Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 2256/2003/EG im Hinblick auf eine Verlängerung des Programms bis 2006 zwecks Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und Beobachtung der IKT-Einführung (KOM(2005)0347 – C6-0247/2005 – 2005/0144(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0347)(1),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 157 Absatz 3 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0247/2005),
– gestützt auf Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0302/2005),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANHANG
ENTSCHEIDUNG Nr.../2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom zur Änderung der Entscheidung Nr. 2256/2003/EG im Hinblick auf eine Verlängerung des Programms bis 2006 zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und Beobachtung der Einführung von Informations– und Kommunikationstechnologien (IKT)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157 Absatz 3,
gestützt auf den Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Entscheidung Nr. 2256/2003/EG(4) wurde das Programm MODINIS zur Verfolgung der Umsetzung des Aktionsplans eEurope 2005, zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und zur Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2005 geschaffen.
(2) Die Entscheidung Nr. 2256/2003/EG wurde durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG geändert, um die Referenzbeträge zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union anzupassen.
(3) In seiner Entschließung vom 9. Dezember 2004 zur Zukunft der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)(5) ersuchte der Rat die Kommission, mit den vorbereitenden Arbeiten für Maßnahmen im Anschluss an den Aktionsplan eEurope 2005 als einem wichtigen Bestandteil der neuen Agenda für die Informationsgesellschaft über das Jahr 2005 hinaus zu beginnen.
(4) In ihrer Mitteilung vom 19. November 2004 mit dem Titel: "Herausforderungen für die europäische Informationsgesellschaft ab 2005" analysiert die Kommission die Herausforderungen, die eine europäische Strategie für die Informationsgesellschaft bis 2010 bewältigen muss. Sie spricht sich darin für einen umfassenderen Einsatz der IKT und eine Fortführung der Beobachtung damit in Zusammenhang stehender Themen aus, woraus sich die Notwendigkeit einer Überwachung und des Austauschs empfehlenswerter Verfahren ergibt. Die Mitteilung war der Ausgangspunkt eines Reflexionsprozesses, der 2005 zu einer neuen Initiative für die Informationsgesellschaft führte, die 2006 anlaufen soll.
(5) Die neue Initiative "i2010 - Europäische Informationsgesellschaft" wurde in der Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2005 für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates "Zusammenarbeit für Wachstum und Arbeitsplätze - Ein Neubeginn für die Strategie von Lissabon", die auf die Förderung der Verbreitung von Informations- und Kommunikationstechnologien abzielt, angekündigt.
(6) In der Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2005 mit dem Titel: "i2010 – Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung" werden die wichtigsten politischen Prioritäten einer Fünfjahresstrategie zur Förderung einer offenen und wettbewerbsfähigen digitalen Wirtschaft skizziert. Die Unterstützung des Austauschs empfehlenswerter Verfahren und die Beobachtung der Verbreitung auf IKT abgestimmter Dienste wird weiterhin dafür sorgen, dass der Dialog mit den interessierten Kreisen und den Mitgliedstaaten – insbesondere im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode – weitergeht.
(7) Der Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) gilt einem Rahmenprogramm für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich Wettbewerbsfähigkeit und Innovation im Zeitraum 2007-2013, das spezielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Förderung des Unternehmergeistes, der KMU, der industriellen Wettbewerbsfähigkeit, der Innovation, der Informations- und Kommunikationstechnologien, der Umwelttechnologien und einer intelligenten Energie zusammenführt, einschließlich der in der Entscheidung Nr. 2256/2003/EG genannten Maßnahmen.
(8) Die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft(6) legt einen gemeinsamen Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft fest. Zu diesen Statistiken gehören Informationen, die für den eEurope-Leistungsvergleich erforderlich, für die strukturellen Indikatoren zur Unterstützung der Überwachung der Leistung der Mitgliedstaaten relevant und als einheitliche Grundlage, auf der die Informationsgesellschaft analysiert werden kann, notwendig sind.
(9) In den 12 Monaten zwischen dem Auslaufen des Aktionsplans eEurope 2005 und dem geplanten Start des Rahmenprogramms im Jahr 2007 muss die Einführung der IKT branchenübergreifend beobachtet und durch eine Fortführung der Leistungsvergleiche und der statistischen Analyse auf der Grundlage struktureller Indikatoren sowie des Austauschs empfehlenswerter Verfahren begleitet werden. Die Maßnahmen des Programms zu den Themen Leistungsvergleiche, empfehlenswerte Verfahren und Koordinierung der Politik im Jahre 2006 werden bei der Erreichung der Ziele helfen, die in den genannten Mitteilungen der Kommission vom 2. Februar 2005 und vom 1. Juni 2005 erwähnt sind.
(10) Die Mechanismen für die Beobachtung und den Erfahrungsaustausch, für Leistungsvergleiche, die Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und die Analyse der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der Informationsgesellschaft sollten 2006 fortgeführt werden, um die Ziele zu erreichen, die in der genannten Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2005 zwecks Förderung der IKT-Einführung als Weiterführung des Programms eEurope und in der Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2005 genannt sind.
(11) Die Entscheidung Nr. 2256/2003/EG sollte daher geändert werden -
HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung Nr. 2256/2003/EG wird wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel wird eingefügt:
"
Artikel 1a
1. Das Programm für 2006 führt die Beobachtung der branchenübergreifenden Einführung und Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und die Verbreitung empfehlenswerter Verfahren mit folgenden Zielen fort:
a)
Beobachtung der Leistungen von und in den Mitgliedstaaten sowie Vergleich dieser Leistungen mit der Weltspitze, nach Möglichkeit unter Verwendung offizieller Statistiken;
b)
Unterstützung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung der Nutzung der IKT auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene durch Analyse empfehlenswerter Verfahren und durch komplementäres Zusammenwirken der Entwicklung von Mechanismen für den Erfahrungsaustausch;
c)
Untersuchung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen der Informationsgesellschaft, um die politischen Diskussionen, insbesondere über Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung sowie soziale Integration, zu erleichtern.
2. Die Maßnahmen im Rahmen des Programms sind branchenübergreifender Art und ergänzen die Maßnahmen der Gemeinschaft in anderen Bereichen. Bei keiner dieser Maßnahmen darf es Überschneidungen mit Arbeiten geben, die in diesen Bereichen im Rahmen anderer Gemeinschaftsprogramme durchgeführt werden. Die Maßnahmen im Rahmen des Programms zu Leistungsvergleichen, empfehlenswerten Verfahren und politischer Koordinierung leisten einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2005 für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates "Zusammenarbeit für Wachstum und Arbeitsplätze - Ein Neubeginn für die Strategie von Lissabon" (Förderung der IKT-Einführung als Weiterführung des Programms eEurope), insbesondere zur Förderung der Breitbandtechnik, elektronischer Behördendienste, des elektronischen Geschäftsverkehrs, elektronischer Gesundheitsdienste und des elektronischen Lernens, sowie der Ziele der Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2005 "i2010 – Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung" zur Förderung einer offenen und wettbewerbsfähigen digitalen Wirtschaft.
3. Das Programm bietet außerdem einen gemeinsamen Rahmen für ein komplementäres Zusammenwirken der einzelnen nationalen, regionalen und lokalen Ebenen auf europäischer Ebene.
"
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
"
Artikel 2a
Zur Erreichung der in Artikel 1a genannten Ziele werden folgende Arten von Maßnahmen durchgeführt:
a) Maßnahme 1
Beobachtung und Vergleich der Leistungen:
–
Sammlung und Analyse von Daten auf der Grundlage der Vergleichsindikatoren, die in der Entschließung des Rates vom 18. Februar 2003 über die Umsetzung des Aktionsplans eEurope 2005 festgelegt sind, gegebenenfalls unter Einschluss regionaler Indikatoren, und entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft*;
b) Maßnahme 2
Verbreitung empfehlenswerter Verfahren:
–
Studien zur Bestimmung empfehlenswerter Verfahren auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, die zur erfolgreichen branchenübergreifenden Einführung der IKT beitragen;
–
Unterstützung spezieller Konferenzen, Seminare und Workshops, Verbreitungs- Informations- und Kommunikationsmaßnahmen als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2005 für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates "Zusammenarbeit für Wachstum und Arbeitsplätze - Ein Neubeginn für die Strategie von Lissabon" (Förderung der IKT-Einführung als Weiterführung des Programms eEurope) und der Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2005 "i2010 – Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung" zur Förderung einer offenen und wettbewerbsfähigen digitalen Wirtschaft, um so die Zusammenarbeit und den Austausch von Erfahrungen und empfehlenswerten Verfahren gemäß Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b zu fördern;
c) Maßnahme 3
Analyse und strategische Erörterung:
–
Unterstützung der Arbeit von Sozial- und Wirtschaftsexperten, um für die Kommission Beiträge für die zukunftsorientierte politische Analyse zu leisten.
