Index 
Angenommene Texte
Mittwoch, 6. Juli 2005 - Straßburg
UN/ECE-Regelungen: Insassenschutz bei Fahrzeugen ***
 Gefährliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
 Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen ***II
 Schaffung eines Europäischen Registers zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen ***I
 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds und Kohäsionsfonds: allgemeine Bestimmungen ***
 Kohäsionsfonds
 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung ***I
 Schaffung eines Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit ***I
 Europäischer Sozialfonds ***I
 Europäischer Fischereifonds *
 Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen ***I
 Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbares Recht (Rom II) ***I
 UN-EWG-Protokoll: Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen *
 Haushaltskonzertierung 2006
 Frauen in der Türkei
 Irak: Rahmenkonzept für ein zunehmendes EU-Engagement
 Weltweite Aktion gegen Armut

UN/ECE-Regelungen: Insassenschutz bei Fahrzeugen ***
PDF 199kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Beitritt der Gemeinschaft zu zwei Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa: Regelung Nr. 94 über Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Frontaufprall und Regelung Nr. 95 über Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Seitenaufprall (KOM(2004)0672 – 7590/2005 – C6-0209/2005 – 2004/0243(AVC))
P6_TA(2005)0273A6-0218/2005

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2004)0672 – 7590/2005)(1),

–   in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997(2) unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0209/2005),

–   gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0218/2005),

1.   gibt seine Zustimmung zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.


Gefährliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
PDF 123kWORD 39k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (KOM(2005)0241)
P6_TA(2005)0274B6-0392/2005

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2005)0241),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 zur 24. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Pentabromdiphenylether, Octobromdiphenylether)(1),

–   gestützt auf den Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2),

–   unter Hinweis auf Artikel 95 Absatz 3 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 81 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass eines der Ziele der Richtlinie 2002/95/EG(3) darin liegt, einen Beitrag zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu leisten, und dass gemäß Artikel 4 Absatz 1 jener Richtlinie die Verwendung von bestimmten gefährlichen Stoffen in elektrischen und elektronischen Geräten, die ab dem 1. Juli 2006 neu in Verkehr gebracht werden, beschränkt ist, sofern sie nicht gemäß dem Anhang der Richtlinie von dieser Beschränkung ausgenommen sind,

B.   in der Erwägung, dass der gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/95/EG eingesetzte Ausschuss am 19. April 2005 keine befürwortende Stellungnahme zu dem Entwurf einer Entscheidung der Kommission zur Änderung des Anhangs zur Richtlinie 2002/95/EG abgegeben hat, die die Streichung einer vorrangigen Bewertung bestimmter Werkstoffe und Bauteile und die Hinzufügung zweier neuer Ausnahmen zum Anhang (Deca-BDE in Polymerverwendungen, Blei in Bleibronze-Lagerschalen und -buchsen) beinhaltete; in der Erwägung, dass es am 8. Juni 2005 einen gleichlautenden Vorschlag der Kommission für eine Entscheidung des Rates zur Änderung des Anhangs zur Richtlinie 2002/95/EG erhalten hat,

C.   in der Erwägung, dass in Artikel 5 Absatz 5 des Beschlusses 1999/468/EG das Recht des Parlaments niedergelegt ist, eine Entschließung anzunehmen, um den Rat darüber zu unterrichten, dass der Vorschlag der Kommission über die im Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht,

D.   in der Erwägung, dass in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2002/95/EG vorgesehen ist, dass die erforderlichen Änderungen zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt im Ausschussverfahren erlassen werden; in der Erwägung, dass Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/95/EG die Möglichkeit vorsieht, gefährliche Stoffe vom Verbot auszunehmen, wenn ihre Substitution durch sicherere Alternativen nicht praktikabel ist(4); ferner in der Erwägung, dass Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/95/EG die einzigen Kriterien festlegt, die für die Hinzufügung von Ausnahmen zum Anhang im Ausschussverfahren in Frage kommen,

E.   in der Erwägung, dass in Erwägung 2 des Entscheidungsvorschlags argumentiert wird, dass bestimmte Werkstoffe und Bauteile, die bestimmte gefährliche Stoffe enthalten, vom Verbot ausgenommen werden sollten, wenn die "Beseitigung oder Substitution dieser gefährlichen Stoffe nach wie vor nicht praktikabel ist", und in der Erwägung, dass verschiedene Studien im Gegenteil gezeigt haben, dass sicherere Alternativen zu Deca-BDE im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/95/EG für viele, wenn nicht alle, Polymerverwendungen in Elektro- und Elektronikgeräten zur Verfügung stehen,

F.   in der Erwägung, dass in Erwägung 3 des Entscheidungsvorschlags behauptet wird, dass "da die Risikobewertung für Deca-BDE… erbracht hat, dass zur Verringerung der Risiken für die Verbraucher gegenwärtig kein Bedarf an zusätzlichen Maßnahmen besteht, … Deca-BDE von den in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/95/EG genannten Anforderungen ausgenommen werden" kann; in der Erwägung, dass alle Teile der wissenschaftlichen Risikobewertung sowie die Stellungnahme des betreffenden wissenschaftlichen Ausschusses für allgemeine Legislativmaßnahmen in der EU berücksichtigt werden sollten; Bedenken hinsichtlich der Gefährlichkeit eines in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/95/EG aufgeführten Stoffes als solche sind jedoch in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/95/EG nicht aufgeführt und können daher nicht als Rechtfertigung für die Änderung des Anhangs im Wege des Ausschussverfahrens dienen; in der Erwägung, dass für eine solche Überarbeitung der Richtlinie ein Vorschlag für einen Rechtsakt gemäß Artikel 251 des EG-Vertrags erforderlich wäre,

G.   in der Erwägung, dass, unbeschadet dessen, dass Gefährlichkeitsbedenken im Rahmen des Ausschussverfahrens nicht zulässig sind, der Entscheidungsvorschlag die Ergebnisse der zusätzlichen Beurteilung des Risikos für die Umwelt von Mai 2004 ignoriert, die besagte, dass Deca-BDE sehr resistent ist, und bei der Daten vorgelegt wurden, die den Nachweis dieser Stoffe in Raubtieren am Ende der Nahrungskette und in der Arktis, nervenschädigende Wirkungen, Aufnahme des Stoffes durch Säugetiere in Laboruntersuchungen und mögliche Bildung noch stärker toxischer und sich akkumulierender Produkte wie u.a. niedrig bromierte Diphenylether-Kongenere belegen, und in der Erwägung, dass das Inverkehrbringen und die Verwendung aller im Handel erhältlichen niedrig bromierten Diphenylether-Kongenere am 15. August 2004 aus der Richtlinie 2003/11/EG ausgeschlossen wurden,

H.   in der Erwägung, dass der Entscheidungsvorschlag in Widerspruch zur der Stellungnahme des bei der Kommission eingesetzten wissenschaftlichen Ausschusses "Gesundheits- und Umweltrisiken" vom 18. März 2005 steht, in der auf der Grundlage der oben genannten Risikobewertung eine weitere Verringerung der Risiken nachdrücklich empfohlen wird,

I.   in der Erwägung, dass der Entscheidungsvorschlag im Widerspruch steht zu einem der Ziele der Richtlinie 2002/95/EG und zum ausdrücklichen Willen der beiden Rechtsetzungsorgane, der in Erwägung 6 der Richtlinie 2003/11/EG zum Ausdruck gebracht wurde, in der Parlament und Rat unverzüglich weitere Maßnahmen zur Verringerung der Risiken durch Deca-BDE verlangten, es sei denn die weitere Risikobewertung kommt zum Schluss, dass Deca-BDE keinen Anlass zu weiterer Sorge gibt, in der Erwägung, dass die zusätzliche Risikobewertung im Gegenteil weitere Gründe für Bedenken geliefert hat,

1.   vertritt die Ansicht, dass die Kommission nicht im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/95/EG gehandelt hat und dass sie daher über die in jener Richtlinie vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgegangen ist;

2.   fordert den Rat auf, diesen Vorschlag abzulehnen, sollte die Kommission ihn nicht dahingehend abändern, dass sie den Teil betreffend Deca-BDE zurückzieht;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 42 vom 15.2.2003, S. 45.
(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(3) ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.
(4) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/95/EG lautet: "Freistellung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1, wenn ihre Beseitigung oder Substitution durch eine Änderung der Konzeption oder durch Werkstoffe und Bauteile, die keine der darin genannten Werkstoffe oder Stoffe erfordern, technisch oder wissenschaftlich nicht praktikabel ist oder wenn die umweltschädigende, gesundheitsschädigende und/oder die Sicherheit der Verbraucher gefährdende Wirkung des Ersatzstoffs die Vorteile für die Umwelt, die Gesundheit und/oder die Sicherheit der Verbraucher überwiegen könnte."


Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen ***II
PDF 196kWORD 31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen (11979/1/2004 – C6-0058/2005 – 2002/0047(COD))
P6_TA(2005)0275A6-0207/2005

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (11979/1/2004 – C6-0058/2005),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002)0092)(2),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 61 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rechtsausschusses für die zweite Lesung (A6-0207/2005),

1.   lehnt den Gemeinsamen Standpunkt ab;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, das Legislativverfahren für beendet zu erklären und den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 230.
(2) ABl. C 151 E vom 25.6.2002, S. 129.


Schaffung eines Europäischen Registers zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen ***I
PDF 664kWORD 430k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Registers zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (KOM(2004)0634 – C6-0130/2004 – 2004/0231(COD))
P6_TA(2005)0276A6-0169/2005

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0634)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0130/2004),

–   in Kenntnis des UN-ECE-Protokolls über Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen,

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Fischereiausschusses (A6-0169/2005),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Juli 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Registers zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

P6_TC1-COD(2004)0231


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages(2),

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Im sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft, das durch den Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002(3) eingesetzt wurde, wird gefordert, den Bürgern leicht zugängliche Informationen über den Zustand der Umwelt zur Verfügung zu stellen, den Zusammenhang mit sozialen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Trends darzulegen und generell zu einer Förderung des Umweltbewusstseins beizutragen.

(2)  In dem von der Europäischen Gemeinschaft am 25. Juni 1998 unterzeichneten UN-ECE Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Århus-Übereinkommen) wird hervorgehoben, dass ein besserer Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und die Verbreitung dieser Informationen zu einer Sensibilisierung für Umweltfragen, einem freien Meinungsaustausch, einer wirksameren Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung im Umweltbereich und letztlich zu einer besseren Umwelt beiträgt.

(3)  Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen (nachstehend "PRTR" genannt) sind ein kostengünstiges Instrument zur Verbesserung der Umweltleistung und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen und die Verbringung von Abfällen und Schadstoffen außerhalb des Standortes, die Feststellung von Trends, den Nachweis von Fortschritten bei der Verringerung der Umweltverschmutzung, die Überwachung der Einhaltung internationaler Übereinkommen, die Festlegung von Prioritäten und die Bewertung von Fortschritten durch umweltpolitische Maßnahmen und Programme der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten.

(4)  Ein integriertes und einheitliches PRTR bietet der Öffentlichkeit, der Industrie, Wissenschaftlern, Versicherungsgesellschaften, lokalen Behörden, Nichtregierungsorganisationen und anderen Entscheidungsträgern eine zuverlässige Datenbank für Vergleiche und künftige Entscheidungen in Umweltfragen.

(5)  Am 21. Mai 2003 unterzeichnete die Europäische Gemeinschaft das UN-ECE Protokoll über Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen nachstehend "PRTR-Protokoll" genannt. Um den Abschluss des Protokolls durch die Gemeinschaft zu ermöglichen, muss das Gemeinschaftsrecht mit den Bestimmungen des Protokolls in Einklang gebracht werden.

(6)  Durch die Entscheidung 2000/479/EG(4) wurde ein Europäisches Schadstoffemissionsregister (nachstehend "EPER" genannt) geschaffen. Das PRTR-Protokoll stützt sich auf die gleichen Prinzipien wie das EPER, verlangt aber eine Berichterstattung über mehr Schadstoffe, mehr Tätigkeiten, die Freisetzung in Böden, die Freisetzung aus diffusen Quellen und die Verbringung außerhalb des Standortes und geht somit über die Bestimmungen des EPER hinaus.

(7)  Die Ziele eines integrierten Registers auf Gemeinschaftsebene zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen (nachstehend "Europäisches PRTR" genannt) können nur erreicht werden, wenn die Daten zuverlässig und vergleichbar sind. Deshalb ist eine angemessene Harmonisierung der Datenerfassung und -übertragung erforderlich, um Qualität und Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten. Im Einklang mit dem PRTR-Protokoll sollte für das Europäische PRTR ein möglichst einfacher öffentlicher Zugang über das Internet ermöglicht werden. Informationen über Freisetzungen und Übertragungen sollten in aggregierter und nicht aggregierter Form leicht abrufbar sein, um innerhalb einer realistischen Zeitspanne auf ein Maximum an Informationen zugreifen zu können.

(8)  Zur Förderung des Ziels der Bereitstellung zugänglicher Informationen über den Zustand der Umwelt für den Bürger sowie einer generellen Sensibilisierung für Umweltfragen sollte das Europäische PRTR Verknüpfungen zu ähnlichen Datenbanken in den Mitgliedstaaten, in Drittländern und bei internationalen Organisationen enthalten.

(9)  Im Einklang mit dem PRTR-Protokoll sollte das Europäische PRTR auch Informationen über spezifische Tätigkeiten der Abfallbeseitigung enthalten, die als Freisetzungen in den Boden mitzuteilen sind; Verwertungstätigkeiten wie die Ausbringung von Klärschlamm und Dung werden in diesem Zusammenhang nicht mitgeteilt.

(10)  Wenn das Europäische PRTR der Öffentlichkeit zuverlässige Informationen bieten und wissensbasierte Entscheidungen ermöglichen soll, sind für Datenerfassung und Berichterstattung realistische, aber strikte Fristen vorzusehen; dies gilt insbesondere für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission.

(11)  Die Mitteilung über Freisetzungen aus Industriebetrieben kann im Hinblick auf Konsequenz, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit zwar noch verbessert werden, ist in vielen Mitgliedstaaten aber ein gängiges Verfahren. Gegebenenfalls muss die Berichterstattung über Freisetzungen aus diffusen Quellen noch verbessert werden, um es den Entscheidungsträgern zu ermöglichen, diese Freisetzungen in einem größeren Zusammenhang zu sehen und sich für die wirksamste Lösung zur Verringerung der Verschmutzung entscheiden zu können.

(12)  Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten sollten insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit eine hohe Qualität aufweisen. Zukünftige Maßnahmen von Betreibern und Mitgliedstaaten sollten koordiniert werden, um die Qualität der mitgeteilten Daten zu verbessern. Die Kommission wird deshalb in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Maßnahmen für die Qualitätskontrolle ergreifen.

(13)  Im Einklang mit dem Århus-Übereinkommen sollte die Öffentlichkeit Zugang zu den Informationen des Europäischen PRTR erhalten, ohne dafür ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen, d.h. das Europäische PRTR sollte auf elektronischem Wege direkt über das Internet zugänglich sein.

(14)  Der Zugang zu den Informationen des Europäischen PRTR sollte uneingeschränkt möglich sein, wobei Ausnahmen von dieser Regel nur möglich sein sollten, wenn dies in bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ausdrücklich vorgesehen ist.

(15)  Im Einklang mit dem Århus-Übereinkommen sollte bei der weiteren Entwicklung des Europäischen PRTR die Öffentlichkeit einbezogen werden, indem sie frühzeitig und effektiv die Möglichkeit erhält, Bemerkungen, Informationen, Analysen und Standpunkte zum Entscheidungsfindungsprozess zu unterbreiten. Antragsteller sollten Handlungen oder Unterlassungen von Behörden in Bezug auf einen Antrag auf dem Verwaltungs- oder Rechtsweg anfechten können.

(16)  Zur Förderung des Nutzens und der Wirkung des PRTR sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam Hinweise erstellen, um die Durchführung des Europäischen PRTR zu unterstützen, die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und eine angemessene und rechtzeitige Unterstützung zu gewährleisten.

(17)  Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden.

(18)  Da die Ziele der zu ergreifenden Maßnahmen, nämlich die Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen durch Einrichtung einer integrierten, einheitlichen, gemeinschaftsweiten elektronischen Datenbank, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen der erforderlichen Vergleichbarkeit der Daten aller Mitgliedstaaten und des sich daraus ergebenden hohen Harmonisierungsbedarfs besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft nach dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(19)  Um die Berichterstattungsanforderungen zu vereinfachen und zu rationalisieren, sollten die Richtlinien 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle(6) und 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung(7) geändert werden.

(20)  Mit dem Europäischen PRTR soll unter anderem die Öffentlichkeit über bedeutende Schadstoffemissionen informiert werden, die insbesondere durch Aktivitäten verursacht werden, die in der Richtlinie 96/61/EG erfasst sind. Dementsprechend sollte die Öffentlichkeit gemäß dieser Verordnung über Emissionen der von Anhang I erfassten Anlagen informiert werden.

(21)  Um eine doppelte Berichterstattung möglichst zu vermeiden, können laut dem PRTR-Protokoll Systeme für Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen soweit praktikabel in bestehende Informationsquellen wie Berichtsmechanismen im Rahmen von Lizenzen oder Betriebsgenehmigungen integriert werden. Im Einklang mit dem PRTR-Protokoll sollten die Bestimmungen dieser Verordnung das Recht eines Mitgliedstaats nicht einschränken, ein umfassenderes oder der Öffentlichkeit besser zugängliches Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen als im Rahmen des Europäischen PRTR vorzusehen, beizubehalten oder einzurichten

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird auf Gemeinschaftsebene ein integriertes Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen ("Europäisches PRTR") in Form einer öffentlich zugänglichen elektronischen Datenbank geschaffen und dessen Funktionsweise geregelt, um damit das PRTR-Protokoll umzusetzen, die Beteiligung der Öffentlichkeit bei umweltrelevanten Entscheidungen zu unterstützen und einen Beitrag zur Vermeidung und Verringerung der Umweltverschmutzung zu leisten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

   1. "Öffentlichkeit" eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie - in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften oder der nationalen Praxis - deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;
   2. "zuständige Behörde" eine oder mehrere nationale Behörden oder sonstige zuständige Stellen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden;
   3. "Anlage" eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und Auswirkungen auf Emissionen und Umweltverschmutzung haben können;
   4. "Betrieb" eine oder mehrere Anlagen am gleichen Standort, die von der gleichen natürlichen oder juristischen Person betrieben werden;
   5. "Standort" der geographische Standort des Betriebs;
   6. "Betreiber" jede natürliche oder juristische Person, die den Betrieb betreibt oder besitzt oder der - sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen - die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb des Betriebes übertragen worden ist;
   7. "Berichterstattungsjahr" das Kalenderjahr, für das Daten über die Freisetzung von Schadstoffen und die Verbringung außerhalb des Standortes erfasst werden müssen;
   8. "Stoff" jedes chemische Element und seine Verbindungen mit Ausnahme radioaktiver Stoffe;
   9. "Schadstoff" einen Stoff, der für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen aufgrund seiner Eigenschaften und seines Einbringens in die Umwelt schädlich sein kann, oder eine derartige Stoffgruppe;
   10. "Freisetzung" jedes Einbringen von Schadstoffen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten, ob absichtlich oder zufällig, regelmäßig oder nicht regelmäßig, einschließlich Verschütten, Emittieren, Einleiten, Verpressen, Beseitigen oder Verkippen, oder das Einbringen über Kanalisationssysteme ohne endgültige Abwasserbehandlung;
   11. "Verbringung außerhalb des Standortes" die Verlagerung von zur Beseitigung oder Verwertung bestimmten Abfällen und von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen zur Abwasserbehandlung über die Grenzen eines Betriebs hinaus;
   12. "diffuse Quellen" die zahlreichen kleinen oder verteilten Quellen, aus denen Schadstoffe in Boden, Luft und Wasser freigesetzt werden können, deren kombinierte Wirkung auf diese Medien erheblich sein kann und für die es nicht praktikabel ist, einen Bericht zu jeder einzelnen Quelle einzuholen;
   13. "Abfälle" alle Stoffe oder Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(8);
   14. "gefährliche Abfälle" alle Stoffe oder Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG;
   15. "Abwasser" kommunales, häusliches und industrielles Abwasser im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser(9) und sonstiges benutztes Wasser, welches - aufgrund der enthaltenen Stoffe oder Gegenstände - gemeinschaftsrechtlichen Regelungen unterliegt.
   16. "Beseitigung" jede der in Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG genannten Tätigkeiten;
   17. "Verwertung" jede der in Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG genannten Tätigkeiten.

Artikel 3

Inhalt des Europäischen PRTR

Das Europäische PRTR enthält Informationen über:

   – a) Freisetzungen der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schadstoffe, die von Betrieben mitgeteilt werden müssen, in denen die in Anhang I aufgelistete Tätigkeiten durchgeführt werden;
   – b) Die Verbringung außerhalb des Standortes von in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Abfällen und von in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannten Schadstoffen, die von Betrieben mitgeteilt werden müssen, in denen die in Anhang I aufgelisteten Tätigkeiten durchgeführt werden;
   – c) Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen gemäß Artikel 8 Absatz 1, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind.

Artikel 4

Aufbau und Struktur

(1)  Die Kommission veröffentlicht das Europäische PRTR mit Daten in aggregierter und nicht aggregierter Form, so dass Freisetzungen und Übertragungen nach verschiedenen Kriterien gesucht und bestimmt werden können wie z. B. nach:

   a) Anlage, gegebenenfalls einschließlich der Muttergesellschaft dieser Anlage, und geographischer Standort, gegebenenfalls einschließlich des Flusseinzugsgebiets;
   b) Tätigkeit;
   c) Vorkommen auf Ebene der Mitgliedstaaten oder auf Gemeinschaftsebene;
   d) Schadstoff oder gegebenenfalls Abfall;
   e) allen Umweltmedien, in die der Schadstoff freigesetzt wird;
   f) Verbringungen von Abfällen außerhalb des Standortes und gegebenenfalls Bestimmungsort;
   g) Verbringungen von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen außerhalb des Standorts;
   h) diffusen Quellen;
   i) Eigentümer oder Betreiber der Anlage.

(2)  Das Europäische PRTR wird so aufgebaut, dass sich der Zugang der Öffentlichkeit so einfach wie möglich gestaltet und die Informationen unter normalen Bedingungen kontinuierlich und leicht zugänglich über das Internet und andere elektronische Medien abgerufen werden können. Dabei ist auch die Möglichkeit einer künftigen Erweiterung des Systems zu berücksichtigen und werden sämtliche Daten der vergangenen Berichterstattungsjahre aufgenommen, wobei mindestens die letzten zehn Berichterstattungsjahre erfasst werden sollen.

(3)  Das Europäische PRTR wird Verknüpfungen enthalten zu:

   a) den nationalen PRTR von Mitgliedstaaten;
   b) sonstigen relevanten, öffentlich zugänglichen Datenbanken im Zusammenhang mit PRTR, einschließlich nationalen PRTR anderer Vertragsparteien des Protokolls, und sofern möglich zu Datenbanken anderer Länder;
   c) Internetseiten, soweit vorhanden, und Links, die von Betrieben freiwillig bereitgestellt werden.

Artikel 5

Berichterstattung durch die Betreiber

(1)  Die Betreiber von Anlagen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I beschriebenen Tätigkeiten durchgeführt werden und in denen die in Anhang I festgelegten Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden, teilt seiner zuständigen Behörde jährlich die entsprechenden Mengen mit und gibt dabei an, ob die Informationen auf Messungen, Berechnungen oder Schätzungen folgender Werte basieren:

   a) Freisetzungen in Luft, Wasser und Boden jedes in Anhang II aufgeführten Schadstoffs, für die der einschlägige in Anhang II festgelegte Schwellenwert überschritten wird;
   b) Verbringung außerhalb des Standortes von gefährlichen Abfällen in Mengen von über zwei Tonnen pro Jahr bzw. von nicht gefährlichen Abfällen in Mengen von über 2 000 Tonnen pro Jahr für alle Verwertungs- oder Beseitigungstätigkeiten mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Beseitigungsverfahren "Behandlung im Boden" und "Verpressung", wobei je nach Bestimmungszweck ein "V" oder "B" anzubringen ist und bei der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle zusätzlich auch Name und Anschrift des verwertenden bzw. beseitigenden Unternehmens und der tatsächliche Verwertungs- bzw. Beseitigungsort anzugeben sind;
   c) Verbringung außerhalb des Standortes von in Anhang II aufgeführten Schadstoffen in Abwasser, das für die Abwasserbehandlung bestimmt ist, für die der in Anhang II Spalte 1b aufgeführte Schwellenwert überschritten wird.

Die Betreiber von Anlagen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I beschriebenen Tätigkeiten durchgeführt werden und in denen die in Anhang I festgelegten Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden, teilt seiner zuständigen Behörde die Informationen zur Bezeichnung der Anlage entsprechend Anhang III mit, sofern die Informationen der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegen;

Werden Daten auf der Grundlage von Messungen oder Berechnungen mitgeteilt, so ist die Analyse- und/oder Berechnungsmethode anzugeben.

Die in Anhang II genannten Freisetzungen, die gemäß Absatz 1 Buchstabe a mitzuteilen sind, umfassen alle Freisetzungen aus sämtlichen in Anhang I aufgeführten Quellen am Betriebsstandort.

(2)  Die Informationen gemäß Absatz 1 enthalten Gesamtangaben zu Freisetzungen und Übertragungen infolge aller beabsichtigten, zufälligen, routinemäßigen und nicht routinemäßigen Tätigkeiten.

Bei der Bereitstellung dieser Informationen führen die Betreiber sämtliche verfügbaren Daten über zufällige Freisetzungen an.

(3)  Die Betreiber erfassen für alle Betriebe mit angemessener Häufigkeit die Daten, die erforderlich sind, um im Rahmen der Berichterstattungsanforderungen gemäß Absatz 1 die Freisetzung und Verbringung außerhalb des Standortes des betreffenden Betriebs zu bestimmen.

(4)  Bei der Erstellung des Berichts nutzt der Betreiber die besten verfügbaren Informationen, einschließlich etwaiger Überwachungsdaten, Emissionsfaktoren, Massenbilanzgleichungen, indirekter Überwachung oder anderer Berechnungen, technischer Einschätzungen oder anderer Verfahren im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 in Übereinstimmung mit gegebenenfalls verfügbaren international anerkannten Verfahren.

(5)  Die Betreiber halten für die zuständigen nationalen Behörden Aufzeichnungen der Daten verfügbar, aus denen die mitgeteilten Informationen für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab Ende des betreffenden Berichterstattungsjahres, abgeleitet wurden. In diesen Aufzeichnungen ist auch die Methode für die Erhebung der Daten zu beschreiben.

Artikel 6

Freisetzung in den Boden

Abfall, der Gegenstand der in Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG aufgeführten Beseitigungsverfahren "Behandlung im Boden" oder "Verpressung" ist, wird nur vom Betreiber, von dessen Betrieb der Abfall stammt, als Freisetzung in den Boden mitgeteilt.

Artikel 7

Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

(1)  Die Mitgliedstaaten legen im Hinblick auf die Anforderungen gemäß den Absätzen 2 und 3 eine Frist fest, bis zu der alle Betreiber sämtliche in Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 2 genannten Daten und die in Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 genannten Informationen an ihre zuständige Behörde übermitteln müssen.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege und unter Verwendung des Formats von Anhang III gemäß folgendem Zeitplan sämtliche in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Daten:

   a) für das erste Berichterstattungsjahr innerhalb von 18 Monaten nach Ende des Berichterstattungsjahres;
   b) für alle nachfolgenden Berichterstattungsjahre innerhalb von 15 Monaten nach Ende des Berichterstattungsjahres.

Erstes Berichterstattungsjahr ist das Jahr 2007.

Die Kommission wird mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen gemäß folgendem Zeitplan in das Europäische PRTR aufnehmen:

   a) für das erste Berichterstattungsjahr innerhalb von 21 Monaten nach Ende des Berichterstattungsjahres;
   b) für alle nachfolgenden Berichterstattungsjahre innerhalb von 16 Monaten nach Ende des Berichterstattungsjahres.

Artikel 8

Freisetzungen aus diffusen Quellen

(1)  Die Kommission wird mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur Informationen über Freisetzungen aus diffusen Quellen in das Europäische PRTR aufnehmen, wenn solche Informationen existieren und von den Mitgliedstaaten bereits mitgeteilt wurden.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Informationen werden so strukturiert, dass Angaben zur Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen in einer angemessenen räumlichen Aufgliederung gesucht und bestimmt werden können, und umfassen eine Beschreibung der Verfahren zur Ableitung der Informationen.

(3)  Stellt die Kommission fest, dass keine Daten über die Freisetzung aus diffusen Quellen existieren, ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren, um für eine Berichterstattung über die Freisetzung relevanter Schadstoffe aus einer oder mehreren diffusen Quellen zu sorgen, und stützt sich dabei gegebenenfalls auf international anerkannte Verfahren.

Artikel 9

Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung

(1)  Die Betreiber müssen für jeden Betrieb, der den Berichterstattungsanforderungen gemäß Artikel 5 unterliegt, die Qualität der übermittelten Informationen gewährleisten.

(2)  Die zuständigen Behörden prüfen die die Qualität der von den Betreibern übermittelten Daten insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit.

(3)  Die Kommission koordiniert die Arbeiten für die Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung in Absprache mit dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschuss.

(4)  Die Kommission kann Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren verabschieden. Diese Leitlinien müssen gegebenenfalls mit international anerkannten Verfahren übereinstimmen und mit anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vereinbar sein.

Artikel 10

Zugang zu Information

(1)  Die Kommission macht das Europäische PRTR mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur durch Veröffentlichung im Internet gemäß dem Zeitplan nach Artikel 7 Absatz 3 öffentlich und gebührenfrei zugänglich.

(2)  Sind Informationen des Europäischen PRTR für die Öffentlichkeit auf direktem elektronischen Wege nicht leicht zugänglich, so erleichtern der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission den elektronischen Zugriff zum Europäischem PRTR in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten.

Artikel 11

Vertraulichkeit

Werden Informationen von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen(10) vertraulich behandelt, so gibt der Mitgliedstaat in seinem Bericht gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung für jedes Berichterstattungsjahr und für jeden Betrieb, für den Vertraulichkeit in Anspruch genommen wird, getrennt an, welche Art von Informationen aus welchem Grund zurückgehalten werden.

Artikel 12

Beteiligung der Öffentlichkeit

(1)  Die Kommission bietet der Öffentlichkeit frühzeitig wirksame Möglichkeiten zur Beteiligung an der weiteren Entwicklung des Europäischen PRTR, einschließlich des Aufbaus von Kapazitäten und der Vorbereitung von Änderungen dieser Verordnung.

Die Öffentlichkeit erhält die Gelegenheit, innerhalb eines realistischen Zeitrahmens relevante Bemerkungen, Informationen, Analysen oder Standpunkte vorzubringen.

(2)  Die Kommission berücksichtigt diese Beiträge angemessen und informiert die Öffentlichkeit über das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung.

Artikel 13

Zugang zu den Gerichten

Der Zugang zu den Gerichten in Sachverhalten, die den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen betreffen, wird gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/4/EG und, sofern Gemeinschaftsorgane betroffen sind, gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001(11) sichergestellt.

Artikel 14

Leitfaden

1.  Die Kommission erstellt in Absprache mit dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschuss so schnell wie möglich, spätestens jedoch vier Monate vor Beginn des ersten Berichterstattungsjahrs, einen Leitfaden für die Umsetzung des Europäischen PRTR.

2.  Der Leitfaden für die Umsetzung des Europäischen PRTR befasst sich insbesondere mit folgenden Aspekten:

   a) Verfahren der Berichterstattung;
   b) mitzuteilende Daten;
   c) Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung;
   d) Art zurückgehaltener Daten und Gründe für die Zurückhaltung, wenn es sich um vertrauliche Daten handelt;
   e) Verweise auf international anerkannte Verfahren zur Bestimmung und Analyse der Freisetzung von Stoffen, Verfahren für Probenahmen;
   f) Angabe der Muttergesellschaften;
   g) Kodierung von Tätigkeiten gemäß Anhang I dieser Verordnung und der Richtlinie 96/61/EG.

Artikel 15

Sensibilisierung

Die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich um eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Europäische PRTR, unterstützen den Zugang zum Europäischen PRTR und fördern Verständnis und Verwendung der darin enthaltenen Informationen.

Artikel 16

Zusätzliche Informationen, die von den Mitgliedstaaten bereitzustellen sind

(1)  Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission in einem einzigen Bericht, der auf den Informationen der letzten drei Berichterstattungsjahre basiert und alle drei Jahre zusammen mit den gemäß Artikel 7 mitzuteilenden Daten vorzulegen ist, über praktische Aspekte und Maßnahmen im Zusammenhang mit:

   a) den Anforderungen gemäß Artikel 5;
   b) der Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung gemäß Artikel 9;
   c) den Zugang zu Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 2;
   d) der Sensibilisierung gemäß Artikel 15;
   e) der Vertraulichkeit von Daten gemäß Artikel 11;
   f) den Sanktionen gemäß Artikel 20 und der Erfahrung mit deren Anwendung.

(2)  Um die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 zu erleichtern, legt die Kommission einen Vorschlag für einen Fragebogen vor, der nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren verabschiedet wird.

Artikel 17

Überprüfung durch die Kommission und Änderungsvorschläge

Die Kommission überprüft die Informationen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 vorgelegt werden, und veröffentlicht nach Konsultation mit den Mitgliedstaaten alle drei Jahre einen Bericht über die letzten drei Berichterstattungsjahre binnen sechs Monaten nach Vorstellung dieser Informationen im Internet.

Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit einer Bewertung der Funktionsweise des Europäischen PRTR vorgelegt.

Artikel 18

Änderung der Anhänge

Alle Änderungen, die zur Anpassung

   a) der Anhänge II oder III dieser Verordnung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt oder
   b) der Anhänge II und III dieser Verordnung aufgrund der Verabschiedung von Änderungen der Anhänge des Protokolls durch die Versammlung der Vertragsparteien des Protokolls erforderlich sind,
  

werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren verabschiedet.

Artikel 19

Ausschuss

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend "der Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf 3 Monate festgesetzt.

Artikel 20

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 21

Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG

(1)  Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/689/EWG wird gestrichen.

(2)  Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 96/61/EG wird gestrichen.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

TÄTIGKEITEN

Nr.

Tätigkeit

Kapazitätsschwellenwert

1.

Energiesektor

(a)

Mineralöl- und Gasraffinerien

*(1)

(b)

Vergasungs- und Verflüssigungsanlagen

*

(c)

Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen

mit einer Feuerungswärme-leistung von 50 Megawatt (MW)

(d)

Kokereien

*

(e)

Kohle-Walzwerke

mit einer Kapazität von 1 t pro Stunde

(f)

Anlagen zur Herstellung von Kohleprodukten und festen, rauchfreien Brennstoffen

*

2.

Herstellung und Verarbeitung von Metallen

(a)

Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz, einschließlich sulfidischer Erze

*

(b)

Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen

mit einer Kapazität von 2,5 t pro Stunde

Nr.

Tätigkeit

Kapazitätsschwellenwert

(c)

Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch

(i) Warmwalzen

mit einer Kapazität von 20 t Rohstahl pro Stunde

(ii) Schmieden mit Hämmern

mit einer Schlagenergie von 50 Kilojoule pro Hammer bei einer Wärmeleistung von über 20 MW

(iii) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten

mit einer Verarbeitungskapazität von 2 t Rohstahl pro Stunde

(d)

Eisenmetallgießereien

mit einer Produktionskapazität von 20 t pro Tag

(e)

Anlagen

(i) zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren

*

(ii) zum Schmelzen, einschließlich Legieren, von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.)

mit einer Schmelzkapazität von 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen

(f)

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren

wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m³ beträgt

Nr.

Tätigkeit

Kapazitätsschwellenwert

3.

Mineral verarbeitende Industrie

(a)

Untertage-Bergbau und damit verbundene Tätigkeiten

*

(b)

Tagebau und Steinbruch

wenn die Oberfläche des Gebietes, in dem der Abbau tatsächlich betrieben wird, 25 ha entspricht

(c)

Anlagen zur Herstellung von

(i) Zementklinkern in Drehrohröfen

mit einer Produktionskapazität von 500 t pro Tag

(ii) Kalk in Drehrohröfen

mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag

(iii) Zementklinkern oder Kalk in anderen Öfen

mit einer Produktionskapazität von 50 t pro Tag

(d)

Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest

*

(e)

Anlagen zur Herstellung von Glas, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern

mit einer Schmelzkapazität von 20 t pro Tag

(f)

Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich der Herstellung von Mineralfasern

mit einer Schmelzkapazität von 20 t pro Tag

(g)

Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan

mit einer Produktionskapazität von 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von 4 m³ und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg/m³

Nr.

Tätigkeit

Kapazitätsschwellenwert

4.

Chemische Industrie

(a)

Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie

(i) einfachen Kohlenwasserstoffen (linearen oder ringförmigen, gesättigten oder ungesättigten, aliphatischen oder aromatischen)

(ii) sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkoholen, Aldehyden, Ketonen, Carbonsäuren, Estern, Acetaten, Ethern, Peroxiden, Epoxidharzen

(iii) schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen

(iv) stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Aminen, Amiden, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrilen, Cyanaten, Isocyanaten

(v) phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen

(vi) halogenhaltigen Kohlenwasser- stoffen

(vii) metallorganischen Verbindungen

(viii) Basiskunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis)

(ix) synthetischen Kautschuken

(x) Farbstoffe und Pigmente

(xi) Tensiden

*

Nr.

Tätigkeit

Kapazitätsschwellenwert

(b)

Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie

(i) Gasen wie Ammoniak, Chlor oder Chlorwasserstoff, Fluor oder Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen

(ii) Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefeligen Säuren

(iii) Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid

(iv) Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat

(v) Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid

*

(c)

Chemieanlagen zur industriellen Herstellung phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltiger Düngemittel (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdüngern)

*

(d)

Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und Bioziden

*

Nr.

Tätigkeit

Kapazitätsschwellenwert

(e)

Anlagen zur industriellen Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens

*

(f)

Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von Explosivstoffen und Feuerwerksmaterial

*

5.

Abfall- und Abwasserbewirtschaftung

(a)

Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung gefährlicher Abfälle

mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen pro Tag

(b)

Anlagen für die Verbrennung ungefährlicher Abfälle, die unter die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen(12) fallen

mit einer Kapazität von 3 t pro Stunde

(c)

Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle

mit einer Kapazität von 50 t pro Tag

(d)

Deponien (außer Deponien für Inertabfälle und Deponien, die vor dem 16.7.2001 endgültig geschlossen wurden bzw. deren Nachsorgephase, die von der zuständigen Behörden gemäß Artikel 13 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien(13) verlangt wurde, abgelaufen ist)

mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität von 25.000 Tonnen

(e)

Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen

mit einer Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag

Nr.

Tätigkeit

Kapazitätsschwellenwert

(f)

Anlagen zur Behandlung von kommunalem Abwasser

mit einer Leistung von 100 000 Einwohnergleichwerten

(g)

Eigenständig betriebene Industrieabwasserbehandlungsanlagen für eine oder mehrere der in diesem Anhang beschriebenen Tätigkeiten

mit einer Kapazität von 10 000 m3 pro Tag2

6.

Be- und Verarbeitung von Papier und Holz

(a)

Industrieanlagen für die Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen

*

(b)

Industrieanlagen für die Herstellung von Papier und Pappe und sonstigen primären Holzprodukten (wie Spanplatten, Faserplatten und Sperrholz)

mit einer Produktionskapazität von 20 t pro Tag

(c)

Industrieanlagen für den Schutz von Holz und Holzprodukten mit Chemikalien

mit einer Produktionskapazität von 50 m³ pro Tag

7.

Intensive Viehhaltung und Aquakultur

(a)

Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen

(i) mit 40 000 Plätzen für Geflügel

(ii) mit 2 000 Plätzen für Mastschweine (über 30 kg)

(iii) mit 750 Plätzen für Sauen

Nr.

Tätigkeit

Kapazitätsschwellenwert

(b)

Intensive Aquakultur

mit einer Produktionskapazität von 1000 t Fisch oder Muscheln pro Jahr

8.

Tierische und pflanzliche Produkte aus dem Lebensmittel- und Getränkesektor

(a)

Anlagen zum Schlachten

mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von 50 t pro Tag

(b)

Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus:

(i) tierischen Rohstoffen (außer Milch)

mit einer Produktionskapazität von 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag

(ii) pflanzlichen Rohstoffen

mit einer Produktionskapazität von 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert)

(c)

Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch

mit einer Aufnahmekapazität von 200 t Milch pro Tag (Jahresdurchschnittswert)

9.

Sonstige Industriezweige

(a)

Anlagen zur Vorbehandlung (zum Beispiel Waschen, Bleichen, Merzerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien

mit einer Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag

Nr.

Tätigkeit

Kapazitätsschwellenwert

(b)

Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen

mit einer Verarbeitungskapazität von 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag

(c)

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken

mit einer Verbrauchskapazität von 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder 200 t pro Jahr

(d)

Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren

*

(e)

Anlagen für den Bau und zum Lackieren von Schiffen oder zum Entfernen von Lackierungen von Schiffen

mit einer Kapazität für 100 m lange Schiffe

(1) Ein Sternchen (*) bedeutet, dass kein Kapazitätsschwellenwert gilt (d. h. alle Anlagen sind berichtspflichtig).

Der Kapazitätswert wird spätestens 2010 unter Berücksichtigung der Ergebnisse des ersten Berichtigungszeitraumes geprüft werden.

ANHANG II

SCHADSTOFFE(14)

Schwellenwerte für die Freisetzung

(Spalte 1)

Nr.

CAS-Nummer

Schadstoff(1)

in die Luft (Spalte 1a)

in Gewässer (Spalte 1b)

in den Boden (Spalte 1c)

kg/Jahr

kg/Jahr

kg/Jahr

1

74-82-8

Methan (CH4)

100 000

-(2)

-

2

630-08-0

Kohlenmonoxid (CO)

500 000

-

-

3

124-38-9

Kohlendioxid (CO2)

100 Millionen

-

-

4

Fluorkohlenwasserstoffe (FKW)(3)

100

-

-

5

10024-97-2

Distickoxid (N2O)

10 000

-

-

6

7664-41-7

Ammoniak (NH3)

10 000

-

-

7

flüchtige organische Verbindungen außer Methan (NMVOC)

100 000

-

-

8

Stickoxide (NOx/NO2)

100 000

-

-

9

Perfluorkohlenwasserstoffe (PFC)(4)

100

-

-

Schwellenwerte für die Freisetzung

(Spalte 1)

Nr.

CAS-Nummer

Schadstoff(1)

in die Luft (Spalte 1a)

in Gewässer (Spalte 1b)

in den Boden (Spalte 1c)

10

2551-62-4

Schwefelhexafluorid (SF6)

50

-

-

11

Schwefeloxide (SOx/SO2)

150 000

-

-

12

Gesamtstickstoff

-

50 000

50 000

13

Gesamtphosphor

-

5 000

5 000

14

Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW)(5)

1

-

-

15

Chlorfluorkohlenstoffe

(CFK)(6)

1

-

-

16

Halone(7)

1

-

-

17

Arsen und Verbindungen

(als As)(8)

20

5

5

18

Cadmium und Verbindungen (als Cd)(8)

10

5

5

19

Chrom und Verbindungen

(als Cr)(8)

100

50

50

Schwellenwerte für die Freisetzung

(Spalte 1)

Nr.

CAS-Nummer

Schadstoff(1)

in die Luft (Spalte 1a)

in Gewässer (Spalte 1b)

in den Boden (Spalte 1c)

20

Kupfer und Verbindungen

(als Cu)(8)

100

50

50

21

Quecksilber und Verbindungen (als Hg)(8)

10

1

1

22

Nickel und Verbindungen

(als Ni)(8)

50

20

20

23

Blei und Verbindungen

(als Pb)(8)

200

20

20

24

Zink und Verbindungen

(als Zn)(8)

200

100

100

25

15972-60-8

Alachlor

-

1

1

26

309-00-2

Aldrin

1

1

1

27

1912-24-9

Atrazin

-

1

1

28

57-74-9

Chlordan

1

1

1

29

143-50-0

Chlordecon

1

1

1

Schwellenwerte für die Freisetzung

(Spalte 1)

Nr.

CAS-Nummer

Schadstoff(1)

in die Luft (Spalte 1a)

in Gewässer (Spalte 1b)

in den Boden (Spalte 1c)

30

470-90-6

Chlorfenvinphos

-

1

1

31

85535-84-8

Chloralkane, C10-C13

-

1

1

32

2921-88-2

Chlorpyrifos

-

1

1

33

50-29-3

DDT

1

1

1

34

107-06-2

1,2-Dichloräthan (EDC)

1 000

10

10

35

75-09-2

Dichlormethan (DCM)

1 000

10

10

36

60-57-1

Dieldrin

1

1

1

37

330-54-1

Diuron

-

1

1

38

115-29-7

Endosulfan

-

1

1

39

72-20-8

Endrin

1

1

1

Schwellenwerte für die Freisetzung

(Spalte 1)

Nr.

CAS-Nummer

Schadstoff(1)

in die Luft (Spalte 1a)

in Gewässer (Spalte 1b)

in den Boden (Spalte 1c)

40

Halogenierte organische Verbindungen (als AOX)(9)

-

1 000

1 000

41

7 76-44-8

Heptachlor

1

1

1

42

1 118-74-1

Hexachlorbenzol (HCB)

10

1

1

43

8 87-68-3

Hexachlorbutadien (HCBD)

-

1

1

44

6 608-73-1

1,2,3,4,5, 6

-Hexachlorcyclohexan(HCH)

10

1

1

45

5 58-89-9

Lindan

1

1

1

46

2 2385-85-5

Mirex

1

1

1

47

PCDD +PCDF

(Dioxine +Furane) (als Teq)(10)

0,0001

0,0001

0,0001

48

6 608-93-5

Pentachlorbenzol

1

1

1

49

8 87-86-5

Pentachlorphenol (PCP)

10

1

1

Schwellenwerte für die Freisetzung

(Spalte 1)

Nr.

CAS-Nummer

Schadstoff(1)

in die Luft (Spalte 1a)

in Gewässer (Spalte 1b)

in den Boden (Spalte 1c)

50

1 1336-36-3

Polychlorierte Biphenyle (PCBs)

0,1

0,1

0,1

51

1 122-34-9

Simazin

-

1

1

52

1 127-18-4

Tetrachlorethylen (PER)

2 000

10

-

53

5 56-23-5

Tetrachlormethan (TCM)

100

1

-

54

1 12002-48-1

Trichlorbenzole (TCB) (alle Isomere)

10

1

-

55

7 71-55-6

1,1,1-Trichlorethan

100

-

-

56

7 79-34-5

1,1,2,2-Tetrachlorethan

50

-

-

57

7 79-01-6

Trichlorethylen

2 000

10

-

58

6 67-66-3

Trichlormethan

500

10

-

59

8 8001-35-2

Toxaphen

1

1

1

Schwellenwerte für die Freisetzung

(Spalte 1)

Nr.

CAS-Nummer

Schadstoff(1)

in die Luft (Spalte 1a)

in Gewässer (Spalte 1b)

in den Boden (Spalte 1c)

60

7 5-01-4

Vinylchlorid

1 000

10

10

61

1 20-12-7

Anthracen

50

1

1

62

71-43-2

Benzol

1 000

200

(als BTEX)(11)

200

(als BTEX)(11)

63

Bromierte Diphenylether (PBDE)(12)

-

1

1

64

Nonylphenol und Nonylphenolethoxylate (NP/NPEs)

-

1

1

65

1 00-41-4

Ethylbenzol

-

200

(als BTEX)(11)

200

(als BTEX)(11)

66

7 5-21-8

Ethylenoxid

1 000

10

10

67

34123-59-6

Isoproturon

-

1

1

68

91-20-3

Naphthalin

100

10

10

69

Organozinnverbindungen

(als Gesamt-Sn)

-

50

50

Schwellenwerte für die Freisetzung

(Spalte 1)

Nr.

CAS-Nummer

Schadstoff(1)

in die Luft (Spalte 1a)

in Gewässer (Spalte 1b)

in den Boden (Spalte 1c)

70

117-81-7

Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)

10

1

1

71

108-95-2

Phenole (als Gesamt-C)(13)

-

20

20

72

polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH)(14)

50

5

5

73

108-88-3

Toluol

-

200

(als BTEX)(11)

200

(als BTEX)(11)

74

Tributylzinn und Verbindungen(15)

-

1

1

75

Triphenylzinn und Verbindungen(16)

-

1

1

76

gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) (als Gesamt-C or COD/3)

-

50 000

-

77

1582-09-8

Trifluralin

-

1

1

78

1330-20-7

Xylene(17)

-

200

(als BTEX)(11)

200

(als BTEX)(11)

79

Chloride (als Gesamt-Cl)

-

2 Millionen

2 Millionen

Schwellenwerte für die Freisetzung

(Spalte 1)

Nr.

CAS-Nummer

Schadstoff(1)

in die Luft (Spalte 1a)

in Gewässer (Spalte 1b)

in den Boden (Spalte 1c)

80

Chlor und anorganische Verbindungen (als HCl)

10 000

-

-

81

1332-21-4

Asbest

1

1

1

82

Cyanide (als Gesamt-CN)

-

50

50

83

Fluoride (als Gesamt-F)

-

2 000

2 000

84

Fluor und anorganische Verbindungen (als HF)

5 000

-

-

85

74-90-8

Hydrogenzyanid (HCN)

200

-

-

86

Partikel (PM10)

50 000

-

-

87

11806-26-4

Octylphenole und Octylphenolethoxylate

-

1

-

88

2 206-44-0

Fluoranthen

-

1

-

89

4 465-73-6

Isodrin

-

1

-

Schwellenwerte für die Freisetzung

(Spalte 1)

Nr.

CAS-Nummer

Schadstoff(1)

in die Luft (Spalte 1a)

in Gewässer (Spalte 1b)

90

3 36355-1-8

Hexabrombiphenyl

0,1

0,1

0,1

91

1 191-24-2

Benzo(g,h,i)perylen

1

Anmerkungen:

(1) Sofern nicht anders festgelegt, wird jeder in Anhang II aufgeführte Schadstoff als Gesamtmenge mitgeteilt oder, falls der Schadstoff aus einer Stoffgruppe besteht, als Gesamtmenge dieser Gruppe.

(2) Ein Strich (-) bedeutet, dass der fragliche Parameter und das betreffende Medium keine Berichtspflicht zur Folge haben.

(3) Gesamtmenge der Fluorkohlenwasserstoffe: Summe von FKW 23, FKW 32, FKW 41, FKW 4310mee, FKW 125, FKW 134, FKW 134a, FKW 152a, FKW 143, FKW 143a, FKW 227ea, FKW 236fa, FKW 245ca und FKW 365mfc.

(4) Gesamtmenge der Perfluorkohlenwasserstoffe: Summe von CF4, C2F6, C3F8, C4F10, c-C4F8, C5F12 und C6F14.

(5) Gesamtmenge der Stoffe, die in der Gruppe VIII des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufgelistet sind, einschließlich ihrer Isomere.

(6) Gesamtmenge der Stoffe, die in den Gruppen I und II des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufgelistet sind, einschließlich ihrer Isomere.

(7) Gesamtmenge der Stoffe, die in den Gruppen III und VI des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufgelistet sind, einschließlich ihrer Isomere.

(8) Sämtliche Metalle werden als Gesamtmenge des Elements in allen chemischen Formen, die in der Freisetzung enthalten sind, mitgeteilt.

(9) Halogenierte organische Verbindungen, die von Aktivkohle adsorbiert werden können, ausgedrückt als Chlorid.

(10) Ausgedrückt als I-TEQ.

(11) Einzelne Schadstoffe sind mitzuteilen, wenn der Schwellenwert für BTEX (d.h. den Summenparameter von Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylol) überschritten wird.

(12) Gesamtmenge der folgenden bromierten Diphenylether: Penta-BDE, Octa-BDE und Deca-BDE.

(13) Gesamtmenge der Phenole und der substituierten einfachen Phenole, ausgedrückt als Gesamtkohlenstoff.

(14) Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) sind für die Berichterstattung über Freisetzungen in die Luft als Benzo(a)pyren (50-32-8), Benzo(b)fluoranthen (205-99-2), Benzo(k)fluoranthen (207-08-9), Indeno(1,2,3-cd)pyren (193-39-5) zu messen (hergeleitet aus der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5)).

(15) Gesamtmenge der Tributylzinn-Verbindungen, ausgedrückt als Tributylzinn-Menge.

(16) Gesamtmenge der Triphenylzinn-Verbindungen, ausgedrückt als Triphenylzin-Menge.

(17) Gesamtmenge der Xylene (Ortho-Xylene, Meta-Xylene, Para-Xylene).

ANHANG III

FORMAT FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG DER MITGLIEDSTAATEN AN DIE KOMMISSION ÜBER FREISETZUNGEN UND DEN DATENTRANSFER

Referenzjahr

Bezeichnung der Anlage

Name der Muttergesellschaft

Name der Betriebs

Kennnummer des Betriebs

Straße

Stadt/Gemeinde

Postleitzahl

Land

Koordinaten des Standortes

Flusseinzugsgebiet (1)

NACE-Kode (4stellig)

Wirtschaftliche Haupttätigkeit

Produktionsvolumen (wahlweise)

Zahl der Anlagen (wahlweise)

Zahl der jährlichen Betriebsstunden (wahlweise)

Beschäftigtenzahl (wahlweise)

Textfeld für Informationen oder Internetadressen, die vom Betrieb oder der Muttergesellschaft mitgeteilt werden (wahlweise)

Sämtliche Anhang I-Tätigkeiten des Betriebs (gemäß dem Kodierungssystem von Anhang I und dem IVVU-Code, sofern verfügbar)

Tätigkeit 1 (Haupttätigkeit gemäß Anhang I)

Tätigkeit 2

Tätigkeit N

Daten für die Freisetzung in die Luft für jeden Schadstoff in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Anhang II) überschreiten

Freisetzungen in die Luft

Schadstoff 1

Schadstoff 2

Schadstoff N

M: gemessen; verwendete Analysemethode

R: berechnet; verwendete Berechnungsmethode

S: Schätzung

I: insgesamt

in kg/Jahr

U: unbeabsichtigt

in kg/Jahr

Daten für die Freisetzung in Gewässer für jeden Schadstoff in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Anhang II) überschreiten

Freisetzungen in Gewässer

Schadstoff 1

Schadstoff 2

Schadstoff N

M: gemessen; verwendete Analysemethode

R: berechnet; verwendete Berechnungsmethode

S: Schätzung

I: insgesamt

in kg/Jahr

U: unbeabsichtigt

in kg/Jahr

Daten für die Freisetzung in den Boden für jeden Schadstoff in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Anhang II) überschreiten

Freisetzungen in den Boden

Schadstoff 1

Schadstoff 2

Schadstoff N

M: gemessen; verwendete Analysemethode

R: berechnet; verwendete Berechnungsmethode

S: Schätzung

I: insgesamt

in kg/Jahr

U: unbeabsichtigt

in kg/Jahr

Verbringung von für die Abwasserbehandlung bestimmten Schadstoffen außerhalb des Standortes in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Anhang II) überschreiten

Schadstoff 1

Schadstoff 2

Schadstoff N

M: gemessen; verwendete Analysemethode

R: berechnet; verwendete Berechnungsmethode

S: Schätzung

in kg/Jahr

Verbringung gefährlicher Abfälle außerhalb des Standortes in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Artikel 5) überschreiten

Innerhalb des Landes:

zur Verwertung (V)

zur Beseitigung (B)

in t/Jahr

in t/Jahr

In andere Länder:

zur Verwertung (V)

Name des verwertenden Unternehmens:

Anschrift des verwertenden Unternehmens

Anschrift des Verwertungsstandorts, der die Lieferung erhält

in t/Jahr

In andere Länder:

zur Beseitigung (B)

Name des beseitigenden Unternehmens:

Anschrift des beseitigenden Unternehmens

Anschrift des Beseitigungsstandorts, der die Lieferung erhält

in t/Jahr

Verbringung ungefährlicher Abfälle außerhalb des Standortes in Mengen, die den Schwellenwert (gemäß Artikel 5) überschreiten

zur Verwertung (V)

in t/Jahr

zur Beseitigung (B)

in t/Jahr

Für Anträge der Öffentlichkeit zuständige Behörde:

Name

Straße

Stadt/Gemeinde

Telefon:

Fax:

E-Mail-Adresse:

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 21 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1). Geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2005.
(3) ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.
(4) Entscheidung der Kommission 2000/479/EG vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) gemäß Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) (ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 36).
(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(6) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28).
(7) ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(8) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(9) ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(10) ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.
(11) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(12) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.
(13) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(14)* Freisetzungen von Schadstoffen, die unter mehrere Schadstoffkategorien fallen, werden für jede dieser Kategorien mitgeteilt.


Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds und Kohäsionsfonds: allgemeine Bestimmungen ***
PDF 237kWORD 60k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (KOM(2004)04922004/0163(AVC))
P6_TA(2005)0277A6-0177/2005

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM(2004)04922004/0163(AVC),

–   gestützt auf Artikel 161 des EG-Vertrags,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2004 zu der Mitteilung der Kommission "Dritter Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt",(1)

–   gestützt auf Artikel 75 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Zwischenberichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Fischereiausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0177/2005),

1.   ist der Auffassung, dass der Verordnungsvorschlag in umfassender Übereinstimmung mit seiner oben genannten Entschließung vom 22. April 2004 steht, und wird deshalb in der Folge nicht mehr explizit darauf hinweisen, dass es die Vorschläge der Kommission unterstützt; fordert die Kommission und den Rat jedoch unter besonderem Hinweis auf die Debatte im Rat auf, die nachstehenden spezifischen Empfehlungen zu berücksichtigen;

2.   bedauert, dass es dem Europäischen Rat nicht gelungen ist, eine Einigung über die Finanzielle Vorausschau zu erzielen, und ist besorgt, dass dies möglicherweise nachteilige Auswirkungen auf die Kohäsionspolitik haben könnte; ist der Auffassung, dass die Ungewissheit im Hinblick auf die Finanzierung der Strukturpolitik das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in das europäische Projekt weiter untergraben könnte;

3.   fordert den Europäischen Rat auf, baldmöglichst eine Entscheidung zu treffen, auf jeden Fall jedoch vor Ende 2005, damit gewährleistet ist, dass die europäischen Regionen und die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Vorbereitung der neuen operationellen Programme haben;

4.   fordert, dass im neuen Programmplanungszeitraum immer dann, wenn vom wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt die Rede ist, auch der Begriff des territorialen Zusammenhalts genannt wird, und dass der Entwicklung dieses neuen Begriffs besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird;

5.   lehnt jede wesentliche Änderung an der Gesamtstruktur des Kommissionsvorschlags ab, insbesondere jeden Versuch, die Regionalpolitik der Union ganz oder teilweise zu renationalisieren (Titel I);

6.   fordert, dass die Regionen, die dem statistischen Effekt unterliegen, am Beginn des Finanzierungszeitraums 85% der Mittel erhalten, die für die im Rahmen des Konvergenzziels voll unterstützten Gebiete bereitgestellt werden, und dieser Anteil bis 2013 auf 60% gesenkt wird;

7.   lehnt jeden Versuch ab, die Bedeutung des wichtigen Ziels "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" zu schmälern, und billigt dessen Konzentration auf Zugänglichkeit, Forschung und Entwicklung, allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung und soziale Integration sowie Informationsgesellschaft; fordert, dass diese Prioritäten eng mit anderen Gemeinschaftsprogrammen und -maßnahmen, insbesondere der Strategie von Lissabon, abgestimmt werden;

8.   fordert, dass die Förderfähigkeit der dem "natürlichen Effekt" unterliegenden Regionen auch auf Maßnahmen im Rahmen des Konvergenzziels ausgeweitet wird, ohne die für diese Regionen veranschlagten Gemeinschaftsmittel entsprechend aufzustocken (Artikel 6 Absatz 2);

9.   betont, wie wichtig die dreigleisige Struktur im neuen Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" ist, das die transnationale, grenzübergreifende und interregionale Zusammenarbeit umfasst; fordert deshalb die Einbeziehung der interregionalen Zusammenarbeit als unabhängiger Komponente dieses Ziels ähnlich dem laufenden Programm INTERREG IIIc;

10.   ist der Auffassung, dass der Gesamthaushalt für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" beibehalten werden sollte, und unterstreicht die Bedeutung dieses Ziels und fordert eine deutliche Schwerpunktverschiebung bei der Mittelverteilung hin zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit (Artikel 18 Buchstabe a);

11.   lehnt die willkürliche Festsetzung einer 150km-Grenze für die Festlegung maritimer Regionen, die im Rahmen von Programmen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit förderfähig sind, ab und fordert darüber hinaus besondere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Regionen an der Peripherie der Europäischen Union an diesen Programmen teilnehmen können; hält es auf jeden Fall für angebracht, auf dieses Entfernungskriterium zu verzichten, wenn die fraglichen Regionen der Ebene NUTS 3 an dasselbe Meer angrenzen;

12.   lehnt jede Schwächung des Partnerschaftsprinzips ab, wie im ursprünglichen Vorschlag vorgesehen, vor allem in bezug auf die strategische Planung und Überwachung der Programme; fordert insbesondere die Beibehaltung der Liste der einschlägigen Organe (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c);

13.   appelliert an die Mitgliedstaaten, die Verbindung zu regionalen, lokalen und städtischen Partnern mit dem Ziel zu verstärken, ihre besonderen Kenntnisse optimal zu nutzen, und zwar sowohl bei der Vorbereitung als auch bei der Ausführung der Programme; plädiert in diesem Zusammenhang auch für eine möglichst weitgehende Dezentralisierung der Befugnisse, um übermäßige administrative Belastungen zu vermeiden (Artikel 10);

14.   fordert die Ausweitung des Prinzips der Gleichstellung von Männern und Frauen, damit gewährleistet ist, dass es nicht zu Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung kommt, und fordert, dass insbesondere die Zugänglichkeit für Behinderte eine Bedingung für die Förderung durch die Fonds darstellt und in den verschiedenen Stufen der Durchführung der Fondstätigkeiten überwacht wird (Artikel 14);

15.   fordert, dass bei der Bewertung der Fonds auch Indikatoren für die Fortschritte vorgesehen werden, die im Hinblick auf die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und der sozialen Eingliederung sowie bei der Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung erzielt wurden;

16.   fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, zu bekräftigen, dass der Schutz und die Verbesserung der Umwelt während der verschiedenen Phasen der Umsetzung der Fonds gefördert werden;

17.   fordert, dass alle Versuche, den vorgeschlagenen Finanzrahmen anzupassen, einschließlich der Gesamtmittel und ihrer Aufteilung auf die verschiedenen Ziele und ihre Komponenten, entschieden zurückgewiesen werden, und ist unabhängig davon der Auffassung, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Größenordnungen zur Mittelverteilung auf die verschiedenen Ziele einen fairen Interessenausgleich darstellen (Artikel 15 bis 22);

18.   ist der Auffassung, dass alle für die Kohäsionspolitik bereitgestellten Mittel auch für diesen Zweck ausgegeben werden sollten, da viele EU-Regionen im neuen Programmplanungszeitraum dringend Strukturfondsmittel benötigen; fordert deshalb die Möglichkeit, nicht ausgegebene Mittel auf der Grundlage der N+2-Regel im Rahmen der Teilrubrik 1 b für die Regionen aufzuwenden, die sie gemäß den Grundsätzen von Effizienz und Fairness auch ausschöpfen können;

19.   fordert eine politische Lösung im Hinblick auf die Schaffung einer besonderen Kompensation für die Regionen oder Mitgliedstaaten, die auf Grund der Unausgewogenheiten, die sich aus der Durchführung des Kommissionsvorschlags über die Mittelzuweisung ergeben, erhebliche finanzielle Einbußen hinzunehmen haben;

20.   ist der Auffassung, dass die 336 100 Mio. EUR, ausgedrückt in Preisen des Jahres 2004, die laut dem Vorschlag der Kommission für die Unterstützung der drei Prioritäten der reformierten Kohäsionspolitik bereitgestellt werden sollen, ein unverzichtbares Minimum darstellen, um die Reform erfolgreich durchzuführen, und vertritt die Ansicht, dass die Kommission nach Verabschiedung der kommenden Finanziellen Vorausschau die im Vorschlag für eine Verordnung angegebenen Beträge je nach Einzelfall bestätigen sollte;

21.   erinnert daran, dass die Fonds den Bestimmungen der Haushaltsordnung unterworfen sind, und betont, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Regeln der Transparenz und der wirtschaftlichen Haushaltsführung beachten müssen;

22.   fordert die Beibehaltung klarer und umfassender strategischer Leitlinien der Gemeinschaft zur Kohäsion, die nach dem Verfahren des Artikels 161 des EG-Vertrags angenommen werden müssen; fordert ferner, dass jegliche Halbzeitbewertung nach demselben Verfahren durchgeführt wird, solange der Vertrag über eine Verfassung für Europa noch nicht in Kraft getreten ist, nach dem Artikel III-223 anzuwenden ist, der die Anwendung des Verfahrens der Mitentscheidung des Europäischen Parlaments vorsieht (Artikel 23 bis 24);

23.  23 fordert die Aufnahme der Entscheidungen über das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) (Entscheidung Nr. 884/2004/EG(2) und Entscheidung Nr. 1692/96/EG)(3) in Artikel 23 Absatz 3;

24.   fordert, dass in die Verordnung ein stärkerer Bezug auf die europäische Strategie für eine nachhaltige Entwicklung aufgenommen wird (Artikel 23); fordert in diesem Zusammenhang, dass die Mitgliedstaaten in ihren einzelstaatlichen strategischen Rahmenplänen darlegen, wie sie die Anforderungen im Umweltbereich, insbesondere die Unterstützung des Natura-2000-Netzwerks, die Durchführung der Wasserrahmenrichtlinie und die Erreichung der Ziele von Kyoto mit Gemeinschaftsmitteln oder Eigenmitteln finanzieren wollen (Artikel 25);

25.   bekräftigt seine Forderung nach einer ausgewogenen und gerechten finanziellen Behandlung der Regionen, die unter schweren und dauerhaften natürlichen, klimatischen oder demografischen Benachteiligungen leiden wie Inseln, Gebirgs- und Grenzregionen sowie dünn besiedelte Regionen, insbesondere der sehr dünn besiedelte Norden der Union (Erwägung 12); fordert ferner die Aufnahme eines Verweises auf diese Regionen in die thematischen und territorialen Prioritäten in den strategischen Teil des einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans (Artikel 25);

26.   fordert, dass die neuen Mitgliedstaaten Malta und Zypern eine angemessene finanzielle Unterstützung wegen ihrer Insellage, ihrer Lage am Rande der Union sowie nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung erhalten, damit sie die besonderen Probleme bewältigen können, vor denen sie als Inseln am Rande der Europäischen Union stehen;

27.   unterstützt nachdrücklich die mit 1 100 Mio. EUR ausgestattete Sondermaßnahme für Regionen in äußerster Randlage, die die Kommission vorgeschlagen hat, sowie die Möglichkeit der Finanzierung von Betriebskosten, wie in Artikel 11 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (KOM(2004)0495) vorgesehen; fordert, dass die Bestimmung von Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags, wonach Gebiete in äußerster Randlage im Hinblick auf den Zugang zu den Strukturfonds besonders berücksichtigt werden, umfassend praktisch umgesetzt wird, wobei auch die Regionen zu berücksichtigen sind, deren BIP bereits auf über 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts gestiegen ist;

28.   fordert die Beibehaltung des einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans, der in enger Zusammenarbeit mit den in Artikel 10 genannten Partnern erstellt wird und der weiterhin einer Entscheidung der Kommission unterliegen muss, die im Rahmen der Partnerschaft ausgehandelt wird (Artikel 26);

29.   fordert, dass die Möglichkeit einer Überprüfung des einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans aufgenommen wird (Artikel 26);

30.   fordert die Vereinfachung der strategischen Begleitung durch Einführung eines Zweijahresberichts der Mitgliedstaten und der Kommission (Artikel 27 und 28); fordert in diesem Zusammenhang eine alle zwei Jahre stattfindende Aussprache in einem strategischen Forum, an dem das Europäische Parlament, die Kommission, der Ausschuss der Regionen und die Mitgliedstaaten beteiligt sind (Artikel 29);

31.   fordert im Zusammenhang mit dem Grundsatz, wonach nur ein einziger Fonds je Programm einzusetzen ist, eine Heraufsetzung der Obergrenze für die Finanzierung von Maßnahmen durch den ESF und den EFRE, die in den Interventionsbereich des anderen Fonds fallen, von 5 % auf 10 % (Artikel 33); schlägt jedoch vor, dass die Kommission unter gewissen Umständen die Erlaubnis erteilen kann, dass die gleiche Verwaltungsbehörde mehr als einer Intervention vorstehen kann, wobei aber weiterhin die 10%-Grenze gelten sollte;

32.   fordert zur stärkeren Betonung der städtischen Dimension, insbesondere der nachhaltigen städtischen Entwicklung, dass für operationelle Programme im Rahmen der Ziele "Konvergenz" und "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung", die durch die Strukturfonds finanziert werden, die Anforderung beibehalten wird, dass Informationen zum Ansatz der städtischen Dimension vorzulegen sind, darunter eine Liste der ausgewählten städtischen Gebiete und der Verfahren für die Weiterübertragung von Zuständigkeiten; fordert, dass diese Verfahren in den Kontext der regionalen und lokalen Partnerschaft gestellt werden; ist der Auffassung, dass das Niveau der Finanzierung zumindest dem entsprechen sollte, auf das städtische Gebiete gemäß der geltenden Verordnung Anspruch haben (Artikel 36);

33.   fordert, dass die drei Fonds in Anbetracht der Bedeutung von kleinen und Kleinstunternehmen, besonders Handwerksbetrieben, für den Zusammenhalt und die regionale Entwicklung und der Rolle, die ihnen im Hinblick auf Wachstum und Beschäftigung zukommt, deren Prioritäten berücksichtigen und die Umsetzung der Grundsätze und Leitlinien der vom Europäischen Rat im Jahr 2000 in Feira angenommenen Europäischen Charta für Kleinunternehmen unterstützen;

34.   ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten die Modalitäten für die strategische Umweltprüfung der einzelstaatlichen strategischen Rahmenpläne und der operationellen Programme genau festlegen und eine rechtzeitige Umweltverträglichkeitsprüfung bei großen Infrastrukturprojekten gewährleisten sollten; fordert die Kommission ferner auf, sicherzustellen, dass die großen Infrastrukturprojekte nicht im Widerspruch zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt stehen (Artikel 38 bis 40); fordert, die finanzielle Unterstützung für Projekte, die gegen die Umweltvorschriften der Europäischen Union verstoßen, auszusetzen;

35.   fordert bei der Umwandlung der gegenwärtigen Nachbarschaftsprogramme in Programme der neuen Instrumente der Zusammenarbeit für die Außengrenzen der Europäischen Union (ENPI und IPA) einen kohärenten Ansatz sowie die Beibehaltungen der Verfahren der Strukturfonds;

36.   fordert die Beibehaltung des Vorschlags für eine qualitäts- und leistungsgebundene Gemeinschaftsreserve als Instrument zur Belohnung von Fortschritten, einschließlich des Kohäsionsfonds; fordert jedoch die Anwendung gerechter, objektiver, transparenter und gemeinsam vereinbarter Kriterien, damit gewährleistet ist, dass die mit diesem Mechanismus verfolgten Ziele wirklich erreicht werden (Artikel 48);

37.   fordert, dass der Grundsatz der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und seine praktische Umsetzung in den strategischen Leitlinien und im durch die strategischen Leitlinien vorgeschriebenen Evaluierungsprozess zu einer ausdrücklichen Bedingung gemacht und anerkannt wird;

38.   fordert, dass die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, die Möglichkeit haben, eine einzelstaatliche Reserve für Unvorhergesehenes einzurichten, und empfiehlt, bei den Möglichkeiten ihrer Anwendung mehr Flexibilität zuzulassen (Artikel 49);

39.   lehnt den Druck ab, der in Richtung auf eine Änderung der vorgeschlagenen Kofinanzierungssätze ausgeübt wird (Artikel 51); fordert jedoch eine Verdopplung der zulässigen Erhöhung auf 10 Prozentpunkte für die Gebiete, die unter mehr als einer der geografischen oder natürlichen Benachteiligungen leiden, die in dem Vorschlag festgelegt sind; fordert darüber hinaus eine Erhöhung von 10 Prozentpunkten für städtische Gebiete (Artikel 52);

40.   unterstützt nachdrücklich alle Anreize zur Mobilisierung von privatwirtschaftlichem Kapital und zur Förderung öffentlich-privater Partnerschaften im neuen Programmplanungszeitraum (Artikel 50 Buchstabe d und Artikel 54); vertritt die Ansicht, dass die Berechnung des Kofinanzierungssatzes der Gemeinschaft als Anteil lediglich der bescheinigten öffentlichen Ausgaben einen wichtigen Vorschlag zur Vereinfachung dieser Verordnung darstellt und die Anwendung des Zusätzlichkeitsprinzips besser gewährleistet, ungeachtet dessen, ob die öffentlichen Ausgaben des Kofinanzierungssatzes des Mitgliedstaats zum Teil durch Privatkapital innerhalb des Programms ersetzt werden könnten; fordert gleichzeitig, dass die Flexibilität durch die Berechnung des Kofinanzierungssatzes für jede Priorität und nicht für jede Maßnahme erhalten bleibt (Artikel 51 und 76); betont jedoch, dass die Berechnung des Kofinanzierungssatzes nicht in einer Art und Weise erfolgen sollte, die zu einer Beeinträchtigung der Teilnahme von NRO und anderen nicht auf Gewinn ausgerichteten Organisationen an den Aktivitäten der Strukturfonds führt;

41.   weist insbesondere darauf hin, dass alle EU-Politiken darauf verpflichtet werden müssen, zum Ziel des ökonomischen und sozialen Zusammenhalts beizutragen, dass auch die internationale Handelspolitik diesem Ziel verpflichtet ist und dabei keine Ausnahme bilden darf; fordert, die Handelspolitik so zu gestalten, dass Schockwirkungen für Regionen präventiv vermieden werden, und weist insbesondere darauf hin, dass Abwanderungen von Unternehmen oder Teilproduktionen eine große Gefahr für die regionale Entwicklung darstellen;

42.   hält den Vorschlag der Kommission, Finanzkorrekturen bei Firmen vorzunehmen, die ihre Tätigkeiten verlagern, für unabdingbar, um die Konsolidierung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in den betroffenen Regionen nicht zu gefährden; schlägt die Schaffung von Kontrollsystemen vor, um die wirtschaftlichen und sozialen Kosten von Unternehmensverlagerungen quantitativ zu ermitteln, damit angemessene Sanktionen festgelegt werden können; fordert zugleich die Annahme aller erforderlichen rechtlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Unternehmen, die Gemeinschaftsmittel erhalten, ihre Tätigkeit nicht für einen längeren und bereits im Vorfeld festgelegten Zeitraum verlagern;

43.   fordert eine Bestimmung, wonach die Kofinanzierung von Tätigkeiten, die zu einem erheblichen Abbau von Arbeitsplätzen oder der Schließung von Betrieben an existierenden Standorten führen, verhindert wird;

44.   fordert, dass ein Hinweis aufgenommen wird, wie wichtig ein hohes Maß an Fähigkeiten und Qualifikationen bei der Verwaltung von Projekten ist, um sicherzustellen, dass die Projekte fristgerecht und unter Einhaltung des veranschlagten Etats abgeschlossen werden (Artikel 57);

45.   fordert eine wirksame Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf die Programmplanung (Artikel 31 bis 37), die Evaluierung(Artikel 45), die Verwaltung, die Begleitung und die Kontrollen (Artikel 57 bis 73) entsprechend dem Umfang der Programme; vertritt darüber hinaus die Ansicht, dass in diesen Bereichen im Interesse aller Mitgliedstaaten der Grundsatz der Vereinfachung auf alle Programme angewandt werden sollte;

46.   stellt fest, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten eine gemeinsame Verantwortung für die Strukturfonds tragen; fordert die Mitgliedstaaten auf, jährliche Zuverlässigkeitserklärungen darüber abzugeben, dass die europäischen Steuergelder ordnungsgemäß, rechtmäßig und transparent ausgegeben worden sind; fordert ferner, dass diese Erklärungen vom Finanzminister jedes Mitgliedstaats unterzeichnet werden; die Kommission muss eindeutig definieren, was sie mit "Unregelmäßigkeiten" für Berichte der Mitgliedstaaten meint;

47.   fordert, dass die vorgeschlagenen Begrenzungen in bezug auf die vom Kofinanzierungsanteil abhängigen Kontrollregelungen dem Wesen nach beibehalten werden (33 % Kofinanzierung und Mittel in Höhe von 250 Millionen EUR), unterhalb derer die Kommission keine systematischen Kontrollen vornimmt; fordert jedoch, dass die Besonderheiten der verschiedenen Fonds berücksichtigt werden (Artikel 73);

48.   lehnt jede Änderung an den vorgeschlagenen Vorschüssen ab (Artikel 81);

49.   lehnt – abgesehen von der Flexibilität, die für Großprojekte bereits vorgeschlagen wurde – jede weitere Aushöhlung der N+2-Regel für die Strukturfonds ab, da sich die Vorteile dieser Regel in Form ihrer Wirksamkeit bei der Verbesserung der effizienten Umsetzung der Fonds im laufenden Programmplanungszeitraum bereits gezeigt haben (Artikel 93); fordert jedoch mehr Flexibilität für den Kohäsionsfonds;

50.   fordert mehr Flexibilität und deshalb die Ausdehnung der vorgeschlagenen Frist von zwei Monaten, in der der Mitgliedstaat die von der Kommission vorgenommenen Finanzkorrekturen anfechten kann; fordert, dass diese Frist gemäß dem Ausmaß des bestehenden Problems angepasst werden kann (Artikel 100);

51.   fordert die Kommission auf, zusammen mit den Kohäsionsländern eine Lösung für die Frage der Zuschussfähigkeit von nicht rückzahlbaren Mehrwertsteuern zu finden, die für Kommunen einen akzeptablen Zugang zu Fonds gewährleistet;

52.   lehnt jeden Versuch ab, Ausgaben, die nicht im Zusammenhang mit Investitionen stehen wie Unterbringungskosten, als förderfähige Ausgaben zur Berechnung der Kofinanzierung durch die Gemeinschaft zu berücksichtigen; ist jedoch der Auffassung, dass Ausgaben im Zusammenhang mit der Renovierung von Sozialwohnungen zum Zweck der Energieeinsparung und des Umweltschutzes zu den förderfähigen Ausgaben gerechnet werden sollten;

53.   lehnt jede Senkung der Obergrenzen für staatliche Beihilfen für Konvergenzregionen ab, einschließlich solcher, die dem statistischen Effekt unterliegen; fordert deshalb, dass alle Regionen, die unter das Konvergenzziel fallen, auch im Hinblick auf die Regeln für die Gewährung von Unterstützung gleichbehandelt werden und unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags fallen; fordert ferner einen allmählichen Übergang bei den Obergrenzen für die Hilfen für Regionen, die dem "natürlichen Effekt" unterliegen; betont, dass die territoriale Differenzierung unter besonderer Berücksichtigung der natürlichen oder geografischen Nachteile bei der Gewährung von staatlichen Beihilfen für Regionen, die nicht zum Konvergenzziel gehören, beibehalten werden muss;

54.   beauftragt seinen Präsidenten, gemäß Artikel 75 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung die Fortsetzung der Erörterungen mit dem Rat zu beantragen;

55.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 1000.
(2) ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 1.
(3) ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1.


Kohäsionsfonds
PDF 217kWORD 43k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung des Kohäsionsfonds (KOM(2004)04942004/0166(AVC))
P6_TA(2005)0278A6-0178/2005

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM(2004)04942004/0166(AVC))(1),

–   gestützt auf Artikel 161 des EG-Vertrags,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2004 zur Mitteilung der Kommission über den Dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt(2),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2005 zu den politischen Herausforderungen und Haushaltsmitteln der erweiterten Union 2007-2013(3) sowie auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Finanzielle Vorausschau 2007-2013 (KOM(2004)0487),

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (KOM(2004)0492) – 2004/0163(AVC))(4),

–   gestützt auf Artikel 75 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Zwischenberichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0178/2005),

1.   fordert den Rat und die Kommission auf, die nachstehenden Empfehlungen zu berücksichtigen:

   i) ist der Auffassung, dass der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt im Hinblick auf die Definition der europäischen Integration ein wesentliches und grundlegendes Element bleiben muss; ist daher der Auffassung, dass der Kohäsionsfonds weiterhin dem Ziel der Union, den Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, dienen muss;
   ii) fordert, dass im neuen Zeitraum immer, wenn auf den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhang Bezug genommen wird, der Hinweis auf den Begriff des territorialen Zusammenhalts hinzugefügt wird, und dass der Entwicklung dieses neuen Begriffs besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird;
   iii) hält es für notwendig, eine politische Lösung für diejenigen Gebiete der Union zu suchen, die infolge des Erweiterungsprozesses künftig ausgeschlossen sind;
   iv) unterstützt die Ziele des Kohäsionsfonds und die von der Kommission vorgeschlagenen wichtigsten Mittel, die eingesetzt werden sollen, um diese Ziele zu verwirklichen;
   v) fordert Unterstützung für die Aufstockung der Finanzausstattung des Kohäsionsfonds von 18 000 Mio. EUR (für den Zeitraum 2000-2006) auf 62 990 Mio. EUR sowie eine ausgewogene Aufteilung auf die förderfähigen Sektoren in den Bereichen Umwelt und Verkehrsinfrastruktur, unter Berücksichtigung einer gewissen Flexibilität bei den Maßnahmen im Rahmen des Fonds;
   vi) weist darauf hin, dass die im Verordnungsvorschlag für den Kohäsionsfonds (KOM(2004)0494 genannten Beträge sich ausschließlich auf den mit dem Haushaltsjahr 2007 beginnenden Zeitraum beziehen und rein indikativen Charakter haben, bis eine Vereinbarung über die Finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2007 und die nachfolgenden Jahre geschlossen wird;
   vii) ist der Ansicht, dass die Kommission, sobald die nächste Finanzielle Vorausschau beschlossen wurde, gegebenenfalls die im Verordnungsvorschlag genannten Beträge bestätigen oder dem Europäischen Parlament und dem Rat die angepassten Beträge zur Billigung unterbreiten und so die Vereinbarkeit mit den Obergrenzen sicherstellen wird;
   viii) verweist nachdrücklich auf die strategische und vorrangige Dimension der Programmplanung zur Verstärkung der Wirkung der Kohäsionspolitik;
   ix) betont und bekräftigt für diesen Bereich die Rolle des Europäischen Parlaments als entscheidungsbefugte Behörde in Haushaltsfragen;
   x) fordert Rat und Kommission auf, in die Rechnungsunterlagen (gemäß Artikel 3 der Haushaltsordnung) die jährliche Aufschlüsselung der von der Kommission vorgeschlagenen Verpflichtungsermächtigungen aufzunehmen;
   xi) fordert, dass die Haushaltsdarstellung für den Kohäsionsfonds verbessert und transparenter gestaltet wird, indem für jeden der drei in Artikel 2 des Verordnungsvorschlags genannten Bereiche gesonderte Haushaltslinien ausgewiesen werden;
   xii) verweist schließlich auf die Unterordnung des Kohäsionsfonds unter die Bestimmungen der Haushaltsordnung und fordert daher nachdrücklich deren Einhaltung;
   xiii) fordert die Kommission auf, am Ende von Artikel 2 Nummer 1 des Verordnungsvorschlags Folgendes anzufügen:"
geändert durch die Entscheidung Nr. 884/2004/EG;"
   xiv) vertritt die Ansicht, dass – zusätzlich zu den transeuropäischen Verkehrsnetzen – auch die Vorhaben im Rahmen des Fonds zuschussfähig sein müssen, mit denen regionale Netze verbessert sowie ihre Sicherheit und ihr Betrieb sichergestellt werden sollen;
   xv) fordert, dass die Küstenschifffahrt sowie Fährverbindungen und Querverbindungen zu den Regionen in äußerster Randlage und zu den kleineren Inseln in die entsprechenden Verkehrsbereiche, die den Interventionen des Kohäsionsfonds unterliegen, aufgenommen werden;
   xvi) fordert die Kommission, Artikel 2 Nummer 3 wie folgt zu ändern:"
den Bereichen, die eine nachhaltige Entwicklung begünstigen und eine klare Umweltdimension aufweisen: Energieeffizienz und erneuerbare Energien und im Bereich Verkehr Maßnahmen außerhalb der transeuropäischen Netze, - transeuropäische Netze verbindende Abschnitte, die Autobahnen entsprechen, oder Fernstraßen, Schiene (einschließlich der entsprechenden Fahrzeuge), schiffbare Fluss- und Meereswege, Projekte für den intermodalen und interoperablen Verkehr, Bewältigung der Mengen an Straßen- und Luftverkehr, nachhaltiger städtischer Verkehr und öffentlicher Nahverkehr (einschließlich Fahrzeuge und Straßeninfrastruktur für Bus- und Reisebustransporte)."
   xvii) fordert, dass in Artikel 2 des Verordnungsvorschlags ein ausdrücklicher Hinweis zugunsten von Personen mit Behinderungen aufgenommen wird und dass im Rahmen der aus dem Kohäsionsfonds finanzierten Vorhaben auch die Möglichkeit vorgesehen wird, jegliche Art von Hemmnissen und Hindernissen zu beseitigen;
   xviii) xviii) vertritt die Auffassung, dass durch die endgültige finanzielle Vereinbarung sichergestellt sein muss, dass die Europäische Union in der Lage ist, die politischen Herausforderungen unserer Zeit zu bewältigen, wobei die Reform der Kohäsionspolitik an erster Stelle steht; hält zu diesem Zweck den Betrag von 0,41% vom Bruttosozialprodukt der Union für angemessen;
   xix) vertritt die Ansicht, die die Unterbrechung der gesamten oder eines Teils der finanziellen Unterstützung aus dem Fonds im Falle, dass der Beschluss nach Artikel 104 Absatz 8 des EG-Vertrags zur Anwendung kommt, Inhalt eines gesonderten Ratsbeschlusses sein muss und nicht automatisch eintreten darf, wie dies im Vorschlag für eine Verordnung vorgesehen ist;
   xx) fordert, dass die Kohärenz zwischen den im Rahmen des Kohäsionsfonds finanzierten Projekten und den aus anderen Gemeinschaftsprogrammen geförderten Vorhaben sichergestellt wird, insbesondere im Bezug auf Natura 2000;
   xxi) begrüßt die Ausdehnung der Hilfe auf effiziente Energienutzung und erneuerbare Energien, da es in den betroffenen Ländern zahlreiche Anwendungsmöglichkeiten gibt und die daraus resultierenden Vorteile, einschließlich verbesserter Luftqualität, Schaffung neuer Arbeitsplätze und erhöhter sozialer Gerechtigkeit, für ganz Europa von Nutzen sind;
   xxii) ist der Auffassung, dass die Vorschriften für die Großvorhaben, die den Artikeln 38-40 des Vorschlags für eine allgemeine Verordnung (KOM(2004)0492) unterliegen, ausdrücklich in die Verordnung über den Kohäsionsfonds aufgenommen werden müssen, um eine vermehrte Transparenz sicherzustellen;
   xxiii) xxiii) fordert, auch die Finanzierung der technischen Unterstützung (Studien, Bewertungen, Gutachten, Statistiken usw.) gemäß Artikel 43 des Vorschlags für eine allgemeine Verordnung ausdrücklich aufzunehmen;
   xxiv) weist mit Nachdruck darauf hin, dass es notwendig ist, eine Flexibilitätsklausel sowie einen rigorosen Kontrollmechanismus einzuführen, wonach die Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken bei Beträgen von mehr als 10% der Gesamtbeihilfe gemäß Artikel 3 Nummer 3 des Verordnungsvorschlags nicht mehr zuschussfähig sind, um die Verwirklichung des Projekts in den Fällen zu gewährleisten, in denen dieser Prozentsatz unzureichend ist und zu Problemen bei der Durchführung führen kann; ist dennoch der Auffassung, dass die Ausgaben für Renovierungen von Sozialbauten mit dem Ziel, Energie einzusparen, die Umwelt zu schützen und das Ziel des sozialen Zusammenhalts zu verwirklichen, förderfähig gemacht werden sollten;
   xxv) fordert, die finanzielle Unterstützung für Projekte, die gegen die Umweltvorschriften der Europäischen Union verstoßen, zu streichen;
   xxvi) fordert die Kommission auf, während der Programmplanungsphase eine Liste der indikativen Prioritäten zu erstellen, um die Ergebnisse der Projekte bewerten zu können, insbesondere bezüglich der Qualität, der Effizienz der gemeinschaftlichen Finanzierung und ihres Beitrags zur Umweltverträglichkeit in allen durch den Kohäsionsfonds finanzierten Bereichen;
   xxvii) xxvii) fordert die Kommission auf, grundsätzlich ein "Prämiensystem" einzuführen, damit die von den leistungsstärksten Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte belohnt werden, besonders bezüglich einer besseren Bewertung finanzierter Projekte, einer besseren Kosten-Nutzen-Analyse, Innovation und des Beitrags zu einer nachhaltigen Entwicklung;
   xxviii) xxviii) hält es für sinnvoll, die nationalen, regionalen und kommunalen Instanzen bei der Verwaltung der Mittel des Kohäsionsfonds zu unterstützen, und zwar durch spezifische Begleitmaßnahmen und die Anwendung "bewährter Methoden";
   xxix) befürwortet die Anwendung der Bestimmung über die automatische Freigabe (die sogenannte N+2-Regel) auf den Kohäsionsfonds; fordert jedoch eine gewisse Flexibilität bei der Anwendung während der ersten drei Jahre des neuen Programmplanungszeitraums;
   xxx) fordert die Kommission auf, die besonderen Merkmale der Mitgliedstaaten in Rand- und Insellage zu berücksichtigen, die aufgrund ihrer naturgegebenen und demographischen Strukturschwächen, die zu Problemen und einem unterschiedlichen Entwicklungsniveau führen, Anspruch auf eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds haben;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, gemäß Artikel 75 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung die Fortsetzung der Erörterungen mit dem Rat zu beantragen und gegebenenfalls gemäß Artikel 56 seiner Geschäftsordnung das Konzertierungsverfahren gemäß der Gemeinsamen Erklärung von 1975 mit dem Rat einzuleiten;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 1000.
(3) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0224.
(4) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Europäischer Fonds für regionale Entwicklung ***I
PDF 506kWORD 119k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (KOM(2004)0495 – C6-0089/2004 – 2004/0167(COD))
P6_TA(2005)0279A6-0184/2005

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0495)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 162 und Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0089/2004),

–   gestützt auf Artikel 160 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Fischereiausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0184/2005),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Juli 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Fonds für regionale Entwicklung

P6_TC1-COD(2004)0167


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 162 Absatz 1 und Artikel 299 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Nach Artikel 160 des Vertrags ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beizutragen. So hilft der EFRE, die Unterschiede im Entwicklungsstand und den Rückstand der verschiedenen Regionen, einschließlich der ländlichen und städtischen Gebiete, der Gebiete, die sich in einem industriellen Strukturwandel befinden, der Regionen, die erhebliche ständige natürliche oder demografische Benachteiligungen aufweisen, der dünn besiedelten Gebiete sowie der Grenz- und Berggebiete und Inseln zu verringern.

(2)  Die gemeinsamen Bestimmungen für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds sind in der Verordnung (EG) Nr. …/2005 [mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds](5) festgelegt. Es müssen spezifische Bestimmungen für die Art von Tätigkeiten festgelegt werden, die im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Ziele vom EFRE finanziert werden können.

(3)  Der EFRE sollte eine Unterstützung im Rahmen einer kohäsionspolitischen Gesamtstrategie bereitstellen, mit der eine stärkere Konzentration der Unterstützung auf die Prioritäten der Gemeinschaft besonders innerhalb der Regionen mit Entwicklungsrückstand gewährleistet wird, und die die den regionalen Ungleichheiten zugrunde liegenden Ursachen aufzeigt.

(4)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten sicherstellen, dass es während der verschiedenen Umsetzungsphasen des EFRE und der anderen Strukturfonds, und insbesondere beim Zugang zu ihnen, zu keiner Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung kommt.

(5)  Die Verordnung (EG) Nr. …/2005 sieht vor, dass die Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben auf nationaler Ebene festgelegt werden sollten, wobei bestimmte Ausnahmen gelten, für die spezifische Bestimmungen festgelegt werden müssen. Die Ausnahmen hinsichtlich des EFRE müssen daher noch näher bestimmt werden.

(6)  Eine effiziente und wirksame Durchführung der aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen setzt verantwortungsvolles Verwaltungshandeln und eine Einbindung und Beteiligung aller betroffenen Partner - der territorialen, sozioökonomischen und Umweltakteure und insbesondere der interregionalen, regionalen und lokalen Behörden - in jeder Phase der Programmplanung: Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung voraus. Erforderlichenfalls wird die Zusammenarbeit zwischen regionalen und lokalen Behörden zur Erreichung gemeinsamer Ziele verstärkt.

(7)  Im Rahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 43 und 44 der Verordnung (EG) Nr. ..../2005 kann der EFRE Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, administrativen und technischen Hilfe, Evaluierung, Rechnungsprüfung und Kontrolle finanzieren, die sowohl für die öffentlichen Verwaltungen als auch für die anderen betroffenen territorialen Akteure wie Nichtregierungsorganisationen (NRO), Vereinigungen von Mandatsträgern sowie Berufs- und Umweltverbände erforderlich sind.

(8)  Anknüpfend an die Erfahrungen und Stärken der Gemeinschaftsinitiative URBAN und der Maßnahmen des Ziels 2 in krisenbetroffenen Städten und Stadtvierteln, vorgesehen in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1260/1999 vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(6), ist die städtische Dimension, einschließlich des Investitionsniveaus für nachhaltige Stadtentwicklung, auszubauen, indem die Maßnahmen in diesem Bereich in vollem Umfang in die aus dem EFRE kofinanzierten operationellen Programme einbezogen werden. Dabei spielen lokale Entwicklungs- und Beschäftigungsinitiativen und ihr Innovationspotenzial eine wichtige Rolle.

(9)  Besonderes Augenmerk muss der der Gewährleistung von Komplementarität und Kohärenz der Unterstützung gelten, die vom EFRE, vom Europäischen Agrarfonds für landwirtschaftliche Entwicklung gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/2005(7) sowie vom Europäischen Fischereifonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2005(8) erbracht wird. Die aus dem EFRE kofinanzierten Programme sollten daher die Diversifizierung der Wirtschaft des ländlichen Raums, seine kulturelle Dimension und die Entwicklung des Tourismus und die Diversifizierung der Wirtschaft der von der Fischerei abhängigen Gebiete weg von den traditionellen Tätigkeiten sowie die Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze fördern und solchen Regionen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zu einer größeren Anziehungskraft verhelfen.

(10)  Es soll sichergestellt werden, dass die Aktionen des EFRE zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) die Ziele der Europäischen Charta für Kleinunternehmen, angenommen während des Europäischen Rates von Santa Maria de Feira, berücksichtigen und ihre Umsetzung unterstützen.

(11)  Es ist wünschenswert, die Mittel und Bereiche der Unterstützung im Rahmen des Ziels "Konvergenz" durch die Einführung eines neuen Mechanismus zur Unterstützung der KMU sowie eines neuen Herangehens an die regionale Entwicklung zu erweitern, indem den KMU die Ergebnisse gänzlich durch öffentliche Mittel finanzierter Forschungen kostenlos zugänglich gemacht werden.

(12)  Es ist ferner erforderlich, die Maßnahmen des EFRE und die des siebten Rahmenprogramms(9) besser aufeinander abzustimmen.

(13)  Ein besonderes Augenmerk sollte auf die Gebiete in äußerster Randlage gerichtet werden, und zwar durch eine einmalige Ausweitung des Interventionsbereichs des EFRE auf die Finanzierung von Betriebskosten, die durch die Kompensierung von Mehrkosten aufgrund ihrer besonderen strukturbedingten wirtschaftlichen und sozialen Lage, die durch ihre Entlegenheit, ihre Insellage, ihre geringe Größe, ihre schwierigen topografischen und klimatischen Bedingungen und ihre wirtschaftliche Abhängigkeit von wenigen Erzeugnissen verstärkt wird und deren Dauerhaftigkeit und Kombination ihre Entwicklung und ihren Zugang zum Binnenmarkt beträchtlich beeinträchtigt, entstehen. Eine solche Ausnahme erfordert die Anwendung von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags.

(14)  Der EFRE sollte sich um die Probleme der Erreichbarkeit und der Abgelegenheit von den großen Märkten kümmern, denen die in Protokoll Nr. 6 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens definierten Gebiete mit extrem geringer Bevölkerungsdichte gegenüberstehen. Der EFRE sollte sich auch den spezifischen Problemen widmen, mit denen Inseln, Berggebiete, Grenzregionen und dünn besiedelte Gebiete aufgrund ihrer geografischen Lage konfrontiert sind und die deren Entwicklung hemmen, mit dem Ziel, die eigenständige nachhaltige Entwicklung in diesen Regionen zu unterstützen.

(15)  Im Hinblick auf die Transeuropäischen Netze (TEN) sollte der EFRE ferner die Verbindungen zu den neuen Mitgliedstaaten verbessern, vor allem, um die Wirtschaftsbeziehungen mit diesen Ländern zu stärken.

(16)  Es müssen Synergien zwischen dem EFRE und der Unterstützung aus dem Europäischen Sozialfonds und dem Kohäsionsfonds geschaffen werden. Außerdem ist die Komplementarität und Kohärenz mit den anderen Gemeinschaftspolitiken zu gewährleisten.

(17)  Es ist erforderlich, spezifische Bestimmungen zur Programmplanung, Verwaltung, Begleitung und Kontrolle der operationellen Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" festzulegen und die Komplementarität und Kohärenz mit anderen Gemeinschaftspolitiken, insbesondere der Politik der "Grand Voisinage" (größeres nachbarschaftliches Umfeld), zu gewährleisten.

(18)  Es ist notwendig, eine effiziente grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit mit den Nachbarländern der Gemeinschaft zu unterstützen. Dabei ist es nötig sicherzustellen, dass die Regionen der Mitgliedstaaten, die an Drittländer angrenzen, effiziente Hilfe für ihre Entwicklung erhalten. Ebenso ist sicherzustellen, dass sich die betroffenen Grenzregionen der Union in ihren bisherigen Möglichkeiten und Rechten nicht schlechter stellen als bisher und als Regionen an den EU-Binnengrenzen. Daher sollten ausnahmsweise Interventionen des EFRE erlaubt werden, die die Finanzierung von Projekten vorsehen, die auf dem Territorium von Drittländern angesiedelt sind, wenn sie für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den Regionen der Gemeinschaft von Nutzen sind. Es ist auch erforderlich, bei der Verteilung der finanziellen Mittel zwischen den transnationalen und grenzübergreifenden Aspekten des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" eine richtige Gewichtung sicherzustellen. Der grenzübergreifende Aspekt erfordert besondere Aufmerksamkeit, da die Grenzen der Europäischen Union erheblich länger geworden und viele der Regionen mit Entwicklungsrückstand Grenzregionen sind.

(19)  Die Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rats über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung vom 12. Juli 1999(10) wird aufgehoben –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Ziel

Diese Verordnung legt die Aufgaben des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), die Reichweite seiner Unterstützung hinsichtlich der Ziele "Konvergenz", "Regionale Wettbewerbstätigkeit, Beschäftigung und soziale Eingliederung" und "Europäische territoriale Zusammenarbeit" fest, wie sie in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. …/2005 [mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds] definiert sind, sowie die Art der Ausgaben, die beihilfefähig für die Unterstützung sind.

Sie legt spezifische Bestimmungen hinsichtlich der Behandlung städtischer und ländlicher Gebiete, von der Fischerei abhängiger Gebiete, von Gebieten in äußerster Randlage, von Inselregionen, von Grenzregionen, von Gebieten mit großen und ständigen natürlichen demografischen Benachteiligungen und von Bergregionen fest.

Sie legt auch die spezifischen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" fest, besonders im Hinblick auf Programmplanung, Durchführung, Verwaltung, Überwachung und Kontrolle dar.

Artikel 2

Aufgaben

Der EFRE trägt zur Finanzierung der Unterstützung bei, die darauf abzielt, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt im Zusammenhang mit der Strategie der nachhaltigen Entwicklung der Europäischen Union zu stärken, indem die Ursachen für die inter- und intraregionalen Disparitäten aufgezeigt und angegangen und die strukturelle Entwicklung und Anpassung der Regionalwirtschaften, einschließlich der Umstellung der Regionen mit rückläufiger industrieller Entwicklung, gefördert werden.

Dabei bezieht der EFRE die Prioritäten der Gemeinschaft ein, wobei die Einzelheiten dieser Prioritäten von den regionalen und lokalen Partnern im Einklang mit den operationellen Programmen und den einzelstaatlichen Vorschriften festzulegen sind, insbesondere:

   a) die Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit durch ein innovatives Herangehen an die regionale und lokale Entwicklung dauerhafte Arbeitsplätze zu schaffen und die soziale Eingliederung und die Geschlechtergleichstellung zu fördern und ökologische und soziale Verbesserungen durch die Umsetzung der Umwelt- und Sozialvorschriften der Union zu erreichen;
   b) die Notwendigkeit, die Hindernisse zu beseitigen, denen sich Behinderte beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen und Gebäuden gegenübersehen, indem gewährleistet wird, dass bei jedem Projekt, dem Fondsmittel zugute kommen, der Zugang eine Voraussetzung ist.

Artikel 3

Geltungsbereich der Unterstützung

(1)  Der EFRE konzentriert seine Unterstützung auf eine begrenzte Zahl von thematischen Prioritäten. Art und Umfang der im Rahmen der einzelnen Schwerpunkte zu finanzierenden Maßnahmen müssen den Charakter der drei Ziele "Konvergenz", "Regionale Wettbewerbstätigkeit, Beschäftigung und soziale Eingliederung" und "Europäische territoriale Zusammenarbeit" gemäß der Artikel 5, 6 und 7 widerspiegeln.

(2)  Der EFRE beteiligt sich an der Finanzierung von

   a) produktiven Investitionen, hauptsächlich zugunsten solcher KMU, die zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen beitragen;
   b) Infrastrukturen;
   c) anderen Entwicklungs- und Beschäftigungsinitiativen wie Unternehmensdienstleistungen, Errichtung und Ausbau von Finanzierungsinstrumenten wie Risikokapital, Darlehens- und Garantiefonds und lokale Entwicklungsfonds, zinsverbilligte Darlehen sowie lokale Dienstleistungen und die Vernetzung oder den Austausch von Erfahrungen zwischen den entsprechenden Regionen, Städten, gemeinsamen lokalen Initiativen und sozioökonomischen und Umweltakteuren;
   d) Wachstums- und Beschäftigungsdynamik von KMU (unternehmerische Handlungsfelder wie Gründung, Unternehmensübergabe, Unternehmensdynamik, Außenwirtschaft und Entwicklung von Kompetenzfeldern);
   e) technischer Hilfe gemäß Artikeln 43 und 44 der Verordnung (EG) Nr. …/2005.

Artikel 4

Ausgewogene und nachhaltige regionale Entwicklung

Regionale Entwicklung bedeutet nachhaltige Lebens- und Arbeitsbedingungen in den Regionen erhalten, weiterentwickeln und erforderlichenfalls neu gestalten.

Artikel 5

Konvergenz

Im Rahmen des Ziels "Konvergenz" konzentriert der EFRE seine Hilfen auf die Unterstützung einer nachhaltigen integrierten regionalen, lokalen, städtischen und ländlichen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, indem das endogene Potenzial durch Programme mobilisiert und gestärkt wird, die auf die Modernisierung und Diversifizierung der regionalen und lokalen Wirtschafts-, Verwaltungs- und sozialen Strukturen und die Schaffung nachhaltiger Arbeitsplätze insbesondere in den folgenden Bereichen abzielen;

1.  Territoriale Erneuerung, einschließlich Verstärkung der Kapazitäten der regionalen und lokalen institutionellen, sozialen und wirtschaftlichen Akteure und Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen, Entwicklungseinrichtungen und Finanzinstitute.

2.  Forschung und technologische Entwicklung (FTE), Innovation und Unternehmergeist einschließlich Stärkung der regionalen FTE-Kapazitäten und deren Integration in den Europäischen Forschungsraum zum Abbau der technologischen Kluft zwischen den Regionen.

Unterstützung der industriellen FTE in KMU und des Technologietransfers; Verbesserung der Verbindungen insbesondere zwischen KMU und Hochschulen, Nichtregierungsorganisationen sowie Forschungs- und Technologiezentren. Entwicklung von Unternehmensnetzwerken und -clustern, öffentlich- privater Partnerschaften; Unterstützung der Bereitstellung von Unternehmens- und Technologiedienstleistungen für Gruppen von KMU und Kleinstbetrieben; Förderung des Unternehmergeistes und Schaffung von Finanzierungsquellen für Innovationen in KMU und Kleinstbetrieben durch neue Finanzierungsinstrumente.

Unterstützung des klassischen Instrumentariums regionaler Wirtschaftsförderung wie die gezielte Förderung von Ansiedlungen und Investitionen der Unternehmen über den KMU-Bereich hinaus sowie Schaffung und Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur. Besondere Anstrengungen sollten zur Verbesserung der Kompetenzen und der Interventionsfähigkeit und der Repräsentativität der Verbände von KMU, von Kleinst- und Handwerksbetrieben unternommen werden.

Ergebnisse von Forschungen, die gänzlich aus öffentlichen Mitteln durch den EG-Haushalt oder nationale Forschungsinstitute finanziert wurden und die noch nicht patentiert sind, können KMU kostenlos angeboten werden, wenn diese Forschungsergebnisse direkt in ein innovatives Industrieerzeugnis umgesetzt werden. Zur Unterstützung des Wissensaustausches ohne die Notwendigkeit, neues Know-how entwickeln zu müssen, sollte der Einsatz eines regionalen oder nationalen "Knowledge voucher" als ein allgemeines Instrument zugänglich sein.

3.  Informationsgesellschaft einschließlich: Ausbau des lokalen Inhalts sowie von lokalen Diensten und Anwendungen; Entwicklung von On-line-Diensten für die Öffentlichkeit und Verbesserung des Zugangs zu diesen; Unterstützung und Dienstleistungen für KMU im Hinblick auf die Einführung und effiziente Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) oder die Ausnutzung neuer Ideen.

4.  Lokale Beschäftigungs- und Entwicklungsinitiativen: Beihilfen für lokale Dienstleistungseinrichtungen, mit denen Arbeitsplätze geschaffen werden sollen, mit Ausnahme der vom Europäischen Sozialfonds finanzierten Maßnahmen.

5.  Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen einschließlich der Förderung von Unternehmensgründungen, spezifische Maßnahmen für Unternehmerinnen zur Erleichterung der wirtschaftlichen Nutzung von neuen Ideen und Unterstützung der Gründung von neuen Unternehmen durch Hochschulen und bestehende Unternehmen, Förderung von Infrastrukturen und Dienstleistungen, die die Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben ermöglichen.

6.  Umwelt einschließlich: Investitionen gekoppelt an die Bereiche Abfallbewirtschaftung, Wasserbewirtschaftung und –qualität einschließlich der Sicherung der Versorgung mit Trinkwasser in Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik(11), Behandlung von städtischen Abwässern und Luftqualität; Integrierte Vorbeugung und Kontrolle, Altlastsanierung und Sanierung von verschmutzten Geländen und Flächen; Förderung der Artenvielfalt und des Naturschutzes sowie Förderung der Entwicklung von Infrastruktur zur Umsetzung von Natura 2000; Unterstützung für KMU im Hinblick auf die Förderung von Plänen zur nachhaltigen Produktion durch Einführung von rentablen Verwaltungssystemen für Umwelt und durch die Einführung und Nutzung von Technologien zur Verschmutzungsverhütung.

7.  Konversion einschließlich der Altlastenuntersuchung, Sanierung von militärisch genutzten Flächen und ihre Rückführung in zivile Nutzung, ihre Renaturierung oder Aufforstung, Beseitigung von Kampfstoffen, Rekonstruktion und Modernisierung von Kasernengebäuden und -geländen zur wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Wiederbelebung einschließlich des dazugehörigen Einzugsbereichs, in diesem Zusammenhang insbesondere die Förderung von KMU.

8.  Risikoverhütung einschließlich: Entwicklung und Durchführung von Plänen zur Verhütung von natürlichen und technologischen Risiken.

9.  Fremdenverkehr und Kultur einschließlich: Förderung des natürlichen und kulturellen Reichtums als Potenzial für einen nachhaltigen Fremdenverkehr; Schutz und Aufwertung des natürlichen und kulturellen Erbes zur Förderung der Wirtschaftsentwicklung; Unterstützung für eine bessere Bereitstellung von touristischen Leistungen im Hinblick auf neue Leistungen mit höherem Mehrwert und Erleichterung des Wechsels zu neuen, nachhaltigeren Fremdenverkehrsmodellen.

10.  Wirtschaftliche und soziale Wiederbelebung krisenbetroffener Städte und Stadtrandgebiete: Ganzheitliche Konzepte zur nachhaltigen Entwicklung krisenbetroffener städtischer Gebiete, mittlerer und kleiner Städte mit Zentrumsfunktion und Standrandgebiete, Wiederbelebung der Stadt-Umland-Beziehung bezüglich der Funktionen der Daseinsvorsorge.

11.  Investitionen in Verkehrsnetze, einschließlich der TEN, der großen europäischen technischen und logistischen Projekte, Straßenbau und -ausbau außerhalb der TEN-V unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Verbindungen zu Inseln und ländlichen Gebieten, Binnenregionen und in anderer Weise abgelegenen Gebieten sowie zwischen diesen Regionen und den Kerngebieten der Gemeinschaft zu schaffen, und integrierte Strategien zur Förderung eines sauberen, nachhaltigen städtischen Verkehrs, die zur Verbesserung der Beförderungsleistungen im Personen- und Güterverkehr insbesondere für Personen mit eingeschränkter Mobilität, und des Zugangs zu diesen, zu einem ausgewogeneren Verhältnis zwischen den Verkehrsträgern, zur Förderung von Systemen des kombinierten Verkehrs und zur Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich des Umgebungslärms und der Feinstaubbelastung sowie der Verkehrsunfallquote und zur Einführung von Ersatzkraftstoffen beitragen.

12.  Energie einschließlich der TEN, die zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und -qualität, zur Sicherung der Beschäftigung, zur Vollendung des Binnenmarktes und zur Einbeziehung von Umweltbelangen beitragen; Verbesserung der Energieeffizienz und der Entwicklung von erneuerbaren Energien.

13.  Investitionen in dem Bereich Bildung, Berufsbildung und lebenslanges Lernen insbesondere von jungen Menschen und Frauen, die zur Steigerung der Attraktivität und der Lebensqualität in den Regionen beitragen, um die Produktionssysteme zu modernisieren und die Kompetenzen und die Förderung des lebenslangen Lernens auch durch die Anwendung neuer Technologien zu stärken.

14.  Investitionen in dem Bereich Gesundheit einschließlich von Investitionen, die die Bereitstellung von Gesundheitsleistungen, die Verhütung von Krankheiten, die Erleichterung des Zugangs zu medizinischen Leistungen verbessern und so zur regionalen Entwicklung und zur Lebensqualität in den Regionen beitragen.

