Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens sowie den Austausch sicherheitsrelevanter Informationen zwischen den Mitgliedstaaten (KOM(2005)0048 – C6-0046/2005 – 2005/0008(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0048)(1),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0046/2005),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0310/2005),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. November 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Annahme einer gemeinschaftlichen Liste mit den Namen der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten vorrangig auf einen hohen Schutz der Fluggäste vor Sicherheitsrisiken abzielen. Darüber hinaus sollte allgemein den Erfordernissen des Verbraucherschutzes in vollem Umfang Rechnung getragen werden.
(2) Eine gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, die den geltenden Sicherheitskriterien nicht genügen, sollte den Fluggästen zur Kenntnis gebracht werden, um eine höchstmögliche Transparenz herzustellen. Diese gemeinschaftliche Liste sollte auf gemeinsamen Kriterien beruhen, die auf Gemeinschaftsebene erstellt werden.
(3) Für die in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführten Luftfahrtunternehmen sollte eine Betriebsuntersagung gelten. Die in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführten Betriebsuntersagungen sollten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag gilt, durchgesetzt werden.
(4) Luftfahrtunternehmen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten über keine Rechte zur Nutzung des Luftraums verfügen, können trotzdem in die Gemeinschaft fliegen und diese wieder verlassen, wenn ihre Flugzeuge mit oder ohne Besatzung von Unternehmen gemietet werden, die über solche Rechte verfügen. Es sollte vorgesehen werden, dass eine in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführte Betriebsuntersagung auch auf solche Luftfahrtunternehmen anwendbar ist, da diese Luftfahrtunternehmen anderenfalls in der Gemeinschaft tätig sein könnten, obwohl sie nicht die geltenden Sicherheitsnormen einhalten.
(5) Einem Luftfahrtunternehmen, für das eine Betriebsuntersagung gilt, könnte die Ausübung von Verkehrsrechten bei der Nutzung eines einschließlich Besatzung gemieteten Flugzeugs (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens, für das keine Betriebsuntersagung gilt, gestattet werden, wenn die geltenden Sicherheitsnormen eingehalten werden.
(6) Das Verfahren zur Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste sollte schnelle Entscheidungen ermöglichen, um den Fluggästen angemessene und aktuelle Sicherheitsinformationen zu bieten und zu gewährleisten, dass Luftfahrtunternehmen, die Sicherheitsmängel behoben haben, so schnell wie möglich von der Liste gestrichen werden. Gleichzeitig sollten die Verfahren die Verteidigungsrechte der Luftfahrtunternehmen beachten und internationale Übereinkommen und Konventionen, denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft beigetreten sind, insbesondere das Chicagoer Übereinkommen von 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt, unberührt lassen. Die von der Kommission zu erlassenden Durchführungsmaßnahmen sollten insbesondere diesen Anforderungen entsprechen.
(7) Ist gegen ein Luftfahrtunternehmen eine Betriebsuntersagung erlassen worden, so sollten angemessene Schritte eingeleitet werden, um dieses Luftfahrtunternehmen bei der Behebung der für diese Untersagung ausschlaggebenden Mängel zu unterstützen.
(8) In Ausnahmefällen sollte es Mitgliedstaaten gestattet sein, einseitige Maßnahmen zu ergreifen. Mitgliedstaaten sollten in dringenden Fällen sowie beim Auftreten eines unvorhergesehenen Sicherheitsproblems die Möglichkeit haben, unverzüglich eine Betriebsuntersagung für ihr eigenes Hoheitsgebiet zu erlassen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten in dem Fall, dass die Kommission beschlossen hat, ein Luftfahrtunternehmen nicht in der gemeinschaftliche Liste aufzuführen, in der Lage sein, bei einem Sicherheitsproblem, das in den anderen Mitgliedstaaten nicht besteht, eine Betriebsuntersagung zu erlassen oder aufrechtzuerhalten. Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinschaft und im Hinblick auf ein gemeinsames Herangehen an die Flugsicherheit von diesen Möglichkeiten zurückhaltend Gebrauch machen. Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt(4) und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit(5) sollten davon unberührt bleiben.
(9) Informationen über die Sicherheit von Luftfahrtunternehmen sollten in effizienter Weise veröffentlicht werden, beispielsweise durch die Nutzung des Internets.
(10) Damit die wettbewerblichen Rahmenbedingungen im Luftverkehr von größtmöglichem Nutzen für die Unternehmen und Fluggäste sind, ist es wichtig, dass die Verbraucher die für eine informierte Entscheidung erforderlichen Informationen erhalten.
(11) Die Identität des den Flug tatsächlich durchführenden Luftfahrtunternehmens ist eine wesentliche Information. Verbraucher, die einen Beförderungsvertrag abschließen, der sowohl einen Hin- als auch einen Rückflug umfassen kann, werden jedoch nicht immer über die Identität des Luftfahrtunternehmens, das den betreffenden Flug bzw. die betreffenden Flüge durchführt, unterrichtet.
(12) Die Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen(6) verlangt, dass den Verbrauchern bestimmte Informationen zur Verfügung gestellt werden; diese Informationen schließen jedoch nicht die Angabe der Identität des den Flug durchführenden Luftfahrtunternehmens ein.
(13) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen (CRS)(7) haben Verbraucher, die einen Flug über ein computergesteuertes Buchungssystem buchen, Anspruch auf Unterrichtung über die Identität des den Flug durchführenden Luftfahrtunternehmens. Dennoch ist es selbst im Linienflugverkehr Branchenpraxis, etwa im Fall des Wet-Lease oder Code-Sharing, dass das Luftfahrtunternehmen, das den Flug unter seinem Namen verkauft hat, diesen nicht tatsächlich durchführt, und der Fluggast bei Buchung ohne computergesteuertes Buchungssystem derzeit keinen gesetzlichen Anspruch darauf hat, über die Identität des Luftfahrtunternehmens, das ihn tatsächlich befördert, unterrichtet zu werden.
(14) Diese Praktiken erhöhen die Flexibilität und ermöglichen eine bessere Dienstleistung für die Fluggäste. Außerdem lassen insbesondere technisch begründete Änderungen in letzter Minute sich nicht immer vermeiden und tragen zur Sicherheit des Luftverkehrs bei. Diese Flexibilität sollte jedoch durch eine Überprüfung, ob die den Flug tatsächlich durchführenden Unternehmen die Sicherheitskriterien einhalten, und durch Verbrauchertransparenz ausgeglichen werden, um deren Recht auf eine informierte Entscheidung zu gewährleisten. Es sollte ein angemessener Ausgleich zwischen der Wirtschaftlichkeit der Luftfahrtunternehmen und dem Zugang der Fluggäste zu Informationen angestrebt werden.
(15) Luftfahrtunternehmen sollten hinsichtlich sicherheitsrelevanter Informationen eine Politik der Transparenz gegenüber Fluggästen betreiben. Die Veröffentlichung dieser Informationen sollte dazu beitragen, den Fluggästen den Grad der Zuverlässigkeit der Luftunternehmen in Sicherheitsfragen bewusst zu machen.
(16) Die Luftfahrtunternehmen sind für die Meldung von Sicherheitsmängeln bei den nationalen Flugsicherheitsbehörden sowie für die unverzügliche Behebung solcher Mängel verantwortlich. Es wird vom Flug- und Bodenpersonal erwartet, dass sie bei für sie ersichtlichen Sicherheitsmängeln angemessene Schritte einleiten. Wie sich aus Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt(8) ergibt, würde eine Bestrafung des Personals aus diesem Grund den Interessen der Flugsicherheit widersprechen.
(17) Zusätzlich zu Fällen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen(9) geregelt sind, sollte den Fluggästen in bestimmten anderen Fällen, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, das Recht auf Erstattung oder auf anderweitige Beförderung angeboten werden, wenn eine ausreichend direkte Verbindung zur Gemeinschaft besteht.
(18) Zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Verordnung sollte für die Folgen von Änderungen der Identität des den Beförderungsvertrag ausführenden Luftfahrtunternehmens das auf Verträge anwendbare Recht der Mitgliedstaaten und das einschlägigen Gemeinschaftsrecht maßgeblich sein, insbesondere die Richtlinien 90/314/EWG und 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen(10).
(19) Diese Verordnung ist Teil eines Rechtsetzungsprozesses mit dem Ziel eines effizienten und kohärenten Vorgehens zur Verbesserung der Sicherheit im Luftverkehr in der Gemeinschaft, in dem die Europäische Agentur für Flugsicherheit eine wichtige Rolle spielt. Durch eine Ausweitung der Zuständigkeitsbereiche dieser Agentur, etwa in Bezug auf Flugzeuge aus Drittstaaten, könnte ihre Rolle im Rahmen dieser Verordnung weiter ausgeweitet werden. Der weiteren Verbesserung der Qualität und Quantität von Sicherheitsinspektionen an Flugzeugen und deren Harmonisierung sollte besondere Beachtung geschenkt werden.
(20) Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, bei einem Sicherheitsrisiko, das durch den bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten nicht angemessen gelöst wurde, vorläufige Sofortmaßnahmen zu treffen. In einem solchen Fall sollte der die Kommission gemäß dieser Verordnung unterstützende Ausschuss nach dem Beratungsverfahren des Artikels 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(11) tätig werden.
(21) In allen anderen Fällen sollte der die Kommission gemäß dieser Verordnung unterstützende Ausschuss nach dem Regelungsverfahren des Artikels 5 des Beschlusses 1999/468/EG tätig werden.
(22) Artikel 9 der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen(12), sollte aus Gründen der Rechtssicherheit aufgehoben werden, da anderenfalls das Verhältnis zwischen dieser Verordnung und dem genannten Artikel unklar wäre.
(23) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften für Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen des Kapitels III dieser Verordnung zu verhängen sind, und deren Anwendung gewährleisten. Die Sanktionen, die sowohl zivilrechtlicher als auch verwaltungsrechtlicher Natur sein können, sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(24) Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung prüfen und nach einem ausreichenden Zeitraum über ihre Wirksamkeit Bericht erstatten.
(25) Jede zuständige Zivilluftfahrtbehörde in der Gemeinschaft kann beschließen, dass Luftfahrtunternehmen – einschließlich solcher, die nicht in dem Gebiet der Mitgliedstaaten tätig sind, in denen der Vertrag gilt – bei dieser Behörde einen Antrag auf Durchführung systematischer Kontrollen des den Antrag stellenden Luftfahrtunternehmens stellen könnten, um die Wahrscheinlichkeit zu bewerten, dass die geltenden Sicherheitsnormen eingehalten werden.
(26) Diese Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, auf nationaler Ebene ein Gütesiegelsystem für Luftfahrtunternehmen einzuführen, dessen Kriterien über die Mindestanforderungen im Bereich der Sicherheit gemäß dem Gemeinschaftsrecht hinaus weitere Gesichtspunkte umfassen könnten.
(27) Am 2. Dezember 1987 haben das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich in London in einer gemeinsamen Erklärung ihrer Minister für auswärtige Angelegenheiten eine engere Zusammenarbeit bei der Nutzung des Fughafens Gibraltar vereinbart. Diese Vereinbarung ist noch nicht wirksam –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
1. Diese Verordnung legt Vorschriften fest:
a)
zur Erstellung und Veröffentlichung einer auf gemeinsamen Kriterien beruhenden gemeinschaftlichen Liste von Luftfahrtunternehmen, gegen die aus Sicherheitsgründen eine Betriebsuntersagung in der Gemeinschaft erlassen wurde, und
b)
über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des Luftfahrtunternehmens, das ihren Flug durchführt.
2. Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen von Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flughafen befindet.
3. Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar wird bis zum Wirksamwerden der Regelung ausgesetzt, die in der Gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen Spaniens und des Vereinigten Königreichs unterrichten den Rat über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a)
"Luftfahrtunternehmen" ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung;
b)
"Beförderungsvertrag" einen Vertrag über Luftverkehrsdienste oder einen solche Dienste umfassenden Vertrag; die Beförderung kann zwei oder mehr Flüge umfassen, die von demselben oder von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden;
c)
"Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr" das Luftfahrtunternehmen, das einen Beförderungsvertrag mit einem Fluggast schließt, oder im Falle einer Pauschalreise, der Reiseveranstalter. Jeder Verkäufer von Flugscheinen gilt auch als Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr;
d)
"Verkäufer von Flugscheinen" den Verkäufer eines Flugscheins, der einem Fluggast einen Beförderungsvertrag vermittelt, unabhängig davon, ob es sich um einen Flug allein oder als Teil einer Pauschalreise handelt, soweit es sich nicht um ein Luftfahrtunternehmen oder einen Reiseveranstalter handelt;
e)
"ausführendes Luftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen juristischen oder natürlichen Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;
f)
"Betriebserlaubnis oder technische Genehmigung" jeden legislativen oder verwaltungstechnischen Akt eines Mitgliedstaats, der vorsieht, dass ein Luftfahrtunternehmen Luftverkehrsdienste zu seinen Flughäfen und von seinen Flughäfen durchführen, in seinem Luftraum operieren oder Verkehrsrechte wahrnehmen kann;
g)
"Betriebsuntersagung" die Ablehnung, die Aussetzung, den Widerruf oder die Beschränkung der Betriebserlaubnis oder technischen Genehmigung für ein Luftfahrtunternehmen aus Sicherheitsgründen, oder alle gleichwertigen Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf ein Luftfahrtunternehmen, das über keine Verkehrsrechte in der Gemeinschaft verfügt, dessen Flugzeuge jedoch anderenfalls im Rahmen eines Mietvertrags in der Gemeinschaft eingesetzt werden könnten;
h)
"Pauschalreise" die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 90/314/EWG definierten Leistungen;
i)
"Buchung" den Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr akzeptiert und registriert wurde;
j)
"geltende Sicherheitsnormen" im Chicagoer Übereinkommen und dessen Anhängen sowie gegebenenfalls im einschlägigen Gemeinschaftsrecht enthaltene internationale Sicherheitsnormen.