--------------------------
* ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 49.
"
3. Artikel 4 Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:
"
Dieses Programm läuft vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006.
Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird auf 30 160 000 EUR festgesetzt.
"
4. Der Anhang wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.
Artikel 2
Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG
"ANHANG
Mehrjahresprogramm zur Verfolgung der Umsetzung von eEurope, zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und zur Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit (MODINIS)
Vorläufige Aufschlüsselung der Ausgaben 2003-2005
Anteil (in Prozent) am Gesamthaushalt nach Kategorie und Jahr
2003
2004
2005
2003-2005 Insgesamt
Maßnahme 1 - Beobachtung und Vergleich der Leistungen
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 90/544/EWG des Rates über die Frequenzbänder für die koordinierte Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft (KOM(2005)0361 – C6-0248/2005 – 2005/0147(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0361)(1),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0248/2005),
– gestützt auf Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0303/2005),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANHANG
RICHTLINIE 2005/…/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom
zur Aufhebung der Richtlinie 90/544/EWG des Rates über die Frequenzbänder für die koordinierte Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 90/544/EWG (5) waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis zum 31. Dezember 1992 im Frequenzband 169,4–169,8 MHz vier Kanäle für das europaweite terrestrische öffentliche Funkrufsystem (nachfolgend "ERMES" genannt) festzulegen und so schnell wie möglich entsprechende Pläne auszuarbeiten, damit das europaweite terrestrische öffentliche Funkrufsystem entsprechend der kommerziellen Nachfrage das gesamte Frequenzband 169,4 bis 169,8 MHz in Anspruch nehmen kann.
(2) Die Nutzung dieses Frequenzbandes 169,4–169,8 MHz für ERMES hat jedoch in der Gemeinschaft abgenommen oder wurde sogar ganz eingestellt, so dass dieses Frequenzband gegenwärtig von ERMES nicht effizient genutzt wird und besser für die Erfüllung anderer gemeinschaftspolitischer Bedürfnisse genutzt werden könnte.
(3) Mit der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung)(6) wurde ein politischer und rechtlicher Rahmen geschaffen, um die Koordinierung der politischen Ansätze und gegebenenfalls harmonisierte Bedingungen im Hinblick auf die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung der Funkfrequenzen, die für die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind, zu gewährleisten. Jene Entscheidung erlaubt es der Kommission, technische Umsetzungsmaßnahmen zu erlassen, um harmonisierte Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung der Frequenzen zu schaffen.
(4) Da sich das Frequenzband 169,4–169,8 MHz für Anwendungen eignet, die Menschen mit Behinderungen zugute kommen, und da über das allgemeine Ziel der Gewährleistung eines funktionierenden Binnenmarkts hinaus auch die Förderung solcher Anwendungen zu den politischen Zielen der Gemeinschaft gehört, erteilte die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Frequenzentscheidung der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) einen Auftrag, der unter anderem vorsah, Anwendungen im Zusammenhang mit der Unterstützung von Menschen mit Behinderungen zu prüfen.
(5) Aufgrund dieses Auftrags erarbeitete die CEPT einen neuen Frequenzplan und eine Kanalbelegung für sechs Arten bevorzugter Anwendungen, die dieses Frequenzband gemeinsam nutzen können, um gemeinschaftspolitischen Bedürfnissen entgegen zu kommen.
(6) Aus diesen Gründen ist die Richtlinie 90/544/EWG im Einklang mit den Zielen der Frequenzentscheidung aufzuheben –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 90/544/EWG wird mit Wirkung vom ......(7) aufgehoben.
Artikel 2
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
* ABl.: Bitte Datum der Veröffentlichung der vorliegenden Richtlinie einfügen.
Gemeinsame Marktorganisation für Saatgut *
198k
30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Saatgut (KOM(2005)0384 – C6-0285/2005 – 2005/0164(CNS))
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (KOM(2005)0386 – C6-0287/2005 – 2005/0162(CNS))
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (KOM(2005)0395 – C6-0286/2005 – 2005/0160(CNS))
Ermöglichung von Finanzierungen durch die EBWE in der Mongolei *
199k
30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) zwecks Ermöglichung von Finanzierungen in der Mongolei (KOM(2005)0342 – C6-0280/2005 – 2005/0139(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2005)0342)(1),
– gestützt auf Artikel 181 A des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0280/2005),
– gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0298/2005),
1. billigt die Änderung des Übereinkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Mongolei zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen und/oder Paralympischen Winterspielen 2006 in Turin teilnehmen (KOM(2005)0412 – C6-0275/2005 – 2005/0169(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0412)(1),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer ii des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0275/2005),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0313/2005),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANHANG
VERORDNUNG (EG) Nr. …/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom über Maßnahmen zur Erleichterung der Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen und/oder Paralympischen Winterspielen 2006 in Turin teilnehmen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer ii,
auf Vorschlag der Kommission,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1295/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 über die Maßnahmen zur Erleichterung der Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen oder Paralympischen Spielen 2004 in Athen teilnehmen(3), wurde abweichend von den üblichen Verfahren zur Visumerteilung eine befristete Regelung für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen und /oder Paralympischen Spielen 2004 in Athen teilnahmen, eingeführt, um Griechenland als erstem Mitgliedstaat des Schengener Raums ohne Binnengrenzen die Veranstaltung der Olympischen und Paralympischen Spiele unter Einhaltung der Pflichten der Olympischen Charta zu ermöglichen.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1295/2003 sah erleichterte Verfahren für die Beantragung einheitlicher Visa und für die Form der Visa für Mitglieder der olympischen Familie und spezifische Vorschriften zur Vereinfachung der Kontrollen an den Außengrenzen für diese Personengruppe vor. Sie sah auch einen Bericht zur Bewertung der Anwendung der genannten Verordnung vor, der an das Europäische Parlament und den Rat zu übermitteln war.
(3) Bei ihrer Bewertung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Verordnung (EG) Nr. 1295/2003 erfolgreich durchgeführt wurde, und dass die Sonderregelung die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt von Mitgliedern der olympischen Familie, die an den Olympischen Spielen teilnahmen, im Schengener Raum ohne Binnengrenzen wirksam, flexibel und in angemessener Weise regelte.
(4) Die Europäische Union sollte daher eine ähnliche Sonderregelung für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2006 annehmen, um es dem Austragungsland Italien zu ermöglichen, seinen Pflichten aus der Olympischen Charta nachzukommen und gleichzeitig ein hohes Maß an Sicherheit im Schengener Raum ohne Binnengrenzen sicherzustellen.
(5) Obwohl die Visumpflicht für drittstaatsangehörige Mitglieder der olympischen Familie, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, und die Ausnahmen von der Anwendung der Verordnung bestehen(4) aufrechterhalten wird, sollte für die Dauer der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2006 eine befristete Sonderregelung eingeführt werden.
(6) Der Anwendungsbereich der Sonderregelung sollte sich auf die Bestimmungen des Besitzstands über die Beantragung eines Visums, die Ausstellung und die Gestaltung des Visums beschränken. Auch sollten die Methoden zur Durchführung von Kontrollen an den Außengrenzen im Rahmen des Erforderlichen an die Änderungen der Visumbestimmungen angepasst werden.
(7) Die Visumanträge für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen und/ oder Paralympischen Winterspielen 2006 teilnehmen, sollten von den zuständigen Einrichtungen beim Organisationskomitee für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2006 gleichzeitig mit dem Antrag auf Akkreditierung eingereicht werden. Der Antrag auf Akkreditierung sollte die wichtigsten Daten der betreffenden Personen wie vollständiger Name, Geschlecht und Geburtsdatum und -ort sowie Nummer und Art des Reisepasses unter Angabe des Ablaufs der Gültigkeitsdauer enthalten; ferner sollte darin angegeben sein, ob der Antragsteller im Besitz eines von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels ist sowie die Art und Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels. Diese Anträge sollten an die für die Visumerteilung zuständigen italienischen Behörden übermittelt werden.
(8) Das Organisationskomitee für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2006 stellt den Mitgliedern der olympischen Familie nach den Bestimmungen des italienischen Rechts Akkreditierungskarten aus. Da die Spiele zur Zielscheibe terroristischer Anschläge werden könnten, handelt es sich bei der Akkreditierungskarte um ein mit besonderen Sicherheitsmerkmalen versehenes Dokument, das Zugang zu den Austragungsorten der Wettkämpfe und anderen Veranstaltungen im Rahmen der Olympischen und Paralympischen Spiele 2006 gewährt. Das Visum wird in Form einer Nummer in die Akkreditierungskarte eingetragen.
(9) Unabhängig von dieser Verordnung können die Mitglieder der olympischen Familie nach Maßgabe der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in diesem Bereich stets persönlich einen Visumantrag stellen.
