Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (KOM(2004)0708 – C6-0160/2004 – 2004/0248(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0708)(1),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0160/2004),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0412/2005),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 2. Februar 2006 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2006/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen(3) und der Richtlinie 80/232/EWG des Rates vom 15. Januar 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen(4) wurden für eine Reihe von flüssigen und nicht flüssigen Erzeugnissen in Fertigpackungen Nennfüllmengen festgesetzt, durch die der freie Verkehr von Erzeugnissen, die den Anforderungen der Richtlinien genügen, sichergestellt werden sollte. Bei den meisten Erzeugnissen sind neben den gemeinschaftsrechtlich festgesetzten Nennfüllmengen auch nationale Nennfüllmengen erlaubt. Bei bestimmten Erzeugnissen schließen die gemeinschaftlichen Nennfüllmengen jedoch jegliche auf nationaler Ebene festgelegten Nennfüllmengen aus.
(2) Infolge der Veränderungen im Verbraucherverhalten und der Innovationen bei den Fertigpackungen und im Einzelhandel auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene wurde es erforderlich, die Angemessenheit der geltenden Rechtsvorschriften zu überprüfen.
(3) In seinem Urteil vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-3/99, Cidrerie Ruwet(5), hat der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass es den Mitgliedstaaten verwehrt ist, das Inverkehrbringen einer Fertigpackung mit einem in der gemeinschaftsrechtlich festgelegten Reihe nicht enthaltenen Nennvolumen zu verbieten, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, dieses Verbot soll einem zwingenden Erfordernis des Verbraucherschutzes dienen, gilt unterschiedslos für inländische wie für eingeführte Erzeugnisse, ist notwendig, um dem fraglichen Erfordernis gerecht zu werden und steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, und dieser Zweck kann nicht durch Maßnahmen erreicht werden, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken.
(4) Der Verbraucherschutz wirddurch eine Reihe von Richtlinien erleichtert, die nach den Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG erlassen wurden, wobei hier insbesondere die Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse(6) anzuführen ist.
(5) Aus einer Folgenabschätzung, in die auch eine Konsultation aller interessierten Betroffenen einbezogen war, ging hervor, dass in mehreren Sektoren eine Freistellung der Wahl der Nennfüllmengen den Herstellern mehr Handlungsfreiheit für die Lieferung von dem Geschmack der Verbraucher entsprechenden Waren einräumt, und dass sie darüber hinaus auf dem Binnenmarkt bei Qualität und Preisen zu mehr Wettbewerb führt. In anderen Sektoren dagegen erscheint es im Sinne der Verbraucher und der Industrie angezeigt, verbindliche Nennfüllmengen gegenwärtig beizubehalten.
(6) Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte von einer Informationskampagne begleitet werden, die sich an die Verbraucher und die Industrie richtet, damit der Begriff des Preises je Maßeinheit korrekt verstanden wird.
(7) Eine gezielte Untersuchung der Auswirkungen dieser Richtlinie auf die besonders schutzbedürftigen Verbrauchergruppen (ältere Personen, Menschen mit einer Sehschwäche, Menschen mit einer Behinderung, Verbraucher mit einem geringen Ausbildungsniveau usw.) hat die Vermutung bestätigt, dass eine Deregulierung der Verpackungsgrößen für diese Verbrauchergruppen mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre und zu einer Verringerung der Anzahl der dem Verbraucher angebotenen Marken und damit zu einer Einschränkung seiner Wahlfreiheit und letztlich zu einer Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt führen würde.
(8) Die Nennfüllmengen sollten im Allgemeinen weder gemeinschaftlichen noch nationalen Regelungen unterworfen sein, und fertig verpackte Waren sollten in jeder beliebigen Nennfüllmenge in Verkehr gebracht werden können.
(9) In bestimmten Sektoren haben freie Verpackungsgrößen zuvor jedoch zu einer erheblichen Zunahme der Verpackungsgrößen und zu Marktkomplikationen geführt. In diesen Sektoren könnte eine derartige Deregulierung insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen zu unverhältnismäßig hohen Zusatzkosten sowie zu einer Verwirrung der Verbraucher führen. Außerdem könnten durch eine Deregulierung die Vorzüge aufgrund der Verwendung von umweltfreundlichem Leichtglas in Frage gestellt werden. Für diese Sektoren sollten die bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften aus diesem Grund entsprechend den Erfahrungen angepasst werden, damit insbesondere gewährleistet ist, dass für die am häufigsten gehandelten Verpackungsgrößen gemeinschaftliche Nennfüllmengen festgelegt werden.
(10) Zwar mag die Beibehaltung verbindlicher Nennfüllmengen in Anbetracht der gewonnenen Erfahrungen für bestimmte Sektoren gerechtfertigt erscheinen, um den Bedürfnissen der Verbraucher entgegenzukommen, dennoch aber sollten die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften regelmäßig überprüft werden, um zu untersuchen, ob sie noch den Bedürfnissen der Verbraucher und der Hersteller entsprechen.