KAPITEL II
Gemeinschaftliche Liste
Artikel 3
Erstellung der gemeinschaftlichen Liste
1. Zur Erhöhung der Luftverkehrssicherheit wird eine Liste von Luftfahrtunternehmen erstellt, die in der Gemeinschaft einer Betriebsuntersagung unterliegen (nachstehend "gemeinschaftliche Liste" genannt). Jeder Mitgliedstaat sorgt in seinem Hoheitsgebiet für die Durchsetzung der in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführten Betriebsuntersagungen gegenüber den Luftfahrtunternehmen, gegen die diese Untersagungen ergangen sind.
2. Die gemeinsamen Kriterien zum Erlass einer Betriebsuntersagung gegen Luftfahrtunternehmen, die auf den einschlägigen Sicherheitsnormen beruhen, sind im Anhang geregelt (nachstehend "gemeinsame Kriterien" genannt). Die Kommission kann den Anhang nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren ändern, insbesondere um der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung Rechnung zu tragen.
3. Zum Zwecke der erstmaligen Erstellung der gemeinschaftlichen Liste teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum …(13) die Identität der Luftfahrtunternehmen mit, die in ihrem Gebiet einer Betriebsuntersagung unterliegen, und die Gründe, die zum Erlass dieser Untersagungen geführt haben, sowie alle anderen relevanten Informationen. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über diese Betriebsuntersagungen.
4. Innerhalb eines Monats nach Erhalt der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen beschließt die Kommission auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren über eine Betriebsuntersagung gegenüber den betroffenen Luftfahrtunternehmen und erstellt die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die sie eine Betriebsuntersagung erlassen hat.
Artikel 4
Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste
1. Die gemeinschaftliche Liste wird aktualisiert, um
a)
eine Betriebsuntersagung gegenüber einem Luftfahrtunternehmen zu erlassen und dieses Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien in die gemeinschaftliche Liste aufzunehmen;
b)
ein Luftfahrtunternehmen aus der gemeinschaftlichen Liste zu streichen, wenn der Sicherheitsmangel oder die Sicherheitsmängel, die zur Aufnahme des Luftfahrtunternehmens in die gemeinschaftliche Liste geführt hat bzw. haben, beseitigt wurde bzw. wurden und es auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien keinen weiteren Grund mehr gibt, das Luftfahrtunternehmen in der gemeinschaftlichen Liste zu belassen;
c)
die Bedingungen einer Betriebsuntersagung zu ändern, die gegenüber einem in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführten Luftfahrtunternehmen erlassen wurde.
2. Die Kommission beschließt von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, die gemeinschaftliche Liste nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren und auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien auf den neuesten Stand zu bringen, sobald dies gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erforderlich ist. Die Kommission prüft mindestens alle drei Monate, ob eine Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste erforderlich ist.
3. Die Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Flugsicherheit übermitteln der Kommission alle Informationen, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Bedeutung sein können. Die Kommission leitet alle einschlägigen Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.
Artikel 5
Vorläufige Maßnahmen zur Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste
1. Ist offensichtlich, dass ein weiterer Betrieb eines Luftfahrtunternehmens in der Gemeinschaft ein gravierendes Sicherheitsrisiko darstellen kann, und dass ein solches Risiko nicht zufrieden stellend durch Dringlichkeitsmaßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 beseitigt wurde, so kann die Kommission die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe c genannten Maßnahmen nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren vorläufig erlassen.
2. Die Kommission legt die Angelegenheit dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Ausschuss so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zehn Arbeitstagen vor und beschließt, nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen Maßnahmen zu bestätigen, zu ändern, aufzuheben oder zu verlängern.
Artikel 6
Außerordentliche Maßnahmen
1. Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht, in dringenden Fällen als Reaktion auf ein unvorhergesehenes Sicherheitsproblem unter Berücksichtigung der gemeinsamen Kriterien eine sofortige Betriebsuntersagung für ihr eigenes Hoheitsgebiet zu erlassen.
2. Ein Beschluss der Kommission, ein Luftfahrtunternehmen nicht nach dem in Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren in die gemeinschaftliche Liste aufzunehmen, hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, auf Grund eines speziell diesen Mitgliedstaat betreffenden Sicherheitsproblems eine Betriebsuntersagung gegenüber einem Luftfahrtunternehmen zu erlassen oder eine solche Betriebsuntersagung aufrechtzuerhalten.
3. In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission, die die anderen Mitgliedstaaten unterrichtet. In dem in Absatz 1 genannten Fall beantragt der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission unverzüglich die Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste gemäß Artikel 4 Absatz 2.
Artikel 7
Verteidigungsrechte
Die Kommission stellt sicher, dass das betroffene Luftfahrtunternehmen bei der Annahme von Beschlüssen nach Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Gelegenheit erhält, sich hierzu zu äußern, wobei in einigen Fällen die Notwendigkeit eines Dringlichkeitsverfahren zu berücksichtigen ist.
Artikel 8
Durchführungsmaßnahmen
1. Die Kommission nimmt nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung ausführlicher Regeln zu den in diesem Kapitel genannten Verfahren an.
2. Wenn die Kommission solche Maßnahmen beschließt, trägt sie der Notwendigkeit gebührend Rechnung, schnell Beschlüsse zur Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste zu fassen, und sieht gegebenenfalls die Möglichkeit eines Dringlichkeitsverfahrens vor.
Artikel 9
Veröffentlichung
1. Die gemeinschaftliche Liste und jede Änderung der Liste wird unmittelbar im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
2. Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um insbesondere durch die Nutzung des Internets den Zugang der Öffentlichkeit zu der auf den jeweils neuesten Stand gebrachten gemeinschaftlichen Liste zu erleichtern.
3. Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr, die nationalen Zivilluftfahrtbehörden, die Europäische Agentur für Flugsicherheit und die Flughäfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bringen den Fluggästen die gemeinschaftliche Liste sowohl auf ihren Internetseiten und gegebenenfalls auch in ihren Räumlichkeiten zur Kenntnis.
KAPITEL III
Unterrichtung von Fluggästen
Artikel 10
Geltungsbereich
1. Dieses Kapitel gilt für die Beförderung von Fluggästen auf dem Luftwege, wenn der Flug Teil eines Beförderungsvertrags ist und diese Beförderung in der Gemeinschaft begonnen hat, und
a)
der Flug von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeht, für das der Vertrag gilt, oder
b)
der Flug von einem Flughafen in einem Drittstaat ausgeht und auf einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, für das der Vertrag gilt, ankommt, oder
c)
der Flug von einem Flughafen in einem Drittstaat ausgeht und auf einem solchen Flughafen ankommt.
2. Dieses Kapitel gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Linienflug handelt oder nicht, sowie unabhängig davon, ob der Flug Teil einer Pauschalreise ist oder nicht.
3. Dieses Kapitel berührt nicht die Rechte der Fluggäste nach der Richtlinie 90/314/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89.
Artikel 11
Informationen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
1. Bei der Buchung unterrichtet der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr unabhängig vom genutzten Buchungsweg die Fluggäste bei der Buchung über die Identität des/der ausführenden Luftfahrtunternehmen(s).
2. Ist die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens bei der Buchung noch nicht bekannt, so stellt der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr sicher, dass der Fluggast über den Namen des bzw. der Luftfahrtunternehmen unterrichtet wird, das bzw. die wahrscheinlich als ausführende(s) Luftfahrtunternehmen der betreffenden Flüge tätig wird bzw. werden. In diesem Fall sorgt der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr dafür, dass der Fluggast über die Identität des bzw. der ausführenden Luftfahrtunternehmen unterrichtet wird, sobald diese Identität feststeht.
3. Wird das bzw. die ausführenden Luftfahrtunternehmen nach der Buchung gewechselt, so leitet der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr unabhängig vom Grund des Wechsels unverzüglich alle angemessenen Schritte ein, um sicherzustellen, dass der Fluggast so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. In jedem Fall werden die Fluggäste bei der Abfertigung oder, wenn keine Abfertigung bei einem Anschlussflug erforderlich ist, beim Einstieg unterrichtet.
4. Das Luftfahrtunternehmen oder gegebenenfalls der Reiseveranstalter sorgen dafür, dass der betreffende Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr über die Identität des oder der Luftfahrtunternehmen unterrichtet wird, sobald diese Identität feststeht, insbesondere im Falle eines Wechsels des Luftfahrtunternehmens.
5. Wurde ein Verkäufer von Flugscheinen nicht über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens unterrichtet, so ist er für die Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Artikels nicht verantwortlich.
6. Die Verpflichtung des Vertragspartners für die Beförderung im Luftverkehr zur Unterrichtung des Fluggasts über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist in den für den Beförderungsvertrag geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuführen.
Artikel 12
Recht auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
1. Diese Verordnung berührt nicht das Recht auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
2. In Fällen, in denen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 keine Anwendung findet, und
a)
das dem Fluggast mitgeteilte ausführende Luftfahrtunternehmen in die gemeinschaftliche Liste aufgenommen wurde und einer Betriebsuntersagung unterliegt, was zur Annullierung des betreffenden Fluges geführt hat oder zu einer solchen Annullierung geführt hätte, wenn der Flug innerhalb der Gemeinschaft durchgeführt worden wäre, oder
b)
das dem Fluggast mitgeteilte ausführende Luftfahrtunternehmen durch ein anderes ausführendes Luftfahrtunternehmen ersetzt wurde, das in die gemeinschaftliche Liste aufgenommen wurde und einer Betriebsuntersagung unterliegt, was zur Annullierung des betreffenden Fluges geführt hat oder zu einer solchen Annullierung geführt hätte, wenn der Flug innerhalb der Gemeinschaft durchgeführt worden wäre,
bietet der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr, der Vertragspartner des Beförderungsvertrags ist, dem Fluggast das Recht auf Erstattung oder auf anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 an, vorausgesetzt, der Fluggast hat sich, wenn der Flug nicht annulliert wurde, entschieden, diesen Flug nicht anzutreten.
3. Absatz 2 des vorliegenden Artikels gilt unbeschadet des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Artikel 13
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten treffen die zur Einhaltung der in diesem Kapitel festgelegten Regeln erforderlichen Maßnahmen und legen für Verstöße gegen diese Regeln Sanktionen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
KAPITEL IV
Schlussbestimmungen
Artikel 14
Information und Änderung
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum …(14) Bericht über die Anwendung der Verordnung. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht Vorschläge für eine Änderung der Verordnung bei.
Artikel 15
Ausschuss
1. Die Kommission wird von dem in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 genannten Ausschuss (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
4. Die Kommmission kann den Ausschuss mit jeder weiteren Frage, die die Anwendung dieser Verordnung betrifft, befassen.
5. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 16
Aufhebung
Artikel 9 der Richtlinie 2004/36/EG wird aufgehoben.
Artikel 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel 10, 11 und 12 gelten ab dem …(15) und Artikel 13 gilt ab dem …(16)*
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG
Gemeinsame Kriterien für die Prüfung einer Betriebsuntersagung aus Sicherheitsgründen auf Gemeinschaftsebene
Beschlüsse über Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene werden auf der Grundlage jedes Einzelfalls getroffen. In Abhängigkeit von der Sachlage jedes Einzelfalls kann ein Luftfahrtunternehmen oder können alle im selben Staat zugelassenen Luftfahrtunternehmen einer Maßnahme auf Gemeinschaftsebene unterliegen.
Bei der Prüfung, ob ein Luftfahrtunternehmen gänzlich oder zum Teil einer Betriebsuntersagung unterliegen sollte, ist zu prüfen, ob das Luftfahrtunternehmen die geltenden Sicherheitsnormen unter Berücksichtigung folgender Punkte erfüllt:
1. Stichhaltige Beweise für gravierende Sicherheitsmängel seitens eines Luftfahrtunternehmens:
– Berichte, die gravierende Sicherheitsmängel aufzeigen oder belegen, dass das Luftfahrtunternehmen nichts unternimmt, um die zuvor bei Vorfeldinspektionen gemäß dem Programm zur Beurteilung der Sicherheit ausländischer Luftfahrzeuge (SAFA) erkannten und dem Luftfahrtunternehmen mitgeteilten Mängel zu beheben;
– Schwere Sicherheitsmängel, die im Rahmen der Bestimmungen zur Erhebung von Informationen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2004/36/EG zur Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten festgestellt wurden;
– Betriebsuntersagung, die ein Drittstaat gegenüber einem Luftfahrtunternehmen auf Grund belegter Mängel hinsichtlich internationaler Sicherheitsnormen erlassen hat;
– Information über belegte Unfälle oder schwere Störungen, die auf latente systematische Sicherheitsmängel hinweisen.