15.  Direktbeihilfen für Investitionen in KMU, die zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen beitragen.

16.  Öffentliche Sicherheit zur Förderung der lokalen Wirtschaftstätigkeit über Investitionen in Technologien und in Informations- und Sensibilisierungskampagnen zur Vorbeugung der Unterwanderung der Wirtschaft durch Kriminalität und zur Verbreitung der Legalitätskultur.

17.  Stärkung der Strukturierung, der institutionellen Kapazitäten und der Repräsentativität der Organisationen und zwischengeschalteten Kammern der KMU, Kleinst- und Handwerksbetrieben.

18.  Direktbeihilfen für Investitionen mit besonderem Augenmerk auf qualitativ hochwertige saubere Technologien zur Umstrukturierung von Schwerindustrien in Regionen, in denen der Übergang zur Marktwirtschaft erst in jüngster Vergangenheit erfolgt ist.

Artikel 6

Regionale Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und soziale Eingliederung

Im Rahmen des Ziels "Regionale Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und soziale Eingliederung" trägt der EFRE den Zielen des siebten Rahmenprogramms Rechnung und konzentriert seine Unterstützung im Rahmen von regionalen, wirtschaftlichen und nachhaltigen Entwicklungsstrategien auf folgende Bereiche, wenngleich eine gewisse Flexibilität für die "Phasing-in-Regionen" erhalten bleibt:

1.  Innovation und wissensbasierte Wirtschaft durch Förderung der Konzeption und Umsetzung von regionalen Innovationsstrategien, die das Entstehen von effizienten regionalen Innovationssystemen , die geeignet sind, unter Berücksichtigung der lokalen Bedürfnisse die technologische Kluft zu reduzieren, begünstigen, insbesondere:

   a) Verstärkung von regionalen FTE- und Innovationskapazitäten, die direkt mit den Zielen der regionalen Wirtschaftsentwicklung sowie der Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Armut verbunden sind, insbesondere durch Förderung von industrie- oder technologiespezifischen Kompetenzzentren, durch Unterstützung der industriellen FTE in KMU und des Technologietransfers und durch die Entwicklung der Technologievorausschau und des internationalen Benchmarking von Maßnahmen zur Innovationsförderung; Unterstützung der Zusammenarbeit von Unternehmen und von gemeinsamen innovativen Projekten im Bereich FTE und Innovation;
   b) Förderung der Innovationstätigkeit und Modernisierung in KMU, insbesondere durch Förderung von Direktinvestitionen, durch Unterstützung von Kooperationsnetzwerken zwischen Hochschulen und Unternehmen, durch Förderung von Unternehmensnetzwerken und KMU-Clustern, durch die Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzierungs- und Kreditmöglichkeiten und durch die Erleichterung des Zugangs von KMU zu fortgeschrittenen Unternehmensdienstleistungen; Unterstützung der Integration von sauberen und innovativen Technologien in den KMUs sowie durch spezifische Maßnahmen und Aktionspläne zur Förderung der Innovationstätigkeit in sehr kleinen Unternehmen;
   c) Schaffung einer engeren Verbindung zwischen Wissen und Beschäftigung, um für die Jugendlichen Ausbildungsmöglichkeiten zu schaffen, die mit den realen Beschäftigungsmöglichkeiten in den Unternehmen korrelieren;
   d) Errichtung von Infrastrukturen, die von ihrer Dimension her der lokalen Entwicklung und der Entwicklung von Beschäftigung angemessen sind;
   e) Förderung des Unternehmergeistes durch Erleichterung der wirtschaftlichen Nutzung von neuen Ideen, einschließlich innovativer Ansätze zur Förderung der Sozialwirtschaft und der örtlichen Entwicklung, und Ermunterung zur Förderung der Gründung von neuen Unternehmen durch Hochschulen, Fachhochschulen, Berufsfachschulen und Berufsschulen, Universitäten und bestehende Unternehmen;
   f) Förderung öffentlich-privater Partnerschaften bei der Herstellung von Erzeugnissen und der Erbringung von Dienstleistungen;
   g) Schaffung von neuen Finanzierungsinstrumenten zur Förderung von Forschungs- und technologischen Entwicklungskapazitäten von KMU und zur Förderung des Unternehmergeists und neuer Unternehmensbildung speziell von KMU, die wissensintensive Technologien ausgiebig nutzen, durch Investitionskapital und Gründerzentren;
   h) Erarbeitung von Aktionsplänen zur Schaffung von Anreizen für die Gründung, Übernahme, Weiterentwicklung und Modernisierung von Klein- und Kleinstbetrieben sowie Handwerksbetrieben;
   i) Direktbeihilfen für Investitionen in KMU, die zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen beitragen.

2)  Umwelt und Risikoverhütung, insbesondere:

  a) Förderung von Investitionen zur
   Sanierung von verschmutzten, ungenutzten Geländen und brachliegenden Flächen;
   Entwicklung städtischer Grünflächen und Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und Diversifizierung der ländlichen Gebiete;
   Förderung von Infrastrukturen im Zusammenhang mit der Artenvielfalt und Natura 2000;
   Bewirtschaftung von festen und flüssigen Abfällen;
   Entwicklung des Fremdenverkehrs, einschließlich des Schutzes und der Förderung des Natur- und Kulturerbes und der Förderung hochwertiger Dienstleistungen, die zu einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung beitragen;
   b) Konversion einschließlich der Altlastenuntersuchung, Sanierung von militärisch genutzten Flächen und ihre Rückführung in zivile Nutzung, ihre Renaturierung oder Aufforstung, Beseitigung von Kampfstoffen, Rekonstruktion und Modernisierung von Kasernengebäuden und -geländen zur wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Wiederbelebung einschließlich des dazugehörigen Einzugsbereiches, in diesem Zusammenhang insbesondere die Förderung von KMU;
   c) Anreiz zur Erzeugung von erneuerbaren Energien, zur Entwicklung effizienter Energiemanagementsysteme und zur Reduzierung von CO2- und sonstigen Schadstoffemissionen;
   d) Förderung eines umweltfreundlichen Verkehrs;
   e) Entwicklung von Plänen und Maßnahmen zur Verhütung und Behandlung von natürlichen und technologischen Risiken sowie Begrenzung der von Unternehmen und Haushalten hervorgerufenen Folgen für die Umwelt.

3)  Zugang - außerhalb der großen städtischen Zentren - zu Verkehrs- und Telekommunikationsdiensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, insbesondere:

   a) Verstärkung der sekundären Netze durch Verbesserung der Verbindungen zu den prioritären TEN, zu regionalen Eisenbahnknotenpunkten, Flughäfen und Häfen oder zu multimodalen Plattformen, durch Sicherstellung von Radialverbindungen zu den großen Eisenbahnlinien und durch Förderung der regionalen und lokalen Binnenschifffahrt, Seeverbindungen zu kleineren Inseln und Flugverbindungen zwischen erst- und zweitrangigen Flughäfen;
   b) Förderung des Zugangs zu und des effizienten Einsatzes von IKT durch KMU durch die Schaffung von Infrastrukturen in den entlegenen Regionen, durch die Unterstützung des Zugangs zu den Netzen, die Einrichtung von öffentlichen Internet-Zugangsstellen, die Bereitstellung von Ausrüstungen und durch die Entwicklung von Diensten und Anwendungen, insbesondere durch die Erstellung von Aktionsplänen für sehr kleine Unternehmen und Handwerksbetriebe.

Artikel 7

Europäische territoriale Zusammenarbeit

Im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" konzentriert der EFRE seine Unterstützung auf:

2.  Die Entwicklung von grenzübergreifenden wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Tätigkeiten durch gemeinsame Strategien für eine nachhaltige territoriale Entwicklung, insbesondere durch

   a) Förderung des Unternehmergeistes und der Entwicklung von KMU, des Fremdenverkehrs, kultureller und sportlicher Tätigkeiten und des Grenzhandels;
   b) Förderung des Schutzes und der gemeinsamen Bewirtschaftung der Umwelt und der Risikoverhütung im Bereich des Katastrophenschutzes;
   c) Förderung der nachhaltigen Entwicklung ländlicher Gebiete;
   d) Verringerung der Isolation durch einen besseren Zugang zu Verkehrs-, Informations- und Kommunikationsnetzen und –diensten sowie zu den grenzübergreifenden Wasser- , Abfallentsorgungs- und Energiesystemen;
   e) Entwicklung der Zusammenarbeit, der Kapazitäten, der gemeinsamen Nutzung auf dem Gebiet der insbesondere in Bereichen wie Gesundheit, Kultur, Sport und Bildung;
   f) Bekämpfung der Kriminalität und Schutz der Grenzen;
   g) Schutz und Aufwertung des natürlichen und/oder kulturellen Erbes zur Förderung der Wirtschaftsentwicklung, städtischer oder ländlicher Erneuerung oder des Fremdenverkehrs durch die Förderung des Modells der dezentralisierten Verwaltung von INTERREG.

Darüber hinaus können die operationellen Programme zur grenzüberschreitenden Integration des Arbeitsmarkts, zu lokalen Beschäftigungsinitiativen, Chancengleichheit, Fortbildung und sozialer Eingliederung sowie zur gemeinsamen Nutzung von Humanressourcen und Einrichtungen für FTE beitragen.

2)  Begründung und Entwicklung der transnationalen Zusammenarbeit, einschließlich der bilateralen oder multilateralen Zusammenarbeit zwischen maritimen Regionen, im Einklang mit dem Aktionsplan "Grand Voisinage", durch die Finanzierung von Netzwerken und Aktionen, die eine integrierte territoriale Entwicklung, insbesondere basierend auf den folgenden Prioritäten, begünstigen:

   a) Wasserbewirtschaftung, insbesondere auf transnationalen Ebene, einschließlich des Schutzes und der Bewirtschaftung von Flusseinzugsgebieten, Küstengebieten, Meeresressourcen, Wasserdienstleistungen und Feuchtgebieten;
   b) Verbesserung der Anbindung, einschließlich Investitionen im Zusammenhang mit den grenzüberschreitenden Abschnitten der transeuropäischen Netze, Verbesserung der lokalen und regionalen Anbindung an die nationalen und transnationalen Netze und Plattformen; Verbesserung der Interoperabilität der nationalen und regionalen Systeme und Aufbau und Entwicklung von Meeresautobahnen; Förderung von fortgeschrittenen Logistik-, Kommunikations- und Informationstechnologien;
   c) Risikoverhütung und Klimawandel, einschließlich der Förderung maritimer Sicherheit und des Schutzes vor Dürren, Überschwemmungen, Meeres- und Binnengewässerverschmutzung, der Verhütung und des Schutzes vor Erosion, auch in Bezug auf den Küstenstreifen, vor hydrogeologischer Störung, Erdbeben, Vulkanausbrüchen, Lawinen, Taifunen, Waldbränden und Wüstenbildung sowie Schutz der Artenvielfalt, Förderung des Umweltmanagements und der nachhaltigen Energieerzeugung. Die Programme können die Bereitstellung von Ausrüstungen, die Entwicklung von Infrastrukturen, die Konzeption und Durchführung von transnationalen Unterstützungsplänen, Systeme für die gemeinsame Kartografierung von Risiken und die Entwicklung von gemeinsamen Instrumenten für die Untersuchung, Verhütung, Überwachung und Bekämpfung von natürlichen und technologischen Risiken umfassen;

d)  Die Schaffung von Wissenschafts- und Technologienetzwerken für Fragen, die die ausgewogene Entwicklung der transnationalen Räume und die Reduzierung der technologischen Kluft betreffen: u.a. Schaffung von Netzwerken zwischen Hochschulen, was zu ihrer wirksamen Integration in den Europäischen Forschungsraum beiträgt, und Verbindungen für den Zugang zu wissenschaftlichen Kenntnissen und den Technologietransfer zwischen FTE-Einrichtungen und internationalen Spitzenzentren für FTE, Errichtung von transnationalen Zusammenschlüssen für die gemeinsame Nutzung von FTE-Ressourcen, Partnerschaften zwischen Einrichtungen für den Technologietransfer, Entwicklung von gemeinsamen Instrumenten des Finanz-Engineering zur Förderung von FTE in den KMU;

   e) Zusammenarbeit im Hinblick auf Unternehmergeist und die Entwicklung der KMU, einschließlich in den Bereichen Fremdenverkehr, Kultur, Bildung und Gesundheit und im Hinblick auf die Unterstützung der nachhaltigen Kommunen;
   f) Schutz der natürlichen Ressourcen und des kulturellen Erbes, Schutz und Verbesserung der natürlichen Umwelt der Regionen, Bewahrung und Entwicklung des natürlichen Reichtums und Schutz sowie Verbesserung der bebauten Umwelt und des kulturellen Erbes, Entwicklung von wirksamen, integrierten und langfristigen Strategien für eine nachhaltige Entwicklung und Erlangung eines genaueren Überblicks über die natürlichen Ressourcen und das kulturelle Erbe und über die Art und Weise, wie sie erfolgreich in transnationale Strategien integriert werden können;
   g) Zusammenarbeit bei maritimen Fragen einschließlich der Entwicklung eines Hafennetzwerks, des Seeverkehrs, wirtschaftlicher Verbindungen zwischen Häfen und Verbindungen zwischen Häfen und ihrem Umland;
   h) Städtische und ländliche Raumplanungsfragen mit einer deutlichen transnationalen Dimension gemäß der Europäischen Raumentwicklungsperspektive.

3)  Entwicklung der interregionalen Zusammenarbeit und Verstärkung der Wirksamkeit der Regionalpolitik durch Förderung der Vernetzung und des Erfahrungsaustauschs und der Projektentwicklung zwischen den regionalen und lokalen Behörden, unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Nummern 1 und 2 und den Artikeln 9, 10, 11 und 12 genannten Themen, zu denen auch Programme für Kooperationsnetzwerke, die sich auf die gesamte Gemeinschaft erstrecken, zählen, sowie Maßnahmen, die Studien, die Erhebung von Daten und die Beobachtung und Analyse von Entwicklungstendenzen in der Gemeinschaft betreffen.

Netzwerkprojekte werden im Rahmen einer einheitlichen gemeinschaftsweiten Zone koordiniert.

Eine Halbzeitbewertung bestehender Netze wie ESPON, URBACT und INTERACT ist durchzuführen.

Artikel 8

Regelungen zur Zuschussfähigkeit der Ausgaben

Folgende Ausgaben kommen für eine Beteiligung des EFRE nicht in Betracht:

a)  Mehrwertsteuer;

   b) Sollzinsen;
   c) Erwerb von Grundstücken für einen Betrag von mehr als 10% der gesamten zuschussfähigen Ausgaben für die betreffende Operation;
   d) Wohnungsbau, mit Ausnahme der Kosten für die Renovierung von Sozialwohnungen im Hinblick auf die Einsparung von Energie und den Umweltschutz im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Stadtentwicklung;
   e) Stilllegung von Kernkraftwerken.

Kapitel II

Spezifische Bestimmungen zur Behandlung von territorialen Besonderheiten

Artikel 9

Städtische Dimension

(1)  Im Fall von Maßnahmen zur nachhaltigen Stadtentwicklung gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a) oder Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. …/2005 unterstützt der EFRE die Förderung der Entwicklung von partizipativen, integrierten Strategien, mit denen das nachhaltige Wachstum gestärkt und der starken Konzentration von wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Problemen in den städtischen Ballungsgebieten und den architektonischen Barrieren begegnet werden soll.

Ziel ist dabei die Verbesserung der städtischen Umwelt durch die Neuerschließung von Industriebrachen, den Schutz und die Inwertsetzung des historischen und kulturellen Erbes, die Entwicklung von kulturellen Dienstleistungen für geeignete Maßnahmen zur Förderung der Innovationstätigkeit und der wissensbasierten Wirtschaft, des Unternehmergeists, der lokalen Beschäftigung, der Umwelt und der Entwicklung lokaler Lebensweisen sowie die Schaffung von Dienstleistungen für die Bürger, die den sich ändernden demografischen Strukturen und der nachhaltigen Mobilität Rechnung tragen.

(2)  Abweichend von Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. …/2005 kann der EFRE im Rahmen des Ziels "Regionale Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und soziale Eingliederung" Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. …/2005 [über den Europäischen Sozialfonds] fallen, bis zu 20% der für den betroffenen Schwerpunkt verfügbaren Mittel finanzieren.

Artikel 10

Ländliche Gebiete und von der Fischerei abhängige Gebiete

Die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Behörden gewährleisten die Komplementarität und Kohärenz zwischen den Maßnahmen, die aus dem Europäischen Agrarfonds für ländliche Entwicklung (EAFL) gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/2005 bzw. aus dem Europäischen Fischereifonds (EFF) gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/2005 kofinanziert werden, und den aus dem EFRE kofinanzierten Programmen.

Die Interventionen des EFRE in den ländlichen und den von der Fischerei abhängigen Gebieten konzentrieren sich unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsgrundsatzes auf Maßnahmen zur Lösung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Probleme solcher Gebiete und die Notwendigkeit, Diversifizierungsmaßnahmen zu entwickeln, und umfassen Folgendes:

   1) Infrastrukturen zur Verbesserung der Anbindung;
   2) Beschleunigung der Einführung von Telekommunikationsnetzen und –diensten in den ländlichen Gebieten;
   3) Entwicklung von neuen wirtschaftlichen Tätigkeiten außerhalb des Agrar- und des Fischereisektors, einschließlich der Gründung, der Übernahme und der Entwicklung von Klein- und Kleinstbetrieben sowie von Handwerksbetrieben;
   4) Stärkung der Verbindungen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten;
   5) Entwicklung von nachhaltigem Fremdenverkehr und Freizeitmöglichkeiten im ländlichen Raum;
   6) Schutz des Kulturerbes, Entwicklung des kulturellen Lebens;
   7) Herstellung von Biokraftstoffen und/oder Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen;
   8) Investitionen in Energieeffizienz;
   9) Förderung des Unternehmergeists und von Maßnahmen zur Stimulierung der örtlichen Beschäftigung.

Die Mitgliedstaaten und die Regionen müssen im Rahmen der operationellen Programme gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. …/2005 des Rates im Einklang mit den Koordinierungsmaßnahmen gemäß deren Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe c) die Komplementarität und die Kohärenz der von EAFL und EFF kofinanzierten und vom EFRE kofinanzierten Aktionen gewährleisten. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten, die Regionen und die entsprechenden Partner im Zuge der Vorbereitung der operationellen Programme klare Abgrenzungskriterien erstellen für unterstützende Aktionen des EFRE gemäß der Nummern 1), 3) und 5), des EAFL gemäß Artikel 49 Nummer1 Buchstaben a), b) und i) der Verordnung (EG) Nr. …/2005 für die ländlichen Gebiete oder des EFF gemäß des Artikels […] der Verordnung (EG) Nr. …/2005 für die von der Fischerei abhängigen Gebiete. Zusätzlich sollten Vorschriften für begleitende und nachträgliche Kontrollen zur Überprüfung der Komplementariät und Kohärenz festgelegt werden.

Artikel 11

Gebiete mit natürlichen Benachteiligungen

Die aus dem EFRE kofinanzierten Regionalprogramme welche Gebiete, die mit natürlichen Benachteiligungen gemäß Artikel 52 (1) b) der Verordnung (EG) Nr. …/2005 konfrontiert sind, widmen den spezifischen Problemen dieser Gebiete eine besondere Aufmerksamkeit.

Unbeschadet der Artikel 3 und 5 sollte der EFRE insbesondere zur Finanzierung von Investitionen beitragen, die auf die Verbesserung der Anbindung auf allen Ebenen, die Förderung und Entwicklung von nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeiten aller Art, die ihre Entvölkerung vermeiden und Impulse für ihre Entwicklung geben und gleichzeitig nicht nur die Erhaltung des Kulturerbes sicherstellen, sondern auch die Innovationstätigkeit und neue Technologien fördern, die für die Gegebenheiten der Region geeignet sind, die Förderung einer nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen und auf die Förderung des Fremdenverkehrs abzielen.

Artikel 12

Gebiete in äußerster Randlage

Im Rahmen der zusätzlichen Mittelzuweisung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. …/2005 und abweichend von Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags beteiligt sich der EFRE in den Gebieten in äußerster Randlage an der Finanzierung von Betriebsbeihilfen, um zu vermeiden, dass die Mehrkosten in den Bereichen gemäß Artikel 5 und den nachstehend genannten weiteren Bereichen, wobei Erzeugnisse des Anhangs I des Vertrags ausgeschlossen sind, die Vollendung des Binnenmarktes beeinträchtigen:

   a) Unterstützung für den Warentransport und Startbeihilfen für Transportdienste;
   b) finanzielle Unterstützung für Probleme die sich aus Lagerungsbegrenzungen, Überdimensionierung und Wartung von Produktionsanlagen, aus dem Mangel an Humankapital auf dem lokalen Arbeitsmarkt sowie aus der Berufsbildung ergeben;
   c) Hilfen zur Überwindung der Defizite bei der technologischen Innovation und Forschung sowie der Entwicklung.

Kapitel III

Spezifische Bestimmungen für das Ziel

"Europäische territoriale Zusammenarbeit"

abschnitt 1

operationelle programme

Artikel 13

Inhalt

Alle Landregionen entlang der Binnengrenzen und entlang der Außengrenze sowie bestimmte angrenzende Küstenregionen der NUTS Ebene 3 kommen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit in Frage; außerdem einige Küstenregionen der Gemeinschaft der NUTS Ebene 3, die gemäß den Kriterien für die grenzübergreifende Zusammenarbeit nach einer flexibel auszulegenden allgemeinen Regel 150 Kilometer voneinander entfernt liegen.

Jedes operationelles Programm im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" umfasst folgende Informationen:

   1) eine Analyse der Situation in dem betreffenden Kooperationsraum in Bezug auf Stärken und Schwächen und nachhaltige Entwicklungsziele sowie die Strategie, mit der hierauf reagiert werden soll, unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeitskriterien, d.h. Auswirkungen auf die Natur, historisches Erbe (einschließlich der historischen Zentren) und wirtschaftliche und demografische Ungleichgewichte;
   2) eine Begründung der ausgewählten Schwerpunkte im Hinblick auf die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft und die daraus abgeleiteten Schwerpunkte des operationellen Programms sowie die aufgrund der Ex-ante-Evaluierung erwarteten Auswirkungen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. …/2005;
   3) die Information über Schwerpunkte und ihre spezifischen Ziele.. Die Ziele werden mit Hilfe einer begrenzten Zahl von Durchführungs-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren quantifiziert. Diese Indikatoren müssen es ermöglichen, das Voranschreiten und die Wirksamkeit der Ziele zu messen, über die die Schwerpunkte umgesetzt werden, und beziehen sich auf die sozioökonomische, die strukturelle und die Umweltsituation;
   4) die Ergebnisse der Strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme(12);
   5) eine Bewertung der Auswirkungen auf die Beschäftigung in den betroffenen Gegenden und ihren territorialen Nachbarn, einschließlich Arbeitsstrukturen, saisonale Effekte und Fertigkeiten;
   6) die Aufteilung der Interventionsbereiche nach Kategorien entsprechend der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. …/2005;
   7) Angaben zu gemeinsamer Förderfähigkeit und Kriterien;
  8) einen einzigen Finanzierungsplan ohne Aufschlüsselung nach Mitgliedstaaten, der zwei Tabellen umfasst:
   a) eine Tabelle schlüsselt gemäß den Artikeln 50 bis 53 der Verordnung (EG) Nr. .../2005 für jedes Jahr der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung des EFRE auf. Die jährlich vorgesehene Gesamtbeteiligung des EFRE ist mit der geltenden Finanziellen Vorausschau vereinbar;
   b) eine Tabelle enthält für den gesamten Programmplanungszeitraum und für jeden Schwerpunkt Angaben zum Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft und der nationalen öffentlichen Beiträge sowie Angaben zum Satz der Beteiligung des EFRE;
  9) die Bestimmungen zur Durchführung des operationellen Programms umfassen:
   a) die Benennung sämtlicher Stellen gemäß Artikel 15 durch die Mitgliedstaaten;
   b) die Beschreibung der gemeinsamen Auswahlkriterien und der Begleit- und Evaluierungssysteme sowie Angaben zur Zusammensetzung des Begleitausschusses;
   c) die Festlegung der Verfahren für die Bereitstellung und Weiterleitung der Finanzmittel, damit die Transparenz der Geldströme gewährleistet ist;
   d) die Maßnahmen, mit denen die Publizität des operationellen Programms gewährleistet werden soll;
   e) die Beschreibung der zwischen Kommission und Mitgliedstaat getroffenen Vereinbarungen für den Austausch elektronischer Daten, mit dem den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. …/2005 in Bezug auf Zahlungen, Begleitung und Evaluierung entsprochen wird;
   f) die Beschreibung der Modalitäten für die Einbeziehung der regionalen und örtlichen Behörden, die von jedem Mitgliedstaat festzulegen sind, der ein gemeinsames operationelles Programm vorlegt, gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. …/2005 in der Vorbereitungsphase des Programms und späteren Phasen;
   10) eine indikative Liste der Großprojekte im Sinne von Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. …/2005, die während des Programmplanungszeitraums eingereicht werden sollen;
   11) die Empfehlungen der Partner zum operationellen Programm.

Die Mitgliedstaaten stellen die Beteiligung der regionalen Behörden an der Programmplanung und der Begleitung der Maßnahmen der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit sicher.

abschnitt 2

beihilfefähigkeit

Artikel 14

Regeln zur Förderfähigkeit

Unbeschadet des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. …/2005, kann die Kommission auf Anfrage der Mitgliedstaaten Regeln zur Förderfähigkeit für bestimmte Kategorien von Ausgaben vorschlagen, die nationale Regeln ersetzen, wobei in jedem Fall eine Frist für die Aufstellung dieser Regeln vor Beginn der Ausführung der dort enthaltenen Projekte festzusetzen ist. Diese Gemeinschaftsregeln zur Förderfähigkeit von Ausgaben werden in einer Verordnung der Kommission in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 104 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. …/2005 angenommen.

abschnitt 3

Verwaltung, evaluierung und Kontrolle

Artikel 15

Bestimmung der Behörden

(1)  Die Mitgliedstaaten, die sich an einem operationellen Programm im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" beteiligen, bezeichnen eine einzige Verwaltungsbehörde, eine einzige Bescheinigungsbehörde und eine einzige Prüfbehörde, die in dem Mitgliedstaat angesiedelt ist, in dem die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Die Bescheinigungsbehörde nimmt die Zahlungen der Kommission entgegen und leistet grundsätzlich die Zahlungen an den federführenden Begünstigten.

Die Mitgliedstaaten errichten ein gemeinsames technisches Sekretariat, das funktional bei der Verwaltungsbehörde angesiedelt ist. Es unterstützt die Verwaltungsbehörde und den Begleitausschuss bei der Ausübung ihrer jeweiligen Aufgaben.

(2)  Die Prüfbehörde für das operationelle Programm wird von einer Gruppe von Finanzprüfern unterstützt, damit sie die Funktionen gemäß Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. …/2005 wahrnehmen kann. Diese Gruppe wird von den an einem operationellen Programm beteiligten Mitgliedstaaten eingesetzt. Die Gruppe setzt sich aus Vertretern der Prüfstellen zusammen, die von den beteiligten Mitgliedstaaten benannt wurden. Die Finanzprüfergruppe wird innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung zur Genehmigung eines operationellen Programms eingesetzt. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Den Vorsitz übernimmt die für das operationelle Programm zuständige Prüfbehörde.

Der Schlussbericht der zuständigen Prüfbehörde gemäß Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. …/2005 muss von der Finanzprüfergruppe genehmigt worden sein.

(3)  Jeder Mitgliedstaat, der sich an einem operationellen Programm beteiligt, benennt seine Vertreter im Begleitausschuss gemäß Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. …/2005, wobei er eine angemessene Vertretung der betroffenen regionalen und lokalen Behörden vorsieht und sicherstellt.

(4)  Die Mitgliedstaaten erfüllen diese Aufgaben innerhalb eines mit der Kommission vereinbarten Zeitrahmens, um jegliche unnötige Verzögerung bei der Erstellung und Umsetzung des operationellen Programms zu vermeiden.

(5)  Die Verwaltungsbehörden veröffentlichen unter der Kontrolle der Mitgliedstaaten regelmäßig und in geeigneter Weise eine nach den einzelnen Kriterien für die Förderfähigkeit aufgeschlüsselten Bericht über die von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen und die verfügbaren Mittel.

Artikel 16

Funktionen der Verwaltungsbehörde

Die Verwaltungsbehörde nimmt alle Funktionen gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. …/2005 wahr, die nicht die Ordnungsmäßigkeit der Operationen und Ausgaben nach Maßgabe der einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften betreffen. In diesem Zusammenhang beschränkt sich ihre Zuständigkeit auf die Vergewisserung, dass die Ausgaben aller an einer Operation beteiligten Begünstigten durch einen qualifizierten Prüfer bestätigt wurden.

Artikel 17

Prüfsystem

Um die Ausgabenbestätigung gemäß Artikel 22 zu gewährleisten, errichtet jeder Mitgliedstaat ein Prüfsystem, das es ermöglicht, die Erbringung der kofinanzierten Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen, die Richtigkeit der Ausgaben, die für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Operationen oder Teile von Operationen gemeldet wurden, sowie die Vereinbarkeit dieser Ausgaben und der dazugehörigen Operationen oder Teile von Operationen mit den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu überprüfen. Ist eine Überprüfung der Erbringung der kofinanzierten Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen nur für die gesamte Operation möglich, so obliegt diese Überprüfung dem Prüfer des federführenden Begünstigten oder der Verwaltungsbehörde.

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Bestätigung der Ausgaben von qualifizierten Prüfern innerhalb von höchstens zwei Monaten vorgenommen werden kann.

Artikel 18

Finanzielle Abwicklung

(1)  Die Beteiligung des EFRE wird auf ein einziges Konto ohne nationale Unterkonten eingezahlt.

(2)  Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Aufdeckung und Berichtigung von Unregelmäßigkeiten sowie die Wiedereinziehung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen zieht die Bescheinigungsbehörde bei dem federführenden Begünstigten alle aufgrund von Unregelmäßigkeiten rechtsgrundlos gezahlten Beträge wieder ein. Die Begünstigten erstatten dem federführenden Begünstigten die rechtsgrundlos gezahlten Beträge nach den Bestimmungen der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung.

Ist es dem federführenden Begünstigten nicht möglich, von den Begünstigten die betreffenden Beträge einzuziehen, so erstattet der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet der betreffende Begünstigte seinen Sitz hat, der Bescheinigungsbehörde den Betrag, der dem betreffenden Begünstigten rechtsgrundlos gezahlt wurde.

Artikel 19

Europäischer Verbund für grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten, die sich an einem operationellen Programm im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" beteiligen, können auf das mit der Verordnung (EG) Nr. …/2005 errichtete Rechtsinstrument für Zusammenarbeit zurückgreifen und die Verantwortung für die Durchführung des operationellen Programms an dieses delegieren, indem sie ihm die Aufgaben der Verwaltungsbehörde und des gemeinsamen technischen Sekretariats übertragen. Die finanzielle Verantwortung trägt in diesem Fall weiterhin der einzelne Mitgliedstaat.

abschnitt 4

operationen

Artikel 20

Auswahl der Operationen

(1)  An den Operationen, die für operationelle Programme zur Förderung grenzübergreifender wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 Absatz 1 und für operationelle Programme zur Gründung und Entwicklung transnationaler Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 Absatz 2 ausgewählt wurden, sind Begünstigte aus mindestens zwei Ländern beteiligt, die bei jeder Operation auf mindestens zwei der folgenden Arten zusammenarbeiten: gemeinsame Ausarbeitung, gemeinsame Durchführung, gemeinsames Personal, gemeinsame Finanzierung.

Die im Rahmen der Gründung und Entwicklung der transnationalen Zusammenarbeit ausgewählten Operationen können jedoch auch in einem einzigen Mitgliedstaat durchgeführt werden, sofern sie von Stellen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten vorgelegt wurden.

(2)  An den Operationen, die für operationelle Programme für die interregionale Zusammenarbeit, Kooperationsnetzwerke und Erfahrungsaustausch gemäß Artikel 7 Absatz 3 ausgewählt wurden, sind mindestens drei Begünstigte aus mindestens drei Regionen von mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt, die bei jeder Operation in allen Fällen wie folgt zusammenarbeiten: gemeinsame Ausarbeitung, gemeinsame Durchführung, gemeinsames Personal, gemeinsame Finanzierung.

(3)  Zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. …/2005 ist der Begleitausschuss für die Auswahl der Operationen verantwortlich.

Artikel 21

Verantwortung des Federführers

(1)  Für jede Operation wird ein federführender Begünstigter benannt. Der federführende Begünstigte nimmt folgende Aufgaben wahr:

   a) Er legt die Modalitäten seiner Beziehungen mit den an der Operation beteiligten Begünstigten in einer Vereinbarung fest, die insbesondere Bestimmungen umfasst, die eine Verwendung der für die Operation bereitgestellten Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gewährleisten, einschließlich der Modalitäten der Wiedereinziehung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen.
   b) Er ist für die Durchführung der gesamten Operation verantwortlich.
   c) Er vergewissert sich, dass die Ausgaben, die von den an der Operation beteiligten Begünstigten gemeldet werden, zur Durchführung der Operation getätigt wurden und sich auf die Tätigkeiten beziehen, die zwischen den an der Operation beteiligten Begünstigten vereinbart wurden.
   d) Er vergewissert sich, dass die Ausgaben, die von den an der Operation beteiligten Begünstigten gemeldet werden, von den zuständigen Prüfern gemäß Artikel 15 Absatz 2 bestätigt worden sind.
   e) Er ist für die Überweisung der EFRE-Beteiligung an die an der Operation beteiligten Begünstigten zuständig.

(2)  Die Verwaltungsbehörde legt im Einvernehmen mit dem federführenden Begünstigten die Durchführungsmodalitäten für jede Operation fest.

Artikel 22

Gültigkeitserklärung der Ausgaben

Die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, die die einzelnen an der Operation beteiligten Begünstigten melden, werden von unabhängigen und qualifizierten Finanzprüfern gemäß Artikel 15 Absatz 2 bestätigt. Jeder an der Operation beteiligte Begünstigte trägt die Verantwortung im Fall von Unregelmäßigkeiten der von ihm gemeldeten Ausgaben.

Artikel 23

Besondere Bedingungen betreffend den Standort der Operationen

(1)  Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit kann in begründeten Fällen eine Finanzierung in einem Umfang von bis zu 20% der Mittelausstattung des betreffenden operationellen Programms für Operationen in Gebieten der Ebene NUTS 3 gewährt werden, die an die Gebiete in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. …/2005 angrenzen.

(2)  Im Rahmen der transnationale Zusammenarbeit kann in begründeten Fällen eine Finanzierung in einem Umfang von bis zu 20% der Mittelausstattung des betreffenden operationellen Programms für Operationen gewährt werden, die Partner außerhalb der Kooperationsgebiets umfasst.

(3)  Im Rahmen der grenzüberschreitenden und transnationalen Zusammenarbeit kann der EFRE Ausgaben bis zu einer Grenze von 10% des Betrags seines Beitrags zum operationellen Programm finanzieren, die in der Durchführung von Operationen oder Teilen von Operationen auf dem Gebiet von Ländern außerhalb der Europäischen Gemeinschaft anfallen, solange sie den Gemeinschaftsregionen zugute kommen.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Legalität und Rechtmäßigkeit dieser Ausgaben.

Kapitel IV

Schlussbestimmungen

Artikel 24

Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung beeinträchtigt weder die Durchführung noch die Änderung, einschließlich die völlige oder teilweise Annullierung von Maßnahmen, die vom Rat oder von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gebilligt wurden.

Anträge, die unter Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 gestellt wurden, bleiben gültig.

Artikel 25

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 wird mit Wirkung vom […] aufgehoben.

Die Bezüge auf die Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 werden als auf diese Verordnung bezogen fortgeschrieben.

Artikel 26

Überprüfungsklausel

Auf Vorschlag der Kommission überprüfen das Europäische Parlament und der Rat diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2013.

Artikel 27

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist vom 1. Januar 2007 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C […] vom […], S. […].
(3) ABl. C […] vom […], S. […].
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2005.
(5) ABl. L […] vom […], S. […].
(6) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3).
(7) ABl. L […] vom […], S. […].
(8) ABl. L […] vom […], S. […].
(9) Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (KOM(2005)0119 endg.).
(10) ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1.
(11) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).
(12) ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.


Schaffung eines Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit ***I
PDF 424kWORD 63k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Schaffung eines Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit (KOM(2004)0496 – C6-0091/2004 – 2004/0168(COD))
P6_TA(2005)0280A6-0206/2005

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0496)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 159 Absatz 3 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0091/2004),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0206/2005),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Juli 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Schaffung eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

P6_TC1-COD(2004)0168


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und insbesondere auf Artikel 159 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Artikel 159 Absatz 3 des Vertrags sieht vor, dass spezifische Aktionen außerhalb der Fonds festgelegt werden können, die in Absatz 1 dieses Artikels angeführt sind, um die im Vertrag vorgesehene Zielsetzung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhaltes zu verwirklichen. Die harmonische Entwicklung der Gesamtheit der Gemeinschaft und die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhaltes implizieren die Verstärkung der territorialen Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, Maßnahmen zu ergreifen, die für die Verbesserung der Bedingungen notwendig sind, unter denen die Aktionen der territorialen Zusammenarbeit verwirklicht werden.

(2)  In Anbetracht der bedeutenden Schwierigkeiten, vor welchen die Mitgliedstaaten, insbesondere die Regionen und kommunalen Behörden, bei der Umsetzung und Verwaltung der Aktionen zur grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit im Rahmen der unterschiedlichen nationalen Rechtsetzung und Verfahren stehen, ist die Ergreifung geeigneter Maßnahmen notwendig, um diese Schwierigkeiten zu verringern.

(3)  In Anbetracht insbesondere der Erhöhung der Anzahl der Land- und Meeresgrenzen der Gemeinschaft aufgrund ihrer Erweiterung ist es notwendig, die Verstärkung der grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit in der Gemeinschaft zu vereinfachen.

(4)  Die vorhandenen Instrumente, wie die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung, haben sich als wenig geeignet erwiesen, um eine strukturierte Zusammenarbeit der Strukturfondsprogramme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative INTERREG in der Programmplanungsperiode 2000-2006 zu gestalten.

(5)  Die Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Rates [mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds](5) erhöht die Mittel zur Unterstützung der europäischen territorialen Zusammenarbeit in drei Bereichen: grenzübergreifende, interregionale und transnationale Zusammenarbeit.

(6)  Es ist ebenfalls notwendig, die Verwirklichung von Aktionen der territorialen Zusammenarbeit ohne finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zu vereinfachen und zu begleiten.

(7)  Um die Hindernisse zu überwinden, die die territoriale Zusammenarbeit beeinträchtigen, ist es notwendig, ein Instrument der Zusammenarbeit auf gemeinschaftlicher Ebene einzuführen, das es auf dem Gebiet der Gemeinschaft erlaubt, gemeinsame Verbünde, die mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet wurden, unter der Bezeichnung "Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit" (EVTZ) zu gründen. Der Rückgriff auf einen EVTZ ist fakultativ.

(8)  Vereinbarungen über eine grenzübergreifende, interregionale oder transnationale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und/oder regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften können weiterhin angewandt werden.

(9)  Es empfiehlt sich, dass der EVTZ mit der Eigenschaft ausgestattet wird, im Namen und im Auftrag seiner Mitglieder, insbesondere der regionalen und kommunalen Behörden welche ihm angehören, zu handeln.

(10)  Die Aufgaben und Zuständigkeiten des EVTZ müssen von seinen Mitgliedern in einem Abkommen zum Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit definiert werden.

(11)  Die Mitglieder gründen den EVTZ in Form eines eigenständigen Rechtsgebildes, und er kann einem seiner Mitglieder seine Aufgaben anvertrauen.

(12)  Der EVTZ muss entweder handeln können, um Programme für territoriale Zusammenarbeit, die durch die Gemeinschaft insbesondere mit Hilfe der Strukturfonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds] und der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates [über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung](6) mitfinanziert werden, sowie Programme zur transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit zu verwirklichen oder um Maßnahmen der territorialen Zusammenarbeit zu verwirklichen, die nur Initiativen der Mitgliedstaaten und/oder ihrer regionalen und kommunalen Behörden darstellen, ohne eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft.

(13)  Die Kommission sollte die Synergie zwischen dieser Verordnung und dem Entwurf des Zusatzprotokolls Nr. 3 des Europarates zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden bezüglich der Bildung von Europäischen Kooperationsvereinigungen (EKV) gewährleisten.

(14)  Es empfiehlt sich darauf hinzuweisen, dass die finanzielle Verantwortung der regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften sowie jene der Mitgliedstaaten nicht durch die Schaffung eines EVTZ berührt ist, weder was die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel betrifft, noch hinsichtlich der nationalen Mittel.

(15)  Es empfiehlt sich darauf hinzuweisen, dass die Befugnisse, die die regionalen und kommunalen Behörden als Träger hoheitlicher Gewalt ausüben, insbesondere die Polizei- und Gesetzgebungsbefugnis, nicht Gegenstand eines Abkommens sein können.

(16)  Es ist notwendig, dass der EVTZ sich eine Geschäftsordnung gibt und mit eigenen Organen, Entscheidungsverfahren sowie Regeln hinsichtlich seines Haushalts und der Wahrnehmung seiner finanziellen Verantwortung ausgestattet wird.

(17)  Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich in Europa die rechtlichen Bedingungen für die territoriale Zusammenarbeit zu schaffen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, ist es besser, diese auf Gemeinschaftsebene festzulegen. Dementsprechend kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus, da der Rückgriff auf den EVTZ fakultativ ist und die konstitutionelle Ordnung jedes Mitgliedstaats berücksichtigt.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Natur des EVTZ

(1)  Ein gemeinsamer Verbund kann auf dem Gebiet der Gemeinschaft in Form eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit - nachfolgend "EVTZ" genannt - unter den Bedingungen und nach den Modalitäten dieser Verordnung gegründet werden.

(2)  Der EVTZ besitzt Rechtspersönlichkeit.

(3)  Der EVTZ hat zum Ziel, die territoriale (grenzübergreifende, transnationale und interregionale) Zusammenarbeit zwischen den regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften in der Europäischen Union zu erleichtern und zu fördern, um den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken.

Unter diesem Ziel kann er ebenfalls die Aufgabe haben, die transnationale und interregionale Zusammenarbeit zu erleichtern und zu fördern.

(4)  Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, dessen Recht anwendbar ist, besitzt gegenüber dem EVTZ Kontrollbefugnisse über die Verwaltung sowohl nationaler als auch gemeinschaftlicher öffentlicher Mittel.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, dessen Recht anwendbar ist, unterrichtet jeweils die anderen Mitgliedstaaten, die von dem Abkommen zum Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (im Folgenden "Abkommen" genannt) betroffen sind, über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen.

(5)  Gab es in Grenzregionen längere Zeiträume ziviler oder militärischer Konflikte, so kann der EVTZ auch dem Ziel dienen, die Versöhnung zu fördern und bei Programmen zur Konsolidierung des Friedens Unterstützung zu leisten.

Artikel 2

Zusammensetzung

(1)  Der EVTZ kann sich aus Mitgliedstaaten und/oder lokalen öffentlichen Organismen und/oder anderen auf nicht gewinnorientierter Basis tätigen Organismen, an denen regionale/kommunale Behörden und Mitgliedstaaten beteiligt sind, zusammensetzen, im Folgenden "Mitglieder" genannt.

(2)  Die Gründung eines EVTZ wird auf Initiative seiner Mitglieder beschlossen.

(3)  Die Mitglieder gründen den EVTZ in Form eines eigenständigen Rechtsgebildes, und er kann einem seiner Mitglieder seine Aufgaben anvertrauen.

Artikel 3

Aufgaben und Zuständigkeiten

(1)  Der EVTZ führt die Aufgaben aus, die ihm von seinen Mitgliedern gemäß dieser Verordnung anvertraut werden. Seine Zuständigkeiten werden in einem Abkommen definiert, nachdem es von seinen Mitgliedern gemäß Artikel 4 abgeschlossen worden ist.

(2)  Der EVTZ handelt im Rahmen der ihm anvertrauten Aufgaben, deren Ausführung er einem seiner Mitglieder übertragen kann.

(3)  Die Aufgabe des EVTZ kann entweder die Umsetzung der Programme für territoriale Zusammenarbeit, die durch die Gemeinschaft, insbesondere durch die Strukturfonds, mitfinanziert werden, sein oder die Verwirklichung etwaiger anderer Maßnahmen der territorialen Zusammenarbeit mit oder ohne finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft.

Die Gründung des EVTZ berührt weder die finanzielle Verantwortung der Mitglieder und der Mitgliedstaaten für die Gemeinschaftsmittel noch für die nationalen Mittel.

(4)  Die Mitgliedstaaten, die nicht Mitglieder des EVTZ sind, trifft keinerlei finanzielle Haftung, selbst wenn ihre regionalen, lokalen oder öffentlichen Organismen als Mitglieder teilnehmen. Dies gilt jedoch unbeschadet der finanziellen Verantwortung der Mitgliedstaaten in Bezug auf die von dem EVTZ bewirtschafteten Gemeinschaftsmittel. 

(5)  Ein Abkommen kann nicht die Übertragung hoheitlicher Befugnisse, insbesondere der Polizei- und Gesetzgebungsbefugnis, zum Gegenstand haben.

Artikel 4

Abkommen zum Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit

(1)  Der EVTZ ist Gegenstand eines von seinen Mitgliedern ausgearbeiteten Abkommens.

(2)  Das Abkommen legt insbesondere die Grundlagen seiner Arbeitsweise, die Zuständigkeiten und Aufgaben des EVTZ, den Zeitraum seines Bestehens und die Bedingungen der Auflösung fest.

(3)  Das Abkommen bezieht sich ausschließlich auf das Gebiet der territorialen Zusammenarbeit, wie von den Mitgliedern bestimmt.

(4)  Das Abkommen bestimmt das Recht, das für seine Auslegung und Anwendung anwendbar ist. Das anwendbare Recht ist jenes des am Abkommen beteiligten Mitgliedstaates, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.

(5)  Der EVTZ unterliegt dem Verbandsrecht des von den Mitgliedern bestimmten Mitgliedstaats.

(6)  Die Bedingungen für die Erteilung von Konzessionen oder die Übertragung öffentlicher Dienstleistungen auf dem Gebiet der territorialen Zusammenarbeit an den EVTZ sind im Abkommen auf Grundlage des anwendbaren nationalen Rechts festzulegen.

(7)  Das Abkommen wird den am EVTZ beteiligten Mitgliedstaaten, der Kommission sowie dem Ausschuss der Regionen notifiziert. Die Kommission trägt das Abkommen in ein öffentliches Register aller EVTZ-Abkommen ein.

Artikel 5

Geschäftsordnung

(1)  Der EVTZ legt seine Geschäftsordnung auf der Grundlage des Abkommens fest.

(2)  Die Geschäftsordnung enthält Bestimmungen über:

   a) die Liste der Mitglieder;
   b) den Gegenstand und die Aufgaben des EVTZ;
   c) seine Bezeichnung und die Adresse seines Sitzes;
   d) seine Organe, zu denen eine Mitgliederversammlung bestehend aus Vertretern seiner Mitglieder und ein Vorstand gehören, seine Kompetenzen, Funktionsweise, die Anzahl der Vertreter der Mitglieder in den Organen und ein Sekretariat. Die Geschäftsordnung kann weitere Organe vorsehen;
   e) das Entscheidungsverfahren des EVTZ;
   f) die Festlegung der Arbeitssprache(n);
   g) die Grundlagen seiner Arbeitsweise, insbesondere betreffend Personalverwaltung, Anwerbungsverfahren, die Art der Verträge mit dem Personal zur Gewährleistung der Stabilität der Maßnahmen der Zusammenarbeit;
   h) Einzelheiten zu den Finanzbeiträgen der Mitglieder sowie den anwendbaren Buchhaltungs- und Haushaltsregeln;
   i) die Bestimmung einer unabhängigen Stelle zur Finanzkontrolle und externen Prüfung;
   j) die Einzelheiten seiner Auflösung.

(3)  Wenn ein Mitglied die Aufgaben des EVTZ gemäß Artikel 2 Absatz 3 übertragen erhält, kann der Inhalt der Geschäftsordnung Bestandteil des Abkommens sein.

Artikel 6

Haushalt

(1)  Der EVTZ stellt einen jährlichen Haushaltsplan auf, der von den Mitgliedern beschlossen wird. Er erstellt jährlich einen Geschäftsbericht, der von Experten zertifiziert wird, die von den Mitgliedern unabhängig sind.

(2)  Die finanzielle Haftung der Mitglieder steht im Verhältnis zu ihrem Beitrag zum Haushalt, so lange bis sämtliche Schulden des EVTZ beglichen sind.

Artikel 7

Öffentlichkeit

Nachdem der EVTZ gemäß dem Recht eines von den Mitgliedern bestimmten Mitgliedstaats Rechtspersönlichkeit erlangt hat, wird die für den EVTZ geltende Geschäftsordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Veröffentlichung umfasst die genaue Bezeichnung des EVTZ, seinen Geschäftsgegenstand, die Liste seiner Mitglieder und die Adresse seines Sitzes.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2007 an.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C …
(3) ABl. C …
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2005.
(5) ABl. …
(6) ABl. …


Europäischer Sozialfonds ***I
PDF 467kWORD 112k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds (KOM(2004)0493 – C6-0090/2004 – 2004/0165(COD))
P6_TA(2005)0281A6-0216/2005

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0493)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 148 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0090/2004),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0216/2005),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Juli 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds

P6_TC1-COD(2004)0165


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 148,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Rates [mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds](5) legt den Rahmen für die Aktionen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds fest und bestimmt insbesondere die Ziele, Prinzipien und Regeln in Bezug auf die Partnerschaft, die Programmierung, die Bewertung und die Umsetzung. Es ist deshalb klarzustellen, welches der Auftrag des Europäischen Sozialfonds (nachstehend "ESF") im Rahmen der ihm in Artikel 146 des Vertrags übertragenen Aufgaben und im Kontext der Arbeiten der Mitgliedsstaaten und der Gemeinschaft im Hinblick auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie gemäß Artikel 125 des Vertrags ist. Im Interesse der Klarheit soll Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds(6) ersetzt werden

(2)  Es müssen spezifische Bestimmungen über die Typen von Aktionen festgelegt werden, die vom ESF im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds] festgesetzten Ziele im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(7) finanziert werden können.

(3)  Es ist notwendig, die allgemeine Struktur der Fonds zu wahren und die Aufschlüsselung auf die einzelnen Ziele zu gewährleisten, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds] vorgesehen ist.

(4)  Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der ESF die Politiken der Mitgliedsstaaten unterstützt, die mit den europäischen Leitlinien und Empfehlungen im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie übereinstimmen sowie mit den vereinbarten Zielsetzungen der Gemeinschaft im Bereich der sozialen Eingliederung, der Nichtdiskriminierung, der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der allgemeinen und beruflichen Bildung, sowie mit denjenigen, die das Konzept des lebenslangen Lernens sowohl am Arbeitsplatz als auch außerhalb anwenden mit besonderem Augenmerk auf die Erstausbildung, um besser zur Umsetzung der Ziele und Vorgaben, die von den Europäischen Räten in Lissabon und Göteborg vereinbart worden sind, und zur Anwendung der Artikel 2 und 299 Absatz 2 des Vertrags beizutragen, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung von Voraussetzungen dafür, dass eine höhere Produktivitätsrate, eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit sowie stärkerer sozialer Zusammenhalt und bessere Arbeitsplätze erreicht werden.

(5)  Diesem Ansatz kommt in Anbetracht der Herausforderungen, die aus der EU-Erweiterung und dem Phänomen der Globalisierung der Wirtschaft erwachsen, gesteigerte Bedeutung zu.

(6)  In diesem Zusammenhang ist es unerlässlich, die Bedeutung des europäischen Sozialmodells anzuerkennen. Allerdings werden mit dieser Anerkennung Reformen dieses Modells immer dringender, damit weiterhin Unterstützung geleistet werden kann, insbesondere für Menschen, die sich in Situationen der Hilfsbedürftigkeit befinden.

(7)  Aus dem gemeinschaftlichen Initiativprogramm EQUAL wurden insbesondere bei der Kombinierung von lokalen, regionalen, nationalen und europäischen Maßnahmen, beim NRO-Zugang und der NRO-Projektleitung, bei der Beteiligung von Zielgruppen, bei der Identifizierung der politischen Fragen und ihrer späteren Einbeziehung, bei der Innovations- und Experimentierfreudigkeit, bei der Transnationalität, beim Erreichen von durch den Arbeitsmarkt an den Rand gedrängten Gruppen und bei der Bewältigung der sozialen Auswirkungen auf den Binnenmarkt neue Erkenntnisse gewonnen.

(8)  Zur besseren Vorwegnahme und Bewältigung des Wandels muss der Einsatz des ESF insbesondere auf die Steigerung der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer, Unternehmen und der Unternehmer an die Auswirkungen von Globalisierung und Unternehmensumstrukturierungen, die Steigerung der Qualifikationen der Arbeitnehmer, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, auf die Durchführung proaktiver Maßnahmen wie Outplacement und auf die Qualifikationen des einzelnen Arbeitnehmers zugeschnittene personalisierte Laufbahnberatung, um die Entwicklung von Entlassungen in Langzeitarbeitslosigkeit zu verhindern, auf die Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung und der Beteiligung am Arbeitsmarkt mit dem Ziel der Erreichung der Vollbeschäftigung, auf die Verbesserung der sozialen Eingliederung von benachteiligten Personen und deren Zugang zur Beschäftigung, und die Bekämpfung von Diskriminierungen aus den in Artikel 13 des Vertrags festgelegten Gründen, von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie auf die Förderung von Reformpartnerschaften konzentriert werden.

(9)  Der ESF muss auch zur Lösung der Probleme beitragen, die mit den demografischen Entwicklungen der Erwerbsbevölkerung der EU zusammenhängen. In diesem Sinne müssen daraus entstehende Probleme besondere Berücksichtigung finden, namentlich durch berufliche Fortbildung während des gesamten Erwerbslebens.

(10)  Zusätzlich zu diesen Schwerpunkten ist es in den am wenigsten entwickelten Regionen und Mitgliedstaaten im Rahmen des Ziels Konvergenz und mit Blick auf die Steigerung des Wirtschaftswachstums, der Beschäftigungsmöglichkeiten für Männer und Frauen sowie der Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität sowie die Förderung der Wiederteilnahme wirtschaftlich inaktiver Personen am Arbeitsmarkt erforderlich, die Investitionen in das Humankapital auszuweiten und zu verbessern und die institutionellen, administrativen und justiziellen Kapazitäten zu verbessern, um insbesondere Reformen vorzubereiten und umzusetzen und den gemeinschaftlichen Besitzstand durchzusetzen.

(11)  Bei den im Rahmen der Ziele "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" und/oder "Konvergenz" getroffenen Maßnahmen ist Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zu berücksichtigen.

(12)  Die Förderung von innovativen Maßnahmen ist eine grundlegende Dimension, die im Rahmen sowohl des Ziels "Konvergenz" als auch des Ziels "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" in den Geltungsbereich des ESF integriert werden soll. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass in Übereinstimmung mit den Europäischen Leitlinien und Empfehlungen im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie sowie mit den Zielsetzungen der Gemeinschaft im Bereich der sozialen Eingliederung innovative Konzepte und Maßnahmen gefördert und erprobt werden. Für solche Maßnahmen erhöht sich der ESF-Anteil auf 85 %.

(13)  Die Förderung transnationaler Zusammenarbeit ist eine grundlegende Dimension, die in den Geltungsbereich des ESF integriert werden soll. Koordinierungsmaßnahmen im Rahmen der transnationalen, grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit werden zu 100% aus dem ESF finanziert.