(11) Zur Förderung der Transparenz sollten alle Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen in einem einzigen Gesetzestext festgesetzt werden, und die Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG sollten aufgehoben werden. Die Kommission sollte prüfen, welche Initiativen ergriffen oder gefördert werden können, um die Lesbarkeit der Gewichts- und Maßangaben auf den Kennzeichnungen von Konsumgütern zu verbessern. In Verbindung mit der Beibehaltung verbindlicher Reihen für bestimmte Grunderzeugnisse könnte diese Maßnahme für bestimmte schutzbedürftige Verbrauchergruppen, wie etwa Menschen mit einer Behinderung oder ältere Menschen, von großem Nutzen sein.
(12) Für bestimmte flüssige Erzeugnisse sind in der Richtlinie 75/106/EWG messtechnische Anforderungen festgelegt, die mit denjenigen in der Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen(7) übereinstimmen. Die Richtlinie 76/211/EWG sollte daher so geändert werden, dass sie auch die derzeit unter die Richtlinie 75/106/EWG fallenden Erzeugnisse erfasst.
(13) Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung(8) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.
(14) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und wegen der vorgesehenen Aufhebung gemeinschaftlicher Reihen und der wo nötig eingeführten gemeinschaftsweit einheitlichen Nennfüllmengen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Richtlinie enthält Bestimmungen für die Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen. Sie gilt für fertig verpackte Erzeugnisse und Fertigpackungen, die der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 76/211/EWG entsprechen. Sie gilt nicht für Brot in Fertigpackungen, Streichfett und Tee, für die weiterhin nationale Bestimmungen über Nennfüllmengen gelten.
Diese Richtlinie gilt nicht für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse, die in Duty-free-Geschäften verkauft werden und für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union bestimmt sind.
Artikel 2
Freier Warenverkehr
Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Erzeugnissen in Fertigpackungen nicht aus Gründen verweigern, verbieten oder beschränken, die sich auf die Nennfüllmengen der Packungen beziehen.
Kapitel II
Spezifische Bestimmungen
Artikel 3
Inverkehrbringen und freier Verkehr mit bestimmten Erzeugnissen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Anhang unter Nummer 3 genannten Erzeugnisse in Fertigpackungen, die innerhalb der im Anhang unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Füllmengenbereiche liegen, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge der fertig verpackten Erzeugnisse einem der im Anhang unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Werte entspricht.
Artikel 4
(1)Die Aerosolpackungen sind mit ihrem Behältnisgesamtvolumen zu kennzeichnen. Die Angabe ist so zu gestalten, dass eine Verwechslung mit dem Nennfüllvolumen ihres Inhalts ausgeschlossen ist.
(2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen(9) braucht bei Erzeugnissen in Aerosolpackungen kein Hinweis auf das Nennfüllgewicht des Erzeugnisses angebracht zu werden.
Artikel 5
(1) Bei Sammelpackungen aus zwei oder mehr Einzelfertigpackungen gelten die im Anhang aufgeführten Nennfüllmengen für die Zwecke des Artikels 3 für jede einzelne Fertigpackung.
(2) Bei Fertigpackungen aus zwei oder mehr nicht zum Einzelverkauf bestimmten Einzelpackungen gelten die im Anhang aufgeführten Nennfüllmengen für die Fertigpackung.
Kapitel III
Aufhebungen, Änderungen und Schlussbestimmungen
Artikel 6
Aufgehobene Rechtsvorschriften
Die Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG werden aufgehoben.
Artikel 7
Geänderte Rechtsvorschriften
In Artikel 1 der Richtlinie 76/211/EWG wird die Aussage "– mit Ausnahme der Erzeugnisse, die unter die Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen fallen –" gestrichen.
Artikel 8
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum ....(10) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem ....(11)* an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3)Die Nennfüllmengen, die unter die im Anhang erfassten Füllmengenbereiche fallen und im Anhang nicht aufgeführt sind, jedoch bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinie in Verkehr gebracht worden sind, können weiterhin innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie bis zum völligen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.
Artikel 9
Bericht
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum ... (12) und anschließend alle zehn Jahre einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieser Richtlinie. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt.