2. Fehlende Fähigkeit und/oder Bereitschaft eines Luftfahrtunternehmens, Sicherheitsmängel zu beheben, die sich zeigen in:
– fehlender Transparenz oder fehlende angemessene und rechtzeitige Mitteilung seitens eines Luftfahrtunternehmens in Folge einer Anfrage durch die Zivilluftfahrtbehörde eines Mitgliedstaates bezüglich der Sicherheitsaspekte seines Flugbetriebs;
– einem unangemessenen oder unzureichenden Plan zur Mängelbehebung nach einem erkannten schweren Sicherheitsmangel.
3. Fehlende Fähigkeit und/oder Bereitschaft der für die Kontrolle eines Luftfahrtunternehmens zuständigen Behörden, Sicherheitsmängel abzuhelfen, die sich zeigen in:
– fehlender Kooperation mit der Zivilluftfahrtbehörde eines Mitgliedstaats seitens der zuständigen Behörden eines anderen Staates, nachdem Bedenken bezüglich der Sicherheit des Betriebs eines in diesem Staat genehmigten oder zugelassenen Luftfahrtunternehmens vorgebracht wurden;
– fehlender Fähigkeit der für das Luftfahrtunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden, die geltenden Sicherheitsnormen um- oder durchzusetzen. Insbesondere sollte Folgendes Berücksichtigung finden:
a)
Prüfungen und Pläne für Abhilfemaßnahmen entsprechend dem Allgemeinen Sicherheitsprüfungsprogramm der IATA beziehungsweise gemäß dem anwendbaren Gemeinschaftsrecht;
b)
Frühere Ablehnung bzw. Aufhebung der Betriebserlaubnis oder technischen Genehmigung eines der Aufsicht dieses Staates unterliegenden Luftfahrtunternehmens durch einen anderen Staat;
c)
Ausstellung der Bescheinigung des Luftfahrtunternehmens nicht durch die für den Hauptgeschäftssitz des Luftfahrtunternehmens zuständige Behörde;
– fehlender Fähigkeit der zuständigen Behörden des Staates, in dem das durch das Luftfahrtunternehmen genutzte Luftfahrzeug eingetragen ist, das von dem Luftfahrtunternehmen genutzte Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen gemäß dem Chicagoer Übereinkommen zu kontrollieren.
Kernkraftwerk Bohunice V1 in der Slowakakischen Republik *
231k
66k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung des Protokolls Nr. 9 über das Kernkraftwerk Bohunice V1 in der Slowakischen Republik zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (KOM(2004)0624 – C6-0205/2004 – 2004/0221(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004)0624)(1),
– gestützt auf Artikel 203 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0205/2004),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0282/2005),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. präzisiert, dass die im Vorschlag für eine Verordnung angegebenen Mittel rein indikativen Charakter haben, bis eine Einigung über die Finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2007 und die folgenden Jahre erzielt worden ist;
3. fordert die Kommission auf, nach der Annahme der nächsten Finanziellen Vorausschau die im Vorschlag für eine Verordnung angegebenen Beträge zu bestätigen oder gegebenenfalls die angepassten Beträge dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Billigung zu unterbreiten, um auf diese Weise die Vereinbarkeit mit den Obergrenzen sicherzustellen;
4. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 119 Absatz 2 des Euratom-Vertrags entsprechend zu ändern;
5. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
6. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
7. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Änderungen des Parlaments
Abänderung 1 Erwägung 3
(3) Die Europäische Union hat daneben anerkannt, dass die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Rückbau des Kernkraftwerks Bohunice V1 über die derzeitige Finanzielle Vorausschau hinaus fortgesetzt werden müssen und dass diese Maßnahmen eine beträchtliche finanzielle Belastung für die Slowakei darstellen. Dieser Umstand wird bei Entscheidungen über die Fortsetzung der Finanzhilfe der Union in diesem Bereich nach 2006 berücksichtigt.
(3) Die Europäische Union hat daneben anerkannt, dass die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Rückbau des Kernkraftwerks Bohunice V1 über die derzeitige Finanzielle Vorausschau hinaus fortgesetzt werden müssen und dass diese Maßnahmen eine beträchtliche finanzielle Belastung für die Slowakei darstellen. Die Europäische Union ist sich ferner bewusst, dass dieser Rückbau sich naturgemäß und wegen seines Umfangs über mehrere Jahre hinziehen und nach der Finanziellen Vorausschau für 2007-2013 noch nicht abgeschlossen sein wird. Dieser Umstand wird bei Entscheidungen über die Fortsetzung der Finanzhilfe der Union in diesem Bereich nach 2006 berücksichtigt.
Abänderung 2 Erwägung 4 a (neu)
(4a) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erkennen die von der Slowakei unternommenen Bemühungen zur Verbesserung der Sicherheit des Kernkraftwerks Bohunice V1 vor dem Beitritt sowie die Tatsache, dass das Land zwischen 1993 und 2000 etwa 250 Millionen EUR in Sicherheitsmaßnahmen investiert hat, an; sie werden dem bei der Entscheidung über die Höhe der finanziellen Hilfe, die für die Slowakei bereitgestellt werden soll, Rechnung tragen.
Abänderung 3 Erwägung 4 b (neu)
(4b) Auch nach dem 31. Dezember 2013 sollte eine weitere finanzielle Unterstützung der Union aus dem Gemeinschaftshaushalt bereitgestellt werden.
Abänderung 4 Erwägung 4 c (neu)
(4c) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erkennen ferner an und berücksichtigt entsprechend, dass die Slowakei aufgrund der vorzeitigen Schließung des Kernkraftwerks Bohunice V1 nicht alle erforderlichen Mittel für den Rückbau aufbringen kann, da ihre Bereitstellung entsprechend der ursprünglichen Lebensdauer der Anlage eigentlich schrittweise erfolgen sollte.
Abänderung 5 Erwägung 5
(5) Es ist daher angezeigt, für den Zeitraum von 2007 bis 2013 einen Betrag von 237 Mio. EUR zur Finanzierung des Rückbaus des Kernkraftwerks Bohunice V1 zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts vorzusehen.
(5) Es ist daher angezeigt, für den Zeitraum von 2007 bis 2013 einen Betrag von 400 Millionen EUR zur Finanzierung des Rückbaus des Kernkraftwerks Bohunice V1 zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts vorzusehen.
Abänderung 6 Erwägung 5 a (neu)
(5a) Die jüngsten Vorschläge der slowakischen Behörden zur Aufstockung der für den Nuklearsektor in der Slowakei im Rahmen eines nationalen Stilllegungsfonds zur Verfügung gestellten staatlichen Beihilfen sollten von der Kommission gemäß dem Gemeinschaftsrecht geprüft werden.
Abänderung 7 Erwägung 5 b (neu)
(5b) Die Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt für den Rückbau sollten nicht zu Wettbewerbsverzerrungen für die Energieversorgungsunternehmen auf dem Energiemarkt in der Europäischen Union führen. Diese Mittel sollten ferner zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden, mit denen der Verlust der Produktionskapazitäten entsprechend dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht für folgende Bereiche ausgeglichen wird:
(i) erneuerbare Energiequellen;
(ii)Energieeffizienz beim Endverbrauch;
(iii)Sicherheit der Elektrizitätsversorgung.
Abänderung 16 Erwägung 5 c (neu)
(5c) Die Europäische Union und insbesondere diejenigen Mitgliedstaaten, die von der Schließung des Kernkraftwerks Bohunice V1 profitieren werden, sollten den zusätzlichen Betrag von 163 Millionen EUR im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens zur Verfügung stellen.
Abänderung 8 Erwägung 8 a (neu)
(8a) Als Ausgleich für die Folgen der vorzeitigen Schließung sollte der Rückbau des Kernkraftwerks Bohunice V1 auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die entsprechend der Lissabon-Strategie der Entwicklung und dem Wachstum in der Slowakei am besten dienlich ist.
Abänderung 9 Erwägung 8 b (neu)
(8b) Damit der Rückbau des Kernkraftwerks Bohunice V1 auf möglichst effiziente Art und Weise erfolgt, sollte er unter Verwendung des besten verfügbaren Knowhow unter gebührender Berücksichtigung der Besonderheiten und technischen Spezifikationen der abzuschaltenden Blöcke durchgeführt werden.
Abänderung 10 Artikel 2
Der durch diese Verordnung gewährte Gemeinschaftsbeitrag zum Programm wird geleistet zur finanziellen Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen des Rückbaus des Kernkraftwerks Bohunice V1, Maßnahmen zur Umweltsanierung entsprechend dem Besitzstand und zur Modernisierung konventioneller Stromerzeugungskapazitäten, mit denen die Produktionskapazität der beiden Reaktoren des Kernkraftwerks Bohunice V1 ersetzt werden soll, sowie sonstigen Maßnahmen, die sich aus dem Beschluss zur Abschaltung und zum Rückbau dieses Kernkraftwerks ergeben und die zur erforderlichen Umstrukturierung, zur Umweltsanierung und zur Modernisierung der Energieerzeugung, -übertragung und -verteilung in der Slowakei sowie zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit und zur Steigerung der Energieeffizienz des Landes beitragen.
Der durch diese Verordnung gewährte Gemeinschaftsbeitrag zum Programm ist für die finanzielle Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen des Rückbaus des Kernkraftwerks Bohunice V1 bestimmt, einschließlich:
(i)Maßnahmen zur Umweltsanierung entsprechend dem Gemeinschaftsrecht,
(ii)Maßnahmen zum Aufbau neuer Produktionskapazitäten und zur Modernisierung bestehender Stromerzeugungskapazitäten, mit denen die Produktionskapazität der beiden Reaktoren des Kernkraftwerks Bohunice V1 ersetzt werden soll,
(iii) sonstiger Maßnahmen, die sich aus dem Beschluss zur Abschaltung und zum Rückbau dieses Kernkraftwerks ergeben und die im Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht und durch dessen Umsetzung zur erforderlichen Umstrukturierung, zur Umweltsanierung und zur Modernisierung der Energieerzeugung, -übertragung und -verteilung in der Slowakei sowie zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit und zur Steigerung der Energieeffizienz des Landes beitragen.
Abänderung 11 Artikel 2 Absatz 1 a (neu)
Die aus dem Gemeinschaftshaushalt zu unterstützenden Maßnahmen werden von der Kommission im Jahr 2006 genauer festgelegt, nach dem ihr der entsprechende Rückbauplan vorgelegt wurde, in dem die slowakischen Behörden alle notwendigen Informationen über den Rückbau zusammengefasst haben. Die Kommission fasst den jährlichen Beschluss über die Genehmigung der zu finanzierenden Maßnahmen auf der Grundlage dieses Plans.
Abänderung 12 Artikel 3 Absatz 1
Zur Durchführung der in Artikel 2 vorgesehenen Maßnahmen sind im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 Finanzmittel in Höhe von 237 Mio. EUR erforderlich.
Zur Durchführung der in Artikel 2 vorgesehenen Maßnahmen sind im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 Finanzmittel in Höhe von 400 Millionen EUR erforderlich.
Abänderung 13 Artikel 3 Absatz 3
Die Höhe der für das Programm bereitgestellten Mittel kann im Laufe des Zeitraums vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 revidiert werden, um den bei der Durchführung des Programms erreichten Fortschritten Rechnung zu tragen und zu gewährleisten, dass Finanzplanung und Mittelzuweisung tatsächlich nach Maßgabe des Finanzbedarfs und der Aufnahmekapazität erfolgen.
Die Höhe der für das Programm jährlich bereitgestellten Mittel kann im Laufe des Zeitraums vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 variieren, um den bei der Durchführung des Programms erreichten Fortschritten Rechnung zu tragen und zu gewährleisten, dass Finanzplanung und Mittelzuweisung tatsächlich nach Maßgabe des Finanzbedarfs und der Aufnahmekapazität erfolgen.
Abänderung 14 Artikel 3 Absatz 3 a (neu)
Eine finanzielle Unterstützung aus dem Gemeinschaftshaushalt für den in Artikel 2 dargelegten Zweck ist über den 31. Dezember 2013 hinaus vorzusehen.
Abänderung 15 Artikel 4
Bei bestimmten Maßnahmen kann der vorgesehene Beitrag sich auf bis zu 100 % der Gesamtausgaben belaufen. Es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um einerseits die Praxis der Kofinanzierung fortzusetzen, die im Rahmen der Heranführungsstrategie und der im Zeitraum 2004-2006 geleisteten Unterstützung für die Rückbauarbeiten in der Slowakei eingeführt worden ist, und andererseits gegebenenfalls weitere Quellen für eine Kofinanzierung zu erschließen.