(14)  Es ist notwendig, die Kohärenz zwischen der Tätigkeit des ESF und den Politiken im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie zu gewährleisten und die Tätigkeit des ESF auf die Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien und Empfehlungen, die Ziele der Gemeinschaft im Bereich der sozialen Eingliederung und die nationalen Aktionspläne der Mitgliedstaaten für soziale Eingliederung zu konzentrieren. Der ESF kann auch Maßnahmen unterstützen, die über den nationalen Beschäftigungsplan hinausgehen, wenn sie aufgrund regionaler und lokaler Besonderheiten notwendig sind und wenn damit die Lissabonner Beschäftigungsziele, soziale Eingliederung und sozialer Zusammenhalt besser erreicht werden können. Der ESF sollte auch auf die Erzielung von Synergien mit der Unterstützung aus anderen Fonds zugunsten der nachhaltigen lokalen, regionalen und nationalen Entwicklung abzielen. Die ESF-Unterstützung ist ebenfalls von entscheidender Bedeutung bei der Verwirklichung der sozialen Eingliederung und von allgemeinen und beruflichen Bildungszielen.

(15)  Für eine effiziente und wirksame Umsetzung der aus dem ESF unterstützten Aktion sind ein verantwortungsvolles Verwaltungshandeln und eine Partnerschaft zwischen allen relevanten territorialen und sozioökonomischen Akteuren und insbesondere den Sozialpartnern und anderen Akteuren erforderlich, unter Einschluss der regionalen und lokalen Ebenen.

(16)  Über eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich hinaus sind vor allem die Verfahren zu überarbeiten, um sie einfacher, schneller und unbürokratischer zu machen und so die Effizienz und Qualität der Verwendung der Mittel zu verbessern und zu gewährleisten, dass die Zeitpläne der laufenden Maßnahmen besser eingehalten werden.

(17)  Es können Bestimmungen vorgesehen werden, durch die lokale Akteure, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, die Maßnahmen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung durchführen wollen, einfach und rasch Zugang zur Förderung des Fonds erhalten, wodurch sie ihre Aktionsfähigkeit in diesem Bereich verbessern können.

(18)  Die Mitgliedsstaaten und die Kommission tragen dafür Sorge, dass die Umsetzung der Schwerpunkte, die vom ESF im Rahmen der Ziele Konvergenz und Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung finanziert werden, zur Förderung der Chancengleichheit und zur Beseitigung von Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern sowie zwischen zu benachteiligten Gruppen gehörigen Personen und der Mehrheit der Gesellschaft beitragen; ein Ansatz für die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie von Minderheiten sollte mit spezifischen Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung und zur Steigerung einer dauerhaften Beteiligung von Frauen, Personen mit Behinderungen, Einwanderern und Angehörigen ethnischer Minderheiten – insbesondere der Roma – am Erwerbsleben und ihres beruflichen Aufstiegs kombiniert werden.

(19)  Außerdem beteiligt sich der ESF in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Haushaltsbehörde an Maßnahmen der technischen Hilfe, wobei der Nachdruck insbesondere auf gegenseitiges Lernen durch Erfahrungsaustausch, Verbreitung und Übertragung bewährter Methoden und die Hervorhebung des ESF-Beitrags zu den politischen Zielen und Prioritäten der Gemeinschaft im Bezug auf Beschäftigung und soziale Eingliederung sowie Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und Diskriminierung gelegt wird.

(20)  Die Verordnung (EG) Nr. .../2005 [mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds] legt fest, dass die Zuschussfähigkeit von Ausgaben, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, für die spezielle Bestimmungen notwendig sind, auf nationaler Ebene bestimmt wird. Die Ausnahmen für den ESF sind deshalb festzulegen -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds ("ESF") und den Umfang seiner Unterstützung in Bezug auf die Ziele "Konvergenz" und "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds] sowie die Ausgaben, die für eine Unterstützung in Frage kommen.

Artikel 2

Aufgaben

(1)  Der ESF soll zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen, indem er die Beschäftigungsfähigkeit und die Beschäftigungsmöglichkeiten verbessert, ein hohes Beschäftigungsniveau fördert und für mehr und bessere Arbeitsplätze sorgt. Hierzu unterstützt er die Politiken der Mitgliedstaaten, die auf die Erreichung der Vollbeschäftigung, die Verbesserung von Beschäftigungsmöglichkeiten, Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität in allen ihren Aspekten sowie auf die Förderung von sozialer Eingliederung, die Bekämpfung sozialer Ausgrenzung, einschließlich der Verbesserung des Zugangs benachteiligter Personengruppen zur Beschäftigung, die Förderung von Nichtdiskriminierung aus allen in Artikel 13 des Vertrags genannten Gründen und Gleichstellung von Männern und Frauen und die Verringerung nationaler, regionaler und lokaler Disparitäten bei der Beschäftigung ausgerichtet sind.

Insbesondere unterstützt der ESF Aktionen, die mit den Leitlinien und Empfehlungen der Union im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie übereinstimmen und die Verpflichtungen der nationalen Aktionspläne der Mitgliedstaaten für die soziale Eingliederung und ihre nachgeordneten Instrumente berücksichtigen.

(2)  Bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 1 unterstützt der ESF die Prioritäten der Gemeinschaft im Hinblick auf die notwendige Stärkung des sozialen Zusammenhalts, der Produktivität und der Wettbewerbsfähigkeit und die Förderung des Wirtschaftswachstums und der nachhaltigen Entwicklung. Insbesondere unterstützt der ESF die Beteiligung von wirtschaftlich inaktiven Menschen am Arbeitsmarkt und Unterstützungsmaßnahmen, in denen die Ziele der Gemeinschaft auf den Gebieten der Bekämpfung sozialer Ausgrenzung, insbesondere von benachteiligten Gesellschaftsgruppen wie Menschen mit Behinderungen, der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Nichtdiskriminierung zum Ausdruck kommen.

Der ESF gewährleistet, dass die im Rahmen des Programms EQUAL entwickelten Grundsätze berücksichtigt werden, besonders, was die Kombinierung lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Aktionen, den Zugang für Nichtregierungsorganisationen und die Übernahme der Leitung von Projekten durch Nichtregierungsorganisationen, die Beteiligung von Zielgruppen, die Identifizierung und nachfolgende Einbeziehung politischer Themen, die praktische Bedeutung der Weiterentwicklung der Politik, den Bereich der Innovation und Erprobung, den "Bottom-up"- und grenzüberschreitenden Ansatz, den Zugang benachteiligter Gruppen zum Arbeitsmarkt und die Bewältigung der sozialen Auswirkungen auf den Binnenmarkt betrifft.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1)  Im Rahmen der Ziele Konvergenz sowie Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung unterstützt der ESF Aktionen und innovative Maßnahmen in den Mitgliedstaaten und im Rahmen transnationaler Zusammenarbeit, die auf folgende Schwerpunkte ausgerichtet sind:

a)  Steigerung der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer und Unternehmen, insbesondere durch:

   i) Förderung des lebenslangen Lernens und von verstärkten Investitionen der Unternehmen – insbesondere von KMU – und Arbeitnehmer in die Humanressourcen durch Förderung der Übernahme von Verantwortung und der Gründung eigener Unternehmen und die Entwicklung und Umsetzung von Systemen und Strategien des lebenslangen Lernens, die den Zugang insbesondere von allen niedrig qualifizierten, hochqualifizierten und älteren Arbeitnehmern zu betriebsinternen Weiterbildungsmaßnahmen verbessern, die Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen, einschließlich der Zulassung der im Ausland erworbenen, sowie die Verbreitung von IKT-Fertigkeiten gewährleisten und Unternehmergeist und Innovation fördern;
   ii) ii Förderung der Vorwegnahme und Bewältigung des wirtschaftlichen Wandels, insbesondere durch die Steigerung der Industrieinvestitionen, insbesondere der KMU, die Entwicklung und Verbreitung von innovativen und produktiveren Formen der Arbeitsorganisation, die Verbesserung der Qualität der Arbeitsplätze, insbesondere des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz, durch spezifische Unterstützung der KMU und der Kleinstunternehmen und ihrer repräsentativen Organisationen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei der Anwendung der bestehenden Rechtsvorschriften, die Förderung eines ausgewogenen Verhältnisses von Sicherheit und Flexibilität, durch die Ermittlung des künftigen Bedarfs an Berufen und Qualifikationen, die angemessene Bereitstellung von Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten, durch die Entwicklung von spezifischen Beschäftigungs-, Berufs- und Ausbildungsdiensten sowie Outplacement- und Beratungsdiensten zur Verbesserung des Schutzes der Arbeitnehmer vor den Auswirkungen von Unternehmens- und sektoriellen Umstrukturierungen sowie Förderung der Berufsausbildung in KMU, insbesondere mit Blick auf die Lehrlingsausbildung, und Durchführung von Maßnahmen zur Stärkung der erforderlichen Fertigkeiten und Förderung der Umschulung, Beratung und Berufsausbildung auf dem Beschäftigungsmarkt.

b)  Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung und der nachhaltigen Eingliederung in den Arbeitsmarkt von Arbeitssuchenden und Inaktiven, insbesondere Suche nach Lösungen für die Langzeit- und Jugendarbeitslosigkeit und die grenzübergreifende Integration der Arbeitsmärkte, Prävention von und Verhinderung des Rückfalls in Arbeitslosigkeit, Verlängerung des Arbeitslebens und Erhöhung der Beteiligung am Arbeitsmarkt von Frauen, Personen mit Behinderungen, legalen Migranten, inaktiven Personen im erwerbsfähigen Alter, die älter als 40 Jahre sind, Langzeitarbeitslosen und Angehörigen ethnischer Minderheiten – vor allem der Roma – insbesondere durch:

   i) Förderung der Modernisierung und der Stärkung der Arbeitsmarktinstitutionen, insbesondere der Arbeitsverwaltungen und sonstiger Initiativen, die die Vollbeschäftigungsstrategie der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten unterstützen;
   ii) Durchführung von aktiven und präventiven Maßnahmen zur frühzeitigen Bedarfsermittlung und personalisierten Unterstützung der beruflichen Laufbahn, zur Beratung und Weiterbildung im Rahmen von individuellen Aktionsplänen, zu Arbeitsplatzsuche, Outplacement und Mobilität sowie Maßnahmen zur Förderung selbständiger Erwerbstätigkeit und der Gründung von Unternehmen, zur Schaffung von Anreizen und zur Förderung von Arbeitsbedingungen, die geeignet sind, die Menschen länger im Erwerbsleben zu halten; spezifische Maßnahmen zur Förderung des Zugangs von jungen Menschen zum Arbeitsmarkt, insbesondere durch die Schaffung von Berufspraktika und von Anreizen, Unternehmer zu werden; Nutzung der Sozialwirtschaft und des Modells des zwischengeschalteten Arbeitsmarktes auf dem Weg zur Vollbeschäftigung; Kinderbetreuung und Unterstützung der Verkehrsinfrastruktur als Instrumente, um Inaktive und Beschäftigungslose zu ermutigen, eine Arbeit aufzunehmen;
   iii) Mainstreaming und Förderung von spezifischen Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung und Steigerung einer dauerhaften Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben und zur Verbesserung ihres Vorankommens, zur Beseitigung der direkten und indirekten geschlechtsspezifischen Segregation am Arbeitsmarkt, u.a. durch Eingehen auf die Ursachen des geschlechtsspezifischen Lohngefälles; besondere Aufmerksamkeit ist auch Frauen zu widmen, die nach ihrem Mutterschafts- oder Elternurlaub wieder auf den Arbeitsmarkt zurückkehren möchten, oder Frauen, die entlassen worden sind und denen nur wenige Jahre für den Erwerb von Rentenansprüchen fehlen;
   iv) Förderung von spezifischen Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, u.a. durch die Erleichterung des Zugangs zu Betreuungsdiensten für Kinder und abhängige Personen;
   v) Förderung von spezifischen Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Eingliederung von Migranten und Erhöhung ihrer Erwerbsbeteiligung, u.a. durch Beratung, Sprachschulung und Validierung von im Ausland erworbenen Kompetenzen;
   vi) spezifische Maßnahmen, durch die den speziellen Zwängen Rechnung getragen wird, die auf die Besonderheiten von Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zurückzuführen sind;
   vii) erforderlichenfalls psychologische Betreuung von wirtschaftlich inaktiven Personen.

c)  Verbesserung der sozialen Eingliederung und der nachhaltigen Eingliederung in den Arbeitsmarkt von benachteiligten Personen sowie Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und jeder Art von Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt und in Gemeinschaften, beispielsweise durch:

   i) Förderung von Konzepten für die Eingliederung von benachteiligten Personen ins Erwerbsleben und in die Gesellschaft, nämlich von Migranten, Angehörigen ethnischer Minderheiten – insbesondere der Roma –, Bewohnern benachteiligter Gebiete oder Gebietsteile, Personen ohne Schulbildung, Schulabbrechern, Personen mit Behinderungen, Armen und Langzeitarbeitslosen, und für den Zugang und die Erleichterung der Rückkehr zu einer Beschäftigung von sozial ausgegrenzten Personen, einschließlich der über 50 Jahre alten Menschen und der Alleinerziehenden, Schulabbrechern, Minderheiten, Asylsuchenden und Personen mit Behinderungen, durch Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit sowie zur Integration in Gesellschaft und Gemeinschaft - u.a. im Bereich der Sozialwirtschaft -, begleitende Maßnahmen und Förderung geeigneter sozialer Hilfs-, Nachbarschafts- und Betreuungsdienste;
   ii) Förderung spezieller Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Eingliederung von Migranten und zur Erhöhung ihrer Beteiligung am Arbeitsmarkt, u.a. durch Beratung, Sprachunterricht und Validierung von im Ausland erworbenen Kompetenzen;
   iii) Herausstellung der Vorteile der Vielfalt am Arbeitsplatz und Bekämpfung von Diskriminierungen durch Berufsausbildung, Förderung des Eintritts in den, der Beteiligung am und des Vorankommens im Arbeitsmarkt durch Sensibilisierungsmaßnahmen und Einbeziehung der lokalen Gemeinschaften und Unternehmen sowie durch Förderung lokaler Entwicklungsinitiativen, wie soziale Stadtprojekte, des lebenslangen Lernens und einer aktiven Bürgerschaft;
   iv) Förderung der Schaffung von behindertengerechten Arbeitsplätzen und der Bereitschaft von Arbeitgebern zur Beschäftigung behinderter Menschen;
   v) Durchführung konkreter Maßnahmen zur Sensibilisierung der Arbeitgeber für die Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen gemäß der Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(8) zu treffen, sowie Unterrichtung und Unterstützung der Arbeitgeber im Hinblick auf die Zugänglichkeit ihres Arbeitsumfelds für Behinderte und Unterweisung der Arbeitgeber in Chancengleichheit bei der Einstellung, Behindertenbewusstsein und Nichtdiskriminierung;
   vi) Maßnahmen zur Erleichterung des Wiedereintritts von benachteiligten Gruppen, wie z.B. Behinderten oder Betreuern von abhängigen Personen, in den Arbeitsmarkt;
   vii) Nachbarschaftsverantwortung, Führungsqualitäten und Demokratie - um Einzelne, Freiwillige und Gemeinschaftsgruppen mit den Fähigkeiten auszustatten, ihre Mitwirkung am Gemeinschaftsleben zu verstärken, und benachteiligte Einzelpersonen an eine Beschäftigung oder sonstige Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt heranzuführen.

d)  Mobilisierung für Reformen in den Bereichen Vollbeschäftigung, höhere Arbeitsqualität und Eingliederung, insbesondere durch Förderung der Gründung eigener Unternehmen, der Weiterentwicklung und der Umsetzung von Partnerschaften und Bündnissen über die Vernetzung der maßgeblichen Akteure auf transnationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene, wie Sozialpartner und Nichtregierungsakteure, insbesondere solche in den Bereichen der sozialen Eingliederung und der Chancengleichheit von Männern und Frauen, lokale Beschäftigungsinitiativen und territoriale Beschäftigungspakte zur Verbesserung der Beschäftigung, der Fähigkeiten und Möglichkeiten und der Verbesserung der Ergebnisse.

e)  Stärkung des Humankapitals, insbesondere durch Konzeption und Einleitung von Reformen in den allgemeinen und beruflichen Bildungssystemen.

(2)  Im Rahmen des Ziels "Konvergenz" sowie in den Kohäsionsländern unterstützt der ESF außerdem Maßnahmen, die auf die folgenden Prioritäten ausgerichtet sind:

a)  Ausweitung und Verbesserung der Investitionen in das Humankapital, insbesondere durch:

   i) Förderung der Umsetzung von Reformen der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung im Sinne einer Vorbereitung auf die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit und einer Förderung der Übernahme von Verantwortung und der Gründung eigener Unternehmen, um die Menschen besser auf die Erfordernisse einer wissensbasierten Gesellschaft und auf die Notwendigkeit des lebenslangen Lernens einzustellen, die Arbeitsmarktrelevanz der allgemeinen und beruflichen Bildung zu verbessern und die Qualifikationen der Lehrkräfte und des sonstigen Personals fortlaufend zu aktualisieren;
   ii) Förderung einer verstärkten Beteiligung an der allgemeinen und beruflichen Bildung während des gesamten Lebens, u.a. durch Maßnahmen, die auf eine signifikante Verringerung der Zahl von vorzeitigen Schulabgängen und der Segregation abzielen, und den Zugang zu einer beruflichen Erstausbildung und zu allen Bildungsstufen verbessern;
   iii) Entwicklung des Humanpotenzials in den Bereichen Forschung und Innovation, insbesondere durch Postgraduiertenstudien und -ausbildung, sowie durch damit verbundene Netzwerktätigkeiten zwischen Hochschulen, Forschungszentren und Unternehmen in Form von öffentlich-privaten Partnerschaften oder anderen Arten der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen sozioökonomischen Akteuren;
   iv) Anpassung des Arbeitsumfeldes durch Berücksichtigung von Themen, die das ausgewogene Verhältnis zwischen Berufs- und Privatleben betreffen.

b)  Stärkung der institutionellen Kapazität und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Dienstleistungen, der Sozialpartner, der Zivilgesellschaft und der Nichtregierungsorganisationen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zur Förderung von Reformen und eines verantwortungsvollen Verwaltungshandelns vor allem im Wirtschafts-, Arbeits-, Sozial-, Umwelt- und Justizbereich, insbesondere durch:

   i) Förderung einer korrekten Konzeption, Begleitung und Evaluierung der Politiken und Programme auf der Grundlage von Studien, Statistiken und Gutachten, Förderung der bereichsübergreifenden Koordinierung und des Dialogs zwischen den betreffenden öffentlichen und privaten Einrichtungen;
   ii) Förderung des Aufbaus von Kapazitäten für die Durchführung der Politiken und Programme - u.a. in Bezug auf eine Verstärkung der Rechtsvorschriften – insbesondere durch ständige Management- und Personalfortbildung und spezifische Unterstützung der wesentlichen Dienste, der Aufsichtsbehörden und der sozioökonomischen Akteure, einschließlich der Sozialpartner und anderer maßgeblicher Akteure auf Nichtregierungsebene sowie der berufsständischen Organisationen.

(3)  Bei der Umsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele und Prioritäten fördert der ESF die Verbreitung und Einbeziehung von innovativen Tätigkeiten als eigenständigen Aufgabenbereich sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf nationaler und regionaler Ebene, insbesondere durch den Austausch von Informationen, Erfahrungen, Ergebnissen und bewährten Verfahren sowie durch die Entwicklung von ergänzenden Konzepten und koordinierten oder gemeinsamen Aktionen.

(4)  Der ESF unterstützt Maßnahmen zur Information und Sensibilisierung der Bevölkerung, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, um Diskriminierungen zu bekämpfen und die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern am Arbeitsplatz und in der Gesellschaft zu fördern.

(5)  Bei der Umsetzung des Schwerpunktes Soziale Eingliederung gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i kann der Finanzbeitrag des ESF zu Aktionen innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates [über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung](9) bis zu 10% des betreffenden Schwerpunktes betragen.

Artikel 4

Kohärenz und Konzentration

(1)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die aus dem ESF geförderten Aktionen den Zielen der Europäischen Beschäftigungsstrategie und den Zielen der Gemeinschaft betreffend soziale Eingliederung, Bildung, Ausbildung und Gleichstellung von Männern und Frauen entsprechen und deren Umsetzung unterstützen. Sie tragen namentlich dafür Sorge, dass die im strategischen Rahmenplan und in den operationellen Programmen gemäß Artikel 2 dieser Verordnung beschriebenen Aktionen in jedem Mitgliedsstaat die Ziele, Prioritäten und Vorgaben der nationalen Aktionspläne für Beschäftigung und für soziale Eingliederung fördern. Die Mitgliedstaaten konzentrieren die Finanzhilfe insbesondere auf die Umsetzung der nach Artikel 128 Absatz 4 des Vertrags ausgesprochenen Beschäftigungsempfehlungen sowie die einschlägigen Ziele der Gemeinschaft im Bereich der sozialen Eingliederung und der Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung. Der ESF kann auch Maßnahmen unterstützen, die über den Nationalen Beschäftigungsplan eines Mitgliedstaates hinausgehen, wenn sie aufgrund regionaler und lokaler Besonderheiten notwendig sind und wenn damit die Lissabonner Beschäftigungsziele, soziale Eingliederung und soziale Kohäsion besser erreicht werden können.

(2)  Im Rahmen der operationellen Programme werden die Mittel auf die dringendsten Erfordernisse und auf diejenigen Politikbereiche konzentriert, in denen eine Unterstützung aus dem ESF im Hinblick auf die Verwirklichung der Programmziele eine deutliche Verbesserung herbeiführen kann. Für einen maximal wirksamen Einsatz der ESF-Unterstützung werden die mit größten Problemen konfrontierten Regionen und Orte einschließlich städtischer Problemgebiete, ländlicher Gebiete mit rückläufiger Entwicklung und Gebiete, die von dem Fischereisektor abhängig sind, Insel- und Berggebiete, entlegener Gebiete, Gebiete mit niedriger Bevölkerungsdichte oder demographischer Benachteiligung und Gebiete, die von Unternehmensverlagerungen besonders nachteilig betroffen sind, in den operationellen Programmen besonders berücksichtigt.

(3)  Für die Unterstützung aus dem ESF werden die einschlägigen Aspekte der jährlichen Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds] des Rates in entsprechende nationale Aktionspläne für Beschäftigung und für soziale Eingliederung übernommen.

(4)  Für die Unterstützung aus dem ESF gilt generell, dass die quantifizierten Ziele und ausgewählten Indikatoren zur Begleitung der Umsetzung des einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds] die Ziele und Indikatoren sind, die im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Beschäftigungsstrategie und der Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft in den Bereichen soziale Eingliederung Nichtdiskriminierung, allgemeine und berufliche Bildung sowie Gleichstellung von Frauen und Männern Anwendung finden. Auch die zur Begleitung der einzelnen operationellen Programme herangezogenen Indikatoren entsprechen diesen quantifizierten Zielen.

(5)  Evaluierungen im Rahmen des ESF bewerten auch den Beitrag der aus dem ESF kofinanzierten Aktionen zur Umsetzung der Europäischen Beschäftigungsstrategie sowie der Ziele der Gemeinschaft in den Bereichen soziale Eingliederung Nichtdiskriminierung, Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und allgemeine und berufliche Bildung in dem betreffenden Mitgliedstaat beurteilt.

Artikel 5

Verantwortungsvolles Verwaltungshandeln und Partnerschaft

(1)  Der ESF fördert verantwortungsvolles Verwaltungshandeln und Partnerschaft. Die Planung und Umsetzung der ESF-Förderung erfolgt entsprechend dem institutionellen Aufbau des jeweiligen Mitgliedstaats auf der geeigneten Gebietsebene unter besonderer Berücksichtigung der regionalen und lokalen Ebene.

(2)  Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörde des jeweiligen operationellen Programms achten im Rahmen der Programmplanung, Durchführung und Begleitung der ESF-Förderung auf die Beteiligung und den angemessenen Zugang der Sozialpartner und eine angemessene Konsultation und Beteiligung der Nichtregierungsakteure, insbesondere in den Bereichen der sozialen Eingliederung, der Nichtdiskriminierung sowie der Gleichbehandlung von Frauen und Männern auf der geeigneten Gebietsebene, welche gleichzeitig die nationale und die regionale Ebene sein kann.

(3)  Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Bevölkerung und die betroffenen Akteure über die operationellen Programme und die Maßnahmen, die vom ESF finanziert werden können, zu informieren.

(4)  Die Verwaltungsbehörden der operationellen Programme fördern die angemessene Beteiligung und den Zugang der Sozialpartner zu den finanzierten Maßnahmen gemäß Artikel 3.

Es werden mindestens 2 % der Mittel aus dem ESF für Kapazitätsaufbau, Schulungs- und Vernetzungsmaßnahmen und zur Stärkung des Sozialdialogs sowie für gemeinsame Maßnahmen der Sozialpartner, insbesondere im Hinblick auf die Stärkung der Rolle der Nichtregierungsorganisationen, die Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer und Unternehmen in der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a sowie für die Kapazitätsaufbaumaßnahmen von im Bereich soziale Eingliederung und Nichtdiskriminierung tätigen repräsentativen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.

(5)  Die Verwaltungsbehörde des operationellen Programms fördert die angemessene Beteiligung und gewährleistet den einfachen und raschen Zugang der betroffenen Nichtregierungsorganisationen zu den finanzierten Maßnahmen, insbesondere in den Bereichen soziale Eingliederung, und zwar vor allem für benachteiligte Gruppen wie Menschen mit Behinderungen, Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit von Frauen und Männern.

Im Rahmen des Ziels Konvergenz werden mindestens 1 % der Mittel aus dem ESF für den Kapazitätsaufbau, Maßnahmen zur Förderung der Schulungs- und Vernetzungstätigkeiten der Nichtregierungsorganisationen, insbesondere der im Bereich der sozialen Eingliederung und Bekämpfung von Diskriminierungen tätigen Nichtregierungsorganisationen, gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c bereitgestellt.

(6)  Bei Übertragung der Verantwortung für die Durchführung kann die Förderung im Rahmen eines Programms in Form von Globalzuschüssen gewährt werden.

(7)  Im Rahmen von Schwerpunkten der Programme für innovative Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 3 kann für die Unterstützung kleinerer Aktionen, an denen lokale Akteure mitwirken, für einen begrenzten Anteil der Mittel aus den Programmen ein Fonds gebildet werden. Die Mittel werden in Form von Globalzuschüssen gewährt. Kleine Aktionen sind solche bis zu 300 000 EUR.

Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass im Bereich soziale Eingliederung und Nichtdiskriminierung tätige Nichtregierungsorganisationen einen mindestens gleichwertigen Zugang zu diesen Mitteln haben wie im Rahmen des EQUAL-Programms.

Artikel 6

Gleichstellung von Frauen und Männern und Chancengleichheit

Die Mitgliedsstaaten und die Verwaltungsbehörden tragen dafür Sorge, dass die operationellen Programme eine Analyse der geschlechterspezifischen Auswirkungen enthalten und die Zuteilung der Mittel in angemessener Weise den spezifischen Bedürfnissen von Männern und Frauen entspricht, sowie dafür, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der Programmplanung, der Durchführung, der Begleitung und der Evaluierung - einschließlich durch Festlegung spezifischer Ziele und Vorgaben mit präzisen Fristen und durch Verwendung von qualitativen und quantitativen Gleichstellungsindikatoren - gefördert wird.

Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden tragen dafür Sorge, dass in jedem Stadium der operationellen Programme eine Haushaltsplanung nach dem Gesichtspunkt der Gleichstellung von Frauen und Männern durchgeführt wird.

Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden gewährleisten eine ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern an der Verwaltung und Durchführung der operationellen Programme auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene.

Artikel 7

Nichtdiskriminierung

Die Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden tragen dafür Sorge, dass operationelle Programme eine Beschreibung darüber enthalten, wie die soziale Eingliederung von Menschen mit Behinderungen und von schutzbedürftigen Gruppen sowie Nichtdiskriminierungsgrundsätze in den Phasen der Programmplanung, der Durchführung, der Begleitung und der Evaluierung unter Einsatz spezifischer Indikatoren gefördert und erreicht werden.

Artikel 8

Innovation

Im Rahmen der operationellen Programme achten die Mitgliedsstaaten und die Verwaltungsbehörden insbesondere auf die Förderung und allgemeine Einbeziehung innovativer Maßnahmen als eigenen Schwerpunkt, insbesondere derjenigen, durch die eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen öffentlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Akteuren gefördert wird. Nach Konsultation des Begleitausschusses gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds] legt die Verwaltungsbehörde die für eine Finanzierung in Betracht kommenden Innovationsthemen gemäß den Europäischen Beschäftigungsleitlinien und die geeigneten Durchführungsmodalitäten fest. Innovative Maßnahmen sollten mindestens einen Anteil von 1% im operationellen Programm ausmachen. Für solche Maßnahmen beträgt der ESF-Kofinanzierungsanteil 85%.

Artikel 9

Transnationale Zusammenarbeit

(1)  Die Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden können bei der Programmplanung für die transnationalen und interregionalen Kooperationsmaßnahmen einen spezifischen Schwerpunkt innerhalb eines operationellen Programms oder ein spezifisches operationelles Programm bilden. Für solche Maßnahmen beträgt der ESF-Anteil 85%. Koordinierungsmaßnahmen im Rahmen der transnationalen und interregionalen Kooperation werden zu 100% vom ESF finanziert.

(2)  Die Mitgliedstaaten tragen durch angemessene Koordinierungsmechanismen Sorge für eine Kohärenz und Komplementarität der Aktionen des Fonds mit Aktionen, die durch andere transnationale Gemeinschaftsprogramme, besonders in dem Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, gefördert werden, um die Verwendung von Gemeinschaftsmitteln in den Bereichen Bildung und lebenslanges Lernen zu optimieren.

Artikel 10

Innovative Maßnahmen und technische Hilfe

Mindestens 1% der Mittel aus dem ESF werden der Kommission bereitgestellt für die Finanzierung von innovativen Maßnahmen und Pilotprojekten im Kontext von Arbeitsmärkten, Beschäftigung und beruflicher Bildung, sowie von Maßnahmen im Rahmen des Sozialdialogs, die für Arbeitnehmer gedacht sind und den Transfer von Fachwissen in den Interventionsbereichen des ESF betreffen.

Die Kommission fördert ferner insbesondere das Entstehen von Foren und die Bildung von regionalen Beschäftigungspakten bei der Vorbereitung der Programmplanung, den Erfahrungsaustausch, Sensibilisierungsmaßnahmen, Seminare, Netzwerke und Peer Reviews zur Ermittlung und Verbreitung bewährter Praktiken und Förderung des gegenseitigen Lernens, um so die politische Dimension und den Beitrag des ESF zu den Zielen der Gemeinschaft in Bezug auf Beschäftigung, insbesondere der Jugend und von älteren Menschen, soziale Eingliederung, Nichtdiskriminierung sowie in Bezug auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verstärken.

Artikel 11

Fortschritts- und Durchführungsberichte

Die alle zwei Jahre vorzulegenden Berichte und der abschließende Durchführungsbericht gemäß Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds] enthalten eine Zusammenfassung und Bewertung zur Umsetzung von:

   a) Gender Mainstreaming sowie der geschlechtsspezifischen Aktionen;
   b) einer durchgängigen Berücksichtigung diskriminierter Gruppen einschließlich Maßnahmen zur Sicherung der sozialen Eingliederung, der Zugänglichkeit für und der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen;
   c) Aktionen zur Stärkung der sozialen Eingliederung von Migranten und zur Verbesserung ihres Zugangs zur Beschäftigung;
   d) Aktionen zur Stärkung der sozialen Eingliederung und Beschäftigung von Personen, die benachteiligten Gruppen angehören: Angehörige ethnischer Minderheiten, Personen mit Behinderungen, Bewohner benachteiligter Gebiete oder Gebietsteile, Personen ohne Schulbildung, Arme und Langzeitarbeitslose;
   e) Aktionen zur Stärkung der sozialen Eingliederung von anderen benachteiligten Personengruppen und zur Verbesserung ihres Zugangs zur Beschäftigung;
   f) Aktionen zur Stärkung der beruflichen Qualifizierung der Arbeitnehmer;
   g) Innovativen Maßnahmen, einschließlich der Begründung für die Auswahl der Themen für die Innovation, sowie eine Darstellung ihrer Ergebnisse und deren Verbreitung und allgemeiner Einbeziehung;
   h) Aktionen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor;
   i) Aktionen zur Förderung der Beteiligung von sozialen Akteuren und ihrer Eingliederung in Netze auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene;
   j) Transnationalen, grenzüberschreitenden und interregionalen Kooperationsmaßnahmen;
   k) Maßnahmen zur Förderung einer selbständigen Tätigkeit und der Neugründung von Unternehmen;
   l) Koordinierung der Förderung im Rahmen des ESF mit den Maßnahmen der nationalen Beschäftigungspläne, der Europäischen Beschäftigungsstrategie und der Strategie von Lissabon;
   m) Aktionen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und Bewertung der Nichterwerbstätigenquoten.

Artikel 12

Zuschussfähigkeit

(1)  Der ESF unterstützt die öffentlichen Ausgaben in Form von nicht rückzahlbaren Einzelzuschüssen oder Globalzuschüssen, rückzahlbaren Zuschüssen, Kreditzinsvergünstigungen und Kleinstkrediten und den Kauf von Gütern und Dienstleistungen gemäß den für öffentliche Ausschreibungen geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

(2)  Die folgenden Ausgaben sind für eine Unterstützung durch den ESF nicht zuschussfähig:

a)  Erstattungsfähige Mehrwertsteuer

b)  Sollzinsen

c)  Kauf von Infrastrukturen, abschreibbaren Ausrüstungsgüter, Immobilien und Grund.

(3)  Unbeschadet des Absatzes 2 finden die Regeln zur Zuschussfähigkeit des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung] auf die Aktionen Anwendung, die vom ESF kofinanziert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 2 der genannten Verordnung fallen.

(4)  Unbeschadet nationaler Regeln zur Zuschussfähigkeit können die innerhalb eines operationellen Programms getätigten Ausgaben des ESF folgendes umfassen:

   a) Unterstützungsgelder oder Gehälter, die von einem Dritten zugunsten eines Teilnehmers eines Projektes gezahlt und gegenüber dem Begünstigen bestätigt werden, unter der Voraussetzung, dass diese Zahlungen die nationale öffentliche Kofinanzierung des Projektes in Übereinstimmung mit den nationalen Regeln darstellen.
   b) Die indirekten Kosten eines Projektes, pauschaliert berechnet bis zur Höhe von 20% der direkten erklärten Kosten für dieses Projekt, abhängig von der Art des Projektes, den Bedingungen und dem Ort seiner Durchführung.

Artikel 13

Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung berührt weder die weitere Durchführung noch die Änderung, einschließlich der teilweisen oder vollständigen Beendigung, von Maßnahmen, die vom Rat oder der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 zum Europäischen Sozialfonds, die vor dem 1. Januar 2007 gültig war, genehmigt worden sind.

Die nach Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 gestellten Anträge behalten ihre Gültigkeit.

Artikel 14

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 gelten entsprechend als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 15

Überprüfungsklausel

Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung spätestens bis zum 31. Dezember 2013 gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C
(3) ABl. C 164 vom 5. Juli 2005, S. 48.
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2005.
(5) ABl. L
(6) ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5.
(7) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(8) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(9) ABl. L ...


Europäischer Fischereifonds *
PDF 500kWORD 247k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Europäischen Fischereifonds (KOM(2004)0497 – C6-0212/2004 – 2004/0169(CNS))
P6_TA(2005)0282A6-0217/2005

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004)0497)(1),

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0212/2004),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Haushaltskontrollausschusses und des Haushaltsausschusses (A6-0217/2005),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   präzisiert, dass die im Vorschlag für eine Verordnung angegebenen Mittel rein indikativen Charakter haben, bis eine Vereinbarung über die Finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2007 und folgende Jahre abgeschlossen worden ist;

4.   fordert die Kommission auf, nach der Annahme der nächsten Finanziellen Vorausschau die im Vorschlag für eine Verordnung angegebenen Beträge zu bestätigen oder gegebenenfalls die angepassten Beträge dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Zustimmung zu unterbreiten, um auf diese Weise die Vereinbarkeit mit den Obergrenzen sicherzustellen;