(10) Sofern in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen vorgesehen sind, sollten die einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Bereich der Visumpolitik und der Kontrolle an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf visumpflichtige drittstaatsangehörige Mitglieder der olympischen Familie, die im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis eines Mitgliedstaats sind, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet. Mitgliedern der olympischen Familie kann für einen Aufenthalt von voraussichtlich mehr als 90 Tagen im Schengener Raum ohne Binnengrenzen nach italienischem Recht eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
(11) Es sollte eine Bewertung der Durchführung der mit dieser Verordnung geschaffenen Sonderregelung nach dem Ende der Paralympischen Winterspiele 2006 vorgesehen werden.
(12) Der Erlass dieser befristeten Sonderregelung zu bestimmten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands ist zur Erreichung des grundlegenden Ziels der Erleichterung der Visumerteilung an die Mitglieder der olympischen Familie erforderlich und angemessen. Entsprechend dem in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(13) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(5) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999(6) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fällt.
(14) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieser Verordnung, ob es sie in nationales Recht umsetzt.
(15) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden(7) nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.
(16) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland(8) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.
(17) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004(9) über die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens genannten Bereich fällt.
(18) Alle Bestimmungen dieser Verordnung mit Ausnahme des Artikels 9 sind eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands oder anderweitig damit zusammenhängende Bestimmungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel I
GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird für die Mitglieder der olympischen Familie für die Dauer der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2006 eine befristete Sonderregelung zu bestimmten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über die Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Visa sowie über die einheitliche Visagestaltung eingeführt.
Neben dieser Sonderregelung gelten weiterhin die entsprechenden Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über die Verfahren zur Beantragung und Erteilung des einheitlichen Visums.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1.
"verantwortliche Einrichtungen" in Bezug auf die Maßnahmen zur Erleichterung der Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen und/oder Paralympischen Winterspielen 2006 teilnehmen, die offiziellen Einrichtungen, die gemäß der Olympischen Charta beim Organisationskomitee für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2006 die Listen der Mitglieder der olympischen Familie einreichen können, damit ihnen Akkreditierungskarten für die Spiele ausgestellt werden;
2.
"Mitglied der olympischen Familie" eine Person, die Mitglied des Internationalen Olympischen Komitees, des Internationalen Paralympischen Komitees, der Internationalen Verbände, der Nationalen Olympischen und Paralympischen Komitees, der Organisationskomitees für die Olympischen Spiele und der nationalen Vereinigungen ist, wie die Athleten, die Kampfrichter/Schiedsrichter, Trainer und andere Sportfachleute, das die Teams oder die einzelnen Sportler begleitende ärztliche Personal sowie die akkreditierten Medienvertreter, Funktionsträger, Geldgeber, Förderer der Spiele oder andere offizielle Gäste, die sich der Olympischen Charta verpflichtet haben, der Autorität und Kontrolle des Internationalen Olympischen Komitees unterstellt haben, in den Listen der verantwortlichen Einrichtungen aufgeführt sind und vom Organisationskomitee für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2006 für die Teilnahme an diesen Winterspielen akkreditiert wurden;
3.
"olympische Akkreditierungskarten", die vom Organisationskomitee für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2006 gemäß der Ordinanza Nr. 3463 del Presidente del Consiglio die Ministri vom 9. September 2005 (GU Nr. 219 vom 20.9.2005) ausgestellt werden, ein von zwei mit Sicherheitsmerkmalen versehenen Dokumenten, eins für die Olympischen und eins für die Paralympischen Spiele, die jeweils mit einem Foto des Inhabers versehen sind, die die Identität des betreffenden Mitglieds der olympischen Familie belegen und dem Inhaber das Recht auf Zugang zu den Austragungsorten der Wettkämpfe und anderen Veranstaltungen während der Dauer der Spiele gewähren;
4.
"Dauer der Olympischen und Paralympischen Spiele" den Zeitraum vom 10. Januar 2006 bis zum 26. März 2006 für die Olympischen Winterspiele 2006 sowie den Zeitraum vom 10. Februar 2006 bis zum 19. April 2006 für die Paralympischen Winterspiele 2006;
5.
"Organisationskomitee für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2006" das gemäß Artikel 12 des Codice Civile (RD 16/3/1942 Nr. 262) am 27. Dezember 1999 zur Organisation der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2006 in Turin eingerichtete Komitee, das über die Akkreditierung der an diesen Spielen teilnehmenden Mitglieder der olympischen Familie entscheidet;
6.
"für die Visumerteilung zuständige Stellen" die Stellen, die von Italien mit der Prüfung der Anträge und der Erteilung der Visa an die Mitglieder der olympischen Familie betraut wurden.
Kapitel II
VISUMERTEILUNG
Artikel 3
Voraussetzungen
Ein Visum kann nur dann gemäß dieser Verordnung ausgestellt werden, wenn die betreffende Person:
a)
von einer der verantwortlichen Einrichtungen benannt und vom Organisationskomitee für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2006 akkreditiert wurde, um an den Olympischen und/oder den Paralympischen Spielen 2006 teilzunehmen;
b)
im Besitz eines gültigen und zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigenden Reisedokuments im Sinne des Artikels 5 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen(10). (nachstehend "Schengener Durchführungsübereinkommen" genannt) ist;
c)
nicht zur Zurückweisung ausgeschrieben wurde.
d)
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten darstellt.
Artikel 4
Einreichung des Visumantrags
1. Bei der Erstellung der Liste der für die Teilnahme an den Olympischen und/oder Paralympischen Winterspielen 2006 ausgewählten Personen kann die zuständige Einrichtung zusammen mit dem Antrag auf Ausstellung einer olympischen Akkreditierungskarte für die ausgewählten Personen einen Gruppenantrag auf Erteilung von Visa für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 visumpflichtigen Mitglieder der olympischen Familie einreichen, es sei denn, diese Personen besitzen einen von einem Schengen-Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel.
2. Der Gruppenantrag für Visa für die betreffenden Personen wird dem Organisationskomitee für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2006 gemäß dem von diesem festgelegten Verfahren zugleich mit den Anträgen auf Ausstellung einer olympischen Akkreditierungskarte übermittelt.
3. Für jeden Teilnehmer an den Olympischen und/oder Paralympischen Winterspielen 2006 wird ein Visumantrag gestellt.
4. Das Organisationskomitee für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2006 übermittelt den für die Visumerteilung zuständigen Stellen so rasch wie möglich den Gruppenantrag für Visa zusammen mit Kopien der Anträge auf Ausstellung einer olympischen Akkreditierungskarte, die den vollständigen Namen, die Staatsangehörigkeit, das Geschlecht, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie die Nummer und die Art des Reisepasses unter Angabe des Ablaufs der Gültigkeitsdauer enthalten.
Artikel 5
Bearbeitung des Gruppenantrags auf Visumerteilung und Art der erteilten Visa
1. Das Visum wird von den für die Visumerteilung zuständigen Stellen erteilt, nachdem überprüft wurde, ob alle Voraussetzungen des Artikels 3 erfüllt sind.
2. Das Visum ist ein einheitliches Visum für mehrfache Einreisen und einen kurzfristigen Aufenthalt von höchstens neunzig (90) Tagen für die Dauer der Olympischen und/oder Paralympischen Winterspiele 2006.
3. Erfüllt das betreffende Mitglied der olympischen Familie nicht die Voraussetzungen des Artikels 3 Buchstaben c oder d, so können die für die Visumerteilung zuständigen Stellen gemäß Artikel 16 des Schengener Durchführungsübereinkommens ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen.
Artikel 6
Form des Visums
1. Das Visum wird in Form von zwei Nummern auf der olympischen Akkreditierungskarte angebracht. Bei der ersten Nummer handelt es sich um die Nummer des Visums. Bei einem einheitlichen Visum setzt sich diese Nummer aus sieben (7) Zeichen zusammen, bestehend aus sechs (6) Zahlen, denen der Buchstabe "C" vorausgeht. Bei einem Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit setzt sich diese Nummer aus acht (8) Zeichen zusammen, bestehend aus sechs (6) Zahlen, denen die Buchstaben "IT" vorausgehen. Bei der zweiten Nummer handelt es sich um die Nummer des Reisepasses der betreffenden Person.
2. Die für die Visumerteilung zuständigen Stellen übermitteln dem Organisationskomitee für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2006 die Nummern der Visa zur Erteilung der Akkreditierungskarten.
Artikel 7
Gebührenfreiheit
Für die Bearbeitung der Visumanträge und die Erteilung der Visa werden von den für die Visumerteilung zuständigen Stellen keine Gebühren erhoben.
Kapitel III
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 8
Annullierung eines Visums
Wird die Liste der für die Teilnahme an den Olympischen und/oder Paralympischen Winterspielen 2006 vorgeschlagenen Personen vor Beginn der Spiele geändert, so unterrichten die verantwortlichen Einrichtungen unverzüglich das Organisationskomitee für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2006, damit die Akkreditierungskarten der aus der Liste gestrichenen Personen eingezogen werden können. Das Organisationskomitee unterrichtet anschließend die für die Visumerteilung zuständigen Stellen hierüber unter Angabe der Nummern der betreffenden Visa.