Bei bestimmten Maßnahmen kann der vorgesehene Beitrag der Gemeinschaft sich auf bis zu 100 % der Gesamtausgaben belaufen. Es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um einerseits die Praxis der Kofinanzierung fortzusetzen, die im Rahmen der Heranführungsstrategie und der im Zeitraum 2004-2006 geleisteten Unterstützung für die Rückbauarbeiten in der Slowakei eingeführt worden ist, und andererseits gegebenenfalls weitere Quellen für eine Kofinanzierung zu erschließen.
– unter Hinweis auf den Zweiten Aktionsplan für die Nördliche Dimension 2004–2006, der vom Europäischen Rat am 16./17. Oktober 2003 in Brüssel gebilligt wurde,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2003 an den Rat und das Europäische Parlament über ein Größeres Europa – Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn (KOM(2003)0104),
– angesichts der Rolle der Nördlichen Dimension bei der Umsetzung der "Road Maps" EU-Russland zur Schaffung der vier Gemeinsamen Räume (Gemeinsamer Wirtschaftsraum, Gemeinsamer Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, Gemeinsamer Raum der äußeren Sicherheit und Gemeinsamer Raum für Forschung, Bildung und Kultur), die auf dem 15. EU-Russland-Gipfel am 10. Mai 2005 in Moskau angenommen wurden,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Nördlichen Dimension, insbesondere die am 16. Januar 2003(1) und am 20. November 2003(2) angenommenen Entschließungen zum Zweiten Aktionsplan für die Nördliche Dimension,
– unter Hinweis auf den Jährlichen Fortschrittsbericht der Kommission vom 20. Mai 2005 über die Umsetzung des Aktionsplans für die Nördliche Dimension und die Aussprache im Europäischen Parlament vom 8. September 2005,
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der amtierende Ratsvorsitz ein Ministertreffen zur Nördlichen Dimension am 21. November 2005 in Brüssel gefordert hat, um nach Ablauf des derzeitigen Aktionsplans im Jahr 2006 einen Plan für die Zukunft der Nördlichen Dimension auszuarbeiten,
B. in der Erwägung, dass die Kommission derzeit ihre Vorschläge für die Zukunft der Politik im Bereich der Nördlichen Dimension ausarbeitet, die 2006 angenommen werden und 2007 in Kraft treten sollen,
C. in der Erwägung, dass der Europäische Rat wiederholt die Bedeutung der Nördlichen Dimension sowohl für die internen Politikbereiche der Union als auch für ihre Außenbeziehungen hervorgehoben hat und dass die Europäische Union ihre Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik sowie ihre Instrumente weiterentwickeln muss, um die unterschiedlichen Dimensionen der Union in kohärenter Weise miteinander zu verbinden,
D. in der Erwägung, dass sich durch die Erweiterung der EU die geopolitische Landkarte Nordeuropas verändert und der geografische Fokus der EU nach Nordosten verschoben hat, dass die Nördliche Dimension sowohl neue Möglichkeiten als auch Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere in Bezug auf das Verhindern des Entstehens neuer Barrieren zwischen der EU und ihren nördlichen Nachbarn verhindert, und dass durch die Erweiterung die Zusammenarbeit im Ostseeraum eine neue Bedeutung erhalten hat, da alle Ostsee-Anrainerstaaten mit Ausnahme Russlands Mitglieder der Europäischen Union sind, wodurch die Ausarbeitung einer gesonderten Ostsee-Strategie im Rahmen der Nördlichen Dimension erforderlich sein wird,
E. in der Erwägung, dass die früher genannten politischen Ziele des Europäischen Parlaments bezüglich der Nördlichen Dimension nur teilweise erreicht worden sind, dass insbesondere seine Forderungen nach stärkerer Einbeziehung von Parlamentariern und anderen gewählten Vertretern durch die Einrichtung des Forums für die Nördliche Dimension noch zu erfüllen bleiben und dass die Politik im Bereich der Nördlichen Dimension nach wie vor nur wenig wahrnehmbar ist und unter einer mangelnden Koordinierung zwischen den verschiedenen Akteuren leidet; in der Erwägung, dass es die Tätigkeit seiner Interfraktionellen Arbeitsgruppe für den Ostseeraum mit der Erarbeitung von Leitlinien für die weitere Integration in dieser Region sowie die Initiative, eine europäische Strategie für den Ostseeraum, vor allem als inneren Pfeiler der Nördlichen Dimension, zu entwickeln, unterstützt,
F. in der Erwägung, dass die Hauptziele der künftigen Politik im Bereich der Nördlichen Dimension die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens zur Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwecks mehr Stabilität, Wohlstand und nachhaltiger Entwicklung in Nordeuropa und der Arktis sowie die Förderung von Handel, Investitionen und Infrastrukturen, die Nutzung von Energieressourcen, die Erleichterung des grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehrs mit gleichzeitig enger Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und die Förderung der produktiven Beschäftigung sowie des sozialen und kulturellen Austauschs sind,
G. in der Erwägung, dass sich die Nördliche Dimension seit ihrer Einführung im Jahr 1999 als effizient sowie politisch, wirtschaftlich und sozial wertvoll erwiesen hat und dass sie sich auf eine der herausforderndsten Regionen Europas mit einem enormen Potenzial für die künftige Zusammenarbeit mit Russland, Island und Norwegen bezieht,
H. unter besonderem Hinweis auf den Wert und die Auswirkungen der Umweltpolitik im Rahmen der Nördlichen Dimension für die gesamte Region, z.B. der Abwasseraufbereitungsanlage von St.-Petersburg, jedoch unter Betonung der weiteren Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten – insbesondere zur Reduzierung der Eutrophierung – sowie zwischen der EU und Russland, um die Gefahr von Öltanker-Unfällen und die mit der Ausbeutung von Ölfeldern verbundenen Gefahren zu verringern und die nukleare Sicherheit sowie die Atommüllbeseitigung zu verbessern; in der Erwägung, dass die Ostsee bereits stark verschmutzt und aufgrund ihrer Lage als Binnenmeer besonders gefährdet ist,
1. unterstreicht, dass die Nördliche Dimension sichtbarer gemacht werden muss, um ihre Ziele zu erreichen, und dass eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren nach wie vor eine entscheidende Herausforderung ist; ist der Auffassung, dass der Nördlichen Dimension dieselbe Aufmerksamkeit zuteil werden sollte wie anderen Modellen der regionalen Zusammenarbeit; fordert die Kommission sowie die derzeitige und die künftige Ratspräsidentschaft auf, die erfolgreiche Fortsetzung der laufenden Verhandlungen über die Zukunft der Nördlichen Dimension zu garantieren und das Europäische Parlament vollständig an dieser Arbeit zu beteiligen;
2. fordert die Kommission auf, einen umfassenden Ansatz in den externen Politikmaßnahmen der Union im Bereich der Nördlichen Dimension sowohl bilateral als auch multilateral zu konzipieren und dabei auch die Ostsee und die Barentssee-Region sowie die Arktis insgesamt einzubeziehen; unterstreicht den besonderen Status Russlands als Schlüsselpartner bei gleichzeitiger Hervorhebung der wichtigen Rolle der anderen nördlichen Nachbarn, Islands und Norwegens, sowie der anderen Partner in der Arktis, Kanadas und der Vereinigten Staaten; betont, wie wichtig die vollständige Einbeziehung der nördlichen Nachbarn in die Neue Nachbarschaftspolitik und deren Berücksichtigung in der Verordnung über ein Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument sind;
3. unterstreicht, dass die Nördliche Dimension mit dem erfolgreichen Beitritt von zehn neuen Ländern, darunter den an der Nördlichen Dimension beteiligten, in eine neue Phase eingetreten ist; fordert die Kommission auf, ausreichende Finanzmittel für die Politik im Bereich der Nördlichen Dimension bereitzustellen, um neue künftige Partnerschaften, unter anderem in den Bereichen Verkehr, Logistik, Energie und Kultur, ins Auge zu fassen; ist der Auffassung, dass die Partnerschaft im Sozial- und Gesundheitswesen angemessener unterstützt werden sollte; fordert die Kommission auf, sich im Rahmen ihrer derzeitigen Arbeit bezüglich der Zukunft der Nördlichen Dimension ernsthaft mit der Frage zu befassen, ob eine gesonderte Haushaltslinie für die Nördliche Dimension dazu beitragen würde, sie sichtbarer zu machen und gleichzeitig ihren Charakter als Rahmenpolitik für die nördliche Region zu bewahren; ist der Auffassung, dass ein solcher Vorschlag die verschiedenen Finanzierungsquellen, auch die Ko-Finanzierung durch Dritte, berücksichtigen und ihre Transparenz verstärken muss; unterstreicht, das den besonderen Bedürfnissen der nördlichen Regionen in der Arbeit aller Generaldirektionen und in sämtlichen Teilen des EU-Haushaltsplans Rechnung getragen werden muss;
4. erinnert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten an seine früheren Forderungen nach einer wichtigeren Rolle der gewählten Vertreter und Parlamentarier im Rahmen der Nördlichen Dimension bei der Förderung und Koordinierung der Integration der verschiedenen Foren der regionalen Zusammenarbeit in Nordeuropa; erwartet von der Kommission diesbezüglich konkrete Vorschläge und bekräftigt erneut seine Unterstützung für die Schaffung des Forums für die Nördliche Dimension sowie seine Bereitschaft, in diesem Forum engagiert mitzuarbeiten und dessen erstes Treffen auszurichten; unterstreicht die Notwendigkeit, die vollständige Beteiligung der indigenen Völker der Region zu gewährleisten;
5. fordert die Kommission auf, in ihren demnächst vorzulegenden Vorschlag für die Nördliche Dimension eine Ostsee-Strategie aufzunehmen, um die Zusammenarbeit im Ostseeraum zu verstärken, aus der jüngsten Erweiterung der Union den größtmöglichen Nutzen zu ziehen und die dortige Infrastruktur eng mit dem Rest der Europäischen Union zu verbinden; geht davon aus, dass sich diese Strategie in erster Linie mit internen Politikmaßnahmen der Europäischen Union befassen würde, während die Zusammenarbeit mit Russland unter die externen Politikmaßnahmen der EU fallen würde; begrüßt die Tatsache, dass die Einigung mit Moskau über die "Road Maps" für jeden der vier Gemeinsamen Räume einen aktuellen Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU und Russland darstellt; unterstreicht, dass die Nördliche Dimension den regionalen Aspekt dieser Räume widerspiegeln würde; betont, dass dieser Prozess im Rahmen einer konkreten Zusammenarbeit mit Russland durchgeführt werden muss;
6. fordert eine bessere Koordinierung zwischen der EU, dem Arktischen Rat, dem Rat der Ostseestaaten, dem Nordischen Rat, dem Europäisch-arktischen Barentssee-Rat und anderen an der Zusammenarbeit in den nördlichen Regionen beteiligten Organisationen; stellt fest, dass die Kommission aktiver an deren Treffen teilnehmen sollte;
7. unterstützt den Rat und die Kommission in ihren Anstrengungen, Russland in die politischen Maßnahmen im Bereich der Nördlichen Dimension einzubeziehen, betont jedoch, dass die EU-Strategie gegenüber Russland in voller Solidarität unter allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden sollte, und verweist auf die Notwendigkeit, sich auch gegenüber anderen Nachbarn im Norden, insbesondere Norwegen und Island, umfassend zu engagieren, insbesondere in den Bereichen Meeresentwicklung und Energie; begrüßt in diesem Zusammenhang das von der norwegischen Regierung veröffentlichte Weißbuch über den Hohen Norden;
8. erinnert daran, dass bei großen Infrastrukturvorhaben im Ostseeraum in den Bereichen Energie und Verkehr die legitimen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten sowie die Umweltauswirkungen berücksichtigt werden sollten;
9. erinnert die Kommission an das bevorstehende Internationale Polarjahr 2007–2008 und fordert sie auf, dies als Gelegenheit für neue Initiativen gemeinsam mit den Arktis-Partnern, einschließlich Kanada und den Vereinigten Staaten, insbesondere im Hinblick auf die Arbeiten an einer Charta für verantwortungsvolle Staatsführung in der Arktis zu nutzen;
10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, Norwegens, Islands, Russlands, Kanadas, der Vereinigten Staaten sowie den Partnern im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit zu übermitteln.