5.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

6.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

7.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 4
(4)  In Übereinstimmung mit Artikel 33 Absatz 2 EG-Vertrag ist bei der Ausgestaltung der GFP die besondere Eigenart der Tätigkeit zu berücksichtigen, die sich aus dem sozialen Aufbau des Fischereisektors und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen fischereiwirtschaftlichen Gebiete ergibt.
(4)  In Übereinstimmung mit Artikel 33 Absatz 2 EG-Vertrag ist bei der Ausgestaltung der GFP die besondere Eigenart der Tätigkeit zu berücksichtigen, die sich aus dem sozialen Aufbau des Fischereisektors und den strukturellen, naturbedingten und geographischen Unterschieden der verschiedenen fischereiwirtschaftlichen Gebiete ergibt.
Abänderung 3
Erwägung 9
(9)  Die Tätigkeit des Fonds und die Maßnahmen, an deren Finanzierung er sich beteiligt, müssen mit den übrigen Gemeinschaftspolitiken übereinstimmen und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entsprechen.
(9)  Die Tätigkeit des Fonds und die Maßnahmen, an deren Finanzierung er sich beteiligt, müssen mit den übrigen Gemeinschaftspolitiken übereinstimmen und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften wie beispielsweise der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsvorschriften entsprechen.
Abänderung 4
Erwägung 10
(10)  Die Gemeinschaftsaktion stellt eine Ergänzung oder einen Beitrag zur Aktion der Mitgliedstaaten dar. Um einen signifikanten zusätzlichen Nutzen zu erzielen, ist es angezeigt, diese Partnerschaft auszubauen. Die Partnerschaft gilt auch für die regionalen und lokalen Behörden, die anderen zuständigen Behörden einschließlich der Umweltbehörden und der für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen zuständigen Stellen, die Wirtschafts- und Sozialpartner und die übrigen zuständigen Behörden und Einrichtungen. Alle Partner sollten an der Vorbereitung, Begleitung und Evaluierung der Interventionen beteiligt sein.
(10)  Die Gemeinschaftsaktion stellt eine Ergänzung oder einen Beitrag zur Aktion der Mitgliedstaaten dar. Um einen signifikanten zusätzlichen Nutzen zu erzielen, ist es angezeigt, diese Partnerschaft auszubauen. Die Partnerschaft gilt auch für die regionalen und lokalen Behörden, die anderen zuständigen Behörden einschließlich der Umweltbehörden und der für die Förderung der Nichtdiskriminierung einschließlich der Gleichstellung von Männern und Frauen zuständigen Stellen, die Wirtschafts- und Sozialpartner und die übrigen zuständigen Behörden und Einrichtungen. Alle Partner sollten an der Vorbereitung, Begleitung und Evaluierung der Interventionen beteiligt sein.
Abänderung 5
Erwägung 13
(13)  Gemäß Artikel 274 EG-Vertrag arbeiten die Mitgliedstaaten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die Mittel nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden. Dazu erläutert die vorliegende Verordnung Bedingungen, unter denen die Kommission ihre Befugnisse für die Durchführung des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften ausüben kann.
(13)  Gemäß Artikel 274 EG-Vertrag arbeiten die Mitgliedstaaten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die Mittel nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden. Dazu erläutert die vorliegende Verordnung Bedingungen, unter denen die Kommission ihre Befugnisse für die Durchführung des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften unter der Kontrolle des Europäischen Parlaments als Haushaltsbehörde ausüben kann.
Abänderung 6
Erwägung 24
(24)  Die Durchführung der GFP erfordert flankierende Maßnahmen zur Abfederung ihrer sozio-ökonomischen Folgen; dazu bedarf es einer Politik zur Entwicklung der Fischereigebiete.
(24)  Die Durchführung der GFP erfordert flankierende Maßnahmen zur Abfederung ihrer sozio-ökonomischen Folgen; dazu bedarf es einer Politik zur Entwicklung der Fischereigebiete, die dazu dient, die Wirtschaftstätigkeiten zu diversifizieren und dauerhafte Beschäftigung herbeizuführen.
Abänderung 7
Erwägung 29
(29)  Es ist angebracht, die gemeinschaftliche Fischereiflotte abzubauen, um sie an die verfügbaren und zugänglichen Ressourcen anzupassen.
(29)  Es ist angebracht, die Bemühungen zur Anpassung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte an die verfügbaren und zugänglichen Ressourcen erforderlichenfalls fortzusetzen, um ein Gleichgewicht mit dem Zustand der Bestände herzustellen und die Lebensfähigkeit der Flotte zu gewährleisten;
Abänderung 8
Erwägung 29 a (neu)
(29a) Daher ist ein echtes nach Flottensegmenten und nach Staaten gegliedertes Register der gemeinschaftlichen Fischereifahrzeuge einzurichten, das in allen Mitgliedstaaten harmonisiert ist und in dem die Kapazität und die Leistung angegeben sind; dieses Register soll sowohl präzise als auch transparent und zuverlässig sein, und alle Mitgliedstaaten sollten daher unter Überwachung durch die Kommission die gleichen Kriterien zur Ermittlung der Kapazität und der Leistung ihrer Schiffe anwenden.
Abänderung 9
Erwägung 29 b (neu)
(29b) Überführungen von gemeinschaftlichen Fischereifahrzeugen in Drittstaaten müssen nicht nur zur Verringerung der Kapazität in den Gemeinschaftsgewässern beitragen, sondern auch zum Ausbau der nachhaltigen Fischerei außerhalb der Gemeinschaftsgewässer.
Abänderung 10
Erwägung 30
(30)  Für die Umstrukturierung der Fischereiflotten sind sozioökonomische Begleitmaßnahmen erforderlich.
(30)  Für die Anpassung der Fischereiflotten an die in ihren Zielgebieten festgestellten Ressourcen sind sozioökonomische Begleitmaßnahmen erforderlich.
Abänderung 11
Erwägung 33
(33)  Es gilt, die Modalitäten zur Gewährung von Beihilfe für die Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur festzulegen und gleichzeitig die wirtschaftliche Lebensfähigkeit dieser Sektoren sicherzustellen; dazu müssen eine begrenzte Anzahl vorrangiger Interventionsziele festgestellt und die Strukturbeihilfen auf Kleinst- und Kleinbetriebe konzentriert werden;
(33)  Es gilt, die Modalitäten zur Gewährung von Beihilfe für die Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur festzulegen und gleichzeitig die wirtschaftliche Lebensfähigkeit dieser Sektoren sicherzustellen;
Abänderung 12
Erwägung 35
(35)  Der Fonds sollte insbesondere im Rahmen der technischen Hilfe Bewertungen, Studien, Pilotprojekte und Erfahrungsaustausch unterstützen mit dem Ziel, neue Ansätze und Verfahren zur einfachen und transparenten Umsetzung zu fördern.
(35)  Der Fonds sollte insbesondere im Rahmen der technischen Hilfe Bewertungen, Studien, Pilotprojekte, Versuchsfischereikampagnen und Erfahrungsaustausch unterstützen mit dem Ziel, neue Ansätze und Verfahren zur einfachen und transparenten Umsetzung zu fördern.
Abänderung 13
Erwägung 37
(37)  Effizienz und Wirkung der Strukturfondstätigkeiten hängen auch von einer Verbesserung und Vertiefung der Evaluierung ab. Die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission und die Verfahren, mit denen die Zuverlässigkeit der Evaluierung gewährleistet werden soll, sind festzulegen.
(37)  Effizienz und Wirkung der Strukturfondstätigkeiten hängen auch von einer Verbesserung und Vertiefung der Evaluierung und Transparenz ab. Die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission und die Verfahren, mit denen die Zuverlässigkeit der Evaluierung und die Zugänglichkeit der Evaluierung für die Öffentlichkeit gewährleistet werden soll, sind festzulegen.
Abänderung 14
Erwägung 53
(53)  Die Verordnungen (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 und Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor sind aufzuheben. Die aufgehobenen Bestimmungen sollten jedoch im Sinne einer erfolgreichen Durchführung weiterhin für die Beihilfen, Aktionen und Projekte gelten, die vor dem 31. Dezember 2006 genehmigt wurden -
(53)  Die Verordnungen (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 und Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor sind aufzuheben. Die aufgehobenen Bestimmungen sollten jedoch im Sinne einer erfolgreichen Durchführung weiterhin für die Beihilfen, Aktionen und Projekte gelten, für die vor dem 31. Dezember 2006 Verpflichtungsermächtigungen und vor dem 31. Dezember 2008 Zahlungsermächtigungen bestehen.
Abänderung 15
Artikel 1
Mit der vorliegenden Verordnung wird ein Europäischer Fischereifonds (im Weiteren "der Fonds" genannt) eingerichtet; in ihr sind die Rahmenbedingungen für die gemeinschaftliche Förderung der nachhaltigen Entwicklung des Fischereisektors und der Fischereigebiete festgelegt.
Mit der vorliegenden Verordnung wird ein Europäischer Fischerei- und Aquakulturfonds (im Weiteren "der Fonds" genannt) eingerichtet; in ihr sind die Rahmenbedingungen für die gemeinschaftliche Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung des Fischereisektors, der Aquakulturgebiete und der Fischereigebiete festgelegt.
Abänderung 16
Artikel 3 Buchstabe e
(e)  "Aquakultur": die Aufzucht oder Haltung von Fischen und anderen Wasserorganismen mittels entsprechender Techniken mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus; die betreffenden Pflanzen oder Tiere bleiben während der gesamten Aufzucht bis zur Ernte bzw. zum Fang Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person.
(e)  "Aquakultur": die Aufzucht oder Haltung von Fischen und anderen Wasserorganismen, einschließlich der Haltung von Fischen in Brackwasserteichen und der Muschelzucht, mittels entsprechender Techniken mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus; sie sollte nur in dem Maß gefördert werden, in dem sie nicht umweltschädlich ist; die betreffenden Pflanzen oder Tiere bleiben während der gesamten Aufzucht bis zur Ernte bzw. zum Fang Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person.
Abänderung 17
Artikel 3 Buchstabe f
(f)  "Klein- und Kleinstunternehmen": die in der Empfehlung Nr. 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen beschriebenen Klein- und Kleinstunternehmen.
entfällt
Abänderung 18
Artikel 4 Buchstabe b
(b) zu einem nachhaltigen Gleichgewicht zwischen den Fischereiressourcen und der Kapazität der Gemeinschaftsflotte beizutragen;
(b) zur Erneuerung und Modernisierung der Fischereiflotte beizutragen, sobald das nachhaltige Gleichgewicht zwischen den Fischereiressourcen und dem Fischereiaufwand und der Rentabilität der Gemeinschaftsflotte sichergestellt ist, das die bestmögliche Versorgung des Gemeinschaftsmarkts gewährleistet;
Abänderung 19
Artikel 4 Buchstabe b a (neu)
(ba) die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur zu fördern;
Abänderung 20
Artikel 4 Buchstabe d
(d) den Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen zu unterstützen;
(d) den Schutz und die Verbesserung der lebenden natürlichen Ressourcen sowie der Umwelt zu unterstützen, insofern dies in einem Zusammenhang mit dem Fischerei- und Aquakultursektor steht;
Abänderung 21
Artikel 4 Buchstabe f a (neu)
(fa) eine günstigere Behandlung der Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 des Vertrags zu fördern.
Abänderung 22
Artikel 5
Der Fischereisektor wird aus dem Europäischen Fischereifonds (nachstehend "Fonds" bzw. "EFF" genannt) gefördert. Die nach dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen tragen zur Verwirklichung der in Artikel 33 EG-Vertrag sowie zu den im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) festgelegten Zielen bei. Sie begleiten oder ergänzen gegebenenfalls die anderen Instrumente oder Politiken der Europäischen Union.
Der Fischerei- und Aquakultursektor wird aus dem Europäischen Fischerei- und Aquakulturfonds (nachstehend "Fonds" bzw. "EFAF" genannt) gefördert. Die nach dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen tragen zur Verwirklichung der in Artikel 33 EG-Vertrag sowie zu den im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) festgelegten Zielen bei. Sie begleiten oder ergänzen gegebenenfalls die anderen Instrumente oder Politiken der Europäischen Union.
Abänderung 23
Artikel 6 Absatz 4
(4)  Die aus dem Fonds geförderten Maßnahmen dürfen weder direkt noch indirekt zur Erhöhung des Fischereiaufwands beitragen.
(4)  Die aus dem Fonds geförderten Maßnahmen dürfen in Gebieten, in denen offensichtlich die Gefahr der Überfischung besteht, weder direkt noch indirekt zur Erhöhung des Fischereiaufwands beitragen. Die Fondsmittel dürfen auch nicht zugunsten eines erhöhten Fischereiaufwands bei Arten, für die Quoten festgelegt oder sonstige Regelungen getroffen wurden oder deren Bestand sich außerhalb eines biologisch gesicherten Rahmens befindet, eingesetzt werden. Zulässig ist hingegen die Finanzierung von Fischereimaßnahmen, die sich auf eindeutig unterbewirtschaftete Arten beziehen.
Abänderung 24
Artikel 11 Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Maßnahmen zur Aufwertung der Rolle der Frauen in der Fischwirtschaft gefördert werden.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Maßnahmen zur Aufwertung der Rolle der Frauen in der Fischwirtschaft, einschließlich Maßnahmen auf transnationaler Ebene, gefördert werden.
Abänderung 25
Artikel 13
Die Kommission nimmt für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 eine indikative Aufteilung der verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten vor. Diese erfolgt nach folgenden objektiven Kriterien: die Bedeutung der Fischwirtschaft, der Umfang erforderlicher Anpassungen des Fischereiaufwands, das Beschäftigungsniveau in der Fischwirtschaft und die Kontinuität der laufenden Maßnahmen. Der Teil, der einen Beitrag zum Konvergenzziel darstellt, wird getrennt ausgewiesen.
Die Kommission nimmt für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 eine indikative Aufteilung der verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten vor. Diese erfolgt nach folgenden objektiven Kriterien: die Bedeutung der Fischwirtschaft, der Umfang erforderlicher Anpassungen des Fischereiaufwands, das Beschäftigungsniveau in der Fischwirtschaft und die Kontinuität der laufenden Maßnahmen sowie die Auswirkungen der Fischwirtschaft auf das sozioökonomische Gefüge. Der Teil, der einen Beitrag zum Konvergenzziel darstellt, wird getrennt ausgewiesen.
Abänderung 26
Artikel 15 Absatz 1
(1)  Jeder Mitgliedstaat bereitet innerhalb von drei Monaten nach Verabschiedung der strategischen Leitlinien und vor der Unterbreitung des Operationellen Programms einen einzelstaatlichen Strategieplan für den Fischereisektor vor.
(1)  Jeder Mitgliedstaat bereitet innerhalb von sechs Monaten nach Verabschiedung der strategischen Leitlinien und vor der Unterbreitung des Operationellen Programms einen einzelstaatlichen Strategieplan für den Fischerei- und Aquakultursektor vor.
Abänderung 27
Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a
(a) die Verringerung des Fischereiaufwands oder der Fangkapazität und die Feststellung von Mitteln und Fristen zur Erreichung dieser Ziele in der betreffenden Fischerei und Flotte,
(a) die Anpassung des Fischereiaufwands oder der Fangkapazität und die Feststellung von Mitteln und Fristen zur Erreichung dieser Ziele in der betreffenden Fischerei und Flotte,
Abänderung 28
Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b
(b) der Ausbau der Sektoren Aquakultur, fischverarbeitende Industrie und Vermarktung,
(b) der nachhaltige Ausbau der Sektoren Aquakultur, fischverarbeitende Industrie und Vermarktung,
Abänderung 29
Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe d
(d) die Strategie zur Versorgung mit Fischereierzeugnissen sowie der Ausbau von Fangtätigkeiten in Nicht-Gemeinschaftsgewässern,
(d) die Strategie zur Versorgung mit Fischereierzeugnissen sowie die Fangtätigkeiten in Nicht-Gemeinschaftsgewässern unter angemessener Berücksichtigung des Zustands der Fischbestände,
Abänderung 30
Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe e a (neu)
(ea) den Schutz der Umwelt und der aquatischen biologischen Ressourcen.
Abänderung 31
Artikel 15 Absatz 4 a (neu)
(4a) Die einzelstaatlichen Strategiepläne werden nach ihrer Genehmigung durch die Kommission veröffentlicht.
Abänderung 32
Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d a (neu)
(da) einen Aktionsplan zur Verhütung von Betrug und Unregelmäßigkeiten.
Abänderung 33
Artikel 20 Absatz 4
(4)  Die Kommission genehmigt das operationelle Programm spätestens fünf Monate nach seiner formellen Einreichung durch den Mitgliedstaat, sofern es den Bestimmungen in Artikel 18 entspricht.
(4)  Die Kommission genehmigt das operationelle Programm spätestens fünf Monate nach seiner formellen Einreichung durch den Mitgliedstaat, sofern es den Bestimmungen in Artikel 18 entspricht. Das Programm wird veröffentlicht.
Abänderung 34
Artikel 23 Buchstabe a Spiegelstrich 5
- einzelstaatlichen Flottenabgangsplänen mit einer Höchstlaufzeit von zwei Jahren im Rahmen der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 11 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Anpassung der Fangkapazitäten der Gemeinschaftsflotte;
- einzelstaatlichen Flottenabgangsplänen mit einer dem Programmplanungszeitraum entsprechenden Höchstlaufzeit im Rahmen der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 11 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Anpassung der Fangkapazitäten der Gemeinschaftsflotte;
Abänderung 35
Artikel 23 Buchstabe a Spiegelstrich 5 a (neu)
-  Einführung von Schutzzonen, einschließlich Schonzeiten oder Schongebieten, Fangbeschränkungen in bestimmten Gebieten oder Sperrzonen.
Abänderung 36
Artikel 24 Absatz 1
(1)  Jeder betroffene Mitgliedstaat legt seine Maßnahmen zur Anpassung des Fischereiaufwands in seinem einzelstaatlichen Strategieplan fest. Der Finanzierung der Operationen gemäß Artikel 23 Buchstabe a) erster Spiegelstrich wird Vorrang eingeräumt.
(1)  Jeder betroffene Mitgliedstaat legt seine Maßnahmen zur Anpassung des Fischereiaufwands in seinem einzelstaatlichen Strategieplan fest. Der Finanzierung der Operationen gemäß Artikel 23 wird Vorrang eingeräumt.
Abänderung 37
Artikel 24 Absatz 2
(2)  Die in Artikel 23 Buchstabe a) genannten einzelstaatlichen Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands müssen Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fischereitätigkeit entsprechend den Bestimmungen des Artikels 25 umfassen.
(2)  Die in Artikel 23 Buchstabe a) genannten einzelstaatlichen Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands können Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fischereitätigkeit entsprechend den Bestimmungen des Artikels 25 umfassen.
Abänderung 38
Artikel 24 Absatz 6 Unterabsatz 1
(6)  Die Laufzeit der einzelstaatlichen Anpassungspläne für den Fischereiaufwand gemäß Artikel 23 Buchstabe a) darf zwei Jahre nicht übersteigen.
(6)  Die Mitgliedstaaten können während der gesamten Geltungsdauer des EFAF, die einen Programmplanungszeitraum von fünf Jahren nicht übersteigen darf, Anpassungspläne für den Fischereiaufwand gemäß Artikel 23 Buchstabe a vorlegen.
Abänderung 39
Artikel 24 Absatz 6 Unterabsatz 2
In den in Artikel 23 Buchstabe a) erster, zweiter und vierter Spiegelstrich vorgesehenen Fällen nehmen die Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen Pläne innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Rates oder der Kommission an.
In den in Artikel 23 Buchstabe a erster, zweiter und vierter Spiegelstrich vorgesehenen Fällen nehmen die Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen Pläne innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Rates oder der Kommission an.
Abänderung 40
Artikel 24 Absatz 6 Unterabsatz 3
In dem in Artikel 23 Buchstabe a) dritter Spiegelstrich vorgesehenen Fall nehmen die Mitgliedstaaten die Umstellungspläne für die betreffenden Fischereifahrzeuge und Fischer innerhalb von zwei Monaten nach der Notifizierung durch die Kommission an.
In dem in Artikel 23 Buchstabe a) dritter Spiegelstrich vorgesehenen Fall nehmen die Mitgliedstaaten die Umstellungspläne für die betreffenden Fischereifahrzeuge und Fischer innerhalb von sechs Monaten nach der Notifizierung durch die Kommission an.
Abänderung 41
Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1
(1)  Der Fonds kofinanziert die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen, wenn sie im Rahmen eines Plans zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 23 Buchstabe a) durchgeführt wird. Die endgültige Stilllegung eines Fischereifahrzeugs kann nur durch Abwracken des Schiffs oder seine Verwendung für nicht gewinnorientierte Zwecke erreicht werden.
(1)  Der Fonds kofinanziert die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen, wenn sie im Rahmen eines Plans zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 23 Buchstabe a) oder aufgrund einer Entscheidung, die Fischereitätigkeit freiwillig einzustellen, die zu einer Verringerung der Fangkapazität führt, durchgeführt wird. Die endgültige Stilllegung eines Fischereifahrzeugs kann nur durch Abwracken des Schiffs oder seine Verwendung für andere Zwecke als die Fischereitätigkeit, die Schaffung gemischter Gesellschaften oder die Ausfuhr zu anderen Zwecken als der Fischerei erreicht werden. Im letztgenannten Fall verringert sich der in Gruppe 1 der Tabelle in Anhang II vorgesehene Beteiligungssatz der Fonds auf 50 %.
Abänderung 42
Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten können auch die Höhe der öffentlichen Zuschüsse unter Berücksichtigung des günstigsten Kosten/Nutzen-Verhältnisses auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden Kriterien festsetzen:
Die Mitgliedstaaten können auch die Höhe der öffentlichen Zuschüsse unter Berücksichtigung des günstigsten Kosten/Nutzen-Verhältnisses auf der Grundlage des folgenden objektiven Kriteriums festsetzen:
(a)  Preis des Fischereifahrzeugs auf dem nationalen Markt oder sein Versicherungswert,
(b) durch das Fischereifahrzeug erwirtschafteter Umsatz,
(c)  Alter des Fischereifahrzeugs und Tonnage oder Maschinenleistung in BRZ oder kW.
c)  Alter des Fischereifahrzeugs und Tonnage oder Maschinenleistung in BRZ bzw. kW.
Abänderung 43
Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1
(1)  Der Fonds kann im Rahmen der Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 23 Buchstabe a) erster, zweiter und dritter Spiegelstrich bei der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit Beihilfemaßnahmen zugunsten der Fischer und der Eigner von Fischereifahrzeugen für die Dauer von höchstens einem Jahr mit möglicher Verlängerung um ein weiteres Jahr kofinanzieren.
(1)  Der Fonds kann im Rahmen der Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 23 Buchstabe a) erster, zweiter, dritter und vierter Spiegelstrich bei der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit Beihilfemaßnahmen zugunsten der Fischer und der Eigner von Fischereifahrzeugen für die Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens zwei Jahren während des gesamten Programmplanungszeitraums kofinanzieren.
Abänderung 44
Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2
Diese Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung sind Teil eines Plans zur Anpassung des Fischereiaufwands, der innerhalb von zwei Jahren eine dauerhafte Senkung der Fangkapazität gewährleistet, die mindestens der durch die vorübergehende Einstellung erzielten Senkung des Fischereiaufwands entspricht.
entfällt
Abänderung 45
Artikel 26 Absatz 4 a (neu)
(4a) Die Mitgliedstaaten können einmalige Ausgleichszahlungen für Eigner von Fischereifahrzeugen und Fischer im Rahmen von Plänen zum Schutz der Meeresressourcen, wie Natura 2000, einführen, sofern dies zur Verringerung der Fangkapazität führt.
Abänderungen 46 und 47
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a
a)  Ausrüstung, die gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorgesehen ist;
a)  Ausrüstung, die Anpassungen ermöglicht, um die Schiffe mit besseren Sicherheitsvorkehrungen sowie Arbeits- und Wohnbedingungen auszustatten sowie im Allgemeinen das Wohlbefinden der Arbeitnehmer an Bord der Schiffe zu verbessern, einschließlich dem Ersatz von Motoren.
Der Ersatz der Motoren ist nur aus Gründen der Sicherheit, Treibstoffeinsparung oder besseren Umweltverträglichkeit subventionierbar, sofern jegliche Erhöhung der Fangkapazität ausgeschlossen ist;
Abänderungen 48, 55 und 57
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a a (neu)
aa)  Ausrüstung, die es ermöglicht, in stärkerem Maße selektive und umweltfreundliche Techniken einzuführen, um ungewollte Fänge an Fisch zu vermeiden, die Qualität und Sicherheit der Fänge, die an Bord gelagert werden, zu erhöhen und die Arbeitsbedingungen und die Sicherheit zu verbessern.
Abänderung 49
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b
b)  Ausrüstung, die es ermöglicht, Fänge an Bord zu halten, deren Rückwurf nicht mehr erlaubt ist;
b)  Ausrüstung, die es ermöglicht, Fänge, deren Rückwurf nicht mehr erlaubt ist, sowie Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung der Fänge an Bord zu halten;
Abänderung 50
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b a (neu)
ba) für Fischereifahrzeuge, die aus Sicherheitsgründen oder zur Verringerung der Umweltbelastung einen Motorwechsel benötigen;
Abänderung 52
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c a (neu)
(ca) zur Erneuerung der Flotte im Hinblick auf den Ersatz von Fischereifahrzeugen einer Länge über alles von weniger als 12 m. Darüber hinaus können auch über 20 Jahre alte Schiffe, deren Betrieb nicht sicher ist, ersetzt werden.
Abänderung 54
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d a (neu)
da)  Ausrüstung zur Senkung des Energieverbrauchs.
Abänderung 56
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d c (neu)
dc)  Ausrüstung, die die Auswirkungen der Fangtätigkeit auf die Umwelt besser berücksichtigt, vor allem zur Verringerung der Schadstoffemissionen durch das betreffende Schiff.
Abänderung 58
Artikel 27 Absatz 2
(2)  Der Fonds kann zur Finanzierung von Investitionen in die Selektivität der Fanggeräte beitragen, unter der Voraussetzung, dass das betreffende Fischereifahrzeug unter einen Wiederauffüllungsplan gemäß Artikel 23 Buchstabe a) erster Spiegelstrich fällt, die Fischereiart ändert, die betreffende Fischerei zugunsten einer anderen, deren Bestandslage dies erlaubt, verlässt und die Investition ausschließlich auf die erste Ersetzung des Fanggeräts ausgerichtet ist.
(2)  Der Fonds kann zur Finanzierung von Investitionen in die Selektivität der Fanggeräte beitragen, unter der Voraussetzung, dass das betreffende Fischereifahrzeug die Fischereiart ändert, die betreffende Fischerei zugunsten einer anderen, deren Bestandslage dies erlaubt, verlässt und die Investition ausschließlich auf die erste Ersetzung des Fanggeräts ausgerichtet ist.
Abänderung 59
Artikel 27 Absatz 2 a (neu)
(2a) Der Fonds kann zur Modernisierung aller Kategorien von Fischereifahrzeugen, einschließlich ihrer Motoren, wenn dies aus Sicherheitsgründen geschieht und unter der Voraussetzung, dass die Leistung des neuen Motors die des alten Motors nicht übersteigt beitragen.
Abänderung 60
Artikel 27 a
(1)  Im Sinne dieses Artikels gilt als "kleine Küstenfischerei" die Fischerei, die mit Fischereifahrzeugen einer Länge über alles von weniger als 12 m und nicht mit Schleppgerät nach Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft ausgeübt wird.
(1)  Im Sinne dieses Artikels gilt als "kleine Küstenfischerei" die Fischerei, die mit Fischereifahrzeugen einer Länge über alles von weniger als 12 m und nicht mit Schleppgerät nach Tabelle 3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft ausgeübt wird.
(2)  Bei Fondsinterventionen zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 27 dieser Verordnung zugunsten der kleinen Küstenfischerei, wird die für die Gruppe 2 der Tabelle in Anhang II angegebene Beteiligung von privaten Begünstigten um 20 % gesenkt.
(2)  Bei Fondsinterventionen zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 26 dieser Verordnung zugunsten der kleinen Küstenfischerei, wird der für die Gruppe 2 der Tabelle in Anhang II angegebene von privaten Begünstigten um 20 % gesenkt.
(3)  Bei Fondsinterventionen zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 28 dieser Verordnung gelten Gruppe 3 des Anhangs II angegebenen Beteiligungssätze.
(3)  Bei Fondsinterventionen zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 27 dieser Verordnung gelten die in Gruppe 3 des Anhangs II angegebenen Beteiligungssätze.
(4)  Der Fonds kann zur Finanzierung von Prämien für Fischer und Reeder der kleinen Küstenfischerei beitragen, um folgendes zu bewirken:
(4)  Der Fonds kann zur Finanzierung von Prämien für Fischer und Reeder der kleinen Küstenfischerei beitragen, um Folgendes zu bewirken:
–  Verbesserung von Management und Kontrolle der Zugangsbedingungen zu bestimmten Fischereizonen,
–  Verbesserung von Management und Kontrolle der Zugangsbedingungen zu bestimmten Fischereizonen,
–  Förderung des organisatorischen Zusammenhangs zwischen Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen,
–  Förderung des organisatorischen Zusammenhangs zwischen Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen,
–  Förderung von freiwilligen Maßnahmen zur Verringerung des Fischereiaufwands zugunsten der Ressourcenerhaltung,
–  Förderung von freiwilligen Maßnahmen zur Verringerung des Fischereiaufwands zugunsten der Ressourcenerhaltung,
–  Einsatz von technischen Innovationen (selektiveren Fangtechniken, die über die vorgeschriebenen Anforderungen in diesem Bereich hinausgehen) ohne Steigerung des Fischereiaufwands.
–  Förderung des Einsatzes von technischen Innovationen (selektiveren Fangtechniken, die über die vorgeschriebenen Anforderungen in diesem Bereich hinausgehen) ohne Steigerung des Fischereiaufwands;
  Für die Erneuerung der Flotte werden öffentliche Beihilfen gewährt, unter anderem, damit selektivere Techniken und Schiffsortungssysteme eingesetzt werden können und die Sicherheit an Bord, die Arbeitsbedingungen und die Hygiene verbessert werden, sofern der Fischereiaufwand dadurch nicht erhöht wird;
  Einführung von biologisch abbaubaren Fanggeräten in besonders geschützten Meeresgebieten und Möglichkeit telemedizinischer Hilfe;
  Erneuerung der Flotte der kleinen Küstenfischerei, wobei nachzuweisen ist, dass mit den Flottenzugängen und -abgängen auf eine Art und Weise verfahren wird, dass die Kapazität nicht die in der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 festgelegten Obergrenzen überschreitet.
Die Fördersätze entsprechend Gruppe 3 der Tabelle in Anhang II finden Anwendung.
Die Fördersätze entsprechend Gruppe 3 der Tabelle in Anhang II finden Anwendung.
Abänderung 61
Artikel 27a Absatz 4 a (neu)
(4a) Der Ersatz des Fischereifahrzeugs und des Motors aus Sicherheitsgründen, zum Schutz der Umwelt und um Treibstoff zu sparen, ist im Rahmen des Fonds förderfähig, sofern dies nicht zu einer Erhöhung der Fangkapazität führt.
Abänderung 62
Artikel 27 b (neu)
Artikel 27b
Öffentliche Beihilfen zur Erneuerung und Modernisierung der Flotte in den Regionen in äußerster Randlage
In den Regionen in äußerster Randlage können öffentliche Beihilfen für die Erneuerung und Modernisierung der Flotte gewährt werden.
Der Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission eine ständige Regelung zur Überwachung und Modernisierung seiner Flotte zur Genehmigung und weist nach, dass mit den Flottenzugängen und -abgängen auf eine Art und Weise verfahren wird, dass die Kapazität nicht die in der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 festgelegten Obergrenzen überschreitet. Die Fördersätze entsprechend Gruppe 3 der Tabelle in Anhang II der vorliegenden Verordnung finden Anwendung.
Abänderung 63
Artikel 28 Absatz 1 Einleitung
(1)  Der Fonds kann zur Finanzierung sozioökonomischer Maßnahmen zugunsten der von den Entwicklungen in der Fischerei betroffenen Fischer beitragen, die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden und Folgendes betreffen:
(1)  Der Fonds trägt zur Finanzierung sozioökonomischer Maßnahmen zugunsten der von den Entwicklungen in der Fischerei betroffenen Fischer bei, die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden und Folgendes betreffen:
Abänderung 64
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a
a)  Förderung der Diversifizierung der Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Unterstützung der Beschäftigten im Fischereisektor bei der Aufnahme weiterer Tätigkeiten,
a)  Förderung der Diversifizierung der Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Unterstützung der Beschäftigten im Fischereisektor bei der Aufnahme weiterer Tätigkeiten, einschließlich verschiedener Formen des Fischereitourismus,
Abänderung 65
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b a (neu)
ba)  Ausbildungskurse über die Sicherheit auf See, Schulung am Arbeitsplatz und Austauschkurse und -studien für alle Beschäftigten der Fischereiindustrie in den Mitgliedstaaten,
Abänderung 66
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c a (neu)
ca)  Minderung der Auswirkungen zeitweiliger Fangverbote;
Abänderung 67
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c b (neu)
cb)  Verlust des Arbeitsplatzes auf einem von Maßnahmen zur endgültigen Stilllegung betroffenen Schiff.
Abänderung 68
Artikel 28 Absatz 2
(2)  Der Fonds kann zur Finanzierung von Ausbildungsmaßnahmen und Anreizen zur Ausbildung für junge Fischer beitragen, die erstmals Eigner eines Fischereifahrzeugs werden möchten.
(2)  Der Fonds kann auch zur Finanzierung folgender Maßnahmen beitragen:
a)  Einzelprämien für Fischer unter 35 Jahren, die eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung oder eine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen können und die erstmals Eigentümer oder Miteigentümer eines gebrauchten Fischereifahrzeugs werden;
b)  Ausbildungsmaßnahmen und Anreize zur Ausbildung für junge Fischer, die erstmals Eigner eines Fischereifahrzeugs werden möchten.
Abänderung 69
Artikel 28 Absatz 2 a (neu)
(2a) Der Fonds kann Beiträge in Form von globalen Prämien für die Mannschaftsmitglieder auf Schiffen leisten, die von deren endgültiger Stilllegung betroffen sind.
Abänderung 70
Artikel 28 a (neu)
Artikel 28a
Beihilfen für die Erneuerung und Modernisierung der Fischereiflotte, die keine Kapazitätssteigerung bewirken
Um die Beihilfen für die Erneuerung und Modernisierung der Flotte beziehen zu können, müssen die Mitgliedstaaten alle staatlichen und gemeinschaftlichen Anforderungen und Ziele in Bezug auf die Referenzwerte für die Flotte erfüllen und sich einer dauerhaften Kontrollregelung der Kommission unterwerfen. Die Mitgliedstaaten weisen nach, dass die Zu- und Abgänge der Flotte so verwaltet werden, dass die Kapazität nicht die vorgesehenen staatlichen und gemeinschaftlichen jährlichen Ziele überschreitet, und dass sie das Verhältnis zwischen Zu- und Abgängen aufrechterhalten, so dass die Kapazität in keiner Weise zunimmt. Es wird ein in allen Mitgliedstaaten harmonisiertes Register der gemeinschaftlichen Fischereifahrzeuge eingerichtet, in dem die Kapazität und die Leistung angegeben sind, wobei die Kriterien für deren Ermittlung identisch sind, und das leicht zugänglich ist, so dass seine Kontrolle, die der Kommission obliegt, ermöglicht wird.
Abänderung 71
Artikel 28 b (neu)
Artikel 28b
Beihilfen für die Durchführung von Versuchskampagnen
Der Fonds kann zur Kofinanzierung der von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Maßnahmen beitragen, die auf die Durchführung von Versuchskampagnen im Meer zur Suche nach neuen Fanggründen und neuen Fischarten abzielen.
Abänderung 72
Artikel 28 c (neu)
Artikel 28c
Beihilfen für die Einrichtung gemischter Gesellschaften mit Drittstaaten
Der Fonds trägt zur Finanzierung von einzelstaatlichen Maßnahmen für die endgültige Überführung eines Schiffes in einen Drittstaat durch die Schaffung einer gemischten Gesellschaft nach Genehmigung der zuständigen Behörden des betreffenden Landes bei, sofern alle der im Folgenden genannten Bedingungen eingehalten werden:
a) der Drittstaat, in den das Schiff überführt wird, ist kein Beitrittskandidat;
b) die Überführung geht mit einer Verringerung des Fischereiaufwands in Bezug auf die zuvor von dem überführten Fischereifahrzeug befischten Bestände einher;
c) der Drittstaat ist kein Billigflaggenstaat und duldet keine IUU-Fischerei (illegal, nicht gemeldet und unreglementiert), ist daher sorgsam bei der Bewirtschaftung und Erhaltung seiner Ressourcen und bietet Garantien für reale Fangmöglichkeiten.
Im Fall der endgültigen Überführung in einen Drittstaat muss das Fischereifahrzeug unverzüglich in das Register dieses Drittstaats eingetragen werden und es gilt das unumstößliche Verbot der Rückkehr in Gemeinschaftsgewässer.
Abänderung 73
Artikel 29 Absatz 2
(2)  Diese Investitionen können den Bau, die Erweiterung, die Ausrüstung und die Modernisierung von Produktionsanlagen, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der hygienischen Bedingungen, den besseren Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse oder die Verringerung der nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt betreffen. Bei der Übertragung des Eigentums an einem Unternehmen wird kein Gemeinschaftszuschuss gewährt.
(2)  Diese Investitionen können alle Teile der Produktionskette, darunter den Bau neuer Anlagen und die Erweiterung, die Ausrüstung und die Modernisierung von bestehenden Produktionsanlagen und die Muschelbagger, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Produktion von Arten mit guten Marktaussichten sowie die Verbesserung der hygienischen Bedingungen, den besseren Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, die Arbeitsbedingungen und die Sicherheit der in der Aquakultur Beschäftigten und die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse ab ihrer Vermarktung oder die Verringerung der nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt betreffen. Bei der Übertragung des Eigentums an einem Unternehmen wird kein Gemeinschaftszuschuss gewährt.
Abänderung 74
Artikel 29 Absatz 4
(4)  Der Fonds leistet keinen Beitrag zu Investitionen, mit denen die Produktion von Erzeugnissen gesteigert werden soll, für die es keine normalen Absatzmöglichkeiten auf den Märkten gibt, oder die negative Rückwirkungen auf die Politik zur Erhaltung der Fischereiressourcen haben könnten.
(4)  Der Fonds leistet ausschließlich einen Beitrag zu Investitionen, die angemessene Garantien hinsichtlich der technischen Machbarkeit und der wirtschaftlichen Rentabilität bieten und mit denen keine überschüssigen Produktionskapazitäten geschaffen werden oder die keine negativen Rückwirkungen auf die Politik zur Vermarktung der Fischereiressourcen haben; dies gilt auch für industriell befischte Arten, die zu Fischfutter verarbeitet werden.
Abänderung 75
Artikel 29 Absatz 5
(5)  Für Projekte gemäß Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG , für die die Informationen gemäß Anhang IV der genannten Richtlinie nicht vorgelegt werden, wird kein Zuschuss gewährt.
(5)  Für Projekte gemäß Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG kann nur dann ein Zuschuss gewährt werden, wenn die Informationen gemäß Anhang IV der genannten Richtlinie vorgelegt werden.
Abänderung 76
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a
a)  Diversifizierung auf neue Arten und Produktion von Arten mit guten Marktaussichten,
a)  Diversifizierung auf neue Arten, neue Aufzuchtmethoden und Produktion von Arten, die gute Marktaussichten und hinsichtlich des Bedarfs an Energie und Fischproteinen die Voraussetzungen für eine nachhaltige ökologische Produktion bieten,
Abänderung 77
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a a (neu)
aa)  Sicherstellung der Versorgung und Beitrag zu einer Verbesserung der Handelsbilanz für den Fischereimarkt der Gemeinschaft,
Abänderung 78
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b
b)  Einführung von Zuchtmethoden mit gegenüber branchenüblichen Praktiken deutlich geringeren Umweltauswirkungen,
b)  Einführung von Zuchtmethoden mit deutlich geringeren Umweltauswirkungen,
Abänderung 79
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b a (neu)
ba)  Vereinbarungen zur Verbesserung der Arbeitsumwelt,
Abänderung 80
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d
d)  Maßnahmen von allgemeinem Interesse in der Aquakultur gemäß Kapitel III dieses Titels sowie in der Berufsausbildung;
entfällt
Abänderung 81
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe f a (neu)
fa)  Absatzförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten.
Abänderung 82
Artikel 30 Absatz 2
2.  Die Investitionszuschüsse sind Kleinst- und Kleinunternehmen vorbehalten.
entfällt
Abänderung 84
Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c a (neu)
ca) die Wiederherstellung des Produktionspotentials der Aquakultur im Falle einer Schädigung durch Naturkatastrophen oder Industrieunfälle.
Abänderung 85
Artikel 31 Absatz 3
(3)  Um die Ausgleichsleistungen gemäß diesem Artikel zu erhalten, müssen die Träger der Projekte sich für mindestens fünf Jahre zu Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur verpflichten, die über die einfache Anwendung der allgemein üblichen guten Aquakulturpraxis hinausgehen. Der Nutzen dieser Verpflichtungen muss durch eine Ex-ante-Evaluierung der Auswirkungen nachgewiesen werden, die von einer vom Mitgliedstaat benannten Stelle durchgeführt wird.
(3)  Um die Ausgleichsleistungen gemäß diesem Artikel zu erhalten, müssen die Träger der Projekte sich für mindestens fünf Jahre zu Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur verpflichten, die über die einfache Anwendung der allgemein üblichen guten Aquakulturpraxis hinausgehen.
Abänderung 86
Artikel 31 Absatz 3 a (neu)
(3a) Die Binnenfischerei (gewerbsmäßige Fischereitätigkeiten, die von ausschließlich in den Binnengewässern der Mitgliedstaaten operierenden Fischereifahrzeugen aus durchgeführt werden) ist förderfähig ebenso wie der Ersatz und die Modernisierung der für diese Art der Fischerei eingesetzten Fischereifahrzeuge. Daneben muss es möglich sein, den Fonds zwecks Unterstützung bei der Durchführung von Wiederauffüllungsmaßnahmen im Hinblick auf den Aal in Anspruch zu nehmen.
Abänderung 87
Artikel 31 Absatz 4 Einleitung
(4)  Der betreffende Mitgliedstaat setzt jedes Jahr in seinem operationellen Programm den Jahreshöchstbetrag des öffentlichen Zuschusses, der pro Hektar für eine Umweltschutzmaßnahme in der Aquakultur gemäß Absatz 2 Buchstabe a) dieses Artikels gewährt werden kann, nach folgenden Kriterien fest:
(4)  Die Mitgliedstaaten berechnen die Ausgleichzahlungen nach einem oder mehreren der folgenden Kriterien:
Abänderung 88
Artikel 31 Absatz 4 a (neu)
(4a) Es wird eine besondere Ausgleichszahlung gewährt:
– gemäß Absatz 2 Buchstabe a auf der Grundlage eines Höchstbetrags pro Hektar der Fläche des Betriebs, für die die Umweltschutzverpflichtungen in der Aquakultur gelten;
– gemäß Absatz 2 Buchstabe c während eines Höchstzeitraums von 2 Jahren ab Beginn der Umstellung des Betriebs auf die ökologische Produktion.
Abänderung 89
Artikel 32 Buchstabe a Einleitung
(a) die Gewährung von Entschädigungen an Muschelzüchter im Fall einer vorübergehenden Einstellung der Ernte von Zuchtmuscheln. Die Entschädigungen dürfen einem Unternehmen innerhalb des Zeitraums 2007-2013 für höchstens sechs Monate gewährt werden, wenn die Kontamination der Muscheln wegen der Ausbreitung von Toxine produzierendem Plankton oder des Auftretens von marine Biotoxine enthaltendem Plankton aus Gründen des Gesundheitsschutzes eine Aussetzung der Ernte
(a) die Gewährung von Entschädigungen an Muschelzüchter für Erzeugungseinbußen infolge einer vorübergehenden Einstellung der Ernte von Zuchtmuscheln. Die Entschädigungen dürfen einem Unternehmen innerhalb des Zeitraums 2007-2013 für höchstens zwölf Monate gewährt werden, wenn die Kontamination der Muscheln wegen der Ausbreitung von Toxine produzierendem Plankton oder des Auftretens von marine Biotoxine enthaltendem Plankton aus Gründen des Gesundheitsschutzes eine Aussetzung der Ernte
Abänderung 90
Artikel 32 Buchstabe a Spiegelstrich 1
– für mehr als vier aufeinander folgende Monate erfordert oder
– für höchstens drei aufeinander folgende Monate erfordert oder
Abänderung 91
Artikel 32 Buchstabe a Spiegelstrich 2
– wenn der Schaden aufgrund dieser Aussetzung in der Hauptvermarktungssaison mehr als 35 % des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens ausmacht, der auf der Basis des durchschnittlichen Umsatzes des Unternehmens in den vorangegangenen drei Jahren berechnet wird.
– wenn der Schaden aufgrund dieser Aussetzung in der Hauptvermarktungssaison mehr als 30 % des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens ausmacht, der auf der Basis des durchschnittlichen Umsatzes des Unternehmens in den vorangegangenen drei Jahren berechnet wird.
Abänderung 92
Artikel 33 Absatz 1
(1)  Der Fonds kann im Rahmen der in den einzelstaatlichen Strategieplänen festzulegenden spezifischen Strategien Investitionen im Bereich der Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur für den unmittelbaren menschlichen Konsum und im Bereich ihrer Vermarktung unterstützen. Die Investitionsbeihilfen sind Klein- und Kleinstunternehmen vorbehalten.
(1)  Der Fonds kann im Rahmen der in den einzelstaatlichen Strategieplänen festzulegenden spezifischen Strategien Investitionen im Bereich der Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur für den unmittelbaren menschlichen Konsum und im Bereich ihrer Vermarktung unterstützen.
Abänderung 93
Artikel 33 Absatz 2
(2)  Diese Investitionen können den Bau, die Erweiterung, die Ausrüstung und die Modernisierung von Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der hygienischen Bedingungen, den besseren Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse oder die Verringerung der nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt betreffen. Bei der Übertragung des Eigentums an einem Unternehmen wird kein Gemeinschaftszuschuss gewährt.
(2)  Diese Investitionen können den Bau, die Erweiterung, die Ausrüstung und die Modernisierung von Unternehmen, unter anderem im Hinblick auf die Verbesserung der hygienischen Bedingungen, den besseren Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und die Verbesserung der Lebensmittelsicherheit, der Rückverfolgbarkeit und der Qualität der Erzeugnisse und der Produktinnovation oder die Verringerung der nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt betreffen. Bei der Übertragung des Eigentums an einem Unternehmen wird kein Gemeinschaftszuschuss gewährt.
Abänderung 94
Artikel 34 Absatz 1
(1)  Der Fonds unterstützt Investitionen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung, die Bauten, Erweiterungen, Ausrüstungen und die Modernisierung von Unternehmen betreffen.
(1)  Der Fonds unterstützt Investitionen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung, die Bauten, Erweiterungen, Ausrüstungen und die Modernisierung von Unternehmen betreffen. Die Investitionen müssen angemessene Garantien für die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit bieten.
Abänderung 95
Artikel 34 Absatz 2 Einleitung
(2)  Die in Absatz 1 genannten Investitionen tragen zur Erhaltung oder zur Schaffung von Arbeitsplätzen im Fischereisektor und zur Verwirklichung eines oder mehrerer der folgenden Ziele bei:
(2)  Die in Absatz 1 genannten Investitionen tragen zur nachhaltigen Entwicklung im Fischerei- und Aquakultursektor oder zur Verwirklichung eines oder mehrerer der folgenden Ziele bei:
Abänderung 96
Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b a (neu)
ba)  Produktion von hochwertigen Erzeugnissen für hochspezialisierte Märkte,
Abänderung 97
Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d
d) bessere Nutzung von wenig verwerteten Arten, Nebenerzeugnissen oder Abfällen,
d) bessere Nutzung von Nebenerzeugnissen oder Abfällen,
Abänderung 98
Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe e
e)  Anwendung neuer Techniken oder Entwicklung des elektronischen Handels,
e)  Anwendung neuer Techniken, innovative Formen der Produktaufmachung oder Entwicklung des elektronischen Handels,
Abänderung 99
Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe f
f)  Vermarktung der Erzeugnisse, die hauptsächlich aus Anlandungen der örtlichen Flotte stammen.
f)  Vermarktung von innovativen Erzeugnissen und Erzeugnissen mit größerem Mehrwert, die vorzugsweise aus Anlandungen der örtlichen Flotte und aus der Aquakultur stammen.
Abänderung 100
Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe f a (neu)
fa)  Beitrag zur Diversifizierung und Entwicklung neuer Verarbeitungsprodukte aus Fischerei und Aquakultur.
Abänderung 101
Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe f b (neu)
fb)  Vermarktung neuer Erzeugnisse, die die Diversifizierung der Industrie fördern.
Abänderung 102
Artikel 36 Einleitung
Der Fonds unterstützt Maßnahmen von allgemeinem Interesse, die
Der Fonds unterstützt Maßnahmen von allgemeinem Interesse, die insbesondere
Abänderung 103
Artikel 36 Buchstabe b
b) kollektive Investitionen in die Entwicklung von Zuchtanlagen, in die Abwasserbehandlung oder in die Anschaffung von Ausrüstungen für die Produktion, Verarbeitung oder Vermarktung betreffen oder
b) kollektive Investitionen in die Entwicklung von Zuchtanlagen, in die Verbesserung der Produktionsbedingungen, in die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, in Maßnahmen, die zum Umweltschutz beitragen, oder in die Anschaffung von Ausrüstungen für die Produktion, Verarbeitung oder Vermarktung betreffen oder
Abänderung 104
Artikel 36 Buchstabe d a (neu)
da) als Ausgleich für die spezifischen Nachteile dienen, die für Investitionen in Natura 2000-Gebieten bestehen,
Abänderung 105
Artikel 36 Buchstabe d b (neu)
db) zur Finanzierung von Untersuchungskampagnen (wissenschaftliche Studien, Versuche und Follow-up), sozio-ökonomischen Studien über die Auswirkungen der Erhaltungsmaßnahmen und der wissenschaftlichen Beratung des Sektors dienen.
Abänderung 106
Artikel 36 Buchstabe d c (neu)
dc) auf die Beseitigung verlorengegangener oder aufgegebener Fanggeräte am Meeresboden zur Verringerung der Zahl von Geisternetzen gerichtet sind.
Abänderung 107
Artikel 36 Buchstabe d d (neu)
(dd) die Durchführung von Studien zur Bewertung der sozio-ökonomischen Auswirkungen der Bestanderhaltungspläne betreffen.
Abänderung 108
Artikel 36 Buchstabe d e (neu)
(de) eine angemessene Unterstützung für die Erhebung und Verarbeitung ökologischer Daten beinhalten,
Abänderung 109
Artikel 36 Buchstabe d f (neu)
df) die Bestimmungen zur Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse durch technische Maßnahmen sowie durch Schulung und Beratung der Akteure der nachgeschalteten Verarbeitungskette in die Tat umsetzen.
Abänderung 110
Artikel 36 Buchstabe d g (neu)
dg) die Versuchs- und Erkundungsfischerei fördern,
Abänderung 111
Artikel 36 Buchstabe d h (neu)
dh) eine Unterstützung für Gruppen von Fischern und Berufsverbände beinhalten, die bereit sind, für die Durchführung der GFP Mitverantwortung zu übernehmen (Ko-Management),
Abänderung 112
Artikel 37 Absatz 1
(1)  Der Fonds kann Maßnahmen von gemeinsamem Interesse unterstützen, die auf den Schutz und die Entwicklung der Wasserfauna ausgerichtet sind, ausgenommen direkte Besatzmaßnahmen. Diese Operationen müssen zur Verbesserung der aquatischen Umwelt beitragen.
(1)  Der Fonds kann Maßnahmen von gemeinsamem Interesse unterstützen, die auf den Schutz und die Entwicklung der aquatischen Ressourcen ausgerichtet sind, ausgenommen direkte Besatzmaßnahmen, mit Ausnahme von Besatzmaßnahmen in Binnengewässern zur Wiedereinführung oder Bestandsförderung weit wandernder Fischarten. Diese Operationen müssen zur Wiederherstellung und Verbesserung der aquatischen Umwelt beitragen und können die im Rahmen von Natura 2000-Programmen durchgeführten Maßnahmen, die einen Bezug zur Fischerei und zur Sanierung aufgrund von Aquakulturtätigkeiten verarmter Gebiete haben, mit einschließen.
Abänderung 113
Artikel 37 Absatz 2
(2)  Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um die Anbringung fester oder beweglicher Vorrichtungen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserfauna oder zur Sanierung von Binnengewässern, einschließlich der Laichgründe und der Routen wandernder Arten.
(2)  Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um die Anbringung fester oder beweglicher Vorrichtungen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserfauna oder zur Sanierung von Binnengewässern, einschließlich der Laichgründe und der Routen wandernder Arten, sowie zur Sanierung von aufgrund von Aquakulturtätigkeiten verarmter Gebieten.
Abänderung 114
Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a a (neu)
aa)  Verbesserungen bei der Behandlung von Abfall.
Abänderung 115
Artikel 39 Absatz 3 Einleitung
(3)  Diese Investitionen betreffen Folgendes:
(3)  Diese Investitionen betreffen vorrangig Folgendes:
Abänderung 116
Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe a
a)  Durchführung von nationalen und transnationalen Absatzförderungskampagnen,
a)  Durchführung von nationalen und transnationalen Absatzförderungskampagnen, Organisation von und Beteiligung an Messen und Ausstellungen sowie Durchführung von partnerschaftlichen Treffen,
Abänderung 117
Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe d
d)  Maßnahmen zur Förderung von Erzeugnissen, die mit umweltfreundlichen Methoden gewonnen wurden;
d)  Maßnahmen zur Zertifizierung und Förderung von Erzeugnissen, die mit umweltfreundlichen Methoden gewonnen wurden;
Abänderung 118
Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe f
(f)  Zertifizierung der Qualität,
f)  Sicherung, Kontrolle und Zertifizierung der Qualität,
Abänderung 119
Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe g
g)  Etikettierung, einschließlich der Etikettierung von Erzeugnissen, die mit umweltfreundlichen Methoden gewonnen wurden;
g)  Etikettierung und Rückverfolgbarkeit, einschließlich der Etikettierung von Erzeugnissen, die mit umweltfreundlichen Methoden gewonnen wurden;
Abänderung 120
Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe i
i)  Marktstudien.
i)  Marktstudien und Marktforschung.
Abänderung 121
Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe i a (neu)
ia)  Förderung des Images des Sektors,
Abänderung 122
Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe i b (neu)
ib)  Förderung spezifischer Kampagnen, durch die die Produktion, für die ein offizielles Gütesiegel gewährt wird, gefördert werden soll.
Abänderung 123
Artikel 39 Absatz 3 a (neu)
(3a) Die Mitgliedstaaten können die Einrichtung und die Tätigkeiten von gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3759/92 anerkannten Erzeugerorganisationen fördern.
Abänderung 124
Artikel 40 Absatz 1
(1)  Der Fonds kann Pilotprojekte unterstützen, die von einem Wirtschaftsteilnehmer, einem anerkannten Berufsverband oder einer anderen von der Verwaltungsbehörde zu diesem Zweck benannten einschlägigen Einrichtung in Partnerschaft mit einer wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt werden, um neue technische Kenntnisse zu gewinnen und dann zu verbreiten.
(1)  Der Fonds kann Pilotprojekte unterstützen, die von einem Wirtschaftsteilnehmer, einem anerkannten Berufsverband oder einer anderen von der Verwaltungsbehörde zu diesem Zweck benannten einschlägigen Einrichtung in Partnerschaft mit einer wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt werden und die auf die Ausbildung, die Forschung, den Erwerb und die Verbreitung neuer technischer Kenntnisse sowie wissenschaftliche Versuchsfischereikampagnen zur Suche nach neuen Fanggründen und neuen Fischarten ausgerichtet sind.
Abänderung 125
Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a
a) gelten der Untersuchung der technische Zuverlässigkeit oder der Wirtschaftlichkeit einer innovativen Technik unter möglichst realen Bedingungen, um so technische oder wirtschaftliche Kenntnisse über die betreffende Technik zu gewinnen und zu verbreiten;
a) gelten der Untersuchung der technischen Zuverlässigkeit oder der Wirtschaftlichkeit einer innovativen Technik, einschließlich der Techniken, die auf eine Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte oder sonstige Minderung der Umweltauswirkungen der Fischerei oder die Verringerung des Energieverbrauchs der Fischereitätigkeit abzielen, unter möglichst realen Bedingungen, um so technische oder wirtschaftliche Kenntnisse über die betreffende Technik zu gewinnen und zu verbreiten;
Abänderung 127
Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b a (neu)
ba) beinhalten Programme zur Reduzierung der Beifänge und anderer Umweltauswirkungen.
Abänderung 126
Artikel 40 Absatz 2 a (neu)
(2a) Die Versuchsfischereiprojekte sind als Pilotprojekte förderfähig, sofern sie an ein Ziel in Bezug auf die Bestandserhaltung gekoppelt sind und den Einsatz selektiverer Techniken vorsehen.
Abänderung 128
Artikel 41 Unterabsatz 1
Der Fonds kann den Umbau von Fischereifahrzeugen unterstützen, sofern diese Schiffe ausschließlich für Ausbildungs- oder Forschungseinsätze im Fischereisektor in öffentlicher oder halböffentlicher Trägerschaft und unter der Flagge eines Mitgliedstaates bestimmt sind.
Der Fonds kann den Bau oder Umbau von Fischereifahrzeugen unterstützen, sofern diese Schiffe ausschließlich für Ausbildungs- oder Forschungseinsätze im Fischereisektor in öffentlicher oder halböffentlicher Trägerschaft oder seitens anderer, von der Bewirtschaftungsbehörde benannter Ausbildungs- oder Forschungseinrichtungen, auch privater Organisationen ohne Erwerbscharakter, und unter der Flagge eines Mitgliedstaates bestimmt sind.
Abänderung 129
Artikel 41 Unterabsatz 2
Der Fonds kann Operationen unterstützen, die die endgültige Umwidmung eines Fischereifahrzeugs zu Zwecken betreffen, die nicht dem Erwerb dienen und bei denen es sich nicht um Berufsfischerei handelt.
Der Fonds kann Operationen unterstützen, die die endgültige Umwidmung eines Fischereifahrzeugs zu Zwecken betreffen, bei denen es sich nicht um Berufsfischerei handelt.
Abänderung 130
Artikel 41 a (neu)
Artikel 41a
Begleitende Maßnahmen für die Chancengleichheit
(1)  Der Fonds kann zur Finanzierung von begleitenden Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und zur Berücksichtigung der Politik der Gleichheit der Geschlechter bei Unternehmenstätigkeiten dienen.
(2)  Um die Beihilfe in Anspruch nehmen zu können, müssen die Träger der Projekte einen Plan vorlegen, wie die Chancengleichheit in die Unternehmenstätigkeiten einbezogen werden soll, und sich zu dessen Umsetzung und Beibehaltung während mindestens fünf Jahren verpflichten (diese Beihilfen werden aus Gruppe III in Anhang II finanziert).
Abänderung 131
Artikel 41 b (neu)
Artikel 41b
Finanzinstrumentarium
Der Fonds kann im Rahmen der in Titel VI vorgesehenen Obergrenzen zur Bereitstellung von finanztechnischen Instrumenten zur Anpassung der Fangkapazitäten des Sektors in den benachteiligten Gebieten der Union beitragen.
Abänderung 132
Kapitel IV Titel
SCHWERPUNKT 4: NACHHALTIGE ENTWICKLUNG DER FISCHEREIGEBIETE
Schwerpunkt 4: NACHHALTIGE ENTWICKLUNG DER FISCHEREI- UND AQUAKULTURGEBIETE
Abänderung 133
Artikel 42 Absatz 1
(1)  Der Fonds ist ergänzend zu den anderen Gemeinschaftsinstrumenten zugunsten der nachhaltigen Entwicklung und der Verbesserung der Lebensqualität in den förderfähigen Fischereigebieten im Rahmen einer Gesamtstrategie tätig, die die Umsetzung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik insbesondere unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Auswirkungen begleiten soll.
(1)  Der Fonds ist ergänzend zu den anderen Gemeinschaftsinstrumenten zugunsten der nachhaltigen Entwicklung und der Verbesserung der Lebensqualität in den förderfähigen Fischereigebieten, insbesondere in peripheren Küstengebieten, im Rahmen einer Gesamtstrategie tätig, die die Umsetzung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik insbesondere unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Auswirkungen begleiten soll.
Abänderung 135
Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 2
Als "Fischereigebiet" gilt ein fischereiwirtschaftliches Gebiet mit begrenzter Ausdehnung, in der Regel unterhalb NUTS III, das am Meer oder an einem See gelegen ist oder ein Flussmündungsgebiet umfassen kann und aus geografischer, ozeanografischer, wirtschaftlicher und sozialer Sicht eine ausreichend homogene Einheit bildet.
Als "Fischerei- oder Aquakulturgebiet" gilt ein fischerei- oder aquakulturwirtschaftliches Gebiet mit begrenzter Ausdehnung, das am Meer oder an einem See gelegen ist oder ein Flussmündungsgebiet umfassen kann und aus geografischer, ozeanografischer, wirtschaftlicher und sozialer Sicht eine ausreichend homogene Einheit bildet.
Abänderung 136
Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 3
Hierbei muss es sich um Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte handeln, in denen ein wesentlicher Teil der Bevölkerung im Fischereisektor tätig ist, die Fischerei rückläufig ist und keine Stadt mehr als 100 000 Einwohner hat.
entfällt
Abänderung 137
Artikel 43 Absatz 1 Einleitung
(1)  Die Unterstützung im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete kann folgende Bereiche betreffen:
(1)  Die Unterstützung im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung der Fischerei- und Aquakulturgebiete kann folgende Bereiche betreffen:
Abänderung 138
Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a
a)  Umstellung und Neuausrichtung der Wirtschaftstätigkeit insbesondere durch Förderung des Ökotourismus unter der Voraussetzung, dass dies nicht zu einer Zunahme des Fischereiaufwands führt;
a)  Umstellung und Neuausrichtung der Wirtschaftstätigkeit insbesondere durch Förderung des Fischereitourismus unter der Voraussetzung, dass dies nicht zu einer Zunahme des Fischereiaufwands führt;
Abänderung 139
Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b
b)  Diversifizierung der Erwerbstätigkeit durch Unterstützung der Beschäftigten im Fischereisektor bei der Aufnahme weiterer Tätigkeiten durch Schaffung ergänzender Arbeitsplätze oder Ersatztätigkeiten außerhalb des Fischereisektors;
b)  Diversifizierung der Erwerbstätigkeit durch Unterstützung der Beschäftigten im Fischerei- und Aquakultursektor bei der Aufnahme weiterer Tätigkeiten durch Schaffung ergänzender Arbeitsplätze oder Ersatztätigkeiten außerhalb des Fischereisektors;
Abänderung 141
Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe d
d)  Unterstützung kleiner fischwirtschaftlicher Infrastrukturen und Förderung von Fremdenverkehrstätigkeiten,
d)  Unterstützung kleiner fischwirtschaftlicher Infrastrukturen und Förderung von Tätigkeiten des Fischereitourismus,
Abänderung 142
Artikel 43 Absatz 2
(2)  Der Fonds kann im Rahmen der Zusätzlichkeit und in Höhe von bis zu 15 % des betreffenden Schwerpunkts Maßnahmen zugunsten der Förderung und Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten, der Einsetzbarkeit der Arbeitskräfte und der Beschäftigungschancen insbesondere für Frauen finanzieren, sofern diese Maßnahmen integraler Bestandteil einer Strategie zur nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete sind und in unmittelbarem Zusammenhang mit den in Absatz 1 beschriebenen Maßnahmen stehen.
(2)  Der Fonds kann im Rahmen der Subsidiarität und in Höhe von bis zu 20 % des betreffenden Schwerpunkts Maßnahmen zugunsten der Förderung und Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten, der Einsetzbarkeit der Arbeitskräfte und der Beschäftigungschancen insbesondere für Frauen finanzieren, sofern diese Maßnahmen integraler Bestandteil einer Strategie zur nachhaltigen Entwicklung der Fischerei- und Aquakulturgebiete sind und in unmittelbarem Zusammenhang mit den in Absatz 1 beschriebenen Maßnahmen stehen.
Abänderung 143
Artikel 43 Absatz 3
(3)  Die Unterstützung gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Erneuerung oder Modernisierung von Fischereifahrzeugen.
entfällt
Abänderung 144
Artikel 43 Absatz 4
(4)  Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie Absatz 2 dieses Artikels können Beschäftigte der Fischwirtschaft sein oder einer Beschäftigung nachgehen, die sich aus der Fischwirtschaft ergibt.
(4)  Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie Absatz 2 dieses Artikels können Beschäftigte der Fischwirtschaft oder Aquakultur sein oder einer Beschäftigung nachgehen, die sich aus diesen Sektoren ergibt.
Abänderung 145
Artikel 43 Absatz 5
(5)  Falls eine Maßnahme im Sinne dieses Artikels auch durch ein anderes Finanzinstrument der Gemeinschaft gefördert werden kann, ist der Mitgliedstaat gehalten, bei der Programmausarbeitung anzugeben, ob die Maßnahme durch den Fonds oder durch ein anderes Finanzinstrument der Gemeinschaft gefördert wird.
(5)  Falls eine Maßnahme im Sinne dieses Artikels auch durch ein anderes Finanzinstrument der Gemeinschaft gefördert werden kann, ist der Mitgliedstaat gehalten, bei der Programmausarbeitung anzugeben, ob die Maßnahme durch den Fonds oder durch ein anderes Finanzinstrument der Gemeinschaft gefördert wird, und die Notwendigkeit einer Synergie mit anderen Fonds wie dem EFRE zu berücksichtigen, um die Ziele zu verwirklichen, die im Grünbuch über die meerespolitische Strategie festgelegt werden sollen.
Abänderung 146
Artikel 43 Absatz 5 a (neu)
(5a) Die finanzielle Unterstützung muss Investitionen an Bord der Fischereifahrzeuge zur Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen, der Hygiene und der Produktqualität sowie Investitionen zur Verbesserung der Fangselektivität betreffen.
Abänderung 147
Artikel 44 Überschrift
Die Akteure der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete
Die Akteure der nachhaltigen Entwicklung der Fischerei- und Aquakulturgebiete
Abänderung 148
Artikel 44 Absatz 1
(1)  Die Aktionen zugunsten der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete werden von zu diesem Zweck gebildeten Zusammenschlüssen öffentlicher oder privater lokaler Partner in einem bestimmten Gebiet durchgeführt, die im Folgenden als "Aktionsgruppe Fischerei" (AGF) bezeichnet werden. Die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats eingerichteten AGF werden mit Hilfe eines öffentlichen Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen in transparenter Weise ausgewählt.
(1)  Die Aktionen zugunsten der nachhaltigen Entwicklung der Fischerei- und Aquakulturgebiete werden von lokalen öffentlichen oder halböffentlichen Einrichtungen oder von zu diesem Zweck gebildeten Zusammenschlüssen öffentlicher oder privater lokaler Partner in einem bestimmten Gebiet durchgeführt, die im Folgenden als "Aktionsgruppe Fischerei" (AGF) bezeichnet werden. Die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats eingerichteten AGF werden mit Hilfe eines öffentlichen Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen in transparenter Weise ausgewählt.
Abänderung 149
Artikel 44 Absatz 2
(2)  Die auf Initiative einer AGF durchgeführten Operationen müssen zu mindesten zwei Dritteln der Anzahl der Vorhaben vom privaten Sektor getragen werden.
entfällt
Abänderung 150
Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe g a (neu)
ga) sozioökonomische Studien, die die drastischen Auswirkungen der Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Bestände betreffen und in direktem Zusammenhang mit der Durchführung des Programms stehen.
Abänderung 151
Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe a
a)  Mehrwertsteuer,
a) auf irgendeine Weise rückerstattbare Mehrwertsteuer,
Abänderung 152
Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i a (neu)
ia) wirksame Einziehungsverfahren.
Abänderung 153
Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe j a (neu)
ja) zu gewährleisten, dass Gemeinschaftsmittel, die aufgrund festgestellter Unregelmäßigkeiten rechtswidrig gezahlt wurden, gegebenenfalls mit Zinsen wieder eingezogen werden, Buch über die wieder einzuziehenden Beträge zu führen und der Kommission die wieder eingezogenen Beträge durch Abzug von der nächsten Ausgabenerklärung zu erstatten;
Abänderung 154
Artikel 59 Absatz 6
(6) zu gewährleisten, dass Gemeinschaftsmittel, die aufgrund festgestellter Unregelmäßigkeiten rechtsgrundlos gezahlt wurden, gegebenenfalls mit Zinsen wieder eingezogen werden, Buch über die wieder einzuziehenden Beträge zu führen und nach Möglichkeit der Kommission die wieder eingezogenen Beträge durch Abzug von der nächsten Ausgabenerklärung zu erstatten;
entfällt
Abänderung 155
Artikel 65 Absatz 4 a (neu)
(4a) Die Jahresberichte und der Abschlussbericht werden veröffentlicht.
Abänderung 156
Artikel 74
Zur Berechnung der Zwischenzahlungen und des zu zahlenden Restbetrags wird der für jeden Schwerpunkt festgelegte Kofinanzierungssatz auf die im Rahmen des betreffenden Schwerpunkts geleisteten und bescheinigten öffentlichen Ausgaben angewendet; maßgeblich ist die von der Bescheinigungsbehörde bescheinigte Ausgabenerklärung.
Zur Berechnung der Zwischenzahlungen und des zu zahlenden Restbetrags wird der für jeden Schwerpunkt festgelegte Kofinanzierungssatz auf die im Rahmen der betreffenden Maßnahme geleisteten und bescheinigten öffentlichen Ausgaben angewendet; maßgeblich ist die von der Bescheinigungsbehörde bescheinigte Ausgabenerklärung; andernfalls erfolgt die Rückerstattung gemäß den von der Bescheinigungsbehörde bescheinigten tatsächlich geleisteten Ausgaben.
Abänderung 157
Artikel 95 Absatz 5
(5)  Wenn im Anschluss an eine Mittelstreichung gemäß Absatz 1 Beträge eingezogen werden sollen, leitet die zuständige Stelle oder Einrichtung das Einziehungsverfahren ein und teilt dies der Bescheinigungs-, der Verwaltungs- und der Zahlungsbehörde mit. Über Einziehungen wird Bericht erstattet und Buch geführt.
(5)  Wenn im Anschluss an eine Mittelstreichung gemäß Absatz 1 Beträge eingezogen werden sollen, leitet die Verwaltungsbehörde unverzüglich das Einziehungsverfahren ein und teilt dies der Bescheinigungs- und der Zahlungsbehörde mit. Über Einziehungen wird gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften Bericht erstattet und Buch geführt.
Abänderung 158
Anhang II Gruppe 2
Unterstützungsmaßnahmen für die nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete (Artikel 43) , Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen (Artikel 27), Investitionen in die Aquakultur (Artikel 30), Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen (Artikel 34), Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten (Artikel 39).
Unterstützungsmaßnahmen für die nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete (Artikel 43), Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen (Artikel 27), Investitionen in die Aquakultur (Artikel 30), Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen (Artikel 34), Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten (Artikel 39), Maßnahmen von allgemeinem Interesse (Artikel 36), Bau (Artikel 33), Ausrüstung von Fischereihäfen (Artikel 38), Umbau und Umwidmung von Fischereifahrzeugen (Artikel 41).
Abänderung 159
Anhang II Gruppe 3 Einleitung
· Im Rahmen von Plänen zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 23 Buchstabe a) erster Spiegelstrich:
· Im Rahmen von Plänen zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 23 Buchstabe a):
Abänderung 160
Anhang II Gruppe 3 Spiegelstrich 3 a (neu)
  Chancengleichheit (Artikel 41a)
Abänderung 161
Anhang II Gruppe 3 Schluss
· Maßnahmen für die kleine Küstenfischerei nach Artikel 27 a Absatz 3 und 4.
· Maßnahmen für die kleine Küstenfischerei nach Artikel 27a.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen ***I
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Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (KOM(2004)0279 – C6-0037/2004 – 2004/0084(COD))
P6_TA(2005)0283A6-0176/2005

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0279)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 141 Absatz 3 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0037/2004),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Rechtsausschusses (A6-0176/2005),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Juli 2005 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2005/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung)

P6_TC1-COD(2004)0084


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 141 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

nach dem Verfahren gemäß Artikel 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen(5) und die Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit(6) wurden umfassend geändert. Die Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen(7) und die Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts(8) enthalten ebenfalls Bestimmungen, deren Ziel die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen ist. Da weitere Änderungen der genannten Richtlinien notwendig sind, wird im Interesse der Klarheit und zur Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen auf diesem Gebiet sowie zur Berücksichtigung verschiedener Entwicklungen aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften eine Neufassung vorgenommen.

(2)  Die Gleichstellung von Männern und Frauen stellt ein grundlegendes Prinzip dar, das nach Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags und der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Gemeinschaft bei allen ihren Tätigkeiten zu fördern hat. Die Vertragsbestimmungen bezeichnen die Gleichstellung von Männern und Frauen als eine Aufgabe und ein Ziel der Gemeinschaft und erlegen ihr die positive Verpflichtung auf, sie bei allen ihren Tätigkeiten zu fördern. Die Gleichbehandlung umfasst die Gleichstellung für diejenigen, die sich einer Geschlechtsumwandlung unterziehen.

(3)  Die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen(9) ist ein wichtiges Instrument im Hinblick auf die Berücksichtigung von Daten mit dem Ziel, den Grundsatz der Gleichbehandlung zu verwirklichen.

(4)  Artikel 141 Absatz 3 des Vertrags bietet nunmehr eine spezifische Rechtsgrundlage für den Erlass von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Sicherstellung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des gleichen Entgelts für gleiche und gleichwertige Arbeit.

(5)  Artikel 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbieten ebenfalls jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und verankern das Recht auf Gleichbehandlung von Männern und Frauen in allen Bereichen, einschließlich Beschäftigung, Arbeit, Entgelt und angemessenem Elternurlaub als individuelles Recht jedes Elternteils.

(6)  Aus Gründen der Kohärenz ist es notwendig, eine einzige Definition der unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierung festzulegen.

(7)  Die Belästigung einer Person und die sexuelle Belästigung stellen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen dar und somit eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne dieser Richtlinie. Diese Formen der Diskriminierung kommen nicht nur am Arbeitsplatz vor, sondern auch im Zusammenhang mit dem Zugang zur Beschäftigung sowie zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg. Diese Formen der Diskriminierung sollten daher verboten werden. Sollten sie dennoch andauern, sollten abschreckende und verhältnismäßige gerichtliche Sanktionen verhängt werden.

(8)  In diesem Zusammenhang sollten die Arbeitgeber und die für Berufsbildung zuständigen Personen ersucht werden, Maßnahmen zu ergreifen, um im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten gegen alle Formen der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorzugehen, auch hinsichtlich der besonders schutzbedürftigen Gruppe allochthoner Frauen, und insbesondere präventive Maßnahmen zur Bekämpfung der Belästigung und der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz ebenso wie beim Zugang zur Beschäftigung und zum beruflichen Aufstieg zu treffen.

(9)  Der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wie er in Artikel 141 des Vertrags fest verankert und durch die ständige Rechtsprechung des Gerichthofs weiterentwickelt wurde, ist ein wichtiger Aspekt des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie ein wesentlicher und unerlässlicher Bestandteil des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Es ist daher angebracht, weitere Bestimmungen zu seiner Verwirklichung festzulegen.