Die für die Visumerteilung zuständigen Stellen annullieren die Visa der betreffenden Personen. Sie unterrichten sofort die für die Grenzübertrittskontrollen zuständigen Behörden, die diese Information unverzüglich an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiterleiten.
Artikel 9
Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzen
1. Beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten beschränkt sich die Einreisekontrolle der Mitglieder der olympischen Familie, denen Visa nach Maßgabe dieser Verordnung erteilt wurden, auf die Überprüfung der Erfüllung der in Artikel 3 genannten Voraussetzungen.
2. Für die Dauer der Olympischen und/oder Paralympischen Spiele:
a)
werden Ein- und Ausreisestempel auf der ersten freien Seite des Reisepasses derjenigen Mitglieder der olympischen Familie angebracht, für die das Abstempeln nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2133/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verpflichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum systematischen Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten(11) erforderlich ist. Bei der ersten Einreise wird auf dieser Seite auch die Visumnummer eingetragen;
b)
gelten die Einreisebedingungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Durchführungsübereinkommens als erfüllt, sobald ein Mitglied der olympischen Familie ordnungsgemäß akkreditiert worden ist.
3. Absatz 2 gilt für die Mitglieder der olympischen Familie, die Drittstaatsangehörige sind, unabhängig davon, ob sie der Visumpflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 unterliegen oder nicht.
Artikel 10
Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates
Spätestens vier Monate nach Ende der Paralympischen Winterspiele 2006 übermittelt Italien der Kommission einen Bericht über die verschiedenen Aspekte der Durchführung dieser Verordnung.
Auf der Grundlage dieses Berichts sowie etwaiger Informationen, die von anderen Mitgliedstaaten innerhalb derselben Frist übermittelt wurden, bewertet die Kommission das Funktionieren der Sonderregelung zur Erteilung von Visa an die Mitglieder der olympischen Familie nach Maßgabe dieser Verordnung und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat darüber.
Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1160/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 18).
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (KOM(2004)0830 – C6-0002/2005 – 2004/0284(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0830)(1),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 42 und 308 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0002/2005),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0293/2005),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. November 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 308,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) sind die Verfahren für den Zugang zu Sachleistungen bei Krankheit während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat vereinfacht worden. Deshalb ist es angebracht, die vereinfachten Verfahren auf die in den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71(5) und (EWG) Nr. 574/72(6) vorgesehenen Bestimmungen über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten auszudehnen.
(2) Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in einigen Mitgliedstaaten, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten, seit Abschluss der Beitrittsverhandlungen Rechtsvorschriften geändert wurden, sind die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzupassen.
(3) Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 sollten deshalb entsprechend geändert werden.
(4) Im Interesse der Rechtssicherheit und des Schutzes des berechtigten Vertrauens der betroffenen Personen ist dafür zu sorgen, dass einige Bestimmungen zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 rückwirkend ab dem 1. Mai 2004 gelten.
(5) Für die Annahme geeigneter Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit für andere Personen als Arbeitnehmer sieht der Vertrag keine anderen Befugnisse als diejenigen des Artikels 308 vor –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I, II, IIa, III, IV und VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 60 werden die Absätze 5 und 6 gestrichen.
2. Artikel 62 erhält folgende Fassung:
"
Artikel 62
Sachleistungen bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat
(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung dem Leistungserbringer ein vom zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vorzulegen, das seinen Sachleistungsanspruch bescheinigt. Dieses Dokument wird gemäß Artikel 2 erstellt. Kann der Betreffende dieses Dokument nicht vorlegen, so wendet er sich an den Träger des Aufenthaltsorts, der beim zuständigen Träger eine Bescheinigung über den Sachleistungsanspruch des Betreffenden anfordert.
Gegenüber dem Leistungserbringer hat das vom zuständigen Träger ausgestellte Dokument für den Anspruch auf die nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung in jedem konkreten Einzelfall in Betracht kommenden Leistungen dieselbe Wirkung wie ein nationaler Nachweis über Ansprüche der beim Träger des Aufenthaltsorts versicherten Personen.
(2) Artikel 60 Absatz 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.
"
3. Artikel 63 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"
(2) Artikel 60 Absatz 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.
"
4. In Artikel 66 Absatz 1 werden die Worte "in den Artikeln 20 und 21" durch die Worte "in Artikel 21" ersetzt.
5.In Artikel 93 Absatz 1 werden die Bezugnahmen auf die Artikel 22b und 34b gestrichen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Nummer 5 Buchstabe a Ziffern ii bis ix und Nummer 5 Buchstabe b Ziffern ii und iv des Anhangs gelten ab dem 1. Mai 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG
Die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden wie folgt geändert:
1. In Anhang I erhält Teil II Abschnitt "V. SLOWAKEI" folgende Fassung:
"
V. SLOWAKEI
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck 'Familienangehöriger' den Ehegatten und/oder ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne des Gesetzes über Kinderzulagen.
"
2. In Anhang II erhält Teil I Abschnitt "H. FRANKREICH" folgende Fassung:
"
H. FRANKREICH
1. Die Zusatzversicherung für Selbstständige der handwerklichen Berufe, der Berufe in Industrie und Handel und der freien Berufe, die ergänzende Altersversorgung für Selbstständige der freien Berufe, die ergänzende Invaliditäts- und Sterbeversicherung für Selbstständige der freien Berufe und die ergänzende Altersversorgung der Vertragsärzte und sonstigen medizinischen Vertragskräfte gemäß den Artikeln L 615-20, L. 644-1, L. 644-2, L. 645-1 und L.723-14 des Gesetzbuches der sozialen Sicherheit.
2. Die ergänzende Kranken- und Mutterschaftsversicherung der Selbstständigen in landwirtschaftlichen Berufen gemäß Artikel L. 727-1 des Landwirtschaftsgesetzbuchs.
Geburtszulage (Gesetz vom 28. November 2003 über Familienleistungen)
"
4. Anhang IIa wird wie folgt geändert:
(a) In Abschnitt "D. DEUTSCHLAND" wird das Wort "keine" ersetzt durch:
"
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, soweit für diese Leistungen nicht dem Grunde nach die Voraussetzungen für den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) erfüllt sind.
die Überschrift TSCHECHISCHE REPUBLIK-ZYPERN erhält statt Nummer '33' die Nummer '1',
die Überschrift TSCHECHISCHE REPUBLIK-ÖSTERREICH erhält statt Nummer '40' die Nummer '2',
die Überschrift DEUTSCHLAND-UNGARN erhält statt Nummer '80' die Nummer '3',
die Überschrift "DEUTSCHLAND-SLOWENIEN erhält statt Nummer '86' die Nummer '4',
die Überschrift ITALIEN-SLOWENIEN erhält statt Nummer '191' die Nummer '5',
die Überschrift UNGARN-ÖSTERREICH erhält statt Nummer '248' die Nummer '6',
die Überschrift UNGARN-SLOWENIEN erhält statt Nummer '251' die Nummer '7',
die Überschrift ÖSTERREICH-POLEN erhält statt Nummer '273' die Nummer '8',
die Überschrift ÖSTERREICH-SLOWENIEN erhält statt Nummer '275' die Nummer '9' und
die Überschrift ÖSTERREICH-SLOWAKEI erhält statt Nummer '276' die Nummer '10'.
(iii)
Unter der Überschrift "1. TSCHECHISCHE REPUBLIK-ZYPERN" wird das Wort "keine" ersetzt durch:" Artikel 32 Absatz 4 des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 19. Januar 1999"
(iv)
Unter der Überschrift "10. ÖSTERREICH-SLOWAKEI" wird das Wort "gegenstandslos" ersetzt durch:" Artikel 34 Absatz 3 des Abkommens vom 21. Dezember 2001 über Soziale Sicherheit"
6. Anhang IV wird wie folgt geändert:
(a)
Teil A wird wie folgt geändert:
(i)
Unter der Überschrift "B. TSCHECHISCHE REPUBLIK" wird das Wort "keine" ersetzt durch:" Invaliditätsrente zum vollen Satz für Personen, die vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres invalide wurden und die erforderliche Wartezeit nicht erfüllt haben (Abschnitt 42 des Rentenversicherungsgesetzes Nr. 155/1995)"
(ii)Unter der Überschrift "X. SCHWEDEN" wird das Wort "keine" ersetzt durch:
"
Rechtsvorschriften über einkommensbezogene Leistungen bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit (Kapitel 8 des allgemeinen Versicherungsgesetzes 1962: 381, geänderte Fassung)
"
(b)
Teil C wird wie folgt geändert:
(i)
Der Abschnitt "B. TSCHECHISCHE REPUBLIK" erhält folgende Fassung:" B. TSCHECHISCHE REPUBLIK
Renten bei (vollständiger oder teilweiser) Invalidität und für Hinterbliebene (Witwen, Witwer und Waisen), sofern sie nicht von der Altersrente abgeleitet wurde, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte"
(ii)
Unter der Überschrift "E. ESTLAND" wird das Wort "keine" ersetzt durch:"
–
Versicherungszeiten in Estland bis zum 31. Dezember 1998 zurückgelegt wurden;
–
die gemäß den estnischen Rechtsvorschriften entrichtete Sozialsteuer des Antragstellers mindestens dem durchschnittlichen Sozialsteuerbetrag für das relevante Versicherungsjahr entspricht.