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Beschleunigung des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk (KOM(2005)0204),
– in Kenntnis der Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik vom 19. November 2004 zu den Auswirkungen des Übergangs zum digitalen Rundfunk (RSPG04-55 rev.),
– in Kenntnis der Umstellungspläne der Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Aktionsplans eEurope 2005 vorgelegt wurden(1),
– in Kenntnis der jüngsten von der Kommission in Auftrag gegebenen Studien über die Verwaltung der Rundfunkfrequenzen und über die Behandlung des terrestrischen Digitalfernsehens im Rahmen der öffentlichen Ordnung(2),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. September 2002 zu einem Aktionsplan der Europäischen Union für die erfolgreiche Einführung des digitalen Fernsehens in Europa(4),
– gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk auf allen Ebenen mit Vorteilen verbunden sein wird, weil er ein Angebot an neuen und besseren Rundfunkdiensten ermöglicht, einige Hundert Megahertz Frequenzen frei werden, die für verschiedene Zwecke genutzt werden könnten, und weil er den Wettbewerb und die Innovation fördert,
B. in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten die Abschaltung des analogen terrestrischen Rundfunks bis zum 1. Januar 2009 planen und Südkorea und Japan die Abschaltung des analogen terrestrischen Rundfunks bis Ende 2010 bzw. 2011 angekündigt haben, und in der Erwägung, dass es für die Europäische Union von größter Wichtigkeit ist, nicht hinter seinen wichtigsten Konkurrenten zurückzubleiben,
C. in der Erwägung, dass die Kommission Anfang 2012 als letzten Termin für den Abschluss der Analogabschaltung in allen Mitgliedstaaten vorschlägt, einige Mitgliedstaaten allerdings ihre Umstellungspläne noch nicht bekannt gegeben haben,
D. in der Erwägung, dass der Übergang marktorientiert sein sollte, gleichzeitig aber eine Koordinierung der Sendeanstalten notwendig ist und daher auch eine klare politische Strategie zur Koordinierung der Sendeanstalten wünschenswert wäre,
E. in der Erwägung, dass in der Rahmenrichtlinie der Grundsatz der Technologieneutralität festgeschrieben ist, der allerdings angemessenen Schritten zur Förderung spezifischer Dienste nicht entgegensteht, sofern diese gerechtfertigt sind,
F. in der Erwägung, dass die bevorstehende regionale Funkkonferenz 2006 (RRC06) einberufen wurde, um das Regionale Abkommen für die europäische Rundfunkzone (Stockholm 1961) dahingehend zu revidieren, dass die Bestimmungen im Hinblick auf die Nutzung der Frequenzbereiche 174-230 MHz und 470-862 MHz harmonisiert werden,
1. ermuntert die Mitgliedstaaten, die ihre Umstellungspläne noch nicht vorgelegt haben, diese bis Ende 2005 bekannt zu geben, um sowohl den Verbrauchern als auch den Sendeanstalten ein klares Signal und Sicherheit zu geben; weist darauf hin, dass der Zeitraum der parallelen Analog- und Digitalübertragung so kurz wie möglich gehalten werden sollte, um hohe Übertragungskosten und eine Verzögerung der Umstellung zu vermeiden;
2. fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Maßnahmen zur Sicherung und Beschleunigung der Digitalumstellung transparent, gerechtfertigt, verhältnismäßig und nicht-diskriminierend sind;
3. fordert die Kommission auf, klar definierte politische Ziele festzulegen, um eine möglichst weitgehende Verbreitung der neuen und innovativen Dienste zu gewährleisten;
4. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass frühzeitig Forschung und Entwicklung im Bereich der neuen digitalen Dienste, die nicht als Rundfunk gelten, betrieben werden;
5. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein ausreichendes Maß an Harmonisierung der Strategien und Regelungen in Bezug auf die frei werdenden Frequenzen zu gewährleisten, insbesondere um die künftige Nachfrage nach gesamteuropäischen Diensten befriedigen zu können;
6. fordert die Kommission auf, eine Europäische Arbeitsgruppe für den digitalen Rundfunk einzusetzen, die auf bestehende Strukturen zurückgreift (Kommunikationssausschuss) und für die Koordinierung der Regelungen, Ziele, Strategien und Zeitpläne der Mitgliedstaaten auf Gemeinschaftsebene zuständig ist; ist der Auffassung, dass die Europäische Arbeitsgruppe für den digitalen Rundfunk regelmäßig die Fortschritte der Mitgliedstaaten im Bereich des digitalen Übergangs überwachen und Workshops für die Mitgliedstaaten und andere Beteiligte organisieren sollte, um ihnen ein Gremium für Aussprachen und einen Meinungsaustausch zu bieten; vertritt ferner die Ansicht, dass die Europäische Arbeitsgruppe für den digitalen Rundfunk damit beauftragt werden sollte, die Harmonisierung der Strategien in Bezug auf die frei werdenden Frequenzen zu unterstützen, um das künftige Funktionieren der gesamteuropäischen Dienste in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten;
7. fordert die Kommission auf, die Entstehung vertikaler Engpässe und horizontaler Monopole zu verhindern; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften digitale TV-Empfänger (Set-top-Boxen oder in TV-Geräte integrierte Boxen) einschließlich offener Normen wie Multimedia-Home-Platform-Systeme zu unterstützen, um die Entstehung von Engpässen zu verhindern; ist der Ansicht, dass interaktive Dienste zur Steigerung der digitalen Kompetenz und der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Gesellschaft gefördert und weiterentwickelt werden müssen und die Förderung von gemeinsam mit den Sendeanstalten durchgeführten technischen Maßnahmen zur Filterung der Inhalte, die die körperliche, geistige oder moralische Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen könnten, verstärkt werden muss;
8. fordert die Kommission auf, die bewährten Verfahren in Bezug auf die Finanzierungsaspekte zu veröffentlichen und klare Leitlinien über staatliche Beihilfen und Fragen im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht vorzulegen;
9. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der RRC06-Verhandlungen auf die große Bedeutung des "gleichberechtigten Zugangs" zu den frei werdenden Frequenzen hinzuweisen; fordert sie ferner auf, sich auf eine gemeinsame Verhandlungsposition zu einigen, der zufolge das Szenarium auf der Grundlage des Termins 2015 für die Beendigung des allgemeinen Schutzes gegen Interferenzen analoger Kanäle, die von außerhalb der Europäischen Union senden, unterstützt wird, um einen störungsfreien digitalen Rundfunk möglichst bald nach 2012 zu gewährleisten;
10. fordert – um sicherzustellen, dass sich die digitale Kluft in der Gesellschaft nicht vergrößert – die Mitgliedstaaten auf, so bald wie möglich dafür zu sorgen, dass angemessene Vorkehrungen vor dem Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk getroffen werden und u.a. eingehend und verständlich informiert wird, um so die Kosten der Umstellung für jene Teile der Gesellschaft zu verringern, die Schwierigkeiten bei der Beschaffung und Finanzierung der notwendigen Ersatzausrüstung haben;
11. fordert die Kommission auf, im Zuge der Regelung des digitalen Übergangs dafür zu sorgen, dass eine klare Unterscheidung zwischen der Regelung der Übertragung elektronischer Signale und der Infrastruktur einerseits und der Regelung der Inhalte (einschließlich audiovisueller Inhalte) andererseits getroffen wird; fordert sie außerdem auf, sicherzustellen, dass der Großteil oder ein erheblicher Teil der neuen Sendemöglichkeiten oder der Sendeanstalten nicht unter die exklusive Kontrolle oder den entscheidenden Einfluss multinationaler Medienunternehmen gerät, um den Pluralismus und die Vielfalt im Rundfunkbereich zu wahren; ist der Ansicht, dass die Regelung der verschiedenen Zusatzdienste, die neben digitalen Sendungen auf demselben Netz angeboten werden, anhand folgender wesentlicher Unterscheidung erfolgen muss: inhaltliche Dienste im Zusammenhang mit dem Rundfunk, andere inhaltliche Dienste und Dienste im Zusammenhang mit der Telekommunikation;
12. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, vollständige Interoperabilität und technologische Neutralität sicherzustellen, um für alle Betreiber Chancengleichheit zu schaffen und die Innovation in Europa zu fördern;
13. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Studie über die Verwaltung der Rundfunkfrequenzen – Auswirkungen der Digitalumstellung auf die Frequenzverwaltung; von Aegis Systems Ltd, Indepen Consulting Ltd und IDATE; Juni 2004;Behandlung des terrestrischen Digitalfernsehens in Kommunikationsmärkten im Rahmen der öffentlichen Ordnung; von Analysys Limited, Hogan&Hartson und Aleph; 26. August 2005.http://europa.eu.int/information_society/policy/ecomm/info_centre/documentation/studies_ext_consult/index_en.htm
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat "Bericht über die Verwendung der finanziellen Ressourcen für die Stilllegung von Leistungsreaktoren" (KOM(2004)0719),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung vom 13. März 2002 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/92/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung vom 13. März 2002 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/30/EG betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt(2)
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt in zweiter Lesung vom 4. Juni 2003 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG(3),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG sowie auf die damit verbundene Interinstitutionelle Erklärung und die Erklärung der Kommission zu Stilllegungen und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen(4),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen(5),
– in Kenntnis der Vorschläge für eine Richtlinie (Euratom) des Rates zur Festlegung grundlegender Verpflichtungen und allgemeiner Grundsätze im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen und für eine Richtlinie (Euratom) des Rates über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (KOM(2003)0032),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zu dem Thema "Nukleare Sicherheit im Rahmen der europäischen Union" (KOM(2002)0605),
– in Kenntnis der Entscheidung 2005/407/EG der Kommission vom 22. September 2004 über die staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs zugunsten von British Energy plc(6),
– in Kenntnis des Berichts des französischen Rechnungshofs vom 20. Januar 2005 über die Verpflichtungen für Stilllegungen und insbesondere der darin getroffenen Feststellung, dass die Verwendung von Mitteln, die für künftige Stilllegungen bestimmt sind, für andere Zwecke zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern in der Gemeinschaft führen könnte,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0279/2005),
Stellenwert der Stilllegung von Leistungsreaktoren
1. ist sich der Bedeutung einer ordnungsgemäßen Stilllegung von Leistungsreaktoren nach ihrer endgültigen Abschaltung für die Sicherheit von Mensch und Umwelt bewusst;
2. weist darauf hin, dass die Radioaktivität durch die Entfernung der Kernbrennstoffe nach der Abschaltung eines Leistungsreaktors drastisch reduziert wird; weist ferner darauf hin, dass das verbleibende Restinventar dennoch ein sehr hohes Sicherheitsniveau erfordert, das den Anforderungen der Richtlinie 96/29/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen entspricht;
3. stellt fest, dass die Stilllegung von Leistungsreaktoren in einigen Fällen auf Grund nicht vorhandener Mittel zur Finanzierung von Stilllegungsmaßnahmen hinausgezögert werden könnte, was zu vermeiden ist;
4. begrüßt die Absicht der Kommission, dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über die Verwendung der finanziellen Ressourcen für die Stilllegung von Leistungsreaktoren vorzulegen;
5. nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, in den nächsten Wochen eine nicht-verbindliche Empfehlung zu diesem Thema anzunehmen;
6. nimmt ferner die Absicht der Kommission zur Kenntnis, im Laufe des Jahres 2006 wichtige Untersuchungen zu diesem Thema durchzuführen, um die Formulierung der Gemeinschaftspolitik und von Gesetzgebungsinitiativen zu unterstützen;
Für die Stilllegung bestimmte Finanzmittel
7. hält es für notwendig, dafür zu sorgen, dass alle kerntechnischen Unternehmen in allen Mitgliedstaaten fristgerecht über ausreichende Finanzmittel zur Deckung der Kosten für die Stilllegung einschließlich der Abfallentsorgung verfügen, um am Verursacherprinzip festzuhalten und den Einsatz staatlicher Beihilfen zu vermeiden;