(10)  Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sollte zwecks Beurteilung der Frage, ob Arbeitnehmer die gleiche Arbeit bzw. eine gleichwertige Arbeit verrichten, festgestellt werden, ob in Bezug auf diese Arbeitnehmer unter Berücksichtigung einer Reihe von Faktoren einschließlich der Beschaffenheit der Arbeit, der beruflichen Bildung und der Arbeitsbedingungen die Ansicht vertreten werden kann, dass diese Arbeitnehmer sich in einer vergleichbaren Situation befinden.

(11)  Der Gerichtshof hat festgestellt, dass der Grundsatz des gleichen Entgelts unter bestimmten Bedingungen nicht nur für Situationen gilt, in denen Männer und Frauen für denselben Arbeitgeber arbeiten.

(12)  Die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam mit den Sozialpartnern dem Problem des anhaltenden geschlechtsspezifischen Lohngefälles und der nach wie vor ausgeprägten Geschlechtersegregation auf dem Arbeitsmarkt durch flexible Arbeitszeitregelungen entgegenwirken, die es sowohl Männern wie Frauen ermöglichen, Familie und Beruf besser miteinander in Einklang zu bringen; dies sollte angemessene Regelungen für den Elternurlaub, die von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden können, sowie die Bereitstellung zugänglicher und erschwinglicher Einrichtungen für die Kinderbetreuung und die Betreuung pflegebedürftiger Personen einschließen.

(13)  Es sollten spezifische Maßnahmen erlassen werden, um die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit zu gewährleisten und ihren Geltungsbereich klarer zu definieren.

(14)  Mit seinem Urteil in der Rechtssache C-262/88 (Barber gegen Guardian Royal Exchange Assurance Group)(10) befand der Gerichtshof, dass alle Formen von Betriebsrenten Bestandteil des Entgelts im Sinne von Artikel 141 des Vertrags sind.

(15)  Auch wenn der Begriff des Entgelts im Sinne des Artikels 141 des Vertrags Sozialversicherungsleistungen nicht umfasst, steht nunmehr doch fest, dass ein Rentensystem für Beschäftigte im öffentlichen Dienst unter den Grundsatz des gleichen Entgelts fällt, wenn die aus einem solchen System zahlbaren Leistungen dem Arbeitnehmer aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses mit dem öffentlichen Arbeitgeber gezahlt werden, ungeachtet der Tatsache, dass ein solches System Teil eines allgemeinen, durch Gesetz geregelten Systems ist. Nach den Urteilen des Gerichtshofs in der Rechtssache C-7/93, Bestuur van het Algemeen Burgerlijk Pensioensfonds gegen G. A. Beune(11) und in der Rechtssache C-351/00, Pirkko Niemi(12) ist diese Bedingung erfüllt, wenn das Rentensystem eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern betrifft und die Leistungen unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängig sind und ihre Höhe aufgrund der letzten Bezüge des Beamten berechnet wird. Um der Klarheit willen ist es daher angebracht, entsprechende spezifische Bestimmungen zu erlassen.

(16)  Der Gerichtshof bestätigte, dass, auch wenn die Arbeitnehmerbeiträge zu einem System mit Leistungszusage für männliche und weibliche Arbeitnehmer unter Artikel 141 des Vertrags fallen, Ungleichheiten bei den im Rahmen der durch Kapitalansammlung finanzierten Systeme mit Leistungszusage gezahlten Arbeitgeberbeiträgen, die auf der Verwendung je nach Geschlecht unterschiedlicher versicherungsmathematischer Faktoren beruhen, nicht anhand dieser Bestimmung geprüft werden können.

(17)  Bei Systemen mit Leistungszusage, die durch Kapitalansammlung finanziert werden, ist hinsichtlich einiger Punkte, wie der Umwandlung eines Teils der regelmäßigen Rentenzahlungen in Kapital, der Übertragung der Rentenansprüche, der Hinterbliebenenrente, die an einen Anspruchsberechtigten auszahlbar ist, der im Gegenzug auf einen Teil der jährlichen Rentenbezüge verzichtet oder einer gekürzten Rente, wenn der Arbeitnehmer sich für den vorgezogenen Ruhestand entscheidet, eine Ungleichbehandlung gestattet, wenn die Ungleichheit der Beträge darauf zurückzuführen ist, dass je nach Geschlecht unterschiedliche versicherungstechnische Berechnungsfaktoren angewendet worden sind.

(18)  Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass genaue Daten betreffend die Verwendung des Geschlechts als entscheidender versicherungsmathematischer Faktor zusammengestellt, veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden.

(19)  Alle gemäß Artikel 33 der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sollten genaue Daten betreffend die Verwendung des Geschlechts als entscheidenden versicherungsmathematischen Faktor enthalten, die zusammengestellt, veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden sollten.

(20)  Es steht fest, dass Leistungen, die aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit zu zahlen sind, nicht als Entgelt gelten, insofern sie auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden können, außer im Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehörigen, die eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach geltendem einzelstaatlichen Recht vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht haben. Es ist daher notwendig, die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung entsprechend einzuschränken.

(21)  Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs berührt das Protokoll Nr. 17 zu Artikel 141 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (1992) nicht das Recht auf Beitritt zu einem betrieblichen Rentensystem und die zeitliche Einschränkung der Wirkung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-62/88 (Barber gegen Guardian Royal Exchange Assurance Group) gilt nicht für das Recht auf Beitritt zu einem betrieblichen Rentensystem; der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die innerstaatlichen Vorschriften über die Fristen für die Rechtsverfolgung von Arbeitnehmern, die ihren Anspruch auf Beitritt zu einem Betriebsrentensystem geltend machen, entgegengehalten werden können, sofern sie für derartige Klagen nicht ungünstiger sind als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, und sofern sie die Ausübung des Gemeinschaftsrechts nicht praktisch unmöglich machen. Der Gerichtshof hat außerdem darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf den rückwirkenden Beitritt zu einem Betriebsrentensystem hat, bedeutet, dass er sich der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Beitrittszeitraum nicht entziehen kann.

(22)  Die Sicherstellung des gleichen Zugangs zur Beschäftigung und zur entsprechenden Berufsbildung ist grundlegend für die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Beschäftigungs- und Arbeitsfragen. Jede Einschränkung dieses Grundsatzes sollte daher auf diejenigen beruflichen Tätigkeiten beschränkt bleiben, in denen die Beschäftigung einer Person eines bestimmten Geschlechts aufgrund ihrer Art oder der Bedingungen ihrer Ausübung erforderlich ist, sofern damit ein legitimes Ziel verfolgt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, entsprochen wird.

(23)  Diese Richtlinie berührt nicht die Vereinigungsfreiheit einschließlich des Rechts jeder Person, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. Maßnahmen im Sinne von Artikel 141 Absatz 4 des Vertrags können die Mitgliedschaft in oder die Fortsetzung der Tätigkeit von Organisationen und Gewerkschaften einschließen, deren Hauptziel es ist, dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in der Praxis Geltung zu verschaffen.

(24)  Das Diskriminierungsverbot sollte nicht der Beibehaltung oder dem Erlass von Maßnahmen entgegenstehen, mit denen bezweckt wird, Benachteiligungen von Personen eines Geschlechts zu verhindern oder auszugleichen. Diese Maßnahmen lassen die Einrichtung und Beibehaltung von Organisationen von Personen desselben Geschlechts zu, wenn deren Zweck hauptsächlich darin besteht, die besonderen Bedürfnisse dieser Personen zu berücksichtigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.

(25)  In Übereinstimmung mit Artikel 141 Absatz 4 des Vertrags hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen. Angesichts der derzeitigen Lage und in Kenntnis der Erklärung Nr. 28 zum Vertrag von Amsterdam sollten die Mitgliedstaaten in erster Linie darauf hinwirken, die Lage der Frauen im Arbeitsleben zu verbessern.

(26)  Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich klar, dass die Schlechterstellung einer Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaft eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt. Eine solche Behandlung sollte daher in der vorliegenden Richtlinie ausdrücklich berücksichtigt werden.

(27)  Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass der Schutz der körperlichen Verfassung der Frau während und nach einer Schwangerschaft sowie Maßnahmen zum Mutterschutz als Mittel zur Erreichung einer nennenswerten Gleichstellung zwischen den Geschlechtern legitime Ziele sind. Die vorliegende Richtlinie lässt somit die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz(13) und die Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub(14) unberührt.

(28)  Aus Gründen der Klarheit ist es außerdem angebracht, ausdrücklich Bestimmungen zum Schutz der Rechte der Frauen im Bereich der Beschäftigung im Falle des Mutterschaftsurlaubs aufzunehmen, insbesondere den Anspruch auf Rückkehr an ihren früheren Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz ohne Verschlechterung der Arbeitsbedingungen aufgrund dieses Mutterschaftsurlaubs, sowie darauf, dass ihnen auch alle Verbesserungen der Arbeitsbedingungen zugute kommen, auf die sie während ihrer Abwesenheit Anspruch gehabt hätten.

(29)  In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für Beschäftigung und Sozialpolitik vom 29. Juni 2000 über eine ausgewogene Teilhabe von Frauen und Männern am Berufs- und Familienleben(15) wurden die Mitgliedstaaten ermutigt, die Möglichkeit zu prüfen, in der jeweiligen Rechtsordnung männlichen Arbeitnehmern unter Wahrung ihrer bestehenden arbeitsbezogenen Rechte ein individuelles, nicht übertragbares Recht auf Vaterschaftsurlaub zuzuerkennen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu betonen, dass es den Mitgliedstaaten obliegt zu entscheiden, ob sie ein solches Recht zuerkennen oder nicht, sowie alle außerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie liegenden Bedingungen, mit Ausnahme derjenigen, die die Entlassung und die Rückkehr an den Arbeitsplatz betreffen, festzulegen.

(30)  Ähnliche Bedingungen gelten für die Zuerkennung durch die Mitgliedstaaten eines individuellen, nicht übertragbaren Rechts auf Adoptionsurlaub an Frauen und Männer, wobei deren arbeitsbezogene Rechte gewahrt bleiben. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu betonen, dass es den Mitgliedstaaten obliegt zu entscheiden, ob sie ein solches Recht zuerkennen oder nicht, sowie alle außerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie liegenden Bedingungen, mit Ausnahme derjenigen, die die Entlassung und die Rückkehr an den Arbeitsplatz betreffen, festzulegen.

(31)  Die wirksame Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung erfordert die Schaffung angemessener Verfahren durch die Mitgliedstaaten.

(32)  Die Schaffung angemessener rechtlicher und administrativer Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen aufgrund der vorliegenden Richtlinie ist wesentlich für die tatsächliche Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung.

(33)  Der Erlass von Bestimmungen zur Beweislast ist wesentlich, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung wirksam durchgesetzt werden kann. Wie der Gerichtshof entschieden hat, sind daher Bestimmungen vorzusehen, die sicherstellen, dass die Beweislast auf die beklagte Partei verlagert wird, wenn der Anschein einer Diskriminierung besteht, außer im Zusammenhang mit Verfahren, in denen die Ermittlung des Sachverhalts dem Gericht oder der zuständigen nationalen Stelle obliegt. Es ist jedoch klarzustellen, dass die Bewertung der Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, weiterhin der einschlägigen einzelstaatlichen Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten obliegt. Außerdem bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, auf jeder Stufe des Verfahrens eine für die klagende Partei günstigere Beweislastregelung vorzusehen.

(34)  Um den durch diese Richtlinie gewährleisteten Schutz weiter zu verbessern, sollte auch die Möglichkeit bestehen, dass sich Verbände, Organisationen und andere juristische Personen unbeschadet der nationalen Verfahrensregeln bezüglich der Vertretung und Verteidigung bei einem entsprechenden Beschluss der Mitgliedstaaten im Rahmen oder zur Unterstützung einer Klage an einem Verfahren beteiligen.

(35)  In Anbetracht des grundlegenden Charakters des Anspruchs auf einen effektiven Rechtsschutz ist es angebracht, dass Arbeitnehmer diesen Schutz selbst noch nach Beendigung des Verhältnisses genießen, aus dem sich der behauptete Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ergibt. Ein Arbeitnehmer, der eine Person, die nach dieser Richtlinie Schutz genießt, verteidigt oder für sie als Zeuge aussagt, sollte den gleichen Schutz genießen.

(36)  Der Gerichtshof hat eindeutig festgestellt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nur dann als tatsächlich verwirklicht angesehen werden kann, wenn die vom nationalen Gesetz vorgesehene Strafe eine Entschädigung ist und wenn bei allen Verstößen eine dem erlittenen Schaden angemessene Entschädigung zuerkannt wird. Es ist daher angebracht, die Vorabfestlegung irgendeiner Höchstgrenze für eine solche Entschädigung auszuschließen, ausgenommen in den Fällen, in denen der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der einem Bewerber durch die Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinie entstandene Schaden allein darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wird.

(37)  Um die wirksame Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu verstärken, sollten die Mitgliedstaaten den Dialog zwischen den Sozialpartnern und – im Rahmen der einzelstaatlichen Praxis – mit den Nichtregierungsorganisationen fördern.

(38)  Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen, die bei einer Verletzung der aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen zu verhängen sind.

(39)  Da die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht und daher besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden können, darf die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Subsidiarität gemäß Artikel 5 des Vertrags Maßnahmen erlassen. Im Einklang mit dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(40)  Zum besseren Verständnis der Ursachen der unterschiedlichen Behandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sollten vorhandene geschlechtsspezifische Daten und Statistiken erstellt, ausgewertet und auf den geeigneten Ebenen zugänglich gemacht werden.

(41)  Die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen kann sich nicht auf gesetzgeberische Maßnahmen beschränken. Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten sind vielmehr aufgefordert, den Prozess der Bewusstseinsbildung für das Problem der Lohndiskriminierung und ein Umdenken verstärkt zu fördern und dabei alle betroffenen Kräfte auf öffentlicher wie privater Ebene soweit wie möglich einzubinden. Dabei kann der Dialog zwischen den Sozialpartnern einen wichtigen Beitrag leisten.

(42)  Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte auf diejenigen Bestimmungen beschränkt werden, die eine inhaltliche Veränderung gegenüber den früheren Richtlinien darstellen. Die Verpflichtung zur Umsetzung derjenigen Bestimmungen, die inhaltlich unverändert bleiben, ergibt sich aus den früheren Richtlinien.

(43)  Diese Richtlinie sollte unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Fristen zur Umsetzung der in Anhang 1 Teil B aufgeführten Richtlinien in nationales Recht und zu ihrer Anwendung gelten.

(44)  Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung(16) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen von Richtlinien und Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel

Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, die Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sicherzustellen.

Zu diesem Zweck enthält sie Bestimmungen zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in Bezug auf:

   a) den Zugang zur Beschäftigung einschließlich des beruflichen Aufstiegs und zur Berufsbildung;
   b) Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts;
   c) betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit.

Weiter enthält sie Bestimmungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Verwirklichung durch die Schaffung angemessener Verfahren wirksamer gestaltet wird.

Artikel 2

Definitionen

(1)  Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

   a) "unmittelbare Diskriminierung": wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;
   b) "mittelbare Diskriminierung": wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich;
   c) "Belästigung": wenn unerwünschte geschlechtsbezogene Verhaltensweisen gegenüber einer Person erfolgen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird;
   d) "sexuelle Belästigung": jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in unerwünschter verbaler, physischer oder in jeder anderen möglichen Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird;
   e) "Entgelt": die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar als Geld- oder Sachleistung zahlt;
   f) "betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit": Systeme, die nicht durch die Richtlinie 79/7/EWG(17) geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den unselbständig oder selbständig Erwerbstätigen eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe, eines Wirtschaftszweigs oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist oder nicht;
   g) "beruflicher Aufstieg": Höherstufung in Bezug auf Stellung oder Verantwortung, einschließlich der Bedingungen, unter denen der betreffende Posten ausgeschrieben oder vergeben wird.

(2)  Im Sinne dieser Richtlinie gelten als Diskriminierung

   a) Belästigung und sexuelle Belästigung sowie jede nachteilige Behandlung aufgrund der Zurückweisung oder Duldung solcher Verhaltensweisen durch die betreffende Person;
   b) die Anweisung zur Diskriminierung einer Person aufgrund des Geschlechts;
   c) jegliche ungünstigere Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub im Sinne der Richtlinie 92/85/EWG;
   d) ungünstigere Behandlung aufgrund einer Geschlechtsumwandlung.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)  Diese Richtlinie steht nicht den Vorschriften zum Schutz der Frau, insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft, entgegen.

(2)  Diese Richtlinie berührt nicht die Bestimmungen der Richtlinie 96/34/EG und der Richtlinie 92/85/EWG.

Artikel 4

Positive Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten sollen im Hinblick auf die Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben Maßnahmen im Sinne von Artikel 141 Absatz 4 des Vertrags, so z.B. Maßnahmen zur Förderung der Kinderbetreuung und der Betreuung anderer pflegebedürftiger Personen, wie z.B. das Angebot einer erschwinglichen Kinderbetreuung, und insbesondere beim Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen beibehalten und beschließen.

TITEL II 

Besondere Bestimmungen

Kapitel 1

Grundsatz des gleichen Entgelts

Artikel 5

Diskriminierungsverbot

Bei gleicher Arbeit oder bei einer Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, wird direkte und indirekte Diskriminierung auf Grund des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltsbestandteile und -bedingungen beseitigt.

Insbesondere beruht dann, wenn zur Festlegung des Entgelts ein System beruflicher Einstufung verwendet wird, dieses System auf für männliche und weibliche Arbeitnehmer gemeinsamen Kriterien und ist so beschaffen, dass Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts ausgeschlossen werden.

Kapitel 2

Grundsatz der Gleichbehandlung bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit

Artikel 6

Diskriminierungsverbot

Unbeschadet des Artikels 5 darf es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geben, im Besonderen betreffend

   a) den Anwendungsbereich solcher Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen;
   b) die Beitragspflicht und die Berechnung der Beträge;
   c) die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrecherhaltung des Leistungsanspruchs.

Artikel 7

Diese Richtlinie findet entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken Anwendung auf die Erwerbsbevölkerung einschließlich der Selbständigen, der Arbeitnehmer, deren Erwerbstätigkeit durch Krankheit, Mutterschaft, Unfall oder unverschuldete Arbeitslosigkeit unterbrochen ist, und der Arbeitssuchenden, sowie auf die sich im Ruhestand befindlichen oder arbeitsunfähigen Arbeitnehmer und auf ihre anspruchsberechtigten Angehörigen.

Artikel 8

Sachlicher Anwendungsbereich

(1)  Dieses Kapitel findet Anwendung

  a) auf betriebliche Systeme, die Schutz gegen folgende Risiken bieten:
   i) Krankheit,
   ii) Invalidität,
   iii) Alter, einschließlich vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,
   iv) Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
   v) Arbeitslosigkeit;
   b) auf betriebliche Systeme, die sonstige Sozialleistungen in Form von Geld- oder Sachleistungen vorsehen, insbesondere Leistungen an Hinterbliebene und Familienleistungen, wenn diese Leistungen als vom Arbeitgeber aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlte Vergütungen gelten.

(2)  Dieses Kapitel findet weiter Anwendung auf Rentensysteme für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern wie beispielsweise Beamte, wenn die aus dem System zu zahlenden Leistungen aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses mit dem öffentlichen Arbeitgeber gezahlt werden.

Artikel 9

Ausnahmen vom sachlichen Anwendungsbereich

(1)  Dieses Kapitel gilt nicht:

   a) für Einzelverträge selbständig Erwerbstätiger;
   b) für Systeme selbständig Erwerbstätiger mit nur einem Mitglied;
   c) im Fall von abhängig Erwerbstätigen für Versicherungsverträge, bei denen der Arbeitgeber nicht Vertragspartei ist;
  d) für fakultative Bestimmungen der betrieblichen Systeme, die einzelnen Mitgliedern eingeräumt werden, um ihnen
   i) entweder zusätzliche Leistungen
   ii) oder die Möglichkeit der Wahl des Zeitpunkts, zu dem die regulären Leistungen selbständig Erwerbstätiger einsetzen, oder der Wahl zwischen mehreren Leistungen zu garantieren;
   e) für betriebliche Systeme, sofern die Leistungen durch freiwillige Beiträge der Arbeitnehmer finanziert werden.

(2)  Diesem Kapitel steht nicht entgegen, dass ein Arbeitgeber Personen, welche die Altersgrenze für die Gewährung einer Rente aus einem betrieblichen System, jedoch noch nicht die Altersgrenze für die Gewährung einer gesetzlichen Rente erreicht haben, eine Zusatzrente gewährt, damit der Betrag der gesamten Leistungen dem Betrag entspricht oder nahe kommt, der Personen des anderen Geschlechts in derselben Lage, die bereits das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, gewährt wird, bis die Bezieher der Zusatzrente das gesetzliche Rentenalter erreicht haben.

Artikel 10

Beispiele geschlechtsbedingter Diskriminierung

(1)  Dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegenstehende Bestimmungen sind solche, die sich unmittelbar oder mittelbar auf das Geschlecht stützen und folgendes bewirken:

   a) Festlegung der Personen, die zur Mitgliedschaft in einem betrieblichen System zugelassen sind;
   b) Regelung der Zwangsmitgliedschaft oder der freiwilligen Mitgliedschaft in einem betrieblichen System;
   c) Festlegung unterschiedlicher Regeln über das Alter für den Beitritt zum System oder für die Mindestdauer der Beschäftigung oder Zugehörigkeit zum System, um einen Leistungsanspruch zu begründen;
   d) Festlegung – außer in den unter den Buchstaben h) und j) genannten Fällen – unterschiedlicher Regeln für die Erstattung der Beiträge, wenn der Arbeitnehmer aus dem System ausscheidet, ohne die Bedingungen erfüllt zu haben, die ihm einen aufgeschobenen Anspruch auf die langfristigen Leistungen garantieren;
   e) Festlegung unterschiedlicher Bedingungen für die Gewährung der Leistungen oder die Beschränkung dieser Leistungen auf eines der beiden Geschlechter;
   f) Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand;
   g) Unterbrechung der Aufrechterhaltung oder des Erwerbs von Ansprüchen während eines gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten Mutterschaftsurlaubs oder Urlaubs aus familiären Gründen, der vom Arbeitgeber bezahlt wird;
   h) Gewährung unterschiedlicher Leistungsniveaus, es sei denn, dass dies notwendig ist, um versicherungstechnischen Berechnungsfaktoren Rechnung zu tragen, die im Fall von Systemen mit Beitragszusage je nach Geschlecht unterschiedlich sind; bei  Systemen mit Leistungszusage, die durch Kapitalansammlung finanziert werden, ist hinsichtlich einiger Punkte eine Ungleichbehandlung gestattet, wenn die Ungleichheit der Beträge darauf zurückzuführen ist, dass bei der Durchführung der Finanzierung des Systems je nach Geschlecht unterschiedliche versicherungstechnische Berechnungsfaktoren angewendet worden sind;
   i) Gewährung unterschiedlicher Höhen für die Beiträge der Arbeitnehmer;
   j) Gewährung unterschiedlicher Höhen für die Beiträge der Arbeitgeber, außer
   i) im Fall von Systemen mit Beitragszusage, sofern beabsichtigt wird, die Höhe der auf diesen Beiträgen beruhenden Rentenleistungen für Männer und Frauen auszugleichen oder anzunähern;
   ii) im Fall von Systemen mit Leistungszusage, die durch Kapitalansammlung finanziert werden, sofern die Arbeitgeberbeiträge dazu bestimmt sind, die zur Deckung der Aufwendungen für die zugesagten Leistungen unerlässliche Finanzierungsgrundlage zu ergänzen;
    k) Festlegung unterschiedlicher oder nur für Arbeitnehmer eines der Geschlechter geltender Regelungen – außer in den unter den Buchstaben h) und j) vorgesehenen Fällen – hinsichtlich der Garantie oder der Erhaltung des Anspruchs auf spätere Leistungen, wenn der Arbeitnehmer aus dem System ausscheidet.

(2)  Steht die Gewährung von unter dieses Kapitel fallenden Leistungen im Ermessen der für das System zuständigen Verwaltungsstellen, so beachten diese den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Artikel 11

Selbständige Erwerbstätige, Revisionsklausel

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Bestimmungen der betrieblichen Systeme selbständig Erwerbstätiger, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegenstehen, spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 1993 oder – für Mitgliedstaaten, die nach diesem Datum beigetreten sind – ab dem Datum, zu dem die Richtlinie 86/378/EWG in der durch die Richtlinie 96/97/EG geänderten Fassung in ihrem Hoheitsgebiet anwendbar wurde, geändert werden.

(2)  Dieses Kapitel steht dem nicht entgegen, dass sich die Rechte und Pflichten, die sich aus einer vor dem Zeitpunkt der Änderung eines betrieblichen Systems selbständig Erwerbstätiger liegenden Zeit der Mitgliedschaft in dem betreffenden System ergeben, weiterhin nach den Bestimmungen des Systems richten, die während dieses Versicherungszeitraums galten.

Artikel 12

Selbständige Erwerbstätige, Aufschiebungsklausel

Was die betrieblichen Systeme selbständig Erwerbstätiger betrifft, können die Mitgliedstaaten die obligatorische Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aufschieben

  a) für die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung von Altersrenten oder Ruhestandsrenten sowie die Folgen, die sich daraus für andere Leistungen ergeben können, und zwar
   i)  entweder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Gleichbehandlung in den gesetzlichen Systemen verwirklicht ist,
   ii)  oder längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie diese Gleichbehandlung vorschreibt;
   b) für Hinterbliebenenrenten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem für diese der Grundsatz der Gleichbehandlung in den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit durch das Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist;
   c) für die Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe i in Bezug auf die Anwendung von versicherungstechnischen Berechnungsfaktoren bis zum 1. Januar 1999 oder – für Mitgliedstaaten, die nach diesem Datum beigetreten sind – bis zu dem Datum, zu dem die Richtlinie 86/378/EWG in der durch die Richtlinie 96/97/EG geänderten Fassung in ihrem Hoheitsgebiet anwendbar wurde.

Artikel 13

Rückwirkung

(1)  Jede Maßnahme zur Umsetzung dieses Kapitels in Bezug auf die abhängig  Erwerbstätigen deckt alle Leistungen der betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit ab, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 gewährt werden, und gilt rückwirkend bis zu diesem Datum, unbeschadet der Arbeitnehmer und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben. In diesem Fall werden die Umsetzungsmaßnahmen rückwirkend bis zum 8. April 1976 angewandt und decken alle Leistungen ab, die für Beschäftigungszeiten nach diesem Zeitpunkt gewährt werden. Für Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft nach dem 8. April 1976 und vor dem 17. Mai 1990 beigetreten sind, gilt anstelle dieses Datums das Datum, an dem Artikel 141 auf ihrem Hoheitsgebiet anwendbar wurde.

(2)  Absatz 1 Satz 2 verhindert nicht, dass den Arbeitnehmern oder ihren Anspruchsberechtigten, die vor dem 17. Mai 1990 Klage erhoben haben, einzelstaatliche Vorschriften über die Fristen für die Rechtsverfolgung nach innerstaatlichem Recht entgegengehalten werden können, sofern sie für derartige Klagen nicht ungünstiger sind als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, und sofern sie die Ausübung des Gemeinschaftsrechts nicht praktisch unmöglich machen.

(3)  Für Mitgliedstaaten, die nach dem 17. Mai 1990 der Gemeinschaft beigetreten sind und zum 1. Januar 1994 Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum waren, wird das Datum "17. Mai 1990" in Absatz 1 Satz 1 durch "1. Januar 1994" ersetzt.

(4)  Für andere Mitgliedstaaten, die nach dem 17. Mai 1990 beigetreten sind, wird das Datum "17. Mai 1990" in den Absätzen 1 und 2 durch das Datum ersetzt, zu dem Artikel 141 des Vertrags in ihrem Hoheitsgebiet anwendbar wurde.

Artikel 14

Flexibles Rentenalter

Haben Frauen und Männer zu gleichen Bedingungen Anspruch auf ein flexibles Rentenalter, so ist dies nicht als mit diesem Kapitel unvereinbar anzusehen.

Kapitel 3

Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen 

Artikel 15

Diskriminierungsverbot

(1)  Im öffentlichen und privaten Bereich einschließlich öffentlicher Stellen darf es in Bezug auf folgende Punkte keinerlei unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geben:

   a) die Bedingungen – einschließlich Auswahlkriterien, die Bewertung der Qualifikation sowie Einstellungsbedingungen und Einsatz an Arbeitsplätzen auf allen Ebenen – für den Zugang zu unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position einschließlich der beruflichen Beförderung;
   b) den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung;
   c) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlassungsbedingungen sowie das Arbeitsentgelt nach Maßgabe der vorliegenden Richtlinie und des Artikels 141 des Vertrags;
   d) die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen.

(2)  Die Mitgliedstaaten können im Hinblick auf den Zugang zur Beschäftigung einschließlich der zu diesem Zweck erfolgenden Berufsbildung vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung wegen eines geschlechtsbezogenen Merkmals keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.

 Artikel 16

Mutterschaftsurlaub

(1)  Die ungünstigere Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub gilt als Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinie.

(2)  Frauen im Mutterschaftsurlaub haben nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs Anspruch darauf, an ihren früheren Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen, die für sie nicht weniger günstig sind, zurückzukehren, und darauf, dass ihnen auch alle Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, auf die sie während ihrer Abwesenheit Anspruch gehabt hätten, zugute kommen.

 Artikel 17

Vaterschafts- und Adoptionsurlaub

Diese Richtlinie lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, eigene Rechte auf Vaterschaftsurlaub und/oder Adoptionsurlaub anzuerkennen. Die Mitgliedstaaten, die derartige Rechte anerkennen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor Entlassung infolge der Inanspruchnahme dieser Rechte zu schützen, und gewährleisten, dass sie nach Ablauf des Urlaubs Anspruch darauf haben, an ihren früheren Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren, und zwar unter Bedingungen, die für sie nicht weniger günstig sind, und darauf, dass ihnen auch alle Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, auf die sie während ihrer Abwesenheit Anspruch gehabt hätten, zugute kommen.

 TITEL III 

HORIZONTALE BESTIMMUNGEN 

 Kapitel 1 

Rechtsbehelf und Durchsetzung

Abschnitt 1 

Rechtsbehelf

Artikel 18

Rechtsschutz

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren, Mediation und Schiedsverfahren geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die gemäß den in ihrem einzelstaatlichen Recht festgelegten Kriterien ein rechtmäßiges Interesse daran haben, für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu sorgen, sich entweder im Namen der beschwerten Person oder zu deren Unterstützung und mit deren Einwilligung an den in dieser Richtlinie zur Durchsetzung der Ansprüche vorgesehenen Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren beteiligen können.

(3)  Die Absätze 1 und 2 lassen einzelstaatliche Regelungen über Fristen für die Rechtsverfolgung betreffend den Grundsatz der Gleichbehandlung unberührt.

Artikel 19

Ausgleich oder Entschädigung

Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass bei einer Verletzung der aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen der einer Person durch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts entstandene Schaden – je nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten – tatsächlich und wirksam durch Abhilfemaßnahmen wie Ausgleich oder Entschädigung ersetzt wird, wobei dies auf eine abschreckende und dem erlittenen Schaden angemessene Art und Weise geschehen muss und nur in den Fällen durch eine im Voraus festgelegte Höchstgrenze begrenzt werden darf, in denen der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der einem Bewerber durch die Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinie entstandene Schaden allein darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wird.

 Abschnitt 2 

Beweislast

 Artikel 20

Beweislast 

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit dem System ihrer nationalen Gerichtsbarkeit die erforderlichen Maßnahmen, nach denen dann, wenn Personen, die sich durch die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert halten und bei einem Gericht bzw. einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, es dem Beklagten obliegt zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.

(2)  Absatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten, eine für die klagende Partei günstigere Beweislastregelung vorzusehen, unberührt.

(3)  Die Mitgliedstaaten können davon absehen, Absatz 1 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Ermittlung des Sachverhalts dem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle obliegt.

Artikel 21

Anwendung

(1)  Artikel 20 findet ebenfalls Anwendung auf:

   a) die Situationen, die von Artikel 141 des Vertrags und – sofern die Frage einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts angesprochen ist – von den Richtlinien 92/85/EWG und 96/34/EG erfasst werden;
   b) zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor, die Rechtsbehelfe nach innerstaatlichem Recht bei der Anwendung der Vorschriften gemäß Buchstabe a) vorsehen, mit Ausnahme der freiwilligen oder in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen außergerichtlichen Verfahren.

(2)  Soweit von den Mitgliedstaaten nicht anders geregelt, gilt dieses Kapitel nicht für Strafverfahren.

Kapitel 2 

Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung – Sozialer Dialog 

Artikel 22

Gleichbehandlungsstellen

(1)  Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Stellen, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu fördern, zu analysieren, zu beobachten und zu unterstützen. Diese Stellen können Teil von Einrichtungen sein, die auf nationaler Ebene für den Schutz der Menschenrechte oder der Rechte des Einzelnen verantwortlich sind.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es zu den Zuständigkeiten dieser Stellen gehört:

   a) unbeschadet der Rechte der Opfer und der Verbände, der Organisationen oder anderer juristischer Personen nach Artikel 18 Absatz 2 die Opfer von Diskriminierungen auf unabhängige Weise dabei zu unterstützen, ihrer Beschwerde wegen Diskriminierung nachzugehen;
   b) unabhängige Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung durchzuführen;
   c) unabhängige Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen zu allen Aspekten vorzulegen, die mit diesen Diskriminierungen in Zusammenhang stehen;
   d) Daten und Know-how mit entsprechenden europäischen Gremien wie dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen auszutauschen.

Artikel 23 

Sozialer Dialog

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten und Verfahren geeignete Maßnahmen zur Förderung des sozialen Dialogs zwischen den Sozialpartnern mit dem Ziel, die Verwirklichung der Gleichbehandlung, unter anderem durch Überwachung der betrieblichen Praxis, der Berufsbildung, des Zugangs zur Beschäftigung und des beruflichen Aufstiegs, der Tarifverträge und der Verhaltenskodizes, sowie durch Forschungsarbeiten, die auf der Entwicklung und den Analysen vergleichbarer geschlechtsspezifischer Daten beruhen, oder durch einen Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren, voranzubringen.

(2)  Soweit mit den nationalen Gepflogenheiten und Verfahren vereinbar, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Sozialpartner ohne Eingriff in deren Autonomie, die Gleichstellung von Männern und Frauen fördern, flexible Arbeitsregelungen mit dem Ziel einer besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben vorantreiben und auf geeigneter Ebene Antidiskriminierungsvereinbarungen schließen, die die in Artikel 1 genannten Bereiche betreffen, soweit diese in den Verantwortungsbereich der Tarifparteien fallen. Die Vereinbarungen müssen den Bestimmungen dieser Richtlinie sowie den einschlägigen nationalen Durchführungsbestimmungen entsprechen.

(3)  Die Mitgliedstaaten sorgen in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten dafür, dass die Arbeitgeber die Gleichbehandlung von Frauen und Männern bei der Berufsbildung, beim Zugang zur Beschäftigung und beim beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen in geplanter und systematischer Weise fördern. Ferner führen die Mitgliedstaaten Kampagnen durch, um die Arbeitgeber und die Öffentlichkeit ganz allgemein für Fragen zu sensibilisieren, die die Chancengleichheit bei Arbeit und Beschäftigung betreffen.

(4)  Zu diesem Zweck werden die Arbeitgeber aufgefordert, den Arbeitnehmern und/oder den Arbeitnehmervertretern in regelmäßigen angemessenen Abständen Informationen über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in ihrem Betrieb zu geben.

Diese Informationen umfassen Angaben über die Verteilung von Frauen und Männern in den einzelnen Aufgabenbereichen, eine Übersicht über die Einstufung der Aufgaben, des Entgelts und der Unterschiede beim Entgelt, bezogen auf Frauen und Männer, und Angaben über mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Situation in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmervertretern.

Artikel 24 

Dialog mit Nichtregierungsorganisationen

Die Mitgliedstaaten fördern den Dialog mit den jeweiligen Nichtregierungsorganisationen, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein rechtmäßiges Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu beteiligen, um die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu fördern.

 TITEL IV 

DURCHFÜHRUNG 

 Artikel 25

Befolgung des Gleichbehandlungsgesetzes

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

   a) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufgehoben werden;
   b) mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Bestimmungen in Einzel- oder Tarifverträgen über Voll- oder Teilzeitbeschäftigung, Lohntabellen, Lohnvereinbarungen, Berufsbezeichnungen, Personalstatuten von Unternehmen, Betriebsordnungen und Statuten der freien Berufe und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, Einzelarbeitsverträgen und sonstigen Regelungen nichtig sind, für nichtig erklärt oder geändert werden;
   c)  betriebliche Systeme und Sozialversicherungssysteme, die solche Bestimmungen enthalten, nicht durch Verwaltungsmaßnahmen genehmigt oder für allgemeinverbindlich erklärt werden können.

Artikel 26

Viktimisierung

Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um die Arbeitnehmer sowie die aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten vorgesehenen Arbeitnehmervertreter vor Entlassung oder anderen Benachteiligungen durch den Arbeitgeber zu schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde innerhalb des betreffenden Unternehmens oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen.

Artikel 27

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die Sanktionen, die auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen können, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der Kommission spätestens zu dem in Artikel 35 angegebenen Datum mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Vorschriften.

Artikel 28

Vorbeugung gegen Diskriminierung

Die Mitgliedstaaten sorgen in Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder tariflichen Praktiken dafür, dass die Arbeitgeber wirksame Maßnahmen erlassen, um allen Formen der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und insbesondere Belästigung und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, beim Zugang zur Beschäftigung sowie zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen vorzubeugen.

Artikel 29

Mindestvorschriften

(1)  Die Mitgliedstaaten können Vorschriften einführen oder beibehalten, die im Hinblick auf die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern günstiger als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften sind.

(2)  Die Durchführung dieser Richtlinie rechtfertigt in keinem Fall eine Beeinträchtigung des Schutzniveaus der Arbeitnehmer in dem von ihr abgedeckten Bereich; das Recht der Mitgliedstaaten, als Reaktion auf eine veränderte Situation Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die sich von denen unterscheiden, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie in Kraft waren, bleibt unberührt, solange die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden.

Artikel 30

Richtlinie 96/34/EG und ihre Überarbeitung

(1)  Diese Richtlinie berührt nicht die Bestimmungen der Richtlinie 96/34/EG.

(2)  Die Richtlinie 96/34/EG wird gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und sonstigen maßgeblichen Akteuren in Bezug auf ihre Hinlänglichkeit und Wirksamkeit überarbeitet. Dabei geht es hauptsächlich darum, die Situation von Frauen und Männern zu verbessern, die Schwierigkeiten haben, familiäre und berufliche Verpflichtungen miteinander in Einklang zu bringen.

 Artikel 31

Gender Mainstreaming

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen aktiv das Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Formulierung und Umsetzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Politiken und Tätigkeiten in den in dieser Richtlinie genannten Bereichen.

Artikel 32

Verbreitung von Informationen

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Anwendung dieser Richtlinie ergehenden Maßnahmen sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften allen Betroffenen in geeigneter Form, beispielsweise in den Betrieben und beim Zugang zur Beschäftigung sowie zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg, bekannt gemacht werden.

 TITEL V 

 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 

Artikel 33

Berichte

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ... (18) alle Informationen, die diese benötigt, um einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie zu erstellen.

(2)  Unbeschadet des Absatzes 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle vier Jahre den Wortlaut aller Maßnahmen nach Artikel 141 Absatz 4 des Vertrags sowie Berichte über diese Maßnahmen und deren Umsetzung. Auf der Grundlage dieser Informationen verabschiedet und veröffentlicht die Kommission alle vier Jahre einen Bericht, der eine vergleichende Bewertung solcher Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erklärung Nr. 28 in der Schlussakte des Vertrags von Amsterdam enthält.

(3)  Die Mitgliedstaaten prüfen die in Artikel 15 Absatz 2 genannten beruflichen Tätigkeiten, um unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung festzustellen, ob es gerechtfertigt ist, die betreffenden Ausnahmen aufrechtzuerhalten. Sie übermitteln der Kommission alle vier Jahre das Ergebnis dieser Prüfung. Auf der Grundlage dieser Informationen arbeitet die Kommission alle vier Jahre einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat aus.

Artikel 34

Überprüfung

Die Kommission überprüft .... (19)* die Anwendung dieser Richtlinie und schlägt, soweit sie dies für erforderlich hält, Änderungen vor.

Artikel 35

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ... (20) nachzukommen, oder stellen spätestens bis zu diesem Zeitpunkt sicher, dass die Sozialpartner im Wege einer Vereinbarung die erforderlichen Bestimmungen einführen. Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch die Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Diese Bezugnahme enthält außerdem eine Erklärung, wonach Bezugnahmen in bestehenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie zu verstehen sind. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung der genannten Erklärung.

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht wird auf diejenigen Bestimmungen beschränkt, die eine inhaltliche Veränderung gegenüber den früheren Richtlinien darstellen. Die Verpflichtung zur Umsetzung derjenigen Bestimmungen, die inhaltlich unverändert bleiben, ergibt sich aus den früheren Richtlinien.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Bestimmungen des nationalen Rechts mit, die sie im Anwendungsbereich dieser Richtlinie erlassen, und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den von ihnen erlassenen innerstaatlichen Vorschriften.

Artikel 36

Aufhebung

(1)  Die Richtlinien 75/117/EWG, 76/207/EWG, 86/378/EWG und 97/80/EG in der durch die Richtlinien in Anhang 1 Teil A geänderten Fassung werden mit Wirkung ab dem Datum in Artikel 35 Absatz 1 dieser Richtlinie aufgehoben, unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang 1 Teil B genannten Richtlinien in nationales Recht und für ihre Anwendung.

(2)  Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien sind als Bezugnahmen auf diese Richtlinie zu verstehen und in Übereinstimmung mit der Entsprechungstabelle in Anhang 2 zu lesen.

Artikel 37

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 38

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG 1

Teil A

Aufgehobene Richtlinien und Änderungsrichtlinien

(gemäß Artikel 36 Absatz 1)

Richtlinie 75/117/EWG des Rates

ABl. L 45 vom 19.2.1975

Richtlinie 76/207/EWG des Rates

ABl. L 39 vom 14.2.1976

Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

ABl. L 269 vom 5.10.2002

Richtlinie 86/378/EWG des Rates

ABl. L 225 vom 12.8.1986

Richtlinie 96/97/EG

ABl. L 46 vom 17.2.1997

Richtlinie 97/80/EG des Rates

ABl. L 14 vom 20.1.1998

Richtlinie 98/52/EG

ABl. L 205 vom 22.7.1998

Teil B

Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und Datum der Anwendung

(gemäß Artikel 36 Absatz 1)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

Datum der Anwendung

Richtlinie 75/117/EWG

19.2.1976

Richtlinie 76/207/EWG

14.8.1978

Richtlinie 86/378/EWG

1.1.1993

Richtlinie 96/97/EG

1.7.1997

17.5.1990 in Bezug auf Arbeitnehmer, außer im Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach geltendem einzelstaatlichen Recht anhängig gemacht haben.

Artikel 8 der Richtlinie 86/378/EWG in der durch die Richtlinie 96/97/EG geänderten Fassung – spätestens 1.1.1993.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i) erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/378/EWG in der durch die Richtlinie 96/97/EG geänderten Fassung – spätestens 1.1.1999.

Richtlinie 97/80/EG

1.1.2001

In Bezug auf das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland 22.7.2001.

Richtlinie 98/52/EG

22.7.2001

Richtlinie 2002/73/EG

5.10.2005

ANHANG 2

Entsprechungstabelle

Richtlinie 75/117/EWG

Richtlinie 76/207/EWG

Richtlinie 86/378/EWG

Richtlinie 97/80/EG

Diese Richtlinie

-

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 1

-

Artikel 1 Absatz 2

-

-

-

-

Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich

-

-

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

-

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2

-

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

-

Artikel 2 Absatz 2, dritter und vierter Gedankenstrich

-

-

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d

-

-

-

-

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

-

-

Artikel 2 Absatz 1

-

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f

-

Artikel 2 Absatz 3 und 4

-

-

Artikel 2 Absatz 2

-

-

Artikel 3

-

Artikel 3 Absatz 1

-

Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 2

-

Artikel 3 Absatz 2

-

Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 4 erster Satz

-

-

-

Artikel 1

-

-

-

Artikel 5

-

-

Artikel 5 Absatz 1

-

Artikel 6

-

-

Artikel 4

-

Artikel 8 Absatz 1

-

-

-

-

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 1

-

-

Artikel 2 Absatz 3

-

Artikel 9 Absatz 2

-

-

Artikel 6

-

Artikel 10

-

-

Artikel 8

-

Artikel 11

-

-

Artikel 9

-

Artikel 12

-

-

-

-

Artikel 13

-

-

Artikel 9a

-

Artikel 14

-

Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1

-

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 1

-

Artikel 2 Absatz 6

-

-

Artikel 15 Absatz 2

-

Artikel 9 Absatz 2

-

-

-

-

Artikel 2 Absatz 8

-

-

-

-

Artikel 2 Absatz 7 dritter Unterabsatz

-

-

Artikel 16 Absatz 1

-

Artikel 2 Absatz 7 zweiter Unterabsatz

-

-

Artikel 16 Absatz 2

-

Artikel 2 Absatz 7 vierter Unterabsatz zweiter und dritter Satz

-

-

Artikel 17

Artikel 2

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 10

-

Artikel 18 Absatz 1

-

Artikel 6 Absatz 3

-

-

Artikel 18 Absatz 2

-

Artikel 6 Absatz 4

-

-

Artikel 18 Absatz 3

-

Artikel 6 Absatz 2

-

-

Artikel 19

-

-

-

Artikel 4

Artikel 20

-

-

-

Artikel 3

Artikel 21

-

Artikel 8a

-

-

Artikel 22

-

Artikel 8b

-

-

Artikel 23

-

Artikel 8c

-

-

Artikel 24

Artikel 3 und 6

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a)

-

-

Artikel 25 Buchstabe a

Artikel 4

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b)

Artikel 7 Buchstabe a)

-

Artikel 25 Buchstabe b

-

-

Artikel 7 Buchstabe b)

-

Artikel 25 Buchstabe c

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 11

-

Artikel 26

Artikel 6

-

-

-

-

-

Artikel 8d

-

-

Artikel 27

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 28

-

Artikel 8e Absatz 1

-

-

-

-

Artikel 8e Absatz 2

-

Artikel 6

Artikel 29

-

Artikel 1 Absatz 1a

-

-

Artikel 31

Artikel 7

Artikel 8

-

Artikel 5

Artikel 32

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 7 vierter Unterabsatz

Artikel 33

-

-

-

-

Artikel 34

Artikel 8

Artikel 9 Absatz 1 erster Unterabsatz und Artikel 9 Absatz 2 und 3

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 7 erster, zweiter und dritter Unter-

absatz

Artikel 35

-

Artikel 9 Absatz 1 zweiter Unterabsatz

-

-

-

-

-

-

-

Artikel 36

-

-

-

-

Artikel 37

-

-

-

-

Artikel 38

-

-

Anhang

-

-

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C , , S. 
(3) ABl. C , , S. 
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2005.
(5) ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. 40. Geändert durch die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 15).
(6) ABl. L 225 vom 12.8.1986, S. 40. Geändert durch die Richtlinie 96/97/EG (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 20).
(7) ABl. L 45 vom 19.2.1975, S. 19.
(8) ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 6. Geändert durch Richtlinie 98/52/EG (ABl. L 205 vom 22.7.1998, S. 66).
(9) ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.
(10) Slg. 1990, S. I-1889.
(11) Slg. [1994], I-4471.
(12) Slg. [2002], I-7007.
(13) ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.
(14) ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 4. Geändert durch die Richtlinie 97/75/EG (ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 24).
(15) ABl. C 218 vom 31.7.2000, S. 5.
(16) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
(17) Richtlinie 79/7/EWG vom 13. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24).
(18)* Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(19)** Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(20)* Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.


Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbares Recht (Rom II) ***I
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Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II") (KOM(2003)0427 – C5-0338/2003 – 2003/0168(COD))
P6_TA(2005)0284A6-0211/2005

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003)0427)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 61 Buchstabe c des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0338/2003),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0211/2005),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Juli 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("ROM II")

P6_TC1-COD(2003)0168


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln. Hierzu muss die Gemeinschaft unter anderem im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, Maßnahmen erlassen, soweit sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind und die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsregeln fördern.

(2)  Um die einschlägigen Bestimmungen des Vertrags von Amsterdam wirksam umsetzen zu können, hat der Rat Justiz und Inneres am 3. Dezember 1998 einen Aktionsplan angenommen, demzufolge die Ausarbeitung eines Rechtsakts für das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht zu den Maßnahmen gehört, die innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam zu ergreifen sind(4).

(3)  Auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere(5) hat der Europäische Rat die Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen als Aktionsschwerpunkt für die Schaffung eines europäischen Rechtsraums gebilligt. Im Entwurf eines Maßnahmenprogramms zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung(6) wird betont, dass es sich bei den Maßnahmen zur Harmonisierung der Kollisionsregeln um flankierende Maßnahmen handelt, die die Umsetzung dieses Grundsatzes "erleichtern sollen".

(4)  Um den Ausgang von Rechtsstreiten berechenbarer zu machen und die Rechtssicherheit sowie den freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen zu fördern, müssen die in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsregeln im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts unabhängig vom Gerichtsstand dieselben Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des anwendbaren Rechts enthalten.

(5)  Der Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung müssen so festgelegt sein, dass sie mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(7) und der Verordnung (EG) Nr. …/… über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom I")(8) in Einklang stehen.

(6)  Im Interesse der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts ist es geboten, dass die im übrigen Sekundärrecht enthaltenen Bestimmungen, die das anwendbare Recht betreffen oder beeinflussen, wie Kollisionsregeln für besondere Bereiche, gemeinschaftsrechtliche Eingriffsnormen oder die rechtlichen Grundprinzipien des Binnenmarkts, von dieser Verordnung unberührt bleiben. Folglich sollte diese Verordnung das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, insbesondere des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs, fördern.

(7)  Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zwischen Wettbewerbern aus der Gemeinschaft lassen sich nur dann vermeiden, wenn einheitliche Bestimmungen unabhängig von dem durch sie bezeichneten Recht angewandt werden.

(8)  Es ist notwendig, Kollisionsregeln zu haben, die so einheitlich wie möglich in allen Mitgliedstaaten sind, damit die Rechtsunsicherheit so gering wie möglich ist. Das Bedürfnis nach Rechtssicherheit muss allerdings stets dem übergeordneten Bedürfnis, in jedem einzelnen Fall eine gerechte Entscheidung zu treffen, untergeordnet werden, weswegen den Gerichten ein Ermessensspielraum einzuräumen ist. Darüber hinaus muss der Wille der Parteien geachtet werden, wenn sie ausdrücklich eine Rechtswahl für den Fall unerlaubter Handlungen vorgenommen haben, oder wenn ein entsprechender Wille vernünftigerweise vom Gericht unterstellt werden kann.

(9)  Diese Verordnung sollte die Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen verbessern und einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Personen, deren Haftung geltend gemacht wird, und Geschädigten gewährleisten. Außerdem sollte sie die vernünftigen Erwartungen der Parteien nicht enttäuschen, indem den Gerichten ermöglicht wird, die Frage, welches Recht in einem Rechtsstreit anzuwenden ist, in einer Weise zu behandeln, die den Bedürfnissen des internationalen Handels und der internationalen Transaktionen in einer Staatengemeinschaft ohne Binnengrenzen Rechnung trägt.

(10)  Die in dieser Verordnung enthaltenen Regeln des Kollisionsrechts gelten auch für Pflichten aufgrund der Gefährdungshaftung, und die harmonisierten Anknüpfungsvorschriften gelten auch für die Feststellung, wer für eine unerlaubte Handlung haftbar gemacht werden kann.

(11)  Im Bereich der Produkthaftung muss die Kollisionsregel eine gerechte Verteilung der Risiken einer modernen Gesellschaft, die durch einen hohen Grad der Technisierung, des Schutzes der Gesundheit der Verbraucher, des Anreizes für Innovation, der Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs und der Erleichterung des Handels gekennzeichnet ist, sicherstellen. Die Anknüpfung an das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Geschädigten -ergänzt um eine Vorhersehbarkeitsklausel - stellt mit Blick auf diese Ziele eine ausgewogene Lösung dar.

(12)  Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre verfassungsrechtlichen Bestimmungen in den Bereichen Pressefreiheit und Freiheit der Meinungsäußerung in den Medien anzuwenden. Der Staat, auf den die Veröffentlichung bzw. die Funk- und Fernsehdienste vorrangig ausgerichtet sind, oder, wenn dies nicht ohne Weiteres festzustellen ist, der Staat, in dem die redaktionelle Kontrolle ausgeübt wird, sollte als der Staat gelten, in dem der Schaden im Wesentlichen eintritt oder einzutreten droht, und gilt Recht dieses Staates. Der Staat, auf den die Veröffentlichung bzw. Sendung ausgerichtet ist, sollte insbesondere durch die Sprache der Veröffentlichung bzw. Sendung oder die Anzahl der Verkäufe oder Zuschauer je Staat im Verhältnis zu den gesamten Verkaufs- bzw. Zuschauerzahlen oder durch eine Kombination dieser Werte bestimmt werden. Ähnliche Überlegungen sollten auch bei Veröffentlichungen über das Internet oder andere elektronische Netzwerke gelten.

(13)  Die unterschiedlichen Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts und die gewachsenen Pressetraditionen in der Europäischen Union legen es in einer zunehmend kontinental tätigen Kommunikationswelt nahe, auch auf diesem Gebiet einheitlichere Voraussetzungen und Normen zur Streitlösung anzustreben. Gerade der besondere Charakter der Pressefreiheit legt es jedoch nahe, hierbei auf verantwortungsbewusst mit den Persönlichkeitsrechten umgehende Medien zu setzen, die bereit sind, auf dem Wege der Selbstorganisation im Wege des Konsens einen selbstverpflichtenden "Europäischen Medien-Kodex" und/oder einen "Europäischen Medienrat" zu schaffen, der auch für die einschlägige Rechtsprechung sich nach und nach verfestigende Entscheidungsleitlinien liefern kann. Die Kommission wird aufgefordert, einen derartigen Prozess begleitend zu unterstützen.

(14)  Bei einer Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum gilt es, den international anerkannten Grundsatz der lex loci protectionis zu wahren. Unter Rechten am geistigen Eigentum im Sinne dieser Verordnung sind Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, das sui generis Datenbankschutzrecht sowie gewerbliche Schutzrechte zu verstehen.

(15)  Für die Haftung aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag sind besondere Bestimmungen zu erlassen.

(16)  Im Sinne der Parteiautonomie können die Parteien frei wählen, welches Recht auf ein außervertragliches Schuldverhältnis anwendbar sein soll. Diese Möglichkeit der Rechtswahl wird zum Schutz der schwächeren Partei unter bestimmten Bedingungen gewährt.

(17)  Aus Gründen des öffentlichen Interesses können die Gerichte der Mitgliedstaaten Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung zulassen oder Eingriffsnormen anwenden.

(18)  Zur Wahrung eines angemessenen Interessenausgleichs zwischen den Parteien müssen, sofern angemessen, die Sicherheits- und Verhaltensregeln des Staates, in dem die schädigende Handlung begangen wurde, selbst dann eingehalten werden, wenn auf das außervertragliche Schuldverhältnis ein anderes Recht anzuwenden ist. Dies sollte weder für Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht noch für Fälle von unlauterem Wettbewerb gelten.

(19)  Auf außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus einer drohenden oder laufenden Arbeitskampfmaßnahme entstehen, findet das Recht des Staates Anwendung, in dem die Arbeitskampfmaßnahme stattfinden soll oder stattgefunden hat.

(20)  Um sicherzustellen, dass die Frage des anwendbaren Rechts von den Parteien und dem Gericht ordnungsgemäß geprüft wird, sollten die Parteien verpflichtet sein, dem Gericht in der verfahrenseinleitenden Klageschrift und der Klageerwiderung mitzuteilen, welche Rechtsordnung bzw. welche Rechtsordnungen ihrer Meinung nach auf den gesamten Anspruch bzw. auf Teile des Anspruchs anwendbar ist bzw. sind.