"
(c)
Teil D Nummer 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:"
(g)
Die slowakische Invaliditätsrente und die daraus abgeleitete Hinterbliebenenrente
"
7. Anhang VI Abschnitt "Q. NIEDERLANDE" wird wie folgt geändert:
(a)
Nummer 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:" b) Hat der Betreffende nach Buchstabe a Anspruch auf eine niederländische Leistung bei Invalidität, wird nach Maßgabe des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung diese Leistung wie folgt festgestellt:
i)
gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung (WAO), wenn die betreffende Person vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung beschäftigt war;
ii)
gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Selbstständige (WAZ), wenn die betreffende Person vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt in anderer Eigenschaft als als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung erwerbstätig war.
"
(b)
Nummer 7 erhält folgende Fassung:" 7. Für die Anwendung des Titels II der Verordnung wird davon ausgegangen, dass Personen, die als Arbeitnehmer im Sinne des Lohnsteuergesetzes von 1964 gelten und aufgrund dessen in den Volksversicherungen versichert sind, im Lohn- oder Gehaltsverhältnis erwerbstätig sind."
ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 und aufgehoben mit Wirkung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1).
ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004.
Aktionsplan zur Erholung der Aalbestände
116k
34k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Entwicklung eines gemeinschaftlichen Aktionsplans zur Erholung der Bestände des Europäischen Aals (2005/2032(INI))
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Entwicklung eines gemeinschaftlichen Aktionsplans zur Bewirtschaftung des Europäischen Aals" (KOM(2003)0573),
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0284/2005),
1. ersucht die Kommission, die Mitgliedstaaten so rasch wie möglich aufzufordern, nationale Bewirtschaftungspläne aufzustellen, die folgende Punkte umfassen sollten:
a)
technische Maßnahmen, die bei Bestehen von Hindernissen in Wasserwegen ergriffen werden sollen, um die Wanderung der Aale, d.h. die Besiedlung flussaufwärts und die Bewegung flussabwärts Richtung Meer, so weit wie möglich zu erleichtern,
b)
Erfassung, Kontrolle und gegebenenfalls Beschränkung des Fischereiaufwands aufgrund historischer und wissenschaftlicher Daten sowohl durch Berufs- als auch durch Sportfischer mittels zeitlich befristeter Fangverbote bzw. Beschränkung der Fangkapazität, wobei den nationalen Unterschieden in der Art und Weise, wie die Fischerei betrieben wird, sowie einer nachvollziehbaren Selbstregulierung Rechnung getragen werden muss,
c)
Ausweitung der Aussetzung von Glasaalen und vorgestreckten Farmaalen in den bewirtschafteten Gebieten innerhalb der europäischen Binnengewässer;
d)
Maßnahmen, mit denen zu gewährleisten ist, dass die Aalzucht sich nicht so ausbreitet, dass der Fang wild vorkommender Aale erschwert wird, entweder weil die Glasaale, die die Bestände in freier Natur wieder aufstocken, abgefischt werden, oder weil nicht dafür gesorgt wird, dass die geschlechtsreifen Silberaale für das natürliche Laichen entwischen können;
e)
Maßnahmen zum Management von Kormoranbeständen, um die Sterblichkeit von Aalen zu verringern;
2. fordert die Kommission auf, eine eingehendere Untersuchung über die Rolle des Klimawandels beim Rückgang der Aalbestände durchführen zu lassen;
3. fordert die Kommission auf, in den Ozeanen genauere Untersuchungen über eventuelle Behinderungen der natürlichen Aalwanderung in die Sargassosee durchzuführen;
4. verweist auf die einschlägigen wissenschaftlichen Berichte des Internationalen Rats für Meeresforschung (ICES);
5. fordert die Kommission auf, Untersuchungen durchzuführen über die Gesundheit der Aale und die Hindernisse, die sich durch externe Faktoren wie polychlorierte Biphenyle (PCB) und Fischkrankheiten auf eine erfolgreiche Aalwanderung und das Laichen ergeben können;
6. fordert die Kommission auf, Studien über die biogeografische Ausbreitung dieser Aalpopulationen durchzuführen;
7. fordert die Kommission auf, in Studien zu prüfen, ob bei der Bewertung der möglichen Ursachen der Sterblichkeit der Aalpopulationen in den Flüssen die Gewässerverschmutzung eine Rolle spielt;
8. fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten der Unterstützung des Veränderungsprozesses unter anderem durch Zugang zum Europäischen Fischereifonds zu untersuchen;
9. fordert die Kommission auf, die Fang- und Ausfuhrpolitik für Aal so anzupassen, dass im Einklang mit einer nachhaltigen Fischereibewirtschaftung genügend Aale für die natürliche Wanderung übrig bleiben und für das Aussetzen im natürlichen Lebensbereich der Aale in Europa ausreichend Glasaale zu vertretbarem Preis verfügbar sind;
10. fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Regelung des Fangs und der Vermarktung vorzuschlagen und mit einem System zur Dokumentation der Fänge die in den Verkauf gelangten Mengen an Glasaalen zu beobachten, um die illegale Fischerei, die schuld an einer erheblichen Verringerung der Bestände an jungen und ausgewachsenen Aalen ist, besser bekämpfen zu können;
11. fordert die Kommission auf, Vorschläge zu unterbreiten, wie die sozioökonomischen Folgen einer Begrenzung des Glasaalfanges und -exports kompensiert werden können;
12. fordert die Kommission auf, so rasch wie möglich eine eigene Haushaltslinie im Bereich Fischerei für die Kofinanzierung der Umstrukturierung der Binnenfischerei in Europa und zur Kompensation der Folgen einer geänderten Politik im Bereich der Glasaale einzurichten;
13. fordert die Kommission auf, nach Einführung des Aktionsplans das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die Durchführung und die in den einzelnen Mitgliedstaaten erzielten Ergebnisse zu unterrichten;
14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Eventueller Verstoß gegen das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften
115k
34k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu einem eventuellen Verstoß gegen das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften durch einen Mitgliedstaat (2005/2187(INI))
– unter Hinweis auf Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 sowie auf Artikel 6 Absatz 2 des Akts vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986(1),
– in Kenntnis der Anträge von Jean-Charles Marchiani auf Verteidigung seiner Immunität gegenüber der französischen Justiz,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 5. Juli 2005(2), in dem es beschlossen hat, die Immunität von Jean-Charles Marchiani zu verteidigen,
– gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0316/2005),
A. in der Erwägung, dass der französische Kassationshof in seinem Urteil Nr. 1784 vom 16. März 2005 angenommen hat, aus keinem Rechts- oder Vertragstext und aus keinem Verfassungsgrundsatz gehe hervor, dass Artikel 100-7 Absatz 1 der Französischen Strafprozessordnung auf die Mitglieder des Europäischen Parlaments anwendbar sei, weswegen er Artikel 10 des erwähnten Protokolls nicht beachtet und damit einem europäischen Abgeordneten französischer Staatsangehörigkeit die in Artikel 100-7 der Französischen Strafprozessordnung den inländischen Parlamentsmitgliedern eingeräumte Unverletzlichkeit verweigert hat,
B. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in dem genannten Beschluss vom 5. Juli 2005 die Unwirksamkeitserklärung oder den Widerruf sowie in jedem Fall die Aufhebung jeder tatsächlichen oder rechtlichen Wirkung dieses Urteils vom 16. März 2005 gefordert hat,
C. in der Erwägung, dass der Justizminister der Französischen Republik auf die Mitteilungen des Europäischen Parlaments, in denen es auf den genannten Beschluss vom 5. Juli 2005 aufmerksam gemacht hat, hin erklärt hat, dass das Urteil des Kassationshofs rechtskräftig sei, weswegen es rechtlich unmöglich sei, es für nichtig zu erklären oder zu widerrufen, wie dies in der genannten Entschließung gefordert wird,
D. unter Hinweis auf die Tatsache, dass das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Teil des Primärrechts der Gemeinschaften ist,
E. in der Erwägung, dass das zuständige französische Gericht durch die Weigerung, Artikel 100-7 Absatz 1 der Französischen Strafprozessordnung auf ein Mitglied des Europäischen Parlaments französischer Staatsangehörigkeit anzuwenden, gegen das Primärrecht der Gemeinschaft verstoßen hat,
F. in der Erwägung, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Mitgliedstaat für die Entscheidung eines nationalen Gerichts haften kann(3),
G. unter Hinweis auf die Tatsache, dass es der Kommission als Hüterin der Verträge obliegt, das Verfahren nach Artikel 226 des EG-Vertrags einzuleiten,
1. beschließt, die Kommission aufzufordern, das Verfahren nach Artikel 226 des EG-Vertrags gegen die Französische Republik wegen eines Verstoßes gegen das Primärrecht der Gemeinschaft einzuleiten,
2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung unverzüglich der Kommission sowie den zuständigen Stellen der Französischen Republik zu übermitteln.