8. fordert die Kommission auf, unter gebührender Beachtung des Subsidiaritätsprinzips präzise Definitionen für die Verwendung der für die Stilllegung bestimmten Finanzmittel der einzelnen Mitgliedstaaten zu entwickeln und dabei die Stilllegung sowie die Handhabung, die Aufbereitung und die Endlagerung der dabei anfallenden radioaktiven Abfälle zu berücksichtigen;
9. stellt fest, dass die Art der Verwaltung der für die Stilllegung bestimmten Finanzmittel in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ist, und fordert eine einwandfreie Verwaltung dieser Finanzmittel;
10. fordert, dass diese Finanzmittel für ordnungsgemäße Investitionen verwendet werden, die voll und ganz dem EU-Wettbewerbsrecht entsprechen, und dadurch Verzerrungen vermeiden;
11. hält absolute Transparenz bei der Verwaltung und Verwendung der Finanzmittel und die Sicherstellung eines externen Audits für erforderlich;
Sicherheits- und Umweltschutzaspekte
12. nimmt die oben genannte Mitteilung der Kommission "Bericht über die Verwendung der finanziellen Ressourcen für die Stilllegung von Leistungsreaktoren" zum Anlass, auf sicherheitstechnische Aspekte bei der Stilllegung von Leistungsreaktoren hinzuweisen;
13. weist darauf hin, dass die einzelnen Schritte zur Stilllegung von Leistungsreaktoren der Sicherheit von Mensch und Umwelt Rechnung tragen müssen, wobei die vorhandenen Erfahrungen weitestgehend zu nutzen sind;
14. weist darauf hin, dass es die Strategien der unmittelbaren Stilllegung und der gestaffelten Stilllegung gibt, deren jeweilige Vor- und Nachteile standort- und reaktorspezifisch gegeneinander abgewogen werden müssen;
15. ist der Auffassung, dass bei der Entscheidung über die Stilllegungsstrategie die sicherheitstechnischen Aspekte im Hinblick auf den Schutz von Mensch und Umwelt im Vordergrund stehen müssen;
16. stellt fest, dass der Abbau oder die Stilllegung eines Leistungsreaktors Gegenstand einer Verträglichkeitsprüfung im Sinne der Vorschriften der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten(7) ist;
17. fordert, dass in allen Mitgliedstaaten die Praxis überprüft wird, bei der Stilllegung besonders große Mengen von gering radioaktiven Stoffen aus dem atom- bzw. strahlenschutzrechtlichen Bereich freizusetzen;
Wirtschaftliche Aspekte
18. hält Ausnahmen aus sicherheitstechnischen Erwägungen, beispielsweise in den neuen Mitgliedstaaten, für zulässig;
19. bezweifelt, dass die bislang getätigten Rückstellungen und die entsprechenden Finanzmittel wirklich dem tatsächlichen Bedarf in einer Reihe von Mitgliedstaaten entsprechen;
20. begrüßt es, dass die die Europäische Union bestimmte Stilllegungsprojekte in den neuen Mitgliedstaaten unter gewissen Bedingungen finanziell unterstützt;
21. pflichtet der Kommission bei, dass die Stilllegungskosten für Leistungsreaktoren ebenso wie andere externe Kosten und Subventionen in andere Formen der Elektrizitätserzeugung bei der Bewertung der Wirtschaftlichkeit von Kraftwerken berücksichtigt werden müssen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden;
22. stellt fest, dass der Betreiber eines Leistungsreaktors für die Versicherungsdeckung für seine zivilrechtliche Haftung während des gesamten Stilllegungszeitraums für den Fall von unvorhergesehenen Ereignissen oder Störfällen im Einklang mit den internationalen Haftungsübereinkommen verantwortlich ist;
23. stellt fest, dass das Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie und das Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie und vom 31. Januar 1963, geändert durch das Zusatzprotokoll vom 28. Januar 1964 und das Protokoll vom 16. November 1982 weiterhin gelten und nicht einseitig von der Europäischen Union beendet werden können; stellt ferner fest, dass das Europäische Parlament in seiner legislativen Entschließung vom 26. Februar 2004 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie sind, das Änderungsprotokoll dieses Übereinkommens im Interesse der Gemeinschaft zu ratifizieren oder diesem beizutreten(8) dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates seine Zustimmung erteilt hat, wonach die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens vom 29. Juli 1960 sind, ermächtigt werden, das Änderungsprotokoll zu diesem Übereinkommen im Interesse der Gemeinschaft zu ratifizieren bzw. diesem beizutreten;
o o o
24. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, an das Europäische Parlament, an den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und an den Ausschuss der Regionen – Strategie für eine erfolgreiche Bekämpfung der globalen Klimaänderung (KOM(2005)0035),
– unter Hinweis auf das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und auf die Verfahren zu dessen Umsetzung, die auf den Konferenzen der Vertragsparteien von Bonn (Juli 2001), Marrakesch (November 2001), Neu-Delhi (November 2002), Mailand (Dezember 2003) und Buenos Aires (Dezember 2004) angenommen wurden,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Klimaänderung, insbesondere jene vom 13. Januar 2005 zu dem Ergebnis der Klimakonferenz von Buenos Aires(1) und jene vom 12. Mai 2005 zu dem Regierungsexpertentreffen zum Klimawandel(2),
– unter Hinweis auf die Erklärungen, die 24 internationale Wirtschaftsführer, die das World Economic Forum vertreten, den Teilnehmern des G8-Gipfels in Gleneagles übermittelt haben, u.a. zur Notwendigkeit, langfristige Ziele zur Stabilisierung des Klimas festzulegen,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0312/2005),
A. in der Erwägung, dass die Klimaänderung eine der größten Herausforderungen des 21. Jahrhunderts ist, die weltweit schwerwiegende negative Folgen für die Umwelt, die Wirtschaft und das Sozialgefüge mit möglicherweise katastrophalen Auswirkungen hat, sowie in der Erwägung, dass sich die Klimaänderung von den anderen Umweltproblemen, mit denen die Welt konfrontiert ist, unterscheidet,
B. in der Erwägung, dass es bereits Anzeichen für eine Klimaänderung gibt, z. B. das Schmelzen des Polareises und das Auftauen der Dauerfrostböden und höchstwahrscheinlich eine größere Häufigkeit und Intensität extremer Wetterereignisse und in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen Verluste im Zusammenhang mit witterungsbedingten Naturkatastrophen im letzten Jahrzehnt im Vergleich zu den 60er Jahren um den Faktor sechs zugenommen haben,
C. in der Erwägung, dass für die Anreicherung der Treibhausgasemissionen in der Atmosphäre sowohl in der Gegenwart als auch in der Vergangenheit in erster Linie die Industrieländer verantwortlich sind; in der Erwägung, dass die Entwicklungsländer von einem instabileren Klima wahrscheinlich am härtesten getroffen werden und dass die Industrieländer den Ländern mit niedrigem Einkommen bei der Anpassung an die Klimaänderung hauptverantwortlich helfen und sie bei dieser Anpassung sowohl auf technologischer als auch finanzieller Ebene unterstützen müssen,
D. in der Erwägung, dass das Kyoto-Protokoll am 16. Februar 2005 nach der Ratifizierung durch 152 Staaten und Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, auf die 61,6 % der 1990 in Anhang I aufgeführten Treibhausgasemissionen und etwa 90 % der Weltbevölkerung entfallen, in Kraft trat,
E. in der Erwägung, dass die vollständige Umsetzung des UN-Rahmenübereinkommens über die Klimaänderung sowie des Kyoto-Protokolls durch alle Parteien von grundlegender Bedeutung für die Bekämpfung des Klimawandels ist, wobei die Maßnahmen allerdings nicht wirklich greifen werden, solange keine globale Lösung herbeigeführt wird, die die großen Wirtschaftsblöcke einschließt, die für den größten Teil der umweltbelastenden Emissionen verantwortlich sind,
F. in der Erwägung, dass im Protokoll von Kyoto festgelegt ist, dass die Verhandlungen über die Verpflichtungen zur Emissionssenkung für den Zeitraum nach 2012 im Jahr 2005 beginnen sollen, und dass folglich die elfte Konferenz der Vertragsparteien (COP-11) und das erste Treffen der Vertragsparteien (COP/MOP-1) in Montreal diese Aufgaben absolut vorrangig behandeln sollte,
G. in der Erwägung, dass bald weitere Ziele festgelegt werden müssen, um Investitionssicherheit für Energiequellen mit niedrigem Kohlenstoffgehalt, für Technologien mit geringen Treibhausgasemissionen und für erneuerbare Energieträger zu schaffen und um Investitionen in eine ungeeignete Energieinfrastruktur zu vermeiden,
H. in der Erwägung, dass das Hauptziel des UNFCCC, einer gefährlichen Klimaänderung vorzubeugen, nach jüngsten wissenschaftlichen Berichten möglicherweise eine Stabilisierung der Konzentration der Treibhausgase unter 500 ppm CO2-Äquivalent, d. h. etwas über dem gegenwärtigen Niveau, erfordert und somit in naher Zukunft starke Emissionssenkungen erforderlich sein werden,
I. in der Erwägung, dass Investitionen in die Energieeffizienz am erfolgversprechendsten sein dürften, um die CO2-Emissionen zu verringern, sowie in der Erwägung, dass ein erhebliches Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen in der Europäischen Union vorhanden ist,
J. in der Erwägung, dass die Auswirkungen auf die Umwelt durch eine bessere Raumnutzungsplanung erheblich abgemildert werden können,
K. in der Erwägung, dass vor der Ausweitung der bereits bestehenden Möglichkeiten für den Emissionshandel auf andere Bereiche (beispielsweise auf den Luftverkehr) eine Analyse vorgenommen werden muss, die belegt, dass diese Ausweitung einen Beitrag zur Bekämpfung der Klimaänderung leistet, und in der Erwägung, dass die reichen Länder/Gebiete nicht zu Lasten sich entwickelnder Länder und Unternehmen bevorteilt werden dürfen,
L. in der Erwägung, dass im Rahmen der allgemeinen Bemühungen, die Emissionen zu verringern und nachhaltigere Lebensweisen zu entwickeln, eine viel stärkere Beteiligung der Bürger unbedingt erforderlich ist,
M. in der Erwägung, dass die Treibhausgasemissionen in vielen Mitgliedstaaten weiterhin zunehmen, was zeigt, dass die Europäische Union rasch handeln muss, um ihren Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll nachzukommen,
N. in der Erwägung, dass die Kosten der Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen durch die Nutzen aufgewogen werden, die sich aus der Beschränkung des globalen Temperaturanstiegs auf höchstens 2°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau ergeben, weil so potenziellen Schäden und Verlusten auf der ganzen Welt infolge der Klimaänderung vorgebeugt werden kann,
O. in der Erwägung, dass die Abkehr von einer auf fossilen Brennstoffen beruhenden Wirtschaft eine historische Chance für die Wirtschaft darstellt, sowie in der Erwägung, dass dies auch für die Wirtschaft in den Entwicklungsländern, die reich an erneuerbaren Energiequellen sind, derzeit jedoch nicht über die Technologie für deren Nutzung verfügen, eine großartige Chance bietet,
1. betont, dass die EU-Strategie zur Abschwächung der Klimaänderung auf einer Vorgehensweise mit sieben Schwerpunkten beruhen sollte:
–
Aufbau auf grundlegenden Kyoto-Elementen – verbindliche Emissionsziele für Treibhausgase, ein globales Handelssystem in Verbindung mit Höchstmengen und flexible Mechanismen,
–
Senkung der Emissionen um 30 % bis zum Jahr 2020, unter Verwendung einer Kombination von Marktanreizen und Regelungen zur Ankurbelung der Investitionen in die Energieeffizienz und/oder kohlenstofffreie und kohlenstoffarme Technologien,
–
Annahme eines proaktiven Konzepts, um andere wichtige Akteure, insbesondere die USA, einzubinden,
–
Entwicklung einer strategischen Partnerschaft mit Ländern wie China, Südafrika, Brasilien und Indien, um sie bei der Entwicklung von nachhaltigen Energiestrategien zu unterstützen und ihre Mitwirkung bei Bemühungen um eine Emissionsreduzierung zu gewährleisten,
–
nachdrückliche Förderung von Forschung und Innovation im Bereich nachhaltiger Energietechnologien, Beseitigung unsinniger Anreize wie Beihilfen für fossile Brennstoffe und Internalisierung externer Kosten in den Preis der Energieproduktion, einschließlich der Kosten für die Klimaänderung,
–
europäische und nationale Rechtsvorschriften zur Förderung größerer Energieeffizienz und zur Senkung der Preise für Technologie, die die Auswirkungen auf das Klima verringert,
–
Förderung eines wesentlich stärkeren direkten Engagements für Bemühungen um Emissionsreduzierung auf der Ebene der Unionsbürger, wobei die Bereitstellung ausführlicher Informationen über den CO2-Gehalt von Produkten und Dienstleistungen eine unabdingbare Voraussetzung darstellt und eine zukünftige Option in einem System individueller, handelbarer Quoten besteht;
2. fordert die Europäische Union auf sicherzustellen, dass die COP-11- und COP/MOP-1-Konfrenz in Montreal einen Zeitplan für die Aushandlung künftiger Klimaverpflichtungen beschließt, wobei als Frist für eine Einigung Ende 2008 gesetzt wird;