(21)  Um die internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten eingegangen sind, zu wahren, darf sich die Verordnung nicht auf von den Mitgliedstaaten in besonderen Rechtsgebieten geschlossenen Übereinkommen auswirken. Um die Übersicht über die einschlägigen Rechtsakte zu erleichtern, wird die Kommission anhand der Angaben der Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der betreffenden Übereinkommen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.

(22)  Da das Ziel der beabsichtigten Verordnung, nämlich gerichtliche Entscheidungen durch einheitliche Bestimmungen berechenbarer zu machen, die in einem verbindlichen und unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Gemeinschaft festgelegt sind, auf Ebene der Mitgliedstaaten, die keine einheitlichen Bestimmungen auf Gemeinschaftsebene festlegen können, nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen der Wirkungen der Maßnahme in der gesamten Gemeinschaft besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Verordnung, die die Rechtssicherheit stärkt, ohne dass es hierzu einer Harmonisierung des innerstaatlichen materiellen Rechts bedarf, nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

23)   [Das Vereinigte Königreich und Irland haben gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten. / Gemäß Artikel 1 und 2 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligen sich diese Staaten nicht an der Annahme dieser Verordnung; die Verordnung ist daher für diese beiden Mitgliedstaaten nicht bindend.]

(24)  Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieser Verordnung; die Verordnung ist daher für diesen Mitgliedstaat nicht bindend -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Anwendungsbereich

Artikel 1

Materieller Anwendungsbereich

(1)  Diese Verordnung gilt für außervertragliche zivil- und handelsrechtliche Schuldverhältnisse, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten Schuldverhältnisse aus ungerechtfertigter Bereicherung und aus Geschäftsführung ohne Auftrag als außervertragliche Schuldverhältnisse.

Diese Verordnung gilt weder für Steuer- und Zollsachen noch für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung der öffentlichen Verwaltung für die Maßnahmen oder Unterlassungen in Ausübung ihrer Funktionen.

(2)  Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:

   a) Außervertragliche Schuldverhältnisse, die auf einem Familienverhältnis oder einem diesem gleichgestellten Verhältnis einschließlich Unterhaltspflichten beruhen,
   b) außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus ehelichen Güterständen, Güterständen bei Lebenspartnerschaften, die nach dem einschlägigen Recht als Partnerschaften gelten, denen der Ehe vergleichbare Wirkungen zukommen, und Erbsachen ergeben oder ergeben können,
   c) außervertragliche Schuldverhältnisse aus Wechseln, Schecks, Eigenwechseln und anderen handelbaren Wertpapieren, sofern die Verpflichtungen aus diesen anderen Wertpapieren aus deren Handelbarkeit entstehen,
   d) außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus der persönlichen gesetzlichen Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person sowie aus der persönlichen gesetzlichen Haftung von Rechnungsprüfern einer Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter bei der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen entstehen oder entstehen können,
   e) außervertragliche Schuldverhältnisse zwischen den Verfügenden, den Treuhändern und den Begünstigten eines freiwillig errichteten "Trusts",
   f) außervertragliche Schuldverhältnisse aufgrund von Schäden durch Kernenergie,
   g) Beweis und Verfahren, vorbehaltlich der Artikel 18 und 19,
   h) die Haftung für Handlungen der Staatsgewalt einschließlich der Amtshaftung öffentlich bestellter Amtsträger.

(3)  Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung oder Annahme von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften, die

   a) in besonderen Bereichen Kollisionsregeln für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten, oder
   b) Vorschriften enthalten, die unabhängig von dem nach dieser Verordnung maßgebenden einzelstaatlichen Recht auf das außervertragliche Schuldverhältnis anzuwenden sind, oder
   c) der Anwendung der lex fori oder des in dieser Verordnung bezeichneten Rechts entgegenstehen, oder
   d) Vorschriften enthalten, durch die ein Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts geleistet werden soll, soweit sie nicht zusammen mit dem Recht angewendet werden können, das sich nach den Bestimmungen des internationalen Privatrechts ergibt.

(4)  In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff "Mitgliedstaat" alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme [des Vereinigten Königreichs, Irlands und] Dänemarks.

Artikel 2

Universale Rechtsanwendung

Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

Kapitel II

Einheitliche Kollisionsregeln

Abschnitt 1

Die auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung anzuwendenden Vorschriften

Artikel 3

Freie Rechtswahl

(1)  Die Parteien können nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, das Recht wählen, dem es unterliegen soll. Bestand vor Eintritt des Ereignisses eine unabhängige Geschäftsbeziehung, so ist dies zwischen Gewerbetreibenden mit vergleichbar starken Verhandlungspositionen auch vor Eintritt eines solchen Ereignisses mittels einer frei ausgehandelten Vereinbarung möglich. Diese Wahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles ergeben. Rechte und Pflichten Dritter sowie die Anwendung der zwingenden Bestimmungen im Sinne von Artikel 14 bleiben unberührt.

(2)  Durch die Rechtswahl der Parteien verliert ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag nicht den ihm durch unabdingbare Vorschriften desjenigen Landes gewährten Schutz,

   a) in dem er üblicherweise seine vertragliche Tätigkeit als Arbeitnehmer verrichtet, oder
   b) in dem sich die geschäftliche Niederlassung befindet, die ihn eingestellt hat, wenn er nicht üblicherweise nur in einem einzigen Land arbeitet, oder
   c) zu dem der Vertrag den stärksten Bezug aufweist.

(3)  Befinden sich alle anderen Sachverhaltselemente zum Zeitpunkt des Schadenseintritts in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, so bleibt die Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts von der Wahl des Rechts eines Drittstaats durch die Parteien unberührt.

Artikel 4

Allgemeine Kollisionsregel

(1)  In Ermangelung einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 3, und wenn in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung unabhängig davon, in welchem Staat das schädigende Ereignis eintritt und in welchem Staat oder welchen Staaten die indirekten Schadensfolgen festzustellen sind, das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt oder einzutreten droht.

(2)  Bei Personenschäden infolge von Verkehrsunfällen müssen das befasste Gericht sowie die Versicherung des haftpflichtigen Fahrers hinsichtlich der Art der Schadenersatzansprüche und der Berechnung der Höhe dieser Ansprüche aber mit Blick auf die Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie jene Vorschriften anwenden, die an dem üblichen Aufenthaltsort jedes einzelnen Opfers gelten – es sei denn, dies wäre für das Opfer unbillig.

Hinsichtlich der Haftung ist das Recht des Unfallortes anzuwenden.

(3)  Wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass das außervertragliche Schuldverhältnis eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, gilt ungeachtet des Absatzes 1 und ausnahmsweise das Recht dieses anderen Staates.

Zu den Anknüpfungspunkten, die als offensichtliche Verbindung zwischen einem außervertraglichen Schuldverhältnis und einem anderen Land Berücksichtigung finden können, zählen:

   a) hinsichtlich der Frage, wem der Schaden zuzurechnen ist, und der Rechtsfähigkeit, die Tatsache, dass der/die Ersatzpflichtige(n) und der/die Geschädigte(n) ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in demselben Land hat/haben, oder dass die einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes des üblichen Aufenthaltsortes des/der Ersatzpflichtigen und des Wohnsitzlandes des/der Geschädigten sachlich identisch sind;
   b) ein bestehendes Rechts- oder de facto-Verhältnis zwischen den Parteien, wie beispielsweise ein Vertrag, der in enger Verbindung mit dem außervertraglichen Schuldverhältnis steht;
   c) das Erfordernis der Sicherheit, Vorhersehbarkeit und Einheitlichkeit des Ergebnisses;
   d) der Schutz legitimer Erwartungen;
   e) die dem anzuwendenden ausländischen Recht zugrunde liegende Politik und die Konsequenzen der Anwendung dieses Rechts.

(4)  Bei der Prüfung der Frage des anwendbaren Rechts unterzieht das befasste Gericht erforderlichenfalls jede spezifische Frage des Rechtsstreits einer gesonderten Prüfung.

Abschnitt 2

Sonderregeln für spezifische unerlaubte Handlungen und außervertragliche Schuldverhältnisse

Artikel 5

Verletzung der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte

(1)  Für außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus einer Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte entstanden sind, gilt das Recht des Staates, in dem der Schaden im Wesentlichen eintritt oder einzutreten droht.

Wird die Verletzung durch eine Veröffentlichung in einem Druckerzeugnis oder durch eine Sendung begangen, gilt der Staat, auf den die Veröffentlichung bzw. die Funk- und Fernsehdienste vorrangig ausgerichtet sind, oder, wenn dies nicht ohne Weiteres festzustellen ist, der Staat, in dem die redaktionelle Kontrolle ausgeübt wird, als der Staat, in dem der Schaden im Wesentlichen eintritt oder einzutreten droht, und gilt Recht dieses Staates. Der Staat, auf das die Veröffentlichung bzw. Sendung ausgerichtet ist, sollte insbesondere durch die Sprache der Veröffentlichung bzw. Sendung oder die Anzahl der Verkäufe oder Zuschauer je Staat im Verhältnis zu den gesamten Verkaufs- bzw. Zuschauerzahlen oder durch eine Kombination dieser Werte bestimmt werden.

Diese Vorschrift gilt entsprechend auch für Veröffentlichungen über das Internet oder andere elektronische Netzwerke.

(2)  Das Recht auf Gegendarstellung oder gleichwertige Maßnahmen sowie Vorbeugungsmaßnahmen oder Unterlassungsanordnungen gegen einen Verlag oder ein Sendeunternehmen hinsichtlich des Inhalts einer Veröffentlichung oder Sendung richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem sich der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Verlags oder des Sendeunternehmens befindet.

(3)  Absatz 2 gilt auch für die Verletzung der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte durch die Verarbeitung personenbezogener Daten.

Artikel 6

Arbeitskampfmaßnahmen

Auf außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus einer drohenden oder laufenden Arbeitskampfmaßnahme entstanden sind, findet das Recht des Staates Anwendung, in dem die Arbeitskampfmaßnahme stattfinden soll oder stattgefunden hat.

Artikel 7

Verkehrsunfälle

(1)  Bis die Gemeinschaft das auf Verkehrsunfälle anwendbare Recht im Einzelnen gesetzlich regelt, wenden die Mitgliedstaaten entweder die in dieser Verordnung enthaltenen allgemeinen Kollisionsregeln unter Berücksichtigung von Artikel 15 oder das Haager Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Verkehrsunfälle anzuwendende Recht an.

(2)  Bei Personenschäden durch Verkehrsunfälle muss das befasste Gericht aber die Vorschriften für die Berechnung der Höhe des Schadens mit Blick auf die Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie anwenden, die an dem üblichen Aufenthaltsort jedes einzelnen Opfers gelten, es sei denn, dies wäre unbillig.

Artikel 8

Verletzung der Rechte am geistigen Eigentum

(1)  Auf außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus der Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum entstanden sind, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schutz beansprucht wird.

(2)  Auf außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus der Verletzung eines einheitlichen gemeinschaftsrechtlichen gewerblichen Schutzrechts entstanden sind, ist das einschlägige Recht der Gemeinschaft anzuwenden. Für Fragen, die im Gemeinschaftsrecht ungeregelt bleiben ist das Recht des Mitgliedstaats anwendbar, in dem die Verletzungshandlung begangen worden ist.

Artikel 9

Ungerechtfertigte Bereicherung

(1)  Wenn ein außervertragliches Schuldverhältnis, das aus einer ungerechtfertigten Bereicherung entstanden ist, an ein bestehendes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien wie einen Vertrag anknüpft, der in enger Verbindung mit dem außervertraglichen Schuldverhältnis steht, ist das Recht anwendbar, das auf dieses bestehende Rechtsverhältnis anzuwenden ist.

(2)  Kann das anwendbare Recht nicht gemäß Absatz 1 bestimmt werden, und haben die Parteien zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, ist das Recht dieses Staates auf das außervertragliche Schuldverhältnis anwendbar.

(3)  Kann das anwendbare Recht nicht gemäß den Absätzen 1 und 2 bestimmt werden, gilt das Recht des Staates, in dem die Ereignisse stattgefunden haben, die im Wesentlichen zu der ungerechtfertigten Bereicherung geführt haben, unabhängig von dem Staat, in dem die Bereicherung eingetreten ist.

(4)  Besteht aufgrund der Umstände des Falles kein Zweifel daran, dass das außervertragliche Schuldverhältnis eine engere Verbindung mit einem anderen Staat als dem in den Absätzen 1, 2 und 3 angegebenen Staat hat, gilt das Recht dieses anderen Staates.

Artikel 10

Geschäftsführung ohne Auftrag

(1)  Wenn ein außervertragliches Schuldverhältnis, das aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag entstanden ist, an ein bestehendes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien wie einen Vertrag anknüpft, der in enger Verbindung mit dem außervertraglichen Schuldverhältnis steht, ist das Recht anwendbar, das auf dieses bestehende Rechtsverhältnis anzuwenden ist.

(2)  Kann das anwendbare Recht nicht gemäß Absatz 1 bestimmt werden, und haben die Parteien zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, ist das Recht dieses Staates auf das außervertragliche Schuldverhältnis anwendbar.

(3)  Kann das anwendbare Recht nicht gemäß den Absätzen 1 und 2 bestimmt werden, gilt das Recht des Staates, in dem die Ereignisse stattgefunden haben, die im Wesentlichen zu der Geschäftsführung ohne Auftrag geführt haben, unabhängig von dem Staat, in dem die Geschäftsführung erfolgt ist.

(4)  Besteht aufgrund der Umstände des Falles kein Zweifel daran, dass das außervertragliche Schuldverhältnis, das aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag entstanden ist, eine engere Verbindung mit einem anderen Staat als dem in den Absätzen 1, 2 und 3 angegebenen Staat hat, gilt das Recht dieses anderen Staates.

Abschnitt 3

Gemeinsame Kollisionsregeln für außervertragliche Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung und für außervertragliche Schuldverhältnisse aus anderer als unerlaubter Handlung

Artikel 11

Anwendungsbereich des für außervertragliche Schuldverhältnisse maßgebenden Rechts

Das nach den Artikeln 3 bis 10 dieser Verordnung auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für:

   a) den Grund und den Umfang der Haftung einschließlich der Bestimmung der Personen, deren Handlungen die Haftung begründen;
   b) Ausschlussgründe sowie jede Beschränkung oder Teilung der Haftung;
   c) das Vorliegen, die Art und die Bemessung der geltend gemachten Schäden oder Entschädigungen;
   d) die Maßnahmen, die das Gericht innerhalb der Grenzen der ihm durch sein Prozessrecht eingeräumten Befugnisse zur Vorbeugung, zur Beendigung oder zum Ersatz des Schadens anordnen kann;
   e) die Schadensbemessung, soweit sie nach Rechtsnormen erfolgt;
   f) die Übertragbarkeit des Schadensersatzanspruchs;
   g) die Personen, die Anspruch auf Ersatz des persönlich erlittenen Schadens haben;
   h) die Haftung für die von einem anderen verursachten Schäden;
   i) die verschiedenen Arten des Erlöschens von Verpflichtungen sowie die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben, einschließlich des Beginns, der Unterbrechung und Hemmung von Fristen.

Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, oder bei einer ungültigen Vereinbarung über die Rechtswahl, wendet das befasste Gericht seine nationalen Regeln für die Berechnung der Höhe des Schadens an, es sei denn, die Umstände des Falles erfordern die Anwendung der Vorschriften eines anderen Staates.

Artikel 12

Vorbringen zum anwendbaren Recht

Jeder Kläger oder Beklagte, der vor einem nationalen Gericht einen Anspruch bzw. Gegenanspruch geltend macht, der in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, teilt dem Gericht und den anderen Parteien in der Klageschrift oder einem anderen gleichwertigen einleitenden Dokument mit, welche Rechtsordnung oder welche Rechtsordnungen seiner Meinung nach auf den gesamten Anspruch oder Teile davon anwendbar seien.

Artikel 13

Feststellung des Inhalts ausländischen Rechts

(1)  Das befasste Gericht stellt von Amts wegen den Inhalt ausländischen Rechts fest. Hierfür ist unter Umständen die Mitarbeit der Parteien erforderlich.

(2)  Wenn die Feststellung des Inhalts ausländischen Rechts nicht möglich ist und die Parteien zustimmen, findet das Recht des befassten Gerichts Anwendung.

Artikel 14

Eingriffsnormen

(1)  Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts geltenden Vorschriften, die ohne Rücksicht auf das für das außervertragliche Schuldverhältnis anwendbare Recht den Sachverhalt zwingend regeln.

(2)  Bei Anwendung des Rechts eines bestimmten Staates aufgrund dieser Verordnung kann den zwingenden Bestimmungen des Rechts eines anderen Staates, mit dem der Sachverhalt eine enge Verbindung aufweist, Wirkung verliehen werden, soweit diese Bestimmungen nach dem Recht des letztgenannten Staates ohne Rücksicht darauf anzuwenden sind, welchem Recht das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegt. Bei der Entscheidung, ob diesen zwingenden Bestimmungen Wirkung zu verleihen ist, sind ihre Natur und ihr Gegenstand sowie die Folgen zu berücksichtigen, die sich aus ihrer Anwendung oder Nichtanwendung ergeben würden.

Artikel 15

Sicherheits- und Verhaltensregeln

Unabhängig vom anzuwendenden Recht sind bei der Feststellung der Haftung die Sicherheits- und Verhaltensregeln am Ort und zum Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses, soweit angemessen, als Tatsache zu berücksichtigen.

Artikel 16

Direktklage gegen den Versicherer des Ersatzpflichtigen

Das Recht des Geschädigten, direkt gegen den Versicherer des Ersatzpflichtigen vorzugehen, unterliegt dem für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebenden Recht, es sei denn, der Geschädigte hat sich dazu entschieden, seinen Anspruch auf das auf den Versicherungsvertrag anzuwendende Recht zu stützen, soweit diese Möglichkeit in einer dieser Rechtsordnungen gegeben ist.

Artikel 17

Gesetzlicher Forderungsübergang und geteilte Haftung

(1)  Hat ein Gläubiger aufgrund eines außervertraglichen Schuldverhältnisses eine Forderung gegen einen Schuldner, und hat ein Dritter die Verpflichtung, den Gläubiger zu befriedigen, oder befriedigt er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten maßgebende Recht, ob der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner gemäß dem für deren Beziehungen maßgebenden Recht ganz oder zu einem Teil geltend machen kann.

(2)  Dies gilt auch, wenn mehrere Personen dieselbe Forderung zu erfüllen haben und der Gläubiger von einer dieser Personen befriedigt worden ist.

Artikel 18

Form

Eine ein außervertragliches Schuldverhältnis betreffende einseitige Rechtshandlung ist formgültig, wenn sie die Formerfordernisse des für das betreffende außervertragliche Schuldverhältnis maßgebenden Rechts oder des Rechts des Staates, in dem sie vorgenommen wurde, erfüllt.

Artikel 19

Beweis

(1)  Das nach dieser Verordnung für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht ist anzuwenden, soweit es für außervertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt.

(2)  Zum Beweis einer Rechtshandlung sind alle Beweisarten der lex fori oder eines der in Artikel 18 bezeichneten Rechte, nach denen die Rechtshandlung formgültig ist, zulässig, sofern der Beweis in dieser Art vor dem angerufenen Gericht erbracht werden kann.

(3)  Die Vorschriften dieser Verordnung sind vorbehaltlich der Artikel 12 und 13 Absätze 1 und 2 dieses Artikels nicht auf den Beweis und das Verfahren anwendbar.

Kapitel III

Sonstige Vorschriften

Artikel 20

Gleichstellung mit dem Hoheitsgebiet eines Staates

Für die Zwecke dieser Verordnung sind dem Hoheitsgebiet eines Staates gleichgestellt:

   a) die Einrichtungen und sonstigen Anlagen zur Exploration und Gewinnung natürlicher Ressourcen, die sich in, auf oder über einem Teil des Meeresgrunds befinden, der außerhalb der Hoheitsgewässer dieses Staates liegt, soweit dieser Staat aufgrund des Völkerrechts ermächtigt ist, dort Hoheitsrechte zum Zwecke der Exploration und Gewinnung natürlicher Ressourcen auszuüben;
   b) ein auf hoher See befindliches Seefahrzeug, das von diesem Staat oder in dessen Namen registriert oder mit einem Schiffszertifikat oder einem gleichgestellten Dokument versehen worden ist oder dessen Eigentümer Angehöriger dieses Staates ist;
   c) ein im Luftraum befindliches Luftfahrzeug, das von diesem Staat oder in dessen Namen registriert oder im Luftfahrzeugregister eingetragen worden ist oder dessen Eigentümer Angehöriger dieses Staates ist.

Artikel 21

Gleichstellung mit dem gewöhnlichen Aufenthalt

(1)  Bei Gesellschaften, Vereinen oder juristischen Personen steht die Hauptniederlassung dem gewöhnlichen Aufenthalt gleich. Wenn jedoch das schädigende Ereignis oder der Schaden anlässlich des Betriebs einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung eingetreten ist, steht dem gewöhnlichen Aufenthalt dieser Niederlassungen der Ort gleich, an dem sie sich befinden.

(2)  Wenn das schädigende Ereignis oder der Schaden bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit einer natürlichen Person eingetreten ist, steht dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ort gleich, an dem sich seine tatsächliche berufliche Niederlassung befindet. Wird die Tätigkeit als Reisegewerbe oder zu Hause ausgeübt, gilt als der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Ort, an dem die natürliche Person amtlich gemeldet ist.

(3)  Für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 steht der Ort, an dem der Fernsehveranstalter im Sinne der Richtlinie 89/552/EWG des Rates(9) niedergelassen ist, dem gewöhnlichen Aufenthalt gleich.

Artikel 22

Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung

Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen.

Artikel 23

Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung

(1)  Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede eigene Rechtsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse hat, so gilt für die Bestimmung des nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat.

(2)  Ein Staat, in dem verschiedene Gebietseinheiten eigene Rechtsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse haben, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsnormen dieser Gebietseinheiten anzuwenden.

Artikel 24

Öffentliche Ordnung am Ort des Gerichtsstands

(1)  Die Anwendung einer Norm des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn dies mit der öffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.

(2)  Insbesondere kann die Anwendung einer Norm des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts versagt und/oder die lex fori angewandt werden, wenn die Anwendung dieser Norm zu einem Verstoß gegen Grundrechte und -freiheiten führen würde, wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention, im nationalen Verfassungsrecht und im internationalen humanitären Recht verankert sind.

(3)  Des Weiteren kann die Anwendung einer Norm des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts, die zur Folge hätte, dass eine über den Ausgleich des entstandenen Schadens hinausgehende Entschädigung etwa in Form eines Schadensersatzes mit Strafcharakter oder mit abschreckender Wirkung zugesprochen werden könnte, als mit der öffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichts als unvereinbar angesehen werden.

(4)  Ist das nach dieser Verordnung als anwendbar bestimmte Recht das Recht eines Mitgliedstaats, gilt der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung nur auf Antrag einer der Parteien.

Artikel 25

Verhältnis zu internationalen Übereinkommen

(1)  Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung internationaler Übereinkommen, denen die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die in besonderen Bereichen Kollisionsregeln für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten.

(2)  Die Regelungen dieser Verordnung gehen auch den Regelungen internationaler Abkommen, die zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten geschlossen wurden, vor, es sei denn, diese Abkommen sind in Anhang I aufgeführt.

(3)  Sind alle Sachverhaltselemente zur Zeit des Schadeneintrittes in einem oder mehreren der Mitgliedstaaten belegen, gehen die Regelungen dieser Verordnung den Regelungen des Haager Übereinkommens vom 4. Mai 1971 über das auf Verkehrsunfälle anzuwendende Recht vor.

Kapitel IV

Schlussbestimmungen

Artikel 26

Verzeichnis der Übereinkommen gemäß Artikel 25

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am ... das Verzeichnis der Übereinkommen gemäß Artikel 25. Kündigen die Mitgliedstaaten nach diesem Stichtag eines dieser Übereinkommen, so setzen sie die Kommission davon in Kenntnis.

(2)  Das Verzeichnis der Übereinkommen gemäß Absatz 1 wird von der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des vollständigen Verzeichnisses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 27

Überprüfung

Spätestens am …(10) legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss unter Beachtung der Nummern 1 und 2 je einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor und unterbreitet erforderlichenfalls Vorschläge zu ihrer Änderung:

1.  Bei der Erstellung ihres Berichts schenkt die Kommission den Auswirkungen der Handhabung ausländischen Rechts in den verschiedenen Rechtsordnungen sowie der Schadensersatzfrage besondere Beachtung, einschließlich der in den Rechtsordnungen bestimmter Mitgliedstaaten bestehenden Möglichkeit der Zuerkennung eines Schadensersatzes mit Strafcharakter oder mit abschreckender Wirkung.

2.  Sie hat auch zu prüfen, ob ein gemeinschaftlicher Rechtsakt vorgeschlagen werden sollte, der sich speziell mit dem auf Verkehrsunfälle anzuwendenden Recht befasst. Der Bericht enthält eine analytische Studie zu der Frage, inwieweit Gerichte der Mitgliedstaaten in der Praxis ausländisches Recht anwenden, einschließlich von Empfehlungen zu der Frage, ob ein gemeinsamer Ansatz bei der Anwendung ausländischen Rechts wünschenswert ist.

3.  Die unterschiedlichen Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts und die gewachsenen Pressetraditionen in der Europäischen Union lassen in einer zunehmend kontinental operierenden Kommunikationswelt einheitlichere Voraussetzungen und Normen zur Streitlösung erforderlich erscheinen. Gerade der schützenswerte Charakter der Pressefreiheit und ihre Funktion für die Öffentlichkeit, legen es jedoch nahe, hierbei auf verantwortungsbewusst mit den Persönlichkeitsrechten umgehende Medien zu setzen, die bereit sind, auf dem Wege der Selbstorganisation im Wege des Konsens einen selbstverpflichtenden "Europäischen Medien-Kodex" und/oder einen "Europäischen Medienrat" zu schaffen, der auch für die einschlägige Rechtsprechung sich nach und nach verfestigende Entscheidungsleitlinien liefern kann. Die Kommission wird aufgefordert, die Möglichkeiten, einen derartigen Prozess begleitend zu unterstützen, zu prüfen und Empfehlungen, in welcher Form weitergehende Schritte wünschenswert sind, in einem Bericht zu unterbreiten.

Artikel 28

Inkrafttreten und zeitliche Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

Die Verordnung ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden, die sich aus Ereignissen ergeben, die nach ihrem Inkrafttreten eingetreten sind.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 241 vom 28.9.2004, S. 1.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2005.
(4) Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. C 19 vom 23.1.1999, S. 1).
(5) Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes vom 16. Oktober 1999, Ziffern 28 bis 39.
(6) ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 1.
(7) ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2004 der Kommission (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 10).
(8) ABl. ...
(9) Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23). Geändert durch Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).
(10)* Drei Jahre nach der Annahme dieser Verordnung.


UN-EWG-Protokoll: Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen *
PDF 198kWORD 29k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss des UN-ECE-Protokolls über Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen im Namen der Europäischen Gemeinschaft (KOM(2004)0635 – C6-0062/2005 – 2004/0232(CNS))
P6_TA(2005)0285A6-0170/2005

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2004)0635)(1),

–   in Kenntnis des UN-ECE-Protokolls über Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen,

–   gestützt auf Artikel 175 Absatz 1, Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz und Artikel 300 Absatz 4 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0062/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0170/2005),

1.   stimmt dem Abschluss des Protokolls zu;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Haushaltskonzertierung 2006
PDF 126kWORD 42k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Mandat für das Konzertierungsverfahren für den Haushaltsplan 2006 vor der ersten Lesung im Rat (2005/2080(BUD))
P6_TA(2005)0286A6-0223/2005

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(1),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. April 2005 zum Haushaltsplan 2006: Jährliche Strategieplanung (JSP) der Kommission(2),

–   in Kenntnis des Vorentwurfs des Haushaltsplans (HVE) für 2006,

–   gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0223/2005),

1.   bekennt sich uneingeschränkt zu seiner Verpflichtung, die wichtigsten Ziele für das Jahr 2006, die in seiner Entschließung zur Jährlichen Strategieplanung festgelegt wurden, zu erfüllen; verweist gleichzeitig mit Nachdruck auf die Herausforderung, die darin besteht, den Verpflichtungen, die im Rahmen der derzeitigen Finanziellen Vorausschau und bei der Konzertierung im November 2004 eingegangen wurden, in vollem Umfang nachzukommen;

2.   erinnert daran, dass sich der maximale Betrag, der im Jahr 2006 mit Hilfe des Flexibilitätsinstruments finanziert werden könnte, ohne Berücksichtigung etwaiger weiterer Inanspruchnahmen im Jahr 2005 auf 320 Millionen EUR beläuft;

3.   unterstreicht, dass für den Haushaltsplan 2006 eine realistische Höhe der Zahlungen von großer Bedeutung ist; ist der Ansicht, dass der äußerst zurückhaltende Vorschlag der Kommission in Höhe von 1,02% des Bruttonationaleinkommens (BNE), der um 1,19 Milliarden EUR niedriger ist als der Ansatz von 1,03% des BNE im HVE für das Jahr 2005, vor dem Hintergrund des tatsächlichen Bedarfs und der Durchführungskapazität bewertet werden muss; weist darauf hin, dass der Vorschlag der Kommission deutlich unter der Obergrenze von 1,08 % der derzeitigen Finanziellen Vorausschau liegt;

4.   stellt fest, dass die Kommission in der Trilogsitzung vom 5. April 2005 erklärt hat, dass sich Rat und Parlament auf eine Übertragung von Mitteln von der Teilrubrik 1a auf die Teilrubrik 1b einigen müssen, ehe diese Beträge vom Rat in den Entwurf des Haushaltsplans einbezogen werden können; ist bereit, durch eine formelle Änderung der Teilobergrenzen nach dem in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 festgelegten Verfahren den Weg hierfür frei zu machen;

5.   vertritt die Auffassung, dass die im HVE vorgesehenen Beträge, was die Ausgaben für Interventionen auf den Agrarmärkten und die Direktbeihilfen sowie die Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums betrifft, das absolute Minimum darstellen; weist darauf hin, dass eine Kürzung, gleich welcher Höhe, dem Sektor schweren Schaden zufügen könnte und um so weniger gerechtfertigt wäre, als es unterhalb der Obergrenze der Finanziellen Vorausschau nach ihrer Anpassung im Dezember 2004 bereits jetzt einen beträchtlichen Spielraum gibt;

6.   nimmt den Betrag zur Kenntnis, der für die Fischereiabkommen vorgeschlagen wurde; weist darauf hin, dass Verhandlungen zur Verlängerung der Abkommen mit Angola, Kap Verde, Gabun, Guinea-Bissau, Kiribati, Mauretanien, São Tomé und dem Senegal aufgenommen werden müssen, für die ein Betrag von 124 Millionen EUR in der Reserve vorgesehen ist; stellt die Angemessenheit des Betrags von 8 Millionen EUR für den möglichen Abschluss neuer Abkommen mit Algerien, Kroatien, Kenia, Libyen und Marokko in Frage; erinnert daran, dass der Jahresbetrag für Marokko im Zeitraum 1995 bis 1999 125 Millionen EUR betrug; erwartet von der Kommission weitere Informationen über die Beträge in der Reserve;

7.   ist der Ansicht, dass sich die Zahlungsermächtigungen für die Strukturmaßnahmen am tatsächlichen Bedarf orientieren müssen, und betont, dass die Kommission den HVE auf der Grundlage der jüngsten verfügbaren Prognosen aufgestellt hat; ist der Ansicht, dass die von der Kommission bis Ende Juli vorzunehmende Gesamtbewertung der Ausführung der Zahlungsermächtigungen die Möglichkeit bieten wird, den Bedarf an Zahlungen neu zu bewerten und dafür zu sorgen, dass für 2006 der tatsächliche Bedarf in voller Höhe im Haushaltsplan veranschlagt wird;

8.   weist darauf hin, dass der Beitritt von 10 neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union im Jahr 2004 – der Beginn eines langen Kohäsionsprozesses – eine neue Herausforderung für die Kohäsionspolitik darstellt; unterstreicht, dass sich die Kohäsionspolitik stärker auf die Regionen konzentrieren sollte, um in Zukunft mögliche Konflikte zwischen den neuen Kohäsionsmitgliedstaaten und den weniger entwickelten Regionen der EU-15 zu vermeiden;

9.   besteht darauf, dass das Programm PEACE für Nordirland weiterhin unterstützt wird, sieht aber keinen Grund, die Mittel für andere prioritäre Maßnahmen zu kürzen, wenn in der Teilrubrik 2b 62 Millionen EUR verfügbar sind; weist darauf hin, dass eine Einigung zwischen Parlament und Rat über die beiden Teilobergrenzen bezogen auf die Rubrik als Ganzes haushaltsneutral wäre und eine Lösung darstellen könnte; spricht sich deshalb gegen die Absicht der Kommission aus, die Mittel für "innovative Maßnahmen" um weitere 12 Millionen EUR zu kürzen, was in der gemeinsamen Erklärung vom 25. November 2004 im Rahmen der Haushaltskonzertierung nicht vereinbart wurde;

10.   ist der Ansicht, dass der HVE der Kommission den ehrgeizigen politischen Zielen, die vereinbart wurden, insbesondere betreffend die Lissabon-Strategie, nicht gerecht wird und fordert den Rat angesichts der Bedeutung, die einer Stärkung der Position der Klein- und Mittelbetriebe zukommt, auf, mit dem Europäischen Parlament einen seriösen und konstruktiven Dialog darüber zu führen, wie diese politischen Verpflichtungen eingehalten werden können; schlägt vor, in diesem Zusammenhang auch die Anwendung der Bestimmungen der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 nicht auszuklammern;

11.   erinnert daran, dass das Humankapital Europas wichtigstes Gut darstellt und dass es, insbesondere nach den jüngsten Referenden, heute wichtiger ist denn je, die junge Generation einzubinden; unterstützt uneingeschränkt den vom Europäischen Rat gebilligten Jugendpakt als eines der Instrumente zur Verwirklichung der im Rahmen der Lissabon-Strategie gesteckten Ziele; ist der Ansicht, dass die in Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 enthaltenen Bestimmungen in der gegenwärtigen Situation angewandt werden können, und möchte sich auf dieser Grundlage gemeinsam mit dem Rat verpflichten, die nach dem Mitentscheidungsverfahren festgesetzten Finanzrahmen für die Programme Sokrates und Jugend zu erhöhen; weist darauf hin, dass dies auch am Ende der letzten Finanzplanungsperiode geschehen ist;

12.   verweist insbesondere auf die umfangreichen Programme im Bereich der externen Hilfe, die bei der Annahme der derzeitigen Finanziellen Vorausschau noch nicht absehbar waren, z.B. die Programme für Afghanistan und den Irak oder den jüngsten Vorschlag für ein Wiederaufbauprogramm nach dem Tsunami; ist besorgt wegen der Notwendigkeit der Bereitstellung von Mitteln für neue strategische Partnerschaften und erwartet, dass sich der Rat der gegenwärtigen Schwierigkeiten bewusst ist und sich eindeutig dazu verpflichtet, die neuen Prioritäten anzuerkennen, ohne dabei traditionelle Politikbereiche zu gefährden; stellt fest, dass es besorgniserregende Kürzungen für einige geografische und thematische Programme gegeben hat, und vertritt die Ansicht, dass eine erneute Austarierung der Haushaltsmittel und neuer Mittel erforderlich ist; unterstreicht die Bedeutung der Europäischen Nachbarschaftspolitik einschließlich der Unterstützung des demokratischen Wandels in den Nachbarländern; bedauert insbesondere die Kürzung bei der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte, dem einzigen externen Programm, das ohne die Zustimmung des Gastlands durchgeführt werden kann; betont darüber hinaus, dass die Rolle der Europäischen Union auf internationaler Ebene im Bereich der GASP und der ESVP gestärkt werden muss, und möchte den Bedarf bei den gemäß fester Praxis stattfindenden gemeinsamen GASP-Sitzungen mit der britischen Präsidentschaft eruieren, ehe es einen endgültigen Beschluss fasst;

13.   unterstreicht, dass sich Parlament, Rat und Kommission darauf festgelegt haben, die Millennium-Entwicklungsziele (MDG) der Vereinten Nationen zu unterstützen, und sich im Haushaltsplan 2006 zur Unterstützung dieser Ziele einschließlich einschlägiger Ziele im Bereich der sozialen Infrastruktur, der gesundheitlichen Grundversorgung und der allgemeinen Grundbildung sowie der Förderung rasch zum Erfolg führender Maßnahmen verpflichten werden; bedauert, dass derzeit im Rahmen der Obergrenze kein Spielraum mehr vorhanden ist, um diese Ziele wirklich voranzubringen oder gegebenenfalls unterstützende Maßnahmen zur Durchführung der Zuckerreform einzuleiten;

14.   betont erneut, dass der gerechtfertigte Bedarf an Verwaltungsmitteln gedeckt werden muss, um die erfolgreiche Einstellung von Vertretern der neuen Mitgliedstaaten und ein reibungsloses Funktionieren aller Institutionen der erweiterten Union zu gewährleisten, einschließlich einer effizienten Durchführung der operationellen Programme; unterstreicht gleichzeitig, dass mit den finanziellen und personellen Mitteln effizient und vernünftig umgegangen und alle Einsparungsmöglichkeiten genutzt werden müssen, um ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis und eine strenge Haushaltsführung zu garantieren; fordert den Rat erneut auf, dieselben Grundsätze einer strengen Haushaltsführung anzuwenden, auch auf die dezentralen Agenturen und seinen eigenen Haushaltsplan;

15.   fordert den Rat im Anschluss an den jüngsten Vorschlag der Kommission für eine Änderung der Haushaltsordnung auf, gemeinsam mit dem Europäischen Parlament darüber nachzudenken, wie der Zugang zu den Gemeinschaftsprogrammen erleichtert werden kann und die entsprechenden Verwaltungs- und Kontrollverfahren vereinfacht werden können; schlägt in diesem Zusammenhang einen regelmäßigen Dialog vor, um ein gemeinsames Konzept zu entwickeln;

16.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0126.


Frauen in der Türkei
PDF 144kWORD 60k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Rolle der Frauen in der Türkei im gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Leben (2004/2215(INI))
P6_TA(2005)0287A6-0175/2005

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den regelmäßigen Bericht 2004 und die Empfehlung der Kommission zu den Fortschritten der Türkei auf dem Weg zum Beitritt vom 6. Oktober 2004 (KOM(2004)0656) und seine diesbezügliche Entschließung vom 15. Dezember 2004(1),

–   unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Rates vom 17. Dezember 2004, mit der Türkei Verhandlungen über den Beitritt zur Europäischen Union aufzunehmen,

–   unter Hinweis auf den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Rechte der Frauen und der Gleichstellung der Geschlechter,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0175/2005),

A.   in der Erwägung, dass sich die Türkei im Einklang mit den Beschlüssen des Europäischen Rates vom Dezember 2004 für die Aufnahme der Verhandlungen über den Beitritt zur Europäischen Union ab dem 3. Oktober 2005 rüstet,

B.   in der Erwägung, dass die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen (CEDAW)(2) Teil des Völkerrechts bildet und Vorrang hat vor nationalen türkischen Rechtsvorschriften, was in Artikel 90 der türkischen Verfassung anerkannt wurde, und in der Erwägung, dass die Türkei der Konvention 1985 sowie dem dazugehörigen Fakultativprotokoll 2002 beigetreten ist,

C.   in der Erwägung, dass die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes für Bewerber um den Beitritt zur Europäischen Union obligatorisch ist,

D.   in der Erwägung, dass die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter Teil des gemeinschaftlichen Besitzstandes bilden,

E.   in der Erwägung, das die jüngsten Gesetzesreformen in der Türkei im Bereich der Rechte der Frau erst den Anfang auf einem noch weiten Weg bis zur Umsetzung des Besitzstandes bedeuten, wobei nach wie vor das große Problem der Umsetzung dieser Reformen und Veränderungen sowie der Erreichung konkreter Ergebnisse besteht,

F.   in der Erwägung, dass das neue Strafgesetzbuch am 1. Juni 2005 in Kraft getreten ist und dass dieses Beispiel eines Fortschritts im Gesetzgebungsbereich nun in die Praxis umgesetzt werden muss,

G.   in der Erwägung, dass der oben genannte regelmäßige Bericht bezüglich der Lage der Frauen u.a. die folgenden Hauptkritikpunkte herausstellt: die Gewalt gegen Frauen, insbesondere die häusliche Gewalt und die Ehrenmorde und Traditionsverbrechen, eine hohe Analphabetenrate, eine schwache Frauenpräsenz im Parlament und in kommunalen Gremien, die geringe Beteiligung von Frauen und die vorherrschende Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt,

H.   in der Erwägung, dass die wirtschaftliche und soziale Unterentwicklung in einigen städtischen, ländlichen oder benachteiligten Gebieten der Türkei und die Migration und die damit verbundenen Probleme wie Armut und die innerstädtischen Mangelerscheinungen die Probleme der Frauen in diesen Regionen noch verschärfen und ihre Stellung untergraben, die auch durch bestehende patriarchalische Sozialstrukturen beeinträchtigt wird,

I.   in der Erwägung, dass die Registrierung von Neugeborenen in der Türkei in einigen Regionen nicht unmittelbar erfolgt und dass durch die Praxis der nachträglichen Registrierung das Alter von jungen Frauen willkürlich festgesetzt werden kann, sodass minderjährige Mädchen für volljährig erklärt werden, um eine Zwangsverheiratung "de facto" zu legitimieren,

J.   in der Erwägung, dass türkischen Regierungsstellen und Menschenrechtsorganisationen sowohl 2003 als auch 2004 Hunderte Fälle von Folterung gemeldet worden sind und dass im Jahre 2003 von den EU-Mitgliedstaaten über 2 000 Asylanträge türkischer Bürger (darunter auch viele Frauen) bewilligt worden sind,

K.   in der Erwägung, dass aufgrund einer fehlenden umfassenden Strategie, um den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Belangen der kurdischer Frauen zu entsprechen, diese unter einer seit langem bestehenden Akkumulierung von Problemen leiden (Analphabetentum, schlechter Gesundheitszustand, Armut, Ausgrenzung usw.),

L.   in der Erwägung, dass eine bestehende Situation der Benachteiligung von Frauen zuweilen am besten durch befristete Maßnahmen der Bevorteilung behoben werden kann, wie es u.a. in der CEDAW-Konvention über die Beseitigung der Diskriminierung von Frauen empfohlen wird, und dass ein absoluter Bedarf an weiblichen Rollenmodellen in Macht- und Entscheidungspositionen auch auf höchster Ebene besteht,

M.   in der Erwägung, dass die türkische Regierung die Verhandlungen mit der Kommission über die Beteiligung am Daphne II-Programm(3) über die Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen noch nicht abgeschlossen hat, und anscheinend nicht gewillt ist, einen finanziellen Beitrag dazu zu leisten,

N.   in der Erwägung, dass laut UNICEF-Schätzungen jedes Jahr zwischen 600 000 und 800 000 Mädchen, die das schulpflichtige Alter erreicht haben, entweder von ihren Familien davon abgehalten werden, in die Schule zu gehen, oder keine Infrastruktur zur Verfügung steht, welche es den Kindern ermöglichen würde, die Schulen auf dem Lande zu besuchen,

O.   in der Erwägung, dass ein gravierender Mangel an genauen Daten über die Lage der Frauen in der Türkei, insbesondere über die Gewalt gegen Frauen, besteht, und die vorhandenen Daten nicht alle Probleme betreffend die Rechte der Frauen erfassen,

P.   in der Erwägung, dass der Anteil der Frauen am türkischen Arbeitsmarkt weiterhin schwindet,

Q.   in der Erwägung, dass die politische Mitwirkung der Frauen an den Entscheidungsprozessen in der Türkei bedenklich niedrig ist, mit einer Frauenrate von lediglich 4,4% im Parlament und 1% bei den Vertretern kommunaler Parlamente, und dass ihre Mitwirkung in allen wirtschaftlichen und politischen Entscheidungsgremien vernachlässigbar gering ist,

R.   in der Erwägung, dass die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Frauen von entscheidender Bedeutung dafür ist, dass sie in der Lage sind, ihre Rechte auszuüben,

S.   in der Erwägung, dass die in der Türkei bestehenden 14 Häuser für Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, nicht den Bedarf einer Bevölkerung von fast 70 Mio. Einwohnern decken und dass selbst die bescheidenen Möglichkeiten, die das geltende Gesetz einräumt, nämlich ein Frauenhaus für jede Gemeinde mit mehr als 50 000 Einwohnern, nicht ausreichend genutzt werden,

T.   in der Erwägung, dass die Polizei am 6. März 2005 eine Demonstration in Istanbul in Verbindung mit dem Weltfrauentag gewaltsam unterbunden und die weiblichen Demonstranten festgenommen hat,

1.   unterstreicht, dass die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Frau, eine unabdingbare Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Europäischen Union ist, und fordert die Kommission auf, die Frage der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Frau, an vorderer Stelle auf die Tagesordnung für die Verhandlungen mit der Türkei zu setzen;

2.   betont, dass die türkische Regierung ein landesweites gesetzliches Registrierungssystem für Eheschließungen und Geburten sorgfältig führen und, wo erforderlich, einrichten sollte, damit das uneingeschränkte Recht aller Männer und Frauen auf die Staatsbürgerschaft und die Möglichkeit zur uneingeschränkten Nutzung ihrer Menschenrechte gewährleistet werden, z.B. Zugang zur Bildung und Gesundheitsfürsorge;

3.   fordert die Kommission auf, in den Beitrittsverhandlungen mit der Türkei darauf hinzuwirken, dass die Registrierung von Neugeborenen unmittelbar erfolgt, so dass jeglicher Missbrauch unterbunden wird, insbesondere dahingehend, das Alter von jungen Mädchen bei türkischen Familiengerichten auf Antrag nachträglich heraufzusetzen, um sie offiziell für volljährig erklären zu lassen und somit eine Strafverfolgung wegen Zwangsverheiratung zu umgehen;

4.   zollt der türkischen Regierung und dem türkischen Parlament Anerkennung für die jüngsten Legislativreformen, u.a. im Bereich der Verfassung, des bürgerlichen und des Strafgesetzbuchs und des Arbeitsrechts, bezüglich der Lage der Frauen; bekundet seine Besorgnis angesichts nicht ausreichender Fortschritte bei der Anwendung und Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der Rechte der Frauen und erwartet daher konkrete geschlechterbezogene Maßnahmen, Programme und Projekte für die Umsetzung sowie eine anhaltende Überwachung der Umsetzung der Rechtsvorschriften, z.B. durch Durchführung von Bewertungen der Auswirkungen für die Geschlechter auf regelmäßiger Grundlage;

5.   zollt der türkischen Regierung Anerkennung für die jüngsten Gesetzesänderungen, wonach bei so genannten "Ehrenmorden" künftig lebenslange Haftstrafen drohen und Komplizenschaft bei "Ehrenmorden" strafbar ist; befürwortet die Anerkennung der Vergewaltigung in der Ehe als Straftat; fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, diesem Beispiel zu folgen;

6.   unterstreicht die Notwendigkeit einer vollständigen und effektiven Umsetzung der neuen Rechtsvorschriften und fordert die türkische Regierung auf, die Generaldirektion für den Status der Frauen mit einem klaren Mandat und ausreichenden finanziellen und personellen Mitteln auszustatten;

7.   ersucht die türkische Regierung, die notwendigen Reformen zum Schutz und zur Wahrung der Würde der Minderheiten des Landes einzuleiten und für ihre korrekte Umsetzung zu sorgen, und zwar insbesondere in Bezug auf die kurdischen Gemeinschaften in der südöstlichen Türkei, wo die Situation, was die Frauenrechte betrifft, nach wie vor besorgniserregend ist (Analphabetentum, soziale und berufliche Ausgrenzung, Armut usw.); fordert die türkische Regierung auf, mit den Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen in den kurdischen Regionen zusammenzuarbeiten, um gezielte Programme zur Chancengleichheit und für die Rechte der Frauen zu erarbeiten und zu fördern;

8.   unterstreicht, dass die türkische Regierung mit Unterstützung der Generaldirektion und in Zusammenarbeit mit Frauen-NRO einen ganzheitlichen Ansatz mit qualitativen und quantitativen Zielen verfolgen muss, um die Rechte der Frauen zu gewährleisten, in dessen Rahmen die Menschenrechte der Frauen als Rechte von Personen respektiert und anerkannt werden, und zwar ungeachtet ihrer traditionellen Rollen als Ehefrauen und Mütter und einschließlich uneingeschränkter politischer Verpflichtungen, und unterstreicht, dass die Regierung ein Gender-Mainstreaming gemäß Artikel 10 der türkischen Verfassung durchführen muss, um eine Sensibilisierung für Frauenfragen zu bewirken und die Rechte der Frauen zu schützen, und einen geschlechtsspezifischen Haushalt auf nationaler und lokaler Ebene schaffen und regelmäßig Projekte betreffend die Rechte der Frauen initiieren und ausbauen muss;

9.   würdigt die positive Rolle der Zivilgesellschaft bei der Verwirklichung der jüngsten Legislativreformen, und räumt ein, dass zur Verwirklichung der demokratischen Veränderungen die Unterrichtung und Mobilisierung der gesamten politischen Klasse, der Zivilgesellschaft, der religiösen Gemeinschaften und der Medien notwendig ist;

10.   fordert die Kommission sowie die türkische Regierung auf, die Rolle von Frauenrechtsorganisationen als Partner der Regierung anzuerkennen, sie zu unterstützen und mit ausreichenden Mitteln auszustatten und ihre Unabhängigkeit im Einklang mit EU-Praktiken zu gewährleisten;

11.   fordert die türkische Regierung auf, einen fruchtbaren Dialog mit der Zivilgesellschaft fortzuführen, dort, wo dies möglich ist, zu kooperieren und diese Zusammenarbeit durch offizielle und stabile Strukturen und Institutionen zu festigen sowie NRO an dem Verhandlungsprozess über den Beitritt zur Europäischen Union zu beteiligen;

12.   unterstreicht die Bedeutung einer strukturierten Zusammenarbeit zwischen den Sozialpartnern und zwischen türkischen NRO und NRO in der Europäischen Union, z.B. durch Austauschprogramme und Partnerschaften zwischen solchen Organisationen;

13.   stellt fest, dass innerhalb der Finanziellen Vorausschau der Europäischen Union für 2007 bis 2013 im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte ausreichende Mittel für NRO in der Türkei bereitgestellt werden müssen;

14.   fordert die Kommission auf, im Rahmen der Dritten Säule ihrer Beitrittsstrategie und in Zusammenarbeit mit der türkischen Regierung Diskussionen in der türkischen Gesellschaft über die Rechte der Frauen in Form von Diskussionen insbesondere über Gewalt, Analphabetismus, das Recht auf Bildung vor allem in ländlichen und benachteiligten Gegenden einzuleiten und zu unterstützen;

15.   verurteilt den übertriebenen Einsatz von Gewalt durch Polizeikräfte während Demonstrationen und begrüßt die jüngste Verpflichtung der Regierung, das Rundschreiben des Innenministeriums vom 17. August 2004 über die Verhütung und Ahndung möglicher unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte aufrecht zu erhalten; dringt bei der Regierung auf eine Sensibilisierung für die Rechte der Frau und das Angebot von Ausbildungsmaßnahmen gemäß der Forderung der nachstehenden Ziffer;

16.   ist der Auffassung, dass der Schutz der Rechte der Frauen in der Praxis nach wie vor unzureichend ist, insbesondere im Bereich Gewalt gegen Frauen, und fordert die Regierung nachdrücklich auf, verstärkt das Augenmerk auf die Umsetzung der Rechtsvorschriften zu richten, u. a. durch umgehende Schaffung von Zufluchtsorten, Unterstützung von Initiativen der Zivilgesellschaft und Bereitstellung angemessener Mittel aus nationalen und kommunalen Haushalten sowohl für staatliche Zufluchtsorte als auch für Zufluchtsorte der NRO und von obligatorischen Schulungsmaßnahmen für öffentliche Verwaltungsbedienstete, Polizei und Justiz sowie Personal im Gesundheits- und Bildungsbereich zur Sensibilisierung für Geschlechteraspekte und Gewalt;

17.   fordert die türkische Regierung auf, das Kommunalgesetz Nr. 5215 betreffend Zufluchtsorte zu ändern, damit alle Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohner dazu verpflichtet werden, Zufluchtsorte zu schaffen, und zu gewährleisten, dass diese Einrichtungen im Einklang mit internationalen Standards gebaut und unterhalten werden, und die NRO, die solche Orte und ähnliche Einrichtungen schaffen, zu unterstützen und ihre Arbeit zu erleichtern;

18.   erkennt an, dass die Türkei bereits mit der Umsetzung der Rechtsvorschriften begonnen hat; erkennt Einzelprojekte an, die bereits eingeleitet wurden, und nimmt die positive Rolle zur Kenntnis, die die Kommission im Hinblick auf diese Projekte gespielt hat;

19.   fordert die türkische Regierung auf, mehr Kindergärten einzurichten, um die Eingliederung von Frauen in das Berufsleben zu erleichtern;

20.   begrüßt als ersten Schritt die jüngste Ankündigung der Regierung, dass noch vor Jahresende 2005 zirka fünf weitere Zufluchtsorte eröffnet werden;

21.   fordert die türkische Regierung nachdrücklich auf, eine Beteiligung am Daphne II-Programm über die Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen ernsthaft ins Auge zu fassen;

22.   verurteilt Fälle von Vielehe, Zwangsehe, Sittenverbrechen, Verbrechen aus Gründen der Ehre und Gewalt gegen Frauen im allgemeinen, einschließlich sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, und fordert die türkische Regierung insgesamt sowie jedes Mitglied des Kabinetts und alle Mitglieder des türkischen Parlaments auf, dies ebenfalls zu tun, Mittel und Wege zu suchen, um diese Verbrechen zu verhüten und zu beenden, Sittenverbrechen und Ehrenmorde gleichermaßen schwer zu bestrafen und Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für diese Themen durchzuführen und sich daran zu beteiligen sowie Kampagnen von NRO zu diesen Themen finanziell zu unterstützen;

23.   fordert die türkische Regierung nachdrücklich auf, Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Gewaltopfern und von Zeugen bei Prozessen in Fällen von Gewalt gegen Frauen zu ergreifen;

24.   begrüßt die Tatsache, dass unfreiwillige Jungfräulichkeitstests und Genitaluntersuchungen unter Strafe gestellt werden, nimmt die Ausnahme aufgrund gerichtlicher Anordnungen zur Kenntnis, betont jedoch, dass auch im Fall einer solchen Anordnung die Zustimmung der Frauen unabdingbare Voraussetzung sein sollte;

25.   fordert die Regierung auf, Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind oder dies zu werden drohen, leicht zugängliche Gesundheitsbetreuung und rechtlichen Beistand und Schutz zu gewähren und Telefon-Notrufnummern für Frauen einzurichten, wo sie Gewaltakte melden und um Unterstützung ersuchen können;

26.   beglückwünscht die türkische Regierung zu ihren jüngsten Gesetzesänderungen, wonach bei Ehrenmorden künftig lebenslange Haftstrafen drohen und Komplizenschaft bei Ehrenmorden strafbar ist; befürwortet die Anerkennung der Vergewaltigung in der Ehe als Straftat und fordert die türkische Regierung auf, dafür zu sorgen, dass die vorgesehenen Strafen tatsächlich angewandt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, auf ihrem Hoheitsgebiet Ehrenstraftaten zu bekämpfen;

27.   ersucht die Kommission, die Durchführung unabhängiger, umfassender Prävalenzstudien zu unterstützen, die es unter anderem ermöglichen, zuverlässige Daten zu übermitteln, insbesondere im Hinblick auf die Analphabetenrate bei den Frauen, Probleme bezüglich der Beteiligung von Frauen am Berufsleben und die Gewalt gegen Frauen, insbesondere die häusliche Gewalt und die Ehrenmorde, um die zuständigen Behörden dabei zu unterstützen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen;