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Die soziale Dimension der Globalisierung – der politische Beitrag der EU zu einer gleichmäßigen Verteilung des Nutzens" (KOM(2004)0383),
– in Kenntnis des Berichts der Weltkommission über die soziale Dimension der Globalisierung (WCSDG) vom 24. Februar 2004 mit dem Titel "A fair globalisation creating opportunities for all",
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses (A6-0308/2005),
A. in der Erwägung, dass die Globalisierung zwar viele positive Aspekte aufweist und die globale Marktwirtschaft dank des Fortschritts der wissenschaftlichen Kenntnisse eine große Produktivität unter Beweis gestellt hat, dass der Prozess der Globalisierung allerdings schwerwiegende wirtschaftliche und soziale Ungleichgewichte sowohl innerhalb als auch zwischen den Ländern schafft, was angesichts der hohen Arbeitslosigkeit und der Armut in breiten Teilen der Gesellschaft überall in der Welt Anlass zu größter Sorge im Hinblick auf den sozialen Bereich gibt,
B. in der Erwägung, dass die Globalisierung die Kluft zwischen Reich und Arm vergrößert und es erforderlich ist, intensiv in Menschen auf allen Ebenen der Gesellschaft und in allen Altersgruppen zu investieren, um den negativen Auswirkungen der Globalisierung entgegenzuwirken,
C. in der Erwägung, dass die Wirtschaft zunehmend globalisiert und politisiert ist, die Regulierungsinstanzen weiterhin weitestgehend auf nationaler oder regionaler Ebene verbleiben und keine der bestehenden Institutionen eine demokratische Überwachung der globalen Märkte bietet oder die grundlegenden Ungleichheiten zwischen den Ländern ausgleicht,
1. begrüßt die Mitteilung der Kommission, die die Einleitung einer ersten Diskussion über den Bericht der WCSDG im Hinblick darauf gestattet, die diesbezügliche Politik der Europäischen Union festzulegen, erwartet jedoch gleichzeitig, dass die Kommission konkretere Vorschläge für interne und externe Politikmaßnahmen der Europäischen Union in diesem Bereich vorlegen wird;
2. stimmt mit der WCSDG darin überein, dass die Globalisierung ein Prozess mit einer starken sozialen Dimension auf der Grundlage von allgemein geteilten Werten, der Achtung der Menschenrechte und der Würde des Einzelnen sein und dass er fair, integrativ und demokratisch gelenkt werden und für alle Länder und Menschen Möglichkeiten und greifbaren Nutzen bieten und mit den Millenniums-Entwicklungszielen (MDGs) verknüpft sein muss;
3. ist der Auffassung, dass die Europäische Union sowohl mit ihren innen- als auch außenpolitischen Maßnahmen, mit ihrem Sozialmodell und dessen Propagierung auf internationaler Ebene und mit der Förderung einer weltweiten Zusammenarbeit, die sich auf gegenseitigen Respekt, konstruktiven Dialog und Anerkennung unseres gemeinsamen Schicksals stützt, einen wesentlichen Beitrag zu diesem Prozess leisten kann;
4. verweist darauf, dass der Bericht der WCSDG feststellt, dass Nutzen und Lasten der Globalisierung zwischen den und innerhalb der Staaten ungleich verteilt sind, und verweist darauf, dass sich lediglich in Asien die Verteilungssituation seit den 90er Jahren verbessert hat;
5. ist der Auffassung, dass die Globalisierung nicht nur bedeuten sollte, dass die Europäische Union mehr außerhalb Europas verkaufen kann, sondern dass insbesondere Länder der Dritten Welt in die Lage versetzt werden sollten, mehr in die Europäische Union zu verkaufen, um das Niveau des Wachstums, der Beschäftigung sowie der sozialen Integration in diesen Ländern spürbar anzuheben; erkennt an, dass die Gemeinsame Agrarpolitik reformiert werden muss, wenn dieser Aspekt der Globalisierung verwirklicht werden und die Kampagne "Macht Armut zur Geschichte" erfolgreich sein soll;
6. fordert die Kommission und den Rat auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Handels-, Landwirtschafts- und Außenpolitik der Europäischen Union mit der Entwicklungspolitik im Sinne von Artikel 178 des Vertrags und mit den Millenniums-Entwicklungszielen vereinbar sind;
7. ist der Ansicht, dass die Europäische Union, konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut ergreifen sollte, indem sie insbesondere in den Bereichen Landwirtschaft und Handel eine überzeugendere Politik, verknüpft mit Schuldenerlass und Hilfe, verfolgt;
8. unterstreicht, dass eine starke Wechselwirkung zwischen Armut und Umweltzerstörung besteht: Umweltprobleme, wie der Rückgang der biologischen Vielfalt oder der Klimawandel, betreffen oft besonders die ärmste Bevölkerungsschicht und verstärken deren Armut, und Armut führt zu zunehmender Umweltzerstörung, wenn es zum Raubbau an natürlichen Ressourcen keine Alternative gibt; ist der Auffassung, dass in diesem Sinne die soziale Dimension der Globalisierung im Zusammenhang mit der ökologischen Dimension betrachtet werden muss;
9. begrüßt den Halbzeitbericht zur Überprüfung der Lissabon-Strategie und unterstreicht, dass die überarbeitete Lissabon-Strategie als nützliches Instrument dabei dienen könnte, vielen der Herausforderungen der Globalisierung zu begegnen; wiederholt seine Unterstützung für die Strategie von Lissabon, bei der die Interdependenz von wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekten unterstrichen wird; betrachtet die Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen als grundlegendes Erfordernis für eine sozial gerechte Entwicklung der Welt; verweist darauf, dass einige Aspekte von bewährten Verfahren in den Mitgliedstaaten für andere Teile der Welt als Modell dienen können; gibt jedoch zu bedenken, dass dies nur funktioniert, wenn es den Mitgliedstaaten gelingt, die erforderlichen Strukturreformen durch gegenseitige Stärkung und Anpassung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung und ihrer Beschäftigungs- und Sozialpolitik umzusetzen; unterstreicht, dass eine wirksame Regierungsführung erforderlich ist, um diese Reformen zu verwirklichen, und fordert die Mitgliedstaaten und ihre Regierungen nachdrücklich auf, Verantwortung zu übernehmen, damit die überarbeitete Lissabon-Strategie ein Erfolg wird; unterstreicht außerdem die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Steigerung der Investitionen in Humanressourcen, Forschung und Innovation; ist der Auffassung, dass die Zielvorgaben der Strategie von Lissabon Mindestziele sind, zu deren Einhaltung sich die Mitgliedstaaten verpflichten sollten;
10. begrüßt das Anerkenntnis der Kommission, dass zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit in der Europäischen Union umfassende Investitionen in die Humanressourcen für Menschen jeden Alters erforderlich sind, um soziales Wohlergehen für alle zu gewährleisten; erwartet daher konkrete Maßnahmen und Vorschläge, um solche Investitionen zu gewährleisten, und fordert die Europäische Union auf, sich auf die Förderung der Entwicklung von Qualifikationen auf allen Ebenen zu konzentrieren, insbesondere unter den unqualifizierten Personen, sodass Arbeitnehmer die ihnen von der Globalisierung gebotenen Chancen ausschöpfen können, und Unternehmen zu unterstützen, die Verantwortung für die berufliche Fachbildung ihrer Arbeitnehmer übernehmen;
11. fordert den Rat und die Kommission auf, eine sozialpolitische Agenda mit folgenden Zielen zu fördern:
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die Entwicklung einer auf Eingliederung und Zusammenhalt ausgerichteten Gesellschaft, was Maßnahmen zur Förderung einer stabilen Beschäftigung und der Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer voraussetzt;
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die Förderung einer auf der Gleichheit der Geschlechter basierenden Gesellschaft und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung;
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eine Sozialpolitik, die alle Gruppen berücksichtigt;
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eine partizipatorische Demokratie als Bestandteil der einzelnen sozial- und beschäftigungspolitischen Maßnahmen;
