus, dass die vollständigen Texte aller anzuwendenden Regelungen für regionale Beihilfen in der Union für alle Interessierten leicht zugänglich sind;
53. fordert, dass die grundsätzlichen Regeln für staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit den Strukturfonds in die Verordnung des Rates mit den allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds aufgenommen werden;
54. dankt der Kommission dafür, dass sie die Erwägungen des Parlaments bei der Konsultation, deren Ergebnis die in dieser Entschließung behandelten Leitlinien sind, berücksichtigt hat;
55. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen zu übermitteln.