3. ruft die Europäische Union auf, anlässlich der COP-11- und COP/MOP-1-Konferenz Vorschläge für ein zukünftiges Klimakonzept auf der Grundlage des übergreifenden Ziels zu unterbreiten, einen Anstieg der weltweiten Durchschnittstemperatur von mehr als 2°C gegenüber dem vorindustriellen Stand zu verhindern;
4. vertritt die Auffassung, dass ein zukünftiges Konzept auf gemeinsamen, allerdings differenzierten Verpflichtungen, die auf die Senkung der Emissionen und auf Konvergenz abzielen, auf der fortgesetzten, schrittweise stärker werdenden Verringerung der Emissionen sowie auf der Einbeziehung von mehr Ländern in die Bemühungen zur Reduzierung der Emissionen beruhen sollte; betont, dass mögliche Ziele für Emissionssenkungen auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und darauf abzielen sollten, einen durchschnittlichen Anstieg der Temperatur auf der Erde von 2°C mit wahrscheinlicher Sicherheit nicht zu überschreiten; betont außerdem, dass die Kostenwirksamkeit ein Merkmal aller erwogenen Maßnahmen sein sollte und dass daher langfristig angestrebt werden sollte, einen weltweiten CO2-Markt auf der Grundlage von Höchstmengen und Handel zu schaffen; weist außerdem darauf hin, dass bei der Berechnung der Kostenwirksamkeit die Kosten von Untätigkeit und die voraussichtlichen wirtschaftlichen Vorteile von frühzeitigem Handeln und von Innovation sowie die Vorteile aus den technologischen Erfahrungen, durch die die Kosten für Emissionssenkungen sinken werden, einbezogen werden müssen;
5. begrüßt die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 23. März 2005 und insbesondere, dass eine Emissionsreduzierung für die Entwicklungsländer in einem Umfang von 15 bis 30 % für 2020 angestrebt werden soll; betont jedoch, dass langfristige Ziele für die Emissionsverringerung erforderlich sind, und schlägt als Ziel einen Umfang von 60 bis 80 % für 2050 vor;
6. bedauert es, dass die gegenwärtige Regierung der Vereinigten Staaten den Verpflichtungen aus dem UNFCCC nicht nachkommt, zum Emissionsniveau von 1990 zurückzukehren und eine gefährliche Klimaänderung zu vermeiden; bedauert die Entscheidung der Vereinigten Staaten, die Ratifizierung des Kyoto-Protokolls nicht weiter zu verfolgen; fordert die Union auf sicherzustellen, dass der multilaterale Prozess nicht durch einzelne Länder gelähmt wird;
7. erinnert daran, dass das Energiesparpotenzial in der Europäischen Union bei 40% liegt, dass jedoch verbindliche Ziele festgesetzt werden müssen, um dieses Potenzial ausschöpfen zu können;
8. stellt fest, dass es bei einem systematischen Vorgehen möglich wäre, den Energieverbrauch der Europäischen Union bis 2020 zu 25 % aus erneuerbaren Energien zu decken;
9. hebt hervor, dass die wirksame Abschwächung der Klimaänderung eine grundlegende Veränderung der Energie- und Verkehrssysteme sowie der Wärmeplanung von Gebäuden erfordern wird und dass diese Veränderung im Rahmen der Lissabon-Strategie zu einer treibenden Kraft werden sollte, um das Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit anzukurbeln bzw. zu steigern; ruft die Europäische Union auf, eine Strategie zu entwickeln, um Europa zum energieeffizientesten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, indem Ziele für jährliche Verringerungen der Energieintensität in der Größenordnung von 2,5-3 % festgelegt werden;
10. fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, ständige Überwachungssysteme für die Erfassung der Mengen sowohl an Materialien als auch an Energie, die in den einzelnen Wirtschaftsbereichen verbraucht werden, einzurichten, um geeignete politische Maßnahmen zur Reduzierung dieses Verbrauchs zu fördern;
11. ist sich bewusst, dass verspätetes Handeln die Risiken für nachteilige Umweltauswirkungen und höhere Kosten vergrößern wird; ist außerdem der Auffassung, dass die Senkung der globalen Emissionen nicht zu anderen Gefährdungen führen darf;
12. weist darauf hin, dass die Bekämpfung des Klimawandels sowohl für die Gesellschaft als auch für die Umwelt vorteilhaft ist und dazu beiträgt, sowohl die Lissabon-Ziele als auch die Millennium-Entwicklungsziele zu verwirklichen; ist der Ansicht, dass Investitionen in und die Entwicklung von erneuerbaren Energiequellen zu neuen Möglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft, mehr Arbeitsplätzen, besserer Gesundheit, größerem regionalen Wachstum, einer besseren Nutzung lokaler und regionaler Ressourcen und der vorhandenen Spitzentechnologie sowie zu weniger Armut führen;
13. fordert, dass die Europäische Union stärkere Anstrengungen zur Entwicklung erfolgversprechender technologischer Lösungen in Zusammenarbeit mit den anderen globalen Akteuren unternimmt;
14. betont, dass viele der Technologien, die erforderlich sind, um die Treibhausgasemissionen zu verringern, bereits vorhanden sind; stellt fest, dass ihr Marktzugang jedoch in vielerlei Hinsicht behindert wird, nicht zuletzt durch unsinnige Anreize wie Beihilfen für fossile Brennstoffe; fordert deshalb die Kommission auf, Rechtsvorschriften vorzuschlagen, um alle diese Beihilfen abzuschaffen und stattdessen ein System positiver Anreize für die verstärkte Anwendung von Technologien, die energieeffizienter sowie kohlenstoffarm bzw. kohlenstofffrei sind, zu schaffen; fordert dazu auf, durch eine proaktive Nutzung des öffentlichen Beschaffungswesen innerhalb der Europäischen Union zur Senkung der Kosten für solche Technologien beizutragen; fordert darüber hinaus, das Siebte Rahmenprogramm auf Forschung in Bereichen, die mit der Abschwächung der Klimaänderung in Verbindung stehen, auszurichten, sowie ein Crash-Programm ähnlich dem US-amerikanischen Apollo-Programm in den 60er-Jahren einzuführen, um Forschung und Innovation zur Förderung nachhaltiger Energie zu unterstützen;
15. fordert die Kommission angesichts der Tatsache, dass ein großer, wenn nicht der größte Teil der Energieinfrastruktur in der Europäischen Union in den nächsten Jahrzehnten ersetzt werden muss, auf, Vorschläge zu unterbreiten, um sicherzustellen, dass bei allen Investitionen in die Energieinfrastruktur in der Europäischen Union die besten verfügbaren Techniken mit Blick auf Niedrig/Null-Emissionen aus fossilen Brennstoffen angewendet werden;
16. stellt fest, dass Investitionen in Effizienzmaßnahmen und erneuerbare Technologien die wichtigsten Alternativen für eine Abschwächung des Klimawandels sind; weist gleichzeitig darauf hin, dass die Entwicklung von Techniken zur Kohlenstoffbindung und -speicherung wichtig ist, nicht zuletzt in Regionen mit erheblichen Kohlevorkommen;
17. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, klare und konkrete Beiträge zu einer möglichen Reform des CDM und seiner Einrichtungen zu machen mit dem Ziel, seine Durchführung zu verstärken und eine stärkere Beteiligung von Akteuren des Privatsektors zu fördern und somit einen Impuls zu schaffen, der über das Jahr 2012 hinausreicht;
18. weist darauf hin, dass neue Technologien für Weltraumsysteme zur Untersuchung von Naturkatastrophen aus dem Weltraum und zur Prävention und Minderung ihrer verheerenden Auswirkungen gefördert werden müssen;
19. ist der Auffassung, dass infolge der Komplexität der Forschung und technologischen Entwicklung, die der Klimawandel und die Katastrophenprävention erfordern, sowie auch infolge ihrer grenzüberschreitenden Dimension Lösungen auf europäischer Ebene notwendig sind, die über das Prinzip der regionalen und nationalen Subsidiarität hinausgehen;
20. stellt fest, dass Änderungen in der Vorgehensweise und physische Anpassungen erforderlich sein werden, damit die Gesellschaft sich auf die Auswirkungen der Klimaänderung vorbereiten kann;
21. fordert die Mitgliedstaaten, die das bislang noch nicht getan haben, auf, Mittel für den zusätzlichen Fonds bereitzustellen, um zu gewährleisten, dass das Exekutivorgan des CDM seine Aufgabe wahrnehmen kann, einen gut funktionierenden und wirksamen Mechanismus zu schaffen;
22. unterstreicht, dass den Entwicklungen im Verkehrssektor entscheidende Bedeutung zukommt, da der Verkehrssektor einen Anteil von etwa 30 % an den CO2-Äquivalenzemissionen in der Gemeinschaft hat, wovon etwa 85 % auf den Straßenverkehr entfallen; unterstreicht, dass der Schienenverkehr viel energieeffizienter ist als der Straßenverkehr; bedauert es, dass die Automobilindustrie das Ziel von 140 g/km voraussichtlich nicht in der in der derzeit geltenden freiwilligen Vereinbarung festgelegten Frist erreichen kann; fordert daher eine Politik strengerer Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen im Verkehrssektor einschließlich verbindlicher Obergrenzen für CO2-Emissionen aus Neufahrzeugen in der Größenordnung von 80-100 g/km, die mittelfristig durch einen Emissionshandel zwischen den Automobilherstellern erreicht werden sollen, und andere Maßnahmen wie EU-weite Geschwindigkeitsbeschränkungen, Straßenbenutzungsgebühren und steuerliche Anreize, parallel zum verstärkten Ausbau des Schienenverkehrs und des öffentlichen Verkehrs im Allgemeinen; fordert die Kommission ferner nachdrücklich auf, innovative Verfahren zu entwickeln, um die durch den Verkehr verursachte CO2-Belastung deutlich zu machen und Vorschläge vorzulegen, wie das Verkehrsaufkommen in der Europäischen Union bis 2010 stabilisiert bzw. verringert werden kann;
23. äußert seine Besorgnis über den zunehmenden Gütertransport; fordert die Kommission auf, eine Einschätzung des durch den Gütertransport verursachten CO2-Ausstosses vorzunehmen und Vorschläge vorzulegen, wie ein großer Teil des Gütertransports von der Straße auf umweltfreundlichere Verkehrsträger verlagert werden kann; fordert die Kommission auf, als Teil ihrer Überprüfung des Europäischen Programms zur Klimaänderung (ECCP) Vorschläge zu unterbreiten, um ein transeuropäisches Hochgeschwindigkeitsnetz für den Gütertransport auf der Schiene zu schaffen, durch das Abhilfe für das Problem der Aufsplitterung des Güterverkehrsnetzes geschaffen wird und die verbleibenden Infrastrukturengpässe beseitigt werden; fordert außerdem die Prüfung verbindlicher CO2-Emissionsziele für Lastkraftwagen; fordert die Kommission auf, die Vorteile für Emissionssenkungen zu untersuchen, die sich daraus ergeben würden, wenn in allen Mitgliedstaaten der Einsatz von Lastkraftwagen in der in Schweden/Finnland zulässigen Länge erlauben würde, und baldmöglichst über die Ergebnisse zu berichten;
24. bekräftigt seine Forderung, dass Emissionen aus dem internationalen Luft- und Schiffsverkehr ab dem Jahr 2012 in die Emissionssenkungsziele einbezogen werden;
25. unterstützt die Einführung von Ökosteuern auf Gemeinschaftsebene; unterstreicht, dass diese nach dem Vorbild anderer Marktinstrumente ein unverzichtbares Instrument für eine wirksame Politik zur Verringerung der Umweltverschmutzung darstellen; fordert die Kommission auf, Vorschläge vorzulegen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die erste Europäische Ökosteuer spätestens im Jahr 2009 zu beschließen;
26. unterstützt den Vorschlag der Kommission für eine thematische Strategie für die städtische Umwelt, deren Ziel die Verbesserung der Umweltqualität und vor allem der Luftqualität in städtischen Gebieten ist; ist der Ansicht, dass im Zusammenhang mit dem Klimawandel zwei Bereiche vorrangig sind: der Ausbau des öffentlichen Verkehrs unter Nutzung sauberer oder weniger umweltschädlicher Technologien sowie die Förderung einer nachhaltigen und in Bezug auf die Umweltaspekte qualitativ hochwertigen Bauweise;
27. vertritt die Ansicht, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten ihre raumordnungspolitischen Instrumente einer Überprüfung unterziehen und sie so ändern müssen, dass die Auswirkungen auf das Klima geringer werden; dies gilt vor allem für die Planung von Verkehrssystemen und neuen Wohngebieten und Gewerbe- bzw. Industriegebieten und die diesbezüglichen Neuinvestitionen;
28. fordert die Kommission zur Verdeutlichung der Tatsache, dass die Europäische Union im Vorfeld der Verhandlungen für die Zeit nach 2012 eine führende Rolle spielen will, auf, konkrete legislative Vorschläge zu unterbreiten, um den Geltungsbereich der Gebäuderichtlinie auszuweiten und die Biokraftstoffrichtlinie zu aktualisieren, um flexibel einsetzbare Biokraftstoffe (wie MTHF, Ethyllevulinat usw.) einzubeziehen, verbindliche einheitliche Normen auf EU-Ebene für diese neuen Kraftstoffe einzuführen, Anreize für mit Biokraftstoff betriebene Fahrzeugflotten zu schaffen und Mindestanforderungen für die Mischungsverhältnisse – wie z.B. einen Mindeststandard von 10 % Biokraftstoff in Kraftstoffen für Fahrzeuge – im Rahmen ihrer Überprüfung des ECCP einzuführen;