28.   fordert die Türkei, die dem CEDAW und dem dazugehörigen Fakultativprotokoll beigetreten ist, nachdrücklich auf, das Zusatzprotokoll Nr. 12 zur Europäischen Menschenrechtskonvention(4), das sich mit der Verhütung von Diskriminierung befasst, zu ratifizieren;

29.   regt an, dass die politischen Parteien ihre Parteistrukturen überarbeiten und angemessene Strategien entwerfen sollten, um ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Frauen und Männern in gewählten Versammlungen zu erzielen, auch durch positive Maßnahmen wie Quoten;

30.   fordert die politischen Parteien in der Türkei auf, die Rolle der Frauen in der Parteihierarchie über Frauensektionen hinaus zu verstärken und ihnen Führungspositionen in der Organisationsstruktur der Partei einzuräumen, eine Sensibilisierung für die Bedeutung der politischen Beteiligung der Frauen zu bewirken und weibliche Kandidaten für politische Ämter zu gewinnen, auszubilden und zu unterstützen; ist der Auffassung, dass diese Politik durch Zusammenarbeit mit europäischen Parteien in Form eines wirksamen gegenseitigen Erfahrungs- und Meinungsaustausches gefördert werden kann;

31.   begrüßt den Vorschlag zur Bildung eines Ausschusses für die Rechte der Frau und Gleichstellung der Geschlechter mit uneingeschränkten Legislativbefugnissen im türkischen Parlament; fordert nachdrücklich die möglichst rasche Verabschiedung der erforderlichen Gesetze und ersucht diesen Ausschuss, sich regelmäßig mit dem Ausschuss für die Rechte der Frau und Gleichstellung der Geschlechter des Europäischen Parlaments auszutauschen;

32.   fordert das türkische Parlament auf, auch die Anwesenheit weiblicher Mitglieder des Parlaments in der Delegation im Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Türkei zu gewährleisten;

33.   bekräftigt seine Forderung an die türkischen Regierungsbehörden, ihre Bemühungen zu intensivieren, um das Recht der Frauen auf Bildung zu gewährleisten, und dass Frauen, deren freier Zugang zur Bildung durch Schwierigkeiten auf Grund ihres familiären, sozialen oder kulturellen Hintergrundes behindert wird, über ihre Rechte informiert werden, und schlägt der türkischen Regierung vor, das Recht auf Primär- und Sekundarschuldbildung zu gewährleisten, die finanziellen Hilfsmaßnahmen für Eltern zu verstärken, insbesondere in den ländlichen oder benachteiligten Gebieten, um sie zu veranlassen, ihre Kinder, und angesichts der hohen Analphabetenrate bei Frauen insbesondere die Mädchen, zur Schule gehen zu lassen;

34.   fordert die türkische Regierung auf, insbesondere in den ländlichen oder benachteiligten Gebieten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Analphabetentum zu bekämpfen, insbesondere durch Veranstaltung von Informations- und Sensibilisierungskampagnen über die Bedeutung der Bildung und ihres potenziellen Beitrags zur Wirtschaft und zur Gesellschaft, unter besonderer Berücksichtigung der Schulbildung für Mädchen;

35.   ist der Auffassung, dass die Förderung eines geschlechtsbewussten Bildungssystems und der obligatorischen Beteiligung von Schülerinnen/Studentinnen, deren Familien zumeist in abgelegenen Regionen leben, das soziale Niveau verbessern und die Sensibilisierung der Gesellschaft für Fragen der Geschlechtergleichstellung in Gang setzen würde; unterstützt daher den Prozess einer geschlechtsbewussteren Bildung, zum Beispiel durch Überarbeitung von Lehrmaterial im Einklang mit Artikel 5 des CEDAW, und fordert die Regierung auf, dafür zu sorgen, dass Mädchen und Jungen in Fragen der Rechte der Frauen und der Gleichstellung der Geschlechter unterrichtet werden;

36.   fordert die Kommission und die türkische Regierung auf, Informationskampagnen (Fernsehen, Rundfunk usw.) über die Bedeutung der Achtung der Rechte der Frauen und ihre positiven Auswirkungen auf das gesellschaftliche und berufliche Leben auszuarbeiten;

37.   unterstreicht, dass sich die Türkei uneingeschränkt an den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich des gleichen Entgelts, der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Arbeitsleben und auf dem Arbeitsmarkt halten und den Zugang der Frauen zum Arbeitsmarkt und zum lebenslangen Lernen verbessern muss, u.a. durch Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen und Gewährleistung der Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben;

38.   fordert die türkische Regierung auf, die Situation der Rechte der Frauen darzulegen, die in Familienunternehmen oder landwirtschaftlichen Betrieben arbeiten oder illegal beschäftigt sind;

39.   fordert die türkische Regierung auf, den Austausch zwischen jungen Europäern und jungen Türken beiderlei Geschlechts in Schulen, Vereinigungen oder sonstigen Organisationen zu fördern;

40.   fordert die Kommission und die türkische Regierung auf, weiterhin Arbeits- und Beschäftigungsprojekte für Frauen einschließlich Projekten, die von NRO initiiert wurden, einzuführen und zu unterstützen; fordert die türkische Regierung auf, nationale Aktionspläne für Frauen und Beschäftigung nach dem Vorbild der in den Mitgliedstaaten angewandten Politiken durchzuführen;

41.   fordert die Gewerkschaften und andere Sozialpartner in der Europäischen Union und in der Türkei auf, bei der Förderung der Frauenbeschäftigung und von Frauen in Führungspositionen in verschiedenen Sektoren des Arbeitsmarktes in der Türkei zusammenzuarbeiten;

42.   bekräftigt seine Absicht, die Situation der Frauen in der Türkei aufmerksam zu verfolgen, darüber jährlich durch seinen Ausschuss für die Rechte der Frau und Gleichstellung der Geschlechter Bericht zu erstatten, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, dies ebenfalls zu tun;

43.   ersucht die Kommission, bei der Vorlage ihres ersten Berichts an den Europäischen Rat im Dezember 2005 zum Tempo der Reformen, der auch entscheidend für den Fortgang der Verhandlungen sein wird, systematisch und umfassend die Fortschritte einzubeziehen, die bis dahin in Bezug auf die Änderung und Anwendung der Rechtsvorschriften zur Förderung der Frauenrechte erzielt worden sind;

44.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär des Europarates sowie der Regierung und dem Parlament der Türkei zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte P6_TA(2004)0096.
(2) http://www.un.org/womenwatch/daw/cedaw
(3) ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 1.
(4) http://www1.umn.edu/humanrts/euro/z31prot12.html


Irak: Rahmenkonzept für ein zunehmendes EU-Engagement
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Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Europäischen Union und dem Irak - Rahmenkonzept für ein zunehmendes Engagement (2004/2168(INI))
P6_TA(2005)0288A6-0198/2005

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Die Europäische Union und Irak - Rahmenkonzept für ein zunehmendes Engagement" (KOM(2004)0417),

–   in Kenntnis des gemeinsamen Schreibens des Rates der Europäischen Union und der Kommission zum Thema "Irak – eine mittelfristige Strategie der EU", D(2004)10111, vom 9. Juni 2004,

–   in Kenntnis des Dokuments der Kommission zum Thema "Irak-Hilfsprogramm 2005", PE/2005/401,

–   in Kenntnis des Vermerks des Rates der Europäischen Union betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, 6405/3/05 - REV 3, vom 21. Februar 2005,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates auf seinen Tagungen von Brüssel (17. Februar 2003) und Thessaloniki (19. und 20. Juni 2003) sowie der Erklärung des griechischen Vorsitzes (Athen, 16. April 2003),

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates "Außenbeziehungen" vom 25. April 2005,

–   unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1483(2003), 1500(2003), 1511(2003) und 1546(2004),

–   unter Hinweis auf seine vorhergehenden Entschließungen vom 16. Mai 2002 zu der Lage im Irak elf Jahre nach dem Golfkrieg(1), vom 30. Januar 2003(2) und 16. September 2004(3) zur Lage im Irak, seine Empfehlung an den Rat vom 24. September 2003 zur Lage im Irak(4) und den Beschluss 2004/155/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2003 über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments gemäß Nummer 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 für die Rehabilitation und den Wiederaufbau von Irak(5),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0198/2005),

A.   in der Erwägung, das der Ausbruch des Kriegs im Irak bedauerlicherweise an die Stelle einer politischen Lösung trat, durch die der politische Wandel und die Demokratisierung in diesem Land unterstützt werden sollte,

B.   in der Erwägung, dass der Konflikt zu einer tief gespaltenen internationalen Gemeinschaft geführt hat,

C.   in der Erwägung, dass der Krieg im Irak, seine verschiedenen Aspekte und seine Folgen weiterhin ein sensibles Thema für die öffentliche Meinung und die Regierungen in Europa und den Vereinigten Staaten sind,

D.   in der Erwägung, dass die Annahme eindeutigerer Regelungen zur Einschränkung der Anwendung von Gewalt in internationalen Beziehunge, zur Terrorismusbekämpfung und zum Kampf gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen eine Angelegenheit von grundlegendem Interesse für die Völkergemeinschaft ist,

E.   in der Erwägung, dass sich das Parlament einig ist, was seinen Wunsch nach einer raschen und umfassenden Lösung der vielen Probleme, die es heute immer noch im Irak gibt, betrifft,

F.   in der Erwägung, dass die langanhaltende Diktatur mit der Unterdrückung der Bevölkerung, die internationalen Sanktionen und der Krieg zu einem Kollaps der gesellschaftlichen und politischen Strukturen im Irak geführt haben, was Anarchie und Unsicherheit Tür und Tor geöffnet hat,

G.   unter Hinweis darauf, dass der zunehmende Mangel an Sicherheit, Terrorakte, Entführungen von Zivilisten, einschließlich Journalisten, und Menschenrechtsverletzungen in den letzten Monaten an der Tagesordnung waren und das tägliche Leben der normalen irakischen Bürger stark beeinträchtigt wird,

H.   unter Hinweis darauf, dass die Europäische Union keine Wahlbeobachter zu den Wahlen vom Januar 2005 entsandt hat, die die Ereignisse vor Ort in Augenschein hätten nehmen können, obwohl sie eine bedeutende Rolle bei der Unterstützung und Finanzierung ihrer Vorbereitung gespielt hatte,

I.   in der Überzeugung, dass der Prozess des Wiederaufbaus nicht als lediglich mechanischer Vorgang betrachtet werden sollte, der darauf beschränkt ist, Infrastrukturen wieder aufzubauen, sondern vielmehr als das Ergebnis einer allumfassenden politischen Strategie, die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Umwandlungen auf der Grundlage der vollständigen Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Minderheitenrechte mit sich bringt,

J.   in der Überzeugung, dass zu den Parametern, die bei der Wiederaufbaustrategie berücksichtigt werden sollten, externe und internationale Gesichtspunkte, heimische Elemente und nichtstaatliche Beiträge zählen,

K.   unter Hinweis darauf, dass die Gesellschaft und das soziale Leben des Irak durch die Diktatur Saddam Husseins, die Verletzung der Menschenrechte, die Unterdrückung des irakischen Volkes und den Krieg vollkommen zerrüttet wurden und deshalb dringend einer Neugestaltung in allen Dimensionen und durch eine Strategie der Prioritätensetzung zusammen mit den irakischen Behörden mit Unterstützung der Vereinten Nationen und der Völkergemeinschaft bedürfen,

L.   in der Erwägung der großen Beteiligung der Iraker an den ersten demokratischen Wahlen in Irak, der Bildung einer demokratischen irakischen Regierung, der Wahl eines Präsidenten und des Beginns der Arbeit an einer neuen Verfassung,

M.   in Kenntnis des EU-Hilfsprogramms 2005, in dem Mittelzuweisungen von insgesamt 200 Mio. EUR veranschlagt sind und von einem Bedarf ausgegangen wird, der seinen Ausdruck in der nationalen Entwicklungsstrategie (2005-2007) findet, die von der irakischen Interimsregierung entwickelt wurde,

N.   in der Erwägung, dass die Europäische Union mit der UNO, der eine wichtige Rolle beim Wiederaufbau des Landes zukommt, und mit anderen internationalen Organisationen eng zusammenarbeiten muss,

O.   in der Erwägung, dass die Europäische Union Mitgastgeber einer Internationalen Konferenz zum Irak am 22. Juni 2005 in Brüssel war,

1.   weist auf die Notwendigkeit hin, sich von den Ereignissen der Vergangenheit zu lösen und in die Zukunft zu blicken; ist sehr betrübt über den Tod von schätzungsweise Tausenden Zivilisten und ausländischen Soldaten, die seit Beginn der Invasion ums Leben gekommen sind, und die ständig ansteigenden monatlichen Zahlen an Toten; ist zutiefst besorgt über die Verschlechterung der Sicherheitslage im Irak, seit am 1. Mai 2003 das Ende der Kampfhandlungen verkündet wurde; bringt die Hoffnung zum Ausdruck, dass die im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg gewonnenen Erfahrungen in Zukunft weltweit zu einem in stärkerem Maße multilateralen, demokratischen und ergebnisorientierten Konfliktmanagement führen werden;

2.   erinnert an die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2003; erinnert an die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1483(2003); weist ferner auf die Resolution 1546(2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hin, die Ausdruck eines neuen Geistes der Zusammenarbeit innerhalb der internationalen Gemeinschaft ist und die die Grundlage für eine effektive internationale Unterstützung des politischen Wandels im Irak, für die Wiederbelebung seiner politischen Autorität und Souveränität sowie für die Wiederversöhnung des irakischen Volkes unter der Führung der Vereinten Nationen und mit einem klaren Zeitplan bildet;

3.   ist der Überzeugung, dass der Fall des Regimes von Saddam Hussein dem irakischen Volk den Weg in eine friedliche, sichere und demokratische Zukunft eröffnen sollte, der ihm durch die repressive Politik dieses Regimes seit Jahrzehnten verwehrt wurde; betont, dass die Sicherheit und Stabilität im Irak und in den Nachbarländern die dringendste Aufgabe ist, der die internationale Gesellschaft gegenübersteht, da dies die alles entscheidenden Voraussetzungen für die Herausbildung eines lebendigen und freiwillig entwickelten Gemeinsinns unter den irakischen Bürgern sind; bringt seine Besorgnis über die derzeitige unsichere Situation zum Ausdruck, die sich sowohl aus der zunehmenden Zahl an terroristischen Handlungen als auch aus anderen Akten gegen die ausländischen Truppen ergibt; stellt fest, dass die internationale Staatengemeinschaft moralisch und politisch verpflichtet ist, darauf zu antworten;

4.   betont, dass es, wie von den Teilnehmenr an der Internationalen Irak-Konferenz vom 22. Juni 2005 in Brüssel festgestellt wurde, von äußerster Wichtigkeit ist, eine politische Lösung mit dem Ziel zu finden, einen landesweiten Konsens zu erreichen, um die derzeitige Situation anhaltender Unsicherheit zu beenden und die durch die Resolution 1564 des UN-Sicherheitsrates gebilligten Beiträge zur Unterstützung des politischen Prozesses umzusetzen;

5.   erinnert in diesem Zusammenhang daran, wie wichtig es ist, gegen die Straflosigkeit vorzugehen, die nationale Wiederversöhnung zu fördern und alle Personen, die sich schwerer Menschenrechtsverletzungen im Land schuldig gemacht haben, vor Gericht zu stellen; verurteilt die Verletzung der Rechte der Häftlinge im Gefängnis von Abu Ghraib sowie die Verstöße gegen die einschlägigen Genfer Konventionen;

6.   ist zutiefst besorgt über die Berichte über die große Zahl an irakischen und ausländischen Bürgern im Irak, die entführt wurden oder verschwunden sind; fordert, dass diese Fälle von verschwundenen Personen, wie etwa der Fall von Abdul Jafar Al-Kubaysi, einem ehemaligen politischen Flüchtling in Frankreich, rückhaltlos aufgeklärt werden, und fordert die unverzügliche Freilassung dieser Personen;

Die Wahlen vom Januar 2005 zu einer Übergangsnationalversammlung

7.   bekräftigt seine Überzeugung, dass die Wahlen zur Übergangsnationalversammlung ein notwendiger erster Schritt zu einem sanften politischen Wandel im Land waren, und dass sie dazu geführt haben, dass die Wähler fühlten, dass ihre politische Zukunft in ihren eigenen Händen liegt; wenngleich Wahlen allein nicht automatisch zur Demokratie führen; Demokratie bedeutet, dem Willen des Volkes Rechnung zu tragen und das durch eine vom Volk gewählte repräsentative Regierung;

8.   begrüßt die Tatsache, dass die ersten Wahlen trotz der schwierigen Umstände wegen des Klimas der Unsicherheit und der Gewalt in zahlreichen Teilen des Landes am festgelegten Tag stattfanden, und dass die allgemeine Wahlbeteiligung ein großer Erfolg war, der den Willen und die Überzeugung des irakischen Volkes zum Ausdruck brachte, seine eigene unabhängige Zukunft mit demokratischen Mitteln zu bestimmen; betont, dass die Sicherheit eine Grundvoraussetzung für den Aufbau eines demokratischen Prozesses darstellt; stellt fest, dass ein großer Teil der sunnitischen Minderheit nicht an den Wahlen teilgenommen hat und dass Mitglieder anderer Minderheiten wie Assyrer und Turkmenen, an der Stimmabgabe gehindert wurden; fordert die irakischen Stellen auf, die Teilnahme dieser Minderheiten an den bevorstehenden Wahlen zu gewährleisten; fordert ferner, dass in der neuen Verfassung die ethnischen, nationalen, religiösen und Eigentumsrechte der Assyrer sowie ihr Recht, im neuen Irak eine integrale Rolle zu spielen, anerkannt werden;

9.   erkennt das Ergebnis der Wahlen, wie es offiziell bekannt gegeben wurde, an und erinnert daran, dass dies in keiner Weise als ein Endpunkt betrachtet werden darf; fordert, das irakische Parlament und die neue Regierung auf, einen offenen und konstruktiven Ansatz mit dem Ziel, alle Teile der irakischen Gesellschaft zusammenzuführen, zu verfolgen, um ein gemeinsames politisches Projekt für das Land in Angriff zu nehmen, damit ein Zustand, der als Trennung des institutionellen Aufbaus nach ethnischer Zugehörigkeit gesehen werden kann, überwunden wird; begrüßt die Einladung an einige sunnitische Minister, Mitglieder der neuen legitimen Regierung zu werden, und ihre Bestätigung durch das Parlament; begrüßt, dass 31 % der zur Übergangsnationalversammlung Gewählten Frauen sind; nimmt zur Kenntnis, dass das neue irakische Parlament seinen Präsidenten gewählt hat, und gibt seiner tief empfundenen Hoffnung Ausdruck, dass es von nun an in der Lage sein wird, regelmäßig zusammenzutreten; vertritt die Ansicht, dass die erste Aufgabe des neuen Parlaments und der Regierung sein muss, die Demokratie und den Rechtsstaat, insbesondere durch die Vorbereitung einer neuen Verfassung zu stärken;

10.   begrüßt die Einrichtung der irakischen Interimsregierung und das Engagement des Ministerpräsidenten, eine umfassende Beteiligung von sunnitischen Ministern zu gewährleisten;

11.   fordert, dass die Nachbarländer von jeglicher Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Irak absehen und die Unabhängigkeit, Souveränität, territoriale Integrität und den Willen des irakischen Volkes anerkennen, mit ihren eigenen Mitteln das konstitutionelle und politische System des Landes aufzubauen;

12.   betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die internationale Gemeinschaft die politischen Veränderungen begleitet und die irakischen staatlichen Stellen dabei unterstützt, das anstehende Referendum über eine Verfassung und die allgemeinen, für den 15. Dezember 2005 geplanten Wahlen vorzubereiten; fordert die Europäische Union auf, sich rückhaltlos für diese Ereignisse zu engagieren, indem sie mit Zustimmung der irakischen staatlichen Stellen eine glaubwürdige Anzahl von EU-Beobachtern entsendet, um die Ereignisse vor Ort in Augenschein zu nehmen, und zwar im Rahmen einer eigenständigen EU-Wahlbeobachtungsmission, zu der eine Delegation von Beobachtern aus dem Europäischen Parlament stoßen würde, und der ein beträchtlicher finanzieller Einsatz für die entsprechende Wahlunterstützung vorausgehen müsste;

13.   betont die Verantwortung der Europäischen Union für die Förderung und Unterstützung der Tätigkeit der demokratischen Organisationen der irakischen Zivilgesellschaft als wesentlicher Bestandteil der Entwicklung eines neuen demokratischen Irak; ersucht die Kommission, künftig Programme für demokratische Organisationen der irakischen Zivilgesellschaft zur Förderung des Rechtsstaats und der grundlegenden Menschenrechte der irakischen Bevölkerung zu unterstützen;

Die Wiederherstellung der Sicherheit und der Weg zum Wiederaufbau

14.   betont, dass die Schaffung eines zufriedenstellenden und verlässlichen soziopolitischen Klimas abhängig ist von der Erfüllung der folgenden Voraussetzungen:

   a) Anerkennung der internationalen Legalität und Einhaltung der entsprechenden internationalen Menschenrechtsübereinkommen, um so Menschenrechtsverletzungen zu beenden,
   b) Unterstützung und Zusammenarbeit mit den irakischen Stellen auf der Grundlage eines UN-Mandats,
   c) Gewinnung des irakischen Volkes für die Übernahme der Aufgabe des Wiederaufbaus ihres eigenen souveränen, vereinigten und unabhängigen Staates,
   d) Verurteilung aller Formen des Terrorismus und von Gewaltakten sowohl gegen die irakische Zivilbevölkerung als auch gegen die multinationalen Streitkräfte im Irak;
   e) Unterstützung der aktiven Schritte der Europäische Union zusammen mit den irakischen Behörden im Kampf gegen Terrorismus;

15.   unterstreicht, dass in einem Land, das seit mehr als zwei Jahrzehnten fast ununterbrochen durch Kriege verwüstet und durch Sanktionen geschwächt wurde, im Hinblick auf die Wiederherstellung der Stabilität unbedingt sichergestellt werden muss, dass alle Iraker Zugang zu den Schlüsseldienstleistungen, wie der primären Gesundheitsversorgung und Primarausbildung, sauberem Trinkwasser und geeigneter Abwasserbeseitigung haben; ersucht die EU dringend, ihr beachtliches Know-how und ihre Ressourcen auf die Zusammenarbeit mit den irakischen Behörden und der internationalen Gemeinschaft von Gebern auszurichten, um so sicherzustellen, dass der Bereitstellung dieser Grunddienstleistungen Vorrang gegeben wird;

16.   fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, diese Initiative als Gelegenheit zu nutzen, um sich für eine neue Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zum Irak einzusetzen, um die Lage zu bewerten, den Stabilisierungsprozess voranzubringen und

   a) Garantien für ein stärkeres Engagement und eine Führungsrolle der Vereinten Nationen zu verabschieden,
   b) eine Prüfung und einen Beschluss herbeizuführen, bezüglich der Ersetzung ausländischer Truppen im Irak durch eine UN-Friedenstruppe, insbesondere, da alle Parteien, die bei der Wahl angetreten sind, einen Abzug der ausländischen Truppen gefordert haben und da einige der am Krieg beteiligten Länder jetzt ihre Truppen abgezogen haben beziehungsweise beschlossen haben, diese abzuziehen, auf der Grundlage, dass jeder Beschluss über den Abzug ausländischer Truppen zunehmend eingebunden werden muss in einen klaren Zeitplan,
   c) die Prüfung der Beteiligung von nicht am Krieg beteiligten Ländern an der Ausbildung irakischer bewaffneter Kräfte und Polizei zu ermöglichen;

17.   erinnert daran, dass die größte Herausforderung für den Wiederaufbau weiterhin an der institutionellen und sozialen Front gemeistert werden muss, indem die Rechtsstaatlichkeit durch die Schaffung und die Stärkung wirksamer demokratischer Institutionen konsolidiert wird, die Quellen von Spannung unter den verschiedenen Teilen der Gesellschaft trocken gelegt und die Perspektive der Gleichstellung der Geschlechter in alle Projekte mit einbezogen wird, die Zivilgesellschaft durch Unterstützung nichtstaatlicher Organisationen gestärkt wird sowie die Medienfreiheit und die tatsächliche Achtung der universellen Menschenrechte, insbesondere der Minderheitenrechte, gewährleistet wird;

18.   begrüßt die irakische Entscheidung, dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) beizutreten, fordert aber die irakischen Behörden erneut auf, die Todesstrafe abzuschaffen, für angemessene Haftbedingungen zu sorgen und ein leistungsfähiges Justizwesen einzurichten, um die Straflosigkeit zu bekämpfen, indem Straftäter verfolgt werden; weist darauf hin, dass diese Maßnahmen durch eine kohärente Politik in den Bereichen Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur begleitet werden sollten und dass diese Maßnahmen kurz- und mittelfristig durch einen Nothilfeplan ergänzt werden müssen, da weite Teile der irakischen Bevölkerung drastisch verarmt und internationale Unterstützungsmaßnahmen daher notwendig sind;

19.   vertritt die Ansicht, dass eine unabhängige Expertenkommission der Vereinten Nationen einberufen werden sollte, der bedeutende irakische und andere internationale Juristen angehören sollten, deren Aufgabe die Ausarbeitung von Vorschlägen für ein umfassendes Programm zur Gewährleistung der Gerechtigkeit im Irak bezogen auf die Verletzung von Menschenrechten und Grundfreiheiten in der Vergangenheit sowie umfassende Verbrechen sein sollte; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, die Führer des ehemaligen Regimes mit dem Recht auf ein gerechtes und objektives Verfahren in Übereinstimmung mit universellen Normen, wozu auch die Abschaffung der Todesstrafe gehört, vor Gericht zu stellen;

20.   betont, dass Frauen im Irak weiterhin durch die Rechtsvorschriften und die Rechtspraxis in verschiedener Weise diskriminiert werden; fordert die irakischen Behörden insbesondere dringend auf, Ehrenmorde aus der Welt zu schaffen und sicherzustellen, dass diese Verbrechen genauso verfolgt und bestraft werden, wie andere Morde; fordert die irakischen Behörden in diesem Zusammenhang auf, alle Rechtsvorschriften zu ändern, die Frauen diskriminieren, einschließlich Strafgesetzbuch und Personenstandsrecht, und alle Vorbehalte in Bezug auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) zurückzunehmen; vertritt die Auffassung, dass spezifische Maßnahmen getroffen werden sollten, um die Gleichstellung von Frauen zu fördern und ihren gleichberechtigten Zugang zu den wirtschaftlichen und sozialen Rechten, einschließlich dem Recht auf Bildung, Beschäftigung und dem Zugang zu Gesundheitsdiensten sowie der Freizügigkeit und der Teilnahme am politischen Leben sicherzustellen;

21.   fordert dringend die Achtung und den Schutz der Grundrechte der größten Gruppe von Binnenvertriebenen im Irak, der sogenannten "Sumpfaraber", deren Behandlung durch das Regime von Saddam Hussein besonders brutal und tragisch war; fordert nachdrücklich, dass eine langfristige Lösung für das Problem der Binnenvertriebenen im südlichen Irak gesucht wird, die auch beinhalten muss, dass die "Sumpfaraber" auf das Land und zu den Gewässern zurückkehren dürfen, die sie über 5 000 Jahre lang bewirtschaftet und befischt haben; unterstützt in diesem Zusammenhang die Entwicklung von Menschenrechtspolitiken im neuen Irak, deren Grundlage die Rückerstattung von durch das vorige Regime illegal entwendetem Eigentum bildet;

22.   betont die Notwendigkeit des Schutzes des archäologischen Erbes des Irak, wie der antiken Stadt Babylon und fordert den Rat und die Kommission auf, die UNESCO im Rahmen der Bemühungen zum Wiederaufbau des Landes bei der Finanzierung von Sanierungsprojekten zu unterstützen;

23.   begrüßt die gemeinsame GASP-Aktion betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak und tritt für weitere aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierte Aktionen sowie die Einbeziehung der verschiedenen EU-Organe in ihre Umsetzung;

24.   unterstreicht die Notwendigkeit, die transatlantische Partnerschaft durch Lasten- und Aufgabenteilung innerhalb des Rahmens eines effektiven Multilateralismus auch unter Einschluss muslimischer und benachbarter Länder zu stärken; fordert in diesem Zusammenhang die Einsetzung einer Friedensmission unter UN-Führung;

25.   weist auf die Notwendigkeit hin, die Nachbarn des Irak am Wiederaufbauprozess zu beteiligen; vertritt die Ansicht, dass eine institutionalisierte Zusammenarbeit ein nützliches Forum für Diskussionen und zur Koordination gemeinsamer Belange, wie Sicherheit an den Grenzen, Terrorismus, Waffen- und Drogenhandel und organisiertes Verbrechen darstellt; ist davon überzeugt, dass ferner mit einem solchen Forum schrittweise ein Mechanismus für die Vertrauensbildung und die sicherheitspolitische Zusammenarbeit in der Region entwickelt werden könnte;

26.   anerkennt und fördert die Erfahrungen der Wirtschaftspartner aus den gegenwärtigen EU-Mitgliedstaaten, die vor dem Krieg wirksam als Investoren und Dienstleistungsanbieter im Irak aufgetreten sind;

Die Europäische Union und das Europäische Parlament, Besonderheiten und Aktion

27.   sieht die EU-Politik gegenüber dem Irak in dem breiteren Kontext der strategischen Partnerschaft der Europäischen Union für den Mittelmeerraum und den Nahen Osten und drückt seinen Wunsch aus, dass die Europäische Union mittelfristig eine umfassende Regionalstrategie für die nicht-Mittelmeerländer des Nahen Osten entwickelt;

28.   stellt fest, dass die Europäische Union die regionale Zusammenarbeit fördern und den Irak auffordern muss, sich an der Strategischen Partnerschaft der Europäischen Union mit dem Mittelmeerraum und dem Nahen Osten zu beteiligen; betont, dass die allmähliche Einrichtung einer regionalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit einen ersten wertvollen Schritt zum Abbau von Spannungen darstellen und eine schrittweise Entwicklung der Zusammenarbeit in den Bereichen Politik und Sicherheit ermöglichen wird;

29.   unterstreicht die wichtige Rolle, die die Nachbarländer des Irak im Friedensprozess und bei der Erhaltung der Einheit in diesem Land sowie bei der Förderung des demokratischen Prozesses spielen können; fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Nachbarländer des Irak im Rahmen ihrer Außenbeziehungen zu ermuntern, diese Aufgaben erfolgreich wahrzunehmen, und ihre Bemühungen in dieser Hinsicht zu unterstützen;

30.   weist darauf hin, dass die Hilfs- und Wiederaufbaupolitik der Europäischen Union die Fehler der Vergangenheit wiedergutmachen sollte, und ein besseres Verständnis für die gesellschaftlichen Strömungen und Realitäten im Irak mit Hilfe der Zivilgesellschaft und von Nichtregierungsorganisationen zu entwickeln; weist darauf hin, dass in Anbetracht der Vielfalt des Landes die künftigen politischen Institutionen des Irak Ausdruck des Willens des irakischen Volkes sein, die Einheit des Landes erhalten und die Schaffung einer geografisch dezentralisierten Regierung sowie eines partizipatorischen politischen Systems sowie einer föderativen staatlichen Struktur fördern sollten, die eine störungsfreie Beteiligung aller gesellschaftlichen und ethnischen Bevölkerungsteile sicherstellen und gewährleisten, dass Frauen repräsentiert sind und eine aktive und wirkliche Rolle im politischen Prozess und beim Wiederaufbau spielen, ohne in irgend einer Weise diskriminiert zu werden;

31.   befürwortet das Entstehen einer sozialmarktwirtschaftlichen Ordnung, die kleinen und mittleren Unternehmen die notwendigen Entfaltungsmöglichkeiten bietet; ist der Auffassung, dass die EU-Hilfe bei der Förderung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit ebenso wichtig ist;

32.   unterstützt die Eröffnung von Verhandlungen über den WTO-Beitritt als einen entscheidenden Schritt zu einer Wiedereingliederung des Irak in die Weltwirtschaft; betrachtet es jedoch als erforderlich, im Irak geeignete und legitimierte Institutionen zu schaffen, die ihre Vertreter in die Lage versetzen, die Beitrittsbedingungen auszuhandeln, und befürwortet die kontinuierliche Unterstützung der Europäischen Union, mit dem Ziel den Beitritt des Irak zu Übereinkommen und Verträgen und dessen aktive Teilnahme in internationalen Organisationen zu fördern, dazu gehören z.B. UNCTAD, UNDP, UNEP, IAO, das Kyoto-Protokoll und das Übereinkommen über die biologische Vielfalt;

33.   unterstreicht, dass ein substantieller Beitrag der Europäischen Union zum Wiederaufbau des Irak sich unter keinen Umständen nachteilig auf die Unterstützung anderer Länder oder Regionen auswirken darf; betont, dass die Kommission vollständige, regelmäßige und transparente Informationen über die aktuelle Auszahlung und Umsetzung der EU-Hilfe bekannt geben soll, einschließlich der Mittel, die indirekt über andere Organisationen wie dem Internationalen Wiederaufbaufonds für den Irak bereitgestellt werden;

34.   ist überrascht darüber, dass trotz seiner Entschließung vom 16. September 2004 zur Lage im Irak(6) die für den Wiederaufbau bereitgestellten Mittel zum Teil vom World Bank Trust und nicht in ihrer Gesamtheit von den Vereinten Nationen verwaltet werden; ist besorgt darüber, dass der World Bank Trust bisher nur einen geringen Teil der ihm zur Verfügung stehenden Mittel auch tatsächlich eingesetzt hat; fordert, dass im Haushaltsplan 2006 der Union die Fähigkeit des Irak, Mittel aufzunehmen, berücksichtigt wird, und empfiehlt in Anbetracht der im Irak herrschenden massiven Korruption eine unabhängige Rechnungsprüfung in Bezug auf die Verwendung dieser Mittel;

35.   begrüßt, dass die Kommission die Betonung auf den Schuldenerlass legt und die konzertierte Strategie unterstützt, die zu der im November 2004 vom Pariser Klub erlangten Einigung führte, dem Irak in drei Stufen einen Schuldenerlass von 80% zu gewähren;

36.   nimmt zur Kenntnis, dass die Europäische Union und der Irak angesichts der Größe des Landes und der historischen sowie geographischen Verbindungen gemeinsame Märkte für Waren und Dienstleistungen haben, und unterstützt daher die Anstrengungen die ausgerichtet sind auf eine Verbesserung der Konvergenz der Rechtsvorschriften im Wirtschaftsbereich und den Eintritt in einen politischen und wirtschaftlichen Dialog, der vom beiderseitigen Interesse an einer umfassenden Partnerschaft geprägt ist;

37.   befürwortet die kontinuierliche Unterstützung seitens der Europäischen Union zum Aufbau von Kapazitäten in irakischen Verwaltungs- und Wirtschaftseinrichtungen, insbesondere die Wiederherstellung des institutionellen Rahmens, vor allem hinsichtlich der Einrichtung einer unabhängigen Zentralbank, einer stabilen Währung sowie einer Steuer- und Haushaltsbehörde, der ungehinderten Entwicklung der Finanzmärkte und des privaten Sektors zur Unterstützung marktwirtschaftlicher Reformen und ausländischer Direktinvestitionen;

38.   nimmt zur Kenntnis, dass dem Irak das Allgemeine Präferenzsystem (APS) der Europäischen Union zugute kommt, und befürwortet eine spezifische Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene, damit das Allgemeine Präferenzsystem im Rahmen der Handelspräferenzen effizient auf den Irak angewendet werden kann, sobald es die Umstände erlauben;

39.   unterstreicht, dass eine der wesentlichen Voraussetzungen für den Wiederaufbau und die Entwicklung der irakischen Wirtschaft für die Iraker darin besteht, die volle Autorität und Kontrolle über die natürlichen Ressourcen des Landes auszuüben und die Erlöse aus dem Erdölverkauf so einzusetzen, dass sie wieder im Irak investiert werden;

40.   betont, dass gleiche Voraussetzungen für Investitionen und eine Konvergenz der Rechtsvorschriften im Energiesektor sowohl für die Europäische Union als auch für den Irak von größtem Interesse sind, da der Irak in der Lage ist, einen beträchtlichen Beitrag zur Sicherheit der Energieversorgung in der Europäischen Union zu leisten, und eine erhöhte irakische Öl- und Erdgasproduktion potenziell von beiderseitigem Nutzen sein kann.

41.   weist darauf hin, dass es von äußerster Bedeutung ist, dass die europäischen Steuerzahler genauestens über die von der Europäischen Union im Irak verausgabten Beträge und durchgeführten Projekte informiert werden; fordert die Kommission daher auf, eine Informationsstrategie in den europäischen Medien zu verfolgen und auf dem Portal der Europäischen Kommission "EuropeAid Co-operation" eine Internetseite einzurichten, um entsprechende Informationen über ihre Maßnahmen zugunsten der Entwicklung im Irak zu veröffentlichen und die Transparenz zu erhöhen;

42.   fordert, dass alle humanitären und Wiederaufbauprojekte mit sorgfältiger Planung, Transparenz, Kohärenz und mit einer verbesserten Koordinierung und Kooperation mit internationalen Gebern durchgeführt werden und die erforderliche Sicherheit für die Mitarbeiter von Hilfsorganisationen gewährleistet ist;

43.   betont, dass der Wiederaufbauprozess neutral durchgeführt werden muss, indem die Wiederaufbauprojekte der Kontrolle der irakischen Interimsbehörden und souveränen Staatsorgane unterstellt werden;

44.   unterstreicht die Notwendigkeit, sich insbesondere auf die schwächsten Bevölkerungsteile zu konzentrieren, d.h. Kinder, ältere Menschen und Behinderte, um die medizinische Betreuung und den sozialen Schutz bestmöglich zu gewährleisten;

45.   fordert die Geberländer auf, in den Bereichen medizinische Fürsorge und soziale wie finanzielle Unterstützung besondere Projekte für die gesellschaftliche Wiedereingliederung der Opfer von Landminen und Streubomben und deren Familien zu entwickeln und eine effiziente Sensibilisierungs- und Aufklärungskampagne über die Minengefahr für die Bevölkerung, insbesondere für Kinder und Frauen, zu organisieren und aktiv Minenräumungen durchzuführen und vom Einsatz von Antipersonenminen abzusehen;

46.   ist der Auffassung, dass das Verfahren der Ausarbeitung der Verfassung von entscheidender Bedeutung für das Land und für den weiteren Institutionenaufbau ist; betont, dass die Rechte der Frauen unbedingt in der neuen irakischen Verfassung verankert werden müssen, und fordert in diesem Zusammenhang, dass die Europäische Union dies bei jeder Gelegenheit auf das Nachdrücklichste unterstützt; bietet sein Fachwissen und seine Unterstützung im Hinblick auf die Formulierung der irakischen Verfassung an; schlägt die Reaktivierung der parlamentarischen Dimension des neuen Irak durch Förderung eines Dialogs zwischen dem irakischen Parlament, dem Europäischen Parlament, den Parlamenten der Nachbarstaaten und dem US-Kongress innerhalb des Rahmens eines erweiterten transatlantischen legislativen Dialogs vor;

47.   fordert die sofortige Einsetzung einer parlamentarischen Ad-hoc-Delegation für die Beziehungen zum irakischen Interimsparlament, die mittelfristig in eine ständige parlamentarische Delegation für die Beziehungen zum Irak umgewandelt wird;

48.   fordert die Kommission auf, dem Beispiel des Rates zu folgen und eine ständige Vertretung im Irak - unter der Voraussetzung der notwendigen Bewertung der Sicherheitslage für das Personal - einzurichten;

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49.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Rat, der Kommission, der irakischen Übergangsnationalversammlung, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Regierungen der am Barcelona-Prozess beteiligten Länder, den Regierungen des Iran und der Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrats sowie der Regierung und dem Kongress der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.

(1) ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 499.
(2) ABl. C 39 E vom 13.2.2004, S. 67.
(3) ABl. C 140 E vom 9.6.2005, S. 157.
(4) ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 226.
(5) ABl. L 54 vom 23.2.2004, S. 1.
(6) ABl. C 140 E vom 9.6.2005, S. 157.


Weltweite Aktion gegen Armut
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Entschließung des Europäischen Parlaments zur Armut
P6_TA(2005)0289RC-B6-0398/2005

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf das "Quintett gegen den Hunger", das auf dem Weltgipfel für Maßnahmen zur Bekämpfung des Hungers gebildet wurde, und das zu dem weltweiten Aufruf für Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut führte, den der brasilianische Präsident Lula auf dem Weltsozialforum im Januar 2005 initiiert hat,

–   unter Hinweis auf die von 111 Regierungen, darunter auch alle Regierungen der Mitgliedstaaten der Union, am 20. September 2004 in New York unterzeichnete Erklärung für Maßnahmen zur Bekämpfung von Hunger und Armut,

–   unter Hinweis auf die Millenniums-Entwicklungsziele und die für September 2005 vorgesehene Überprüfung der Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele im Rahmen eines hochrangigen Treffens der Vereinten Nationen,

–   unter Hinweis auf die Mitteilungen KOM(2005)0132, KOM(2005)0133 und KOM(2005)0134 der Kommission vom 12. April 2005 über die Beschleunigung des Prozesses zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele,

–   unter Hinweis auf den Rat "Entwicklungshilfe" vom Mai 2005,

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass mehr als eine Milliarde Menschen von extremer Armut betroffen sind und dass in den Ländern Afrikas südlich der Sahara mehr als 300 Millionen Menschen in absoluter Armut leben und jedes Jahr Millionen von Menschen sterben müssen, weil es an Gesundheitsfürsorge, sauberem Wasser, einer menschenwürdigen Unterkunft und einer angemessenen Ernährung fehlt,

B.   in der Erwägung, dass die zweite Jahreshälfte 2005 der Union und ihren Mitgliedstaaten eine historische Chance bietet, auf dem G8-Gipfel in Edinburgh, auf der Konferenz über die Millenniums-Entwicklungsziele im September in New York und auf der WTO-Ministerkonferenz im Dezember in Hongkong ihre Führerschaft in Entwicklungsfragen unter Beweis zu stellen,

C.   in der Erwägung, dass die Umsetzung der Millenniums-Entwicklungsziele und die weltweite Bekämpfung der Armut erfordern wird, dass alle Geber ihre Unterstützung ausweiten und deren Qualität verbessern, und dass sie den Handel fairer gestalten und untragbare Schulden erlassen, sowie in der Erwägung, dass zwei Drittel der Entwicklungsländer mehr für Schuldendienste als für grundlegende Sozialleistungen ausgeben,

D.   in der Erwägung, dass es sich bei der Hilfe häufig um sogenannte "gebundene Hilfe" handelt, was bedeutet, dass Gelder nur unter der Voraussetzung vergeben werden, dass das entsprechende Entwicklungsland beim Geberland Waren und Dienstleistungen einkauft; in der Erwägung, dass aufgrund der "Gebundenheit" der Hilfen die Beschaffungskosten um schätzungsweise rund 5 Mrd. Dollar in die Höhe getrieben werden,

E.   in der Erwägung, dass die ODA (Official Development Assistance) -Quote (offizielle Entwicklungshilfe) der Union zwar zugenommen hat, ein großer Teil dieser Zunahme jedoch auf Schuldenerlassmaßnahmen zurückzuführen ist, was im Widerspruch zum Konsens von Monterrey steht, wonach die HIPC (Highly Indebted Poor Countries)-Initiative (Initiative für hochverschuldete arme Länder) vollständig durch zusätzliche Mittel finanziert werden soll,

F.   in der Erwägung, dass der von Tony Blair am Vorabend des G8-Gipfels verkündete Schuldenerlass von zwei Millionen Dollar pro Jahr für 18 der 165 Entwicklungsländer gilt und nur die Schulden im Zusammenhang mit den internationalen Finanzinstituten betrifft,

Allgemeines

1.   begrüßt die Verpflichtung des Ratsvorsitzes des Vereinigten Königreichs, die Entwicklungshilfe und die Bekämpfung der Armut mit Schwerpunkt Afrika vorrangig zu behandeln; fordert das Vereinigte Königreich auf, den G8-Vorsitz dazu zu nutzen, die Armut ganz oben auf die internationale und auf die europäische Tagesordnung zu setzen;

2.   bekundet seine ernsthafte Besorgnis darüber, dass der südlich der Sahara gelegene Teil des afrikanischen Kontinents nach wie vor nicht einmal eines der acht Milleniums-Entwicklungsziele erreicht hat und auch weiterhin keine Aussicht besteht, bis zum Zieldatum 2015 eines dieser Ziele zu erreichen;

3.   nimmt Kenntnis von den Schlussfolgerungen des Millenniums-Berichts zur Prüfung der Ökosysteme, worin festgestellt wird, dass die weitere Zerstörung der weltweiten Ökosysteme die Umsetzung der Millenniums-Entwicklungsziele behindern wird;

4.   begrüßt insbesondere die Anerkennung der Entwicklung Afrikas als Priorität für die Union sowie die Tatsache, dass die Anstrengungen intensiviert werden, um die afrikanischen Länder dabei zu unterstützen, die Millenniums-Entwicklungsziele zu verwirklichen;

5.   weist nachdrücklich darauf hin, dass die Union Frauen und Mädchen ins Zentrum ihrer Entwicklungspolitik rücken muss, wenn sie Fortschritte bei der Umsetzung der Millenniums-Entwicklungsziele erreichen will;

6.   vertritt die Auffassung, dass die ernsthafte Bekämpfung der Armut den Aufbau einer umfassenden nachhaltigen Entwicklungspolitik erfordert, damit die Entwicklungsländer Produktionskapazitäten aufbauen können,

7.   vertritt die Ansicht, dass die Bekämpfung von Armut auf der Anerkennung des Rechts eines Landes oder einer Region beruhen muss, seine/ihre eigene Politik und seine/ihre eigenen Prioritäten und Strategien zur Existenzsicherung der einheimischen Bevölkerung und der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechte auf demokratische Weise selbst zu definieren;

8.   stellt fest, dass die Organisationen der Zivilgesellschaft eine entscheidende Rolle als treibende Kraft in den Ländern spielen müssen, damit Entwicklungsanliegen in den Vordergrund gestellt werden, Massenbewegungen in der Bevölkerung mobilisiert und Druck von der Basis aus gefördert wird, damit die führenden Politiker sich an ihre Zusagen halten; begrüßt daher die Initiative der weltweiten Allianz "Weltweiter Aufruf für Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut";

9.   unterstreicht, dass die Investitionen in den Entwicklungsländern dringend erhöht werden müssen; stellt in diesem Zusammenhang die Wichtigkeit der internationalen Diskussion fest, die darauf abzielt, innovative und zusätzliche Finanzquellen für öffentliche Investitionen und Politiken ausfindig zu machen, die in direktem Zusammenhang zu den Millenniums-Entwicklungszielen stehen und die Grundlage für ein vom Privatsektor induziertes Wachstum bilden;

10.   unterstreicht, dass die Entwicklungshilfe lediglich ein Aspekt ist, der zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele beitragen kann; ist der Auffassung, dass diese Entwicklungshilfe mit anderen Schlüsselfaktoren einhergehen muss, wie vernünftige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen, Achtung der Menschenrechte und der internationalen Verpflichtungen, Gleichstellung der Geschlechter, angemessene Handels- und Investitionsvorschriften, Wissenstransfer und Sicherheit;

11.   fordert, dass der Waffenexport in afrikanische Länder intensiver bekämpft wird, und dass der Waffenhandel mit diesen Ländern stärker kontrolliert und beschränkt wird;

12.   fordert, dass die Europäische Union multinationale europäische Unternehmen wirksam kontrolliert, was ihre Rolle bei der Finanzierung bewaffneter Konflikte, die Ausbeutung von Rohstoffen und die Achtung der Rechte lokaler Gemeinschaften anbelangt, und dass sie die Bemühungen der Regierungen der afrikanischen Staaten im gleichen Sinne unterstützt;

Umfang und Qualität der Hilfe

13.   begrüßt den Umstand, dass der Rat seine Verpflichtung bekräftigt hat, bis 2015 die Entwicklungshilfe auf 0,7 % des BNE und bis 2010 auf 0,56 % anzuheben; fordert die Kommission und den Rat auf, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten diesen Verpflichtungen gerecht werden, und dazu einen Überwachungsmechanismus einzusetzen, der es ermöglicht, auf allen künftigen Tagungen des Rates "Entwicklungshilfe" das Niveau der Entwicklungshilfe der Mitgliedstaaten in transparenter Weise zu überprüfen;

14.   begrüßt, dass die neuen Mitgliedstaaten, die der Union nach 2002 beigetreten sind, sich aktiv an der Geberpolitik der Gemeinschaft beteiligen, und stellt mit Zufriedenheit fest, dass sie sich verpflichtet haben, ihre offizielle Entwicklungshilfe bis 2010 auf 0,17% des BNE und bis zum Jahr 2015 auf 0,33% festzulegen;

15.   fordert eine bessere Verwendung der derzeitigen Hilfen, vor allem durch eine Umklassierung der Prioritäten im Sinne einer besseren Entsprechung der Millenniums-Entwicklungsziele und durch eine verbesserte Überwachung der von der Union bereitgestellten öffentlichen Mittel im Hinblick auf eine Eindämmung der Korruption und für mehr Transparenz;

16.   fordert die Kommission auf, die Koordinierung der Entwicklungshilfebemühungen der Union und der Mitgliedstaaten zu intensivieren; fordert in diesem Zusammenhang eine Koordinierung und zusätzliche Strategien der Union, damit auch der private Sektor und die Akteure der Zivilgesellschaft mit einbezogen werden;

17.   begrüßt den Vorschlag der Kommission, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten einen regelmäßigen Bericht über den Stand der Effizienz der Hilfe in der Union zu erstellen;

18.   bekundet seine Besorgnis darüber, dass lediglich drei Mitgliedstaaten (Vereinigtes Königreich, Irland und Schweden) ihre bilaterale Entwicklungshilfe von allen Verpflichtungen entbunden haben, währenddessen in einigen Mitgliedstaaten nahezu die gesamte Entwicklungshilfe immer noch "gebunden" ist; fordert alle Mitgliedstaaten der Union auf, den Entwicklungsländern ihre Entwicklungshilfe losgelöst von allen Verpflichtungen zu gewähren und sich der Doktrin der Union anzuschließen, derzufolge Beihilfeabkommen nach Möglichkeit mit lokalen, regionalen oder nationalen Vertragspartnern abgeschlossen werden sollen;

19.   fordert die rasche Annahme und Umsetzung des Legislativvorschlags für eine ungebundene Hilfe der Europäischen Union;

20.   fordert die Union auf, ihren 2002 angenommenen Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei vollständig umzusetzen und den Küstenstaaten, die Schwierigkeiten bei der Verhütung illegaler Fischerei in ihren Gewässern haben, materielle, finanzielle und technologische Hilfe zu gewähren;

21.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mindestens 20 % ihrer Entwicklungshilfe für Gesundheit und Bildung auszugeben; stellt mit Besorgnis fest, dass sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten weit davon entfernt sind, dieses Ziel zu erreichen; betont, dass die Millenniums-Entwicklungsziele ohne beträchtliche Investitionen in die Förderung der Menschen und das Gesundheitswesen nicht erreicht werden können;

22.   betont die Notwendigkeit einer beschleunigten und verstärkten Unterstützung für Impfprogramme sowie Programme zur wirksamen Bekämpfung von Krankheiten wie Aids, Tuberkulose und Malaria sowie der vernachlässigten Krankheiten;

23.   wünscht, dass die Europäische Union die Finanzierung bestimmter Ziele direkt übernimmt, wie die Impfung von Kindern und die Bekämpfung von Malaria, und zwar in Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen;

24.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass sexuelle und reproduktive Gesundheit und die diesbezüglichen Rechte ganz oben auf die Tagesordnung des Treffens über die Millenniums-Entwicklungsziele im September gesetzt und als wesentliche Bestandteile der Bekämpfung von HIV/AIDS anerkannt werden;

Handel und Kohärenz

25.   fordert die Entwicklungsländer und insbesondere auch die Union auf, keine Mühe zu scheuen, um ein Ergebnis der Doha-Entwicklungsagenda zu erzielen, das der Entwicklung förderlich ist, wobei sowohl für Industrieerzeugnisse als auch Agrarerzeugnisse und Dienstleistungen der Entwicklungsländer ein besserer Zugang zum Markt sichergestellt werden soll, und wobei ferner ein Zeitplan zur Beseitigung handelsverzerrender Agrarexportsubventionen aufgestellt werden soll und ein effizientes, spezifisches und differenziertes Vorgehen gegenüber den Entwicklungsländern vorzusehen ist;

26.   betont die Bedeutung des fairen Handels für die Ausmerzung der Armut; begrüßt die von der Kommission im Juni 2005 dem Parlament gegenüber gemachten Zusagen, den Produzenten im fairen Handel mehr technische und finanzielle Unterstützung zu gewähren und die Kohärenz zwischen allen Politikansätzen der Union, insbesondere zwischen Entwicklungshilfe, Handel und Landwirtschaft, zu verstärken;

27.   fordert die Bereitstellung angemessener handelsbezogener technischer Unterstützung einschließlich des Aufbaus von Kapazitäten, um die aus dem Handel stammenden Entwicklungspotenziale zu optimieren, die Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen zu unterstützen und internationale Sozial-, Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsstandards zu erfüllen;

28.   betont, dass eine kohärente Politik im Hinblick auf eine größere Effizienz und eine bessere Qualität der Hilfe von wesentlicher Bedeutung ist; fordert die Union auf, die Leitung der globalen Anstrengungen zu übernehmen und die Kohärenz ihrer Politik und der Politik der Mitgliedstaaten mit den Zusagen im Zusammenhang mit der Entwicklung in den Bereichen Handel, Umwelt, Landwirtschaft und Migration zu verbessern;

29.   fordert die Mitgliedstaaten der Union auf, die Tätigkeiten ihrer Exportkreditagenturen für eine transparente und demokratische Prüfung zu öffnen;

Schuldenerlass

30.   begrüßt die Schritte der G8 im Sinne eines Erlasses der Schulden hochverschuldeter armer Länder im Hinblick auf deren ausstehende Verpflichtungen an den Internationalen Währungsfonds, die Weltbank und den Afrikanischen Entwicklungsfonds; betont jedoch, dass dieser Schuldenerlass eine Reihe hochverschuldeter Länder mit sehr niedrigem Einkommen ausschließt, dass Schuldenerlass kein Allheilmittel zur Bekämpfung der Armut ist, da viele arme Länder ein niedriges Schuldenniveau haben, und dass die Bedürfnisse der ärmsten oder der bedürftigsten Länder durch Schuldenerlass nicht notwendigerweise gestillt werden;

31.   fordert die Mitgliedstaaten der Union auf, sicherzustellen, dass jeder Schuldenerlass eine Ergänzung zu den Beihilfe-Verpflichtungen ist; fordert insbesondere das Vereinigte Königreich auf, auf dem G8-Gipfel mit den Vereinigten Staaten auf diesem Punkt zu bestehen, da letztere Zusagen zu Schuldenerlassen auf Kosten großzügigerer Beihilfe-Verpflichtungen gemacht haben;

32.   betont, dass beim Schuldenerlass die ärmsten Entwicklungsländer vorrangig behandelt werden sollten und dass ein solcher Schuldenerlass nur unter der Voraussetzung stattfinden darf, dass das dadurch von den Regierungen eingesparte Geld zur Unterstützung der ärmsten Menschen in ihren Gemeinschaften verwendet wird;

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33.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten der Union, den Regierungschefs der G8-Länder, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Regierungen der AKP-Staaten und der am wenigsten entwickelten Länder (LDC), der Afrikanischen Union, dem IWF, der Weltbank, dem Entwicklungshilfeausschuss der OECD und den Regierungen der Länder des Pariser Clubs zu übermitteln.

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