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Verfahren : 2003/0255(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0005/2006

Eingereichte Texte :

A6-0005/2006

Aussprachen :

PV 02/02/2006 - 4
CRE 02/02/2006 - 4

Abstimmungen :

Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0034

Angenommene Texte
PDF 203kWORD 33k
Donnerstag, 2. Februar 2006 - Brüssel
Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr ***III
P6_TA(2006)0034A6-0005/2006

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (PE-CONS 3672/2/2005 – C6-0417/2005 – 2003/0255(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs und der diesbezüglichen Erklärungen der Kommission (PE-CONS 3672/2/2005 – C6-0417/2005),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003)0628)(2),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus zweiter Lesung(3) zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates(4),

–   in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(2005)0302)(5),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 5 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 65 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A6-0005/2006),

1.   nimmt den gemeinsamen Entwurf an und verweist auf die diesbezüglichen Erklärungen der Kommission;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

3.   beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts – gemeinsam mit den diesbezüglichen Erklärungen der Kommission – im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 385.
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlichtNROJ2DT(d.m.yyyy)@DATEMSG@.
(3) Angenommene Texte vom 13.4.2005, P6_TA(2005)0121.
(4) ABl. C 63 E vom 15.3.2005, S. 1.
(5) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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