29. ruft die Europäische Union auf, die Strukturfonds vorrangig auf die nachhaltige Entwicklung auszurichten;
30. stellt fest, dass der Luftverkehr weltweit für 4-9 % des Gesamtausstoßes von Treibhausgasen verantwortlich ist und dass die Emissionen aus der Luftfahrt jährlich um 3% zunehmen; unterstreicht die Bedeutung von wirksamen Reduktionszielen für den Luftfahrtsektor; fordert die Kommission dringend auf, unverzüglich zu handeln, um die Auswirkungen des Luftverkehrs auf das Klima zu verringern, indem ein Pilot-Emissionshandelssystem für die Emissionen des Luftverkehrs für den Zeitraum 2008-2012 geschaffen wird, das alle Flüge zu den Flughäfen in der Europäischen Union und von diesen Flughäfen aus abdeckt, und dass parallel dazu Instrumente zur Bewältigung der Auswirkungen des Luftverkehrs auf das Klima insgesamt eingeführt werden; fordert parallele Anstrengungen, um auch das Problem der Emissionen aus der Seeschifffahrt in Angriff zu nehmen;
31. fordert die Kommission auf, den Weg zu einer CO2-armen Wirtschaft durch Ausarbeitung einer Roadmap zu verdeutlichen, aus der u.a. die Erwartungen mit Blick auf Wasserstoff und nachhaltige Energie deutlich werden; fordert die Kommission dabei auf, auch die Probleme bei der Entwicklung und Anwendung neuer und sauberer Technologie aufzuzeigen;
32. betont, dass die Europäische Union anders als in den Sektoren Elektrizität und Kraftstoffe kein systematisches Konzept in den Bereichen Heizung und Kühlung zur Förderung erneuerbarer Energieträger verfolgt, obwohl die Abhängigkeit von Erdgas- und Erdöleinfuhren in diesem Sektor besonders groß ist und die Kosten der Steigerung des Anteils erneuerbarer Energieträger relativ niedrig sind; fordert deshalb eine Strategie mit dem Ziel, durch Steigerung der Produktion die mit erneuerbaren Energieträgern betriebenen Heiz- und Kühlanlagen wettbewerbsfähig zu machen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass bürokratische Vorschriften auf Unionsebene, die für Hausbesitzer und Bauunternehmen gelten, nicht das geeignete Instrument dafür sind, und dass eine Richtlinie vorzuziehen ist, die realistische, aber ehrgeizige Ziele festlegt und auf der Grundlage befristet geltender Anreize im Hinblick auf den Marktzugang die Maßnahmen der Mitgliedstaaten koordiniert;
33. vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Bereiche Heizung und Kühlung vorlegen sollte, der mit dem Vorschlag über Biokraftstoffe vergleichbar ist;
34. vertritt die Auffassung, dass die rasche Weiterentwicklung des Einsatzes von Energie aus Biomasse und die Förderung der Gewinnung von Energie aus sonstigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen absoluten Vorrang in der Gemeinsamen Agrarpolitik in Verbindung mit einem ausgewogenen Konzept der Lebensmittelerzeugung haben muss; betont, dass die Energieerzeugung aus Biomasse so gestaltet werden muss, dass sie nicht nur unter dem Aspekt der Energieumwandlung effizient, sondern auch ökologisch nachhaltig ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission, einen Aktionsplan für Biomasse vorzulegen, und fordert die Kommission auf, rechtlich bindende Maßnahmen in diesen Vorschlag einzubeziehen;
35. weist darauf hin, dass die Ausrichtung der Forschung und die Präventivmaßnahmen diversifiziert werden müssen, um Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Personen, Überschwemmungen, Dürreperioden, Bränden – insbesondere in Wald- und Schutzgebieten –, einer Verminderung der Artenvielfalt sowie wirtschaftlichen Verlusten vorzubeugen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Bedeutung des Waldbestands und der landwirtschaftlichen Flächen als Kohlenstoffsenken, Erosionsbremsen, Quellen von Ressourcen und letztendlich Klimastabilisatoren zu berücksichtigen;
36. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Sicherstellung gleicher Ausgangsbedingungen auf internationaler Ebene auf, die Ausarbeitung von Vorschlägen für sektorspezifische Ziele für energieintensive Exportindustrien in Ländern zu prüfen, die keine verbindlichen Verpflichtungen zur Emissionssenkung eingegangen sind, was als Ergänzung zu den verbindlichen Emissionszielen für die industrialisierten Länder zu sehen ist; fordert die Kommission des Weiteren auf, die Möglichkeit der Verknüpfung des Emissionshandelssystems der Europäischen Union mit Drittländern zu untersuchen; fordert die Kommission außerdem auf, in jedem Industriesektor einen aktiven Dialog mit den Unternehmen zu führen, um zu ermitteln, welche Veränderungen in Produktion, Verbrauch und Verkehr gefördert werden können und müssen, um die Emission von Treibhausgasen in der Union zu verringern;
37. fordert die Kommission auf, das Problem der "Trittbrettfahrer" im Bereich der Abschwächung der Klimaänderung ernsthaft zu berücksichtigen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit zu prüfen, handelsbezogene Anpassungsmaßnahmen an den Grenzen zu beschließen, um mögliche kurzfristige Wettbewerbsvorteile auszugleichen, die Hersteller in industrialisierten Ländern ohne Kohlenstoff-Emissionsbegrenzungen haben könnten; betont, dass die internationalen Handelsmuster in hohem Maße Auswirkungen auf den Klimawandel haben; fordert die WTO daher auf, einen Mechanismus für eine nachhaltige Entwicklung in ihre Arbeit zu integrieren;
38. vertritt die Auffassung, dass bei der Überprüfung des gegenwärtigen Emissionshandelssystems und seiner möglichen Ausweitung der Gedanke des Bestandsschutzes (Grandfathering) aufgrund seiner erheblichen Mängel gründlich überdacht werden sollte, dass Alternativen – wie Benchmarking und Versteigerungsverfahren - unter Anwendung eines Upstream-Ansatzes untersucht werden sollten und dass darüber hinaus auch die nationalen Emissionsquoten aufgrund des gestiegenen grenzüberschreitenden Handels, insbesondere mit Elektrizität, überdacht werden müssen;
39. empfiehlt, dass die Europäische Union eine spezifische Politik der Zusammenarbeit für Entwicklungsländer im Bereich des Klimawandels entwickelt; ist der Auffassung, dass die Einbeziehung von Überlegungen zum Klimawandel in die globalen entwicklungspolitischen Maßnahmen die Entwicklung und Einführung einer Reihe von Instrumenten erfordert, wobei die Landwirtschaft und die Nahrungsmittelsicherheit als zwei Bereiche, die höchst abhängig vom Klima sind, Priorität haben müssen; hält die wirtschaftliche Diversifizierung für ein weiteres Kernanliegen angesichts der Tatsache, dass viele Entwicklungsländer, die der Vereinigung kleiner Inselstaaten (AOSIS), angehören, stark vom Tourismus abhängig sind; ist der Auffassung, dass bei der Bekämpfung des Klimawandels Fragen des Verkehrs, der Sozialplanung und der Energieversorgung von zentraler Bedeutung sind; betrachtet die Katastrophenverhütung und die Vorsorge für Katastrophenfälle als weitere Prioritäten;
40. begrüßt die Einrichtung des Umwelt-Informationssystems für Umwelt und nachhaltige Entwicklung für Afrika durch die Kommission, das sich auf die Satellitentechnologie sowie auf Technologien zur Erstellung computergenerierter Karten stützt und die Entwicklungsmaßnahmen von dem Amt der Kommission für humanitäre Hilfe (ECHO) unterstützt; ist der Auffassung, dass eine mögliche Weiterentwicklung und Ausweitung dieser Kommissionsstruktur zu einem Netz zur Beobachtung des Klimawandels geprüft werden sollte;
41. betont, dass sich die Europäische Union mit Blick auf die Teilnahme der Entwicklungsländer an der künftigen Klimaregelung deutlich bewusst sein sollte, dass die Aspekte Armut und Entwicklung für diese Länder Priorität haben; ist jedoch der Auffassung, dass die UN-Millennium-Entwicklungsziele nicht erreicht werden können, wenn Umweltfragen wie der Klimawandel nicht in geeigneter Weise angegangen werden; glaubt, dass nachhaltige Entwicklung und die Armutsbekämpfung weiterhin Vorrang haben und die Entwicklungsländer in diesem allgemeinen Rahmen weiterhin ermutigt werden sollten, Maßnahmen zu ergreifen, die dem Klimawandel entweder durch Anpassung oder Eindämmung Rechnung tragen;
42. unterstützt deshalb das Bemühen um eine neue kohärente politische Lösung, mit der das Schicksal der bereits betroffenen Bevölkerungsgruppen durch eine globale Entwicklungsstrategie mit entsprechender wirtschaftlicher Unterstützung verbessert werden könnte, wobei bei dieser neuen Strategie Klimawandel, Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, Katastrophenverhütung und Beseitigung der Armut miteinander verknüpft werden sollten;
43. betont, dass alle Entwicklungsländer ein Anrecht auf wirtschaftliche Entwicklung haben, sie jedoch nicht die zur Umweltverschmutzung führenden Praktiken der Industrieländer wiederholen müssen; betont, dass die Europäische Union und andere Industrieländer die Entwicklungsländer bei der Entwicklung nachhaltiger Technologien unterstützen müssen; ist der Ansicht, dass die Regeln des CDM überarbeitet werden müssen, so dass sie zu einer nachhaltigen Entwicklung führen; schlägt vor, dass die Prioritäten der internationalen Finanzinstitutionen bei der Darlehensvergabe wie auch die Hilfsanstrengungen der Europäischen Union auf die Unterstützung von erneuerbarer Energie und Energieeffizienz verlagert werden; schlägt daher vor, nach dem Beispiel der vor kurzem vereinbarten Partnerschaft EU-China im Bereich des Klimaschutzes eine multilaterale Initiative für nachhaltige Energie unter Beteiligung der Europäischen Union, von Ländern wie China, Indien, Brasilien, Südafrika usw. sowie einiger Großunternehmen aus dem Energiesektor in die Wege zu leiten, deren Ziel es ist, die technologische Zusammenarbeit in großem Umfang zu fördern, wobei es in erster Linie um Energie und Verkehr gehen sollte;
44. fordert die Kommission als Teil der technologischen Zusammenarbeit mit Ländern aus Anhang B und als Teil ihrer Überprüfung des Cotonou-Abkommens auf, die Regierungen der Entwicklungsländer dabei zu unterstützen, nationale Energiestrategien festzulegen, um ihre Abhängigkeit von eingeführten fossilen Brennstoffen zu verringern, um technologische Fortschritte zu fördern, insbesondere mit Blick auf erneuerbare Energien, vor allem Biomasse, und um ihnen dabei zu helfen, die Millennium-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen im Entwicklungsbereich zu erreichen;
45. verweist nachdrücklich auf das Erfordernis einer stärkeren finanziellen Unterstützung der am wenigsten entwickelten Länder zur Anpassung an die Klimaänderung; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die nachhaltige Bewirtschaftung forstlicher Flächen, insbesondere der Tropenwälder, ein wichtiges Element sowohl zur Abschwächung der Klimaänderung als auch zur Anpassung hieran darstellt; fordert die Kommission dringend auf, diesem Aspekt bei ihren Maßnahmen im Bereich der Entwicklung und Zusammenarbeit Priorität einzuräumen;
46. fordert die Kommission auf, die Durchführbarkeit und die Vorteile zu untersuchen, die mit der Einrichtung eines Systems von individuellen, handelbaren Emissionsquoten verbunden sind, um die Bürger einzubeziehen und die Verbrauchsmuster im privaten Bereich zu beeinflussen;
47. fordert die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union auf, mit positivem Beispiel voranzugehen, indem sie bei ihren Tätigkeiten die Treibhausgasemissionen verringern, und zwar durch Erhöhung der Energieeffizienz der Bürogebäude und aller benutzten Geräte, die Nutzung kohlenstoffarmer Möglichkeiten bei Reisen usw., und ist der Ansicht, dass besondere Anstrengungen bei Reisen von Mitgliedern des Parlaments unternommen werden sollten, was auch beinhaltet, den Aspekt der verschiedenen Arbeitsorte des Europäischen Parlaments zu überdenken, kohlenstoffarme Fahrzeuge für die Fahrbereitschaft in Betracht zu ziehen usw.;
48. fordert die Kommission auf, eine Initiative für eine Kampagne zur Aufklärung der Bürger in der Europäischen Union darüber zu ergreifen, welchen Einfluss ein verschwenderischer Verbrauch und eine nicht nachhaltige Produktion auf die Klimaänderung haben;
49. begrüßt und unterstützt auf die Informations- und Kommunikationstechnologie gestützte Lösungen, um das tatsächliche Wachstum vom Energie- und Rohstoffverbrauch sowie vom Verkehr abzukoppeln und dadurch zu einer stärker nachhaltig geprägten Gesellschaft beizutragen; fordert die Kommission auf, politische Maßnahmen vorzuschlagen, um auf der Informations- und Kommunikationstechnologie beruhende Effizienzverbesserungen im Wohnungsbau, beim Rohstoffverbrauch, beim Verkehr und bei der Verlagerung von Produkten auf Dienstleistungen zu erreichen;
50. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der WTO und dem Sekretariat des UNFCCC mit der Bitte zu übermitteln, sie an alle Nicht-EU-Vertragsparteien weiterzuleiten.