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Für Konsummilch in Pfandflaschen sind ferner folgende Größen zulässig:
ml: 189 ‐ 284 und entsprechende Multiplizierungen
Darüber hinaus sind in Ländern, in denen das System der angelsächsischen Maßeinheiten gilt, im Füllmengenbereich zwischen einem Drittel Pint und sechs Pints auch die acht nachstehenden Größen zulässig:
Pint: 1/3 ‐ 1/2 ‐ 1 ‐ 2 ‐ 3 ‐ 4 ‐ 5 ‐ 6
2. NACH GEWICHT VERKAUFTE ERZEUGNISSE
Löslicher Kaffee
Im Füllmengenbereich zwischen 50 g und 300 g sind ausschließlich die vier nachstehenden Größen zulässig:
g: 50 ‐ 100 ‐ 200 ‐ 300
Weißzucker
Im Füllmengenbereich zwischen 250 g und 1 500 g sind ausschließlich die fünf nachstehenden Größen zulässig:
g: 250 ‐ 500 ‐ 750 ‐ 1 000 ‐ 1 500
Braunzucker
Im Füllmengenbereich zwischen 250 g und 1 500 g sind ausschließlich die fünf nachstehenden Größen zulässig:
g: 250 ‐ 500 ‐ 750 ‐ 1 000 ‐ 1 500
Butter
Im Füllmengenbereich zwischen 100 g und 1 000 g sind ausschließlich die sechs nachstehenden Größen zulässig:
g: 100 ‐ 125 ‐ 200 (nur für Sammelpackungen von Werten bis 50 g, die nicht für den Einzelverkauf bestimmt sind) ‐ 250 ‐ 500 ‐ 1 000
Gemahlener oder nicht gemahlener Röstkaffee
Im Füllmengenbereich zwischen 250 g und 1 000 g sind ausschließlich die vier nachstehenden Größen zulässig:
g: 250 ‐ 500 ‐ 750 ‐ 1 000
Trockenteigwaren
Im Füllmengenbereich zwischen 125 g und 10 000 g sind ausschließlich die zehn nachstehenden Größen zulässig:
Wein im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(14) (GZT: KN-Code ex 22.04).
Gelbwein
Wein im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (GZT: KN-Code ex 22.04) mit der Ursprungsbezeichnung "Côtes du Jura", "Arbois", "L'Etoile" und "Château-Chalon" in Flaschen im Sinne der Begriffsbestimmung in Anhang I Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse(15).
Schaumwein
Wein im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b und des Anhangs I Nummern 15, 16, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (GZT 22.04.10).
Likörwein
Wein im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b und des Anhangs I Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (GZT 22.04.21 - 22.04.29).
Aromatisierter Wein
Weinhaltige Getränke im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails(16) (GZT 22.05).
Spirituosen
Spirituosen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen(17) (GZT 22.08).
Löslicher Kaffee
Kaffee-Extrakte im Sinne von Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte(18).
Weißzucker
Zucker im Sinne des Anhangs Teil A Nummern 1, 2 und 3 der Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung(19).
Butter
Erzeugnisse im Sinne von Teil A (Milchfette) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette(20), die unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben werden.
Gemahlener oder nicht gemahlener Röstkaffee
Koffeinfreier oder koffeinhaltiger gemahlener oder nicht gemahlener Röstkaffee im Sinne von Position 09.01 des Gemeinsamen Zolltarifs.
Trockenteigwaren
Teigwaren im Sinne von Position 19.03 des Gemeinsamen Zolltarifs.
Reis
Reis im Sinne von Position 10.06 des Gemeinsamen Zolltarifs.
Konsummilch
Erzeugnisse im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch(21), die dazu bestimmt sind, direkt an den Endverbraucher abgegeben zu werden.
4. REIHEN DER VOLUMEN FÜR DIE ALS AEROSOLE VERKAUFTEN ERZEUGNISSE
Die nachstehend aufgeführten Reihen gelten für sämtliche als Aerosole verkauften Erzeugnisse mit Ausnahme von:
a)
kosmetischen Erzeugnissen auf Alkoholbasis mit mehr als 3 % vol natürlichem oder synthetischem Duftstofföl und mehr als 70 % vol reinem Äthylalkohol,
b)
Arzneimitteln.
a.ERZEUGNISSE, DIE IN METALLBEHÄLTNISSEN VERKAUFT WERDEN
VOLUMEN DER FLÜSSIGPHASE (IN ML)
VOLUMEN DES BEHÄLTNISSES (IN ML) MIT:
verflüssigtem Treibgas
a) verdichtetem Treibgas
b) Treibgas, das ausschließlich aus Distickstoffoxid oder ausschließlich aus Kohlensäureanhydrid oder aus einer Mischung dieser beiden Gase besteht, sofern das Erzeugnis insgesamt einen Bunsen-Koeffizienten von höchstens 1,2 aufweist
25
40
47
50
75
89
75
110
140
100
140
175
125
175
210
150
210
270
200
270
335
250
335
405
300
405
520
400
520
650
500
650
800
600
800
1 000
750
1 000
‐
b.ERZEUGNISSE, DIE IN DURCHSICHTIGEN ODER UNDURCHSICHTIGEN GLAS- ODER KUNSTSTOFFBEHÄLTNISSEN VERKAUFT WERDEN
ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).