12. unterstreicht, dass wirksame Arbeitsmarktregelungen und Systeme der sozialen Sicherheit nicht von den Regierungen allein erreicht werden können, sondern dass die Sozialpartner einbezogen werden müssen, die das Recht auf Mitwirkung am Entscheidungsprozess sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene haben; ist der Auffassung, dass die Chancen und Fähigkeiten der Arbeitgeberorganisationen und der Gewerkschaften, in einen konstruktiven sozialen Dialog einzutreten, weiter gestärkt werden müssen, da dies von wesentlicher Bedeutung ist, um die potenziellen negativen sozialen Auswirkungen der Umstrukturierung abzumildern und zu bewältigen, und auch eine notwendige Voraussetzung, wenn die Europäische Union die negativen Konsequenzen und positiven Chancen der Globalisierung bedenken will;
13. unterstreicht die Bedeutung der Achtung und Einhaltung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die Interdependenz und Unteilbarkeit aller Menschenrechte, einschließlich der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Rechte, und die Bedeutung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) betreffend die Beseitigung der Diskriminierung am Arbeitsplatz, die Abschaffung von Zwangsknechtschaft und Zwangsarbeit, die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Tarifverhandlungen sowie die Abschaffung von Kinderarbeit; weist darauf hin, dass die in der Allgemeinen Erklärung und in den Kernarbeitsnormen verankerten Grundsätze gegenwärtig nicht angemessen durchgesetzt werden;
14. verweist auf die Ansicht der WCSDG, wonach im Bereich der Kernarbeitsnormen die Praxis vor Ort häufig Beschlüsse und politische Praktiken Lügen straft; fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die Kernarbeitsnormen sowohl in ihrer Innen- als auch in ihrer Außenpolitik zu fördern und zu gewährleisten, dass kein Aspekt dieser Politiken die Umsetzung dieser Normen behindert; verweist darauf, welche Möglichkeiten der Europäischen Union offen stehen, die Arbeitsnormen zu fördern durch bilaterale und regionale Vereinbarungen, in der Entwicklungs- und externen Zusammenarbeit, in der Handelspolitik, die den Marktzugang für die Entwicklungsländer, die Förderung privater Initiativen für die soziale Entwicklung und die Förderung einer verantwortungsvollen Regierungsführung auf globaler Ebene ermöglichen werden;
15. fordert, dass soziale Rechte und der soziale Dialog, die Achtung der Menschenrechte und der Vorrang des Rechts, der Schutz der Rechte der Kinder und vor allem das Recht auf Bildung in den verschiedenen externen Programmen der Europäischen Union größeren Raum einnehmen, damit der Demokratisierung und der Einführung des Rechtsstaats in den Entwicklungsländern, ohne die keine dauerhafte Entwicklung möglich ist, Vorrang eingeräumt wird;
16. fordert, dass die Kommission mit Hilfe bilateraler Abkommen gewährleistet, dass zumindest die Kernarbeitsnormen eingehalten werden, um humane Arbeitsbedingungen sicherzustellen und den Missbrauch von Frauen und Kindern in den betroffenen Ländern zu verhindern;
17. begrüßt den Vorschlag der Kommission, dass ein Element der bilateralen Beziehungen auch positive Anreize für Produkte sein könnten, die bestimmten sozialen Normen genügen, ebenso ihren Vorschlag, "gemeinsame bilaterale Beobachtungsstellen" zur Erörterung und Beobachtung der sozialen Dimension der Globalisierung in bilateralen Vereinbarungen einzusetzen; ist ferner der Ansicht, dass die Union ihre bilateralen Beziehungen zur Förderung der Umsetzung der Empfehlungen der WCSDG nutzen sollte, damit nicht infolge von Verlagerungen von Arbeitsplätzen off-shore und aus der Europäischen Union die Arbeit von Ausbeutungsbetrieben in der Dritten Welt übernommen wird, sondern stattdessen qualitativ hochwertige Arbeitsplätze geschaffen werden, die dazu beitragen, die Lebenssituation der Arbeitnehmer und ihrer Familien in den betreffenden Ländern zu verbessern;
18. fordert die Kommission in diesem Kontext auf, alle ihre bestehenden bilateralen Abkommen, insbesondere die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen und die Fischereipartnerschaftsabkommen, zu überprüfen, um zu gewährleisten, dass sie in vollem Einklang mit den Millenniums-Entwicklungszielen und dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung stehen;
19. begrüßt den Vorschlag der Kommission, dass sich die Kommission, der Rat und die Mitgliedstaaten dafür einsetzen sollen, der ILO den Beobachterstatus in der WTO zu verschaffen, um die Qualität des interinstitutionellen Dialogs zu verbessern; verweist darauf, dass das Parlament bereits in seiner Entschließung vom 4. Juli 2002 zu der Mitteilung der Kommission "Förderung der grundlegenden Arbeitsnormen und sozialere Ausrichtung der Politiken im Kontext der Globalisierung(1) gefordert hat, dass die Institutionen und die Mitgliedstaaten dies anstreben sollen, und fordert sie nun auf, in diesem Bereich einen Fortschritt zu erzielen; fordert außerdem die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, sich dafür einzusetzen, dass die ILO-Standards für die Mitglieder der WTO verbindlich werden;
20. ist der Auffassung, dass menschenwürdige Arbeitsbedingungen gemäß der ILO-Agenda für menschenwürdige Arbeitsbedingungen auf nationaler, EU- und globaler Ebene zu einem vorrangigen Thema gemacht werden sollten; betont, dass die Gewährleistung menschenwürdiger Arbeit – einschließlich der Rechte der Arbeitnehmer, des sozialen Schutzes und der Gleichstellung von Männern und Frauen – für die wirksame Überwindung der Armut unverzichtbar ist; betont jedoch, dass dieses Ziel indessen in der Außenpolitik der Europäischen Union und in der internationalen Handels-, Finanz- und Währungspolitik der Union nicht vorkommt;
21. stellt fest, dass die Europäische Union gemäß dem Verhandlungsmandat aus dem Jahre 1999 für die WTO-Ministerkonferenz in Seattle eine Konferenz auf Ministerebene zu den Themen Handel, Beschäftigung und Kernarbeitsnormen ausrichten sollte; weist darauf hin, dass sich die Europäische Union damals verpflichtete, diese Konferenz bis 2001 abzuhalten; fordert die Kommission nunmehr auf, dies bis spätestens Juni 2006 nachzuholen; im Vorfeld dazu sollte vor allem mit jenen WTO-Mitgliedern, die Entwicklungsländer sind, ein Dialog über die Zusammenhänge zwischen Handel, Beschäftigung und Mindestarbeitsnormen aufgenommen werden;
22. ist der Ansicht, dass die Europäische Union als globaler Akteur bei der Umsetzung einer "Agenda für menschenwürdige Arbeit und menschenwürdige Alterssicherung für alle" eine führende Rolle übernehmen müsste; betont, dass gewisse Mindeststandards bezüglich Arbeitnehmerrechte und Sozialschutz als ein sozioökonomisches Fundament angenommen und anerkannt werden sollten, das langfristig jedem Land der Welt zum Nutzen gereichen dürfte, und dass die Schaffung von Arbeitsplätzen, Beschäftigung und "menschenwürdiger Arbeit" in idealer Weise Kernpunkte eines neunten Millenniums-Entwicklungsziels sein sollten, das so rasch wie möglich angenommen werden sollte;
23. teilt die Auffassung der WCSDG, wonach die Millenniums-Entwicklungsziele ein erster Schritt auf dem Weg zu einem sozioökonomischen Grundbestand der Weltwirtschaft sind; stimmt der Kommission darin zu, dass die Europäische Union die Kohärenz ihrer Politik in diesem Bereich verstärken muss; erwartet, dass die Kommission konkrete Vorschläge vorlegen wird, wie dies erreicht werden kann; unterstreicht, dass es sinnlos ist, den sozialen Besitzstand der Europäischen Union abzubauen, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, sondern vielmehr Produktivität und Ausbildung verbessert werden sollten, um ein höheres Einkommensniveau in der Europäischen Union aufrecht zu erhalten;
24. verweist darauf, dass die regionale Ebene eine gute Ebene zur Verbesserung von Sozialmodellen und zur Bewältigung der Herausforderungen der Globalisierung darstellt; verweist darauf, dass die vorhandene Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und die verstärkten Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Nachbarländern durch die Europäische Nachbarschaftspolitik als Beispiel für andere Teile der Welt dienen könnten; ist der Auffassung, dass die EU-Partnerschaften einen sozialen Pfeiler umfassen sollten, der u.a. Arbeitsnormen einschließt;
25. erwartet, dass die Kommission EU-Mittel einsetzt, um negative Ergebnisse zu überwinden und neue Perspektiven für die anfälligeren Regionen und Industriezweige und schwächeren Gruppen von Arbeitnehmern zu eröffnen; erwartet von der Kommission, dass sie angemessene Maßnahmen ergreift, um die Unternehmen davon abzuhalten, aus dem alleinigen Grund des Bezugs von Mitteln aus den Struktur- oder anderen Fonds ihre Standorte zu verlagern, und fordert eine systematische Überprüfung, ob die langfristigen Zielvorgaben bei der Verteilung solcher Mittel eingehalten werden;
26. betont, dass das gegenwärtige Wirtschaftsmodell sehr eng mit den Erdölressourcen verknüpft ist, und unterstreicht, dass eine derartige Abhängigkeit verhängnisvolle Auswirkungen, nicht nur hinsichtlich der Preisentwicklung infolge von Energieknappheit, sondern vor allem auch hinsichtlich der Konflikte und der politischen Instabilität in den südlichen Erzeugerländern mit schwerwiegenden sozialen Folgen haben kann;
27. unterstreicht die Bedeutung des fairen Handels bei dem Bestreben, die Armut in ländlichen Gebieten zu beseitigen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, dem Ersuchen, den Herstellern von Erzeugnissen des fairen Handels und ihren Vertrieben in den EU-Ländern mehr technische und budgetäre Hilfe zukommen zu lassen, konkret nachzukommen;
28. unterstreicht, dass die Entwicklungsländer und die am wenigsten entwickelten Länder einer anhaltenden asymmetrischen Behandlung in der WTO bedürfen, um ihrer relativ schwachen Position im internationalen Welthandelssystem Rechnung zu tragen;
29. unterstreicht, dass die soziale Dimension der Globalisierung für eine Reform der WTO-Regelung spricht; unterstreicht ferner, dass die WTO-Vereinbarungen im Lichte ihrer wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen bewertet werden müssen und dass die Notwendigkeitstests im Zusammenhang mit den technischen Handelshemmnissen und anderen Abkommen durch Nachhaltigkeitstests ersetzt werden müssen;
30. betont, dass eine sinnvolle demokratische Kontrolle der WTO hergestellt werden muss, was eine wirkliche legislative Kontrolle durch gewählte Vertreter oder Parlamente bedeutet;
31. unterstreicht die Bedeutung einer kohärenten Politik und schließt sich der Auffassung der Kommission an, dass die Europäische Union sich das Ziel setzen sollte, in allen UN-Gremien, der ILO, den Bretton Woods-Organen und anderen internationalen Organisationen stärker mit einer Stimme zu sprechen; fordert die Kommission außerdem auf, darauf einzuwirken, dass die anderen ILO-Mitgliedstaaten in anderen internationalen Organisationen, insbesondere der WTO, die notwendige kohärente Politik erreichen; ist der Auffassung, dass die universell anerkannten Mindestarbeitsnormen zu prioritären Themen für diese Institutionen werden sollten; ist der Auffassung, dass die Europäische Union im Hinblick auf die Förderung eines Entwicklungsmodells, das der sozialen Dimension – insbesondere den Kernarbeitsnormen – in vollem Umfang Rechnung trägt, erheblich mehr bewirken könnte, wenn sie in Institutionen der multilateralen Lenkung einheitlich vertreten wäre;
32. betont, dass zur Unterstützung des sozialen Fortschritts in der Dritten Welt eine gestärkte UNO unverzichtbar ist; bestärkt die Mitgliedstaaten deshalb darin, die laufenden Arbeiten an einer Reform der Vereinten Nationen zu unterstützen; betont, dass ein neuer und gestärkter UNO-Wirtschafts- und Sozialrat – im Idealfall als Rat für menschliche Entwicklung mit der Befugnis, die Arbeit des IWF, der Weltbank, der WTO und der ILO sowie des UNDP und des UNEP zu koordinieren, neu konstituiert – notwendig ist, um die zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele erforderliche kohärente Politik zu gewährleisten und allgemeiner dafür zu sorgen, dass die Globalisierung als Hebel für den sozialen Fortschritt funktioniert;
33. teilt die Auffassung der WCSDG, wonach die parlamentarische Kontrolle des multilateralen Systems schrittweise ausgedehnt werden sollte; begrüßt den Vorschlag, eine parlamentarische Gruppe für die Kohärenz und Geschlossenheit der globalen Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpolitik einzurichten, die eine integrierte Kontrolle der wichtigsten internationalen Organisationen entwickeln sollte; betrachtet dies als eine Möglichkeit für das Europäische Parlament, an der parlamentarische Gruppe beteiligt zu werden und zur Maximierung des Nutzens der Globalisierung für alle sozialen Gruppen beizutragen;
34. schließt sich der Auffassung der Kommission an, wonach der Privatsektor und private Initiativen, die Bildung und Mobilisierung gemeinsamer Interessengruppen und globale Maßnahmen verschiedener gesellschaftlicher Einrichtungen (z.B. NRO) einen wirksamen Beitrag zur Förderung einer guten Sozialordnungspolitik leisten können; begrüßt die Unterstützung der Kommission für die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen, die Maßstäbe für verantwortungsvolles Unternehmenshandeln setzen; unterstützt den Vorschlag der Kommission, die Umsetzung der Leitsätze dadurch zu fördern, dass sie Verweisungen darauf in ihre bilateralen Abkommen aufnimmt; stimmt der Kommission zu, dass eine strengere und einheitlichere Umsetzung dieser Leitsätze erforderlich ist; fordert die Kommission auf, sich weiterhin für eine Sensibilisierung für bewährte Verfahren und bestehende Instrumente wie z.B. die OECD-Leitlinien einzusetzen;
35. ist der Auffassung, dass die kleinen und mittleren Unternehmen nicht von einer aktiven Teilhabe an der globalisierten Wirtschaft ferngehalten werden dürfen, und fordert deshalb, dass die Kommission Anreize für die Vernetzung dieser Art von Unternehmen vorsieht; fordert ferner, dass die Statuten der europäischen Aktiengesellschaften und Genossenschaften so angepasst werden, dass auch diese Unternehmensformen gleichberechtigte Akteure in der globalisierten Wirtschaft werden;
36. nimmt zur Kenntnis, dass die WCSDG empfiehlt, die ILO solle ein globales Multi-Stakeholder Forum zur sozialen Verantwortung von Unternehmen einrichten; verweist darauf, dass die WCSDG einräumt, dass manche die tatsächliche Wirkung von Modellen der sozialen Verantwortung von Unternehmen skeptisch einschätzen; regt an, dass die Kommission weitere Sensibilisierungsmaßnahmen zur Förderung der sozialen Verantwortung von Unternehmen durchführt;
37. ist der Auffassung, dass die soziale und ökologische Verantwortung der multinationalen Konzerne klar festgelegt und dass die Europäische Union in diesem Bereich stärker tätig werden muss; ist der Auffassung, dass konkrete Folgemaßnahmen zur Arbeit des Multi-Stakeholder-Forums über die soziale Verantwortung der Unternehmen seit langem überfällig sind, und fordert die Kommission auf, ihre Mitteilung zu veröffentlichen;
38. unterstützt die Bemühungen der Kommission, die multinationalen Unternehmen für ihre soziale Verantwortung zu sensibilisieren, die bislang nur begrenzten Erfolg aufweisen konnten;
39. fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für die Einführung eines sozialen Gütezeichens vorzulegen, das auf Kriterien wie der Einhaltung von Menschenrechten und Gewerkschaftsrechten, dem Arbeitsumfeld, der Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmern, der Gleichbehandlung sowie sozialen und ethischen Überlegungen für Arbeitnehmer und die Bürger in der Nachbarschaft beruht;
40. stellt fest, dass die nationalen Migrationspolitiken zunehmend darauf abzielen, den Bedarf der heimischen Arbeitsmärkte zu decken; betont, dass Migrationspolitiken auf dem Internationalen Übereinkommen über den Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen beruhen müssen;
41. unterstreicht, dass eine Migrationspolitik konzipiert werden muss, die auf dem oben genannten Übereinkommen beruht und die zum einen den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes Rechnung tragen und zum anderen einen angemessenen Schutz der Rechte von Wanderarbeitnehmern und ihren Familien bieten würde;
42. weist darauf hin, dass das Thema Migration innerhalb der Globalisierungsdiskussion eine sowohl wichtige wie heikle Frage darstellt, die nur gelöst werden kann, wenn sich die Mitgliedstaaten auf ein gemeinsames Verfahren der Anerkennung und Integration geeinigt haben;
43. unterstreicht, wie wichtig eine bessere Unterrichtung der Menschen über sowohl die Vorzüge als auch die Herausforderungen der Globalisierung ist, und betont die diesbezügliche Bedeutung der Bildungseinrichtungen und der Medien;
44. fordert den Rat und die Kommission dringend auf, die notwendigen Ressourcen und Investitionen zur Förderung der vorgenannten Prozesse bereitzustellen;
45. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Beitritts- und Bewerberländer zu übermitteln.